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UV.2020.00198

Berechnung des Valideneinkommens nach LSE aufgrund schwankender und unklarer Einkommen. Die Mittagsentschädigungen stellen vorliegend keinen massgebenden Lohn dar und sind beim versicherten Verdienst deshalb nicht zu berücksichtigen.

Zürich SozVersG · 2021-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1968 in Portugal geborene und im Jahr 2014 in die Schweiz eingereiste X.___ war seit Mai 2014 bei der Z.___ GmbH

mit Sitz in A.___

als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folg en von Unfällen versichert. Am 19. Juni 2018 verkantete er sich beim Schneiden einer Schaltafel und rutschte mit der Hand direkt in die Kreissäge (Unfallmeldung vom 2

2. Juni 2018 [ Urk. 8/1]). Er wurde

notfallmässig ins Kantons spital B.___ eingewiesen , wo verschiedene Verletzungen an den Fingern ( Dig II: Fraktur Metacarpale II Köpfchen mit Defektzone, Defektläsion Grund phalanx dorsalseitig mit Substanzdefekt der Gelenkfläche ca. 50 %, Streck sehnenläsion Zone V, Läsion des Kapsel-/Bandapparates; Dig III: Defektläsion MCP III dorsalseitig mit Substanzdefekt ca. 25 % am Metacarpale-Köpfchen und Grundphalanx-Basis, Läsion des radialen Kollateralbandes, Strecksehnenläsion Zone V)

diagnostiziert und gleichentags operativ versorgt

wurden (Osteosynthese Metacarpale II mit 3.0

mm CCS-Schraube langgewindig 40

mm Hand rechts; Refi xation bzw. Naht Kapsel-/Bandapparat MCP II/III; St r eckseh n ennaht Dig II und III Zone 5 [ Urk. 8/5 , 8/36 ] ) . Nach seiner Entlassung am 21. Juni 2018 wurde d er Versicherte

weiterhin im Kantonsspital B.___ ( Urk. 8/6) sowie von med. pract . C.___ , Praktischer Arzt ( Urk. 8/43) , behandelt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 8/3 ). Bei anhaltenden Beschwerden (wenig beweglicher, schmerzhafter, kälteempfindli ch er und hyposensibler Zeige finger und trotz fehlender Fraktur fehlrotierte S itua t i on am Mittelfinger) und weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/122) wurde am

5. April 2019 eine weitere Operation durchgeführt (Handverschmälerung durch Strahlresektion Zeigefinger rechts, Korrekturosteotomie Os metacarp ale III rechts [ Urk. 8/124 ] ). Nachdem Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 7. u nd 19. Dezember 2019 eine Untersuchung des Versi cherten

un d eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit und des Integritätsschadens vorgenommen hatte ( Urk. 8/199, 8/200 ), teilte die Suva mit Schreiben vom 6. Januar 2020 ( Urk. 8/207 ) mit, dass sie die Taggeld-

und Heil kosten leistungen

wegen Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31. Januar 2020 einstelle. Sie stellte dem Versicherten jedoch in Aussicht, dass sie weiterhin für die notwendigen Medikamente und dessen ärztliche Kontrollen betreffend Abgabe der Verordnung, für zwei bis drei handärztliche Kontrollen pro Jahr sowie für zw ei bis drei Serien Ergotherapie jähr l ich zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit aufkomm e. Auch die Kosten eines S chutz handschuhs würde n übernommen, falls dieser beruflich benutzt werde. M it Verfügung vom 2 1. Februar 2020

sprach die Suva sodann eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 80'421.-- im Betrag von monatlich Fr. 697 .-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'525.-- (12.5 %) zu ( Urk. 8/ 238 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

19. März 2020 ( Urk. 8/249 ) wies sie mit Entscheid vom 23 . Juli 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 14 . September 2020 Beschwerde mit den

Anträgen , der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf mindestens 19 % festzulegen. Ausser dem sei der versicherte Verdienst auf Fr. 84'107.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

13. November 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am

21. Februar 2020 ( Urk. 8/238) verfügte Integri tätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 12.5 % unange fochten blieb ( Urk. 8/249) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heil behandlung per 31. Januar 2020 ( Urk. 8/207 ) noch der damit ve rbundene Fallabschluss durch den Beschwerde führer in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 2 ff.) .

In Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkun gen blieb sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist , wobei auch das Belastungsprofil nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 2) . Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Strittig und zu prüfen ist damit einzig

die Höhe des Valideneinkommen s

sowie des versicherte n Verdienst es

(vgl . Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) diesbe züglich im Wesentlichen damit, dass der Validenlohn gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 14. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/231) und der Aktennotiz vom 21. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/235) F r. 70'118.-- (Fr. 33.2 0 x 2112 Jahresstunden) betrage. Bei d er Jahresstundenzahl von 2112 seien die Ferien- und Feiertage mit abgegolten. Zudem könnten Kinderzulagen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden. 2.3

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, beim Valideneinkommen sei en auch die gemäss A rt. 3 der « Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2019-2022 (LMV 2019) sowie die Löhne 2019-2020 » vom 3. Dezember 2018 festgeleg ten Lohnerhöhungen von jeweils Fr. 0.45 pro Stunde zu berücksichtigen. Zudem sei sowohl beim Valideneinkommen als auch beim versicherten Verdienst zusätzlich die Mittagentschädigung von Fr. 16.-- einzuberechnen. 2.4

Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 ( Urk. 7) führte die Beschwerde gegnerin aus, das Valideneinkommen

sei entgegen dem Einspracheentscheid

mi ttels LSE zu berechnen. G estützt auf die Akten beständen keine Anhaltspunkte, dass die Unternehmen, bei welchen der Beschwerdeführer eingesetzt worden sei, für die Zukunft ein unbefristetes A r beitsverhältnis eingehen wollte n , weshalb vorliegend nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne . Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, es betrage Fr. 62'093.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 13 %. 3.

3.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Schaler arbeitsfähig ist, ist s ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu prüfen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verfügte den Invaliditätsgrad von 13 % am 21. Februar 2020 gestützt auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit verdienen könnte ( Valideneinkommen ), das Invaliden einkommen er mittelte sie gestützt auf die LSE 2016 (Urk. 8/238). In der Beschwer deantwort vom 13. November 2020 (Urk. 7) änderte die Suva die Begründung für den Invaliditätsgrad von 13 % (E. 2 .4 hievor ), was grundsätzlich zulässig ist und den Beschwerdeführer nicht beschwert. Zumal das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (§ 25 GSVGer ) und noch weniger an deren Begründung; es hat die erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest zustellen (Art. 61 lit . c ATSG). 3 .3

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 bis zum Unfallereignis vom 19. Juni 2018 fü r die Z.___ GmbH, einem Personalverleiher, tätig. Die Beschwerdegegnerin knüpfte für die Bemessung des Valideneinkommens

deshalb zunächst am zuletzt erzielten Einkommen an , stellte i m Rahmen der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 hingegen auf LSE-Ta bellenwerte ab . Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem besagten Urteil zugrunde liegt, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 7 S. 2 f. ) – feststellen, dass hier ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, dass die E.___ AG, bei welcher der Beschwerde führer eingesetzt worden war , für die Zukunft ein unbefristetes Ar beitsverhältnis eingehen wollte . Allerdings schei nt das Arbeitsverhältnis mit dem Personal verleiher , der Z.___ GmbH, doch eine gewisse Stabilität aufzuweisen, war der Beschwerdeführer doch während knapp vier Jahren für die se Firma tätig, wohnt (e) in einer von letzterer (gegen Entgelt) zur Verfügung gestellten Wohnung und ist auch nach seinem Unfall weiterhin für den gleichen Arbeitgeber tätig (Urk. 8/271) . Auch vor seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer offenbar europaweit während mehreren Jahren als Schaler für einen oder mehrere P ersonalverleiher tätig ( Urk. 8/146 S. 4) .

Wie nachfolgend aufzu zeigen ist, sind für die Bemessung des Validenein kommens aber dennoch die Tabellenlöhne heranzuziehen: 3.4

Ein Blick auf den IK-Auszug vom 11. April 2019 ( Urk. 8/117) zeigt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den vier Jahren vor dem Unfall nicht unerheblichen Schwankungen unterlag: So erzielte er von Mai bis Dezember 2014 Fr. 45'962.--, im Jahr 2015 Fr. 69'849.--, im Jahr 2016 Fr. 67'042.-- und im Jahr 2017 Fr. 63'790.--. Daraus erhellt, dass die Brutto-Jahresarbeitszeit

– entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) sowie denjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 )

nicht konstant bei 2112 Stunden gelegen haben kann, was bei einem Personal verleihverhältnis auch nicht weiter erstaunt . Daran ändern auch die Erklärungen der Z.___ GmbH zur Jahresstundenanzahl ( ca. 2000 [ Urk. 8/74 S. 4 ] beziehungsweise 2112 Stunden [ Urk. 8/130]) nichts, liessen sich ansonsten doch die Schwankungen in dieser Grössenordnung ( die Bruttolohnsumme liegt im Jahr 2015 rund 10 % höher als im Jahr 2017) nicht erklären. Weiter zeigen die akten kundigen Lohnabrechnungen und Einsatzverträge, dass auch der Grundlohn mehrfach angepasst worden ist , dies sogar in nerhalb desselben Einsatzbetriebes ( E.___ AG). So betrug der Grundlohn pro Stunde von Juni 2017 bis April 2018 Fr. 30.46 ( Urk. 8/14 S. 3 ff.) und

von Mai bis Juni 2018 lediglich Fr. 30.29 ( Urk. 8/14 S. 27 f . , 8/211 S. 3 f. ).

A m 14. Februar 2020 dekla rierte der Arbeitgeber sodann, dass der Grundlohn im Jahr 2020 weiterhin bei Fr. 30.30 pro Stunde liegen würde ( Urk. 8/231 S. 3) . Im Einsatzvertrag vom 31. März 2020 wurde jedoch ein Grundlohn pro Stunde von Fr. 30.04 ( Urk. 8/256 S. 2), im Einsatzvertrag vom 31. August 2020 von Fr. 30.44 ( Urk. 8/270 S. 2) und im Einsatzvertrag vom

4. September 2020 von Fr. 30.8 4

( Urk. 8/270 S. 1) festge setzt. Zwar wurden diese Einsatzverträge nach dem Unfallereignis abgeschlossen, allerdings betreffen sie wiederum denselben Einsatzbetrieb und der Beschwerde führer führt e «offiziell» dieselben Tätigkeiten aus ( Urk. 8/271). Damit lassen diese Dokumente

zusammen mit den früheren Lohnabrechnungen durchaus R ück schlüsse auf

– auch im Gesundheitsfall – immer wieder stattfindende Grundlohn schwankungen zu.

Unterliegen aber sowohl die Brutto-Jahresarbeitszeit als auch der Grundlohn ständigen Veränderungen, lässt sich das Valideneinkommen

anhand dieser Zahlen nicht zuverlässig

ermitteln , zumal auch die gemäss der Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhaupt gewerbe 2019-2020 (vgl. hiezu E. 4.3.1) vorgesehene Lohnanpassung an der Jahresstundenzahl anknüpft .

Nach dem Gesagten folgt deshalb , dass sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse nicht zuverlässig ermitteln lässt, weshalb vorliegend auf Tabellenwerte zurückzugreifen ist . 3.5

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit vielen Jahren in verschiedenen Ländern als Schaler auf dem Bau. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich für die Ermittlung des Validen einkommens ein Abstellen auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Bauge werbe, Kompetenzniveau 1, Männer. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2020 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 41-43) ein Valideneinkommen von Fr. 70'915.97 (Fr. 5'622. -- : 40 x 41.3 x 12 x 1.01 x 1.008 ).

3.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 zwar wieder um eine Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgenommen ( Urk. 8/271) . Dabei handelt es sich aber offensichtlich nicht um eine leidensangepasste , da zu schwere, und damit auch nicht um eine zumutbare T ätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit längerfristig wird ausüben können (vgl. Urk. 8/271). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorerst nic ht darauf abgestellt werden . Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings für längere Zeit andauern , womit es als stabil zu betrachten wäre , wäre die Rente im Hinblick auf veränderte Verhältnisse allenfalls revisionswei s e zu überprüfen .

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der Suva auf die LSE 2018 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfs arbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2020 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total) Fr. 68'923.58 (Fr. 5'417 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 1.008 ) für ein vollschichtiges Pensum. Der von der Beschwerdegegnerin vorge nommene leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ( Urk. 8/200 S. 10) als ange messen und blieb unbestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Folglich reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 62'031.-- . 3.7

Wird das

Valideneinkommen von Fr. 70’916 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62'031.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'885 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von 12.53 %, gerundet 13 %, ent spricht . 4 . 4 .1

Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 4 .2

Als versicherter Verdienst gilt – mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehen den Abweichungen –

der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnu ng über die Unfallversicherung [UVV] ). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbe zahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV) .

4.3

4.3.1

Im Unfallzeitpunkt vom 19. Juni 2018 stand der Beschwerdeführer als Schaler in einem Leiharbeitsverhältnis; Arbeitgeberin war die Z.___ GmbH. Gemäss Art. 3 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih 2016-2018 vom 29. März 2016 (Art. 2 und 4 GAV) gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatz betrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt; der GAV Personalverleih über nimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeits vertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbe stimmungen gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und Art. 48a der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV, SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, die allgemeinverbindlich erklärt sind. Zu den Lohnbestimmungen gehören gemäss Art. 48a AVV unter anderem Bestimmungen über Spesen.

Nach Art. 60 des vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landes mantel vertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) gilt Folgendes: "Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeit nehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens Fr. 16.00 auszurichten. Die Vertrags parteien der lokalen GAV können einen höheren Ansatz vereinbaren. Sie können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln." Diese Bestimmung lau tet seit Inkrafttreten des LMV – mit A usnahme der Entschädigungshöhe – gleich. 4 .3.2

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Unfall nicht am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ eingesetzt, sondern auf einer Baustelle des Einsatzbetriebes E.___

AG (mit Hauptsitz in F.___; CHE -…. ) an der Strasse G.___ in H.___ (Urk. 8/1). Aus der Scha denmeldung UVG vom 22. Juni 2018 geht hervor, dass der im Stundenlohn salierte Beschwerdeführer Ans pruch auf den Grundlohn von Fr. 30.29 hatte, die Ferien-/ Feiertagsent schädigung von Fr. 5.05 sowie den Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.9 5. Zudem war ei ne Kinderzulage in Höhe von Fr. 250.-- monatlich geschul det. Andere Lohnzulagen wie beispielsweise Naturallo hn waren nicht geschuldet (Urk. 8/1 Ziff. 12). Aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen vo n Juni 2017 bis Juni 2018 (Urk. 8/14, 8/211) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die hievor erwähnten Lohnbe s tandteile ausbezahlt und davon – mi t Ausnahme der Kinderzulage(n) – die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in Abzug gebracht wurden. Auf den jeden Monat taggenau ausgerichteten Mittagsentschädigungen von Fr. 16.00/Tag wurden keine Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht.

Entgegen dem vom Beschwerdeführer referenzierten Bundesger ichtsentscheid (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3 und 6) handelt es sich bei den vorliegend ausgerichteten Mittagsentschädigungen gerade nicht um Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlic hen Arbeitsort, die gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn gehören. Die Mittagsentschä digungen sind gestützt auf Art. 60 LMV auszurichtende Spesen, die geschuldet waren, weil der Beschwerdeführer sich über Mittag weder am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ in einer Kantine verpflegen noch über Mittag nach Hause zurückkehren konnte, so dass er auf auswertige Verpflegung angewiesen war, was bekanntlich im Vergleich mit der Verpflegung in einer Kantine oder zuhause zu Mehrkosten führt, insbesondere wenn eine ausreichende, warme Mahlzeit eingenommen wird, wovon der LMV ausgeht (vgl. den von der Gewerkschaft unia herausgegebenen Kommentar zum Landesman telvertrag für das schweizerisch e Bauhauptgewerbe 2012-2015, S. 152-154; abrufbar unter: https://docplayer.org/4987 5125-Kommentar-zum-landesmantel vertrag-fuer-da s-schweizerische- bauhauptge werbe.html). Nach dem Gesagten stellen die Mittagsentschädigungen keinen Teil des Lohnes dar, der für die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts UV.2018.00264 vom 20. Januar 2020 E. 5.2 und UV.2013.00051 vom 12. August 2015 E. 4.6). Deshalb erweist sich der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst als korrekt. 5.

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 ( Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Unia Gewerkschaft - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 7. u nd 19. Dezember 2019 eine Untersuchung des Versi cherten

un d eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit und des Integritätsschadens vorgenommen hatte ( Urk. 8/199, 8/200 ), teilte die Suva mit Schreiben vom 6. Januar 2020 ( Urk. 8/207 ) mit, dass sie die Taggeld-

und Heil kosten leistungen

wegen Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31. Januar 2020 einstelle. Sie stellte dem Versicherten jedoch in Aussicht, dass sie weiterhin für die notwendigen Medikamente und dessen ärztliche Kontrollen betreffend Abgabe der Verordnung, für zwei bis drei handärztliche Kontrollen pro Jahr sowie für zw ei bis drei Serien Ergotherapie jähr l ich zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit aufkomm e. Auch die Kosten eines S chutz handschuhs würde n übernommen, falls dieser beruflich benutzt werde. M it Verfügung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

E. 2 S. 2 ff.).

E. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am

21. Februar 2020 ( Urk. 8/238) verfügte Integri tätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 12.5 % unange fochten blieb ( Urk. 8/249) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heil behandlung per 31. Januar 2020 ( Urk. 8/207 ) noch der damit ve rbundene Fallabschluss durch den Beschwerde führer in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 2 ff.) .

In Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkun gen blieb sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist , wobei auch das Belastungsprofil nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 3 f., Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) diesbe züglich im Wesentlichen damit, dass der Validenlohn gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 14. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/231) und der Aktennotiz vom 21. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/235) F r. 70'118.-- (Fr. 33.2 0 x 2112 Jahresstunden) betrage. Bei d er Jahresstundenzahl von 2112 seien die Ferien- und Feiertage mit abgegolten. Zudem könnten Kinderzulagen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden.

E. 2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, beim Valideneinkommen sei en auch die gemäss A rt.

E. 2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 ( Urk. 7) führte die Beschwerde gegnerin aus, das Valideneinkommen

sei entgegen dem Einspracheentscheid

mi ttels LSE zu berechnen. G estützt auf die Akten beständen keine Anhaltspunkte, dass die Unternehmen, bei welchen der Beschwerdeführer eingesetzt worden sei, für die Zukunft ein unbefristetes A r beitsverhältnis eingehen wollte n , weshalb vorliegend nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne . Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, es betrage Fr. 62'093.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 13 %.

E. 2.9 5. Zudem war ei ne Kinderzulage in Höhe von Fr. 250.-- monatlich geschul det. Andere Lohnzulagen wie beispielsweise Naturallo hn waren nicht geschuldet (Urk. 8/1 Ziff. 12). Aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen vo n Juni 2017 bis Juni 2018 (Urk. 8/14, 8/211) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die hievor erwähnten Lohnbe s tandteile ausbezahlt und davon – mi t Ausnahme der Kinderzulage(n) – die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in Abzug gebracht wurden. Auf den jeden Monat taggenau ausgerichteten Mittagsentschädigungen von Fr. 16.00/Tag wurden keine Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht.

Entgegen dem vom Beschwerdeführer referenzierten Bundesger ichtsentscheid (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3 und 6) handelt es sich bei den vorliegend ausgerichteten Mittagsentschädigungen gerade nicht um Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlic hen Arbeitsort, die gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn gehören. Die Mittagsentschä digungen sind gestützt auf Art. 60 LMV auszurichtende Spesen, die geschuldet waren, weil der Beschwerdeführer sich über Mittag weder am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ in einer Kantine verpflegen noch über Mittag nach Hause zurückkehren konnte, so dass er auf auswertige Verpflegung angewiesen war, was bekanntlich im Vergleich mit der Verpflegung in einer Kantine oder zuhause zu Mehrkosten führt, insbesondere wenn eine ausreichende, warme Mahlzeit eingenommen wird, wovon der LMV ausgeht (vgl. den von der Gewerkschaft unia herausgegebenen Kommentar zum Landesman telvertrag für das schweizerisch e Bauhauptgewerbe 2012-2015, S. 152-154; abrufbar unter: https://docplayer.org/4987 5125-Kommentar-zum-landesmantel vertrag-fuer-da s-schweizerische- bauhauptge werbe.html). Nach dem Gesagten stellen die Mittagsentschädigungen keinen Teil des Lohnes dar, der für die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts UV.2018.00264 vom 20. Januar 2020 E. 5.2 und UV.2013.00051 vom 12. August 2015 E. 4.6). Deshalb erweist sich der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst als korrekt. 5.

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 ( Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Unia Gewerkschaft - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 3 .3

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 bis zum Unfallereignis vom 19. Juni 2018 fü r die Z.___ GmbH, einem Personalverleiher, tätig. Die Beschwerdegegnerin knüpfte für die Bemessung des Valideneinkommens

deshalb zunächst am zuletzt erzielten Einkommen an , stellte i m Rahmen der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 hingegen auf LSE-Ta bellenwerte ab . Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem besagten Urteil zugrunde liegt, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk.

E. 3.1 Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Schaler arbeitsfähig ist, ist s ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu prüfen.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte den Invaliditätsgrad von 13 % am 21. Februar 2020 gestützt auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit verdienen könnte ( Valideneinkommen ), das Invaliden einkommen er mittelte sie gestützt auf die LSE 2016 (Urk. 8/238). In der Beschwer deantwort vom 13. November 2020 (Urk. 7) änderte die Suva die Begründung für den Invaliditätsgrad von 13 % (E. 2 .4 hievor ), was grundsätzlich zulässig ist und den Beschwerdeführer nicht beschwert. Zumal das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (§ 25 GSVGer ) und noch weniger an deren Begründung; es hat die erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest zustellen (Art. 61 lit . c ATSG).

E. 3.4 Ein Blick auf den IK-Auszug vom 11. April 2019 ( Urk. 8/117) zeigt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den vier Jahren vor dem Unfall nicht unerheblichen Schwankungen unterlag: So erzielte er von Mai bis Dezember 2014 Fr. 45'962.--, im Jahr 2015 Fr. 69'849.--, im Jahr 2016 Fr. 67'042.-- und im Jahr 2017 Fr. 63'790.--. Daraus erhellt, dass die Brutto-Jahresarbeitszeit

– entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) sowie denjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 )

nicht konstant bei 2112 Stunden gelegen haben kann, was bei einem Personal verleihverhältnis auch nicht weiter erstaunt . Daran ändern auch die Erklärungen der Z.___ GmbH zur Jahresstundenanzahl ( ca. 2000 [ Urk. 8/74 S. 4 ] beziehungsweise 2112 Stunden [ Urk. 8/130]) nichts, liessen sich ansonsten doch die Schwankungen in dieser Grössenordnung ( die Bruttolohnsumme liegt im Jahr 2015 rund 10 % höher als im Jahr 2017) nicht erklären. Weiter zeigen die akten kundigen Lohnabrechnungen und Einsatzverträge, dass auch der Grundlohn mehrfach angepasst worden ist , dies sogar in nerhalb desselben Einsatzbetriebes ( E.___ AG). So betrug der Grundlohn pro Stunde von Juni 2017 bis April 2018 Fr. 30.46 ( Urk. 8/14 S. 3 ff.) und

von Mai bis Juni 2018 lediglich Fr. 30.29 ( Urk. 8/14 S. 27 f . , 8/211 S. 3 f. ).

A m 14. Februar 2020 dekla rierte der Arbeitgeber sodann, dass der Grundlohn im Jahr 2020 weiterhin bei Fr. 30.30 pro Stunde liegen würde ( Urk. 8/231 S. 3) . Im Einsatzvertrag vom 31. März 2020 wurde jedoch ein Grundlohn pro Stunde von Fr. 30.04 ( Urk. 8/256 S. 2), im Einsatzvertrag vom 31. August 2020 von Fr. 30.44 ( Urk. 8/270 S. 2) und im Einsatzvertrag vom

4. September 2020 von Fr. 30.8 4

( Urk. 8/270 S. 1) festge setzt. Zwar wurden diese Einsatzverträge nach dem Unfallereignis abgeschlossen, allerdings betreffen sie wiederum denselben Einsatzbetrieb und der Beschwerde führer führt e «offiziell» dieselben Tätigkeiten aus ( Urk. 8/271). Damit lassen diese Dokumente

zusammen mit den früheren Lohnabrechnungen durchaus R ück schlüsse auf

– auch im Gesundheitsfall – immer wieder stattfindende Grundlohn schwankungen zu.

Unterliegen aber sowohl die Brutto-Jahresarbeitszeit als auch der Grundlohn ständigen Veränderungen, lässt sich das Valideneinkommen

anhand dieser Zahlen nicht zuverlässig

ermitteln , zumal auch die gemäss der Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhaupt gewerbe 2019-2020 (vgl. hiezu E. 4.3.1) vorgesehene Lohnanpassung an der Jahresstundenzahl anknüpft .

Nach dem Gesagten folgt deshalb , dass sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse nicht zuverlässig ermitteln lässt, weshalb vorliegend auf Tabellenwerte zurückzugreifen ist .

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit vielen Jahren in verschiedenen Ländern als Schaler auf dem Bau. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich für die Ermittlung des Validen einkommens ein Abstellen auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Bauge werbe, Kompetenzniveau 1, Männer. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2020 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 41-43) ein Valideneinkommen von Fr. 70'915.97 (Fr. 5'622. -- : 40 x 41.3 x 12 x 1.01 x 1.008 ).

E. 3.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 zwar wieder um eine Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgenommen ( Urk. 8/271) . Dabei handelt es sich aber offensichtlich nicht um eine leidensangepasste , da zu schwere, und damit auch nicht um eine zumutbare T ätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit längerfristig wird ausüben können (vgl. Urk. 8/271). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorerst nic ht darauf abgestellt werden . Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings für längere Zeit andauern , womit es als stabil zu betrachten wäre , wäre die Rente im Hinblick auf veränderte Verhältnisse allenfalls revisionswei s e zu überprüfen .

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der Suva auf die LSE 2018 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfs arbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2020 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total) Fr. 68'923.58 (Fr. 5'417 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 1.008 ) für ein vollschichtiges Pensum. Der von der Beschwerdegegnerin vorge nommene leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ( Urk. 8/200 S. 10) als ange messen und blieb unbestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Folglich reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 62'031.-- .

E. 3.7 Wird das

Valideneinkommen von Fr. 70’916 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62'031.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'885 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von 12.53 %, gerundet 13 %, ent spricht . 4 . 4 .1

Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 4 .2

Als versicherter Verdienst gilt – mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehen den Abweichungen –

der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnu ng über die Unfallversicherung [UVV] ). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbe zahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV) .

4.3

4.3.1

Im Unfallzeitpunkt vom 19. Juni 2018 stand der Beschwerdeführer als Schaler in einem Leiharbeitsverhältnis; Arbeitgeberin war die Z.___ GmbH. Gemäss Art. 3 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih 2016-2018 vom 29. März 2016 (Art. 2 und 4 GAV) gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatz betrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt; der GAV Personalverleih über nimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeits vertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbe stimmungen gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und Art. 48a der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV, SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, die allgemeinverbindlich erklärt sind. Zu den Lohnbestimmungen gehören gemäss Art. 48a AVV unter anderem Bestimmungen über Spesen.

Nach Art. 60 des vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landes mantel vertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) gilt Folgendes: "Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeit nehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens Fr. 16.00 auszurichten. Die Vertrags parteien der lokalen GAV können einen höheren Ansatz vereinbaren. Sie können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln." Diese Bestimmung lau tet seit Inkrafttreten des LMV – mit A usnahme der Entschädigungshöhe – gleich. 4 .3.2

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Unfall nicht am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ eingesetzt, sondern auf einer Baustelle des Einsatzbetriebes E.___

AG (mit Hauptsitz in F.___; CHE -…. ) an der Strasse G.___ in H.___ (Urk. 8/1). Aus der Scha denmeldung UVG vom 22. Juni 2018 geht hervor, dass der im Stundenlohn salierte Beschwerdeführer Ans pruch auf den Grundlohn von Fr. 30.29 hatte, die Ferien-/ Feiertagsent schädigung von Fr. 5.05 sowie den Anteil 13. Monatslohn von Fr.

E. 7 S. 2 f. ) – feststellen, dass hier ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, dass die E.___ AG, bei welcher der Beschwerde führer eingesetzt worden war , für die Zukunft ein unbefristetes Ar beitsverhältnis eingehen wollte . Allerdings schei nt das Arbeitsverhältnis mit dem Personal verleiher , der Z.___ GmbH, doch eine gewisse Stabilität aufzuweisen, war der Beschwerdeführer doch während knapp vier Jahren für die se Firma tätig, wohnt (e) in einer von letzterer (gegen Entgelt) zur Verfügung gestellten Wohnung und ist auch nach seinem Unfall weiterhin für den gleichen Arbeitgeber tätig (Urk. 8/271) . Auch vor seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer offenbar europaweit während mehreren Jahren als Schaler für einen oder mehrere P ersonalverleiher tätig ( Urk. 8/146 S. 4) .

Wie nachfolgend aufzu zeigen ist, sind für die Bemessung des Validenein kommens aber dennoch die Tabellenlöhne heranzuziehen:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00198

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 0. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Unia Gewerkschaft Zentralsekretariat, Rechts abteilung, lic . iur . Y.___ Weltpoststrasse 20, Postfach, 3000 Bern 15 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 in Portugal geborene und im Jahr 2014 in die Schweiz eingereiste X.___ war seit Mai 2014 bei der Z.___ GmbH

mit Sitz in A.___

als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folg en von Unfällen versichert. Am 19. Juni 2018 verkantete er sich beim Schneiden einer Schaltafel und rutschte mit der Hand direkt in die Kreissäge (Unfallmeldung vom 2

2. Juni 2018 [ Urk. 8/1]). Er wurde

notfallmässig ins Kantons spital B.___ eingewiesen , wo verschiedene Verletzungen an den Fingern ( Dig II: Fraktur Metacarpale II Köpfchen mit Defektzone, Defektläsion Grund phalanx dorsalseitig mit Substanzdefekt der Gelenkfläche ca. 50 %, Streck sehnenläsion Zone V, Läsion des Kapsel-/Bandapparates; Dig III: Defektläsion MCP III dorsalseitig mit Substanzdefekt ca. 25 % am Metacarpale-Köpfchen und Grundphalanx-Basis, Läsion des radialen Kollateralbandes, Strecksehnenläsion Zone V)

diagnostiziert und gleichentags operativ versorgt

wurden (Osteosynthese Metacarpale II mit 3.0

mm CCS-Schraube langgewindig 40

mm Hand rechts; Refi xation bzw. Naht Kapsel-/Bandapparat MCP II/III; St r eckseh n ennaht Dig II und III Zone 5 [ Urk. 8/5 , 8/36 ] ) . Nach seiner Entlassung am 21. Juni 2018 wurde d er Versicherte

weiterhin im Kantonsspital B.___ ( Urk. 8/6) sowie von med. pract . C.___ , Praktischer Arzt ( Urk. 8/43) , behandelt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 8/3 ). Bei anhaltenden Beschwerden (wenig beweglicher, schmerzhafter, kälteempfindli ch er und hyposensibler Zeige finger und trotz fehlender Fraktur fehlrotierte S itua t i on am Mittelfinger) und weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/122) wurde am

5. April 2019 eine weitere Operation durchgeführt (Handverschmälerung durch Strahlresektion Zeigefinger rechts, Korrekturosteotomie Os metacarp ale III rechts [ Urk. 8/124 ] ). Nachdem Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 7. u nd 19. Dezember 2019 eine Untersuchung des Versi cherten

un d eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit und des Integritätsschadens vorgenommen hatte ( Urk. 8/199, 8/200 ), teilte die Suva mit Schreiben vom 6. Januar 2020 ( Urk. 8/207 ) mit, dass sie die Taggeld-

und Heil kosten leistungen

wegen Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31. Januar 2020 einstelle. Sie stellte dem Versicherten jedoch in Aussicht, dass sie weiterhin für die notwendigen Medikamente und dessen ärztliche Kontrollen betreffend Abgabe der Verordnung, für zwei bis drei handärztliche Kontrollen pro Jahr sowie für zw ei bis drei Serien Ergotherapie jähr l ich zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit aufkomm e. Auch die Kosten eines S chutz handschuhs würde n übernommen, falls dieser beruflich benutzt werde. M it Verfügung vom 2 1. Februar 2020

sprach die Suva sodann eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 80'421.-- im Betrag von monatlich Fr. 697 .-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'525.-- (12.5 %) zu ( Urk. 8/ 238 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

19. März 2020 ( Urk. 8/249 ) wies sie mit Entscheid vom 23 . Juli 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 14 . September 2020 Beschwerde mit den

Anträgen , der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf mindestens 19 % festzulegen. Ausser dem sei der versicherte Verdienst auf Fr. 84'107.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

13. November 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am

21. Februar 2020 ( Urk. 8/238) verfügte Integri tätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 12.5 % unange fochten blieb ( Urk. 8/249) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heil behandlung per 31. Januar 2020 ( Urk. 8/207 ) noch der damit ve rbundene Fallabschluss durch den Beschwerde führer in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 2 ff.) .

In Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkun gen blieb sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist , wobei auch das Belastungsprofil nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 2) . Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Strittig und zu prüfen ist damit einzig

die Höhe des Valideneinkommen s

sowie des versicherte n Verdienst es

(vgl . Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) diesbe züglich im Wesentlichen damit, dass der Validenlohn gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 14. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/231) und der Aktennotiz vom 21. Februar 2020 (vgl. Urk. 8/235) F r. 70'118.-- (Fr. 33.2 0 x 2112 Jahresstunden) betrage. Bei d er Jahresstundenzahl von 2112 seien die Ferien- und Feiertage mit abgegolten. Zudem könnten Kinderzulagen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden. 2.3

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, beim Valideneinkommen sei en auch die gemäss A rt. 3 der « Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2019-2022 (LMV 2019) sowie die Löhne 2019-2020 » vom 3. Dezember 2018 festgeleg ten Lohnerhöhungen von jeweils Fr. 0.45 pro Stunde zu berücksichtigen. Zudem sei sowohl beim Valideneinkommen als auch beim versicherten Verdienst zusätzlich die Mittagentschädigung von Fr. 16.-- einzuberechnen. 2.4

Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 ( Urk. 7) führte die Beschwerde gegnerin aus, das Valideneinkommen

sei entgegen dem Einspracheentscheid

mi ttels LSE zu berechnen. G estützt auf die Akten beständen keine Anhaltspunkte, dass die Unternehmen, bei welchen der Beschwerdeführer eingesetzt worden sei, für die Zukunft ein unbefristetes A r beitsverhältnis eingehen wollte n , weshalb vorliegend nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne . Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, es betrage Fr. 62'093.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 13 %. 3.

3.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Schaler arbeitsfähig ist, ist s ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu prüfen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verfügte den Invaliditätsgrad von 13 % am 21. Februar 2020 gestützt auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit verdienen könnte ( Valideneinkommen ), das Invaliden einkommen er mittelte sie gestützt auf die LSE 2016 (Urk. 8/238). In der Beschwer deantwort vom 13. November 2020 (Urk. 7) änderte die Suva die Begründung für den Invaliditätsgrad von 13 % (E. 2 .4 hievor ), was grundsätzlich zulässig ist und den Beschwerdeführer nicht beschwert. Zumal das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (§ 25 GSVGer ) und noch weniger an deren Begründung; es hat die erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest zustellen (Art. 61 lit . c ATSG). 3 .3

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 bis zum Unfallereignis vom 19. Juni 2018 fü r die Z.___ GmbH, einem Personalverleiher, tätig. Die Beschwerdegegnerin knüpfte für die Bemessung des Valideneinkommens

deshalb zunächst am zuletzt erzielten Einkommen an , stellte i m Rahmen der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 hingegen auf LSE-Ta bellenwerte ab . Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem besagten Urteil zugrunde liegt, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 7 S. 2 f. ) – feststellen, dass hier ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, dass die E.___ AG, bei welcher der Beschwerde führer eingesetzt worden war , für die Zukunft ein unbefristetes Ar beitsverhältnis eingehen wollte . Allerdings schei nt das Arbeitsverhältnis mit dem Personal verleiher , der Z.___ GmbH, doch eine gewisse Stabilität aufzuweisen, war der Beschwerdeführer doch während knapp vier Jahren für die se Firma tätig, wohnt (e) in einer von letzterer (gegen Entgelt) zur Verfügung gestellten Wohnung und ist auch nach seinem Unfall weiterhin für den gleichen Arbeitgeber tätig (Urk. 8/271) . Auch vor seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer offenbar europaweit während mehreren Jahren als Schaler für einen oder mehrere P ersonalverleiher tätig ( Urk. 8/146 S. 4) .

Wie nachfolgend aufzu zeigen ist, sind für die Bemessung des Validenein kommens aber dennoch die Tabellenlöhne heranzuziehen: 3.4

Ein Blick auf den IK-Auszug vom 11. April 2019 ( Urk. 8/117) zeigt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den vier Jahren vor dem Unfall nicht unerheblichen Schwankungen unterlag: So erzielte er von Mai bis Dezember 2014 Fr. 45'962.--, im Jahr 2015 Fr. 69'849.--, im Jahr 2016 Fr. 67'042.-- und im Jahr 2017 Fr. 63'790.--. Daraus erhellt, dass die Brutto-Jahresarbeitszeit

– entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) sowie denjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 )

nicht konstant bei 2112 Stunden gelegen haben kann, was bei einem Personal verleihverhältnis auch nicht weiter erstaunt . Daran ändern auch die Erklärungen der Z.___ GmbH zur Jahresstundenanzahl ( ca. 2000 [ Urk. 8/74 S. 4 ] beziehungsweise 2112 Stunden [ Urk. 8/130]) nichts, liessen sich ansonsten doch die Schwankungen in dieser Grössenordnung ( die Bruttolohnsumme liegt im Jahr 2015 rund 10 % höher als im Jahr 2017) nicht erklären. Weiter zeigen die akten kundigen Lohnabrechnungen und Einsatzverträge, dass auch der Grundlohn mehrfach angepasst worden ist , dies sogar in nerhalb desselben Einsatzbetriebes ( E.___ AG). So betrug der Grundlohn pro Stunde von Juni 2017 bis April 2018 Fr. 30.46 ( Urk. 8/14 S. 3 ff.) und

von Mai bis Juni 2018 lediglich Fr. 30.29 ( Urk. 8/14 S. 27 f . , 8/211 S. 3 f. ).

A m 14. Februar 2020 dekla rierte der Arbeitgeber sodann, dass der Grundlohn im Jahr 2020 weiterhin bei Fr. 30.30 pro Stunde liegen würde ( Urk. 8/231 S. 3) . Im Einsatzvertrag vom 31. März 2020 wurde jedoch ein Grundlohn pro Stunde von Fr. 30.04 ( Urk. 8/256 S. 2), im Einsatzvertrag vom 31. August 2020 von Fr. 30.44 ( Urk. 8/270 S. 2) und im Einsatzvertrag vom

4. September 2020 von Fr. 30.8 4

( Urk. 8/270 S. 1) festge setzt. Zwar wurden diese Einsatzverträge nach dem Unfallereignis abgeschlossen, allerdings betreffen sie wiederum denselben Einsatzbetrieb und der Beschwerde führer führt e «offiziell» dieselben Tätigkeiten aus ( Urk. 8/271). Damit lassen diese Dokumente

zusammen mit den früheren Lohnabrechnungen durchaus R ück schlüsse auf

– auch im Gesundheitsfall – immer wieder stattfindende Grundlohn schwankungen zu.

Unterliegen aber sowohl die Brutto-Jahresarbeitszeit als auch der Grundlohn ständigen Veränderungen, lässt sich das Valideneinkommen

anhand dieser Zahlen nicht zuverlässig

ermitteln , zumal auch die gemäss der Vereinbarung über den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhaupt gewerbe 2019-2020 (vgl. hiezu E. 4.3.1) vorgesehene Lohnanpassung an der Jahresstundenzahl anknüpft .

Nach dem Gesagten folgt deshalb , dass sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse nicht zuverlässig ermitteln lässt, weshalb vorliegend auf Tabellenwerte zurückzugreifen ist . 3.5

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit vielen Jahren in verschiedenen Ländern als Schaler auf dem Bau. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich für die Ermittlung des Validen einkommens ein Abstellen auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Bauge werbe, Kompetenzniveau 1, Männer. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2020 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 41-43) ein Valideneinkommen von Fr. 70'915.97 (Fr. 5'622. -- : 40 x 41.3 x 12 x 1.01 x 1.008 ).

3.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 zwar wieder um eine Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgenommen ( Urk. 8/271) . Dabei handelt es sich aber offensichtlich nicht um eine leidensangepasste , da zu schwere, und damit auch nicht um eine zumutbare T ätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit längerfristig wird ausüben können (vgl. Urk. 8/271). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorerst nic ht darauf abgestellt werden . Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings für längere Zeit andauern , womit es als stabil zu betrachten wäre , wäre die Rente im Hinblick auf veränderte Verhältnisse allenfalls revisionswei s e zu überprüfen .

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der Suva auf die LSE 2018 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfs arbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2020 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total) Fr. 68'923.58 (Fr. 5'417 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 1.008 ) für ein vollschichtiges Pensum. Der von der Beschwerdegegnerin vorge nommene leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ( Urk. 8/200 S. 10) als ange messen und blieb unbestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Folglich reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 62'031.-- . 3.7

Wird das

Valideneinkommen von Fr. 70’916 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62'031.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'885 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von 12.53 %, gerundet 13 %, ent spricht . 4 . 4 .1

Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 4 .2

Als versicherter Verdienst gilt – mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehen den Abweichungen –

der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnu ng über die Unfallversicherung [UVV] ). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbe zahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV) .

4.3

4.3.1

Im Unfallzeitpunkt vom 19. Juni 2018 stand der Beschwerdeführer als Schaler in einem Leiharbeitsverhältnis; Arbeitgeberin war die Z.___ GmbH. Gemäss Art. 3 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih 2016-2018 vom 29. März 2016 (Art. 2 und 4 GAV) gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatz betrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt; der GAV Personalverleih über nimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeits vertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbe stimmungen gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und Art. 48a der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV, SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, die allgemeinverbindlich erklärt sind. Zu den Lohnbestimmungen gehören gemäss Art. 48a AVV unter anderem Bestimmungen über Spesen.

Nach Art. 60 des vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landes mantel vertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) gilt Folgendes: "Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeit nehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens Fr. 16.00 auszurichten. Die Vertrags parteien der lokalen GAV können einen höheren Ansatz vereinbaren. Sie können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln." Diese Bestimmung lau tet seit Inkrafttreten des LMV – mit A usnahme der Entschädigungshöhe – gleich. 4 .3.2

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Unfall nicht am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ eingesetzt, sondern auf einer Baustelle des Einsatzbetriebes E.___

AG (mit Hauptsitz in F.___; CHE -…. ) an der Strasse G.___ in H.___ (Urk. 8/1). Aus der Scha denmeldung UVG vom 22. Juni 2018 geht hervor, dass der im Stundenlohn salierte Beschwerdeführer Ans pruch auf den Grundlohn von Fr. 30.29 hatte, die Ferien-/ Feiertagsent schädigung von Fr. 5.05 sowie den Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.9 5. Zudem war ei ne Kinderzulage in Höhe von Fr. 250.-- monatlich geschul det. Andere Lohnzulagen wie beispielsweise Naturallo hn waren nicht geschuldet (Urk. 8/1 Ziff. 12). Aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen vo n Juni 2017 bis Juni 2018 (Urk. 8/14, 8/211) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die hievor erwähnten Lohnbe s tandteile ausbezahlt und davon – mi t Ausnahme der Kinderzulage(n) – die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in Abzug gebracht wurden. Auf den jeden Monat taggenau ausgerichteten Mittagsentschädigungen von Fr. 16.00/Tag wurden keine Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht.

Entgegen dem vom Beschwerdeführer referenzierten Bundesger ichtsentscheid (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3 und 6) handelt es sich bei den vorliegend ausgerichteten Mittagsentschädigungen gerade nicht um Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlic hen Arbeitsort, die gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn gehören. Die Mittagsentschä digungen sind gestützt auf Art. 60 LMV auszurichtende Spesen, die geschuldet waren, weil der Beschwerdeführer sich über Mittag weder am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ in einer Kantine verpflegen noch über Mittag nach Hause zurückkehren konnte, so dass er auf auswertige Verpflegung angewiesen war, was bekanntlich im Vergleich mit der Verpflegung in einer Kantine oder zuhause zu Mehrkosten führt, insbesondere wenn eine ausreichende, warme Mahlzeit eingenommen wird, wovon der LMV ausgeht (vgl. den von der Gewerkschaft unia herausgegebenen Kommentar zum Landesman telvertrag für das schweizerisch e Bauhauptgewerbe 2012-2015, S. 152-154; abrufbar unter: https://docplayer.org/4987 5125-Kommentar-zum-landesmantel vertrag-fuer-da s-schweizerische- bauhauptge werbe.html). Nach dem Gesagten stellen die Mittagsentschädigungen keinen Teil des Lohnes dar, der für die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts UV.2018.00264 vom 20. Januar 2020 E. 5.2 und UV.2013.00051 vom 12. August 2015 E. 4.6). Deshalb erweist sich der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst als korrekt. 5.

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 ( Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Unia Gewerkschaft - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling