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UV.2018.00264

Auf kreisärztliche Beurteilung kann abgestellt werden; offengelassen, ob auf DAP-Löhne abgestellt werden könnte, da auch gestützt auf LSE kein Rentenanspruch besteht

Zürich SozVersG · 2020-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, war seit dem 1. Juni 2010 als Sanitärmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch ge gen die Fo lgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. Mai 2015 bei einem Fuss ballmatch in Z.___ mit dem Torwart zusammen prallte und sich dabei am linken Knie verletzte (Schadenmeldun g UVG vom 2 0. Mai 2015, Urk. 10/1). Im am 2 7. Mai 2015 im Stadtspital A.___

durchgeführten MRI des linken Kniegelenks wurden (1) eine Impressionsfraktur im nicht gewicht s tragenden An teil des lateralen Tibiacondylus dorsal mit halbmondförmiger Spongiosafraktur , (2) eine Knochenkontusion am lateralen Femurkondylus , (3) eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) , (4) eine komplette Ruptur des medialen Seitenbandes und (5) ein ausgedehnter Kniegelenkserguss, Baker-Zyste, subkuta nes Ödem festgestellt ( Urk. 10/7 /2-3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 2. Oktober 2015 wurde im Stadtspital A.___ ein operativer Eingriff am linken Kniegelenk des Versicherten durchgeführt (Ersatz plastik des VKB, Urk. 10/30 /2-3 ).

Per 30. April 2016 wurden die Taggeldzahlun gen eingestellt ( vgl. Urk. 10/52). Am 1 4. Dezember 2016 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfallereignis vom 1 6. Mai 2015 ( Urk. 10/55). Am 1 6. Februar 2017 erfolgte im Stadtspital A.___ ein zweiter operativer Eingriff am linken Kniegelenk (Kniearthroskopie, Ganglionresektion und Teilmeniskekto mie V orderhorn lateral, Urk. 10/82).

Die Suva erbrachte er neut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Per 3 1. Juli 2017 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (vgl. Urk. 10/206). Am 2 2. November 2017 führte Kreisarzt B.___ , FMH Chirurgie, eine Un tersuchung durch ( Urk. 10/145). Mit Schreiben vom 2 3. November 2017 teilte die Suva dem Versi cherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2017 eingestellt würden ( Urk. 10/148). Mit Verfügung vom 2 4. No vember 2017 sprach die Suva ihm basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 25'200.-- zu ( Urk. 10/150). Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2017 verneinte die Suva ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/164). Die vom Versi cherten gegen diese Verfügung betreffend Rente am 9. Januar bzw. 2 9. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 10/167 und Urk. 10/184 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 26. September 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dag egen erhob der Versicherte am 2 5. Oktober 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegner in vom 2 6. September 2018 aufzuheben. 2. Es sei bzw. es seien a) ein neues Zumutbarkeitsprofil durch einen unabhängigen Sachverstä ndi gen erstellen zu lassen, welches sich zum aktuellen Gesundheitszustand (inkl. unfallbedingten aktuellen Schm erzen und entsprechenden Auswir kungen auf die psychische Gesundhe it sowie Zumutbarkeit des vorbe haltslos längeren Sitzens) und zur prozentualen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert; b) eine umfassende Abklärung hinsichtlich der Zumutbarkeit der konkret als Berechnungsgrundlage herangezogen en

Profile der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) für den Beschwer deführer zu treffen; c) dem Beschwerde führer rückwirkend per 1. Januar 2018 Heilkosten- und Taggeldleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) zu entrichten. 3. Eventualiter (bei Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 vorstehend) sei a) der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 2 6. September 201 8 aufzuheben und diese anzuweisen, mit dem Erlass einer neuen Ver fügung hinsichtlich des Rentenanspruches des Beschwerdeführers bis zum Abschluss der aktuell noch an dauernden Eingliederungsmassnahmen der IV zuzuwarten sowie b) dem Beschwerdef ührer rückwirkend per 1. Januar 2018 eine Ü bergangs rente zu bezahlen. 4. Subeventualiter (bei Abweisung der Rechtsb egehren 2 und 3 vorstehend) sei der Einspracheentscheid vom 2 6. Sept ember 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerde führer rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine Rente im Sinne der Begründung zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung ein er Gerichtsverhandlung mit Parteibefragung und Einvernahme von Zeugen ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2019, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2019 angezeigt (Urk. 11). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestim mungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ) . 1.5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die DAP- Zahlen der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hin sichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wah ren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herange zogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendun gen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abge stellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des an gerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 1.6

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass kein Anlass bestehe, die Beurteilung von Kreisarzt B.___ , wonach dem Be schwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit dem umschriebenen Belastungs profil in einem 100%-Pensum zumutbar sei, in Frage zu stellen . Im Rahmen des per 2017 vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei von einem Validenein kommen von Fr. 70‘850.-- auszugehen.

Das anhand der Lohnangaben aus der DAP zu ermittelnde Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 65‘ 906.--. Stelle man den Validen- und den Invalidenlohn einander gegenüber, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6,98 % . Bei Berechnung des Invali deneinkommen s mittels LSE würde bei Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 5 % ei n Invalidenlohn von Fr. 64‘146.-- resultie ren. Demgemäss

würde der Invaliditätsgrad

9,46 %

betragen ( Urk. 2 S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auf das von Kreisarzt B.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden könne . Dem Be schwerdeführer sei lediglich noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, welche einen regelmässigen Wechsel zwischen sitzenden und stehe nden Tätigkeiten er laube. Zudem sei ihm eine solche Tätigkeit

nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad möglich. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin trotz der laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung den Fallabschluss verfügt habe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe die Voraussetzungen für eine Umschulung des Beschwerdeführers als erfüllt er achtet. Die IV-Stelle sei also von einer inva lidi tätsbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 20 % ausgegangen. Im Rah men des Einkommensvergleichs sei das Validen einkommen auf

Fr. 75‘550.-- festzu setzen . Auf die von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invali den einkommens herangezogenen DAP-Profile könne nicht abgestellt werden. Bei einer hypothetischen 80%- oder 90%-Tätigkeit betrage das gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermittelnde Invalidenein kommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

Fr. 48‘470.75 bzw.

Fr. 54‘529.6 0. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 27,82 % bzw. 35,85 % ( Urk. 1 S. 11 ff. ). 3. 3.1

Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle erklärte in der Stellungnahme vom 9. November 2017, dass aufgrund der Schädigung des Kniegelenks links eine überwiegend sitzend (teils sitzend, teils ebenerdig gehend) ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden könne ( Urk. 10/207/1-2). 3.2

Kreisarzt B.___ stellte im Bericht vom 2 2. November 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 10/145/6): (1) VKB-Ruptur links vom 1 6. Mai 2015 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Impressionsfraktur im nicht gewicht s tragenden Anteil des lateralen Tibiacondylus

dorsal mit halbmondförmiger Spongiosafraktur mit - Ersatzplastik VKB Knie links, 4-fach Semitendino sus – Gracilis

– Transplantat, 2 x Grosspins , Bio- Intrafix am 1 2. Oktober 2015 (2) Status nach Meniskusganglion Vorderhorn lateral im Verlauf - Status nach Knieart h roskopie, Ganglionresektion und Teilmeniskektomie

Vorderhorn lateral Knie links am 1 6. Februar 2017 (3) Entwicklung einer Gonarthrose (Focus retropatellär und lateral) im Verlauf, mässiggradig

Kreisarzt B.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar sei, da er im Rahmen dieser Tätigkeit zu häufig knien und Zwangshaltungen im Knie gelenks bereich links einnehmen müsse. In einer den Kniebeschwerden links

angepassten Tätigkeit bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/145/6-7). 3.3

Dr. D.___ , stellvertretender Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchi rurgie des Stadtspitals A.___ , gab im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 an, dass sämtliche Verletzungen

am linken Kniegelenk auf den initialen Unfall mit Kreuzbandläsion zurückzuführen seien . S ämtliche Belastungen auf das linke Knie könnten zu Schmerzen und zu einer Bewe gungseinschränkung führen und sollten deshalb vermieden werden. Di es betreffe das Belasten und Stehen. Auch längeres Sitzen sollte in der aktuellen Situation nach Möglichkeit vermieden werden. Aufgrund der nun durchgeführten Kontrollen müsse davon ausgegangen werden, dass sich keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands einstellen werde. Die be reits diagnostizierte beginnende Arthrose könne sich im Verlauf noch verstärken, so dass sich auch der Gesundheitszustand insgesamt verschlechtern könne . In einer passenden Tätigkeit könnte s ich ein 100%-Pensum als zumutbar erweisen

( Urk. 10/218 ). 3.4

In der Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2018 führte Dr. D.___ zuhanden der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass das erneut durchgeführte MRI einen unveränderten Befund mit bekannter Knorpelschädigung zeige . Längeres Sitzen sollte aufgrund der Befunde zwar möglich sein. Dass nach längerem Ruhigst ellen des Kniegelenk s beim anschliessenden Aufstehen Schmerzen auftreten würden, sei jedoch bekannt. Dies könne dazu führen, dass ein regelmässig es

Aufstehen von der Sitzposition erforderlich sei . Anlässl ich der letzten Kontrollen habe der Beschwerdeführer stärkere Schmerzen im Kniegelenk angegeben, so

d ass er nicht mehr in der Lage gewesen sei zu

joggen. Joggen und die Unfähigkeit, länger sitzen zu können , würden sich nicht aus schlies s en . Die Frage der sitzenden Arbei tstätigkeit auf lange Sicht könne aktuell nicht de finitiv beurteilt werden. Es sei einerseits denkbar, dass sich die Beschwerden bei einer angepassten Tätigkeit soweit in Grenzen halten würden , dass der Beschwerdeführer längerfristig zu 100 % arbeitsfähig sei . Andererseits sei es möglich, dass sich aus der jetzigen Situation eine zuneh mende Arthrose entwickeln könnte . D i es könnte dazu füh ren, dass der Beschwerdeführer

möglicherweise nur reduzie rt arbeitsfähig werde ( Urk. 3/38). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisarzt B.___ vom 22. November 2017 ( Urk. 10/145). 4.2

Kreisarzt B.___ legte in dieser Beurteilung dar , dass es beim Beschwerdeführer nach einer

VKB- Ruptur

und einer Ruptur eines Meniskusganglions im Verlauf nach einer VKB-Resektion und Teilmeniskektomie lateral im Vorderhornbereich zu einem mä ssigen Resultat gekommen sei . Das Transplantat erscheine heute kli nisch intakt. Der Beschwerdeführer berichte aber über regelmässige Giving- way Episoden, was auf eine propriozeptiv bedingte Instabilität hindeute. Eine solc he sei beim Trepp en absteigen und im Einbeinstand objektivierbar.

Zudem finde sich i m medialen Gelenkspalt eine exquisite Druckdolenz . Die Druckdolenz über der Patella und der leichte Schiebeschmerz würden auf die retropatelläre

Chondro malazie hin weisen . Durch di e Fraktur im Bereich

des lateralen Tibiaplateaus sei es ebenda auch zu einer Arthro se gekommen. Des Weiteren finde sich beim Beschwerdeführer anla gebedingt eine Hypoplasie des Musculus

biceps

femoris mit subsequenter Hyperplasie der Semimembranosus -Gruppe. Dieser Zustand sei je doch nicht un fallka usal zum Ereignis vom Mai 2015 (Urk. 10/145/6 ).

Kreisarzt B.___ kam zum Schluss, dass vo n weite ren ärztlichen Behandlungen

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine namhafte Ver besserung mehr erwartet werden könne , weshalb von einem En dzustand ausge gangen werden müsse . Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit unter folgenden Bedingungen

ohne zeitliche Einschränkung arbeitsfähig : Das H eben und Tragen von Lasten könne mittelschwer sei

n. Das Heben über Brust höhe könne über 5 kg betragen. Das Hantieren mit Werkzeugen im Bereich der oberen Extremitäten sei frei. Arbeiten über Kopfhöhe könn ten ausgeführt wer den; dies aber nur, wenn der Beschwerdeführer über einen guten Stand verfüge. Arbeiten im Sitzen dürf t en vorbehaltslos durchgeführt werd en. Arbeiten, welche regelmä ssiges Knien, Kniebeugen u nd Zwangshaltungen, Schläge oder Vibratio nen aufs linke Kniegelenk bedingen würden , dürf ten nicht durchgeführt werde

n. Die längerdauernde Haltung sei frei wählbar und die Fortbewegung bis 50 m nicht kompromittiert. Über lange Strecken soll te das Gehen selten durchgeführt werden. Auf da s Gehen auf unebenem Gelände sei zu ve rzichten. Das Treppen steigen könne gelegentlich und das Leiternbesteigen

nur selten dur chgeführt wer den. Arbeiten, welche Gleichgewicht oder Balancieren erfordern würden , dürf t en nicht durchgeführt werden ( Urk. 10/145/6-7). 4.3

Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt B.___ , die er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und welche auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführer s beruht, ist e inleuchtend

und plausibel.

Seine

Feststellung , wonach von weiteren ärztlichen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne , deckt sich mit jener von Dr. D.___ im Schreiben vom 6. März 2018

( Urk. 10/218 ). Im Weiteren ist

auch das von Kreisarzt B.___ erstellte deta illierte Zumutbarkeits profil mit Blick auf die Einschränkungen am linken Kniegelenk des Beschwerde führers

nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass Dr. D.___

in der Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2018 längeres Sitzen aufgrund der Befunde

ebenfalls als möglich erachtete . Seine Bemerkung, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise nur noch reduziert arbeit sfähig sein werde, be gründete Dr. D.___ im Wesentlichen

damit, dass die Arthrose noch zunehmen könnte ( Urk. 3/38) . Massgebend ist vorliegend jedoch der aktuelle Zustand des linken Kniegelenks . Das vom Beschwerdeführer selbst erstellte Zumutbarkeits profil ( Urk. 1 S. 15) findet in den v orliegenden medizinischen Akten

schliesslich keine Stütze.

Auf die Beurteilung von Kreisarzt B.___

kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

De m E-Mail der Y.___ AG vom 6. März 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Gesamtarbeitsvertrag Gebäudetechnik jährlich eine Mindestlohnerhöhung von Fr. 50.-- zugute hatte. Im Jahr 2017 hätte sich sein Jahreseinkommen daher auf

Fr. 70‘850.-- ( Fr. 5‘450.-- x 13) belaufen (Urk. 10/219). Dass dem Beschwerdeführer regelmässig ein Bonus ausbezahlt worden wäre, geht weder aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 10/151/5) noch aus dere n E-Mail vom 6. März 2018 (Urk. 10/219) hervor.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm ge ltend gemachte Bonus von Fr. 500.-- ( Urk. 1 S. 20 ) Lohnbestandteil bildete. Ein allfälliger Bonus kann daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Wie aus dem Kumulativjournal der Y.___ AG des Jahres 2014 hervo rgeht ( Urk. 10/151/6), wurde n von den monatlich als Mittagsentschädigungen ausgerichteten Fr. 350. -- sodann keine Beiträge an di e Sozialversicherungen erhoben. Diese Entschädigungen zähl t en nicht zum Bruttolohn – und sind

bei der Bemessung des Valideneinkom mens d eshalb

ebenfalls ausser Acht zu lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2012 vom 1 6. September 2013 E. 4.3.2). Für das Jahr 2017 ist demzu folge von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 70‘850.-- auszugehen. 5.3

D as Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mi t tels der DAP-Methode auf Fr. 65‘906.-- fest ( Urk. 2 S. 6 ).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 6 ) , handelt es sich bei den fünf ausgewählten Arbeitsplätzen als Produktio nsmitarbeiter, Montage arbeiter ( Beschriften ) , Montagearbeiter ( Endmontage ) , Qualitätsprüfer und Büro angestellter ( Urk. 10/162/1) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die körperlichen Anfor derungen dieser Stellen erfüllt. Insbesondere ist es ihm möglich, sehr oft Lasten bis 5 kg und selten Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe zu heben und zu tragen ( vgl. DAP-Nr. 380721 und DAP-Nr. 3512, Urk. 10/162/ 6- 7 und Urk. 10/162/ 18- 19 ) . 5.4

Bei einem Valideneinkommen von

Fr. 70‘850.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 65‘906.-- resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 4‘944.-- und d amit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % (Fr. 4‘944.--

: Fr.

70‘850.-- ).

5.5

Ob trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Feststel lungen in den DAP-Erfassungsblättern (vgl. Urk. 1 S. 24 ff.) ohne Weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Durchschnittslöhne der fünf Arbeitsstellen abgestellt werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn das Inva lideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt wird, ergibt sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 2014 im privaten Sektor Fr. 5’312.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 2014 = 2220, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 67'321.--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75, 134 V 322) ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 28) nicht vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auf dem allge meinen Arbeitsmarkt, der einen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist, nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte, bestehen nicht. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.2) ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von leichten Tätig keiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2, 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2 ). Grundsätzlich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2, 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt im Bereich des Kompetenzniveaus 1 der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzt und ihm deshalb gewisse Berufe für eine Umschulung nicht offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 28), keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'321.-- resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'529.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 5 %, was keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1.4). 6.

6.1

Da im Zeitpunkt der Untersuchung von Kreisarzt B.___ vom 2 2. November 2017 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2017 eingestellt . Alsdann ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. 6.2

Zu ergänzen bleibt ,

dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem ein zelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prü fung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle dem Versicherten am 6. August 2018 Kostengutsprache für eine Um schulung und ein Coaching erteilte (Urk. 3/35), kann der Beschwerdeführer des halb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere besteht bei einem Invalidi tätsgrad von unter 10 % auch kein Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV (vgl. Thomas Flückiger , in: Frésard-Fellay / Leuzinger / Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar – Unfall versicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 19 Rz . 52 und 56). 6.3

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.4

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, ist sodann abzuweisen. Denn aufgrund des Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 ) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, dass er selbst und mehrere Zeugen befragt werden. Damit ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wurde. Ein klarer und unmissverständlicher An trag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor, und eine weitere Beweisabnahme drängt sich nicht auf (vgl. BGE

122 V 47 E. 3a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandrine Rudolf von Rohr - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 6. Mai 2015 bei einem Fuss ballmatch in Z.___ mit dem Torwart zusammen prallte und sich dabei am linken Knie verletzte (Schadenmeldun g UVG vom 2 0. Mai 2015, Urk. 10/1). Im am 2 7. Mai 2015 im Stadtspital A.___

durchgeführten MRI des linken Kniegelenks wurden (1) eine Impressionsfraktur im nicht gewicht s tragenden An teil des lateralen Tibiacondylus dorsal mit halbmondförmiger Spongiosafraktur , (2) eine Knochenkontusion am lateralen Femurkondylus , (3) eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) , (4) eine komplette Ruptur des medialen Seitenbandes und (5) ein ausgedehnter Kniegelenkserguss, Baker-Zyste, subkuta nes Ödem festgestellt ( Urk. 10/7 /2-3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 2. Oktober 2015 wurde im Stadtspital A.___ ein operativer Eingriff am linken Kniegelenk des Versicherten durchgeführt (Ersatz plastik des VKB, Urk. 10/30 /2-3 ).

Per 30. April 2016 wurden die Taggeldzahlun gen eingestellt ( vgl. Urk. 10/52). Am 1 4. Dezember 2016 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfallereignis vom 1 6. Mai 2015 ( Urk. 10/55). Am 1 6. Februar 2017 erfolgte im Stadtspital A.___ ein zweiter operativer Eingriff am linken Kniegelenk (Kniearthroskopie, Ganglionresektion und Teilmeniskekto mie V orderhorn lateral, Urk. 10/82).

Die Suva erbrachte er neut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Per 3 1. Juli 2017 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (vgl. Urk. 10/206). Am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestim mungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ) .

E. 1.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die DAP- Zahlen der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hin sichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wah ren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herange zogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendun gen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abge stellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des an gerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).

E. 1.6 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 S. 6 f. ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass kein Anlass bestehe, die Beurteilung von Kreisarzt B.___ , wonach dem Be schwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit dem umschriebenen Belastungs profil in einem 100%-Pensum zumutbar sei, in Frage zu stellen . Im Rahmen des per 2017 vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei von einem Validenein kommen von Fr. 70‘850.-- auszugehen.

Das anhand der Lohnangaben aus der DAP zu ermittelnde Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 65‘ 906.--. Stelle man den Validen- und den Invalidenlohn einander gegenüber, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6,98 % . Bei Berechnung des Invali deneinkommen s mittels LSE würde bei Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 5 % ei n Invalidenlohn von Fr. 64‘146.-- resultie ren. Demgemäss

würde der Invaliditätsgrad

9,46 %

betragen ( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auf das von Kreisarzt B.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden könne . Dem Be schwerdeführer sei lediglich noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, welche einen regelmässigen Wechsel zwischen sitzenden und stehe nden Tätigkeiten er laube. Zudem sei ihm eine solche Tätigkeit

nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad möglich. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin trotz der laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung den Fallabschluss verfügt habe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe die Voraussetzungen für eine Umschulung des Beschwerdeführers als erfüllt er achtet. Die IV-Stelle sei also von einer inva lidi tätsbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 20 % ausgegangen. Im Rah men des Einkommensvergleichs sei das Validen einkommen auf

Fr. 75‘550.-- festzu setzen . Auf die von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invali den einkommens herangezogenen DAP-Profile könne nicht abgestellt werden. Bei einer hypothetischen 80%- oder 90%-Tätigkeit betrage das gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermittelnde Invalidenein kommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

Fr. 48‘470.75 bzw.

Fr. 54‘529.6 0. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 27,82 % bzw. 35,85 % ( Urk. 1 S. 11 ff. ).

E. 3.1 Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle erklärte in der Stellungnahme vom 9. November 2017, dass aufgrund der Schädigung des Kniegelenks links eine überwiegend sitzend (teils sitzend, teils ebenerdig gehend) ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden könne ( Urk. 10/207/1-2).

E. 3.2 Kreisarzt B.___ stellte im Bericht vom 2 2. November 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 10/145/6): (1) VKB-Ruptur links vom 1 6. Mai 2015 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Impressionsfraktur im nicht gewicht s tragenden Anteil des lateralen Tibiacondylus

dorsal mit halbmondförmiger Spongiosafraktur mit - Ersatzplastik VKB Knie links, 4-fach Semitendino sus – Gracilis

– Transplantat, 2 x Grosspins , Bio- Intrafix am 1 2. Oktober 2015 (2) Status nach Meniskusganglion Vorderhorn lateral im Verlauf - Status nach Knieart h roskopie, Ganglionresektion und Teilmeniskektomie

Vorderhorn lateral Knie links am 1 6. Februar 2017 (3) Entwicklung einer Gonarthrose (Focus retropatellär und lateral) im Verlauf, mässiggradig

Kreisarzt B.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar sei, da er im Rahmen dieser Tätigkeit zu häufig knien und Zwangshaltungen im Knie gelenks bereich links einnehmen müsse. In einer den Kniebeschwerden links

angepassten Tätigkeit bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/145/6-7).

E. 3.3 Dr. D.___ , stellvertretender Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchi rurgie des Stadtspitals A.___ , gab im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 an, dass sämtliche Verletzungen

am linken Kniegelenk auf den initialen Unfall mit Kreuzbandläsion zurückzuführen seien . S ämtliche Belastungen auf das linke Knie könnten zu Schmerzen und zu einer Bewe gungseinschränkung führen und sollten deshalb vermieden werden. Di es betreffe das Belasten und Stehen. Auch längeres Sitzen sollte in der aktuellen Situation nach Möglichkeit vermieden werden. Aufgrund der nun durchgeführten Kontrollen müsse davon ausgegangen werden, dass sich keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands einstellen werde. Die be reits diagnostizierte beginnende Arthrose könne sich im Verlauf noch verstärken, so dass sich auch der Gesundheitszustand insgesamt verschlechtern könne . In einer passenden Tätigkeit könnte s ich ein 100%-Pensum als zumutbar erweisen

( Urk. 10/218 ).

E. 3.4 In der Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2018 führte Dr. D.___ zuhanden der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass das erneut durchgeführte MRI einen unveränderten Befund mit bekannter Knorpelschädigung zeige . Längeres Sitzen sollte aufgrund der Befunde zwar möglich sein. Dass nach längerem Ruhigst ellen des Kniegelenk s beim anschliessenden Aufstehen Schmerzen auftreten würden, sei jedoch bekannt. Dies könne dazu führen, dass ein regelmässig es

Aufstehen von der Sitzposition erforderlich sei . Anlässl ich der letzten Kontrollen habe der Beschwerdeführer stärkere Schmerzen im Kniegelenk angegeben, so

d ass er nicht mehr in der Lage gewesen sei zu

joggen. Joggen und die Unfähigkeit, länger sitzen zu können , würden sich nicht aus schlies s en . Die Frage der sitzenden Arbei tstätigkeit auf lange Sicht könne aktuell nicht de finitiv beurteilt werden. Es sei einerseits denkbar, dass sich die Beschwerden bei einer angepassten Tätigkeit soweit in Grenzen halten würden , dass der Beschwerdeführer längerfristig zu 100 % arbeitsfähig sei . Andererseits sei es möglich, dass sich aus der jetzigen Situation eine zuneh mende Arthrose entwickeln könnte . D i es könnte dazu füh ren, dass der Beschwerdeführer

möglicherweise nur reduzie rt arbeitsfähig werde ( Urk. 3/38).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisarzt B.___ vom 22. November 2017 ( Urk. 10/145).

E. 4.2 Kreisarzt B.___ legte in dieser Beurteilung dar , dass es beim Beschwerdeführer nach einer

VKB- Ruptur

und einer Ruptur eines Meniskusganglions im Verlauf nach einer VKB-Resektion und Teilmeniskektomie lateral im Vorderhornbereich zu einem mä ssigen Resultat gekommen sei . Das Transplantat erscheine heute kli nisch intakt. Der Beschwerdeführer berichte aber über regelmässige Giving- way Episoden, was auf eine propriozeptiv bedingte Instabilität hindeute. Eine solc he sei beim Trepp en absteigen und im Einbeinstand objektivierbar.

Zudem finde sich i m medialen Gelenkspalt eine exquisite Druckdolenz . Die Druckdolenz über der Patella und der leichte Schiebeschmerz würden auf die retropatelläre

Chondro malazie hin weisen . Durch di e Fraktur im Bereich

des lateralen Tibiaplateaus sei es ebenda auch zu einer Arthro se gekommen. Des Weiteren finde sich beim Beschwerdeführer anla gebedingt eine Hypoplasie des Musculus

biceps

femoris mit subsequenter Hyperplasie der Semimembranosus -Gruppe. Dieser Zustand sei je doch nicht un fallka usal zum Ereignis vom Mai 2015 (Urk. 10/145/6 ).

Kreisarzt B.___ kam zum Schluss, dass vo n weite ren ärztlichen Behandlungen

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine namhafte Ver besserung mehr erwartet werden könne , weshalb von einem En dzustand ausge gangen werden müsse . Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit unter folgenden Bedingungen

ohne zeitliche Einschränkung arbeitsfähig : Das H eben und Tragen von Lasten könne mittelschwer sei

n. Das Heben über Brust höhe könne über 5 kg betragen. Das Hantieren mit Werkzeugen im Bereich der oberen Extremitäten sei frei. Arbeiten über Kopfhöhe könn ten ausgeführt wer den; dies aber nur, wenn der Beschwerdeführer über einen guten Stand verfüge. Arbeiten im Sitzen dürf t en vorbehaltslos durchgeführt werd en. Arbeiten, welche regelmä ssiges Knien, Kniebeugen u nd Zwangshaltungen, Schläge oder Vibratio nen aufs linke Kniegelenk bedingen würden , dürf ten nicht durchgeführt werde

n. Die längerdauernde Haltung sei frei wählbar und die Fortbewegung bis 50 m nicht kompromittiert. Über lange Strecken soll te das Gehen selten durchgeführt werden. Auf da s Gehen auf unebenem Gelände sei zu ve rzichten. Das Treppen steigen könne gelegentlich und das Leiternbesteigen

nur selten dur chgeführt wer den. Arbeiten, welche Gleichgewicht oder Balancieren erfordern würden , dürf t en nicht durchgeführt werden ( Urk. 10/145/6-7).

E. 4.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt B.___ , die er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und welche auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführer s beruht, ist e inleuchtend

und plausibel.

Seine

Feststellung , wonach von weiteren ärztlichen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne , deckt sich mit jener von Dr. D.___ im Schreiben vom 6. März 2018

( Urk. 10/218 ). Im Weiteren ist

auch das von Kreisarzt B.___ erstellte deta illierte Zumutbarkeits profil mit Blick auf die Einschränkungen am linken Kniegelenk des Beschwerde führers

nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass Dr. D.___

in der Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2018 längeres Sitzen aufgrund der Befunde

ebenfalls als möglich erachtete . Seine Bemerkung, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise nur noch reduziert arbeit sfähig sein werde, be gründete Dr. D.___ im Wesentlichen

damit, dass die Arthrose noch zunehmen könnte ( Urk. 3/38) . Massgebend ist vorliegend jedoch der aktuelle Zustand des linken Kniegelenks . Das vom Beschwerdeführer selbst erstellte Zumutbarkeits profil ( Urk. 1 S. 15) findet in den v orliegenden medizinischen Akten

schliesslich keine Stütze.

Auf die Beurteilung von Kreisarzt B.___

kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 5.2 De m E-Mail der Y.___ AG vom 6. März 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Gesamtarbeitsvertrag Gebäudetechnik jährlich eine Mindestlohnerhöhung von Fr. 50.-- zugute hatte. Im Jahr 2017 hätte sich sein Jahreseinkommen daher auf

Fr. 70‘850.-- ( Fr. 5‘450.-- x 13) belaufen (Urk. 10/219). Dass dem Beschwerdeführer regelmässig ein Bonus ausbezahlt worden wäre, geht weder aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 10/151/5) noch aus dere n E-Mail vom 6. März 2018 (Urk. 10/219) hervor.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm ge ltend gemachte Bonus von Fr. 500.-- ( Urk. 1 S. 20 ) Lohnbestandteil bildete. Ein allfälliger Bonus kann daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Wie aus dem Kumulativjournal der Y.___ AG des Jahres 2014 hervo rgeht ( Urk. 10/151/6), wurde n von den monatlich als Mittagsentschädigungen ausgerichteten Fr. 350. -- sodann keine Beiträge an di e Sozialversicherungen erhoben. Diese Entschädigungen zähl t en nicht zum Bruttolohn – und sind

bei der Bemessung des Valideneinkom mens d eshalb

ebenfalls ausser Acht zu lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2012 vom 1 6. September 2013 E. 4.3.2). Für das Jahr 2017 ist demzu folge von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 70‘850.-- auszugehen.

E. 5.3 D as Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mi t tels der DAP-Methode auf Fr. 65‘906.-- fest ( Urk. 2 S. 6 ).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 6 ) , handelt es sich bei den fünf ausgewählten Arbeitsplätzen als Produktio nsmitarbeiter, Montage arbeiter ( Beschriften ) , Montagearbeiter ( Endmontage ) , Qualitätsprüfer und Büro angestellter ( Urk. 10/162/1) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die körperlichen Anfor derungen dieser Stellen erfüllt. Insbesondere ist es ihm möglich, sehr oft Lasten bis 5 kg und selten Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe zu heben und zu tragen ( vgl. DAP-Nr. 380721 und DAP-Nr. 3512, Urk. 10/162/

E. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von

Fr. 70‘850.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 65‘906.-- resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 4‘944.-- und d amit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % (Fr. 4‘944.--

: Fr.

70‘850.-- ).

E. 5.5 Ob trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Feststel lungen in den DAP-Erfassungsblättern (vgl. Urk. 1 S. 24 ff.) ohne Weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Durchschnittslöhne der fünf Arbeitsstellen abgestellt werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn das Inva lideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt wird, ergibt sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 2014 im privaten Sektor Fr. 5’312.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 2014 = 2220, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 67'321.--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75, 134 V 322) ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 28) nicht vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auf dem allge meinen Arbeitsmarkt, der einen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist, nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte, bestehen nicht. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.2) ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von leichten Tätig keiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2, 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2 ). Grundsätzlich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2, 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt im Bereich des Kompetenzniveaus 1 der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzt und ihm deshalb gewisse Berufe für eine Umschulung nicht offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 28), keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'321.-- resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'529.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 5 %, was keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1.4). 6.

E. 6.1 Da im Zeitpunkt der Untersuchung von Kreisarzt B.___ vom 2 2. November 2017 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2017 eingestellt . Alsdann ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen.

E. 6.2 Zu ergänzen bleibt ,

dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem ein zelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prü fung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle dem Versicherten am 6. August 2018 Kostengutsprache für eine Um schulung und ein Coaching erteilte (Urk. 3/35), kann der Beschwerdeführer des halb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere besteht bei einem Invalidi tätsgrad von unter 10 % auch kein Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV (vgl. Thomas Flückiger , in: Frésard-Fellay / Leuzinger / Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar – Unfall versicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 19 Rz . 52 und 56).

E. 6.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6.4 Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, ist sodann abzuweisen. Denn aufgrund des Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 ) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, dass er selbst und mehrere Zeugen befragt werden. Damit ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wurde. Ein klarer und unmissverständlicher An trag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor, und eine weitere Beweisabnahme drängt sich nicht auf (vgl. BGE

122 V 47 E. 3a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandrine Rudolf von Rohr - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 7 und Urk. 10/162/ 18- 19 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00264

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger BEELEGAL Bösiger . Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Sandrine Rudolf von Rohr BEELEGAL Bösiger . Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, war seit dem 1. Juni 2010 als Sanitärmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch ge gen die Fo lgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. Mai 2015 bei einem Fuss ballmatch in Z.___ mit dem Torwart zusammen prallte und sich dabei am linken Knie verletzte (Schadenmeldun g UVG vom 2 0. Mai 2015, Urk. 10/1). Im am 2 7. Mai 2015 im Stadtspital A.___

durchgeführten MRI des linken Kniegelenks wurden (1) eine Impressionsfraktur im nicht gewicht s tragenden An teil des lateralen Tibiacondylus dorsal mit halbmondförmiger Spongiosafraktur , (2) eine Knochenkontusion am lateralen Femurkondylus , (3) eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) , (4) eine komplette Ruptur des medialen Seitenbandes und (5) ein ausgedehnter Kniegelenkserguss, Baker-Zyste, subkuta nes Ödem festgestellt ( Urk. 10/7 /2-3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 2. Oktober 2015 wurde im Stadtspital A.___ ein operativer Eingriff am linken Kniegelenk des Versicherten durchgeführt (Ersatz plastik des VKB, Urk. 10/30 /2-3 ).

Per 30. April 2016 wurden die Taggeldzahlun gen eingestellt ( vgl. Urk. 10/52). Am 1 4. Dezember 2016 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfallereignis vom 1 6. Mai 2015 ( Urk. 10/55). Am 1 6. Februar 2017 erfolgte im Stadtspital A.___ ein zweiter operativer Eingriff am linken Kniegelenk (Kniearthroskopie, Ganglionresektion und Teilmeniskekto mie V orderhorn lateral, Urk. 10/82).

Die Suva erbrachte er neut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Per 3 1. Juli 2017 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (vgl. Urk. 10/206). Am 2 2. November 2017 führte Kreisarzt B.___ , FMH Chirurgie, eine Un tersuchung durch ( Urk. 10/145). Mit Schreiben vom 2 3. November 2017 teilte die Suva dem Versi cherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2017 eingestellt würden ( Urk. 10/148). Mit Verfügung vom 2 4. No vember 2017 sprach die Suva ihm basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 25'200.-- zu ( Urk. 10/150). Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2017 verneinte die Suva ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/164). Die vom Versi cherten gegen diese Verfügung betreffend Rente am 9. Januar bzw. 2 9. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 10/167 und Urk. 10/184 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 26. September 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dag egen erhob der Versicherte am 2 5. Oktober 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegner in vom 2 6. September 2018 aufzuheben. 2. Es sei bzw. es seien a) ein neues Zumutbarkeitsprofil durch einen unabhängigen Sachverstä ndi gen erstellen zu lassen, welches sich zum aktuellen Gesundheitszustand (inkl. unfallbedingten aktuellen Schm erzen und entsprechenden Auswir kungen auf die psychische Gesundhe it sowie Zumutbarkeit des vorbe haltslos längeren Sitzens) und zur prozentualen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert; b) eine umfassende Abklärung hinsichtlich der Zumutbarkeit der konkret als Berechnungsgrundlage herangezogen en

Profile der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) für den Beschwer deführer zu treffen; c) dem Beschwerde führer rückwirkend per 1. Januar 2018 Heilkosten- und Taggeldleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) zu entrichten. 3. Eventualiter (bei Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 vorstehend) sei a) der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 2 6. September 201 8 aufzuheben und diese anzuweisen, mit dem Erlass einer neuen Ver fügung hinsichtlich des Rentenanspruches des Beschwerdeführers bis zum Abschluss der aktuell noch an dauernden Eingliederungsmassnahmen der IV zuzuwarten sowie b) dem Beschwerdef ührer rückwirkend per 1. Januar 2018 eine Ü bergangs rente zu bezahlen. 4. Subeventualiter (bei Abweisung der Rechtsb egehren 2 und 3 vorstehend) sei der Einspracheentscheid vom 2 6. Sept ember 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerde führer rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine Rente im Sinne der Begründung zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung ein er Gerichtsverhandlung mit Parteibefragung und Einvernahme von Zeugen ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2019, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2019 angezeigt (Urk. 11). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestim mungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ) . 1.5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die DAP- Zahlen der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hin sichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wah ren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herange zogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendun gen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abge stellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des an gerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 1.6

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass kein Anlass bestehe, die Beurteilung von Kreisarzt B.___ , wonach dem Be schwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit dem umschriebenen Belastungs profil in einem 100%-Pensum zumutbar sei, in Frage zu stellen . Im Rahmen des per 2017 vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei von einem Validenein kommen von Fr. 70‘850.-- auszugehen.

Das anhand der Lohnangaben aus der DAP zu ermittelnde Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 65‘ 906.--. Stelle man den Validen- und den Invalidenlohn einander gegenüber, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6,98 % . Bei Berechnung des Invali deneinkommen s mittels LSE würde bei Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 5 % ei n Invalidenlohn von Fr. 64‘146.-- resultie ren. Demgemäss

würde der Invaliditätsgrad

9,46 %

betragen ( Urk. 2 S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auf das von Kreisarzt B.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden könne . Dem Be schwerdeführer sei lediglich noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, welche einen regelmässigen Wechsel zwischen sitzenden und stehe nden Tätigkeiten er laube. Zudem sei ihm eine solche Tätigkeit

nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad möglich. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin trotz der laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung den Fallabschluss verfügt habe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe die Voraussetzungen für eine Umschulung des Beschwerdeführers als erfüllt er achtet. Die IV-Stelle sei also von einer inva lidi tätsbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 20 % ausgegangen. Im Rah men des Einkommensvergleichs sei das Validen einkommen auf

Fr. 75‘550.-- festzu setzen . Auf die von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invali den einkommens herangezogenen DAP-Profile könne nicht abgestellt werden. Bei einer hypothetischen 80%- oder 90%-Tätigkeit betrage das gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermittelnde Invalidenein kommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

Fr. 48‘470.75 bzw.

Fr. 54‘529.6 0. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 27,82 % bzw. 35,85 % ( Urk. 1 S. 11 ff. ). 3. 3.1

Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle erklärte in der Stellungnahme vom 9. November 2017, dass aufgrund der Schädigung des Kniegelenks links eine überwiegend sitzend (teils sitzend, teils ebenerdig gehend) ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden könne ( Urk. 10/207/1-2). 3.2

Kreisarzt B.___ stellte im Bericht vom 2 2. November 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 10/145/6): (1) VKB-Ruptur links vom 1 6. Mai 2015 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Impressionsfraktur im nicht gewicht s tragenden Anteil des lateralen Tibiacondylus

dorsal mit halbmondförmiger Spongiosafraktur mit - Ersatzplastik VKB Knie links, 4-fach Semitendino sus – Gracilis

– Transplantat, 2 x Grosspins , Bio- Intrafix am 1 2. Oktober 2015 (2) Status nach Meniskusganglion Vorderhorn lateral im Verlauf - Status nach Knieart h roskopie, Ganglionresektion und Teilmeniskektomie

Vorderhorn lateral Knie links am 1 6. Februar 2017 (3) Entwicklung einer Gonarthrose (Focus retropatellär und lateral) im Verlauf, mässiggradig

Kreisarzt B.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar sei, da er im Rahmen dieser Tätigkeit zu häufig knien und Zwangshaltungen im Knie gelenks bereich links einnehmen müsse. In einer den Kniebeschwerden links

angepassten Tätigkeit bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/145/6-7). 3.3

Dr. D.___ , stellvertretender Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchi rurgie des Stadtspitals A.___ , gab im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 an, dass sämtliche Verletzungen

am linken Kniegelenk auf den initialen Unfall mit Kreuzbandläsion zurückzuführen seien . S ämtliche Belastungen auf das linke Knie könnten zu Schmerzen und zu einer Bewe gungseinschränkung führen und sollten deshalb vermieden werden. Di es betreffe das Belasten und Stehen. Auch längeres Sitzen sollte in der aktuellen Situation nach Möglichkeit vermieden werden. Aufgrund der nun durchgeführten Kontrollen müsse davon ausgegangen werden, dass sich keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands einstellen werde. Die be reits diagnostizierte beginnende Arthrose könne sich im Verlauf noch verstärken, so dass sich auch der Gesundheitszustand insgesamt verschlechtern könne . In einer passenden Tätigkeit könnte s ich ein 100%-Pensum als zumutbar erweisen

( Urk. 10/218 ). 3.4

In der Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2018 führte Dr. D.___ zuhanden der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass das erneut durchgeführte MRI einen unveränderten Befund mit bekannter Knorpelschädigung zeige . Längeres Sitzen sollte aufgrund der Befunde zwar möglich sein. Dass nach längerem Ruhigst ellen des Kniegelenk s beim anschliessenden Aufstehen Schmerzen auftreten würden, sei jedoch bekannt. Dies könne dazu führen, dass ein regelmässig es

Aufstehen von der Sitzposition erforderlich sei . Anlässl ich der letzten Kontrollen habe der Beschwerdeführer stärkere Schmerzen im Kniegelenk angegeben, so

d ass er nicht mehr in der Lage gewesen sei zu

joggen. Joggen und die Unfähigkeit, länger sitzen zu können , würden sich nicht aus schlies s en . Die Frage der sitzenden Arbei tstätigkeit auf lange Sicht könne aktuell nicht de finitiv beurteilt werden. Es sei einerseits denkbar, dass sich die Beschwerden bei einer angepassten Tätigkeit soweit in Grenzen halten würden , dass der Beschwerdeführer längerfristig zu 100 % arbeitsfähig sei . Andererseits sei es möglich, dass sich aus der jetzigen Situation eine zuneh mende Arthrose entwickeln könnte . D i es könnte dazu füh ren, dass der Beschwerdeführer

möglicherweise nur reduzie rt arbeitsfähig werde ( Urk. 3/38). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisarzt B.___ vom 22. November 2017 ( Urk. 10/145). 4.2

Kreisarzt B.___ legte in dieser Beurteilung dar , dass es beim Beschwerdeführer nach einer

VKB- Ruptur

und einer Ruptur eines Meniskusganglions im Verlauf nach einer VKB-Resektion und Teilmeniskektomie lateral im Vorderhornbereich zu einem mä ssigen Resultat gekommen sei . Das Transplantat erscheine heute kli nisch intakt. Der Beschwerdeführer berichte aber über regelmässige Giving- way Episoden, was auf eine propriozeptiv bedingte Instabilität hindeute. Eine solc he sei beim Trepp en absteigen und im Einbeinstand objektivierbar.

Zudem finde sich i m medialen Gelenkspalt eine exquisite Druckdolenz . Die Druckdolenz über der Patella und der leichte Schiebeschmerz würden auf die retropatelläre

Chondro malazie hin weisen . Durch di e Fraktur im Bereich

des lateralen Tibiaplateaus sei es ebenda auch zu einer Arthro se gekommen. Des Weiteren finde sich beim Beschwerdeführer anla gebedingt eine Hypoplasie des Musculus

biceps

femoris mit subsequenter Hyperplasie der Semimembranosus -Gruppe. Dieser Zustand sei je doch nicht un fallka usal zum Ereignis vom Mai 2015 (Urk. 10/145/6 ).

Kreisarzt B.___ kam zum Schluss, dass vo n weite ren ärztlichen Behandlungen

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine namhafte Ver besserung mehr erwartet werden könne , weshalb von einem En dzustand ausge gangen werden müsse . Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit unter folgenden Bedingungen

ohne zeitliche Einschränkung arbeitsfähig : Das H eben und Tragen von Lasten könne mittelschwer sei

n. Das Heben über Brust höhe könne über 5 kg betragen. Das Hantieren mit Werkzeugen im Bereich der oberen Extremitäten sei frei. Arbeiten über Kopfhöhe könn ten ausgeführt wer den; dies aber nur, wenn der Beschwerdeführer über einen guten Stand verfüge. Arbeiten im Sitzen dürf t en vorbehaltslos durchgeführt werd en. Arbeiten, welche regelmä ssiges Knien, Kniebeugen u nd Zwangshaltungen, Schläge oder Vibratio nen aufs linke Kniegelenk bedingen würden , dürf ten nicht durchgeführt werde

n. Die längerdauernde Haltung sei frei wählbar und die Fortbewegung bis 50 m nicht kompromittiert. Über lange Strecken soll te das Gehen selten durchgeführt werden. Auf da s Gehen auf unebenem Gelände sei zu ve rzichten. Das Treppen steigen könne gelegentlich und das Leiternbesteigen

nur selten dur chgeführt wer den. Arbeiten, welche Gleichgewicht oder Balancieren erfordern würden , dürf t en nicht durchgeführt werden ( Urk. 10/145/6-7). 4.3

Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt B.___ , die er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und welche auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführer s beruht, ist e inleuchtend

und plausibel.

Seine

Feststellung , wonach von weiteren ärztlichen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne , deckt sich mit jener von Dr. D.___ im Schreiben vom 6. März 2018

( Urk. 10/218 ). Im Weiteren ist

auch das von Kreisarzt B.___ erstellte deta illierte Zumutbarkeits profil mit Blick auf die Einschränkungen am linken Kniegelenk des Beschwerde führers

nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass Dr. D.___

in der Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2018 längeres Sitzen aufgrund der Befunde

ebenfalls als möglich erachtete . Seine Bemerkung, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise nur noch reduziert arbeit sfähig sein werde, be gründete Dr. D.___ im Wesentlichen

damit, dass die Arthrose noch zunehmen könnte ( Urk. 3/38) . Massgebend ist vorliegend jedoch der aktuelle Zustand des linken Kniegelenks . Das vom Beschwerdeführer selbst erstellte Zumutbarkeits profil ( Urk. 1 S. 15) findet in den v orliegenden medizinischen Akten

schliesslich keine Stütze.

Auf die Beurteilung von Kreisarzt B.___

kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

De m E-Mail der Y.___ AG vom 6. März 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Gesamtarbeitsvertrag Gebäudetechnik jährlich eine Mindestlohnerhöhung von Fr. 50.-- zugute hatte. Im Jahr 2017 hätte sich sein Jahreseinkommen daher auf

Fr. 70‘850.-- ( Fr. 5‘450.-- x 13) belaufen (Urk. 10/219). Dass dem Beschwerdeführer regelmässig ein Bonus ausbezahlt worden wäre, geht weder aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 10/151/5) noch aus dere n E-Mail vom 6. März 2018 (Urk. 10/219) hervor.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm ge ltend gemachte Bonus von Fr. 500.-- ( Urk. 1 S. 20 ) Lohnbestandteil bildete. Ein allfälliger Bonus kann daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Wie aus dem Kumulativjournal der Y.___ AG des Jahres 2014 hervo rgeht ( Urk. 10/151/6), wurde n von den monatlich als Mittagsentschädigungen ausgerichteten Fr. 350. -- sodann keine Beiträge an di e Sozialversicherungen erhoben. Diese Entschädigungen zähl t en nicht zum Bruttolohn – und sind

bei der Bemessung des Valideneinkom mens d eshalb

ebenfalls ausser Acht zu lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2012 vom 1 6. September 2013 E. 4.3.2). Für das Jahr 2017 ist demzu folge von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 70‘850.-- auszugehen. 5.3

D as Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mi t tels der DAP-Methode auf Fr. 65‘906.-- fest ( Urk. 2 S. 6 ).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 6 ) , handelt es sich bei den fünf ausgewählten Arbeitsplätzen als Produktio nsmitarbeiter, Montage arbeiter ( Beschriften ) , Montagearbeiter ( Endmontage ) , Qualitätsprüfer und Büro angestellter ( Urk. 10/162/1) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die körperlichen Anfor derungen dieser Stellen erfüllt. Insbesondere ist es ihm möglich, sehr oft Lasten bis 5 kg und selten Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe zu heben und zu tragen ( vgl. DAP-Nr. 380721 und DAP-Nr. 3512, Urk. 10/162/ 6- 7 und Urk. 10/162/ 18- 19 ) . 5.4

Bei einem Valideneinkommen von

Fr. 70‘850.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 65‘906.-- resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 4‘944.-- und d amit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % (Fr. 4‘944.--

: Fr.

70‘850.-- ).

5.5

Ob trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Feststel lungen in den DAP-Erfassungsblättern (vgl. Urk. 1 S. 24 ff.) ohne Weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Durchschnittslöhne der fünf Arbeitsstellen abgestellt werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn das Inva lideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt wird, ergibt sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 2014 im privaten Sektor Fr. 5’312.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 2014 = 2220, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 67'321.--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75, 134 V 322) ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 28) nicht vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auf dem allge meinen Arbeitsmarkt, der einen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist, nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte, bestehen nicht. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.2) ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von leichten Tätig keiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2, 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2 ). Grundsätzlich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2, 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt im Bereich des Kompetenzniveaus 1 der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzt und ihm deshalb gewisse Berufe für eine Umschulung nicht offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 28), keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'321.-- resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'529.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 5 %, was keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1.4). 6.

6.1

Da im Zeitpunkt der Untersuchung von Kreisarzt B.___ vom 2 2. November 2017 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2017 eingestellt . Alsdann ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. 6.2

Zu ergänzen bleibt ,

dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem ein zelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prü fung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle dem Versicherten am 6. August 2018 Kostengutsprache für eine Um schulung und ein Coaching erteilte (Urk. 3/35), kann der Beschwerdeführer des halb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere besteht bei einem Invalidi tätsgrad von unter 10 % auch kein Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV (vgl. Thomas Flückiger , in: Frésard-Fellay / Leuzinger / Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar – Unfall versicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 19 Rz . 52 und 56). 6.3

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.4

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, ist sodann abzuweisen. Denn aufgrund des Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 ) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, dass er selbst und mehrere Zeugen befragt werden. Damit ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wurde. Ein klarer und unmissverständlicher An trag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor, und eine weitere Beweisabnahme drängt sich nicht auf (vgl. BGE

122 V 47 E. 3a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandrine Rudolf von Rohr - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl