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UV.2020.00185

Übereinstimmende Zumutbarkeitsprofile. Keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Invalideneinkommen aufgrund LSE korrekt ermittelt, bei Leidensabzug kein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht

Zürich SozVersG · 2021-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus-Chauffeur für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/4) .

Am 2 3. Februar 2016 stürzte er und zog sich mehrere Prellungen zu . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Verfahren UV.2020.00183). Am 1 3. Juli 2016 erlitt der Versicherte in Z.___ einen Treppen sturz,

wobei er sich eine mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur rechts (1), eine mehr frag mentäre proximale Fibu lafraktur rechts (2) sowie eine

Thoraxkontusion

ventro lateral rechts

(3) zuzog. Nach initialer ärztlicher Vorstellung in H.___ erfolgte die Repatriierung in die Schweiz. Der Versicherte

wurde vom in der Schweiz erst behandelnden

Spital A.___

aufgrund der stark geschwollenen Weichteil verhältnisse

zur Analgesie und Durchführung abschwellender Massnah men aufgenommen. F erner wurde die Tibia rechts am 2 2. Juli 2016 operativ mittels Osteosynthese versorgt

(Urk. 10/ 12-13). Die Suva trat auf den Schaden fall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/ 15). Zur weitere r Reha bilitation hielt sich der Ver si cherte

vom 2 8. Dezember

2016 bis am 8. Februar 2017

in der R ehaklinik B.___ auf (Urk. 10/68).

Nach mehreren Standort ge sprächen löste die Arbeitgeberin am 1 1. Juli 2017 das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 10/121). Am 2 0. September 201 8 fand im Spital

A.___ die

Osteosynthesematerial entfernung

sowie ein e Neurolyse mit

Lipo filling

des Nervus

saphenus rechts statt (Urk. 10/18 0). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 10/214) sprach die Suva dem Versicherten m it Verfügung vom 9. September 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 2 7 % zu (Urk. 1 0 / 221). Mit Ein gabe vom 10.

Oktober

2019 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10 / 228) . Nach neuerlicher versicherungsmedizinischer Vorlage a m 1 5. Juli 2020 (Urk. 10/ 234) hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom

16. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Beschwerde und beantragt e, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids

eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsent schädi gung zuzusprechen (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 hatte die Suva ausserdem Ver si cherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Sturz vom

23. Februar 2016 be treffend die rechte Schulter per 30. August 2019 eingestellt. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.000183 angelegt und wird mit Urteil heutigen Datums erledigt. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden 1.2

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt .

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie A n spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi täts grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) 1.4

UV170540 Invalidenrente, Invaliditätsbemessung und Alter 02.2021 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Recht spre chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1 .6

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass vorliegend auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil der Fachärztin für Chirurgie, C.___, abgestellt werden könne . Es sei aufgrund einer persönlichen Unter suchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten sowie der bildgebenden Befund e erstellt worden. Die I nvaliditätsbemessung der IV -Stelle sei vorliegend für die Bemessung der unfallbe d i ngten Invalidität nicht von Relevanz, da die Invalidenversicherung als finale Versicherung

sämtliche, auch krankheitsbedingte Beschwerden und Gebrechen,

berücksichtige. Im mittle ren Alter stehend wäre dem Beschwerdeführer, allenfalls nach Umschulung - oder Wiedereingliederungs massnah men, das Umstellen auf eine leidensangepasst e Tätigkeit ohne Weiteres zuzumuten. Im vorliegenden Fall erscheine ein Abzug von 5 % für die diversen von der Kreisärztin aufgelisteten Einschränkungen

als angemessen, zumal di e oberen Extremitäten unfallbe d i ngt unversehrt

geblieben seien . Das ermittelte hypothetische

Inv a l ideneinkommen könne somit nicht b e an standet werden. Ferner könne auch auf die Beurteilung des Integ ritäts schadens der Kreisärztin abgestellt werden. Sie führe mit Bezugnahme auf die einschlä gigen Tabellen aus, weshalb im Berei ch des Unterschenkels und des Fussgelenkes (noch) kein erheblicher Integritätsschaden vorliege (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Stand punkt, es sei unbestritten, dass er seinem angestammten Beruf als Linienbuschauffeur auf grund der Unfallfolgen nicht mehr nachgehen könne. Sodann seien die Unfallver letzungen nicht vollständig abgeheilt, da ins besondere belastungsabhängige Schmerzen im rechten Unterschenkel mit zusätzlichen Schmerzen im Fussgelenk und Gefühlsstörungen im Bereich des Nervus

saphenus verblieben seien . An dem von der K reisär z t in C.___

umschriebene n Zumutbarkeitsprofil, nach welchem er unter bestimmten Voraussetzungen in einer leidensangepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sei, bestünden somit Zweifel (Urk. 2 S. 5 ff.) . Ferner sei in Ge samtschau aller Umstände ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt (Urk. 2 S. 7 ff.). Auch sei der Integritätsschaden von der Kreisärztin nicht gesetzeskonform abgeklärt worden. Es gehe weder aus dem kreisärztlichen Bericht vom 8. Juli 2019 noch aus der Ergänzung vom 1 5. Juli 2020 hervor, welche bildgebenden Abklärungen ihr zur Verfügung gestanden seien und wes halb entgegen der Ansicht von Dr. D.___, Chefarzt in der o rthopädische n Klinik des Spitals

A.___, keine MRI-Untersuchung zur Ermittlung des Be funds nötig gewesen sei . Sodann erkläre sie nicht, weshalb die doch signifikanten Unfallfolgen keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geben sollten (Urk. 2 S. 10) . 3. 3. 1

Im Austrittsbericht de s Spitals

A.___ vom 2. August 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13) : - Mehrfragmentäre, nach intraartikulär ziehende, distale Tibiaschaftfraktur rechts (AO 42 C3) - Mehrfragmentäre proximale Fibulafraktur rechts - Thoraxkontusion

ventrolateral rechts - Röntgen Thorax vom 15.07.2016: keine ossären Läsionen - Diabetes mellitus Typ 2 - Unter Metformin

- HbA1c 6.7% am 19.07.2016 - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II - BMI 39.2 kg/m2, Gewicht 130.3 kg, Grösse 182 cm Als Therapie sei eine geschlossene Reposition und Plattenosteosynthese der Tibia rechts am 2 2. Juli 2016 sowie die Anlage eines gespaltenen Unterschenkelgipses, eine Diabetesberatun g sowie Physiotherapie erfolgt. 3.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 6. Januar 2017 in der Oberarzt sprech stunde der chirurgischen Klinik des Spitals

A.___ berichtete die Oberärztin Dr. med. E.___, sechs Monate postoperativ zeige sich konventionell radiologisch sowie in der Computertomographie des rechtsseitigen Unterschenkels eine pro gre diente Frakturkonsolidation. Aktuell bestehe kein Anhalt für eine postope rative Komplikation im Sinne einer Pseudarthrosenbildung oder ähnliches. Der Beschwerdeführer beklage nach wie vor jedoch eine Schmerzsymptomatik, die aufgrund der sprachlichen Barriere nur schwer eruiert werden könne und die heute insgesamt eher dem Osteosynthesematerial und weniger ossär, respektive der eigentlichen Frakturzone, entspreche. Insgesamt bestehe im postoperativen Verlauf zurzeit kein Verdacht auf eine Komplikation. Bezüglich der nach wie vor geschilderten Schmerzsymptomatik, insbesondere über dem Osteosynthese mate rial, solle die Analgesie angepasst und der Spontanverlauf abgewartet werden. Aktuell gebe es keinerlei Indikation für eine chirurgische Intervention oder gar Revision. Auch der beigezogene

Dr. med. F.___, Leitender Arzt Chirurgie, empfehle das beschriebene Prozedere . Nach wie vor sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Buschauffeur jedoch zu 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt sei aktuell auch noch nicht ersichtlich, wann diese Arbeit wiederaufgenommen werden könne (Bericht 3 1. Januar 2017, Urk. 10/56 S. 2-3). 3. 3

Im Bericht vom 6. Fe bruar 2017 erhoben die Ärzte der Universitätsklinik

G.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/98 S. 1) : - Delayed U nion bei St. n. minimal-invasiver Osteosynthese einer mehrfrag mentären Tibiaschaftfraktur mit d istal intraartikulärem Fraktura u s läufer rechts 22.07.2016 - Diabetes mellitus - Nicht insulinpflichtig - Adipositas Rund sechs Monate nach schwerer Verletzung der rechten unteren Extremität mit mehrfragmentärer Tibiaschaftfraktur zeige sich eine verzögerte Knochenheilung bei ansonsten regelrechtem postoperativem Resultat. Es bestünden im Moment noch gute Chancen für eine vollständige Konsolidation bei deutlicher Kallus bil dung und allseits intaktem Osteosynthesematerial . Die stromähnlichen Beschwer den dürften aufgrund einer Irritation des Nervus

saphenus bzw. einer möglichen Kompression desselbigen zu suchen sein. Dem Beschwerdeführer sei erklärt wor den, dass insbesondere aufgrund der erhöhten Risikosituation bei Diabetes melli tus eine minimal-invasive Osteosynthese mit eingeschobener Platte durchaus sinnvoll sei, jedoch die Irritationen des Nervus

saphenus die Folge sein könne. Letztlich besteh e eine Druckdolenz über dem me dialen Malleolus bei promi nen tem

Osteosynthesematerial in diesem Bereich . D ie Hautverhältnisse seien jedoc h allseits intakt und es scheine keine Hautperforation zu drohen. Eine Osteosyn thesematerialentfernung

biete sich an, einerseits in der Hoffnung, die Irritation des Nervus

saphenus günstig beeinflussen zu können, sowie andererseits, die Be schwerden über dem medialen Malleolus zu lindern. Eine Materialentfernung zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch nicht sinnvoll, zumal die Frakturheilung noch nicht abgeschlossen sei . Die Alternative einer operativen Revision mit Re-Osteo syn these werde

zum jetzigen Zeitpunkt nicht als sinnvoll erachtet, zumal noch Chancen auf eine Heilung bestünden und der Beschwerdeführer die Beschwerden als tolerabel einstuf e (Urk. 10/98 S. 2-3). 3. 4

Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 8. Februar 2017 wurden folgen de Diagnosen genannt (Urk. 10/ 68 S. 1) :

Unfall vom 13.07.2016: Treppensturz (in H.___): - Mehrfragmentäre, nach intraartikulär ziehende distale Schaft fraktur der Tibia mit sagittalem und koronarem Frakturausläufer in das obere Sprunggelenk

(OSG) . Ebenso mehrfragmentäre etwas verkürzte schräge proximale Schaftfraktur der Fibula

Unfall vom 22.02.2016: Sturz auf die rechte Schulter: - Kontusion Schulter rechts

Übrige Diagnosen: - St. n. Diskushernien-OP 2012 - Diabetes mellitus Typ 2 (unter Metformin) - Arterielle Hypertonie (unter Sevikar HCT) - Adipositas WHO Grad II

V or sieben Monaten habe der Beschwerdeführer eine dislozierte, intraartikuläre Tibia schaft fraktur rechts erlitten, welche operativ versorgt worden sei und aktuell fortschreitend, aber noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell bestünden nach vollziehbare Schmerzen im Bereich des Osteosynthesematerials, welches subku tan zu palpieren sei, und welche die Belastbarkeit des rechten Beines ein schränk ten. Eine Osteosynthesematerialentfernung sei momentan noch nicht durchführbar. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären. Der Beschwerde führer habe motiviert an den Therapien teilgenommen, es sei ihm aber schwerge fallen, Fortschritte in Hinblick auf Funktion und Aktivität wahrzunehmen, er sei sehr schmerzfixiert geblieben. Es müsse die Konsolidation der Tibia abgewartet werden. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leis tungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aktuell nicht zumutbar, es seien aufgrund des Sicherheitsaspekts bezüglich Personenbeförderung dafür eine ausreichende Beweglichkeit der Schulter rechts und eine volle Einsatzfähigkeit des rechten Beines nötig. Da aktuell noch eine medizinische Abklärungs- und Behandlungsphase bestehe, könne die Zumutbar keit angepasster Tätigkeiten noch nicht festgelegt werden (Urk. 10/68 S. 2-4). 3.5

Dr. F.___ hielt i m Verla ufsbericht vom 1 3. April 2017 fest, neu n Monate post operativ nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiaschaftfraktur in minimalinvasiver Technik bei Diabetes mellitus Typ 2 sowie protrahiertem ossärem Heilungsverlauf zeige sich aktuell klinisch eine stabile und nur noch lokal, vor allem im Osteo synthesematerialbereich

dolente Situation mit Irrita tionen im Innervationsgebiet des Nervus

saphenus . Es bestehe aktuell weiterhin keine Indikation für eine Revision. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bestehe eine solche für 100 % als Buschauffeur (Urk.

10/80). 3.6

Im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2017 führte Dr. F.___ aus, g ut ein Jahr post operativ zeige sich nun ein wiederum radiologisch nachweisbarer, leichter Fort schritt der Durchbauung bei subjektiv erneuter Verbesserung der Beschwerden. Weiter besteh e die bekannte Irritation im Bere ich des Nervus

saphenus . Nichts destotrotz sei zusammenfassend von einer verbesserten Situation zu sprechen, sodass vorerst weiterhin zugewartet werde. Eine allfällige Osteosynthesematerial ent fernung

sei nach 24 Monaten zu planen. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 %

als Chauffeur sei verlängert worden (Urk. 10/ 116 S. 2-3). 3.7

Im E-Mail vom 2 4. Januar 2018 zuhanden der Suva bezüglich der einge schränk ten Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterschenkelfraktur des Beschwerdeführers legte Dr. F.___ dar, dass der Beschwerdeführer von der Belastung her voll auf das Bein stehen dürfe, wobei er gemäss letztem Sprechstundenbericht bis zu 1

h schmerzfrei gehen könn e . Entsprechend könne er se ines Erachtens in einem An fangsp ensum von 50-70% in rein sitzender Tätigkeit eingesetzt werden. Kürzere Strecken (Arbeitsweg) sollten bei normalem Gehen auf ebenem Unter grund möglich sein. Hingegen seien Unebenheiten, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppensteigen über mehrere Stockwerke nicht zumutbar (Urk. 10/137). 3. 8

Dr. F.___

erweiterte im Verlaufsbericht vom 2 0. Juli 2018 die Diagnosen um die Dysästhesie im Bereiche des N. saphenus . G ut zwei Jahre postoperativ, nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiaschaftfraktur in minimalin va siver Operationstechnik bei Diabetes mellitus Typ 2, zeige sich nach zwischen zeitlich protrahiertem ossären Heilungsverlauf nun eine klinisch wie auch radio logisch fortgeschrittene Konsolidation. Weiterhin bestehe die bekannte Irritation im Bereich des Nervus

saphenus . Der Beschwerdeführer werde zur Beurteilung hinsichtlich der Nervus - saphenus - Problematik in die plastische Chirurgie über wiesen. Danach werde entweder nur die Osteosynthesematerialentfernung oder dann eben der Kombinationseingriff mit Revision im Saphenusbereich

geplant (Urk. 10/161). 3. 9

Im Operationsbericht vom 2 4. September 2018 des Spitals

A.___ wurde festgehalten, e s habe sich im Rahmen der Testblockade des Nervus

saphenus gezeigt, dass die Beschwerden v erschwänden . Es sei entsprechend mit dem Beschwerdeführer der Versuch der Neurolyse mit einem Lipofilling zur Schaffung einer Verschiebeschicht

diskutiert

w orden .

Am 2 0. September 2018 wurde die Osteosynthesematerialentfernung sowie die Neurolyse mit Lipofilling des Nervus

saphenus an der Tibia rechts durchgeführt

(Urk. 10/180). 3. 10

PD Dr. med. I.___ erhob anlässlich der plastisch-chirur gischen Sprechstunde am 8. November 2018 folgende Diagnose : - Persistierende Schmerzen sowie trop hi sche Störungen bei : - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia schaft frak tur rechts am 22.07.2016 mit konsekutiven neurop a thischen Schmerzen des Nervus

saphenus rechts - Status nach OSME Unterschenkel rechts sowie Neurolyse und Lipo fill ing

Nervus

saphenus rechts am 20.09.2018

Es zeig t en sich beim Beschwerdeführer mehrere Probleme. Aufgrund der tro phi schen Schädigung des Beines berichte

er vor allem nach Gehstrecken über ein Anschwellen des Beines, klinisch habe die Haut trophische Probleme und An zeichen einer Lymphstauung gezeigt . Diesbezüglich sei ihm eine Ve rordnung für Lymphtherapie gege ben worden . Weiterhin liege im selben Kontext der trophi schen Problematik des Unterschenkels eine persistierende Wundheilungsstörung im Operationsgebiet auf Höhe der Tib ia v or . Diese präsentiere sich als akt uell trockene Mumifi k ation. Zuletzt lieg e eine persistierende Problematik mit neuro p athischen Schmerzen im Ver sorgungsgebiet des Nervus

saphenus vor. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über ei ne deutliche Beschwerdeverbesse rung berich tet, gut sei die Situation aber noch nicht. Es werde den konservativen Mass nahmen mit dem Ziel, die trophische Situation zu verbessern und zu überprüfen, Vorrang gegeben . Sollte sich im Verlauf

die Situation nicht zur Zufrieden heit des Beschwerdeführers entwickeln, so v erbleibe als Alternative immer noch die Neu rotomie des Nervus

saphenus auf Höhe des Knies mit einer deutlichen Verbes se rung der Beschwerden und gleichzeitigem Sensibilitätsausfall in seinem V ersor gungsgebiet als Kehrseite (Bericht vom 1 2. November 2018, Urk. 10/192). 3.1 1

PD Dr. I.___

hielt im Abschlussbericht vom 4. März 2019 fest, e rfreu li cherweise sei die Wundheilungsstörung vollstän dig abgeheilt. Anamnestisch und klinisch zeige sich eine persistierende gemischte Problematik mit osteokartila ginösen Schmerzen betont im Bereich des Sprunggelenks als auch einer Neuralgie im Versorgungsgebiet des Nervus

saphenus . Erfreulicherweise seien beide Schmerz komponenten im Vergleich zu vor der Operation deutlich geringer und zwar so gering, dass der Beschwerdeführer im Moment in seinen Alltagsakti vi täten nicht soweit gestört sei, als dass er eine weitere Korrektur wünsche. Diese würde in einer Neurotomie des Nervus

saphenus nahe des faszialen Durchtritts bestehen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer mit dem Verlauf der Behand lung und dem erreichten Resultat zufrieden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine fixen Nachkontrollen mehr eingeplant seien (Urk. 10/199). 3.1 2

Am 2 0. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer von Kreisärztin

C.___ unter sucht. Dabei führte sie folgende Diagnosen auf (10/ 214 S. 5-6): - Status nach mehrfragmentärer, nach intraartikulär ziehender distaler Tibiaschaftfraktur rechts vom 13.07.2015 (richtig: 2016) - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia rechts (22.07.2016) - Delayed Union, ab August 2018 konsolidierte Fraktur - Dysästhesie im Bereich des N. saphenus - Status nach OSME Tibia rechts und Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling (20.09.2018) Als umfallfremd e Nebendiagnosen wurden folgende genannt: - Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II, BMI 39,2 kg/m2 - Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten rekon struk tion, Bizepstenotomie und Acromioplastik rechts am 17.08.2017 - Status nach Diskushernienoperation 2012 (Spital J.___)

Beim Beschwerdeführer sei es nach Osteosynthese der oben genannten Fraktur zu einem protrahierten Verlauf mit Delayed Union sowie zur Irritierung des Nervus

saphenus gekommen . Nun nach der Osteosynthesematerialentfernung zeige sich ein stabiles Resultat. Die Knochenheilung zeige sich gemäss Röntgenbilder voll ständig. Eine leichte Verbesserung sei durch die Neurolyse und das Lipofilling aufgetreten, jedoch seien die Beschwerden nicht komplett verschwunden. Es sei daher von einem mässig guten Resultat zu sprechen. Die Schmerzen des Be schwerdeführers, vor allem bei Belastung, seien nachvoll ziehbar. Diese könn t en im Arbeitsleben beeinträchtigend wirken. Von weiteren ärztlichen Massnahmen sei nicht mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrschein lichkeit eine Ver besse rung zu erwarten . Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt : Das Heben und Tragen von Lasten soll e nur leicht bis mittel sein im Stehen . Arbeiten, welche regel mässiges Knien und Kauern erfordern sowie Schläge oder Vibratio nen auf das rechte Bein bzw. den Unterschenkel dürf t en nicht durchgeführt werden. Die Stellung bezüglich Sitzen und S tehen solle frei wählbar sein. Das Gehen, auch über längere Strecken sei durchführbar, sollte jedoch nicht länger als eine halbe Stunde bis ¾ Stunde betragen und dürfe n icht auf unebenem Ge lände durch geführt werden. Das Treppensteigen könne manchmal durchge führt werden. Da s Arbeiten auf Lei tern bzw. das Betreten von Gerüsten d ürfe nicht mehr durchgeführt werden. Eine weitere Ausübung der Arbeit als Chauffeur sei nicht vollzeitig möglich, da Fahren nicht länger als eine halbe Stunde möglich sei. Aus diesem Grund sei die Wie dereingliederung in den ange stammten Beruf nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin die Schmerzmedikation mit Novalgin, welche er sporadisch e innehme, zu gewähren. Es sei nicht mehr not wendig, dass sich der Beschwerdeführer bei der Physiotherapie vorste lle, da diese keinen weiteren Erfolg gezeigt habe. Es sei ihm bis auf Weiteres ein Arztbesuch pro Jahr zur Kontrolle des postoperativen Ergebnisses zu gewähren. Die Erheb lichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Es zeig t en sich im OSG keine objektivierbaren Veränderungen im Sinne einer Arthrose (Urk. 10/214 S . 6-7). 3.13

In der ausführlichen Stellungnahme vom 1 5. Juli 2020 zur Schätzung des Inte gritätsschaden s

ergänzte die Kreisärztin, die Fussbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch und frei, bezüglich der Kraft bestehe beidseits eine Kraft von M5/ 5. Die Plantae Pedes seien symmetrisch verschwielt und die Sensibilität im Bereich des Fusses nicht gestört. Aktuell sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Dazu seien die UVG-Tabellen bezüglich der Integritätsentschädigung heranzuziehen. Die Bildgebung zum Zeit punkt der kreisärztlichen Untersuchung sei aktuell gewesen . Gemäss Tabelle 5, Integritäts schad en bei Arthrosen, sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht im OSG. So dann gebe der Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels (Wade medial und lateral) ein dumpfes Gefühl sowie Hypästhesie an. Die Sensibilität im Bereich der Füsse sei nicht vermindert. Gemäss Tabelle 2, Integritätsentschädigung bzw. Integritätsschaden bei Funktionss törung an den unteren Extremitä ten,

würden Sensibilitätsstörungen nicht berücksichtigt. Nervenläsionen würden erst ab einer Lähmung der Muskulatur berücksichtigt. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, welche zu G angunsicherheit und -störungen führen würden, seien nicht gegeben. So dass kein Quervergleich gezogen werden könne. Bei intraartikulärer Fraktur im Bereich der distalen Tibia sei über die Zeit eine arthrotische Ent wicklung möglich. Aus diesem Grund sei eine Reevaluation der Integritätsent schädigung bei einer Schmerzzunahme bzw. bei Rückfallmeldung zu reevaluieren (Ur. 10/234) . 4.

Die anlässlich der Besprechung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 10/212) erfolgte Einstel lung der Heilungskosten bis auf die weitere Finanzierung von N ovalgin,

die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1. September 2019 und die anschliessend ein geleitete Rentenprüfung gestützt auf den Bericht der gleichentags erfolgten kreis ärztlichen Untersuchung (E. 3.12) w urde vom Beschwerdeführer nicht moniert, was auch aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist . Da der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31.

August 2019 das Rentenalter erreicht hat, sind in den nachfolgenden

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 .3

Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an den Beurteilungen der Kreisärztin. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2019 (Zeitpunkt Rentenprüfung) im mittleren Alter in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre.

E. 5.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin mass geblich auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2

0. Juni 2019 (E. 3.12) . Unbe stritten und aufgrund der medizinischen Akten fest stehend ist, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist . Zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Be schwerdeführer im mittleren Alter in einer angepassten Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig wäre .

E. 6 .5

Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 88‘455.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 64‘612.-- gegenübergestellt, ergibt sich nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 27 % .

E. 7 .6

Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hin sichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen die Erheblichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht ist.

E. 8 .

Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 1 3. Juli 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung ge schuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00185

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus-Chauffeur für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/4) .

Am 2 3. Februar 2016 stürzte er und zog sich mehrere Prellungen zu . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Verfahren UV.2020.00183). Am 1 3. Juli 2016 erlitt der Versicherte in Z.___ einen Treppen sturz,

wobei er sich eine mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur rechts (1), eine mehr frag mentäre proximale Fibu lafraktur rechts (2) sowie eine

Thoraxkontusion

ventro lateral rechts

(3) zuzog. Nach initialer ärztlicher Vorstellung in H.___ erfolgte die Repatriierung in die Schweiz. Der Versicherte

wurde vom in der Schweiz erst behandelnden

Spital A.___

aufgrund der stark geschwollenen Weichteil verhältnisse

zur Analgesie und Durchführung abschwellender Massnah men aufgenommen. F erner wurde die Tibia rechts am 2 2. Juli 2016 operativ mittels Osteosynthese versorgt

(Urk. 10/ 12-13). Die Suva trat auf den Schaden fall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/ 15). Zur weitere r Reha bilitation hielt sich der Ver si cherte

vom 2 8. Dezember

2016 bis am 8. Februar 2017

in der R ehaklinik B.___ auf (Urk. 10/68).

Nach mehreren Standort ge sprächen löste die Arbeitgeberin am 1 1. Juli 2017 das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 10/121). Am 2 0. September 201 8 fand im Spital

A.___ die

Osteosynthesematerial entfernung

sowie ein e Neurolyse mit

Lipo filling

des Nervus

saphenus rechts statt (Urk. 10/18 0). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 10/214) sprach die Suva dem Versicherten m it Verfügung vom 9. September 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 2 7 % zu (Urk. 1 0 / 221). Mit Ein gabe vom 10.

Oktober

2019 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10 / 228) . Nach neuerlicher versicherungsmedizinischer Vorlage a m 1 5. Juli 2020 (Urk. 10/ 234) hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom

16. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Beschwerde und beantragt e, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids

eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsent schädi gung zuzusprechen (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 hatte die Suva ausserdem Ver si cherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Sturz vom

23. Februar 2016 be treffend die rechte Schulter per 30. August 2019 eingestellt. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.000183 angelegt und wird mit Urteil heutigen Datums erledigt. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden 1.2

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt .

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie A n spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi täts grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) 1.4

UV170540 Invalidenrente, Invaliditätsbemessung und Alter 02.2021 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Recht spre chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1 .6

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass vorliegend auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil der Fachärztin für Chirurgie, C.___, abgestellt werden könne . Es sei aufgrund einer persönlichen Unter suchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten sowie der bildgebenden Befund e erstellt worden. Die I nvaliditätsbemessung der IV -Stelle sei vorliegend für die Bemessung der unfallbe d i ngten Invalidität nicht von Relevanz, da die Invalidenversicherung als finale Versicherung

sämtliche, auch krankheitsbedingte Beschwerden und Gebrechen,

berücksichtige. Im mittle ren Alter stehend wäre dem Beschwerdeführer, allenfalls nach Umschulung - oder Wiedereingliederungs massnah men, das Umstellen auf eine leidensangepasst e Tätigkeit ohne Weiteres zuzumuten. Im vorliegenden Fall erscheine ein Abzug von 5 % für die diversen von der Kreisärztin aufgelisteten Einschränkungen

als angemessen, zumal di e oberen Extremitäten unfallbe d i ngt unversehrt

geblieben seien . Das ermittelte hypothetische

Inv a l ideneinkommen könne somit nicht b e an standet werden. Ferner könne auch auf die Beurteilung des Integ ritäts schadens der Kreisärztin abgestellt werden. Sie führe mit Bezugnahme auf die einschlä gigen Tabellen aus, weshalb im Berei ch des Unterschenkels und des Fussgelenkes (noch) kein erheblicher Integritätsschaden vorliege (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Stand punkt, es sei unbestritten, dass er seinem angestammten Beruf als Linienbuschauffeur auf grund der Unfallfolgen nicht mehr nachgehen könne. Sodann seien die Unfallver letzungen nicht vollständig abgeheilt, da ins besondere belastungsabhängige Schmerzen im rechten Unterschenkel mit zusätzlichen Schmerzen im Fussgelenk und Gefühlsstörungen im Bereich des Nervus

saphenus verblieben seien . An dem von der K reisär z t in C.___

umschriebene n Zumutbarkeitsprofil, nach welchem er unter bestimmten Voraussetzungen in einer leidensangepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sei, bestünden somit Zweifel (Urk. 2 S. 5 ff.) . Ferner sei in Ge samtschau aller Umstände ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt (Urk. 2 S. 7 ff.). Auch sei der Integritätsschaden von der Kreisärztin nicht gesetzeskonform abgeklärt worden. Es gehe weder aus dem kreisärztlichen Bericht vom 8. Juli 2019 noch aus der Ergänzung vom 1 5. Juli 2020 hervor, welche bildgebenden Abklärungen ihr zur Verfügung gestanden seien und wes halb entgegen der Ansicht von Dr. D.___, Chefarzt in der o rthopädische n Klinik des Spitals

A.___, keine MRI-Untersuchung zur Ermittlung des Be funds nötig gewesen sei . Sodann erkläre sie nicht, weshalb die doch signifikanten Unfallfolgen keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geben sollten (Urk. 2 S. 10) . 3. 3. 1

Im Austrittsbericht de s Spitals

A.___ vom 2. August 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13) : - Mehrfragmentäre, nach intraartikulär ziehende, distale Tibiaschaftfraktur rechts (AO 42 C3) - Mehrfragmentäre proximale Fibulafraktur rechts - Thoraxkontusion

ventrolateral rechts - Röntgen Thorax vom 15.07.2016: keine ossären Läsionen - Diabetes mellitus Typ 2 - Unter Metformin

- HbA1c 6.7% am 19.07.2016 - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II - BMI 39.2 kg/m2, Gewicht 130.3 kg, Grösse 182 cm Als Therapie sei eine geschlossene Reposition und Plattenosteosynthese der Tibia rechts am 2 2. Juli 2016 sowie die Anlage eines gespaltenen Unterschenkelgipses, eine Diabetesberatun g sowie Physiotherapie erfolgt. 3.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 6. Januar 2017 in der Oberarzt sprech stunde der chirurgischen Klinik des Spitals

A.___ berichtete die Oberärztin Dr. med. E.___, sechs Monate postoperativ zeige sich konventionell radiologisch sowie in der Computertomographie des rechtsseitigen Unterschenkels eine pro gre diente Frakturkonsolidation. Aktuell bestehe kein Anhalt für eine postope rative Komplikation im Sinne einer Pseudarthrosenbildung oder ähnliches. Der Beschwerdeführer beklage nach wie vor jedoch eine Schmerzsymptomatik, die aufgrund der sprachlichen Barriere nur schwer eruiert werden könne und die heute insgesamt eher dem Osteosynthesematerial und weniger ossär, respektive der eigentlichen Frakturzone, entspreche. Insgesamt bestehe im postoperativen Verlauf zurzeit kein Verdacht auf eine Komplikation. Bezüglich der nach wie vor geschilderten Schmerzsymptomatik, insbesondere über dem Osteosynthese mate rial, solle die Analgesie angepasst und der Spontanverlauf abgewartet werden. Aktuell gebe es keinerlei Indikation für eine chirurgische Intervention oder gar Revision. Auch der beigezogene

Dr. med. F.___, Leitender Arzt Chirurgie, empfehle das beschriebene Prozedere . Nach wie vor sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Buschauffeur jedoch zu 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt sei aktuell auch noch nicht ersichtlich, wann diese Arbeit wiederaufgenommen werden könne (Bericht 3 1. Januar 2017, Urk. 10/56 S. 2-3). 3. 3

Im Bericht vom 6. Fe bruar 2017 erhoben die Ärzte der Universitätsklinik

G.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/98 S. 1) : - Delayed U nion bei St. n. minimal-invasiver Osteosynthese einer mehrfrag mentären Tibiaschaftfraktur mit d istal intraartikulärem Fraktura u s läufer rechts 22.07.2016 - Diabetes mellitus - Nicht insulinpflichtig - Adipositas Rund sechs Monate nach schwerer Verletzung der rechten unteren Extremität mit mehrfragmentärer Tibiaschaftfraktur zeige sich eine verzögerte Knochenheilung bei ansonsten regelrechtem postoperativem Resultat. Es bestünden im Moment noch gute Chancen für eine vollständige Konsolidation bei deutlicher Kallus bil dung und allseits intaktem Osteosynthesematerial . Die stromähnlichen Beschwer den dürften aufgrund einer Irritation des Nervus

saphenus bzw. einer möglichen Kompression desselbigen zu suchen sein. Dem Beschwerdeführer sei erklärt wor den, dass insbesondere aufgrund der erhöhten Risikosituation bei Diabetes melli tus eine minimal-invasive Osteosynthese mit eingeschobener Platte durchaus sinnvoll sei, jedoch die Irritationen des Nervus

saphenus die Folge sein könne. Letztlich besteh e eine Druckdolenz über dem me dialen Malleolus bei promi nen tem

Osteosynthesematerial in diesem Bereich . D ie Hautverhältnisse seien jedoc h allseits intakt und es scheine keine Hautperforation zu drohen. Eine Osteosyn thesematerialentfernung

biete sich an, einerseits in der Hoffnung, die Irritation des Nervus

saphenus günstig beeinflussen zu können, sowie andererseits, die Be schwerden über dem medialen Malleolus zu lindern. Eine Materialentfernung zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch nicht sinnvoll, zumal die Frakturheilung noch nicht abgeschlossen sei . Die Alternative einer operativen Revision mit Re-Osteo syn these werde

zum jetzigen Zeitpunkt nicht als sinnvoll erachtet, zumal noch Chancen auf eine Heilung bestünden und der Beschwerdeführer die Beschwerden als tolerabel einstuf e (Urk. 10/98 S. 2-3). 3. 4

Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 8. Februar 2017 wurden folgen de Diagnosen genannt (Urk. 10/ 68 S. 1) :

Unfall vom 13.07.2016: Treppensturz (in H.___): - Mehrfragmentäre, nach intraartikulär ziehende distale Schaft fraktur der Tibia mit sagittalem und koronarem Frakturausläufer in das obere Sprunggelenk

(OSG) . Ebenso mehrfragmentäre etwas verkürzte schräge proximale Schaftfraktur der Fibula

Unfall vom 22.02.2016: Sturz auf die rechte Schulter: - Kontusion Schulter rechts

Übrige Diagnosen: - St. n. Diskushernien-OP 2012 - Diabetes mellitus Typ 2 (unter Metformin) - Arterielle Hypertonie (unter Sevikar HCT) - Adipositas WHO Grad II

V or sieben Monaten habe der Beschwerdeführer eine dislozierte, intraartikuläre Tibia schaft fraktur rechts erlitten, welche operativ versorgt worden sei und aktuell fortschreitend, aber noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell bestünden nach vollziehbare Schmerzen im Bereich des Osteosynthesematerials, welches subku tan zu palpieren sei, und welche die Belastbarkeit des rechten Beines ein schränk ten. Eine Osteosynthesematerialentfernung sei momentan noch nicht durchführbar. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären. Der Beschwerde führer habe motiviert an den Therapien teilgenommen, es sei ihm aber schwerge fallen, Fortschritte in Hinblick auf Funktion und Aktivität wahrzunehmen, er sei sehr schmerzfixiert geblieben. Es müsse die Konsolidation der Tibia abgewartet werden. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leis tungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aktuell nicht zumutbar, es seien aufgrund des Sicherheitsaspekts bezüglich Personenbeförderung dafür eine ausreichende Beweglichkeit der Schulter rechts und eine volle Einsatzfähigkeit des rechten Beines nötig. Da aktuell noch eine medizinische Abklärungs- und Behandlungsphase bestehe, könne die Zumutbar keit angepasster Tätigkeiten noch nicht festgelegt werden (Urk. 10/68 S. 2-4). 3.5

Dr. F.___ hielt i m Verla ufsbericht vom 1 3. April 2017 fest, neu n Monate post operativ nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiaschaftfraktur in minimalinvasiver Technik bei Diabetes mellitus Typ 2 sowie protrahiertem ossärem Heilungsverlauf zeige sich aktuell klinisch eine stabile und nur noch lokal, vor allem im Osteo synthesematerialbereich

dolente Situation mit Irrita tionen im Innervationsgebiet des Nervus

saphenus . Es bestehe aktuell weiterhin keine Indikation für eine Revision. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bestehe eine solche für 100 % als Buschauffeur (Urk.

10/80). 3.6

Im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2017 führte Dr. F.___ aus, g ut ein Jahr post operativ zeige sich nun ein wiederum radiologisch nachweisbarer, leichter Fort schritt der Durchbauung bei subjektiv erneuter Verbesserung der Beschwerden. Weiter besteh e die bekannte Irritation im Bere ich des Nervus

saphenus . Nichts destotrotz sei zusammenfassend von einer verbesserten Situation zu sprechen, sodass vorerst weiterhin zugewartet werde. Eine allfällige Osteosynthesematerial ent fernung

sei nach 24 Monaten zu planen. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 %

als Chauffeur sei verlängert worden (Urk. 10/ 116 S. 2-3). 3.7

Im E-Mail vom 2 4. Januar 2018 zuhanden der Suva bezüglich der einge schränk ten Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterschenkelfraktur des Beschwerdeführers legte Dr. F.___ dar, dass der Beschwerdeführer von der Belastung her voll auf das Bein stehen dürfe, wobei er gemäss letztem Sprechstundenbericht bis zu 1

h schmerzfrei gehen könn e . Entsprechend könne er se ines Erachtens in einem An fangsp ensum von 50-70% in rein sitzender Tätigkeit eingesetzt werden. Kürzere Strecken (Arbeitsweg) sollten bei normalem Gehen auf ebenem Unter grund möglich sein. Hingegen seien Unebenheiten, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppensteigen über mehrere Stockwerke nicht zumutbar (Urk. 10/137). 3. 8

Dr. F.___

erweiterte im Verlaufsbericht vom 2 0. Juli 2018 die Diagnosen um die Dysästhesie im Bereiche des N. saphenus . G ut zwei Jahre postoperativ, nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiaschaftfraktur in minimalin va siver Operationstechnik bei Diabetes mellitus Typ 2, zeige sich nach zwischen zeitlich protrahiertem ossären Heilungsverlauf nun eine klinisch wie auch radio logisch fortgeschrittene Konsolidation. Weiterhin bestehe die bekannte Irritation im Bereich des Nervus

saphenus . Der Beschwerdeführer werde zur Beurteilung hinsichtlich der Nervus - saphenus - Problematik in die plastische Chirurgie über wiesen. Danach werde entweder nur die Osteosynthesematerialentfernung oder dann eben der Kombinationseingriff mit Revision im Saphenusbereich

geplant (Urk. 10/161). 3. 9

Im Operationsbericht vom 2 4. September 2018 des Spitals

A.___ wurde festgehalten, e s habe sich im Rahmen der Testblockade des Nervus

saphenus gezeigt, dass die Beschwerden v erschwänden . Es sei entsprechend mit dem Beschwerdeführer der Versuch der Neurolyse mit einem Lipofilling zur Schaffung einer Verschiebeschicht

diskutiert

w orden .

Am 2 0. September 2018 wurde die Osteosynthesematerialentfernung sowie die Neurolyse mit Lipofilling des Nervus

saphenus an der Tibia rechts durchgeführt

(Urk. 10/180). 3. 10

PD Dr. med. I.___ erhob anlässlich der plastisch-chirur gischen Sprechstunde am 8. November 2018 folgende Diagnose : - Persistierende Schmerzen sowie trop hi sche Störungen bei : - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia schaft frak tur rechts am 22.07.2016 mit konsekutiven neurop a thischen Schmerzen des Nervus

saphenus rechts - Status nach OSME Unterschenkel rechts sowie Neurolyse und Lipo fill ing

Nervus

saphenus rechts am 20.09.2018

Es zeig t en sich beim Beschwerdeführer mehrere Probleme. Aufgrund der tro phi schen Schädigung des Beines berichte

er vor allem nach Gehstrecken über ein Anschwellen des Beines, klinisch habe die Haut trophische Probleme und An zeichen einer Lymphstauung gezeigt . Diesbezüglich sei ihm eine Ve rordnung für Lymphtherapie gege ben worden . Weiterhin liege im selben Kontext der trophi schen Problematik des Unterschenkels eine persistierende Wundheilungsstörung im Operationsgebiet auf Höhe der Tib ia v or . Diese präsentiere sich als akt uell trockene Mumifi k ation. Zuletzt lieg e eine persistierende Problematik mit neuro p athischen Schmerzen im Ver sorgungsgebiet des Nervus

saphenus vor. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über ei ne deutliche Beschwerdeverbesse rung berich tet, gut sei die Situation aber noch nicht. Es werde den konservativen Mass nahmen mit dem Ziel, die trophische Situation zu verbessern und zu überprüfen, Vorrang gegeben . Sollte sich im Verlauf

die Situation nicht zur Zufrieden heit des Beschwerdeführers entwickeln, so v erbleibe als Alternative immer noch die Neu rotomie des Nervus

saphenus auf Höhe des Knies mit einer deutlichen Verbes se rung der Beschwerden und gleichzeitigem Sensibilitätsausfall in seinem V ersor gungsgebiet als Kehrseite (Bericht vom 1 2. November 2018, Urk. 10/192). 3.1 1

PD Dr. I.___

hielt im Abschlussbericht vom 4. März 2019 fest, e rfreu li cherweise sei die Wundheilungsstörung vollstän dig abgeheilt. Anamnestisch und klinisch zeige sich eine persistierende gemischte Problematik mit osteokartila ginösen Schmerzen betont im Bereich des Sprunggelenks als auch einer Neuralgie im Versorgungsgebiet des Nervus

saphenus . Erfreulicherweise seien beide Schmerz komponenten im Vergleich zu vor der Operation deutlich geringer und zwar so gering, dass der Beschwerdeführer im Moment in seinen Alltagsakti vi täten nicht soweit gestört sei, als dass er eine weitere Korrektur wünsche. Diese würde in einer Neurotomie des Nervus

saphenus nahe des faszialen Durchtritts bestehen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer mit dem Verlauf der Behand lung und dem erreichten Resultat zufrieden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine fixen Nachkontrollen mehr eingeplant seien (Urk. 10/199). 3.1 2

Am 2 0. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer von Kreisärztin

C.___ unter sucht. Dabei führte sie folgende Diagnosen auf (10/ 214 S. 5-6): - Status nach mehrfragmentärer, nach intraartikulär ziehender distaler Tibiaschaftfraktur rechts vom 13.07.2015 (richtig: 2016) - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia rechts (22.07.2016) - Delayed Union, ab August 2018 konsolidierte Fraktur - Dysästhesie im Bereich des N. saphenus - Status nach OSME Tibia rechts und Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling (20.09.2018) Als umfallfremd e Nebendiagnosen wurden folgende genannt: - Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II, BMI 39,2 kg/m2 - Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten rekon struk tion, Bizepstenotomie und Acromioplastik rechts am 17.08.2017 - Status nach Diskushernienoperation 2012 (Spital J.___)

Beim Beschwerdeführer sei es nach Osteosynthese der oben genannten Fraktur zu einem protrahierten Verlauf mit Delayed Union sowie zur Irritierung des Nervus

saphenus gekommen . Nun nach der Osteosynthesematerialentfernung zeige sich ein stabiles Resultat. Die Knochenheilung zeige sich gemäss Röntgenbilder voll ständig. Eine leichte Verbesserung sei durch die Neurolyse und das Lipofilling aufgetreten, jedoch seien die Beschwerden nicht komplett verschwunden. Es sei daher von einem mässig guten Resultat zu sprechen. Die Schmerzen des Be schwerdeführers, vor allem bei Belastung, seien nachvoll ziehbar. Diese könn t en im Arbeitsleben beeinträchtigend wirken. Von weiteren ärztlichen Massnahmen sei nicht mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrschein lichkeit eine Ver besse rung zu erwarten . Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt : Das Heben und Tragen von Lasten soll e nur leicht bis mittel sein im Stehen . Arbeiten, welche regel mässiges Knien und Kauern erfordern sowie Schläge oder Vibratio nen auf das rechte Bein bzw. den Unterschenkel dürf t en nicht durchgeführt werden. Die Stellung bezüglich Sitzen und S tehen solle frei wählbar sein. Das Gehen, auch über längere Strecken sei durchführbar, sollte jedoch nicht länger als eine halbe Stunde bis ¾ Stunde betragen und dürfe n icht auf unebenem Ge lände durch geführt werden. Das Treppensteigen könne manchmal durchge führt werden. Da s Arbeiten auf Lei tern bzw. das Betreten von Gerüsten d ürfe nicht mehr durchgeführt werden. Eine weitere Ausübung der Arbeit als Chauffeur sei nicht vollzeitig möglich, da Fahren nicht länger als eine halbe Stunde möglich sei. Aus diesem Grund sei die Wie dereingliederung in den ange stammten Beruf nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin die Schmerzmedikation mit Novalgin, welche er sporadisch e innehme, zu gewähren. Es sei nicht mehr not wendig, dass sich der Beschwerdeführer bei der Physiotherapie vorste lle, da diese keinen weiteren Erfolg gezeigt habe. Es sei ihm bis auf Weiteres ein Arztbesuch pro Jahr zur Kontrolle des postoperativen Ergebnisses zu gewähren. Die Erheb lichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Es zeig t en sich im OSG keine objektivierbaren Veränderungen im Sinne einer Arthrose (Urk. 10/214 S . 6-7). 3.13

In der ausführlichen Stellungnahme vom 1 5. Juli 2020 zur Schätzung des Inte gritätsschaden s

ergänzte die Kreisärztin, die Fussbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch und frei, bezüglich der Kraft bestehe beidseits eine Kraft von M5/ 5. Die Plantae Pedes seien symmetrisch verschwielt und die Sensibilität im Bereich des Fusses nicht gestört. Aktuell sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Dazu seien die UVG-Tabellen bezüglich der Integritätsentschädigung heranzuziehen. Die Bildgebung zum Zeit punkt der kreisärztlichen Untersuchung sei aktuell gewesen . Gemäss Tabelle 5, Integritäts schad en bei Arthrosen, sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht im OSG. So dann gebe der Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels (Wade medial und lateral) ein dumpfes Gefühl sowie Hypästhesie an. Die Sensibilität im Bereich der Füsse sei nicht vermindert. Gemäss Tabelle 2, Integritätsentschädigung bzw. Integritätsschaden bei Funktionss törung an den unteren Extremitä ten,

würden Sensibilitätsstörungen nicht berücksichtigt. Nervenläsionen würden erst ab einer Lähmung der Muskulatur berücksichtigt. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, welche zu G angunsicherheit und -störungen führen würden, seien nicht gegeben. So dass kein Quervergleich gezogen werden könne. Bei intraartikulärer Fraktur im Bereich der distalen Tibia sei über die Zeit eine arthrotische Ent wicklung möglich. Aus diesem Grund sei eine Reevaluation der Integritätsent schädigung bei einer Schmerzzunahme bzw. bei Rückfallmeldung zu reevaluieren (Ur. 10/234) . 4.

Die anlässlich der Besprechung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 10/212) erfolgte Einstel lung der Heilungskosten bis auf die weitere Finanzierung von N ovalgin,

die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1. September 2019 und die anschliessend ein geleitete Rentenprüfung gestützt auf den Bericht der gleichentags erfolgten kreis ärztlichen Untersuchung (E. 3.12) w urde vom Beschwerdeführer nicht moniert, was auch aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist . Da der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31.

August 2019 das Rentenalter erreicht hat, sind in den nachfolgenden Erwägungen

gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV die Erwerbsmöglichkeiten einer Person im mittleren Alter massgebend (E. 1.4). 5. 5.1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin mass geblich auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2

0. Juni 2019 (E. 3.12) . Unbe stritten und aufgrund der medizinischen Akten fest stehend ist, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist . Zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Be schwerdeführer im mittleren Alter in einer angepassten Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig wäre .

5 .2

Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte Kreisärztin C.___ sämtliche medizinische Vorakten sowie die geklagten Beschwerden und setzte sich aus führlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Damit vermag die kreisärzt liche Beurteilung die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anfor derungen vollumfänglich zu erfüllen

und es kommt ihr voller Beweiswert zu

(E.

1.5) . Insbesondere ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der V orakten

und der geklagten Restbeschwerden nachvollziehbar und das nach eingehender klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Zumutbarkeitspro fil nimmt auf die unfallkausal bestehenden Einschränkungen des Beschwer deführers angemessen Rücksicht (E. 3.12). Die Einschätzung berücksichtigt insbesondere auch das am

2 4. Januar

2018 angegebene Belastungsprofil von Dr. F.___ (Urk. 10/214 S. 3) und stimmt mit diesem überei n . Dr. F.___ erachtete den Be schwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt

vor dem zur deutlichen Beschwer deverbesserung führenden Eingriff vom 20. September 2018 (Urk. 10/192 S. 2 und Urk. 10/199 S. 2) -

in einem Anfangs p ensum von 50 %

bis 70 %

in einer rein sitzende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppensteigen über mehrere Stockwerke arbeitsfähig und mutete dem Beschwerdeführer das Gehen von kürzeren Strecken auf ebenem Grund zu

(E.

3.7) . Hinzu kommt, dass die Kreisärztin

im Zumutbarkeitsprofil fest hielt, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten im Stehen möglich sei. Demnach sieht sie das Tragen der leichten bis mittelschweren Lasten nur während wenige n Schritte n vor, was dem Beschwerdeführer mangels anderslautender medizinischer Einschätzung durch aus zumutbar ist . Gleich verhält es sich mit dem Gehen von längeren Strecken (bis zu ¾ Stunde). Denn bereits ab April 2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Gehstock nur für längere Gehstrecken benutze (Urk. 10/80 S . 3 und Urk. 10/116 S. 2) . Ab Januar 2018 berichtete er, dass er den Gehstock nun ganz weglasse und ihm ein schmerzfreies Gehen über eine Stunde möglich sei (U rk. 10/137, Urk.

10/ 140 S. 3 und

Urk. 10/ 161 S. 2). Aufgrund der deutlichen Beschwerdeverbesserung nach dem zweiten operativen Eingriff ist nach Abhei lung der Operati onswunde nicht davon auszugehen, dass sich die davor beschrie bene Situation bezüglich des Gehen s

überwiegend wahrscheinlich verschlechtert h at .

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen regelmässig Novalgin einzunehmen, dessen Nebenwirkungen von der Kreisärztin nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 6), nichts zu seinen Gunsten abzu leiten. In der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr regelmässig Analgetika einzunehmen, d.h. in Reserve Daf a lgan oder Novalgin, was im Schnitt alle zwei Tage einmal notwendig sei (Urk. 10/2 1 4 S. 4).

Die sporadische Medikamenteneinnahme hat die Kreisärztin demnach insbeson dere

in verantwortungsvollen oder gefährdenden

Tätigkeiten

beachtet . Hinzu kommt, dass aufgrund der durchgehend angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen

davon auszugehen ist, da ss der Beschwerdeführer die Schmerztablette ohnehin gegen Ende des Tages

einnimmt,

und er bereits vor der zweiten Operation über keine fixe Analgetikaeinnahme

mehr berichtete (Urk. 10/170 S. 2). Sodann ist bezüglich des

im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2020.00183 identisch vorgebrachten Einwand es gegen die fachliche Kompetenz von Kreis ärztin C.___ (Urk. 1 S. 7) vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen

(Urteil UV.2020.00183 E. 4.2) . Im Übrigen kann im vorliegenden Fall nicht auf die medizinische Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV- Stelle abgestellt werden, da die Invaliditätsbemessung bereits per 1. Juli 2017 unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen – nicht nur der unfallbedi ngten - einschliesslich des einer Wiedereingliederung entgegenstehenden Alters erfolgte

(Urk. 3/3 S. 5-6). 5 .3

Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an den Beurteilungen der Kreisärztin. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2019 (Zeitpunkt Rentenprüfung) im mittleren Alter in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre. 6 .

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 .1

Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 10/211) legte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen einer Person im mittleren Alter

somit auf Fr. 88‘455 .-- (Stand 2019) fest, was aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint und entsprechend auch nicht beanstandet wurde. 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .3

Das Invalideneinkommen bemass die Suva im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 (Urk. 2) aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) 2016, wobei sie auf das Kompetenzniveau 1 abstellte und daraus unter Berücksichtigung der für das Jahr 2019 aktuell ermittelten Nominal lohn erhöhung von 0.9 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 68‘013 .-- ermittelte. Selbst wenn das Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss nach der zum Zeit punkt des erlassenen Einspracheentscheids aktuellsten LSE 2018 (publiziert am 21. April 2020) ermittelt wird, resultiert bei der Invaliditätsbemessung ebenfalls ein I nvaliditätsgrad von 27 % . Demnach besteht kein Anlass zur Korrektur der Bemessung, zumal auch vom Beschwerdeführer lediglich

die Höhe des Leidens abzugs

beanstandet wurde . 6 .4

Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass insgesamt ein Leidensabzug von mindestens 20 % vom Tabel lenlohn zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 9). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solche n Asp ekte oder Merkmale zu erkennen, daher ist der leidensbedingte Abzug von 5 % zu belassen, mit welchem dem Umstand der

diversen von der Kreisärztin aufgelis teten Ein schränkungen Rechnung getragen wird, obwohl der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C/447/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.3.2) . Ferner sind allfällige mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Aspekte bei der Stellensuche hier ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Demnach ist das von der Suva berechnete Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Leidensabzugs von 5 % in der Höhe von rund Fr. 64‘612.-- n icht zu beanstanden. 6 .5

Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 88‘455.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 64‘612.-- gegenübergestellt, ergibt sich nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 27 % . 7 .

Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des Integritätsschadens. 7 .1

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 7 .2

UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 7 .3

UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 02.2021 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7 .4

Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Kreisärztin am 1 5. Juli 2020 (E. 3.13) nochmals ausführlich zum Integritätsschaden Stellung genommen . Sie beurteilte diesen gestützt auf die Aktenlage, die aktuellen radiologischen Befunde sowie ihre eigenen Erhebungen vom 2 0. Juni 2019 (E . 3.12) und führte aus:

Beim Beschwerdeführer sei es am 1 3. Juli 2015 (richtig: 2016) zu einer mehrfrag men tären, nach intraartikulär ziehenden distalen Tibiaschaftfraktur rechts gekommen. Am 2 2. Juli 2016 sei eine geschlossene Reposition und Plat t enosteosynthese an der Tibia rechts erfolgt . Nachfolgend habe sich ein schwier iger Verlauf mit Delayed Union gezeigt . Ab August 2018 sei dann bildgebend eine konsolidierte Fraktur nachgewiesen worden. Zusätzlich bestehe jedoch eine Dysästhesi e im Bereich des N. saphenus . Aus diesem Grund sei nach der Osteosynthesentfernung

am 2 0. September 2018 zusätzlich eine Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling erfolgt . Die Fussbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch und frei . B ezüglich der Kraft bestehe beidseits eine Kraft von M5/ 5. Die Plantae Pedes seien symmetrisch verschwielt und die Sensibilität im Bereich des Fusses nicht gestört. Aktuell sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Dazu seien die UVG-Tabellen bezüglich der Integritätsentschädigung heranzuziehen. Die Bildgebung zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung sei aktuell gewesen. Gemäss Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, sei die Erheblichkeitsgrenze

im OSG nicht erreicht. Sodann gebe der Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels (Wade medial und lateral) ein dumpfes Gefühl sowie eine Hypästhesie an. Die Sensibilität im Bereich der Füsse sei nicht vermin dert. Gemäss Tabelle 2, Integritätsentschädigung bzw. Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten,

würden Sensibilitätsstörungen nicht berücksichtigt. Nervenläsionen würden erst ab einer Lähmung der Musku latur berücksichtigt. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, welche zu Gangunsicherheit und -störungen führen würden, seien nicht gegeben,

s o dass kein Quervergleich gezogen werden könne. Bei einer intraartikulären Fraktur im Bereich der distalen Tibia sei über die Zeit eine arthrotische Entwicklung möglich. Aus diesem Grund sei eine Re evaluation der Integritätsentschädigung bei einer Schmerzzunahme bzw. bei Rückfallmeldung vorzunehmen (Ur. 10/234). 7 .5

Die Beurteilung der Kreisärztin hinsichtlich

des Integritätsschadens bei Arthrose erfolgte,

wie von ihr ausgeführt, anhand der aktuellen Bildgebung vom August 2018, auf welcher sie im unfall betroffen en Bereich am Unterschenkel keine Arthrose feststellen konnte.

Auch dem Bericht des Spitals

A.___ vom 17. August 2018 kann entnommen werden, dass das CT Unterschenkel rechts vom 1 6. August 2 018 im Bereich des Bruches eine fortgeschrittene Konsolidation, jedoch keine degenerative Veränderung zeigt (Urk. 10/170 S. 2).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert auch der Bericht vom 5.

Oktober 2019 von Dr. D.___

(Urk. 10/226)

nichts daran, da sich dieser insbesondere auf die unfallfremde Beeinträchtigung der Gonarthrose an beiden Kniegelenken bezieht. Sodann könnte sich eine Arthrose gemäss den Ausführungen der Kreisärztin allenfalls

über die Zeit entwickeln . Somit kann ein rund ein Jahr nach der Bild gebung im August 2018

gemach tes MRI hinsichtlich der Arthrose kein en

andere n unfallkausalen Befund zeigen, weshalb darauf, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zu verzichten ist . Im Übrigen

ist auch die von der Kreisär z t in gemachte Beurteilung bezüglich des Integritätsschaden s bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten konkludent und nachvollziehbar, zumal der Beschwer deführer bei der Untersuchung lediglich ein dumpfes Gefühl sowie eine Hypäs thesie im Bereich des Unterschenkels angab, die S ensibilität im Berei ch der Füsse jedoch nicht vermindert war (Urk. 10/214 S. 5) . Darüber hinaus finden sich bei den Akten auch keine Arztberichte, welche an ihrer schlüssigen Einschätzung des Integritätsschadens Zweifel aufkommen lassen.

Weitere körperliche Beeinträchti gungen aus dem Unfall vom 13. Juli 2016 bestehen nicht . 7 .6

Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hin sichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen die Erheblichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht ist. 8 .

Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 1 3. Juli 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung ge schuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz