Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 geborene X.___ arbeitete als Haus angestellte jeweils halbtags in zwei Privathaushalten ( Urk. 10/A17 S. 2 ,
Urk. 10/A15 ), unter anderem im Privat haushalt der Familie Y.___ , und war dadurch bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. September 2012 bei der Arbeit
auf eine r Steintreppe mit der rechten Schulter aufwärts direkt auf die Tr eppenkante stürzte (vgl. Urk. 10 /A1 , Urk. 10/A13, Urk. 10 /A17 ). Der tags darauf erstbehandelnde Arzt der Uniklinik Z.__ _ (nachfolgend: Z.___ ) diagnostizierte eine AC-Gelenkkontusion rechts und verordnete ein e konservative Therapie ; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsionen (Urk. 10/M1, Urk. 10 /M9). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen. Das am 20. März 2013 infolge persistierender Schmerzen durchge führte
Arthro -MRI der rechten Schulter beurteilte
Dr. med.
A.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Oberärztin des Z.___ , als unauffällig
(Urk. 10 /M3 ).
Im April 2013 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt des Z.___ , ein Im pingement der Schulter sowie eine posttraumatische AC- Arthropathie rechts und darüber hinaus fest, i nfolge
der anhaltenden Beschwer den ohne längerfristiges Ansprechen auf kon servative Therapiemassnahmen
ergebe sich eine Operationsindikation
(vgl. Bericht vom 3 0. April 2013 , Urk. 10/M4; vgl. auch Urk. 10/M2) .
Daraufhin wurde die Versicherte am
10. Mai 2013 an der rechten Schulter operiert ( Schulterarthroskopie, intraarticuläres
Débridement , subacromiales
Dé bridement , anteriore und laterale Acromioplastik und AC-Resektion, vgl. OP-Bericht ,
Urk. 10 /M6). Weder der operative Eingriff noch die physikalischen Nachbehandlungen erbrachten eine Besserung (Urk. 10 /M12 ff.). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der AXA , bejahte in de r
versicher ungsmedizinischen Stellungnahme vom 2 5. Juni 2013 eine Unfallkausalität der am 1 0. Mai 2013 durchgeführten Operation ; gemäss Angaben der Versicherten hätten vor dem Unfall keine Schulterprobleme bestan den ( Urk. 10 /M16 ; vgl. Urk. 10/M20 ). Im August 2013 wurde eine Frozen
shoulder
rechts diagnostiziert ( Urk. 10 /M19) . Im Februar 2014 zeigte sich MR-tomographisch eine Cuff Capture der Supraspinatussehne
sowie Tendinopathie der Bizepssehne in der rechten Schulter ( Urk. 10 /M27). Bei weiterhin persistieren den Schmerzen er folgte im Mai 2014 die zweite Schulterarthroskopie rechts ( Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, subacromiales
Débridement , Re-Resektion AC-Gelenk; vgl. OP-B ericht vom 15. Mai 2014, Urk. 10 /M29). Die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 10/M33, Urk. 10/M36, Urk. 10/M39, Urk. 10 /M41). Daraufhin veranlasste die AXA das interdisziplinäre (Orthopädie/Rheumatologi e , inkl. EFL ) Gutacht en der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2014 (Urk. 10 /M34; mit Ergänz ung vom 29. August 2014, Urk. 10 /M35 , vgl. auch Urk. 10/ A71 ; vgl. ausserdem Urk. 10/M42). Infolge eines nozizeptiv -entzündlichen Schmerzsyn droms bei deutlicher Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit (Urk. 10 /M46 ff.) und bildgebend ausgewiesener Partialruptur der Supraspinatussehne ( vgl. Arthro -MRI vom
20. Oktober 2014, Urk. 10 /M52) wurde die Versicherte i m Juni 2015 erneut an der rechten Schulter operiert ( vgl. OP-Be richt vom 12. Juni 2015, Urk. 10 /M5 7 ). Die Beschwerden hielten an (Urk. 10/M58 f., Urk. 10 /M62 ff.). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse als Haushalthilfe per Ende August bzw. Oktober 2013 (aus unfallfremden Gründen, Urk. 10/A18; vgl. Urk. 10/M 35 S. 24) aufg elöst worden waren (vgl. Urk. 10 /54 S. 16), arbeitete die Versicherte seit dem 1. Februar 2015 als Raumpflegerin im Stundenlohn ( ca. 30 %) im E.___ ( Urk. 10/A144, Urk. 10 /A189).
Am 1 5. März 2016 stürzte sie im Bus erneut auf die rechte Schulter . Die selbentags notfallmässig behandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Kontusion am Humerus
und an der Fibula (Urk. 10 /M72 f., vgl. MRI vom 16. Mä rz 2016, Urk. 10 /M76); die für diesen Unfall zuständige Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 1 9. Mai 2016 ein (vgl. Urk. 10 /A138 ff. , Urk. 10/A146, Urk. 10 /A151, Urk. 10 /A154 ). Am 2 0. Mai 2016 erfolgte abermals eine
Schulterarthroskopie rechts ( subacromiales
Débridement und Ankerentfernung, PASTA- Repair , vgl. OP-Bericht vom
20. Mai 2016, Urk. 10 /M81), wofür die AXA ihre Leistungspflicht weiterhin anerkannte ( Urk. 10 /A151). Postoperativ wurde erneut eine Frozen
Shoulder diagnostiziert (Urk. 10 /M84 ff.). Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte die AXA
ihre Taggeldleistungen pe r 31. Dezember 2016 ein (Urk. 10 /A159). Die von der Versicherten dage gen erhobene Einsprache (Urk. 10 /A164) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2017 ab (Urk. 10 /A203). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. Zwischenzeitlich wurde eine partielle Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt ( vgl. Arthr o -MRI vom 17. März 2017, Urk. 10 /M104), berichtete die Versicherte abe rmals massive Schmerzen (Urk. 10 /M105 ff.) und wurde die Rotato renmanschette im November 2017
re -rekonstruiert ( vgl. OP-Berich t vom 10. November 2017, Urk. 10 /M130). Es folgten physio- und wassertherapeutische Nachbehandlungen. Für die Behandlungs- und Heilungskoste n
anerkannte die AXA gestützt auf die versich erungsärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der AXA, vom 1 5. August 2017 ( Urk. 10 /M128 ) weiterhin ihr e Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/A195, Urk. 10/A202, Urk. 10 /A259). 1.2
Im Juni 2017 wurden erstmals linksseitige Schulterbeschwerd en dokumentiert (Urk. 10 /M108, vgl. auch das Arthr o -MRI vom 26. Juli 2017, Urk. 10 /M119). M it Verfügung vom 11. Juni 2018
lehnte die AXA diesbezüglich
eine Leistungspflicht mangels Kausalität zum Unfall vom 12. September 2012 ab
( Urk. 10 /A249 ) . G leich zeitig verneinte sie einen UV-Taggeldanspruch im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 10. November 2017 an der rechten Schulter infolge der seit dem 26. September 2017 (aufgrund der linken Schulter) vorbestehenden, krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/A249;
vgl. auch Urk. 10 /A218, Urk. 10/A229, Urk. 10/ A231 ;
vgl. ausser dem die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr . G.___ vom 7. Juni 2018, Urk. 10 /M151 ). Am 1 2. Juli 2018 erhob die Versicherte dagegen Einsprache ( Urk. 10 /A258), welche die AXA mit
Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2019 abwies ( Urk. 10 /A28 5 ) . Die am 2. April 2019 von der Versicherten
dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 ab ( Urk. 10 /A329 ). 1.3
Z um Leistungsanspruch i m Zusammenhang mit der rechten Schulter gab Kreis arzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie ,
am 15. März 2019 eine medizinische Beurteilung ab ( Urk. 10/M162). Gestützt darauf verneinte die AXA rückwirkend ab 2 1. März 2013 die Unfallkausalität der Beschwerden und stellte die Heil- und Behandlungskosten mit Verfügung vom 2 7. März 2019 mit Wirkung « ex nunc
et pro futura »
per 3 1. März 2019 ei n (Urk. 10/A294). Auf die von der Versicherten da gegen erhobene Einsprache (Urk. 10/A300) veran lasste die AXA die Aktenbeurteilung von Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 2 8. Mai 2020 ( Urk. 10/ M164 ) . Gestützt darauf hielt die AXA
an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 5. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids vom 25. März 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschä digung und Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer medizinischen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Sep tember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Ein reichung einer «( gewillkürten) Replik» ( Urk. 13). Unter Hinweis auf die Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk.
12) teilte ihr das Gericht am 1 9. Oktober 2021 mit, eine Frist zur Replik werde nicht angesetzt; es stehe den Parteien frei, bis zur Urteilsfällung weitere, notwendige Eingaben zu tätigen ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungs begrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahin gefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ . E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinwei sen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung en von Kreisarzt Dr. H.___ habe die Arthro -MRT-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 0. März 2013 keinen pathologischen Befund ergeben. Insbesondere hätten sich keine Residuen de s stattgehabten Unfalls vom 12. Sep tember 2012 mehr gezeigt. Mithin sei der Status quo sine spätestens am 2 0. März 2013 eingetreten . Dr. I.___ sei ebenfalls zum Schluss gekommen, der anato mische Status quo sine sei allerspätestens 3 Monate nach dem auslösenden Moment eingetreten; im Zeitpunkt der MRT- Untersuchung der rechten Schulter habe zweifelsfrei kein objektivierbares somatisches Korrelat mehr bestanden . Mithin stünden d ie Schulterbeschwerden rechts über
den 3 0. März 2013 hinaus nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusa mmenhang mit dem Unfall vom 12. September 2012 ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es existierten divergierende medizinische Standpunkt e zur Unfallkausalität der bis heute persistierenden Schulterbeschwe rden. Im Operationsbericht vom 1 4. Mai 2013 sei ein teilweise abgerissenes Labrum und an der Unterfläche des Infraspinatus ein möglicher kleiner Riss dokumentiert worden. Damit sei es offenkundig, dass die Erstopera tion aufgrund des Unfalls notwendig geworden sei und Unfallfolgen dokumen tiert worden seien .
Im Schreiben vom 2 0. Oktober 2014 habe der ärztliche Direktor des Z.___ bestätigt, dass die Operationen vom 1 0. Mai 2013 und 1 5. Mai 2014 auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch habe
Dr. C.___
wieder holt festgehalten, es würden Unfallfolgen vorliegen . Alsdann
sei Dr. G.___ zum Schluss gekommen , die Schulterkontusion vom 12. September 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung in Form einer Aktivierung der vorbestehen den, asymptomatischen AC-Arthrose geführt. Die Operationen vom 1 0. Mai 2013 und 1 5. Mai 2014 seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Die Einschät zung von Dr. J.___ , wonach sich das AC-Gelenk regelrecht darstelle, beruhe nicht auf einer umfassenden Prüfung und sei damit unvollständig. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ könne auch nicht abgestellt werden. Seine Ausfüh rung en seien anmassend, aktenwidrig und mit erheblichen Zweifeln b ehaftet . So habe sich dieser angemasst, die Beurteilungen anderer Mediziner als «heroisch anmutend» oder «abenteuerlich aber auch provokativ» zu bezeichnen. Auch habe Dr. I.___ festgehalten, andere Mediziner hätten «wahrscheinlich» einfach die Angaben der Versichert e n übernommen. Es sei zudem erstaunlich, dass die AXA nach der Beurteilung von Vertrauensarzt Dr. H.___ erneut ein Vertrauensgut achten eingeholt habe. Laut Bundesgericht (BGE 125 V 351, 135 V 465) dürfe ein Versicherer nicht immer wieder und wieder interne Gutachten erzeugen, welche ja ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und Mitwirkungsrechte der versicher ten Person zustande kämen. Vielmehr müsse gestützt auf die Bundesgerichts praxis ein externes medizinisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG eingeholt werden . Der Anspruch auf ein externes G utachten ergebe sich vorliegend auch bereits aus der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage . Andererseits liege mit dem D.___ -Gutachten vom 15. Juli 2014 bereits ein exter nes Gutachten vor. Rechtsprechungsgemäss geniesse dieses vollen Beweiswert und die Aktenstellungnahme von Dr. I.___ sei nicht geeignet dieses in Frage zu stellen. Andernorts wies die Beschwerdeführerin darauf hin, bei der Stellung von Ergänzungsfragen an die D.___ sei ihr rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden. Weiter handle es sich be i Dr. I.___ um keinen (recte: einen) Kniespe zialisten, weshalb ihm zur Beurteilung der komplexen Schultersituation fehlende Fachkompetenz zu attestieren sei. Selbstverständlich lägen an der Schulter organische Unfallfolgen vor. Dies gelte rechtsprechungsgemäss auch für die frozen
shoulder und für den Labrumriss. Vorsorglich sei schliesslich eine Verletzung des Rechts auf eine faires Verfahren gestützt auf Art. 6 EMRK zu rügen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund der unfallbedingt notwendig gewordenen Operationen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen und damit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und Rente habe ( Urk. 1). 3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet d er angefochtene Entscheid vom 2 5. März 2021 , welche r
die Einstellung der Versicherungsleistungen aus UVG per 3 1. März 2019
mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der Beschwerden an der rechten Schulter per 2 0. März 2013 zum Inhalt hat ( Urk.
2) (BGE 125 V 413 E. 1a) . Darauf hinzuweisen ist, dass die Taggeldleistungen bereits mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017 per 3 1. Dezember 2016 eingestellt worden sind ( Urk. 10/A203) und danach der Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern infolge eines Rückfalls bzw. aus Spätfolgen des Unfalles vom 1 2. September 2012 mit rechtskräftigem Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 verneint wurde.
In diesem Umfang der pauschal geltend gemachten Leistungsansprüche aus dem Unfall vom 1 2. September 2012 besteht daher Rechtsbeständigkeit bzw. res
iudicata und ist auf die Beschwerde nicht einzutre ten . Zu prüfen verbleiben der Anspruch auf Heil- und Behandlungskosten über den 3 1. März 2019 hinaus sowie die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschä digung. 4 . 4 .1
Anlässlich der Erstkonsultation i m Z.___ am 1 3. September 2012 habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit dem Unfall vom 1 2. September 2012
bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Klinisch habe sich eine vor allem aktiv leicht reduzierte Beweglichkeit in alle Richtungen sowie eine diffuse Druck dolenz im gesamten Schultergürtelbereich gezeigt ; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsion en . Es wurde eine AC-Gelenkskontusion diagnos tiziert und eine konservative Therapie mit Schmer z medikation und Physiothera pie verordnet ( vgl. Bericht vom 1 3. Juni 2013, Urk. 10/M9 , vgl. auch Urk. 10/M1). 4 .2
Die am 2 0. März 2013 durchgeführte MR Schulter- Arthrographie rechts beurteilte Dr. A.___
als unauffällig. Die Rotatorenmanschette und der Knorpel seien intakt, die Muskulatur eutroph. Im Buford-Komplex beste he ein verdicktes mediales glen ohumerales Ligament und das anteriore Labrum fehle, im Übrigen sei das Labrum intakt. Ein freier Gelenkskörper, ein Knochenmarksödem oder eine Bursitis bestehe nicht. Zudem sei das AC-Gelenk reizlos ( Urk. 10 /M3) . 4.3
Im
Gutachten des D.___ vom 15. Juli 2014 hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf di e A rbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/M34 S. 27): - Treppensturz am 1 2. September 2012 auf die rechte Schulter - AC-Gelenkskontusion - AC-Arthrose ger ingen Grades (MRI 2 0. März 2012) - Status nach Schulter-Ar throskopie rechts am 1 0. Mai 2013 - intraartikuläres Débridement , subacromiales
Dé bridement , anteriore und latera le Acromioplastik , AC-Resektion - Frozen
Shou lder (Beginn anfangs Juni 2013) - Cuff -Capture der Supraspinatu ssehne rechts (MR I 1 2. Februar 2014) - Status nach
Rearthroskopie der rechten Schulter am 1 5. Mai 2014 - Bicepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstru ktion ( Subscapu laris-Oberrand , 1 Storz-Anker), subacromiales
D é bridement , Re- Resek tion AC-Gelenk, Biopsieentna hme (Mikrobiologie negativ)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie einen Status nach
Gastrognemius
- und Steindler -Release bei fasc iitis
plantaris rechts am 17. Februar 2012 fest ( Urk. 10/M3 4 S. 2 7 ).
Die Beschwerdeführerin habe sofort nach dem Unfall massive, diffuse Schmerzen im ganzen Schulterbereich gehabt. Sie habe die Schulter auch nur noch schlecht bewegen können. Die Operation 2013 habe keine Beschwerdeverbesserung gebracht. Trotz Physiotherapie, NSAR-Einnahme und Infiltrationen sei die Beweglichkeit im weiteren Verlauf rasch schlechter geworden . Für Mitte Mai 2014 sei ein erneuter operativer Eingriff geplant. Die Schmerzen hätten sich nach dem Unfall eigentl ich immer verstärkt ( Urk. 10/M3 4 S. 17 ff.).
In klinisch rheumatologischer sowie orthopädisch- traumatologischer
Hinsicht hätten sich im Bereich der rechten Schulter diffuse, mässig ausgeprägte
Druck dolenzen ergeben, welche keinem Muskel, Sehnenansatz oder peripheren Inner vationsgebiet eines Nervs hätten zugeordnet werden können. Zudem hätten sich erhebliche Bewegungseinschränkungen gezeigt , wobei die Bewegungsprüfung infolge starker Schmerzangaben teilweise nicht habe geprüft werden können. Demgegenüber sei der Schultergürtel punkto muskulärer Trophik symmetrisch und unauffällig ; neurologische Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden . Der übrige Bewegungsapparat habe sich als unauffällig erwiesen ( Urk. 10/M3 4 S. 18 ff. , Urk. 10/M3 4 S. 23 ).
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführer in beim Treppensturz vo m 12.
September 2012 eine Kont usion des AC-Gelenks rechts , ohne ossäre Läsionen oder eindeuti ge traumatisc he Sehnenverletzungen erlitten . Die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 0. Mai 2013 festge stellten Veränderungen müss t en als degenerativ bezeichnet werden; Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks seien nicht festgestellt worden. Die am 1 2. September 2012 erlittene Kontusion des AC-Gelenks sei Auslöser einer ungünstigen Entwicklung hin zu chronischen Schulterschmerzen gewesen. Diese Schmerzen hätten zur Indikation der Opera tion vom 1 0. Mai 2013 geführt. Postoperativ sei eine Verschlechterung der Schmerzsituation mit Entwicklung einer
Frozen
Shoulder
eingetreten . Die zweite Operation vom 1 5. Mai 2014 infolge eines Cought
Cuff (Verklebungen der Rota torenmanschette ) habe eine weiterhin sehr eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und persistierende Schmerzen rechts zur Folge gehabt . Mithin sei d er Unfall vom 1 2. September 2012 als entscheidende, die ungünstige Entwicklung auslösende Teilursache der heutigen Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter zu betrachten. Ohne dieses Unfallereignis wäre diese Entwick lung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Aufgrund der Reope ration vom 1 5. Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Die rechte Schulter sei noch derart eingeschränkt, dass die funktionale Belastungs fähigkeit aktuell nicht beurteilt werden könne ; es bleibe das Ergebnis der Operation abzuwarten. Auch seien weitere Behandlungen geeignet, eine namhafte Verbesserung zu erreichen. So etwa eine weiterführende Physiotherapie ( Urk. 10/M34 S . 22 f., S. 28 f. ) .
M it Ergänzung vom 29. August 2014 führten die Gutachter präzisierend aus, die anlässlich der Schulterarth r oskopie vom 1 0. Mai 2013 festgestellten degenera tiven Veränderungen müssten als vorbestehend bezeichnet werden. Diese Veränderungen seien aber bis zum Unfallzeitpunkt glaubhafterweise asymptoma tisch gewesen. Der Unfall vom 1 2. September 2012 habe zu einer Kontusion des AC-Gelenks ohne strukturelle oder ossäre Gelenkverletzung geführt. Mithin werde daran festgehalten, dass keine direkten Traumafolgen operiert worden sei en . Die operativen Eingriffe seien nicht infolge unfallbedingter Befunde, sondern infolge persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen erfolgt; in der Hoffnung, durch Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung zu erzielen, was leider nicht der Fall gewesen sei. Ein unfallbedingtes, organische s Korrelat liege nicht vor und die am 1 0. Mai 2013 intraoperativ festgestellten Befunde seien degenerativer Natur. Nach allgemeiner medizinischer Erfahrung sei die vorlie gende Schulterkontusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt , zumal keine strukturellen Veränderungen im Schulter bereich festgestellt worden seien. Es bestünden mit überwiegender Wahrschein lichkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr ; der Status quo sine sei spätestens 6 Monate nach dem Unfall eingetreten
( U rk. 11/M35 ) . 4.4
In seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2014 kam Dr. G.___ zum Schluss, die bestehenden Beschwerden seien überwi e gend wahrscheinlich auf den schicksal haften ungünstigen Verlauf nach dem ersten Schultereingriff am 1 0. Mai 2013 zurückzuführen; die Beschwerdeführerin habe hernach eine frozen
shoulder sowie eine « Cuff -Capture» entwickelt, weshalb eine zweite Operation notwendig geworden sei. Es sei medizinisch plausibel, dass es postoperativ wiederum zu einem protrahierten Verlauf gekommen sei. Ob zusätzlich unfallfremde psychi sche Faktoren beteiligt gewesen seien, vermöge er ( Dr. G.___ ) nicht zu beurteilen. Eine Teilurs ächlichkeit des Unfalls vom 12. September 2012 sei jedenfalls gegeben; im Februar 2013 habe sich das klinische Bild eines sekundären Impingements nach Traumatisierung des Schultereckgelenkes gezeigt. Im MRI vom 2 0. März 2013 stelle sich das AC-Gelenk aufgetrieben mit irregulärem Discus und caudal liegender gerin g er entzündlicher Infiltration dar . Aufgr und dieses Befundes teile er ( Dr. G.___ ) die gutachterliche Beurteilung, wonach die Schulter kontusion vom 1 2. September 2012 keine st rukturellen Veränderungen gezei t igt habe, nicht. Zusammen mit der Anamnese und der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall von Seiten des AC-Gelenkes, welche sehr wohl zu würdigen und nicht à priori zum Fehlschluss « post hoc ergo propter hoc» führen müsse , sei es überwi e gend wahrscheinlich, dass es durch die Schulterkontusion zu einer Aktivierung der unfallfremden asymptomatischen leichten AC-Arthrose gekommen sei. Dies im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustandes. Aufgrund des traumatolo gisch nachvollzie hbaren klinischen Verlaufes, des fehlenden Ansprechen s auf die konservative Therapie und Infiltration sei diese Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich als richtunggebend zu bezeichnen. Die Operation vom 1 5. Mai 2014 sei eine Folge der Operation vom 1 0. Mai 2013 und damit ebenfalls überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 2. Septem ber 2012 zurückzu führen ( Urk. 10 /M42). 4.5
Dr. F.___ kam in seiner Stellungnahme vom 1 5. August 2017 zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden stünden indirekt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 2. September 201 2. Dabei habe es sich um eine Verletzung des rechten AC-Gelenks gehandelt mit Entwicklung einer ausgeprägten AC-Gelenks- Arthropathie und dadurch bedingter, sehr schmerzhafter Impingement -Sympto matik. Wahrscheinlich bedingt durch physiotherapeutische Massnahmen im Rahmen der Behandlung der (postoperativ entstandenen) Frozen-Shoulder sei es zu oberflächlichen Einrissen an der Subscapularis
- und Supraspinatussehne gekommen. Weder die konservativen noch operativen Massnahmen hätten eine Besserung gebracht. Zusammenfassend könne das gesamte Geschehen als Failed-Shoulder-Surgery aufgefasst werden, wie es im Anschluss an einen Schulterein griff in seltenen Fällen auftreten könne. Im Vordergrund stehe offenbar die individuelle Tendenz zur Ausbildung einer retraktilen
Kapsulitis ( Frozen-Shoulder ) nach einem Eingriff oder Verletzung. So betrachtet lasse sich der gesamte deplorable Verlauf kausal auf das Ereignis vom 1 2. September 2012 zurückführen. Wesentliche Vorzustände fänden sich nicht. Die degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette seien altersentsprechend; bei den im Verlauf festgestellten, kleinen, oberflächlichen Sehnenläsionen dürfte es sich auch um Mobilisationsfolgen im Rahmen der Behandlung der Frozen-Shoulder handeln ( Urk. 10 / M128). 4.6
Mit Stellu ngnahme vom 1 5. März 2019 hielt
Dr. H.___ fest, anlässlich des Ereignisses vom 1 2. September 2012 sei es zu einer Kontusion gekommen; radiologisch habe sich kein Anhalt für eine osteoartikuläre Läsion ergeben. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin persistierende, hauptsächlich bewegungsabhängige Schulterschmerzen berichtet; klinisch hätten sich bei guter Kraft und unauffällige r Beweglichkeit in alle Richtungen (Druck-) Dolenzen im AC-Gelenks- resp. im lateralen Schulterbereich
ergeben. Das Arthro -MRT vom 2 0. März 2013 habe gemäss Dr. A.___ einen unauffälligen Befund erbracht. D ies könne er ( Dr. H.___ ) bei eigener Betrachtung der Bilder bestätigen.
Insbe sondere fehlten Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette , bone
bruise , AC-Gelenksproblematik, subakromiale Bursitis oder intraartikuläre Pathologie. Mangels pathologischem Befund fehle es an Residuen des stattgehabten Ereignis ses, sodass spätestens am 2 0. März 2013 ein morphologischer S tatus quo sine belegt sei ( Urk. 10/ M 162). 4.7
Am 1 3. Januar 2020 gab Prof. J.___
eine Zweitmeinung zur Arthro -MRT vom 2 0. März 2013 der rechten Schulter ab. Dieser kam zum Schluss, es bestünden Hinweise auf eine Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand ansatznahe und mögliche Tendinopathie der lan gen Bizepssehne im Rotatorenman schetten intervall . Diese Verdachtsdiagnosen seien indes unsicher. Zusammengefasst könne ein pathologischer Befund in der Arthro -MRT der rechten Schulter mit Tendopathie der langen Bizepssehne und Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand und an der Innenseite nicht ausgeschlossen werden. Letztgenanntes könnte auf das Unfallereignis am 1 2. September 2012 zurückzuführen sein;
posttraumatische Veränderungen am AC-Gelenk und an den korakoklavikulären Ligamenten könnten nicht abgegrenzt werden ( Urk. 10/M163). 4.8
Dr. I.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2 8. Mai 2020 zum Schluss, im Nachgang des Unfalls vom September 2012 habe sich weder klinisch noch radiologisch eine somatisch objektivierbare Pathologie ergeben. Soweit in den Vorakten ein Impingement festgehalten worden sei, so sei dies irreführend. Insbesondere habe ein echtes Impingement mit einem verminderten acromio-humeralen Abstand nie bestanden. Die schmerzbedingte n Einschränkungen der rechten Schulter seien mangels patho -somatisch objektivierbarem Korrelat vielmehr durch sogenannte Mikroverletzungen nachvollziehbar erklärbar. Es sei notorisch, dass derartige Verletzungen immer folgenlos ausheilten. Mangels strukturelle r Läsion daure die natürliche Heilung rund 6-8 Wochen , aller längstens drei Monate . Das Arthro -MRT habe ergeben, dass die Rotatorenmanschette intakt und die Muskulatur keine Atrophie oder Verfettung aufgewiesen habe. Die dokumentierte unsichere Verdachtsdiagnose einer P artia lruptur an der Subsca pularissehne an ihrem Oberrand und die mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall sei durch den O per a t ionsbericht vom 1 0. Mai 2013 widerlegt. Beim intraoperativ festgestellten aufgefransten
Bizepsanker handle es sich um eine alterskorrelierende Degeneration (im Sinne einer beginnenden SLAP-II-Läsion). Mithin sei im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits eingetre ten. Zudem habe kein objektivierbares somatisches Korrelat vorgelegen, welches auch nur annähernd Anlass zu einer Operation ergeben hätte . Mithin kö nnten auch die postoperativen Komplikationen
nicht auf das Ereignis vom 12. Septem ber 2012 zurückgeführt werden. Daran ändere auch nichts, wenn Dr. G.___ von einer Aktivierung ausgehe. Auch diese heile mit Sicherheit aus; länger anhaltende Beschwerden würden einem Status quo sine entsprechen. Im D.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2014 sei die Kausalitätsfrage basierend auf den subjektiven Angaben trotz objektivierten Diskrepanzen nicht richtig beantwortet worden. Die Korrektur (Beantwortung der Z usatzfragen vom 2 9. August 2014, vgl. Urk. 11/M35) bringe bezüglich de r intraoperativ erkannten und behandelten Veränderungen jedoch Klarheit und korreliere mit den Ausführungen von Dr. H.___ ( Urk. 10/M164). 5 . 5 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfall folgen vorliegen.
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra ti ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). 5 .2
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12 . Sep tember 2012 eine AC-Gelenk kontusion erlitt ( Urk. 10 /M1). Fest steht auch, dass die Röntgenuntersuchung vom 1 3. September 2012 keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen ergab (vgl. Urk. 10/M9). Dr. A.___
hielt gestützt auf die MR Schulter- Arthrographie vom 2 0. März 2013 einen unauffälligen Befund, insbesondere ein reizloses AC-Gelenk fest ( Urk. 1 0 /M3). Dres . H.___ , J.___ und I.___ sowie die D.___ -Gutachter bestätigten , dass gestützt auf die Bildgebung vom 2 0. März 2013 keine strukturelle oder ossäre Schädigung des AC-Gelenks vorlag.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Dr. F.___ ; welche «Verletzung» des AC-Gelenks die Beschwerdeführerin am 12. September 2012 erlitten haben soll, hat er denn auch nicht weiter substan tiiert. Inwiefern aufgrund des (einzig) von Dr. G.___ , bei welchem es sich nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt, im MRT vom 2 0. März 2013 gesehenen aufgetriebenen AC-Gelenks mit irregulärem Discus und caudal liegender geringer entzündlicher Infiltration eine strukturelle Veränderung vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat dieser auch nicht begründet (vgl. Urk. 10/M42, vgl. E. 4 .4). Die von Dres . B.___ und J.___ (als Verdachtsdiagnose) notierte Biceps tendinopathie und (allenfalls) diskrete Subscapularisoberrand -Läsion (Urk. 10/M4, Urk. 10/M163) sind durch die intraoperativen Befunde vom 1 0. Mai 2013 widerlegt; die Bicepssehne war nicht tendinitisch verändert und die Sub scapularissehne erwies sich als intakt ( Urk. 11/M6). Die von
Dr. B.___
postulierte posttraumatische AC- Arthropathie
rechts (vgl. Urk. 10/M 4 ) steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu den einhelligen Beurteilungen von Dres . H.___ , J.___ und I.___ sowie der D.___ -Gutachter , wonach sich gestützt auf das MRT vom 2 0. März 2013 keine T raumafolgen im Bereich des AC-G elenks ergaben . Die D.___ -Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sich
auch intraope rativ am 1 0. Mai 2013 keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergaben ( Urk. 10/M34 S. 24 ).
Betreffend das von Dr. B.___
ausserdem diagnostizierte Impingement (vgl. Urk. 10/M6) stellte
Dr. I.___ klar, mangels vermindertem acromio-humeralen Abstand habe gar nie ein echtes Impingement bestanden (vgl. Urk. 10/M164 S. 22; vgl. auch den Konsultationsbericht vom 13. Juni 2013, wonach der im Januar 2013 durchgeführte Impingement -Test nach Hawkins ein negatives Ergebnis gezeitigt habe, Urk. 10/M10) .
Vielmehr stützte sich Dr. B.___ hierfür
augenscheinlich auf die Schmerzangaben der Versicherten sowie die fest gestellten (aktiven) Funktionseinschränkungen ab (vgl. Urk. 10/M4 , vgl. auch Urk. 10/M1 ). Dr. G.___
führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2014 dementsprechend aus, es habe sich das «klinische Bild» eines Impingements gezeigt ( Urk. 10/M42). Schmerzen sowie klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen vermögen für sich allein indes kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). M angels bildgebend ausgewiesenen Unfallfolgen lässt sich damit auch nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten, wenn Dr es . C.___
und F.___
festhielt en , das Impingement der rechten Schulter und die posttraumatische AC- Arthropathie rechts se ien (indirekt) unfallkausal ( Urk. 10 /M20 , Urk. 10/M128 ). Selbst wenn es anlässlich des Unfalls vom 1 2. September 2013 zu der von Dr. G.___ postulierten unfallbedingten Aktivierung und damit Verschlimmerung der zuvor asymptoma tischen AC-Gelenksarthrose gekommen sein sollte, so wäre diese mangels struktureller Verletzungen gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der D.___ -Gutachter sowie von Dr es .
H.___ und
I.___ jedenfalls späteste ns nach sechs Monaten abgeheilt . Eine allfällige rich tungsgebende Verschlimmerung müsste zudem bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was nach dem bisher Gesagten
nicht der Fall ist. Davon abgesehen kam
Dr. G.___ zum Schluss , die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den schicksal haften ungünstigen Verlauf nach dem ersten S chultereingriff vom 10. Mai 2013 zurückzuführen. Weshalb Dr. C.___
in seiner Kurzstellungnahme vom 1 5. Juni 2013 die Unfallkausalität der am 10. Mai 2013 durchgeführten Operation bejahte , liess er gänzlich unbegründet ; augenscheinlic h begnügte er sich hierfür mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem Unfall keine Schulterprob leme gehabt habe ( Urk. 10 /M 16 ) . Dasselbe gilt für die Stellungnahme von Prof. med. K.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie ärztlicher Direktor, Z.___ , vom 2 0. O ktober 2014, worin dieser eine Unfallkausalität der 2013 und 2014 durchgeführten Operationen bejahte ( Urk. 10/A86/1) . UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . Zu erwähnen ist auch, dass Dr. B.___
die Indikation für die am 1 0. Mai 2013 durchgeführte Schulterarthro skopie nicht mit objektiven Befunden, sondern damit begründete , man h abe sich aufgrund der «nun mehrmonatigen Beschwerden ohne längerfristiges Ansprechen auf konservative Therapien» für ein operatives Vorgehen entschieden ( Urk. 10 /M2). Entsprechend führten auch die D.___ -Gutachter aus, die Operation sei nicht infolge unfallbedingter Befunde, sondern infolge persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen - ohne unfallbedingtes, organische Korrelat - erfolgt; in der Hoffnung, durch Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesse rung zu erzielen. Schliesslich ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen , dass sich die Rotatorenmanschette
am 2 0. März 2012 bildgebend als intakt erwies, die M uskulatur keine Atrophie zeigte und die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 0. Mai 2013 festgestellten Veränderungen als degenerativ zu taxieren sind ( Urk. 10 /M164 S. 20) .
Mithin sind o b jektivierbare Unfallfolgen nicht ausgewiesen. Da bei dieser Sachlage am 1 0. Mai 2013 keine objektivierbaren Unfallfolgen operiert wurden, erübrigen sich auch Weiterungen zu einer allfälligen
Failed-Shoulder-Surgery Problem atik. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens im März 2013 die Folgen der Schulterkontusion abgeheilt waren (E. 1.6) und jedenfalls die operativen Eingriffe nicht der Behandlung einer allfällig
verbliebene n, unfallbedingten Schmerzproblematik dienten bzw. keine wesent liche Verbesserung versprachen, zumal die Beschwerdeführer in vor der Operation vom 1 0. Mai 2013 vollständig arbeitsfähig gewesen war (vgl. Urk. 10/A364) . Dieser Eingriff erfolgte denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache (vgl. Urk. 10/A 4 i.V.m . Urk. 10/A12).
Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerde gegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass
die Heil
- und Behandlungs kosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro
mit Wirkung ab dem 3 1. März 2019 einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegr ündendem Gesundheitsschaden
jedenfalls seit dem 3 0. März 2013 dahingefallen war ( Urk. 2, vgl. E. 1. 7 ). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärun gen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen ).
Insbesondere liegen – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 42 und 44) - keine sich diametral entgegengesetzte n medizinische n Stellungnahmen vor. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt v orliegend zudem auf die Frage beschränkte , ob gestützt auf die MR Schulter- Arthrographie vom 2 0. März 2013 objektivierbare Unfallfolgen ausgewiesen sind, ist
– entgegen der Beschwerdeführer in - auch
nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung im Sinne von Art. 4 4 ATSG hätte durchführen müssen;
d ie hierfür eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Aktenexpertisen erweisen sich als beweiskräftig . Davon abgesehen steht die umstrittene Leistungseinstellung (auch) im Einklang
mit dem nach Massgabe von Art. 44 ATSG eingeholte n
D.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2014 , wonach die Beschwerdeführerin anläss lich des Treppensturzes vom 12. September 2012 eine Schulterkontusion ohne ossäre Läsionen oder trauma tische Sehnenverletzungen erlitten habe und sich am 1 0. Mai 2013 auch intraoperativ keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergeben habe n ( Urk. 10/M34 S. 24).
Die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 2 9. August 2014 , wonach die am 1 2. September 2012 erlittene Schulterkontusion mangels einer strukturellen Schulterveränderung nach allgemeiner medizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt
war , erging en denn auch nicht unter einer «unheilbaren Gehörsver letzung» der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 15 ). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin wiederholt die Möglichkeit eingeräumt , zum Hauptgutachten und den ergänzenden Ausführungen Stellung zu beziehen und allfällige Erläute rungs
- sowie Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 2 2. September 2014 Urk. 10/A75; vgl. auch Urk. 10/A81; vgl. ausserdem Urk. 10/A87). Daran ändert auch das Urteil 8C_408/2009 vom 2 5. Mai 2010 nichts, worin das Bundesgericht erwog, es sei angebracht , allfällige Erläuterungs- und Ergänzungs fragen des Versiche rungsträgers und der begutachtet en Person dem Gutachter
gleichzeitig zu unterbreiten (E. 5.4; vgl. Urk. 10/A86). Mit ihrer übrigen Kriti k vermag die Beschwerdeführerin schliesslich nicht durchzudringen. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - AXA Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.3 Nach Art.
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungs begrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahin gefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ . E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinwei sen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
E. 2 5. Juni 2013 eine Unfallkausalität der am 1 0. Mai 2013 durchgeführten Operation ; gemäss Angaben der Versicherten hätten vor dem Unfall keine Schulterprobleme bestan den ( Urk. 10 /M16 ; vgl. Urk. 10/M20 ). Im August 2013 wurde eine Frozen
shoulder
rechts diagnostiziert ( Urk. 10 /M19) . Im Februar 2014 zeigte sich MR-tomographisch eine Cuff Capture der Supraspinatussehne
sowie Tendinopathie der Bizepssehne in der rechten Schulter ( Urk. 10 /M27). Bei weiterhin persistieren den Schmerzen er folgte im Mai 2014 die zweite Schulterarthroskopie rechts ( Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, subacromiales
Débridement , Re-Resektion AC-Gelenk; vgl. OP-B ericht vom 15. Mai 2014, Urk. 10 /M29). Die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 10/M33, Urk. 10/M36, Urk. 10/M39, Urk. 10 /M41). Daraufhin veranlasste die AXA das interdisziplinäre (Orthopädie/Rheumatologi e , inkl. EFL ) Gutacht en der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2014 (Urk. 10 /M34; mit Ergänz ung vom 29. August 2014, Urk. 10 /M35 , vgl. auch Urk. 10/ A71 ; vgl. ausserdem Urk. 10/M42). Infolge eines nozizeptiv -entzündlichen Schmerzsyn droms bei deutlicher Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit (Urk. 10 /M46 ff.) und bildgebend ausgewiesener Partialruptur der Supraspinatussehne ( vgl. Arthro -MRI vom
20. Oktober 2014, Urk. 10 /M52) wurde die Versicherte i m Juni 2015 erneut an der rechten Schulter operiert ( vgl. OP-Be richt vom 12. Juni 2015, Urk. 10 /M5
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung en von Kreisarzt Dr. H.___ habe die Arthro -MRT-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 0. März 2013 keinen pathologischen Befund ergeben. Insbesondere hätten sich keine Residuen de s stattgehabten Unfalls vom 12. Sep tember 2012 mehr gezeigt. Mithin sei der Status quo sine spätestens am 2 0. März 2013 eingetreten . Dr. I.___ sei ebenfalls zum Schluss gekommen, der anato mische Status quo sine sei allerspätestens 3 Monate nach dem auslösenden Moment eingetreten; im Zeitpunkt der MRT- Untersuchung der rechten Schulter habe zweifelsfrei kein objektivierbares somatisches Korrelat mehr bestanden . Mithin stünden d ie Schulterbeschwerden rechts über
den 3 0. März 2013 hinaus nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusa mmenhang mit dem Unfall vom 12. September 2012 ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es existierten divergierende medizinische Standpunkt e zur Unfallkausalität der bis heute persistierenden Schulterbeschwe rden. Im Operationsbericht vom 1 4. Mai 2013 sei ein teilweise abgerissenes Labrum und an der Unterfläche des Infraspinatus ein möglicher kleiner Riss dokumentiert worden. Damit sei es offenkundig, dass die Erstopera tion aufgrund des Unfalls notwendig geworden sei und Unfallfolgen dokumen tiert worden seien .
Im Schreiben vom 2 0. Oktober 2014 habe der ärztliche Direktor des Z.___ bestätigt, dass die Operationen vom 1 0. Mai 2013 und 1 5. Mai 2014 auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch habe
Dr. C.___
wieder holt festgehalten, es würden Unfallfolgen vorliegen . Alsdann
sei Dr. G.___ zum Schluss gekommen , die Schulterkontusion vom 12. September 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung in Form einer Aktivierung der vorbestehen den, asymptomatischen AC-Arthrose geführt. Die Operationen vom 1 0. Mai 2013 und 1 5. Mai 2014 seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Die Einschät zung von Dr. J.___ , wonach sich das AC-Gelenk regelrecht darstelle, beruhe nicht auf einer umfassenden Prüfung und sei damit unvollständig. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ könne auch nicht abgestellt werden. Seine Ausfüh rung en seien anmassend, aktenwidrig und mit erheblichen Zweifeln b ehaftet . So habe sich dieser angemasst, die Beurteilungen anderer Mediziner als «heroisch anmutend» oder «abenteuerlich aber auch provokativ» zu bezeichnen. Auch habe Dr. I.___ festgehalten, andere Mediziner hätten «wahrscheinlich» einfach die Angaben der Versichert e n übernommen. Es sei zudem erstaunlich, dass die AXA nach der Beurteilung von Vertrauensarzt Dr. H.___ erneut ein Vertrauensgut achten eingeholt habe. Laut Bundesgericht (BGE 125 V 351, 135 V 465) dürfe ein Versicherer nicht immer wieder und wieder interne Gutachten erzeugen, welche ja ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und Mitwirkungsrechte der versicher ten Person zustande kämen. Vielmehr müsse gestützt auf die Bundesgerichts praxis ein externes medizinisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG eingeholt werden . Der Anspruch auf ein externes G utachten ergebe sich vorliegend auch bereits aus der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage . Andererseits liege mit dem D.___ -Gutachten vom 15. Juli 2014 bereits ein exter nes Gutachten vor. Rechtsprechungsgemäss geniesse dieses vollen Beweiswert und die Aktenstellungnahme von Dr. I.___ sei nicht geeignet dieses in Frage zu stellen. Andernorts wies die Beschwerdeführerin darauf hin, bei der Stellung von Ergänzungsfragen an die D.___ sei ihr rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden. Weiter handle es sich be i Dr. I.___ um keinen (recte: einen) Kniespe zialisten, weshalb ihm zur Beurteilung der komplexen Schultersituation fehlende Fachkompetenz zu attestieren sei. Selbstverständlich lägen an der Schulter organische Unfallfolgen vor. Dies gelte rechtsprechungsgemäss auch für die frozen
shoulder und für den Labrumriss. Vorsorglich sei schliesslich eine Verletzung des Rechts auf eine faires Verfahren gestützt auf Art. 6 EMRK zu rügen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund der unfallbedingt notwendig gewordenen Operationen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen und damit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und Rente habe ( Urk. 1). 3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet d er angefochtene Entscheid vom 2 5. März 2021 , welche r
die Einstellung der Versicherungsleistungen aus UVG per 3 1. März 2019
mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der Beschwerden an der rechten Schulter per 2 0. März 2013 zum Inhalt hat ( Urk.
2) (BGE 125 V 413 E. 1a) . Darauf hinzuweisen ist, dass die Taggeldleistungen bereits mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017 per 3 1. Dezember 2016 eingestellt worden sind ( Urk. 10/A203) und danach der Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern infolge eines Rückfalls bzw. aus Spätfolgen des Unfalles vom 1 2. September 2012 mit rechtskräftigem Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 verneint wurde.
In diesem Umfang der pauschal geltend gemachten Leistungsansprüche aus dem Unfall vom 1 2. September 2012 besteht daher Rechtsbeständigkeit bzw. res
iudicata und ist auf die Beschwerde nicht einzutre ten . Zu prüfen verbleiben der Anspruch auf Heil- und Behandlungskosten über den 3 1. März 2019 hinaus sowie die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschä digung. 4 . 4 .1
Anlässlich der Erstkonsultation i m Z.___ am 1 3. September 2012 habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit dem Unfall vom 1 2. September 2012
bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Klinisch habe sich eine vor allem aktiv leicht reduzierte Beweglichkeit in alle Richtungen sowie eine diffuse Druck dolenz im gesamten Schultergürtelbereich gezeigt ; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsion en . Es wurde eine AC-Gelenkskontusion diagnos tiziert und eine konservative Therapie mit Schmer z medikation und Physiothera pie verordnet ( vgl. Bericht vom 1 3. Juni 2013, Urk. 10/M9 , vgl. auch Urk. 10/M1). 4 .2
Die am 2 0. März 2013 durchgeführte MR Schulter- Arthrographie rechts beurteilte Dr. A.___
als unauffällig. Die Rotatorenmanschette und der Knorpel seien intakt, die Muskulatur eutroph. Im Buford-Komplex beste he ein verdicktes mediales glen ohumerales Ligament und das anteriore Labrum fehle, im Übrigen sei das Labrum intakt. Ein freier Gelenkskörper, ein Knochenmarksödem oder eine Bursitis bestehe nicht. Zudem sei das AC-Gelenk reizlos ( Urk.
E. 7 ). Die Beschwerden hielten an (Urk. 10/M58 f., Urk. 10 /M62 ff.). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse als Haushalthilfe per Ende August bzw. Oktober 2013 (aus unfallfremden Gründen, Urk. 10/A18; vgl. Urk. 10/M 35 S. 24) aufg elöst worden waren (vgl. Urk. 10 /54 S. 16), arbeitete die Versicherte seit dem 1. Februar 2015 als Raumpflegerin im Stundenlohn ( ca. 30 %) im E.___ ( Urk. 10/A144, Urk. 10 /A189).
Am 1 5. März 2016 stürzte sie im Bus erneut auf die rechte Schulter . Die selbentags notfallmässig behandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Kontusion am Humerus
und an der Fibula (Urk. 10 /M72 f., vgl. MRI vom 16. Mä rz 2016, Urk. 10 /M76); die für diesen Unfall zuständige Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 1 9. Mai 2016 ein (vgl. Urk.
E. 10 /M164 S. 20) .
Mithin sind o b jektivierbare Unfallfolgen nicht ausgewiesen. Da bei dieser Sachlage am 1 0. Mai 2013 keine objektivierbaren Unfallfolgen operiert wurden, erübrigen sich auch Weiterungen zu einer allfälligen
Failed-Shoulder-Surgery Problem atik. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens im März 2013 die Folgen der Schulterkontusion abgeheilt waren (E. 1.6) und jedenfalls die operativen Eingriffe nicht der Behandlung einer allfällig
verbliebene n, unfallbedingten Schmerzproblematik dienten bzw. keine wesent liche Verbesserung versprachen, zumal die Beschwerdeführer in vor der Operation vom 1 0. Mai 2013 vollständig arbeitsfähig gewesen war (vgl. Urk. 10/A364) . Dieser Eingriff erfolgte denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache (vgl. Urk. 10/A 4 i.V.m . Urk. 10/A12).
Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerde gegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass
die Heil
- und Behandlungs kosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro
mit Wirkung ab dem 3 1. März 2019 einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegr ündendem Gesundheitsschaden
jedenfalls seit dem 3 0. März 2013 dahingefallen war ( Urk. 2, vgl. E. 1. 7 ). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärun gen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen ).
Insbesondere liegen – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 42 und 44) - keine sich diametral entgegengesetzte n medizinische n Stellungnahmen vor. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt v orliegend zudem auf die Frage beschränkte , ob gestützt auf die MR Schulter- Arthrographie vom 2 0. März 2013 objektivierbare Unfallfolgen ausgewiesen sind, ist
– entgegen der Beschwerdeführer in - auch
nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung im Sinne von Art. 4 4 ATSG hätte durchführen müssen;
d ie hierfür eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Aktenexpertisen erweisen sich als beweiskräftig . Davon abgesehen steht die umstrittene Leistungseinstellung (auch) im Einklang
mit dem nach Massgabe von Art. 44 ATSG eingeholte n
D.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2014 , wonach die Beschwerdeführerin anläss lich des Treppensturzes vom 12. September 2012 eine Schulterkontusion ohne ossäre Läsionen oder trauma tische Sehnenverletzungen erlitten habe und sich am 1 0. Mai 2013 auch intraoperativ keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergeben habe n ( Urk. 10/M34 S. 24).
Die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 2 9. August 2014 , wonach die am 1 2. September 2012 erlittene Schulterkontusion mangels einer strukturellen Schulterveränderung nach allgemeiner medizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt
war , erging en denn auch nicht unter einer «unheilbaren Gehörsver letzung» der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff.
E. 15 ). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin wiederholt die Möglichkeit eingeräumt , zum Hauptgutachten und den ergänzenden Ausführungen Stellung zu beziehen und allfällige Erläute rungs
- sowie Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 2 2. September 2014 Urk. 10/A75; vgl. auch Urk. 10/A81; vgl. ausserdem Urk. 10/A87). Daran ändert auch das Urteil 8C_408/2009 vom 2 5. Mai 2010 nichts, worin das Bundesgericht erwog, es sei angebracht , allfällige Erläuterungs- und Ergänzungs fragen des Versiche rungsträgers und der begutachtet en Person dem Gutachter
gleichzeitig zu unterbreiten (E. 5.4; vgl. Urk. 10/A86). Mit ihrer übrigen Kriti k vermag die Beschwerdeführerin schliesslich nicht durchzudringen. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - AXA Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00107
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 3. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 geborene X.___ arbeitete als Haus angestellte jeweils halbtags in zwei Privathaushalten ( Urk. 10/A17 S. 2 ,
Urk. 10/A15 ), unter anderem im Privat haushalt der Familie Y.___ , und war dadurch bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. September 2012 bei der Arbeit
auf eine r Steintreppe mit der rechten Schulter aufwärts direkt auf die Tr eppenkante stürzte (vgl. Urk. 10 /A1 , Urk. 10/A13, Urk. 10 /A17 ). Der tags darauf erstbehandelnde Arzt der Uniklinik Z.__ _ (nachfolgend: Z.___ ) diagnostizierte eine AC-Gelenkkontusion rechts und verordnete ein e konservative Therapie ; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsionen (Urk. 10/M1, Urk. 10 /M9). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen. Das am 20. März 2013 infolge persistierender Schmerzen durchge führte
Arthro -MRI der rechten Schulter beurteilte
Dr. med.
A.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Oberärztin des Z.___ , als unauffällig
(Urk. 10 /M3 ).
Im April 2013 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt des Z.___ , ein Im pingement der Schulter sowie eine posttraumatische AC- Arthropathie rechts und darüber hinaus fest, i nfolge
der anhaltenden Beschwer den ohne längerfristiges Ansprechen auf kon servative Therapiemassnahmen
ergebe sich eine Operationsindikation
(vgl. Bericht vom 3 0. April 2013 , Urk. 10/M4; vgl. auch Urk. 10/M2) .
Daraufhin wurde die Versicherte am
10. Mai 2013 an der rechten Schulter operiert ( Schulterarthroskopie, intraarticuläres
Débridement , subacromiales
Dé bridement , anteriore und laterale Acromioplastik und AC-Resektion, vgl. OP-Bericht ,
Urk. 10 /M6). Weder der operative Eingriff noch die physikalischen Nachbehandlungen erbrachten eine Besserung (Urk. 10 /M12 ff.). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der AXA , bejahte in de r
versicher ungsmedizinischen Stellungnahme vom 2 5. Juni 2013 eine Unfallkausalität der am 1 0. Mai 2013 durchgeführten Operation ; gemäss Angaben der Versicherten hätten vor dem Unfall keine Schulterprobleme bestan den ( Urk. 10 /M16 ; vgl. Urk. 10/M20 ). Im August 2013 wurde eine Frozen
shoulder
rechts diagnostiziert ( Urk. 10 /M19) . Im Februar 2014 zeigte sich MR-tomographisch eine Cuff Capture der Supraspinatussehne
sowie Tendinopathie der Bizepssehne in der rechten Schulter ( Urk. 10 /M27). Bei weiterhin persistieren den Schmerzen er folgte im Mai 2014 die zweite Schulterarthroskopie rechts ( Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, subacromiales
Débridement , Re-Resektion AC-Gelenk; vgl. OP-B ericht vom 15. Mai 2014, Urk. 10 /M29). Die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 10/M33, Urk. 10/M36, Urk. 10/M39, Urk. 10 /M41). Daraufhin veranlasste die AXA das interdisziplinäre (Orthopädie/Rheumatologi e , inkl. EFL ) Gutacht en der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2014 (Urk. 10 /M34; mit Ergänz ung vom 29. August 2014, Urk. 10 /M35 , vgl. auch Urk. 10/ A71 ; vgl. ausserdem Urk. 10/M42). Infolge eines nozizeptiv -entzündlichen Schmerzsyn droms bei deutlicher Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit (Urk. 10 /M46 ff.) und bildgebend ausgewiesener Partialruptur der Supraspinatussehne ( vgl. Arthro -MRI vom
20. Oktober 2014, Urk. 10 /M52) wurde die Versicherte i m Juni 2015 erneut an der rechten Schulter operiert ( vgl. OP-Be richt vom 12. Juni 2015, Urk. 10 /M5 7 ). Die Beschwerden hielten an (Urk. 10/M58 f., Urk. 10 /M62 ff.). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse als Haushalthilfe per Ende August bzw. Oktober 2013 (aus unfallfremden Gründen, Urk. 10/A18; vgl. Urk. 10/M 35 S. 24) aufg elöst worden waren (vgl. Urk. 10 /54 S. 16), arbeitete die Versicherte seit dem 1. Februar 2015 als Raumpflegerin im Stundenlohn ( ca. 30 %) im E.___ ( Urk. 10/A144, Urk. 10 /A189).
Am 1 5. März 2016 stürzte sie im Bus erneut auf die rechte Schulter . Die selbentags notfallmässig behandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Kontusion am Humerus
und an der Fibula (Urk. 10 /M72 f., vgl. MRI vom 16. Mä rz 2016, Urk. 10 /M76); die für diesen Unfall zuständige Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 1 9. Mai 2016 ein (vgl. Urk. 10 /A138 ff. , Urk. 10/A146, Urk. 10 /A151, Urk. 10 /A154 ). Am 2 0. Mai 2016 erfolgte abermals eine
Schulterarthroskopie rechts ( subacromiales
Débridement und Ankerentfernung, PASTA- Repair , vgl. OP-Bericht vom
20. Mai 2016, Urk. 10 /M81), wofür die AXA ihre Leistungspflicht weiterhin anerkannte ( Urk. 10 /A151). Postoperativ wurde erneut eine Frozen
Shoulder diagnostiziert (Urk. 10 /M84 ff.). Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte die AXA
ihre Taggeldleistungen pe r 31. Dezember 2016 ein (Urk. 10 /A159). Die von der Versicherten dage gen erhobene Einsprache (Urk. 10 /A164) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2017 ab (Urk. 10 /A203). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. Zwischenzeitlich wurde eine partielle Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt ( vgl. Arthr o -MRI vom 17. März 2017, Urk. 10 /M104), berichtete die Versicherte abe rmals massive Schmerzen (Urk. 10 /M105 ff.) und wurde die Rotato renmanschette im November 2017
re -rekonstruiert ( vgl. OP-Berich t vom 10. November 2017, Urk. 10 /M130). Es folgten physio- und wassertherapeutische Nachbehandlungen. Für die Behandlungs- und Heilungskoste n
anerkannte die AXA gestützt auf die versich erungsärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der AXA, vom 1 5. August 2017 ( Urk. 10 /M128 ) weiterhin ihr e Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/A195, Urk. 10/A202, Urk. 10 /A259). 1.2
Im Juni 2017 wurden erstmals linksseitige Schulterbeschwerd en dokumentiert (Urk. 10 /M108, vgl. auch das Arthr o -MRI vom 26. Juli 2017, Urk. 10 /M119). M it Verfügung vom 11. Juni 2018
lehnte die AXA diesbezüglich
eine Leistungspflicht mangels Kausalität zum Unfall vom 12. September 2012 ab
( Urk. 10 /A249 ) . G leich zeitig verneinte sie einen UV-Taggeldanspruch im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 10. November 2017 an der rechten Schulter infolge der seit dem 26. September 2017 (aufgrund der linken Schulter) vorbestehenden, krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/A249;
vgl. auch Urk. 10 /A218, Urk. 10/A229, Urk. 10/ A231 ;
vgl. ausser dem die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr . G.___ vom 7. Juni 2018, Urk. 10 /M151 ). Am 1 2. Juli 2018 erhob die Versicherte dagegen Einsprache ( Urk. 10 /A258), welche die AXA mit
Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2019 abwies ( Urk. 10 /A28 5 ) . Die am 2. April 2019 von der Versicherten
dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 ab ( Urk. 10 /A329 ). 1.3
Z um Leistungsanspruch i m Zusammenhang mit der rechten Schulter gab Kreis arzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie ,
am 15. März 2019 eine medizinische Beurteilung ab ( Urk. 10/M162). Gestützt darauf verneinte die AXA rückwirkend ab 2 1. März 2013 die Unfallkausalität der Beschwerden und stellte die Heil- und Behandlungskosten mit Verfügung vom 2 7. März 2019 mit Wirkung « ex nunc
et pro futura »
per 3 1. März 2019 ei n (Urk. 10/A294). Auf die von der Versicherten da gegen erhobene Einsprache (Urk. 10/A300) veran lasste die AXA die Aktenbeurteilung von Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 2 8. Mai 2020 ( Urk. 10/ M164 ) . Gestützt darauf hielt die AXA
an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 5. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids vom 25. März 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschä digung und Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer medizinischen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Sep tember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Ein reichung einer «( gewillkürten) Replik» ( Urk. 13). Unter Hinweis auf die Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk.
12) teilte ihr das Gericht am 1 9. Oktober 2021 mit, eine Frist zur Replik werde nicht angesetzt; es stehe den Parteien frei, bis zur Urteilsfällung weitere, notwendige Eingaben zu tätigen ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungs begrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahin gefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ . E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinwei sen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung en von Kreisarzt Dr. H.___ habe die Arthro -MRT-Untersuchung der rechten Schulter vom 2 0. März 2013 keinen pathologischen Befund ergeben. Insbesondere hätten sich keine Residuen de s stattgehabten Unfalls vom 12. Sep tember 2012 mehr gezeigt. Mithin sei der Status quo sine spätestens am 2 0. März 2013 eingetreten . Dr. I.___ sei ebenfalls zum Schluss gekommen, der anato mische Status quo sine sei allerspätestens 3 Monate nach dem auslösenden Moment eingetreten; im Zeitpunkt der MRT- Untersuchung der rechten Schulter habe zweifelsfrei kein objektivierbares somatisches Korrelat mehr bestanden . Mithin stünden d ie Schulterbeschwerden rechts über
den 3 0. März 2013 hinaus nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusa mmenhang mit dem Unfall vom 12. September 2012 ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es existierten divergierende medizinische Standpunkt e zur Unfallkausalität der bis heute persistierenden Schulterbeschwe rden. Im Operationsbericht vom 1 4. Mai 2013 sei ein teilweise abgerissenes Labrum und an der Unterfläche des Infraspinatus ein möglicher kleiner Riss dokumentiert worden. Damit sei es offenkundig, dass die Erstopera tion aufgrund des Unfalls notwendig geworden sei und Unfallfolgen dokumen tiert worden seien .
Im Schreiben vom 2 0. Oktober 2014 habe der ärztliche Direktor des Z.___ bestätigt, dass die Operationen vom 1 0. Mai 2013 und 1 5. Mai 2014 auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch habe
Dr. C.___
wieder holt festgehalten, es würden Unfallfolgen vorliegen . Alsdann
sei Dr. G.___ zum Schluss gekommen , die Schulterkontusion vom 12. September 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung in Form einer Aktivierung der vorbestehen den, asymptomatischen AC-Arthrose geführt. Die Operationen vom 1 0. Mai 2013 und 1 5. Mai 2014 seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Die Einschät zung von Dr. J.___ , wonach sich das AC-Gelenk regelrecht darstelle, beruhe nicht auf einer umfassenden Prüfung und sei damit unvollständig. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ könne auch nicht abgestellt werden. Seine Ausfüh rung en seien anmassend, aktenwidrig und mit erheblichen Zweifeln b ehaftet . So habe sich dieser angemasst, die Beurteilungen anderer Mediziner als «heroisch anmutend» oder «abenteuerlich aber auch provokativ» zu bezeichnen. Auch habe Dr. I.___ festgehalten, andere Mediziner hätten «wahrscheinlich» einfach die Angaben der Versichert e n übernommen. Es sei zudem erstaunlich, dass die AXA nach der Beurteilung von Vertrauensarzt Dr. H.___ erneut ein Vertrauensgut achten eingeholt habe. Laut Bundesgericht (BGE 125 V 351, 135 V 465) dürfe ein Versicherer nicht immer wieder und wieder interne Gutachten erzeugen, welche ja ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und Mitwirkungsrechte der versicher ten Person zustande kämen. Vielmehr müsse gestützt auf die Bundesgerichts praxis ein externes medizinisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG eingeholt werden . Der Anspruch auf ein externes G utachten ergebe sich vorliegend auch bereits aus der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage . Andererseits liege mit dem D.___ -Gutachten vom 15. Juli 2014 bereits ein exter nes Gutachten vor. Rechtsprechungsgemäss geniesse dieses vollen Beweiswert und die Aktenstellungnahme von Dr. I.___ sei nicht geeignet dieses in Frage zu stellen. Andernorts wies die Beschwerdeführerin darauf hin, bei der Stellung von Ergänzungsfragen an die D.___ sei ihr rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden. Weiter handle es sich be i Dr. I.___ um keinen (recte: einen) Kniespe zialisten, weshalb ihm zur Beurteilung der komplexen Schultersituation fehlende Fachkompetenz zu attestieren sei. Selbstverständlich lägen an der Schulter organische Unfallfolgen vor. Dies gelte rechtsprechungsgemäss auch für die frozen
shoulder und für den Labrumriss. Vorsorglich sei schliesslich eine Verletzung des Rechts auf eine faires Verfahren gestützt auf Art. 6 EMRK zu rügen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund der unfallbedingt notwendig gewordenen Operationen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen und damit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und Rente habe ( Urk. 1). 3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet d er angefochtene Entscheid vom 2 5. März 2021 , welche r
die Einstellung der Versicherungsleistungen aus UVG per 3 1. März 2019
mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der Beschwerden an der rechten Schulter per 2 0. März 2013 zum Inhalt hat ( Urk.
2) (BGE 125 V 413 E. 1a) . Darauf hinzuweisen ist, dass die Taggeldleistungen bereits mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017 per 3 1. Dezember 2016 eingestellt worden sind ( Urk. 10/A203) und danach der Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern infolge eines Rückfalls bzw. aus Spätfolgen des Unfalles vom 1 2. September 2012 mit rechtskräftigem Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 verneint wurde.
In diesem Umfang der pauschal geltend gemachten Leistungsansprüche aus dem Unfall vom 1 2. September 2012 besteht daher Rechtsbeständigkeit bzw. res
iudicata und ist auf die Beschwerde nicht einzutre ten . Zu prüfen verbleiben der Anspruch auf Heil- und Behandlungskosten über den 3 1. März 2019 hinaus sowie die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschä digung. 4 . 4 .1
Anlässlich der Erstkonsultation i m Z.___ am 1 3. September 2012 habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit dem Unfall vom 1 2. September 2012
bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Klinisch habe sich eine vor allem aktiv leicht reduzierte Beweglichkeit in alle Richtungen sowie eine diffuse Druck dolenz im gesamten Schultergürtelbereich gezeigt ; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsion en . Es wurde eine AC-Gelenkskontusion diagnos tiziert und eine konservative Therapie mit Schmer z medikation und Physiothera pie verordnet ( vgl. Bericht vom 1 3. Juni 2013, Urk. 10/M9 , vgl. auch Urk. 10/M1). 4 .2
Die am 2 0. März 2013 durchgeführte MR Schulter- Arthrographie rechts beurteilte Dr. A.___
als unauffällig. Die Rotatorenmanschette und der Knorpel seien intakt, die Muskulatur eutroph. Im Buford-Komplex beste he ein verdicktes mediales glen ohumerales Ligament und das anteriore Labrum fehle, im Übrigen sei das Labrum intakt. Ein freier Gelenkskörper, ein Knochenmarksödem oder eine Bursitis bestehe nicht. Zudem sei das AC-Gelenk reizlos ( Urk. 10 /M3) . 4.3
Im
Gutachten des D.___ vom 15. Juli 2014 hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf di e A rbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/M34 S. 27): - Treppensturz am 1 2. September 2012 auf die rechte Schulter - AC-Gelenkskontusion - AC-Arthrose ger ingen Grades (MRI 2 0. März 2012) - Status nach Schulter-Ar throskopie rechts am 1 0. Mai 2013 - intraartikuläres Débridement , subacromiales
Dé bridement , anteriore und latera le Acromioplastik , AC-Resektion - Frozen
Shou lder (Beginn anfangs Juni 2013) - Cuff -Capture der Supraspinatu ssehne rechts (MR I 1 2. Februar 2014) - Status nach
Rearthroskopie der rechten Schulter am 1 5. Mai 2014 - Bicepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstru ktion ( Subscapu laris-Oberrand , 1 Storz-Anker), subacromiales
D é bridement , Re- Resek tion AC-Gelenk, Biopsieentna hme (Mikrobiologie negativ)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie einen Status nach
Gastrognemius
- und Steindler -Release bei fasc iitis
plantaris rechts am 17. Februar 2012 fest ( Urk. 10/M3 4 S. 2 7 ).
Die Beschwerdeführerin habe sofort nach dem Unfall massive, diffuse Schmerzen im ganzen Schulterbereich gehabt. Sie habe die Schulter auch nur noch schlecht bewegen können. Die Operation 2013 habe keine Beschwerdeverbesserung gebracht. Trotz Physiotherapie, NSAR-Einnahme und Infiltrationen sei die Beweglichkeit im weiteren Verlauf rasch schlechter geworden . Für Mitte Mai 2014 sei ein erneuter operativer Eingriff geplant. Die Schmerzen hätten sich nach dem Unfall eigentl ich immer verstärkt ( Urk. 10/M3 4 S. 17 ff.).
In klinisch rheumatologischer sowie orthopädisch- traumatologischer
Hinsicht hätten sich im Bereich der rechten Schulter diffuse, mässig ausgeprägte
Druck dolenzen ergeben, welche keinem Muskel, Sehnenansatz oder peripheren Inner vationsgebiet eines Nervs hätten zugeordnet werden können. Zudem hätten sich erhebliche Bewegungseinschränkungen gezeigt , wobei die Bewegungsprüfung infolge starker Schmerzangaben teilweise nicht habe geprüft werden können. Demgegenüber sei der Schultergürtel punkto muskulärer Trophik symmetrisch und unauffällig ; neurologische Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden . Der übrige Bewegungsapparat habe sich als unauffällig erwiesen ( Urk. 10/M3 4 S. 18 ff. , Urk. 10/M3 4 S. 23 ).
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführer in beim Treppensturz vo m 12.
September 2012 eine Kont usion des AC-Gelenks rechts , ohne ossäre Läsionen oder eindeuti ge traumatisc he Sehnenverletzungen erlitten . Die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 0. Mai 2013 festge stellten Veränderungen müss t en als degenerativ bezeichnet werden; Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks seien nicht festgestellt worden. Die am 1 2. September 2012 erlittene Kontusion des AC-Gelenks sei Auslöser einer ungünstigen Entwicklung hin zu chronischen Schulterschmerzen gewesen. Diese Schmerzen hätten zur Indikation der Opera tion vom 1 0. Mai 2013 geführt. Postoperativ sei eine Verschlechterung der Schmerzsituation mit Entwicklung einer
Frozen
Shoulder
eingetreten . Die zweite Operation vom 1 5. Mai 2014 infolge eines Cought
Cuff (Verklebungen der Rota torenmanschette ) habe eine weiterhin sehr eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und persistierende Schmerzen rechts zur Folge gehabt . Mithin sei d er Unfall vom 1 2. September 2012 als entscheidende, die ungünstige Entwicklung auslösende Teilursache der heutigen Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter zu betrachten. Ohne dieses Unfallereignis wäre diese Entwick lung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Aufgrund der Reope ration vom 1 5. Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Die rechte Schulter sei noch derart eingeschränkt, dass die funktionale Belastungs fähigkeit aktuell nicht beurteilt werden könne ; es bleibe das Ergebnis der Operation abzuwarten. Auch seien weitere Behandlungen geeignet, eine namhafte Verbesserung zu erreichen. So etwa eine weiterführende Physiotherapie ( Urk. 10/M34 S . 22 f., S. 28 f. ) .
M it Ergänzung vom 29. August 2014 führten die Gutachter präzisierend aus, die anlässlich der Schulterarth r oskopie vom 1 0. Mai 2013 festgestellten degenera tiven Veränderungen müssten als vorbestehend bezeichnet werden. Diese Veränderungen seien aber bis zum Unfallzeitpunkt glaubhafterweise asymptoma tisch gewesen. Der Unfall vom 1 2. September 2012 habe zu einer Kontusion des AC-Gelenks ohne strukturelle oder ossäre Gelenkverletzung geführt. Mithin werde daran festgehalten, dass keine direkten Traumafolgen operiert worden sei en . Die operativen Eingriffe seien nicht infolge unfallbedingter Befunde, sondern infolge persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen erfolgt; in der Hoffnung, durch Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung zu erzielen, was leider nicht der Fall gewesen sei. Ein unfallbedingtes, organische s Korrelat liege nicht vor und die am 1 0. Mai 2013 intraoperativ festgestellten Befunde seien degenerativer Natur. Nach allgemeiner medizinischer Erfahrung sei die vorlie gende Schulterkontusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt , zumal keine strukturellen Veränderungen im Schulter bereich festgestellt worden seien. Es bestünden mit überwiegender Wahrschein lichkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr ; der Status quo sine sei spätestens 6 Monate nach dem Unfall eingetreten
( U rk. 11/M35 ) . 4.4
In seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2014 kam Dr. G.___ zum Schluss, die bestehenden Beschwerden seien überwi e gend wahrscheinlich auf den schicksal haften ungünstigen Verlauf nach dem ersten Schultereingriff am 1 0. Mai 2013 zurückzuführen; die Beschwerdeführerin habe hernach eine frozen
shoulder sowie eine « Cuff -Capture» entwickelt, weshalb eine zweite Operation notwendig geworden sei. Es sei medizinisch plausibel, dass es postoperativ wiederum zu einem protrahierten Verlauf gekommen sei. Ob zusätzlich unfallfremde psychi sche Faktoren beteiligt gewesen seien, vermöge er ( Dr. G.___ ) nicht zu beurteilen. Eine Teilurs ächlichkeit des Unfalls vom 12. September 2012 sei jedenfalls gegeben; im Februar 2013 habe sich das klinische Bild eines sekundären Impingements nach Traumatisierung des Schultereckgelenkes gezeigt. Im MRI vom 2 0. März 2013 stelle sich das AC-Gelenk aufgetrieben mit irregulärem Discus und caudal liegender gerin g er entzündlicher Infiltration dar . Aufgr und dieses Befundes teile er ( Dr. G.___ ) die gutachterliche Beurteilung, wonach die Schulter kontusion vom 1 2. September 2012 keine st rukturellen Veränderungen gezei t igt habe, nicht. Zusammen mit der Anamnese und der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall von Seiten des AC-Gelenkes, welche sehr wohl zu würdigen und nicht à priori zum Fehlschluss « post hoc ergo propter hoc» führen müsse , sei es überwi e gend wahrscheinlich, dass es durch die Schulterkontusion zu einer Aktivierung der unfallfremden asymptomatischen leichten AC-Arthrose gekommen sei. Dies im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustandes. Aufgrund des traumatolo gisch nachvollzie hbaren klinischen Verlaufes, des fehlenden Ansprechen s auf die konservative Therapie und Infiltration sei diese Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich als richtunggebend zu bezeichnen. Die Operation vom 1 5. Mai 2014 sei eine Folge der Operation vom 1 0. Mai 2013 und damit ebenfalls überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 2. Septem ber 2012 zurückzu führen ( Urk. 10 /M42). 4.5
Dr. F.___ kam in seiner Stellungnahme vom 1 5. August 2017 zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden stünden indirekt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 2. September 201 2. Dabei habe es sich um eine Verletzung des rechten AC-Gelenks gehandelt mit Entwicklung einer ausgeprägten AC-Gelenks- Arthropathie und dadurch bedingter, sehr schmerzhafter Impingement -Sympto matik. Wahrscheinlich bedingt durch physiotherapeutische Massnahmen im Rahmen der Behandlung der (postoperativ entstandenen) Frozen-Shoulder sei es zu oberflächlichen Einrissen an der Subscapularis
- und Supraspinatussehne gekommen. Weder die konservativen noch operativen Massnahmen hätten eine Besserung gebracht. Zusammenfassend könne das gesamte Geschehen als Failed-Shoulder-Surgery aufgefasst werden, wie es im Anschluss an einen Schulterein griff in seltenen Fällen auftreten könne. Im Vordergrund stehe offenbar die individuelle Tendenz zur Ausbildung einer retraktilen
Kapsulitis ( Frozen-Shoulder ) nach einem Eingriff oder Verletzung. So betrachtet lasse sich der gesamte deplorable Verlauf kausal auf das Ereignis vom 1 2. September 2012 zurückführen. Wesentliche Vorzustände fänden sich nicht. Die degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette seien altersentsprechend; bei den im Verlauf festgestellten, kleinen, oberflächlichen Sehnenläsionen dürfte es sich auch um Mobilisationsfolgen im Rahmen der Behandlung der Frozen-Shoulder handeln ( Urk. 10 / M128). 4.6
Mit Stellu ngnahme vom 1 5. März 2019 hielt
Dr. H.___ fest, anlässlich des Ereignisses vom 1 2. September 2012 sei es zu einer Kontusion gekommen; radiologisch habe sich kein Anhalt für eine osteoartikuläre Läsion ergeben. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin persistierende, hauptsächlich bewegungsabhängige Schulterschmerzen berichtet; klinisch hätten sich bei guter Kraft und unauffällige r Beweglichkeit in alle Richtungen (Druck-) Dolenzen im AC-Gelenks- resp. im lateralen Schulterbereich
ergeben. Das Arthro -MRT vom 2 0. März 2013 habe gemäss Dr. A.___ einen unauffälligen Befund erbracht. D ies könne er ( Dr. H.___ ) bei eigener Betrachtung der Bilder bestätigen.
Insbe sondere fehlten Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette , bone
bruise , AC-Gelenksproblematik, subakromiale Bursitis oder intraartikuläre Pathologie. Mangels pathologischem Befund fehle es an Residuen des stattgehabten Ereignis ses, sodass spätestens am 2 0. März 2013 ein morphologischer S tatus quo sine belegt sei ( Urk. 10/ M 162). 4.7
Am 1 3. Januar 2020 gab Prof. J.___
eine Zweitmeinung zur Arthro -MRT vom 2 0. März 2013 der rechten Schulter ab. Dieser kam zum Schluss, es bestünden Hinweise auf eine Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand ansatznahe und mögliche Tendinopathie der lan gen Bizepssehne im Rotatorenman schetten intervall . Diese Verdachtsdiagnosen seien indes unsicher. Zusammengefasst könne ein pathologischer Befund in der Arthro -MRT der rechten Schulter mit Tendopathie der langen Bizepssehne und Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand und an der Innenseite nicht ausgeschlossen werden. Letztgenanntes könnte auf das Unfallereignis am 1 2. September 2012 zurückzuführen sein;
posttraumatische Veränderungen am AC-Gelenk und an den korakoklavikulären Ligamenten könnten nicht abgegrenzt werden ( Urk. 10/M163). 4.8
Dr. I.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2 8. Mai 2020 zum Schluss, im Nachgang des Unfalls vom September 2012 habe sich weder klinisch noch radiologisch eine somatisch objektivierbare Pathologie ergeben. Soweit in den Vorakten ein Impingement festgehalten worden sei, so sei dies irreführend. Insbesondere habe ein echtes Impingement mit einem verminderten acromio-humeralen Abstand nie bestanden. Die schmerzbedingte n Einschränkungen der rechten Schulter seien mangels patho -somatisch objektivierbarem Korrelat vielmehr durch sogenannte Mikroverletzungen nachvollziehbar erklärbar. Es sei notorisch, dass derartige Verletzungen immer folgenlos ausheilten. Mangels strukturelle r Läsion daure die natürliche Heilung rund 6-8 Wochen , aller längstens drei Monate . Das Arthro -MRT habe ergeben, dass die Rotatorenmanschette intakt und die Muskulatur keine Atrophie oder Verfettung aufgewiesen habe. Die dokumentierte unsichere Verdachtsdiagnose einer P artia lruptur an der Subsca pularissehne an ihrem Oberrand und die mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall sei durch den O per a t ionsbericht vom 1 0. Mai 2013 widerlegt. Beim intraoperativ festgestellten aufgefransten
Bizepsanker handle es sich um eine alterskorrelierende Degeneration (im Sinne einer beginnenden SLAP-II-Läsion). Mithin sei im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits eingetre ten. Zudem habe kein objektivierbares somatisches Korrelat vorgelegen, welches auch nur annähernd Anlass zu einer Operation ergeben hätte . Mithin kö nnten auch die postoperativen Komplikationen
nicht auf das Ereignis vom 12. Septem ber 2012 zurückgeführt werden. Daran ändere auch nichts, wenn Dr. G.___ von einer Aktivierung ausgehe. Auch diese heile mit Sicherheit aus; länger anhaltende Beschwerden würden einem Status quo sine entsprechen. Im D.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2014 sei die Kausalitätsfrage basierend auf den subjektiven Angaben trotz objektivierten Diskrepanzen nicht richtig beantwortet worden. Die Korrektur (Beantwortung der Z usatzfragen vom 2 9. August 2014, vgl. Urk. 11/M35) bringe bezüglich de r intraoperativ erkannten und behandelten Veränderungen jedoch Klarheit und korreliere mit den Ausführungen von Dr. H.___ ( Urk. 10/M164). 5 . 5 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfall folgen vorliegen.
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra ti ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). 5 .2
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12 . Sep tember 2012 eine AC-Gelenk kontusion erlitt ( Urk. 10 /M1). Fest steht auch, dass die Röntgenuntersuchung vom 1 3. September 2012 keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen ergab (vgl. Urk. 10/M9). Dr. A.___
hielt gestützt auf die MR Schulter- Arthrographie vom 2 0. März 2013 einen unauffälligen Befund, insbesondere ein reizloses AC-Gelenk fest ( Urk. 1 0 /M3). Dres . H.___ , J.___ und I.___ sowie die D.___ -Gutachter bestätigten , dass gestützt auf die Bildgebung vom 2 0. März 2013 keine strukturelle oder ossäre Schädigung des AC-Gelenks vorlag.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Dr. F.___ ; welche «Verletzung» des AC-Gelenks die Beschwerdeführerin am 12. September 2012 erlitten haben soll, hat er denn auch nicht weiter substan tiiert. Inwiefern aufgrund des (einzig) von Dr. G.___ , bei welchem es sich nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt, im MRT vom 2 0. März 2013 gesehenen aufgetriebenen AC-Gelenks mit irregulärem Discus und caudal liegender geringer entzündlicher Infiltration eine strukturelle Veränderung vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat dieser auch nicht begründet (vgl. Urk. 10/M42, vgl. E. 4 .4). Die von Dres . B.___ und J.___ (als Verdachtsdiagnose) notierte Biceps tendinopathie und (allenfalls) diskrete Subscapularisoberrand -Läsion (Urk. 10/M4, Urk. 10/M163) sind durch die intraoperativen Befunde vom 1 0. Mai 2013 widerlegt; die Bicepssehne war nicht tendinitisch verändert und die Sub scapularissehne erwies sich als intakt ( Urk. 11/M6). Die von
Dr. B.___
postulierte posttraumatische AC- Arthropathie
rechts (vgl. Urk. 10/M 4 ) steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu den einhelligen Beurteilungen von Dres . H.___ , J.___ und I.___ sowie der D.___ -Gutachter , wonach sich gestützt auf das MRT vom 2 0. März 2013 keine T raumafolgen im Bereich des AC-G elenks ergaben . Die D.___ -Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sich
auch intraope rativ am 1 0. Mai 2013 keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergaben ( Urk. 10/M34 S. 24 ).
Betreffend das von Dr. B.___
ausserdem diagnostizierte Impingement (vgl. Urk. 10/M6) stellte
Dr. I.___ klar, mangels vermindertem acromio-humeralen Abstand habe gar nie ein echtes Impingement bestanden (vgl. Urk. 10/M164 S. 22; vgl. auch den Konsultationsbericht vom 13. Juni 2013, wonach der im Januar 2013 durchgeführte Impingement -Test nach Hawkins ein negatives Ergebnis gezeitigt habe, Urk. 10/M10) .
Vielmehr stützte sich Dr. B.___ hierfür
augenscheinlich auf die Schmerzangaben der Versicherten sowie die fest gestellten (aktiven) Funktionseinschränkungen ab (vgl. Urk. 10/M4 , vgl. auch Urk. 10/M1 ). Dr. G.___
führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2014 dementsprechend aus, es habe sich das «klinische Bild» eines Impingements gezeigt ( Urk. 10/M42). Schmerzen sowie klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen vermögen für sich allein indes kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). M angels bildgebend ausgewiesenen Unfallfolgen lässt sich damit auch nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten, wenn Dr es . C.___
und F.___
festhielt en , das Impingement der rechten Schulter und die posttraumatische AC- Arthropathie rechts se ien (indirekt) unfallkausal ( Urk. 10 /M20 , Urk. 10/M128 ). Selbst wenn es anlässlich des Unfalls vom 1 2. September 2013 zu der von Dr. G.___ postulierten unfallbedingten Aktivierung und damit Verschlimmerung der zuvor asymptoma tischen AC-Gelenksarthrose gekommen sein sollte, so wäre diese mangels struktureller Verletzungen gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der D.___ -Gutachter sowie von Dr es .
H.___ und
I.___ jedenfalls späteste ns nach sechs Monaten abgeheilt . Eine allfällige rich tungsgebende Verschlimmerung müsste zudem bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was nach dem bisher Gesagten
nicht der Fall ist. Davon abgesehen kam
Dr. G.___ zum Schluss , die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den schicksal haften ungünstigen Verlauf nach dem ersten S chultereingriff vom 10. Mai 2013 zurückzuführen. Weshalb Dr. C.___
in seiner Kurzstellungnahme vom 1 5. Juni 2013 die Unfallkausalität der am 10. Mai 2013 durchgeführten Operation bejahte , liess er gänzlich unbegründet ; augenscheinlic h begnügte er sich hierfür mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem Unfall keine Schulterprob leme gehabt habe ( Urk. 10 /M 16 ) . Dasselbe gilt für die Stellungnahme von Prof. med. K.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie ärztlicher Direktor, Z.___ , vom 2 0. O ktober 2014, worin dieser eine Unfallkausalität der 2013 und 2014 durchgeführten Operationen bejahte ( Urk. 10/A86/1) . UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . Zu erwähnen ist auch, dass Dr. B.___
die Indikation für die am 1 0. Mai 2013 durchgeführte Schulterarthro skopie nicht mit objektiven Befunden, sondern damit begründete , man h abe sich aufgrund der «nun mehrmonatigen Beschwerden ohne längerfristiges Ansprechen auf konservative Therapien» für ein operatives Vorgehen entschieden ( Urk. 10 /M2). Entsprechend führten auch die D.___ -Gutachter aus, die Operation sei nicht infolge unfallbedingter Befunde, sondern infolge persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen - ohne unfallbedingtes, organische Korrelat - erfolgt; in der Hoffnung, durch Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesse rung zu erzielen. Schliesslich ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen , dass sich die Rotatorenmanschette
am 2 0. März 2012 bildgebend als intakt erwies, die M uskulatur keine Atrophie zeigte und die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 0. Mai 2013 festgestellten Veränderungen als degenerativ zu taxieren sind ( Urk. 10 /M164 S. 20) .
Mithin sind o b jektivierbare Unfallfolgen nicht ausgewiesen. Da bei dieser Sachlage am 1 0. Mai 2013 keine objektivierbaren Unfallfolgen operiert wurden, erübrigen sich auch Weiterungen zu einer allfälligen
Failed-Shoulder-Surgery Problem atik. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens im März 2013 die Folgen der Schulterkontusion abgeheilt waren (E. 1.6) und jedenfalls die operativen Eingriffe nicht der Behandlung einer allfällig
verbliebene n, unfallbedingten Schmerzproblematik dienten bzw. keine wesent liche Verbesserung versprachen, zumal die Beschwerdeführer in vor der Operation vom 1 0. Mai 2013 vollständig arbeitsfähig gewesen war (vgl. Urk. 10/A364) . Dieser Eingriff erfolgte denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache (vgl. Urk. 10/A 4 i.V.m . Urk. 10/A12).
Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerde gegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass
die Heil
- und Behandlungs kosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro
mit Wirkung ab dem 3 1. März 2019 einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegr ündendem Gesundheitsschaden
jedenfalls seit dem 3 0. März 2013 dahingefallen war ( Urk. 2, vgl. E. 1. 7 ). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärun gen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen ).
Insbesondere liegen – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 42 und 44) - keine sich diametral entgegengesetzte n medizinische n Stellungnahmen vor. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt v orliegend zudem auf die Frage beschränkte , ob gestützt auf die MR Schulter- Arthrographie vom 2 0. März 2013 objektivierbare Unfallfolgen ausgewiesen sind, ist
– entgegen der Beschwerdeführer in - auch
nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung im Sinne von Art. 4 4 ATSG hätte durchführen müssen;
d ie hierfür eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Aktenexpertisen erweisen sich als beweiskräftig . Davon abgesehen steht die umstrittene Leistungseinstellung (auch) im Einklang
mit dem nach Massgabe von Art. 44 ATSG eingeholte n
D.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2014 , wonach die Beschwerdeführerin anläss lich des Treppensturzes vom 12. September 2012 eine Schulterkontusion ohne ossäre Läsionen oder trauma tische Sehnenverletzungen erlitten habe und sich am 1 0. Mai 2013 auch intraoperativ keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergeben habe n ( Urk. 10/M34 S. 24).
Die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 2 9. August 2014 , wonach die am 1 2. September 2012 erlittene Schulterkontusion mangels einer strukturellen Schulterveränderung nach allgemeiner medizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt
war , erging en denn auch nicht unter einer «unheilbaren Gehörsver letzung» der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 15 ). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin wiederholt die Möglichkeit eingeräumt , zum Hauptgutachten und den ergänzenden Ausführungen Stellung zu beziehen und allfällige Erläute rungs
- sowie Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 2 2. September 2014 Urk. 10/A75; vgl. auch Urk. 10/A81; vgl. ausserdem Urk. 10/A87). Daran ändert auch das Urteil 8C_408/2009 vom 2 5. Mai 2010 nichts, worin das Bundesgericht erwog, es sei angebracht , allfällige Erläuterungs- und Ergänzungs fragen des Versiche rungsträgers und der begutachtet en Person dem Gutachter
gleichzeitig zu unterbreiten (E. 5.4; vgl. Urk. 10/A86). Mit ihrer übrigen Kriti k vermag die Beschwerdeführerin schliesslich nicht durchzudringen. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - AXA Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger