Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 2 8. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80 %-Pensum an ge stellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs gesell schaft AG gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 6. Juni 2015
stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Juni 2015 [ Urk. 13/M3 ], Arztzeugnis UVG vom 2 5. Juni 2015 [ Urk. 13/M4] ) . Die Erstkonsultation erfolgte am 1 8. Juni 2015 bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin , die ein Distor sionstrauma links diagnostizierte ( vgl. Arztzeugnis UVG vom 2 1. Sep tember 2015, Urk. 13/M7 ). Die Mobiliar Versiche rung erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen (Urk. 12/ P2; Urk. 3/4).
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2018 teilte die Mobiliar der Versicherten unter Verweis auf ein zwischen den Parteien stattgefundenes Gespräch vom 1 7. Okto ber 2018 mit, man werde die Kosten für den Medikamentenentzug übernehmen, falls sie sich dem unterziehe, andernfalls würde die Rente gestützt auf das
poly diszip linäre Gutachten der A.___ AG vom 1 9. Oktober 2017 verfügt ( Urk. 12/P131). Nachdem die Versicherte darauf nicht reagiert hatte, stellte die Mobiliar g estützt auf das A.___ -Gutachten ( Urk. 13/M154-218) sowie die Beurteilung des beratenden Arztes
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie (Stellungnahme vom 1 4. März 2018, Urk. 13/M276) ,
mit Verfügung vom 1. März 2019 die Leistungen für die Heilbehandlungen per 2 8. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 3 1. März 2019 ein und sprach der Ver sicher ten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu .
Einen Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung verneinte sie (Urk. 12/P137-145). Die dageg en erhobene Ein spra che vom 5. März 2019 (Urk. 12/P150-151) sowie ergänzend vom 2 5. April 2019 (Urk. 12/P177-181) und 1 3. Januar 2020 ( Urk. 12/P198) wurde m it Einsprache entscheid vom 11. Mai 2020 abgewiesen ( Urk. 12/P201 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und es seien ihr die vorübergehenden Unfallversicherungsleistungen (Heil be handlungs kosten und Taggeld) weiterhin , über den 2 8. Februar respektive 3
Erwägungen (2 Absätze)
Dispositiv
- März 2019 hinaus, auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei ausser dem zu verpflichten, ihr nach Erreichen des End zustandes eine höhere UVG-Rente sowie eine Integritäts entschädigung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht be antragte sie die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Versicherungsa kten [ Urk. 11/1-3, Urk. 12/P1-P204, Urk. 13/M1-M357] ). Mit Verfügung vom 1. Ok to ber 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 2
- Oktober 2020 reichte die Be schwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 27 . Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16 ). Die darauf folgende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1
- November 2020 ( Urk. 17) wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2
- November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1
- Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
- 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
- 4 2.4 .1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.4 .2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.5 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen . Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) hält entsprechend fest, dass für den Fall, dass sich eine versicherte Person ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederu ngsmassnahme zu unter ziehen, ihr nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. 3 . 3 .1 Im angefochtenen Entscheid vom 1
- Mai 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwer de antwort vom 2
- September 2020 (Urk. 10) und ergänzenden Stellungnahme vom 1
- November 2020 ( Urk. 17) konstatierte die Beschwerdegegnerin, indem di e Be schwer de führerin die stationäre Therapie für den Medikamenten entzug, der gemäss Einschätzung des beratenden Arztes angezeigt sei und zu einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne , nicht innert Frist organisiert habe, habe sie ihre Mitwirkungs- und Schaden min de rungspflicht verletzt, wes halb zu Recht aufgrund der vorhandenen medizi nisch en Akten ent schieden wor den sei. Ge stützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gutachten vom 1
- Oktober 2017, ging die Beschwerde gegnerin sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2018 - aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen und trotz schäd lichem Gebrauch durch Opioide - in einer angepassten Tätigkeit voll ar beits fähig sei. Hinsichtlich der Festlegung des Invalideneinkommens müsse die Beschwerdeführerin sich , bei Verletzung der Mitwirkungs- und Scha den minde rungs pflicht, eine volle Leistungs fähigkeit ge mäss Kompetenz niveau 3 anrechnen lassen. An der Renten be rechnung und dem Invaliditätsgrad von 13 % werde fest gehalten. Ein Integritäts schaden liege nicht vor. 3 .2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
- Juni 2020 ( Urk. 1) sowie ihrer Stellungnahme vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 15) zusam men gefasst geltend, die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien der Auffassung, dass eine Reduktion der Opiate eine Bes se rung bringen könne. Der Endzustand sei demnach noch nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin - über den 3
- März 2019 hinaus - Taggelder zu leisten habe. Die Beschwerdeführerin wies ausserdem darauf hin, dass s ie zahlreiche Therapien, auch interventionelle Therapien versucht habe , die allesamt ohne Erfolg ge blie ben seien. Insbesondere seien auch die beiden Versuche, die Opiate abzusetzen oder zu reduzieren, aufgrund der Schmerzexazerbation ge scheitert. Eine weitere Entzugs kur sei nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für den Entzug der Opiate seien deshalb nicht gegeben. Im Übrigen sei das Mahn- und Be denk zeitverfahren nicht korrekt durchgeführt worden. Schliesslich sei auch die Be rechnung des Invalideneinkommens falsch. Falls sie in einer angepassten Tätig keit noch ar beitsfähig wäre, wäre von einem Kompetenzniveau 1 auszugehen und es wäre ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Da sie den Fuss nur teil be lasten könne , sei eine Funktionsbehinderung ausgewiesen, was eine Integri täts entschädigung von 5 bis 30 % zur Folge habe. 4 . 4 .1 Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein OSG-Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 13/M1-3 , Urk. 13/M4 ) . Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprung ge lenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durchgeführt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undislozier tem Volkmann-Dreieck, Syndes mosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulotalare anterior diagnostiziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 13/M5-6). Nach dem die konservativen Therapiemassnahmen er folg los verlau fen waren , erachteten die be handelnden Ärzte die Restabilisierung der Syn des mose indiziert. Am 6. No vember 2015 erfolgte im Spital C.___ ein operativer Eingriff ( Débridement und TightRope Syndesmosenfixation ; vgl. Ope ra tions bericht vom
- November 2015 , Urk. 13/M 10- 11). In der Folge diagnos ti zierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerz syndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses , welches sich postope rativ ent wickelt habe . Da die durchgeführten Therapien zu keiner we sent lichen Besserung der Beschwerden führten , erfolgte am
- April 2016 bei Verdacht auf eine Ner venkompres sion eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME ; vgl. Austritts bericht vom 1
- April 2016, Urk. 13/M31-32 ). 4 .2 Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik D.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 13/M28-30) . Aufgrund persistierender Be schwer den trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 1
- September 201 6 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Universitätsklinik D.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 13/M36-39 ) . PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Univer sitäts klinik D.___ , hielt in seinem B ericht vom 1
- Juni 2017 ( Urk. 13/M105-106) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und therapeutischen Mass nahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physi ka lisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenz strangblockade auch zu keinem substantiellen Ansprechen führe. Er empfahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf aus zu schleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapiesitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kon statierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis lang fristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechsel be las tende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medika tion, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidisziplinären Be gut achtung festzulegen sei. 4 .3 Die Beschwerdeführerin wurde in der A.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 1
- Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 13/M154-218). Die Untersuchungen fanden am 21., 2
- und 2
- August 2017 sowie am 1
- September 2017 statt. 4 .3.1 Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-trauma to logischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprung gelenkes sowie eine um 1.5 cm r eduzierte Unterschenkel muskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweg lich keit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am
- Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprung gelenkes vom 2
- August 201
- Die sichtbare inhomogene osteopene Knochen struktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik D.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorliegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen . Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskre panzen zeigen. Aufgrund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuc h ungsbefundes mit de n Befund an gaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rück gang der CRPS-bedingten Be schwer den am linken Fuss auszugehen . Diskre pant zu den a ngegebenen massi ven Schmerzen d es linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibu pro fen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat ein genommen werden würden. Die analgetische Therapie der Beschwer deführerin mi t Opiaten ( Oxycodon ) sei von or t h opädisch-traumato logischer Seite nicht indi ziert und da her zügig abzusetzen. Aufgrund des Neben wirkungs spektrums und des Herab setzens der Schmerzschwelle würden diese Medi kamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nachvollzie h bar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei rek l amierten erheblichen belas tungs abhängigen Schmerzen im linken Fuss die vorhandenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarm geh stü t zen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in der bisherigen Tätig keit als Pflege fachfrau. In einer leidens adaptier ten, dem Belastungsprofil entspre chen den Tätigkeit bestehe jedoch von ortho pädisch- traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/M207-208 , Urk. 13/M186-187 ) . 4 .3.2 Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurolog ische Gutachterin - über einen D auerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses bericht et. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würde n eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweiss sekretion bestehen. Dies als Hinweis auf ein en noch bestehende n , jedoch im Ver gl eich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor ( Urk. 13/M207 , Urk. 13/M176 ). 4 .3.3 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe . Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychia t rische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerde führerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Er schöpfung leide. I m Untersuchungsgespräch habe die Beschwerde führerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konz entrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch . Sie bezeichne sich auch als psy chisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende , länger andauernde depressive Episo de gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest . Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 13/M206) . Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prog - nose sei an ge sichts der guten Ressourcenlage günstig ( Urk. 13/M155). Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerz - klinik mit Schmerz distan zie rung ( Urk. 13/M207 , Urk. 13/M158 ). 4 .3.4 Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut A.___ -Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Labor chemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundä re Ursache der Hyperlipoprotein ämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich kein en Anhalt . Die meisten Hyperlipo protein ämien würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervor ge rufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde füh rerin hab e über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Ein schlafneigung tags über geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 13/M206 , Urk. 13/M167 ). 4 .3.5 Im Rahmen d er Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 13/M208): - Bewegungseinschränku ng linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope Syndesmosenf ixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus saphenus am linken Malleolus medialis am
- April 2016 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) - Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Übergewicht (BMI 29.2) - Gemischte Hyperlipoproteinämie Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015 ) eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 13/M20 5f. ). Folgendes Belastungsprofil hiel ten sie im polydisziplinären Kon sens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Hocken. Unter einer oralen Anti koagulationstherapie mit Riva roxaban seien Tätigkeiten mit einem erhöhten Ver letzungs - bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tages schläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt wer den (Urk. 13/M205) . In prognostischer Hinsicht konsta tier ten die A.___ -Gutachter, mit einer wesent lichen Bes serung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hin ge gen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extremi tä ten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. D ie er höhte Tages schläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chro nischem Schmerz syndrom (inkl. Opioide) zu rück zuführen. Die Schmerz medika tion sei des halb zu überprüfen. Ferner werde a ufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistan zie renden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlechterung entgegen zu wirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose a n ge sichts der guten Res sourcen lage günstig ( Urk. 13/M204). Hinsichtlich der emp fohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die A.___ -Gutachter i n ihrer ergän zen den Stellungnahme vom 22. Fe bruar 2018 ( Urk. 13/M220-224), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugs symptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszu schlei chen (M223). 4 .4 Die am 3
- Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologi e des Universitätsspitals F.___ durchgeführte Grenzstrangbloc kade auf der linken Seite (Urk. 13/M232) blieb ohne jeglichen Effekt ( Urk. 13/M234). In der Folge erklärte sich die Be schwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am
- März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 13/M255f.). Bei a usbleibender Verbesse rung der Schmerzsituation wurde am 1
- März 2018 eine Explantation der Elek tro den durchgeführt ( Urk. 13/M261f., Urk. 13/M277-279). 4.5 Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beur tei lung vom 1
- März 2018 (Urk. 13/M265-276) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störun gen mehr vorliegen. Im A.___ -Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Foto dokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttemperatur sowie der von der Beschwerdeführerin ange ge be nen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen (vgl. M268f.) . Es sei aber auf zahlre iche Inkon sistenzen hinzuweisen, die mit den von der Be schwer de führerin angegebenen Beschwerden nicht über ein stimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwel lun gen. Sie sei deshalb sehr schmerzge plagt und könne nichts machen. Anderer seits habe die Beschwerdeführerin eine halb tägige Flug reise nach Florida unternommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres alltäglichen Lebens nicht un tätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie aus schliesslich der Unterschenkel musku la tur vor dem Hintergrund der fast zwei jährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausreichend be grün den. Es wäre zu erwarten, dass auch die Ober schenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre (M267). Dass die Be schwer de führerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidens an ge passte Tätigkeit zumutbar wäre (M270). Die Annahme einer retrospektiven vollen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die A.___ -Gutachter fest hielten, sei vor dem Hin tergrund der Beurteilung durch PD Dr. E.___ , wonach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioid pflichtige Schmerzen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur bis 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar (M267). Die A.___ -Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerde führe rin , solange sie das Oxycodon ein nehme , noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychia trische Gut achterin (recte: Gut achter) habe einen Entzug ange sprochen, der nicht kalt durchzu führen sei, son dern im Rahmen einer stationären Behandlung. Er, Dr. B.___ , erachte diese Mass nahme als richtig. Die Beschwerde führerin nehme hochdosiert seit über einein halb Jahre Oxycodon ein. Das dadurch entwickelte Abhängigkeitssyndrom sei unfall bedingt verursacht. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumut bar keitsprofil im Umfang einer 100%ige Arbeitsfähigkeit kor rekt sei (M266). In Bezug auf die durch geführten Heilbehandlungen und deren Auswirkung auf den Gesund heits zustand äusserte Dr. B.___ , er stimme der Beurteilung von PD Dr. E.___ zu und empfeh le ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymph draina gen innerhalb von sechs Monaten ausschleiche. Die Be schwer de führerin solle Kompressionsstrümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellun gen des Fusses ver hindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die verordneten Einlagen zu tragen (M266). Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Integritätsschadens äusserte Dr. B.___ , residuelle Unfallfolgen des initial erlittenen Distorsionstraumas des lin ken oberen Sprunggelenkes in Form einer Arthrose würden nicht vorliegen. Eine Integritätsentschädigung sei damit nicht geschuldet. Es sei auch nicht zu erwar ten, dass es zu einer Arthrose des oberen Sprunggelenkes kommen werde. Die Knorpeldecke des oberen Sprunggelenkes sei nicht geschädigt worden, um eine Ent wicklung zur OSG-Arthrose zu bahnen (M265). 4 . 6 Im Kontrollber icht der Schmerztherapie des F.___ vom 2
- März 2018 wurde erst mals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 13/M281). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Ver besserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 13/M285 , Urk. 13/M301 ). Dr. med. G.___ , beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, beurteilte die Schmerzen in der Hals wirbel säule C6 jedoch als unfallunabhängig . Es handle sich hierbei um eine Symptom aus weitung und habe mit den Stimulatoren und dem Laufen an Stöcken nichts zu tun (vgl. Stel lung nahme vom
- Juni 2018, Urk. 13/M303). Gestützt auf die vorliegende , am 1
- Oktober 2018 erstellte Bilddokumentation des v erletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be stätigt werden. Die Budapester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minder belastung seit gut drei Jahren . Vielmehr sei von einem Problem der Lymph ödeme aus zugehen , wes halb die Beweglichkeit zu trainieren sei . Ausser dem empfahl Dr. G.___ , einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stel lung nahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 13/M317). Vor diesem Hinter grund ei nig ten sich die Parteien a uf Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen stationä ren Medikamen ten entzug unter schmerz therapeutischer psychologischer Beglei tung (parallel dazu Abklärung/Be treu ung des Bewegungsapparates) in de r Reha klinik H.___ (vgl. Urk. 12/P117-119). 4 . 7 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Unter suchungs berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle Zürich vom 17. September 2019 zu den Akten ( Urk. 3/5-6). RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzu halten, dass unverändert ein CRPS Typ 1 mit ent sprechenden Beschwerden, Symptomen und Bewegungsein schränkungen vorliege . Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, insbesondere im Ver gleich zum A.___ -Gutachten , sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Oberschenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulatur defizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im A.___ -Gutachten sei eine vol le Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätig keit attestiert worden. Dr. B.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht gefolgt werden. Die Feststellung von Dr. B.___ sei hinge gen nachvollziehbar und plausibel. Dr. I.___ attestier te der Beschwerde führerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen ) . Um eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit zu erreichen, empfahl er die Beendi gung der Opioid-Therapie sowie eine leit linien gerechte medikamentöse Psycho pharmaka therapie unter Serum spiegel kontrolle, wobei der Entzug unter stationä ren Bedingungen zu er fol gen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert ( Urk. 3/5 S. 11f.). Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33 . 1) , mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Aktuell liege noch keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeits markt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizi ni schen Mass nahmen und Eingliede rungs mass nahmen könne jedoch eine mindes tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in ner halb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit solle die Beschwerde führerin un bedingt die bereits von der Unfall versicherung empfohlene sta tionäre Behand lung im Sinne einer interdiszi pli nären Schmerzthe rapie mit dem Ziel, den Um gang mit den Schmerzen zu ver bessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durch führen ( Urk. 3/6 S. 8).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende März 2019 erreicht gewesen und nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, im Wesent lichen auf das poly diszi pli näre Gutachten der A.___ vom 19. Ok tober 2017, welches in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vor akten (vgl. Urk. 13/M210-216 ) abge ge ben wurde . Die Gut achter haben detaillierte Be funde erhoben (vgl. Urk. 13/M188-190, M177, M169, M160 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 13/M193, M179, M172, M164 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (vgl. Urk. 13/M206-208) und sich ein lässlich mit der vor wiegend rele van ten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt (Urk. 13/M205) . Das Gut ach ten erfüllt demnach grundsätzlich die recht spre chungs ge mässen Anfor derungen an eine beweis kräftige ärztliche Ent sc hei dungs grund lage (vgl. E.
- 4 ). 5.2 Die A.___ -Guta chter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Bewegungs ein schränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahr scheinlichkeit einer wesent lichen Bes se rung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Be schwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (vgl. E. 4.3.5). Damit bestätigten die A.___ -Gut achter die bereits von PD Dr. E.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Ein schätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf grund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theore tisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.2). Auch hinsichtlich des Endzustand stimmt ihre Beurteilung mit jener von PD Dr. E.___ überein. I n seinem Bericht 1
- Juni 2017 postulierte er den Eintritt des medizinischen Endzustands , sofern die damals geplante Grenzstrangblockade ebenfalls nicht zu einem substantiellen Ansprechen führe (E. 4.2) . Eine Verbesserung konnte in der Folge dadurch jedoch nicht bewirkt werden ( Urk. 13/M232, Urk. 13/M234). 5.3 In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. B.___ in seiner Aktenb eurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gut ach tens der A.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS not wen di gen Messungen vorge nommen worden seien . Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung der Beschwerden nicht in Frage (E. 4.5 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit stimmte Dr. B.___ der Einschätzung der A.___ - Gutach ter insoweit zu , als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumutbarkeits pro fil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähig keit korrekt sei (vgl. E. 4.5). D ies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___ , der eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm . Dessen Ausführung, wonach Dr. B.___ die von den A.___ -Gutachtern fest gehaltene volle Arbeits fähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe (Urk. 3/5 S. 11), stimmt so nicht. Dies ist insofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellung en v on Dr. B.___ als nachvollziehbar und plausibel bezeichnete ( Urk. 3/5 S. 12 ) .
- 4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Endzustand noch nicht gegeben sei und verwies diesbezüglich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 17. Sep tember 2019 , wonach eine Reduktion von Opiaten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen könnte ( Urk. 1 S. 6). Dabei orientierten sie sich an der Einschätzung von Dr. B.___ respektive an der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1
- Dezember 2018 geforderten Entzugstherapie, welche Forderung ihrerseits auf der Stellungnahme von Dr. B.___ basierte ( Urk. 3 /5 S. 12, Urk. 3/6 S. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen einer «namhaften Besse rung des Gesundheits zu standes» die durch weitere Heil behandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss (vgl. E. 2.2 vorstehend) . Unbedeu tende Verbes serungen ge nügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweis en), wie etwa allfällige blosse Ver besserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfris tige Linderung, eine Verbesserung der Be find lichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio thera pie profitieren kann (Urteile des Bundes gerichts 8C_970/2012 vom 3
- Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2
- April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1
- Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/ 2008 vom 2
- Juli 2008 E. 3.3). Bei der Beschwerdeführerin konnte im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen Ende März 2019 aufgrund der Einschätzungen der A.___ -Gutachter und von PD Dr. E.___ eine namhafte Verbesserung der CRPS-Sympto matik nicht mehr erwartet werden. Dr. B.___ bewertete die über eineinhalb Jahre hochdosierte Ein nahme von Oxycodon jedoch als die Arbeits fähig keit einschrän kend und erachtete die Be schwer de führerin erst nach einem durch ge führten Medikamen ten entzug zu 100 % arbeits fähig in einer Verweis tätig keit (vgl. E. 4. 5 ). 5.5 Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem stationären Medikamenten- respektive Opiatentzug auf und führte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Dieses erfolge korrekt. Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2019 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 1
- Oktober 2018 bereit erklärt habe, sich einem stationären Medikamentenentzug, wie von den Ärzten vorgeschlagen, zu unterziehen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss A.___ -Gutachten in einer leidensange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie wies sodann darauf hin, dass sie den Medika mentenentzug übernehme, falls die Beschwerdeführerin ihn durchführen lasse. Andernfalls werde der Fall abgeschlossen und gestützt auf das genannte Gutach ten die Rente verfügt. Den definiti ven Bescheid von der Beschwerde führerin werde bis 2
- Januar 2019 erwartet ( Urk. 12/P131). Am im Schreiben vom 1
- Dezember 2019 erwähnten Gespräch vom 1
- Oktober 2018 waren die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin beteiligt. Grund für dieses Gespräch war mitunter der in den medizinischen Akten empfohlene stationäre Medikamentenentzug (vgl. Urk. 12/P99). Anlässlich des Gesprächs erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, sich einem solchen zu unterziehen ( Urk. 12/P121). Im Nachgang zu diesem Gespräch gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2
- Oktober 2018 an die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, Dr. B.___ habe auf die Opioidab hän gigkeit hingewiesen und empfohlen einen Entzug durchzuführen. Dieser Beurtei lung habe sich der RAD angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe am 1
- Oktober 2018 erklärt, dass sie dazu bereit sei. Es werde nun empfohlen, die stationäre Therapie in der Rehaklinik K.___ durchzuführen ( Urk. 12/P115). Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin respektive ihr Rec htsvertreter mit Schreiben vom 2
- Oktober 2018, dass die Rehaklinik K.___ hierfür ungeeignet sei. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass einzig die Rehaklinik H.___ empfohlen werde ( Urk. 12/P117 ). Mit Mail vom
- November 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf eine von ihrer Seite zw ischenzeitlich erfolgte Kontakt auf nahme mit der Klinik H.___ und bat die Beschwerde führerin, sich über ihren Hausarzt bei der Klinik anzumelden ( Urk. 12 /P119). Am 2
- November 201 8 er kundige sich die Beschw erdegegnerin bei der Beschwerde führerin über den Stand der Dinge ( Urk. 12/P129). Schliesslich mahnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 12/P131). Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerk sam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einzelnen zu erfüllen hat, weshalb ihr ein weiter Ermess ensraum zusteht ( E.___ /Vollen weider, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 84 f. zu Art. 21 ATSG; Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl. 2020, N. 152 zu Art. 21 ATSG). Die Beschwerdeführerin wusste, welches Verhalte n von ihr gefordert wurde. Eben falls war klar, dass im Falle der Widersetzlichkeit auf das Gutachten des A.___ respektive auf die darin attestierte volle A rbeitsfähigkeit in leidensan ge passter Tätigkeit abgestellt würde. Die bis 2
- Januar 2019 angesetzte Frist ist als angemessen zu erachten; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Mass nahme bereits seit Mitte Oktober 2018 im Raum stand. Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. D er angeordnete stationäre Medi kamentenentzug ist ohne Weiteres zumutbar. D aran ändert nichts, dass die Be schwerdeführerin bereits früher Versuche unternommen hatte, die Schmerz medikamente zu reduzieren (vgl. Urk. 1 S. 9f.), wird doch ein Entzug, wie ihn die Beschwerdegegnerin angeordnet hat, von den Ärzten dringend empfohlen ( Urk. 3/5 S. 12, Urk. 3/6 S. 8, Urk. 13/M266+271). 5.6 Aufgrund der Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht ist die Beschwerde führerin - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat ( Urk. 2, Urk. Urk. 12/P137-145) - so zu stellen, als ob sie sich dem stationären Medika mentenentzug unterzogen hätte ( Art. 61 UVV, vgl. E. 2.5 hiervor) , womit gestützt auf die ärztlichen Ein s chätzungen vom Eintritt des medizinischen Endzustands per 2
- Januar 2019 und von einer vollen A rbeitsfähigkeit in einer leidensange p assten Tätigkeit auszugehen ist. 5.7 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands seit der A.___ -Begutachtung und eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit behauptet ( Urk. 1 S. 6). RAD-Arzt Dr. I.___ äusser te in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutach tung im August 2017 eher verschlecht ert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich ver ände rte Hauttemper atur . Im Übrigen er gab sich jedoch ein i m Wesentlichen unverändertes Be schw erdebild, berichtete Dr. I.___ doc h von einer unveränderten Hyper algesie und Hyperästhesie im linken Fuss und OSG ( Urk. 3/5 S. 9). Dass das CRPS Typ 1 und die damit einher gehenden Bewegungseinschränkungen und Beschwer den die Arbeitsfähigkeit be ein trä chtigen, wurde von den A.___ -Gutach tern in ihrer Beurteilung berück sichtigt. Gross es Gewicht m ass Dr. I.___ dem Muskulatur defizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Verwendung der Beinorthodese zurückführte ( Urk. 3/9 S. 9 u. 11f.) . Dazu ist festzuhalten, dass die Umfang messungen der A.___ -Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfielen ( Urk. 3/5 S. 8, Urk. 13/M181 ). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Beinorthodes e eine Ve rschlechterung eingetreten ist. Für eine allfällige Verschlechterung hat indessen die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Denn die Invalidenversiche rung erteilte Kos t engutsprache für die Beinorthodese erst mit Mitteilung vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 19 ). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungen (zu Recht) bereits eingestellt gehabt. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine nicht bewilligte Heilmassnahme und der sich aus ihr ergebenden Folgen besteht nicht (BGE 128 V 169 E. 1c). S oweit Dr. I.___ die Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin seit dem Zeitpunkt der Untersuchung am 2
- August 2019 auf 50 % einschätzte, ist sodann darauf hinzuweisen, dass er auch ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radio logisch na chgewiesenen degenerativen Veränderun gen als die Arbe itsfähigkeit einschränkend beur te ilte und entsprechend mitberück sichtigte (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Dabei handelt es sich indes nicht um eine unfallbedingte Beein trächtigung (vgl. E. 4.6), weshalb diese b ei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit im UV-Verfahren nicht zu berücksichti gen ist. 5.8 In Bezug au f die von Dr. J.___ diagnostizierte rezidi vierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die au fgrund des sen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits markt, ist zu nächst festzuhalten, dass sie sich zur natürlichen Unfallkausalität nicht äusserte, was vor dem Hintergrund, dass ihr e Stellungnahme im invalidenver sicherungs rechtlichen Verfahren erging und in dessen Rahmen diese Frage nicht von Relevanz ist, ohne Weiteres verständlich ist. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben , da die Leistungspflicht eines Unfallversicherers nebst der natür lichen eine adäquate Kausalität voraussetzt. Für di e Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwi sche n dem Unfall und psychischen Gesundheitsschä digun gen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewis se Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernst haft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknü pfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehens ablauf folgende Einteilu ng vorgenommen wurde: banale beziehungs weise leichte Unfälle einer seits, schwere Unfälle anderseits und schliess lich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Bei banalen Unfäl len wie zum Beispiel bei gering fügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Un fällen wi e zum Beispiel einem gewöhn lichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheits störungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allge meinen Lebenserfahrung aber auch un ter Einbe z ug unfallmedizinischer Erkennt nisse davon ausgegangen werden darf, d ass ein solcher Unfall nicht ge eignet ist, einen erhebli chen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Gemäss vorliegender Unfall meldung vom 2
- Juni 2015 ( Urk. 13/M3) hat sich die Beschwerdeführerin beim Absteigen von einem Hocker den rechten (recte: linken) Knöchel lädiert resp. v erknackst. Mit Blick auf die ge nannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist eindeutig auf einen banalen Un fall zu schliessen. Die Be schwerdeführerin scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall hand elt, allein der augenfällige Geschehensablauf respek tive das objektiv erfassbare Unfallereig nis mass gebend ist und nicht die Unfall folgen oder der Heilungsverlauf ( Urk. 1 S. 4). So weit Dr. J.___ die Beschwer deführerin aufgrund ihrer psychi schen Erkra nkung im ersten Arbeitsmarkt momen tan nicht arbeitsfähig erachtete, ist dies entsprechend im vorliegenden UV-Verfahren nicht zu berücksichtigen. 5.9 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Ein st ellung der vorübergehenden Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlich keit keine namha fte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten war und die Beschwerdeführerin soweit die Unfallfolgen betreffend in einer leidens ange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
- 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine höhere In va lidenrente als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 1 3 % hat. 6.2 Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem hypo the tischen Valideneinkommen 2018 in der Höhe von Fr. 91’400 . 10 aus (Urk. 12/P140 ) , was von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Davon ist vor lie gend nicht abzuweichen. Rentenbeginn ist zwar
- April 2019, weshalb der Einkommensvergleich in zeitlicher Hinsicht auf dieser Basis zu berechnen wäre. Da aber statistische Zahlen hinsichtlich der Nominallohn ent wicklung bis 2019 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (noch) fehl t en, rechtfertigt es sich, das Validen- und In valideneinkommen per 2018 zu berechnen, was für den Renten anspruch keinen Unterschied macht. 6.3 6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.3.2 Da die Beschwerdeführer in nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine Erwerbs tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher sie die verbleibende Restarbeits fähigkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invaliden ein kommen anhand von Lohntabellen ermittelt. Die Beschwerde - gegnerin stützte sich auf den monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 6'202.-- für Frauen im Anforderungs niveau 3 (k omplexe praktische Tätigkeiten welche ein gross es Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) nach der Lohnstruktur - erhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik ab (LSE 2014 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Frauen ). U nter Berück sich tigung einer Arbeits zeit von 42 Stunden pro Woche sowie der Nominal lohn entwicklung berechnete die Beschwer de gegnerin ein Jahres ein kommen von Fr. 79'323.10 , Stand 2018 ( Urk. 12/P139) . 6.3.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr angepasst lediglich noch eine Hilfstätigkeit (Kompetenzniveau 1) zumutbar sei und bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 10f.). Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 ha t sie sich um die Familie gekümmert und im Jahr 2007 angefangen am Mittagstisch in der Schule auszu helfen. Seit 2012 hat sie wieder im Pflegeberuf gearbeitet , zuletzt v on Oktober 2014 bis Februar 2017 bei der Spitex in einem 80%-Pensum (vgl. Urk. 12/P156, Ur k. 13/M191). Die von der Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübte Tätig keit ging über wiegend mit Arbeiten in stehender , gehender oder gebückter Haltung einher. Ge mäss Angaben des Spitex-Zentrums macht die Administrativ arbeit lediglich einen kleinen Anteil (7 % ) der Tätigkeit aus (vgl. Urk. 12/P77). Die Fach kenntnisse, die die Beschwerdeführerin erworben hat, erschöpfen sich in den medizinischen Kenntnissen im Pflegeberuf. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt einer nach voll ziehbaren Logik, denn die Beschwerdeführer in kann klarerweise nicht in allen Bereichen komplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein gross es Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Sie ist auf ihr bearbeitetes Fach gebiet der Pflege beschränkt. Eine Tätigkeit im Pflegebereich , die überwiegend in stehender , gehender oder gebückter Haltung ausgeführt wird, ist aber nicht mehr geeignet. Daran ändert - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auch die Verletzung der Mitwirkungs- oder Schaden minderungspflicht nic hts. Gestützt auf Art. 61 UVV wird einem Ver sicherten - wenn er sich ohne zu reichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Ein glie de rungs massnahme zu unterziehen - nur die Leistungen gewährt werden , die beim erwar teten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, mit der ange wiesenen Behandlung (stationäre Therapie für die Medikamentenanpassung/-entzug) wäre die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätig keit voll arbeits fähig und in ihrer Konzentrationsfähigkeit nicht einge schränkt ( Urk. 2 S. 8 ; vgl. auch Urk. 12/P139 ). Darauf ist abzustellen. Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versicherten ab. So stellte das Bundesgeric ht im Urteil 9C_780/2016 vom
- Ok to ber 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen «klassischen Handwerker» handelte, der als Kleinunter - nehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten musste. Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom
- März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompe tenz niveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro - nischen Geräten/Si cher heits dienst/Fahrdienst) umfasst, die anspruchsvoller sind als die in Kompe tenz niveau 1 erfassten einfachen Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie des von den Gut achtern formulierten Belastungspro fils, wonach ihr leichte und vorwiegend sitz en de Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 4.3.5), ist vorliegend nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bloss noch Hilfsarbeiten im Kompetenz niveau 1 ausüben könnte. Insofern drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellen löhne im Kompetenzniveau 2 auf . Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 201 8 ( gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lich ten Tabellen der LSE zu verwenden [vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3] ) beträgt der monatliche Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 für Frauen Fr. 4‘849.-- . Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, S 8) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 60‘661.-- (Fr. 4‘8 49 .- - x 12 : 40 x 41.7) . 6.3.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Der Be schwer de führerin sind alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können und nur mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Hocken einhergehen, zumutbar. Das Kompetenz niveau 2 beinhaltet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätigkeiten, weshalb die Beschwerdeführer in mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann. 6.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 91’400 . 10 (vgl. 6.2) dem Invaliden ein kom men gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘ 739.10 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Der Beschwerdeführerin steht eine Invali den rente ab
- April 2019 in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Be schwerde.
- Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritäts ent schädigung ( Urk. 1 S. 11 ). 7.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges
- Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7.2 Anlässlich der A.___ -Begutachtung wurde weder ein Talusvorschub noch eine vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit als Zeichen der Instabilität identifiziert und auch keine Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs der Hüft- und Kniegelenke festgestellt . Einzig eine geringe bis mässiggradig einge schränkt demonstrierte Bewegungseinschränkung des linken OSG wurde festge halten (vgl. Urk. 13/M189). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass neuro logisch auch keine Defizite der unteren Extremitäten ausgemacht werden konn ten, sah Dr. med. L.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, aus beratungsärztlicher Sicht an den unteren Extremitäten keine funk tionellen Einschränkungen am lin ken OSG/Fuss belegt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Erheblichkeitsgrenze eines Integritäts schadens der SUVA-Tabelle 2 führen könnte n (vgl. Urk. 13/M355). Bereits Dr. B.___ verneinte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1
- März 2018 mangels ausgewiesener Arthrose bei Status nach Distorsions trauma des linken OSG das Vorliegen residueller Unfallfolgen und damit einen Anspruch auf eine Integritäts entschädi gung. Laut Dr. B.___ ist eine Arthrose des OSG auch prognostisch nicht zu erwarten (vgl. E. 4. 5 in fine ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag daran auch der Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. I.___ nichts zu ändern. So hielt Dr. I.___ weder eine Arthrose noch Beweglichkeits einschränkun gen der Hüft- und Kniegelenke fest und verneinte auch das Vorliegen eine r Band insta bi li tät. Wie die A.___ -Gutachter hielt er zwar eine Einschrä nkung der Be weg lich keit des linken Sprung gelenkes bei Extension und Flexion wie auch Pro nation und Supination fest, wies jedoch darauf hin, dass der Fuss und das Sprung gelenk durch eine Orthese fest fixiert seien ( Urk. 3/5 S. 7). Aus chirur gi sch er Sicht sei dies nicht nachvollziehbar, da dadurch die Fehlstellung im linken OSG/Fuss noch mehr fixiert werde, was kontraproduktiv sei. Eine Verbesserung der Belast barkeit des linken Fusses wäre durch eine Schuheinlage nach Mass zu erreichen. Insgesamt schätzte Dr. I.___ die Feststellungen von Dr. B.___ als nach voll ziehbar und plausibel ein (vgl. Urk. 3/5 S. 12). Es besteht kein Anlass von dieser ärztlichen Einschätzung abzuweichen. Insofern ist darauf abzustellen. Im Übrigen greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit ein, als dass die unfall medi zinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleich heiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vor lie gend offensicht lich nicht der Fall.
- Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 3 4 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine gekürzte Prozess ent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
- Mai 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde füh rer in Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 34 % ab
- April 2019 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00142
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 8. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger
Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 2 8. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80 %-Pensum an ge stellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs gesell schaft AG gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 6. Juni 2015
stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Juni 2015 [ Urk. 13/M3 ], Arztzeugnis UVG vom 2 5. Juni 2015 [ Urk. 13/M4] ) . Die Erstkonsultation erfolgte am 1 8. Juni 2015 bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin , die ein Distor sionstrauma links diagnostizierte ( vgl. Arztzeugnis UVG vom 2 1. Sep tember 2015, Urk. 13/M7 ). Die Mobiliar Versiche rung erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen (Urk. 12/ P2; Urk. 3/4).
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2018 teilte die Mobiliar der Versicherten unter Verweis auf ein zwischen den Parteien stattgefundenes Gespräch vom 1 7. Okto ber 2018 mit, man werde die Kosten für den Medikamentenentzug übernehmen, falls sie sich dem unterziehe, andernfalls würde die Rente gestützt auf das
poly diszip linäre Gutachten der A.___ AG vom 1 9. Oktober 2017 verfügt ( Urk. 12/P131). Nachdem die Versicherte darauf nicht reagiert hatte, stellte die Mobiliar g estützt auf das A.___ -Gutachten ( Urk. 13/M154-218) sowie die Beurteilung des beratenden Arztes
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie (Stellungnahme vom 1 4. März 2018, Urk. 13/M276) ,
mit Verfügung vom 1. März 2019 die Leistungen für die Heilbehandlungen per 2 8. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 3 1. März 2019 ein und sprach der Ver sicher ten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu .
Einen Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung verneinte sie (Urk. 12/P137-145). Die dageg en erhobene Ein spra che vom 5. März 2019 (Urk. 12/P150-151) sowie ergänzend vom 2 5. April 2019 (Urk. 12/P177-181) und 1 3. Januar 2020 ( Urk. 12/P198) wurde m it Einsprache entscheid vom 11. Mai 2020 abgewiesen ( Urk. 12/P201 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und es seien ihr die vorübergehenden Unfallversicherungsleistungen (Heil be handlungs kosten und Taggeld) weiterhin , über den 2 8. Februar respektive 3 1. März 2019 hinaus, auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei ausser dem zu verpflichten, ihr nach Erreichen des End zustandes eine höhere UVG-Rente sowie eine Integritäts entschädigung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht be antragte sie die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 10, unter Beilage der Versicherungsa kten [ Urk. 11/1-3, Urk. 12/P1-P204, Urk. 13/M1-M357] ). Mit Verfügung vom 1. Ok to ber 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2020 reichte die Be schwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 27 . Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16 ). Die darauf folgende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1 8. November 2020 ( Urk.
17) wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 6. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 2.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 4
2.4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.4 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.5
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen . Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung
( UVV ) hält entsprechend fest, dass für den Fall, dass sich eine versicherte Person ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederu ngsmassnahme zu unter ziehen, ihr nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. 3 .
3 .1
Im angefochtenen Entscheid vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwer de antwort vom 2 8. September 2020 (Urk. 10) und ergänzenden Stellungnahme vom 1 8. November 2020 ( Urk. 17) konstatierte die Beschwerdegegnerin, indem di e Be schwer de führerin die stationäre Therapie für den Medikamenten entzug, der gemäss Einschätzung des beratenden Arztes angezeigt sei und zu einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne , nicht innert Frist organisiert habe, habe sie ihre Mitwirkungs- und Schaden min de rungspflicht verletzt, wes halb zu Recht aufgrund der vorhandenen medizi nisch en Akten ent schieden wor den sei.
Ge stützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gutachten vom 1 9. Oktober 2017, ging die Beschwerde gegnerin sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2018
- aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen und trotz schäd lichem Gebrauch durch Opioide - in einer angepassten Tätigkeit voll ar beits fähig sei. Hinsichtlich der Festlegung des Invalideneinkommens müsse die Beschwerdeführerin sich , bei Verletzung der Mitwirkungs- und Scha den minde rungs pflicht,
eine volle Leistungs fähigkeit ge mäss Kompetenz niveau 3 anrechnen lassen. An der Renten be rechnung und dem Invaliditätsgrad von 13 % werde fest gehalten. Ein Integritäts schaden liege nicht vor. 3 .2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2020 ( Urk. 1) sowie ihrer Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 15) zusam men gefasst geltend, die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien der Auffassung, dass eine Reduktion der Opiate eine Bes se rung bringen könne. Der Endzustand sei demnach noch nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin - über den 3 1. März 2019 hinaus - Taggelder zu leisten habe. Die Beschwerdeführerin wies ausserdem darauf hin, dass s ie zahlreiche Therapien, auch interventionelle Therapien versucht
habe , die allesamt ohne Erfolg ge blie ben seien. Insbesondere seien auch die beiden Versuche, die Opiate abzusetzen oder zu reduzieren, aufgrund der Schmerzexazerbation ge scheitert. Eine weitere Entzugs kur sei nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für den Entzug der Opiate seien deshalb nicht gegeben. Im Übrigen sei das Mahn- und Be denk zeitverfahren nicht korrekt durchgeführt worden. Schliesslich sei auch die Be rechnung des Invalideneinkommens falsch. Falls sie in einer angepassten Tätig keit noch ar beitsfähig wäre, wäre von einem Kompetenzniveau 1 auszugehen und es wäre ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Da sie den Fuss nur teil be lasten könne , sei eine Funktionsbehinderung ausgewiesen, was eine Integri täts entschädigung von 5 bis 30 % zur Folge habe. 4 . 4 .1
Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein OSG-Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 13/M1-3 , Urk. 13/M4 ) . Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprung ge lenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durchgeführt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undislozier tem Volkmann-Dreieck, Syndes mosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulotalare
anterior diagnostiziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 13/M5-6). Nach dem die konservativen Therapiemassnahmen er folg los verlau fen waren ,
erachteten die be handelnden Ärzte die Restabilisierung
der Syn des mose indiziert. Am 6. No vember 2015 erfolgte im Spital C.___ ein operativer Eingriff ( Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation ; vgl. Ope ra tions bericht vom 6. November 2015 , Urk. 13/M 10- 11). In der Folge diagnos ti zierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerz syndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses , welches sich postope rativ ent wickelt habe . Da die durchgeführten Therapien zu keiner we sent lichen Besserung der Beschwerden führten , erfolgte am 8. April 2016 bei Verdacht auf eine Ner venkompres sion eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME ; vgl. Austritts bericht vom 1 9. April 2016, Urk. 13/M31-32 ).
4 .2
Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27.
Juli 2016 in der Universitätsklinik D.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 13/M28-30) . Aufgrund persistierender Be schwer den trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 1 7. September 201 6 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Universitätsklinik D.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 13/M36-39 ) . PD
Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Univer sitäts klinik D.___ , hielt in seinem B ericht vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 13/M105-106) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und therapeutischen Mass nahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physi ka lisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenz strangblockade auch zu keinem substantiellen Ansprechen führe. Er empfahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf aus zu schleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapiesitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kon statierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis lang fristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechsel be las tende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medika tion, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidisziplinären Be gut achtung festzulegen sei. 4 .3
Die Beschwerdeführerin wurde in der A.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 1 9. Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 13/M154-218). Die Untersuchungen fanden am 21., 2 2. und 2 4. August 2017 sowie am 1 4. September 2017 statt. 4 .3.1
Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-trauma to logischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprung gelenkes sowie eine um 1.5 cm r eduzierte Unterschenkel muskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweg lich keit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am 5. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprung gelenkes vom 2 1. August 201 7. Die sichtbare inhomogene osteopene Knochen struktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik D.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei
das Vorliegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen . Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskre panzen zeigen. Aufgrund des Vergleichs
des aktuellen klinischen Untersuc h ungsbefundes mit de n Befund an gaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rück gang der CRPS-bedingten Be schwer den am linken Fuss auszugehen . Diskre pant zu den a ngegebenen massi ven Schmerzen d es linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibu pro fen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat ein genommen werden würden. Die analgetische Therapie der Beschwer deführerin mi t Opiaten ( Oxycodon ) sei von or t h opädisch-traumato logischer Seite nicht indi ziert und da her zügig abzusetzen. Aufgrund des Neben wirkungs spektrums und des Herab setzens der Schmerzschwelle würden diese Medi kamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nachvollzie h bar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei rek l amierten erheblichen belas tungs abhängigen Schmerzen im linken Fuss die vorhandenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarm geh stü t zen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in der bisherigen Tätig keit als Pflege fachfrau. In einer leidens adaptier ten, dem Belastungsprofil entspre chen den Tätigkeit bestehe jedoch von ortho pädisch- traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/M207-208 , Urk. 13/M186-187 ) . 4 .3.2
Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurolog ische Gutachterin - über einen D auerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses bericht et. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würde n eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweiss sekretion bestehen. Dies als Hinweis auf ein en noch bestehende n , jedoch im Ver gl eich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor ( Urk. 13/M207 , Urk. 13/M176 ). 4 .3.3
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe . Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychia t rische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerde führerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Er schöpfung leide. I m Untersuchungsgespräch habe die Beschwerde führerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konz entrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch . Sie bezeichne sich auch als psy chisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende , länger andauernde depressive Episo de gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest . Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 13/M206) . Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prog - nose sei an ge sichts der guten Ressourcenlage günstig ( Urk. 13/M155). Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerz - klinik mit Schmerz distan zie rung ( Urk. 13/M207 , Urk. 13/M158 ). 4 .3.4
Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut A.___ -Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Labor chemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundä re Ursache der Hyperlipoprotein ämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich kein en Anhalt . Die meisten Hyperlipo protein ämien würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervor ge rufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde füh rerin hab e über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Ein schlafneigung tags über geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 13/M206 , Urk. 13/M167 ). 4 .3.5
Im Rahmen d er Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 13/M208): - Bewegungseinschränku ng linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope
Syndesmosenf ixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus
saphenus am linken Malleolus
medialis am 8. April 2016
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) - Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Übergewicht (BMI 29.2) - Gemischte Hyperlipoproteinämie
Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils
(retrospektiv seit Ende 2015 )
eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 13/M20 5f. ). Folgendes Belastungsprofil hiel ten sie im polydisziplinären Kon sens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Hocken. Unter einer oralen Anti koagulationstherapie mit Riva roxaban seien Tätigkeiten mit einem erhöhten Ver letzungs
- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tages schläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt wer den (Urk. 13/M205) . In prognostischer Hinsicht konsta tier ten die A.___ -Gutachter, mit einer wesent lichen Bes serung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hin ge gen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extremi tä ten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. D ie er höhte Tages schläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chro nischem Schmerz syndrom (inkl. Opioide) zu rück zuführen. Die Schmerz medika tion sei des halb zu überprüfen. Ferner werde a ufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistan zie renden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlechterung entgegen zu wirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose a n ge sichts der guten Res sourcen lage günstig ( Urk. 13/M204). Hinsichtlich der emp fohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die A.___ -Gutachter i n ihrer ergän zen den Stellungnahme vom 22. Fe bruar 2018 ( Urk. 13/M220-224), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugs symptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszu schlei chen (M223). 4 .4
Die am 3 0. Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologi e des Universitätsspitals F.___ durchgeführte Grenzstrangbloc kade auf der linken Seite (Urk. 13/M232) blieb ohne jeglichen Effekt ( Urk. 13/M234). In der Folge erklärte sich die Be schwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am 2. März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 13/M255f.). Bei a usbleibender Verbesse rung der Schmerzsituation wurde am 1 4. März 2018 eine Explantation der Elek tro den durchgeführt ( Urk. 13/M261f., Urk. 13/M277-279). 4.5
Dr. B.___
führte in seiner ärztlichen Beur tei lung vom 1 4. März 2018 (Urk. 13/M265-276) zu Händen der Beschwerdegegnerin
aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störun gen mehr vorliegen. Im A.___ -Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Foto dokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttemperatur sowie der von der Beschwerdeführerin ange ge be nen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen
(vgl. M268f.) . Es sei aber auf zahlre iche Inkon sistenzen hinzuweisen, die mit den von der Be schwer de führerin angegebenen Beschwerden nicht über ein stimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwel lun gen. Sie sei deshalb sehr schmerzge plagt und könne nichts machen. Anderer seits habe die Beschwerdeführerin eine halb tägige Flug reise nach Florida unternommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres alltäglichen Lebens nicht un tätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie aus schliesslich der Unterschenkel musku la tur vor dem Hintergrund der fast zwei jährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausreichend be grün den. Es wäre zu erwarten, dass auch die Ober schenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre (M267). Dass die Be schwer de führerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und
sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidens an ge passte Tätigkeit zumutbar wäre (M270). Die Annahme einer retrospektiven vollen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die A.___ -Gutachter fest hielten, sei vor dem Hin tergrund der Beurteilung durch PD Dr. E.___ , wonach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioid pflichtige Schmerzen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur bis 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar (M267). Die A.___ -Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerde führe rin , solange sie das Oxycodon ein nehme , noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der)
psychia trische Gut achterin (recte: Gut achter) habe einen Entzug ange sprochen, der nicht kalt durchzu führen sei, son dern im Rahmen einer stationären Behandlung. Er, Dr. B.___ , erachte diese Mass nahme als richtig. Die Beschwerde führerin nehme hochdosiert seit über einein halb Jahre Oxycodon ein. Das dadurch entwickelte Abhängigkeitssyndrom sei unfall bedingt verursacht. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumut bar keitsprofil im Umfang einer 100%ige Arbeitsfähigkeit kor rekt sei (M266). In Bezug auf die durch geführten Heilbehandlungen und deren Auswirkung auf den Gesund heits zustand äusserte Dr. B.___ , er stimme der Beurteilung von PD Dr. E.___ zu und empfeh le ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymph draina gen innerhalb von sechs Monaten ausschleiche. Die Be schwer de führerin solle Kompressionsstrümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellun gen des Fusses ver hindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die verordneten Einlagen zu tragen (M266).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Integritätsschadens äusserte Dr. B.___ , residuelle Unfallfolgen des initial erlittenen Distorsionstraumas des lin ken oberen Sprunggelenkes in Form einer Arthrose würden nicht vorliegen. Eine Integritätsentschädigung sei damit nicht geschuldet. Es sei auch nicht zu erwar ten, dass es zu einer Arthrose des oberen Sprunggelenkes kommen werde. Die Knorpeldecke des oberen Sprunggelenkes sei nicht geschädigt worden, um eine Ent wicklung zur OSG-Arthrose zu bahnen (M265). 4 . 6
Im Kontrollber icht der Schmerztherapie des F.___ vom 2 7. März 2018 wurde erst mals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk.
13/M281). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Ver besserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 13/M285 , Urk. 13/M301 ). Dr. med. G.___ , beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, beurteilte die Schmerzen in der Hals wirbel säule C6 jedoch als unfallunabhängig . Es handle sich hierbei um eine Symptom aus weitung und habe mit den Stimulatoren und dem Laufen an Stöcken nichts zu tun (vgl. Stel lung nahme vom 1. Juni 2018, Urk. 13/M303). Gestützt auf die vorliegende , am 1 7. Oktober 2018 erstellte Bilddokumentation des v erletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be stätigt werden. Die Budapester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minder belastung seit gut drei Jahren . Vielmehr sei von einem Problem der Lymph ödeme aus zugehen , wes halb die Beweglichkeit zu trainieren sei . Ausser dem empfahl Dr. G.___ ,
einen Medikamentenentzug
durchzuführen (vgl. Stel lung nahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 13/M317). Vor diesem Hinter grund ei nig ten sich die Parteien a uf Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen stationä ren Medikamen ten entzug unter schmerz therapeutischer psychologischer Beglei tung (parallel dazu Abklärung/Be treu ung des Bewegungsapparates) in de r Reha klinik H.___ (vgl. Urk. 12/P117-119). 4 . 7
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Unter suchungs berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle Zürich vom 17. September 2019 zu den Akten ( Urk. 3/5-6). RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzu halten, dass unverändert ein CRPS Typ 1 mit ent sprechenden Beschwerden, Symptomen und Bewegungsein schränkungen vorliege . Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, insbesondere im Ver gleich zum A.___ -Gutachten , sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Oberschenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulatur defizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im A.___ -Gutachten sei eine vol le Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätig keit attestiert worden. Dr. B.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht gefolgt werden. Die Feststellung von Dr. B.___ sei hinge gen nachvollziehbar und plausibel. Dr. I.___ attestier te der Beschwerde führerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen ) . Um eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit zu erreichen, empfahl er die Beendi gung der Opioid-Therapie sowie eine leit linien gerechte medikamentöse Psycho pharmaka therapie unter Serum spiegel kontrolle, wobei der Entzug unter stationä ren Bedingungen zu er fol gen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert ( Urk. 3/5 S. 11f.).
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33 . 1) , mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Aktuell liege noch keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeits markt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizi ni schen Mass nahmen und Eingliede rungs mass nahmen könne jedoch eine mindes tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in ner halb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit solle die Beschwerde führerin un bedingt die bereits von der Unfall versicherung empfohlene sta tionäre Behand lung im Sinne einer interdiszi pli nären Schmerzthe rapie mit dem Ziel, den Um gang mit den Schmerzen zu ver bessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durch führen ( Urk. 3/6 S. 8). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Ende März 2019 erreicht gewesen
und nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, im Wesent lichen auf das poly diszi pli näre Gutachten der A.___ vom 19. Ok tober 2017, welches in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vor akten (vgl. Urk. 13/M210-216 ) abge ge ben
wurde . Die Gut achter haben detaillierte Be funde erhoben (vgl. Urk. 13/M188-190, M177, M169, M160 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 13/M193, M179, M172, M164 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinander gesetzt. Zudem haben sie
die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (vgl. Urk. 13/M206-208) und sich ein lässlich mit der vor wiegend rele van ten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt (Urk. 13/M205) . Das Gut ach ten erfüllt demnach grundsätzlich die recht spre chungs ge mässen Anfor derungen an eine beweis kräftige ärztliche Ent sc hei dungs grund lage (vgl. E. 2. 4 ). 5.2
Die A.___ -Guta chter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Bewegungs ein schränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahr scheinlichkeit einer wesent lichen Bes se rung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Be schwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (vgl. E. 4.3.5). Damit bestätigten die A.___ -Gut achter die bereits von
PD Dr. E.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Ein schätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf grund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theore tisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.2). Auch hinsichtlich des Endzustand stimmt ihre Beurteilung mit jener von PD
Dr. E.___ überein. I n seinem Bericht 1 4. Juni 2017 postulierte er den Eintritt des medizinischen Endzustands , sofern die damals geplante Grenzstrangblockade ebenfalls nicht zu einem substantiellen Ansprechen führe (E. 4.2) . Eine Verbesserung konnte in der Folge dadurch jedoch nicht bewirkt werden ( Urk. 13/M232, Urk. 13/M234). 5.3
In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. B.___ in seiner Aktenb eurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gut ach tens der A.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS not wen di gen Messungen vorge nommen worden seien .
Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung der Beschwerden nicht in Frage
(E. 4.5 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit stimmte Dr. B.___ der Einschätzung der A.___ - Gutach ter insoweit zu , als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumutbarkeits pro fil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähig keit korrekt sei (vgl. E. 4.5). D ies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___ , der eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm . Dessen Ausführung, wonach
Dr. B.___
die von den A.___ -Gutachtern fest gehaltene volle Arbeits fähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe (Urk. 3/5 S. 11), stimmt so nicht. Dies ist insofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellung en v on Dr. B.___ als nachvollziehbar und plausibel bezeichnete ( Urk. 3/5 S. 12 ) . 5. 4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Endzustand noch nicht gegeben sei und verwies diesbezüglich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 17. Sep tember 2019 , wonach eine Reduktion von Opiaten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen könnte ( Urk. 1 S. 6). Dabei orientierten sie sich an der Einschätzung von Dr. B.___ respektive an der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2018 geforderten Entzugstherapie, welche Forderung ihrerseits auf der Stellungnahme von Dr. B.___ basierte ( Urk. 3 /5 S. 12, Urk. 3/6 S. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen einer «namhaften Besse rung des Gesundheits zu standes» die durch weitere Heil behandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen
muss (vgl. E. 2.2 vorstehend) . Unbedeu tende Verbes serungen ge nügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweis en), wie etwa allfällige blosse Ver besserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfris tige Linderung, eine Verbesserung der Be find lichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio thera pie profitieren kann (Urteile des Bundes gerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/ 2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Bei der Beschwerdeführerin konnte im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen Ende März 2019 aufgrund der Einschätzungen der A.___ -Gutachter und von PD Dr. E.___ eine namhafte Verbesserung der CRPS-Sympto matik nicht mehr erwartet werden. Dr. B.___ bewertete die über eineinhalb Jahre hochdosierte Ein nahme von Oxycodon
jedoch als die Arbeits fähig keit einschrän kend und erachtete die Be schwer de führerin erst nach einem durch ge führten Medikamen ten entzug zu 100 % arbeits fähig in einer Verweis tätig keit (vgl. E. 4. 5 ). 5.5
Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem stationären Medikamenten- respektive Opiatentzug auf und führte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Dieses erfolge korrekt. Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2019 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 1 7. Oktober 2018 bereit erklärt habe, sich einem stationären Medikamentenentzug, wie von den Ärzten vorgeschlagen, zu unterziehen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss A.___ -Gutachten in einer leidensange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie wies sodann darauf hin, dass sie den Medika mentenentzug übernehme, falls die Beschwerdeführerin ihn durchführen lasse. Andernfalls werde der Fall abgeschlossen und gestützt auf das genannte Gutach ten die Rente verfügt. Den definiti ven Bescheid von der Beschwerde führerin werde bis 2 2. Januar 2019 erwartet ( Urk. 12/P131).
Am im Schreiben vom 1 4. Dezember 2019 erwähnten Gespräch vom 1 7. Oktober 2018 waren die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin beteiligt. Grund für dieses Gespräch war mitunter der in den medizinischen Akten empfohlene stationäre Medikamentenentzug (vgl. Urk. 12/P99). Anlässlich des Gesprächs erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, sich einem solchen zu unterziehen ( Urk. 12/P121). Im Nachgang zu diesem Gespräch gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2018 an die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, Dr. B.___ habe auf die Opioidab hän gigkeit hingewiesen und empfohlen einen Entzug durchzuführen. Dieser Beurtei lung habe sich der RAD angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. Oktober 2018 erklärt, dass sie dazu bereit sei. Es werde nun empfohlen, die stationäre Therapie in der Rehaklinik K.___ durchzuführen ( Urk. 12/P115). Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin respektive ihr Rec htsvertreter mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2018, dass die Rehaklinik K.___ hierfür ungeeignet sei. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass einzig die Rehaklinik H.___ empfohlen werde ( Urk. 12/P117 ). Mit Mail vom 5. November 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf eine von ihrer Seite zw ischenzeitlich erfolgte Kontakt auf nahme mit der Klinik
H.___ und bat die Beschwerde führerin, sich über ihren Hausarzt bei der Klinik anzumelden ( Urk. 12 /P119). Am 2 1. November 201 8 er kundige sich die Beschw erdegegnerin bei der Beschwerde führerin über den Stand der Dinge ( Urk. 12/P129). Schliesslich mahnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 12/P131).
Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerk sam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einzelnen zu erfüllen hat, weshalb ihr ein weiter Ermess ensraum zusteht ( E.___ /Vollen weider, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 84 f. zu Art. 21 ATSG; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 152 zu Art. 21 ATSG). Die Beschwerdeführerin wusste, welches Verhalte n von ihr gefordert wurde. Eben falls war klar, dass im Falle der Widersetzlichkeit auf das Gutachten des A.___ respektive auf die darin attestierte volle A rbeitsfähigkeit in leidensan ge passter Tätigkeit abgestellt würde. Die bis 2 2. Januar 2019 angesetzte Frist ist als angemessen zu erachten; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Mass nahme bereits seit Mitte Oktober 2018 im Raum stand. Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. D er angeordnete stationäre Medi kamentenentzug ist ohne Weiteres zumutbar. D aran ändert nichts, dass die Be schwerdeführerin bereits früher Versuche unternommen hatte, die Schmerz medikamente zu reduzieren (vgl. Urk. 1 S. 9f.), wird doch ein Entzug, wie ihn die Beschwerdegegnerin angeordnet hat, von den Ärzten dringend empfohlen ( Urk. 3/5 S. 12, Urk. 3/6 S. 8, Urk. 13/M266+271). 5.6
Aufgrund der Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht ist die Beschwerde führerin
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat ( Urk. 2, Urk. Urk. 12/P137-145) - so zu stellen, als ob sie sich dem stationären Medika mentenentzug unterzogen hätte ( Art. 61 UVV, vgl. E. 2.5 hiervor) , womit gestützt auf die ärztlichen Ein s chätzungen vom Eintritt des medizinischen Endzustands per 2 2. Januar 2019 und von einer vollen A rbeitsfähigkeit in einer leidensange p assten Tätigkeit auszugehen ist. 5.7
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands seit der A.___ -Begutachtung und eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit behauptet ( Urk. 1 S. 6). RAD-Arzt Dr. I.___ äusser te in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutach tung im August 2017 eher verschlecht ert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich ver ände rte Hauttemper atur . Im Übrigen er gab sich jedoch ein i m Wesentlichen unverändertes Be schw erdebild, berichtete Dr. I.___ doc h von einer unveränderten Hyper algesie und Hyperästhesie im linken Fuss und OSG ( Urk. 3/5 S. 9). Dass das CRPS Typ 1 und die damit einher gehenden Bewegungseinschränkungen und Beschwer den die Arbeitsfähigkeit be ein trä chtigen, wurde von den A.___ -Gutach tern in ihrer Beurteilung berück sichtigt. Gross es Gewicht m ass Dr. I.___
dem Muskulatur defizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Verwendung der Beinorthodese zurückführte ( Urk. 3/9 S. 9 u. 11f.) . Dazu ist festzuhalten, dass die Umfang messungen der A.___ -Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfielen ( Urk. 3/5 S. 8, Urk. 13/M181 ). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Beinorthodes e eine Ve rschlechterung eingetreten ist. Für eine allfällige Verschlechterung hat indessen die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Denn die Invalidenversiche rung erteilte Kos t engutsprache für die Beinorthodese erst mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2019 ( Urk. 19 ). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungen (zu Recht) bereits eingestellt gehabt. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine nicht bewilligte Heilmassnahme und der sich aus ihr ergebenden Folgen besteht nicht (BGE 128 V 169 E. 1c). S oweit Dr. I.___ die Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin seit dem Zeitpunkt der Untersuchung am 2 7. August 2019 auf 50 % einschätzte, ist sodann darauf hinzuweisen, dass er auch ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radio logisch na chgewiesenen degenerativen Veränderun gen als die Arbe itsfähigkeit einschränkend beur te ilte und entsprechend mitberück sichtigte (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Dabei handelt es sich indes nicht um eine unfallbedingte Beein trächtigung (vgl. E. 4.6), weshalb diese b ei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit im UV-Verfahren nicht zu berücksichti gen ist. 5.8
In Bezug au f die von Dr. J.___ diagnostizierte rezidi vierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die au fgrund des sen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits markt, ist zu nächst festzuhalten, dass sie sich zur natürlichen Unfallkausalität nicht äusserte, was vor dem Hintergrund, dass ihr e Stellungnahme im invalidenver sicherungs rechtlichen Verfahren erging und in dessen Rahmen diese Frage nicht von Relevanz ist, ohne Weiteres verständlich ist. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben , da die Leistungspflicht eines Unfallversicherers nebst der natür lichen eine adäquate Kausalität voraussetzt. Für di e Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwi sche n dem Unfall und psychischen Gesundheitsschä digun gen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewis se Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernst haft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknü pfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehens ablauf folgende Einteilu ng vorgenommen wurde: banale beziehungs weise leichte Unfälle einer seits, schwere Unfälle anderseits und schliess lich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Bei banalen Unfäl len wie zum Beispiel bei gering fügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Un fällen wi e zum Beispiel einem gewöhn lichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheits störungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allge meinen Lebenserfahrung aber auch un ter Einbe z ug unfallmedizinischer Erkennt nisse davon ausgegangen werden darf, d ass ein solcher Unfall nicht ge eignet ist, einen erhebli chen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Gemäss vorliegender Unfall meldung vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 13/M3) hat sich die Beschwerdeführerin beim Absteigen von einem Hocker den rechten (recte: linken) Knöchel lädiert resp. v erknackst. Mit Blick auf die ge nannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist eindeutig auf einen banalen Un fall zu schliessen. Die Be schwerdeführerin scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall hand elt, allein der augenfällige Geschehensablauf respek tive das objektiv erfassbare Unfallereig nis mass gebend ist und nicht die Unfall folgen oder der Heilungsverlauf ( Urk. 1 S. 4). So weit Dr. J.___ die Beschwer deführerin aufgrund ihrer psychi schen Erkra nkung im ersten Arbeitsmarkt momen tan nicht arbeitsfähig erachtete, ist dies entsprechend im vorliegenden UV-Verfahren nicht zu berücksichtigen. 5.9
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Ein st ellung der vorübergehenden Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlich keit keine namha fte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten war und die Beschwerdeführerin soweit die Unfallfolgen betreffend in einer leidens ange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine höhere In va lidenrente als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 1 3 % hat. 6.2
Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem hypo the tischen Valideneinkommen 2018 in der Höhe von Fr. 91’400 . 10 aus (Urk. 12/P140 ) , was von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Davon ist vor lie gend nicht abzuweichen. Rentenbeginn ist zwar 1. April 2019, weshalb der Einkommensvergleich in zeitlicher Hinsicht auf dieser Basis zu berechnen wäre. Da aber statistische Zahlen hinsichtlich der Nominallohn ent wicklung bis 2019 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (noch) fehl t en, rechtfertigt es sich, das Validen- und In valideneinkommen per 2018 zu berechnen, was für den Renten anspruch keinen Unterschied macht. 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.3.2
Da die Beschwerdeführer in nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine Erwerbs tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher sie die verbleibende Restarbeits fähigkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invaliden ein kommen anhand von Lohntabellen ermittelt.
Die Beschwerde - gegnerin stützte sich auf den monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 6'202.-- für
Frauen
im Anforderungs niveau
3 (k omplexe praktische Tätigkeiten welche ein gross es Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) nach der Lohnstruktur - erhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik ab (LSE 2014 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Frauen ). U nter Berück sich tigung einer Arbeits zeit von 42 Stunden pro Woche sowie der Nominal lohn entwicklung
berechnete die Beschwer de gegnerin ein Jahres ein kommen von Fr.
79'323.10 , Stand 2018 ( Urk. 12/P139) .
6.3.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr angepasst lediglich noch eine Hilfstätigkeit (Kompetenzniveau 1) zumutbar sei und bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 10f.).
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 ha t sie sich um die Familie gekümmert und im Jahr 2007 angefangen am Mittagstisch in der Schule auszu helfen. Seit 2012
hat sie wieder im Pflegeberuf gearbeitet , zuletzt v on Oktober 2014 bis Februar 2017 bei der Spitex in einem 80%-Pensum (vgl. Urk. 12/P156, Ur k. 13/M191). Die von der Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübte Tätig keit ging über wiegend mit Arbeiten in stehender , gehender oder gebückter Haltung einher. Ge mäss Angaben des Spitex-Zentrums macht die Administrativ arbeit lediglich einen kleinen Anteil (7 % ) der Tätigkeit aus (vgl. Urk. 12/P77). Die Fach kenntnisse, die die Beschwerdeführerin erworben hat, erschöpfen sich in den medizinischen Kenntnissen im Pflegeberuf. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt
einer nach voll ziehbaren Logik, denn die Beschwerdeführer in kann klarerweise nicht in allen Bereichen komplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein gross es Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Sie ist auf ihr bearbeitetes Fach gebiet der Pflege beschränkt. Eine Tätigkeit im Pflegebereich , die überwiegend in stehender , gehender oder gebückter Haltung ausgeführt wird, ist aber nicht mehr geeignet.
Daran ändert - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auch die Verletzung der Mitwirkungs- oder Schaden minderungspflicht nic hts. Gestützt auf Art.
61 UVV wird einem Ver sicherten - wenn er sich ohne zu reichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Ein glie de rungs massnahme zu unterziehen - nur die Leistungen gewährt werden , die beim erwar teten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, mit der ange wiesenen Behandlung (stationäre Therapie für die Medikamentenanpassung/-entzug) wäre die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätig keit voll arbeits fähig und in ihrer Konzentrationsfähigkeit nicht einge schränkt ( Urk. 2 S. 8 ; vgl. auch Urk. 12/P139 ).
Darauf ist abzustellen.
Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versicherten ab. So stellte das Bundesgeric ht im Urteil 9C_780/2016 vom 3. Ok to ber 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen «klassischen Handwerker» handelte, der als Kleinunter - nehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten musste. Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompe tenz niveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro - nischen Geräten/Si cher heits dienst/Fahrdienst) umfasst, die anspruchsvoller sind als die in Kompe tenz niveau 1 erfassten einfachen Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie des von den Gut achtern formulierten Belastungspro fils, wonach ihr leichte und vorwiegend sitz en de Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 4.3.5), ist vorliegend nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bloss noch Hilfsarbeiten im Kompetenz niveau 1 ausüben könnte. Insofern drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellen löhne im Kompetenzniveau 2 auf .
Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 201 8 ( gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lich ten Tabellen der LSE zu verwenden [vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3] ) beträgt der monatliche Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 für Frauen Fr. 4‘849.-- . Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, S 8) ergibt dies ein Einkommen von
Fr. 60‘661.--
(Fr. 4‘8 49 .-
- x 12 : 40 x 41.7) .
6.3.4
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Der Be schwer de führerin sind alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können und nur mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Hocken einhergehen, zumutbar. Das Kompetenz niveau 2 beinhaltet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätigkeiten, weshalb die Beschwerdeführer in mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann.
6.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 91’400 . 10 (vgl. 6.2) dem Invaliden ein kom men gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘ 739.10
oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Der Beschwerdeführerin steht eine Invali den rente ab 1. April 2019 in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Be schwerde. 7.
Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritäts ent schädigung ( Urk. 1 S. 11 ). 7.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7.2
Anlässlich der
A.___ -Begutachtung wurde weder ein Talusvorschub noch eine vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit als Zeichen der Instabilität identifiziert und auch keine Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs der Hüft- und Kniegelenke festgestellt . Einzig eine geringe bis mässiggradig einge schränkt demonstrierte Bewegungseinschränkung des linken OSG wurde festge halten
(vgl. Urk. 13/M189). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass neuro logisch auch keine Defizite der unteren Extremitäten ausgemacht werden konn ten, sah Dr. med. L.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, aus beratungsärztlicher Sicht an den unteren Extremitäten keine funk tionellen Einschränkungen am lin ken OSG/Fuss belegt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Erheblichkeitsgrenze eines Integritäts schadens der SUVA-Tabelle 2 führen könnte n (vgl. Urk. 13/M355). Bereits Dr. B.___ verneinte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 4. März 2018 mangels ausgewiesener Arthrose bei Status nach Distorsions trauma des linken OSG das Vorliegen residueller Unfallfolgen und damit einen Anspruch auf eine Integritäts entschädi gung. Laut Dr. B.___
ist eine Arthrose des OSG auch prognostisch nicht zu erwarten (vgl. E. 4. 5 in fine ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag daran auch der Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. I.___ nichts zu ändern. So hielt Dr. I.___
weder eine Arthrose noch Beweglichkeits einschränkun gen der Hüft- und Kniegelenke fest und verneinte auch das Vorliegen eine r Band insta bi li tät. Wie die A.___ -Gutachter hielt er
zwar eine Einschrä nkung der Be weg lich keit des linken Sprung gelenkes bei Extension und Flexion wie auch Pro nation und Supination fest, wies
jedoch darauf hin, dass der Fuss und das Sprung gelenk durch eine Orthese fest fixiert seien ( Urk. 3/5 S. 7). Aus chirur gi sch er Sicht sei dies nicht nachvollziehbar, da dadurch die Fehlstellung im linken OSG/Fuss noch mehr fixiert werde, was kontraproduktiv sei. Eine Verbesserung der Belast barkeit des linken Fusses wäre durch eine Schuheinlage nach Mass zu erreichen. Insgesamt schätzte Dr. I.___
die Feststellungen von Dr. B.___
als nach voll ziehbar und plausibel ein (vgl. Urk. 3/5 S. 12). Es besteht kein Anlass von dieser ärztlichen Einschätzung abzuweichen.
Insofern ist darauf abzustellen.
Im Übrigen greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit ein, als dass die unfall medi zinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleich heiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vor lie gend offensicht lich nicht der Fall. 8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 3 4 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine gekürzte Prozess ent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Mai 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde füh rer in Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 34
% ab 1. April 2019 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler