Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, war seit dem 1. Januar 2002 als Transport mit arbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 1. Februar 2019 be im Montieren eines Torflügels von einer Leiter fiel und sich einen Bruch am rechten Unterarm zuzog
(Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 20 19, Urk. 8/1 ). Glei chen tags wurde der Versicherte im Spital Z.___ operiert (Fixateur exter ne, Wundversorgung distaler Radius rechts , Urk. 8/8 ). Am 4 . Februar 2019 erfolgte im Spital Z.___ ein zweiter operativer Eingriff (Entfernung Fixateur externe, offene Reposition über einen dorso -volaren Doppelzugang und volare Platten osteosynthese distaler Radius rechts). Die Ärztinnen der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___
diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2019 eine distale, mehrfragmentäre, volar 1° offene, dislozierte und impaktierte Radius frak tur rechts ( Urk. 8/10/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leis tungen. Am 8. April 2019 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum wieder auf, wobei er nur noch leichte Arbeiten ausführte ( Urk. 8/17/1 und Urk. 8/39). Am 1 9. Juni 2019 erfolgte im Zentrum A.___ ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk (Teil- Osteosynthesematerialentfernung [zentrale Schraube] und Neueinbringen einer Schraube ulnar am distalen Radius rechts, Urk. 8/49). Am 9. Juli 2020 führte med. pract . B.___ , Facharzt für Chirurgie, von der Suva eine Untersuchung durch ( Urk. 8/113 -114 ; vgl. auch Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 1 3. Juli 2020, Urk. 8/119). Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Oktober 2020 eingestellt würden ( Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 1 5. Okto ber 2020 sprach die Suva dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 %
mit Wirkung ab dem 1. November 2020
eine Invalidenrente und ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 8/136). Dagegen erhob der Ve rsicherte am 12. No vember 2020 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und eine Integri täts entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 45 % zuzusprechen ( Urk. 8/148 ). M it Entscheid vom 14. Januar 2021 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 14.01.2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 42 % zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. April 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer den von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebenen Abschlussbericht der C.___ -Stiftung vom 3 1. März 20 21 (Potentialabklärung) ein ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerde geg nerin am 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
1.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 472 E. 4.2.1). 1.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Transportmitarbeiter und Hauswart
gemäss der Beurteilung von med. pract . B.___ vom 1 0. Juli 2020 nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ganz tags möglich. Es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung von med. pract . B.___
abzuweichen . Im Rahmen des per 2020 vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei das Valideneinkommen ausgehend vom L ohn, den der Beschwerdeführer zu letzt bei der Y.___ AG erzielt habe, auf Fr. 86'000. -- zu beziffern. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien mangels eines effektiven Erwer bs einkommens die LSE- Tabellenlöhne des Jahres 2018
( Tabelle TA1 , Kompetenz niveau 1 , Total ) zu verwenden. Nach Anpassung an die Nominallohnentwick lung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'331.--. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86'000.-- und des Invali deneinkommens von Fr. 62'331.-- resultiere eine Einkommens bu sse von Fr. 23'669.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 28 % . In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 10. Juli 2020 habe med. pract .
B.___ die verbl ei bende Beeinträchtigung mi t 25 % bewertet. Auch hier bestehe kein Anlass, von dieser Beurte ilung abzuweichen ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Heilungsprozess
nach der Trümmerfraktur am rechten Handgelenk
vom 1. Februar 2019 nicht günstig verlaufen sei. Innerhalb von kürzester Zeit habe sich eine schwere Arthrose gebildet. Zudem bestehe eine erhebliche Instabilität des Handgelenks, welche auch mit einer Arthrodese nicht behoben we rden könne. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer während über 20 Jahren beim selben Arbeitgeber die gleiche Tätigkeit ausgeübt. A us dem von med. pract .
B.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil ergebe sich, dass er fast nichts mehr machen könne , dies aber ganztags. Was als leidensangepasste Tätigkeit noch in Frage käme, habe auch die Invalidenvers icherung nicht sagen können und deshalb eine berufliche Potentialabklärung bewilligt. Die Verwertbarkeit d er Restarbeitsfähig keit sei somit mehr als fraglich. Wenn e iner rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grös seres Gewicht zugemessen werde als e iner qualitativen Ein schränkung , liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor .
Das Dilemma könnte dadurch gelöst werden, dass man die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozente fassen würde. Vorliegend sei das Wertschöpfungspotential des Beschwerdeführers durch die gravierende Beeinträchtigung um mindestens 50 % eingeschränkt. Nicht einverstanden sei der Beschwerdeführer sodann mit der Fest legung des Invalideneinkommens. Die heutige Anwendung der LSE-Tabellenlöhne führe zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarktes und zu einem weitgehend fiktiven Lohnniveau. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der obligatorischen Unfallversicherung. In BGE 142 V 178 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ultima
ratio und n icht in Stein gemeisselt sei. Gemäss BGE 129 V 472 würden die LSE als Durchschnittswerte je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl an ungeeigneten Arbeit splätzen mitein schliessen . In BGE 139 V 592 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es – soweit ersichtlich – bis anhin an Erhebungen über die Löhne gesundheitlich ein geschränkter Personen fehle. Im Interesse einer noch genaueren Bestimmung von Invalideneinkommen wären derartige Untersuchungen zu begrüssen. Nun liege eine solche Untersuchung vor. Die statistische Auswertung des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» zeige auf, was alle Beteiligten eigentlich wissen würd en:
Die LSE- Werte seien für die Einkom men von gesundheitlich angeschlagenen Personen zu hoch angesetzt. Die BASS-Studi e zeige, dass der Medianwert von Personen mit einer gesundheitlichen Ein schränkung nicht beim Gesamtmedianwert stehe, sondern beim 1. Quartil. Es dränge sich deshalb auf, als Referenzgrösse für das Invalideneinkommen diesen Quartilwert heranzuziehen. Als Ausgangswert für die Berechnung des Invaliden einkommens müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlos se ne Berufsausbildung und Kaderfu nktion gelten (= Fr. 4'354.--). Nach Um rech nung auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahresein kommen von Fr. 55'453.40 ([ Fr. 4'354.-- x 12 ] : 40 x 41,7 + 0,9 % + 0,9 % ). Berücksichtige man mit der Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % , resultiere schliesslich ein Invalidenei nkommen von Fr. 49'908.--. Die un fall bedingte Erwerbseinbusse betrage daher
Fr. 36'092.-- und der Invalidi tätsgrad 42 %
( Urk. 1 ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Bezüglich der Integritätsent schädigung blieb der Einspracheentscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347 E. 1b). 3 . 3 .1
Med. pract . B.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 9. Juli 2020 folgende Diagnosen ( Urk. 8/113/6):
Status nach distaler Radiusfraktur rechts dominant mit - Status nach Versorgung über einen
dorso -volar e n Doppelzug vom 4. Februar 2020 im Spital Z.___ nach ursprünglicher Erst-V ersorgung mit Fixateur externe - p osttraumatische, stark fortgeschrittene Radiocarpalarthrose nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit zentraler Impressionszone Med. pract .
B.___ erklärte,
dass der Beschwerdeführer leider k eine (Teil-)
Ar thro dese möchte , welche vom Zentrum A.___ , PD Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, spez. Handc hirurgie, und von ihm (med. pract .
B.___ ) empfohlen werde . Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne daher mit k einer weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung im Handgelenk erreicht werden. Dem Beschwerdeführer sei en die angestammte n Tätigkeit en als « Zügelmann » und als Hauswart nicht mehr zumutbar . Eine behin derungsan gepasste Tätigkeit sei ihm ganztags möglich ( Urk. 8/113/7). 3.2
In der Stellungnahme vom 1 3. J uli 2020 führte med. pract .
B.___ aus , dass
die Schmerzen durch eine Handgelenksarthrodese nach dem Beweisgrad der über wie genden W ahrscheinlichkeit ab- und die Leistungsfähigkeit zunehmen würden . Wie und in welchem Umfang sich die funktionelle Leistungsfähigkeit verändere, könne vor einer solch hochk omplexen Operation nicht detailliert beschrieben werden. Nach dem Eingriff könnten allgemeine chirurgische Komplikationen wie Wundheilungsstörungen und/oder Infekte auftreten. Im Weiteren könne es auch zu einer sogenannten n on-union der Arthrodese kommen ( Urk. 8/119/1). 3.3
Dr. D.___ erklärte im Kurzgutachten vom
1. Oktober 2020, dass er bisher von einer hauptsächlich radiokarpalen Arthrose ausgegangen sei , die frakturtypbe dingt und/oder aufgrund einer intraartikulären Schraubenlage massiv destruiert sei. Hier habe er als Lösungsmöglichkeit
die Durchführung eine r radiokarpale n (Teil-) Arthrodese als gangbaren Weg gesehen, um wieder eine vernünftige Arb eitsfähigkeit erreichen zu können. Bisher habe sich die Frage gestellt, ob eine begleitende TFCC-Teilläsion bestehe, die es im gleichen Eingriff zu sanieren gelte. Aufgrund der heutigen Untersuchung und dem aktuellen Bildmaterial sei nun eine erhebliche Inkongruenz und eine einsetzende posttraumatische Arthrose im distalen Radioulnargelenk fest zustellen . Bei destruiertem distalem
Radioulnar gelenk mache eine TFCC- Refixation mit Ulnakopfzentrierung keinen S inn, da diese S tabilisierungsmassnahme noch mehr Druck auf das geschädigte G elenk areal bewirken und die Arthroseentwicklung beschleunigen würde . Selbst wenn mit diversen Arth r oplastik -V erfahren eine gewisse Funktionserhaltung und S chmerzverminderung möglich sei, werde die Arbeitsbelastbarkeit erheblich eingeschränkt bleiben. Eine Rückkehr zu einer manuellen Belastbarkeit mittlerer Stufe sei nicht zu erwarten. Eine radiokarpale Lokalanästhesietestinfil tration mache aktuell keinen Sinn, da eine Radiokarpalarthrodese das mehrschichtige Problem nicht ausreichend adressiere. Ausserdem sei der Beschwerdeführer innerlich ohnehin nicht so
weit, einen definitiven Schritt wie eine Arthrodese durchführen zu lassen. Im Raum stehe
die F rage nach einer Expertenmeinung, ob bezüglich der intraartikulären Schraubenfehllage ein haftpflichtrelevanter Be handlungsfehler vorliege. Nach der heutigen Schilderung des Beschwerdeführers sei die Fehllage
der Schraube bis zum CT vom 1 7. Juni 2019 nicht erkannt worden, auch wenn die postoperativen Nativröntgenbilder vom März, April und Mai 2019 diesbezüglich sehr suggestiv seien. Nach Erkenne n der Fehllage im CT sei dann prompt reagiert und die Schraube angeblich innerhalb von vier Tagen gewechselt worden. Danach sei es zu einer deutlichen Verbesserung der S chmerz situation gekommen ( Urk. 8/149/ 2- 3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einsp racheentschei d in medizin i scher Hinsicht im Wesentlichen a uf die Beurteilung von med. pract .
B.___ vom 1 0. Juli 2020 , welche auf einer fachärztlich-chirurgischen Untersu chung beruht und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde ( Urk. 8/113 ). 4.2
Med. pract . B.___ erklärte in dieser Beurteilung , dass es beim Beschwerdeführer nach der F raktur vom 1. Februar 2019
nicht zu einem guten Resultat gekommen sei. Der Leidensdruck sei erheblich, der Beschwerdeführer verzweifelt und schmerz geplagt. Dies sei nachvollziehbar und als Folge des Unfalls zu bezeich nen. Der Beschwerdeführer könne mit der rechten Hand nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopf höhe könne er nicht durch führen . Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Das Sitzen und Stehen könnten normal durch ge führt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Art und Weise eingeschränkt. Das Treppensteige n könne durchgeführt werden. Leiternsteigen dürfe er nur manch mal . Dies nur dann, wenn er nichts in seiner linken Hand trage, da er sich mit rechts nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten, Arbeiten, welche ein Gleich gewic ht und/oder Balancieren erfordern würden, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägige Arbeit erfolgen ( Urk. 8/113 /7). 4.3
Diese Beurteilung von med. pract .
B.___ , der ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde liegt , ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Eine ärztliche Einschätzung , die dieser Beurteilung widerspreche n würde, liegt nicht vor. Zwi schen med. pract .
B.___ und Dr. D.___
divergent ist einzig, ob eine (Teil-) Arthrodese , die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin ablehnt, noch eine Verbesserung der Beschwerden am rechten Handgelenk bewirken könnte. A uf die Beurteilung von med. pract .
B.___ kann demnach abgestellt werden. 4.4
Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach wie vor wirtschaftlich verwerten kann . Gemäss konstanter Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeits markt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Be tätigungsmöglichkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5 mit Hinweisen ). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhän digkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzu nehmen, gleichwohl aber auch bei Versicherten, die ihre dominante Hand ge sund heitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand ) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Be tä tigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer die rechte Hand bzw. den rechten Arm teilweise noch einsetzen kann , kann vorliegend nicht von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive von einer faktischen Einhändigkeit gesprochen werden. Für den Beschwerdef ührer kommen beispiels weise körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeiten wie Bedienung und Überwa chung
von (halb-) automatischen Maschinen
oder Kontroll tätigkeiten in Frage. Weshalb die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht bzw. das Wertschöp fungs potential um mindestens 50 % eingeschränkt sein soll, leuchtet nicht ein.
Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle eine Potentialab klärung veranlasst hat ( Urk. 11 ), kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die effektive Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen A rbeitsmarkt können
nicht gleichgesetzt werden. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des B eschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Monatslohn in der Höhe von Fr. 6'100.-- aus, den der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG vor dem Unfallereignis vom 1. Februar 2019 erzielte ( Urk. 8/132 ). Nachdem die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin am 10.
respek tive 3 1. Juli 2020 mitgeteilt hatte , dass der Lohn des Besc hwerdeführers ohne Unfall um monatlich
Fr. 150.-- erhöht worden wäre und er mit einer Dienstalters zulage von Fr. 1'500.--, ausserordentlichen Zulagen von Fr. 1'750. -- pro Jahr sowie einer Prämie von Fr. 1'500. -- pro Jahr hätte rechnen können (U rk. 8/116 , Urk. 8/126/1 und Urk. 8/127 ), setzte die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen auf Fr. 86'000.-- ([ Fr. 6'250.-- x 13] + 1'500.-- + Fr. 1'750.-- + Fr. 1'500.--) fest. Der B eschwerdeführer erklärte
ausdrücklich , dass er mit der Höhe des Valideneinkommens einverstanden sei ( Urk. 1 S. 5). Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3
5.3.1
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invaliden ein kommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen ( vgl. E. 1.3 ). Abzu stellen ist dabei auf den Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, welcher im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden Fr. 5'417.-- pro Monat betrug (LSE 2018 , T A1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1 ). Unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen , T 01.03.02.01.04.01 ) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Jahrese inkommen von
Fr. 68'906.10 ( Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298 ).
Hinsichtlich des Leidensabzugs ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 (früher: Anforderungsniveau 4) der langen Betriebszuge hörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berück sichtigt. Mit Blick auf das von med. pract .
B.___ erstellte Belastungsprofil kann
die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist daher nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 6 2'015.50 ( Fr. 68'906.10 x 0,9). 5.3.2
Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert aus ge gangen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.6.1) . Um behinderungsbedingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen D urchschnittswert unterer Quartilsbereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Med ian) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidensbedingten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor ( Urteil des Bundesgerichts
8C_190/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Ob die durchaus interessante Erkenntnis der Studie des BASS vom 8. Januar 2021 , wonach der
Durchschnittslohn und der Medianlohn von Erwerbstätigen mit star ken gesundheitlichen Einschränkungen ohne Zugang zu einer IV-Rente im Ver gleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Personen um rund 10 % tiefer sind ( Urk. 3/5 III), eine Praxisänderung
– das heisst das Abstellen auf das 1. Quar til gemäss LSE und dann konsequenterweise wohl auch den Verzicht auf einen Leidensabzug - rechtfertigt , muss
von höchstrichterlich er Seite geklärt werden. Gemäss Egli/Filippo/ Gächter /Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, S. 286 , stellt das Abstellen auf den unteren Quartilsbereich (lediglich) einen von drei möglichen Lösungsansätzen im Rahmen der Verbesserung der Invaliditätsbemessung de lege lata dar. Vorliegend besteht jedenfalls kein Anlass, von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn abzuweichen. 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 resultiert ei ne E rwerbseinbusse von Fr. 23'984.50 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 % (Fr. 23'984. 50 : Fr. 86'000.-- ). 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, war seit dem 1. Januar 2002 als Transport mit arbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 1. Februar 2019 be im Montieren eines Torflügels von einer Leiter fiel und sich einen Bruch am rechten Unterarm zuzog
(Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 20 19, Urk. 8/1 ). Glei chen tags wurde der Versicherte im Spital Z.___ operiert (Fixateur exter ne, Wundversorgung distaler Radius rechts , Urk. 8/8 ). Am 4 . Februar 2019 erfolgte im Spital Z.___ ein zweiter operativer Eingriff (Entfernung Fixateur externe, offene Reposition über einen dorso -volaren Doppelzugang und volare Platten osteosynthese distaler Radius rechts). Die Ärztinnen der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___
diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2019 eine distale, mehrfragmentäre, volar 1° offene, dislozierte und impaktierte Radius frak tur rechts ( Urk. 8/10/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leis tungen. Am 8. April 2019 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum wieder auf, wobei er nur noch leichte Arbeiten ausführte ( Urk. 8/17/1 und Urk. 8/39). Am 1 9. Juni 2019 erfolgte im Zentrum A.___ ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk (Teil- Osteosynthesematerialentfernung [zentrale Schraube] und Neueinbringen einer Schraube ulnar am distalen Radius rechts, Urk. 8/49). Am 9. Juli 2020 führte med. pract . B.___ , Facharzt für Chirurgie, von der Suva eine Untersuchung durch ( Urk. 8/113 -114 ; vgl. auch Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 1 3. Juli 2020, Urk. 8/119). Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.3 ). Abzu stellen ist dabei auf den Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, welcher im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden Fr. 5'417.-- pro Monat betrug (LSE 2018 , T A1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1 ). Unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen , T 01.03.02.01.04.01 ) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Jahrese inkommen von
Fr. 68'906.10 ( Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298 ).
Hinsichtlich des Leidensabzugs ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 (früher: Anforderungsniveau 4) der langen Betriebszuge hörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berück sichtigt. Mit Blick auf das von med. pract .
B.___ erstellte Belastungsprofil kann
die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist daher nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von
E. 1.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 472 E. 4.2.1).
E. 1.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) .
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Transportmitarbeiter und Hauswart
gemäss der Beurteilung von med. pract . B.___ vom 1 0. Juli 2020 nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ganz tags möglich. Es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung von med. pract . B.___
abzuweichen . Im Rahmen des per 2020 vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei das Valideneinkommen ausgehend vom L ohn, den der Beschwerdeführer zu letzt bei der Y.___ AG erzielt habe, auf Fr. 86'000. -- zu beziffern. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien mangels eines effektiven Erwer bs einkommens die LSE- Tabellenlöhne des Jahres 2018
( Tabelle TA1 , Kompetenz niveau 1 , Total ) zu verwenden. Nach Anpassung an die Nominallohnentwick lung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'331.--. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86'000.-- und des Invali deneinkommens von Fr. 62'331.-- resultiere eine Einkommens bu sse von Fr. 23'669.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 28 % . In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 10. Juli 2020 habe med. pract .
B.___ die verbl ei bende Beeinträchtigung mi t 25 % bewertet. Auch hier bestehe kein Anlass, von dieser Beurte ilung abzuweichen ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Heilungsprozess
nach der Trümmerfraktur am rechten Handgelenk
vom 1. Februar 2019 nicht günstig verlaufen sei. Innerhalb von kürzester Zeit habe sich eine schwere Arthrose gebildet. Zudem bestehe eine erhebliche Instabilität des Handgelenks, welche auch mit einer Arthrodese nicht behoben we rden könne. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer während über 20 Jahren beim selben Arbeitgeber die gleiche Tätigkeit ausgeübt. A us dem von med. pract .
B.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil ergebe sich, dass er fast nichts mehr machen könne , dies aber ganztags. Was als leidensangepasste Tätigkeit noch in Frage käme, habe auch die Invalidenvers icherung nicht sagen können und deshalb eine berufliche Potentialabklärung bewilligt. Die Verwertbarkeit d er Restarbeitsfähig keit sei somit mehr als fraglich. Wenn e iner rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grös seres Gewicht zugemessen werde als e iner qualitativen Ein schränkung , liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor .
Das Dilemma könnte dadurch gelöst werden, dass man die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozente fassen würde. Vorliegend sei das Wertschöpfungspotential des Beschwerdeführers durch die gravierende Beeinträchtigung um mindestens 50 % eingeschränkt. Nicht einverstanden sei der Beschwerdeführer sodann mit der Fest legung des Invalideneinkommens. Die heutige Anwendung der LSE-Tabellenlöhne führe zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarktes und zu einem weitgehend fiktiven Lohnniveau. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der obligatorischen Unfallversicherung. In BGE 142 V 178 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ultima
ratio und n icht in Stein gemeisselt sei. Gemäss BGE 129 V 472 würden die LSE als Durchschnittswerte je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl an ungeeigneten Arbeit splätzen mitein schliessen . In BGE 139 V 592 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es – soweit ersichtlich – bis anhin an Erhebungen über die Löhne gesundheitlich ein geschränkter Personen fehle. Im Interesse einer noch genaueren Bestimmung von Invalideneinkommen wären derartige Untersuchungen zu begrüssen. Nun liege eine solche Untersuchung vor. Die statistische Auswertung des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» zeige auf, was alle Beteiligten eigentlich wissen würd en:
Die LSE- Werte seien für die Einkom men von gesundheitlich angeschlagenen Personen zu hoch angesetzt. Die BASS-Studi e zeige, dass der Medianwert von Personen mit einer gesundheitlichen Ein schränkung nicht beim Gesamtmedianwert stehe, sondern beim 1. Quartil. Es dränge sich deshalb auf, als Referenzgrösse für das Invalideneinkommen diesen Quartilwert heranzuziehen. Als Ausgangswert für die Berechnung des Invaliden einkommens müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlos se ne Berufsausbildung und Kaderfu nktion gelten (= Fr. 4'354.--). Nach Um rech nung auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahresein kommen von Fr. 55'453.40 ([ Fr. 4'354.-- x 12 ] : 40 x 41,7 + 0,9 % + 0,9 % ). Berücksichtige man mit der Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % , resultiere schliesslich ein Invalidenei nkommen von Fr. 49'908.--. Die un fall bedingte Erwerbseinbusse betrage daher
Fr. 36'092.-- und der Invalidi tätsgrad 42 %
( Urk. 1 ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Bezüglich der Integritätsent schädigung blieb der Einspracheentscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347 E. 1b).
E. 3 .1
Med. pract . B.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 9. Juli 2020 folgende Diagnosen ( Urk. 8/113/6):
Status nach distaler Radiusfraktur rechts dominant mit - Status nach Versorgung über einen
dorso -volar e n Doppelzug vom 4. Februar 2020 im Spital Z.___ nach ursprünglicher Erst-V ersorgung mit Fixateur externe - p osttraumatische, stark fortgeschrittene Radiocarpalarthrose nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit zentraler Impressionszone Med. pract .
B.___ erklärte,
dass der Beschwerdeführer leider k eine (Teil-)
Ar thro dese möchte , welche vom Zentrum A.___ , PD Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, spez. Handc hirurgie, und von ihm (med. pract .
B.___ ) empfohlen werde . Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne daher mit k einer weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung im Handgelenk erreicht werden. Dem Beschwerdeführer sei en die angestammte n Tätigkeit en als « Zügelmann » und als Hauswart nicht mehr zumutbar . Eine behin derungsan gepasste Tätigkeit sei ihm ganztags möglich ( Urk. 8/113/7).
E. 3.2 In der Stellungnahme vom 1 3. J uli 2020 führte med. pract .
B.___ aus , dass
die Schmerzen durch eine Handgelenksarthrodese nach dem Beweisgrad der über wie genden W ahrscheinlichkeit ab- und die Leistungsfähigkeit zunehmen würden . Wie und in welchem Umfang sich die funktionelle Leistungsfähigkeit verändere, könne vor einer solch hochk omplexen Operation nicht detailliert beschrieben werden. Nach dem Eingriff könnten allgemeine chirurgische Komplikationen wie Wundheilungsstörungen und/oder Infekte auftreten. Im Weiteren könne es auch zu einer sogenannten n on-union der Arthrodese kommen ( Urk. 8/119/1).
E. 3.3 Dr. D.___ erklärte im Kurzgutachten vom
1. Oktober 2020, dass er bisher von einer hauptsächlich radiokarpalen Arthrose ausgegangen sei , die frakturtypbe dingt und/oder aufgrund einer intraartikulären Schraubenlage massiv destruiert sei. Hier habe er als Lösungsmöglichkeit
die Durchführung eine r radiokarpale n (Teil-) Arthrodese als gangbaren Weg gesehen, um wieder eine vernünftige Arb eitsfähigkeit erreichen zu können. Bisher habe sich die Frage gestellt, ob eine begleitende TFCC-Teilläsion bestehe, die es im gleichen Eingriff zu sanieren gelte. Aufgrund der heutigen Untersuchung und dem aktuellen Bildmaterial sei nun eine erhebliche Inkongruenz und eine einsetzende posttraumatische Arthrose im distalen Radioulnargelenk fest zustellen . Bei destruiertem distalem
Radioulnar gelenk mache eine TFCC- Refixation mit Ulnakopfzentrierung keinen S inn, da diese S tabilisierungsmassnahme noch mehr Druck auf das geschädigte G elenk areal bewirken und die Arthroseentwicklung beschleunigen würde . Selbst wenn mit diversen Arth r oplastik -V erfahren eine gewisse Funktionserhaltung und S chmerzverminderung möglich sei, werde die Arbeitsbelastbarkeit erheblich eingeschränkt bleiben. Eine Rückkehr zu einer manuellen Belastbarkeit mittlerer Stufe sei nicht zu erwarten. Eine radiokarpale Lokalanästhesietestinfil tration mache aktuell keinen Sinn, da eine Radiokarpalarthrodese das mehrschichtige Problem nicht ausreichend adressiere. Ausserdem sei der Beschwerdeführer innerlich ohnehin nicht so
weit, einen definitiven Schritt wie eine Arthrodese durchführen zu lassen. Im Raum stehe
die F rage nach einer Expertenmeinung, ob bezüglich der intraartikulären Schraubenfehllage ein haftpflichtrelevanter Be handlungsfehler vorliege. Nach der heutigen Schilderung des Beschwerdeführers sei die Fehllage
der Schraube bis zum CT vom 1 7. Juni 2019 nicht erkannt worden, auch wenn die postoperativen Nativröntgenbilder vom März, April und Mai 2019 diesbezüglich sehr suggestiv seien. Nach Erkenne n der Fehllage im CT sei dann prompt reagiert und die Schraube angeblich innerhalb von vier Tagen gewechselt worden. Danach sei es zu einer deutlichen Verbesserung der S chmerz situation gekommen ( Urk. 8/149/ 2- 3).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einsp racheentschei d in medizin i scher Hinsicht im Wesentlichen a uf die Beurteilung von med. pract .
B.___ vom 1 0. Juli 2020 , welche auf einer fachärztlich-chirurgischen Untersu chung beruht und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde ( Urk. 8/113 ).
E. 4.2 Med. pract . B.___ erklärte in dieser Beurteilung , dass es beim Beschwerdeführer nach der F raktur vom 1. Februar 2019
nicht zu einem guten Resultat gekommen sei. Der Leidensdruck sei erheblich, der Beschwerdeführer verzweifelt und schmerz geplagt. Dies sei nachvollziehbar und als Folge des Unfalls zu bezeich nen. Der Beschwerdeführer könne mit der rechten Hand nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopf höhe könne er nicht durch führen . Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Das Sitzen und Stehen könnten normal durch ge führt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Art und Weise eingeschränkt. Das Treppensteige n könne durchgeführt werden. Leiternsteigen dürfe er nur manch mal . Dies nur dann, wenn er nichts in seiner linken Hand trage, da er sich mit rechts nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten, Arbeiten, welche ein Gleich gewic ht und/oder Balancieren erfordern würden, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägige Arbeit erfolgen ( Urk. 8/113 /7).
E. 4.3 Diese Beurteilung von med. pract .
B.___ , der ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde liegt , ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Eine ärztliche Einschätzung , die dieser Beurteilung widerspreche n würde, liegt nicht vor. Zwi schen med. pract .
B.___ und Dr. D.___
divergent ist einzig, ob eine (Teil-) Arthrodese , die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin ablehnt, noch eine Verbesserung der Beschwerden am rechten Handgelenk bewirken könnte. A uf die Beurteilung von med. pract .
B.___ kann demnach abgestellt werden.
E. 4.4 Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach wie vor wirtschaftlich verwerten kann . Gemäss konstanter Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeits markt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Be tätigungsmöglichkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5 mit Hinweisen ). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhän digkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzu nehmen, gleichwohl aber auch bei Versicherten, die ihre dominante Hand ge sund heitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand ) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Be tä tigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer die rechte Hand bzw. den rechten Arm teilweise noch einsetzen kann , kann vorliegend nicht von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive von einer faktischen Einhändigkeit gesprochen werden. Für den Beschwerdef ührer kommen beispiels weise körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeiten wie Bedienung und Überwa chung
von (halb-) automatischen Maschinen
oder Kontroll tätigkeiten in Frage. Weshalb die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht bzw. das Wertschöp fungs potential um mindestens 50 % eingeschränkt sein soll, leuchtet nicht ein.
Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle eine Potentialab klärung veranlasst hat ( Urk. 11 ), kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die effektive Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen A rbeitsmarkt können
nicht gleichgesetzt werden.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des B eschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2 Im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Monatslohn in der Höhe von Fr. 6'100.-- aus, den der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG vor dem Unfallereignis vom 1. Februar 2019 erzielte ( Urk. 8/132 ). Nachdem die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin am 10.
respek tive 3 1. Juli 2020 mitgeteilt hatte , dass der Lohn des Besc hwerdeführers ohne Unfall um monatlich
Fr. 150.-- erhöht worden wäre und er mit einer Dienstalters zulage von Fr. 1'500.--, ausserordentlichen Zulagen von Fr. 1'750. -- pro Jahr sowie einer Prämie von Fr. 1'500. -- pro Jahr hätte rechnen können (U rk. 8/116 , Urk. 8/126/1 und Urk. 8/127 ), setzte die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen auf Fr. 86'000.-- ([ Fr. 6'250.-- x 13] + 1'500.-- + Fr. 1'750.-- + Fr. 1'500.--) fest. Der B eschwerdeführer erklärte
ausdrücklich , dass er mit der Höhe des Valideneinkommens einverstanden sei ( Urk. 1 S. 5). Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
E. 5.3.1 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invaliden ein kommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen ( vgl. E.
E. 5.3.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert aus ge gangen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.6.1) . Um behinderungsbedingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen D urchschnittswert unterer Quartilsbereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Med ian) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidensbedingten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor ( Urteil des Bundesgerichts
8C_190/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Ob die durchaus interessante Erkenntnis der Studie des BASS vom 8. Januar 2021 , wonach der
Durchschnittslohn und der Medianlohn von Erwerbstätigen mit star ken gesundheitlichen Einschränkungen ohne Zugang zu einer IV-Rente im Ver gleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Personen um rund 10 % tiefer sind ( Urk. 3/5 III), eine Praxisänderung
– das heisst das Abstellen auf das 1. Quar til gemäss LSE und dann konsequenterweise wohl auch den Verzicht auf einen Leidensabzug - rechtfertigt , muss
von höchstrichterlich er Seite geklärt werden. Gemäss Egli/Filippo/ Gächter /Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, S. 286 , stellt das Abstellen auf den unteren Quartilsbereich (lediglich) einen von drei möglichen Lösungsansätzen im Rahmen der Verbesserung der Invaliditätsbemessung de lege lata dar. Vorliegend besteht jedenfalls kein Anlass, von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn abzuweichen.
E. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 resultiert ei ne E rwerbseinbusse von Fr. 23'984.50 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 % (Fr. 23'984. 50 : Fr. 86'000.-- ). 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 10 % resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 6 2'015.50 ( Fr. 68'906.10 x 0,9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00049
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
22. November 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, war seit dem 1. Januar 2002 als Transport mit arbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 1. Februar 2019 be im Montieren eines Torflügels von einer Leiter fiel und sich einen Bruch am rechten Unterarm zuzog
(Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 20 19, Urk. 8/1 ). Glei chen tags wurde der Versicherte im Spital Z.___ operiert (Fixateur exter ne, Wundversorgung distaler Radius rechts , Urk. 8/8 ). Am 4 . Februar 2019 erfolgte im Spital Z.___ ein zweiter operativer Eingriff (Entfernung Fixateur externe, offene Reposition über einen dorso -volaren Doppelzugang und volare Platten osteosynthese distaler Radius rechts). Die Ärztinnen der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___
diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2019 eine distale, mehrfragmentäre, volar 1° offene, dislozierte und impaktierte Radius frak tur rechts ( Urk. 8/10/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leis tungen. Am 8. April 2019 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum wieder auf, wobei er nur noch leichte Arbeiten ausführte ( Urk. 8/17/1 und Urk. 8/39). Am 1 9. Juni 2019 erfolgte im Zentrum A.___ ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk (Teil- Osteosynthesematerialentfernung [zentrale Schraube] und Neueinbringen einer Schraube ulnar am distalen Radius rechts, Urk. 8/49). Am 9. Juli 2020 führte med. pract . B.___ , Facharzt für Chirurgie, von der Suva eine Untersuchung durch ( Urk. 8/113 -114 ; vgl. auch Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 1 3. Juli 2020, Urk. 8/119). Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Oktober 2020 eingestellt würden ( Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 1 5. Okto ber 2020 sprach die Suva dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 %
mit Wirkung ab dem 1. November 2020
eine Invalidenrente und ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 8/136). Dagegen erhob der Ve rsicherte am 12. No vember 2020 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und eine Integri täts entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 45 % zuzusprechen ( Urk. 8/148 ). M it Entscheid vom 14. Januar 2021 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 14.01.2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 42 % zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. April 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer den von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebenen Abschlussbericht der C.___ -Stiftung vom 3 1. März 20 21 (Potentialabklärung) ein ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerde geg nerin am 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
1.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 472 E. 4.2.1). 1.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Transportmitarbeiter und Hauswart
gemäss der Beurteilung von med. pract . B.___ vom 1 0. Juli 2020 nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ganz tags möglich. Es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung von med. pract . B.___
abzuweichen . Im Rahmen des per 2020 vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei das Valideneinkommen ausgehend vom L ohn, den der Beschwerdeführer zu letzt bei der Y.___ AG erzielt habe, auf Fr. 86'000. -- zu beziffern. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien mangels eines effektiven Erwer bs einkommens die LSE- Tabellenlöhne des Jahres 2018
( Tabelle TA1 , Kompetenz niveau 1 , Total ) zu verwenden. Nach Anpassung an die Nominallohnentwick lung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'331.--. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86'000.-- und des Invali deneinkommens von Fr. 62'331.-- resultiere eine Einkommens bu sse von Fr. 23'669.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 28 % . In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 10. Juli 2020 habe med. pract .
B.___ die verbl ei bende Beeinträchtigung mi t 25 % bewertet. Auch hier bestehe kein Anlass, von dieser Beurte ilung abzuweichen ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Heilungsprozess
nach der Trümmerfraktur am rechten Handgelenk
vom 1. Februar 2019 nicht günstig verlaufen sei. Innerhalb von kürzester Zeit habe sich eine schwere Arthrose gebildet. Zudem bestehe eine erhebliche Instabilität des Handgelenks, welche auch mit einer Arthrodese nicht behoben we rden könne. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer während über 20 Jahren beim selben Arbeitgeber die gleiche Tätigkeit ausgeübt. A us dem von med. pract .
B.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil ergebe sich, dass er fast nichts mehr machen könne , dies aber ganztags. Was als leidensangepasste Tätigkeit noch in Frage käme, habe auch die Invalidenvers icherung nicht sagen können und deshalb eine berufliche Potentialabklärung bewilligt. Die Verwertbarkeit d er Restarbeitsfähig keit sei somit mehr als fraglich. Wenn e iner rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grös seres Gewicht zugemessen werde als e iner qualitativen Ein schränkung , liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor .
Das Dilemma könnte dadurch gelöst werden, dass man die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozente fassen würde. Vorliegend sei das Wertschöpfungspotential des Beschwerdeführers durch die gravierende Beeinträchtigung um mindestens 50 % eingeschränkt. Nicht einverstanden sei der Beschwerdeführer sodann mit der Fest legung des Invalideneinkommens. Die heutige Anwendung der LSE-Tabellenlöhne führe zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarktes und zu einem weitgehend fiktiven Lohnniveau. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der obligatorischen Unfallversicherung. In BGE 142 V 178 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ultima
ratio und n icht in Stein gemeisselt sei. Gemäss BGE 129 V 472 würden die LSE als Durchschnittswerte je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl an ungeeigneten Arbeit splätzen mitein schliessen . In BGE 139 V 592 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es – soweit ersichtlich – bis anhin an Erhebungen über die Löhne gesundheitlich ein geschränkter Personen fehle. Im Interesse einer noch genaueren Bestimmung von Invalideneinkommen wären derartige Untersuchungen zu begrüssen. Nun liege eine solche Untersuchung vor. Die statistische Auswertung des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» zeige auf, was alle Beteiligten eigentlich wissen würd en:
Die LSE- Werte seien für die Einkom men von gesundheitlich angeschlagenen Personen zu hoch angesetzt. Die BASS-Studi e zeige, dass der Medianwert von Personen mit einer gesundheitlichen Ein schränkung nicht beim Gesamtmedianwert stehe, sondern beim 1. Quartil. Es dränge sich deshalb auf, als Referenzgrösse für das Invalideneinkommen diesen Quartilwert heranzuziehen. Als Ausgangswert für die Berechnung des Invaliden einkommens müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlos se ne Berufsausbildung und Kaderfu nktion gelten (= Fr. 4'354.--). Nach Um rech nung auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahresein kommen von Fr. 55'453.40 ([ Fr. 4'354.-- x 12 ] : 40 x 41,7 + 0,9 % + 0,9 % ). Berücksichtige man mit der Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % , resultiere schliesslich ein Invalidenei nkommen von Fr. 49'908.--. Die un fall bedingte Erwerbseinbusse betrage daher
Fr. 36'092.-- und der Invalidi tätsgrad 42 %
( Urk. 1 ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Bezüglich der Integritätsent schädigung blieb der Einspracheentscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347 E. 1b). 3 . 3 .1
Med. pract . B.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 9. Juli 2020 folgende Diagnosen ( Urk. 8/113/6):
Status nach distaler Radiusfraktur rechts dominant mit - Status nach Versorgung über einen
dorso -volar e n Doppelzug vom 4. Februar 2020 im Spital Z.___ nach ursprünglicher Erst-V ersorgung mit Fixateur externe - p osttraumatische, stark fortgeschrittene Radiocarpalarthrose nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit zentraler Impressionszone Med. pract .
B.___ erklärte,
dass der Beschwerdeführer leider k eine (Teil-)
Ar thro dese möchte , welche vom Zentrum A.___ , PD Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, spez. Handc hirurgie, und von ihm (med. pract .
B.___ ) empfohlen werde . Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne daher mit k einer weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung im Handgelenk erreicht werden. Dem Beschwerdeführer sei en die angestammte n Tätigkeit en als « Zügelmann » und als Hauswart nicht mehr zumutbar . Eine behin derungsan gepasste Tätigkeit sei ihm ganztags möglich ( Urk. 8/113/7). 3.2
In der Stellungnahme vom 1 3. J uli 2020 führte med. pract .
B.___ aus , dass
die Schmerzen durch eine Handgelenksarthrodese nach dem Beweisgrad der über wie genden W ahrscheinlichkeit ab- und die Leistungsfähigkeit zunehmen würden . Wie und in welchem Umfang sich die funktionelle Leistungsfähigkeit verändere, könne vor einer solch hochk omplexen Operation nicht detailliert beschrieben werden. Nach dem Eingriff könnten allgemeine chirurgische Komplikationen wie Wundheilungsstörungen und/oder Infekte auftreten. Im Weiteren könne es auch zu einer sogenannten n on-union der Arthrodese kommen ( Urk. 8/119/1). 3.3
Dr. D.___ erklärte im Kurzgutachten vom
1. Oktober 2020, dass er bisher von einer hauptsächlich radiokarpalen Arthrose ausgegangen sei , die frakturtypbe dingt und/oder aufgrund einer intraartikulären Schraubenlage massiv destruiert sei. Hier habe er als Lösungsmöglichkeit
die Durchführung eine r radiokarpale n (Teil-) Arthrodese als gangbaren Weg gesehen, um wieder eine vernünftige Arb eitsfähigkeit erreichen zu können. Bisher habe sich die Frage gestellt, ob eine begleitende TFCC-Teilläsion bestehe, die es im gleichen Eingriff zu sanieren gelte. Aufgrund der heutigen Untersuchung und dem aktuellen Bildmaterial sei nun eine erhebliche Inkongruenz und eine einsetzende posttraumatische Arthrose im distalen Radioulnargelenk fest zustellen . Bei destruiertem distalem
Radioulnar gelenk mache eine TFCC- Refixation mit Ulnakopfzentrierung keinen S inn, da diese S tabilisierungsmassnahme noch mehr Druck auf das geschädigte G elenk areal bewirken und die Arthroseentwicklung beschleunigen würde . Selbst wenn mit diversen Arth r oplastik -V erfahren eine gewisse Funktionserhaltung und S chmerzverminderung möglich sei, werde die Arbeitsbelastbarkeit erheblich eingeschränkt bleiben. Eine Rückkehr zu einer manuellen Belastbarkeit mittlerer Stufe sei nicht zu erwarten. Eine radiokarpale Lokalanästhesietestinfil tration mache aktuell keinen Sinn, da eine Radiokarpalarthrodese das mehrschichtige Problem nicht ausreichend adressiere. Ausserdem sei der Beschwerdeführer innerlich ohnehin nicht so
weit, einen definitiven Schritt wie eine Arthrodese durchführen zu lassen. Im Raum stehe
die F rage nach einer Expertenmeinung, ob bezüglich der intraartikulären Schraubenfehllage ein haftpflichtrelevanter Be handlungsfehler vorliege. Nach der heutigen Schilderung des Beschwerdeführers sei die Fehllage
der Schraube bis zum CT vom 1 7. Juni 2019 nicht erkannt worden, auch wenn die postoperativen Nativröntgenbilder vom März, April und Mai 2019 diesbezüglich sehr suggestiv seien. Nach Erkenne n der Fehllage im CT sei dann prompt reagiert und die Schraube angeblich innerhalb von vier Tagen gewechselt worden. Danach sei es zu einer deutlichen Verbesserung der S chmerz situation gekommen ( Urk. 8/149/ 2- 3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einsp racheentschei d in medizin i scher Hinsicht im Wesentlichen a uf die Beurteilung von med. pract .
B.___ vom 1 0. Juli 2020 , welche auf einer fachärztlich-chirurgischen Untersu chung beruht und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde ( Urk. 8/113 ). 4.2
Med. pract . B.___ erklärte in dieser Beurteilung , dass es beim Beschwerdeführer nach der F raktur vom 1. Februar 2019
nicht zu einem guten Resultat gekommen sei. Der Leidensdruck sei erheblich, der Beschwerdeführer verzweifelt und schmerz geplagt. Dies sei nachvollziehbar und als Folge des Unfalls zu bezeich nen. Der Beschwerdeführer könne mit der rechten Hand nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopf höhe könne er nicht durch führen . Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Das Sitzen und Stehen könnten normal durch ge führt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Art und Weise eingeschränkt. Das Treppensteige n könne durchgeführt werden. Leiternsteigen dürfe er nur manch mal . Dies nur dann, wenn er nichts in seiner linken Hand trage, da er sich mit rechts nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten, Arbeiten, welche ein Gleich gewic ht und/oder Balancieren erfordern würden, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägige Arbeit erfolgen ( Urk. 8/113 /7). 4.3
Diese Beurteilung von med. pract .
B.___ , der ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde liegt , ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Eine ärztliche Einschätzung , die dieser Beurteilung widerspreche n würde, liegt nicht vor. Zwi schen med. pract .
B.___ und Dr. D.___
divergent ist einzig, ob eine (Teil-) Arthrodese , die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin ablehnt, noch eine Verbesserung der Beschwerden am rechten Handgelenk bewirken könnte. A uf die Beurteilung von med. pract .
B.___ kann demnach abgestellt werden. 4.4
Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach wie vor wirtschaftlich verwerten kann . Gemäss konstanter Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeits markt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Be tätigungsmöglichkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5 mit Hinweisen ). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhän digkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzu nehmen, gleichwohl aber auch bei Versicherten, die ihre dominante Hand ge sund heitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand ) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Be tä tigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer die rechte Hand bzw. den rechten Arm teilweise noch einsetzen kann , kann vorliegend nicht von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive von einer faktischen Einhändigkeit gesprochen werden. Für den Beschwerdef ührer kommen beispiels weise körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeiten wie Bedienung und Überwa chung
von (halb-) automatischen Maschinen
oder Kontroll tätigkeiten in Frage. Weshalb die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht bzw. das Wertschöp fungs potential um mindestens 50 % eingeschränkt sein soll, leuchtet nicht ein.
Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle eine Potentialab klärung veranlasst hat ( Urk. 11 ), kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die effektive Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen A rbeitsmarkt können
nicht gleichgesetzt werden. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des B eschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Monatslohn in der Höhe von Fr. 6'100.-- aus, den der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG vor dem Unfallereignis vom 1. Februar 2019 erzielte ( Urk. 8/132 ). Nachdem die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin am 10.
respek tive 3 1. Juli 2020 mitgeteilt hatte , dass der Lohn des Besc hwerdeführers ohne Unfall um monatlich
Fr. 150.-- erhöht worden wäre und er mit einer Dienstalters zulage von Fr. 1'500.--, ausserordentlichen Zulagen von Fr. 1'750. -- pro Jahr sowie einer Prämie von Fr. 1'500. -- pro Jahr hätte rechnen können (U rk. 8/116 , Urk. 8/126/1 und Urk. 8/127 ), setzte die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen auf Fr. 86'000.-- ([ Fr. 6'250.-- x 13] + 1'500.-- + Fr. 1'750.-- + Fr. 1'500.--) fest. Der B eschwerdeführer erklärte
ausdrücklich , dass er mit der Höhe des Valideneinkommens einverstanden sei ( Urk. 1 S. 5). Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3
5.3.1
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invaliden ein kommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen ( vgl. E. 1.3 ). Abzu stellen ist dabei auf den Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, welcher im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden Fr. 5'417.-- pro Monat betrug (LSE 2018 , T A1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1 ). Unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen , T 01.03.02.01.04.01 ) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Jahrese inkommen von
Fr. 68'906.10 ( Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298 ).
Hinsichtlich des Leidensabzugs ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 (früher: Anforderungsniveau 4) der langen Betriebszuge hörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berück sichtigt. Mit Blick auf das von med. pract .
B.___ erstellte Belastungsprofil kann
die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist daher nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 6 2'015.50 ( Fr. 68'906.10 x 0,9). 5.3.2
Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert aus ge gangen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.6.1) . Um behinderungsbedingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen D urchschnittswert unterer Quartilsbereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Med ian) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidensbedingten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor ( Urteil des Bundesgerichts
8C_190/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Ob die durchaus interessante Erkenntnis der Studie des BASS vom 8. Januar 2021 , wonach der
Durchschnittslohn und der Medianlohn von Erwerbstätigen mit star ken gesundheitlichen Einschränkungen ohne Zugang zu einer IV-Rente im Ver gleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Personen um rund 10 % tiefer sind ( Urk. 3/5 III), eine Praxisänderung
– das heisst das Abstellen auf das 1. Quar til gemäss LSE und dann konsequenterweise wohl auch den Verzicht auf einen Leidensabzug - rechtfertigt , muss
von höchstrichterlich er Seite geklärt werden. Gemäss Egli/Filippo/ Gächter /Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, S. 286 , stellt das Abstellen auf den unteren Quartilsbereich (lediglich) einen von drei möglichen Lösungsansätzen im Rahmen der Verbesserung der Invaliditätsbemessung de lege lata dar. Vorliegend besteht jedenfalls kein Anlass, von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn abzuweichen. 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 resultiert ei ne E rwerbseinbusse von Fr. 23'984.50 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 % (Fr. 23'984. 50 : Fr. 86'000.-- ). 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl