opencaselaw.ch

UV.2020.00183

Einstellung der Leistungen wegen Erreichens des Status quo sine erweist sich bei degenerativem Vorzustand als korrekt; Abstellen auf kreisärztliche Beurteilung.

Zürich SozVersG · 2021-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus-Cha u ffeur für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert .

Mit Bagatellunfall-Meldung vom 8. März 2016 zeigte die Arbeitgeberin der Suva an, dass der Versicherte am 2 3. Februar 2016 gestürzt sei und sich Prellungen an der rechten Schulter, dem rechten Knie und dem rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 10/1). Der am 1.

März 201 6 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemein e Innere Medizin, verordnete eine konservative Therapie mit Physiotherapie (Urk. 10/ 2 und Urk. 10/ 4-9). Die Suva trat auf den Schaden fall ein und erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Urk.

10/3). Der Beschwerdeführer war arbeitsfähig geblie ben, bis er sich bei einem Treppensturz am 1 3. Juli 2016 insbesondere eine Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts zuzog . Am 2 2. Juli 2016 wurde diese operativ mittels Osteosynthese versorgt. Danach hielt sich der Beschwerdeführer zur weiteren Rehabilitation vom 2 8. Dezember 2016 bis am 8. Februar 2017 in der Rehaklinik A.___ auf

(Austrittsbericht vom 28.

Februar 2017, Urk. 10/ 14), wo b ei Ve r dacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion

im Institut für Bilddiagnostik in B.___

erstmalig eine MR- Arthrograp h ie der rechten Schulter durch ge führt wurde (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 10/13). Nach der Konsultation der Schultersprechstunde in der Klinik C.___ (Bericht vom 4. April 2017, Urk. 19), unterzog sich der Versicherte am 17.

August 2017

einer Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, einer Bi z epstenotomie und einer Ac rom io plastik rechts (Urk. 10/30).

Ohne eine medizinische Kausalitätsbeur teilung vor zunehmen, übernahm die Suva die weiteren Kosten. In der Zwischenzeit löste die Arbeitgeberin das Arbeit sverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 10/44). Nach durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung am 20.

Juni 2019 (Urk. 10/72) stellte die Suva mit Schreiben vom 3 0. August 2019 die Versicherungsleistungen

be treffend die rechte Schulter mangels Unfallkausalität per sofort ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen (Urk. 10/74) . Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2019 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 10/77). Daraufhin be stätigte die Suva ihre Entscheidung m it Verfügung vom 2 1. November 2019 (Urk. 10/79). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob der Versicherte dagegen Ein sprache (Urk. 10 /8 3) . Nach neuerlicher versicherungsmedizinischer Beurteilung am 3. März 2020 (Urk. 10/88) hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16.

Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids über den

30. August

2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 23. Februar 2016 zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zum Ersatz der Auslagen für das Konsilium vom 2 2. August 2020

von Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, spez. Traumatologie und orthopädische Schulterchirurgie, zu verpflichten (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.

Novem ber 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

9). Mit Replik vom

10. Februar 2021 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin Duplik (Urk.

23) unter Beilage der versicherungsmedizinischen Beurteilung

von Dr. med.

E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates vom

13. April 2021 (Urk. 24),

was dem Beschwerdeführer am

4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 3.

Im weiteren unfallversicherungs rechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2020.00185 bezüglich des Unfalls vom 1 3. Juli 2016 erging das Urteil am heutigen Tag. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 3. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt . 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 06.2021 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die beigelegte kreisärztliche Beurteilung vom 2. März 2020 (richtig: 3. März 2020)

von

F.___, Fachärztin für Chirurgie, der Beschwerdeführer durch den Sturz eine Kontusion/Prellung der rechten Schulter erlitten habe . Ob die präzisere Schilderung, welche gegenüber dem Rechtsvertreter erfolgt und von früheren Aussagen gegenüber den Ärzten abweichend sei, ein zur Verursachung einer strukturellen Verletzung der Rotatorenmanschette geeigneter Hergang sei, könne offengelassen werden, da dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beur teilung der Unfallkausalität nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werden solle. Dies angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen, wie hier, der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau rekonstruiert werden könne. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine trau matische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln (Urteil 8C_59/2020 des Bundesge richts vom 1 4. April 2020 E. 5.3 und E. 5.4) . Die Kreisärztin habe in ihrer Beurtei lung vom

2. März 2020 genügend Kriterien, die für eine degenerative Genese des vorliegenden Schadens an der rechten Schulter sprächen, aufgezeigt . Es sei somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein degeneratives Verschleiss leiden bestanden habe, welches durch das Unfallereignis in ein schmerzhaftes Stadium geführt worden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits nach einigen Wochen keine Rolle mehr gespielt. Der Status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die Suva habe über diesen Zeitpunkt hinaus somit zu Unrecht Versicherungsleistungen erbracht. Sie sei insbesondere auch für die eineinhalb Jahre nach dem Unfall vorgenommene Operation aufge kommen. Wenn somit die Leistungen mit dem 3 0. August 2019 eingestellt worden seien, könne dies nicht beanstandet werden, zumal keine Kosten zurückgefordert worden seien

(Urk. 2 S. 9 ff.). 2.2

D emgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auch

die neuerliche Stellungnahme der Kreisärztin vom 3. März 2020

die strengen

rechtsprechungs gemässen Anforderungen an

versicherungsinterne ärztliche Beur tei lungen nicht erfüll e . Es sei unbestritten und aktenkundig, dass er vor dem Unfall vom 2 3. Februar 2016 an keinerlei

Beschwerden an der rechten Schulter gelitten habe. Die Kausalitätsbeurteilung

habe die Kreisärztin einzig auf ihre Analyse des nach dem Unfall erhobenen und beschriebenen Befunds und d es Ver laufs gestützt und sei zum Schluss gekommen, die beschriebenen Verän de rungen im Bereich der Schulter seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt . Dabei habe sie ihre

apodiktisch

vorgetragenen, nicht näher be gründeten Argumente auf keinerlei medizinische

Fachliteratur gestützt . Deshalb habe er ihre Ausführungen

durch

den

ausgewiesenen

Schulterspezialisten

Dr. D.___ überprü fen lassen. Dr. D.___ lege in seinem Konsilium gut begründet sowie zusätzlich

gestützt auf eine reichhaltige Fachliteratur dar, weshalb gerade der initiale Befund und di e

Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2017 den einzigen Schluss zuliessen, dass die nachgewiesene n

Rotator e nma n schetten läsionen zwei fel los durch den Unfall vo m 2 3. Februar 2016 verursacht worden seien . Sodann lasse der auf www. «…» .ch

publizierte Lebenslauf der Kreisärz tin den Schluss zu, dass sie im Bereich von Schulterverletzungen weder praktische Erfahrung in der Behandlung noch über ausgewiesene Fachkenntnisse verfüge. Ferner wolle er klarstellen, dass sein in der Eingabe vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 10/ 77) geschilderte Unfallhergang nicht von seinen früheren Aussagen ab weiche, sondern bloss die Unfallschil d erung detaillierter sei . Aufgrund der Unter suchungsma x ime sei es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nach Eingang der U nfallme l d ung ergänzende Informationen über den in der Unfallmeld u ng rudi mentär beschriebenen

Sachverhalt einzuholen . Zum Schluss sei festzustellen, dass die Akten keine ausreichende Grundlage bildeten, um ohne ergä nzende Abklä rungen über die gesetzlichen Leistungen über den 3 0. September 2019 (richtig: August) hinaus befinden zu können (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2020

ergänzte die Beschwerde geg nerin, aufgrund der weiteren überzeugenden kreisärztliche n Beurteilung vom 2 6. O ktober 2020 (Urk. 11) von

Dr. E.___

sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass vorliegend Befunde, welche für eine Unfallkausalität sprächen, fehlten . Aus dem Argument, d er Beschwerdeführer habe vor dem Unfall am 2 3. Februar 2016 über keine Beschwerden an der rechten Schulter gelitten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handle sich um eine reine post-hoc-ergo- propter -hoc- Argumentation, welche beweisrecht lich wertlos sei. Dr. E.___ habe sich in seiner Einschätzung insbesond e re auch detailliert mit den Ausführungen von Dr. D.___ auseinandergesetzt und habe diese Punkt für Punkt entkräftet (Urk. 9). 2.4

Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer

replicando aus, Dr. D.___ habe im erneuten Konsilium vom 9. Februar 2021 (Urk. 17/3) zur kreis ärztlichen

Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 von Dr. E.___ Stellung genommen und dessen Thesen widerlegt. Auch Dr. E.___ habe sich bloss auf Annahmen und Behauptungen gestützt und könne seine These nicht beweisen. Dr. E.___ arbeite zwar hauptberuflich als Orthopäde mit eigener Praxis, doch sei sein Tätigkeits bereich gemäss seiner eigenen Beschreibung (vgl. Urk. 17/2) weitgefächert. Somit zeic hne ten

sich weder Kreisärztin

F.___ noch Dr.

E.___ als ausgewiesene Spezialisten für Kausalitätsbeurteilungen von S chulterverletzungen aus. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch die Auslagen für das Konsilium vom 9. Februar 2020 zu übernehmen (Urk.

16). 2.5

In ihrer Duplik vom 2 7. April 2021 führ t e die Beschwerdegegnerin noch an, in der erneuten orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1 3. April 2021 (Urk.

24) gehe Dr. E.___ weiterhin überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass der Be schwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses eine eher bagatelläre Verletzung mit Kontusion des Schultergelenks ohne strukturelle Schädigung erlitten habe . Dabei entkräfte er nachvollziehbar und schlüssig die gemachten Ausführungen von Dr. D.___

(Urk. 23). 3. 3.1

Am 5. Januar 2017 erfolgte ein Arthro -MRT der rechten Schulter im Institut für Bilddiagnostik in B.___ . Die Befunde wurden beurteilt als (Urk. 10/13): - Ansatznahe t ransmurale Ruptur der SSP-Sehne, ohne Sehnenretraktion mit m oderate r Atrophie des M. supraspinatus mit leichter Meh rverfettung (Goutalliergrad I) - Geri nggradige Signal- und Struktural te ration des cranialen Anteils der SSO-Sehne mit partieller Mitbeteiligung auch des Pulleys

ohne wesent liche Muskelatrophie

- Hypertrophe AC -Gelenksarthrose, Glenohumeralgele nk ohne Zeichen eine r Arthrose 3.2

Der am 1. März 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwer deführers Dr.

Z.___

füllte am 1 4. Februar 2017 (Eingangsdatum)

nachträglich

das UVG-Arztzeugnis zum Unfall ereignis vom 2 3. Februar 2016 aus. Er berichtete als objektive Befunde (soweit entzifferbar) über einen Schulterschmerz rechts, eine erschwerte Abduktion und Druckschmerz im Acromion und an der rechten Bicepssehne . Dabei h ielt er

die Diagnose n einer Schulterprellung und unter Be zugnahme auf das MRT vom 5. Januar 2015 eine

transmurale Ruptur SSP-Sehne rechts fest und vermerkte, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit Dezember 2016 ein Rückfall vorliege (Urk. 10/1 1). 3.3

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 8. Februar 2017 wurden folgen de Diagnosen genannt (Urk. 10/14 S. 1)

Unfall vom 13.07.2016: Treppensturz (in G.___): - m ehrfragmentäre, nach i ntraartikulär ziehende, d istale Tibiaschaft fraktur rechts - m ehrfragmentäre distale Schaftfraktur der Tibia mit sagi ttale m und koronarem Frakturausläufer in das obere Sprunggelenk (OSG) - mehrfragmentäre etwas verkürzt schräge proximale Schaftfraktur der Fibula

Unfall vom 22.02.2016: Sturz auf die rechte Schulter: - Kontusion Schulter rechts

Übrige Diagnosen: - St. n. Diskushernien-OP 2012 - Diabetes mellitus Typ 2 (unter Metformin) - Arterielle Hypertonie (unter Sevikar HCT) - Adipositas WHO Grad II

Der Beschwerdeführer sei z ur Besprechung des weiteren Proz ederes bzgl. Schulter rechts in der Schultersprechstunde der Uniklinik C.___ angemeldet worden. Dem Beschwerdeführer werde weiterhin ambulante intensive Physiotherapie in klusive Medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empf ohlen . Die Ziele seien die weitere Verbesserung und Stei gerung von Beweglichkeit, Kraft und die Schmerzreduktion in der rechten Schulter . Nach Austritt seien keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich notwendig. Es liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar, es seien aufgrund des Sicher heitsaspekts bezüglich Personenbeförderung dafür eine ausreichende Beweglich keit der Schulter rechts und eine volle Einsatzfähigkeit des rechten Beines nötig. Da aktuell noch eine medizinischen Abklärungs- und Behandlungsphase bestehe, könne die Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten noch nicht festgelegt werden (Urk. 10/14 S. 2-3). 3.4

Dr. med. H.___, Oberarzt der Orthopädie in der Universitätsklinik C.___, erhob im Bericht vom 4. April 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/19 S. 1) : - Transmurale

Supraspinatussehnenruptur mit subacromiale m

Impin geme nt, Subscapularis -Oberrandläsion, Bi z epssehnen t endinopathie Schulter rechts

bei Sturz im Februar 2016 - Delayed U nion bei : - St.n . minimal-invasiver Osteosynthese einer mehrfragmentären Tibia schaftfraktur mit distal intraartikulärem Frakturau s läufer rechts (22.07.2016, Spital I.___)

- St.n . Treppensturz im Juli 2016

- St.n . Dis k ushernien-Operation (2012, Spital J.___) - Diabetes mellitus - nicht insulinpflichtig - Adipositas Beim Beschwerdeführer zeige sich klinisch wie auch MR-tomographisch eine transmurale

Supraspinatussehnenruptur sowie eine Oberrandläsion der Subsca pu laris sehne . Bei doch ausgeprägtem Riss der Supraspinatussehne werde dem Beschwerdeführer tendenziell zur Operation geraten, auch im Hinblick auf die mögliche spätere Verfettung, welche aber aktuell noch nicht wesentlich einge treten sei. Eine Alternative z ur Schmerztherapie sei die subacromiale Infiltration (Urk. 10/19). 3.5

Im C.___ wurden am 1 7. August 2017 eine Arthroskopie mit RM-Rekon str uk tion, eine Biz epstenotom i e und eine Acromioplastik an der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 10/30). 3.6

Im ärztlichen Zeugnis vom 1 4. September 2017 präzisierte Dr. Z.___, bei der ersten Untersuchung am 1. März 2016 nach dem Treppensturz am 2 3. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Oberarm, am Nacken leichteren Ausmasses,

im Bereich der rechten Hüfte, im rechten Knie und am rechten Fuss geklagt . Nach erfolgter Untersuchung habe er (Dr. Z.___) eine Prellung/Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert und eine k onservative Therapie mit lokaler Infiltration mit Lidocain, eine Medika mententherapie mit NSAR oral und als Salbentherapie sowie ab 2 1. März 2016 zusätzlich Physiotherapie eingeleitet. Bei der Nachkontrolle am 2 1. März 2016 habe der Beschwerdeführer

über eine relativ deutliche Schmerzbesserung be richtet . Die Beweglichkeit in der rechten Schulter sei noch etwas eingeschränkt gewesen . Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht attestiert worden . Am 1 3. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer dann einen Treppensturz in K.___

mit Tibia schaftfraktur mit distal intraarti kulärem Frakturausläufer rechts erlitten. Im Dezember 2016 sei es zu einer Exazerbation der Schulter - /Arm-Schmerzen rechts gekommen . Was der Auslöser des Rückfalles im Dezember 2016 gewesen sei, könne er nicht beantworten . Die Beinfraktur rechts vom Sommer 2017 (richtig: 2016) erscheine als indirekte Ursache sehr wahrscheinlich. Er (Dr. Z.___) habe es versäumt, im März 2016 ein MRI der Schulter zu veranlasse n . Aufgrund der klinischen Befragung und der Untersuchung sei diese s

damals jedoch nicht indiziert gewesen (Urk. 10/33). 3.7

Oberarzt PD Dr. med. L.___ der Schulterchirurgie am C.___ führte im Bericht vom 4. Dezember 2017 aus, knapp vier Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit zufriedenem Beschwerdeführer. Die Physiotherapie müsse bei noch signifikanter Reststeifigkeit weitergeführt werden. Ansonsten sei bei weiterhin unauffälligem Verlauf keine

routinemässige Nachkontrolle mehr geplant (Urk. 10/52 S. 2). 3.8

PD Dr. L.___ hielt in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 fest, knapp sechs Monate postoperativ dürfe der Beschwerdeführer nun seine operierte Schulter langsam belasten. Entsprechend biete sich ein schr ittweiser Arbeitsaufbau mit 20%- Schritten alle zwei Wochen a n . Dies sei aber eher medizinisch-theoretischer Natur und sollte mit dem realen Verlauf in Einklang gebracht werden (Urk. 10 /55) . 3.9

Am 2 0. Juni 2019 führte Kreisärztin F.___ eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch und hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 10/72 S. 5-6): - Status nach mehrfragmentärer, nach intraartikulär ziehender distaler Tibiaschaftfraktur rechts vom 13.07.2015 (richtig: 2016) - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia rechts (22.07.2016) - Delayed Union, ab August 2018 konsolidierte Fraktur - Dysästhesie im Bereich des N. saphenus - Status nach OSME Tibia rechts und Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling

(20.09.2018) Als umfallfremd e Nebendiagnosen wurden folgende genannt : - D iabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II, BMI 39,2 kg/m2 - Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschet ten rekonstruk tion, Bizepstenoto mie und Acromioplastik rechts am 17.08.2017 - Status nach Diskushernienoperation 2012 (Spital J.___)

Bezüglich der rechten Schulter führte die Kreisärztin au s, bei der Schadens mel dung vom 8. März 2018 (richtig: 2016) für das Schadendatum vom 23. Februar 2018 (richtig: 2016), wo der Beschwerdeführer angegeben habe, auf die rechte Schulter gefallen zu sein, hand le es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion. Die Vorstellung beim Arzt sei Monate (richtig: gut eine Woche) später erfolgt. Eine MRI-Untersuchung der Schulter sei am 5. Januar 2017 durchgeführt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Befunde in diesem MRI degenerativer Ursache. Die partielle artikularseitige Läsion der Supraspinatussehne sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ beding t, denn aus pathophysiologischer Sicht sei der ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden. Die Rotatorenmanschette sei im Laufe des Lebens hohen anhaltenden Belastungen ausgesetzt und eine fort schrei tende Degeneration, welche ab dem 3.

Lebensjahrzehnt beginne, sei bekannt. Unter stützend lägen in der Bildgebung eine moderate Atrophie des M. supra spinatus sowie eine leichte Mehrverfettung (Goutallier

1) vor, welches alles Zeichen der degenerativen Veränderung und somit mit überwiegender Wahr schei n lichkeit krankheitsbedingt seien. Zusätzlich bestehe eine h ypertrophe AC-Gelenksarthrose. Eine unfallbedingte Ursache einer solch schnell voranschreiten den Arthrose hätte zu einem sofortigen Arztbesuch geführt, bzw. es wären zu sätzlich andere unfallbedingte Begleitverletzungen zu sehen gewesen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen durch die Kontusion erfolgt seien. Die Be schwerden, welche zur Operation geführt hätten, könnten ausreichen d durch die degene ra tiven Verän derungen erklärt

werden (Urk. 10/72/6-7) . 3.10

In der Beurteilung vom 3 . März 2020 fügte Kreisärztin F.___ ihrer Beurteilung hinzu, am 2 3. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer zwei Treppenstufen seitlich auf die Schulter rechts hinuntergestürzt. Dabei sei es zu Schmerzen gekommen. Gemäss Erstbericht, welcher nachträglich von Dr. Z.___

ausgefüllt worden sei, hätten Schmerzen bei der Bewegung bestanden, jedoch keine Paralyse und keine Pseudoparalyse. Es sei eine konservative Therapie mit NSAR und Salbentherapie erfolgt. Es hätten sich verschiedene Druckschmerzen gezeigt, jedoch seien keine erhebliche Schwellung und keine Hämatome sichtbar gewesen. Im Verlauf sei eine MRI-Untersuchung der Schulter rechts am 5. Januar 2017 erfolgt. In der MRI zeigten sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen. Es zeigten sich eine ansatznahe transmurale Läsion der Supra spinatus sehne, eine moderate Atrophie des M. supraspinatus mit leichter Muskelver fettung sowie zusätzlich Signal- und Strukturalterationen des kranialen Anteils der Subscapularissehne mit partieller Mitbeteiligung auch des Pulleys . Die Bizeps sehne sei jedoch noch in situ und es zeige sich eine h ypertrophe AC-Gelenks arthrose sowie eine Impingementsymptomatik . Die beschriebenen Veränderungen im Bereich der Schulter seien somit überwiegend wahrscheinlich degenerativ be dingt. Eine Distorsion/Kontusion der rechten Schulter, welche zu Rotatoren man schette nläsionen

führen würde, hätte sofort eine Pseudoparalyse zufolge. Zusätz lich wäre n andere Strukturen mitverletzt bzw. komplett verletzt gewesen. Das Bild, das sich hier in der MRI zeige, sei das typisc he Bild einer degenerativ verän derten Schulter. Ausserdem zeig t en sich auch weitere degenerativ beginnende Läsionen im Bereich des Bizeps- Pulleys . Ohne ri chtungsgebende Verschlimme rung sei so einige Wochen nach dem Ereignis am 2 3. Februar 2016 der Status quo sine erreicht gewesen (Urk. 10/88 S. 2-3). 3.11

Im Privatgutachten vom vom 2 2. August 2020 hielt Dr. D.___ fest, der Be schwerdeführer habe nach dem Trauma am 2 3. Februar 2016 sofortige Schmerzen in der rechten Sch ulter und bei der ersten Konsultation beim Hausarzt eine Woche später am 1. März 2016 auch eine „ersch werte

Abduktion", nebst den Kontu sionen an oben

beschriebenen

Körperteilen, erlitten . Eine ers ch werte

Abduktion sei eine etwas unsachgemässe Beschreibung des „ Jobe -Tests",

eines Tests zur Be schreibung der Funktion des Su praspinatus der Rotatorenmansch ette (RM) .

Das selbe gelte für die Besch reibung der „Einsch ränkung der Supination und Pro nation".

Nur ein geringer Teil aller Rotatorenmanschettenverletzungen h ätten eine sofortige

Pseudoparalyse zur Folge. Alle ventralen und apikoventralen RM- Verletzungen

erlaub t en prakt isch immer eine volle Beweglich keit posttrau ma tisch, aber meist unter Schmerzen. Erst wenn die Sehnenrissverletzung nach hinten in den Infraspinatus reiche, komme es meist zu einer unmittelbaren Pseudoparalyse, d.h. zu einer „Pseudoläh mung". Eine Rissverletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, also ein ventraler Supraspinatusriss und apikoventraler

Subsca pularisriss,

sei en geradezu typisch

für eine fehlende Pseudopar alyse. Eine noch gute Beweglich keit posttraumatisch dürfe in diesen Fällen nie als Zeichen keiner

stattgefundenen RM- Verletzung interpretiert werden. Auch sei das i mmer wieder angefüh rte Argument eines feh lenden Hämatoms sehr

unzuverlässig und meist an die Ruptur der langen Bi z epssehne gebunden.

Die angeführten d egenerativen Veränderungen der RM des Beschwerdeführers seien ebenfalls nich t stichhaltig. D enn in den entsprechenden MRI- Aufnahmen seien nur

geringe atroph isch e Ver änderungen der SSP- und SSC- Muskel anteile festzustellen.

Auch bestünden kaum fettige Atrophien der Muskeln, was auch der Radiologe

explizit erwähnt habe. Die festgestellten diskreten degenerativen Veränderungen (Goutallier 1) seien sogar für

den Jahrgang des Beschwerdeführers (1954) sehr

schmeich elh aft.

Die angeführte AC- Arthrose

und das daraus angeführte resultierende Impingement sei en ebenfalls in keiner Weise den Subacromialraum einengend. Zum Schluss sei der Sehnenriss selber zu betrachten: Es habe sich um einen transmuralen

Supraspinatusriss und einen partiellen apiko -ventralen Subscapularisriss gehan delt. Entgegen dem Bild eines degenerativen Sehnenrisses sei die gesamte Seh nendicke quer gerissen und die Sehnenanteile nicht retrahiert, was die frische Sehnenverletzung unterstreiche. Es handle sich somit um einen zweifelsfreien Unfall mit adäquater Verletzung der Rotatorenmanschette (SSP- SSC Sehne), der Unfallmechanism us sei geeignet eine RM- Verletzung hervorzurufen (Urk. 3/3). 3.12

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 2 3. Februar 2016 eine leichte Kontusion des rechten Schultergelenkes ohne unfallbedingte strukturelle Schäden erlitten habe. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 3. J uli 2016 sei keine unfallbe d i ngte Bete i l ig ung des rechten

Schultergelenkes dokumentiert. Die nach dem Unfallereignis erstmalig im Dezember 2016 in der Rehaklinik A.___ beklagte Beschwerde symptomatik des rechten Schultergelenks sei ohne N achwei s einer klinischen Brück en sympt o m at ik über einen Zeitraum von gut neun Mona ten nach der ersten Inanspruchnahme eines Arztes überwiegend

wahrscheinlich einer verschleissbe dingten

Erkrankung

geschuldet . Gemäss dokumentiertem klinischen Verlauf sei d ie Folge des Unfallereignisses vom 23.

Februar 2016 mit Kontusion

de s rechten Schultergelenkes spätestens ach t

Wochen

nach dem gel tend gemachten Ereignis ausgeheilt und der Status quo sine dementsprechend spätestens Ende April 2016 erreicht gewesen . Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. August 2019 vermöge insbesondere

hinsichtlich der Schlussfolgerung in Bezug auf den Unfallhergang, der klinischen

Bedeutung der Erstbefunde, der bildgeben den Befunde und des Vorzustandes des Schultergelenkes nicht zu über zeugen. Einzig den Ausführungen hinsichtlich des Auftretens eine r Pseudopara lyse/Drop - arm- Syndrom könne zugestimmt werden. Das Argument

Dr. D.___, es handle sich um eine frische Läsion der Sehnenmanschette, bestätige eher die Einschätzung des Unterzeichners und spreche gegen einen kausalen Zusam men hang (Urk. 11). 3.13

Im Nachtrag vom 9. Februar 2021 argumentierte Dr. D.___ im Wesentlichen, zys tische Veränderungen am S eh n en ansatz der R o t at orenmanschette

seien sicher auf eine langandauernde Stressreaktion de s Knochens am Sehnenansatz zurück zuführen. Si e seien sehr häufig zu sehen und für einen manuell arbeitenden, 60-jähr igen Menschen sicher nichts Aussergew ö hn l iches. Es sei nun naheliegend, da s s die normale abnutzungs- und a lters be dingten Veränderungen des Gewebes die Festigkeit desselben kontinuierlich schwäch t en und schon ein viel geringeres

Trauma zu einem Einreissen des geschwächten

Sehnengewebes führen könne. Es sei wissenschaftlich zu wenig erforsch t, welche s Tra u ma für welches geschwächte Gewebe für eine Ruptur adäquat sei und welches nicht. Fakt sei, dass die Seh n e gerissen, der Riss nicht gross, das Gewebe nicht retrahiert und das gerissene Ge webe normal dick sei. Wie er schon im letzten Bericht

begründet habe, seien

dies alles klare Hinweise für einen Sehnenriss, also eine Listendiagnose und mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit durch ein plötzliches Ereignis, also trauma tisch, entstanden. Wann der Sehnenriss genau entstanden sei, könne nicht gesagt werden.

Was sich aber klar herausstelle, sei der Fakt, dass der Riss entweder durch den Treppenst u rz primär oder sekundär durch die Zweit -Unfall- bedingte

(Unter schenk e l frak t u r) langzeitige Überlastung durch das lange Gehen an Ge h st ö cken der traumatisch vorgeschädigten Sehne entstanden sei. Dr. E.___

argumentiere

gegen die traumatische Genese des Sehnenrisses mit dem Fakt, dass intraoperativ eine Acromiopl a s tik

durchgeführt

worden s ei . Die meisten Operateure

führten diese a r throskopisch

oder offen im Falle einer Rotator e nman schettenrekon str uk tion ohnehin durch, um auch eine schwellungsbedingte Engpas ss ympt o ma tik

postoperativ nach Naht der RM zu verhindern . Die geringen Engpass -(Impin gement) Zeichen und die sehr diskrete AC-Arthrose verursachten in diesem Fall aber sehr wenig Einengung des Subacromialr aumes durch etwelche

Osteophyten, was eigentlich

vollständig gegen eine

signifikante

präoperative

Impingement symp tomatik spreche .

Dr. E.___ Argument der feh lenden Brückensympt o me sei ebenfalls mit grosser Zurückhaltung zu betrachten, da gerade in den zitierten Artikeln von Loew z.B . da ra uf hin gewiesen werde, dass der phasenhafte Verlauf für traumatische Läsionen typisch sei. So spreche auch die Ruptur-Beteiligung der SSC- Seh n en eher für eine traumatische Genese der Rissläsion. Einzugehen auf das Auftreten von b elastungs abhängigen Schmerzen (langes Gehen an Stö cken) bei vorbe stehender Impingement symptomatik sei nicht zielorientiert bzw. weiter führend, da dazu ebenfalls wissenschaftlich zuverlässig Daten fehlen würden (Urk. 17 /3). 3.14

Dazu hielt Dr. E.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 3. April 2021 zusammengefasst fest, auch unter Berücksichtigung de s zeitlichen Verlaufes bis zur letztendlichen

Diagnostik einer Sehn en mansch e ttenläsion sei

überwiegend

wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen de s geltend gemachten Unfaller ei g n isses eine eher bagatelläre

Verletzung mit Kon t usion des S chulter gel e n k es ohne strukturelle Schädigung erlitten habe. Eine ver siche r ungsmediz ini s che Neubewertung sei auch unte r Würdigung der Abwä gung der

Argumente von

Dr. D.___ nicht möglich (Urk. 24). 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungs leis tungen zu Recht ohne Rückforderung derselbigen per

30.

August 2019

einstellte, mithin, ob die behandlungs bedürftigen

Beschwerden an der rechten Schulter ab Januar 2017 noch

in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23.

Februar 2016 s tanden . 4.1

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Unter suchung vom 2 0. Juni 2019 (E. 3.9) sowie der anschliessenden Kausalitätsb eur teilung vom 3 . März 2020

bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter (E.

3.10) .

Kreisärztin F.___

berücksichtigte sämtliche medizinische n

Vorakten einschliesslich Bilder (Urk.

10/72 S. 1-4 und Urk. 10/ 88 S.

1-2) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . In ihre Beurteilung vom 2 0. Juni 2019

bezog sie ein, dass aus pathophysiologischer Sicht der ansatz nahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden ist und eine fortschreitende Degeneration ab dem 3. Lebensjahrzehnt beginnt, wes halb die partielle artikularseitige Läsion der Supraspinatussehne des Beschwerde führers überwiegend wahrscheinlich degenerativ beding t ist .

Dazu legte sie in ihrer Beurteilung detailliert und überzeugend dar, dass unterstützend dazu in der Bildgebung eine moderate Atrophie des M. supraspinatus sowie eine leichte Mehr verfettung (Goutallier 1) zu sehen sind, welches Zeichen für eine degenerative Veränderung darstellen . Zusätzlich zeigt sich eine Hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Eine unfallbedingte Ursache einer solch schnell voranschreiten den Arthrose hätte zu einem sofortigen Arztbesuch geführt, bzw. es wären zu sätzlich andere unfallbedingte Begleitverletzungen zu sehen gewesen . Demnach schloss sie, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 2 3. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kontusion der Schulter zuzog (E. 3.9). Kreisarzt Dr.

E.___ konnte sich diesen in seinen im Beschwerdeverfahren abgegebenen Beurteilungen mit eigenen überze u genden Argumenten anschliessen (E. 3.12 und 3.14) . In seiner Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 erläuterte er unter anderem

ausführlich, das s sich im Bereich des Footprint - das heisse der A nsatz zone - der Supraspinatussehne im Humeruskopf ausgeprägte zystische Formatio nen fänden . Derartige Zystenbildungen seien gemäss Lehrmeinung als Z eich en degenerativer Verschleisspr o zesse der Sehnenmanschette im Ansatzbereich auf zu fassen. Weiterhin stell t e n sich eine leicht e Engpasskonstellation mit relativ enger Distanz zwischen dem Humeruskopf und dem anterior -inferioren Acro mionrand als auch eine AC-G elenksarthrose dar, welche für ein

subacromiales En g pa s ssyndrom mit Imp ingementsymptomatik p rädisponier ten . Begleitend seien – auch hinweisend auf ein Impingement s yndrom – verstärkte Signale im suba cromialen und subdeltoidalen Schle imbeutelkomplex zu erkennen. Signalaltera tionen im Bereich des oberen

Anteils der ansatznah en Subscapularissehne und der Pulley -S chlinge sei en in Zusammenschau mit den Cystenbildungen im F oot print der Supraspinatussehne als partielle T exturstörungen und Z ei chen einer chronisch-entzündlichen T endi no pa t hie und nicht als Par t ialruptur zu interpre tieren (Urk.

11 S. 7-8). 4.2

Den Befunden widersprach Dr. D.___

grundsätzlich nicht .

Als Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung legte er in der Beurteilung vom 22.

August 2020 (E. 3.11) dar, dass der vom Hausarzt bei der Erstkonsultation durchgeführte « Job e -Test» für eine Strukturschädigung der Supraspinatussehne

spr e che . D ie vom Hausarzt im Erstbehandlungsbericht

erwähnte « erschwerte Abduktion »

sei eine etwas unsachgemässe Beschreibung des „ Jobe -Tests", eines Tests zur Beschreibung der Funktion des Supras pinatus der Rotatorenmanschette . Dasselbe gelte für die Be schreibung der „Einschränkun g der Supination und Pronation" . Diese Inter pre tation lässt sich den hausärztlichen Berichten nicht entnehmen (E. 3.2, E. 3.6). So steht fest, dass Dr. Z.___ von einer Kontusion ausging und gestützt auf das klinische Bild keine weiteren bildgebenden Abklärungen für notwendig befand, auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Es ist davon auszugehen, dass der Hausarzt einen allfällig durchgeführten positiven Job e -Test als solchen bezeichnet und unter den Befunden aufgeführt hätte. Ferner

beurteilte D r . D.___ aufgrund der MRI-Bilder vom 5. Januar 2017 ebenfalls degenerative Veränderungen, welche er

jedoch als diskret einstufte . Weshalb Dr. D.___ dabei festhielt, «Die angeführte AC-Arthrose und das daraus angeführte resultierende Impingement ist ebenfalls in keiner Weise den Subacromialraum einengend», kann nicht nachvollzogen werden, zumal das Impingementsyndrom bereits von Dr. H.___ im Bericht vom 4. April 2021 diagnostiziert und

schliesslich operativ behoben wurde (E. 3.4 und E. 3.5) . Sodann wurde das Impingementsyndrom anhand der MRI-Bilder vom 5.

Januar 2017 sowohl von Kreisärztin F.___

beurteilt (E. 3.9 und E. 3.10), als auch von Dr.

E.___ ausführlich und schlüssig beschrieben (Urk. 11 S. 11 und Urk. 24 S. 5) . Zum Schluss

ordnete

Dr. D.___ die Schädigung des Beschwerdeführers anhand der MRI-Bildern v om 5. Januar 2017

als frisch ein, was medizinisch unbestritten blieb. Er führte jedoch nicht aus, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall für eine traumatische Schädigung spricht, denn das Unfallereignis lag

zu diesem Zeitpunkt gut elf Monate zurück, wodurch eine frische Schädigung eher ein Indiz gegen eine traumatische Verletzung ist (Urk. 11 S. 9).

Hinzu kommt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers und die Schulterbeweglichkeit nach der kon ser vativen Therapie bereits im März 2016 deutlich besserten und der Beschwer deführer nach dem Unfall vom 2 3. Februar 2016 seiner Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur weiterhin vollumfänglich nachkommen konnte (E. 3.2 und E. 3.6). Daran ändert auch

die weitere Kausalitätsbeurteilung vom 9. Februar 2021 von Dr. D.___ nicht s . Neben

allgemeine n sowie konkreten Ausführungen über die Kompensation von

Rissläsionen durch intakte s Gewebe

und allgemeinen Erläute rungen

über

degenerative Veränderungen

(Urk. 17 /3 S. 1-7)

legte

Dr. D.___

a ls Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung Unfallszenarien dar, wie die Rissver letzung möglicherweise durch die vorliegenden Unfallereignisse haupt- oder teilursächlich hätten entstehen könn e n . Er legte jedoch nicht schlüssig dar, dass

d i e Prellung vom 2 3. Februar 2016 im vorliegenden Fall für die Rissverletzung beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich kausal gewesen ist, zumal die typischen Primärbefunde für die von ihm postulierte verletzungsbedingte Läsion nicht vorlagen bzw. nicht als vorliegend nachgewiesen sind (Urk. 17/3 S. 8) .

Sodann will er die fehlenden Brückensymptome mit einem phasenhaften Verlauf weg diskutieren, welcher aktengemäss aber eben nicht vorlag, da es nach der Besserung im März 2016 erst neun Monate später zu Symptomen kam, die bei den Ärzten der Rehaklinik A.___ den Verdacht auf eine Rotatorenman schettenruptur erweckte n, und deren Symptomatik stagnierte. Auch die beige legten Artikel belegen, dass bei älteren Menschen eine

Rotatorenman schetten ruptur

überwiegend a traumatisch entsteh t

und ein eingeengter Subacromialraum auf eine chronische Pathologie hindeutet

(Urk. 10/99 S. 25 -27) .

Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätrau matisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 201 3. E. 5.1).

Ferner kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführun g en bezüglich der mangelnden Fachkompetenz der Kreisärzte auf die Ausführungen der Beschwerde gegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 11), denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. 4. 3

Damit vermag die gegenteilige Beurteilung von Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1. 7).

Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ruptur en der Rotatorenmanschette auf degenerative V eränderungen zurückzuführen sind, zu mal der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen hat; sondern allein entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil 8C_68/2019 des Bundesgerichts vom 2 2. Juli 2019, E. 3.2). Demnach kann vorliegend im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch

offen gelassen werden, wie sich der Unfall genau ereignete und ob der Unfall mechanismus geeignet wäre, die vorliegende

Verletzung zu verursachen. Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der status quo sine bei höchstens vorübergehender unfall kausaler Verschlimmerung des Vorzustandes nach Ablauf von sechs Monaten ab Unfall erreicht war . Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhe bungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und Urk. 16 S. 9) im Übrigen auch gesagt, dass die Privatgutachten von Dr. D.___ zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts nicht notwendig war en . Insbesondere hat die Be schwerdegegnerin das Einholen des Privatgutachtens nicht durch vor Ent scheid er lass nur unzureichend durchgeführte Sachverhaltsabklärungen verursacht (vgl. daz u etwa Bundesgerichtsurteil 8C_ 207/2015 vom 29. September 2015 E. 4) und dementsprechend sind ihr in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 5.

Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Bes chwerdegegnerin die Leistungen ohne Rückforderung per 3 0. August 2019 eingestellt hat. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus-Cha u ffeur für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert .

Mit Bagatellunfall-Meldung vom 8. März 2016 zeigte die Arbeitgeberin der Suva an, dass der Versicherte am 2 3. Februar 2016 gestürzt sei und sich Prellungen an der rechten Schulter, dem rechten Knie und dem rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 10/1). Der am 1.

März 201

E. 1.1 UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 3. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt .

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 06.2021 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.7 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die beigelegte kreisärztliche Beurteilung vom 2. März 2020 (richtig: 3. März 2020)

von

F.___, Fachärztin für Chirurgie, der Beschwerdeführer durch den Sturz eine Kontusion/Prellung der rechten Schulter erlitten habe . Ob die präzisere Schilderung, welche gegenüber dem Rechtsvertreter erfolgt und von früheren Aussagen gegenüber den Ärzten abweichend sei, ein zur Verursachung einer strukturellen Verletzung der Rotatorenmanschette geeigneter Hergang sei, könne offengelassen werden, da dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beur teilung der Unfallkausalität nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werden solle. Dies angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen, wie hier, der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau rekonstruiert werden könne. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine trau matische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln (Urteil 8C_59/2020 des Bundesge richts vom 1 4. April 2020 E. 5.3 und E. 5.4) . Die Kreisärztin habe in ihrer Beurtei lung vom

2. März 2020 genügend Kriterien, die für eine degenerative Genese des vorliegenden Schadens an der rechten Schulter sprächen, aufgezeigt . Es sei somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein degeneratives Verschleiss leiden bestanden habe, welches durch das Unfallereignis in ein schmerzhaftes Stadium geführt worden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits nach einigen Wochen keine Rolle mehr gespielt. Der Status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die Suva habe über diesen Zeitpunkt hinaus somit zu Unrecht Versicherungsleistungen erbracht. Sie sei insbesondere auch für die eineinhalb Jahre nach dem Unfall vorgenommene Operation aufge kommen. Wenn somit die Leistungen mit dem 3 0. August 2019 eingestellt worden seien, könne dies nicht beanstandet werden, zumal keine Kosten zurückgefordert worden seien

(Urk. 2 S. 9 ff.). 2.2

D emgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auch

die neuerliche Stellungnahme der Kreisärztin vom 3. März 2020

die strengen

rechtsprechungs gemässen Anforderungen an

versicherungsinterne ärztliche Beur tei lungen nicht erfüll e . Es sei unbestritten und aktenkundig, dass er vor dem Unfall vom 2 3. Februar 2016 an keinerlei

Beschwerden an der rechten Schulter gelitten habe. Die Kausalitätsbeurteilung

habe die Kreisärztin einzig auf ihre Analyse des nach dem Unfall erhobenen und beschriebenen Befunds und d es Ver laufs gestützt und sei zum Schluss gekommen, die beschriebenen Verän de rungen im Bereich der Schulter seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt . Dabei habe sie ihre

apodiktisch

vorgetragenen, nicht näher be gründeten Argumente auf keinerlei medizinische

Fachliteratur gestützt . Deshalb habe er ihre Ausführungen

durch

den

ausgewiesenen

Schulterspezialisten

Dr. D.___ überprü fen lassen. Dr. D.___ lege in seinem Konsilium gut begründet sowie zusätzlich

gestützt auf eine reichhaltige Fachliteratur dar, weshalb gerade der initiale Befund und di e

Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2017 den einzigen Schluss zuliessen, dass die nachgewiesene n

Rotator e nma n schetten läsionen zwei fel los durch den Unfall vo m 2 3. Februar 2016 verursacht worden seien . Sodann lasse der auf www. «…» .ch

publizierte Lebenslauf der Kreisärz tin den Schluss zu, dass sie im Bereich von Schulterverletzungen weder praktische Erfahrung in der Behandlung noch über ausgewiesene Fachkenntnisse verfüge. Ferner wolle er klarstellen, dass sein in der Eingabe vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 10/ 77) geschilderte Unfallhergang nicht von seinen früheren Aussagen ab weiche, sondern bloss die Unfallschil d erung detaillierter sei . Aufgrund der Unter suchungsma x ime sei es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nach Eingang der U nfallme l d ung ergänzende Informationen über den in der Unfallmeld u ng rudi mentär beschriebenen

Sachverhalt einzuholen . Zum Schluss sei festzustellen, dass die Akten keine ausreichende Grundlage bildeten, um ohne ergä nzende Abklä rungen über die gesetzlichen Leistungen über den 3 0. September 2019 (richtig: August) hinaus befinden zu können (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2020

ergänzte die Beschwerde geg nerin, aufgrund der weiteren überzeugenden kreisärztliche n Beurteilung vom 2 6. O ktober 2020 (Urk. 11) von

Dr. E.___

sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass vorliegend Befunde, welche für eine Unfallkausalität sprächen, fehlten . Aus dem Argument, d er Beschwerdeführer habe vor dem Unfall am 2 3. Februar 2016 über keine Beschwerden an der rechten Schulter gelitten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handle sich um eine reine post-hoc-ergo- propter -hoc- Argumentation, welche beweisrecht lich wertlos sei. Dr. E.___ habe sich in seiner Einschätzung insbesond e re auch detailliert mit den Ausführungen von Dr. D.___ auseinandergesetzt und habe diese Punkt für Punkt entkräftet (Urk. 9). 2.4

Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer

replicando aus, Dr. D.___ habe im erneuten Konsilium vom 9. Februar 2021 (Urk. 17/3) zur kreis ärztlichen

Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 von Dr. E.___ Stellung genommen und dessen Thesen widerlegt. Auch Dr. E.___ habe sich bloss auf Annahmen und Behauptungen gestützt und könne seine These nicht beweisen. Dr. E.___ arbeite zwar hauptberuflich als Orthopäde mit eigener Praxis, doch sei sein Tätigkeits bereich gemäss seiner eigenen Beschreibung (vgl. Urk. 17/2) weitgefächert. Somit zeic hne ten

sich weder Kreisärztin

F.___ noch Dr.

E.___ als ausgewiesene Spezialisten für Kausalitätsbeurteilungen von S chulterverletzungen aus. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch die Auslagen für das Konsilium vom 9. Februar 2020 zu übernehmen (Urk.

16). 2.5

In ihrer Duplik vom 2 7. April 2021 führ t e die Beschwerdegegnerin noch an, in der erneuten orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1 3. April 2021 (Urk.

24) gehe Dr. E.___ weiterhin überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass der Be schwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses eine eher bagatelläre Verletzung mit Kontusion des Schultergelenks ohne strukturelle Schädigung erlitten habe . Dabei entkräfte er nachvollziehbar und schlüssig die gemachten Ausführungen von Dr. D.___

(Urk. 23). 3. 3.1

Am 5. Januar 2017 erfolgte ein Arthro -MRT der rechten Schulter im Institut für Bilddiagnostik in B.___ . Die Befunde wurden beurteilt als (Urk. 10/13): - Ansatznahe t ransmurale Ruptur der SSP-Sehne, ohne Sehnenretraktion mit m oderate r Atrophie des M. supraspinatus mit leichter Meh rverfettung (Goutalliergrad I) - Geri nggradige Signal- und Struktural te ration des cranialen Anteils der SSO-Sehne mit partieller Mitbeteiligung auch des Pulleys

ohne wesent liche Muskelatrophie

- Hypertrophe AC -Gelenksarthrose, Glenohumeralgele nk ohne Zeichen eine r Arthrose 3.2

Der am 1. März 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwer deführers Dr.

Z.___

füllte am 1 4. Februar 2017 (Eingangsdatum)

nachträglich

das UVG-Arztzeugnis zum Unfall ereignis vom 2 3. Februar 2016 aus. Er berichtete als objektive Befunde (soweit entzifferbar) über einen Schulterschmerz rechts, eine erschwerte Abduktion und Druckschmerz im Acromion und an der rechten Bicepssehne . Dabei h ielt er

die Diagnose n einer Schulterprellung und unter Be zugnahme auf das MRT vom 5. Januar 2015 eine

transmurale Ruptur SSP-Sehne rechts fest und vermerkte, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit Dezember 2016 ein Rückfall vorliege (Urk. 10/1 1). 3.3

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 8. Februar 2017 wurden folgen de Diagnosen genannt (Urk. 10/14 S. 1)

Unfall vom 13.07.2016: Treppensturz (in G.___): - m ehrfragmentäre, nach i ntraartikulär ziehende, d istale Tibiaschaft fraktur rechts - m ehrfragmentäre distale Schaftfraktur der Tibia mit sagi ttale m und koronarem Frakturausläufer in das obere Sprunggelenk (OSG) - mehrfragmentäre etwas verkürzt schräge proximale Schaftfraktur der Fibula

Unfall vom 22.02.2016: Sturz auf die rechte Schulter: - Kontusion Schulter rechts

Übrige Diagnosen: - St. n. Diskushernien-OP 2012 - Diabetes mellitus Typ 2 (unter Metformin) - Arterielle Hypertonie (unter Sevikar HCT) - Adipositas WHO Grad II

Der Beschwerdeführer sei z ur Besprechung des weiteren Proz ederes bzgl. Schulter rechts in der Schultersprechstunde der Uniklinik C.___ angemeldet worden. Dem Beschwerdeführer werde weiterhin ambulante intensive Physiotherapie in klusive Medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empf ohlen . Die Ziele seien die weitere Verbesserung und Stei gerung von Beweglichkeit, Kraft und die Schmerzreduktion in der rechten Schulter . Nach Austritt seien keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich notwendig. Es liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar, es seien aufgrund des Sicher heitsaspekts bezüglich Personenbeförderung dafür eine ausreichende Beweglich keit der Schulter rechts und eine volle Einsatzfähigkeit des rechten Beines nötig. Da aktuell noch eine medizinischen Abklärungs- und Behandlungsphase bestehe, könne die Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten noch nicht festgelegt werden (Urk. 10/14 S. 2-3). 3.4

Dr. med. H.___, Oberarzt der Orthopädie in der Universitätsklinik C.___, erhob im Bericht vom 4. April 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/19 S. 1) : - Transmurale

Supraspinatussehnenruptur mit subacromiale m

Impin geme nt, Subscapularis -Oberrandläsion, Bi z epssehnen t endinopathie Schulter rechts

bei Sturz im Februar 2016 - Delayed U nion bei : - St.n . minimal-invasiver Osteosynthese einer mehrfragmentären Tibia schaftfraktur mit distal intraartikulärem Frakturau s läufer rechts (22.07.2016, Spital I.___)

- St.n . Treppensturz im Juli 2016

- St.n . Dis k ushernien-Operation (2012, Spital J.___) - Diabetes mellitus - nicht insulinpflichtig - Adipositas Beim Beschwerdeführer zeige sich klinisch wie auch MR-tomographisch eine transmurale

Supraspinatussehnenruptur sowie eine Oberrandläsion der Subsca pu laris sehne . Bei doch ausgeprägtem Riss der Supraspinatussehne werde dem Beschwerdeführer tendenziell zur Operation geraten, auch im Hinblick auf die mögliche spätere Verfettung, welche aber aktuell noch nicht wesentlich einge treten sei. Eine Alternative z ur Schmerztherapie sei die subacromiale Infiltration (Urk. 10/19). 3.5

Im C.___ wurden am 1 7. August 2017 eine Arthroskopie mit RM-Rekon str uk tion, eine Biz epstenotom i e und eine Acromioplastik an der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 10/30). 3.6

Im ärztlichen Zeugnis vom 1 4. September 2017 präzisierte Dr. Z.___, bei der ersten Untersuchung am 1. März 2016 nach dem Treppensturz am 2 3. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Oberarm, am Nacken leichteren Ausmasses,

im Bereich der rechten Hüfte, im rechten Knie und am rechten Fuss geklagt . Nach erfolgter Untersuchung habe er (Dr. Z.___) eine Prellung/Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert und eine k onservative Therapie mit lokaler Infiltration mit Lidocain, eine Medika mententherapie mit NSAR oral und als Salbentherapie sowie ab 2 1. März 2016 zusätzlich Physiotherapie eingeleitet. Bei der Nachkontrolle am 2 1. März 2016 habe der Beschwerdeführer

über eine relativ deutliche Schmerzbesserung be richtet . Die Beweglichkeit in der rechten Schulter sei noch etwas eingeschränkt gewesen . Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht attestiert worden . Am 1 3. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer dann einen Treppensturz in K.___

mit Tibia schaftfraktur mit distal intraarti kulärem Frakturausläufer rechts erlitten. Im Dezember 2016 sei es zu einer Exazerbation der Schulter - /Arm-Schmerzen rechts gekommen . Was der Auslöser des Rückfalles im Dezember 2016 gewesen sei, könne er nicht beantworten . Die Beinfraktur rechts vom Sommer 2017 (richtig: 2016) erscheine als indirekte Ursache sehr wahrscheinlich. Er (Dr. Z.___) habe es versäumt, im März 2016 ein MRI der Schulter zu veranlasse n . Aufgrund der klinischen Befragung und der Untersuchung sei diese s

damals jedoch nicht indiziert gewesen (Urk. 10/33). 3.7

Oberarzt PD Dr. med. L.___ der Schulterchirurgie am C.___ führte im Bericht vom 4. Dezember 2017 aus, knapp vier Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit zufriedenem Beschwerdeführer. Die Physiotherapie müsse bei noch signifikanter Reststeifigkeit weitergeführt werden. Ansonsten sei bei weiterhin unauffälligem Verlauf keine

routinemässige Nachkontrolle mehr geplant (Urk. 10/52 S. 2). 3.8

PD Dr. L.___ hielt in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 fest, knapp sechs Monate postoperativ dürfe der Beschwerdeführer nun seine operierte Schulter langsam belasten. Entsprechend biete sich ein schr ittweiser Arbeitsaufbau mit 20%- Schritten alle zwei Wochen a n . Dies sei aber eher medizinisch-theoretischer Natur und sollte mit dem realen Verlauf in Einklang gebracht werden (Urk. 10 /55) . 3.9

Am 2 0. Juni 2019 führte Kreisärztin F.___ eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch und hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 10/72 S. 5-6): - Status nach mehrfragmentärer, nach intraartikulär ziehender distaler Tibiaschaftfraktur rechts vom 13.07.2015 (richtig: 2016) - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia rechts (22.07.2016) - Delayed Union, ab August 2018 konsolidierte Fraktur - Dysästhesie im Bereich des N. saphenus - Status nach OSME Tibia rechts und Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling

(20.09.2018) Als umfallfremd e Nebendiagnosen wurden folgende genannt : - D iabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II, BMI 39,2 kg/m2 - Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschet ten rekonstruk tion, Bizepstenoto mie und Acromioplastik rechts am 17.08.2017 - Status nach Diskushernienoperation 2012 (Spital J.___)

Bezüglich der rechten Schulter führte die Kreisärztin au s, bei der Schadens mel dung vom 8. März 2018 (richtig: 2016) für das Schadendatum vom 23. Februar 2018 (richtig: 2016), wo der Beschwerdeführer angegeben habe, auf die rechte Schulter gefallen zu sein, hand le es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion. Die Vorstellung beim Arzt sei Monate (richtig: gut eine Woche) später erfolgt. Eine MRI-Untersuchung der Schulter sei am 5. Januar 2017 durchgeführt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Befunde in diesem MRI degenerativer Ursache. Die partielle artikularseitige Läsion der Supraspinatussehne sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ beding t, denn aus pathophysiologischer Sicht sei der ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden. Die Rotatorenmanschette sei im Laufe des Lebens hohen anhaltenden Belastungen ausgesetzt und eine fort schrei tende Degeneration, welche ab dem 3.

Lebensjahrzehnt beginne, sei bekannt. Unter stützend lägen in der Bildgebung eine moderate Atrophie des M. supra spinatus sowie eine leichte Mehrverfettung (Goutallier

1) vor, welches alles Zeichen der degenerativen Veränderung und somit mit überwiegender Wahr schei n lichkeit krankheitsbedingt seien. Zusätzlich bestehe eine h ypertrophe AC-Gelenksarthrose. Eine unfallbedingte Ursache einer solch schnell voranschreiten den Arthrose hätte zu einem sofortigen Arztbesuch geführt, bzw. es wären zu sätzlich andere unfallbedingte Begleitverletzungen zu sehen gewesen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen durch die Kontusion erfolgt seien. Die Be schwerden, welche zur Operation geführt hätten, könnten ausreichen d durch die degene ra tiven Verän derungen erklärt

werden (Urk. 10/72/6-7) . 3.10

In der Beurteilung vom 3 . März 2020 fügte Kreisärztin F.___ ihrer Beurteilung hinzu, am 2 3. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer zwei Treppenstufen seitlich auf die Schulter rechts hinuntergestürzt. Dabei sei es zu Schmerzen gekommen. Gemäss Erstbericht, welcher nachträglich von Dr. Z.___

ausgefüllt worden sei, hätten Schmerzen bei der Bewegung bestanden, jedoch keine Paralyse und keine Pseudoparalyse. Es sei eine konservative Therapie mit NSAR und Salbentherapie erfolgt. Es hätten sich verschiedene Druckschmerzen gezeigt, jedoch seien keine erhebliche Schwellung und keine Hämatome sichtbar gewesen. Im Verlauf sei eine MRI-Untersuchung der Schulter rechts am 5. Januar 2017 erfolgt. In der MRI zeigten sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen. Es zeigten sich eine ansatznahe transmurale Läsion der Supra spinatus sehne, eine moderate Atrophie des M. supraspinatus mit leichter Muskelver fettung sowie zusätzlich Signal- und Strukturalterationen des kranialen Anteils der Subscapularissehne mit partieller Mitbeteiligung auch des Pulleys . Die Bizeps sehne sei jedoch noch in situ und es zeige sich eine h ypertrophe AC-Gelenks arthrose sowie eine Impingementsymptomatik . Die beschriebenen Veränderungen im Bereich der Schulter seien somit überwiegend wahrscheinlich degenerativ be dingt. Eine Distorsion/Kontusion der rechten Schulter, welche zu Rotatoren man schette nläsionen

führen würde, hätte sofort eine Pseudoparalyse zufolge. Zusätz lich wäre n andere Strukturen mitverletzt bzw. komplett verletzt gewesen. Das Bild, das sich hier in der MRI zeige, sei das typisc he Bild einer degenerativ verän derten Schulter. Ausserdem zeig t en sich auch weitere degenerativ beginnende Läsionen im Bereich des Bizeps- Pulleys . Ohne ri chtungsgebende Verschlimme rung sei so einige Wochen nach dem Ereignis am 2 3. Februar 2016 der Status quo sine erreicht gewesen (Urk. 10/88 S. 2-3). 3.11

Im Privatgutachten vom vom 2 2. August 2020 hielt Dr. D.___ fest, der Be schwerdeführer habe nach dem Trauma am 2 3. Februar 2016 sofortige Schmerzen in der rechten Sch ulter und bei der ersten Konsultation beim Hausarzt eine Woche später am 1. März 2016 auch eine „ersch werte

Abduktion", nebst den Kontu sionen an oben

beschriebenen

Körperteilen, erlitten . Eine ers ch werte

Abduktion sei eine etwas unsachgemässe Beschreibung des „ Jobe -Tests",

eines Tests zur Be schreibung der Funktion des Su praspinatus der Rotatorenmansch ette (RM) .

Das selbe gelte für die Besch reibung der „Einsch ränkung der Supination und Pro nation".

Nur ein geringer Teil aller Rotatorenmanschettenverletzungen h ätten eine sofortige

Pseudoparalyse zur Folge. Alle ventralen und apikoventralen RM- Verletzungen

erlaub t en prakt isch immer eine volle Beweglich keit posttrau ma tisch, aber meist unter Schmerzen. Erst wenn die Sehnenrissverletzung nach hinten in den Infraspinatus reiche, komme es meist zu einer unmittelbaren Pseudoparalyse, d.h. zu einer „Pseudoläh mung". Eine Rissverletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, also ein ventraler Supraspinatusriss und apikoventraler

Subsca pularisriss,

sei en geradezu typisch

für eine fehlende Pseudopar alyse. Eine noch gute Beweglich keit posttraumatisch dürfe in diesen Fällen nie als Zeichen keiner

stattgefundenen RM- Verletzung interpretiert werden. Auch sei das i mmer wieder angefüh rte Argument eines feh lenden Hämatoms sehr

unzuverlässig und meist an die Ruptur der langen Bi z epssehne gebunden.

Die angeführten d egenerativen Veränderungen der RM des Beschwerdeführers seien ebenfalls nich t stichhaltig. D enn in den entsprechenden MRI- Aufnahmen seien nur

geringe atroph isch e Ver änderungen der SSP- und SSC- Muskel anteile festzustellen.

Auch bestünden kaum fettige Atrophien der Muskeln, was auch der Radiologe

explizit erwähnt habe. Die festgestellten diskreten degenerativen Veränderungen (Goutallier 1) seien sogar für

den Jahrgang des Beschwerdeführers (1954) sehr

schmeich elh aft.

Die angeführte AC- Arthrose

und das daraus angeführte resultierende Impingement sei en ebenfalls in keiner Weise den Subacromialraum einengend. Zum Schluss sei der Sehnenriss selber zu betrachten: Es habe sich um einen transmuralen

Supraspinatusriss und einen partiellen apiko -ventralen Subscapularisriss gehan delt. Entgegen dem Bild eines degenerativen Sehnenrisses sei die gesamte Seh nendicke quer gerissen und die Sehnenanteile nicht retrahiert, was die frische Sehnenverletzung unterstreiche. Es handle sich somit um einen zweifelsfreien Unfall mit adäquater Verletzung der Rotatorenmanschette (SSP- SSC Sehne), der Unfallmechanism us sei geeignet eine RM- Verletzung hervorzurufen (Urk. 3/3). 3.12

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 2 3. Februar 2016 eine leichte Kontusion des rechten Schultergelenkes ohne unfallbedingte strukturelle Schäden erlitten habe. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 3. J uli 2016 sei keine unfallbe d i ngte Bete i l ig ung des rechten

Schultergelenkes dokumentiert. Die nach dem Unfallereignis erstmalig im Dezember 2016 in der Rehaklinik A.___ beklagte Beschwerde symptomatik des rechten Schultergelenks sei ohne N achwei s einer klinischen Brück en sympt o m at ik über einen Zeitraum von gut neun Mona ten nach der ersten Inanspruchnahme eines Arztes überwiegend

wahrscheinlich einer verschleissbe dingten

Erkrankung

geschuldet . Gemäss dokumentiertem klinischen Verlauf sei d ie Folge des Unfallereignisses vom 23.

Februar 2016 mit Kontusion

de s rechten Schultergelenkes spätestens ach t

Wochen

nach dem gel tend gemachten Ereignis ausgeheilt und der Status quo sine dementsprechend spätestens Ende April 2016 erreicht gewesen . Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. August 2019 vermöge insbesondere

hinsichtlich der Schlussfolgerung in Bezug auf den Unfallhergang, der klinischen

Bedeutung der Erstbefunde, der bildgeben den Befunde und des Vorzustandes des Schultergelenkes nicht zu über zeugen. Einzig den Ausführungen hinsichtlich des Auftretens eine r Pseudopara lyse/Drop - arm- Syndrom könne zugestimmt werden. Das Argument

Dr. D.___, es handle sich um eine frische Läsion der Sehnenmanschette, bestätige eher die Einschätzung des Unterzeichners und spreche gegen einen kausalen Zusam men hang (Urk. 11). 3.13

Im Nachtrag vom 9. Februar 2021 argumentierte Dr. D.___ im Wesentlichen, zys tische Veränderungen am S eh n en ansatz der R o t at orenmanschette

seien sicher auf eine langandauernde Stressreaktion de s Knochens am Sehnenansatz zurück zuführen. Si e seien sehr häufig zu sehen und für einen manuell arbeitenden, 60-jähr igen Menschen sicher nichts Aussergew ö hn l iches. Es sei nun naheliegend, da s s die normale abnutzungs- und a lters be dingten Veränderungen des Gewebes die Festigkeit desselben kontinuierlich schwäch t en und schon ein viel geringeres

Trauma zu einem Einreissen des geschwächten

Sehnengewebes führen könne. Es sei wissenschaftlich zu wenig erforsch t, welche s Tra u ma für welches geschwächte Gewebe für eine Ruptur adäquat sei und welches nicht. Fakt sei, dass die Seh n e gerissen, der Riss nicht gross, das Gewebe nicht retrahiert und das gerissene Ge webe normal dick sei. Wie er schon im letzten Bericht

begründet habe, seien

dies alles klare Hinweise für einen Sehnenriss, also eine Listendiagnose und mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit durch ein plötzliches Ereignis, also trauma tisch, entstanden. Wann der Sehnenriss genau entstanden sei, könne nicht gesagt werden.

Was sich aber klar herausstelle, sei der Fakt, dass der Riss entweder durch den Treppenst u rz primär oder sekundär durch die Zweit -Unfall- bedingte

(Unter schenk e l frak t u r) langzeitige Überlastung durch das lange Gehen an Ge h st ö cken der traumatisch vorgeschädigten Sehne entstanden sei. Dr. E.___

argumentiere

gegen die traumatische Genese des Sehnenrisses mit dem Fakt, dass intraoperativ eine Acromiopl a s tik

durchgeführt

worden s ei . Die meisten Operateure

führten diese a r throskopisch

oder offen im Falle einer Rotator e nman schettenrekon str uk tion ohnehin durch, um auch eine schwellungsbedingte Engpas ss ympt o ma tik

postoperativ nach Naht der RM zu verhindern . Die geringen Engpass -(Impin gement) Zeichen und die sehr diskrete AC-Arthrose verursachten in diesem Fall aber sehr wenig Einengung des Subacromialr aumes durch etwelche

Osteophyten, was eigentlich

vollständig gegen eine

signifikante

präoperative

Impingement symp tomatik spreche .

Dr. E.___ Argument der feh lenden Brückensympt o me sei ebenfalls mit grosser Zurückhaltung zu betrachten, da gerade in den zitierten Artikeln von Loew z.B . da ra uf hin gewiesen werde, dass der phasenhafte Verlauf für traumatische Läsionen typisch sei. So spreche auch die Ruptur-Beteiligung der SSC- Seh n en eher für eine traumatische Genese der Rissläsion. Einzugehen auf das Auftreten von b elastungs abhängigen Schmerzen (langes Gehen an Stö cken) bei vorbe stehender Impingement symptomatik sei nicht zielorientiert bzw. weiter führend, da dazu ebenfalls wissenschaftlich zuverlässig Daten fehlen würden (Urk.

E. 6 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemein e Innere Medizin, verordnete eine konservative Therapie mit Physiotherapie (Urk. 10/ 2 und Urk. 10/ 4-9). Die Suva trat auf den Schaden fall ein und erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Urk.

10/3). Der Beschwerdeführer war arbeitsfähig geblie ben, bis er sich bei einem Treppensturz am 1 3. Juli 2016 insbesondere eine Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts zuzog . Am 2 2. Juli 2016 wurde diese operativ mittels Osteosynthese versorgt. Danach hielt sich der Beschwerdeführer zur weiteren Rehabilitation vom 2 8. Dezember 2016 bis am 8. Februar 2017 in der Rehaklinik A.___ auf

(Austrittsbericht vom 28.

Februar 2017, Urk. 10/ 14), wo b ei Ve r dacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion

im Institut für Bilddiagnostik in B.___

erstmalig eine MR- Arthrograp h ie der rechten Schulter durch ge führt wurde (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 10/13). Nach der Konsultation der Schultersprechstunde in der Klinik C.___ (Bericht vom 4. April 2017, Urk. 19), unterzog sich der Versicherte am 17.

August 2017

einer Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, einer Bi z epstenotomie und einer Ac rom io plastik rechts (Urk. 10/30).

Ohne eine medizinische Kausalitätsbeur teilung vor zunehmen, übernahm die Suva die weiteren Kosten. In der Zwischenzeit löste die Arbeitgeberin das Arbeit sverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 10/44). Nach durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung am 20.

Juni 2019 (Urk. 10/72) stellte die Suva mit Schreiben vom 3 0. August 2019 die Versicherungsleistungen

be treffend die rechte Schulter mangels Unfallkausalität per sofort ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen (Urk. 10/74) . Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2019 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 10/77). Daraufhin be stätigte die Suva ihre Entscheidung m it Verfügung vom 2 1. November 2019 (Urk. 10/79). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob der Versicherte dagegen Ein sprache (Urk.

E. 10 /8 3) . Nach neuerlicher versicherungsmedizinischer Beurteilung am 3. März 2020 (Urk. 10/88) hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16.

Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids über den

30. August

2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 23. Februar 2016 zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zum Ersatz der Auslagen für das Konsilium vom 2 2. August 2020

von Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, spez. Traumatologie und orthopädische Schulterchirurgie, zu verpflichten (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.

Novem ber 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

9). Mit Replik vom

10. Februar 2021 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin Duplik (Urk.

23) unter Beilage der versicherungsmedizinischen Beurteilung

von Dr. med.

E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates vom

E. 13 April 2021 (Urk. 24),

was dem Beschwerdeführer am

4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 3.

Im weiteren unfallversicherungs rechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2020.00185 bezüglich des Unfalls vom 1 3. Juli 2016 erging das Urteil am heutigen Tag. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 /3). 3.14

Dazu hielt Dr. E.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 3. April 2021 zusammengefasst fest, auch unter Berücksichtigung de s zeitlichen Verlaufes bis zur letztendlichen

Diagnostik einer Sehn en mansch e ttenläsion sei

überwiegend

wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen de s geltend gemachten Unfaller ei g n isses eine eher bagatelläre

Verletzung mit Kon t usion des S chulter gel e n k es ohne strukturelle Schädigung erlitten habe. Eine ver siche r ungsmediz ini s che Neubewertung sei auch unte r Würdigung der Abwä gung der

Argumente von

Dr. D.___ nicht möglich (Urk. 24). 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungs leis tungen zu Recht ohne Rückforderung derselbigen per

30.

August 2019

einstellte, mithin, ob die behandlungs bedürftigen

Beschwerden an der rechten Schulter ab Januar 2017 noch

in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23.

Februar 2016 s tanden . 4.1

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Unter suchung vom 2 0. Juni 2019 (E. 3.9) sowie der anschliessenden Kausalitätsb eur teilung vom 3 . März 2020

bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter (E.

3.10) .

Kreisärztin F.___

berücksichtigte sämtliche medizinische n

Vorakten einschliesslich Bilder (Urk.

10/72 S. 1-4 und Urk. 10/ 88 S.

1-2) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . In ihre Beurteilung vom 2 0. Juni 2019

bezog sie ein, dass aus pathophysiologischer Sicht der ansatz nahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden ist und eine fortschreitende Degeneration ab dem 3. Lebensjahrzehnt beginnt, wes halb die partielle artikularseitige Läsion der Supraspinatussehne des Beschwerde führers überwiegend wahrscheinlich degenerativ beding t ist .

Dazu legte sie in ihrer Beurteilung detailliert und überzeugend dar, dass unterstützend dazu in der Bildgebung eine moderate Atrophie des M. supraspinatus sowie eine leichte Mehr verfettung (Goutallier 1) zu sehen sind, welches Zeichen für eine degenerative Veränderung darstellen . Zusätzlich zeigt sich eine Hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Eine unfallbedingte Ursache einer solch schnell voranschreiten den Arthrose hätte zu einem sofortigen Arztbesuch geführt, bzw. es wären zu sätzlich andere unfallbedingte Begleitverletzungen zu sehen gewesen . Demnach schloss sie, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 2 3. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kontusion der Schulter zuzog (E. 3.9). Kreisarzt Dr.

E.___ konnte sich diesen in seinen im Beschwerdeverfahren abgegebenen Beurteilungen mit eigenen überze u genden Argumenten anschliessen (E. 3.12 und 3.14) . In seiner Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 erläuterte er unter anderem

ausführlich, das s sich im Bereich des Footprint - das heisse der A nsatz zone - der Supraspinatussehne im Humeruskopf ausgeprägte zystische Formatio nen fänden . Derartige Zystenbildungen seien gemäss Lehrmeinung als Z eich en degenerativer Verschleisspr o zesse der Sehnenmanschette im Ansatzbereich auf zu fassen. Weiterhin stell t e n sich eine leicht e Engpasskonstellation mit relativ enger Distanz zwischen dem Humeruskopf und dem anterior -inferioren Acro mionrand als auch eine AC-G elenksarthrose dar, welche für ein

subacromiales En g pa s ssyndrom mit Imp ingementsymptomatik p rädisponier ten . Begleitend seien – auch hinweisend auf ein Impingement s yndrom – verstärkte Signale im suba cromialen und subdeltoidalen Schle imbeutelkomplex zu erkennen. Signalaltera tionen im Bereich des oberen

Anteils der ansatznah en Subscapularissehne und der Pulley -S chlinge sei en in Zusammenschau mit den Cystenbildungen im F oot print der Supraspinatussehne als partielle T exturstörungen und Z ei chen einer chronisch-entzündlichen T endi no pa t hie und nicht als Par t ialruptur zu interpre tieren (Urk.

11 S. 7-8). 4.2

Den Befunden widersprach Dr. D.___

grundsätzlich nicht .

Als Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung legte er in der Beurteilung vom

E. 22 August 2020 (E. 3.11) dar, dass der vom Hausarzt bei der Erstkonsultation durchgeführte « Job e -Test» für eine Strukturschädigung der Supraspinatussehne

spr e che . D ie vom Hausarzt im Erstbehandlungsbericht

erwähnte « erschwerte Abduktion »

sei eine etwas unsachgemässe Beschreibung des „ Jobe -Tests", eines Tests zur Beschreibung der Funktion des Supras pinatus der Rotatorenmanschette . Dasselbe gelte für die Be schreibung der „Einschränkun g der Supination und Pronation" . Diese Inter pre tation lässt sich den hausärztlichen Berichten nicht entnehmen (E. 3.2, E. 3.6). So steht fest, dass Dr. Z.___ von einer Kontusion ausging und gestützt auf das klinische Bild keine weiteren bildgebenden Abklärungen für notwendig befand, auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Es ist davon auszugehen, dass der Hausarzt einen allfällig durchgeführten positiven Job e -Test als solchen bezeichnet und unter den Befunden aufgeführt hätte. Ferner

beurteilte D r . D.___ aufgrund der MRI-Bilder vom 5. Januar 2017 ebenfalls degenerative Veränderungen, welche er

jedoch als diskret einstufte . Weshalb Dr. D.___ dabei festhielt, «Die angeführte AC-Arthrose und das daraus angeführte resultierende Impingement ist ebenfalls in keiner Weise den Subacromialraum einengend», kann nicht nachvollzogen werden, zumal das Impingementsyndrom bereits von Dr. H.___ im Bericht vom 4. April 2021 diagnostiziert und

schliesslich operativ behoben wurde (E. 3.4 und E. 3.5) . Sodann wurde das Impingementsyndrom anhand der MRI-Bilder vom 5.

Januar 2017 sowohl von Kreisärztin F.___

beurteilt (E. 3.9 und E. 3.10), als auch von Dr.

E.___ ausführlich und schlüssig beschrieben (Urk. 11 S. 11 und Urk.

E. 24 S. 5) . Zum Schluss

ordnete

Dr. D.___ die Schädigung des Beschwerdeführers anhand der MRI-Bildern v om 5. Januar 2017

als frisch ein, was medizinisch unbestritten blieb. Er führte jedoch nicht aus, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall für eine traumatische Schädigung spricht, denn das Unfallereignis lag

zu diesem Zeitpunkt gut elf Monate zurück, wodurch eine frische Schädigung eher ein Indiz gegen eine traumatische Verletzung ist (Urk. 11 S. 9).

Hinzu kommt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers und die Schulterbeweglichkeit nach der kon ser vativen Therapie bereits im März 2016 deutlich besserten und der Beschwer deführer nach dem Unfall vom 2 3. Februar 2016 seiner Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur weiterhin vollumfänglich nachkommen konnte (E. 3.2 und E. 3.6). Daran ändert auch

die weitere Kausalitätsbeurteilung vom 9. Februar 2021 von Dr. D.___ nicht s . Neben

allgemeine n sowie konkreten Ausführungen über die Kompensation von

Rissläsionen durch intakte s Gewebe

und allgemeinen Erläute rungen

über

degenerative Veränderungen

(Urk. 17 /3 S. 1-7)

legte

Dr. D.___

a ls Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung Unfallszenarien dar, wie die Rissver letzung möglicherweise durch die vorliegenden Unfallereignisse haupt- oder teilursächlich hätten entstehen könn e n . Er legte jedoch nicht schlüssig dar, dass

d i e Prellung vom 2 3. Februar 2016 im vorliegenden Fall für die Rissverletzung beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich kausal gewesen ist, zumal die typischen Primärbefunde für die von ihm postulierte verletzungsbedingte Läsion nicht vorlagen bzw. nicht als vorliegend nachgewiesen sind (Urk. 17/3 S. 8) .

Sodann will er die fehlenden Brückensymptome mit einem phasenhaften Verlauf weg diskutieren, welcher aktengemäss aber eben nicht vorlag, da es nach der Besserung im März 2016 erst neun Monate später zu Symptomen kam, die bei den Ärzten der Rehaklinik A.___ den Verdacht auf eine Rotatorenman schettenruptur erweckte n, und deren Symptomatik stagnierte. Auch die beige legten Artikel belegen, dass bei älteren Menschen eine

Rotatorenman schetten ruptur

überwiegend a traumatisch entsteh t

und ein eingeengter Subacromialraum auf eine chronische Pathologie hindeutet

(Urk. 10/99 S. 25 -27) .

Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätrau matisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 201 3. E. 5.1).

Ferner kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführun g en bezüglich der mangelnden Fachkompetenz der Kreisärzte auf die Ausführungen der Beschwerde gegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 11), denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. 4. 3

Damit vermag die gegenteilige Beurteilung von Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1. 7).

Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ruptur en der Rotatorenmanschette auf degenerative V eränderungen zurückzuführen sind, zu mal der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen hat; sondern allein entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil 8C_68/2019 des Bundesgerichts vom 2 2. Juli 2019, E. 3.2). Demnach kann vorliegend im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch

offen gelassen werden, wie sich der Unfall genau ereignete und ob der Unfall mechanismus geeignet wäre, die vorliegende

Verletzung zu verursachen. Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der status quo sine bei höchstens vorübergehender unfall kausaler Verschlimmerung des Vorzustandes nach Ablauf von sechs Monaten ab Unfall erreicht war . Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhe bungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und Urk. 16 S. 9) im Übrigen auch gesagt, dass die Privatgutachten von Dr. D.___ zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts nicht notwendig war en . Insbesondere hat die Be schwerdegegnerin das Einholen des Privatgutachtens nicht durch vor Ent scheid er lass nur unzureichend durchgeführte Sachverhaltsabklärungen verursacht (vgl. daz u etwa Bundesgerichtsurteil 8C_ 207/2015 vom 29. September 2015 E. 4) und dementsprechend sind ihr in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 5.

Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Bes chwerdegegnerin die Leistungen ohne Rückforderung per 3 0. August 2019 eingestellt hat. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00183

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus-Cha u ffeur für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert .

Mit Bagatellunfall-Meldung vom 8. März 2016 zeigte die Arbeitgeberin der Suva an, dass der Versicherte am 2 3. Februar 2016 gestürzt sei und sich Prellungen an der rechten Schulter, dem rechten Knie und dem rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 10/1). Der am 1.

März 201 6 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemein e Innere Medizin, verordnete eine konservative Therapie mit Physiotherapie (Urk. 10/ 2 und Urk. 10/ 4-9). Die Suva trat auf den Schaden fall ein und erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Urk.

10/3). Der Beschwerdeführer war arbeitsfähig geblie ben, bis er sich bei einem Treppensturz am 1 3. Juli 2016 insbesondere eine Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts zuzog . Am 2 2. Juli 2016 wurde diese operativ mittels Osteosynthese versorgt. Danach hielt sich der Beschwerdeführer zur weiteren Rehabilitation vom 2 8. Dezember 2016 bis am 8. Februar 2017 in der Rehaklinik A.___ auf

(Austrittsbericht vom 28.

Februar 2017, Urk. 10/ 14), wo b ei Ve r dacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion

im Institut für Bilddiagnostik in B.___

erstmalig eine MR- Arthrograp h ie der rechten Schulter durch ge führt wurde (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 10/13). Nach der Konsultation der Schultersprechstunde in der Klinik C.___ (Bericht vom 4. April 2017, Urk. 19), unterzog sich der Versicherte am 17.

August 2017

einer Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, einer Bi z epstenotomie und einer Ac rom io plastik rechts (Urk. 10/30).

Ohne eine medizinische Kausalitätsbeur teilung vor zunehmen, übernahm die Suva die weiteren Kosten. In der Zwischenzeit löste die Arbeitgeberin das Arbeit sverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 10/44). Nach durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung am 20.

Juni 2019 (Urk. 10/72) stellte die Suva mit Schreiben vom 3 0. August 2019 die Versicherungsleistungen

be treffend die rechte Schulter mangels Unfallkausalität per sofort ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen (Urk. 10/74) . Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2019 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 10/77). Daraufhin be stätigte die Suva ihre Entscheidung m it Verfügung vom 2 1. November 2019 (Urk. 10/79). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob der Versicherte dagegen Ein sprache (Urk. 10 /8 3) . Nach neuerlicher versicherungsmedizinischer Beurteilung am 3. März 2020 (Urk. 10/88) hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16.

Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids über den

30. August

2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 23. Februar 2016 zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zum Ersatz der Auslagen für das Konsilium vom 2 2. August 2020

von Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, spez. Traumatologie und orthopädische Schulterchirurgie, zu verpflichten (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.

Novem ber 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

9). Mit Replik vom

10. Februar 2021 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin Duplik (Urk.

23) unter Beilage der versicherungsmedizinischen Beurteilung

von Dr. med.

E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates vom

13. April 2021 (Urk. 24),

was dem Beschwerdeführer am

4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 3.

Im weiteren unfallversicherungs rechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2020.00185 bezüglich des Unfalls vom 1 3. Juli 2016 erging das Urteil am heutigen Tag. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 3. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt . 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 06.2021 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die beigelegte kreisärztliche Beurteilung vom 2. März 2020 (richtig: 3. März 2020)

von

F.___, Fachärztin für Chirurgie, der Beschwerdeführer durch den Sturz eine Kontusion/Prellung der rechten Schulter erlitten habe . Ob die präzisere Schilderung, welche gegenüber dem Rechtsvertreter erfolgt und von früheren Aussagen gegenüber den Ärzten abweichend sei, ein zur Verursachung einer strukturellen Verletzung der Rotatorenmanschette geeigneter Hergang sei, könne offengelassen werden, da dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beur teilung der Unfallkausalität nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werden solle. Dies angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen, wie hier, der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau rekonstruiert werden könne. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine trau matische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln (Urteil 8C_59/2020 des Bundesge richts vom 1 4. April 2020 E. 5.3 und E. 5.4) . Die Kreisärztin habe in ihrer Beurtei lung vom

2. März 2020 genügend Kriterien, die für eine degenerative Genese des vorliegenden Schadens an der rechten Schulter sprächen, aufgezeigt . Es sei somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein degeneratives Verschleiss leiden bestanden habe, welches durch das Unfallereignis in ein schmerzhaftes Stadium geführt worden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits nach einigen Wochen keine Rolle mehr gespielt. Der Status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die Suva habe über diesen Zeitpunkt hinaus somit zu Unrecht Versicherungsleistungen erbracht. Sie sei insbesondere auch für die eineinhalb Jahre nach dem Unfall vorgenommene Operation aufge kommen. Wenn somit die Leistungen mit dem 3 0. August 2019 eingestellt worden seien, könne dies nicht beanstandet werden, zumal keine Kosten zurückgefordert worden seien

(Urk. 2 S. 9 ff.). 2.2

D emgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auch

die neuerliche Stellungnahme der Kreisärztin vom 3. März 2020

die strengen

rechtsprechungs gemässen Anforderungen an

versicherungsinterne ärztliche Beur tei lungen nicht erfüll e . Es sei unbestritten und aktenkundig, dass er vor dem Unfall vom 2 3. Februar 2016 an keinerlei

Beschwerden an der rechten Schulter gelitten habe. Die Kausalitätsbeurteilung

habe die Kreisärztin einzig auf ihre Analyse des nach dem Unfall erhobenen und beschriebenen Befunds und d es Ver laufs gestützt und sei zum Schluss gekommen, die beschriebenen Verän de rungen im Bereich der Schulter seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt . Dabei habe sie ihre

apodiktisch

vorgetragenen, nicht näher be gründeten Argumente auf keinerlei medizinische

Fachliteratur gestützt . Deshalb habe er ihre Ausführungen

durch

den

ausgewiesenen

Schulterspezialisten

Dr. D.___ überprü fen lassen. Dr. D.___ lege in seinem Konsilium gut begründet sowie zusätzlich

gestützt auf eine reichhaltige Fachliteratur dar, weshalb gerade der initiale Befund und di e

Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2017 den einzigen Schluss zuliessen, dass die nachgewiesene n

Rotator e nma n schetten läsionen zwei fel los durch den Unfall vo m 2 3. Februar 2016 verursacht worden seien . Sodann lasse der auf www. «…» .ch

publizierte Lebenslauf der Kreisärz tin den Schluss zu, dass sie im Bereich von Schulterverletzungen weder praktische Erfahrung in der Behandlung noch über ausgewiesene Fachkenntnisse verfüge. Ferner wolle er klarstellen, dass sein in der Eingabe vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 10/ 77) geschilderte Unfallhergang nicht von seinen früheren Aussagen ab weiche, sondern bloss die Unfallschil d erung detaillierter sei . Aufgrund der Unter suchungsma x ime sei es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nach Eingang der U nfallme l d ung ergänzende Informationen über den in der Unfallmeld u ng rudi mentär beschriebenen

Sachverhalt einzuholen . Zum Schluss sei festzustellen, dass die Akten keine ausreichende Grundlage bildeten, um ohne ergä nzende Abklä rungen über die gesetzlichen Leistungen über den 3 0. September 2019 (richtig: August) hinaus befinden zu können (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2020

ergänzte die Beschwerde geg nerin, aufgrund der weiteren überzeugenden kreisärztliche n Beurteilung vom 2 6. O ktober 2020 (Urk. 11) von

Dr. E.___

sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass vorliegend Befunde, welche für eine Unfallkausalität sprächen, fehlten . Aus dem Argument, d er Beschwerdeführer habe vor dem Unfall am 2 3. Februar 2016 über keine Beschwerden an der rechten Schulter gelitten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handle sich um eine reine post-hoc-ergo- propter -hoc- Argumentation, welche beweisrecht lich wertlos sei. Dr. E.___ habe sich in seiner Einschätzung insbesond e re auch detailliert mit den Ausführungen von Dr. D.___ auseinandergesetzt und habe diese Punkt für Punkt entkräftet (Urk. 9). 2.4

Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer

replicando aus, Dr. D.___ habe im erneuten Konsilium vom 9. Februar 2021 (Urk. 17/3) zur kreis ärztlichen

Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 von Dr. E.___ Stellung genommen und dessen Thesen widerlegt. Auch Dr. E.___ habe sich bloss auf Annahmen und Behauptungen gestützt und könne seine These nicht beweisen. Dr. E.___ arbeite zwar hauptberuflich als Orthopäde mit eigener Praxis, doch sei sein Tätigkeits bereich gemäss seiner eigenen Beschreibung (vgl. Urk. 17/2) weitgefächert. Somit zeic hne ten

sich weder Kreisärztin

F.___ noch Dr.

E.___ als ausgewiesene Spezialisten für Kausalitätsbeurteilungen von S chulterverletzungen aus. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch die Auslagen für das Konsilium vom 9. Februar 2020 zu übernehmen (Urk.

16). 2.5

In ihrer Duplik vom 2 7. April 2021 führ t e die Beschwerdegegnerin noch an, in der erneuten orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1 3. April 2021 (Urk.

24) gehe Dr. E.___ weiterhin überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass der Be schwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses eine eher bagatelläre Verletzung mit Kontusion des Schultergelenks ohne strukturelle Schädigung erlitten habe . Dabei entkräfte er nachvollziehbar und schlüssig die gemachten Ausführungen von Dr. D.___

(Urk. 23). 3. 3.1

Am 5. Januar 2017 erfolgte ein Arthro -MRT der rechten Schulter im Institut für Bilddiagnostik in B.___ . Die Befunde wurden beurteilt als (Urk. 10/13): - Ansatznahe t ransmurale Ruptur der SSP-Sehne, ohne Sehnenretraktion mit m oderate r Atrophie des M. supraspinatus mit leichter Meh rverfettung (Goutalliergrad I) - Geri nggradige Signal- und Struktural te ration des cranialen Anteils der SSO-Sehne mit partieller Mitbeteiligung auch des Pulleys

ohne wesent liche Muskelatrophie

- Hypertrophe AC -Gelenksarthrose, Glenohumeralgele nk ohne Zeichen eine r Arthrose 3.2

Der am 1. März 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwer deführers Dr.

Z.___

füllte am 1 4. Februar 2017 (Eingangsdatum)

nachträglich

das UVG-Arztzeugnis zum Unfall ereignis vom 2 3. Februar 2016 aus. Er berichtete als objektive Befunde (soweit entzifferbar) über einen Schulterschmerz rechts, eine erschwerte Abduktion und Druckschmerz im Acromion und an der rechten Bicepssehne . Dabei h ielt er

die Diagnose n einer Schulterprellung und unter Be zugnahme auf das MRT vom 5. Januar 2015 eine

transmurale Ruptur SSP-Sehne rechts fest und vermerkte, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit Dezember 2016 ein Rückfall vorliege (Urk. 10/1 1). 3.3

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 8. Februar 2017 wurden folgen de Diagnosen genannt (Urk. 10/14 S. 1)

Unfall vom 13.07.2016: Treppensturz (in G.___): - m ehrfragmentäre, nach i ntraartikulär ziehende, d istale Tibiaschaft fraktur rechts - m ehrfragmentäre distale Schaftfraktur der Tibia mit sagi ttale m und koronarem Frakturausläufer in das obere Sprunggelenk (OSG) - mehrfragmentäre etwas verkürzt schräge proximale Schaftfraktur der Fibula

Unfall vom 22.02.2016: Sturz auf die rechte Schulter: - Kontusion Schulter rechts

Übrige Diagnosen: - St. n. Diskushernien-OP 2012 - Diabetes mellitus Typ 2 (unter Metformin) - Arterielle Hypertonie (unter Sevikar HCT) - Adipositas WHO Grad II

Der Beschwerdeführer sei z ur Besprechung des weiteren Proz ederes bzgl. Schulter rechts in der Schultersprechstunde der Uniklinik C.___ angemeldet worden. Dem Beschwerdeführer werde weiterhin ambulante intensive Physiotherapie in klusive Medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empf ohlen . Die Ziele seien die weitere Verbesserung und Stei gerung von Beweglichkeit, Kraft und die Schmerzreduktion in der rechten Schulter . Nach Austritt seien keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich notwendig. Es liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar, es seien aufgrund des Sicher heitsaspekts bezüglich Personenbeförderung dafür eine ausreichende Beweglich keit der Schulter rechts und eine volle Einsatzfähigkeit des rechten Beines nötig. Da aktuell noch eine medizinischen Abklärungs- und Behandlungsphase bestehe, könne die Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten noch nicht festgelegt werden (Urk. 10/14 S. 2-3). 3.4

Dr. med. H.___, Oberarzt der Orthopädie in der Universitätsklinik C.___, erhob im Bericht vom 4. April 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/19 S. 1) : - Transmurale

Supraspinatussehnenruptur mit subacromiale m

Impin geme nt, Subscapularis -Oberrandläsion, Bi z epssehnen t endinopathie Schulter rechts

bei Sturz im Februar 2016 - Delayed U nion bei : - St.n . minimal-invasiver Osteosynthese einer mehrfragmentären Tibia schaftfraktur mit distal intraartikulärem Frakturau s läufer rechts (22.07.2016, Spital I.___)

- St.n . Treppensturz im Juli 2016

- St.n . Dis k ushernien-Operation (2012, Spital J.___) - Diabetes mellitus - nicht insulinpflichtig - Adipositas Beim Beschwerdeführer zeige sich klinisch wie auch MR-tomographisch eine transmurale

Supraspinatussehnenruptur sowie eine Oberrandläsion der Subsca pu laris sehne . Bei doch ausgeprägtem Riss der Supraspinatussehne werde dem Beschwerdeführer tendenziell zur Operation geraten, auch im Hinblick auf die mögliche spätere Verfettung, welche aber aktuell noch nicht wesentlich einge treten sei. Eine Alternative z ur Schmerztherapie sei die subacromiale Infiltration (Urk. 10/19). 3.5

Im C.___ wurden am 1 7. August 2017 eine Arthroskopie mit RM-Rekon str uk tion, eine Biz epstenotom i e und eine Acromioplastik an der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 10/30). 3.6

Im ärztlichen Zeugnis vom 1 4. September 2017 präzisierte Dr. Z.___, bei der ersten Untersuchung am 1. März 2016 nach dem Treppensturz am 2 3. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Oberarm, am Nacken leichteren Ausmasses,

im Bereich der rechten Hüfte, im rechten Knie und am rechten Fuss geklagt . Nach erfolgter Untersuchung habe er (Dr. Z.___) eine Prellung/Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert und eine k onservative Therapie mit lokaler Infiltration mit Lidocain, eine Medika mententherapie mit NSAR oral und als Salbentherapie sowie ab 2 1. März 2016 zusätzlich Physiotherapie eingeleitet. Bei der Nachkontrolle am 2 1. März 2016 habe der Beschwerdeführer

über eine relativ deutliche Schmerzbesserung be richtet . Die Beweglichkeit in der rechten Schulter sei noch etwas eingeschränkt gewesen . Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht attestiert worden . Am 1 3. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer dann einen Treppensturz in K.___

mit Tibia schaftfraktur mit distal intraarti kulärem Frakturausläufer rechts erlitten. Im Dezember 2016 sei es zu einer Exazerbation der Schulter - /Arm-Schmerzen rechts gekommen . Was der Auslöser des Rückfalles im Dezember 2016 gewesen sei, könne er nicht beantworten . Die Beinfraktur rechts vom Sommer 2017 (richtig: 2016) erscheine als indirekte Ursache sehr wahrscheinlich. Er (Dr. Z.___) habe es versäumt, im März 2016 ein MRI der Schulter zu veranlasse n . Aufgrund der klinischen Befragung und der Untersuchung sei diese s

damals jedoch nicht indiziert gewesen (Urk. 10/33). 3.7

Oberarzt PD Dr. med. L.___ der Schulterchirurgie am C.___ führte im Bericht vom 4. Dezember 2017 aus, knapp vier Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit zufriedenem Beschwerdeführer. Die Physiotherapie müsse bei noch signifikanter Reststeifigkeit weitergeführt werden. Ansonsten sei bei weiterhin unauffälligem Verlauf keine

routinemässige Nachkontrolle mehr geplant (Urk. 10/52 S. 2). 3.8

PD Dr. L.___ hielt in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 fest, knapp sechs Monate postoperativ dürfe der Beschwerdeführer nun seine operierte Schulter langsam belasten. Entsprechend biete sich ein schr ittweiser Arbeitsaufbau mit 20%- Schritten alle zwei Wochen a n . Dies sei aber eher medizinisch-theoretischer Natur und sollte mit dem realen Verlauf in Einklang gebracht werden (Urk. 10 /55) . 3.9

Am 2 0. Juni 2019 führte Kreisärztin F.___ eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch und hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 10/72 S. 5-6): - Status nach mehrfragmentärer, nach intraartikulär ziehender distaler Tibiaschaftfraktur rechts vom 13.07.2015 (richtig: 2016) - Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia rechts (22.07.2016) - Delayed Union, ab August 2018 konsolidierte Fraktur - Dysästhesie im Bereich des N. saphenus - Status nach OSME Tibia rechts und Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling

(20.09.2018) Als umfallfremd e Nebendiagnosen wurden folgende genannt : - D iabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II, BMI 39,2 kg/m2 - Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschet ten rekonstruk tion, Bizepstenoto mie und Acromioplastik rechts am 17.08.2017 - Status nach Diskushernienoperation 2012 (Spital J.___)

Bezüglich der rechten Schulter führte die Kreisärztin au s, bei der Schadens mel dung vom 8. März 2018 (richtig: 2016) für das Schadendatum vom 23. Februar 2018 (richtig: 2016), wo der Beschwerdeführer angegeben habe, auf die rechte Schulter gefallen zu sein, hand le es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion. Die Vorstellung beim Arzt sei Monate (richtig: gut eine Woche) später erfolgt. Eine MRI-Untersuchung der Schulter sei am 5. Januar 2017 durchgeführt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Befunde in diesem MRI degenerativer Ursache. Die partielle artikularseitige Läsion der Supraspinatussehne sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ beding t, denn aus pathophysiologischer Sicht sei der ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden. Die Rotatorenmanschette sei im Laufe des Lebens hohen anhaltenden Belastungen ausgesetzt und eine fort schrei tende Degeneration, welche ab dem 3.

Lebensjahrzehnt beginne, sei bekannt. Unter stützend lägen in der Bildgebung eine moderate Atrophie des M. supra spinatus sowie eine leichte Mehrverfettung (Goutallier

1) vor, welches alles Zeichen der degenerativen Veränderung und somit mit überwiegender Wahr schei n lichkeit krankheitsbedingt seien. Zusätzlich bestehe eine h ypertrophe AC-Gelenksarthrose. Eine unfallbedingte Ursache einer solch schnell voranschreiten den Arthrose hätte zu einem sofortigen Arztbesuch geführt, bzw. es wären zu sätzlich andere unfallbedingte Begleitverletzungen zu sehen gewesen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen durch die Kontusion erfolgt seien. Die Be schwerden, welche zur Operation geführt hätten, könnten ausreichen d durch die degene ra tiven Verän derungen erklärt

werden (Urk. 10/72/6-7) . 3.10

In der Beurteilung vom 3 . März 2020 fügte Kreisärztin F.___ ihrer Beurteilung hinzu, am 2 3. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer zwei Treppenstufen seitlich auf die Schulter rechts hinuntergestürzt. Dabei sei es zu Schmerzen gekommen. Gemäss Erstbericht, welcher nachträglich von Dr. Z.___

ausgefüllt worden sei, hätten Schmerzen bei der Bewegung bestanden, jedoch keine Paralyse und keine Pseudoparalyse. Es sei eine konservative Therapie mit NSAR und Salbentherapie erfolgt. Es hätten sich verschiedene Druckschmerzen gezeigt, jedoch seien keine erhebliche Schwellung und keine Hämatome sichtbar gewesen. Im Verlauf sei eine MRI-Untersuchung der Schulter rechts am 5. Januar 2017 erfolgt. In der MRI zeigten sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen. Es zeigten sich eine ansatznahe transmurale Läsion der Supra spinatus sehne, eine moderate Atrophie des M. supraspinatus mit leichter Muskelver fettung sowie zusätzlich Signal- und Strukturalterationen des kranialen Anteils der Subscapularissehne mit partieller Mitbeteiligung auch des Pulleys . Die Bizeps sehne sei jedoch noch in situ und es zeige sich eine h ypertrophe AC-Gelenks arthrose sowie eine Impingementsymptomatik . Die beschriebenen Veränderungen im Bereich der Schulter seien somit überwiegend wahrscheinlich degenerativ be dingt. Eine Distorsion/Kontusion der rechten Schulter, welche zu Rotatoren man schette nläsionen

führen würde, hätte sofort eine Pseudoparalyse zufolge. Zusätz lich wäre n andere Strukturen mitverletzt bzw. komplett verletzt gewesen. Das Bild, das sich hier in der MRI zeige, sei das typisc he Bild einer degenerativ verän derten Schulter. Ausserdem zeig t en sich auch weitere degenerativ beginnende Läsionen im Bereich des Bizeps- Pulleys . Ohne ri chtungsgebende Verschlimme rung sei so einige Wochen nach dem Ereignis am 2 3. Februar 2016 der Status quo sine erreicht gewesen (Urk. 10/88 S. 2-3). 3.11

Im Privatgutachten vom vom 2 2. August 2020 hielt Dr. D.___ fest, der Be schwerdeführer habe nach dem Trauma am 2 3. Februar 2016 sofortige Schmerzen in der rechten Sch ulter und bei der ersten Konsultation beim Hausarzt eine Woche später am 1. März 2016 auch eine „ersch werte

Abduktion", nebst den Kontu sionen an oben

beschriebenen

Körperteilen, erlitten . Eine ers ch werte

Abduktion sei eine etwas unsachgemässe Beschreibung des „ Jobe -Tests",

eines Tests zur Be schreibung der Funktion des Su praspinatus der Rotatorenmansch ette (RM) .

Das selbe gelte für die Besch reibung der „Einsch ränkung der Supination und Pro nation".

Nur ein geringer Teil aller Rotatorenmanschettenverletzungen h ätten eine sofortige

Pseudoparalyse zur Folge. Alle ventralen und apikoventralen RM- Verletzungen

erlaub t en prakt isch immer eine volle Beweglich keit posttrau ma tisch, aber meist unter Schmerzen. Erst wenn die Sehnenrissverletzung nach hinten in den Infraspinatus reiche, komme es meist zu einer unmittelbaren Pseudoparalyse, d.h. zu einer „Pseudoläh mung". Eine Rissverletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, also ein ventraler Supraspinatusriss und apikoventraler

Subsca pularisriss,

sei en geradezu typisch

für eine fehlende Pseudopar alyse. Eine noch gute Beweglich keit posttraumatisch dürfe in diesen Fällen nie als Zeichen keiner

stattgefundenen RM- Verletzung interpretiert werden. Auch sei das i mmer wieder angefüh rte Argument eines feh lenden Hämatoms sehr

unzuverlässig und meist an die Ruptur der langen Bi z epssehne gebunden.

Die angeführten d egenerativen Veränderungen der RM des Beschwerdeführers seien ebenfalls nich t stichhaltig. D enn in den entsprechenden MRI- Aufnahmen seien nur

geringe atroph isch e Ver änderungen der SSP- und SSC- Muskel anteile festzustellen.

Auch bestünden kaum fettige Atrophien der Muskeln, was auch der Radiologe

explizit erwähnt habe. Die festgestellten diskreten degenerativen Veränderungen (Goutallier 1) seien sogar für

den Jahrgang des Beschwerdeführers (1954) sehr

schmeich elh aft.

Die angeführte AC- Arthrose

und das daraus angeführte resultierende Impingement sei en ebenfalls in keiner Weise den Subacromialraum einengend. Zum Schluss sei der Sehnenriss selber zu betrachten: Es habe sich um einen transmuralen

Supraspinatusriss und einen partiellen apiko -ventralen Subscapularisriss gehan delt. Entgegen dem Bild eines degenerativen Sehnenrisses sei die gesamte Seh nendicke quer gerissen und die Sehnenanteile nicht retrahiert, was die frische Sehnenverletzung unterstreiche. Es handle sich somit um einen zweifelsfreien Unfall mit adäquater Verletzung der Rotatorenmanschette (SSP- SSC Sehne), der Unfallmechanism us sei geeignet eine RM- Verletzung hervorzurufen (Urk. 3/3). 3.12

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 2 3. Februar 2016 eine leichte Kontusion des rechten Schultergelenkes ohne unfallbedingte strukturelle Schäden erlitten habe. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 3. J uli 2016 sei keine unfallbe d i ngte Bete i l ig ung des rechten

Schultergelenkes dokumentiert. Die nach dem Unfallereignis erstmalig im Dezember 2016 in der Rehaklinik A.___ beklagte Beschwerde symptomatik des rechten Schultergelenks sei ohne N achwei s einer klinischen Brück en sympt o m at ik über einen Zeitraum von gut neun Mona ten nach der ersten Inanspruchnahme eines Arztes überwiegend

wahrscheinlich einer verschleissbe dingten

Erkrankung

geschuldet . Gemäss dokumentiertem klinischen Verlauf sei d ie Folge des Unfallereignisses vom 23.

Februar 2016 mit Kontusion

de s rechten Schultergelenkes spätestens ach t

Wochen

nach dem gel tend gemachten Ereignis ausgeheilt und der Status quo sine dementsprechend spätestens Ende April 2016 erreicht gewesen . Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. August 2019 vermöge insbesondere

hinsichtlich der Schlussfolgerung in Bezug auf den Unfallhergang, der klinischen

Bedeutung der Erstbefunde, der bildgeben den Befunde und des Vorzustandes des Schultergelenkes nicht zu über zeugen. Einzig den Ausführungen hinsichtlich des Auftretens eine r Pseudopara lyse/Drop - arm- Syndrom könne zugestimmt werden. Das Argument

Dr. D.___, es handle sich um eine frische Läsion der Sehnenmanschette, bestätige eher die Einschätzung des Unterzeichners und spreche gegen einen kausalen Zusam men hang (Urk. 11). 3.13

Im Nachtrag vom 9. Februar 2021 argumentierte Dr. D.___ im Wesentlichen, zys tische Veränderungen am S eh n en ansatz der R o t at orenmanschette

seien sicher auf eine langandauernde Stressreaktion de s Knochens am Sehnenansatz zurück zuführen. Si e seien sehr häufig zu sehen und für einen manuell arbeitenden, 60-jähr igen Menschen sicher nichts Aussergew ö hn l iches. Es sei nun naheliegend, da s s die normale abnutzungs- und a lters be dingten Veränderungen des Gewebes die Festigkeit desselben kontinuierlich schwäch t en und schon ein viel geringeres

Trauma zu einem Einreissen des geschwächten

Sehnengewebes führen könne. Es sei wissenschaftlich zu wenig erforsch t, welche s Tra u ma für welches geschwächte Gewebe für eine Ruptur adäquat sei und welches nicht. Fakt sei, dass die Seh n e gerissen, der Riss nicht gross, das Gewebe nicht retrahiert und das gerissene Ge webe normal dick sei. Wie er schon im letzten Bericht

begründet habe, seien

dies alles klare Hinweise für einen Sehnenriss, also eine Listendiagnose und mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit durch ein plötzliches Ereignis, also trauma tisch, entstanden. Wann der Sehnenriss genau entstanden sei, könne nicht gesagt werden.

Was sich aber klar herausstelle, sei der Fakt, dass der Riss entweder durch den Treppenst u rz primär oder sekundär durch die Zweit -Unfall- bedingte

(Unter schenk e l frak t u r) langzeitige Überlastung durch das lange Gehen an Ge h st ö cken der traumatisch vorgeschädigten Sehne entstanden sei. Dr. E.___

argumentiere

gegen die traumatische Genese des Sehnenrisses mit dem Fakt, dass intraoperativ eine Acromiopl a s tik

durchgeführt

worden s ei . Die meisten Operateure

führten diese a r throskopisch

oder offen im Falle einer Rotator e nman schettenrekon str uk tion ohnehin durch, um auch eine schwellungsbedingte Engpas ss ympt o ma tik

postoperativ nach Naht der RM zu verhindern . Die geringen Engpass -(Impin gement) Zeichen und die sehr diskrete AC-Arthrose verursachten in diesem Fall aber sehr wenig Einengung des Subacromialr aumes durch etwelche

Osteophyten, was eigentlich

vollständig gegen eine

signifikante

präoperative

Impingement symp tomatik spreche .

Dr. E.___ Argument der feh lenden Brückensympt o me sei ebenfalls mit grosser Zurückhaltung zu betrachten, da gerade in den zitierten Artikeln von Loew z.B . da ra uf hin gewiesen werde, dass der phasenhafte Verlauf für traumatische Läsionen typisch sei. So spreche auch die Ruptur-Beteiligung der SSC- Seh n en eher für eine traumatische Genese der Rissläsion. Einzugehen auf das Auftreten von b elastungs abhängigen Schmerzen (langes Gehen an Stö cken) bei vorbe stehender Impingement symptomatik sei nicht zielorientiert bzw. weiter führend, da dazu ebenfalls wissenschaftlich zuverlässig Daten fehlen würden (Urk. 17 /3). 3.14

Dazu hielt Dr. E.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 3. April 2021 zusammengefasst fest, auch unter Berücksichtigung de s zeitlichen Verlaufes bis zur letztendlichen

Diagnostik einer Sehn en mansch e ttenläsion sei

überwiegend

wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen de s geltend gemachten Unfaller ei g n isses eine eher bagatelläre

Verletzung mit Kon t usion des S chulter gel e n k es ohne strukturelle Schädigung erlitten habe. Eine ver siche r ungsmediz ini s che Neubewertung sei auch unte r Würdigung der Abwä gung der

Argumente von

Dr. D.___ nicht möglich (Urk. 24). 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungs leis tungen zu Recht ohne Rückforderung derselbigen per

30.

August 2019

einstellte, mithin, ob die behandlungs bedürftigen

Beschwerden an der rechten Schulter ab Januar 2017 noch

in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23.

Februar 2016 s tanden . 4.1

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Unter suchung vom 2 0. Juni 2019 (E. 3.9) sowie der anschliessenden Kausalitätsb eur teilung vom 3 . März 2020

bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter (E.

3.10) .

Kreisärztin F.___

berücksichtigte sämtliche medizinische n

Vorakten einschliesslich Bilder (Urk.

10/72 S. 1-4 und Urk. 10/ 88 S.

1-2) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . In ihre Beurteilung vom 2 0. Juni 2019

bezog sie ein, dass aus pathophysiologischer Sicht der ansatz nahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden ist und eine fortschreitende Degeneration ab dem 3. Lebensjahrzehnt beginnt, wes halb die partielle artikularseitige Läsion der Supraspinatussehne des Beschwerde führers überwiegend wahrscheinlich degenerativ beding t ist .

Dazu legte sie in ihrer Beurteilung detailliert und überzeugend dar, dass unterstützend dazu in der Bildgebung eine moderate Atrophie des M. supraspinatus sowie eine leichte Mehr verfettung (Goutallier 1) zu sehen sind, welches Zeichen für eine degenerative Veränderung darstellen . Zusätzlich zeigt sich eine Hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Eine unfallbedingte Ursache einer solch schnell voranschreiten den Arthrose hätte zu einem sofortigen Arztbesuch geführt, bzw. es wären zu sätzlich andere unfallbedingte Begleitverletzungen zu sehen gewesen . Demnach schloss sie, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 2 3. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kontusion der Schulter zuzog (E. 3.9). Kreisarzt Dr.

E.___ konnte sich diesen in seinen im Beschwerdeverfahren abgegebenen Beurteilungen mit eigenen überze u genden Argumenten anschliessen (E. 3.12 und 3.14) . In seiner Beurteilung vom 2 6. Oktober 2020 erläuterte er unter anderem

ausführlich, das s sich im Bereich des Footprint - das heisse der A nsatz zone - der Supraspinatussehne im Humeruskopf ausgeprägte zystische Formatio nen fänden . Derartige Zystenbildungen seien gemäss Lehrmeinung als Z eich en degenerativer Verschleisspr o zesse der Sehnenmanschette im Ansatzbereich auf zu fassen. Weiterhin stell t e n sich eine leicht e Engpasskonstellation mit relativ enger Distanz zwischen dem Humeruskopf und dem anterior -inferioren Acro mionrand als auch eine AC-G elenksarthrose dar, welche für ein

subacromiales En g pa s ssyndrom mit Imp ingementsymptomatik p rädisponier ten . Begleitend seien – auch hinweisend auf ein Impingement s yndrom – verstärkte Signale im suba cromialen und subdeltoidalen Schle imbeutelkomplex zu erkennen. Signalaltera tionen im Bereich des oberen

Anteils der ansatznah en Subscapularissehne und der Pulley -S chlinge sei en in Zusammenschau mit den Cystenbildungen im F oot print der Supraspinatussehne als partielle T exturstörungen und Z ei chen einer chronisch-entzündlichen T endi no pa t hie und nicht als Par t ialruptur zu interpre tieren (Urk.

11 S. 7-8). 4.2

Den Befunden widersprach Dr. D.___

grundsätzlich nicht .

Als Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung legte er in der Beurteilung vom 22.

August 2020 (E. 3.11) dar, dass der vom Hausarzt bei der Erstkonsultation durchgeführte « Job e -Test» für eine Strukturschädigung der Supraspinatussehne

spr e che . D ie vom Hausarzt im Erstbehandlungsbericht

erwähnte « erschwerte Abduktion »

sei eine etwas unsachgemässe Beschreibung des „ Jobe -Tests", eines Tests zur Beschreibung der Funktion des Supras pinatus der Rotatorenmanschette . Dasselbe gelte für die Be schreibung der „Einschränkun g der Supination und Pronation" . Diese Inter pre tation lässt sich den hausärztlichen Berichten nicht entnehmen (E. 3.2, E. 3.6). So steht fest, dass Dr. Z.___ von einer Kontusion ausging und gestützt auf das klinische Bild keine weiteren bildgebenden Abklärungen für notwendig befand, auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Es ist davon auszugehen, dass der Hausarzt einen allfällig durchgeführten positiven Job e -Test als solchen bezeichnet und unter den Befunden aufgeführt hätte. Ferner

beurteilte D r . D.___ aufgrund der MRI-Bilder vom 5. Januar 2017 ebenfalls degenerative Veränderungen, welche er

jedoch als diskret einstufte . Weshalb Dr. D.___ dabei festhielt, «Die angeführte AC-Arthrose und das daraus angeführte resultierende Impingement ist ebenfalls in keiner Weise den Subacromialraum einengend», kann nicht nachvollzogen werden, zumal das Impingementsyndrom bereits von Dr. H.___ im Bericht vom 4. April 2021 diagnostiziert und

schliesslich operativ behoben wurde (E. 3.4 und E. 3.5) . Sodann wurde das Impingementsyndrom anhand der MRI-Bilder vom 5.

Januar 2017 sowohl von Kreisärztin F.___

beurteilt (E. 3.9 und E. 3.10), als auch von Dr.

E.___ ausführlich und schlüssig beschrieben (Urk. 11 S. 11 und Urk. 24 S. 5) . Zum Schluss

ordnete

Dr. D.___ die Schädigung des Beschwerdeführers anhand der MRI-Bildern v om 5. Januar 2017

als frisch ein, was medizinisch unbestritten blieb. Er führte jedoch nicht aus, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall für eine traumatische Schädigung spricht, denn das Unfallereignis lag

zu diesem Zeitpunkt gut elf Monate zurück, wodurch eine frische Schädigung eher ein Indiz gegen eine traumatische Verletzung ist (Urk. 11 S. 9).

Hinzu kommt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers und die Schulterbeweglichkeit nach der kon ser vativen Therapie bereits im März 2016 deutlich besserten und der Beschwer deführer nach dem Unfall vom 2 3. Februar 2016 seiner Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur weiterhin vollumfänglich nachkommen konnte (E. 3.2 und E. 3.6). Daran ändert auch

die weitere Kausalitätsbeurteilung vom 9. Februar 2021 von Dr. D.___ nicht s . Neben

allgemeine n sowie konkreten Ausführungen über die Kompensation von

Rissläsionen durch intakte s Gewebe

und allgemeinen Erläute rungen

über

degenerative Veränderungen

(Urk. 17 /3 S. 1-7)

legte

Dr. D.___

a ls Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung Unfallszenarien dar, wie die Rissver letzung möglicherweise durch die vorliegenden Unfallereignisse haupt- oder teilursächlich hätten entstehen könn e n . Er legte jedoch nicht schlüssig dar, dass

d i e Prellung vom 2 3. Februar 2016 im vorliegenden Fall für die Rissverletzung beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich kausal gewesen ist, zumal die typischen Primärbefunde für die von ihm postulierte verletzungsbedingte Läsion nicht vorlagen bzw. nicht als vorliegend nachgewiesen sind (Urk. 17/3 S. 8) .

Sodann will er die fehlenden Brückensymptome mit einem phasenhaften Verlauf weg diskutieren, welcher aktengemäss aber eben nicht vorlag, da es nach der Besserung im März 2016 erst neun Monate später zu Symptomen kam, die bei den Ärzten der Rehaklinik A.___ den Verdacht auf eine Rotatorenman schettenruptur erweckte n, und deren Symptomatik stagnierte. Auch die beige legten Artikel belegen, dass bei älteren Menschen eine

Rotatorenman schetten ruptur

überwiegend a traumatisch entsteh t

und ein eingeengter Subacromialraum auf eine chronische Pathologie hindeutet

(Urk. 10/99 S. 25 -27) .

Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätrau matisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 201 3. E. 5.1).

Ferner kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführun g en bezüglich der mangelnden Fachkompetenz der Kreisärzte auf die Ausführungen der Beschwerde gegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 11), denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. 4. 3

Damit vermag die gegenteilige Beurteilung von Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1. 7).

Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ruptur en der Rotatorenmanschette auf degenerative V eränderungen zurückzuführen sind, zu mal der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen hat; sondern allein entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil 8C_68/2019 des Bundesgerichts vom 2 2. Juli 2019, E. 3.2). Demnach kann vorliegend im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch

offen gelassen werden, wie sich der Unfall genau ereignete und ob der Unfall mechanismus geeignet wäre, die vorliegende

Verletzung zu verursachen. Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der status quo sine bei höchstens vorübergehender unfall kausaler Verschlimmerung des Vorzustandes nach Ablauf von sechs Monaten ab Unfall erreicht war . Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhe bungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und Urk. 16 S. 9) im Übrigen auch gesagt, dass die Privatgutachten von Dr. D.___ zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts nicht notwendig war en . Insbesondere hat die Be schwerdegegnerin das Einholen des Privatgutachtens nicht durch vor Ent scheid er lass nur unzureichend durchgeführte Sachverhaltsabklärungen verursacht (vgl. daz u etwa Bundesgerichtsurteil 8C_ 207/2015 vom 29. September 2015 E. 4) und dementsprechend sind ihr in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 5.

Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Bes chwerdegegnerin die Leistungen ohne Rückforderung per 3 0. August 2019 eingestellt hat. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz