Sachverhalt
1.
X.___ , gebo ren 1978, war seit dem 1. Februar 2001 als Transportmitar beiter bei der Y.___
AG tätig ( Urk. 8/10/1) . Am 1. Februar 2019 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine mehrfache Fraktur des rechten Hand gelenks ( Urk. 8/9/131).
In der Folge wurde er deswegen mehrmals ope riert, zuletzt am 1 9. Juni 2019 ( Urk. 8/9/49 und Urk. 8/9/117-118).
Am 2 6. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Am 1. November 2019 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mi t dem Versicherten statt ( Urk. 8 /4). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unf allversicherung Suva bei ( Urk. 8 /9, Urk. 8/15 und Urk. 8/17 ). Am 27. Dezember 2019 teilte sie
mit, der Versicherte sei
gemäss eigenen Angaben einverstan den , dass die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatz es vorerst beendet werde ( Urk. 8 /13). Per 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , gebo ren 1978, war seit dem 1. Februar 2001 als Transportmitar beiter bei der Y.___
AG tätig ( Urk. 8/10/1) . Am 1. Februar 2019 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine mehrfache Fraktur des rechten Hand gelenks ( Urk. 8/9/131).
In der Folge wurde er deswegen mehrmals ope riert, zuletzt am 1 9. Juni 2019 ( Urk. 8/9/49 und Urk. 8/9/117-118).
Am 2 6. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Am 1. November 2019 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mi t dem Versicherten statt ( Urk. 8 /4). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unf allversicherung Suva bei ( Urk. 8 /9, Urk. 8/15 und Urk. 8/17 ). Am 27. Dezember 2019 teilte sie
mit, der Versicherte sei
gemäss eigenen Angaben einverstan den , dass die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatz es vorerst beendet werde ( Urk. 8 /13). Per 3
Dispositiv
- Oktober 2020 wurde das Arbeits verhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Versicherten aufgelöst (vgl. Urk. 8/26/3). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 sprach die Suva dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % mit Wirkung ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Int egritätsentschädigung zu ( Urk. 8/26 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Suva mit Entschei d vom 1
- Januar 2021 ab ( Urk. 8/31 ). Dagegen erhob der V ersicherte am 1
- Februar 2021 B eschwerde (vgl. Verfahren Nr. UV.2021.00049). Am
- März 2021 teilte die IV-Stell e dem Versicherten mit, dass die Kosten einer Potenzialabklärung vom
- bis zum 3
- März 20 21 bei der Stiftung Z.___ übernom men würden ( Urk. 8 /33; vgl. auch Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 3
- März 2021, Urk. 8 /39). Mit Mitteilung vom 1
- Juli 2021 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnah men abgeschlossen würden ( Urk. 8 /42). In der Folge zog sie we itere Akten der Suva bei ( Urk. 8 /44) und holte den Bericht von dipl. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, vom 1
- August 2021 ( Urk. 8 /45) ein. Mit Vorbescheid vom 1
- September 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8 /48), wogegen dieser am 1
- Oktober 2021 Einwand erhob ( Urk. 8 /51; vgl. auch Urk. 8/49 ). Mit Urteil UV.2021.00049 vom 2
- November 2021 wies das Sozial versicherungs gericht die Beschwerde vom 1
- Februar 2021 ab. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 28 % ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am 1
- Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):
- Die Verfügung vom 2
- Januar 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 42 % zuzusprechen.
- Eventuell sei die Verfügung vom 2
- Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des Invaliditätsgrades und anschliessender Neuverfügung.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Am 2
- März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2022 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerde führer am
- April 2022 angezeigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2
- März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). Mit Urteil 8C_55/2022 vom 1
- Mai 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2021.00049 vom 2
- November 2021 ab.
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfüg ung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbei ter und Mitarbeiter im Gebäudeu nte rhalt seit dem Unfallereignis vom
- Februar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Seit dem 2
- September 2019 (ambulante Kontrolle durch Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie) könne von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in e ine r optimal angepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der Potenzialabklärung bei der Stiftung Z.___ von März 2021 habe sich ergeben, dass weitere berufliche Massnahmen nötig seien, um herauszufinden, welche Tätigkeiten er noch ausüben könne. Dem Beschwerdeführer seien konkrete Vorschläge von weiterführenden Massnahmen unterbreitet worden. Leider habe er sich jedoch nicht vorstellen können, an weiteren Eingliederungs massahmen teilzunehmen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils bestehe kein Grund zur A nnahme, dass er die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen A rbeitsmarkt nicht verwerten könn e. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung en bemesse sich nach den Angaben des langjährigen Arbeitgebers, d er Y.___ AG, und betrage im Jahr 2020 Fr. 86'000.-- . Das Einkom men mit den gesundheitlichen Einschränkungen berechne sich nach dem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, Tabelle TA 1 , Kompetenzniveau 1, Männer). Nach Gewährung eines Abzuges von 10 % für die verbleibende unfallbedingte Be einträchtigung resultiere dabei ein Einkommen von Fr. 62'093.--. Die Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 23'907. -- und der Invaliditätsgrad 28 % ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Heilungsprozess nach der am
- Februar 2019 erlittenen Trümmerfraktur am rechten Handgelenk nicht günstig verlaufen sei. Innerhalb von kürzester Zeit habe sich im Hand gelenk eine schwere Arthrose gebildet. Bei der letzten Bildgebung von Mai 2020 und in der klinischen Untersuchung habe sich neben der schweren und nach wie vor fortschreitenden A rthrose eine erhebliche Instabilität des Handgelenks gezeigt , welche auch mit einer Arthrodese nicht behoben werden könne. Die Potenzialabklärung der IV ha be zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mindestens einmal pro Stunde habe unterbrechen und die anschwel lende (rechte, dominante) Hand unter kaltem Wasser habe abkühlen müsse n . Die Leistungsfähigkeit, die unter dieser zusätzlichen Prämisse zu erreichen sei, betrage gemäss Potenzi alabklärung 50 % . Das von der Invalidenversicherung angebotene Arbeitstraining habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weil er sich nicht habe vorstellen können, welche beruflichen Perspektiven sich dadurch ergeben könnten. Gemäss dem erstellten Zumutbarkeitsprofil sei er im Rahmen einer angepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht massiv eingeschränkt. Wenn einer rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grösseres Gewicht zugemessen werde als einer qualitativen Einschränkung, liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor. Das Dilemma könnte dadurch gelöst werden, dass man die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozente fassen würde. Das Wertschöpfungspotential des Beschwerdeführers sei durch die gravierende Beeinträchtigung mindestens um 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht einfach funktionell einarmig. Er dürfe auch keine gefährlichen Arbeiten ausführen respektive keine potentiell gefährlichen Maschinen überwachen und müsse sein Handgelenk stündlich küh len und abschwellen lassen . Fliessbandarbeiten aller Art würden damit ausser Betracht fallen. Wenn überhaupt, bleibe nur ein sehr kleiner Ausschnitt des Arbeitsmark tes zugänglich - u nd mit Gewissheit deutlich eingeschränkte Lohnaussichten. Da im vorliegenden Fall weder die IV-Berufsabklärung noch sonst wer eine Ahnung habe, was der Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Voraussetzungen und seinem gesundheitlichen Einschränkungsprofil tatsächlich arbeiten könnte, wäre die Angelegenheit bei Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit zum Beispiel mit Hilfe des Job- Matching -Tools des Zentrums C.___ konkrete Einsatzmöglich keiten gesucht werden könnten. Die heutige Handhabung der LSE führe - zusätzlich zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarktes - zu weitgehend fiktiven Lohnniveaus. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der Invalidenversicherung. Die Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» zeige , dass der Medianwert von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung nicht beim Gesamtmedianwert stehe, sondern beim
- Quartil. Es dränge sich deshalb auf, als Referenzgrösse für das Invalideneinkommen diesen Quartilwert heranzu ziehen. Als Ausgangswert für die Berechnung des Invalideneinkommens müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Kaderfunktion gelten (= Fr. 4'354.--). Nach Umrechnung auf die betriebsüb liche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 55'453. 4
- Berücksichtige man mit der Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'908.--. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 36'092.-- und der Invalidi tätsgrad 42 % ( Urk. 1). 2.3 In der Stellungnahme vom 2
- März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts vom
- März 2022 zum Fall BGE 148 V 174 zum Anlass nehme, die Beschwerde zu ergänzen. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts sei das fortgeschrittene Alter bei einer beruf lichen Umstellung entgegen des bisher verwendeten Textbausteines nicht lohnerhöhend. Bei korrekter Interpretation der Tabelle komme es alleine auf die Betriebszugehörigkeit an. Letztere liege hier bei 0 Jahren, zumal eine Berufsum stellung notwendig sei. Mehrere Bundesrichter hätten das Allheilmittel für eine Annäherung an eine faire Rechtsprechung im leidensbedingten Abzug gesehen. Der leidensbedingte Abzug von bis zu 25 % gehe weit über das hinaus, was im Rahmen der Studien als unterdurchschnittlich festgestellt worden sei. Man müsse ihn nur anwenden, wobei sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung kantonaler Urteile beschränke. Die entsprechenden Ausführungen des Bundes gerichts könnten nicht anders als ein Appell an die kantonalen Gerichte verstanden werden, den vom Bundesgericht in den vergangenen Jahren sukzes sive eingeschränkten Leidensabzug zu reaktivieren. Vorliegend müsse entweder in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen seit dem
- Januar 2022 eine funktionale Einschränkung von 50 % berücksichtigt oder in Anwendung des alten Rechts der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Im Zusam menhang mit dem leidensbedingten Abzug verweise der Beschwerdeführer auf das Urteil U 240/99 vom
- August 2001 E. 3cc. Die Rahmenbedingungen seien praktisch ident isch ( Urk. 6).
- 3.1 Med. pract . D.___ , FMH Chirurgie, von der Suva stellte im Bericht zur Untersuchung vom 9. Juli 2020 folgende Diagnosen (Urk. 8/44/377 ): Status nach distaler Radiusfraktur rechts dominant mit - Status nach Versorgung über einen dorso -volaren Doppelzug vom 4. Februar 2020 im Spital E.___ nach ursprünglicher Erst-Versorgung mit Fixateur externe - posttraumatische, stark fortgeschrittene Radiocarpalarthrose nach distaler intraarti kulärer Radiusfraktur mit zentraler Impressionszone Med. pract . D.___ erklärte, dass es nach der Fraktur vom 1. Februar 2019 nicht zu einem guten Resultat gekommen sei. Der Leidensdruck sei erheblich, der Beschwerdeführer verzweifelt und schmerzgeplagt. Dies sei nachvollziehbar und als Folge des Unfa lls zu bezeichnen. Eine (Teil-) Arthrodese möchte der Beschwer deführer leider nicht durchführen lassen . Nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit könne daher mit keiner weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung im Handgelenk erreicht werden. Dem Beschwerdeführer seien die angestammten Tätigkeiten als «Zügelmann» und als Hauswart nicht mehr zumutbar. Mit der rechten Hand könne er nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopfhöhe könne er nicht durchführen. Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Das Sitzen und Stehen könnten normal durchgeführt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Art und Weise eingeschränkt. Das Treppensteigen könne durchgeführt werden. Leiternsteigen dürfe er nur manchmal. Dies nur dann, wenn er nichts in seiner linken Hand trage, da er sich mit rechts nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten, Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erfordern würden, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägi ge Arbe it erfolgen (Urk. 8 /44/378 ). 3.2 PD Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, erklärte im Kurzgutachten vom 1. Oktober 2020, dass er bisher von einer hauptsächlich radiokarpalen Arthrose ausgegangen sei, die frakturtypbedingt und/oder aufgrund einer intraartikulären Schraubenlage massiv destr uiert sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung und des Bildmaterial s sei nun eine erhebliche Inkongruenz und eine einsetzende posttraumatische Arthrose im distalen Radioulnargelenk festzustellen. Bei destruiertem distalem Radioulnargelenk mache eine TFCC- Refixation mit Ulnakopfzentrierung keinen Sinn, da diese Stabilisierungsmassnahme noch mehr Druck auf das geschädigte Gelenkareal bewirken und die Arthroseentwicklung beschleunigen würde. Eine Rückkehr zu einer manuellen Belastbarkeit mittler er Stufe sei nicht zu erwarten (Urk. 8/44/ 221 ). 3.3 Dipl. med. A.___ führte im Bericht vom 1
- August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer seit dem
- Mai 2020 bei ihm in Behandlung sei. Seither sei er in der Tätigkeit als Möbeltransporter bis zum
- März 2021 zu 70 % arbeitsun fähig. Der Beschwerdeführer habe persistierende und sehr starke bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am rechten Handgelenk mit Schwellung und dadurch Immobilität . Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten ( Urk. 8/45/5).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ , FMH Orthop ädische Chirurgie, vom 2
- Januar 2022 ( Urk. 8/53/3 ). 4.2 RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in dieser Stellungnahme fest, dass der Beschwer deführer durch den Unfall vom
- Februar 2019 laut CT eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radi us mit Dislokation des Prozessus styloideus erlitten habe. Danach seien am
- Februar,
- Februar und 1
- Juni 2019 operative Versorgungen erfolgt . Zwischenzeitlich sei am 3
- März 2020 eine MR- Arthographie der rechten Schulter durchgeführt worden, worin keine Rotatoren manschettenläsion , geringe L abrumveränderungen und keine wesent lichen degenerativen ACG- oder glenohumeralen Veränderungen festgestellt worden seien. Auch klinisch hätten sich keine wesentlichen Veränderungen gezeigt. Schliesslich habe sich eine schwerste posttraumatische Arthrose mit Instabilität des rechten dominanten Handgelenks entwi ckelt. Eine Teilarthrodese sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden , so dass durch weitere medizinische Mass nahmen überwiegen d wahrscheinlich keine Besserung des Gesundheits zustands mehr anzunehmen sei . Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als « Zügelmann » und als Hauswart ni cht mehr ausführen. Diesbezüglich bestehe seit dem Ereignis vom
- Februar 2019 dauerhaft eine 100% ige Arbeitsunfähig keit. Der Eintritt eines stabilen Gesundheitszustands könne auf den Zeitpunkt der ambulanten Kontrolle durch Dr. B.___ am 2
- September 2019 festgesetzt werden. Seither könne in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Das von med. pract . D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei zu übernehmen ( Urk. 8 /53/3). 4.3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ , welche sich im Wesentlichen auf die Untersuchung von med. pract . D.___ vom
- Juli 2020 stützt , ist nachvollziehbar. Eine ärztliche E inschätzung, die der Beurteilung von Dr. G.___ widers prechen würde, liegt nicht vor. Auf die Beurteilung von med. pract . D.___ hat das Sozialversicherungsgericht im Übrigen bereits im Urteil UV.2021.00049 vom 2
- November 2021 E. 4.3 abgestellt. Hinsichtlich des Vorbringens des B eschwerdeführers, wonach sich aus der Potenz ialabklärung der Beschwerdegegnerin vom März 2021 zusätzlich zu den von med. pract . D.___ festgestellten Einschränkungen ergeben habe, dass er die Arbeit jede Stunde unterbrechen müsse, um sein anschwellendes und sehr stark schmerzendes H andgelenk zu kühlen, ist zunächst festzuhalten, dass sich den medizinischen Akten dazu nicht s entnehmen lässt. Ob es aus medizinischer Sicht indiziert ist, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk selbst bei der Ausübung einer ideal angepassten Tätigkeit stündlich unter kaltem Wasser kühlt, erscheint daher fraglich. Die nicht-medizinische Einschätzung der Integrations manager innen der Stiftung Z.___ im Abschlussbericht vom 3
- März 2021, wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung von weiteren Eingliederungsmass nahmen auf dem
- Arbeitsmarkt mindestens zu 50 % leistungsfähig sei n werde ( Urk. 8/39/2) , vermag die fachärztlichen Beurteilungen von med. pract . D.___ und Dr. G.___ jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss Abschluss bericht konnten die Eingliederungsfachfrauen die Frage nach der Leistungsfähig keit bezogen auf den
- Arbeitsmarkt zum damaligen Zeitpunkt nicht beantworten. Im Weiteren ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte und auch nicht ersichtlich ist , dass zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids der Suva vom 1
- Januar 2021 ( Urk. 8/31) und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Januar 2022 ( Urk. 2) eine erhebliche Verschlechterung der Situation am rechten Handgelenk eingetreten wäre. Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer schliesslich an keinen anderweiten krankheits- oder unfall bedingten Beschwerden mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit . Aus dem vom B eschwerdeführer angeführten Art. 49 Abs. 1 bis IVV , gültig ab dem
- Januar 2022 ( vgl. Urk. 1 Rz . 11 f. ), wonach bei der Festsetzung der funktionel len Leistungsfähigkeit die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist, kann dieser nichts ableiten, weil die Stellungnahme des RAD -Arztes vom 21. Januar 2022 diesen Anforderungen entspricht. Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ kann demnach abgestellt werden. Es kann damit von einem medizinische n Sachverhalt ausgegangen werden, der im Vergleich zu jenem, der dem Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021 zugr unde lag, im Wesentlichen unverändert ist. 4.4 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann unter diesen Umständen auf das Urteil UV.2021.00049 vom 2
- November 2021 E. 4.4 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 1
- Mai 2022 E . 4.1-4 verwiesen werden . Das Bundesgericht kam damals nach einlässlicher Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers, die er im vorliegenden Verfahren wiederholte, zum Schluss , dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung kein Bundesrecht verletzt habe , wenn sie von der vol lständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier einzig massgeblichen ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG ) ausgegangen sei (E. 4.4.1). Weiter hielt d as Bundesgericht fest , dass sich die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen mit Hilfe des Job- Matching -Tools zur Frage, welche konkreten Erwerbsprofile mit seinen Einschränkungen ver einbar seien, nach dem Gesagten erübrigen würden (E. 4.4.2). Es kann damit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
- 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG auf Fr. 86‘000.-- festgesetzte Valideneinkommen ist unumstritten. Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3 Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ist – wie bereits im unfall ver sicherungsrechtlichen Verfahren - vom Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, welcher im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden Fr. 5'417.-- pro Monat betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenz niveau 1) , auszugehen . Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 01.03.02.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 68'906.10 (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung des Invalidenein kommens mittels der LSE-Tabellen vom Zentralwert des monatlichen Brutto lohnes (Median) und nicht von einem Durchschnittswert unterer Quartilsbereiche auszugehen ( BGE 148 V 174 mit Hinweisen ). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die öffentliche Urteilsberatung vom
- März 2022 zum Fall BGE 148 V 174 , im Rahmen derer das Bundesgericht die Wichtig keit des Leidensabzugs betont hat (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2 f.). Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht - bezogen auf die bis Ende Dezember 2021 geltende Rechtslage - sowohl die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch einen entsprechenden «statistisch begrün deten» resp. «standardmässigen» Abzug vom Zentralwert abgelehnt . Es hat auch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der mittels der LSE-Tabellen erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2 ). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Invaliditätsbemessung auf den Einkommensvergleich der Suva und gewährte ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 8/46, Urk. 8/47/4), was mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 1
- Mai 2022 E. 3.4.1 und E. 6.3.2). Konkrete und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebende Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich. Es resultiert deshalb ein im Vergleich zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ( Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 ) unverändertes Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 (Fr. 68'906.10 x 0,9). 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'984.50 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 % (Fr. 23'984. 50 : Fr. 86'000.--).
- Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechten s, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00097
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
1. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , gebo ren 1978, war seit dem 1. Februar 2001 als Transportmitar beiter bei der Y.___
AG tätig ( Urk. 8/10/1) . Am 1. Februar 2019 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine mehrfache Fraktur des rechten Hand gelenks ( Urk. 8/9/131).
In der Folge wurde er deswegen mehrmals ope riert, zuletzt am 1 9. Juni 2019 ( Urk. 8/9/49 und Urk. 8/9/117-118).
Am 2 6. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Am 1. November 2019 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mi t dem Versicherten statt ( Urk. 8 /4). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unf allversicherung Suva bei ( Urk. 8 /9, Urk. 8/15 und Urk. 8/17 ). Am 27. Dezember 2019 teilte sie
mit, der Versicherte sei
gemäss eigenen Angaben einverstan den , dass die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatz es vorerst beendet werde ( Urk. 8 /13). Per 3 1. Oktober 2020 wurde das Arbeits verhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Versicherten aufgelöst (vgl. Urk. 8/26/3).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 sprach die Suva dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % mit Wirkung ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Int egritätsentschädigung zu ( Urk. 8/26 ). Die dagegen vom Versicherten
erhobene Einsprache wies die Suva mit Entschei d vom 1 4. Januar 2021 ab ( Urk. 8/31 ). Dagegen erhob der V ersicherte am 1 5. Februar 2021
B eschwerde (vgl. Verfahren Nr. UV.2021.00049).
Am 1. März 2021
teilte die IV-Stell e dem Versicherten mit, dass die Kosten einer Potenzialabklärung vom 1. bis zum 3 1. März 20 21 bei der Stiftung Z.___
übernom men würden ( Urk. 8 /33; vgl. auch Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 3 1. März 2021, Urk. 8 /39). Mit Mitteilung vom 1 6. Juli 2021 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnah men abgeschlossen würden ( Urk. 8 /42). In der Folge zog sie we itere Akten der Suva bei ( Urk. 8 /44) und holte den Bericht von dipl. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, vom 1 8. August 2021 ( Urk. 8 /45) ein. Mit Vorbescheid vom 1 0. September 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8 /48), wogegen dieser
am 1 1. Oktober 2021 Einwand erhob ( Urk. 8 /51; vgl. auch Urk. 8/49 ). Mit Urteil UV.2021.00049 vom 2 2. November 2021 wies das Sozial versicherungs gericht die Beschwerde vom 1 5. Februar 2021 ab. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Januar 2022
einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 28 % ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 2 4. Januar 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 42 % zuzusprechen. 2. Eventuell sei die Verfügung vom 2 4. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des Invaliditätsgrades und anschliessender Neuverfügung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 2 4. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2022 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerde führer am 8. April 2022 angezeigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 4. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). Mit Urteil 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2021.00049 vom 2 2. November 2021 ab. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfüg ung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbei ter und Mitarbeiter im Gebäudeu nte rhalt seit dem Unfallereignis vom
1. Februar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Seit dem 2 6. September 2019 (ambulante Kontrolle durch Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie) könne von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in e ine r optimal angepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der Potenzialabklärung bei der Stiftung Z.___ von März 2021 habe sich ergeben, dass weitere berufliche Massnahmen nötig seien, um herauszufinden, welche Tätigkeiten er noch ausüben könne. Dem Beschwerdeführer seien konkrete Vorschläge von weiterführenden Massnahmen unterbreitet worden. Leider habe er sich jedoch nicht vorstellen können, an weiteren Eingliederungs massahmen teilzunehmen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils bestehe kein Grund zur A nnahme, dass er die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen A rbeitsmarkt nicht verwerten könn e.
Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung en bemesse sich nach den Angaben des langjährigen Arbeitgebers, d er Y.___ AG, und betrage im Jahr 2020 Fr. 86'000.-- . Das Einkom men mit den gesundheitlichen Einschränkungen berechne sich nach dem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, Tabelle TA 1 , Kompetenzniveau 1, Männer). Nach Gewährung eines Abzuges von 10 % für die verbleibende unfallbedingte Be einträchtigung resultiere dabei ein Einkommen von Fr. 62'093.--. Die Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 23'907. -- und der Invaliditätsgrad 28 % ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Heilungsprozess nach der am 1. Februar 2019 erlittenen Trümmerfraktur am rechten Handgelenk nicht günstig verlaufen sei. Innerhalb von kürzester Zeit habe sich im Hand gelenk eine schwere Arthrose gebildet. Bei der letzten Bildgebung von Mai 2020 und in der klinischen Untersuchung habe sich
neben der schweren und nach wie vor fortschreitenden A rthrose eine erhebliche Instabilität des Handgelenks gezeigt , welche auch mit einer Arthrodese nicht behoben werden könne. Die Potenzialabklärung der IV
ha be
zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mindestens einmal pro Stunde habe unterbrechen und die anschwel lende (rechte, dominante) Hand unter kaltem Wasser habe abkühlen müsse n . Die Leistungsfähigkeit, die unter dieser zusätzlichen Prämisse zu erreichen sei, betrage gemäss Potenzi alabklärung 50 % . Das von der Invalidenversicherung angebotene Arbeitstraining habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weil er sich nicht habe vorstellen können, welche beruflichen Perspektiven sich dadurch ergeben könnten. Gemäss dem erstellten Zumutbarkeitsprofil sei er im Rahmen einer angepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht
massiv eingeschränkt. Wenn einer rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grösseres Gewicht zugemessen werde als einer qualitativen Einschränkung, liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor.
Das Dilemma könnte dadurch gelöst werden, dass man die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozente fassen würde. Das Wertschöpfungspotential des Beschwerdeführers sei durch die gravierende Beeinträchtigung mindestens um 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht einfach funktionell einarmig. Er dürfe auch keine gefährlichen Arbeiten ausführen respektive keine potentiell gefährlichen Maschinen überwachen und müsse sein Handgelenk stündlich küh len und abschwellen lassen . Fliessbandarbeiten aller Art würden damit ausser Betracht fallen. Wenn überhaupt, bleibe nur ein sehr kleiner Ausschnitt des Arbeitsmark tes zugänglich -
u nd mit Gewissheit deutlich eingeschränkte Lohnaussichten. Da im vorliegenden Fall weder die IV-Berufsabklärung noch sonst wer eine Ahnung habe, was der Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Voraussetzungen und seinem gesundheitlichen Einschränkungsprofil tatsächlich arbeiten könnte, wäre die Angelegenheit bei Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit zum Beispiel mit Hilfe des Job- Matching -Tools des Zentrums C.___
konkrete Einsatzmöglich keiten gesucht werden könnten. Die heutige Handhabung der LSE führe
- zusätzlich zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarktes - zu weitgehend fiktiven Lohnniveaus. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der Invalidenversicherung. Die Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» zeige , dass der Medianwert von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung nicht beim Gesamtmedianwert stehe, sondern beim 1. Quartil. Es dränge sich deshalb auf, als Referenzgrösse für das Invalideneinkommen diesen Quartilwert heranzu ziehen. Als Ausgangswert für die Berechnung des Invalideneinkommens müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Kaderfunktion gelten (= Fr. 4'354.--). Nach Umrechnung auf die betriebsüb liche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 55'453. 4 0. Berücksichtige man mit der Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'908.--. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 36'092.-- und der Invalidi tätsgrad 42 % ( Urk. 1). 2.3
In der Stellungnahme vom 2 4. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts vom 9. März 2022 zum Fall
BGE 148 V 174 zum Anlass nehme, die Beschwerde zu ergänzen. Gemäss den
Ausführungen des Bundesgerichts sei das fortgeschrittene Alter bei einer beruf lichen Umstellung entgegen des bisher verwendeten Textbausteines nicht lohnerhöhend. Bei korrekter Interpretation der Tabelle komme es alleine auf die Betriebszugehörigkeit an. Letztere liege hier bei 0 Jahren, zumal eine Berufsum stellung notwendig sei. Mehrere Bundesrichter hätten das Allheilmittel für eine Annäherung an eine faire Rechtsprechung im leidensbedingten Abzug gesehen. Der leidensbedingte Abzug von bis zu 25 % gehe weit über das hinaus, was im Rahmen der Studien als unterdurchschnittlich festgestellt worden sei. Man müsse ihn nur anwenden, wobei sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung kantonaler Urteile beschränke. Die entsprechenden Ausführungen des Bundes gerichts könnten nicht anders als ein Appell an die kantonalen Gerichte verstanden werden, den vom Bundesgericht in den vergangenen Jahren sukzes sive eingeschränkten Leidensabzug zu reaktivieren. Vorliegend müsse entweder in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 1. Januar 2022 eine funktionale Einschränkung von 50 % berücksichtigt oder in Anwendung des alten Rechts der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Im Zusam menhang mit dem leidensbedingten Abzug verweise der Beschwerdeführer auf das Urteil U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3cc. Die Rahmenbedingungen seien praktisch ident isch ( Urk. 6). 3. 3.1
Med. pract . D.___ , FMH Chirurgie, von der Suva stellte im Bericht zur Untersuchung vom 9. Juli 2020 folgende Diagnosen (Urk. 8/44/377 ):
Status nach distaler Radiusfraktur rechts dominant mit - Status nach Versorgung über einen dorso -volaren Doppelzug vom 4. Februar 2020 im Spital E.___
nach ursprünglicher Erst-Versorgung mit Fixateur externe - posttraumatische, stark fortgeschrittene Radiocarpalarthrose nach distaler intraarti kulärer Radiusfraktur mit zentraler Impressionszone
Med. pract . D.___ erklärte, dass es nach der Fraktur vom 1. Februar 2019 nicht zu einem guten Resultat gekommen sei. Der Leidensdruck sei erheblich, der Beschwerdeführer verzweifelt und schmerzgeplagt. Dies sei nachvollziehbar und als Folge des Unfa lls zu bezeichnen. Eine (Teil-) Arthrodese möchte der Beschwer deführer leider nicht durchführen lassen . Nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit könne daher mit keiner weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung im Handgelenk erreicht werden. Dem Beschwerdeführer seien die angestammten Tätigkeiten als «Zügelmann» und als Hauswart nicht mehr zumutbar. Mit der rechten Hand könne er nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopfhöhe könne er nicht durchführen. Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Das Sitzen und Stehen könnten normal durchgeführt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Art und Weise eingeschränkt. Das Treppensteigen könne durchgeführt werden. Leiternsteigen dürfe er nur manchmal. Dies nur dann, wenn er nichts in seiner linken Hand trage, da er sich mit rechts nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten, Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erfordern würden, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägi ge Arbe it erfolgen (Urk. 8 /44/378 ). 3.2
PD Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, erklärte im Kurzgutachten vom 1. Oktober 2020, dass er bisher von einer hauptsächlich radiokarpalen Arthrose ausgegangen sei, die frakturtypbedingt und/oder aufgrund einer intraartikulären Schraubenlage massiv destr uiert sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung und des Bildmaterial s sei nun eine erhebliche Inkongruenz und eine einsetzende posttraumatische Arthrose im distalen Radioulnargelenk festzustellen. Bei destruiertem distalem Radioulnargelenk mache eine TFCC- Refixation mit Ulnakopfzentrierung keinen Sinn, da diese Stabilisierungsmassnahme noch mehr Druck auf das geschädigte Gelenkareal bewirken und die Arthroseentwicklung beschleunigen würde. Eine Rückkehr zu einer manuellen Belastbarkeit mittler er Stufe sei nicht zu erwarten (Urk. 8/44/ 221 ). 3.3
Dipl. med. A.___ führte im Bericht vom 1 8. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2020 bei ihm in Behandlung sei. Seither sei er in der Tätigkeit als Möbeltransporter bis zum 9. März 2021 zu 70 % arbeitsun fähig. Der Beschwerdeführer habe persistierende und sehr starke bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am rechten Handgelenk mit Schwellung und dadurch Immobilität . Wie viele Stunden pro Tag
eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten ( Urk. 8/45/5). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ , FMH Orthop ädische Chirurgie, vom 2 1. Januar 2022 ( Urk. 8/53/3 ). 4.2
RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in dieser Stellungnahme fest, dass der Beschwer deführer durch den Unfall vom 1. Februar 2019 laut CT eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radi us mit Dislokation des Prozessus
styloideus erlitten habe. Danach seien am 1. Februar, 4. Februar und 1 9. Juni 2019 operative Versorgungen erfolgt . Zwischenzeitlich sei am 3 1. März 2020 eine MR- Arthographie der rechten Schulter durchgeführt worden, worin keine Rotatoren manschettenläsion , geringe L abrumveränderungen und keine wesent lichen degenerativen ACG- oder glenohumeralen Veränderungen festgestellt worden seien. Auch klinisch hätten sich keine wesentlichen Veränderungen gezeigt. Schliesslich habe sich eine schwerste posttraumatische Arthrose mit Instabilität des rechten dominanten Handgelenks entwi ckelt. Eine Teilarthrodese sei
vom Beschwerdeführer abgelehnt worden , so dass durch weitere medizinische Mass nahmen überwiegen d wahrscheinlich keine Besserung des Gesundheits zustands mehr anzunehmen sei . Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als « Zügelmann » und als Hauswart ni cht mehr ausführen. Diesbezüglich bestehe seit dem Ereignis vom 1. Februar 2019 dauerhaft eine 100% ige Arbeitsunfähig keit. Der Eintritt eines stabilen Gesundheitszustands könne auf den Zeitpunkt der ambulanten Kontrolle durch Dr. B.___ am 2 6. September 2019 festgesetzt werden. Seither könne in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Das von med. pract . D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei zu übernehmen ( Urk. 8 /53/3). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ , welche sich im Wesentlichen auf die Untersuchung von med. pract . D.___ vom 9. Juli 2020 stützt , ist nachvollziehbar. Eine ärztliche E inschätzung, die der Beurteilung von Dr.
G.___ widers prechen würde, liegt nicht vor. Auf die Beurteilung von med. pract . D.___ hat das Sozialversicherungsgericht im Übrigen bereits im Urteil UV.2021.00049 vom 2 2. November 2021 E. 4.3 abgestellt.
Hinsichtlich des Vorbringens des B eschwerdeführers, wonach sich aus der Potenz ialabklärung der Beschwerdegegnerin vom März 2021 zusätzlich zu den von med. pract . D.___ festgestellten Einschränkungen ergeben habe, dass er die Arbeit jede Stunde unterbrechen müsse, um sein anschwellendes und sehr stark schmerzendes H andgelenk zu kühlen, ist zunächst festzuhalten, dass sich den medizinischen Akten dazu nicht s entnehmen lässt. Ob es aus medizinischer Sicht indiziert ist, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk selbst bei der Ausübung einer ideal angepassten Tätigkeit stündlich unter kaltem Wasser kühlt, erscheint daher fraglich. Die nicht-medizinische Einschätzung der Integrations manager innen der Stiftung Z.___ im Abschlussbericht vom 3 1. März 2021, wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung von weiteren Eingliederungsmass nahmen auf dem 1. Arbeitsmarkt mindestens zu 50 % leistungsfähig sei n werde ( Urk. 8/39/2) , vermag die fachärztlichen Beurteilungen von med. pract . D.___ und Dr. G.___
jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Gemäss
Abschluss bericht konnten die Eingliederungsfachfrauen die Frage nach der Leistungsfähig keit bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt zum damaligen Zeitpunkt nicht beantworten.
Im Weiteren ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
machte und auch nicht ersichtlich ist , dass zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids der Suva vom 1 4. Januar 2021 ( Urk. 8/31) und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 ( Urk.
2) eine erhebliche Verschlechterung der Situation am rechten Handgelenk eingetreten wäre. Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer schliesslich
an keinen anderweiten
krankheits- oder unfall bedingten
Beschwerden mit
Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit .
Aus dem vom B eschwerdeführer angeführten
Art. 49 Abs. 1 bis IVV , gültig ab dem 1. Januar 2022 ( vgl. Urk. 1 Rz . 11 f. ), wonach bei der Festsetzung der funktionel len Leistungsfähigkeit die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist, kann dieser nichts ableiten, weil die Stellungnahme des RAD -Arztes vom 21. Januar 2022 diesen Anforderungen entspricht. Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___
kann demnach abgestellt werden. Es kann damit von einem medizinische n
Sachverhalt ausgegangen werden, der im Vergleich zu jenem,
der dem Urteil UV.2021.00049 vom 22. November 2021 zugr unde lag, im Wesentlichen unverändert ist. 4.4
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann unter diesen Umständen auf das Urteil UV.2021.00049 vom 2 2. November 2021 E. 4.4 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022 E . 4.1-4 verwiesen werden . Das Bundesgericht kam
damals nach einlässlicher Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers, die er im vorliegenden Verfahren wiederholte, zum Schluss , dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung kein Bundesrecht verletzt habe , wenn sie von der vol lständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier einzig massgeblichen ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG ) ausgegangen sei (E. 4.4.1). Weiter hielt d as Bundesgericht fest , dass sich die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen mit Hilfe des Job- Matching -Tools zur Frage, welche konkreten Erwerbsprofile mit seinen Einschränkungen ver einbar seien, nach dem Gesagten erübrigen würden (E. 4.4.2).
Es kann damit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG auf Fr. 86‘000.-- festgesetzte Valideneinkommen ist unumstritten. Dessen Berechnung gibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3
Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ist – wie bereits im unfall ver sicherungsrechtlichen Verfahren - vom Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, welcher im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden Fr. 5'417.-- pro Monat betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenz niveau 1) , auszugehen . Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 01.03.02.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, T 39) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 68'906.10 (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298).
Gemäss
langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung des Invalidenein kommens mittels der LSE-Tabellen vom
Zentralwert des monatlichen Brutto lohnes (Median) und nicht von einem Durchschnittswert unterer Quartilsbereiche auszugehen ( BGE 148 V 174 mit Hinweisen ).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die öffentliche Urteilsberatung vom
9. März 2022 zum Fall BGE 148 V 174 , im Rahmen derer das Bundesgericht die Wichtig keit des Leidensabzugs betont hat (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2 f.).
Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht
- bezogen auf die bis Ende Dezember 2021 geltende Rechtslage - sowohl die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch einen entsprechenden «statistisch begrün deten» resp. «standardmässigen» Abzug vom Zentralwert abgelehnt .
Es hat auch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der mittels der LSE-Tabellen erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2 ).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Invaliditätsbemessung auf den Einkommensvergleich der Suva und gewährte ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 8/46, Urk. 8/47/4), was mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 3.4.1 und E. 6.3.2). Konkrete und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebende Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich. Es resultiert deshalb ein
im Vergleich zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ( Urteil UV.2021.00049
vom 22. November 2021, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 ) unverändertes
Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 (Fr. 68'906.10 x 0,9).
5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'984.50 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 % (Fr. 23'984. 50 : Fr. 86'000.--). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechten s, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Weitere Abklärungen sind
nicht erforderlich. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl