Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 2 8. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80%-Pensum an ge stellt. Am 1 6. Juni 2015 stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfall meldung vom 2 2. Juni 2015 [Urk. 8/30/24ff. ],
Arztzeugnis UVG vom 2 5. Juni 2015 [ Urk. 8/ 3 0/23 ] ). A m
6. No vember 2015 unterzog sich die Versicher te einem operativen Eingriff am linken Fuss (Urk. 8/30/16f. ).
Nach anfänglicher Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/11) meldete sich die Ver si cherte am 1 3. Juli 2016 ( Eingangsdatum ) bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/17). Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Un fallversicherung bei (Urk. 8/30 ) , holte die Bericht e
der behandelnden Ä rzte ( Urk. 8/32, Urk. 8/33, Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/53 , Urk. 8/54, Urk. 8/57 , Urk. 8/74 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/26 ) ein
und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte ( vgl. Arbeit geberfrage bogen vom 5. Sep tember 2016, Urk. 8/41).
Mit Mitteilung vom 21. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein gliede rungs massnahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 8/59).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydis zi pli näre Begutachtung durch die Z.___ AG , über welche am
19. Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/80 ) . Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 % stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 16. No vember 2017 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/86). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 2 4. November 2017 (Urk. 8/87) sowie er gänzend am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/91) Einwand und legte weitere Arzt berichte ins Recht ( Urk. 8/92 , Urk. 8/105-109 ) . In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle weitere Abklä run gen und ersuchte die
Z.___ AG um Stellungnahme (Urk. 8/99), zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/114, Urk. 8/133, Urk. 8/135, Urk. 8/140) bei und holte aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/ 142, Urk. 8/145-146 , Urk. 8/150 ) ein . Mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2019 erteilte sie der Versicherten Kos tengutsprache für eine Bein orthe se
links ( Urk. 8/154). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 1 7. September 2019 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/166-167) . Aus gehend von der Möglichkeit einer wesentlichen Verbesse rung des Gesund heits zustandes durch eine stationäre Behandlung im Sinne einer interdis zi pli nären Schmerz therapie sowie der Beendigung der Opioid-Therapie auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 eine Schaden min de rungspflicht (Urk. 8/168). Mit neuem Vorbescheid vom 7. Januar 2020 stellte die IV-Stelle a usgehend von einem anfängli chen Invaliditätsgrad von 100
% ab
1. Ja nuar
2017 bis 3
0. November 2019 eine ganze und ab 1. De zember 2019 eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/187). Gegen die Herabsetzung der Invaliden rente erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/190). Mit Ver fügung vom 3. August 2020
sprach die IV-Stelle ihrem Vorbescheid ent sprechend der Versicherten ab Januar 2017 bis November 2019 gestützt auf einen In vali di täts grad von 100 % resp. 80 %
eine befristete ganze Rente
(Urk. 8/239) und ab De zember 2019 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/231 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits stellte die Leistungen für die Heilbehandlungen per 2 8. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 3 1. März 2019 ein und sprach der Versicherten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Verfügung vom
11. Mai 2020 ; Urk. 8/199 ). Die dagegen am 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit heutigem Urteil in dem Sinne teil weise gut, als die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver siche rung basierend auf einer Erwerbseinbusse von 3 4 %
ab 1. April 2019 habe (vgl. Prozess Nr. UV.2020.00142) . 3.
Mit Eingabe vom 2. September 2020 (Urk. 1) erhob die Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3. August 2020 Be schwer de und beantragte, der an gefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzu heben , als ihr ab 1. Dezem ber 2019 nur eine halbe und nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 7 ), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Mit Beschluss vom 1 6. Juni 2021 ( Urk. 1
0) räumte das hiesige Gericht der Beschwerdeführer in eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen
reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer in hielt daraufhin mit Eingabe vom 2 0. Juli 2021 ( Urk. 1
3) an ihrer Beschwerde fest , was der Beschwerde gegnerin am 2 1. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14) . 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) hielt d ie Be schwer de gegnerin fest , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau
seit dem Unfall ereignis im Juni 2015
nicht mehr arbeitsfähig sei. Der RAD habe die Beschwerde führerin im August 2019 untersucht und gehe von einer Verbesserung der ge sund heitlichen Situation aus, weshalb ihr a b Ende August 2019 eine ihren ge sundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei . Die Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2019 behalte weiterhin ihre Gül tig keit. Mithin habe die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom
2. Sep tember 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
die RAD-Ärzte
hätten eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint . D ie Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art.
17 ATSG per Ende November 2019 seien entsprechend nicht gegeben. Im Übrigen seien die Einschränkungen im Haushalt zu berücksichtigen. 3. 3.1
Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 8/30/23). Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprung ge lenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durch ge führt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undisloziertem Volkmann-Dreieck, Syndesmosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulo -talare anterior diagnosti ziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 8/30/21f.). Nach dem die konservativen Therapiemassnahmen er folg los ver liefen, erachteten die be handelnden Ärzte die Restabilisierung der Syn des mose indiziert. Am 6. No vember 2015 erfolgte im Spital A.___ ein operativer Ein griff ( Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation ; vgl. Ope ra tions be richt vom 6. November 2015, Urk. 8/30/16f.). In der Folge diagnostizierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerz syndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses, welches sich postoperativ ent wickelt habe (Urk. 8/30/9). Da die durchgeführten Therapien zu keiner we sent lichen Besserung der Beschwerden führten, erfolgte am 8. April 2016 bei Verdacht auf eine Ner venkompres sion eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME; vgl. Austritts bericht vom 1 9. April 2016, Urk. 8/135/514f.). 3.2
Im Rahmen d er Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik B.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/30/1ff.). Aufgrund persistierender Be schwerden trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 1 7. September 201 6 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Univer sitätsklinik B.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 8/135/507ff.). PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik B.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 8/135/440f.) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und thera peutischen Massnahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physi ka lisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenz strangblockade auch zu keinem substantiellen Anspre chen führe. Er emp fahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf aus zu schleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapie sitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Ar beits fähigkeit kon statierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis lang fristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechsel be las tende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medika tion, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidis zi pli nä ren Be gut achtung festzulegen sei. 3.3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. September 2017 eine rezi divierende depressive Störung ( ICD-10: F33.1) und ein en Status nach Heraus lösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10: Z61.1). Sie erklärte, die Beschwer de führerin sei ab Januar 2011 infolge einer Trennung vom Ehemann in psychia trischer Behandlung gewesen. Im April 2015 habe die Behandlung ab geschlossen werden können. Aufgrund der Komplikationen, die sich nach dem Unfallereignis vom 1 6. Juni 2015 entwickelt hätten, und den daraus entstehenden Belastungen, habe die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung wieder auf genommen. Dr.
D.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der so matischen Diagnosen und den daraus folgenden Schmerzen als nicht gegeben ( Urk. 8/135/405ff.). Dazu hatte sie bereits im Bericht vom 6. April 2017 fest gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar sei, da sie vom somatischen Verlauf abhänge ( Urk. 8/135/414f. ; vgl. auch Urk. 8/54 ). 3. 4
Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 1 9. Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/135/325- 391 ). Die Untersuchungen fanden am 21., 2 2. und 2 4. August 2017 sowie am 1 4. September 2017 statt. 3. 4 .1
Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-trauma to logischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie eine um 1.5 cm reduzierte Unterschenkel muskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweg lich keit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am 5. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprung gelenkes vom 2 1. August 201 7. Die sichtbare inhomogene osteopene Knochen struktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik B.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorl iegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen. Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskre panzen zeigen. Auf grund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes mit de n Befund an gaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rückgang der CRPS-bedingten Be schwer den am linken Fuss auszugehen. Diskre pant zu den angegebenen massi ven Schmerzen des linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibu pro fen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat ein genommen werden würden. Die analgetische Therapie der Be schwer deführerin mit Opiaten ( Oxycodon ) sei von orthopädisch-traumato logischer Seite nicht indi ziert und da her zügig abzusetzen. Aufgrund des Neben wirkungs spektrums und des Herab setzens der Schmerzschwelle würden diese Medikamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nach vollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei rekla mierten erheblichen belas tungs abhängigen Schmerzen im linken Fuss die vor handenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarm geh stützen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in der bisherigen Tätig keit als Pflege fachfrau. In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entspre chen den Tätigkeit bestehe jedoch von orthopädisch- trauma to logischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/135/335f., Urk. 8/135/356f.). 3. 4 .2
Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurologische Gutachterin - über einen Dauerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses berichtet. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würde n eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweiss sekre tion bestehen. Dies als Hinweis auf einen noch bestehenden, jedoch im Ver gleich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr ge ge ben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/367). 3. 4 .3
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe. Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychia trische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerde führerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Er schöpfung leide. Im Untersuchungsgespräch habe die Beschwerde führerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch . Sie bezeichne sich auch als psy chisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende , länger andauernde depressive Episo de gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest. Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken wür den (Urk. 8/135/337). Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prognose sei an ge sichts d er guten Ressourcenlage günstig . Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Schmerz distan zie rung ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/385). 3. 4 .4
Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut Z.___ -Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Labor chemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundäre Ursache der Hyperlipoproteinämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich keinen Anhalt. Die meisten Hyperlipoprotein ämien
würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervor ge rufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin habe über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung tags über geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 8/135/337, Urk. 8/135/376). 3. 4 .5
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/135/335): - Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus
saphenus am linken Malleolus
medialis am 8. April 2016
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) - Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Übergewicht (BMI 29.2) - Gemischte Hyperlipoproteinämie
Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015) eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/135/338f.). Folgendes Belastungsprofil hiel ten sie im polydisziplinären Kon sens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Ho cken. Unter einer oralen Anti koagulationstherapie mit Rivaroxaban seien Tätig keiten mit einem erhöhten Verletzungs- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tages schläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt wer den (Urk. 8/135/338). In prognostischer Hinsicht konsta tier ten die Z.___ -Gutachter, mit einer wesentlichen Bes serung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hin ge gen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extre mi tä ten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. Die er höhte Tages schläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chro nischem Schmerz syn drom (inkl. Opioide) zu rück zuführen. Die Schmerz medika tion sei des halb zu über prüfen. Ferner werde aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistan zie renden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlech te rung entgegen zu wirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose an ge sichts der guten Res sourcen lage günstig ( Urk. 8/135/339). Hinsichtlich der emp fohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die Z.___ -Gutachter in ihrer ergän zen den Stellungnahme vom 22. Fe bruar 2018 ( Urk. 8/135/320ff.), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugs symptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszu schleichen ( Urk. 8/135/321). 3. 5
Die am 3 0. Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologi e des Universitätsspitals E.___ durchgeführte Grenzstrangbloc kade auf der linken Seite (Urk. 8/135/312 ) blieb ohne jeglichen Effekt ( Urk. 8/135/310 ). In der Folge erklärte sich die Be schwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am 2. März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 8/135/288f.). Bei ausbleibender Ver besse rung der Schmerzsituation wurde am 1 4. März 2018 eine Explantation der Elek tro den durchgeführt ( Urk. 8/135/282f., Urk. 8/135/265ff. ). 3.6
Im Rahmen eines Erstgesprächs in der Klinik für Psychi atrie und Psychotherapie des E.___ hielt die untersuchende Ärztin
Dr. med. F.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen psychosozialer Belastungssituati onen (Scheidung) bekannt. Gegen wärtig sei sie bezüglich psychiatrischer Symptomatik jedoch beschwerdefrei (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 8/135/307ff.). 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beur tei lung vom 1 4. März 2018 ( Urk. 8/135/268-279) zu Händen der Unfallversicherung aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störun gen mehr vorliegen. Im Z.___ -Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Foto dokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttempe ra tur sowie der von der Beschwerdeführerin ange ge benen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen (vgl. Urk. 8/135/275f.). Es sei aber auf zahlreiche Inkon sistenzen hinzuweisen, die mit den von der Be schwer de führerin angegebenen Beschwerden nicht über ein stimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwel lun gen. Sie sei deshalb sehr schmerzge plagt und könne nichts machen. Anderer seits habe die Beschwer de führerin eine halb tägige Flugreise nach Florida unter nommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres all täglichen Lebens nicht un tätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie aus schliesslich der Unterschenkel musku la tur vor dem Hintergrund der fast zwei jährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausrei chend be grün den. Es wäre zu erwarten, dass auch die Ober schenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre ( Urk. 8/135/277). Dass die Be schwer de führerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre ( Urk. 8/135/274). Die Annahme einer retrospektiven vollen Ar beits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die Z.___ -Gutachter fest hielten, sei vor dem Hin tergrund der Beurteilung durch PD Dr. C.___ , wo nach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioid pflichtige Schmer zen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur b is 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar ( Urk. 8/135/277). Die Z.___ -Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerde führe rin, solange sie das Oxy codon ein nehme, noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychia trische Gut achterin (recte: Gut achter) habe einen Entzug ange spro chen, der nicht kalt durch zu führen sei, son dern im Rahmen einer stationären Be handlung. Er, Dr. G.___ , erachte diese Mass nahme als richtig. Die Beschwerde führe rin nehme hoch dosiert seit über einein halb Jahre Oxycodon ein. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumut bar keitsprofil im Um fang einer 100%ige Arbeits fähigkeit kor rekt sei ( Urk. 8/135/278). In Bezug auf die durchgeführten Heilbe handlungen und deren Auswirkung auf den Gesund heits zustand äusserte Dr. G.___ , er stimme der Beurteilung von PD Dr. C.___ zu und empfehle eben falls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymph drainagen inner halb von sechs Monaten ausschleiche. Die Be schwer de führerin solle Kom pressions strümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellun gen des Fusses ver hindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die ver ordneten Einlagen zu tragen ( Urk. 8/135/278). 3. 8
Im Kontrollber icht der Schmerztherapie des E.___ vom 2 7. März 2018 wurde erst mals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 8/135/263 ; vgl. auch MRI vom 1 2. Februar 2018 [ Urk. 8/109] ). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Ver besserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 8/135/ 243 , Urk. 8/135/ 259 ). 3.9
Dr. med. H.___ , beraten der Arzt der Unfallversicherung, konstatierte , g estützt auf die
am 17 . Ok tober 2018 erstellte Bilddokumentation des v erletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit be stätigt werden. Die Buda pester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minder belastung seit gut drei Jahren. Vielmehr sei von einem Problem der Lymph ödeme auszugehen, wes halb die Beweglichkeit zu trainieren sei. Ausser dem empfahl Dr. H.___ , einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stel lung nahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 8/135/227 ). 3. 10
Am 2 7. August 2019 fand die orthopädisch/chirurgische sowie psychiatrische Unter suchung beim RAD statt, über welche am 1 7. September 2019 berichtet wurde ( Urk. 8/166f.). RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzuhalten, dass unv erändert ein CRPS Typ 1 mit ent sprechenden Beschwer den, Symptomen und Bewegungs ein schränkungen vorliege. Im Vergleich zu den Vorunte rsuchungen, ins be sondere im Ver gleich zum Z.___ -Gutachten, sei eher eine Verschlechterung ein getreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Ober schenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulaturdefizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im Z.___ -Gutachten sei eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätig keit attestiert worden. Dr. G.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht ge folgt werden. Die Feststellung von Dr. G.___ sei hingegen nachvollziehbar und pla usibel. Dr. I.___ attestier te der Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen ) . Um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu e rreichen, empfahl er die Beendi gung der Opioid-Therapie sowie eine leitliniengerechte medikamentöse Psychopharmaka th erapie unter Serumspiegel kontrolle, wobei der Entzug unter stationären Bedingungen zu erfol gen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert ( Urk. 8/166 S. 11f. ).
Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivie ren de depressive Störung, gegen wärtig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelast barkeit. Aktuell liege noch keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeits markt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizi ni schen Massnahmen und Eingliede rungs mass nah men könne jedoch eine mindes tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in ner halb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit solle die Beschwerde führerin un bedingt die bereits von der Unfall versicherung empfohlene sta tionäre Behand lung im Sinne einer interdiszi pli nären Schmerz therapie mit dem Ziel, den Um gang mit den Schmerzen zu ver bessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durch führen ( Urk. 8/167 S. 8). 4. 4.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2
Die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ist als einheitliches Rechts verhältnis im Sinne von BGE 125 V 413 zu verstehen. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis ein geschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2017 zu überprüfen ist. 5. 5 .1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf d ie ärztlichen Unter suchungs bericht e des RAD vom 1 7. September 201 9. Dementsprechend erachtete sie
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchung en durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Hingegen kam die IV-Stelle gestützt auf eine vorgenommene Ressourcenprüfung zum Schluss, dass sich die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung durch Dr. J.___
am 2 7. August 2019 nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Massgebend ab diesem Zeit punkt seien einzig die somatisch bedingten Einschränkungen und somit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Damit liege eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und mithin ein Revisionsgrund vor ( Urk. 2, Urk. 8/170/15). 5 .2
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sach ver ständigen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 5 .3
Die Bericht e von Dr. I.___ und Dr. J.___ basier en zwar auf einer Er hebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer - soweit sich dies aus de n Bericht en
erschliessen lässt - umfassenden klinischen Untersuchung der Beschwerde führerin. Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vor liegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel. 5 .3.1
Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Be wegungs ein schränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahr scheinlichkeit einer wesent lichen Bes se rung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Be schwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig (vgl. E. 3.3.5). Damit bestätigten die Z.___ -Gut achter die bereits von PD Dr. C.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Ein schätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf grund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theore tisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3.2). In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gut ach tens der Z.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS not wen di gen Messungen vor ge nommen worden seien. Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Ver bes se rung der Beschwerden nicht in Frage
(E. 3 . 7 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit stimmte Dr. G.___ der Einschätz ung der Z.___ - Gutach ter insoweit zu , als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumut barkeits pro fil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähig keit korrekt sei (vgl. E. 3 . 7 ). Dies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___ , der eine ab weichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vor nahm. Dessen Ausführung, wonach Dr.
G.___ die von den Z.___ -Gutachtern festgehaltene volle Arbeits fähigkeit als nicht nachvo llziehbar bezeichnet habe (Urk. 8/166 S. 1 0 ), stimmt so nicht. Dies ist in sofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellungen von Dr. G.___ als nach vollziehbar und plausibel be zeichnete ( Urk. 8/166 S. 12).
RAD-Arzt Dr. I.___ äusserte in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutachtung im August 2017 eher verschlechtert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich veränderte Hauttemperatur zum Zeit punkt der Untersuchung . Im Übrigen ergab sich jedoch ein im Wesentlichen un verändertes Beschwerdebild, berichtete Dr. I.___ doch von einer unver änderten Hyperalgesie und Hyperästhesie im li nken Fuss und OSG ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 , Urk. 8/135/356 ).
Gross es Gewicht ma ss Dr. I.___
dem Muskula tur defizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Ver wendung der ( am 1 4. Februar 2019 abgegebenen, vgl. Urk. 8/154/1)
Beinortho dese zur ückführte ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 ). Dazu ist festzuhalten, dass die Umfang messungen der Z.___ -Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfi elen ( Urk. 8 /135/362 , Urk. 8/166 S. 8 ). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Bein orthodese eine Verschlechterung eingetreten ist. D azu kommt, dass nach der Z.___ -Be gutachtung ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch nach gewiesenen degenerativen Veränderungen aufgetreten ist. Zwar waren die im Mai 2018 durchgeführten Infiltrationen erfolgreich (vgl. Urk. 8/135/243). Dennoch mass Dr. I.___ der Schädigung der Halswirbelsäule eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/166 S. 10 f. ), was für eine (zusätzliche) Ver schlech te rung sei t der Z.___ -Begutachtung spricht.
Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei, wobei Dr. G.___ deren Verwertbarkeit erst nach durch ge führtem Medikamentenentzug als gegeben erachtete. Vor diesem H intergrund vermag die Einschätzung von Dr. I.___ nicht zu überzeugen. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete er mit dem vermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/166 S. 12) . Warum ein vermehrter Pausenbedarf gleich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit sich bringen soll , ist nicht ersicht lich und wird von Dr. I.___ nicht dargetan. Dies wäre aber umso erforder licher gewesen, als er die Beurteilung von Dr. G.___ als nachvollziehbar bezeich net hatte. Da auf seine Eins c hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, aber gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit seit der im August und September 2017 erfolgten Z.___ -Begutachtung respektive der am 1 4. März 2018 vorgenommenen Beurteilung von Dr. G.___ bestehen und bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2020) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist eine weitere Abklärung unerlässlich. 5.3 .2
Dr. J.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt sei, wobei insbesondere eine Antriebsstörung sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit einschränkend seien (vgl. E. 3. 10 ) . Aus ihrem Untersuchungsbericht ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Aufmerksamkeit und Konzentration über die gesamte Unter suchungs dauer von drei Stunden aufrechtzuerhalten. Der affektive Rapport könne leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert. Formale Denkstörungen seien nicht gegeben, inhaltlich sei sie leicht auf den Unfall und die für sie persönlich dramatischen Folgen eingeengt. Die Affektivität sei leichtgradig zum depressiven Pol ver scho ben. Der Antrieb und die Psychomotorik seien nur geringfügig reduziert (Urk. 8/167 S. 6) . Insofern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Antriebs störung sowie einer M inderung der konzentrativen Aus dauerbelastbar keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sein soll und dies durchgehend seit 6. November 2015 , erwähn te Dr. J.___ in ihren Unter suchungsergebnissen doch explizit, dass diese nur gering fügig resp. überhaupt nicht beeinträchtigt seien , wenngleich sie gleichzeitig darauf hinwies, dass ge mäss einer Mini -ICF-APP-Testung die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwer gradig eingeschränkt sei ( Urk. 8/167 S. 7). A uch fehlt es an einer Auseinander setzung mit den V orakten . Dies wäre geboten gewesen, nachdem die Z.___ -Gutachter eine Auswirkung der rezidivierenden depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___
explizit erwähnte, dass die Arbeitsfähigkeit vom somatischen Verlauf abhängig sei. Im Weiteren wies Dr. J.___ auf den schädlichen Gebrauch des Schmerz mittels Oxycodon ( Targin ) hin und erklärte, unangenehme Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Somnolenz, Schwindel, Konzentrationsstörungen und andere kognitive Einschränkungen könnten durch die Überdosierung bedingt sein ( Urk. 8/167 S. 8). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den durch das depressive Geschehen und dem schädlichen Opiatgebrauch bedingten Einschrän kungen nahm sie indessen nicht vor.
Die Ressourcenprüfung der IV-Stelle (vorgenommen am 3. Oktober 2019) basiert somit auf einer nicht beweiskräftigen psychiatrischen Beurteilung. Aber auch die Ressourcenprüfung an sich vermag nicht zu überzeugen. D arin wird hinsichtlich des Aktivitätsniveaus offenbar unter Bezugnahme der USA-Reise der Beschwerde führerin angemerkt, dass sie in die Ferien verreise ( Urk. 8/ 170/ 15). Die besagte Reise fand aber bereits zwei Jahre früher, nämlich im 2017, statt und kann daher nicht für eine aktuelle Ressourcenprüfung herangezogen werden ( Urk. 8/135/351 ). Ferner wird im Rahmen der Ressourcenprüfung die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht empfohlen ( welche denn auch mit Schreiben vom 8. O ktober 2019 effektiv erfolgte; Urk. 8/168) . Eine Auferlegung der Schaden minderungspflicht ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, erweist sich aber vorliegend insofern nicht als kohärent, als von Seiten der IV-Stelle den psychiatrischen Diagnosen eine Erheblichkeit für die Arbeitsfähigkeit abge sprochen wurde. 5.4
Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl in orthopädischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher ortho pädischer und psychiatrischer Abklärungen in Form eines externen Gutachtens.
Ferner stellt sich die Frage der Bemessungsmethode, da die Beschwerdeführerin bis zum Unfall in einem 80%-Pensum tätig war, weshalb eine Haushalts abklärung vor Ort notwendig ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 3. August 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde -
gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 600 . --
(inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 2 8. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80%-Pensum an ge stellt. Am 1 6. Juni 2015 stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfall meldung vom 2 2. Juni 2015 [Urk. 8/30/24ff. ],
Arztzeugnis UVG vom 2 5. Juni 2015 [ Urk. 8/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) hielt d ie Be schwer de gegnerin fest , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau
seit dem Unfall ereignis im Juni 2015
nicht mehr arbeitsfähig sei. Der RAD habe die Beschwerde führerin im August 2019 untersucht und gehe von einer Verbesserung der ge sund heitlichen Situation aus, weshalb ihr a b Ende August 2019 eine ihren ge sundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei . Die Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2019 behalte weiterhin ihre Gül tig keit. Mithin habe die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom
2. Sep tember 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
die RAD-Ärzte
hätten eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint . D ie Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art.
17 ATSG per Ende November 2019 seien entsprechend nicht gegeben. Im Übrigen seien die Einschränkungen im Haushalt zu berücksichtigen. 3.
E. 3 0. November 2019 eine ganze und ab 1. De zember 2019 eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/187). Gegen die Herabsetzung der Invaliden rente erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/190). Mit Ver fügung vom 3. August 2020
sprach die IV-Stelle ihrem Vorbescheid ent sprechend der Versicherten ab Januar 2017 bis November 2019 gestützt auf einen In vali di täts grad von 100 % resp. 80 %
eine befristete ganze Rente
(Urk. 8/239) und ab De zember 2019 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/231 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits stellte die Leistungen für die Heilbehandlungen per 2 8. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 3 1. März 2019 ein und sprach der Versicherten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Verfügung vom
11. Mai 2020 ; Urk. 8/199 ). Die dagegen am 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit heutigem Urteil in dem Sinne teil weise gut, als die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver siche rung basierend auf einer Erwerbseinbusse von 3
E. 3.1 Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 8/30/23). Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprung ge lenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durch ge führt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undisloziertem Volkmann-Dreieck, Syndesmosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulo -talare anterior diagnosti ziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 8/30/21f.). Nach dem die konservativen Therapiemassnahmen er folg los ver liefen, erachteten die be handelnden Ärzte die Restabilisierung der Syn des mose indiziert. Am 6. No vember 2015 erfolgte im Spital A.___ ein operativer Ein griff ( Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation ; vgl. Ope ra tions be richt vom 6. November 2015, Urk. 8/30/16f.). In der Folge diagnostizierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerz syndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses, welches sich postoperativ ent wickelt habe (Urk. 8/30/9). Da die durchgeführten Therapien zu keiner we sent lichen Besserung der Beschwerden führten, erfolgte am 8. April 2016 bei Verdacht auf eine Ner venkompres sion eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME; vgl. Austritts bericht vom 1 9. April 2016, Urk. 8/135/514f.).
E. 3.2 Im Rahmen d er Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik B.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/30/1ff.). Aufgrund persistierender Be schwerden trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 1 7. September 201 6 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Univer sitätsklinik B.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 8/135/507ff.). PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik B.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 8/135/440f.) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und thera peutischen Massnahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physi ka lisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenz strangblockade auch zu keinem substantiellen Anspre chen führe. Er emp fahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf aus zu schleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapie sitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Ar beits fähigkeit kon statierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis lang fristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechsel be las tende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medika tion, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidis zi pli nä ren Be gut achtung festzulegen sei.
E. 3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. September 2017 eine rezi divierende depressive Störung ( ICD-10: F33.1) und ein en Status nach Heraus lösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10: Z61.1). Sie erklärte, die Beschwer de führerin sei ab Januar 2011 infolge einer Trennung vom Ehemann in psychia trischer Behandlung gewesen. Im April 2015 habe die Behandlung ab geschlossen werden können. Aufgrund der Komplikationen, die sich nach dem Unfallereignis vom 1 6. Juni 2015 entwickelt hätten, und den daraus entstehenden Belastungen, habe die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung wieder auf genommen. Dr.
D.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der so matischen Diagnosen und den daraus folgenden Schmerzen als nicht gegeben ( Urk. 8/135/405ff.). Dazu hatte sie bereits im Bericht vom 6. April 2017 fest gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar sei, da sie vom somatischen Verlauf abhänge ( Urk. 8/135/414f. ; vgl. auch Urk. 8/54 ). 3. 4
Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 1 9. Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/135/325- 391 ). Die Untersuchungen fanden am 21., 2 2. und 2 4. August 2017 sowie am 1 4. September 2017 statt. 3. 4 .1
Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-trauma to logischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie eine um 1.5 cm reduzierte Unterschenkel muskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweg lich keit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am 5. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprung gelenkes vom 2 1. August 201 7. Die sichtbare inhomogene osteopene Knochen struktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik B.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorl iegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen. Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskre panzen zeigen. Auf grund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes mit de n Befund an gaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rückgang der CRPS-bedingten Be schwer den am linken Fuss auszugehen. Diskre pant zu den angegebenen massi ven Schmerzen des linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibu pro fen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat ein genommen werden würden. Die analgetische Therapie der Be schwer deführerin mit Opiaten ( Oxycodon ) sei von orthopädisch-traumato logischer Seite nicht indi ziert und da her zügig abzusetzen. Aufgrund des Neben wirkungs spektrums und des Herab setzens der Schmerzschwelle würden diese Medikamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nach vollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei rekla mierten erheblichen belas tungs abhängigen Schmerzen im linken Fuss die vor handenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarm geh stützen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in der bisherigen Tätig keit als Pflege fachfrau. In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entspre chen den Tätigkeit bestehe jedoch von orthopädisch- trauma to logischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/135/335f., Urk. 8/135/356f.). 3. 4 .2
Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurologische Gutachterin - über einen Dauerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses berichtet. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würde n eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweiss sekre tion bestehen. Dies als Hinweis auf einen noch bestehenden, jedoch im Ver gleich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr ge ge ben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/367). 3. 4 .3
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe. Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychia trische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerde führerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Er schöpfung leide. Im Untersuchungsgespräch habe die Beschwerde führerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch . Sie bezeichne sich auch als psy chisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende , länger andauernde depressive Episo de gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest. Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken wür den (Urk. 8/135/337). Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prognose sei an ge sichts d er guten Ressourcenlage günstig . Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Schmerz distan zie rung ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/385). 3. 4 .4
Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut Z.___ -Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Labor chemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundäre Ursache der Hyperlipoproteinämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich keinen Anhalt. Die meisten Hyperlipoprotein ämien
würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervor ge rufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin habe über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung tags über geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 8/135/337, Urk. 8/135/376). 3. 4 .5
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/135/335): - Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus
saphenus am linken Malleolus
medialis am 8. April 2016
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) - Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Übergewicht (BMI 29.2) - Gemischte Hyperlipoproteinämie
Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015) eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/135/338f.). Folgendes Belastungsprofil hiel ten sie im polydisziplinären Kon sens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Ho cken. Unter einer oralen Anti koagulationstherapie mit Rivaroxaban seien Tätig keiten mit einem erhöhten Verletzungs- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tages schläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt wer den (Urk. 8/135/338). In prognostischer Hinsicht konsta tier ten die Z.___ -Gutachter, mit einer wesentlichen Bes serung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hin ge gen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extre mi tä ten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. Die er höhte Tages schläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chro nischem Schmerz syn drom (inkl. Opioide) zu rück zuführen. Die Schmerz medika tion sei des halb zu über prüfen. Ferner werde aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistan zie renden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlech te rung entgegen zu wirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose an ge sichts der guten Res sourcen lage günstig ( Urk. 8/135/339). Hinsichtlich der emp fohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die Z.___ -Gutachter in ihrer ergän zen den Stellungnahme vom 22. Fe bruar 2018 ( Urk. 8/135/320ff.), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugs symptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszu schleichen ( Urk. 8/135/321). 3. 5
Die am 3 0. Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologi e des Universitätsspitals E.___ durchgeführte Grenzstrangbloc kade auf der linken Seite (Urk. 8/135/312 ) blieb ohne jeglichen Effekt ( Urk. 8/135/310 ). In der Folge erklärte sich die Be schwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am 2. März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 8/135/288f.). Bei ausbleibender Ver besse rung der Schmerzsituation wurde am 1 4. März 2018 eine Explantation der Elek tro den durchgeführt ( Urk. 8/135/282f., Urk. 8/135/265ff. ).
E. 3.6 Im Rahmen eines Erstgesprächs in der Klinik für Psychi atrie und Psychotherapie des E.___ hielt die untersuchende Ärztin
Dr. med. F.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen psychosozialer Belastungssituati onen (Scheidung) bekannt. Gegen wärtig sei sie bezüglich psychiatrischer Symptomatik jedoch beschwerdefrei (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 8/135/307ff.). 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beur tei lung vom 1 4. März 2018 ( Urk. 8/135/268-279) zu Händen der Unfallversicherung aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störun gen mehr vorliegen. Im Z.___ -Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Foto dokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttempe ra tur sowie der von der Beschwerdeführerin ange ge benen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen (vgl. Urk. 8/135/275f.). Es sei aber auf zahlreiche Inkon sistenzen hinzuweisen, die mit den von der Be schwer de führerin angegebenen Beschwerden nicht über ein stimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwel lun gen. Sie sei deshalb sehr schmerzge plagt und könne nichts machen. Anderer seits habe die Beschwer de führerin eine halb tägige Flugreise nach Florida unter nommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres all täglichen Lebens nicht un tätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie aus schliesslich der Unterschenkel musku la tur vor dem Hintergrund der fast zwei jährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausrei chend be grün den. Es wäre zu erwarten, dass auch die Ober schenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre ( Urk. 8/135/277). Dass die Be schwer de führerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre ( Urk. 8/135/274). Die Annahme einer retrospektiven vollen Ar beits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die Z.___ -Gutachter fest hielten, sei vor dem Hin tergrund der Beurteilung durch PD Dr. C.___ , wo nach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioid pflichtige Schmer zen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur b is 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar ( Urk. 8/135/277). Die Z.___ -Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerde führe rin, solange sie das Oxy codon ein nehme, noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychia trische Gut achterin (recte: Gut achter) habe einen Entzug ange spro chen, der nicht kalt durch zu führen sei, son dern im Rahmen einer stationären Be handlung. Er, Dr. G.___ , erachte diese Mass nahme als richtig. Die Beschwerde führe rin nehme hoch dosiert seit über einein halb Jahre Oxycodon ein. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumut bar keitsprofil im Um fang einer 100%ige Arbeits fähigkeit kor rekt sei ( Urk. 8/135/278). In Bezug auf die durchgeführten Heilbe handlungen und deren Auswirkung auf den Gesund heits zustand äusserte Dr. G.___ , er stimme der Beurteilung von PD Dr. C.___ zu und empfehle eben falls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymph drainagen inner halb von sechs Monaten ausschleiche. Die Be schwer de führerin solle Kom pressions strümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellun gen des Fusses ver hindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die ver ordneten Einlagen zu tragen ( Urk. 8/135/278). 3. 8
Im Kontrollber icht der Schmerztherapie des E.___ vom 2 7. März 2018 wurde erst mals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 8/135/263 ; vgl. auch MRI vom 1 2. Februar 2018 [ Urk. 8/109] ). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Ver besserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 8/135/ 243 , Urk. 8/135/ 259 ).
E. 3.9 Dr. med. H.___ , beraten der Arzt der Unfallversicherung, konstatierte , g estützt auf die
am 17 . Ok tober 2018 erstellte Bilddokumentation des v erletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit be stätigt werden. Die Buda pester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minder belastung seit gut drei Jahren. Vielmehr sei von einem Problem der Lymph ödeme auszugehen, wes halb die Beweglichkeit zu trainieren sei. Ausser dem empfahl Dr. H.___ , einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stel lung nahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 8/135/227 ). 3.
E. 4 %
ab 1. April 2019 habe (vgl. Prozess Nr. UV.2020.00142) . 3.
Mit Eingabe vom 2. September 2020 (Urk. 1) erhob die Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3. August 2020 Be schwer de und beantragte, der an gefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzu heben , als ihr ab 1. Dezem ber 2019 nur eine halbe und nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde
(Urk.
E. 4.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 4.2 Die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ist als einheitliches Rechts verhältnis im Sinne von BGE 125 V 413 zu verstehen. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis ein geschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2017 zu überprüfen ist. 5. 5 .1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf d ie ärztlichen Unter suchungs bericht e des RAD vom 1 7. September 201 9. Dementsprechend erachtete sie
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchung en durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Hingegen kam die IV-Stelle gestützt auf eine vorgenommene Ressourcenprüfung zum Schluss, dass sich die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung durch Dr. J.___
am 2 7. August 2019 nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Massgebend ab diesem Zeit punkt seien einzig die somatisch bedingten Einschränkungen und somit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Damit liege eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und mithin ein Revisionsgrund vor ( Urk. 2, Urk. 8/170/15). 5 .2
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sach ver ständigen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 5 .3
Die Bericht e von Dr. I.___ und Dr. J.___ basier en zwar auf einer Er hebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer - soweit sich dies aus de n Bericht en
erschliessen lässt - umfassenden klinischen Untersuchung der Beschwerde führerin. Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vor liegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel. 5 .3.1
Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Be wegungs ein schränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahr scheinlichkeit einer wesent lichen Bes se rung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Be schwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig (vgl. E. 3.3.5). Damit bestätigten die Z.___ -Gut achter die bereits von PD Dr. C.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Ein schätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf grund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theore tisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3.2). In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gut ach tens der Z.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS not wen di gen Messungen vor ge nommen worden seien. Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Ver bes se rung der Beschwerden nicht in Frage
(E. 3 . 7 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit stimmte Dr. G.___ der Einschätz ung der Z.___ - Gutach ter insoweit zu , als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumut barkeits pro fil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähig keit korrekt sei (vgl. E. 3 . 7 ). Dies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___ , der eine ab weichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vor nahm. Dessen Ausführung, wonach Dr.
G.___ die von den Z.___ -Gutachtern festgehaltene volle Arbeits fähigkeit als nicht nachvo llziehbar bezeichnet habe (Urk. 8/166 S. 1 0 ), stimmt so nicht. Dies ist in sofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellungen von Dr. G.___ als nach vollziehbar und plausibel be zeichnete ( Urk. 8/166 S. 12).
RAD-Arzt Dr. I.___ äusserte in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutachtung im August 2017 eher verschlechtert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich veränderte Hauttemperatur zum Zeit punkt der Untersuchung . Im Übrigen ergab sich jedoch ein im Wesentlichen un verändertes Beschwerdebild, berichtete Dr. I.___ doch von einer unver änderten Hyperalgesie und Hyperästhesie im li nken Fuss und OSG ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 , Urk. 8/135/356 ).
Gross es Gewicht ma ss Dr. I.___
dem Muskula tur defizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Ver wendung der ( am 1 4. Februar 2019 abgegebenen, vgl. Urk. 8/154/1)
Beinortho dese zur ückführte ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 ). Dazu ist festzuhalten, dass die Umfang messungen der Z.___ -Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfi elen ( Urk. 8 /135/362 , Urk. 8/166 S. 8 ). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Bein orthodese eine Verschlechterung eingetreten ist. D azu kommt, dass nach der Z.___ -Be gutachtung ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch nach gewiesenen degenerativen Veränderungen aufgetreten ist. Zwar waren die im Mai 2018 durchgeführten Infiltrationen erfolgreich (vgl. Urk. 8/135/243). Dennoch mass Dr. I.___ der Schädigung der Halswirbelsäule eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/166 S. 10 f. ), was für eine (zusätzliche) Ver schlech te rung sei t der Z.___ -Begutachtung spricht.
Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei, wobei Dr. G.___ deren Verwertbarkeit erst nach durch ge führtem Medikamentenentzug als gegeben erachtete. Vor diesem H intergrund vermag die Einschätzung von Dr. I.___ nicht zu überzeugen. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete er mit dem vermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/166 S. 12) . Warum ein vermehrter Pausenbedarf gleich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit sich bringen soll , ist nicht ersicht lich und wird von Dr. I.___ nicht dargetan. Dies wäre aber umso erforder licher gewesen, als er die Beurteilung von Dr. G.___ als nachvollziehbar bezeich net hatte. Da auf seine Eins c hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, aber gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit seit der im August und September 2017 erfolgten Z.___ -Begutachtung respektive der am 1 4. März 2018 vorgenommenen Beurteilung von Dr. G.___ bestehen und bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2020) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist eine weitere Abklärung unerlässlich. 5.3 .2
Dr. J.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt sei, wobei insbesondere eine Antriebsstörung sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit einschränkend seien (vgl. E. 3.
E. 7 ), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 ). Mit Beschluss vom 1 6. Juni 2021 ( Urk. 1
0) räumte das hiesige Gericht der Beschwerdeführer in eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen
reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer in hielt daraufhin mit Eingabe vom 2 0. Juli 2021 ( Urk. 1
3) an ihrer Beschwerde fest , was der Beschwerde gegnerin am 2 1. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14) . 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ) . Aus ihrem Untersuchungsbericht ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Aufmerksamkeit und Konzentration über die gesamte Unter suchungs dauer von drei Stunden aufrechtzuerhalten. Der affektive Rapport könne leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert. Formale Denkstörungen seien nicht gegeben, inhaltlich sei sie leicht auf den Unfall und die für sie persönlich dramatischen Folgen eingeengt. Die Affektivität sei leichtgradig zum depressiven Pol ver scho ben. Der Antrieb und die Psychomotorik seien nur geringfügig reduziert (Urk. 8/167 S. 6) . Insofern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Antriebs störung sowie einer M inderung der konzentrativen Aus dauerbelastbar keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sein soll und dies durchgehend seit 6. November 2015 , erwähn te Dr. J.___ in ihren Unter suchungsergebnissen doch explizit, dass diese nur gering fügig resp. überhaupt nicht beeinträchtigt seien , wenngleich sie gleichzeitig darauf hinwies, dass ge mäss einer Mini -ICF-APP-Testung die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwer gradig eingeschränkt sei ( Urk. 8/167 S. 7). A uch fehlt es an einer Auseinander setzung mit den V orakten . Dies wäre geboten gewesen, nachdem die Z.___ -Gutachter eine Auswirkung der rezidivierenden depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___
explizit erwähnte, dass die Arbeitsfähigkeit vom somatischen Verlauf abhängig sei. Im Weiteren wies Dr. J.___ auf den schädlichen Gebrauch des Schmerz mittels Oxycodon ( Targin ) hin und erklärte, unangenehme Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Somnolenz, Schwindel, Konzentrationsstörungen und andere kognitive Einschränkungen könnten durch die Überdosierung bedingt sein ( Urk. 8/167 S. 8). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den durch das depressive Geschehen und dem schädlichen Opiatgebrauch bedingten Einschrän kungen nahm sie indessen nicht vor.
Die Ressourcenprüfung der IV-Stelle (vorgenommen am 3. Oktober 2019) basiert somit auf einer nicht beweiskräftigen psychiatrischen Beurteilung. Aber auch die Ressourcenprüfung an sich vermag nicht zu überzeugen. D arin wird hinsichtlich des Aktivitätsniveaus offenbar unter Bezugnahme der USA-Reise der Beschwerde führerin angemerkt, dass sie in die Ferien verreise ( Urk. 8/ 170/ 15). Die besagte Reise fand aber bereits zwei Jahre früher, nämlich im 2017, statt und kann daher nicht für eine aktuelle Ressourcenprüfung herangezogen werden ( Urk. 8/135/351 ). Ferner wird im Rahmen der Ressourcenprüfung die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht empfohlen ( welche denn auch mit Schreiben vom 8. O ktober 2019 effektiv erfolgte; Urk. 8/168) . Eine Auferlegung der Schaden minderungspflicht ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, erweist sich aber vorliegend insofern nicht als kohärent, als von Seiten der IV-Stelle den psychiatrischen Diagnosen eine Erheblichkeit für die Arbeitsfähigkeit abge sprochen wurde. 5.4
Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl in orthopädischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher ortho pädischer und psychiatrischer Abklärungen in Form eines externen Gutachtens.
Ferner stellt sich die Frage der Bemessungsmethode, da die Beschwerdeführerin bis zum Unfall in einem 80%-Pensum tätig war, weshalb eine Haushalts abklärung vor Ort notwendig ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 3. August 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde -
gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 600 . --
(inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Dispositiv
- X.___ , geboren 1967, war vom
- Oktober 2014 bis 2
- Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80%-Pensum an ge stellt. Am 1
- Juni 2015 stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfall meldung vom 2
- Juni 2015 [Urk. 8/30/24ff. ], Arztzeugnis UVG vom 2
- Juni 2015 [ Urk. 8/ 3 0/23 ] ). A m
- No vember 2015 unterzog sich die Versicher te einem operativen Eingriff am linken Fuss (Urk. 8/30/16f. ). Nach anfänglicher Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/11) meldete sich die Ver si cherte am 1
- Juli 2016 ( Eingangsdatum ) bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/17). Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Un fallversicherung bei (Urk. 8/30 ) , holte die Bericht e der behandelnden Ä rzte ( Urk. 8/32, Urk. 8/33, Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/53 , Urk. 8/54, Urk. 8/57 , Urk. 8/74 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/26 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte ( vgl. Arbeit geberfrage bogen vom
- Sep tember 2016, Urk. 8/41). Mit Mitteilung vom 21. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein gliede rungs massnahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 8/59). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydis zi pli näre Begutachtung durch die Z.___ AG , über welche am
- Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/80 ) . Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 % stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 16. No vember 2017 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/86). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 2
- November 2017 (Urk. 8/87) sowie er gänzend am 2
- Dezember 2017 ( Urk. 8/91) Einwand und legte weitere Arzt berichte ins Recht ( Urk. 8/92 , Urk. 8/105-109 ) . In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle weitere Abklä run gen und ersuchte die Z.___ AG um Stellungnahme (Urk. 8/99), zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/114, Urk. 8/133, Urk. 8/135, Urk. 8/140) bei und holte aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/ 142, Urk. 8/145-146 , Urk. 8/150 ) ein . Mit Mitteilung vom 2
- Mai 2019 erteilte sie der Versicherten Kos tengutsprache für eine Bein orthe se links ( Urk. 8/154). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 1
- September 2019 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/166-167) . Aus gehend von der Möglichkeit einer wesentlichen Verbesse rung des Gesund heits zustandes durch eine stationäre Behandlung im Sinne einer interdis zi pli nären Schmerz therapie sowie der Beendigung der Opioid-Therapie auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom
- Oktober 2019 eine Schaden min de rungspflicht (Urk. 8/168). Mit neuem Vorbescheid vom
- Januar 2020 stellte die IV-Stelle a usgehend von einem anfängli chen Invaliditätsgrad von 100 % ab
- Ja nuar 2017 bis 3
- November 2019 eine ganze und ab 1. De zember 2019 eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/187). Gegen die Herabsetzung der Invaliden rente erhob die Versicherte am 1
- Januar 2020 Einwand (Urk. 8/190). Mit Ver fügung vom
- August 2020 sprach die IV-Stelle ihrem Vorbescheid ent sprechend der Versicherten ab Januar 2017 bis November 2019 gestützt auf einen In vali di täts grad von 100 % resp. 80 % eine befristete ganze Rente (Urk. 8/239) und ab De zember 2019 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/231 = Urk. 2).
- Die Unfallversicherung ihrerseits stellte die Leistungen für die Heilbehandlungen per 2
- Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 3
- März 2019 ein und sprach der Versicherten ab
- April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Verfügung vom
- Mai 2020 ; Urk. 8/199 ). Die dagegen am
- Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit heutigem Urteil in dem Sinne teil weise gut, als die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver siche rung basierend auf einer Erwerbseinbusse von 3 4 % ab
- April 2019 habe (vgl. Prozess Nr. UV.2020.00142) .
- Mit Eingabe vom
- September 2020 (Urk. 1) erhob die Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom
- August 2020 Be schwer de und beantragte, der an gefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzu heben , als ihr ab 1. Dezem ber 2019 nur eine halbe und nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2
- Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Mit Beschluss vom 1
- Juni 2021 ( Urk. 1 0) räumte das hiesige Gericht der Beschwerdeführer in eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer in hielt daraufhin mit Eingabe vom 2
- Juli 2021 ( Urk. 1 3) an ihrer Beschwerde fest , was der Beschwerde gegnerin am 2
- Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14) . 4 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- August 2020 (Urk. 2) hielt d ie Be schwer de gegnerin fest , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem Unfall ereignis im Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. Der RAD habe die Beschwerde führerin im August 2019 untersucht und gehe von einer Verbesserung der ge sund heitlichen Situation aus, weshalb ihr a b Ende August 2019 eine ihren ge sundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei . Die Schadenminderungspflicht vom
- Oktober 2019 behalte weiterhin ihre Gül tig keit. Mithin habe die Beschwerdeführerin ab
- Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom
- Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, die RAD-Ärzte hätten eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint . D ie Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG per Ende November 2019 seien entsprechend nicht gegeben. Im Übrigen seien die Einschränkungen im Haushalt zu berücksichtigen.
- 3.1 Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 8/30/23). Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprung ge lenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durch ge führt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undisloziertem Volkmann-Dreieck, Syndesmosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulo -talare anterior diagnosti ziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 8/30/21f.). Nach dem die konservativen Therapiemassnahmen er folg los ver liefen, erachteten die be handelnden Ärzte die Restabilisierung der Syn des mose indiziert. Am 6. No vember 2015 erfolgte im Spital A.___ ein operativer Ein griff ( Débridement und TightRope Syndesmosenfixation ; vgl. Ope ra tions be richt vom
- November 2015, Urk. 8/30/16f.). In der Folge diagnostizierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerz syndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses, welches sich postoperativ ent wickelt habe (Urk. 8/30/9). Da die durchgeführten Therapien zu keiner we sent lichen Besserung der Beschwerden führten, erfolgte am
- April 2016 bei Verdacht auf eine Ner venkompres sion eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME; vgl. Austritts bericht vom 1
- April 2016, Urk. 8/135/514f.). 3.2 Im Rahmen d er Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik B.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/30/1ff.). Aufgrund persistierender Be schwerden trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 1
- September 201 6 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Univer sitätsklinik B.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 8/135/507ff.). PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik B.___ , hielt in seinem Bericht vom 1
- Juni 2017 (Urk. 8/135/440f.) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und thera peutischen Massnahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physi ka lisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenz strangblockade auch zu keinem substantiellen Anspre chen führe. Er emp fahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf aus zu schleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapie sitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Ar beits fähigkeit kon statierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis lang fristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechsel be las tende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medika tion, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidis zi pli nä ren Be gut achtung festzulegen sei. 3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2
- September 2017 eine rezi divierende depressive Störung ( ICD-10: F33.1) und ein en Status nach Heraus lösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10: Z61.1). Sie erklärte, die Beschwer de führerin sei ab Januar 2011 infolge einer Trennung vom Ehemann in psychia trischer Behandlung gewesen. Im April 2015 habe die Behandlung ab geschlossen werden können. Aufgrund der Komplikationen, die sich nach dem Unfallereignis vom 1
- Juni 2015 entwickelt hätten, und den daraus entstehenden Belastungen, habe die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung wieder auf genommen. Dr. D.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der so matischen Diagnosen und den daraus folgenden Schmerzen als nicht gegeben ( Urk. 8/135/405ff.). Dazu hatte sie bereits im Bericht vom
- April 2017 fest gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar sei, da sie vom somatischen Verlauf abhänge ( Urk. 8/135/414f. ; vgl. auch Urk. 8/54 ).
- 4 Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 1
- Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/135/325- 391 ). Die Untersuchungen fanden am 21., 2
- und 2
- August 2017 sowie am 1
- September 2017 statt.
- 4 .1 Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-trauma to logischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie eine um 1.5 cm reduzierte Unterschenkel muskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweg lich keit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am
- Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprung gelenkes vom 2
- August 201
- Die sichtbare inhomogene osteopene Knochen struktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik B.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorl iegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen. Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskre panzen zeigen. Auf grund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes mit de n Befund an gaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rückgang der CRPS-bedingten Be schwer den am linken Fuss auszugehen. Diskre pant zu den angegebenen massi ven Schmerzen des linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibu pro fen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat ein genommen werden würden. Die analgetische Therapie der Be schwer deführerin mit Opiaten ( Oxycodon ) sei von orthopädisch-traumato logischer Seite nicht indi ziert und da her zügig abzusetzen. Aufgrund des Neben wirkungs spektrums und des Herab setzens der Schmerzschwelle würden diese Medikamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nach vollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei rekla mierten erheblichen belas tungs abhängigen Schmerzen im linken Fuss die vor handenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarm geh stützen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in der bisherigen Tätig keit als Pflege fachfrau. In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entspre chen den Tätigkeit bestehe jedoch von orthopädisch- trauma to logischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/135/335f., Urk. 8/135/356f.).
- 4 .2 Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurologische Gutachterin - über einen Dauerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses berichtet. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würde n eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweiss sekre tion bestehen. Dies als Hinweis auf einen noch bestehenden, jedoch im Ver gleich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr ge ge ben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/367).
- 4 .3 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe. Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychia trische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerde führerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Er schöpfung leide. Im Untersuchungsgespräch habe die Beschwerde führerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch . Sie bezeichne sich auch als psy chisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende , länger andauernde depressive Episo de gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest. Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken wür den (Urk. 8/135/337). Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prognose sei an ge sichts d er guten Ressourcenlage günstig . Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Schmerz distan zie rung ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/385).
- 4 .4 Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut Z.___ -Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Labor chemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundäre Ursache der Hyperlipoproteinämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich keinen Anhalt. Die meisten Hyperlipoprotein ämien würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervor ge rufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin habe über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung tags über geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 8/135/337, Urk. 8/135/376).
- 4 .5 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/135/335): - Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope Syndesmosenfixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus saphenus am linken Malleolus medialis am
- April 2016 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) - Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Übergewicht (BMI 29.2) - Gemischte Hyperlipoproteinämie Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015) eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/135/338f.). Folgendes Belastungsprofil hiel ten sie im polydisziplinären Kon sens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Ho cken. Unter einer oralen Anti koagulationstherapie mit Rivaroxaban seien Tätig keiten mit einem erhöhten Verletzungs- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tages schläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt wer den (Urk. 8/135/338). In prognostischer Hinsicht konsta tier ten die Z.___ -Gutachter, mit einer wesentlichen Bes serung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hin ge gen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extre mi tä ten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. Die er höhte Tages schläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chro nischem Schmerz syn drom (inkl. Opioide) zu rück zuführen. Die Schmerz medika tion sei des halb zu über prüfen. Ferner werde aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistan zie renden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlech te rung entgegen zu wirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose an ge sichts der guten Res sourcen lage günstig ( Urk. 8/135/339). Hinsichtlich der emp fohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die Z.___ -Gutachter in ihrer ergän zen den Stellungnahme vom 22. Fe bruar 2018 ( Urk. 8/135/320ff.), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugs symptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszu schleichen ( Urk. 8/135/321).
- 5 Die am 3
- Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologi e des Universitätsspitals E.___ durchgeführte Grenzstrangbloc kade auf der linken Seite (Urk. 8/135/312 ) blieb ohne jeglichen Effekt ( Urk. 8/135/310 ). In der Folge erklärte sich die Be schwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am
- März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 8/135/288f.). Bei ausbleibender Ver besse rung der Schmerzsituation wurde am 1
- März 2018 eine Explantation der Elek tro den durchgeführt ( Urk. 8/135/282f., Urk. 8/135/265ff. ). 3.6 Im Rahmen eines Erstgesprächs in der Klinik für Psychi atrie und Psychotherapie des E.___ hielt die untersuchende Ärztin Dr. med. F.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen psychosozialer Belastungssituati onen (Scheidung) bekannt. Gegen wärtig sei sie bezüglich psychiatrischer Symptomatik jedoch beschwerdefrei (vgl. Sprechstundenbericht vom 2
- November 2017, Urk. 8/135/307ff.).
- 7 Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beur tei lung vom 1
- März 2018 ( Urk. 8/135/268-279) zu Händen der Unfallversicherung aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störun gen mehr vorliegen. Im Z.___ -Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Foto dokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttempe ra tur sowie der von der Beschwerdeführerin ange ge benen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen (vgl. Urk. 8/135/275f.). Es sei aber auf zahlreiche Inkon sistenzen hinzuweisen, die mit den von der Be schwer de führerin angegebenen Beschwerden nicht über ein stimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwel lun gen. Sie sei deshalb sehr schmerzge plagt und könne nichts machen. Anderer seits habe die Beschwer de führerin eine halb tägige Flugreise nach Florida unter nommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres all täglichen Lebens nicht un tätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie aus schliesslich der Unterschenkel musku la tur vor dem Hintergrund der fast zwei jährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausrei chend be grün den. Es wäre zu erwarten, dass auch die Ober schenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre ( Urk. 8/135/277). Dass die Be schwer de führerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre ( Urk. 8/135/274). Die Annahme einer retrospektiven vollen Ar beits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die Z.___ -Gutachter fest hielten, sei vor dem Hin tergrund der Beurteilung durch PD Dr. C.___ , wo nach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioid pflichtige Schmer zen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur b is 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar ( Urk. 8/135/277). Die Z.___ -Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerde führe rin, solange sie das Oxy codon ein nehme, noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychia trische Gut achterin (recte: Gut achter) habe einen Entzug ange spro chen, der nicht kalt durch zu führen sei, son dern im Rahmen einer stationären Be handlung. Er, Dr. G.___ , erachte diese Mass nahme als richtig. Die Beschwerde führe rin nehme hoch dosiert seit über einein halb Jahre Oxycodon ein. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumut bar keitsprofil im Um fang einer 100%ige Arbeits fähigkeit kor rekt sei ( Urk. 8/135/278). In Bezug auf die durchgeführten Heilbe handlungen und deren Auswirkung auf den Gesund heits zustand äusserte Dr. G.___ , er stimme der Beurteilung von PD Dr. C.___ zu und empfehle eben falls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymph drainagen inner halb von sechs Monaten ausschleiche. Die Be schwer de führerin solle Kom pressions strümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellun gen des Fusses ver hindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die ver ordneten Einlagen zu tragen ( Urk. 8/135/278).
- 8 Im Kontrollber icht der Schmerztherapie des E.___ vom 2
- März 2018 wurde erst mals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 8/135/263 ; vgl. auch MRI vom 1
- Februar 2018 [ Urk. 8/109] ). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Ver besserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 8/135/ 243 , Urk. 8/135/ 259 ). 3.9 Dr. med. H.___ , beraten der Arzt der Unfallversicherung, konstatierte , g estützt auf die am 17 . Ok tober 2018 erstellte Bilddokumentation des v erletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit be stätigt werden. Die Buda pester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minder belastung seit gut drei Jahren. Vielmehr sei von einem Problem der Lymph ödeme auszugehen, wes halb die Beweglichkeit zu trainieren sei. Ausser dem empfahl Dr. H.___ , einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stel lung nahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 8/135/227 ).
- 10 Am 2
- August 2019 fand die orthopädisch/chirurgische sowie psychiatrische Unter suchung beim RAD statt, über welche am 1
- September 2019 berichtet wurde ( Urk. 8/166f.). RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzuhalten, dass unv erändert ein CRPS Typ 1 mit ent sprechenden Beschwer den, Symptomen und Bewegungs ein schränkungen vorliege. Im Vergleich zu den Vorunte rsuchungen, ins be sondere im Ver gleich zum Z.___ -Gutachten, sei eher eine Verschlechterung ein getreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Ober schenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulaturdefizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im Z.___ -Gutachten sei eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätig keit attestiert worden. Dr. G.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht ge folgt werden. Die Feststellung von Dr. G.___ sei hingegen nachvollziehbar und pla usibel. Dr. I.___ attestier te der Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen ) . Um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu e rreichen, empfahl er die Beendi gung der Opioid-Therapie sowie eine leitliniengerechte medikamentöse Psychopharmaka th erapie unter Serumspiegel kontrolle, wobei der Entzug unter stationären Bedingungen zu erfol gen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert ( Urk. 8/166 S. 11f. ). Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivie ren de depressive Störung, gegen wärtig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelast barkeit. Aktuell liege noch keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeits markt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizi ni schen Massnahmen und Eingliede rungs mass nah men könne jedoch eine mindes tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in ner halb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit solle die Beschwerde führerin un bedingt die bereits von der Unfall versicherung empfohlene sta tionäre Behand lung im Sinne einer interdiszi pli nären Schmerz therapie mit dem Ziel, den Um gang mit den Schmerzen zu ver bessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durch führen ( Urk. 8/167 S. 8).
- 4.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2 Die Rentenzusprache mit Wirkung ab
- Januar 2017 ist als einheitliches Rechts verhältnis im Sinne von BGE 125 V 413 zu verstehen. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis ein geschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab
- Januar 2017 zu überprüfen ist.
- 5 .1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- August 2020 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf d ie ärztlichen Unter suchungs bericht e des RAD vom 1
- September 201
- Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchung en durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Hingegen kam die IV-Stelle gestützt auf eine vorgenommene Ressourcenprüfung zum Schluss, dass sich die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung durch Dr. J.___ am 2
- August 2019 nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Massgebend ab diesem Zeit punkt seien einzig die somatisch bedingten Einschränkungen und somit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Damit liege eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und mithin ein Revisionsgrund vor ( Urk. 2, Urk. 8/170/15). 5 .2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sach ver ständigen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 5 .3 Die Bericht e von Dr. I.___ und Dr. J.___ basier en zwar auf einer Er hebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer - soweit sich dies aus de n Bericht en erschliessen lässt - umfassenden klinischen Untersuchung der Beschwerde führerin. Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vor liegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel. 5 .3.1 Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Be wegungs ein schränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahr scheinlichkeit einer wesent lichen Bes se rung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Be schwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig (vgl. E. 3.3.5). Damit bestätigten die Z.___ -Gut achter die bereits von PD Dr. C.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Ein schätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf grund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theore tisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3.2). In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gut ach tens der Z.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS not wen di gen Messungen vor ge nommen worden seien. Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Ver bes se rung der Beschwerden nicht in Frage (E. 3 . 7 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit stimmte Dr. G.___ der Einschätz ung der Z.___ - Gutach ter insoweit zu , als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumut barkeits pro fil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähig keit korrekt sei (vgl. E. 3 . 7 ). Dies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___ , der eine ab weichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vor nahm. Dessen Ausführung, wonach Dr. G.___ die von den Z.___ -Gutachtern festgehaltene volle Arbeits fähigkeit als nicht nachvo llziehbar bezeichnet habe (Urk. 8/166 S. 1 0 ), stimmt so nicht. Dies ist in sofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellungen von Dr. G.___ als nach vollziehbar und plausibel be zeichnete ( Urk. 8/166 S. 12). RAD-Arzt Dr. I.___ äusserte in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutachtung im August 2017 eher verschlechtert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich veränderte Hauttemperatur zum Zeit punkt der Untersuchung . Im Übrigen ergab sich jedoch ein im Wesentlichen un verändertes Beschwerdebild, berichtete Dr. I.___ doch von einer unver änderten Hyperalgesie und Hyperästhesie im li nken Fuss und OSG ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 , Urk. 8/135/356 ). Gross es Gewicht ma ss Dr. I.___ dem Muskula tur defizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Ver wendung der ( am 1
- Februar 2019 abgegebenen, vgl. Urk. 8/154/1) Beinortho dese zur ückführte ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 ). Dazu ist festzuhalten, dass die Umfang messungen der Z.___ -Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfi elen ( Urk. 8 /135/362 , Urk. 8/166 S. 8 ). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Bein orthodese eine Verschlechterung eingetreten ist. D azu kommt, dass nach der Z.___ -Be gutachtung ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch nach gewiesenen degenerativen Veränderungen aufgetreten ist. Zwar waren die im Mai 2018 durchgeführten Infiltrationen erfolgreich (vgl. Urk. 8/135/243). Dennoch mass Dr. I.___ der Schädigung der Halswirbelsäule eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/166 S. 10 f. ), was für eine (zusätzliche) Ver schlech te rung sei t der Z.___ -Begutachtung spricht. Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei, wobei Dr. G.___ deren Verwertbarkeit erst nach durch ge führtem Medikamentenentzug als gegeben erachtete. Vor diesem H intergrund vermag die Einschätzung von Dr. I.___ nicht zu überzeugen. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete er mit dem vermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/166 S. 12) . Warum ein vermehrter Pausenbedarf gleich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit sich bringen soll , ist nicht ersicht lich und wird von Dr. I.___ nicht dargetan. Dies wäre aber umso erforder licher gewesen, als er die Beurteilung von Dr. G.___ als nachvollziehbar bezeich net hatte. Da auf seine Eins c hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, aber gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit seit der im August und September 2017 erfolgten Z.___ -Begutachtung respektive der am 1
- März 2018 vorgenommenen Beurteilung von Dr. G.___ bestehen und bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
- August 2020) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist eine weitere Abklärung unerlässlich. 5.3 .2 Dr. J.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt sei, wobei insbesondere eine Antriebsstörung sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit einschränkend seien (vgl. E. 3. 10 ) . Aus ihrem Untersuchungsbericht ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Aufmerksamkeit und Konzentration über die gesamte Unter suchungs dauer von drei Stunden aufrechtzuerhalten. Der affektive Rapport könne leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert. Formale Denkstörungen seien nicht gegeben, inhaltlich sei sie leicht auf den Unfall und die für sie persönlich dramatischen Folgen eingeengt. Die Affektivität sei leichtgradig zum depressiven Pol ver scho ben. Der Antrieb und die Psychomotorik seien nur geringfügig reduziert (Urk. 8/167 S. 6) . Insofern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Antriebs störung sowie einer M inderung der konzentrativen Aus dauerbelastbar keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sein soll und dies durchgehend seit
- November 2015 , erwähn te Dr. J.___ in ihren Unter suchungsergebnissen doch explizit, dass diese nur gering fügig resp. überhaupt nicht beeinträchtigt seien , wenngleich sie gleichzeitig darauf hinwies, dass ge mäss einer Mini -ICF-APP-Testung die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwer gradig eingeschränkt sei ( Urk. 8/167 S. 7). A uch fehlt es an einer Auseinander setzung mit den V orakten . Dies wäre geboten gewesen, nachdem die Z.___ -Gutachter eine Auswirkung der rezidivierenden depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ explizit erwähnte, dass die Arbeitsfähigkeit vom somatischen Verlauf abhängig sei. Im Weiteren wies Dr. J.___ auf den schädlichen Gebrauch des Schmerz mittels Oxycodon ( Targin ) hin und erklärte, unangenehme Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Somnolenz, Schwindel, Konzentrationsstörungen und andere kognitive Einschränkungen könnten durch die Überdosierung bedingt sein ( Urk. 8/167 S. 8). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den durch das depressive Geschehen und dem schädlichen Opiatgebrauch bedingten Einschrän kungen nahm sie indessen nicht vor. Die Ressourcenprüfung der IV-Stelle (vorgenommen am
- Oktober 2019) basiert somit auf einer nicht beweiskräftigen psychiatrischen Beurteilung. Aber auch die Ressourcenprüfung an sich vermag nicht zu überzeugen. D arin wird hinsichtlich des Aktivitätsniveaus offenbar unter Bezugnahme der USA-Reise der Beschwerde führerin angemerkt, dass sie in die Ferien verreise ( Urk. 8/ 170/ 15). Die besagte Reise fand aber bereits zwei Jahre früher, nämlich im 2017, statt und kann daher nicht für eine aktuelle Ressourcenprüfung herangezogen werden ( Urk. 8/135/351 ). Ferner wird im Rahmen der Ressourcenprüfung die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht empfohlen ( welche denn auch mit Schreiben vom
- O ktober 2019 effektiv erfolgte; Urk. 8/168) . Eine Auferlegung der Schaden minderungspflicht ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, erweist sich aber vorliegend insofern nicht als kohärent, als von Seiten der IV-Stelle den psychiatrischen Diagnosen eine Erheblichkeit für die Arbeitsfähigkeit abge sprochen wurde. 5.4 Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl in orthopädischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher ortho pädischer und psychiatrischer Abklärungen in Form eines externen Gutachtens. Ferner stellt sich die Frage der Bemessungsmethode, da die Beschwerdeführerin bis zum Unfall in einem 80%-Pensum tätig war, weshalb eine Haushalts abklärung vor Ort notwendig ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom
- August 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 . 6 .1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde - gegnerin aufzuerlegen. 6 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 600 . -- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
- August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00569
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 8. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 2 8. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80%-Pensum an ge stellt. Am 1 6. Juni 2015 stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfall meldung vom 2 2. Juni 2015 [Urk. 8/30/24ff. ],
Arztzeugnis UVG vom 2 5. Juni 2015 [ Urk. 8/ 3 0/23 ] ). A m
6. No vember 2015 unterzog sich die Versicher te einem operativen Eingriff am linken Fuss (Urk. 8/30/16f. ).
Nach anfänglicher Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/11) meldete sich die Ver si cherte am 1 3. Juli 2016 ( Eingangsdatum ) bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/17). Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Un fallversicherung bei (Urk. 8/30 ) , holte die Bericht e
der behandelnden Ä rzte ( Urk. 8/32, Urk. 8/33, Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/53 , Urk. 8/54, Urk. 8/57 , Urk. 8/74 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/26 ) ein
und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte ( vgl. Arbeit geberfrage bogen vom 5. Sep tember 2016, Urk. 8/41).
Mit Mitteilung vom 21. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein gliede rungs massnahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 8/59).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydis zi pli näre Begutachtung durch die Z.___ AG , über welche am
19. Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/80 ) . Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 % stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 16. No vember 2017 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/86). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 2 4. November 2017 (Urk. 8/87) sowie er gänzend am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/91) Einwand und legte weitere Arzt berichte ins Recht ( Urk. 8/92 , Urk. 8/105-109 ) . In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle weitere Abklä run gen und ersuchte die
Z.___ AG um Stellungnahme (Urk. 8/99), zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/114, Urk. 8/133, Urk. 8/135, Urk. 8/140) bei und holte aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/ 142, Urk. 8/145-146 , Urk. 8/150 ) ein . Mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2019 erteilte sie der Versicherten Kos tengutsprache für eine Bein orthe se
links ( Urk. 8/154). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 1 7. September 2019 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/166-167) . Aus gehend von der Möglichkeit einer wesentlichen Verbesse rung des Gesund heits zustandes durch eine stationäre Behandlung im Sinne einer interdis zi pli nären Schmerz therapie sowie der Beendigung der Opioid-Therapie auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 eine Schaden min de rungspflicht (Urk. 8/168). Mit neuem Vorbescheid vom 7. Januar 2020 stellte die IV-Stelle a usgehend von einem anfängli chen Invaliditätsgrad von 100
% ab
1. Ja nuar
2017 bis 3
0. November 2019 eine ganze und ab 1. De zember 2019 eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/187). Gegen die Herabsetzung der Invaliden rente erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/190). Mit Ver fügung vom 3. August 2020
sprach die IV-Stelle ihrem Vorbescheid ent sprechend der Versicherten ab Januar 2017 bis November 2019 gestützt auf einen In vali di täts grad von 100 % resp. 80 %
eine befristete ganze Rente
(Urk. 8/239) und ab De zember 2019 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/231 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits stellte die Leistungen für die Heilbehandlungen per 2 8. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 3 1. März 2019 ein und sprach der Versicherten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Verfügung vom
11. Mai 2020 ; Urk. 8/199 ). Die dagegen am 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit heutigem Urteil in dem Sinne teil weise gut, als die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall ver siche rung basierend auf einer Erwerbseinbusse von 3 4 %
ab 1. April 2019 habe (vgl. Prozess Nr. UV.2020.00142) . 3.
Mit Eingabe vom 2. September 2020 (Urk. 1) erhob die Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3. August 2020 Be schwer de und beantragte, der an gefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzu heben , als ihr ab 1. Dezem ber 2019 nur eine halbe und nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 7 ), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Mit Beschluss vom 1 6. Juni 2021 ( Urk. 1
0) räumte das hiesige Gericht der Beschwerdeführer in eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen
reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer in hielt daraufhin mit Eingabe vom 2 0. Juli 2021 ( Urk. 1
3) an ihrer Beschwerde fest , was der Beschwerde gegnerin am 2 1. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14) . 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) hielt d ie Be schwer de gegnerin fest , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau
seit dem Unfall ereignis im Juni 2015
nicht mehr arbeitsfähig sei. Der RAD habe die Beschwerde führerin im August 2019 untersucht und gehe von einer Verbesserung der ge sund heitlichen Situation aus, weshalb ihr a b Ende August 2019 eine ihren ge sundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei . Die Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2019 behalte weiterhin ihre Gül tig keit. Mithin habe die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom
2. Sep tember 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
die RAD-Ärzte
hätten eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint . D ie Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art.
17 ATSG per Ende November 2019 seien entsprechend nicht gegeben. Im Übrigen seien die Einschränkungen im Haushalt zu berücksichtigen. 3. 3.1
Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 8/30/23). Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprung ge lenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durch ge führt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undisloziertem Volkmann-Dreieck, Syndesmosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulo -talare anterior diagnosti ziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 8/30/21f.). Nach dem die konservativen Therapiemassnahmen er folg los ver liefen, erachteten die be handelnden Ärzte die Restabilisierung der Syn des mose indiziert. Am 6. No vember 2015 erfolgte im Spital A.___ ein operativer Ein griff ( Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation ; vgl. Ope ra tions be richt vom 6. November 2015, Urk. 8/30/16f.). In der Folge diagnostizierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerz syndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses, welches sich postoperativ ent wickelt habe (Urk. 8/30/9). Da die durchgeführten Therapien zu keiner we sent lichen Besserung der Beschwerden führten, erfolgte am 8. April 2016 bei Verdacht auf eine Ner venkompres sion eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME; vgl. Austritts bericht vom 1 9. April 2016, Urk. 8/135/514f.). 3.2
Im Rahmen d er Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik B.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/30/1ff.). Aufgrund persistierender Be schwerden trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 1 7. September 201 6 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Univer sitätsklinik B.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 8/135/507ff.). PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik B.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 8/135/440f.) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und thera peutischen Massnahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physi ka lisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenz strangblockade auch zu keinem substantiellen Anspre chen führe. Er emp fahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf aus zu schleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapie sitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Ar beits fähigkeit kon statierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis lang fristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechsel be las tende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medika tion, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidis zi pli nä ren Be gut achtung festzulegen sei. 3.3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. September 2017 eine rezi divierende depressive Störung ( ICD-10: F33.1) und ein en Status nach Heraus lösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10: Z61.1). Sie erklärte, die Beschwer de führerin sei ab Januar 2011 infolge einer Trennung vom Ehemann in psychia trischer Behandlung gewesen. Im April 2015 habe die Behandlung ab geschlossen werden können. Aufgrund der Komplikationen, die sich nach dem Unfallereignis vom 1 6. Juni 2015 entwickelt hätten, und den daraus entstehenden Belastungen, habe die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung wieder auf genommen. Dr.
D.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der so matischen Diagnosen und den daraus folgenden Schmerzen als nicht gegeben ( Urk. 8/135/405ff.). Dazu hatte sie bereits im Bericht vom 6. April 2017 fest gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar sei, da sie vom somatischen Verlauf abhänge ( Urk. 8/135/414f. ; vgl. auch Urk. 8/54 ). 3. 4
Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 1 9. Oktober 2017 berichtet wurde ( Urk. 8/135/325- 391 ). Die Untersuchungen fanden am 21., 2 2. und 2 4. August 2017 sowie am 1 4. September 2017 statt. 3. 4 .1
Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-trauma to logischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie eine um 1.5 cm reduzierte Unterschenkel muskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweg lich keit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am 5. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprung gelenkes vom 2 1. August 201 7. Die sichtbare inhomogene osteopene Knochen struktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik B.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorl iegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen. Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskre panzen zeigen. Auf grund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes mit de n Befund an gaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rückgang der CRPS-bedingten Be schwer den am linken Fuss auszugehen. Diskre pant zu den angegebenen massi ven Schmerzen des linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibu pro fen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat ein genommen werden würden. Die analgetische Therapie der Be schwer deführerin mit Opiaten ( Oxycodon ) sei von orthopädisch-traumato logischer Seite nicht indi ziert und da her zügig abzusetzen. Aufgrund des Neben wirkungs spektrums und des Herab setzens der Schmerzschwelle würden diese Medikamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nach vollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei rekla mierten erheblichen belas tungs abhängigen Schmerzen im linken Fuss die vor handenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarm geh stützen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in der bisherigen Tätig keit als Pflege fachfrau. In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entspre chen den Tätigkeit bestehe jedoch von orthopädisch- trauma to logischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/135/335f., Urk. 8/135/356f.). 3. 4 .2
Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurologische Gutachterin - über einen Dauerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses berichtet. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würde n eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweiss sekre tion bestehen. Dies als Hinweis auf einen noch bestehenden, jedoch im Ver gleich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr ge ge ben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/367). 3. 4 .3
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe. Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychia trische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerde führerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Er schöpfung leide. Im Untersuchungsgespräch habe die Beschwerde führerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch . Sie bezeichne sich auch als psy chisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende , länger andauernde depressive Episo de gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest. Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken wür den (Urk. 8/135/337). Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prognose sei an ge sichts d er guten Ressourcenlage günstig . Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Schmerz distan zie rung ( Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/385). 3. 4 .4
Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut Z.___ -Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Labor chemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundäre Ursache der Hyperlipoproteinämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich keinen Anhalt. Die meisten Hyperlipoprotein ämien
würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervor ge rufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin habe über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung tags über geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 8/135/337, Urk. 8/135/376). 3. 4 .5
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/135/335): - Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope
Syndesmosenfixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus
saphenus am linken Malleolus
medialis am 8. April 2016
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) - Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Übergewicht (BMI 29.2) - Gemischte Hyperlipoproteinämie
Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015) eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/135/338f.). Folgendes Belastungsprofil hiel ten sie im polydisziplinären Kon sens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Ho cken. Unter einer oralen Anti koagulationstherapie mit Rivaroxaban seien Tätig keiten mit einem erhöhten Verletzungs- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tages schläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt wer den (Urk. 8/135/338). In prognostischer Hinsicht konsta tier ten die Z.___ -Gutachter, mit einer wesentlichen Bes serung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hin ge gen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extre mi tä ten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. Die er höhte Tages schläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chro nischem Schmerz syn drom (inkl. Opioide) zu rück zuführen. Die Schmerz medika tion sei des halb zu über prüfen. Ferner werde aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistan zie renden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlech te rung entgegen zu wirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose an ge sichts der guten Res sourcen lage günstig ( Urk. 8/135/339). Hinsichtlich der emp fohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die Z.___ -Gutachter in ihrer ergän zen den Stellungnahme vom 22. Fe bruar 2018 ( Urk. 8/135/320ff.), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugs symptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszu schleichen ( Urk. 8/135/321). 3. 5
Die am 3 0. Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologi e des Universitätsspitals E.___ durchgeführte Grenzstrangbloc kade auf der linken Seite (Urk. 8/135/312 ) blieb ohne jeglichen Effekt ( Urk. 8/135/310 ). In der Folge erklärte sich die Be schwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am 2. März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 8/135/288f.). Bei ausbleibender Ver besse rung der Schmerzsituation wurde am 1 4. März 2018 eine Explantation der Elek tro den durchgeführt ( Urk. 8/135/282f., Urk. 8/135/265ff. ). 3.6
Im Rahmen eines Erstgesprächs in der Klinik für Psychi atrie und Psychotherapie des E.___ hielt die untersuchende Ärztin
Dr. med. F.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen psychosozialer Belastungssituati onen (Scheidung) bekannt. Gegen wärtig sei sie bezüglich psychiatrischer Symptomatik jedoch beschwerdefrei (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 8/135/307ff.). 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beur tei lung vom 1 4. März 2018 ( Urk. 8/135/268-279) zu Händen der Unfallversicherung aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störun gen mehr vorliegen. Im Z.___ -Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Foto dokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttempe ra tur sowie der von der Beschwerdeführerin ange ge benen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen (vgl. Urk. 8/135/275f.). Es sei aber auf zahlreiche Inkon sistenzen hinzuweisen, die mit den von der Be schwer de führerin angegebenen Beschwerden nicht über ein stimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwel lun gen. Sie sei deshalb sehr schmerzge plagt und könne nichts machen. Anderer seits habe die Beschwer de führerin eine halb tägige Flugreise nach Florida unter nommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres all täglichen Lebens nicht un tätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie aus schliesslich der Unterschenkel musku la tur vor dem Hintergrund der fast zwei jährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausrei chend be grün den. Es wäre zu erwarten, dass auch die Ober schenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre ( Urk. 8/135/277). Dass die Be schwer de führerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre ( Urk. 8/135/274). Die Annahme einer retrospektiven vollen Ar beits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die Z.___ -Gutachter fest hielten, sei vor dem Hin tergrund der Beurteilung durch PD Dr. C.___ , wo nach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioid pflichtige Schmer zen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur b is 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar ( Urk. 8/135/277). Die Z.___ -Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerde führe rin, solange sie das Oxy codon ein nehme, noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychia trische Gut achterin (recte: Gut achter) habe einen Entzug ange spro chen, der nicht kalt durch zu führen sei, son dern im Rahmen einer stationären Be handlung. Er, Dr. G.___ , erachte diese Mass nahme als richtig. Die Beschwerde führe rin nehme hoch dosiert seit über einein halb Jahre Oxycodon ein. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumut bar keitsprofil im Um fang einer 100%ige Arbeits fähigkeit kor rekt sei ( Urk. 8/135/278). In Bezug auf die durchgeführten Heilbe handlungen und deren Auswirkung auf den Gesund heits zustand äusserte Dr. G.___ , er stimme der Beurteilung von PD Dr. C.___ zu und empfehle eben falls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymph drainagen inner halb von sechs Monaten ausschleiche. Die Be schwer de führerin solle Kom pressions strümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellun gen des Fusses ver hindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die ver ordneten Einlagen zu tragen ( Urk. 8/135/278). 3. 8
Im Kontrollber icht der Schmerztherapie des E.___ vom 2 7. März 2018 wurde erst mals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 8/135/263 ; vgl. auch MRI vom 1 2. Februar 2018 [ Urk. 8/109] ). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Ver besserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 8/135/ 243 , Urk. 8/135/ 259 ). 3.9
Dr. med. H.___ , beraten der Arzt der Unfallversicherung, konstatierte , g estützt auf die
am 17 . Ok tober 2018 erstellte Bilddokumentation des v erletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit be stätigt werden. Die Buda pester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minder belastung seit gut drei Jahren. Vielmehr sei von einem Problem der Lymph ödeme auszugehen, wes halb die Beweglichkeit zu trainieren sei. Ausser dem empfahl Dr. H.___ , einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stel lung nahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 8/135/227 ). 3. 10
Am 2 7. August 2019 fand die orthopädisch/chirurgische sowie psychiatrische Unter suchung beim RAD statt, über welche am 1 7. September 2019 berichtet wurde ( Urk. 8/166f.). RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzuhalten, dass unv erändert ein CRPS Typ 1 mit ent sprechenden Beschwer den, Symptomen und Bewegungs ein schränkungen vorliege. Im Vergleich zu den Vorunte rsuchungen, ins be sondere im Ver gleich zum Z.___ -Gutachten, sei eher eine Verschlechterung ein getreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Ober schenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulaturdefizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im Z.___ -Gutachten sei eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätig keit attestiert worden. Dr. G.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht ge folgt werden. Die Feststellung von Dr. G.___ sei hingegen nachvollziehbar und pla usibel. Dr. I.___ attestier te der Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen ) . Um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu e rreichen, empfahl er die Beendi gung der Opioid-Therapie sowie eine leitliniengerechte medikamentöse Psychopharmaka th erapie unter Serumspiegel kontrolle, wobei der Entzug unter stationären Bedingungen zu erfol gen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert ( Urk. 8/166 S. 11f. ).
Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivie ren de depressive Störung, gegen wärtig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelast barkeit. Aktuell liege noch keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeits markt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizi ni schen Massnahmen und Eingliede rungs mass nah men könne jedoch eine mindes tens 50%ige Arbeitsfähigkeit in ner halb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit solle die Beschwerde führerin un bedingt die bereits von der Unfall versicherung empfohlene sta tionäre Behand lung im Sinne einer interdiszi pli nären Schmerz therapie mit dem Ziel, den Um gang mit den Schmerzen zu ver bessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durch führen ( Urk. 8/167 S. 8). 4. 4.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2
Die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ist als einheitliches Rechts verhältnis im Sinne von BGE 125 V 413 zu verstehen. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis ein geschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2017 zu überprüfen ist. 5. 5 .1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf d ie ärztlichen Unter suchungs bericht e des RAD vom 1 7. September 201 9. Dementsprechend erachtete sie
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchung en durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Hingegen kam die IV-Stelle gestützt auf eine vorgenommene Ressourcenprüfung zum Schluss, dass sich die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung durch Dr. J.___
am 2 7. August 2019 nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Massgebend ab diesem Zeit punkt seien einzig die somatisch bedingten Einschränkungen und somit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Damit liege eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und mithin ein Revisionsgrund vor ( Urk. 2, Urk. 8/170/15). 5 .2
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sach ver ständigen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 5 .3
Die Bericht e von Dr. I.___ und Dr. J.___ basier en zwar auf einer Er hebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer - soweit sich dies aus de n Bericht en
erschliessen lässt - umfassenden klinischen Untersuchung der Beschwerde führerin. Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vor liegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel. 5 .3.1
Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Be wegungs ein schränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahr scheinlichkeit einer wesent lichen Bes se rung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Be schwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig (vgl. E. 3.3.5). Damit bestätigten die Z.___ -Gut achter die bereits von PD Dr. C.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Ein schätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf grund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theore tisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3.2). In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein schränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gut ach tens der Z.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS not wen di gen Messungen vor ge nommen worden seien. Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Ver bes se rung der Beschwerden nicht in Frage
(E. 3 . 7 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit stimmte Dr. G.___ der Einschätz ung der Z.___ - Gutach ter insoweit zu , als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumut barkeits pro fil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähig keit korrekt sei (vgl. E. 3 . 7 ). Dies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___ , der eine ab weichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vor nahm. Dessen Ausführung, wonach Dr.
G.___ die von den Z.___ -Gutachtern festgehaltene volle Arbeits fähigkeit als nicht nachvo llziehbar bezeichnet habe (Urk. 8/166 S. 1 0 ), stimmt so nicht. Dies ist in sofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellungen von Dr. G.___ als nach vollziehbar und plausibel be zeichnete ( Urk. 8/166 S. 12).
RAD-Arzt Dr. I.___ äusserte in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutachtung im August 2017 eher verschlechtert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich veränderte Hauttemperatur zum Zeit punkt der Untersuchung . Im Übrigen ergab sich jedoch ein im Wesentlichen un verändertes Beschwerdebild, berichtete Dr. I.___ doch von einer unver änderten Hyperalgesie und Hyperästhesie im li nken Fuss und OSG ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 , Urk. 8/135/356 ).
Gross es Gewicht ma ss Dr. I.___
dem Muskula tur defizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Ver wendung der ( am 1 4. Februar 2019 abgegebenen, vgl. Urk. 8/154/1)
Beinortho dese zur ückführte ( Urk. 8/166 S. 9 u. 11 ). Dazu ist festzuhalten, dass die Umfang messungen der Z.___ -Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfi elen ( Urk. 8 /135/362 , Urk. 8/166 S. 8 ). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Bein orthodese eine Verschlechterung eingetreten ist. D azu kommt, dass nach der Z.___ -Be gutachtung ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch nach gewiesenen degenerativen Veränderungen aufgetreten ist. Zwar waren die im Mai 2018 durchgeführten Infiltrationen erfolgreich (vgl. Urk. 8/135/243). Dennoch mass Dr. I.___ der Schädigung der Halswirbelsäule eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/166 S. 10 f. ), was für eine (zusätzliche) Ver schlech te rung sei t der Z.___ -Begutachtung spricht.
Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei, wobei Dr. G.___ deren Verwertbarkeit erst nach durch ge führtem Medikamentenentzug als gegeben erachtete. Vor diesem H intergrund vermag die Einschätzung von Dr. I.___ nicht zu überzeugen. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete er mit dem vermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/166 S. 12) . Warum ein vermehrter Pausenbedarf gleich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit sich bringen soll , ist nicht ersicht lich und wird von Dr. I.___ nicht dargetan. Dies wäre aber umso erforder licher gewesen, als er die Beurteilung von Dr. G.___ als nachvollziehbar bezeich net hatte. Da auf seine Eins c hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, aber gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit seit der im August und September 2017 erfolgten Z.___ -Begutachtung respektive der am 1 4. März 2018 vorgenommenen Beurteilung von Dr. G.___ bestehen und bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2020) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist eine weitere Abklärung unerlässlich. 5.3 .2
Dr. J.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt sei, wobei insbesondere eine Antriebsstörung sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit einschränkend seien (vgl. E. 3. 10 ) . Aus ihrem Untersuchungsbericht ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Aufmerksamkeit und Konzentration über die gesamte Unter suchungs dauer von drei Stunden aufrechtzuerhalten. Der affektive Rapport könne leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert. Formale Denkstörungen seien nicht gegeben, inhaltlich sei sie leicht auf den Unfall und die für sie persönlich dramatischen Folgen eingeengt. Die Affektivität sei leichtgradig zum depressiven Pol ver scho ben. Der Antrieb und die Psychomotorik seien nur geringfügig reduziert (Urk. 8/167 S. 6) . Insofern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Antriebs störung sowie einer M inderung der konzentrativen Aus dauerbelastbar keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sein soll und dies durchgehend seit 6. November 2015 , erwähn te Dr. J.___ in ihren Unter suchungsergebnissen doch explizit, dass diese nur gering fügig resp. überhaupt nicht beeinträchtigt seien , wenngleich sie gleichzeitig darauf hinwies, dass ge mäss einer Mini -ICF-APP-Testung die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwer gradig eingeschränkt sei ( Urk. 8/167 S. 7). A uch fehlt es an einer Auseinander setzung mit den V orakten . Dies wäre geboten gewesen, nachdem die Z.___ -Gutachter eine Auswirkung der rezidivierenden depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___
explizit erwähnte, dass die Arbeitsfähigkeit vom somatischen Verlauf abhängig sei. Im Weiteren wies Dr. J.___ auf den schädlichen Gebrauch des Schmerz mittels Oxycodon ( Targin ) hin und erklärte, unangenehme Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Somnolenz, Schwindel, Konzentrationsstörungen und andere kognitive Einschränkungen könnten durch die Überdosierung bedingt sein ( Urk. 8/167 S. 8). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den durch das depressive Geschehen und dem schädlichen Opiatgebrauch bedingten Einschrän kungen nahm sie indessen nicht vor.
Die Ressourcenprüfung der IV-Stelle (vorgenommen am 3. Oktober 2019) basiert somit auf einer nicht beweiskräftigen psychiatrischen Beurteilung. Aber auch die Ressourcenprüfung an sich vermag nicht zu überzeugen. D arin wird hinsichtlich des Aktivitätsniveaus offenbar unter Bezugnahme der USA-Reise der Beschwerde führerin angemerkt, dass sie in die Ferien verreise ( Urk. 8/ 170/ 15). Die besagte Reise fand aber bereits zwei Jahre früher, nämlich im 2017, statt und kann daher nicht für eine aktuelle Ressourcenprüfung herangezogen werden ( Urk. 8/135/351 ). Ferner wird im Rahmen der Ressourcenprüfung die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht empfohlen ( welche denn auch mit Schreiben vom 8. O ktober 2019 effektiv erfolgte; Urk. 8/168) . Eine Auferlegung der Schaden minderungspflicht ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, erweist sich aber vorliegend insofern nicht als kohärent, als von Seiten der IV-Stelle den psychiatrischen Diagnosen eine Erheblichkeit für die Arbeitsfähigkeit abge sprochen wurde. 5.4
Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl in orthopädischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher ortho pädischer und psychiatrischer Abklärungen in Form eines externen Gutachtens.
Ferner stellt sich die Frage der Bemessungsmethode, da die Beschwerdeführerin bis zum Unfall in einem 80%-Pensum tätig war, weshalb eine Haushalts abklärung vor Ort notwendig ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 3. August 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde -
gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 600 . --
(inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler