opencaselaw.ch

UV.2019.00087

Unfallkausalität bei erstmals 5 Jahre nach dem Unfall ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen; im Umfang der krankheitsbedingten AUF besteht kein Anspruch auf UV-Taggelder

Zürich SozVersG · 2020-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1965 geborene X.___

arbeitete als Hausha lt smitarbeiterin unter anderem teilzeitlich im Privathaushalt der Familie Y.___

und war dadurch

bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1 2. September 2012 eine Steintreppe hinunter- und mit der rechte n Schulter direkt auf die Treppenkante stürzte (vgl. Urk. 11/A2 ,

Urk. 11/A 13, Urk. 11/A17, Urk. 11/M9 ; vgl. indes ihre unterschiedlichen Darstellungen des Unfallherganges gegenüber den Gutachtern: Urk. 11/M34 S. 22 ) . Der tags darauf erstbehandelnde Arzt der Z.___ diagnostizierte e ine AC-Gelenkk ontusion rechts und verordnete eine konservative Therapie ( Urk. 11/M1 , Urk. 11/M9 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Versicherungsleistungen . Bei anhaltenden Beschwerden im Sinne eines Impi n gementsyndroms sowie im März 2013 bildgebend festgestellter leichter AC- Arthropathie mit schmalem Gelenkspalt und Oste o phytenbi ldung wurde

im Mai 2013 arthroskopisch

eine anteriore und laterale

Acromioplastik sowie AC-Resektion

durchgeführt (MRI-Befund vom 2 0. März 2013, Urk. 11/M2 ff. , dazu diskrepant Urk. 11/M3 ; OP-Bericht vom 1 0. Mai 2013, Urk. 11/M6) . Weder der operative Eingriff noch die physikalische n

Nachbehandlungen

zeitigten eine Besserung ( Urk. 11/M12 ff.) . D rei Monate postoperativ wurde eine Frozen

shoulder rechts diagnostiziert ; d iverse Infiltrationen erbrachten keine Schmerzlinderung ( Urk. 11/M18 ff.).

Im Februar 2014 zeigte sich MR-tomographisch eine Cuff Capture der Supraspinatussehne und Tendinopathie der Bizepssehne

in der rechten Schulter ( MRI vom 1 2. Februar 2014, Urk. 11/M27). Bei weiterhin persistierenden Schmerzen folgte im Mai 2014 die zweite Schulterarthroskopie rechts ( Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, subacromiales

Débridement , Re-Resektion AC-Gelenk; vgl. OP-Bericht

vom 1 5. Mai 2014 , Urk. 11/M29). Die Schmerzen persistierten ( Urk. 11/M33 , Urk. 11/M36, Urk. 11/M3 9 , Urk. 11/M41 ). Daraufhin veranlasste die AXA das interdisziplinäre (orthopädische und rheumatologisch e ) Gutachten der A.___ vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11/M34 ; mit Ergänzung vom 2 9. August 2014, Urk. 11/M35 ). Im Oktober 2014 wurden chronische Schulterschmerzen im Sinne eines nozizeptiv -entzündlichen Schmerzsyndroms rechts bei deutlicher Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit diagnostiziert ( Urk. 11/M46 ff. ); bildgebend zeigte sich eine Partialruptur der Supraspinatussehne

rechts ( Arthro -MRI vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 11/M52 ). Diese wurde i m Juni 2015 arthroskopisch rekonstruiert (OP-Bericht vom 1 2. Juni 2015, Urk. 11/M54). Die Beschwerden hielten an ( Urk. 11/M58 f., Urk. 11/M62 ff.). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse als Haushalthilfe per Ende Oktober 2013 aufgelöst worden waren (vgl. Urk. 11/54 S. 16), arbeitete die Versicherte seit dem 1. Februar 2015 als Raumpflegerin (30 % ) in der Z.___ , Zürich ( Urk. 11/A189) . Im März 2016 stürzte sie im Bus erneut auf die rechte Schulter ; es wurde eine Humerus -Kontusion sowie Kontusion/Distorsion des rechten OSG und später eine PASTA-Läsion mit leichtem Ankerüberstand diagnostiziert ( Urk. 11/M72 f., Urk. 11/M 75 ; MRI vom 1 6. März 2016, Urk. 11/M76). Im Mai 2016 wurde d ie Versich erte abermals

an der rechten Schulter operiert (OP-Bericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 11/M81). Postoperativ berichtete sie eine Schmerzzunahme und es wurde erneut eine Frozen

Shoulder diagnostiziert ( Urk. 11/M84 ff. ). Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle am 7. September 2016 berichtete die Beschwerdeführerin über eine deutliche Besserung ( Urk. 11/M90). Gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Arztes vom 2 1. September 2016 ( Urk. 11/M91) stellte die Axa m it Verfügung vom 2 7. September 2016 ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 11/A159). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/A164) wies sie

mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2017 ab ( Urk. 11/A203). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. Zwischenzeitlich wurde eine partielle Re -R uptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt ( Arthro -MRI vom 1 7. März 2017, Urk. 11/M104), berichtete die Versicherte abermals massive Schmerzen ( Urk. 11/M105 ff.) und wurde

die Rotatorenmanschette

im November 2017 operativ

re -rekonstruiert (OP-Bericht vom 1 0. November 2017, Urk. 11/M130). Es folgten physio- und wassertherapeutische Nachbehandlungen. Für die Behandlungs- und Heilungskosten betreffend die rechte Schulter

anerkannte die AXA weiterhin ihre Leistun g s pflicht

(vgl. Urk. 11/A195, Urk. 11/A202 , Urk. 11/A259 ) .

%1.1 Im Juni 2017 wu rden erstmals linksseitige Schulterbeschwerden dokumentiert ( Urk. 11/M108); bildgebend zeigte sich eine grosse Läsion der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne mit Ausläufern, tendopathisch veränderte Bizepssehne , Labrumdegeneration und AC-Gelenksarthrose ( Arthro -MRI vom 2 6. Juli 2017, Urk. 11/M119). Ende September 2017 berichtete die Versicherte einen heftigen einschiessenden Schmerz in der linken Schulter, nachdem sie nach eigenen Angaben am 2 6. September 2017 eine OP -Liege ruckartig gestossen hatte

(vgl. Urk. 11/M125) . A b dem 2 7. September 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; die zuständige Kra nkentaggeldversicherung

richtete ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juni 2018 Taggelder aus ( Urk. 10/ 1- 3 ) . Am 7. Juni 2018 gab Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie , eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ab

( Urk. 11/M151). Gestützt darauf lehnte

die AXA

mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Schulterproblematik links mangels Kausalität zum Unfall vom 1 2. September 2012 ab . Zudem verneinte sie einen UV- Taggeldanspruch im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 1 0. November 2017 an der rechten Schulterproblematik infolge der seit dem 2 6. September 2017 (aufgrund der linken Schulter) vorbestehenden , krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/A249; vgl. auch Urk. 11/A218, Urk. 11/A229 , Urk. 11/ A231). Die am 1 2. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/A258) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2. April 2019 [Eingangsdatum]

Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des a ngefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere betreffend die Schulterbeschwerden links. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechselns ( Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Z u gleich wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als notwendig erachtet werde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 2. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___

bestehe zwischen den linken Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1 2. September 2012

kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang . Es sei ausserdem notorisch, dass die Rotatorenmanschette aufgrund ihrer besonderen Anatomie und Funktion in hohem Masse der Degeneration unterliege. Degenerati ve Rupturen seien nach dem 4 0. u nd insbesondere 6 0. Altersjahr weit verbreitet. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der linken Schulterproblematik krankheitsbedingt seit dem 2 7. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne die Operation an der rechten Schulter vom 1 0. November 2017 entsprechend der AD-HOC-Empfehlung Nr. 13/85

kein en zusätzlichen

UV- Taggel danspruch auslösen. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführer in die gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie die seit dem

1. Januar 2017 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausgeschöpft, sondern lediglich in ei nem 30%-Pensum gearbeitet habe ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 9 ). 2.2

Dem hielt die Besch werdeführerin entgegen , die Schulterproblematik links stehe zufolge Überbeanspruchung im Zusammenhang mit der Schulterverletzung rechts vom 1 2. September 201 2. Mithin seien die linksseitigen Schulterbeschwerden Spätfolge des Unfalls 201 2. Da dies indes medizinisch nicht belegt sei, habe die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärung en durchzuführen . Die vertrauensärztliche Stellung nahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2018 überzeuge nicht; entgegen seiner Darstellung habe die Beschwerdeführerin sofort nach dem Ereignis vom 2 6. September 2017 heftige Beschwerden im linken Arm verspürt. Damit bestünden Zweifel an der Richtigkeit seiner Einschätzung und sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen . Betreffend die nach der Schulteroperation vom 1 0. November 2017 eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet , Taggelder auszurichten in der Höhe der Differenz zum Krankentaggeld; die AD-HOC-Empfehlungen seien – wie es der Name schon sage – blosse Empfehlungen und im Übrigen nur bei einem 100%igen Arbeitspensum sinnvoll. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin ) indes nur zu 30 % gearbeitet, weshalb ihr seitens der Krankentaggeldversicherung auch lediglich i m Rahmen dieses 30%-Pensums Krankentaggeld er ausgerichtet würden ( Urk. 1). 3. Umstritten und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der linksseitigen Schulterproblematik leistungspflichtig ist und andererseit s, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfall s vom 1 2. September 2012 und die damit im Zusammenhang stehende Operation vom 1 0. November 2017 ab dem 1 1. November 2017 einen Anspruch auf UV- Taggelder hat. 4 . 4 .1

Der am 1 3. September 2012 erstbehandelnde Assistenzarzt de r Z.___ diagnostizierte eine AC-Gelenkskontusion rechts und verordnete eine Schmerz- sowie Physiotherapie ( Urk. 11/M1). Im weiteren Verlauf kam es vier fach zu

arthroskopische n Eingriffe n an der rechten Schulter. In den Verlaufsberichten wurden bis Juni 2017 anhaltende und intermittierend gar progrediente Beschwerden an der rechten Schulter dokumentiert ( Urk. 11/M6, Urk. 11/M12 ff., Urk. 11/M18 ff., Urk. 11/M29, Urk. 11/M33, Urk. 11/M36, Urk. 11/M38, Urk. 11/M41, Urk. 11/M54, Urk. 11/M58 ff., Urk. 11/M62 ff., Urk. 11/81, Urk. 11/84 ff., Urk. 11/M105 ff., Urk. 11/M113 ff., Urk. 11/130). 4 .2

Dem Sprechstundenbericht vom 1 9. Juni 2017 zufolge sei die Beschwerdeführerin wegen massiven Schmerzen in der rechten Schulter erneut in der Z.___

vorstellig geworden. Neu habe sie auch linksseitige Schulterbeschwerden beklagt. Diese träten bei Abduktion auf. Bisher bestehe diesbezüglich weder eine Therapie noch Diagnose. In objektiver Hinsicht notierte der beurteilende Schulterchirurg eine freie globale Beweglichkeit der linken Schulter. Die Abduktionskraft sei leicht eingeschränkt mit positivem Whipple- und Jobe - Test, ggf. schmerzbedingt. Der Liff -off-, Imping e ment - und

Bizeps-Test seien negativ ( Urk. 11/M108). 4 .3

Das am 2 6. Juli 2017 durchgeführte Arthro -MRI der linken Schulter brachte (1) eine grosse artikularseitige Läsion der posterioren

Supraspinatussehne sowie der vorderen Infraspinatussehne mit interstitiellen Ausläufern und diskreter transmuraler Komponente, (2) eine tendinopathisch veränderte Bizepssehne , (3) Labrumdegenerationen insbesondere posteroinferior sowie (4) eine AC-Gelenksarthrose mit diskretem Reizzustand zur Darstellung ( Urk. 11/M119 ; vgl. dazu diskrepant Urk. 11/118/2 , wonach lediglich eine kleine Supraspinatussehnenläsion vorliege). 4 .4

In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juni 2018 hielt Dr. B.___ fest, aus der medizinischen Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf eine Traumatisierung der linken Schulter anlässlich des Ereignisses vom 1 2. September 201 2. Entsprechend seien in den medizinischen Untersuchungsberichten jahrelang keine linksseitigen Schulterbes chwerden oder gar pathologische

Schulterbefunde links dokumentiert worden. Eine Beschwerdehaftigkeit der linken Schulter sei erstmals im Bericht vom 1 9. Juni 2017, mithin fün f Jahre nach dem Unfall , erwähnt worden. Das daraufhin veranlasste MRI habe multiple Veränderungen gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien . Demgegenüber verursache eine traumatische Supraspinatussehnenruptur sofort heftige Schmerzen und eine unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit des Arms. Letzteres sei den Akten jedenfalls bis zum Ereignis vom 2 6. September 2017 (Stossen einer Operationsliege) indes nicht zu entneh men. Was die (medizinisch nicht unterlegte ) Vermutung betreffe, wonach die linksseitige Schulterproblematik auf die vermehrte Belastung zufolge Mindergebrauchs der rechten Schulter zurückzuführen sei, sei darauf hingewiese n, dass ein kontrollierter Mehrg ebrauch einer Schulter nicht zu einer strukturelle n Verletzung einer gesunden Rotatorenmanschette

führe . Zusammenfassend sei bei den bildgebend ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der linken Schulter in Ko m bi nation mit der Impingement -Konfi guration mit hyperthropher AC-A rthrose und einem Acromion Typ 2 nach Bigliani nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linksseitigen Schulterbe schwerden in einem natürlichen Kausalz usammenhang zu m Unfall vom 1 2. September 2012 stünden ( Urk. 11/M151). 5.

Die Stellungnahme von Dr. B.___ erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten ; seine nachvoll ziehbar begründete Schlussfolgerung leuchtet ein

(vgl. E. 1. 6 ) . Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die linke Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 1 2. September 201 2 unmittelbar verletzt worden. Für die Hypothese, wonach es infolge der verletzten rechten Schulter zu einer Überbelastung und damit Verletzung der linken Schulter gekommen sei ,

bestehen keine

irgendwie geartete n

medizinischen Hinweise - was die Beschwerdeführerin denn auch selbst einräumte ( Urk. 1 Ziff. 22 ). Inwiefern die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund dazu angehalten gewesen sein sollte , diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen , ist nicht einzusehen . Daran ändert auch der im Sozialversicherungsrec ht grundsätzlich vorherrschende Untersuchungsgrundsatz nichts.

Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 2 6. S eptember

2017 sofort heftige Schmerzen in der linken Schulter verspürt hat ,

steht – entgegen ihrer Darstellung ( Urk. 1 Ziff. 19 ) - nicht im Widerspruch zur Stellungnahme von Dr. B.___

(vgl. E. 3.4). Welchen Vorteil sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren daraus verspricht , erschliesst sich dem Gericht allerdings nicht.

Dasselbe gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , vom 1 2. Dezember 2018, wonach anlässlich der arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne links ein Ausriss von ca. 1.5 cm erkenntlich geworden und es damit „gut möglich“ sei, dass das Ereignis vom 2 6. September 2017 den Vorzustand verschlimmert habe ( Urk. 3/4).

Mithin ist gestützt auf die insoweit hinreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2018 , welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.6 ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, davon auszugehen, dass zwischen den Schulterbeschwerden links und dem Unf all vom 1 2. September 2012 kein überwiegend wahrscheinliche r Kausal zusammenhang besteht. %1. 6.1

Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Anspruch auf UV- Taggelder ab dem 1 1. November 2017 ist vorab festzuhalten, dass i m hierorts separat geführten Beschwerdeverfa hren UV.2018.00290 in Sachen die Beschwerdeführerin gegen den im Rahmen ihrer Neuanstellung im Z.___

neu zuständigen Unfallversicherer (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) gerichtlich festgestellt worden

ist , dass das Ereignis vom 26. September 2017 nicht als Unf all im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert und der bereits zwei Monate zuvor bildgebend festgestellte Supraspinatussehnenriss überwiegend wahrscheinlich, das heisst zu über 50 % degenerativ

bedingt ist (vgl. Urteil UV.2018.00290 vom 2 4. Oktober 2019, E. 4 ff.). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 2 6. Februar 2020 (8C_819/2019) bestätigt. Sodann ist erstellt und unbestritten, dass aufgrund der linken Schulterproblematik seit dem 2 7. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und die zuständige Krankentaggeldversicherung gestützt darauf ab diesem Zeitpunkt

bi s Ende Juni 2018

Krankentaggelder ausrichtete ( Urk. 2 Ziff. 1.5, Urk. 1 Ziff. 15 und Ziff. 23 , Urk. 10/1-3 ) . D er Anspruch auf Leistun gen der Unfallversicherung

setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse . Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "Status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 2 0. Januar 2006, E. 2.2.1). Selbst wenn aus dem Unfall ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit erwachsen wäre, kommen in diesen Fällen keine zusätzlichen Taggeldleistungen der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist im Übrigen nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3, 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 5.2, 8C_791/2009 vom 8. März 2010, E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat daher in dem Umfang keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, wie sie bereits aus krankheitsbedingten Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Da die Krankentaggeldversicherung aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. September 2017 im vollen Ausmass leistungspflichtig war, geht

auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 128 Abs. 2 UVV (vgl. Urk. 1 Ziff. 26) ins Leere . Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2015 lediglich im 30 % -Pensum arbeitete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . Im Übrigen hätte es sich auch im Rahmen der Unfallversicherung gerechtfertigt , den versicherte n Verdienst nach Massgabe des unmittelbar vor der Operation zuletzt erzielten Einkommens zu berechnen ( vgl.

Art. 23 Abs. 8 UVV). Wurden die Taggeldleistungen doch per 3 1. Dezember 2016 rechtskräftig eingestellt (vgl. Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 11/ A203) und läge insoweit ein Rückfall (in die Taggeldberechtigung) vor. Andernfalls wäre die Beschwerdeführerin du rch die Operation vom 1 0. November 2017 wirtschaftlich besser gestellt als ohne, was offensichtlich nicht angeht (vgl. hierzu im Grundsatz auch Art. 69 ATSG). Daran änderte auch die Zusicherung im Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017 nichts, wonach der Beschwerdeführer in im Zusammengang mit der geplanten Schulteroper a tion

erwägungsweise eine «volles» Taggeld in Aussicht gestellt wurde. Insbesondere sagt letzteres nicht s über den konkret versicherten Verdienst aus.

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf UV-Taggelder ab dem 1 1. November 2017 verneinte .

%1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 2. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___

bestehe zwischen den linken Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1 2. September 2012

kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang . Es sei ausserdem notorisch, dass die Rotatorenmanschette aufgrund ihrer besonderen Anatomie und Funktion in hohem Masse der Degeneration unterliege. Degenerati ve Rupturen seien nach dem 4 0. u nd insbesondere 6 0. Altersjahr weit verbreitet. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der linken Schulterproblematik krankheitsbedingt seit dem 2 7. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne die Operation an der rechten Schulter vom 1 0. November 2017 entsprechend der AD-HOC-Empfehlung Nr. 13/85

kein en zusätzlichen

UV- Taggel danspruch auslösen. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführer in die gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie die seit dem

1. Januar 2017 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausgeschöpft, sondern lediglich in ei nem 30%-Pensum gearbeitet habe ( Urk. 2 , vgl. auch Urk.

E. 3 ) . Am 7. Juni 2018 gab Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie , eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ab

( Urk. 11/M151). Gestützt darauf lehnte

die AXA

mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Schulterproblematik links mangels Kausalität zum Unfall vom 1 2. September 2012 ab . Zudem verneinte sie einen UV- Taggeldanspruch im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 1 0. November 2017 an der rechten Schulterproblematik infolge der seit dem 2 6. September 2017 (aufgrund der linken Schulter) vorbestehenden , krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/A249; vgl. auch Urk. 11/A218, Urk. 11/A229 , Urk. 11/ A231). Die am 1 2. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/A258) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2. April 2019 [Eingangsdatum]

Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des a ngefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere betreffend die Schulterbeschwerden links. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechselns ( Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Z u gleich wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als notwendig erachtet werde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 6.1 Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Anspruch auf UV- Taggelder ab dem 1 1. November 2017 ist vorab festzuhalten, dass i m hierorts separat geführten Beschwerdeverfa hren UV.2018.00290 in Sachen die Beschwerdeführerin gegen den im Rahmen ihrer Neuanstellung im Z.___

neu zuständigen Unfallversicherer (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) gerichtlich festgestellt worden

ist , dass das Ereignis vom 26. September 2017 nicht als Unf all im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert und der bereits zwei Monate zuvor bildgebend festgestellte Supraspinatussehnenriss überwiegend wahrscheinlich, das heisst zu über 50 % degenerativ

bedingt ist (vgl. Urteil UV.2018.00290 vom 2 4. Oktober 2019, E. 4 ff.). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 2 6. Februar 2020 (8C_819/2019) bestätigt. Sodann ist erstellt und unbestritten, dass aufgrund der linken Schulterproblematik seit dem 2 7. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und die zuständige Krankentaggeldversicherung gestützt darauf ab diesem Zeitpunkt

bi s Ende Juni 2018

Krankentaggelder ausrichtete ( Urk. 2 Ziff. 1.5, Urk. 1 Ziff. 15 und Ziff. 23 , Urk. 10/1-3 ) . D er Anspruch auf Leistun gen der Unfallversicherung

setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse . Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "Status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 2 0. Januar 2006, E. 2.2.1). Selbst wenn aus dem Unfall ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit erwachsen wäre, kommen in diesen Fällen keine zusätzlichen Taggeldleistungen der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist im Übrigen nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3, 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 5.2, 8C_791/2009 vom 8. März 2010, E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat daher in dem Umfang keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, wie sie bereits aus krankheitsbedingten Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Da die Krankentaggeldversicherung aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. September 2017 im vollen Ausmass leistungspflichtig war, geht

auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 128 Abs. 2 UVV (vgl. Urk. 1 Ziff. 26) ins Leere . Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2015 lediglich im 30 % -Pensum arbeitete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . Im Übrigen hätte es sich auch im Rahmen der Unfallversicherung gerechtfertigt , den versicherte n Verdienst nach Massgabe des unmittelbar vor der Operation zuletzt erzielten Einkommens zu berechnen ( vgl.

Art. 23 Abs. 8 UVV). Wurden die Taggeldleistungen doch per 3 1. Dezember 2016 rechtskräftig eingestellt (vgl. Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 11/ A203) und läge insoweit ein Rückfall (in die Taggeldberechtigung) vor. Andernfalls wäre die Beschwerdeführerin du rch die Operation vom 1 0. November 2017 wirtschaftlich besser gestellt als ohne, was offensichtlich nicht angeht (vgl. hierzu im Grundsatz auch Art. 69 ATSG). Daran änderte auch die Zusicherung im Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017 nichts, wonach der Beschwerdeführer in im Zusammengang mit der geplanten Schulteroper a tion

erwägungsweise eine «volles» Taggeld in Aussicht gestellt wurde. Insbesondere sagt letzteres nicht s über den konkret versicherten Verdienst aus.

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf UV-Taggelder ab dem 1 1. November 2017 verneinte .

%1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 9 ). 2.2

Dem hielt die Besch werdeführerin entgegen , die Schulterproblematik links stehe zufolge Überbeanspruchung im Zusammenhang mit der Schulterverletzung rechts vom 1 2. September 201 2. Mithin seien die linksseitigen Schulterbeschwerden Spätfolge des Unfalls 201 2. Da dies indes medizinisch nicht belegt sei, habe die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärung en durchzuführen . Die vertrauensärztliche Stellung nahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2018 überzeuge nicht; entgegen seiner Darstellung habe die Beschwerdeführerin sofort nach dem Ereignis vom 2 6. September 2017 heftige Beschwerden im linken Arm verspürt. Damit bestünden Zweifel an der Richtigkeit seiner Einschätzung und sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen . Betreffend die nach der Schulteroperation vom 1 0. November 2017 eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet , Taggelder auszurichten in der Höhe der Differenz zum Krankentaggeld; die AD-HOC-Empfehlungen seien – wie es der Name schon sage – blosse Empfehlungen und im Übrigen nur bei einem 100%igen Arbeitspensum sinnvoll. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin ) indes nur zu 30 % gearbeitet, weshalb ihr seitens der Krankentaggeldversicherung auch lediglich i m Rahmen dieses 30%-Pensums Krankentaggeld er ausgerichtet würden ( Urk. 1). 3. Umstritten und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der linksseitigen Schulterproblematik leistungspflichtig ist und andererseit s, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfall s vom 1 2. September 2012 und die damit im Zusammenhang stehende Operation vom 1 0. November 2017 ab dem 1 1. November 2017 einen Anspruch auf UV- Taggelder hat. 4 . 4 .1

Der am 1 3. September 2012 erstbehandelnde Assistenzarzt de r Z.___ diagnostizierte eine AC-Gelenkskontusion rechts und verordnete eine Schmerz- sowie Physiotherapie ( Urk. 11/M1). Im weiteren Verlauf kam es vier fach zu

arthroskopische n Eingriffe n an der rechten Schulter. In den Verlaufsberichten wurden bis Juni 2017 anhaltende und intermittierend gar progrediente Beschwerden an der rechten Schulter dokumentiert ( Urk. 11/M6, Urk. 11/M12 ff., Urk. 11/M18 ff., Urk. 11/M29, Urk. 11/M33, Urk. 11/M36, Urk. 11/M38, Urk. 11/M41, Urk. 11/M54, Urk. 11/M58 ff., Urk. 11/M62 ff., Urk. 11/81, Urk. 11/84 ff., Urk. 11/M105 ff., Urk. 11/M113 ff., Urk. 11/130). 4 .2

Dem Sprechstundenbericht vom 1 9. Juni 2017 zufolge sei die Beschwerdeführerin wegen massiven Schmerzen in der rechten Schulter erneut in der Z.___

vorstellig geworden. Neu habe sie auch linksseitige Schulterbeschwerden beklagt. Diese träten bei Abduktion auf. Bisher bestehe diesbezüglich weder eine Therapie noch Diagnose. In objektiver Hinsicht notierte der beurteilende Schulterchirurg eine freie globale Beweglichkeit der linken Schulter. Die Abduktionskraft sei leicht eingeschränkt mit positivem Whipple- und Jobe - Test, ggf. schmerzbedingt. Der Liff -off-, Imping e ment - und

Bizeps-Test seien negativ ( Urk. 11/M108). 4 .3

Das am 2 6. Juli 2017 durchgeführte Arthro -MRI der linken Schulter brachte (1) eine grosse artikularseitige Läsion der posterioren

Supraspinatussehne sowie der vorderen Infraspinatussehne mit interstitiellen Ausläufern und diskreter transmuraler Komponente, (2) eine tendinopathisch veränderte Bizepssehne , (3) Labrumdegenerationen insbesondere posteroinferior sowie (4) eine AC-Gelenksarthrose mit diskretem Reizzustand zur Darstellung ( Urk. 11/M119 ; vgl. dazu diskrepant Urk. 11/118/2 , wonach lediglich eine kleine Supraspinatussehnenläsion vorliege). 4 .4

In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juni 2018 hielt Dr. B.___ fest, aus der medizinischen Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf eine Traumatisierung der linken Schulter anlässlich des Ereignisses vom 1 2. September 201 2. Entsprechend seien in den medizinischen Untersuchungsberichten jahrelang keine linksseitigen Schulterbes chwerden oder gar pathologische

Schulterbefunde links dokumentiert worden. Eine Beschwerdehaftigkeit der linken Schulter sei erstmals im Bericht vom 1 9. Juni 2017, mithin fün f Jahre nach dem Unfall , erwähnt worden. Das daraufhin veranlasste MRI habe multiple Veränderungen gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien . Demgegenüber verursache eine traumatische Supraspinatussehnenruptur sofort heftige Schmerzen und eine unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit des Arms. Letzteres sei den Akten jedenfalls bis zum Ereignis vom 2 6. September 2017 (Stossen einer Operationsliege) indes nicht zu entneh men. Was die (medizinisch nicht unterlegte ) Vermutung betreffe, wonach die linksseitige Schulterproblematik auf die vermehrte Belastung zufolge Mindergebrauchs der rechten Schulter zurückzuführen sei, sei darauf hingewiese n, dass ein kontrollierter Mehrg ebrauch einer Schulter nicht zu einer strukturelle n Verletzung einer gesunden Rotatorenmanschette

führe . Zusammenfassend sei bei den bildgebend ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der linken Schulter in Ko m bi nation mit der Impingement -Konfi guration mit hyperthropher AC-A rthrose und einem Acromion Typ 2 nach Bigliani nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linksseitigen Schulterbe schwerden in einem natürlichen Kausalz usammenhang zu m Unfall vom 1 2. September 2012 stünden ( Urk. 11/M151). 5.

Die Stellungnahme von Dr. B.___ erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten ; seine nachvoll ziehbar begründete Schlussfolgerung leuchtet ein

(vgl. E. 1. 6 ) . Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die linke Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 1 2. September 201 2 unmittelbar verletzt worden. Für die Hypothese, wonach es infolge der verletzten rechten Schulter zu einer Überbelastung und damit Verletzung der linken Schulter gekommen sei ,

bestehen keine

irgendwie geartete n

medizinischen Hinweise - was die Beschwerdeführerin denn auch selbst einräumte ( Urk. 1 Ziff. 22 ). Inwiefern die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund dazu angehalten gewesen sein sollte , diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen , ist nicht einzusehen . Daran ändert auch der im Sozialversicherungsrec ht grundsätzlich vorherrschende Untersuchungsgrundsatz nichts.

Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 2 6. S eptember

2017 sofort heftige Schmerzen in der linken Schulter verspürt hat ,

steht – entgegen ihrer Darstellung ( Urk. 1 Ziff. 19 ) - nicht im Widerspruch zur Stellungnahme von Dr. B.___

(vgl. E. 3.4). Welchen Vorteil sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren daraus verspricht , erschliesst sich dem Gericht allerdings nicht.

Dasselbe gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , vom 1 2. Dezember 2018, wonach anlässlich der arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne links ein Ausriss von ca. 1.5 cm erkenntlich geworden und es damit „gut möglich“ sei, dass das Ereignis vom 2 6. September 2017 den Vorzustand verschlimmert habe ( Urk. 3/4).

Mithin ist gestützt auf die insoweit hinreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2018 , welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.6 ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, davon auszugehen, dass zwischen den Schulterbeschwerden links und dem Unf all vom 1 2. September 2012 kein überwiegend wahrscheinliche r Kausal zusammenhang besteht. %1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00087

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1965 geborene X.___

arbeitete als Hausha lt smitarbeiterin unter anderem teilzeitlich im Privathaushalt der Familie Y.___

und war dadurch

bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1 2. September 2012 eine Steintreppe hinunter- und mit der rechte n Schulter direkt auf die Treppenkante stürzte (vgl. Urk. 11/A2 ,

Urk. 11/A 13, Urk. 11/A17, Urk. 11/M9 ; vgl. indes ihre unterschiedlichen Darstellungen des Unfallherganges gegenüber den Gutachtern: Urk. 11/M34 S. 22 ) . Der tags darauf erstbehandelnde Arzt der Z.___ diagnostizierte e ine AC-Gelenkk ontusion rechts und verordnete eine konservative Therapie ( Urk. 11/M1 , Urk. 11/M9 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Versicherungsleistungen . Bei anhaltenden Beschwerden im Sinne eines Impi n gementsyndroms sowie im März 2013 bildgebend festgestellter leichter AC- Arthropathie mit schmalem Gelenkspalt und Oste o phytenbi ldung wurde

im Mai 2013 arthroskopisch

eine anteriore und laterale

Acromioplastik sowie AC-Resektion

durchgeführt (MRI-Befund vom 2 0. März 2013, Urk. 11/M2 ff. , dazu diskrepant Urk. 11/M3 ; OP-Bericht vom 1 0. Mai 2013, Urk. 11/M6) . Weder der operative Eingriff noch die physikalische n

Nachbehandlungen

zeitigten eine Besserung ( Urk. 11/M12 ff.) . D rei Monate postoperativ wurde eine Frozen

shoulder rechts diagnostiziert ; d iverse Infiltrationen erbrachten keine Schmerzlinderung ( Urk. 11/M18 ff.).

Im Februar 2014 zeigte sich MR-tomographisch eine Cuff Capture der Supraspinatussehne und Tendinopathie der Bizepssehne

in der rechten Schulter ( MRI vom 1 2. Februar 2014, Urk. 11/M27). Bei weiterhin persistierenden Schmerzen folgte im Mai 2014 die zweite Schulterarthroskopie rechts ( Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, subacromiales

Débridement , Re-Resektion AC-Gelenk; vgl. OP-Bericht

vom 1 5. Mai 2014 , Urk. 11/M29). Die Schmerzen persistierten ( Urk. 11/M33 , Urk. 11/M36, Urk. 11/M3 9 , Urk. 11/M41 ). Daraufhin veranlasste die AXA das interdisziplinäre (orthopädische und rheumatologisch e ) Gutachten der A.___ vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11/M34 ; mit Ergänzung vom 2 9. August 2014, Urk. 11/M35 ). Im Oktober 2014 wurden chronische Schulterschmerzen im Sinne eines nozizeptiv -entzündlichen Schmerzsyndroms rechts bei deutlicher Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit diagnostiziert ( Urk. 11/M46 ff. ); bildgebend zeigte sich eine Partialruptur der Supraspinatussehne

rechts ( Arthro -MRI vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 11/M52 ). Diese wurde i m Juni 2015 arthroskopisch rekonstruiert (OP-Bericht vom 1 2. Juni 2015, Urk. 11/M54). Die Beschwerden hielten an ( Urk. 11/M58 f., Urk. 11/M62 ff.). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse als Haushalthilfe per Ende Oktober 2013 aufgelöst worden waren (vgl. Urk. 11/54 S. 16), arbeitete die Versicherte seit dem 1. Februar 2015 als Raumpflegerin (30 % ) in der Z.___ , Zürich ( Urk. 11/A189) . Im März 2016 stürzte sie im Bus erneut auf die rechte Schulter ; es wurde eine Humerus -Kontusion sowie Kontusion/Distorsion des rechten OSG und später eine PASTA-Läsion mit leichtem Ankerüberstand diagnostiziert ( Urk. 11/M72 f., Urk. 11/M 75 ; MRI vom 1 6. März 2016, Urk. 11/M76). Im Mai 2016 wurde d ie Versich erte abermals

an der rechten Schulter operiert (OP-Bericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 11/M81). Postoperativ berichtete sie eine Schmerzzunahme und es wurde erneut eine Frozen

Shoulder diagnostiziert ( Urk. 11/M84 ff. ). Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle am 7. September 2016 berichtete die Beschwerdeführerin über eine deutliche Besserung ( Urk. 11/M90). Gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Arztes vom 2 1. September 2016 ( Urk. 11/M91) stellte die Axa m it Verfügung vom 2 7. September 2016 ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 11/A159). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/A164) wies sie

mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2017 ab ( Urk. 11/A203). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. Zwischenzeitlich wurde eine partielle Re -R uptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt ( Arthro -MRI vom 1 7. März 2017, Urk. 11/M104), berichtete die Versicherte abermals massive Schmerzen ( Urk. 11/M105 ff.) und wurde

die Rotatorenmanschette

im November 2017 operativ

re -rekonstruiert (OP-Bericht vom 1 0. November 2017, Urk. 11/M130). Es folgten physio- und wassertherapeutische Nachbehandlungen. Für die Behandlungs- und Heilungskosten betreffend die rechte Schulter

anerkannte die AXA weiterhin ihre Leistun g s pflicht

(vgl. Urk. 11/A195, Urk. 11/A202 , Urk. 11/A259 ) .

%1.1 Im Juni 2017 wu rden erstmals linksseitige Schulterbeschwerden dokumentiert ( Urk. 11/M108); bildgebend zeigte sich eine grosse Läsion der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne mit Ausläufern, tendopathisch veränderte Bizepssehne , Labrumdegeneration und AC-Gelenksarthrose ( Arthro -MRI vom 2 6. Juli 2017, Urk. 11/M119). Ende September 2017 berichtete die Versicherte einen heftigen einschiessenden Schmerz in der linken Schulter, nachdem sie nach eigenen Angaben am 2 6. September 2017 eine OP -Liege ruckartig gestossen hatte

(vgl. Urk. 11/M125) . A b dem 2 7. September 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; die zuständige Kra nkentaggeldversicherung

richtete ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juni 2018 Taggelder aus ( Urk. 10/ 1- 3 ) . Am 7. Juni 2018 gab Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie , eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ab

( Urk. 11/M151). Gestützt darauf lehnte

die AXA

mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Schulterproblematik links mangels Kausalität zum Unfall vom 1 2. September 2012 ab . Zudem verneinte sie einen UV- Taggeldanspruch im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 1 0. November 2017 an der rechten Schulterproblematik infolge der seit dem 2 6. September 2017 (aufgrund der linken Schulter) vorbestehenden , krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/A249; vgl. auch Urk. 11/A218, Urk. 11/A229 , Urk. 11/ A231). Die am 1 2. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/A258) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2. April 2019 [Eingangsdatum]

Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des a ngefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere betreffend die Schulterbeschwerden links. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechselns ( Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Z u gleich wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als notwendig erachtet werde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 2. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___

bestehe zwischen den linken Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1 2. September 2012

kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang . Es sei ausserdem notorisch, dass die Rotatorenmanschette aufgrund ihrer besonderen Anatomie und Funktion in hohem Masse der Degeneration unterliege. Degenerati ve Rupturen seien nach dem 4 0. u nd insbesondere 6 0. Altersjahr weit verbreitet. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der linken Schulterproblematik krankheitsbedingt seit dem 2 7. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne die Operation an der rechten Schulter vom 1 0. November 2017 entsprechend der AD-HOC-Empfehlung Nr. 13/85

kein en zusätzlichen

UV- Taggel danspruch auslösen. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführer in die gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie die seit dem

1. Januar 2017 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausgeschöpft, sondern lediglich in ei nem 30%-Pensum gearbeitet habe ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 9 ). 2.2

Dem hielt die Besch werdeführerin entgegen , die Schulterproblematik links stehe zufolge Überbeanspruchung im Zusammenhang mit der Schulterverletzung rechts vom 1 2. September 201 2. Mithin seien die linksseitigen Schulterbeschwerden Spätfolge des Unfalls 201 2. Da dies indes medizinisch nicht belegt sei, habe die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärung en durchzuführen . Die vertrauensärztliche Stellung nahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2018 überzeuge nicht; entgegen seiner Darstellung habe die Beschwerdeführerin sofort nach dem Ereignis vom 2 6. September 2017 heftige Beschwerden im linken Arm verspürt. Damit bestünden Zweifel an der Richtigkeit seiner Einschätzung und sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen . Betreffend die nach der Schulteroperation vom 1 0. November 2017 eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet , Taggelder auszurichten in der Höhe der Differenz zum Krankentaggeld; die AD-HOC-Empfehlungen seien – wie es der Name schon sage – blosse Empfehlungen und im Übrigen nur bei einem 100%igen Arbeitspensum sinnvoll. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin ) indes nur zu 30 % gearbeitet, weshalb ihr seitens der Krankentaggeldversicherung auch lediglich i m Rahmen dieses 30%-Pensums Krankentaggeld er ausgerichtet würden ( Urk. 1). 3. Umstritten und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der linksseitigen Schulterproblematik leistungspflichtig ist und andererseit s, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfall s vom 1 2. September 2012 und die damit im Zusammenhang stehende Operation vom 1 0. November 2017 ab dem 1 1. November 2017 einen Anspruch auf UV- Taggelder hat. 4 . 4 .1

Der am 1 3. September 2012 erstbehandelnde Assistenzarzt de r Z.___ diagnostizierte eine AC-Gelenkskontusion rechts und verordnete eine Schmerz- sowie Physiotherapie ( Urk. 11/M1). Im weiteren Verlauf kam es vier fach zu

arthroskopische n Eingriffe n an der rechten Schulter. In den Verlaufsberichten wurden bis Juni 2017 anhaltende und intermittierend gar progrediente Beschwerden an der rechten Schulter dokumentiert ( Urk. 11/M6, Urk. 11/M12 ff., Urk. 11/M18 ff., Urk. 11/M29, Urk. 11/M33, Urk. 11/M36, Urk. 11/M38, Urk. 11/M41, Urk. 11/M54, Urk. 11/M58 ff., Urk. 11/M62 ff., Urk. 11/81, Urk. 11/84 ff., Urk. 11/M105 ff., Urk. 11/M113 ff., Urk. 11/130). 4 .2

Dem Sprechstundenbericht vom 1 9. Juni 2017 zufolge sei die Beschwerdeführerin wegen massiven Schmerzen in der rechten Schulter erneut in der Z.___

vorstellig geworden. Neu habe sie auch linksseitige Schulterbeschwerden beklagt. Diese träten bei Abduktion auf. Bisher bestehe diesbezüglich weder eine Therapie noch Diagnose. In objektiver Hinsicht notierte der beurteilende Schulterchirurg eine freie globale Beweglichkeit der linken Schulter. Die Abduktionskraft sei leicht eingeschränkt mit positivem Whipple- und Jobe - Test, ggf. schmerzbedingt. Der Liff -off-, Imping e ment - und

Bizeps-Test seien negativ ( Urk. 11/M108). 4 .3

Das am 2 6. Juli 2017 durchgeführte Arthro -MRI der linken Schulter brachte (1) eine grosse artikularseitige Läsion der posterioren

Supraspinatussehne sowie der vorderen Infraspinatussehne mit interstitiellen Ausläufern und diskreter transmuraler Komponente, (2) eine tendinopathisch veränderte Bizepssehne , (3) Labrumdegenerationen insbesondere posteroinferior sowie (4) eine AC-Gelenksarthrose mit diskretem Reizzustand zur Darstellung ( Urk. 11/M119 ; vgl. dazu diskrepant Urk. 11/118/2 , wonach lediglich eine kleine Supraspinatussehnenläsion vorliege). 4 .4

In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juni 2018 hielt Dr. B.___ fest, aus der medizinischen Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf eine Traumatisierung der linken Schulter anlässlich des Ereignisses vom 1 2. September 201 2. Entsprechend seien in den medizinischen Untersuchungsberichten jahrelang keine linksseitigen Schulterbes chwerden oder gar pathologische

Schulterbefunde links dokumentiert worden. Eine Beschwerdehaftigkeit der linken Schulter sei erstmals im Bericht vom 1 9. Juni 2017, mithin fün f Jahre nach dem Unfall , erwähnt worden. Das daraufhin veranlasste MRI habe multiple Veränderungen gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien . Demgegenüber verursache eine traumatische Supraspinatussehnenruptur sofort heftige Schmerzen und eine unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit des Arms. Letzteres sei den Akten jedenfalls bis zum Ereignis vom 2 6. September 2017 (Stossen einer Operationsliege) indes nicht zu entneh men. Was die (medizinisch nicht unterlegte ) Vermutung betreffe, wonach die linksseitige Schulterproblematik auf die vermehrte Belastung zufolge Mindergebrauchs der rechten Schulter zurückzuführen sei, sei darauf hingewiese n, dass ein kontrollierter Mehrg ebrauch einer Schulter nicht zu einer strukturelle n Verletzung einer gesunden Rotatorenmanschette

führe . Zusammenfassend sei bei den bildgebend ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der linken Schulter in Ko m bi nation mit der Impingement -Konfi guration mit hyperthropher AC-A rthrose und einem Acromion Typ 2 nach Bigliani nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linksseitigen Schulterbe schwerden in einem natürlichen Kausalz usammenhang zu m Unfall vom 1 2. September 2012 stünden ( Urk. 11/M151). 5.

Die Stellungnahme von Dr. B.___ erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten ; seine nachvoll ziehbar begründete Schlussfolgerung leuchtet ein

(vgl. E. 1. 6 ) . Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die linke Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 1 2. September 201 2 unmittelbar verletzt worden. Für die Hypothese, wonach es infolge der verletzten rechten Schulter zu einer Überbelastung und damit Verletzung der linken Schulter gekommen sei ,

bestehen keine

irgendwie geartete n

medizinischen Hinweise - was die Beschwerdeführerin denn auch selbst einräumte ( Urk. 1 Ziff. 22 ). Inwiefern die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund dazu angehalten gewesen sein sollte , diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen , ist nicht einzusehen . Daran ändert auch der im Sozialversicherungsrec ht grundsätzlich vorherrschende Untersuchungsgrundsatz nichts.

Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 2 6. S eptember

2017 sofort heftige Schmerzen in der linken Schulter verspürt hat ,

steht – entgegen ihrer Darstellung ( Urk. 1 Ziff. 19 ) - nicht im Widerspruch zur Stellungnahme von Dr. B.___

(vgl. E. 3.4). Welchen Vorteil sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren daraus verspricht , erschliesst sich dem Gericht allerdings nicht.

Dasselbe gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , vom 1 2. Dezember 2018, wonach anlässlich der arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne links ein Ausriss von ca. 1.5 cm erkenntlich geworden und es damit „gut möglich“ sei, dass das Ereignis vom 2 6. September 2017 den Vorzustand verschlimmert habe ( Urk. 3/4).

Mithin ist gestützt auf die insoweit hinreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2018 , welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.6 ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, davon auszugehen, dass zwischen den Schulterbeschwerden links und dem Unf all vom 1 2. September 2012 kein überwiegend wahrscheinliche r Kausal zusammenhang besteht. %1. 6.1

Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Anspruch auf UV- Taggelder ab dem 1 1. November 2017 ist vorab festzuhalten, dass i m hierorts separat geführten Beschwerdeverfa hren UV.2018.00290 in Sachen die Beschwerdeführerin gegen den im Rahmen ihrer Neuanstellung im Z.___

neu zuständigen Unfallversicherer (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) gerichtlich festgestellt worden

ist , dass das Ereignis vom 26. September 2017 nicht als Unf all im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert und der bereits zwei Monate zuvor bildgebend festgestellte Supraspinatussehnenriss überwiegend wahrscheinlich, das heisst zu über 50 % degenerativ

bedingt ist (vgl. Urteil UV.2018.00290 vom 2 4. Oktober 2019, E. 4 ff.). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 2 6. Februar 2020 (8C_819/2019) bestätigt. Sodann ist erstellt und unbestritten, dass aufgrund der linken Schulterproblematik seit dem 2 7. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und die zuständige Krankentaggeldversicherung gestützt darauf ab diesem Zeitpunkt

bi s Ende Juni 2018

Krankentaggelder ausrichtete ( Urk. 2 Ziff. 1.5, Urk. 1 Ziff. 15 und Ziff. 23 , Urk. 10/1-3 ) . D er Anspruch auf Leistun gen der Unfallversicherung

setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse . Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "Status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 2 0. Januar 2006, E. 2.2.1). Selbst wenn aus dem Unfall ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit erwachsen wäre, kommen in diesen Fällen keine zusätzlichen Taggeldleistungen der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist im Übrigen nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3, 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 5.2, 8C_791/2009 vom 8. März 2010, E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat daher in dem Umfang keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, wie sie bereits aus krankheitsbedingten Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Da die Krankentaggeldversicherung aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. September 2017 im vollen Ausmass leistungspflichtig war, geht

auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 128 Abs. 2 UVV (vgl. Urk. 1 Ziff. 26) ins Leere . Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2015 lediglich im 30 % -Pensum arbeitete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . Im Übrigen hätte es sich auch im Rahmen der Unfallversicherung gerechtfertigt , den versicherte n Verdienst nach Massgabe des unmittelbar vor der Operation zuletzt erzielten Einkommens zu berechnen ( vgl.

Art. 23 Abs. 8 UVV). Wurden die Taggeldleistungen doch per 3 1. Dezember 2016 rechtskräftig eingestellt (vgl. Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 11/ A203) und läge insoweit ein Rückfall (in die Taggeldberechtigung) vor. Andernfalls wäre die Beschwerdeführerin du rch die Operation vom 1 0. November 2017 wirtschaftlich besser gestellt als ohne, was offensichtlich nicht angeht (vgl. hierzu im Grundsatz auch Art. 69 ATSG). Daran änderte auch die Zusicherung im Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2017 nichts, wonach der Beschwerdeführer in im Zusammengang mit der geplanten Schulteroper a tion

erwägungsweise eine «volles» Taggeld in Aussicht gestellt wurde. Insbesondere sagt letzteres nicht s über den konkret versicherten Verdienst aus.

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf UV-Taggelder ab dem 1 1. November 2017 verneinte .

%1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger