Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. Januar 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % als Fundraiser bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zurich ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 17/7). Gemäss Unfallmeldung vom 16. Juni 2017 war der Versicherte am 14. Juni 2017 mit dem Elektrovelo auf dem Heimweg, wobei es ihn beim Bremsen überschlug (Urk. 17/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags bei Dr.
med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Arzthaus
A.___ , welche namentlich über multiple Kontusionsmarken vor allem am linken Knie sowie an beiden Handgelenken berichtete (Urk. 17/23 S. 1-2, Urk.
17/7). Dem Versicherten wurde für die Zeit vom 17. bis am 23. Juni 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % sowie vom 24. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 eine von rund 50 % (Urk. 17/2-4, Urk. 17/8-10, Urk. 17/23 S. 3) sowie hernach eine von 40 % (Urk. 17/11, Urk. 17/28) und später noch 30 %
attestiert (Urk. 17/29). Die Zurich erbrachte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleis tungen (Urk. 17/6).
Nachdem es im Verlauf zu Schwindel und sensorischen Ausfällen im Bereich von Schulter und Arm links gekommen war (Urk. 17/23 S. 1-2), folgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 17/14 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Zurich ihre Leistungen gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte vom 9. und 16. Juli 2018 sowie vom 12. März 2019 per 11. Juli 2017 ein. Dies mit der Begründung, dass die geklagten gesundheitlichen Beschwerden an Halswirbelsäule (HWS), Nacken und Kopf sowie die Konzentrationsstörungen ab dem 11. Juli 2017 nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juni 2017 zurückzufüh ren seien (Urk. 17/82). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 (Urk. 17/87), ergänzt am 27. August 2020 (Urk. 17/90), wies die Zurich mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 ab (Urk. 10/93 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 erhob der Versicherte am 3. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und es seien ihm nach erfolgter Ergänzung der Abklärungen durch ein Gerichtsgutachten auch nach dem 11. Juli 2017 die Leistungen aus der obligato rischen Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Juli 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Dieser nahm mit Eingabe vom 17. August 2022 erneut Stellung (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, vgl. auch Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2022 auf den Standpunkt, anhand der Erhebungen anlässlich der ärzt lichen Erstkonsultation nach dem Unfall vom 14. Juni 2017 sei keine Commotio cerebri nachgewiesen. Beim Fehlen von Kopf- und Schädelhirntrauma seien die im späteren Verlauf dokumentierten Konzentrationsstörungen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2017 zurückzu führen. Auch die Latenz von 14 Tagen bis zur erstmaligen ärztlichen Aufnahme von Konzentrationsstörungen anlässlich der Konsultation vom 24. Juni 2017 spreche gegen eine unfallbedingte Entwicklung (Urk. 2 S. 3). Für die Annahme einer Gehirnerschütterung fehle es an einem Kopfanprall, einem kurzzeitigen Bewusstseinsverlust oder einer Bewusstseinsstörung sowie an einer Amnesie. Der am Unfalltag geschilderte Kopfschmerz könne im Rahmen einer traumatischen Schreck- und Verspannungssituation bei erhöhtem Blutdruck, der nachweislich gegeben gewesen sei, als Unfallfolge gesehen werden. Der Umstand, dass der Kopfschmerz anschliessend in den Hintergrund getreten sei und sich später wech selhaft gezeigt habe, sei zudem nicht typisch für einen posttraumatischen Kopf schmerz. Auch im Bericht des B.___ der C.___ ( B.___ ) vom 23. Oktober 2017 seien die beschriebenen Nacken-/Kopfschmerzen als am ehesten zervikogen/ zervikothorakaler Genese mit myofaszialer Komponente eingeordnet worden. Dies bestätige auch die vom Arzthaus
A.___ geführte Krankengeschichte, wonach am 19. Juni 2017 Brust- und Lendenwirbelsäule indolent gewesen seien, jedoch massive unfallfremde Myogelosen paravertebral beschrieben worden seien. Sodann seien alle HWS-Bewegungen ohne Schmerzen und Einschränkungen möglich gewesen und das Röntgen der HWS vom 21. Juni 2017 habe keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen ergeben. Am 12. Juli 2017 sei dann das Vorliegen einer unfallfremden zervikalen Diskush erni e mittels MR-Befund bestätigt worden. Nach dem Gesagten könne der Status quo sine nach dem Abheilen von Prellungen und Schürfungen per 11. Juli 2017 angenommen werden (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2022 zusammengefasst ein, die anhaltenden Kopfschmerzen mit persistierendem Schwindel seien am 19. Juni 2017 als postkontusionell /posttraumatisch beurteilt worden. Eine Woche nach dem Unfall, am 21. Juni 2017, seien Blockierungen an der HWS sowie am Schultergürtel aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Laut der Krankenge schichte der Hausärztin hätten am 24. Juni 2017 postkontusionelle Kopfschmer zen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines Post Commotio-ähnlichen Zustands sowie pseudoradikuläre intermittierende Symptome bestanden und bis zum 21. Juli 2017 ununterbrochen angehalten (Urk. 1 S. 4). Im weiteren Verlauf seien ein posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion mit Concussion
Headache diagnostiziert worden, deren Behandlung bis Anfang 2019 erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 4-5). Entgegen der Annahme des beratenden Neurologen sei es zu einer grossen unfallbedingten Krafteinwir kung gekommen (Urk. 1 S. 5) und die bereits am 19. Juni 2017 objektivierten Myogelosen seien unfallbedingt (Urk. 1 S. 6). Nach den geltenden Leitlinien der Concussion in sports
group und aufgrund der Latenzzeit, innerhalb welcher sich nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, sei eine Commotio cerebri zu bejahen (Urk. 1 S. 6-7). Aufgrund der daraus resultierenden Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen und angesichts der sehr langen Dauer des Einspracheverfahrens sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bei Myogelosen handle es sich um Muskelverhärtungen infolge Überanstrengung und Fehlbelastung, welche nie von längerer Dauer seien. Erneute Myogelosen seien daher nicht unfallkausal und eine Schädigung im Sinne einer Myelopathie sei im MRT-Bericht vom 11. Juli 2017 klar ausgeschlos sen worden (Urk. 9 S. 1). Für eine Unfallkausalität der Diskush erni e in C6/7 fehle es an Anhaltspunkten (Urk. 9 S. 2). Zusammenfassend hielt sie fest, anhand der Akten könne sowohl eine Commotio cerebri als auch eine HWS-Distorsion aus geschlossen werden, weshalb die Diagnose des B.___
nicht nachvollziehbar sei und keine Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beur teilungen zu erwecken vermöge (Urk. 9 S. 1-2). 2.4
In seiner Eingabe vom 17. August 2022 brachte der Beschwerdeführer hiergegen vor, die bereits fünf Tage nach dem Unfallereignis dokumentierten, linksseitigen Myogelosen sei e n unfallkausal (Urk. 12 S. 1). Die Verneinung der Unfallkausalität von Kopfschmerzen und kognitiven Defiziten überzeuge nicht, da solche Beschwerden bereits am Unfalltag dokumentiert worden seien und gemäss den als Richtlinie aufgestellten Handlungsempfehlungen der Schweizerischen Neuro logischen Gesellschaft (SNG) weder ein direkter Kopfanprall mit äusserlichen Prellmarken erfolgen noch eine Bewusstlosigkeit auftreten müsse (Urk. 12 S. 2). Bereits am Morgen des Unfallfolgetages habe er die Hausärztin wegen Beschwer den an der Wirbelsäule konsultieren müssen, und bereits eine Woche nach dem Unfall sei die HWS blockiert gewesen (Urk. 12 S. 2-3). Die Diagnosen des B.___ seien schlüssig begründet worden und widersprächen den echtzeitlichen Feststellungen der Hausärztin sowie der behandelnden Therapeu ten nicht (Urk. 12 S. 3). 3. 3.1
Am späteren Abend des Unfalltags begab sich der Beschwerdeführer im Arzthaus
A.___ in Behandlung. Laut dem Eintrag in die Krankengeschichte vom 14. Juni 2017 gab er an, er sei auf die linke Hand gestürzt, respektive beidhändig auf der linken Veloseite gelandet, und es sei keine Bewusstlosigkeit aufgetreten. Der Beschwerdeführer wies Schürfungen am linken Knie, an der linken Hand volar, an beiden Handgelenken und an der linken Thoraxseite auf sowie Schmer zen am linken Handgelenk, welche als Handgelenkkontusion linksbetont beurteilt wurden. Der Kopf des Beschwerdeführers wies keine Prellmarken auf und die HWS war voll beweglich und ohne neue Muskelschmerzen oder andere Schmer zen. Initial hatte der Beschwerdeführer einen hohen Blutdruck von 165/93, der sich im Verlauf normalisierte. Des Weiteren wurde in der Krankengeschichte fest gehalten, der Beschwerdeführer habe über ein leichtes frontales Druckgefühl, Schwindel und einen leichten Kopfschmerz geklagt, Differentialdiagnose Span nungskopfschmerz, Übelkeit, differentialdiagnostisch commotioartig . Anamnes tisch sei es weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Commotio gekommen, wobei der Patient diesbezüglich aufgeklärt worden sei und man ihn dreimal spe zifisch dahingehend befragt habe (Urk. 17/46 S. 7).
Am Folgetag berichtete der Beschwerdeführer über nun fast mehr Schmerzen am Handgelenk rechts als links, wobei die Röntgenuntersuchungen weder rechts noch links Hinweise auf eine frische Fraktur zeigten. Überdies wurde eine Druck dolenz über den Processi spinosi (Dornfortsätzen) der Brustwirbelsäule (BWS) dokumentiert. Es wurde festgehalten, d a der Beschwerdeführer zum Osteopathen wolle, müsse vor einer Manipulation mittels einer Röntgenuntersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden (Urk. 17/46 S. 6).
Dem Eintrag von Dr. Z.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen am linken Handgelenk. HWS, BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) seien indolent, jedoch seien paravertebral massive Myogelosen vorhanden, vor allem am Schul tergürtel linksbetont. Bezüglich der HWS seien alle Bewegungen ohne Schmerzen oder Einschränkungen möglich. Sowohl die neurologischen Untersuchungen als auch die Lagerungsproben seien unauffällig ausgefallen, weshalb der geklagte Schwindel am ehesten multifaktoriell nach Trauma ( postkontusio nell /posttraumatisch) sei (Urk. 17/46 S. 5).
Am 21. Juni 2017 wurde in der Krankengeschichte festgehalten, der Beschwer deführer habe sich aufgrund von fortbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Armes vorgestellt. Die HWS zeige eine Blockierung. Ebenso der Schulter gürtel mit deutlichem muskulären Hartspann sowie Myogelosen im Bereich des Levatoransatzes beidseits. Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Die Röntgenuntersuchung der HWS habe Verschleisserscheinungen gezeigt, hingegen keinen Anhalt für frische ossäre traumatische Läsionen ergeben. Auch die Rönt genuntersuchung der linken Schulter habe keine Anhaltspunkte für frische trau matische ossäre Läsionen zu Tage gefördert (Urk. 17/46 S. 4).
Der hausärztlichen Beurteilung vom 24. Juni 2017 ist zu entnehmen, es bestün den postkontusionelle Kopfschmerzen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines p ost - c ommotio -ähnlichen Zustandes sowie persistierende Handgelenks schmerzen links (Urk. 17/46 S. 3).
Am 30. Juni 2017 berichtete der Beschwerdeführer bei der Hausärztin über per sistierende leichte Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, noch diffuse Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Trümmel , dif fuse Müdigkeit ohne neurologische Ausfälle (anamnetisch und grobkursorisch klinisch), differentialdiagnostisch post - commotio -ähnliche Symptome. Der Schwindel trete intermittierend vor allem bei Reizüberflutung und Müdigkeit auf und der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch nicht belastbar (Urk. 17/46 S. 3). 3.2
Die am D.___ erfolgte MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Juli 2017 ergab eine Diskusextrusion HWK 6/7 mediolateral links, nach kaudal umgeschlagen, mit deutlicher Verlagerung und möglicher Tangierung der linken C7-Wurzel rezessal . Verneint wurde das Vorliegen eines paravertebralen oder intraspinalen Hämatoms sowie einer Myelopathie. Wegen einer grösseren, differentialdiagnostisch zystischen Raumforderung im linken Schilddrüsenlappen wurden weitere Abklärungen empfohlen (Urk. 17/14 S. 1). 3.3
Laut Eintrag in der Krankengeschichte vom 12. Juli 2017 wurde die Arbeitsunfä higkeit verlängert, weil sich der Beschwerdeführer nach zwei Stunden kaum mehr konzentrieren könne, er unter Spannungskopfschmerzen von der HWS bezie hungsweise vom Hinterkopf aus leide und sein linker Arm je nach Lage und Belastung einschlafe und Arm/Schulter links weniger belastbar seien. Dr. Z.___ bezeichnete Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen differentialdiagnos tisch als postkontusionell (Urk. 17/46 S. 2).
Die daraufhin am 18. Juli 2017 durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels ergab weder strukturelle Veränderungen noch intrakranielle Traumafolgen (Urk. 17/15). 3.4
Am 27. Juli 2017 überwies der Fachchiropraktor Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer bei der Diagnose eines posttraumatischen Syndroms bei Ver dacht auf Commotio cerebri und regredientem Syndrom C7 links bei Status nach Velosturz am 14. Juni 2017 ans B.___ . Dr. E.___ führte aus, er hege den Verdacht auf eine Commotio cerebri, obschon kein Kopftrauma erinnerlich sei. Seit dem Sturz habe der Beschwerdeführer Kopfschmerzen sowie von der HWS bis nach retroorbital links ausstrahlende Schmerzen . Ebenso seit Beginn leide er an einem «Sturmsein». Im Vordergrund stehe eine persistierende Konzentrationsstörung (Urk. 17/52). 3.5
Die Ärzte des B.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. September 2017 betreffend die im August 2017 erfolgten Konsultationen als Hauptdiagnose ein persistieren des, posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri und HWS-Distorsion im Rahmen eines Velosturzes am 14. Juni 2017. Sie gaben an, der Beschwerdeführer leide an einer kognitiven Beeinträchtigung, welche differentialdiagnostisch sekundär im Rahmen der Kopfschmerzen aufgetreten sei. In den Tagen nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Wortfindungs störungen aufgewiesen. Am 2.
August 2017 habe er immer noch intermittierende Konzentrations- und Kurz zeit gedächtnisstörungen gehabt, welche häufig im Zusammenhang mit Kopf schmer zen aufträten. Die kognitiven Beschwerden hätten mit der Zeit eher abgenommen. Die neuropsychologische Testung vom 18.
August 2017 habe Einbussen im Bereich des verbalen Gedächtnisses gezeigt. Zudem bestehe der Verdacht auf einen zentralen Belastungsschwindel (neurogen vegetativ) mit okulomotorischer Dysfunktion. Initial sei eine Stunde nach dem Unfall Benom menheit aufgetreten, welche am 2. August 2017 intermittierend fortbestanden habe, jeweils ausgelöst durch schnelle visuelle Reize, Computerarbeit, Konzentration und Schreiben (Urk. 17/24 S. 1). Des Weiteren liege im Rahmen dieser Hauptdiagnose ein Concussion
Headache vor, am ehesten vom Spannungs typ, differentialdiagnostisch myofas zial nozizeptiv bei HWS-Distorsion. Nach dem Unfall seien starke Nackenschmer zen aufgetreten und im Verlauf und aktuell (2. August 2017) sei es zu intermit tierenden Verspannungen der Nackenmus kulatur gekommen, welche als Schmerz nach frontal ausstrahlten. Der Beschwer deführer leide täglich an drückenden
bifrontalen Kopfschmerzen mit Lichtscheu, leichter Übelkeit und Verschlimme rung bei Bewegung. Als zweite Hauptdiagnose liege der Verdacht auf ein radiku läres Reizsyndrom C7 links bei Diskush erni e C6/7 vor, bei der Differentialdiag nose eines spondylogenen Syndroms. Dieses sei am ehesten traumatisch bedingt im Rahmen der ersten Hauptdiagnose. Anamnestisch träten seit dem Unfall intermittierende lageabhängige Kribbel parästhesien am ganzen linken Arm auf (Urk. 17/24 S. 2). 3.6
Die Hausärztin Dr. Z.___ , welche der Beschwerdeführer zuvor zuletzt am 7. September 2017 konsultiert gehabt hatte (Urk. 17/23 S. 3), hielt in ihrem Bericht vom 19. September 2017 fest, beim Velounfall vom 14. Juni 2017 sei es zu keiner C ommotio gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Armen aufgestützt. Er habe Schmerzen an beiden Handgelenken und multiple Schürfun gen und Kontusionsmale aufgewiesen. Eine Fraktur habe mittels Röntgenunter suchung ausgeschlossen werden können. Im Verlauf seien Schwindel und senso rische Ausfälle von Schulter und Arm links hinzugetreten. Die MR-Untersuchung habe eine zervikale Diskush erni e ergeben (Urk. 17/23 S. 1). Initial habe der Beschwerdeführer indes nicht an HWS-Schmerzen gelitten , hingegen an eine m Spannungskopfschmerz. Den Schwindel bezeichnete Dr. Z.___ als postkontu sionell , die Sensibilitätsstörungen der Hände beschrieb sie als unklar, differenti aldiagnostisch bei Diskush Z ._ __ e (Urk. 17/23 S. 2). 3.7
Die Neurologen des F.___ der C.___ berichte ten am 15. September 2017, der Beschwerdeführer sei ihnen vom B.___ bei inter mittierenden lageabhängigen Kribbelparästhesien am linken Arm zur elektrophy siologischen Beurteilung zugewiesen worden. Die elektrophysiologischen Unter suchungen vom 12. September 2017 seien normal ausgefallen (Urk. 17/22 S. 1). Namentlich seien keine Neuropathie des Nervus medianus und ulnaris links sowie keine akuten oder chronischen Denervationszeichen der wichtigsten Kennmus kulatur C5-C7 feststellbar gewesen. Weiter führten sie aus, sie interpretierten die geschilderten Beschwerden zusammen mit den klinischen und elektrophysiologi schen Befunden als posttraumatische Kopfschmerzen, am ehesten myofaszial nozizeptiv bei HWS-Distorsion. Obwohl MR-tomographisch eine grosse Diskus extrusion HWK6/7 mediolateral links festgestellt worden sei, habe der Beschwer deführer keine klinischen Hinweise für eine myeläre oder radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik gezeigt (Urk. 17/22 S. 2-3). 3.8
Am 5. Januar 2018 berichteten die Ärzte des B.___ über die am 23. Oktober 2017 erfolgte Verlaufsuntersuchung. Zum Untersuchungszeitpunkt seien weiterhin leichte Kurzzeitgedächtnisstörungen ohne Einschränkungen im Alltag vorhanden gewesen, ansonsten aber keine Auffälligkeiten. Die kognitiven Beeinträchtigun gen seien fast vollständig remittiert (Urk. 17/35 S. 1 und S. 4). Benommenheit trete nur bei langer Konzentration (drei Stunden) sowie als Beifahrer im Auto wegen Kinetose (Reisekrankheit) auf. Während eines Sprachaufenthalts in Eng land in den zwei Wochen vor der Verlaufsuntersuchung hätten sich die Nacken- und Kopfschmerzen wieder gezeigt, mit täglichem Spannungsgefühl an BWS und HWS mit holocranen drückenden Kopfschmerzen. Vier Tage vor der Verlaufsun tersuchung habe er infolge einer HWS-Massage eine Schmerzlinderung verspürt (Urk. 17/35 S. 2-3). Die Kribbelparästhesien besserten langsam. Die am 23.
Oktober 2017 beschriebenen Nacken-/Kopfschmerzen beurteilten die Ärzte als am ehesten zervikogen/ zervikothorakaler Genese mit myofaszialer Komponente (Urk. 17/35 S. 4). 3.9
Am 9. Juli 2018 gab Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, seine ver sicherungsmedizinische Beurteilung gestützt auf die vorhandenen Akten ab. In seiner Kausalitätsbeurteilung führte er aus, beim Unfall vom 14. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer auf beiden Händen ohne Anprall des Kopfes gelandet. Anlässlich der Erstkonsultation habe Dr. Z.___ eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) begründet ausgeschlossen. Gültige Kriterien - namentlich Bewusstlosigkeit, GCS Veränderungen oder eine posttraumatische Amnesie - für den Nachweis einer Commotio cerebri seien nicht aktenkundig. Die hausärztliche Abklärung sei sorgfältig mit mehrfacher Befragung des Beschwerdeführers erfolgt, sodass darauf abzustellen sei. Ohne Kopf- und Schädelhirntrauma seien die im späteren Verlauf dokumentierten Konzentrationsstörungen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2017 zurück zuführen. Auch die Latenz von 14 Tagen bis zur erstmaligen ärztlichen Aufnahme von Konzentrationsstörungen anlässlich der Konsultation am 24. Juni 2017 spre che gegen eine unfallbedingte Entwicklung. Der am Unfalltag geschilderte Kopf schmerz könne noch im Rahmen einer traumatischen Schreck- und Verspan nungssituation bei erhöhtem Blutdruck akzeptiert werden. Der Umstand, dass der Kopfschmerz anschliessend in den Hintergrund der Abklärung getreten sei und sich später als wechselhaft erwiesen habe respektive bei einem Sprachaufenthalt in England wieder aufgetreten sie, sei zudem nicht typisch für einen posttrauma tischen Kopfschmerz. Hinsichtlich der im B.___ später diagnostizierten HWS-Distorsion sei zu erwähnen, dass kein über das übliche Bewegungsausmass dokumentierter Akzelerations- und Dezelerationsmechanismus bestanden habe und diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von einer lokalen Abwehrspannung im HWS-Bereich auszugehen. Bezüglich des Zeitpunkts der vollständigen Abheilung der prellungsbedingten Beschwerden sei eine orthopä dische Evaluation erforderlich (Urk. 17/54 S. 3-4).
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. Juli 2018 würdigte in der Folge der beratende Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorhandenen Akten und gelangte zum Schluss, als Verletzungen des Unfallereignisses vom 14. Juni 2017 seien die Prellungen und Schürfungen im Bereich des Knies, der Handgelenke und der Thoraxseite links anzusehen. Diese rechtfertigten keine längere Arbeitsunfähigkeit und heilten vollständig ab. Eine Restitutio ad integrum der Unfallfolgen sei spätestens nach Ausschluss von traumatischen strukturellen Verletzungen anlässlich der MRI-Untersuchungen vom 11. und 18. Juli 2017 eingetreten. Diese bildgebenden Untersuchungen könnten noch als Abklärungskosten übernommen werden (Urk. 17/53 S. 3). 3.10
Die Ärzte des B.___ hielten dem entgegen, für die Diagnosestellung einer Commotio cerebri sei weder ein direkter Schlag gegen den Kopf essentiell noch eine Bewusstlosigkeit erforderlich. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Ereignis Benommenheit sowie starke Nackenverspannungen verspürt und Wort findungsstörungen gehabt, welche auch Dritte wahrgenommen hätten. Sodann habe Dr. Z.___ bereits zehn Tage nach dem Ereignis Konzentrationsstörungen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines post - commotio -ähnlichen Zustands beschrieben sowie eine posttraumatische Diskush erni e diskutiert. Die Erstkonsul tation am B.___ sei zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt, wobei aus der neu ropsychologischen Untersuchung Einbussen im Bereich des verbalen Gedächtnis ses 2-8. Perzentile resultierten. Kognitive Beeinträchtigungen wie Konzentrati onsstörungen gehörten neben Kopfschmerz und Schwindel zu den häufigsten Symptomen nach einer Gehirnerschütterung, weshalb eine Reevaluation notwen dig sei (Urk. 17/59). 3.11
Dr. G.___ hielt am 12. März 2019 an seiner Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest. In der vom B.___ erwähnten Literatur sei von sportbezogenen Gehirnerschütterungen die Rede, welche durch biomechanische Kräfte verursacht würden. Anhand der dortigen Beschreibung könnte fast jedes Unfallgeschehen eine Gehirnerschütte rung verursachen. Jedoch werde in jener Literatur auch darauf hingewiesen, dass nicht anhand der Symptome auf die Diagnose einer Gehirnerschütterung geschlossen werden könne. Er halte an den gängigen klinischen Kriterien fest, wonach ein Kopfanprall erforderlich sei und in dessen Rahmen ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust oder eine qualitative Bewusstseinsstörung sowie eine Amne sie vorgelegen haben müsse (Urk. 17/65). 3.12
Die Ärzte des B.___ schilderten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2019, der Beschwer deführer habe sie aufgrund der Persistenz seiner seit dem Trauma bestehenden Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik kontaktiert. Diese seien seit dem Trauma wellenförmig verlaufen, wobei sich bestimmte Verhaltens massnahmen günstig auswirkten. Er sei seit dem Trauma jedoch nie symptomfrei gewesen. Seit einer Schulterverletzung links leide er wieder an täglichen Schmerzen cervico -occipital mit Ausstrahlung stirnbandartig gegen retro-orbital. Darüber hinaus bestünden in unregelmässigen mehrwöchentlichen Abständen sekundenanhaltende Schwin delattacken (Urk. 17/72 S. 3). Die Ärzte schlossen, es stehe weiterhin ein cervico -occipitales Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches aus ihrer Sicht sowohl eine biomechanische als auch muskuläre Komponente beinhalte. Sie stünden weiter hin zu ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 (Urk. 17/72 S. 4).
Am 15. Juli 2019 berichteten die Ärzte des B.___ über die Verlaufsuntersuchung vom 10. Juli 2019. Diesem Bericht ist zu entnehmen, im Vergleich zum 19. Juni 2019 hätten die vorbeschriebenen Symptome zugenommen. Zusätzlich sei seit einer Hyperextensionsbewegung des Oberkörpers über die Stuhl-Rückenlehne die Schwindelsymptomatik in den Vordergrund gerückt. Die Nacken- und Kopf schmerzen seien ebenfalls weiterhin täglich vorhanden. Die Gesamtsymptomatik führe dazu, dass er sich bei der Arbeit für maximal vier bis sechs Stunden kon zentrieren könne (Urk. 17/73 S. 3). Dementsprechend wurde dem Beschwerdefüh rer für die Zeit vom 10. bis am 24. Juli 2019 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 17/73 S. 4).
Am 21. November 2019 äusserte sich die Ärztin des B.___ dahingehend, dass generell sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome und Befunde Folge und Ausdruck einer Gehirnerschütterung sein könn t en. Das Unfallereignis sei zudem geeignet gewesen, eine solche Schädigung zu verursachen. Unfall fremde Faktoren seien ihnen hingegen keine bekannt (Urk. 17/79 S. 1) .
Gleichentags gab sie an, bei der Konsultation vom 30. Oktober 2019 sei der Zustand im Vergleich zum 11. September 2019 stabil gewesen. Der Beschwerde führer sei unverändert auf die Behandlung vestibulo-okulomotorisch und mus kuloskelettal in dreiwöchigen Abständen angewiesen. Im Vordergrund stehe unverändert die bekannte Symptomatik (Spannungsgefühl im Bereich des Nackens, zum Teil auch Schonhaltung in der Kopfseitneigung nach rechts sowie das bekannte Konvergenzdefizit [ Nearpoint -Konvergenz-Defizit mit Nachhinken des linken Auges, vgl. auch Urk. 17/80 S. 1]), wobei der Beschwerdeführer Ver besserungen bemerkt habe (Urk. 17/80 S. 3). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 14. Juni 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 17/6). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung eingestellt hat , die über den 11. Juli 2017 hinaus andauernden Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses wurde hinsichtlich der Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Thoraxseite nicht in Zweifel gezo gen. Es fehlt denn auch an Anhaltspunkten dafür, dass diese Verletzungen über den Fallabschluss vom 11. Juli 2017 hinaus Beschwerden bereitet hätten.
In der Zeit nach dem Fallabschluss klagte der Beschwerdeführer hingegen noch über Konzentrationsprobleme, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Kopf schmerzen mit Begleiterscheinungen, Einschlafen und verminderte Belastbarkeit des linken Arms respektive Sensibilitätsstörungen sowie «Sturmsein» / Schwindel / Benommenheit (vgl. vorstehende E. 3.3 ff.). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei m Erlass des angefochtenen Entscheids auf die versicherungsinternen Beurteilungen vom
9. Juli 2018
( Urk. 17/54 S. 3 4) , 16. Juli 2018 (Urk. 17/53 S. 3) und
12. März 2019
( Urk. 17/65 ) . Dr. H.___ und Dr. G.___
hatte n Kenntnis von den medizinischen Vorakten . Zu prüfen bleibt die inhaltliche Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen (vgl. E. 1. 5 vorste hend). Hinsichtlich des Umstand s , da ss es sich um Aktenbeurteilungen handelte, denen keine eigene Untersuchung zugrunde lag, ist Folgendes zu bemerken: E iner ärztlichen Stellungnahme muss nicht in jedem Fall eine persönliche Untersu chung de r
v ersicherten Person vorausgehen. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterla gen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen. Dies ist bei der gegebenen Aktenlage zu bejahen. 4.3
Objektiv ausgewiesen ist beim Beschwerdeführer eine Diskush erni e HWK 6/7 (E. 3.2 vorstehend , Urk. 17/14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Diskush erni e sei unfallfremd (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 2 -3 ). Damit vertritt sie sinngemäss die Ansicht, die Diskush erni e sei nicht einmal durch den Unfall ausgelöst .
Der Chirurg Dr. H.___
gab in seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme unter Bezugnahme auf die bildgebenden Untersuchungen insbesondere vom 11.
und 18. Juli 2017
an , dass
keine traumatische n strukturelle n
Verletzungen vorhanden gewesen seien (Urk. 17/53 S. 3). Damit ging er implizit davon aus, die anlässlich der MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Juli 2017 erhobene Diskus extrusion HWK 6/7 (vgl. E. 3.2 vorstehend) sei nicht traumatisch beziehungsweise durch den Unfall verursacht oder ausgelöst worden .
Eine Diskush erni e beziehungsweise ein Bandscheibenvorfall geht mit Schmerzen, Bewegungseinschränkung, Sensibilitätsstörungen und eventuell Lähmungen ein her (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 8 . Auflage 20 20 , S. 193 f. ).
Unmittelbar nach dem Unfall war die HWS des Beschwerdeführers frei beweglich und nicht schmerzhaft. Am Folgetag verspürte er einen Druckschmerz über oder neben der BWS, hingegen berichtete er noch nicht über Beschwerden an der HWS oder über Ausstrahlungen. Am 18. Juni 2017, vier Tage nach dem Unfall, wurden zwar «neu Schulter-Nackenschmerzen» angegeben (Urk. 17/15). Doch a m 19. Juni 2017 bereitete die Wirbelsäule keine Schmerzen. Namentlich war die HWS frei beweglich ohne Schmerzen oder Einschränkungen . Beschrieben wurden massive Myogelosen paravertebral . Bei einer Myogelose handelt es sich um eine umschrie bene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte Verhärtung der Muskulatur mit Palpationsschmerz und oft dumpfem Spontanschmerz infolge statischer Überbe anspruchung, funktioneller und entzündlicher Muskelerkran kungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen (Pschyrembel, Klinisches Wörter buch, 26 8 . Auflage 20 20 , S. 1172 ) . Solche Verhärtungen der Muskulatur gelten - wie auch myofas ziale Befunde, Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Ein schränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nacken ver spannungen bei Streck haltung der HWS mit Retrohaltung
- rechtsprechungsgemäss nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-8.3).
Eine Woche nach dem Unfall , am 21. Juni 2017, war die HWS dann blockiert, jedoch zeigten sich noch keine neurologische n Symptome. Vielmehr wurden unauffällige neurologische Befunde erhoben und anhand der Röntgen untersu chung der HWS waren lediglich Verschleisserscheinungen, hingegen keine fri schen ossären traumatischen Läsionen ersichtlich (E. 3.1 vorstehend , Urk. 17/46 S. 4 ). Auch laut dem Bericht der Hausärztin Dr. Z.___
vom 19.
September 2017
war es erst im Verlauf zu sensorische n Ausfälle n von Schulter und Arm links gekom men (E. 3.6 vorstehend , Urk. 17/23 S. 1 ).
Zusammenfassend steht fest , dass die HWS erst rund eine Woche nach dem Unfall eine Blockierung aufwies und zuvor explizit frei beweglich und nicht schmerzhaft war , und dass der Beschwerdeführer überdies eine Woche nach dem Unfall noch keine neurologischen Symptome zu beklagen hatte. Eingedenk dessen erscheint es als möglich, nicht hingegen als überwiegend wahrscheinlich, dass die Dis kush erni e durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Da die blosse Möglichkeit nicht ausreicht, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen (E. 1.2 vorstehend), wurde hinsichtlich der Diskush erni e kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallversicherung begründet.
An weiteren objektiven Befunden wie einer Radikulo
- oder Myelopathie fehlt
es ( Urk. 17/22 S. 2, Urk. 17/35 S. 3) . 4. 4
Die Konzentrationsstörungen , welche kurz nach dem Fallabschluss im Vorder grund standen
(Urk. 17/52), führ t en die behandelnden Ärzte des B.___
mindestens möglicherweise auf eine Commotio cerebri zurück , welche der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. Juni 2017 erlitten habe (E. 3.5 vorstehend
sowie Urk. 17/79 S. 1) .
Die Annahme einer Commotio cerebri setzt rechtsprechungsgemäss eine zumin dest kurzzeitige Bewusstlosigkeit nach der Verletzung voraus (Urteile des Bun desgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E. 3 und 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1). Zu einer solchen ist es beim Beschwerdeführer unbestrittener massen nicht gekommen . Auch im B.___ hatte der Beschwerdeführer berichtet, beim Sturz sei es zu keinem Kopfanprall gekommen und weder zu einer Amnesie noch zu einem Bewusstseinsverlust (Urk. 17/24 S. 3). Am Unfalltag war in der Krankengeschichte festgehalten worden, es sei weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Commotio gekommen, wobei der Patient diesbezüglich aufgeklärt worden sei und man ihn dreimal spezifisch dahingehend befragt habe (Urk. 17/46 S. 7). Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Dr. G.___
ohne Weiteres , wonach beim Fehlen von Bewusstlosigkeit, Veränderungen im Sinne der Glasgow Coma Score-Skala (GSC) sowie posttraumatischer Amnesie entgegen der Ein schätzung des B.___ nicht von einem posttraumatischem Syndrom nach Commotio cerebri auszugehen ist (Urk.
17/54 S. 3).
Überdies trifft auch sei ne
Aussage
zu, wonach - wenn wie in den zitierten Richtlinien vorgesehen auch eine indirekte Krafteinwirkung ausreiche (vgl. Urk. 3/2 S. 1) - man sich bei fast jedem Unfall geschehen eine Commotio cerebri zuziehen könnte. Es leuchtet denn vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die eingangs dieses Abschnitts zitierte Recht sprechung ein, dass nicht (allein) anhand der Symptome eine Gehirnerschütte rung diagnostiziert werden kann (Urk. 17/65 S. 4 ).
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Bewusstlosigkeit
- wie auch ein direkter Kopfanprall - seien gestützt auf die Richtlinien «Handlungsempfehlungen der SNG, Diagnostik und Therapie bei Gehirnerschütterung im Sport» (Urk. 3/2), nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6- 8) . Ungeachtet dessen gehen laut dem in den eingereich ten Handlungsempfehlungen zitierten ICD-10 solche Gehirn erschütterung en im Sport
mit einem (lediglich) kurzzeitige n Verlust der normalen Gehirnfunktion
einher ( Urk. 3/2 S. 1 ). So ist bei einer Gehirnerschütterung im Sport mit einem günstigen Verlauf zu rechnen, zumal in der Literatur ein spontaner Rückgang der Symptome in 75-90 Prozent der Fälle innerhalb von zehn bis 14 Tagen beschrie ben wurde (Urk. 3/2 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der diesbe züglichen, vorstehend zitierten Rechtsprechung zumindest im vorliegenden Fall, wo der Fallabschluss rund vier Wochen nach dem Unfallereignis erfolgte, womit kurzzeitige Beeinträchtigungen der normalen Gehirnfunktion noch abgedeckt waren, nicht angezeigt.
Der Beschwerdeführer führt des Weiteren unter Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 an, ausschlaggebend für die Bejahung einer Commotio cerebri sei, ob sich innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, was bei ihm der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Zwar wurde in jenem Verfahren das Vorliegen einer Commotio cerebri mangels Kopfschmerzen innerhalb der massgebenden Latenz zeit verneint (E. 4.2.3), doch war zuvor vom Bundesgericht auch erwähnt worden, dass eine Commotio cerebri mit einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergehe (E. 4.2.1). In Anbetracht dessen, dass es jener versicherten Person laut dem Austrittsbericht des unmittelbar nach dem Unfall erstbehandeln den Spitals (vgl. Sachverhalt lit. A) beim Unfall kurze Zeit schwarz vor den Augen geworden war und in jenem Fall auch ein Kopfanprall stattgefunden hatte
(E.
4.2.3), leuchtet es ein, dass im zitierten Urteil die fehlenden Kopfschmerzen das massgebende Kriterium war. Daraus kann indes vor dem geschilderten Hinter grund keine Rechtsprechungsänderung abgeleitet werden. So hielt denn das Bun desgericht beispielsweise mit Urteil 8C_41/2022 vom 13. April 2022 auch weiter hin explizit an der (zusätzlichen) Voraussetzung einer kurzzeitigen Bewusstlosig keit fest (E. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich UV.2020.00253 vom 15. November 2021 E. 4.2).
Nach dem Gesagten kommen keine auch nur geringen Zweifel an der vertrauens ärztlichen Beurteilung auf, wonach eine Commotio cerebri und damit auch ein posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri zu verneinen sind (Urk. 17/54 S. 3 und Urk. 17/65 S. 4 , vgl. ferner
Urteil des Sozial versicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2020.00253 vom 15. November 2021 E. 4.2) . 4.5
Als weitere Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nannten die behandelnden Ärzte des B.___ eine HWS-Distorsion (E. 3.5 vorstehend , Urk. 17/24 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin verneint e das Vorliegen einer HWS-Distorsion ( Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 - 3 ) , wie auch Dr. G.___ dies
- unter Hinweis auf das Fehlen eines das übliche Bewegungsausmass übersteigenden Akzelerations- und Dezele rationsmechanismus - getan hatte (Urk. 17/54 S. 4 ). In ihrem Bericht vom 29.
September 2017 unterliessen es die Ärzte des B.___ zu erläutern, wie sie zur Diag nose einer HWS-Distorsion gelangt waren (Urk. 17/24). Gleiches gilt für den Bericht von Dr. E.___ vom 27. Juli 2017 (Urk. 17/52). Von den zuvor behan delnden Ärzten des Arzthauses A.___ war keine HWS-Distorsion genannt worden (E. 3.1 und E. 3.3 vorstehend).
A n die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas respektive einer natürlich unfallkausalen HWS-Distorsion sind hohe Anforderun gen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Grosses Gewicht kommt den ersten tatbe ständlichen Grundlagen zu (BGE 134 V 109 E. 9.2). Die erstbehandelnde Haus ärztin Dr. Z.___ hatte keine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 17/23 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 12. September 2017 dazu aufgefordert hatte, den Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma auszufüllen (Urk. 17/19 S. 1).
Die Diagnose der HWS-Distorsion wurde nach dem Gesagten nicht nachvollzieh bar hergeleitet. Vielmehr erschöpft sich die Argumentation, wonach die vorhan denen Beschwerden ein posttraumatisches Syndrom nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Velosturzes darstellen (Urk. 17/24 S. 1), in der Figur « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist jedoch beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkau salität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil e des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 , 8C_14/2021 vom 3.
Mai 2021 E. 6.4 ), sofern das Unfallgeschehen – wie hier- keine strukturellen Läsionen an der Wir belsäule und keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat. Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Die Ärzte des B.___ stützen sich soweit ersichtlich auf ihre Anamneseerhebung bezüglich des Beschwerdeverlaufs (Urk. 17/24 S. 3-4) . Dr. G.___ ging bezüglich der nebst der Diskush erni e vorliegenden HWS-Beschwerden hingegen von einer lokalen Abwehrspannung im HWS-Bereich aus (Urk. 17/54 S. 4). Dies überzeugt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Akten stücken innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis , das heisst spätestens am 17. Juni 2017,
weder HWS- noch Nackenbeschwerden aufwies
(Urk. 17/46 S. 5 -7), was indes rechtsprechungsge mäss erforderlich wäre für die gesicherte Diagnose einer HWS-Distorsion (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu einer muskulären Abwehrspannung passt im Übrigen, dass auch die Physiothe rapeutin über muskuläre Engpässe sowie eine hypertone Muskulatur berichtete (Urk. 17/47) . Damit in Einklang steht sodann , dass die Nacken- und Kopfschmer zen auf HWS-Massage (Urk. 17/35 S. 3-4 ) und teilweise auch auf eine muskelre laxierende Arzneimittel-Therapie (Urk. 17/35 S. 3) anspr a chen . 4. 6
Zusammenfassend erweist es sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 14. Juni 2017 eine Commo tio cerebi mit nachfolgendem postkommotionellem Syndrom oder eine HWS-Distorsion erlitten hat. Ebenso wenig ist die Diskush erni e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, wobei sich a uch k eine unfall bedingte Verschlechterung eines allfälligen Vorzustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt .
Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 11. Juli 201 7 hinaus geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall ereignis vom 14. Juni 2017, weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Hierzu ist zu bemerken, dass der Unfallversicherer seine durch Ausrichtung von Heilbe handlung und allenfalls Taggeld anerkannte Leistungspflicht in einem solchen Fall auch rückwirkend einstellen darf (E. 1.4 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin trifft folglich keine Leistungspflicht über den Fallab schluss vom 11. Juli 2017 hinaus.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 , Urteil des Bun desgerichts 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2 ). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. Januar 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % als Fundraiser bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zurich ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 17/7). Gemäss Unfallmeldung vom 16. Juni 2017 war der Versicherte am 14. Juni 2017 mit dem Elektrovelo auf dem Heimweg, wobei es ihn beim Bremsen überschlug (Urk. 17/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags bei Dr.
med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Arzthaus
A.___ , welche namentlich über multiple Kontusionsmarken vor allem am linken Knie sowie an beiden Handgelenken berichtete (Urk. 17/23 S. 1-2, Urk.
17/7). Dem Versicherten wurde für die Zeit vom 17. bis am 23. Juni 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % sowie vom 24. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 eine von rund 50 % (Urk. 17/2-4, Urk. 17/8-10, Urk. 17/23 S. 3) sowie hernach eine von 40 % (Urk. 17/11, Urk. 17/28) und später noch 30 %
attestiert (Urk. 17/29). Die Zurich erbrachte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleis tungen (Urk. 17/6).
Nachdem es im Verlauf zu Schwindel und sensorischen Ausfällen im Bereich von Schulter und Arm links gekommen war (Urk. 17/23 S. 1-2), folgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 17/14 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Zurich ihre Leistungen gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte vom 9. und 16. Juli 2018 sowie vom 12. März 2019 per 11. Juli 2017 ein. Dies mit der Begründung, dass die geklagten gesundheitlichen Beschwerden an Halswirbelsäule (HWS), Nacken und Kopf sowie die Konzentrationsstörungen ab dem 11. Juli 2017 nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juni 2017 zurückzufüh ren seien (Urk. 17/82). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 (Urk. 17/87), ergänzt am 27. August 2020 (Urk. 17/90), wies die Zurich mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 ab (Urk. 10/93 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 erhob der Versicherte am 3. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und es seien ihm nach erfolgter Ergänzung der Abklärungen durch ein Gerichtsgutachten auch nach dem 11. Juli 2017 die Leistungen aus der obligato rischen Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Juli 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Dieser nahm mit Eingabe vom 17. August 2022 erneut Stellung (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, vgl. auch Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2022 auf den Standpunkt, anhand der Erhebungen anlässlich der ärzt lichen Erstkonsultation nach dem Unfall vom 14. Juni 2017 sei keine Commotio cerebri nachgewiesen. Beim Fehlen von Kopf- und Schädelhirntrauma seien die im späteren Verlauf dokumentierten Konzentrationsstörungen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2017 zurückzu führen. Auch die Latenz von 14 Tagen bis zur erstmaligen ärztlichen Aufnahme von Konzentrationsstörungen anlässlich der Konsultation vom 24. Juni 2017 spreche gegen eine unfallbedingte Entwicklung (Urk. 2 S. 3). Für die Annahme einer Gehirnerschütterung fehle es an einem Kopfanprall, einem kurzzeitigen Bewusstseinsverlust oder einer Bewusstseinsstörung sowie an einer Amnesie. Der am Unfalltag geschilderte Kopfschmerz könne im Rahmen einer traumatischen Schreck- und Verspannungssituation bei erhöhtem Blutdruck, der nachweislich gegeben gewesen sei, als Unfallfolge gesehen werden. Der Umstand, dass der Kopfschmerz anschliessend in den Hintergrund getreten sei und sich später wech selhaft gezeigt habe, sei zudem nicht typisch für einen posttraumatischen Kopf schmerz. Auch im Bericht des B.___ der C.___ ( B.___ ) vom 23. Oktober 2017 seien die beschriebenen Nacken-/Kopfschmerzen als am ehesten zervikogen/ zervikothorakaler Genese mit myofaszialer Komponente eingeordnet worden. Dies bestätige auch die vom Arzthaus
A.___ geführte Krankengeschichte, wonach am 19. Juni 2017 Brust- und Lendenwirbelsäule indolent gewesen seien, jedoch massive unfallfremde Myogelosen paravertebral beschrieben worden seien. Sodann seien alle HWS-Bewegungen ohne Schmerzen und Einschränkungen möglich gewesen und das Röntgen der HWS vom 21. Juni 2017 habe keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen ergeben. Am 12. Juli 2017 sei dann das Vorliegen einer unfallfremden zervikalen Diskush erni e mittels MR-Befund bestätigt worden. Nach dem Gesagten könne der Status quo sine nach dem Abheilen von Prellungen und Schürfungen per 11. Juli 2017 angenommen werden (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2022 zusammengefasst ein, die anhaltenden Kopfschmerzen mit persistierendem Schwindel seien am 19. Juni 2017 als postkontusionell /posttraumatisch beurteilt worden. Eine Woche nach dem Unfall, am 21. Juni 2017, seien Blockierungen an der HWS sowie am Schultergürtel aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Laut der Krankenge schichte der Hausärztin hätten am 24. Juni 2017 postkontusionelle Kopfschmer zen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines Post Commotio-ähnlichen Zustands sowie pseudoradikuläre intermittierende Symptome bestanden und bis zum 21. Juli 2017 ununterbrochen angehalten (Urk. 1 S. 4). Im weiteren Verlauf seien ein posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion mit Concussion
Headache diagnostiziert worden, deren Behandlung bis Anfang 2019 erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 4-5). Entgegen der Annahme des beratenden Neurologen sei es zu einer grossen unfallbedingten Krafteinwir kung gekommen (Urk. 1 S. 5) und die bereits am 19. Juni 2017 objektivierten Myogelosen seien unfallbedingt (Urk. 1 S. 6). Nach den geltenden Leitlinien der Concussion in sports
group und aufgrund der Latenzzeit, innerhalb welcher sich nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, sei eine Commotio cerebri zu bejahen (Urk. 1 S. 6-7). Aufgrund der daraus resultierenden Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen und angesichts der sehr langen Dauer des Einspracheverfahrens sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bei Myogelosen handle es sich um Muskelverhärtungen infolge Überanstrengung und Fehlbelastung, welche nie von längerer Dauer seien. Erneute Myogelosen seien daher nicht unfallkausal und eine Schädigung im Sinne einer Myelopathie sei im MRT-Bericht vom 11. Juli 2017 klar ausgeschlos sen worden (Urk. 9 S. 1). Für eine Unfallkausalität der Diskush erni e in C6/7 fehle es an Anhaltspunkten (Urk. 9 S. 2). Zusammenfassend hielt sie fest, anhand der Akten könne sowohl eine Commotio cerebri als auch eine HWS-Distorsion aus geschlossen werden, weshalb die Diagnose des B.___
nicht nachvollziehbar sei und keine Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beur teilungen zu erwecken vermöge (Urk. 9 S. 1-2).
E. 2.4 In seiner Eingabe vom 17. August 2022 brachte der Beschwerdeführer hiergegen vor, die bereits fünf Tage nach dem Unfallereignis dokumentierten, linksseitigen Myogelosen sei e n unfallkausal (Urk. 12 S. 1). Die Verneinung der Unfallkausalität von Kopfschmerzen und kognitiven Defiziten überzeuge nicht, da solche Beschwerden bereits am Unfalltag dokumentiert worden seien und gemäss den als Richtlinie aufgestellten Handlungsempfehlungen der Schweizerischen Neuro logischen Gesellschaft (SNG) weder ein direkter Kopfanprall mit äusserlichen Prellmarken erfolgen noch eine Bewusstlosigkeit auftreten müsse (Urk. 12 S. 2). Bereits am Morgen des Unfallfolgetages habe er die Hausärztin wegen Beschwer den an der Wirbelsäule konsultieren müssen, und bereits eine Woche nach dem Unfall sei die HWS blockiert gewesen (Urk. 12 S. 2-3). Die Diagnosen des B.___ seien schlüssig begründet worden und widersprächen den echtzeitlichen Feststellungen der Hausärztin sowie der behandelnden Therapeu ten nicht (Urk. 12 S. 3).
E. 3.1 Am späteren Abend des Unfalltags begab sich der Beschwerdeführer im Arzthaus
A.___ in Behandlung. Laut dem Eintrag in die Krankengeschichte vom 14. Juni 2017 gab er an, er sei auf die linke Hand gestürzt, respektive beidhändig auf der linken Veloseite gelandet, und es sei keine Bewusstlosigkeit aufgetreten. Der Beschwerdeführer wies Schürfungen am linken Knie, an der linken Hand volar, an beiden Handgelenken und an der linken Thoraxseite auf sowie Schmer zen am linken Handgelenk, welche als Handgelenkkontusion linksbetont beurteilt wurden. Der Kopf des Beschwerdeführers wies keine Prellmarken auf und die HWS war voll beweglich und ohne neue Muskelschmerzen oder andere Schmer zen. Initial hatte der Beschwerdeführer einen hohen Blutdruck von 165/93, der sich im Verlauf normalisierte. Des Weiteren wurde in der Krankengeschichte fest gehalten, der Beschwerdeführer habe über ein leichtes frontales Druckgefühl, Schwindel und einen leichten Kopfschmerz geklagt, Differentialdiagnose Span nungskopfschmerz, Übelkeit, differentialdiagnostisch commotioartig . Anamnes tisch sei es weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Commotio gekommen, wobei der Patient diesbezüglich aufgeklärt worden sei und man ihn dreimal spe zifisch dahingehend befragt habe (Urk. 17/46 S. 7).
Am Folgetag berichtete der Beschwerdeführer über nun fast mehr Schmerzen am Handgelenk rechts als links, wobei die Röntgenuntersuchungen weder rechts noch links Hinweise auf eine frische Fraktur zeigten. Überdies wurde eine Druck dolenz über den Processi spinosi (Dornfortsätzen) der Brustwirbelsäule (BWS) dokumentiert. Es wurde festgehalten, d a der Beschwerdeführer zum Osteopathen wolle, müsse vor einer Manipulation mittels einer Röntgenuntersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden (Urk. 17/46 S. 6).
Dem Eintrag von Dr. Z.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen am linken Handgelenk. HWS, BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) seien indolent, jedoch seien paravertebral massive Myogelosen vorhanden, vor allem am Schul tergürtel linksbetont. Bezüglich der HWS seien alle Bewegungen ohne Schmerzen oder Einschränkungen möglich. Sowohl die neurologischen Untersuchungen als auch die Lagerungsproben seien unauffällig ausgefallen, weshalb der geklagte Schwindel am ehesten multifaktoriell nach Trauma ( postkontusio nell /posttraumatisch) sei (Urk. 17/46 S. 5).
Am 21. Juni 2017 wurde in der Krankengeschichte festgehalten, der Beschwer deführer habe sich aufgrund von fortbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Armes vorgestellt. Die HWS zeige eine Blockierung. Ebenso der Schulter gürtel mit deutlichem muskulären Hartspann sowie Myogelosen im Bereich des Levatoransatzes beidseits. Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Die Röntgenuntersuchung der HWS habe Verschleisserscheinungen gezeigt, hingegen keinen Anhalt für frische ossäre traumatische Läsionen ergeben. Auch die Rönt genuntersuchung der linken Schulter habe keine Anhaltspunkte für frische trau matische ossäre Läsionen zu Tage gefördert (Urk. 17/46 S. 4).
Der hausärztlichen Beurteilung vom 24. Juni 2017 ist zu entnehmen, es bestün den postkontusionelle Kopfschmerzen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines p ost - c ommotio -ähnlichen Zustandes sowie persistierende Handgelenks schmerzen links (Urk. 17/46 S. 3).
Am 30. Juni 2017 berichtete der Beschwerdeführer bei der Hausärztin über per sistierende leichte Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, noch diffuse Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Trümmel , dif fuse Müdigkeit ohne neurologische Ausfälle (anamnetisch und grobkursorisch klinisch), differentialdiagnostisch post - commotio -ähnliche Symptome. Der Schwindel trete intermittierend vor allem bei Reizüberflutung und Müdigkeit auf und der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch nicht belastbar (Urk. 17/46 S. 3).
E. 3.2 Die am D.___ erfolgte MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Juli 2017 ergab eine Diskusextrusion HWK 6/7 mediolateral links, nach kaudal umgeschlagen, mit deutlicher Verlagerung und möglicher Tangierung der linken C7-Wurzel rezessal . Verneint wurde das Vorliegen eines paravertebralen oder intraspinalen Hämatoms sowie einer Myelopathie. Wegen einer grösseren, differentialdiagnostisch zystischen Raumforderung im linken Schilddrüsenlappen wurden weitere Abklärungen empfohlen (Urk. 17/14 S. 1).
E. 3.3 Laut Eintrag in der Krankengeschichte vom 12. Juli 2017 wurde die Arbeitsunfä higkeit verlängert, weil sich der Beschwerdeführer nach zwei Stunden kaum mehr konzentrieren könne, er unter Spannungskopfschmerzen von der HWS bezie hungsweise vom Hinterkopf aus leide und sein linker Arm je nach Lage und Belastung einschlafe und Arm/Schulter links weniger belastbar seien. Dr. Z.___ bezeichnete Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen differentialdiagnos tisch als postkontusionell (Urk. 17/46 S. 2).
Die daraufhin am 18. Juli 2017 durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels ergab weder strukturelle Veränderungen noch intrakranielle Traumafolgen (Urk. 17/15).
E. 3.4 Am 27. Juli 2017 überwies der Fachchiropraktor Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer bei der Diagnose eines posttraumatischen Syndroms bei Ver dacht auf Commotio cerebri und regredientem Syndrom C7 links bei Status nach Velosturz am 14. Juni 2017 ans B.___ . Dr. E.___ führte aus, er hege den Verdacht auf eine Commotio cerebri, obschon kein Kopftrauma erinnerlich sei. Seit dem Sturz habe der Beschwerdeführer Kopfschmerzen sowie von der HWS bis nach retroorbital links ausstrahlende Schmerzen . Ebenso seit Beginn leide er an einem «Sturmsein». Im Vordergrund stehe eine persistierende Konzentrationsstörung (Urk. 17/52).
E. 3.5 vorstehend , Urk. 17/24 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin verneint e das Vorliegen einer HWS-Distorsion ( Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 - 3 ) , wie auch Dr. G.___ dies
- unter Hinweis auf das Fehlen eines das übliche Bewegungsausmass übersteigenden Akzelerations- und Dezele rationsmechanismus - getan hatte (Urk. 17/54 S. 4 ). In ihrem Bericht vom 29.
September 2017 unterliessen es die Ärzte des B.___ zu erläutern, wie sie zur Diag nose einer HWS-Distorsion gelangt waren (Urk. 17/24). Gleiches gilt für den Bericht von Dr. E.___ vom 27. Juli 2017 (Urk. 17/52). Von den zuvor behan delnden Ärzten des Arzthauses A.___ war keine HWS-Distorsion genannt worden (E. 3.1 und E. 3.3 vorstehend).
A n die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas respektive einer natürlich unfallkausalen HWS-Distorsion sind hohe Anforderun gen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Grosses Gewicht kommt den ersten tatbe ständlichen Grundlagen zu (BGE 134 V 109 E. 9.2). Die erstbehandelnde Haus ärztin Dr. Z.___ hatte keine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 17/23 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 12. September 2017 dazu aufgefordert hatte, den Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma auszufüllen (Urk. 17/19 S. 1).
Die Diagnose der HWS-Distorsion wurde nach dem Gesagten nicht nachvollzieh bar hergeleitet. Vielmehr erschöpft sich die Argumentation, wonach die vorhan denen Beschwerden ein posttraumatisches Syndrom nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Velosturzes darstellen (Urk. 17/24 S. 1), in der Figur « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist jedoch beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkau salität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil e des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 , 8C_14/2021 vom 3.
Mai 2021 E. 6.4 ), sofern das Unfallgeschehen – wie hier- keine strukturellen Läsionen an der Wir belsäule und keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat. Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Die Ärzte des B.___ stützen sich soweit ersichtlich auf ihre Anamneseerhebung bezüglich des Beschwerdeverlaufs (Urk. 17/24 S. 3-4) . Dr. G.___ ging bezüglich der nebst der Diskush erni e vorliegenden HWS-Beschwerden hingegen von einer lokalen Abwehrspannung im HWS-Bereich aus (Urk. 17/54 S. 4). Dies überzeugt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Akten stücken innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis , das heisst spätestens am 17. Juni 2017,
weder HWS- noch Nackenbeschwerden aufwies
(Urk. 17/46 S. 5 -7), was indes rechtsprechungsge mäss erforderlich wäre für die gesicherte Diagnose einer HWS-Distorsion (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu einer muskulären Abwehrspannung passt im Übrigen, dass auch die Physiothe rapeutin über muskuläre Engpässe sowie eine hypertone Muskulatur berichtete (Urk. 17/47) . Damit in Einklang steht sodann , dass die Nacken- und Kopfschmer zen auf HWS-Massage (Urk. 17/35 S. 3-4 ) und teilweise auch auf eine muskelre laxierende Arzneimittel-Therapie (Urk. 17/35 S. 3) anspr a chen . 4. 6
Zusammenfassend erweist es sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 14. Juni 2017 eine Commo tio cerebi mit nachfolgendem postkommotionellem Syndrom oder eine HWS-Distorsion erlitten hat. Ebenso wenig ist die Diskush erni e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, wobei sich a uch k eine unfall bedingte Verschlechterung eines allfälligen Vorzustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt .
Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 11. Juli 201 7 hinaus geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall ereignis vom 14. Juni 2017, weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Hierzu ist zu bemerken, dass der Unfallversicherer seine durch Ausrichtung von Heilbe handlung und allenfalls Taggeld anerkannte Leistungspflicht in einem solchen Fall auch rückwirkend einstellen darf (E. 1.4 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin trifft folglich keine Leistungspflicht über den Fallab schluss vom 11. Juli 2017 hinaus.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 , Urteil des Bun desgerichts 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2 ). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 3.6 Die Hausärztin Dr. Z.___ , welche der Beschwerdeführer zuvor zuletzt am 7. September 2017 konsultiert gehabt hatte (Urk. 17/23 S. 3), hielt in ihrem Bericht vom 19. September 2017 fest, beim Velounfall vom 14. Juni 2017 sei es zu keiner C ommotio gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Armen aufgestützt. Er habe Schmerzen an beiden Handgelenken und multiple Schürfun gen und Kontusionsmale aufgewiesen. Eine Fraktur habe mittels Röntgenunter suchung ausgeschlossen werden können. Im Verlauf seien Schwindel und senso rische Ausfälle von Schulter und Arm links hinzugetreten. Die MR-Untersuchung habe eine zervikale Diskush erni e ergeben (Urk. 17/23 S. 1). Initial habe der Beschwerdeführer indes nicht an HWS-Schmerzen gelitten , hingegen an eine m Spannungskopfschmerz. Den Schwindel bezeichnete Dr. Z.___ als postkontu sionell , die Sensibilitätsstörungen der Hände beschrieb sie als unklar, differenti aldiagnostisch bei Diskush Z ._ __ e (Urk. 17/23 S. 2).
E. 3.7 Die Neurologen des F.___ der C.___ berichte ten am 15. September 2017, der Beschwerdeführer sei ihnen vom B.___ bei inter mittierenden lageabhängigen Kribbelparästhesien am linken Arm zur elektrophy siologischen Beurteilung zugewiesen worden. Die elektrophysiologischen Unter suchungen vom 12. September 2017 seien normal ausgefallen (Urk. 17/22 S. 1). Namentlich seien keine Neuropathie des Nervus medianus und ulnaris links sowie keine akuten oder chronischen Denervationszeichen der wichtigsten Kennmus kulatur C5-C7 feststellbar gewesen. Weiter führten sie aus, sie interpretierten die geschilderten Beschwerden zusammen mit den klinischen und elektrophysiologi schen Befunden als posttraumatische Kopfschmerzen, am ehesten myofaszial nozizeptiv bei HWS-Distorsion. Obwohl MR-tomographisch eine grosse Diskus extrusion HWK6/7 mediolateral links festgestellt worden sei, habe der Beschwer deführer keine klinischen Hinweise für eine myeläre oder radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik gezeigt (Urk. 17/22 S. 2-3).
E. 3.8 Am 5. Januar 2018 berichteten die Ärzte des B.___ über die am 23. Oktober 2017 erfolgte Verlaufsuntersuchung. Zum Untersuchungszeitpunkt seien weiterhin leichte Kurzzeitgedächtnisstörungen ohne Einschränkungen im Alltag vorhanden gewesen, ansonsten aber keine Auffälligkeiten. Die kognitiven Beeinträchtigun gen seien fast vollständig remittiert (Urk. 17/35 S. 1 und S. 4). Benommenheit trete nur bei langer Konzentration (drei Stunden) sowie als Beifahrer im Auto wegen Kinetose (Reisekrankheit) auf. Während eines Sprachaufenthalts in Eng land in den zwei Wochen vor der Verlaufsuntersuchung hätten sich die Nacken- und Kopfschmerzen wieder gezeigt, mit täglichem Spannungsgefühl an BWS und HWS mit holocranen drückenden Kopfschmerzen. Vier Tage vor der Verlaufsun tersuchung habe er infolge einer HWS-Massage eine Schmerzlinderung verspürt (Urk. 17/35 S. 2-3). Die Kribbelparästhesien besserten langsam. Die am 23.
Oktober 2017 beschriebenen Nacken-/Kopfschmerzen beurteilten die Ärzte als am ehesten zervikogen/ zervikothorakaler Genese mit myofaszialer Komponente (Urk. 17/35 S. 4).
E. 3.9 Am 9. Juli 2018 gab Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, seine ver sicherungsmedizinische Beurteilung gestützt auf die vorhandenen Akten ab. In seiner Kausalitätsbeurteilung führte er aus, beim Unfall vom 14. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer auf beiden Händen ohne Anprall des Kopfes gelandet. Anlässlich der Erstkonsultation habe Dr. Z.___ eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) begründet ausgeschlossen. Gültige Kriterien - namentlich Bewusstlosigkeit, GCS Veränderungen oder eine posttraumatische Amnesie - für den Nachweis einer Commotio cerebri seien nicht aktenkundig. Die hausärztliche Abklärung sei sorgfältig mit mehrfacher Befragung des Beschwerdeführers erfolgt, sodass darauf abzustellen sei. Ohne Kopf- und Schädelhirntrauma seien die im späteren Verlauf dokumentierten Konzentrationsstörungen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2017 zurück zuführen. Auch die Latenz von 14 Tagen bis zur erstmaligen ärztlichen Aufnahme von Konzentrationsstörungen anlässlich der Konsultation am 24. Juni 2017 spre che gegen eine unfallbedingte Entwicklung. Der am Unfalltag geschilderte Kopf schmerz könne noch im Rahmen einer traumatischen Schreck- und Verspan nungssituation bei erhöhtem Blutdruck akzeptiert werden. Der Umstand, dass der Kopfschmerz anschliessend in den Hintergrund der Abklärung getreten sei und sich später als wechselhaft erwiesen habe respektive bei einem Sprachaufenthalt in England wieder aufgetreten sie, sei zudem nicht typisch für einen posttrauma tischen Kopfschmerz. Hinsichtlich der im B.___ später diagnostizierten HWS-Distorsion sei zu erwähnen, dass kein über das übliche Bewegungsausmass dokumentierter Akzelerations- und Dezelerationsmechanismus bestanden habe und diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von einer lokalen Abwehrspannung im HWS-Bereich auszugehen. Bezüglich des Zeitpunkts der vollständigen Abheilung der prellungsbedingten Beschwerden sei eine orthopä dische Evaluation erforderlich (Urk. 17/54 S. 3-4).
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. Juli 2018 würdigte in der Folge der beratende Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorhandenen Akten und gelangte zum Schluss, als Verletzungen des Unfallereignisses vom 14. Juni 2017 seien die Prellungen und Schürfungen im Bereich des Knies, der Handgelenke und der Thoraxseite links anzusehen. Diese rechtfertigten keine längere Arbeitsunfähigkeit und heilten vollständig ab. Eine Restitutio ad integrum der Unfallfolgen sei spätestens nach Ausschluss von traumatischen strukturellen Verletzungen anlässlich der MRI-Untersuchungen vom 11. und 18. Juli 2017 eingetreten. Diese bildgebenden Untersuchungen könnten noch als Abklärungskosten übernommen werden (Urk. 17/53 S. 3).
E. 3.10 Die Ärzte des B.___ hielten dem entgegen, für die Diagnosestellung einer Commotio cerebri sei weder ein direkter Schlag gegen den Kopf essentiell noch eine Bewusstlosigkeit erforderlich. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Ereignis Benommenheit sowie starke Nackenverspannungen verspürt und Wort findungsstörungen gehabt, welche auch Dritte wahrgenommen hätten. Sodann habe Dr. Z.___ bereits zehn Tage nach dem Ereignis Konzentrationsstörungen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines post - commotio -ähnlichen Zustands beschrieben sowie eine posttraumatische Diskush erni e diskutiert. Die Erstkonsul tation am B.___ sei zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt, wobei aus der neu ropsychologischen Untersuchung Einbussen im Bereich des verbalen Gedächtnis ses 2-8. Perzentile resultierten. Kognitive Beeinträchtigungen wie Konzentrati onsstörungen gehörten neben Kopfschmerz und Schwindel zu den häufigsten Symptomen nach einer Gehirnerschütterung, weshalb eine Reevaluation notwen dig sei (Urk. 17/59).
E. 3.11 Dr. G.___ hielt am 12. März 2019 an seiner Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest. In der vom B.___ erwähnten Literatur sei von sportbezogenen Gehirnerschütterungen die Rede, welche durch biomechanische Kräfte verursacht würden. Anhand der dortigen Beschreibung könnte fast jedes Unfallgeschehen eine Gehirnerschütte rung verursachen. Jedoch werde in jener Literatur auch darauf hingewiesen, dass nicht anhand der Symptome auf die Diagnose einer Gehirnerschütterung geschlossen werden könne. Er halte an den gängigen klinischen Kriterien fest, wonach ein Kopfanprall erforderlich sei und in dessen Rahmen ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust oder eine qualitative Bewusstseinsstörung sowie eine Amne sie vorgelegen haben müsse (Urk. 17/65).
E. 3.12 Die Ärzte des B.___ schilderten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2019, der Beschwer deführer habe sie aufgrund der Persistenz seiner seit dem Trauma bestehenden Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik kontaktiert. Diese seien seit dem Trauma wellenförmig verlaufen, wobei sich bestimmte Verhaltens massnahmen günstig auswirkten. Er sei seit dem Trauma jedoch nie symptomfrei gewesen. Seit einer Schulterverletzung links leide er wieder an täglichen Schmerzen cervico -occipital mit Ausstrahlung stirnbandartig gegen retro-orbital. Darüber hinaus bestünden in unregelmässigen mehrwöchentlichen Abständen sekundenanhaltende Schwin delattacken (Urk. 17/72 S. 3). Die Ärzte schlossen, es stehe weiterhin ein cervico -occipitales Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches aus ihrer Sicht sowohl eine biomechanische als auch muskuläre Komponente beinhalte. Sie stünden weiter hin zu ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 (Urk. 17/72 S. 4).
Am 15. Juli 2019 berichteten die Ärzte des B.___ über die Verlaufsuntersuchung vom 10. Juli 2019. Diesem Bericht ist zu entnehmen, im Vergleich zum 19. Juni 2019 hätten die vorbeschriebenen Symptome zugenommen. Zusätzlich sei seit einer Hyperextensionsbewegung des Oberkörpers über die Stuhl-Rückenlehne die Schwindelsymptomatik in den Vordergrund gerückt. Die Nacken- und Kopf schmerzen seien ebenfalls weiterhin täglich vorhanden. Die Gesamtsymptomatik führe dazu, dass er sich bei der Arbeit für maximal vier bis sechs Stunden kon zentrieren könne (Urk. 17/73 S. 3). Dementsprechend wurde dem Beschwerdefüh rer für die Zeit vom 10. bis am 24. Juli 2019 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 17/73 S. 4).
Am 21. November 2019 äusserte sich die Ärztin des B.___ dahingehend, dass generell sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome und Befunde Folge und Ausdruck einer Gehirnerschütterung sein könn t en. Das Unfallereignis sei zudem geeignet gewesen, eine solche Schädigung zu verursachen. Unfall fremde Faktoren seien ihnen hingegen keine bekannt (Urk. 17/79 S. 1) .
Gleichentags gab sie an, bei der Konsultation vom 30. Oktober 2019 sei der Zustand im Vergleich zum 11. September 2019 stabil gewesen. Der Beschwerde führer sei unverändert auf die Behandlung vestibulo-okulomotorisch und mus kuloskelettal in dreiwöchigen Abständen angewiesen. Im Vordergrund stehe unverändert die bekannte Symptomatik (Spannungsgefühl im Bereich des Nackens, zum Teil auch Schonhaltung in der Kopfseitneigung nach rechts sowie das bekannte Konvergenzdefizit [ Nearpoint -Konvergenz-Defizit mit Nachhinken des linken Auges, vgl. auch Urk. 17/80 S. 1]), wobei der Beschwerdeführer Ver besserungen bemerkt habe (Urk. 17/80 S. 3).
E. 4.1 Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 14. Juni 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 17/6). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung eingestellt hat , die über den 11. Juli 2017 hinaus andauernden Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses wurde hinsichtlich der Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Thoraxseite nicht in Zweifel gezo gen. Es fehlt denn auch an Anhaltspunkten dafür, dass diese Verletzungen über den Fallabschluss vom 11. Juli 2017 hinaus Beschwerden bereitet hätten.
In der Zeit nach dem Fallabschluss klagte der Beschwerdeführer hingegen noch über Konzentrationsprobleme, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Kopf schmerzen mit Begleiterscheinungen, Einschlafen und verminderte Belastbarkeit des linken Arms respektive Sensibilitätsstörungen sowie «Sturmsein» / Schwindel / Benommenheit (vgl. vorstehende E. 3.3 ff.).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei m Erlass des angefochtenen Entscheids auf die versicherungsinternen Beurteilungen vom
E. 4.3 Objektiv ausgewiesen ist beim Beschwerdeführer eine Diskush erni e HWK 6/7 (E. 3.2 vorstehend , Urk. 17/14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Diskush erni e sei unfallfremd (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 2 -3 ). Damit vertritt sie sinngemäss die Ansicht, die Diskush erni e sei nicht einmal durch den Unfall ausgelöst .
Der Chirurg Dr. H.___
gab in seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme unter Bezugnahme auf die bildgebenden Untersuchungen insbesondere vom 11.
und 18. Juli 2017
an , dass
keine traumatische n strukturelle n
Verletzungen vorhanden gewesen seien (Urk. 17/53 S. 3). Damit ging er implizit davon aus, die anlässlich der MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Juli 2017 erhobene Diskus extrusion HWK 6/7 (vgl. E. 3.2 vorstehend) sei nicht traumatisch beziehungsweise durch den Unfall verursacht oder ausgelöst worden .
Eine Diskush erni e beziehungsweise ein Bandscheibenvorfall geht mit Schmerzen, Bewegungseinschränkung, Sensibilitätsstörungen und eventuell Lähmungen ein her (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 8 . Auflage 20 20 , S. 193 f. ).
Unmittelbar nach dem Unfall war die HWS des Beschwerdeführers frei beweglich und nicht schmerzhaft. Am Folgetag verspürte er einen Druckschmerz über oder neben der BWS, hingegen berichtete er noch nicht über Beschwerden an der HWS oder über Ausstrahlungen. Am 18. Juni 2017, vier Tage nach dem Unfall, wurden zwar «neu Schulter-Nackenschmerzen» angegeben (Urk. 17/15). Doch a m 19. Juni 2017 bereitete die Wirbelsäule keine Schmerzen. Namentlich war die HWS frei beweglich ohne Schmerzen oder Einschränkungen . Beschrieben wurden massive Myogelosen paravertebral . Bei einer Myogelose handelt es sich um eine umschrie bene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte Verhärtung der Muskulatur mit Palpationsschmerz und oft dumpfem Spontanschmerz infolge statischer Überbe anspruchung, funktioneller und entzündlicher Muskelerkran kungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen (Pschyrembel, Klinisches Wörter buch, 26 8 . Auflage 20 20 , S. 1172 ) . Solche Verhärtungen der Muskulatur gelten - wie auch myofas ziale Befunde, Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Ein schränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nacken ver spannungen bei Streck haltung der HWS mit Retrohaltung
- rechtsprechungsgemäss nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-8.3).
Eine Woche nach dem Unfall , am 21. Juni 2017, war die HWS dann blockiert, jedoch zeigten sich noch keine neurologische n Symptome. Vielmehr wurden unauffällige neurologische Befunde erhoben und anhand der Röntgen untersu chung der HWS waren lediglich Verschleisserscheinungen, hingegen keine fri schen ossären traumatischen Läsionen ersichtlich (E. 3.1 vorstehend , Urk. 17/46 S. 4 ). Auch laut dem Bericht der Hausärztin Dr. Z.___
vom 19.
September 2017
war es erst im Verlauf zu sensorische n Ausfälle n von Schulter und Arm links gekom men (E. 3.6 vorstehend , Urk. 17/23 S. 1 ).
Zusammenfassend steht fest , dass die HWS erst rund eine Woche nach dem Unfall eine Blockierung aufwies und zuvor explizit frei beweglich und nicht schmerzhaft war , und dass der Beschwerdeführer überdies eine Woche nach dem Unfall noch keine neurologischen Symptome zu beklagen hatte. Eingedenk dessen erscheint es als möglich, nicht hingegen als überwiegend wahrscheinlich, dass die Dis kush erni e durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Da die blosse Möglichkeit nicht ausreicht, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen (E. 1.2 vorstehend), wurde hinsichtlich der Diskush erni e kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallversicherung begründet.
An weiteren objektiven Befunden wie einer Radikulo
- oder Myelopathie fehlt
es ( Urk. 17/22 S. 2, Urk. 17/35 S. 3) . 4. 4
Die Konzentrationsstörungen , welche kurz nach dem Fallabschluss im Vorder grund standen
(Urk. 17/52), führ t en die behandelnden Ärzte des B.___
mindestens möglicherweise auf eine Commotio cerebri zurück , welche der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. Juni 2017 erlitten habe (E. 3.5 vorstehend
sowie Urk. 17/79 S. 1) .
Die Annahme einer Commotio cerebri setzt rechtsprechungsgemäss eine zumin dest kurzzeitige Bewusstlosigkeit nach der Verletzung voraus (Urteile des Bun desgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E. 3 und 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1). Zu einer solchen ist es beim Beschwerdeführer unbestrittener massen nicht gekommen . Auch im B.___ hatte der Beschwerdeführer berichtet, beim Sturz sei es zu keinem Kopfanprall gekommen und weder zu einer Amnesie noch zu einem Bewusstseinsverlust (Urk. 17/24 S. 3). Am Unfalltag war in der Krankengeschichte festgehalten worden, es sei weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Commotio gekommen, wobei der Patient diesbezüglich aufgeklärt worden sei und man ihn dreimal spezifisch dahingehend befragt habe (Urk. 17/46 S. 7). Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Dr. G.___
ohne Weiteres , wonach beim Fehlen von Bewusstlosigkeit, Veränderungen im Sinne der Glasgow Coma Score-Skala (GSC) sowie posttraumatischer Amnesie entgegen der Ein schätzung des B.___ nicht von einem posttraumatischem Syndrom nach Commotio cerebri auszugehen ist (Urk.
17/54 S. 3).
Überdies trifft auch sei ne
Aussage
zu, wonach - wenn wie in den zitierten Richtlinien vorgesehen auch eine indirekte Krafteinwirkung ausreiche (vgl. Urk. 3/2 S. 1) - man sich bei fast jedem Unfall geschehen eine Commotio cerebri zuziehen könnte. Es leuchtet denn vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die eingangs dieses Abschnitts zitierte Recht sprechung ein, dass nicht (allein) anhand der Symptome eine Gehirnerschütte rung diagnostiziert werden kann (Urk. 17/65 S. 4 ).
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Bewusstlosigkeit
- wie auch ein direkter Kopfanprall - seien gestützt auf die Richtlinien «Handlungsempfehlungen der SNG, Diagnostik und Therapie bei Gehirnerschütterung im Sport» (Urk. 3/2), nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6- 8) . Ungeachtet dessen gehen laut dem in den eingereich ten Handlungsempfehlungen zitierten ICD-10 solche Gehirn erschütterung en im Sport
mit einem (lediglich) kurzzeitige n Verlust der normalen Gehirnfunktion
einher ( Urk. 3/2 S. 1 ). So ist bei einer Gehirnerschütterung im Sport mit einem günstigen Verlauf zu rechnen, zumal in der Literatur ein spontaner Rückgang der Symptome in 75-90 Prozent der Fälle innerhalb von zehn bis 14 Tagen beschrie ben wurde (Urk. 3/2 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der diesbe züglichen, vorstehend zitierten Rechtsprechung zumindest im vorliegenden Fall, wo der Fallabschluss rund vier Wochen nach dem Unfallereignis erfolgte, womit kurzzeitige Beeinträchtigungen der normalen Gehirnfunktion noch abgedeckt waren, nicht angezeigt.
Der Beschwerdeführer führt des Weiteren unter Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 an, ausschlaggebend für die Bejahung einer Commotio cerebri sei, ob sich innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, was bei ihm der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Zwar wurde in jenem Verfahren das Vorliegen einer Commotio cerebri mangels Kopfschmerzen innerhalb der massgebenden Latenz zeit verneint (E. 4.2.3), doch war zuvor vom Bundesgericht auch erwähnt worden, dass eine Commotio cerebri mit einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergehe (E. 4.2.1). In Anbetracht dessen, dass es jener versicherten Person laut dem Austrittsbericht des unmittelbar nach dem Unfall erstbehandeln den Spitals (vgl. Sachverhalt lit. A) beim Unfall kurze Zeit schwarz vor den Augen geworden war und in jenem Fall auch ein Kopfanprall stattgefunden hatte
(E.
4.2.3), leuchtet es ein, dass im zitierten Urteil die fehlenden Kopfschmerzen das massgebende Kriterium war. Daraus kann indes vor dem geschilderten Hinter grund keine Rechtsprechungsänderung abgeleitet werden. So hielt denn das Bun desgericht beispielsweise mit Urteil 8C_41/2022 vom 13. April 2022 auch weiter hin explizit an der (zusätzlichen) Voraussetzung einer kurzzeitigen Bewusstlosig keit fest (E. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich UV.2020.00253 vom 15. November 2021 E. 4.2).
Nach dem Gesagten kommen keine auch nur geringen Zweifel an der vertrauens ärztlichen Beurteilung auf, wonach eine Commotio cerebri und damit auch ein posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri zu verneinen sind (Urk. 17/54 S. 3 und Urk. 17/65 S. 4 , vgl. ferner
Urteil des Sozial versicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2020.00253 vom 15. November 2021 E. 4.2) .
E. 4.5 Als weitere Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nannten die behandelnden Ärzte des B.___ eine HWS-Distorsion (E.
E. 9 Juli 2018
( Urk. 17/54 S. 3 4) , 16. Juli 2018 (Urk. 17/53 S. 3) und
E. 12 März 2019
( Urk. 17/65 ) . Dr. H.___ und Dr. G.___
hatte n Kenntnis von den medizinischen Vorakten . Zu prüfen bleibt die inhaltliche Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen (vgl. E. 1. 5 vorste hend). Hinsichtlich des Umstand s , da ss es sich um Aktenbeurteilungen handelte, denen keine eigene Untersuchung zugrunde lag, ist Folgendes zu bemerken: E iner ärztlichen Stellungnahme muss nicht in jedem Fall eine persönliche Untersu chung de r
v ersicherten Person vorausgehen. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterla gen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen. Dies ist bei der gegebenen Aktenlage zu bejahen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00079
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
16. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weidächerstrasse 56, Postfach 914, 8706 Meilen gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. Januar 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % als Fundraiser bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zurich ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 17/7). Gemäss Unfallmeldung vom 16. Juni 2017 war der Versicherte am 14. Juni 2017 mit dem Elektrovelo auf dem Heimweg, wobei es ihn beim Bremsen überschlug (Urk. 17/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags bei Dr.
med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Arzthaus
A.___ , welche namentlich über multiple Kontusionsmarken vor allem am linken Knie sowie an beiden Handgelenken berichtete (Urk. 17/23 S. 1-2, Urk.
17/7). Dem Versicherten wurde für die Zeit vom 17. bis am 23. Juni 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % sowie vom 24. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 eine von rund 50 % (Urk. 17/2-4, Urk. 17/8-10, Urk. 17/23 S. 3) sowie hernach eine von 40 % (Urk. 17/11, Urk. 17/28) und später noch 30 %
attestiert (Urk. 17/29). Die Zurich erbrachte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleis tungen (Urk. 17/6).
Nachdem es im Verlauf zu Schwindel und sensorischen Ausfällen im Bereich von Schulter und Arm links gekommen war (Urk. 17/23 S. 1-2), folgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 17/14 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Zurich ihre Leistungen gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte vom 9. und 16. Juli 2018 sowie vom 12. März 2019 per 11. Juli 2017 ein. Dies mit der Begründung, dass die geklagten gesundheitlichen Beschwerden an Halswirbelsäule (HWS), Nacken und Kopf sowie die Konzentrationsstörungen ab dem 11. Juli 2017 nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juni 2017 zurückzufüh ren seien (Urk. 17/82). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 (Urk. 17/87), ergänzt am 27. August 2020 (Urk. 17/90), wies die Zurich mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 ab (Urk. 10/93 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 erhob der Versicherte am 3. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und es seien ihm nach erfolgter Ergänzung der Abklärungen durch ein Gerichtsgutachten auch nach dem 11. Juli 2017 die Leistungen aus der obligato rischen Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Juli 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Dieser nahm mit Eingabe vom 17. August 2022 erneut Stellung (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, vgl. auch Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2022 auf den Standpunkt, anhand der Erhebungen anlässlich der ärzt lichen Erstkonsultation nach dem Unfall vom 14. Juni 2017 sei keine Commotio cerebri nachgewiesen. Beim Fehlen von Kopf- und Schädelhirntrauma seien die im späteren Verlauf dokumentierten Konzentrationsstörungen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2017 zurückzu führen. Auch die Latenz von 14 Tagen bis zur erstmaligen ärztlichen Aufnahme von Konzentrationsstörungen anlässlich der Konsultation vom 24. Juni 2017 spreche gegen eine unfallbedingte Entwicklung (Urk. 2 S. 3). Für die Annahme einer Gehirnerschütterung fehle es an einem Kopfanprall, einem kurzzeitigen Bewusstseinsverlust oder einer Bewusstseinsstörung sowie an einer Amnesie. Der am Unfalltag geschilderte Kopfschmerz könne im Rahmen einer traumatischen Schreck- und Verspannungssituation bei erhöhtem Blutdruck, der nachweislich gegeben gewesen sei, als Unfallfolge gesehen werden. Der Umstand, dass der Kopfschmerz anschliessend in den Hintergrund getreten sei und sich später wech selhaft gezeigt habe, sei zudem nicht typisch für einen posttraumatischen Kopf schmerz. Auch im Bericht des B.___ der C.___ ( B.___ ) vom 23. Oktober 2017 seien die beschriebenen Nacken-/Kopfschmerzen als am ehesten zervikogen/ zervikothorakaler Genese mit myofaszialer Komponente eingeordnet worden. Dies bestätige auch die vom Arzthaus
A.___ geführte Krankengeschichte, wonach am 19. Juni 2017 Brust- und Lendenwirbelsäule indolent gewesen seien, jedoch massive unfallfremde Myogelosen paravertebral beschrieben worden seien. Sodann seien alle HWS-Bewegungen ohne Schmerzen und Einschränkungen möglich gewesen und das Röntgen der HWS vom 21. Juni 2017 habe keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen ergeben. Am 12. Juli 2017 sei dann das Vorliegen einer unfallfremden zervikalen Diskush erni e mittels MR-Befund bestätigt worden. Nach dem Gesagten könne der Status quo sine nach dem Abheilen von Prellungen und Schürfungen per 11. Juli 2017 angenommen werden (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2022 zusammengefasst ein, die anhaltenden Kopfschmerzen mit persistierendem Schwindel seien am 19. Juni 2017 als postkontusionell /posttraumatisch beurteilt worden. Eine Woche nach dem Unfall, am 21. Juni 2017, seien Blockierungen an der HWS sowie am Schultergürtel aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Laut der Krankenge schichte der Hausärztin hätten am 24. Juni 2017 postkontusionelle Kopfschmer zen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines Post Commotio-ähnlichen Zustands sowie pseudoradikuläre intermittierende Symptome bestanden und bis zum 21. Juli 2017 ununterbrochen angehalten (Urk. 1 S. 4). Im weiteren Verlauf seien ein posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion mit Concussion
Headache diagnostiziert worden, deren Behandlung bis Anfang 2019 erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 4-5). Entgegen der Annahme des beratenden Neurologen sei es zu einer grossen unfallbedingten Krafteinwir kung gekommen (Urk. 1 S. 5) und die bereits am 19. Juni 2017 objektivierten Myogelosen seien unfallbedingt (Urk. 1 S. 6). Nach den geltenden Leitlinien der Concussion in sports
group und aufgrund der Latenzzeit, innerhalb welcher sich nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, sei eine Commotio cerebri zu bejahen (Urk. 1 S. 6-7). Aufgrund der daraus resultierenden Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen und angesichts der sehr langen Dauer des Einspracheverfahrens sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bei Myogelosen handle es sich um Muskelverhärtungen infolge Überanstrengung und Fehlbelastung, welche nie von längerer Dauer seien. Erneute Myogelosen seien daher nicht unfallkausal und eine Schädigung im Sinne einer Myelopathie sei im MRT-Bericht vom 11. Juli 2017 klar ausgeschlos sen worden (Urk. 9 S. 1). Für eine Unfallkausalität der Diskush erni e in C6/7 fehle es an Anhaltspunkten (Urk. 9 S. 2). Zusammenfassend hielt sie fest, anhand der Akten könne sowohl eine Commotio cerebri als auch eine HWS-Distorsion aus geschlossen werden, weshalb die Diagnose des B.___
nicht nachvollziehbar sei und keine Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beur teilungen zu erwecken vermöge (Urk. 9 S. 1-2). 2.4
In seiner Eingabe vom 17. August 2022 brachte der Beschwerdeführer hiergegen vor, die bereits fünf Tage nach dem Unfallereignis dokumentierten, linksseitigen Myogelosen sei e n unfallkausal (Urk. 12 S. 1). Die Verneinung der Unfallkausalität von Kopfschmerzen und kognitiven Defiziten überzeuge nicht, da solche Beschwerden bereits am Unfalltag dokumentiert worden seien und gemäss den als Richtlinie aufgestellten Handlungsempfehlungen der Schweizerischen Neuro logischen Gesellschaft (SNG) weder ein direkter Kopfanprall mit äusserlichen Prellmarken erfolgen noch eine Bewusstlosigkeit auftreten müsse (Urk. 12 S. 2). Bereits am Morgen des Unfallfolgetages habe er die Hausärztin wegen Beschwer den an der Wirbelsäule konsultieren müssen, und bereits eine Woche nach dem Unfall sei die HWS blockiert gewesen (Urk. 12 S. 2-3). Die Diagnosen des B.___ seien schlüssig begründet worden und widersprächen den echtzeitlichen Feststellungen der Hausärztin sowie der behandelnden Therapeu ten nicht (Urk. 12 S. 3). 3. 3.1
Am späteren Abend des Unfalltags begab sich der Beschwerdeführer im Arzthaus
A.___ in Behandlung. Laut dem Eintrag in die Krankengeschichte vom 14. Juni 2017 gab er an, er sei auf die linke Hand gestürzt, respektive beidhändig auf der linken Veloseite gelandet, und es sei keine Bewusstlosigkeit aufgetreten. Der Beschwerdeführer wies Schürfungen am linken Knie, an der linken Hand volar, an beiden Handgelenken und an der linken Thoraxseite auf sowie Schmer zen am linken Handgelenk, welche als Handgelenkkontusion linksbetont beurteilt wurden. Der Kopf des Beschwerdeführers wies keine Prellmarken auf und die HWS war voll beweglich und ohne neue Muskelschmerzen oder andere Schmer zen. Initial hatte der Beschwerdeführer einen hohen Blutdruck von 165/93, der sich im Verlauf normalisierte. Des Weiteren wurde in der Krankengeschichte fest gehalten, der Beschwerdeführer habe über ein leichtes frontales Druckgefühl, Schwindel und einen leichten Kopfschmerz geklagt, Differentialdiagnose Span nungskopfschmerz, Übelkeit, differentialdiagnostisch commotioartig . Anamnes tisch sei es weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Commotio gekommen, wobei der Patient diesbezüglich aufgeklärt worden sei und man ihn dreimal spe zifisch dahingehend befragt habe (Urk. 17/46 S. 7).
Am Folgetag berichtete der Beschwerdeführer über nun fast mehr Schmerzen am Handgelenk rechts als links, wobei die Röntgenuntersuchungen weder rechts noch links Hinweise auf eine frische Fraktur zeigten. Überdies wurde eine Druck dolenz über den Processi spinosi (Dornfortsätzen) der Brustwirbelsäule (BWS) dokumentiert. Es wurde festgehalten, d a der Beschwerdeführer zum Osteopathen wolle, müsse vor einer Manipulation mittels einer Röntgenuntersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden (Urk. 17/46 S. 6).
Dem Eintrag von Dr. Z.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen am linken Handgelenk. HWS, BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) seien indolent, jedoch seien paravertebral massive Myogelosen vorhanden, vor allem am Schul tergürtel linksbetont. Bezüglich der HWS seien alle Bewegungen ohne Schmerzen oder Einschränkungen möglich. Sowohl die neurologischen Untersuchungen als auch die Lagerungsproben seien unauffällig ausgefallen, weshalb der geklagte Schwindel am ehesten multifaktoriell nach Trauma ( postkontusio nell /posttraumatisch) sei (Urk. 17/46 S. 5).
Am 21. Juni 2017 wurde in der Krankengeschichte festgehalten, der Beschwer deführer habe sich aufgrund von fortbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Armes vorgestellt. Die HWS zeige eine Blockierung. Ebenso der Schulter gürtel mit deutlichem muskulären Hartspann sowie Myogelosen im Bereich des Levatoransatzes beidseits. Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Die Röntgenuntersuchung der HWS habe Verschleisserscheinungen gezeigt, hingegen keinen Anhalt für frische ossäre traumatische Läsionen ergeben. Auch die Rönt genuntersuchung der linken Schulter habe keine Anhaltspunkte für frische trau matische ossäre Läsionen zu Tage gefördert (Urk. 17/46 S. 4).
Der hausärztlichen Beurteilung vom 24. Juni 2017 ist zu entnehmen, es bestün den postkontusionelle Kopfschmerzen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines p ost - c ommotio -ähnlichen Zustandes sowie persistierende Handgelenks schmerzen links (Urk. 17/46 S. 3).
Am 30. Juni 2017 berichtete der Beschwerdeführer bei der Hausärztin über per sistierende leichte Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, noch diffuse Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Trümmel , dif fuse Müdigkeit ohne neurologische Ausfälle (anamnetisch und grobkursorisch klinisch), differentialdiagnostisch post - commotio -ähnliche Symptome. Der Schwindel trete intermittierend vor allem bei Reizüberflutung und Müdigkeit auf und der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch nicht belastbar (Urk. 17/46 S. 3). 3.2
Die am D.___ erfolgte MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Juli 2017 ergab eine Diskusextrusion HWK 6/7 mediolateral links, nach kaudal umgeschlagen, mit deutlicher Verlagerung und möglicher Tangierung der linken C7-Wurzel rezessal . Verneint wurde das Vorliegen eines paravertebralen oder intraspinalen Hämatoms sowie einer Myelopathie. Wegen einer grösseren, differentialdiagnostisch zystischen Raumforderung im linken Schilddrüsenlappen wurden weitere Abklärungen empfohlen (Urk. 17/14 S. 1). 3.3
Laut Eintrag in der Krankengeschichte vom 12. Juli 2017 wurde die Arbeitsunfä higkeit verlängert, weil sich der Beschwerdeführer nach zwei Stunden kaum mehr konzentrieren könne, er unter Spannungskopfschmerzen von der HWS bezie hungsweise vom Hinterkopf aus leide und sein linker Arm je nach Lage und Belastung einschlafe und Arm/Schulter links weniger belastbar seien. Dr. Z.___ bezeichnete Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen differentialdiagnos tisch als postkontusionell (Urk. 17/46 S. 2).
Die daraufhin am 18. Juli 2017 durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels ergab weder strukturelle Veränderungen noch intrakranielle Traumafolgen (Urk. 17/15). 3.4
Am 27. Juli 2017 überwies der Fachchiropraktor Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer bei der Diagnose eines posttraumatischen Syndroms bei Ver dacht auf Commotio cerebri und regredientem Syndrom C7 links bei Status nach Velosturz am 14. Juni 2017 ans B.___ . Dr. E.___ führte aus, er hege den Verdacht auf eine Commotio cerebri, obschon kein Kopftrauma erinnerlich sei. Seit dem Sturz habe der Beschwerdeführer Kopfschmerzen sowie von der HWS bis nach retroorbital links ausstrahlende Schmerzen . Ebenso seit Beginn leide er an einem «Sturmsein». Im Vordergrund stehe eine persistierende Konzentrationsstörung (Urk. 17/52). 3.5
Die Ärzte des B.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. September 2017 betreffend die im August 2017 erfolgten Konsultationen als Hauptdiagnose ein persistieren des, posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri und HWS-Distorsion im Rahmen eines Velosturzes am 14. Juni 2017. Sie gaben an, der Beschwerdeführer leide an einer kognitiven Beeinträchtigung, welche differentialdiagnostisch sekundär im Rahmen der Kopfschmerzen aufgetreten sei. In den Tagen nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Wortfindungs störungen aufgewiesen. Am 2.
August 2017 habe er immer noch intermittierende Konzentrations- und Kurz zeit gedächtnisstörungen gehabt, welche häufig im Zusammenhang mit Kopf schmer zen aufträten. Die kognitiven Beschwerden hätten mit der Zeit eher abgenommen. Die neuropsychologische Testung vom 18.
August 2017 habe Einbussen im Bereich des verbalen Gedächtnisses gezeigt. Zudem bestehe der Verdacht auf einen zentralen Belastungsschwindel (neurogen vegetativ) mit okulomotorischer Dysfunktion. Initial sei eine Stunde nach dem Unfall Benom menheit aufgetreten, welche am 2. August 2017 intermittierend fortbestanden habe, jeweils ausgelöst durch schnelle visuelle Reize, Computerarbeit, Konzentration und Schreiben (Urk. 17/24 S. 1). Des Weiteren liege im Rahmen dieser Hauptdiagnose ein Concussion
Headache vor, am ehesten vom Spannungs typ, differentialdiagnostisch myofas zial nozizeptiv bei HWS-Distorsion. Nach dem Unfall seien starke Nackenschmer zen aufgetreten und im Verlauf und aktuell (2. August 2017) sei es zu intermit tierenden Verspannungen der Nackenmus kulatur gekommen, welche als Schmerz nach frontal ausstrahlten. Der Beschwer deführer leide täglich an drückenden
bifrontalen Kopfschmerzen mit Lichtscheu, leichter Übelkeit und Verschlimme rung bei Bewegung. Als zweite Hauptdiagnose liege der Verdacht auf ein radiku läres Reizsyndrom C7 links bei Diskush erni e C6/7 vor, bei der Differentialdiag nose eines spondylogenen Syndroms. Dieses sei am ehesten traumatisch bedingt im Rahmen der ersten Hauptdiagnose. Anamnestisch träten seit dem Unfall intermittierende lageabhängige Kribbel parästhesien am ganzen linken Arm auf (Urk. 17/24 S. 2). 3.6
Die Hausärztin Dr. Z.___ , welche der Beschwerdeführer zuvor zuletzt am 7. September 2017 konsultiert gehabt hatte (Urk. 17/23 S. 3), hielt in ihrem Bericht vom 19. September 2017 fest, beim Velounfall vom 14. Juni 2017 sei es zu keiner C ommotio gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Armen aufgestützt. Er habe Schmerzen an beiden Handgelenken und multiple Schürfun gen und Kontusionsmale aufgewiesen. Eine Fraktur habe mittels Röntgenunter suchung ausgeschlossen werden können. Im Verlauf seien Schwindel und senso rische Ausfälle von Schulter und Arm links hinzugetreten. Die MR-Untersuchung habe eine zervikale Diskush erni e ergeben (Urk. 17/23 S. 1). Initial habe der Beschwerdeführer indes nicht an HWS-Schmerzen gelitten , hingegen an eine m Spannungskopfschmerz. Den Schwindel bezeichnete Dr. Z.___ als postkontu sionell , die Sensibilitätsstörungen der Hände beschrieb sie als unklar, differenti aldiagnostisch bei Diskush Z ._ __ e (Urk. 17/23 S. 2). 3.7
Die Neurologen des F.___ der C.___ berichte ten am 15. September 2017, der Beschwerdeführer sei ihnen vom B.___ bei inter mittierenden lageabhängigen Kribbelparästhesien am linken Arm zur elektrophy siologischen Beurteilung zugewiesen worden. Die elektrophysiologischen Unter suchungen vom 12. September 2017 seien normal ausgefallen (Urk. 17/22 S. 1). Namentlich seien keine Neuropathie des Nervus medianus und ulnaris links sowie keine akuten oder chronischen Denervationszeichen der wichtigsten Kennmus kulatur C5-C7 feststellbar gewesen. Weiter führten sie aus, sie interpretierten die geschilderten Beschwerden zusammen mit den klinischen und elektrophysiologi schen Befunden als posttraumatische Kopfschmerzen, am ehesten myofaszial nozizeptiv bei HWS-Distorsion. Obwohl MR-tomographisch eine grosse Diskus extrusion HWK6/7 mediolateral links festgestellt worden sei, habe der Beschwer deführer keine klinischen Hinweise für eine myeläre oder radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik gezeigt (Urk. 17/22 S. 2-3). 3.8
Am 5. Januar 2018 berichteten die Ärzte des B.___ über die am 23. Oktober 2017 erfolgte Verlaufsuntersuchung. Zum Untersuchungszeitpunkt seien weiterhin leichte Kurzzeitgedächtnisstörungen ohne Einschränkungen im Alltag vorhanden gewesen, ansonsten aber keine Auffälligkeiten. Die kognitiven Beeinträchtigun gen seien fast vollständig remittiert (Urk. 17/35 S. 1 und S. 4). Benommenheit trete nur bei langer Konzentration (drei Stunden) sowie als Beifahrer im Auto wegen Kinetose (Reisekrankheit) auf. Während eines Sprachaufenthalts in Eng land in den zwei Wochen vor der Verlaufsuntersuchung hätten sich die Nacken- und Kopfschmerzen wieder gezeigt, mit täglichem Spannungsgefühl an BWS und HWS mit holocranen drückenden Kopfschmerzen. Vier Tage vor der Verlaufsun tersuchung habe er infolge einer HWS-Massage eine Schmerzlinderung verspürt (Urk. 17/35 S. 2-3). Die Kribbelparästhesien besserten langsam. Die am 23.
Oktober 2017 beschriebenen Nacken-/Kopfschmerzen beurteilten die Ärzte als am ehesten zervikogen/ zervikothorakaler Genese mit myofaszialer Komponente (Urk. 17/35 S. 4). 3.9
Am 9. Juli 2018 gab Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, seine ver sicherungsmedizinische Beurteilung gestützt auf die vorhandenen Akten ab. In seiner Kausalitätsbeurteilung führte er aus, beim Unfall vom 14. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer auf beiden Händen ohne Anprall des Kopfes gelandet. Anlässlich der Erstkonsultation habe Dr. Z.___ eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) begründet ausgeschlossen. Gültige Kriterien - namentlich Bewusstlosigkeit, GCS Veränderungen oder eine posttraumatische Amnesie - für den Nachweis einer Commotio cerebri seien nicht aktenkundig. Die hausärztliche Abklärung sei sorgfältig mit mehrfacher Befragung des Beschwerdeführers erfolgt, sodass darauf abzustellen sei. Ohne Kopf- und Schädelhirntrauma seien die im späteren Verlauf dokumentierten Konzentrationsstörungen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2017 zurück zuführen. Auch die Latenz von 14 Tagen bis zur erstmaligen ärztlichen Aufnahme von Konzentrationsstörungen anlässlich der Konsultation am 24. Juni 2017 spre che gegen eine unfallbedingte Entwicklung. Der am Unfalltag geschilderte Kopf schmerz könne noch im Rahmen einer traumatischen Schreck- und Verspan nungssituation bei erhöhtem Blutdruck akzeptiert werden. Der Umstand, dass der Kopfschmerz anschliessend in den Hintergrund der Abklärung getreten sei und sich später als wechselhaft erwiesen habe respektive bei einem Sprachaufenthalt in England wieder aufgetreten sie, sei zudem nicht typisch für einen posttrauma tischen Kopfschmerz. Hinsichtlich der im B.___ später diagnostizierten HWS-Distorsion sei zu erwähnen, dass kein über das übliche Bewegungsausmass dokumentierter Akzelerations- und Dezelerationsmechanismus bestanden habe und diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von einer lokalen Abwehrspannung im HWS-Bereich auszugehen. Bezüglich des Zeitpunkts der vollständigen Abheilung der prellungsbedingten Beschwerden sei eine orthopä dische Evaluation erforderlich (Urk. 17/54 S. 3-4).
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. Juli 2018 würdigte in der Folge der beratende Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorhandenen Akten und gelangte zum Schluss, als Verletzungen des Unfallereignisses vom 14. Juni 2017 seien die Prellungen und Schürfungen im Bereich des Knies, der Handgelenke und der Thoraxseite links anzusehen. Diese rechtfertigten keine längere Arbeitsunfähigkeit und heilten vollständig ab. Eine Restitutio ad integrum der Unfallfolgen sei spätestens nach Ausschluss von traumatischen strukturellen Verletzungen anlässlich der MRI-Untersuchungen vom 11. und 18. Juli 2017 eingetreten. Diese bildgebenden Untersuchungen könnten noch als Abklärungskosten übernommen werden (Urk. 17/53 S. 3). 3.10
Die Ärzte des B.___ hielten dem entgegen, für die Diagnosestellung einer Commotio cerebri sei weder ein direkter Schlag gegen den Kopf essentiell noch eine Bewusstlosigkeit erforderlich. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Ereignis Benommenheit sowie starke Nackenverspannungen verspürt und Wort findungsstörungen gehabt, welche auch Dritte wahrgenommen hätten. Sodann habe Dr. Z.___ bereits zehn Tage nach dem Ereignis Konzentrationsstörungen mit kognitiver Beeinträchtigung im Sinne eines post - commotio -ähnlichen Zustands beschrieben sowie eine posttraumatische Diskush erni e diskutiert. Die Erstkonsul tation am B.___ sei zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt, wobei aus der neu ropsychologischen Untersuchung Einbussen im Bereich des verbalen Gedächtnis ses 2-8. Perzentile resultierten. Kognitive Beeinträchtigungen wie Konzentrati onsstörungen gehörten neben Kopfschmerz und Schwindel zu den häufigsten Symptomen nach einer Gehirnerschütterung, weshalb eine Reevaluation notwen dig sei (Urk. 17/59). 3.11
Dr. G.___ hielt am 12. März 2019 an seiner Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest. In der vom B.___ erwähnten Literatur sei von sportbezogenen Gehirnerschütterungen die Rede, welche durch biomechanische Kräfte verursacht würden. Anhand der dortigen Beschreibung könnte fast jedes Unfallgeschehen eine Gehirnerschütte rung verursachen. Jedoch werde in jener Literatur auch darauf hingewiesen, dass nicht anhand der Symptome auf die Diagnose einer Gehirnerschütterung geschlossen werden könne. Er halte an den gängigen klinischen Kriterien fest, wonach ein Kopfanprall erforderlich sei und in dessen Rahmen ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust oder eine qualitative Bewusstseinsstörung sowie eine Amne sie vorgelegen haben müsse (Urk. 17/65). 3.12
Die Ärzte des B.___ schilderten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2019, der Beschwer deführer habe sie aufgrund der Persistenz seiner seit dem Trauma bestehenden Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik kontaktiert. Diese seien seit dem Trauma wellenförmig verlaufen, wobei sich bestimmte Verhaltens massnahmen günstig auswirkten. Er sei seit dem Trauma jedoch nie symptomfrei gewesen. Seit einer Schulterverletzung links leide er wieder an täglichen Schmerzen cervico -occipital mit Ausstrahlung stirnbandartig gegen retro-orbital. Darüber hinaus bestünden in unregelmässigen mehrwöchentlichen Abständen sekundenanhaltende Schwin delattacken (Urk. 17/72 S. 3). Die Ärzte schlossen, es stehe weiterhin ein cervico -occipitales Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches aus ihrer Sicht sowohl eine biomechanische als auch muskuläre Komponente beinhalte. Sie stünden weiter hin zu ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 (Urk. 17/72 S. 4).
Am 15. Juli 2019 berichteten die Ärzte des B.___ über die Verlaufsuntersuchung vom 10. Juli 2019. Diesem Bericht ist zu entnehmen, im Vergleich zum 19. Juni 2019 hätten die vorbeschriebenen Symptome zugenommen. Zusätzlich sei seit einer Hyperextensionsbewegung des Oberkörpers über die Stuhl-Rückenlehne die Schwindelsymptomatik in den Vordergrund gerückt. Die Nacken- und Kopf schmerzen seien ebenfalls weiterhin täglich vorhanden. Die Gesamtsymptomatik führe dazu, dass er sich bei der Arbeit für maximal vier bis sechs Stunden kon zentrieren könne (Urk. 17/73 S. 3). Dementsprechend wurde dem Beschwerdefüh rer für die Zeit vom 10. bis am 24. Juli 2019 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 17/73 S. 4).
Am 21. November 2019 äusserte sich die Ärztin des B.___ dahingehend, dass generell sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome und Befunde Folge und Ausdruck einer Gehirnerschütterung sein könn t en. Das Unfallereignis sei zudem geeignet gewesen, eine solche Schädigung zu verursachen. Unfall fremde Faktoren seien ihnen hingegen keine bekannt (Urk. 17/79 S. 1) .
Gleichentags gab sie an, bei der Konsultation vom 30. Oktober 2019 sei der Zustand im Vergleich zum 11. September 2019 stabil gewesen. Der Beschwerde führer sei unverändert auf die Behandlung vestibulo-okulomotorisch und mus kuloskelettal in dreiwöchigen Abständen angewiesen. Im Vordergrund stehe unverändert die bekannte Symptomatik (Spannungsgefühl im Bereich des Nackens, zum Teil auch Schonhaltung in der Kopfseitneigung nach rechts sowie das bekannte Konvergenzdefizit [ Nearpoint -Konvergenz-Defizit mit Nachhinken des linken Auges, vgl. auch Urk. 17/80 S. 1]), wobei der Beschwerdeführer Ver besserungen bemerkt habe (Urk. 17/80 S. 3). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 14. Juni 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 17/6). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung eingestellt hat , die über den 11. Juli 2017 hinaus andauernden Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses wurde hinsichtlich der Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Thoraxseite nicht in Zweifel gezo gen. Es fehlt denn auch an Anhaltspunkten dafür, dass diese Verletzungen über den Fallabschluss vom 11. Juli 2017 hinaus Beschwerden bereitet hätten.
In der Zeit nach dem Fallabschluss klagte der Beschwerdeführer hingegen noch über Konzentrationsprobleme, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Kopf schmerzen mit Begleiterscheinungen, Einschlafen und verminderte Belastbarkeit des linken Arms respektive Sensibilitätsstörungen sowie «Sturmsein» / Schwindel / Benommenheit (vgl. vorstehende E. 3.3 ff.). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei m Erlass des angefochtenen Entscheids auf die versicherungsinternen Beurteilungen vom
9. Juli 2018
( Urk. 17/54 S. 3 4) , 16. Juli 2018 (Urk. 17/53 S. 3) und
12. März 2019
( Urk. 17/65 ) . Dr. H.___ und Dr. G.___
hatte n Kenntnis von den medizinischen Vorakten . Zu prüfen bleibt die inhaltliche Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen (vgl. E. 1. 5 vorste hend). Hinsichtlich des Umstand s , da ss es sich um Aktenbeurteilungen handelte, denen keine eigene Untersuchung zugrunde lag, ist Folgendes zu bemerken: E iner ärztlichen Stellungnahme muss nicht in jedem Fall eine persönliche Untersu chung de r
v ersicherten Person vorausgehen. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterla gen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen. Dies ist bei der gegebenen Aktenlage zu bejahen. 4.3
Objektiv ausgewiesen ist beim Beschwerdeführer eine Diskush erni e HWK 6/7 (E. 3.2 vorstehend , Urk. 17/14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Diskush erni e sei unfallfremd (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 2 -3 ). Damit vertritt sie sinngemäss die Ansicht, die Diskush erni e sei nicht einmal durch den Unfall ausgelöst .
Der Chirurg Dr. H.___
gab in seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme unter Bezugnahme auf die bildgebenden Untersuchungen insbesondere vom 11.
und 18. Juli 2017
an , dass
keine traumatische n strukturelle n
Verletzungen vorhanden gewesen seien (Urk. 17/53 S. 3). Damit ging er implizit davon aus, die anlässlich der MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Juli 2017 erhobene Diskus extrusion HWK 6/7 (vgl. E. 3.2 vorstehend) sei nicht traumatisch beziehungsweise durch den Unfall verursacht oder ausgelöst worden .
Eine Diskush erni e beziehungsweise ein Bandscheibenvorfall geht mit Schmerzen, Bewegungseinschränkung, Sensibilitätsstörungen und eventuell Lähmungen ein her (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 8 . Auflage 20 20 , S. 193 f. ).
Unmittelbar nach dem Unfall war die HWS des Beschwerdeführers frei beweglich und nicht schmerzhaft. Am Folgetag verspürte er einen Druckschmerz über oder neben der BWS, hingegen berichtete er noch nicht über Beschwerden an der HWS oder über Ausstrahlungen. Am 18. Juni 2017, vier Tage nach dem Unfall, wurden zwar «neu Schulter-Nackenschmerzen» angegeben (Urk. 17/15). Doch a m 19. Juni 2017 bereitete die Wirbelsäule keine Schmerzen. Namentlich war die HWS frei beweglich ohne Schmerzen oder Einschränkungen . Beschrieben wurden massive Myogelosen paravertebral . Bei einer Myogelose handelt es sich um eine umschrie bene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte Verhärtung der Muskulatur mit Palpationsschmerz und oft dumpfem Spontanschmerz infolge statischer Überbe anspruchung, funktioneller und entzündlicher Muskelerkran kungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen (Pschyrembel, Klinisches Wörter buch, 26 8 . Auflage 20 20 , S. 1172 ) . Solche Verhärtungen der Muskulatur gelten - wie auch myofas ziale Befunde, Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Ein schränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nacken ver spannungen bei Streck haltung der HWS mit Retrohaltung
- rechtsprechungsgemäss nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-8.3).
Eine Woche nach dem Unfall , am 21. Juni 2017, war die HWS dann blockiert, jedoch zeigten sich noch keine neurologische n Symptome. Vielmehr wurden unauffällige neurologische Befunde erhoben und anhand der Röntgen untersu chung der HWS waren lediglich Verschleisserscheinungen, hingegen keine fri schen ossären traumatischen Läsionen ersichtlich (E. 3.1 vorstehend , Urk. 17/46 S. 4 ). Auch laut dem Bericht der Hausärztin Dr. Z.___
vom 19.
September 2017
war es erst im Verlauf zu sensorische n Ausfälle n von Schulter und Arm links gekom men (E. 3.6 vorstehend , Urk. 17/23 S. 1 ).
Zusammenfassend steht fest , dass die HWS erst rund eine Woche nach dem Unfall eine Blockierung aufwies und zuvor explizit frei beweglich und nicht schmerzhaft war , und dass der Beschwerdeführer überdies eine Woche nach dem Unfall noch keine neurologischen Symptome zu beklagen hatte. Eingedenk dessen erscheint es als möglich, nicht hingegen als überwiegend wahrscheinlich, dass die Dis kush erni e durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Da die blosse Möglichkeit nicht ausreicht, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen (E. 1.2 vorstehend), wurde hinsichtlich der Diskush erni e kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallversicherung begründet.
An weiteren objektiven Befunden wie einer Radikulo
- oder Myelopathie fehlt
es ( Urk. 17/22 S. 2, Urk. 17/35 S. 3) . 4. 4
Die Konzentrationsstörungen , welche kurz nach dem Fallabschluss im Vorder grund standen
(Urk. 17/52), führ t en die behandelnden Ärzte des B.___
mindestens möglicherweise auf eine Commotio cerebri zurück , welche der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. Juni 2017 erlitten habe (E. 3.5 vorstehend
sowie Urk. 17/79 S. 1) .
Die Annahme einer Commotio cerebri setzt rechtsprechungsgemäss eine zumin dest kurzzeitige Bewusstlosigkeit nach der Verletzung voraus (Urteile des Bun desgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E. 3 und 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1). Zu einer solchen ist es beim Beschwerdeführer unbestrittener massen nicht gekommen . Auch im B.___ hatte der Beschwerdeführer berichtet, beim Sturz sei es zu keinem Kopfanprall gekommen und weder zu einer Amnesie noch zu einem Bewusstseinsverlust (Urk. 17/24 S. 3). Am Unfalltag war in der Krankengeschichte festgehalten worden, es sei weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Commotio gekommen, wobei der Patient diesbezüglich aufgeklärt worden sei und man ihn dreimal spezifisch dahingehend befragt habe (Urk. 17/46 S. 7). Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Dr. G.___
ohne Weiteres , wonach beim Fehlen von Bewusstlosigkeit, Veränderungen im Sinne der Glasgow Coma Score-Skala (GSC) sowie posttraumatischer Amnesie entgegen der Ein schätzung des B.___ nicht von einem posttraumatischem Syndrom nach Commotio cerebri auszugehen ist (Urk.
17/54 S. 3).
Überdies trifft auch sei ne
Aussage
zu, wonach - wenn wie in den zitierten Richtlinien vorgesehen auch eine indirekte Krafteinwirkung ausreiche (vgl. Urk. 3/2 S. 1) - man sich bei fast jedem Unfall geschehen eine Commotio cerebri zuziehen könnte. Es leuchtet denn vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die eingangs dieses Abschnitts zitierte Recht sprechung ein, dass nicht (allein) anhand der Symptome eine Gehirnerschütte rung diagnostiziert werden kann (Urk. 17/65 S. 4 ).
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Bewusstlosigkeit
- wie auch ein direkter Kopfanprall - seien gestützt auf die Richtlinien «Handlungsempfehlungen der SNG, Diagnostik und Therapie bei Gehirnerschütterung im Sport» (Urk. 3/2), nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6- 8) . Ungeachtet dessen gehen laut dem in den eingereich ten Handlungsempfehlungen zitierten ICD-10 solche Gehirn erschütterung en im Sport
mit einem (lediglich) kurzzeitige n Verlust der normalen Gehirnfunktion
einher ( Urk. 3/2 S. 1 ). So ist bei einer Gehirnerschütterung im Sport mit einem günstigen Verlauf zu rechnen, zumal in der Literatur ein spontaner Rückgang der Symptome in 75-90 Prozent der Fälle innerhalb von zehn bis 14 Tagen beschrie ben wurde (Urk. 3/2 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der diesbe züglichen, vorstehend zitierten Rechtsprechung zumindest im vorliegenden Fall, wo der Fallabschluss rund vier Wochen nach dem Unfallereignis erfolgte, womit kurzzeitige Beeinträchtigungen der normalen Gehirnfunktion noch abgedeckt waren, nicht angezeigt.
Der Beschwerdeführer führt des Weiteren unter Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 an, ausschlaggebend für die Bejahung einer Commotio cerebri sei, ob sich innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, was bei ihm der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Zwar wurde in jenem Verfahren das Vorliegen einer Commotio cerebri mangels Kopfschmerzen innerhalb der massgebenden Latenz zeit verneint (E. 4.2.3), doch war zuvor vom Bundesgericht auch erwähnt worden, dass eine Commotio cerebri mit einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergehe (E. 4.2.1). In Anbetracht dessen, dass es jener versicherten Person laut dem Austrittsbericht des unmittelbar nach dem Unfall erstbehandeln den Spitals (vgl. Sachverhalt lit. A) beim Unfall kurze Zeit schwarz vor den Augen geworden war und in jenem Fall auch ein Kopfanprall stattgefunden hatte
(E.
4.2.3), leuchtet es ein, dass im zitierten Urteil die fehlenden Kopfschmerzen das massgebende Kriterium war. Daraus kann indes vor dem geschilderten Hinter grund keine Rechtsprechungsänderung abgeleitet werden. So hielt denn das Bun desgericht beispielsweise mit Urteil 8C_41/2022 vom 13. April 2022 auch weiter hin explizit an der (zusätzlichen) Voraussetzung einer kurzzeitigen Bewusstlosig keit fest (E. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich UV.2020.00253 vom 15. November 2021 E. 4.2).
Nach dem Gesagten kommen keine auch nur geringen Zweifel an der vertrauens ärztlichen Beurteilung auf, wonach eine Commotio cerebri und damit auch ein posttraumatisches Syndrom nach Commotio cerebri zu verneinen sind (Urk. 17/54 S. 3 und Urk. 17/65 S. 4 , vgl. ferner
Urteil des Sozial versicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2020.00253 vom 15. November 2021 E. 4.2) . 4.5
Als weitere Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nannten die behandelnden Ärzte des B.___ eine HWS-Distorsion (E. 3.5 vorstehend , Urk. 17/24 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin verneint e das Vorliegen einer HWS-Distorsion ( Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 - 3 ) , wie auch Dr. G.___ dies
- unter Hinweis auf das Fehlen eines das übliche Bewegungsausmass übersteigenden Akzelerations- und Dezele rationsmechanismus - getan hatte (Urk. 17/54 S. 4 ). In ihrem Bericht vom 29.
September 2017 unterliessen es die Ärzte des B.___ zu erläutern, wie sie zur Diag nose einer HWS-Distorsion gelangt waren (Urk. 17/24). Gleiches gilt für den Bericht von Dr. E.___ vom 27. Juli 2017 (Urk. 17/52). Von den zuvor behan delnden Ärzten des Arzthauses A.___ war keine HWS-Distorsion genannt worden (E. 3.1 und E. 3.3 vorstehend).
A n die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas respektive einer natürlich unfallkausalen HWS-Distorsion sind hohe Anforderun gen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Grosses Gewicht kommt den ersten tatbe ständlichen Grundlagen zu (BGE 134 V 109 E. 9.2). Die erstbehandelnde Haus ärztin Dr. Z.___ hatte keine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 17/23 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 12. September 2017 dazu aufgefordert hatte, den Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma auszufüllen (Urk. 17/19 S. 1).
Die Diagnose der HWS-Distorsion wurde nach dem Gesagten nicht nachvollzieh bar hergeleitet. Vielmehr erschöpft sich die Argumentation, wonach die vorhan denen Beschwerden ein posttraumatisches Syndrom nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Velosturzes darstellen (Urk. 17/24 S. 1), in der Figur « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist jedoch beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkau salität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil e des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 , 8C_14/2021 vom 3.
Mai 2021 E. 6.4 ), sofern das Unfallgeschehen – wie hier- keine strukturellen Läsionen an der Wir belsäule und keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat. Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Die Ärzte des B.___ stützen sich soweit ersichtlich auf ihre Anamneseerhebung bezüglich des Beschwerdeverlaufs (Urk. 17/24 S. 3-4) . Dr. G.___ ging bezüglich der nebst der Diskush erni e vorliegenden HWS-Beschwerden hingegen von einer lokalen Abwehrspannung im HWS-Bereich aus (Urk. 17/54 S. 4). Dies überzeugt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Akten stücken innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis , das heisst spätestens am 17. Juni 2017,
weder HWS- noch Nackenbeschwerden aufwies
(Urk. 17/46 S. 5 -7), was indes rechtsprechungsge mäss erforderlich wäre für die gesicherte Diagnose einer HWS-Distorsion (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu einer muskulären Abwehrspannung passt im Übrigen, dass auch die Physiothe rapeutin über muskuläre Engpässe sowie eine hypertone Muskulatur berichtete (Urk. 17/47) . Damit in Einklang steht sodann , dass die Nacken- und Kopfschmer zen auf HWS-Massage (Urk. 17/35 S. 3-4 ) und teilweise auch auf eine muskelre laxierende Arzneimittel-Therapie (Urk. 17/35 S. 3) anspr a chen . 4. 6
Zusammenfassend erweist es sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 14. Juni 2017 eine Commo tio cerebi mit nachfolgendem postkommotionellem Syndrom oder eine HWS-Distorsion erlitten hat. Ebenso wenig ist die Diskush erni e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, wobei sich a uch k eine unfall bedingte Verschlechterung eines allfälligen Vorzustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt .
Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 11. Juli 201 7 hinaus geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall ereignis vom 14. Juni 2017, weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Hierzu ist zu bemerken, dass der Unfallversicherer seine durch Ausrichtung von Heilbe handlung und allenfalls Taggeld anerkannte Leistungspflicht in einem solchen Fall auch rückwirkend einstellen darf (E. 1.4 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin trifft folglich keine Leistungspflicht über den Fallab schluss vom 11. Juli 2017 hinaus.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 , Urteil des Bun desgerichts 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2 ). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer