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UV.2020.00088

Übereinstimmende Zumutbarkeitsprofile. Keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Es kann darauf abgestellt werden. Invalideneinkommen aufgrund LSE korrekt ermittelt, Integritätsentschädigung angemessen (BGE 8C_601/2021)

Zürich SozVersG · 2021-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 197 6 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2011 als Schrei nermonteur für die Y.___ GmbH und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. Februar 2016 beim Versuch , eine von den Abreissblöcken rutschende Türe aufzu halten , an der rechten Schulter

verletzte ( Urk. 8 /1). Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt Dr.

med. Z.___ , Facharzt Allgemein Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 4. März 2016 eine Schulterdistorsion rechts (Urk.

8/10). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrac hte di e gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/14).

Am 7. April 2016 wurde der Versicherte a ufgrund seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit

durch Dr. med. A.___ , Facharzt Chirurgie , untersucht ( Urk. 8/27) . Dabei veranlasste Dr.

A.___ erstmals eine MR-Abklärung an der rechten Schulter , wobei die Befunde als eine Verletzung des oberen Labrum- Bizepsanker -K ompl exes mit Rissbildung, eine

Te n dinopa t h ie am Ansatz der Sup raspinatussehne bei Impingement -Kons tellation mit aktivierter AC-Gelen ksarth r ose und

eine geringe

begleitende Bursitis beurteilt wurden (Urk.

8/26) . Am 1 0. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ eine neu zur SLAP-Läsion an der Schulter rechts hinzugetretene Dystrophe Reaktion der rechten Hand (Urk. 8/34). Nach deutlicher Besserung der Handreaktio n wurde beim Versicherten am 9. August 2016 im Spital B.___ an

der rechten Schulter eine Arthroskopie durchgeführt (Operationsbericht vom 9. August 2016, Urk.

8/58). Nach der arthroskopische n

Supraspinatussehnen n aht und der Bizepssehnentenotomie und Tenodes e an der Schulter rechts entwickelte sich eine Schultersteife und die Ärzte des Spital s

B.___ verordneten weiterhi n Physiotherapie ( Bericht vom 2 1. November 2016, Urk. 8/68).

Die im Januar 2017 angestrebte Arbeitsplatzerhaltung bei der Y.___ GmbH erwies sich mangels geeig neter Tätigkeiten als aussichtslos ( Urk. 8/82). Am 2 1. März 2017 gab Dr. A.___ wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach der Untersuchung des Versicherten

erneut eine medizinische Stellungnahme ab , in welcher er unter and e rem zur Einholung einer Zweitmeinung des Teams Schulter / Ellbogen

der Universitätsklinik

C.___ riet (Urk.

8/98).

Die Behandlung wurde im C.___

fortgesetzt und dem Versicherten neu eine Wassertherapie verordnet (Bericht vom 2 1. April 2017, Urk. 8/112 ff. ). Zur Standortbestimmung fand am 27.

Oktober 2017 eine kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin Neurochirurgie, statt ( Urk. 8/144). Dr.

D.___ erachtete den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft als nicht mehr arbeitsfähig und empfahl eine Fortsetzung der medizinischen Thera pien (Urk. 8/144/ S. 4) . Aufgrund wieder zunehmende r Schmerzen bei objektiv etwas verbesserter Beweglichkeit wurde die Behandlung im

C.___ abgeschlossen und der Versicherte

in die Sprechstunde für komplementär e Medizin am Univer s i tätsspital

E.___

überwiesen (Bericht vom 1 7. Januar 2018, Urk.

8/183 ff. ).

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 1 6. Februar 2018 wurde schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH per 3 1. Januar 2018 aufge löst (Urk. 8/262 S. 2). Mit Bericht vom 2 3. Februar 2018 wurde nach durch geführtem ärztliche n

Triagekonsilium eine a rbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ abgelehnt sowie die Intensivierung physiotherapeutischer Mass nahmen empfohlen ( Urk. 8/200) . Die Suva holte aufgrund der Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Versicherten eine erneute medizinische Beurteilung im C.___ ein

( Bericht vom 2 7. Juli 2018, Urk. 8 /26 7 ). Mit Mittei lung vom 10. August 2018 schloss die IV-Stelle der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich zwischenzeitlich ihre beruflichen Massnahmen ab, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angabe n aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu sei (Urk. 8/272) . Am 6.

September 2018 wurde am E.___ eine Schmerztherapie begonnen ( Urk. 8/282 ff . ). Anlässlich der kreisärztlichen Abschluss untersuchung vom 1 3. Februar 2019 bei med. pract . G.___ , Fachärzt i n Anästhesiologie, berichtete der Versicherte, dass er

anlässlich eine s neuen Unfallereignis ses

am 31 .

Januar 2019

den rechten Daumen angeschlagen und einen Schlag in die rechte Schulter erlitten habe (Urk. 8/315) , weshalb die Suva eine erneute medizinische Beurteilung der Ärzte im C.___

ein holte (Bericht vom 1 2. März 2019, Urk.

8/327).

Bezüglich de s rechten Daumen s fand nach der Konsultation vom 31.

März 2019 bei seinem Hausarzt

keine weitere n Konsultationen mehr statt (Ur k. 9/1- 7) . Am

6. und 7. Juni 2019 fand schliesslich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers in der Reh a klinik F.___ statt (Bericht vom 1 6. Juli 201 9 , Urk. 8/349) und a m

2 2 . Juli 201 9

nahm

Kreisärztin

med. pract .

G.___

eine medizinische Aktenbeurteilung, samt Schätzung des Integritätsschaden s , vor (Urk.

8 / 3 5 3 ).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 stellte die Suva gestützt auf die se Beurteilung und ausgehend davon, dass ein Endzustand eingetreten sei, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand an der rechten Schulter mit weiteren Behandlungen und/oder Therapien nicht mehr wesentlich verbessern lasse und der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil voll arbeitsfähig sei, d ie Hei lungskosten , bis auf die genannte Leistungszusicherung, per 1.

September 2019 und die Taggeldleistung en per 1.

November 2019 ein (Urk.

8/356 ). M it Ver fügung vom 1 9. September 2 0 19 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente gestützt au f eine Erwerbsunfähigkeit von 11 % und

eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu (Urk.

8/366 ).

Mit Einsprache vom 16.

Oktober 2019 ( Urk. 8/376 ) beantra gte der Versicherte , es sei eine Begutachtung i.S.v . Art. 44 ATSG durchzuführen un d danach sei über die unfallver s icheru n g srech tlichen Ansprüche neu zu entsch e i den ( Urk. 8/376). Mit Einspracheentscheid vom

12. März 2020 wies die Suva die dagegen erhobene Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 3. April 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids ab dem 11. Novem ber 2019 eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Im Übrigen sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten einzu holen, eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung verbunden mit der Auflage , ein versicherungsexterne s Gutachten einzuholen, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine öffentliche Ver handlung sowie eine persönliche Befragung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9.

Juni 2020 angezeigt wurde ( Urk. 1 0 ). Mit Eingabe vom 2 4. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der

Beweisofferte einer persönlichen Befragung ( Urk. 11) und zog schliesslich mit Eingabe vom 2 5. Mai 2021 das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltslos zurück ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Juli 2019, in welcher Kreisärztin

G.___ den aktenmässigen Verlauf, insbesondere auch den Bericht der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik F.___ mit der darin enthal tenen Zumutbarkeitsbeurteilung , zusammengefasst habe, sei sie zum Schluss gekommen, dass nach aktueller Datenlage und den zahlreich durchgeführten, erfolglosen Therapien aktuell von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei. Eine wesentliche Besserung, welche die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Es bestehe kein Anlass, die Zumutbarkeits beurt e i lung der Rehaklinik F.___ , welche vo n der Suva-Versicherungsmedizi n erin med. pract . G.___

letztlich bestätigt worden sei, in Frage zu stellen, weshalb d a rauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Ihre Einschätzung, worin auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde sowie die beklagten Beschwerden Bezug genommen werde, sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage erfolgt. Medizinische Berichte, welche dem widersprechen würden, lägen

d en Akten nicht bei . Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % und demnach kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. Sodann erweise sich auch die kreisärz t liche Einschätzung bezüglich der Integritäts entschädigung als korrekt. Es bestehe kein Hinweis auf eine dauerhafte und erhebliche Funkt i onseinschrä n kung eines and e ren Kö rpergl i e des des Beschwer deführers wie etwa der rechten Hand oder des rechten Armes . Demnac h sei ihm zu Recht eine Integri tä t sentschädigung von 15 % zugesprochen worden .

Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz der Kreisärztin

G.___ in Frage stellen lasse, sei dem entgegenzuhalten, dass Kreisär z tinnen und Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Kör per schädigungen und B erufskrankheiten

diagnostisch b eurteilten und thera peutisch begleite te n, verfügten sie über besonders

ausgeprägte traumatolo g i sche Kenntnisse un d Erfahrungen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich

erwor benen Facharzttitel. Die Kreisärztin

G.___ verfüge über eine langjährige Erfahrung als Versich e rung s medizinerin und sei daher

durchaus in der Lage gewesen, die vorliegenden Unfallfolgen fachkundig zu beurteilen . Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Kreisärztin

G.___ die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt und das dies bezügliche Zumutbarkeitsprofil formuliert habe, sondern die Medizinal personen der Rehaklinik F.___ ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwer degegnerin habe bezüglich seiner zumutbaren Restarbeitsfähig keit

in einer leidensangepassten Tätigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung vor ge nommen. Sie habe in Verletzung von Art. 43 ATSG den rechtsmassgebenden medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die von der Beschwer degegnerin im Einsprache e ntscheid vom 1 2. März 2020 aufgeführten Zitate aus den massgebenden Akten seien lediglich rudimentär und auszugweise und zugunsten der Beschwerdegegnerin zitiert worden . Sodann werde bezüglich die Verletzung des rechten Daumens beziehungsweise der r echten Hand durch das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2019 mit einem rudimentären Verweis auf die vorliegenden Akten von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass zufolge der allei nigen Tatsache, dass er sich nicht mehr zu einem Arzt begeben habe, davon aus zugehen sei, dass die Beschwerden folgenlos abgeheilt

seien , weshalb sie gegen über den Medizinalpersonen der Rehaklinik F.___ auch nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich sei doch darauf hinzuweisen, dass letztmals im Verlaufs bericht vom 3 0. April 2019 des Hausarztes der rechte Arm des Beschwer deführers erwähnt worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der gesamte medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Es sei

somit Auf gabe der Beschwerdegegnerin, allfällige weitere Beschwerden im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 3 1. Januar 2019 gestützt auf Art. 43 abzuklären

( Urk. 1 Ziff. 2.4) . Ferner hätte die Bes c hwerdegegnerin eine ver sicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durch führen müssen, um abzuklären, ob die im Bericht vom 1 2. März 2019 des C.___

erwähnte Ver dachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter/Arm rechts bestätigt werden könne oder nicht ( Urk. 1 Ziff. 2.5). Auch habe die Kreisärzt i n

G.___ ihn gar nicht persönlich zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils sowie der Integritätsentschä digung untersucht , weshalb auch deshalb

eine Verlet zung von Art. 43 ATSG zu rügen sei. Hinzu komme, dass er seit geraumer Zeit an psy chischen Beschwerden leide. Dies werde beispielswiese im Verlaufsbericht der Physiotherapie vom 1 1. Januar 2019 ausdrücklich erwähnt. Auch enthielten die Akten Telefonnotizen vom 2 6. April und 2 1. Mai 2019 über seine Anrufe , in welchen er berichtet habe , an psychischen Beschwerden zu leiden. Somit seien die psychischen Komponen ten ebenfalls nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da er

eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit

bestreite , werde auch das Invalideneinkommen von Fr.

71'624. 90 bestritten. Sodann rechtfertige sich auf grund des Unfallereignisses und den unfallbe dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 15 %

( Urk. 1 Ziff. 2.6 ff.).

3. 3.1

Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers

Dr. Z.___

stellte im UVG-Arztzeugnis vom 4. März 2016 die Diagnose einer Schulterdistorsion rechts mit painfull

arc bei 90° Abduktion und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Februar 2016 ( Urk. 8/10). 3.2

Dr. A.___ hielt in seiner von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stel lung nahme vom 7. April 2016 nach der gleichentags erfolgten Untersuchung des Bes chwerdeführers fest, die Hauptläsion scheine eine prox imale

Bizeps sehnen ruptur

zu sein , die auch in Abgrenzung zu möglichen Begleitverletzungen bei diesem jungen Rechtshänder und Handwerker unbedingt abzuklären sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesem Zustand nicht gegeben und auch nicht absehbar. Aufgrund der Abwesenheit des Hausarztes und der persistierenden Beschwerden meldete Dr. A.___ den Beschwerdeführer zur MR T- Abklärung an und empfahl zeit nah ein schulterchirurgisches Konsilium (Urk.

8/21). 3.3

Am 1 1. April 2016 erfolgte ein e

MR T der Schulter rechts in der H.___ . Die Befunde wurden als Verletzung des oberen Labrum- Bizepsanker -Komplexes mit Rissbildung, Tendinopathie am Ansatz der Supraspinatussehne bei Impingement -Konstellation mit aktivierter AC-Gelenksarthrose und geringer begleitender Bursitis beurteilt ( Urk. 8/ 26 ). 3.4

Die Ärzte der Orthopädie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 21.

April 2016 die Diagnose einer SLAP-Läsion der Schulter rechts sowie die Verdachts diagnose auf eine

sudekoid e Reaktion des Unterarm s / der Hand rechts und überwiesen den Beschwerdeführer in die Schmerz- und Komplementärmedizin ( Urk. 8/31). 3.5

Im Bericht vom 2 7. Mai 2016 der Schmerz- und Komplementärmedizin wurde ausgeführt, die dystrophe Reaktion habe sich zwischenzeitlich stabilisiert, klinisch zeigten sich höchstens minimste dystrophe Veränderungen im Bereich der rechten Hand bei normaler Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer gebe ledig lich Schmerzen im Schulterbereich an. Eine operative Revision könne unter peri und postoperativer Plexus anästhesie sowie engmaschiger Betreuung durch Anästhesie und Schmerztherapie gewagt werden ( Urk. 8/37). 3. 6

Am 9. August 2016 wurde im Spital B.___ in der Klinik Orthopädie eine diag nostische Arthroskopie, eine LBS-Tenotomie , Tenodese und eine Supraspinatus sehnennaht an der Schulter rechts durchgeführt. Der Subsc a pularis se i mit leichter Aufhellung

insgesamt intakt. Der Eintritt der langen Biz epssehne in das Gelenk

präsentiere sich regelrecht. Ventralseitig zeigten sich Aus fransungen im S upraspinatussehnenbereich sowie eine SLAP-Läsion Typ ll mit Ausfransungen nach ventral wie dorsal. Auch unter dem Labrum zeige sich eine grossflächige Ablösung vom Glenoid . Im S u p raspinatu s berei ch

sei vor allem eine ventralseitige Defektzone von 4 mm vorhanden . Bei handwerklicher Tätigkeit als Schreiner mit hohem Kraftanspruch sei die Indikation zum Repair gegeben ( Urk. 8/58). 3. 7

Im Sprechstundenb ericht v om 2 1. November 2016

der Orthopädie

wurde eine in Besserung befindliche Schultersteife nach arthroskopischer Supraspinatus seh nen n aht und Bize pssehnentenotomie und Tenodes e an der Schulter recht s diag nostiziert. Subjektiv zeige der Beschwerdeführer eine ordentliche Besserung. Die Schmerzm edikamente habe er schon absetz en können. Eine Kortison therapie zur Entzündungsreduktion lehne der Beschwerdeführer ab. Dies auch mit dem Hin weis, dass er am Abend seit ca. drei Wochen immer wiederkehrendes Ziehen in der Herzgegen d gehabt habe, welches er durch Meditation wieder habe zurück drängen können. Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Rezept für eine Physio therapie erhalten ( Urk. 8/68 S. 2 ). 3. 8

Im Bericht vom 9. Januar 2017 ergänzten die Ärzte der Orthopädie , die Flexion habe etwas gebessert, dafür präsentiere sich die A ussenro tationsfunktion ver schlechtert. En d gradig bestünden weiterhin Schmerzen, so dass auch objektiv keine Besser u ngstendenz zu erkenne sei. Die dystrophen Hautreaktionen der Hand seien weiterhin im tol er ablen Bereich v orhanden . Die orale Kortisontherapie zur Entzündungsreaktion sei nochmals angesprochen worden. Der Beschwerde führer möchte hierauf zwingend verzichten, da sein Körper dies nicht vertrage. Bei einer Infiltration subacromial und intraartikulär komme es ebenfalls häufig zu Systemreaktionen durch das Kortison. Es sei dem Beschwerdeführer ein weiteres Rezept für Ph ysiotherapie mitgegeben worden und es bes tehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/88 S. 2 ). 3. 9

Am 2 3. Februar 2017 erfolgte erneut ein e

MRT der Schulter rechts im MRI-Zentrum des Spitals B.___ . Die Befunde wurden als (1)

nach SSP-Naht residuelle intramurale und artikularseitige Sehnenveränderungen, differenzialdiagnostisch als persistent fassbarer Riss, (2) Flüssigkeitsnachweis in der Bursa subacromialis, differentialdiagnostisch h äufig asymptomatisch nach Rotatorenmanschetten operation , oder eine Bursitis im Rahmen extrins ;

(3) Impingment be i leicht ein geengtem acromiohumeralem Ab stand und ACG-Arthrose mit osteophytären Anbauten, konseku tiv Tendinose , betont der bursa seitigen SSP sowie (4) nach operativem Eingriff resi duell leichter Reizzustand des vo rderen Rotatoreninter v alls , bzw .

residuel l und kaum mehr abgrenzbares

Knochenmarkoedem am Humeruskopf im OP-Gebiet interpretiert ( Urk. 8/ 130 S. 1 ). 3.1 0

Dr. A.___

hielt in einer weiteren von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stellungnahme vom 2 1. März 2017 nach der gleichentags erfolgten Unter suchung des Beschwerdeführers

folgendes fest: A nhaltende Beschwerden sieben Monate nach der Schulterarthroskopie rechts und nach auch schon auffälligem Frühverlauf gemäss Bericht nach sechs Wochen, gefolgt von Stagnation nach dr ei Monaten sowie intermittierende Beschwerden eines CRPS an der r echten Hand. Der Beschwerdeführer stehe einer medikament ö s-in v asi v en Behandlung mit i.a. Steroidapplikation und auch schon gar einer oralen Steroidtherapie ablehnend gegenüber und begründe dies mit einer allgemeinen Medikamentena v ersion und der Bereitschaft zu r

Unverträglichkeit bzw. allergischen Reaktion im Mund und Magen u.a. auf NSAR. Daneben b estünde auch ein mildes CRPS der gleichseitigen rechten Hand. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und es sei durchaus mit weiteren drei bis zwölf Monaten zu rechnen, bis eine solche allenfalls eintrete n werde . Dr. A.___

empf a hl eine Zweitmeinung des Te a ms Schulter -Ellbogen i m C.___ einzuholen ( Urk. 8/98). 3.1 1

Der Oberarzt PD Dr. med. I.___ des C.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. April 2017 aus, klinisch imponiere das Vollbild einer postoperativen f rozen

shoulder m it deutlich passiver Bewegungseinschränkung. Typischerweise werde eine Tripelkombination mit Miacalcic , C e lebrex und Redoxon

v erschrieben. Der Beschwerdeführer wünsche aber bei multipler Medikamentenun v erträglich keit momentan nur das Redoxon als Therapie. Zusätzlich habe er eine Wasser therapie verordnet bekommen . Die nächste klinische Ve rlaufskontrolle finde in drei Monaten statt ( Urk. 8/112 S. 2-3 ). 3.1 2

Dr. D.___

diagnostizierte in ihrem

kreisärztlichen Bericht vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 8/144) eine frozen

shoulder rechts bei Status nach einer Schulterarthro skopie rechts, einer Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie einer Supraspinatussehnennaht rechts am 9. August 2016 bei einer Supraspinatus sehnenläsion und SLAP ll -Läsion an der rechten Schulter.

Bei der Untersuchung am 2 7. Oktober 2017

habe sich im Seiten v ergleich noch eine Bewegu n g s einschränkung im rechten Schultergelenk gezeigt. Die aktuelle Elevation sei mit 120° etwas schle ch ter als bei der letzten Untersuchung im C.___ anfangs Oktober 2017 (Flexion 130°). Der Beschwerdeführer berichte, dass je nach Tages form und vorangehenden Übungen die Beweglichkeit mal etwas besser mal etwas s ch l e chter sei. Die Aussenro tation s e i mit 45° unverändert. Die angestammte Tätig keit als Schre i nermonteur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verlet zung der rechten Schulter nicht mehr zuzumuten , da es sich dabei um eine schul terbelastende Tätigkeit handle. Dr. D.___ rechnete noch mit einer Verbesserung der Belastbarkeit der rechten Schulter , weshalb s ie das definitive Zumutbarkeits pro fi l noc h

nicht definierte . Zum jetzigen Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer jedoch bereits wieder ganztags leichte Tätigkeiten, ohne Überkop far beiten oder Arbeiten in/über Brusthöhe zumutbar. Gewichte sollten

ausschliesslich körpernah und bis Lei stenhöhe gehoben und getragen werden ( Urk. 8/144 S. 4) . 3.1 3

PD. Dr. I.___ führte im Bericht v om 1 7. Januar 2018 aus, leider bestünden seit Weihnachten wieder zunehmend Schmerzen bei objektiv verbesserter Beweg lichkeit. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die herkömmlichen antiinflammatorischen Medikamente nicht gut vertrage (inkl. Kortison ) , habe er dem Beschwerdeführer die V orstellung in der Sprechstunde für komplementäre Medizin am E.___ empfohlen. Aufgrund der Tatsache, dass schulmedizinisch aktuell nichts angeboten werden könne, werde vorerst auch keine weitere Ver laufskontrolle in der Schultersprechstunde geplant ( Urk. 8/183). 3 .1 4

Am 1 8. Juni 2018 erfolgte ein e MRT der Schulter rechts in der H.___ . Dabei wurde festgehalten, b ildmorphologisch bestehe bei gegebener Anamnese unverändert der Verdacht auf eine f r o zen

shoulder bei im Befund erwähnten Veränderungen. Nach der Supraspinatussehnennaht bestehe kein neu fassbarer Sehnenriss sowie e ine weitgehend stationäre Tendi n o se der ansatz nahen Supraspinatus- und Subscapularissehne . Der schmale

akromi ohumerale Abstand bei der AC-Gelenksarthrose und Akromion -Typ 2 nach Bigliani bestehe unverändert .

Differentialdiagnostisch

könne bildmorphologisch ein extrinsisches Impingement bei geringem Reizzustand der Bursa subacromialis/ subdeltoidea nicht ausgeschlossen werden. Sodann bestünden postoperative Irregulari täten /Ver än derungen am ehemaligen Bize pssehnenanker -K omplex ohne neu fass bare Rissbildung und v orbesteh e nd e geringe Knorpelirregular i t äten ( Urk. 8/249). 3.1 5

Im Bericht des C.___ vom 2 7. Juli 2018 wurde neu die zur frozen

shoulder hinzukommende Verdachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter rechts erhoben. De r

auswärts gestellte Verdacht auf ein CRPS könne anamnestisch bestätigt werden. Klinisch lägen eine diskrete livide Verfärbung der Haut sowie eine Hyperalgesie der rechten oberen Extremität vor. Bei anamnestisch multipler Medikamentenun v erträglichkeit bestehe im Moment keine Möglichkeit der Ver besserung der Situation durch eine medikamentöse Therapie. Möglicherweise könne noch eine Schmerzlinderung durch komplementärmedizinische Methoden wie Akkupunktur erreicht werden. Es sei keine weitere Kontrolle mehr in der Schultersprechstunde geplant ( Urk. 8/267). 3.1 6

Der Leitende Arzt PD Dr. med . J.___ des Schmerzambulatorium s des E.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. September 2018 chronische Schulterschmerzen. Unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und des klinischen Befundes prä sentiere sich das Bild einer fro zen

shoulder . Das Stadium der Capsulitis werde als subak u t beurteilt. In der Untersuchung habe sich eine mechanische Komponente im Bere i ch des anterioren Humeru skopfes mit begleitender starker

Druckdolenz , welche über die bei einer normalen C apsulitis zu erwartende

Symptomatik hinausgehe , präsentiert . Es sei davon auszugehen , dass die aktuelle Schmerzproblematik nicht nur als Folge des muskuloskelettalen Impacts der Capsulit i s selbst verursacht werde ,

sondern

allenfalls eine strukturelle Komponente die Symptomatik

aufrechterhalte . Es werde daher eine diagnostische Block a de des N. suprasc apu laris

durchgeführt ( Urk. 8/ 282 S. 1 ). 3.1 7

Im Bericht vom 2 5. Oktober 2018 des E.___ wurde festgehalten, die zweite durch geführte diagnostische Blockade des N. suprascapularis sei erneut negativ gewesen. Der extreme Druckschmerz über dem Akro m ion bleibe bestehen. Es sei von einer mechanisch strukturellen Ursache im Rahmen des Unfalls auszugehen. Zur Installation von medikamentösen Optionen sch e i ne der Leidensdruck im Moment zu wenig gross ( Urk. 8/ 294 ). 3.1 8

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 8/315) nannte med. pract . G.___ die Diagnose einer frozen

shoulder rechts bei Status nach einer Schulterarthroskopie rechts, einer Tenotomie und Tenodese der langen Bizeps sehne sowie einer Supraspinatussehnennaht am 9. August 2016 bei einer Supraspinatussehnenläsion und SLAP ll -Läsion an der rechten Schulter . Bei der

aktuellen Untersuchung zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Beweg lichkeit im Vergleich zur kreiszärtlichen Untersuchung vom 2 7. Oktober 201 7. Die aktive Ele v ation und Abduktion sei en nur bis maximal 90° möglich, die Aussenrotation liege b ei zirka 25°. Bei den Schulter-Tests habe sich eine deut lich reduzierte Kraf t entwicklung rechts gezeigt. Zusammenfassend zeige sich nach mehr als zwei Jahr en seit der Feststellung der fro zen

s houlder keine Besse rungstenden z . I m Gegenteil erscheine der aktuelle Zustand

eher verschlechtert. In den medizinischen Berichten sei immer wieder der Verdacht auf ein CRPS geäus sert worden. Diese Diagnose sei jedoch eine Ausschlussdia g n ose und könne nur gestellt werden, wenn keine andere Ursache für die Beschwerden in Frage komme . Im vorliegenden Fall könnten die Beschwerden jedoch, zumindest teilweise, durch die frozen

shoulder erklärt werden. Zudem seien bei der heutigen Untersuchung di e formalen CRPS-Kriterien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund dieses Befun des und

des erneuten Sturzes v om 3 1. Januar 2019 sei eine erneute V orstellung im

C.___ zu veranlassen . Wenn die erneute Untersuchung zu keinen neuen Erk enntnissen führe, dann wäre als nächstes eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Bestimmung der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sinnvoll. Die angestammte Tätigkeit sei, wie schon in der kreisärzt lichen Untersuchung vom 2 7. Oktober 2017 beurteilt worden sei, nicht mehr z umutbar ( Urk. 8/315 S. 5). 3.1 9

Im Bericht der Orthopädie des C.___ vom 1 2. März 2019 wurde festgehalten, klinisch fände sich eine Insertions- Tendinopathie des Deltoideus, welche gut im Rahmen des Sturzes Ende Januar 2019 erklärt werden könne. Es würden dafür analgetische Massnahmen sowie Dehnung durch die Physiotherapie

verordnet . Bezüglich der f r o zen

shoulder zeige sich ein mehr oder weniger stationärer V er lauf mit leichter Besserungstendenz . Diesbezüglich erfolge keine Änderung des Procederes (U r k. 8/327 S. 2) . 3.2 0

Oberarzt K.___

und

dipl. Physiotherapeutin FH L.___ der Arbeits orientierten Rehabilitation der Rehaklinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2019 aus ( Urk. 8/349), i m Vordergrund stehe ein chronifiziertes Schmerz syndrom der rechten Schulter mit erheblicher Bewegu n g seinschr ä nkung bei klinisch frozen

shoulder . Die Bewegungseinschränkung sei durch die a d häsi ve Kapsulitis zu erklären . Das chronische Schmerzsyndrom könne allerdings allein durch die heute objektivierbaren Unfallfolgen in seinem ganzen Ausmass nicht erklärt werden. Das im Verlauf diagnostizierte CRPS der rechten Schulter könne

aufgrund der Untersuchung

gesamthaft nicht bestätigt werden. Es seien lediglich Teilaspekte nach den Budapester Kriterien erfüllt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ausgesprochene Unzufriedenheit

mit der fehlenden Kosten übernahme verschiedener Institutionen nach dem

vermeintlichen Unfall 2001 des Beschwerdeführers (Fall auf den Rücken) sich auf die aktuelle Schmerz proble matik

auswirke . Bei der EFL-Testung habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einschränkung leistu n g sbereit gezeigt und gut mitgemacht. Das formu lierte Zumutbarkeitsprofil berücksichtige die objektiven Befunde an der rechten Schulter und formuliere entsprechende Einschränkungen . Es werde v on einem medizinischen Endzustand ausgegangen , der sich durch weitere medizinische Mass nahmen nicht mehr verbessern

lasse . So wie sich der Beschwerdeführer prä sentiert habe , bestehe eine Skepsis, ob

er sich im Rahmen der formulierten Zumut barkeit ganztags arbeitsfähig sehe. Sollte dies bedauerlicherweise nicht der Fall sein, wäre eine weitere Frustration durch eine Institution die Folge. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner/Chefmonteu r

sei ihm nicht mehr zumutbar . Möglich sei eine ganztags leichte bis mittelschwere Arbeit. Dabei könne er insbe sondere keine Tätigkeiten über

Kopfhöhe

mit wiederholte r Arbeit über Schulter höhe und

mit Schlägen sowie Vibrationen ausüben . Mit der rechten Hand sei das Tragen bis 7.5

kg selten möglich (Urk. 8/349 S. 2-4 ).

3.21

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Juli 2019 fügte med. pract . G.___ ihrer Beurteilung vom 1 4. Februar 2019 (E. 3.15) hinzu, dass b ei vorliegender frozen

shoulder im Verlauf ein breites Spektrum von konservativen Massnahmen angewendet worden sei . Es zeige sich trotz der Fortführung der konservativen Therapie keine greifbare Besserungstendenz. Bei chronischen Schulterschmerzen sei eine Schmer z therapie im Sch merzambulat o riu m E.___ eingeleitet worden , welche ebenfalls keine Besserung habe erzielen können, sodass das Sch m e rz ambu lato ri um von einer mechanischen

strukturellen Ursache ausgehe . Bei anam nestischen Angaben eines erneuten Sturzes im Januar 2019 sei eine erneute Abklärung im C.___ veranlasst worden, welche zu keinen neuen Erkenntnisse n geführt habe . Die behandelnden Orthopäden der Klinik C.___ hätten erneut die Fortführung der bisherigen konservativen Massnahmen empfohlen. Das beurtei lende Team der Rehaklinik

F.___ , welches die EFL durchgeführt habe, sei v on einem medizinischen Endzustand

ausgegangen , der sich durch weitere medizi nische Massnahmen nicht mehr verbessern lasse. Nach aktueller Datenlage und zahlreichen erfolglosen Therapien sei aktuell v on einem Endzustand auszugehen . Eine wesentliche Besserung, welch e

die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Die Beurteilung des Integritätsschadens e rfolge sepa rat neben dem EFL-Profil der Rehaklinik F.___ . Aufgrund der aktuell vorlie genden deutlichen

Einschränkungen seien folgende Leistungen nach dem Fallab schluss zu empfehlen: bis 3 Arz tkontrollen jährlich, bis 4 Serien Physiotherapie jährlich , bis 3 Serien Wassertherapie jährlich, Schmerzmittel aufgrund Schmerzen der rechten Schulter ( Urk. 8/352).

In der Begründung zur Beurteilung des Integritätsschadens hielt med. pract . G.___ fest, b ei der EFL in der Rehaklinik

F.___ am 6. u nd 7. Juni 2019 sei folgender klinischer Befund dokumentiert worden: «Aktive Schulterflexion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90 °, links 160°, Schulteraussenro t at ion rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts Sacrum , links Th8 ». Die konser vativen

Massnahmen seien aktuell ausgeschöpft, eine we sentliche Besse rung der aktuellen Funktio n seinschränkung sei nicht mehr zu erwarten . Der Integrit ä t s schaden werde auf 15 % geschätzt. Massgebend für die Einschätzung der Inte g rität sentschädigung im konkreten Fa l l sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontale die Integritätsent schädigung mit 15 % und für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 % eingeschätzt. Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und Abduktion v on 90° vor , sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die Horizontale hinausgehe, insofern erscheine die Integritäts en t schädigung von 15 % als angemessen ( Urk. 8/353) . 4 . 4 .1

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der kreisärztlichen Beur teilung vom 2 5. Juli 2019 (E. 3.2 1 )

mit Schreiben vom 29.

Juli 2019 (Urk.

8/356 ) die Heilungskosten , bis auf die genannt e Leistungszusicherung, per 1. September und die Taggeldl eistungen per 1. November 2019 einstellte und die Renten prüfung einleitete, wurde nicht moniert und ist aufgrund der medizinischen Akten lage nicht zu beanstanden . 4 .2

Sodann ist u nbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Schrei ner/Chef monteur

keine Einsatzfähigkeit mehr besteht . Zu prüfen ist dagege n, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepasste n Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract . G.___ vom 1 4. Februar

( E.

3.1 9 ) und vom 2 5. Juli 2019 ( E. 3.2 1 ) sowie die im Juni 2019 durchgeführte EFL (E. 3.20) . 4.3

Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte med. pract . G.___

sämt liche medizinische Vorakten

sowie die geklagten Beschwerden und setzte sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . Damit vermag die kreis ärztliche Beurteilung die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihr voller Beweis wert zu. 4. 4

Bezüglich des beschwerdeweise vorgebrachte n Argument s , dass bereits im Bericht vom 1 2. März 2019 des C.___

ein Verdacht auf ein CRPS an der Schulter bzw. am Arm rechts gestellt worden sei , weshalb die Beschwerdegegnerin somit eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG hätte durchführen müssen um abzuklären, ob hier in der Tat ein CRPS vorliege ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5 ) , gilt es darauf hinzuweisen, dass der Verdacht auf ein CRPS

lediglich in den Berichten des C.___ erwähnt wurde ( Urk. 8/267 und Urk. 8/327), jedoch in sämtlichen übrigen Arztberichten der Verdacht

nicht hatte bestätigt werden können.

Hinzu kommt, dass d ie Kreisär z t in in ihrer Beurteilung vom 14.

Februar 2019

einlässlich begründete , weshalb sie unter Berücksichtigung der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 das Vorliegen eines CRPS nicht bescheinigen konnte (Urk. 8/315/ S. 4 -5 ).

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent . Sodann werden sie bestätigt durch , die später erfolgten EFL- Untersuchungen vom 6. u nd 7. Juni 2019 an der Rehaklinik F.___ , wo

die Diagnose eines CRPS der rechten Schulter ebenfalls nicht erho ben werden konnte (E. 3.2 0 ).

Dass sich der Beschwerdeführer durch ein weiteres Unfallereignis am 3 1. Januar 2019 den rechten Daumen

bzw.

die rechte Hand verletzte, ist vorliegend ohne Belang , da es sich dabei um einen Bagatellunfall handelte . Unmittelbar nach dem Unfallereignis suchte der Beschwerdeführer keinen Arzt auf. Erst in der am 8. März 2019 aufgrund des erneuten Unfalls veranlassten Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin im C.___

gab er Schmerzen an, jedoch nur im A nsatzbereich des M. deltoideus ( Urk. 8/327 S. 1) . Am 22.

März 2019 begab er sich dann wegen

Beschwerden an der rechten Hand

noch zu seinem Hausarzt in Behandlung. Dieser hielt im Verlaufsbericht vom 3 1. März 2019

jedoch fest, dass das rechte Handgelenk

inspektorisch

unauffällig sei (Urk.

9/6) . Am 2 9. April 2019 stellte sich der Beschwerdeführer aufgrund pro gred ienter Armschmerzen rechts ohne erneut erlittene s Trauma

abermals beim Hausarzt vor. Dieser fand den Arm jedoch inspektor isch und palpat o r isch unauf fällig vor. Er vermute te eine vegetative Störung, da die Diagnose eines CRPS nie gestellt worden sei. Er empfahl die Armtrageschlinge stundenw e i se wegzulassen und ordnete keine weiteren Massnahmen an ( Urk. 9/7). N ach dieser ärztlichen Konsultation waren keine weiteren mehr notwendig, weshalb nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerden des Unfallereignisses vom 3 1. Januar 2019 folgenlos abgeheilt waren, zumal weder in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14.

Februar 2019 noch in der am C.___ veranlassten Untersuchung am 8. März 2019 neue gesund heitliche Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 3 1. Januar 2019 erhoben werden konnten (E. 3.18) und der Beschwerdeführer auch in de n nachfolgenden Untersuchungen an der Rehaklinik F.___ keine Beschwerden am rechten Arm

bzw. am rechten Daumen mehr erwähnte ( Urk. 8/349 /2 ) .

An dieser Stelle ist bezüglich de s Untersuchungsgrundsatz es ( Art. 61 lit . c und Art. 43 ATSG ), wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben , darauf hinzuweisen, dass dieser eben nicht uneingeschränkt gilt; sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Unfallversicherer muss nicht den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_840/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen stimmt der Einwand, dass die psychische Komponente des vorliegenden Falles nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, ebenso wenig . So kann b ei banalen Unfällen , wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses , und bei leichten Unfällen , wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Aus rutschen , der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a) , was vorliegend der Fall ist, insbesondere da sich vorliegend in den Akten keine psychiatrischen Diagnosen finden. 4. 5

Im Weiteren ist di e Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik F.___ anhand der Vorakten nachvollziehbar und das nach eingehender klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und den durchgeführten EFL-Tests erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die unfallkausalen bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen Rücksicht. Demnach konnte sich die Kreis ärztin G.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht

ohne w eiteres dieser Beurteilung anschliessen ( Urk. 8/352 S. 2) . Die Einschätzung stimmt insbesondere auch mit dem am 3 1. Oktober 2017

angegebenen Belastungsprofil von Dr. D.___

überein, wonach dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt wieder ganz tags leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in/über Brusthöhe zumutbar waren, wobei Gewichte auss chliesslich körpernah und bis Leis tenhöhe gehoben und getragen werden sollten ( E. 3.12 ). Die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint angesichts der vom Beschwerdeführer geschil der ten Alltagsaktivitäten (vgl. Urk. 8/349 S. 7 ) umso begründeter.

Schliesslich ver mag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen ,

er könne eine leidens angepasste Tätigkeit nicht ganztags ausüben, da er massiv eingeschränkt sei, indem er beim Gehen an einer Schmerzzunahme

l eide

( Urk. 1 S. 8 ) , nichts zu s einen Gunsten abzuleiten. In der EFL wurde

die eingeschränkte Gehfähigkeit explizit berücksichtigt , indem dem Beschwerdeführer in der Schätzung der Belast barkeit das Gehen während der Arbeit nur manchmal zugemutet wurde ( Urk. 8/349/S. 5) .

Ferner handelt es sich bei der Schmerzzunahme beim Gehen um eine subjektive Schmerzangabe des Beschwerdeführers , welche in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierig keiten für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht ausreichend ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.2).

Soweit der Beschwerdeführer dem EFL-Bericht vom 1 6. Juli 2019 die Beweistauglichkeit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit absprechen will, da er das erneute Unfall ereignis gemäss Diagnoseliste nicht berücksichtige, ist darauf hinzuweisen, dass die diagnostische Einord nung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend ist , sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). M assgebend ist demnach die Einschränkung der Bew eglichkeit der rechten Schulter. Da die EFL-Untersuchungen rund vier Monate nach dem Unfallereignis im Jun i 2019 stattfanden, würden sie ohnehin allfällig verbliebene Einschränkungen vom Unfall a m 3 1. Januar 2019 mitbe rücksich t i gen. 4. 6

Zusammenfassend ergeben sie keine begründete n Zweifel an den Beurteilungen der Kreisärztin . Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.

Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2019 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist. 5.

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76'050. --

wird nicht bestritten und aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwer deführers, dass er im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 5 ’ 850.--zuzüglich eine s 1 3. Monatslohn es erzielen könnte ( Urk. 8/310), besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen . 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 ; die Ausgabe 2018 wurde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides, am 2 1. April 2020, publiziert ), wobei sie aufgrund der

besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers - er verfügt gemäss EFL-Bericht vom 1 6. Juli 2017 über eine abgeschlossene Berufslehre von mindestens drei Jahren, über eine höhere Berufsausbildung als Bau- und Möbeltischler, Wand-Deckenmontage und als dipl. Kaufmann (Urk.

8/349 S. 6)

- auf das Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten abstellte und daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 201 9 von Fr. 71'624.90 ermit telte.

Es besteht kein Anlass , im vorliegenden Verfahren hier von abzuweichen . Da

der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr a ufgenommen hat , sind zur

Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne gemäss de r LSE heranzuziehen . Sodann

ist der Beschwerdeführer aufgrund der im EFL-Bericht aufgeführten beruflichen Qualifikationen, welche unbestritten blieben, in das Kompetenzniveau 2 einzustufen ( Urk. 8/376 S. 6, Urk. 2 S. 12 und Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8) .

Diese Annahme wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, als er sich aufgrund der gesundhe itlichen Beeinträchtigung grund sätzlich nicht mehr in der Lage sieht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 1 Ziff. 2.8 ). Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizi nischer noch in beruflichlicher Hinsicht begründen. 5. 4

Ferner gewährte die Suva dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5

% , da er gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil immerhin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne und dadurch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn genügend realistische Bet ätigungsmöglichkeite n vorhanden seien ( Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 1 5 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 12 ). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabel lenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 2 6. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . Vorliegend sind keine solche

Aspekte oder Merkmale zu erkennen, daher ist der leidensbedingte Abzug von 5 %

zu belassen. Demn ach ist das von der Suva berechnete Invalidenein kommen von rund Fr. 68’044.—nicht zu beanstanden. 5. 5

Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 76’050 .-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 68’044 .-- gegenübergestellt, ist nach dem G esagten der von der Beschwerdege g nerin errechnete Invaliditätsgrad von 11 %

korrekt . 6 .

Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des Integritätsschadens. 6 .1

Med. pract .

G.___ beurteilte den Integritätsschaden am 22 Juli 201 9

gestützt auf die Aktenlage und mithin auf die zuletzt erfolgte Erhebung bei den EFL-Untersuchungen am 6. u nd 7. Juni 2 019 in der Rehaklinik F.___

und über nahm folgende klinische Befunde ( Urk. 8/353 ): « Aktive Schulterf l e xion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90°, links 160°, Schulteraussenrotation rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts S a crum , links Th8 » . Mass gebend im konkreten Fall sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulter beweglichkeit bis zur Hori zontale die Integritätsentschäd i gung mit 15 % und für

eine S c h ulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 %

eingeschätzt . Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und eine Abduktion von 90° vor, sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die

Hori zon tale hinausgehe, insofern erscheine die Integritätsentschädigung von 15 %

ange messen (E. 3.21) . 6.2

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Kreisärztin habe ihren Ent scheid betreffend Integritätsentschädigung lediglich nach einer Durchsicht des EFL-Berichtes verfasst, was nicht gehe, da die Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu bemessen sei und daher gerade eine persönliche Untersuchung unabdingbar sei, ist darauf zu verweisen , dass die Kreisär z t in den Integritäts schaden zeitnah zu den EFL-Untersuchungen am 6. und 7. Juni 2019 in der Reha klinik F.___ beurteilte (E. 3.21). Ferner zeigten sich in diesen klinischen Befunden auch keine grosse Abweichung zu den von ihr erhobenen Befunden vom 1 3. Februar 2019 , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die rechte Schulter nicht nochmals erneut untersuchte, sondern die im Bericht vom 1 6. Juli 2019 dokumentierten Befunde übernahm. Darüber hinaus finden sich bei den Akten keine Arztberichte, welche an ihrer schlüssigen Einschätzung des Integri tätsschadens Zweifel aufkommen lassen. 6.3

Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hinsichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen des rechten Schulter gelenks ein Integritätsschaden von insgesamt 15 % ausgewiesen ist . 7 .

Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 8. Februar 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine höhere Integritäts entschädigung geschuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 197

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Juli 2019, in welcher Kreisärztin

G.___ den aktenmässigen Verlauf, insbesondere auch den Bericht der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik F.___ mit der darin enthal tenen Zumutbarkeitsbeurteilung , zusammengefasst habe, sei sie zum Schluss gekommen, dass nach aktueller Datenlage und den zahlreich durchgeführten, erfolglosen Therapien aktuell von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei. Eine wesentliche Besserung, welche die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Es bestehe kein Anlass, die Zumutbarkeits beurt e i lung der Rehaklinik F.___ , welche vo n der Suva-Versicherungsmedizi n erin med. pract . G.___

letztlich bestätigt worden sei, in Frage zu stellen, weshalb d a rauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Ihre Einschätzung, worin auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde sowie die beklagten Beschwerden Bezug genommen werde, sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage erfolgt. Medizinische Berichte, welche dem widersprechen würden, lägen

d en Akten nicht bei . Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % und demnach kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. Sodann erweise sich auch die kreisärz t liche Einschätzung bezüglich der Integritäts entschädigung als korrekt. Es bestehe kein Hinweis auf eine dauerhafte und erhebliche Funkt i onseinschrä n kung eines and e ren Kö rpergl i e des des Beschwer deführers wie etwa der rechten Hand oder des rechten Armes . Demnac h sei ihm zu Recht eine Integri tä t sentschädigung von 15 % zugesprochen worden .

Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz der Kreisärztin

G.___ in Frage stellen lasse, sei dem entgegenzuhalten, dass Kreisär z tinnen und Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Kör per schädigungen und B erufskrankheiten

diagnostisch b eurteilten und thera peutisch begleite te n, verfügten sie über besonders

ausgeprägte traumatolo g i sche Kenntnisse un d Erfahrungen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich

erwor benen Facharzttitel. Die Kreisärztin

G.___ verfüge über eine langjährige Erfahrung als Versich e rung s medizinerin und sei daher

durchaus in der Lage gewesen, die vorliegenden Unfallfolgen fachkundig zu beurteilen . Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Kreisärztin

G.___ die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt und das dies bezügliche Zumutbarkeitsprofil formuliert habe, sondern die Medizinal personen der Rehaklinik F.___ ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwer degegnerin habe bezüglich seiner zumutbaren Restarbeitsfähig keit

in einer leidensangepassten Tätigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung vor ge nommen. Sie habe in Verletzung von Art. 43 ATSG den rechtsmassgebenden medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die von der Beschwer degegnerin im Einsprache e ntscheid vom 1 2. März 2020 aufgeführten Zitate aus den massgebenden Akten seien lediglich rudimentär und auszugweise und zugunsten der Beschwerdegegnerin zitiert worden . Sodann werde bezüglich die Verletzung des rechten Daumens beziehungsweise der r echten Hand durch das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2019 mit einem rudimentären Verweis auf die vorliegenden Akten von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass zufolge der allei nigen Tatsache, dass er sich nicht mehr zu einem Arzt begeben habe, davon aus zugehen sei, dass die Beschwerden folgenlos abgeheilt

seien , weshalb sie gegen über den Medizinalpersonen der Rehaklinik F.___ auch nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich sei doch darauf hinzuweisen, dass letztmals im Verlaufs bericht vom 3 0. April 2019 des Hausarztes der rechte Arm des Beschwer deführers erwähnt worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der gesamte medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Es sei

somit Auf gabe der Beschwerdegegnerin, allfällige weitere Beschwerden im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 3 1. Januar 2019 gestützt auf Art. 43 abzuklären

( Urk. 1 Ziff. 2.4) . Ferner hätte die Bes c hwerdegegnerin eine ver sicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durch führen müssen, um abzuklären, ob die im Bericht vom 1 2. März 2019 des C.___

erwähnte Ver dachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter/Arm rechts bestätigt werden könne oder nicht ( Urk. 1 Ziff. 2.5). Auch habe die Kreisärzt i n

G.___ ihn gar nicht persönlich zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils sowie der Integritätsentschä digung untersucht , weshalb auch deshalb

eine Verlet zung von Art. 43 ATSG zu rügen sei. Hinzu komme, dass er seit geraumer Zeit an psy chischen Beschwerden leide. Dies werde beispielswiese im Verlaufsbericht der Physiotherapie vom 1 1. Januar 2019 ausdrücklich erwähnt. Auch enthielten die Akten Telefonnotizen vom 2 6. April und 2 1. Mai 2019 über seine Anrufe , in welchen er berichtet habe , an psychischen Beschwerden zu leiden. Somit seien die psychischen Komponen ten ebenfalls nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da er

eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit

bestreite , werde auch das Invalideneinkommen von Fr.

71'624. 90 bestritten. Sodann rechtfertige sich auf grund des Unfallereignisses und den unfallbe dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 15 %

( Urk. 1 Ziff. 2.6 ff.).

3. 3.1

Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers

Dr. Z.___

stellte im UVG-Arztzeugnis vom 4. März 2016 die Diagnose einer Schulterdistorsion rechts mit painfull

arc bei 90° Abduktion und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Februar 2016 ( Urk. 8/10). 3.2

Dr. A.___ hielt in seiner von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stel lung nahme vom 7. April 2016 nach der gleichentags erfolgten Untersuchung des Bes chwerdeführers fest, die Hauptläsion scheine eine prox imale

Bizeps sehnen ruptur

zu sein , die auch in Abgrenzung zu möglichen Begleitverletzungen bei diesem jungen Rechtshänder und Handwerker unbedingt abzuklären sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesem Zustand nicht gegeben und auch nicht absehbar. Aufgrund der Abwesenheit des Hausarztes und der persistierenden Beschwerden meldete Dr. A.___ den Beschwerdeführer zur MR T- Abklärung an und empfahl zeit nah ein schulterchirurgisches Konsilium (Urk.

8/21). 3.3

Am 1 1. April 2016 erfolgte ein e

MR T der Schulter rechts in der H.___ . Die Befunde wurden als Verletzung des oberen Labrum- Bizepsanker -Komplexes mit Rissbildung, Tendinopathie am Ansatz der Supraspinatussehne bei Impingement -Konstellation mit aktivierter AC-Gelenksarthrose und geringer begleitender Bursitis beurteilt ( Urk. 8/ 26 ). 3.4

Die Ärzte der Orthopädie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 21.

April 2016 die Diagnose einer SLAP-Läsion der Schulter rechts sowie die Verdachts diagnose auf eine

sudekoid e Reaktion des Unterarm s / der Hand rechts und überwiesen den Beschwerdeführer in die Schmerz- und Komplementärmedizin ( Urk. 8/31). 3.5

Im Bericht vom 2 7. Mai 2016 der Schmerz- und Komplementärmedizin wurde ausgeführt, die dystrophe Reaktion habe sich zwischenzeitlich stabilisiert, klinisch zeigten sich höchstens minimste dystrophe Veränderungen im Bereich der rechten Hand bei normaler Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer gebe ledig lich Schmerzen im Schulterbereich an. Eine operative Revision könne unter peri und postoperativer Plexus anästhesie sowie engmaschiger Betreuung durch Anästhesie und Schmerztherapie gewagt werden ( Urk. 8/37). 3. 6

Am 9. August 2016 wurde im Spital B.___ in der Klinik Orthopädie eine diag nostische Arthroskopie, eine LBS-Tenotomie , Tenodese und eine Supraspinatus sehnennaht an der Schulter rechts durchgeführt. Der Subsc a pularis se i mit leichter Aufhellung

insgesamt intakt. Der Eintritt der langen Biz epssehne in das Gelenk

präsentiere sich regelrecht. Ventralseitig zeigten sich Aus fransungen im S upraspinatussehnenbereich sowie eine SLAP-Läsion Typ ll mit Ausfransungen nach ventral wie dorsal. Auch unter dem Labrum zeige sich eine grossflächige Ablösung vom Glenoid . Im S u p raspinatu s berei ch

sei vor allem eine ventralseitige Defektzone von 4 mm vorhanden . Bei handwerklicher Tätigkeit als Schreiner mit hohem Kraftanspruch sei die Indikation zum Repair gegeben ( Urk. 8/58). 3. 7

Im Sprechstundenb ericht v om 2 1. November 2016

der Orthopädie

wurde eine in Besserung befindliche Schultersteife nach arthroskopischer Supraspinatus seh nen n aht und Bize pssehnentenotomie und Tenodes e an der Schulter recht s diag nostiziert. Subjektiv zeige der Beschwerdeführer eine ordentliche Besserung. Die Schmerzm edikamente habe er schon absetz en können. Eine Kortison therapie zur Entzündungsreduktion lehne der Beschwerdeführer ab. Dies auch mit dem Hin weis, dass er am Abend seit ca. drei Wochen immer wiederkehrendes Ziehen in der Herzgegen d gehabt habe, welches er durch Meditation wieder habe zurück drängen können. Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Rezept für eine Physio therapie erhalten ( Urk. 8/68 S. 2 ). 3. 8

Im Bericht vom 9. Januar 2017 ergänzten die Ärzte der Orthopädie , die Flexion habe etwas gebessert, dafür präsentiere sich die A ussenro tationsfunktion ver schlechtert. En d gradig bestünden weiterhin Schmerzen, so dass auch objektiv keine Besser u ngstendenz zu erkenne sei. Die dystrophen Hautreaktionen der Hand seien weiterhin im tol er ablen Bereich v orhanden . Die orale Kortisontherapie zur Entzündungsreaktion sei nochmals angesprochen worden. Der Beschwerde führer möchte hierauf zwingend verzichten, da sein Körper dies nicht vertrage. Bei einer Infiltration subacromial und intraartikulär komme es ebenfalls häufig zu Systemreaktionen durch das Kortison. Es sei dem Beschwerdeführer ein weiteres Rezept für Ph ysiotherapie mitgegeben worden und es bes tehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/88 S. 2 ). 3.

E. 6 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2011 als Schrei nermonteur für die Y.___ GmbH und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. Februar 2016 beim Versuch , eine von den Abreissblöcken rutschende Türe aufzu halten , an der rechten Schulter

verletzte ( Urk.

E. 6.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Kreisärztin habe ihren Ent scheid betreffend Integritätsentschädigung lediglich nach einer Durchsicht des EFL-Berichtes verfasst, was nicht gehe, da die Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu bemessen sei und daher gerade eine persönliche Untersuchung unabdingbar sei, ist darauf zu verweisen , dass die Kreisär z t in den Integritäts schaden zeitnah zu den EFL-Untersuchungen am 6. und 7. Juni 2019 in der Reha klinik F.___ beurteilte (E. 3.21). Ferner zeigten sich in diesen klinischen Befunden auch keine grosse Abweichung zu den von ihr erhobenen Befunden vom 1 3. Februar 2019 , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die rechte Schulter nicht nochmals erneut untersuchte, sondern die im Bericht vom 1 6. Juli 2019 dokumentierten Befunde übernahm. Darüber hinaus finden sich bei den Akten keine Arztberichte, welche an ihrer schlüssigen Einschätzung des Integri tätsschadens Zweifel aufkommen lassen.

E. 6.3 Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hinsichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen des rechten Schulter gelenks ein Integritätsschaden von insgesamt 15 % ausgewiesen ist . 7 .

Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 8. Februar 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine höhere Integritäts entschädigung geschuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 8 /1). Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt Dr.

med. Z.___ , Facharzt Allgemein Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 4. März 2016 eine Schulterdistorsion rechts (Urk.

8/10). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrac hte di e gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/14).

Am 7. April 2016 wurde der Versicherte a ufgrund seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit

durch Dr. med. A.___ , Facharzt Chirurgie , untersucht ( Urk. 8/27) . Dabei veranlasste Dr.

A.___ erstmals eine MR-Abklärung an der rechten Schulter , wobei die Befunde als eine Verletzung des oberen Labrum- Bizepsanker -K ompl exes mit Rissbildung, eine

Te n dinopa t h ie am Ansatz der Sup raspinatussehne bei Impingement -Kons tellation mit aktivierter AC-Gelen ksarth r ose und

eine geringe

begleitende Bursitis beurteilt wurden (Urk.

8/26) . Am 1 0. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ eine neu zur SLAP-Läsion an der Schulter rechts hinzugetretene Dystrophe Reaktion der rechten Hand (Urk. 8/34). Nach deutlicher Besserung der Handreaktio n wurde beim Versicherten am 9. August 2016 im Spital B.___ an

der rechten Schulter eine Arthroskopie durchgeführt (Operationsbericht vom 9. August 2016, Urk.

8/58). Nach der arthroskopische n

Supraspinatussehnen n aht und der Bizepssehnentenotomie und Tenodes e an der Schulter rechts entwickelte sich eine Schultersteife und die Ärzte des Spital s

B.___ verordneten weiterhi n Physiotherapie ( Bericht vom 2 1. November 2016, Urk. 8/68).

Die im Januar 2017 angestrebte Arbeitsplatzerhaltung bei der Y.___ GmbH erwies sich mangels geeig neter Tätigkeiten als aussichtslos ( Urk. 8/82). Am 2 1. März 2017 gab Dr. A.___ wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach der Untersuchung des Versicherten

erneut eine medizinische Stellungnahme ab , in welcher er unter and e rem zur Einholung einer Zweitmeinung des Teams Schulter / Ellbogen

der Universitätsklinik

C.___ riet (Urk.

8/98).

Die Behandlung wurde im C.___

fortgesetzt und dem Versicherten neu eine Wassertherapie verordnet (Bericht vom 2 1. April 2017, Urk. 8/112 ff. ). Zur Standortbestimmung fand am 27.

Oktober 2017 eine kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin Neurochirurgie, statt ( Urk. 8/144). Dr.

D.___ erachtete den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft als nicht mehr arbeitsfähig und empfahl eine Fortsetzung der medizinischen Thera pien (Urk. 8/144/ S. 4) . Aufgrund wieder zunehmende r Schmerzen bei objektiv etwas verbesserter Beweglichkeit wurde die Behandlung im

C.___ abgeschlossen und der Versicherte

in die Sprechstunde für komplementär e Medizin am Univer s i tätsspital

E.___

überwiesen (Bericht vom 1 7. Januar 2018, Urk.

8/183 ff. ).

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 1 6. Februar 2018 wurde schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH per 3 1. Januar 2018 aufge löst (Urk. 8/262 S. 2). Mit Bericht vom 2 3. Februar 2018 wurde nach durch geführtem ärztliche n

Triagekonsilium eine a rbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ abgelehnt sowie die Intensivierung physiotherapeutischer Mass nahmen empfohlen ( Urk. 8/200) . Die Suva holte aufgrund der Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Versicherten eine erneute medizinische Beurteilung im C.___ ein

( Bericht vom 2 7. Juli 2018, Urk. 8 /26 7 ). Mit Mittei lung vom 10. August 2018 schloss die IV-Stelle der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich zwischenzeitlich ihre beruflichen Massnahmen ab, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angabe n aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu sei (Urk. 8/272) . Am 6.

September 2018 wurde am E.___ eine Schmerztherapie begonnen ( Urk. 8/282 ff . ). Anlässlich der kreisärztlichen Abschluss untersuchung vom 1 3. Februar 2019 bei med. pract . G.___ , Fachärzt i n Anästhesiologie, berichtete der Versicherte, dass er

anlässlich eine s neuen Unfallereignis ses

am 31 .

Januar 2019

den rechten Daumen angeschlagen und einen Schlag in die rechte Schulter erlitten habe (Urk. 8/315) , weshalb die Suva eine erneute medizinische Beurteilung der Ärzte im C.___

ein holte (Bericht vom 1 2. März 2019, Urk.

8/327).

Bezüglich de s rechten Daumen s fand nach der Konsultation vom 31.

März 2019 bei seinem Hausarzt

keine weitere n Konsultationen mehr statt (Ur k. 9/1- 7) . Am

6. und 7. Juni 2019 fand schliesslich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers in der Reh a klinik F.___ statt (Bericht vom 1 6. Juli 201

E. 9 gestützt auf die Aktenlage und mithin auf die zuletzt erfolgte Erhebung bei den EFL-Untersuchungen am 6. u nd 7. Juni 2 019 in der Rehaklinik F.___

und über nahm folgende klinische Befunde ( Urk. 8/353 ): « Aktive Schulterf l e xion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90°, links 160°, Schulteraussenrotation rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts S a crum , links Th8 » . Mass gebend im konkreten Fall sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulter beweglichkeit bis zur Hori zontale die Integritätsentschäd i gung mit 15 % und für

eine S c h ulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 %

eingeschätzt . Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und eine Abduktion von 90° vor, sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die

Hori zon tale hinausgehe, insofern erscheine die Integritätsentschädigung von 15 %

ange messen (E. 3.21) .

E. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00088

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 9. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 197 6 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2011 als Schrei nermonteur für die Y.___ GmbH und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. Februar 2016 beim Versuch , eine von den Abreissblöcken rutschende Türe aufzu halten , an der rechten Schulter

verletzte ( Urk. 8 /1). Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt Dr.

med. Z.___ , Facharzt Allgemein Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 4. März 2016 eine Schulterdistorsion rechts (Urk.

8/10). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrac hte di e gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/14).

Am 7. April 2016 wurde der Versicherte a ufgrund seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit

durch Dr. med. A.___ , Facharzt Chirurgie , untersucht ( Urk. 8/27) . Dabei veranlasste Dr.

A.___ erstmals eine MR-Abklärung an der rechten Schulter , wobei die Befunde als eine Verletzung des oberen Labrum- Bizepsanker -K ompl exes mit Rissbildung, eine

Te n dinopa t h ie am Ansatz der Sup raspinatussehne bei Impingement -Kons tellation mit aktivierter AC-Gelen ksarth r ose und

eine geringe

begleitende Bursitis beurteilt wurden (Urk.

8/26) . Am 1 0. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ eine neu zur SLAP-Läsion an der Schulter rechts hinzugetretene Dystrophe Reaktion der rechten Hand (Urk. 8/34). Nach deutlicher Besserung der Handreaktio n wurde beim Versicherten am 9. August 2016 im Spital B.___ an

der rechten Schulter eine Arthroskopie durchgeführt (Operationsbericht vom 9. August 2016, Urk.

8/58). Nach der arthroskopische n

Supraspinatussehnen n aht und der Bizepssehnentenotomie und Tenodes e an der Schulter rechts entwickelte sich eine Schultersteife und die Ärzte des Spital s

B.___ verordneten weiterhi n Physiotherapie ( Bericht vom 2 1. November 2016, Urk. 8/68).

Die im Januar 2017 angestrebte Arbeitsplatzerhaltung bei der Y.___ GmbH erwies sich mangels geeig neter Tätigkeiten als aussichtslos ( Urk. 8/82). Am 2 1. März 2017 gab Dr. A.___ wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach der Untersuchung des Versicherten

erneut eine medizinische Stellungnahme ab , in welcher er unter and e rem zur Einholung einer Zweitmeinung des Teams Schulter / Ellbogen

der Universitätsklinik

C.___ riet (Urk.

8/98).

Die Behandlung wurde im C.___

fortgesetzt und dem Versicherten neu eine Wassertherapie verordnet (Bericht vom 2 1. April 2017, Urk. 8/112 ff. ). Zur Standortbestimmung fand am 27.

Oktober 2017 eine kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin Neurochirurgie, statt ( Urk. 8/144). Dr.

D.___ erachtete den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft als nicht mehr arbeitsfähig und empfahl eine Fortsetzung der medizinischen Thera pien (Urk. 8/144/ S. 4) . Aufgrund wieder zunehmende r Schmerzen bei objektiv etwas verbesserter Beweglichkeit wurde die Behandlung im

C.___ abgeschlossen und der Versicherte

in die Sprechstunde für komplementär e Medizin am Univer s i tätsspital

E.___

überwiesen (Bericht vom 1 7. Januar 2018, Urk.

8/183 ff. ).

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 1 6. Februar 2018 wurde schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH per 3 1. Januar 2018 aufge löst (Urk. 8/262 S. 2). Mit Bericht vom 2 3. Februar 2018 wurde nach durch geführtem ärztliche n

Triagekonsilium eine a rbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ abgelehnt sowie die Intensivierung physiotherapeutischer Mass nahmen empfohlen ( Urk. 8/200) . Die Suva holte aufgrund der Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Versicherten eine erneute medizinische Beurteilung im C.___ ein

( Bericht vom 2 7. Juli 2018, Urk. 8 /26 7 ). Mit Mittei lung vom 10. August 2018 schloss die IV-Stelle der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich zwischenzeitlich ihre beruflichen Massnahmen ab, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angabe n aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu sei (Urk. 8/272) . Am 6.

September 2018 wurde am E.___ eine Schmerztherapie begonnen ( Urk. 8/282 ff . ). Anlässlich der kreisärztlichen Abschluss untersuchung vom 1 3. Februar 2019 bei med. pract . G.___ , Fachärzt i n Anästhesiologie, berichtete der Versicherte, dass er

anlässlich eine s neuen Unfallereignis ses

am 31 .

Januar 2019

den rechten Daumen angeschlagen und einen Schlag in die rechte Schulter erlitten habe (Urk. 8/315) , weshalb die Suva eine erneute medizinische Beurteilung der Ärzte im C.___

ein holte (Bericht vom 1 2. März 2019, Urk.

8/327).

Bezüglich de s rechten Daumen s fand nach der Konsultation vom 31.

März 2019 bei seinem Hausarzt

keine weitere n Konsultationen mehr statt (Ur k. 9/1- 7) . Am

6. und 7. Juni 2019 fand schliesslich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers in der Reh a klinik F.___ statt (Bericht vom 1 6. Juli 201 9 , Urk. 8/349) und a m

2 2 . Juli 201 9

nahm

Kreisärztin

med. pract .

G.___

eine medizinische Aktenbeurteilung, samt Schätzung des Integritätsschaden s , vor (Urk.

8 / 3 5 3 ).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 stellte die Suva gestützt auf die se Beurteilung und ausgehend davon, dass ein Endzustand eingetreten sei, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand an der rechten Schulter mit weiteren Behandlungen und/oder Therapien nicht mehr wesentlich verbessern lasse und der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil voll arbeitsfähig sei, d ie Hei lungskosten , bis auf die genannte Leistungszusicherung, per 1.

September 2019 und die Taggeldleistung en per 1.

November 2019 ein (Urk.

8/356 ). M it Ver fügung vom 1 9. September 2 0 19 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente gestützt au f eine Erwerbsunfähigkeit von 11 % und

eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu (Urk.

8/366 ).

Mit Einsprache vom 16.

Oktober 2019 ( Urk. 8/376 ) beantra gte der Versicherte , es sei eine Begutachtung i.S.v . Art. 44 ATSG durchzuführen un d danach sei über die unfallver s icheru n g srech tlichen Ansprüche neu zu entsch e i den ( Urk. 8/376). Mit Einspracheentscheid vom

12. März 2020 wies die Suva die dagegen erhobene Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 3. April 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids ab dem 11. Novem ber 2019 eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Im Übrigen sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten einzu holen, eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung verbunden mit der Auflage , ein versicherungsexterne s Gutachten einzuholen, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine öffentliche Ver handlung sowie eine persönliche Befragung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9.

Juni 2020 angezeigt wurde ( Urk. 1 0 ). Mit Eingabe vom 2 4. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der

Beweisofferte einer persönlichen Befragung ( Urk. 11) und zog schliesslich mit Eingabe vom 2 5. Mai 2021 das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltslos zurück ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Juli 2019, in welcher Kreisärztin

G.___ den aktenmässigen Verlauf, insbesondere auch den Bericht der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik F.___ mit der darin enthal tenen Zumutbarkeitsbeurteilung , zusammengefasst habe, sei sie zum Schluss gekommen, dass nach aktueller Datenlage und den zahlreich durchgeführten, erfolglosen Therapien aktuell von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei. Eine wesentliche Besserung, welche die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Es bestehe kein Anlass, die Zumutbarkeits beurt e i lung der Rehaklinik F.___ , welche vo n der Suva-Versicherungsmedizi n erin med. pract . G.___

letztlich bestätigt worden sei, in Frage zu stellen, weshalb d a rauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Ihre Einschätzung, worin auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde sowie die beklagten Beschwerden Bezug genommen werde, sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage erfolgt. Medizinische Berichte, welche dem widersprechen würden, lägen

d en Akten nicht bei . Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % und demnach kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. Sodann erweise sich auch die kreisärz t liche Einschätzung bezüglich der Integritäts entschädigung als korrekt. Es bestehe kein Hinweis auf eine dauerhafte und erhebliche Funkt i onseinschrä n kung eines and e ren Kö rpergl i e des des Beschwer deführers wie etwa der rechten Hand oder des rechten Armes . Demnac h sei ihm zu Recht eine Integri tä t sentschädigung von 15 % zugesprochen worden .

Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz der Kreisärztin

G.___ in Frage stellen lasse, sei dem entgegenzuhalten, dass Kreisär z tinnen und Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Kör per schädigungen und B erufskrankheiten

diagnostisch b eurteilten und thera peutisch begleite te n, verfügten sie über besonders

ausgeprägte traumatolo g i sche Kenntnisse un d Erfahrungen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich

erwor benen Facharzttitel. Die Kreisärztin

G.___ verfüge über eine langjährige Erfahrung als Versich e rung s medizinerin und sei daher

durchaus in der Lage gewesen, die vorliegenden Unfallfolgen fachkundig zu beurteilen . Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Kreisärztin

G.___ die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt und das dies bezügliche Zumutbarkeitsprofil formuliert habe, sondern die Medizinal personen der Rehaklinik F.___ ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwer degegnerin habe bezüglich seiner zumutbaren Restarbeitsfähig keit

in einer leidensangepassten Tätigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung vor ge nommen. Sie habe in Verletzung von Art. 43 ATSG den rechtsmassgebenden medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die von der Beschwer degegnerin im Einsprache e ntscheid vom 1 2. März 2020 aufgeführten Zitate aus den massgebenden Akten seien lediglich rudimentär und auszugweise und zugunsten der Beschwerdegegnerin zitiert worden . Sodann werde bezüglich die Verletzung des rechten Daumens beziehungsweise der r echten Hand durch das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2019 mit einem rudimentären Verweis auf die vorliegenden Akten von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass zufolge der allei nigen Tatsache, dass er sich nicht mehr zu einem Arzt begeben habe, davon aus zugehen sei, dass die Beschwerden folgenlos abgeheilt

seien , weshalb sie gegen über den Medizinalpersonen der Rehaklinik F.___ auch nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich sei doch darauf hinzuweisen, dass letztmals im Verlaufs bericht vom 3 0. April 2019 des Hausarztes der rechte Arm des Beschwer deführers erwähnt worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der gesamte medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Es sei

somit Auf gabe der Beschwerdegegnerin, allfällige weitere Beschwerden im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 3 1. Januar 2019 gestützt auf Art. 43 abzuklären

( Urk. 1 Ziff. 2.4) . Ferner hätte die Bes c hwerdegegnerin eine ver sicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durch führen müssen, um abzuklären, ob die im Bericht vom 1 2. März 2019 des C.___

erwähnte Ver dachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter/Arm rechts bestätigt werden könne oder nicht ( Urk. 1 Ziff. 2.5). Auch habe die Kreisärzt i n

G.___ ihn gar nicht persönlich zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils sowie der Integritätsentschä digung untersucht , weshalb auch deshalb

eine Verlet zung von Art. 43 ATSG zu rügen sei. Hinzu komme, dass er seit geraumer Zeit an psy chischen Beschwerden leide. Dies werde beispielswiese im Verlaufsbericht der Physiotherapie vom 1 1. Januar 2019 ausdrücklich erwähnt. Auch enthielten die Akten Telefonnotizen vom 2 6. April und 2 1. Mai 2019 über seine Anrufe , in welchen er berichtet habe , an psychischen Beschwerden zu leiden. Somit seien die psychischen Komponen ten ebenfalls nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da er

eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit

bestreite , werde auch das Invalideneinkommen von Fr.

71'624. 90 bestritten. Sodann rechtfertige sich auf grund des Unfallereignisses und den unfallbe dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 15 %

( Urk. 1 Ziff. 2.6 ff.).

3. 3.1

Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers

Dr. Z.___

stellte im UVG-Arztzeugnis vom 4. März 2016 die Diagnose einer Schulterdistorsion rechts mit painfull

arc bei 90° Abduktion und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Februar 2016 ( Urk. 8/10). 3.2

Dr. A.___ hielt in seiner von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stel lung nahme vom 7. April 2016 nach der gleichentags erfolgten Untersuchung des Bes chwerdeführers fest, die Hauptläsion scheine eine prox imale

Bizeps sehnen ruptur

zu sein , die auch in Abgrenzung zu möglichen Begleitverletzungen bei diesem jungen Rechtshänder und Handwerker unbedingt abzuklären sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesem Zustand nicht gegeben und auch nicht absehbar. Aufgrund der Abwesenheit des Hausarztes und der persistierenden Beschwerden meldete Dr. A.___ den Beschwerdeführer zur MR T- Abklärung an und empfahl zeit nah ein schulterchirurgisches Konsilium (Urk.

8/21). 3.3

Am 1 1. April 2016 erfolgte ein e

MR T der Schulter rechts in der H.___ . Die Befunde wurden als Verletzung des oberen Labrum- Bizepsanker -Komplexes mit Rissbildung, Tendinopathie am Ansatz der Supraspinatussehne bei Impingement -Konstellation mit aktivierter AC-Gelenksarthrose und geringer begleitender Bursitis beurteilt ( Urk. 8/ 26 ). 3.4

Die Ärzte der Orthopädie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 21.

April 2016 die Diagnose einer SLAP-Läsion der Schulter rechts sowie die Verdachts diagnose auf eine

sudekoid e Reaktion des Unterarm s / der Hand rechts und überwiesen den Beschwerdeführer in die Schmerz- und Komplementärmedizin ( Urk. 8/31). 3.5

Im Bericht vom 2 7. Mai 2016 der Schmerz- und Komplementärmedizin wurde ausgeführt, die dystrophe Reaktion habe sich zwischenzeitlich stabilisiert, klinisch zeigten sich höchstens minimste dystrophe Veränderungen im Bereich der rechten Hand bei normaler Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer gebe ledig lich Schmerzen im Schulterbereich an. Eine operative Revision könne unter peri und postoperativer Plexus anästhesie sowie engmaschiger Betreuung durch Anästhesie und Schmerztherapie gewagt werden ( Urk. 8/37). 3. 6

Am 9. August 2016 wurde im Spital B.___ in der Klinik Orthopädie eine diag nostische Arthroskopie, eine LBS-Tenotomie , Tenodese und eine Supraspinatus sehnennaht an der Schulter rechts durchgeführt. Der Subsc a pularis se i mit leichter Aufhellung

insgesamt intakt. Der Eintritt der langen Biz epssehne in das Gelenk

präsentiere sich regelrecht. Ventralseitig zeigten sich Aus fransungen im S upraspinatussehnenbereich sowie eine SLAP-Läsion Typ ll mit Ausfransungen nach ventral wie dorsal. Auch unter dem Labrum zeige sich eine grossflächige Ablösung vom Glenoid . Im S u p raspinatu s berei ch

sei vor allem eine ventralseitige Defektzone von 4 mm vorhanden . Bei handwerklicher Tätigkeit als Schreiner mit hohem Kraftanspruch sei die Indikation zum Repair gegeben ( Urk. 8/58). 3. 7

Im Sprechstundenb ericht v om 2 1. November 2016

der Orthopädie

wurde eine in Besserung befindliche Schultersteife nach arthroskopischer Supraspinatus seh nen n aht und Bize pssehnentenotomie und Tenodes e an der Schulter recht s diag nostiziert. Subjektiv zeige der Beschwerdeführer eine ordentliche Besserung. Die Schmerzm edikamente habe er schon absetz en können. Eine Kortison therapie zur Entzündungsreduktion lehne der Beschwerdeführer ab. Dies auch mit dem Hin weis, dass er am Abend seit ca. drei Wochen immer wiederkehrendes Ziehen in der Herzgegen d gehabt habe, welches er durch Meditation wieder habe zurück drängen können. Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Rezept für eine Physio therapie erhalten ( Urk. 8/68 S. 2 ). 3. 8

Im Bericht vom 9. Januar 2017 ergänzten die Ärzte der Orthopädie , die Flexion habe etwas gebessert, dafür präsentiere sich die A ussenro tationsfunktion ver schlechtert. En d gradig bestünden weiterhin Schmerzen, so dass auch objektiv keine Besser u ngstendenz zu erkenne sei. Die dystrophen Hautreaktionen der Hand seien weiterhin im tol er ablen Bereich v orhanden . Die orale Kortisontherapie zur Entzündungsreaktion sei nochmals angesprochen worden. Der Beschwerde führer möchte hierauf zwingend verzichten, da sein Körper dies nicht vertrage. Bei einer Infiltration subacromial und intraartikulär komme es ebenfalls häufig zu Systemreaktionen durch das Kortison. Es sei dem Beschwerdeführer ein weiteres Rezept für Ph ysiotherapie mitgegeben worden und es bes tehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/88 S. 2 ). 3. 9

Am 2 3. Februar 2017 erfolgte erneut ein e

MRT der Schulter rechts im MRI-Zentrum des Spitals B.___ . Die Befunde wurden als (1)

nach SSP-Naht residuelle intramurale und artikularseitige Sehnenveränderungen, differenzialdiagnostisch als persistent fassbarer Riss, (2) Flüssigkeitsnachweis in der Bursa subacromialis, differentialdiagnostisch h äufig asymptomatisch nach Rotatorenmanschetten operation , oder eine Bursitis im Rahmen extrins ;

(3) Impingment be i leicht ein geengtem acromiohumeralem Ab stand und ACG-Arthrose mit osteophytären Anbauten, konseku tiv Tendinose , betont der bursa seitigen SSP sowie (4) nach operativem Eingriff resi duell leichter Reizzustand des vo rderen Rotatoreninter v alls , bzw .

residuel l und kaum mehr abgrenzbares

Knochenmarkoedem am Humeruskopf im OP-Gebiet interpretiert ( Urk. 8/ 130 S. 1 ). 3.1 0

Dr. A.___

hielt in einer weiteren von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stellungnahme vom 2 1. März 2017 nach der gleichentags erfolgten Unter suchung des Beschwerdeführers

folgendes fest: A nhaltende Beschwerden sieben Monate nach der Schulterarthroskopie rechts und nach auch schon auffälligem Frühverlauf gemäss Bericht nach sechs Wochen, gefolgt von Stagnation nach dr ei Monaten sowie intermittierende Beschwerden eines CRPS an der r echten Hand. Der Beschwerdeführer stehe einer medikament ö s-in v asi v en Behandlung mit i.a. Steroidapplikation und auch schon gar einer oralen Steroidtherapie ablehnend gegenüber und begründe dies mit einer allgemeinen Medikamentena v ersion und der Bereitschaft zu r

Unverträglichkeit bzw. allergischen Reaktion im Mund und Magen u.a. auf NSAR. Daneben b estünde auch ein mildes CRPS der gleichseitigen rechten Hand. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und es sei durchaus mit weiteren drei bis zwölf Monaten zu rechnen, bis eine solche allenfalls eintrete n werde . Dr. A.___

empf a hl eine Zweitmeinung des Te a ms Schulter -Ellbogen i m C.___ einzuholen ( Urk. 8/98). 3.1 1

Der Oberarzt PD Dr. med. I.___ des C.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. April 2017 aus, klinisch imponiere das Vollbild einer postoperativen f rozen

shoulder m it deutlich passiver Bewegungseinschränkung. Typischerweise werde eine Tripelkombination mit Miacalcic , C e lebrex und Redoxon

v erschrieben. Der Beschwerdeführer wünsche aber bei multipler Medikamentenun v erträglich keit momentan nur das Redoxon als Therapie. Zusätzlich habe er eine Wasser therapie verordnet bekommen . Die nächste klinische Ve rlaufskontrolle finde in drei Monaten statt ( Urk. 8/112 S. 2-3 ). 3.1 2

Dr. D.___

diagnostizierte in ihrem

kreisärztlichen Bericht vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 8/144) eine frozen

shoulder rechts bei Status nach einer Schulterarthro skopie rechts, einer Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie einer Supraspinatussehnennaht rechts am 9. August 2016 bei einer Supraspinatus sehnenläsion und SLAP ll -Läsion an der rechten Schulter.

Bei der Untersuchung am 2 7. Oktober 2017

habe sich im Seiten v ergleich noch eine Bewegu n g s einschränkung im rechten Schultergelenk gezeigt. Die aktuelle Elevation sei mit 120° etwas schle ch ter als bei der letzten Untersuchung im C.___ anfangs Oktober 2017 (Flexion 130°). Der Beschwerdeführer berichte, dass je nach Tages form und vorangehenden Übungen die Beweglichkeit mal etwas besser mal etwas s ch l e chter sei. Die Aussenro tation s e i mit 45° unverändert. Die angestammte Tätig keit als Schre i nermonteur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verlet zung der rechten Schulter nicht mehr zuzumuten , da es sich dabei um eine schul terbelastende Tätigkeit handle. Dr. D.___ rechnete noch mit einer Verbesserung der Belastbarkeit der rechten Schulter , weshalb s ie das definitive Zumutbarkeits pro fi l noc h

nicht definierte . Zum jetzigen Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer jedoch bereits wieder ganztags leichte Tätigkeiten, ohne Überkop far beiten oder Arbeiten in/über Brusthöhe zumutbar. Gewichte sollten

ausschliesslich körpernah und bis Lei stenhöhe gehoben und getragen werden ( Urk. 8/144 S. 4) . 3.1 3

PD. Dr. I.___ führte im Bericht v om 1 7. Januar 2018 aus, leider bestünden seit Weihnachten wieder zunehmend Schmerzen bei objektiv verbesserter Beweg lichkeit. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die herkömmlichen antiinflammatorischen Medikamente nicht gut vertrage (inkl. Kortison ) , habe er dem Beschwerdeführer die V orstellung in der Sprechstunde für komplementäre Medizin am E.___ empfohlen. Aufgrund der Tatsache, dass schulmedizinisch aktuell nichts angeboten werden könne, werde vorerst auch keine weitere Ver laufskontrolle in der Schultersprechstunde geplant ( Urk. 8/183). 3 .1 4

Am 1 8. Juni 2018 erfolgte ein e MRT der Schulter rechts in der H.___ . Dabei wurde festgehalten, b ildmorphologisch bestehe bei gegebener Anamnese unverändert der Verdacht auf eine f r o zen

shoulder bei im Befund erwähnten Veränderungen. Nach der Supraspinatussehnennaht bestehe kein neu fassbarer Sehnenriss sowie e ine weitgehend stationäre Tendi n o se der ansatz nahen Supraspinatus- und Subscapularissehne . Der schmale

akromi ohumerale Abstand bei der AC-Gelenksarthrose und Akromion -Typ 2 nach Bigliani bestehe unverändert .

Differentialdiagnostisch

könne bildmorphologisch ein extrinsisches Impingement bei geringem Reizzustand der Bursa subacromialis/ subdeltoidea nicht ausgeschlossen werden. Sodann bestünden postoperative Irregulari täten /Ver än derungen am ehemaligen Bize pssehnenanker -K omplex ohne neu fass bare Rissbildung und v orbesteh e nd e geringe Knorpelirregular i t äten ( Urk. 8/249). 3.1 5

Im Bericht des C.___ vom 2 7. Juli 2018 wurde neu die zur frozen

shoulder hinzukommende Verdachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter rechts erhoben. De r

auswärts gestellte Verdacht auf ein CRPS könne anamnestisch bestätigt werden. Klinisch lägen eine diskrete livide Verfärbung der Haut sowie eine Hyperalgesie der rechten oberen Extremität vor. Bei anamnestisch multipler Medikamentenun v erträglichkeit bestehe im Moment keine Möglichkeit der Ver besserung der Situation durch eine medikamentöse Therapie. Möglicherweise könne noch eine Schmerzlinderung durch komplementärmedizinische Methoden wie Akkupunktur erreicht werden. Es sei keine weitere Kontrolle mehr in der Schultersprechstunde geplant ( Urk. 8/267). 3.1 6

Der Leitende Arzt PD Dr. med . J.___ des Schmerzambulatorium s des E.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. September 2018 chronische Schulterschmerzen. Unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und des klinischen Befundes prä sentiere sich das Bild einer fro zen

shoulder . Das Stadium der Capsulitis werde als subak u t beurteilt. In der Untersuchung habe sich eine mechanische Komponente im Bere i ch des anterioren Humeru skopfes mit begleitender starker

Druckdolenz , welche über die bei einer normalen C apsulitis zu erwartende

Symptomatik hinausgehe , präsentiert . Es sei davon auszugehen , dass die aktuelle Schmerzproblematik nicht nur als Folge des muskuloskelettalen Impacts der Capsulit i s selbst verursacht werde ,

sondern

allenfalls eine strukturelle Komponente die Symptomatik

aufrechterhalte . Es werde daher eine diagnostische Block a de des N. suprasc apu laris

durchgeführt ( Urk. 8/ 282 S. 1 ). 3.1 7

Im Bericht vom 2 5. Oktober 2018 des E.___ wurde festgehalten, die zweite durch geführte diagnostische Blockade des N. suprascapularis sei erneut negativ gewesen. Der extreme Druckschmerz über dem Akro m ion bleibe bestehen. Es sei von einer mechanisch strukturellen Ursache im Rahmen des Unfalls auszugehen. Zur Installation von medikamentösen Optionen sch e i ne der Leidensdruck im Moment zu wenig gross ( Urk. 8/ 294 ). 3.1 8

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 8/315) nannte med. pract . G.___ die Diagnose einer frozen

shoulder rechts bei Status nach einer Schulterarthroskopie rechts, einer Tenotomie und Tenodese der langen Bizeps sehne sowie einer Supraspinatussehnennaht am 9. August 2016 bei einer Supraspinatussehnenläsion und SLAP ll -Läsion an der rechten Schulter . Bei der

aktuellen Untersuchung zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Beweg lichkeit im Vergleich zur kreiszärtlichen Untersuchung vom 2 7. Oktober 201 7. Die aktive Ele v ation und Abduktion sei en nur bis maximal 90° möglich, die Aussenrotation liege b ei zirka 25°. Bei den Schulter-Tests habe sich eine deut lich reduzierte Kraf t entwicklung rechts gezeigt. Zusammenfassend zeige sich nach mehr als zwei Jahr en seit der Feststellung der fro zen

s houlder keine Besse rungstenden z . I m Gegenteil erscheine der aktuelle Zustand

eher verschlechtert. In den medizinischen Berichten sei immer wieder der Verdacht auf ein CRPS geäus sert worden. Diese Diagnose sei jedoch eine Ausschlussdia g n ose und könne nur gestellt werden, wenn keine andere Ursache für die Beschwerden in Frage komme . Im vorliegenden Fall könnten die Beschwerden jedoch, zumindest teilweise, durch die frozen

shoulder erklärt werden. Zudem seien bei der heutigen Untersuchung di e formalen CRPS-Kriterien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund dieses Befun des und

des erneuten Sturzes v om 3 1. Januar 2019 sei eine erneute V orstellung im

C.___ zu veranlassen . Wenn die erneute Untersuchung zu keinen neuen Erk enntnissen führe, dann wäre als nächstes eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Bestimmung der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sinnvoll. Die angestammte Tätigkeit sei, wie schon in der kreisärzt lichen Untersuchung vom 2 7. Oktober 2017 beurteilt worden sei, nicht mehr z umutbar ( Urk. 8/315 S. 5). 3.1 9

Im Bericht der Orthopädie des C.___ vom 1 2. März 2019 wurde festgehalten, klinisch fände sich eine Insertions- Tendinopathie des Deltoideus, welche gut im Rahmen des Sturzes Ende Januar 2019 erklärt werden könne. Es würden dafür analgetische Massnahmen sowie Dehnung durch die Physiotherapie

verordnet . Bezüglich der f r o zen

shoulder zeige sich ein mehr oder weniger stationärer V er lauf mit leichter Besserungstendenz . Diesbezüglich erfolge keine Änderung des Procederes (U r k. 8/327 S. 2) . 3.2 0

Oberarzt K.___

und

dipl. Physiotherapeutin FH L.___ der Arbeits orientierten Rehabilitation der Rehaklinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2019 aus ( Urk. 8/349), i m Vordergrund stehe ein chronifiziertes Schmerz syndrom der rechten Schulter mit erheblicher Bewegu n g seinschr ä nkung bei klinisch frozen

shoulder . Die Bewegungseinschränkung sei durch die a d häsi ve Kapsulitis zu erklären . Das chronische Schmerzsyndrom könne allerdings allein durch die heute objektivierbaren Unfallfolgen in seinem ganzen Ausmass nicht erklärt werden. Das im Verlauf diagnostizierte CRPS der rechten Schulter könne

aufgrund der Untersuchung

gesamthaft nicht bestätigt werden. Es seien lediglich Teilaspekte nach den Budapester Kriterien erfüllt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ausgesprochene Unzufriedenheit

mit der fehlenden Kosten übernahme verschiedener Institutionen nach dem

vermeintlichen Unfall 2001 des Beschwerdeführers (Fall auf den Rücken) sich auf die aktuelle Schmerz proble matik

auswirke . Bei der EFL-Testung habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einschränkung leistu n g sbereit gezeigt und gut mitgemacht. Das formu lierte Zumutbarkeitsprofil berücksichtige die objektiven Befunde an der rechten Schulter und formuliere entsprechende Einschränkungen . Es werde v on einem medizinischen Endzustand ausgegangen , der sich durch weitere medizinische Mass nahmen nicht mehr verbessern

lasse . So wie sich der Beschwerdeführer prä sentiert habe , bestehe eine Skepsis, ob

er sich im Rahmen der formulierten Zumut barkeit ganztags arbeitsfähig sehe. Sollte dies bedauerlicherweise nicht der Fall sein, wäre eine weitere Frustration durch eine Institution die Folge. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner/Chefmonteu r

sei ihm nicht mehr zumutbar . Möglich sei eine ganztags leichte bis mittelschwere Arbeit. Dabei könne er insbe sondere keine Tätigkeiten über

Kopfhöhe

mit wiederholte r Arbeit über Schulter höhe und

mit Schlägen sowie Vibrationen ausüben . Mit der rechten Hand sei das Tragen bis 7.5

kg selten möglich (Urk. 8/349 S. 2-4 ).

3.21

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Juli 2019 fügte med. pract . G.___ ihrer Beurteilung vom 1 4. Februar 2019 (E. 3.15) hinzu, dass b ei vorliegender frozen

shoulder im Verlauf ein breites Spektrum von konservativen Massnahmen angewendet worden sei . Es zeige sich trotz der Fortführung der konservativen Therapie keine greifbare Besserungstendenz. Bei chronischen Schulterschmerzen sei eine Schmer z therapie im Sch merzambulat o riu m E.___ eingeleitet worden , welche ebenfalls keine Besserung habe erzielen können, sodass das Sch m e rz ambu lato ri um von einer mechanischen

strukturellen Ursache ausgehe . Bei anam nestischen Angaben eines erneuten Sturzes im Januar 2019 sei eine erneute Abklärung im C.___ veranlasst worden, welche zu keinen neuen Erkenntnisse n geführt habe . Die behandelnden Orthopäden der Klinik C.___ hätten erneut die Fortführung der bisherigen konservativen Massnahmen empfohlen. Das beurtei lende Team der Rehaklinik

F.___ , welches die EFL durchgeführt habe, sei v on einem medizinischen Endzustand

ausgegangen , der sich durch weitere medizi nische Massnahmen nicht mehr verbessern lasse. Nach aktueller Datenlage und zahlreichen erfolglosen Therapien sei aktuell v on einem Endzustand auszugehen . Eine wesentliche Besserung, welch e

die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Die Beurteilung des Integritätsschadens e rfolge sepa rat neben dem EFL-Profil der Rehaklinik F.___ . Aufgrund der aktuell vorlie genden deutlichen

Einschränkungen seien folgende Leistungen nach dem Fallab schluss zu empfehlen: bis 3 Arz tkontrollen jährlich, bis 4 Serien Physiotherapie jährlich , bis 3 Serien Wassertherapie jährlich, Schmerzmittel aufgrund Schmerzen der rechten Schulter ( Urk. 8/352).

In der Begründung zur Beurteilung des Integritätsschadens hielt med. pract . G.___ fest, b ei der EFL in der Rehaklinik

F.___ am 6. u nd 7. Juni 2019 sei folgender klinischer Befund dokumentiert worden: «Aktive Schulterflexion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90 °, links 160°, Schulteraussenro t at ion rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts Sacrum , links Th8 ». Die konser vativen

Massnahmen seien aktuell ausgeschöpft, eine we sentliche Besse rung der aktuellen Funktio n seinschränkung sei nicht mehr zu erwarten . Der Integrit ä t s schaden werde auf 15 % geschätzt. Massgebend für die Einschätzung der Inte g rität sentschädigung im konkreten Fa l l sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontale die Integritätsent schädigung mit 15 % und für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 % eingeschätzt. Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und Abduktion v on 90° vor , sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die Horizontale hinausgehe, insofern erscheine die Integritäts en t schädigung von 15 % als angemessen ( Urk. 8/353) . 4 . 4 .1

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der kreisärztlichen Beur teilung vom 2 5. Juli 2019 (E. 3.2 1 )

mit Schreiben vom 29.

Juli 2019 (Urk.

8/356 ) die Heilungskosten , bis auf die genannt e Leistungszusicherung, per 1. September und die Taggeldl eistungen per 1. November 2019 einstellte und die Renten prüfung einleitete, wurde nicht moniert und ist aufgrund der medizinischen Akten lage nicht zu beanstanden . 4 .2

Sodann ist u nbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Schrei ner/Chef monteur

keine Einsatzfähigkeit mehr besteht . Zu prüfen ist dagege n, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepasste n Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract . G.___ vom 1 4. Februar

( E.

3.1 9 ) und vom 2 5. Juli 2019 ( E. 3.2 1 ) sowie die im Juni 2019 durchgeführte EFL (E. 3.20) . 4.3

Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte med. pract . G.___

sämt liche medizinische Vorakten

sowie die geklagten Beschwerden und setzte sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . Damit vermag die kreis ärztliche Beurteilung die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihr voller Beweis wert zu. 4. 4

Bezüglich des beschwerdeweise vorgebrachte n Argument s , dass bereits im Bericht vom 1 2. März 2019 des C.___

ein Verdacht auf ein CRPS an der Schulter bzw. am Arm rechts gestellt worden sei , weshalb die Beschwerdegegnerin somit eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG hätte durchführen müssen um abzuklären, ob hier in der Tat ein CRPS vorliege ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5 ) , gilt es darauf hinzuweisen, dass der Verdacht auf ein CRPS

lediglich in den Berichten des C.___ erwähnt wurde ( Urk. 8/267 und Urk. 8/327), jedoch in sämtlichen übrigen Arztberichten der Verdacht

nicht hatte bestätigt werden können.

Hinzu kommt, dass d ie Kreisär z t in in ihrer Beurteilung vom 14.

Februar 2019

einlässlich begründete , weshalb sie unter Berücksichtigung der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 das Vorliegen eines CRPS nicht bescheinigen konnte (Urk. 8/315/ S. 4 -5 ).

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent . Sodann werden sie bestätigt durch , die später erfolgten EFL- Untersuchungen vom 6. u nd 7. Juni 2019 an der Rehaklinik F.___ , wo

die Diagnose eines CRPS der rechten Schulter ebenfalls nicht erho ben werden konnte (E. 3.2 0 ).

Dass sich der Beschwerdeführer durch ein weiteres Unfallereignis am 3 1. Januar 2019 den rechten Daumen

bzw.

die rechte Hand verletzte, ist vorliegend ohne Belang , da es sich dabei um einen Bagatellunfall handelte . Unmittelbar nach dem Unfallereignis suchte der Beschwerdeführer keinen Arzt auf. Erst in der am 8. März 2019 aufgrund des erneuten Unfalls veranlassten Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin im C.___

gab er Schmerzen an, jedoch nur im A nsatzbereich des M. deltoideus ( Urk. 8/327 S. 1) . Am 22.

März 2019 begab er sich dann wegen

Beschwerden an der rechten Hand

noch zu seinem Hausarzt in Behandlung. Dieser hielt im Verlaufsbericht vom 3 1. März 2019

jedoch fest, dass das rechte Handgelenk

inspektorisch

unauffällig sei (Urk.

9/6) . Am 2 9. April 2019 stellte sich der Beschwerdeführer aufgrund pro gred ienter Armschmerzen rechts ohne erneut erlittene s Trauma

abermals beim Hausarzt vor. Dieser fand den Arm jedoch inspektor isch und palpat o r isch unauf fällig vor. Er vermute te eine vegetative Störung, da die Diagnose eines CRPS nie gestellt worden sei. Er empfahl die Armtrageschlinge stundenw e i se wegzulassen und ordnete keine weiteren Massnahmen an ( Urk. 9/7). N ach dieser ärztlichen Konsultation waren keine weiteren mehr notwendig, weshalb nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerden des Unfallereignisses vom 3 1. Januar 2019 folgenlos abgeheilt waren, zumal weder in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14.

Februar 2019 noch in der am C.___ veranlassten Untersuchung am 8. März 2019 neue gesund heitliche Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 3 1. Januar 2019 erhoben werden konnten (E. 3.18) und der Beschwerdeführer auch in de n nachfolgenden Untersuchungen an der Rehaklinik F.___ keine Beschwerden am rechten Arm

bzw. am rechten Daumen mehr erwähnte ( Urk. 8/349 /2 ) .

An dieser Stelle ist bezüglich de s Untersuchungsgrundsatz es ( Art. 61 lit . c und Art. 43 ATSG ), wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben , darauf hinzuweisen, dass dieser eben nicht uneingeschränkt gilt; sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Unfallversicherer muss nicht den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_840/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen stimmt der Einwand, dass die psychische Komponente des vorliegenden Falles nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, ebenso wenig . So kann b ei banalen Unfällen , wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses , und bei leichten Unfällen , wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Aus rutschen , der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a) , was vorliegend der Fall ist, insbesondere da sich vorliegend in den Akten keine psychiatrischen Diagnosen finden. 4. 5

Im Weiteren ist di e Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik F.___ anhand der Vorakten nachvollziehbar und das nach eingehender klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und den durchgeführten EFL-Tests erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die unfallkausalen bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen Rücksicht. Demnach konnte sich die Kreis ärztin G.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht

ohne w eiteres dieser Beurteilung anschliessen ( Urk. 8/352 S. 2) . Die Einschätzung stimmt insbesondere auch mit dem am 3 1. Oktober 2017

angegebenen Belastungsprofil von Dr. D.___

überein, wonach dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt wieder ganz tags leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in/über Brusthöhe zumutbar waren, wobei Gewichte auss chliesslich körpernah und bis Leis tenhöhe gehoben und getragen werden sollten ( E. 3.12 ). Die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint angesichts der vom Beschwerdeführer geschil der ten Alltagsaktivitäten (vgl. Urk. 8/349 S. 7 ) umso begründeter.

Schliesslich ver mag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen ,

er könne eine leidens angepasste Tätigkeit nicht ganztags ausüben, da er massiv eingeschränkt sei, indem er beim Gehen an einer Schmerzzunahme

l eide

( Urk. 1 S. 8 ) , nichts zu s einen Gunsten abzuleiten. In der EFL wurde

die eingeschränkte Gehfähigkeit explizit berücksichtigt , indem dem Beschwerdeführer in der Schätzung der Belast barkeit das Gehen während der Arbeit nur manchmal zugemutet wurde ( Urk. 8/349/S. 5) .

Ferner handelt es sich bei der Schmerzzunahme beim Gehen um eine subjektive Schmerzangabe des Beschwerdeführers , welche in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierig keiten für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht ausreichend ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.2).

Soweit der Beschwerdeführer dem EFL-Bericht vom 1 6. Juli 2019 die Beweistauglichkeit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit absprechen will, da er das erneute Unfall ereignis gemäss Diagnoseliste nicht berücksichtige, ist darauf hinzuweisen, dass die diagnostische Einord nung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend ist , sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). M assgebend ist demnach die Einschränkung der Bew eglichkeit der rechten Schulter. Da die EFL-Untersuchungen rund vier Monate nach dem Unfallereignis im Jun i 2019 stattfanden, würden sie ohnehin allfällig verbliebene Einschränkungen vom Unfall a m 3 1. Januar 2019 mitbe rücksich t i gen. 4. 6

Zusammenfassend ergeben sie keine begründete n Zweifel an den Beurteilungen der Kreisärztin . Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.

Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2019 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist. 5.

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76'050. --

wird nicht bestritten und aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwer deführers, dass er im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 5 ’ 850.--zuzüglich eine s 1 3. Monatslohn es erzielen könnte ( Urk. 8/310), besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen . 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 ; die Ausgabe 2018 wurde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides, am 2 1. April 2020, publiziert ), wobei sie aufgrund der

besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers - er verfügt gemäss EFL-Bericht vom 1 6. Juli 2017 über eine abgeschlossene Berufslehre von mindestens drei Jahren, über eine höhere Berufsausbildung als Bau- und Möbeltischler, Wand-Deckenmontage und als dipl. Kaufmann (Urk.

8/349 S. 6)

- auf das Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten abstellte und daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 201 9 von Fr. 71'624.90 ermit telte.

Es besteht kein Anlass , im vorliegenden Verfahren hier von abzuweichen . Da

der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr a ufgenommen hat , sind zur

Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne gemäss de r LSE heranzuziehen . Sodann

ist der Beschwerdeführer aufgrund der im EFL-Bericht aufgeführten beruflichen Qualifikationen, welche unbestritten blieben, in das Kompetenzniveau 2 einzustufen ( Urk. 8/376 S. 6, Urk. 2 S. 12 und Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8) .

Diese Annahme wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, als er sich aufgrund der gesundhe itlichen Beeinträchtigung grund sätzlich nicht mehr in der Lage sieht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 1 Ziff. 2.8 ). Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizi nischer noch in beruflichlicher Hinsicht begründen. 5. 4

Ferner gewährte die Suva dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5

% , da er gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil immerhin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne und dadurch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn genügend realistische Bet ätigungsmöglichkeite n vorhanden seien ( Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 1 5 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 12 ). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabel lenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 2 6. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . Vorliegend sind keine solche

Aspekte oder Merkmale zu erkennen, daher ist der leidensbedingte Abzug von 5 %

zu belassen. Demn ach ist das von der Suva berechnete Invalidenein kommen von rund Fr. 68’044.—nicht zu beanstanden. 5. 5

Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 76’050 .-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 68’044 .-- gegenübergestellt, ist nach dem G esagten der von der Beschwerdege g nerin errechnete Invaliditätsgrad von 11 %

korrekt . 6 .

Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des Integritätsschadens. 6 .1

Med. pract .

G.___ beurteilte den Integritätsschaden am 22 Juli 201 9

gestützt auf die Aktenlage und mithin auf die zuletzt erfolgte Erhebung bei den EFL-Untersuchungen am 6. u nd 7. Juni 2 019 in der Rehaklinik F.___

und über nahm folgende klinische Befunde ( Urk. 8/353 ): « Aktive Schulterf l e xion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90°, links 160°, Schulteraussenrotation rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts S a crum , links Th8 » . Mass gebend im konkreten Fall sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulter beweglichkeit bis zur Hori zontale die Integritätsentschäd i gung mit 15 % und für

eine S c h ulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 %

eingeschätzt . Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und eine Abduktion von 90° vor, sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die

Hori zon tale hinausgehe, insofern erscheine die Integritätsentschädigung von 15 %

ange messen (E. 3.21) . 6.2

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Kreisärztin habe ihren Ent scheid betreffend Integritätsentschädigung lediglich nach einer Durchsicht des EFL-Berichtes verfasst, was nicht gehe, da die Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu bemessen sei und daher gerade eine persönliche Untersuchung unabdingbar sei, ist darauf zu verweisen , dass die Kreisär z t in den Integritäts schaden zeitnah zu den EFL-Untersuchungen am 6. und 7. Juni 2019 in der Reha klinik F.___ beurteilte (E. 3.21). Ferner zeigten sich in diesen klinischen Befunden auch keine grosse Abweichung zu den von ihr erhobenen Befunden vom 1 3. Februar 2019 , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die rechte Schulter nicht nochmals erneut untersuchte, sondern die im Bericht vom 1 6. Juli 2019 dokumentierten Befunde übernahm. Darüber hinaus finden sich bei den Akten keine Arztberichte, welche an ihrer schlüssigen Einschätzung des Integri tätsschadens Zweifel aufkommen lassen. 6.3

Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hinsichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen des rechten Schulter gelenks ein Integritätsschaden von insgesamt 15 % ausgewiesen ist . 7 .

Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 8. Februar 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine höhere Integritäts entschädigung geschuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz