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UV.2020.00253

Mangels echtzeitlicher Dokumentation einer Bewusstlosigkeit erweist sich das dann eineinhalb Jahre später aus einer Commotio cerebri abgeleitete postkommotionelle Syndrom gestützt auf das Prinzip Aussage der ersten Stunde als nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_41/2022)

Zürich SozVersG · 2021-11-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981, war seit dem 2. April 2013 bei der Y.___ GmbH, Zürich, als Teamleiter angestellt

und damit bei der Suva obli gatorisch gegen Berufs- un d Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall meldung vom 9. April

2018 teilte die Arbe itgeberin der Suva mit, dass am 2 9. August 2017 , als der Versicherte sich im Büro gegen die Wand gelehnt habe, die Decke aus der Verankerung gefallen sei und ihn

am Kopf/Nacken getroffen habe ( Urk. 9/1 Ziff. 3-6 ) .

Der am 2 8. September 2017 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte einen Status nach Schädelkontusion ( Urk. 9/7

Ziff. 5 ). Gestützt auf die Stellungnahme n von Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom 1 5. November 2018 und vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 9/29 , Urk. 9/49 ) verneinte die Suva mit Verfügu ng vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 9/5 0 )

einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. August 2017 und den gemeldeten Beschwerden und folglich eine Leistungspflicht.

Die dagegen vom Versicherten am 2 3. Januar und 2 8. Februar erhobene Einsprache ( Urk. 9/55 , Urk. 9/57 [ Einsprachebe grün dung ] ) wies die Suva nach ergänzend eingeholter neurologischer Beurteilung durch

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 9/ 66) mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 6. November 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszu richten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 3 0. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk.

16) ein , und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 3. September 20 21 ihre Duplik ( Urk. 20) , beide mit unveränderten Anträgen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, da ss gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung durch

Dr. B.___ sowie der zeit nächsten zum Unfall erstellten Dokumentation mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei, dass es beim Unfall zu ein er Schädelprellung ohne behandlungsbedürftige äussere Verletzung und ohne Hinweis auf eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) gekommen sei . Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen sei. Der Informationsgehalt zeitnahe zum Unfall geäusserter anamnestische r Angaben sei höher zu werten, als spätere anamnestische Angaben. Von weiteren Zeugeneinvernahmen seien drei Jahre nach dem Unfallereignis keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten. Weiter seien d ie Symptome eine s

postkommotionellen Syndroms nicht spezifisch für eine leichte

traumatische Hirnverletzung. Selbst wenn eine - lediglich vermutete

- Commotio c erebri vorgelegen hätte, wären d eren Folgen spätestens ein halbes J ahr nach dem Unfall und noch bevor ihr die Beschwerden gemeldet worden seien, abgeklungen gewesen. Auf die Feststellung von Dr. B.___ , wonach die gemeldeten klinischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, k ö nne abgestellt werden ( Urk. 2 S.

4

ff. Ziff. 3-4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, d ass am 2 9. August 2017 eine Metallplatte mit der Kante auf seinem Hinterkopf auf geschlagen sei, so dass er unter der Wucht des Aufpralls bewusstlos zusam men gebrochen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Neurologen Prof. Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Universitätsspital D.___ , Prof. Dr. med.

E.___ ,

Leitender Arzt, Klinik für Neurologie, Spital D.___ , und PD Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, Zentrum G.___ , Klinik H.___ , hätten übereinstimmend ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom diagnostiziert (S. 4 Ziff. 7). Als medizinischer Laie habe er dem beim Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust keine Bedeutung zuge messen , weshalb er diese erst auf gezielte Befragung durch den Neurologen Prof. C.___

angegeben habe (S. 6 Mitte). Mit Sicherheit würden sich die ge nannten Augenzeugen noch an das Ereignis erinnern, weshalb sie zu befragen seien (S. 6 unten). Aus dem länger protrahierten Verlauf sei zu schliessen, dass eine schwerwiegendere traumatische Einwirkung im Grenzbereich zu einer Contusio c erebri vorgelegen habe und dass zusätzlich auch aufgrund der objek tivierten vorbestehenden Hirnverletzungen nicht von einem Normalfall mit erfah rungsgemässer Dauer der Beschwerden ausgegangen werden könne (S. 7 lit . b). Die Beurteilung von Dr. B.___ stehe auch im Widerspruch zur B eurteilung im MEDAS-Gutachten, wonach der Unfall die überwiegend wahrscheinliche Ursache der invalidisierenden Beschwerden sei. D amit sei der natürliche Kausalzusam men hang rechtsgenügend erstellt (S. 7 f. lit . c). Eine Adäqua nzprüfung sei ver f r üht (S. 8 Ziff. 12). Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall eines Schädel-Hirn traumas im Grenzbereich zur Contusio cerebri die Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, welche ergebe, dass die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei (S. 8 f. Ziff. 12 unten). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dem beim Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust keine Bedeutung beigemessen habe, nicht glaubhaft seien. Zu dem geh e aus dem Be richt von Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 1. Dezem ber 2017 hervor, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer den offenbar unfallvorbestehend seien (S. 3 f. Ziff. 6 und Ziff. 6.1). Aufgrund der initialen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es am 2 9. August 2017 aufgrund der Schädelkontusion zu keiner Bewusstlosigkeit ge kommen sei (S. 4 Ziff. 6.3). Weiter könne von einer allfälligen prätraumatisch bestehenden Beschwerdefreiheit nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen wer den (S. 4 Ziff. 7). Prof. C.___ und Prof. E.___ seien lediglich von einem Verdacht auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom ausgegangen, und die initial nach dem Unfall vorhanden en medizinischen Unterlagen , worin keine Bewusst losig keit erwähnt worden sei,

seien ihnen nicht bekannt gewesen. Auch die MEDAS-Gutachter hätten die Diagnose nicht als erstellt betrachtet (S. 4 f. Ziff.

8.1). Aus dem MEDAS-Gutachten vom 2 7. September 2020 könne der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten , und die von ihm geklagten Beschwerden hätten sich auch nicht objektivieren lassen . Weiter beruhe die Begründung der Unfallkausalität auf dem « post hoc, ergo propter hoc-Prinzip » (S. 6 ff. Ziff. 8.3- 9 ) . Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Adäquanzprüfung könne nicht ge folgt werden , und selbst wenn er am 2 9. August 2017 eine Commotio cerebri erlitten hätte, wären die geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 2 9. August 2017 zurückzuführen (S. 9 ff. Ziff. 9-10). 2.4

In seiner Replik ( Urk.

16) machte der Beschwerdeführer geltend, d ass der Um stand, dass die Einwirkung des wuchtigen und harten Aufpralls der grossen Metalldeckenplatte auf den Hinterkopf eine Bewusstlosigkeit verursacht habe, für ihn kein besonders aussergewöhnliches Phänomen gewesen sei , weshalb er sich zu keiner Erwähnung veranlasst gesehen habe (S. 2 f. Ziff. 3).

Dr. I.___ habe sich offensichtlich verschrieben, als er ausgeführt habe, dass diese Beschwerden seit «Anfang dieses Jahres» bestehen würden (S. 4 oben). Die spezialärztlichen Unter suchungen hätten die gesicherte Diagnose von persistierenden posttraumatischen Beschwerden nach Commotio cerebri ergeben (S. 4 f. Ziff. 7) . Vorgängig des Un falls habe keine Symptomatik eines postkommotionellen Syndroms bestanden (S.

7

Ziff. 12). Er habe vor dem Unfall höchstens einmal monatlich unter Migräne gelitten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre (S. 8 oben). Zudem sei sein Schwindel durch den Downbeatnystagmus klinisch ausge wiesen (S. 8 Mitte). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

20) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass nichts vor gebracht werde , was ihren Standpunkt ändere. Selbst wenn das vom Beschwer de führer angesprochene Fatigue -Syndrom sowie ein disk r eter Downbeatnystag mus vorliegen sollten, könn t e n

diese nicht auf organische Unfallfolgen zurück geführt werden. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung hätten aus neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde erhoben werden können (S. 1 f) . 2.6

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden verneint hat. 3. 3. 1

Dr. I.___

führte in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 9/21/2) aus, dass zur Abklärung einer seit Anfang dieses Jahres bestehende n

Benommenheit, Un konzentriertheit und eines körperlichen und geistigen Erschöpfungsgefühls sowie eines morgendlichen Unwohlseins und einer Inappetenz am 2 4. November 2017 ein Schädel-MRI durchgeführt worden sei . Der beurteilende Radiolog e habe als Ursache der flächig konfigurierten Marklagerveränderung juxta -/subkortikal rechts im Bereich der anterioren Inselrinde einen demyelinisierenden Prozess v ermutet. Die weiteren Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf eine multiple Skle rose ergeben. Seines Erachtens müssten d ifferenzialdiagnostisch ein Low- Grade Gliom oder allenfalls eine prä-/perinatale Schädigung erwogen werden.

3. 2

PD Dr. med. J.___ , Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, Spital D.___ , nannte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 9/27/ 2 -3 ) als Diagnose eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicir cularis

insularis

anterior rechts (S. 1 Mitte). PD Dr. J.___ führte aus, dass die vorliegende Läsion die allgemeine Symptomatik des Patienten nur schwerlich erklären könne. In Frage kämen ein entzündliches Geschehen, eine fokale korti kale Dysplasie und ein Tumor sei sicherlich nicht ausgeschlossen, scheine aber von der B ildgebung her atypisch zu sein (S. 1 unten f.). 3. 3

Der am 2 8. September 2017 erstbehandelnde Dr. Z.___ nannte in seinem Arzt zeugnis vom 9. Mai 2018 ( Urk. 9/7) als Diagnose einen Status nach Schädelkon tusion ( Ziff. 5). Dr. Z.___ führte aus, dass es g emäss Angaben des Patienten am 2 9. August 2017 zu einer Schädelkontusion durch ein herunterfallendes, metal lenes Deckenteil gekommen sei . Es sei

keine Bewusstlosigkeit

eingetreten und u nmittelbar nach dem Unfall seien

auch keine Nackenbeschwerden aufgetreten

( Ziff. 2). Am 2 9. September 2017 hätten eine Müdigkeit, eine rezidivierende Übel keit und Oberbauchbeschwerden bestanden ( Ziff. 4). Zu den Unfallfolgen führte Dr. Z.___ aus, dass die unter Ziff. 4 genannten Befunde nicht mit dem vom Patien ten geltend gemachten Ereignis vereinbar und plausibel erschienen. Er beurteile die aktuelle Symptomatik nicht als rein zervikospondylogen ( Ziff. 6). Von Septem ber 2017 bis zum jetzigen Zeitpunkt se ien klinische Untersuchungen, eine Gas tros kopie, ein Schädel-MRI und Blutuntersuchungen durchgeführt worden, ohne klare Erklärung für die Patientenbeschwerden ( Ziff. 7). Seit dem 1 7. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ab dem 1. Januar 2018 eine Arbeits fähigkeit von 50

% ( Ziff. 9). Anzumerken sei, dass das Schädel-MRI eine unklare Veränderung juxtakortikal rechts zeige. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen geplant ( Ziff. 11). 3. 4

PD Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2018 ( Urk. 9/27/1 ) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht (S. 1 Mitte , vorstehend E. 3.2 ) und

hielt fest , es sei am 1 4. Mai 2018 ein zusätzliches Schädel-MRI angefertigt wor den , wobei sich keine eindeutige Progressio n des Befundes zeige. Eine Indikation für einen dringenden Eingriff sei daher nicht gestellt worden

(S. 1 unten). 3. 5

Kreisärztin Dr. A.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. November 2018 ( Urk. 8/29) aus, dass in der vorlie genden bildgebenden Diagnostik i ntrakraniell keine frische traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei , welche auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurückzuführen sei. Entsprechend sei, wie dies be reits der Hausarzt Dr. Z.___ getan habe, davon auszugehen , dass es sich um einen Status nach Schädelkontusion ohne frische traumatische strukturelle intr a kra nielle Läsion handle. Die Kontusionen ohne strukturelle Läsionen heilten in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ab. Spätestens zum Zeit punkt der MRI-Untersuchung vom 1 4. November 2017, wo keine frische, trauma tische strukturelle Läsion nachweisbar gewesen sei, welche auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurückzuführen sei, sei die Kontusion folgenlos abgeheilt. 3. 6

Prof. C.___

und Dr. med. K.___ , Assistenzär z tin, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Spital D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 9/47/2-5) nach gleichentags erfolgter Erstkonsul ta tion des Beschwerdeführers

in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf prot rahiertes postkommotionelles Syndrom, Erstmani festa tion ( EM )

August 2017 - unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicircularis

insularis

anterior rechts, Erstdiagnose ( ED )

Novem ber 2017

Die Ärzte führten zur Anamnese aus, dass es zu einem Beschwerdebeginn im August 2017 gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Schwächeanfall erlitten und sich gegen eine Wand gelehnt. Dann sei ihm ein Teil der Decke des Raumes auf den Kopf gefallen. Er sei kurz bewusstlos gewesen (S. 1 unten ) . Die Beschwerden würden bei Aufregung und Stress zunehmen. Kopfschmerzen habe der Beschw erdeführer gelegentlich frontal. Zudem sei eine Migräne bekannt (S. 2 oben).

In

der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem prolongierten post kommotionellen Syndrom bei Status nach Kopftrauma als Ursache der aktu ellen Beschwerden aus zugehen . In diesem Zusammenhang sei es am ehesten auch zu einer Aggravierung einer vorbestehenden Migräne- und Kopfschmerz sympto matik gekommen. Ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der kern spintomographisch detektierten Läsion juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicircularis

insularis

anterior rechts werde nicht gesehen. In den erfolgten Zu satzabklärungen hätten sich keine Hinweise auf ein relevantes peripher -vesti buläres Defizit gefunden (S. 3 Mitte) . 3. 7

Dr. phil. L.___ , Neuropsychologin, und Prof. E.___ , Klinik für Neurologie, Spital D.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 17) nach neuropsy cho logischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 aus, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er seit dem Unfall «dauernd» unter Schwindel leide , welcher sich schon bei geringer Anstrengung bis zur körperlichen Übelkeit verstärke. Bereits vor dem Unfall habe er teilweise unter sporadischem Schwindel und Migräne gelitten. So sei es auch zum Unfall gekommen , da er sich aufgrund von akutem Schwindel an eine Wand habe anlehnen müssen, woraufhin sich ein Teil der Decke gelöst habe und ihm auf den Kopf gefallen sei (S. 1 unten).

Der Beschwerdeführer habe sich zur neuropsychologischen Standortbestimmung vorgestellt bei Verdacht auf ein post

concussion -Syndrom. Momentan müsse trotz testdiagnostisch normgerechten Leistungen von einer substantiell einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 3 oben). Ein leistungs min dernd er Einfluss der subinsulären Läsion (DD low -grade-Gliom ) sei unwahr schein lich , und die Befunde passten gut zum Bild einer persistierenden, unspezi fischen Leis tungsminderung bei Verdacht auf Schädelhirntrauma im Rahmen des erlittenen Umfalls (S. 3 Mitte). 3.8

Die neurologischen Fa chärztinnen

Dr. med. M.___

und PD Dr. F.___ , Zentrum G.___ , Klinik H.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 3. August 2019 ( Urk. 9/47/6-12) als Diagnose persistierende posttraumatische Beschwerden nach Commotio cerebri durch Sturz von Deckenanteilen auf den Hinterkopf am 2 7. August 2017 (S. 1). Als relevante Nebendiagnosen nannten sie eine Migräne ohne Aura, E M unbekannt und aggraviert seit Februar 2019 , sowie eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicir c ularis

insularis

anterior rechts, ED November 2017 (S. 2 Mitte).

Die Ärzt innen führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm am 2 7. August 2017 ein Deckenteil auf den Hinterkopf rechts gefallen sei und eine kurze Bewusstlosigkeit von weniger als ein er Minute eingetreten sei. Er sei auf dem Boden erwacht , Arbeitskollegen seien anwesend gewesen. Es sei keine Amnesie aufgetreten und er habe seine Tätigkeit nach etwa 20 Minuten wieder aufgenommen beziehungsweise sei selbständig nach Hause gegangen (S. 2 Mitte) . Die Ärztinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer am 2 7. August 2017 eine Commotio cerebri im Rahmen eines Kopftraumas durch einen herabstürzen den Deckenanteil erlitten

habe (S. 5 unten) . 3. 9

In ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 9/47/13-19) stellten Dr. M.___ und PD Dr. F.___

die gleiche Diagnose mit identischen Nebendiagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 3. August 2019 (S. 1 f.; vorstehend E. 3. 8 ) . Die Ärztin nen führten aus, dass sich die Verdachtsdiagnose einer dysautonomen Herz-Kreis lauf reaktion in der weiteführenden Diagnostik mittels fahrradergometrische n Belas tungstest s nicht bestätigt habe. Es zeige sich jedoch eine deutliche allgemeine körp erliche Dekonditionierung mit Hinweisen für eine Vermeidungshaltung für allgemeine körperliche Aktivität aus Angst vor Symptomzunahme/-Manifesta tion (S. 2 unten f.) .

Die beschriebenen Symptome könnten durch die genannten Ursachen (Commotio cerebri am 2 7. August 2017 und Migräne ohne Aura) nicht gänzlich erklärt werden. Als massgebliche Teilkomponente bleibe die psycho physische Komponente bestehen. Inwiefern die Beschwerden im Zusammenhang mit der kernspintomografisch nachgewiesenen Läsion rechtsfrontal stünden, m üsse offenbleiben (S. 3 oben) . 3. 10

Kreisärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 9/49) an ihre r Beurteilung vom 1 5. November 2018 (vorstehend E. 3. 5 ) fest , da sämtliche bildgebende Diagno stik bereits vorgelegen h abe . Die von PD Dr. J.___

genannten Verdachtsdiagnosen würden einer Krankheitsdiagnose entsprechen und seien nicht auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurück zu führen. 3. 11

Dr. Z.___

erklärte mit Schreiben vom 1 6. März 2020 ( Urk. 9/62), dass er seine Angaben im Bericht vom 9. Mai 2018 (vorstehend E. 3. 3 ) korrigieren müsse. Damals habe er geschrieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfall ereignisses nicht bewusstlos gewesen sei. Diese Angabe sei nicht korrekt. Offenbar sei der Patient nach der Schädelkontusion durch ein herunterfallendes Deckenteil kurze Zeit nicht ansprechbar gewesen. Der Beschwerdeführer lege grossen Wert auf die Korrektur dieser Aussage. 3. 12

Am 2 7. September 2020 erstatteten die Gutachter der N.___ AG MEDAS das von der Invalidenversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 3/2). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2.1): - Verdacht auf ein protrahie rtes postkommotionelles Syndrom, EM August 2017 - anamnestisch: Sturz von Deckenanteilen auf Kopf im August 2017, kurze Bewusstlosigkeit, seither konstantes Benommenheitsgefühl, Kon zen trationsstörungen, Fatigue , Schwindel - klinisch: D iskreter Downbeatnystagmus , ansonsten kein fokal-neu rolo gisches Defizit - diagnostisch: Vestibuläre Batterie März 2019 ohne Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit/EEG März 2019: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epileptischen Potentiale - chronische Kopfschmerzen mit Migräne ohne Aura, EM unbekannt - aggraviert seit Februar 2019 - Aggravation durch einen drug-induced

headache (Medikamenten über konsum-Kopfschmerz)

Zur Frage, ob die gesundheitlichen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit , Benommenheitsgefühl, Konzentrationsstörungen, erhöhter Schlafbedarf, Fatigue , Tagesmüdigkeit, etc.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise durch den Unfall vom 2 9. August 2017 verursacht seien, führten die Gutachter aus , dass das Beschwerdebild der chronischen Kopfschmerzen und des Schwindels über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis im August 2017 zurückzu führen sei, da vorgängig keine Akten mit diesen Beschwerden vorlägen und der Explorand eigenanamnestisch auch berichtet habe, dass er die Beschwerden erst seit dann habe. Somit fänden sich keine Hinweise für einen anderen chrono lo gischen Verlauf. Berücksichtige man die Aktenlage, so seien die aktuellen Be schwerden (Kopfschmerzen, Schwindel) auch durch die betreuenden Ärzt e (zum Beispiel Prof. C.___ ) als postkommotionelle Beschwerden gesehen worden , das heisse ,

sie seien im Rahmen des Unfalles angesehen worden (S. 14 Mitte). 3. 1 3

Dr. B.___ führte in seiner neurologischen Beurteilung vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 9/66) aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Schadenmeldung vom 9. April 2018 am 2 9. August 2017 eine Schädelprellung zugezogen habe. Einen Monat später habe er sich erstmals bei seinem Hausarzt vorgestellt und über Müdigkeit, rezidivierende Übelkeit und Oberbauchbeschwerden geklagt. In der Dokumentation des Hausarztes werde ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwer deführer nicht bewusstlos gewesen sei und anschliessend auch keine speziellen Nackenbeschwerden gehabt habe. Weiter sei der Unfall ein knappes Jahr später im Aussendienstberi cht vom 1 0. August 2018 beschrie ben. Eine Bewusstlosigkeit sei nicht erwähnt worden, ebenso wenig eine Amnesie für das Ereignis oder andere Brückensymptome einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Die Polizei sei nicht gerufen worden, und er habe seine angestammte Tätigkeit ohne Einschrän kungen fortsetzen können (S. 5 unten f.) . Allerdings hätten ein Schwindelgefühl sowie eine Übelkeit seinen Alltag begleitet, sodass er sich schliesslich einen Monat später an den Hausarzt gewandt hätte.

Dr. B.___ hielt fest, d ie beiden zeitnächsten zum Unfall erstellten Dokumenta tionen zum Unfallgeschehen liessen darauf schliessen , dass eine Schädelprellung ohne behandlungsbedürftige äussere Verletzungen und ohne Hinweise für eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) stattgefunden habe (S. 6 oben) .

Erst eineinhalb Jahre s päter gehe aus dem am 2 5. Februar 2019 dokumentierten Bericht der Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Spital s D.___

erstmals hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2 7. August 2017 kurz bewusstlos gewesen sein soll, woraus dann geschlossen werde, dass er eine leichte traumatisches Hirnverletzung (Commotio cerebri) erlitten habe und die nach wie vor vorliegenden Beschwerden als postkommotionelles Syndrom zu wer t en seien (S. 6 Mitte ).

Dr. B.___ führte aus, dass selbst wenn dem so wäre und der Beschwerdeführer aus nicht verständlichen Gründen die Bewusstlosigkeit initial verschwiegen habe, davon auszugehen wäre, dass die Folgen der v ermuteten traumatischen Hirnver letzung spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall nach aller Erfahrung abge klungen seien.

Unterstützt werde dies durch mehrere Schädel-MRIs, die zu keinem Zeitpunkt irgendwelche strukturellen Traumafolgen am Gehirn des Beschwerdeführers ge zeigt hätten. Der darin erhobene Befund mit dem dringenden Verdacht auf ein low -grad e Gliom stehe in keinem Zusammenhang zum Trauma (S. 6 Mitte).

Hinsichtlich der Argumentation des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers , wo nach dieser unter dem typischen postkommotionellen Beschwerdebild mit Kopf schmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen leide, weshalb er auch eine Commotio cerebri erlitten haben müsse, werde auf die Literatur verwiesen. Die Entit ät eines « postkommotionellen Syn droms» sei demnach umstritten. Danach seien die Symptome eines post kom motionellen Syndroms nicht spezifisch für eine leichte traumatische Hirnver letzung (S. 6 unten). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest , die am 1 9. April 2018 erstmals gemeldeten klinischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 2 9. August 2017 zurückzuführen (S. 7 oben). 3. 14

In seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 ( Urk.

11) führe Dr. B.___ zum Gutachten der N.___ AG MEDAS aus, dass ab Zeitpunkt des Unter su chungsberichts von Prof. C.___ vom 2 5. Februar 2019 von einem «Verdacht auf ein protrahiert postkommotionelles Syndrom» gesprochen werde. Prof. C.___ bez iehe sich dabei auf die erstmals geäusserte Aussage des Beschwer de führers , bei m Unfall vom 2 9. August 2017 kurz bewusstlos gewesen zu sein. Diese Verdachtsdiagnose halte sich in sämtlichen darauffolgenden Berichten, unabhän gig vom Autor und werde auch im MEDAS-Gutachten übernommen. Sie werde zu keinem Zeitpunkt mehr hinterfragt.

Eine stattgehabte Bewusstlosigkeit sei jedoch wesentlicher Begründungsfaktor für die Diagnose eines « postkommotionellen Syndroms». Ohne dass eine Bewusst losigkeit stattgefunden habe oder wenigstens eine kurzfristige Amnesie vorliege, könne keine Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung ) diagnos ti ziert werden und ohne Commotio cerebri auch kein postkommotionelles Syndrom ( S. 2 Mitte). W enn eine Bewusstlosigkeit vorgelegen hätte, hätten die angeblich anwesenden Kollegen des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit den Rettungsdienst benachrichtigt, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen , und der Beschwerdeführer wäre auch nicht einfach «zur Tagesordnung» übergegangen. Zudem wäre er sicherlich auch von seiner Lebensgefährtin zur medizinischen Untersuchung aufgefordert worden (S. 2 unten). All dies sei nicht geschehen, und der Beschwerdeführer habe sich auch erst einen Monat später

mit den bekannten unspezifischen Symptomen in hausärztlic he Behandlung begeben . Damit sei auch die im MEDAS-Gutachten übernommene Verdachtsdiagnose eines «prolongierten postkommotionellen Syn droms » ohne Substanz (S. 3 oben). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die neurologische Beurteilung von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2020

sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E. 3. 13-14) eine Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 2 9. August 2017

für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schw er den (vorstehend E. 2.1 , E. 2.3, E. 2.5 ).

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, infolge des Unfalles vom 2 9. August 2017 an einem postkommotionellen Syndrom zu leiden (vorstehend E. 2.2 , E. 2.4 ). 4. 2

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise einer leichten traumatischen Hirnverletzung

aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Ver letzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Zur Beja hung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen ).

Wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E.

3. 1 4 ) korrekt ausführte, setzt die Annahme einer Commotio cerebri eine kurz zeitige Bewusstlosigkeit voraus , was auch für die Annahme eines allenfalls nach einer Commotio cerebri resultierenden postkommotionelle n Syndroms zu gelten hat. 4. 3

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin das Ereig nis vom 2 9. August 2017 erst am 9. April 2018 und damit gut sieben Monate nach dem Unfall gemeldet wurde . Die ab dem 1 7. Oktober 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die durch den Hausarzt Dr. Z.___ nach der erstmaligen Konsultation des Beschwerdeführers am 2 8. September 2017 initiierten Abklä rungen liefen über die Krankenversicherung (vgl. Urk. 9/39).

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Mai 2018 (vorstehend E.

3. 3 ) fest, dass eine Schädelkont usion stattgefunden habe , in deren Folge keine Bewusstlosigkei t eingetreten sei. Unmittelbar nach dem Unfall seien auch keine speziellen Nacken beschwerden aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe über Müdigkeit, rezidivie rende Übelkeit und Oberbauchbeschwerden geklagt. Dass er über Kopfschmerzen geklagt hätte, lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Zudem verneinte der Hausarzt die Frage, ob die erhobenen Befunde mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar seien und plausibel erschienen .

Die in der Folge veranlassten umfassenden bildgebenden Abklärungen des Schä dels

( Urk. 9/8-9 , Urk. 9/10 ) ergaben sodann keine Hinweise auf eine traumatische Läsion (vgl. vorstehend E. 3.1-2 und E. 3.4) , weshalb Kreisärztin Dr. A.___ in ihren Stellungnahme n vom 1 5. November 2018 und vom 4. Dezember 2019 im Einklang mit dem erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___

nachvollziehbar und in Über einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2) auf eine ein fache Schädelkontusion ohne eine traumatische strukturelle intrakranielle Läsion schloss, welche in der Regel innerhalb von ein paar Tagen oder Wochen folgenlos abheile (vorstehend E. 3.5 und E. 3. 10 ). Bezeichnenderweise wurde denn auch in keinem der Berichte über die radiologischen Abklärungen ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit und initialen Kopfschmerzen als Indikation genannt , son dern einzig unklare Schwindelbeschwerden

( Urk. 9/8-9, Urk. 9/19).

Auch im Bericht zur ein Jahr nach dem Unfall erfolgten Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 1 0. August 2018 ( Urk. 9/22) erwähnte der Beschwerde führer bei der Unfallschilderung

keine Bewusstlosigkeit , konnte sich vielmehr daran erinnern, dass die Metallplatte nach dem Kopfanprall zunächst noch an der Verankerung hängen geblieben und danach auf den Tresen gefallen sei. Auch vermochte er sich offensichtlich daran zu erinnern, dass sich die Platte schwer angefühlt habe

Urk. 9/22 S. 1 Mitte) , was mit der nunmehr behaupteten Bewusst losigkeit , welche - wenn überh aupt - wohl unmittelbar auf den Kopfanprall ein getreten wäre, schwer zu vereinbaren ist .

Die Begründung des Beschwerdeführers, dass er als medizinischer Laie der Be wusstlosigkeit keine Bedeutung zugemessen habe, weshalb er diese erstmals auf die gezielte Befragung durch den Neurologen Prof. C.___ im Februar 2019 (vorstehend E. 3. 6 ) erwähnt habe ( vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 ), überzeugt nicht. Soweit damit im Bericht von Prof. C.___ und Dr. K.___ vom 2 5. Februar 2019 (vorstehend E. 3. 6 ) rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 2 9. August 2017 und nach am 2 2. November 2018 ergangener Mitteilung der Beschwerde gegnerin , wonach sie eine Leistungspflicht ver n eine ( Urk. 9/31) ,

erstmals

von einer kurzen Bewusstlosigkeit gesprochen w ird , ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in be weismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Wie Dr. B.___ zu Recht in seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vor stehend E. 3.14) bemerkte, basierte die in den nachfolgenden Berichten von Dr.

phil. L.___ und Prof. E.___ vom 2 0. Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) sowie

von Dr. M.___ und PD Dr. F.___ vom 2 3. August und vom 1 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.8-9) gestellte Diagnose eines Verdachts auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom respektive persistierender posttraumatischer Be schwer den nach Commotio cerebri auf der unkritischen Übernahme der von Prof. C.___ gestellten Verdachtsdiagnose und darauf, dass nicht weiter hinterfrag t

die vom Beschwerdeführer angegebene kurzzeitige Bewusstlosigkeit übernom m en worden ist.

Auch die durch den Beschwerdeführer initiierte Aussage von Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 1 6. März 2020 (vorstehend E. 3.11), wonach entgegen seinen ursprünglichen Angaben (vorstehend E. 3.3) nun doch eine Bewusstlosigkeit vor gelegen haben soll, lässt nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Bewusstlosigkeit schliessen . Abgesehen davon ,

dass diese nachträgliche Aussage aufgrund der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), ohnehin zu relativieren ist , sah sich Dr. Z.___ offensichtlich einzig gestützt auf die nunmehrige Angabe des Beschwerdeführers dazu veranlasst und nicht aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Krankenakte .

Damit er scheint es als nicht überwiegend w ahrscheinlich, dass der Beschwer de führer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. August 20 17 kurz be wusst los gewesen ist . Sodann lassen die zum Unfall zeitnächsten medizinischen Akten (E. 3.1-3.3)

noch nicht einmal darauf schliessen, das s sich in der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Kopfschmerz e n manifestierten (E. 4.2) , weshalb eine am 2 9. August 2017 erlittene Commotio cerebri und ein in der Folge aufgetretenes postkommotionelle s Syndrom nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind.

Aus den genannten Gründen kann der Beschwerdeführer auch aus den Au s führungen der Gutachter der N.___ AG MEDAS in ihrem Gutachten vom 2 7. September 2020 (vorstehend E. 3.12) nichts zu seinen Gunsten ableiten, gingen diese doch von einer nach dem Ereignis vom 2 9. August 2017 kurzfristig eingetretenen Bewusstlosigkeit aus , ebenfalls ohne dieses zu hinterfragen . Im Übrigen sind deren Ausführungen zur Unfallkausalität der Beschwerden ent sprechend der Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig und vermögen zum Nachweis der Unfallkausalität ebenfalls nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Sodann finden sich in den Akten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen litt . U nabhängig davon, ob es sich bei den Ausführungen von Dr. I.___

vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 3. 1 ), wonach die Beschwerden seit Anfang des Jahres bestehen würden, u m einen Verschreiber handelt (vorstehend E.

2.4), äusserte der Beschwerdeführer unter anderem auch gegenüber den Fachpers onen der Klinik für Neurologie, Spital D.___ , im Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) , bereits vor dem Unfall unter sporadischem Schwindel und Migräne gelitten zu habe n .

Dadurch sei es auch zum Unfallereignis gekommen, da er sich aufgrund von akutem Schwind el an eine Wand habe anlehnen müssen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2020 und vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E. 3.13-1 4) aufdrängen und damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 2 9. August 2017 eine einfache Schädelkontusion erlitten hat, welche innert kurzer Zeit folgenlos abgeheilt ist. Für die Annahme einer richtungsgebenden Ver schlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung fehlt es sodann bereits an einem ärztlicherseits bestätigten hierfür massgeblichen Substrat.

Von der beantragten Zeugenbefragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse dazu zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mi t Hinweisen) zu verzichten ist. Angesichts der langen Latenzzeit bis zur erstmaligen Dokumentierung einer angeblichen Bewusstlosigkeit im Bericht des Spital s D.___

vom 2 5. Februar 2019 (E. 3.6), wo der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des leistungsablehnenden Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Novem be r 2018 ( Urk. 9/31/2-3) und eine Woche nach Mandatierung seines Rechts vertreters (vgl. Vollmacht: Urk.

4) untersucht wurde, liess en sich die Zweifel an der behaup teten Bewusstlosigkeit im Lichte des augenfälligen zeitlichen Ablaufs auch durch entsprechende Zeugenaussagen nicht aus dem Weg räumen.

Sodann verlangt die Diagnose einer Commotio cerebri nicht nur nach einer kurz zeitigen Bewuss t losigkeit. Vielmehr liegt oft eine Amnesie für die Zeit de r Ver letzung oder davor vor , woran es im vorliegenden Fall bezeichnenderweise ebenfalls fehlt. Ausserdem liegt auch keine ärztliche Dokumentation vor, wonach sich innert 24 bis 72 Stunden Kopfschmerzen manifestiert hätten (E. 4.2), was der Annahme einer entsprechenden Verletzung selbst bei Vorliegen einer kurzen Bewusstlosigkeit entgegenstünde. 4. 4

Aufgrund des Gesagten erweist es sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 2 9. August 2017 eine Commo tio cerebi mit nachfolgendem postkommotionellen Syndrom erlitten hat. Auch lässt sich eine unfallbedingte Verschlechterung eines allfälligen Vorzustandes nicht erstellen.

Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 9. August 2017 weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Die Beschwerdegegnerin trifft folg lich keine Leistungspflicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1981, war seit dem 2. April 2013 bei der Y.___ GmbH, Zürich, als Teamleiter angestellt

und damit bei der Suva obli gatorisch gegen Berufs- un d Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall meldung vom 9. April

2018 teilte die Arbe itgeberin der Suva mit, dass am 2 9. August 2017 , als der Versicherte sich im Büro gegen die Wand gelehnt habe, die Decke aus der Verankerung gefallen sei und ihn

am Kopf/Nacken getroffen habe ( Urk. 9/1 Ziff. 3-6 ) .

Der am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 8. September 2017 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte einen Status nach Schädelkontusion ( Urk. 9/7

Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, da ss gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung durch

Dr. B.___ sowie der zeit nächsten zum Unfall erstellten Dokumentation mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei, dass es beim Unfall zu ein er Schädelprellung ohne behandlungsbedürftige äussere Verletzung und ohne Hinweis auf eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) gekommen sei . Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen sei. Der Informationsgehalt zeitnahe zum Unfall geäusserter anamnestische r Angaben sei höher zu werten, als spätere anamnestische Angaben. Von weiteren Zeugeneinvernahmen seien drei Jahre nach dem Unfallereignis keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten. Weiter seien d ie Symptome eine s

postkommotionellen Syndroms nicht spezifisch für eine leichte

traumatische Hirnverletzung. Selbst wenn eine - lediglich vermutete

- Commotio c erebri vorgelegen hätte, wären d eren Folgen spätestens ein halbes J ahr nach dem Unfall und noch bevor ihr die Beschwerden gemeldet worden seien, abgeklungen gewesen. Auf die Feststellung von Dr. B.___ , wonach die gemeldeten klinischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, k ö nne abgestellt werden ( Urk. 2 S.

4

ff. Ziff. 3-4).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, d ass am 2 9. August 2017 eine Metallplatte mit der Kante auf seinem Hinterkopf auf geschlagen sei, so dass er unter der Wucht des Aufpralls bewusstlos zusam men gebrochen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Neurologen Prof. Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Universitätsspital D.___ , Prof. Dr. med.

E.___ ,

Leitender Arzt, Klinik für Neurologie, Spital D.___ , und PD Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, Zentrum G.___ , Klinik H.___ , hätten übereinstimmend ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom diagnostiziert (S. 4 Ziff. 7). Als medizinischer Laie habe er dem beim Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust keine Bedeutung zuge messen , weshalb er diese erst auf gezielte Befragung durch den Neurologen Prof. C.___

angegeben habe (S. 6 Mitte). Mit Sicherheit würden sich die ge nannten Augenzeugen noch an das Ereignis erinnern, weshalb sie zu befragen seien (S. 6 unten). Aus dem länger protrahierten Verlauf sei zu schliessen, dass eine schwerwiegendere traumatische Einwirkung im Grenzbereich zu einer Contusio c erebri vorgelegen habe und dass zusätzlich auch aufgrund der objek tivierten vorbestehenden Hirnverletzungen nicht von einem Normalfall mit erfah rungsgemässer Dauer der Beschwerden ausgegangen werden könne (S. 7 lit . b). Die Beurteilung von Dr. B.___ stehe auch im Widerspruch zur B eurteilung im MEDAS-Gutachten, wonach der Unfall die überwiegend wahrscheinliche Ursache der invalidisierenden Beschwerden sei. D amit sei der natürliche Kausalzusam men hang rechtsgenügend erstellt (S. 7 f. lit . c). Eine Adäqua nzprüfung sei ver f r üht (S. 8 Ziff. 12). Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall eines Schädel-Hirn traumas im Grenzbereich zur Contusio cerebri die Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, welche ergebe, dass die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei (S. 8 f. Ziff. 12 unten).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dem beim Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust keine Bedeutung beigemessen habe, nicht glaubhaft seien. Zu dem geh e aus dem Be richt von Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 1. Dezem ber 2017 hervor, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer den offenbar unfallvorbestehend seien (S. 3 f. Ziff.

E. 2.4 In seiner Replik ( Urk.

16) machte der Beschwerdeführer geltend, d ass der Um stand, dass die Einwirkung des wuchtigen und harten Aufpralls der grossen Metalldeckenplatte auf den Hinterkopf eine Bewusstlosigkeit verursacht habe, für ihn kein besonders aussergewöhnliches Phänomen gewesen sei , weshalb er sich zu keiner Erwähnung veranlasst gesehen habe (S. 2 f. Ziff. 3).

Dr. I.___ habe sich offensichtlich verschrieben, als er ausgeführt habe, dass diese Beschwerden seit «Anfang dieses Jahres» bestehen würden (S. 4 oben). Die spezialärztlichen Unter suchungen hätten die gesicherte Diagnose von persistierenden posttraumatischen Beschwerden nach Commotio cerebri ergeben (S. 4 f. Ziff. 7) . Vorgängig des Un falls habe keine Symptomatik eines postkommotionellen Syndroms bestanden (S.

7

Ziff. 12). Er habe vor dem Unfall höchstens einmal monatlich unter Migräne gelitten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre (S. 8 oben). Zudem sei sein Schwindel durch den Downbeatnystagmus klinisch ausge wiesen (S. 8 Mitte).

E. 2.5 In ihrer Duplik ( Urk.

20) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass nichts vor gebracht werde , was ihren Standpunkt ändere. Selbst wenn das vom Beschwer de führer angesprochene Fatigue -Syndrom sowie ein disk r eter Downbeatnystag mus vorliegen sollten, könn t e n

diese nicht auf organische Unfallfolgen zurück geführt werden. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung hätten aus neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde erhoben werden können (S. 1 f) .

E. 2.6 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden verneint hat. 3. 3. 1

Dr. I.___

führte in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 9/21/2) aus, dass zur Abklärung einer seit Anfang dieses Jahres bestehende n

Benommenheit, Un konzentriertheit und eines körperlichen und geistigen Erschöpfungsgefühls sowie eines morgendlichen Unwohlseins und einer Inappetenz am 2 4. November 2017 ein Schädel-MRI durchgeführt worden sei . Der beurteilende Radiolog e habe als Ursache der flächig konfigurierten Marklagerveränderung juxta -/subkortikal rechts im Bereich der anterioren Inselrinde einen demyelinisierenden Prozess v ermutet. Die weiteren Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf eine multiple Skle rose ergeben. Seines Erachtens müssten d ifferenzialdiagnostisch ein Low- Grade Gliom oder allenfalls eine prä-/perinatale Schädigung erwogen werden.

3. 2

PD Dr. med. J.___ , Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, Spital D.___ , nannte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 9/27/ 2 -3 ) als Diagnose eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicir cularis

insularis

anterior rechts (S. 1 Mitte). PD Dr. J.___ führte aus, dass die vorliegende Läsion die allgemeine Symptomatik des Patienten nur schwerlich erklären könne. In Frage kämen ein entzündliches Geschehen, eine fokale korti kale Dysplasie und ein Tumor sei sicherlich nicht ausgeschlossen, scheine aber von der B ildgebung her atypisch zu sein (S. 1 unten f.). 3. 3

Der am 2 8. September 2017 erstbehandelnde Dr. Z.___ nannte in seinem Arzt zeugnis vom 9. Mai 2018 ( Urk. 9/7) als Diagnose einen Status nach Schädelkon tusion ( Ziff. 5). Dr. Z.___ führte aus, dass es g emäss Angaben des Patienten am 2 9. August 2017 zu einer Schädelkontusion durch ein herunterfallendes, metal lenes Deckenteil gekommen sei . Es sei

keine Bewusstlosigkeit

eingetreten und u nmittelbar nach dem Unfall seien

auch keine Nackenbeschwerden aufgetreten

( Ziff. 2). Am 2 9. September 2017 hätten eine Müdigkeit, eine rezidivierende Übel keit und Oberbauchbeschwerden bestanden ( Ziff. 4). Zu den Unfallfolgen führte Dr. Z.___ aus, dass die unter Ziff. 4 genannten Befunde nicht mit dem vom Patien ten geltend gemachten Ereignis vereinbar und plausibel erschienen. Er beurteile die aktuelle Symptomatik nicht als rein zervikospondylogen ( Ziff. 6). Von Septem ber 2017 bis zum jetzigen Zeitpunkt se ien klinische Untersuchungen, eine Gas tros kopie, ein Schädel-MRI und Blutuntersuchungen durchgeführt worden, ohne klare Erklärung für die Patientenbeschwerden ( Ziff. 7). Seit dem 1 7. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ab dem 1. Januar 2018 eine Arbeits fähigkeit von 50

% ( Ziff. 9). Anzumerken sei, dass das Schädel-MRI eine unklare Veränderung juxtakortikal rechts zeige. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen geplant ( Ziff. 11). 3. 4

PD Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2018 ( Urk. 9/27/1 ) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht (S. 1 Mitte , vorstehend E. 3.2 ) und

hielt fest , es sei am 1 4. Mai 2018 ein zusätzliches Schädel-MRI angefertigt wor den , wobei sich keine eindeutige Progressio n des Befundes zeige. Eine Indikation für einen dringenden Eingriff sei daher nicht gestellt worden

(S. 1 unten). 3. 5

Kreisärztin Dr. A.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. November 2018 ( Urk. 8/29) aus, dass in der vorlie genden bildgebenden Diagnostik i ntrakraniell keine frische traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei , welche auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurückzuführen sei. Entsprechend sei, wie dies be reits der Hausarzt Dr. Z.___ getan habe, davon auszugehen , dass es sich um einen Status nach Schädelkontusion ohne frische traumatische strukturelle intr a kra nielle Läsion handle. Die Kontusionen ohne strukturelle Läsionen heilten in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ab. Spätestens zum Zeit punkt der MRI-Untersuchung vom 1 4. November 2017, wo keine frische, trauma tische strukturelle Läsion nachweisbar gewesen sei, welche auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurückzuführen sei, sei die Kontusion folgenlos abgeheilt. 3. 6

Prof. C.___

und Dr. med. K.___ , Assistenzär z tin, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Spital D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 9/47/2-5) nach gleichentags erfolgter Erstkonsul ta tion des Beschwerdeführers

in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf prot rahiertes postkommotionelles Syndrom, Erstmani festa tion ( EM )

August 2017 - unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicircularis

insularis

anterior rechts, Erstdiagnose ( ED )

Novem ber 2017

Die Ärzte führten zur Anamnese aus, dass es zu einem Beschwerdebeginn im August 2017 gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Schwächeanfall erlitten und sich gegen eine Wand gelehnt. Dann sei ihm ein Teil der Decke des Raumes auf den Kopf gefallen. Er sei kurz bewusstlos gewesen (S. 1 unten ) . Die Beschwerden würden bei Aufregung und Stress zunehmen. Kopfschmerzen habe der Beschw erdeführer gelegentlich frontal. Zudem sei eine Migräne bekannt (S. 2 oben).

In

der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem prolongierten post kommotionellen Syndrom bei Status nach Kopftrauma als Ursache der aktu ellen Beschwerden aus zugehen . In diesem Zusammenhang sei es am ehesten auch zu einer Aggravierung einer vorbestehenden Migräne- und Kopfschmerz sympto matik gekommen. Ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der kern spintomographisch detektierten Läsion juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicircularis

insularis

anterior rechts werde nicht gesehen. In den erfolgten Zu satzabklärungen hätten sich keine Hinweise auf ein relevantes peripher -vesti buläres Defizit gefunden (S. 3 Mitte) . 3. 7

Dr. phil. L.___ , Neuropsychologin, und Prof. E.___ , Klinik für Neurologie, Spital D.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 17) nach neuropsy cho logischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 aus, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er seit dem Unfall «dauernd» unter Schwindel leide , welcher sich schon bei geringer Anstrengung bis zur körperlichen Übelkeit verstärke. Bereits vor dem Unfall habe er teilweise unter sporadischem Schwindel und Migräne gelitten. So sei es auch zum Unfall gekommen , da er sich aufgrund von akutem Schwindel an eine Wand habe anlehnen müssen, woraufhin sich ein Teil der Decke gelöst habe und ihm auf den Kopf gefallen sei (S. 1 unten).

Der Beschwerdeführer habe sich zur neuropsychologischen Standortbestimmung vorgestellt bei Verdacht auf ein post

concussion -Syndrom. Momentan müsse trotz testdiagnostisch normgerechten Leistungen von einer substantiell einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 3 oben). Ein leistungs min dernd er Einfluss der subinsulären Läsion (DD low -grade-Gliom ) sei unwahr schein lich , und die Befunde passten gut zum Bild einer persistierenden, unspezi fischen Leis tungsminderung bei Verdacht auf Schädelhirntrauma im Rahmen des erlittenen Umfalls (S. 3 Mitte). 3.8

Die neurologischen Fa chärztinnen

Dr. med. M.___

und PD Dr. F.___ , Zentrum G.___ , Klinik H.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 3. August 2019 ( Urk. 9/47/6-12) als Diagnose persistierende posttraumatische Beschwerden nach Commotio cerebri durch Sturz von Deckenanteilen auf den Hinterkopf am 2 7. August 2017 (S. 1). Als relevante Nebendiagnosen nannten sie eine Migräne ohne Aura, E M unbekannt und aggraviert seit Februar 2019 , sowie eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicir c ularis

insularis

anterior rechts, ED November 2017 (S. 2 Mitte).

Die Ärzt innen führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm am 2 7. August 2017 ein Deckenteil auf den Hinterkopf rechts gefallen sei und eine kurze Bewusstlosigkeit von weniger als ein er Minute eingetreten sei. Er sei auf dem Boden erwacht , Arbeitskollegen seien anwesend gewesen. Es sei keine Amnesie aufgetreten und er habe seine Tätigkeit nach etwa 20 Minuten wieder aufgenommen beziehungsweise sei selbständig nach Hause gegangen (S. 2 Mitte) . Die Ärztinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer am 2 7. August 2017 eine Commotio cerebri im Rahmen eines Kopftraumas durch einen herabstürzen den Deckenanteil erlitten

habe (S. 5 unten) . 3.

E. 5 ). Gestützt auf die Stellungnahme n von Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom 1 5. November 2018 und vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 9/29 , Urk. 9/49 ) verneinte die Suva mit Verfügu ng vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 9/5 0 )

einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. August 2017 und den gemeldeten Beschwerden und folglich eine Leistungspflicht.

Die dagegen vom Versicherten am 2 3. Januar und 2 8. Februar erhobene Einsprache ( Urk. 9/55 , Urk. 9/57 [ Einsprachebe grün dung ] ) wies die Suva nach ergänzend eingeholter neurologischer Beurteilung durch

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 9/ 66) mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 6. November 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszu richten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 3 0. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk.

16) ein , und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 3. September 20 21 ihre Duplik ( Urk. 20) , beide mit unveränderten Anträgen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 und Ziff. 6.1). Aufgrund der initialen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es am 2 9. August 2017 aufgrund der Schädelkontusion zu keiner Bewusstlosigkeit ge kommen sei (S. 4 Ziff. 6.3). Weiter könne von einer allfälligen prätraumatisch bestehenden Beschwerdefreiheit nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen wer den (S. 4 Ziff. 7). Prof. C.___ und Prof. E.___ seien lediglich von einem Verdacht auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom ausgegangen, und die initial nach dem Unfall vorhanden en medizinischen Unterlagen , worin keine Bewusst losig keit erwähnt worden sei,

seien ihnen nicht bekannt gewesen. Auch die MEDAS-Gutachter hätten die Diagnose nicht als erstellt betrachtet (S. 4 f. Ziff.

8.1). Aus dem MEDAS-Gutachten vom 2 7. September 2020 könne der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten , und die von ihm geklagten Beschwerden hätten sich auch nicht objektivieren lassen . Weiter beruhe die Begründung der Unfallkausalität auf dem « post hoc, ergo propter hoc-Prinzip » (S. 6 ff. Ziff. 8.3-

E. 9 In ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 9/47/13-19) stellten Dr. M.___ und PD Dr. F.___

die gleiche Diagnose mit identischen Nebendiagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 3. August 2019 (S. 1 f.; vorstehend E. 3. 8 ) . Die Ärztin nen führten aus, dass sich die Verdachtsdiagnose einer dysautonomen Herz-Kreis lauf reaktion in der weiteführenden Diagnostik mittels fahrradergometrische n Belas tungstest s nicht bestätigt habe. Es zeige sich jedoch eine deutliche allgemeine körp erliche Dekonditionierung mit Hinweisen für eine Vermeidungshaltung für allgemeine körperliche Aktivität aus Angst vor Symptomzunahme/-Manifesta tion (S. 2 unten f.) .

Die beschriebenen Symptome könnten durch die genannten Ursachen (Commotio cerebri am 2 7. August 2017 und Migräne ohne Aura) nicht gänzlich erklärt werden. Als massgebliche Teilkomponente bleibe die psycho physische Komponente bestehen. Inwiefern die Beschwerden im Zusammenhang mit der kernspintomografisch nachgewiesenen Läsion rechtsfrontal stünden, m üsse offenbleiben (S. 3 oben) . 3.

E. 10 Kreisärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 9/49) an ihre r Beurteilung vom 1 5. November 2018 (vorstehend E. 3. 5 ) fest , da sämtliche bildgebende Diagno stik bereits vorgelegen h abe . Die von PD Dr. J.___

genannten Verdachtsdiagnosen würden einer Krankheitsdiagnose entsprechen und seien nicht auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurück zu führen. 3.

E. 11 Dr. Z.___

erklärte mit Schreiben vom 1 6. März 2020 ( Urk. 9/62), dass er seine Angaben im Bericht vom 9. Mai 2018 (vorstehend E. 3. 3 ) korrigieren müsse. Damals habe er geschrieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfall ereignisses nicht bewusstlos gewesen sei. Diese Angabe sei nicht korrekt. Offenbar sei der Patient nach der Schädelkontusion durch ein herunterfallendes Deckenteil kurze Zeit nicht ansprechbar gewesen. Der Beschwerdeführer lege grossen Wert auf die Korrektur dieser Aussage. 3.

E. 12 Am 2 7. September 2020 erstatteten die Gutachter der N.___ AG MEDAS das von der Invalidenversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 3/2). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2.1): - Verdacht auf ein protrahie rtes postkommotionelles Syndrom, EM August 2017 - anamnestisch: Sturz von Deckenanteilen auf Kopf im August 2017, kurze Bewusstlosigkeit, seither konstantes Benommenheitsgefühl, Kon zen trationsstörungen, Fatigue , Schwindel - klinisch: D iskreter Downbeatnystagmus , ansonsten kein fokal-neu rolo gisches Defizit - diagnostisch: Vestibuläre Batterie März 2019 ohne Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit/EEG März 2019: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epileptischen Potentiale - chronische Kopfschmerzen mit Migräne ohne Aura, EM unbekannt - aggraviert seit Februar 2019 - Aggravation durch einen drug-induced

headache (Medikamenten über konsum-Kopfschmerz)

Zur Frage, ob die gesundheitlichen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit , Benommenheitsgefühl, Konzentrationsstörungen, erhöhter Schlafbedarf, Fatigue , Tagesmüdigkeit, etc.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise durch den Unfall vom 2 9. August 2017 verursacht seien, führten die Gutachter aus , dass das Beschwerdebild der chronischen Kopfschmerzen und des Schwindels über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis im August 2017 zurückzu führen sei, da vorgängig keine Akten mit diesen Beschwerden vorlägen und der Explorand eigenanamnestisch auch berichtet habe, dass er die Beschwerden erst seit dann habe. Somit fänden sich keine Hinweise für einen anderen chrono lo gischen Verlauf. Berücksichtige man die Aktenlage, so seien die aktuellen Be schwerden (Kopfschmerzen, Schwindel) auch durch die betreuenden Ärzt e (zum Beispiel Prof. C.___ ) als postkommotionelle Beschwerden gesehen worden , das heisse ,

sie seien im Rahmen des Unfalles angesehen worden (S. 14 Mitte). 3. 1 3

Dr. B.___ führte in seiner neurologischen Beurteilung vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 9/66) aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Schadenmeldung vom 9. April 2018 am 2 9. August 2017 eine Schädelprellung zugezogen habe. Einen Monat später habe er sich erstmals bei seinem Hausarzt vorgestellt und über Müdigkeit, rezidivierende Übelkeit und Oberbauchbeschwerden geklagt. In der Dokumentation des Hausarztes werde ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwer deführer nicht bewusstlos gewesen sei und anschliessend auch keine speziellen Nackenbeschwerden gehabt habe. Weiter sei der Unfall ein knappes Jahr später im Aussendienstberi cht vom 1 0. August 2018 beschrie ben. Eine Bewusstlosigkeit sei nicht erwähnt worden, ebenso wenig eine Amnesie für das Ereignis oder andere Brückensymptome einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Die Polizei sei nicht gerufen worden, und er habe seine angestammte Tätigkeit ohne Einschrän kungen fortsetzen können (S. 5 unten f.) . Allerdings hätten ein Schwindelgefühl sowie eine Übelkeit seinen Alltag begleitet, sodass er sich schliesslich einen Monat später an den Hausarzt gewandt hätte.

Dr. B.___ hielt fest, d ie beiden zeitnächsten zum Unfall erstellten Dokumenta tionen zum Unfallgeschehen liessen darauf schliessen , dass eine Schädelprellung ohne behandlungsbedürftige äussere Verletzungen und ohne Hinweise für eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) stattgefunden habe (S. 6 oben) .

Erst eineinhalb Jahre s päter gehe aus dem am 2 5. Februar 2019 dokumentierten Bericht der Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Spital s D.___

erstmals hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2 7. August 2017 kurz bewusstlos gewesen sein soll, woraus dann geschlossen werde, dass er eine leichte traumatisches Hirnverletzung (Commotio cerebri) erlitten habe und die nach wie vor vorliegenden Beschwerden als postkommotionelles Syndrom zu wer t en seien (S. 6 Mitte ).

Dr. B.___ führte aus, dass selbst wenn dem so wäre und der Beschwerdeführer aus nicht verständlichen Gründen die Bewusstlosigkeit initial verschwiegen habe, davon auszugehen wäre, dass die Folgen der v ermuteten traumatischen Hirnver letzung spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall nach aller Erfahrung abge klungen seien.

Unterstützt werde dies durch mehrere Schädel-MRIs, die zu keinem Zeitpunkt irgendwelche strukturellen Traumafolgen am Gehirn des Beschwerdeführers ge zeigt hätten. Der darin erhobene Befund mit dem dringenden Verdacht auf ein low -grad e Gliom stehe in keinem Zusammenhang zum Trauma (S. 6 Mitte).

Hinsichtlich der Argumentation des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers , wo nach dieser unter dem typischen postkommotionellen Beschwerdebild mit Kopf schmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen leide, weshalb er auch eine Commotio cerebri erlitten haben müsse, werde auf die Literatur verwiesen. Die Entit ät eines « postkommotionellen Syn droms» sei demnach umstritten. Danach seien die Symptome eines post kom motionellen Syndroms nicht spezifisch für eine leichte traumatische Hirnver letzung (S. 6 unten). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest , die am 1 9. April 2018 erstmals gemeldeten klinischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 2 9. August 2017 zurückzuführen (S. 7 oben). 3.

E. 14 In seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 ( Urk.

11) führe Dr. B.___ zum Gutachten der N.___ AG MEDAS aus, dass ab Zeitpunkt des Unter su chungsberichts von Prof. C.___ vom 2 5. Februar 2019 von einem «Verdacht auf ein protrahiert postkommotionelles Syndrom» gesprochen werde. Prof. C.___ bez iehe sich dabei auf die erstmals geäusserte Aussage des Beschwer de führers , bei m Unfall vom 2 9. August 2017 kurz bewusstlos gewesen zu sein. Diese Verdachtsdiagnose halte sich in sämtlichen darauffolgenden Berichten, unabhän gig vom Autor und werde auch im MEDAS-Gutachten übernommen. Sie werde zu keinem Zeitpunkt mehr hinterfragt.

Eine stattgehabte Bewusstlosigkeit sei jedoch wesentlicher Begründungsfaktor für die Diagnose eines « postkommotionellen Syndroms». Ohne dass eine Bewusst losigkeit stattgefunden habe oder wenigstens eine kurzfristige Amnesie vorliege, könne keine Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung ) diagnos ti ziert werden und ohne Commotio cerebri auch kein postkommotionelles Syndrom ( S. 2 Mitte). W enn eine Bewusstlosigkeit vorgelegen hätte, hätten die angeblich anwesenden Kollegen des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit den Rettungsdienst benachrichtigt, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen , und der Beschwerdeführer wäre auch nicht einfach «zur Tagesordnung» übergegangen. Zudem wäre er sicherlich auch von seiner Lebensgefährtin zur medizinischen Untersuchung aufgefordert worden (S. 2 unten). All dies sei nicht geschehen, und der Beschwerdeführer habe sich auch erst einen Monat später

mit den bekannten unspezifischen Symptomen in hausärztlic he Behandlung begeben . Damit sei auch die im MEDAS-Gutachten übernommene Verdachtsdiagnose eines «prolongierten postkommotionellen Syn droms » ohne Substanz (S. 3 oben). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die neurologische Beurteilung von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2020

sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E. 3. 13-14) eine Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 2 9. August 2017

für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schw er den (vorstehend E. 2.1 , E. 2.3, E. 2.5 ).

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, infolge des Unfalles vom 2 9. August 2017 an einem postkommotionellen Syndrom zu leiden (vorstehend E. 2.2 , E. 2.4 ). 4. 2

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise einer leichten traumatischen Hirnverletzung

aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Ver letzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Zur Beja hung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen ).

Wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E.

3. 1 4 ) korrekt ausführte, setzt die Annahme einer Commotio cerebri eine kurz zeitige Bewusstlosigkeit voraus , was auch für die Annahme eines allenfalls nach einer Commotio cerebri resultierenden postkommotionelle n Syndroms zu gelten hat. 4. 3

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin das Ereig nis vom 2 9. August 2017 erst am 9. April 2018 und damit gut sieben Monate nach dem Unfall gemeldet wurde . Die ab dem 1 7. Oktober 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die durch den Hausarzt Dr. Z.___ nach der erstmaligen Konsultation des Beschwerdeführers am 2 8. September 2017 initiierten Abklä rungen liefen über die Krankenversicherung (vgl. Urk. 9/39).

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Mai 2018 (vorstehend E.

3. 3 ) fest, dass eine Schädelkont usion stattgefunden habe , in deren Folge keine Bewusstlosigkei t eingetreten sei. Unmittelbar nach dem Unfall seien auch keine speziellen Nacken beschwerden aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe über Müdigkeit, rezidivie rende Übelkeit und Oberbauchbeschwerden geklagt. Dass er über Kopfschmerzen geklagt hätte, lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Zudem verneinte der Hausarzt die Frage, ob die erhobenen Befunde mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar seien und plausibel erschienen .

Die in der Folge veranlassten umfassenden bildgebenden Abklärungen des Schä dels

( Urk. 9/8-9 , Urk. 9/10 ) ergaben sodann keine Hinweise auf eine traumatische Läsion (vgl. vorstehend E. 3.1-2 und E. 3.4) , weshalb Kreisärztin Dr. A.___ in ihren Stellungnahme n vom 1 5. November 2018 und vom 4. Dezember 2019 im Einklang mit dem erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___

nachvollziehbar und in Über einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2) auf eine ein fache Schädelkontusion ohne eine traumatische strukturelle intrakranielle Läsion schloss, welche in der Regel innerhalb von ein paar Tagen oder Wochen folgenlos abheile (vorstehend E. 3.5 und E. 3. 10 ). Bezeichnenderweise wurde denn auch in keinem der Berichte über die radiologischen Abklärungen ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit und initialen Kopfschmerzen als Indikation genannt , son dern einzig unklare Schwindelbeschwerden

( Urk. 9/8-9, Urk. 9/19).

Auch im Bericht zur ein Jahr nach dem Unfall erfolgten Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 1 0. August 2018 ( Urk. 9/22) erwähnte der Beschwerde führer bei der Unfallschilderung

keine Bewusstlosigkeit , konnte sich vielmehr daran erinnern, dass die Metallplatte nach dem Kopfanprall zunächst noch an der Verankerung hängen geblieben und danach auf den Tresen gefallen sei. Auch vermochte er sich offensichtlich daran zu erinnern, dass sich die Platte schwer angefühlt habe

Urk. 9/22 S. 1 Mitte) , was mit der nunmehr behaupteten Bewusst losigkeit , welche - wenn überh aupt - wohl unmittelbar auf den Kopfanprall ein getreten wäre, schwer zu vereinbaren ist .

Die Begründung des Beschwerdeführers, dass er als medizinischer Laie der Be wusstlosigkeit keine Bedeutung zugemessen habe, weshalb er diese erstmals auf die gezielte Befragung durch den Neurologen Prof. C.___ im Februar 2019 (vorstehend E. 3. 6 ) erwähnt habe ( vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 ), überzeugt nicht. Soweit damit im Bericht von Prof. C.___ und Dr. K.___ vom 2 5. Februar 2019 (vorstehend E. 3. 6 ) rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 2 9. August 2017 und nach am 2 2. November 2018 ergangener Mitteilung der Beschwerde gegnerin , wonach sie eine Leistungspflicht ver n eine ( Urk. 9/31) ,

erstmals

von einer kurzen Bewusstlosigkeit gesprochen w ird , ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in be weismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Wie Dr. B.___ zu Recht in seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vor stehend E. 3.14) bemerkte, basierte die in den nachfolgenden Berichten von Dr.

phil. L.___ und Prof. E.___ vom 2 0. Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) sowie

von Dr. M.___ und PD Dr. F.___ vom 2 3. August und vom 1 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.8-9) gestellte Diagnose eines Verdachts auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom respektive persistierender posttraumatischer Be schwer den nach Commotio cerebri auf der unkritischen Übernahme der von Prof. C.___ gestellten Verdachtsdiagnose und darauf, dass nicht weiter hinterfrag t

die vom Beschwerdeführer angegebene kurzzeitige Bewusstlosigkeit übernom m en worden ist.

Auch die durch den Beschwerdeführer initiierte Aussage von Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 1 6. März 2020 (vorstehend E. 3.11), wonach entgegen seinen ursprünglichen Angaben (vorstehend E. 3.3) nun doch eine Bewusstlosigkeit vor gelegen haben soll, lässt nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Bewusstlosigkeit schliessen . Abgesehen davon ,

dass diese nachträgliche Aussage aufgrund der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), ohnehin zu relativieren ist , sah sich Dr. Z.___ offensichtlich einzig gestützt auf die nunmehrige Angabe des Beschwerdeführers dazu veranlasst und nicht aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Krankenakte .

Damit er scheint es als nicht überwiegend w ahrscheinlich, dass der Beschwer de führer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. August 20

E. 17 kurz be wusst los gewesen ist . Sodann lassen die zum Unfall zeitnächsten medizinischen Akten (E. 3.1-3.3)

noch nicht einmal darauf schliessen, das s sich in der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Kopfschmerz e n manifestierten (E. 4.2) , weshalb eine am 2 9. August 2017 erlittene Commotio cerebri und ein in der Folge aufgetretenes postkommotionelle s Syndrom nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind.

Aus den genannten Gründen kann der Beschwerdeführer auch aus den Au s führungen der Gutachter der N.___ AG MEDAS in ihrem Gutachten vom 2 7. September 2020 (vorstehend E. 3.12) nichts zu seinen Gunsten ableiten, gingen diese doch von einer nach dem Ereignis vom 2 9. August 2017 kurzfristig eingetretenen Bewusstlosigkeit aus , ebenfalls ohne dieses zu hinterfragen . Im Übrigen sind deren Ausführungen zur Unfallkausalität der Beschwerden ent sprechend der Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig und vermögen zum Nachweis der Unfallkausalität ebenfalls nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Sodann finden sich in den Akten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen litt . U nabhängig davon, ob es sich bei den Ausführungen von Dr. I.___

vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 3. 1 ), wonach die Beschwerden seit Anfang des Jahres bestehen würden, u m einen Verschreiber handelt (vorstehend E.

2.4), äusserte der Beschwerdeführer unter anderem auch gegenüber den Fachpers onen der Klinik für Neurologie, Spital D.___ , im Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) , bereits vor dem Unfall unter sporadischem Schwindel und Migräne gelitten zu habe n .

Dadurch sei es auch zum Unfallereignis gekommen, da er sich aufgrund von akutem Schwind el an eine Wand habe anlehnen müssen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2020 und vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E. 3.13-1 4) aufdrängen und damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 2 9. August 2017 eine einfache Schädelkontusion erlitten hat, welche innert kurzer Zeit folgenlos abgeheilt ist. Für die Annahme einer richtungsgebenden Ver schlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung fehlt es sodann bereits an einem ärztlicherseits bestätigten hierfür massgeblichen Substrat.

Von der beantragten Zeugenbefragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse dazu zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mi t Hinweisen) zu verzichten ist. Angesichts der langen Latenzzeit bis zur erstmaligen Dokumentierung einer angeblichen Bewusstlosigkeit im Bericht des Spital s D.___

vom 2 5. Februar 2019 (E. 3.6), wo der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des leistungsablehnenden Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Novem be r 2018 ( Urk. 9/31/2-3) und eine Woche nach Mandatierung seines Rechts vertreters (vgl. Vollmacht: Urk.

4) untersucht wurde, liess en sich die Zweifel an der behaup teten Bewusstlosigkeit im Lichte des augenfälligen zeitlichen Ablaufs auch durch entsprechende Zeugenaussagen nicht aus dem Weg räumen.

Sodann verlangt die Diagnose einer Commotio cerebri nicht nur nach einer kurz zeitigen Bewuss t losigkeit. Vielmehr liegt oft eine Amnesie für die Zeit de r Ver letzung oder davor vor , woran es im vorliegenden Fall bezeichnenderweise ebenfalls fehlt. Ausserdem liegt auch keine ärztliche Dokumentation vor, wonach sich innert 24 bis 72 Stunden Kopfschmerzen manifestiert hätten (E. 4.2), was der Annahme einer entsprechenden Verletzung selbst bei Vorliegen einer kurzen Bewusstlosigkeit entgegenstünde. 4. 4

Aufgrund des Gesagten erweist es sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 2 9. August 2017 eine Commo tio cerebi mit nachfolgendem postkommotionellen Syndrom erlitten hat. Auch lässt sich eine unfallbedingte Verschlechterung eines allfälligen Vorzustandes nicht erstellen.

Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 9. August 2017 weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Die Beschwerdegegnerin trifft folg lich keine Leistungspflicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00253

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 5. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981, war seit dem 2. April 2013 bei der Y.___ GmbH, Zürich, als Teamleiter angestellt

und damit bei der Suva obli gatorisch gegen Berufs- un d Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall meldung vom 9. April

2018 teilte die Arbe itgeberin der Suva mit, dass am 2 9. August 2017 , als der Versicherte sich im Büro gegen die Wand gelehnt habe, die Decke aus der Verankerung gefallen sei und ihn

am Kopf/Nacken getroffen habe ( Urk. 9/1 Ziff. 3-6 ) .

Der am 2 8. September 2017 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte einen Status nach Schädelkontusion ( Urk. 9/7

Ziff. 5 ). Gestützt auf die Stellungnahme n von Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom 1 5. November 2018 und vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 9/29 , Urk. 9/49 ) verneinte die Suva mit Verfügu ng vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 9/5 0 )

einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. August 2017 und den gemeldeten Beschwerden und folglich eine Leistungspflicht.

Die dagegen vom Versicherten am 2 3. Januar und 2 8. Februar erhobene Einsprache ( Urk. 9/55 , Urk. 9/57 [ Einsprachebe grün dung ] ) wies die Suva nach ergänzend eingeholter neurologischer Beurteilung durch

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 9/ 66) mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 6. November 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszu richten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 3 0. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk.

16) ein , und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 3. September 20 21 ihre Duplik ( Urk. 20) , beide mit unveränderten Anträgen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, da ss gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung durch

Dr. B.___ sowie der zeit nächsten zum Unfall erstellten Dokumentation mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei, dass es beim Unfall zu ein er Schädelprellung ohne behandlungsbedürftige äussere Verletzung und ohne Hinweis auf eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) gekommen sei . Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen sei. Der Informationsgehalt zeitnahe zum Unfall geäusserter anamnestische r Angaben sei höher zu werten, als spätere anamnestische Angaben. Von weiteren Zeugeneinvernahmen seien drei Jahre nach dem Unfallereignis keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten. Weiter seien d ie Symptome eine s

postkommotionellen Syndroms nicht spezifisch für eine leichte

traumatische Hirnverletzung. Selbst wenn eine - lediglich vermutete

- Commotio c erebri vorgelegen hätte, wären d eren Folgen spätestens ein halbes J ahr nach dem Unfall und noch bevor ihr die Beschwerden gemeldet worden seien, abgeklungen gewesen. Auf die Feststellung von Dr. B.___ , wonach die gemeldeten klinischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, k ö nne abgestellt werden ( Urk. 2 S.

4

ff. Ziff. 3-4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, d ass am 2 9. August 2017 eine Metallplatte mit der Kante auf seinem Hinterkopf auf geschlagen sei, so dass er unter der Wucht des Aufpralls bewusstlos zusam men gebrochen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Neurologen Prof. Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Universitätsspital D.___ , Prof. Dr. med.

E.___ ,

Leitender Arzt, Klinik für Neurologie, Spital D.___ , und PD Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, Zentrum G.___ , Klinik H.___ , hätten übereinstimmend ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom diagnostiziert (S. 4 Ziff. 7). Als medizinischer Laie habe er dem beim Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust keine Bedeutung zuge messen , weshalb er diese erst auf gezielte Befragung durch den Neurologen Prof. C.___

angegeben habe (S. 6 Mitte). Mit Sicherheit würden sich die ge nannten Augenzeugen noch an das Ereignis erinnern, weshalb sie zu befragen seien (S. 6 unten). Aus dem länger protrahierten Verlauf sei zu schliessen, dass eine schwerwiegendere traumatische Einwirkung im Grenzbereich zu einer Contusio c erebri vorgelegen habe und dass zusätzlich auch aufgrund der objek tivierten vorbestehenden Hirnverletzungen nicht von einem Normalfall mit erfah rungsgemässer Dauer der Beschwerden ausgegangen werden könne (S. 7 lit . b). Die Beurteilung von Dr. B.___ stehe auch im Widerspruch zur B eurteilung im MEDAS-Gutachten, wonach der Unfall die überwiegend wahrscheinliche Ursache der invalidisierenden Beschwerden sei. D amit sei der natürliche Kausalzusam men hang rechtsgenügend erstellt (S. 7 f. lit . c). Eine Adäqua nzprüfung sei ver f r üht (S. 8 Ziff. 12). Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall eines Schädel-Hirn traumas im Grenzbereich zur Contusio cerebri die Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, welche ergebe, dass die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei (S. 8 f. Ziff. 12 unten). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dem beim Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust keine Bedeutung beigemessen habe, nicht glaubhaft seien. Zu dem geh e aus dem Be richt von Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 1. Dezem ber 2017 hervor, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer den offenbar unfallvorbestehend seien (S. 3 f. Ziff. 6 und Ziff. 6.1). Aufgrund der initialen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es am 2 9. August 2017 aufgrund der Schädelkontusion zu keiner Bewusstlosigkeit ge kommen sei (S. 4 Ziff. 6.3). Weiter könne von einer allfälligen prätraumatisch bestehenden Beschwerdefreiheit nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen wer den (S. 4 Ziff. 7). Prof. C.___ und Prof. E.___ seien lediglich von einem Verdacht auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom ausgegangen, und die initial nach dem Unfall vorhanden en medizinischen Unterlagen , worin keine Bewusst losig keit erwähnt worden sei,

seien ihnen nicht bekannt gewesen. Auch die MEDAS-Gutachter hätten die Diagnose nicht als erstellt betrachtet (S. 4 f. Ziff.

8.1). Aus dem MEDAS-Gutachten vom 2 7. September 2020 könne der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten , und die von ihm geklagten Beschwerden hätten sich auch nicht objektivieren lassen . Weiter beruhe die Begründung der Unfallkausalität auf dem « post hoc, ergo propter hoc-Prinzip » (S. 6 ff. Ziff. 8.3- 9 ) . Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Adäquanzprüfung könne nicht ge folgt werden , und selbst wenn er am 2 9. August 2017 eine Commotio cerebri erlitten hätte, wären die geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 2 9. August 2017 zurückzuführen (S. 9 ff. Ziff. 9-10). 2.4

In seiner Replik ( Urk.

16) machte der Beschwerdeführer geltend, d ass der Um stand, dass die Einwirkung des wuchtigen und harten Aufpralls der grossen Metalldeckenplatte auf den Hinterkopf eine Bewusstlosigkeit verursacht habe, für ihn kein besonders aussergewöhnliches Phänomen gewesen sei , weshalb er sich zu keiner Erwähnung veranlasst gesehen habe (S. 2 f. Ziff. 3).

Dr. I.___ habe sich offensichtlich verschrieben, als er ausgeführt habe, dass diese Beschwerden seit «Anfang dieses Jahres» bestehen würden (S. 4 oben). Die spezialärztlichen Unter suchungen hätten die gesicherte Diagnose von persistierenden posttraumatischen Beschwerden nach Commotio cerebri ergeben (S. 4 f. Ziff. 7) . Vorgängig des Un falls habe keine Symptomatik eines postkommotionellen Syndroms bestanden (S.

7

Ziff. 12). Er habe vor dem Unfall höchstens einmal monatlich unter Migräne gelitten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre (S. 8 oben). Zudem sei sein Schwindel durch den Downbeatnystagmus klinisch ausge wiesen (S. 8 Mitte). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

20) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass nichts vor gebracht werde , was ihren Standpunkt ändere. Selbst wenn das vom Beschwer de führer angesprochene Fatigue -Syndrom sowie ein disk r eter Downbeatnystag mus vorliegen sollten, könn t e n

diese nicht auf organische Unfallfolgen zurück geführt werden. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung hätten aus neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde erhoben werden können (S. 1 f) . 2.6

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden verneint hat. 3. 3. 1

Dr. I.___

führte in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 9/21/2) aus, dass zur Abklärung einer seit Anfang dieses Jahres bestehende n

Benommenheit, Un konzentriertheit und eines körperlichen und geistigen Erschöpfungsgefühls sowie eines morgendlichen Unwohlseins und einer Inappetenz am 2 4. November 2017 ein Schädel-MRI durchgeführt worden sei . Der beurteilende Radiolog e habe als Ursache der flächig konfigurierten Marklagerveränderung juxta -/subkortikal rechts im Bereich der anterioren Inselrinde einen demyelinisierenden Prozess v ermutet. Die weiteren Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf eine multiple Skle rose ergeben. Seines Erachtens müssten d ifferenzialdiagnostisch ein Low- Grade Gliom oder allenfalls eine prä-/perinatale Schädigung erwogen werden.

3. 2

PD Dr. med. J.___ , Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, Spital D.___ , nannte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 9/27/ 2 -3 ) als Diagnose eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicir cularis

insularis

anterior rechts (S. 1 Mitte). PD Dr. J.___ führte aus, dass die vorliegende Läsion die allgemeine Symptomatik des Patienten nur schwerlich erklären könne. In Frage kämen ein entzündliches Geschehen, eine fokale korti kale Dysplasie und ein Tumor sei sicherlich nicht ausgeschlossen, scheine aber von der B ildgebung her atypisch zu sein (S. 1 unten f.). 3. 3

Der am 2 8. September 2017 erstbehandelnde Dr. Z.___ nannte in seinem Arzt zeugnis vom 9. Mai 2018 ( Urk. 9/7) als Diagnose einen Status nach Schädelkon tusion ( Ziff. 5). Dr. Z.___ führte aus, dass es g emäss Angaben des Patienten am 2 9. August 2017 zu einer Schädelkontusion durch ein herunterfallendes, metal lenes Deckenteil gekommen sei . Es sei

keine Bewusstlosigkeit

eingetreten und u nmittelbar nach dem Unfall seien

auch keine Nackenbeschwerden aufgetreten

( Ziff. 2). Am 2 9. September 2017 hätten eine Müdigkeit, eine rezidivierende Übel keit und Oberbauchbeschwerden bestanden ( Ziff. 4). Zu den Unfallfolgen führte Dr. Z.___ aus, dass die unter Ziff. 4 genannten Befunde nicht mit dem vom Patien ten geltend gemachten Ereignis vereinbar und plausibel erschienen. Er beurteile die aktuelle Symptomatik nicht als rein zervikospondylogen ( Ziff. 6). Von Septem ber 2017 bis zum jetzigen Zeitpunkt se ien klinische Untersuchungen, eine Gas tros kopie, ein Schädel-MRI und Blutuntersuchungen durchgeführt worden, ohne klare Erklärung für die Patientenbeschwerden ( Ziff. 7). Seit dem 1 7. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ab dem 1. Januar 2018 eine Arbeits fähigkeit von 50

% ( Ziff. 9). Anzumerken sei, dass das Schädel-MRI eine unklare Veränderung juxtakortikal rechts zeige. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen geplant ( Ziff. 11). 3. 4

PD Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2018 ( Urk. 9/27/1 ) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht (S. 1 Mitte , vorstehend E. 3.2 ) und

hielt fest , es sei am 1 4. Mai 2018 ein zusätzliches Schädel-MRI angefertigt wor den , wobei sich keine eindeutige Progressio n des Befundes zeige. Eine Indikation für einen dringenden Eingriff sei daher nicht gestellt worden

(S. 1 unten). 3. 5

Kreisärztin Dr. A.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. November 2018 ( Urk. 8/29) aus, dass in der vorlie genden bildgebenden Diagnostik i ntrakraniell keine frische traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei , welche auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurückzuführen sei. Entsprechend sei, wie dies be reits der Hausarzt Dr. Z.___ getan habe, davon auszugehen , dass es sich um einen Status nach Schädelkontusion ohne frische traumatische strukturelle intr a kra nielle Läsion handle. Die Kontusionen ohne strukturelle Läsionen heilten in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ab. Spätestens zum Zeit punkt der MRI-Untersuchung vom 1 4. November 2017, wo keine frische, trauma tische strukturelle Läsion nachweisbar gewesen sei, welche auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurückzuführen sei, sei die Kontusion folgenlos abgeheilt. 3. 6

Prof. C.___

und Dr. med. K.___ , Assistenzär z tin, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Spital D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 9/47/2-5) nach gleichentags erfolgter Erstkonsul ta tion des Beschwerdeführers

in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf prot rahiertes postkommotionelles Syndrom, Erstmani festa tion ( EM )

August 2017 - unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicircularis

insularis

anterior rechts, Erstdiagnose ( ED )

Novem ber 2017

Die Ärzte führten zur Anamnese aus, dass es zu einem Beschwerdebeginn im August 2017 gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Schwächeanfall erlitten und sich gegen eine Wand gelehnt. Dann sei ihm ein Teil der Decke des Raumes auf den Kopf gefallen. Er sei kurz bewusstlos gewesen (S. 1 unten ) . Die Beschwerden würden bei Aufregung und Stress zunehmen. Kopfschmerzen habe der Beschw erdeführer gelegentlich frontal. Zudem sei eine Migräne bekannt (S. 2 oben).

In

der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem prolongierten post kommotionellen Syndrom bei Status nach Kopftrauma als Ursache der aktu ellen Beschwerden aus zugehen . In diesem Zusammenhang sei es am ehesten auch zu einer Aggravierung einer vorbestehenden Migräne- und Kopfschmerz sympto matik gekommen. Ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der kern spintomographisch detektierten Läsion juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicircularis

insularis

anterior rechts werde nicht gesehen. In den erfolgten Zu satzabklärungen hätten sich keine Hinweise auf ein relevantes peripher -vesti buläres Defizit gefunden (S. 3 Mitte) . 3. 7

Dr. phil. L.___ , Neuropsychologin, und Prof. E.___ , Klinik für Neurologie, Spital D.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 17) nach neuropsy cho logischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 4. Mai 2019 aus, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er seit dem Unfall «dauernd» unter Schwindel leide , welcher sich schon bei geringer Anstrengung bis zur körperlichen Übelkeit verstärke. Bereits vor dem Unfall habe er teilweise unter sporadischem Schwindel und Migräne gelitten. So sei es auch zum Unfall gekommen , da er sich aufgrund von akutem Schwindel an eine Wand habe anlehnen müssen, woraufhin sich ein Teil der Decke gelöst habe und ihm auf den Kopf gefallen sei (S. 1 unten).

Der Beschwerdeführer habe sich zur neuropsychologischen Standortbestimmung vorgestellt bei Verdacht auf ein post

concussion -Syndrom. Momentan müsse trotz testdiagnostisch normgerechten Leistungen von einer substantiell einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 3 oben). Ein leistungs min dernd er Einfluss der subinsulären Läsion (DD low -grade-Gliom ) sei unwahr schein lich , und die Befunde passten gut zum Bild einer persistierenden, unspezi fischen Leis tungsminderung bei Verdacht auf Schädelhirntrauma im Rahmen des erlittenen Umfalls (S. 3 Mitte). 3.8

Die neurologischen Fa chärztinnen

Dr. med. M.___

und PD Dr. F.___ , Zentrum G.___ , Klinik H.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 3. August 2019 ( Urk. 9/47/6-12) als Diagnose persistierende posttraumatische Beschwerden nach Commotio cerebri durch Sturz von Deckenanteilen auf den Hinterkopf am 2 7. August 2017 (S. 1). Als relevante Nebendiagnosen nannten sie eine Migräne ohne Aura, E M unbekannt und aggraviert seit Februar 2019 , sowie eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta -kortikal angrenzend an den Sulcus

semicir c ularis

insularis

anterior rechts, ED November 2017 (S. 2 Mitte).

Die Ärzt innen führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm am 2 7. August 2017 ein Deckenteil auf den Hinterkopf rechts gefallen sei und eine kurze Bewusstlosigkeit von weniger als ein er Minute eingetreten sei. Er sei auf dem Boden erwacht , Arbeitskollegen seien anwesend gewesen. Es sei keine Amnesie aufgetreten und er habe seine Tätigkeit nach etwa 20 Minuten wieder aufgenommen beziehungsweise sei selbständig nach Hause gegangen (S. 2 Mitte) . Die Ärztinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer am 2 7. August 2017 eine Commotio cerebri im Rahmen eines Kopftraumas durch einen herabstürzen den Deckenanteil erlitten

habe (S. 5 unten) . 3. 9

In ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 9/47/13-19) stellten Dr. M.___ und PD Dr. F.___

die gleiche Diagnose mit identischen Nebendiagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 3. August 2019 (S. 1 f.; vorstehend E. 3. 8 ) . Die Ärztin nen führten aus, dass sich die Verdachtsdiagnose einer dysautonomen Herz-Kreis lauf reaktion in der weiteführenden Diagnostik mittels fahrradergometrische n Belas tungstest s nicht bestätigt habe. Es zeige sich jedoch eine deutliche allgemeine körp erliche Dekonditionierung mit Hinweisen für eine Vermeidungshaltung für allgemeine körperliche Aktivität aus Angst vor Symptomzunahme/-Manifesta tion (S. 2 unten f.) .

Die beschriebenen Symptome könnten durch die genannten Ursachen (Commotio cerebri am 2 7. August 2017 und Migräne ohne Aura) nicht gänzlich erklärt werden. Als massgebliche Teilkomponente bleibe die psycho physische Komponente bestehen. Inwiefern die Beschwerden im Zusammenhang mit der kernspintomografisch nachgewiesenen Läsion rechtsfrontal stünden, m üsse offenbleiben (S. 3 oben) . 3. 10

Kreisärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 9/49) an ihre r Beurteilung vom 1 5. November 2018 (vorstehend E. 3. 5 ) fest , da sämtliche bildgebende Diagno stik bereits vorgelegen h abe . Die von PD Dr. J.___

genannten Verdachtsdiagnosen würden einer Krankheitsdiagnose entsprechen und seien nicht auf das Ereignis vom 2 9. August 2017 zurück zu führen. 3. 11

Dr. Z.___

erklärte mit Schreiben vom 1 6. März 2020 ( Urk. 9/62), dass er seine Angaben im Bericht vom 9. Mai 2018 (vorstehend E. 3. 3 ) korrigieren müsse. Damals habe er geschrieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfall ereignisses nicht bewusstlos gewesen sei. Diese Angabe sei nicht korrekt. Offenbar sei der Patient nach der Schädelkontusion durch ein herunterfallendes Deckenteil kurze Zeit nicht ansprechbar gewesen. Der Beschwerdeführer lege grossen Wert auf die Korrektur dieser Aussage. 3. 12

Am 2 7. September 2020 erstatteten die Gutachter der N.___ AG MEDAS das von der Invalidenversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 3/2). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2.1): - Verdacht auf ein protrahie rtes postkommotionelles Syndrom, EM August 2017 - anamnestisch: Sturz von Deckenanteilen auf Kopf im August 2017, kurze Bewusstlosigkeit, seither konstantes Benommenheitsgefühl, Kon zen trationsstörungen, Fatigue , Schwindel - klinisch: D iskreter Downbeatnystagmus , ansonsten kein fokal-neu rolo gisches Defizit - diagnostisch: Vestibuläre Batterie März 2019 ohne Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit/EEG März 2019: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epileptischen Potentiale - chronische Kopfschmerzen mit Migräne ohne Aura, EM unbekannt - aggraviert seit Februar 2019 - Aggravation durch einen drug-induced

headache (Medikamenten über konsum-Kopfschmerz)

Zur Frage, ob die gesundheitlichen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Übelkeit , Benommenheitsgefühl, Konzentrationsstörungen, erhöhter Schlafbedarf, Fatigue , Tagesmüdigkeit, etc.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise durch den Unfall vom 2 9. August 2017 verursacht seien, führten die Gutachter aus , dass das Beschwerdebild der chronischen Kopfschmerzen und des Schwindels über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis im August 2017 zurückzu führen sei, da vorgängig keine Akten mit diesen Beschwerden vorlägen und der Explorand eigenanamnestisch auch berichtet habe, dass er die Beschwerden erst seit dann habe. Somit fänden sich keine Hinweise für einen anderen chrono lo gischen Verlauf. Berücksichtige man die Aktenlage, so seien die aktuellen Be schwerden (Kopfschmerzen, Schwindel) auch durch die betreuenden Ärzt e (zum Beispiel Prof. C.___ ) als postkommotionelle Beschwerden gesehen worden , das heisse ,

sie seien im Rahmen des Unfalles angesehen worden (S. 14 Mitte). 3. 1 3

Dr. B.___ führte in seiner neurologischen Beurteilung vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 9/66) aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Schadenmeldung vom 9. April 2018 am 2 9. August 2017 eine Schädelprellung zugezogen habe. Einen Monat später habe er sich erstmals bei seinem Hausarzt vorgestellt und über Müdigkeit, rezidivierende Übelkeit und Oberbauchbeschwerden geklagt. In der Dokumentation des Hausarztes werde ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwer deführer nicht bewusstlos gewesen sei und anschliessend auch keine speziellen Nackenbeschwerden gehabt habe. Weiter sei der Unfall ein knappes Jahr später im Aussendienstberi cht vom 1 0. August 2018 beschrie ben. Eine Bewusstlosigkeit sei nicht erwähnt worden, ebenso wenig eine Amnesie für das Ereignis oder andere Brückensymptome einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Die Polizei sei nicht gerufen worden, und er habe seine angestammte Tätigkeit ohne Einschrän kungen fortsetzen können (S. 5 unten f.) . Allerdings hätten ein Schwindelgefühl sowie eine Übelkeit seinen Alltag begleitet, sodass er sich schliesslich einen Monat später an den Hausarzt gewandt hätte.

Dr. B.___ hielt fest, d ie beiden zeitnächsten zum Unfall erstellten Dokumenta tionen zum Unfallgeschehen liessen darauf schliessen , dass eine Schädelprellung ohne behandlungsbedürftige äussere Verletzungen und ohne Hinweise für eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) stattgefunden habe (S. 6 oben) .

Erst eineinhalb Jahre s päter gehe aus dem am 2 5. Februar 2019 dokumentierten Bericht der Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Spital s D.___

erstmals hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2 7. August 2017 kurz bewusstlos gewesen sein soll, woraus dann geschlossen werde, dass er eine leichte traumatisches Hirnverletzung (Commotio cerebri) erlitten habe und die nach wie vor vorliegenden Beschwerden als postkommotionelles Syndrom zu wer t en seien (S. 6 Mitte ).

Dr. B.___ führte aus, dass selbst wenn dem so wäre und der Beschwerdeführer aus nicht verständlichen Gründen die Bewusstlosigkeit initial verschwiegen habe, davon auszugehen wäre, dass die Folgen der v ermuteten traumatischen Hirnver letzung spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall nach aller Erfahrung abge klungen seien.

Unterstützt werde dies durch mehrere Schädel-MRIs, die zu keinem Zeitpunkt irgendwelche strukturellen Traumafolgen am Gehirn des Beschwerdeführers ge zeigt hätten. Der darin erhobene Befund mit dem dringenden Verdacht auf ein low -grad e Gliom stehe in keinem Zusammenhang zum Trauma (S. 6 Mitte).

Hinsichtlich der Argumentation des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers , wo nach dieser unter dem typischen postkommotionellen Beschwerdebild mit Kopf schmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen leide, weshalb er auch eine Commotio cerebri erlitten haben müsse, werde auf die Literatur verwiesen. Die Entit ät eines « postkommotionellen Syn droms» sei demnach umstritten. Danach seien die Symptome eines post kom motionellen Syndroms nicht spezifisch für eine leichte traumatische Hirnver letzung (S. 6 unten). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest , die am 1 9. April 2018 erstmals gemeldeten klinischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 2 9. August 2017 zurückzuführen (S. 7 oben). 3. 14

In seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 ( Urk.

11) führe Dr. B.___ zum Gutachten der N.___ AG MEDAS aus, dass ab Zeitpunkt des Unter su chungsberichts von Prof. C.___ vom 2 5. Februar 2019 von einem «Verdacht auf ein protrahiert postkommotionelles Syndrom» gesprochen werde. Prof. C.___ bez iehe sich dabei auf die erstmals geäusserte Aussage des Beschwer de führers , bei m Unfall vom 2 9. August 2017 kurz bewusstlos gewesen zu sein. Diese Verdachtsdiagnose halte sich in sämtlichen darauffolgenden Berichten, unabhän gig vom Autor und werde auch im MEDAS-Gutachten übernommen. Sie werde zu keinem Zeitpunkt mehr hinterfragt.

Eine stattgehabte Bewusstlosigkeit sei jedoch wesentlicher Begründungsfaktor für die Diagnose eines « postkommotionellen Syndroms». Ohne dass eine Bewusst losigkeit stattgefunden habe oder wenigstens eine kurzfristige Amnesie vorliege, könne keine Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung ) diagnos ti ziert werden und ohne Commotio cerebri auch kein postkommotionelles Syndrom ( S. 2 Mitte). W enn eine Bewusstlosigkeit vorgelegen hätte, hätten die angeblich anwesenden Kollegen des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit den Rettungsdienst benachrichtigt, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen , und der Beschwerdeführer wäre auch nicht einfach «zur Tagesordnung» übergegangen. Zudem wäre er sicherlich auch von seiner Lebensgefährtin zur medizinischen Untersuchung aufgefordert worden (S. 2 unten). All dies sei nicht geschehen, und der Beschwerdeführer habe sich auch erst einen Monat später

mit den bekannten unspezifischen Symptomen in hausärztlic he Behandlung begeben . Damit sei auch die im MEDAS-Gutachten übernommene Verdachtsdiagnose eines «prolongierten postkommotionellen Syn droms » ohne Substanz (S. 3 oben). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die neurologische Beurteilung von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2020

sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E. 3. 13-14) eine Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 2 9. August 2017

für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schw er den (vorstehend E. 2.1 , E. 2.3, E. 2.5 ).

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, infolge des Unfalles vom 2 9. August 2017 an einem postkommotionellen Syndrom zu leiden (vorstehend E. 2.2 , E. 2.4 ). 4. 2

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise einer leichten traumatischen Hirnverletzung

aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Ver letzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Zur Beja hung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen ).

Wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E.

3. 1 4 ) korrekt ausführte, setzt die Annahme einer Commotio cerebri eine kurz zeitige Bewusstlosigkeit voraus , was auch für die Annahme eines allenfalls nach einer Commotio cerebri resultierenden postkommotionelle n Syndroms zu gelten hat. 4. 3

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin das Ereig nis vom 2 9. August 2017 erst am 9. April 2018 und damit gut sieben Monate nach dem Unfall gemeldet wurde . Die ab dem 1 7. Oktober 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die durch den Hausarzt Dr. Z.___ nach der erstmaligen Konsultation des Beschwerdeführers am 2 8. September 2017 initiierten Abklä rungen liefen über die Krankenversicherung (vgl. Urk. 9/39).

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Mai 2018 (vorstehend E.

3. 3 ) fest, dass eine Schädelkont usion stattgefunden habe , in deren Folge keine Bewusstlosigkei t eingetreten sei. Unmittelbar nach dem Unfall seien auch keine speziellen Nacken beschwerden aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe über Müdigkeit, rezidivie rende Übelkeit und Oberbauchbeschwerden geklagt. Dass er über Kopfschmerzen geklagt hätte, lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Zudem verneinte der Hausarzt die Frage, ob die erhobenen Befunde mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar seien und plausibel erschienen .

Die in der Folge veranlassten umfassenden bildgebenden Abklärungen des Schä dels

( Urk. 9/8-9 , Urk. 9/10 ) ergaben sodann keine Hinweise auf eine traumatische Läsion (vgl. vorstehend E. 3.1-2 und E. 3.4) , weshalb Kreisärztin Dr. A.___ in ihren Stellungnahme n vom 1 5. November 2018 und vom 4. Dezember 2019 im Einklang mit dem erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___

nachvollziehbar und in Über einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2) auf eine ein fache Schädelkontusion ohne eine traumatische strukturelle intrakranielle Läsion schloss, welche in der Regel innerhalb von ein paar Tagen oder Wochen folgenlos abheile (vorstehend E. 3.5 und E. 3. 10 ). Bezeichnenderweise wurde denn auch in keinem der Berichte über die radiologischen Abklärungen ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit und initialen Kopfschmerzen als Indikation genannt , son dern einzig unklare Schwindelbeschwerden

( Urk. 9/8-9, Urk. 9/19).

Auch im Bericht zur ein Jahr nach dem Unfall erfolgten Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 1 0. August 2018 ( Urk. 9/22) erwähnte der Beschwerde führer bei der Unfallschilderung

keine Bewusstlosigkeit , konnte sich vielmehr daran erinnern, dass die Metallplatte nach dem Kopfanprall zunächst noch an der Verankerung hängen geblieben und danach auf den Tresen gefallen sei. Auch vermochte er sich offensichtlich daran zu erinnern, dass sich die Platte schwer angefühlt habe

Urk. 9/22 S. 1 Mitte) , was mit der nunmehr behaupteten Bewusst losigkeit , welche - wenn überh aupt - wohl unmittelbar auf den Kopfanprall ein getreten wäre, schwer zu vereinbaren ist .

Die Begründung des Beschwerdeführers, dass er als medizinischer Laie der Be wusstlosigkeit keine Bedeutung zugemessen habe, weshalb er diese erstmals auf die gezielte Befragung durch den Neurologen Prof. C.___ im Februar 2019 (vorstehend E. 3. 6 ) erwähnt habe ( vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 ), überzeugt nicht. Soweit damit im Bericht von Prof. C.___ und Dr. K.___ vom 2 5. Februar 2019 (vorstehend E. 3. 6 ) rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 2 9. August 2017 und nach am 2 2. November 2018 ergangener Mitteilung der Beschwerde gegnerin , wonach sie eine Leistungspflicht ver n eine ( Urk. 9/31) ,

erstmals

von einer kurzen Bewusstlosigkeit gesprochen w ird , ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in be weismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Wie Dr. B.___ zu Recht in seiner Stellungnahme vom 1 4. Januar 2021 (vor stehend E. 3.14) bemerkte, basierte die in den nachfolgenden Berichten von Dr.

phil. L.___ und Prof. E.___ vom 2 0. Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) sowie

von Dr. M.___ und PD Dr. F.___ vom 2 3. August und vom 1 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.8-9) gestellte Diagnose eines Verdachts auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom respektive persistierender posttraumatischer Be schwer den nach Commotio cerebri auf der unkritischen Übernahme der von Prof. C.___ gestellten Verdachtsdiagnose und darauf, dass nicht weiter hinterfrag t

die vom Beschwerdeführer angegebene kurzzeitige Bewusstlosigkeit übernom m en worden ist.

Auch die durch den Beschwerdeführer initiierte Aussage von Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 1 6. März 2020 (vorstehend E. 3.11), wonach entgegen seinen ursprünglichen Angaben (vorstehend E. 3.3) nun doch eine Bewusstlosigkeit vor gelegen haben soll, lässt nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Bewusstlosigkeit schliessen . Abgesehen davon ,

dass diese nachträgliche Aussage aufgrund der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), ohnehin zu relativieren ist , sah sich Dr. Z.___ offensichtlich einzig gestützt auf die nunmehrige Angabe des Beschwerdeführers dazu veranlasst und nicht aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Krankenakte .

Damit er scheint es als nicht überwiegend w ahrscheinlich, dass der Beschwer de führer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. August 20 17 kurz be wusst los gewesen ist . Sodann lassen die zum Unfall zeitnächsten medizinischen Akten (E. 3.1-3.3)

noch nicht einmal darauf schliessen, das s sich in der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Kopfschmerz e n manifestierten (E. 4.2) , weshalb eine am 2 9. August 2017 erlittene Commotio cerebri und ein in der Folge aufgetretenes postkommotionelle s Syndrom nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind.

Aus den genannten Gründen kann der Beschwerdeführer auch aus den Au s führungen der Gutachter der N.___ AG MEDAS in ihrem Gutachten vom 2 7. September 2020 (vorstehend E. 3.12) nichts zu seinen Gunsten ableiten, gingen diese doch von einer nach dem Ereignis vom 2 9. August 2017 kurzfristig eingetretenen Bewusstlosigkeit aus , ebenfalls ohne dieses zu hinterfragen . Im Übrigen sind deren Ausführungen zur Unfallkausalität der Beschwerden ent sprechend der Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig und vermögen zum Nachweis der Unfallkausalität ebenfalls nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Sodann finden sich in den Akten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen litt . U nabhängig davon, ob es sich bei den Ausführungen von Dr. I.___

vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 3. 1 ), wonach die Beschwerden seit Anfang des Jahres bestehen würden, u m einen Verschreiber handelt (vorstehend E.

2.4), äusserte der Beschwerdeführer unter anderem auch gegenüber den Fachpers onen der Klinik für Neurologie, Spital D.___ , im Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) , bereits vor dem Unfall unter sporadischem Schwindel und Migräne gelitten zu habe n .

Dadurch sei es auch zum Unfallereignis gekommen, da er sich aufgrund von akutem Schwind el an eine Wand habe anlehnen müssen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2020 und vom 1 4. Januar 2021 (vorstehend E. 3.13-1 4) aufdrängen und damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 2 9. August 2017 eine einfache Schädelkontusion erlitten hat, welche innert kurzer Zeit folgenlos abgeheilt ist. Für die Annahme einer richtungsgebenden Ver schlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung fehlt es sodann bereits an einem ärztlicherseits bestätigten hierfür massgeblichen Substrat.

Von der beantragten Zeugenbefragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse dazu zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mi t Hinweisen) zu verzichten ist. Angesichts der langen Latenzzeit bis zur erstmaligen Dokumentierung einer angeblichen Bewusstlosigkeit im Bericht des Spital s D.___

vom 2 5. Februar 2019 (E. 3.6), wo der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des leistungsablehnenden Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Novem be r 2018 ( Urk. 9/31/2-3) und eine Woche nach Mandatierung seines Rechts vertreters (vgl. Vollmacht: Urk.

4) untersucht wurde, liess en sich die Zweifel an der behaup teten Bewusstlosigkeit im Lichte des augenfälligen zeitlichen Ablaufs auch durch entsprechende Zeugenaussagen nicht aus dem Weg räumen.

Sodann verlangt die Diagnose einer Commotio cerebri nicht nur nach einer kurz zeitigen Bewuss t losigkeit. Vielmehr liegt oft eine Amnesie für die Zeit de r Ver letzung oder davor vor , woran es im vorliegenden Fall bezeichnenderweise ebenfalls fehlt. Ausserdem liegt auch keine ärztliche Dokumentation vor, wonach sich innert 24 bis 72 Stunden Kopfschmerzen manifestiert hätten (E. 4.2), was der Annahme einer entsprechenden Verletzung selbst bei Vorliegen einer kurzen Bewusstlosigkeit entgegenstünde. 4. 4

Aufgrund des Gesagten erweist es sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 2 9. August 2017 eine Commo tio cerebi mit nachfolgendem postkommotionellen Syndrom erlitten hat. Auch lässt sich eine unfallbedingte Verschlechterung eines allfälligen Vorzustandes nicht erstellen.

Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 9. August 2017 weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Die Beschwerdegegnerin trifft folg lich keine Leistungspflicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan