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UV.2020.00075

Unfallbegriff bei Tinnitus nach einem Volksmusikkonzert nicht erfüllt, das «Chlefelispiel» neben dem Beschwerdeführer ist weder ein ungewöhnlicher noch ein plötzlicher Faktor.

Zürich SozVersG · 2021-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war ab dem 1. November 2018 in einem Vollzeitpensum als Coiffeur für die Y.___ AG tätig und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obli gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. März 2019 nahm er an einem Teamanlass in der Z.___ teil, wo Musik gespielt wurde ,

und verspürte in der Folge einen Tinnitus (Urk. 8/1). Nach dem er sich deshalb am 16. April 2019 erstmals in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 8/6), wurde die Allianz am 12. Juni 2019 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1).

Die Allianz holte in der Folge

einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, sowie ergänzende Angaben des Versiche rten zum Unfallhergang ein (Urk. 8/ 6 f.) und legte die Sache ihrem Vertrauensarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, zur Beurteilung vor (Urk. 8/9). M it Verfügung vom 10. Oktober 2019 verneinte sie ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 29. März 2019 mit der Begründung, mangels eines aussergewöhnlichen Faktors liege kein Unfall im Rechtssinne vor und eine unfallähnliche Körperschädigung bestehe nicht (Urk.

8/17).

Diese Verfügung stellte sie auch dem zuständigen Krankenversicherer zu (Urk. 8/17). Die am 8. November 2019 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die Allianz nach Einholung einer Stellungnahme ihres Vertrau ens arztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie

(Urk.

8/22) , mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 ab (Urk. 8/29 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , am 30. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid vom 21. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die Un fall versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten, eventualiter sei die Streit sache

zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), worauf die Beschwerde geg nerin mit Duplik vom 28. September 2020 ihre Anträg e ebenfa lls erneuerte (Urk.

17). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Septem ber 2020 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18). Am 8. Juni 2021 (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin ein Doppel der Videodatei (Urk. 8/28) zu den Akten (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick be schränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2). Zwar muss die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein. Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor han delt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.

3.3 .3 ). 1.5

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.6

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen « Aussagen der ersten Stunde » in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen). 1.7

Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfall mässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhn lich keit und/oder der Plötzlichkeit abgeht ( Urteil des Bundesgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ein Mitglied einer Volksmusikgruppe, die am 29. März 2019 in der Z.___ aufgetreten sei, habe mit einem hölzernen Musikinstrument nahe an seinem Ohr gespielt. Auf einem ihr vom Beschwerdeführer zugestellten Video sei ersichtlich, dass es sich dabei um zwei Holzlöffel handelte, mit welchen der Musiker « chlefele ». Der Ge räuschpegel, welcher durch die Musikgruppe erzeugt werde, sei dabei nicht als ungewöhnlich zu erachten. Die Beschwerden des Beschwerdeführers stellten höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang sei. Ferner mangle es auch am Kriterium der Plötzlichkeit, gemäss dem die schädigende Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeit raums erfo lgen müsse. Das Konzert habe von 20 Uhr bis Mitternacht gedauert, weshalb die Lärmexposition während einer längeren Zeitspanne stattgefunden habe (Urk. 2 S. 5). Da die Kriterien eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit nicht erfüllt seien, liege kein Unfall vor. Ferner sei auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretene n ge sundheitlichen Schaden und dem Ereignis nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 6)

Da gemäss den medizinischen Berichten sodann nach dem Ereignis vom 29. März 2019 keine Trommelfellverletzung festgestellt worden sei, falle auch eine Leis tungs pflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ausser Betracht (Urk. 2 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es einerseits unterlas sen habe, fest zustellen, welchen Schallpegel das Instrument eines « Chlefelers » tatsächlich erzeuge , wenn es direkt neben dem Ohr gespielt werde , und andererseits die nun erfolgten medizinischen Abklärungen nicht abgewartet habe, obwohl diese für die Beurteilung unerlässlich seien und gestützt wor auf von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin habe ver kannt, dass ni c ht das Musizieren vor den Zuschauern das Proble m gewesen sei, sondern dass die Schädigung erst erfolgt sei, als der « Chlefeler » sein Instrument in unmittelbarer Nähe z u seinem Ohr geschlagen habe. Daher liege das Erfor der nis der Plötzlichkeit sehr wohl vor (Urk. 1 S. 4).

Weiter nehme die Beschwerde geg nerin bei der Bestreitung des ungewöhnlichen äusseren Faktors Mutmassun gen vor, um den Schallpegel zu bestimmen, wobei sie sich auf andere Musikin stru mente berufe. Dies könne vorliegend nicht angehen, zumal es sich um ein beson deres Instrument handle, das nicht mit einem Schlagzeug verglichen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das plötzliche Schlagen der Holzinstru mente direkt neben dem Ohr deutlich über dem Zumutbaren gelegen habe, wes halb auch das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliege (Urk. 1 S. 4 f.).

Was die natürliche und adäquate Kausalität betreffe, sei es aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 erstellt, dass er durch den Unfall vom

29. März 2019 ein Lärmtrauma rechts erlitten habe . Es sei daher gestütz t auf die aktuell vorliegenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die gesundheitliche Schädigung auf das Lärmtrauma zurückzu führen sei . Ferner sei von strukturellen Schäden auszugehen, weshalb auch die adäquate Kausalität bejaht werden müsse (Urk. 1 S. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde füh rer habe bezüglich des Unfallhergangs verschiedene Angaben gem acht . Auch könne er keinen konkreten , zu lauten Schlag benennen und habe danach weder die Veranstaltung noch seinen Sitzplatz verlass en. Der Musiker habe somit wäh rend des Konzertes von 20 Uhr bis Mitternacht in der Nähe des Beschwerdeführers gespielt, das Krite rium der Plötzlichkeit sei nicht erfüllt (Urk. 7 S. 3). Ferner habe der B eschwerdeführer Beschwerden auf beiden Ohren verspürt, weshalb kein ein zelner besonderer « Chlefelischlag » Ursache für die geltend gemachten Beschwer den sein könne (Urk. 7 S. 4).

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Lärmpegel eines Schlagzeuges nicht mit anderen Perkussionsinstrumenten wie den « Chlefelis » verglich en werden könne. Auch dass der B eschwerdeführer den Schallpegel als zu hoch empfunden haben möge, vermöge das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht zu erfüllen (Urk. 7 S. 4).

Entgegen dem Beschwerdeführer seien in den Berichten von Dr. D.___ keine objektivierbaren Verletzungen festgehalten worden . Dieser erachte den Kausalzu sammenhang lediglich für gegeben, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis angeblich noch keine Hörbeschwerden gehabt habe. Diese Argumentation sei nicht zulässig. (Urk. 7 S. 5). 2.4

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Ausführungen fest und legte ergänzend dar, dass der Arbeitgeber in seiner Schadenmeldung eine falsche Dar stellung gemacht habe, sei aufgrund der gesamten weiteren Akten erstellt (Urk.

14 S. 2). Er habe den Sachverhalt durch seine Eingaben erklärt, soweit ihm dies aus sprachlichen Gründen möglich gewesen sei. Es handle sich dabei um Ergän zun gen beziehungsweise Korrekturen, die berücksichtigt werden müssten (Urk.

14 S.

3). Ferner sei die Schädigung rechtsbetont, wie den fachärztlichen Berichten eindeutig entnommen werden könne .

W eshalb die Beschwerdege g nerin davon ausgehe, dass das linke Ohr betroffen sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk.

14 S. 3). 2.5

In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass der Unter suchungsgrunds atz eingehalten worden sei. S elbst wenn den Ausf ührungen des Beschwerdeführers gefolgt werde, wonach ein konkreter Schlag die Beschwerden ausgelöst haben sollte, könne nachträglich keine konkrete Lärmmessung erfo lgen , da weder der Umgebungslärm in der Bar, noch der Abstand zum Ohr oder die Laut stärke des « Chlefelers »

nachträglich

rechtsgenüglich festgestellt werden könnte n . Die Veranlassung einer Schallmessung sei daher nicht geeignet, den Nachweis eines aussergewöhnli chen äusseren Faktors zu erbringen (Urk. 17 S. 2). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 29. März 2019 die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt .

Zum Hergang des Ereignisses lässt sich der Bagatell-Unfallmeldung der Arbeit geberin vom 12. Juni 2019 entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich mit meh reren Mitarbeitern in der Z.___ aufgehalten, wo sehr laute Musik gespielt worden sei und er ein Instrument (Holzlöffel) ausprobiert habe . Als Schädigung wurde ein Tinnitus links und rechts angegeben (Urk. 8/1).

Im «Frageblatt zur Ver letzung» führte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 aus, er sei am 29. März 2019 an einer Geschäftssitzung in der Z.___ gewesen. Ein Mitglied der Musik gruppe habe mit einem Musikinstrument aus Holz nahe an seinem Ohr laut Musik gemacht (zwei Holzlöffel schlugen zusammen, der Ton war zu laut). Die Frage, ob si ch dabei etwas Besonderes oder U nvorhergesehenes ereignet habe, beant wortete der Beschwerdeführer, «nein es war nicht, dass man vorgesehen könnte» (Urk. 8/7).

Nachdem dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 mitgeteilt worden war, dass es sich um keinen Unfall handle (Urk. 8/10), hielt dieser m it Schreiben vom 5.

Oktober 2019 fest, er habe die Frage nach einem unvorhergesehenen Ereignis im Frageblatt falsch verstanden. Der Musiker habe auf einmal direkt neben seinem Ohr mit dem Instrument laut gespielt, ohne dass er habe reagieren können. Die Handlung des Musikers mit seinem Instrument sei unvorhergesehen und plötzlich gewesen, der Knall als äusserlicher Faktor sei der Grund seines Leidens (Urk.

8/16).

In seiner Einsprache vom 8. November 2019 schilderte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei unvorhersehbar gewesen, dass plötzlich ein Musiker nicht auf der Bühne, sondern als eine Art weiterer Gast am Nebentisch direkt neben seinem Ohr mit zwei Holzstücken aufeinander geklappert habe. Genauso plötzlich habe er auch die direkte Reaktion auf seinem Ohr verspürt, die sich wie ein grosser Glockenschlag angefühlt habe (Urk. 8/24). 3.2

In der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme des fraglichen Abends ist ersichtlich, wie drei Musikanten mit kleinen Akkordeons ( Schwyzerörgeli ) und einem Kontrabassspieler in einer eher kleinen Gaststube spielten und ein Musiker auf einer Sitzb ank an einem Tisch in der Gaststätte sitzend seine « Chlefeli » mit der rechten Hand etwa auf Tischhöhe spielt e , wobei der Sitzplatz auf seiner rechten Seite frei blieb , dagegen links von ihm und um den gemeinsamen Tisch herum weitere Personen sassen (Urk. 8/28, Urk. 20). 3. 3

Was die medizinischen Unterlagen betrifft, ist dem ersten Arztzeugnis vom 28. Juni 2019 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngo logie , zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Lärmexposition (Volksmusik, Trommeln) Anfang April 2019 einen Tinnitus rechts verspürt habe. Nach einem Feueralarm am 10. Mai 2019 sei der Tinnitus erneut aufgetreten (Urk.

8/6).

Die behandelnden Ärzte der Klinik für Ohren- , Nasen- , Hals- und Gesichts chi rurgie des Universitätsspitals E.___

diagnostizierten am 30. Oktober 2019 einen dekompensierten Tinnitus aurium mit Hyperakusis rechtsbetont bei Status nach akustischem Trauma im März 2019, mittelgradiger sensorineuraler Schwer hörigkeit im Hochtonbereich , rechts mehr als links , und unklare Schwindelbe schwerden. Zum Unfallhergang hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei im März in einer Bar gewesen, wobei ein Holzinstrument nahe an seinem rechten Ohr gespielt worden sei ( zwei Holzstücke , die aufeinander klappern) . Seit her habe er Schmerzen und Tinnitus auf beiden Ohren, rechts mehr als links . Die Ärzte zogen den Schluss, dass die erhobene Schwerhörigkeit im Ho chtonbereich rechts zum stattgeh a b ten Knalltrauma, wie es vom Versicherten beschr i e ben werde, passe. Eine Hörmi nderung wie vorliegend sei prädesti niert für die Entsteh ung eines Ohrgeräusches. Da anamnes tisch die Hörminderung rechts mit konsekutivem Tinnitus seit dem Knalltrauma bestehe, sei die Un f allkausalität neu zu beurteilen (Urk. 8/20) .

Prof. Dr. med. D.___ , leitender Arzt an der

Klinik für Ohren- , Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ , beschrieb am 25. Februar 2020 den Unfallhergang dahingehend, dass ein Mitspieler der Musikgruppe im Publikum in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer gesessen sei und unvermittelt in unmittelbarer Nähe zu dessen rechtem Ohr mit einem Holzschlaginstrument mitzuspielen begonnen habe . Der Beschwerdeführer sei dadurch stark überrascht worden und habe sich weg gedreht und sich das Ohr zugehal ten. Er habe allerding s

direkt im Anschluss bereits verschiedenste audiologische Beschwerden, unter anderem ein Ohrge räusch und eine ausgeprägte Lärmempfindlichkeit verspürt und mit etwas Pa n ik reagiert (Urk. 8/31/1). Dr. D.___ erhob ebenfalls eine hochbetonte, geringgradige

sensorineurale Schwerhörigkeit auf der rechten Seite. Das Lärmereignis, wie es geschildert worden sei, scheine geeignet, um das Ohrgeräusch oder auch die Hyperakusis nach sich zu ziehen (Urk. 8/31/2). 4.

4 . 1

Da später nie mehr die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer das In stru ment selbst ausprobiert hat, erscheint de ssen Hinweis, dass die Beschreibung des Ablaufs des Ereignisses in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) fehlerhaft war , zwar als überzeugend . Auffallend ist indessen , dass er

auch in den weiteren vor Verfü gungserlass erfolgten Darstellungen des Unfallereignisses

lediglich ausführte, dass ein Holzinstrument in der Nähe seines Ohr es gespielt worden sei . Er erwähnte jedoch nicht , dass er sofort nach Einsetz en des « Chlefelispiels »

beziehungsweise nach einem besonders lauten Schlag eine Reaktion in seinem Ohr verspürt habe . Dies erwähnte er erst in der Einsprache vom 8. November 2019 , wobei zu berücksichtigen ist , dass nach der Rechtsprechung eine Darlegung des entspre chenden Sachverhalts durch die versicherte Person nach einer Verneinung des Leistungsanspruchs wenig

überzeugt, wenn der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtser heblichen Sachverhalts vorher eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Ver hältnisse mittels Fragebogen s durchgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).

Im Fragebogen

vom 10. Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer nic hts davon, was jedoch

- zumindest in den wesentlichen Zügen - bei ent sprechendem Geschehensablauf zu erwarten gewesen wäre, auch wenn gewisse sprachliche Defizite

zweifellos vorhanden waren (Urk. 8/7). Wenn ein einzelner, übermässig lauter « Chlefelischlag »

für den Tinnitus bzw. die geringe Hochton schwerhörigkeit ursächlich gewesen wäre , hätte der Beschwerdeführer diesem Ereignis von Anfang an sicher grössere Bedeutung zugemessen und es auch ge genüber den behandelnden Ärzten erwähnt, was aber offenbar vor dem 20. Febru ar 2020 - mithin bis fast ein Jahr nach dem Vorfall - nicht geschehen ist . Ferner macht der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise

nicht geltend, seinen Sitz platz nach Beginn des « Chlefelispiels » oder einem besonders lauten Schlag ver lassen zu haben , was sicher möglich gewesen wäre . Es ist somit davon auszu gehen, dass er dem « Chlefelispiel » während längerer Zeit, allenfalls während de s gesamten Abend s

- das Konzert dauerte gemäss Programm von 20 Uhr bis Mitter nacht

- ausgesetzt war .

Damit fehlt dem Vorkommnis das Element der Plötzlich keit nach Art. 4 ATSG. 4.2

Zusätzlich ist auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt . So ergibt sich aus der Videoauf nahme, die der Beschwerdefüh rer eingereicht hatte , dass der Chlefelispieler nicht direkt neben einer anderen Person sass, sondern neben ihm ein Platz auf der Sitzbank frei war . Es ist daher ni cht ersichtlich, wie der Musiker unmittelbar neben dem Ohr des - gemäss seinen eigenen Aussagen und der mit der Be schwer d e eingereichten Fotographie der leeren Gaststube (Urk. 3/3) am Nebentisch sitz en den - Beschwerdeführers hätte spielen sollen , zumal zwischen den beiden Tischen zusätzlich ei n Durchgang erkennbar ist (vgl. Urk. 20) . Dass die « Chlefelischläge »

direkt neben dem Ohr des Beschwerdeführers erfolgt seien und dieser daher vom Lärm mehr als alle anderen ebenfalls anwesenden Personen betroffen war , ist somit nicht erstellt. Diese anderen Personen hielten sich

- lachend und teilweise klatschend - teilweise am selben Tisch wie der « Chlefelispieler » auf . Obwohl der « Chlefeler » für den Beschwerdeführer unerwartet im Publikum zu spielen begann, ist damit nicht erstellt, dass er einen über das im Rahmen dieses Volks musik konzerts in der Gaststube zu erwartende n Lautstärke hinausgehenden Schallpegel erzeugte. Die Beschwer den des Beschwerdeführers stell en somit höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar , was indessen für die Bejahung der Un gewöhnlichkeit nicht ausreicht. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine Schallpegelmessung verzichtet hat, ist ihr nicht vorzuwerfen, ist eine solche doch angesichts des nicht erstellbaren Abstandes des « Chlefelers » zum Ohr des Beschwerdeführers von v ornherein nicht geeignet, eine übermässige Lärmeinwirkung zu belegen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 4.3

Ebenso

wenig hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie das Ergebnis der medizinischen Abklärungen im E.___ nicht abgewartet hat ,

ist doch die Frage nach der Erfüllung des Unfallbegriffs eine Rechtsfrage, die nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Die Tatsache, dass ärzt li cherseits ein Zusammenhang zwischen de n im Wesentlichen übereinstimmend en Diagnosen und dem jeweils ihnen geschilderten Ereignis vom

29. März 2019 her ge stell t und dabei ein Trauma erwähnt wurd e , ändert nichts daran, dass damit kein Unfall ereignis im Rechtssinn bewiesen werden kann. Zum einen gingen die Ärzte des E.___ im Bericht vom 30. Ok tober 2019 und damit noch zeitnä her zum Ereignis von einer länger

andauernden Einwirkung während des Konzertes aus, womit sie also ein nicht plötzliches Ereignis schilderten (Urk. 8/31). Aus dem Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 hingegen wird von einem unvermittelten Einsatz des Schlaginstruments in unmittelbarer Nähe des rechten Ohrs des Beschwerdeführers berichtet, so dass sich der Beschwerdeführer spontan weggedreht und das Ohr zugehalten habe

(Urk. 8/31). Woher diese sehr späte Schilderung stammt, die von den ander e n zeitnahen Darlegungen in relevanter Weise abweicht, ist unklar und sie vermag – wie erwähnt – das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht

zu beweisen. 4.4

De r geschilderte Vorgang an jenem Abend wurde vom Versicherten und den Ärzten unterschiedlich beschrieben. Es mangelt nach dem Gesagten am Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des ungewöhnlichen äusseren Faktors so wie an der Plötzlichkeit des Einwirkens eines

äusseren Faktors , weshalb das Ereignis vom

29. März 2019 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel entfällt .

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Ebenso wenig bilden die im Anschluss an den besagten Abend aufgetretenen Be schwerden im Ohr eine unfallähnliche Körperschädigung. Die behandelnden Ärzt e stellte n nämlich jeweils ein intaktes, reizloses Trommelfell fest

(Urk. 8/20/1, Urk.

8/31/2 ), so dass die geklagten Leiden auch nicht unter den am ehesten noch in Frage kommenden Tatbestand einer Trommelfellv erletzung

(vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) subsumiert werden können, was vom Beschwerdeführer auch nicht be strit ten wird.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war ab dem 1. November 2018 in einem Vollzeitpensum als Coiffeur für die Y.___ AG tätig und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obli gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. März 2019 nahm er an einem Teamanlass in der Z.___ teil, wo Musik gespielt wurde ,

und verspürte in der Folge einen Tinnitus (Urk. 8/1). Nach dem er sich deshalb am 16. April 2019 erstmals in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 8/6), wurde die Allianz am 12. Juni 2019 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1).

Die Allianz holte in der Folge

einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, sowie ergänzende Angaben des Versiche rten zum Unfallhergang ein (Urk. 8/

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick be schränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2). Zwar muss die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein. Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor han delt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.

3.3 .3 ).

E. 1.5 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 1.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen « Aussagen der ersten Stunde » in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.7 Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfall mässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhn lich keit und/oder der Plötzlichkeit abgeht ( Urteil des Bundesgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ein Mitglied einer Volksmusikgruppe, die am 29. März 2019 in der Z.___ aufgetreten sei, habe mit einem hölzernen Musikinstrument nahe an seinem Ohr gespielt. Auf einem ihr vom Beschwerdeführer zugestellten Video sei ersichtlich, dass es sich dabei um zwei Holzlöffel handelte, mit welchen der Musiker « chlefele ». Der Ge räuschpegel, welcher durch die Musikgruppe erzeugt werde, sei dabei nicht als ungewöhnlich zu erachten. Die Beschwerden des Beschwerdeführers stellten höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang sei. Ferner mangle es auch am Kriterium der Plötzlichkeit, gemäss dem die schädigende Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeit raums erfo lgen müsse. Das Konzert habe von 20 Uhr bis Mitternacht gedauert, weshalb die Lärmexposition während einer längeren Zeitspanne stattgefunden habe (Urk. 2 S. 5). Da die Kriterien eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit nicht erfüllt seien, liege kein Unfall vor. Ferner sei auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretene n ge sundheitlichen Schaden und dem Ereignis nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 6)

Da gemäss den medizinischen Berichten sodann nach dem Ereignis vom 29. März 2019 keine Trommelfellverletzung festgestellt worden sei, falle auch eine Leis tungs pflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ausser Betracht (Urk. 2 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es einerseits unterlas sen habe, fest zustellen, welchen Schallpegel das Instrument eines « Chlefelers » tatsächlich erzeuge , wenn es direkt neben dem Ohr gespielt werde , und andererseits die nun erfolgten medizinischen Abklärungen nicht abgewartet habe, obwohl diese für die Beurteilung unerlässlich seien und gestützt wor auf von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin habe ver kannt, dass ni c ht das Musizieren vor den Zuschauern das Proble m gewesen sei, sondern dass die Schädigung erst erfolgt sei, als der « Chlefeler » sein Instrument in unmittelbarer Nähe z u seinem Ohr geschlagen habe. Daher liege das Erfor der nis der Plötzlichkeit sehr wohl vor (Urk. 1 S. 4).

Weiter nehme die Beschwerde geg nerin bei der Bestreitung des ungewöhnlichen äusseren Faktors Mutmassun gen vor, um den Schallpegel zu bestimmen, wobei sie sich auf andere Musikin stru mente berufe. Dies könne vorliegend nicht angehen, zumal es sich um ein beson deres Instrument handle, das nicht mit einem Schlagzeug verglichen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das plötzliche Schlagen der Holzinstru mente direkt neben dem Ohr deutlich über dem Zumutbaren gelegen habe, wes halb auch das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliege (Urk. 1 S. 4 f.).

Was die natürliche und adäquate Kausalität betreffe, sei es aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 erstellt, dass er durch den Unfall vom

29. März 2019 ein Lärmtrauma rechts erlitten habe . Es sei daher gestütz t auf die aktuell vorliegenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die gesundheitliche Schädigung auf das Lärmtrauma zurückzu führen sei . Ferner sei von strukturellen Schäden auszugehen, weshalb auch die adäquate Kausalität bejaht werden müsse (Urk. 1 S. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde füh rer habe bezüglich des Unfallhergangs verschiedene Angaben gem acht . Auch könne er keinen konkreten , zu lauten Schlag benennen und habe danach weder die Veranstaltung noch seinen Sitzplatz verlass en. Der Musiker habe somit wäh rend des Konzertes von 20 Uhr bis Mitternacht in der Nähe des Beschwerdeführers gespielt, das Krite rium der Plötzlichkeit sei nicht erfüllt (Urk. 7 S. 3). Ferner habe der B eschwerdeführer Beschwerden auf beiden Ohren verspürt, weshalb kein ein zelner besonderer « Chlefelischlag » Ursache für die geltend gemachten Beschwer den sein könne (Urk. 7 S. 4).

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Lärmpegel eines Schlagzeuges nicht mit anderen Perkussionsinstrumenten wie den « Chlefelis » verglich en werden könne. Auch dass der B eschwerdeführer den Schallpegel als zu hoch empfunden haben möge, vermöge das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht zu erfüllen (Urk. 7 S. 4).

Entgegen dem Beschwerdeführer seien in den Berichten von Dr. D.___ keine objektivierbaren Verletzungen festgehalten worden . Dieser erachte den Kausalzu sammenhang lediglich für gegeben, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis angeblich noch keine Hörbeschwerden gehabt habe. Diese Argumentation sei nicht zulässig. (Urk. 7 S. 5). 2.4

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Ausführungen fest und legte ergänzend dar, dass der Arbeitgeber in seiner Schadenmeldung eine falsche Dar stellung gemacht habe, sei aufgrund der gesamten weiteren Akten erstellt (Urk.

14 S. 2). Er habe den Sachverhalt durch seine Eingaben erklärt, soweit ihm dies aus sprachlichen Gründen möglich gewesen sei. Es handle sich dabei um Ergän zun gen beziehungsweise Korrekturen, die berücksichtigt werden müssten (Urk.

14 S.

3). Ferner sei die Schädigung rechtsbetont, wie den fachärztlichen Berichten eindeutig entnommen werden könne .

W eshalb die Beschwerdege g nerin davon ausgehe, dass das linke Ohr betroffen sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk.

14 S. 3). 2.5

In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass der Unter suchungsgrunds atz eingehalten worden sei. S elbst wenn den Ausf ührungen des Beschwerdeführers gefolgt werde, wonach ein konkreter Schlag die Beschwerden ausgelöst haben sollte, könne nachträglich keine konkrete Lärmmessung erfo lgen , da weder der Umgebungslärm in der Bar, noch der Abstand zum Ohr oder die Laut stärke des « Chlefelers »

nachträglich

rechtsgenüglich festgestellt werden könnte n . Die Veranlassung einer Schallmessung sei daher nicht geeignet, den Nachweis eines aussergewöhnli chen äusseren Faktors zu erbringen (Urk. 17 S. 2). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 29. März 2019 die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt .

Zum Hergang des Ereignisses lässt sich der Bagatell-Unfallmeldung der Arbeit geberin vom 12. Juni 2019 entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich mit meh reren Mitarbeitern in der Z.___ aufgehalten, wo sehr laute Musik gespielt worden sei und er ein Instrument (Holzlöffel) ausprobiert habe . Als Schädigung wurde ein Tinnitus links und rechts angegeben (Urk. 8/1).

Im «Frageblatt zur Ver letzung» führte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 aus, er sei am 29. März 2019 an einer Geschäftssitzung in der Z.___ gewesen. Ein Mitglied der Musik gruppe habe mit einem Musikinstrument aus Holz nahe an seinem Ohr laut Musik gemacht (zwei Holzlöffel schlugen zusammen, der Ton war zu laut). Die Frage, ob si ch dabei etwas Besonderes oder U nvorhergesehenes ereignet habe, beant wortete der Beschwerdeführer, «nein es war nicht, dass man vorgesehen könnte» (Urk. 8/7).

Nachdem dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 mitgeteilt worden war, dass es sich um keinen Unfall handle (Urk. 8/10), hielt dieser m it Schreiben vom 5.

Oktober 2019 fest, er habe die Frage nach einem unvorhergesehenen Ereignis im Frageblatt falsch verstanden. Der Musiker habe auf einmal direkt neben seinem Ohr mit dem Instrument laut gespielt, ohne dass er habe reagieren können. Die Handlung des Musikers mit seinem Instrument sei unvorhergesehen und plötzlich gewesen, der Knall als äusserlicher Faktor sei der Grund seines Leidens (Urk.

8/16).

In seiner Einsprache vom 8. November 2019 schilderte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei unvorhersehbar gewesen, dass plötzlich ein Musiker nicht auf der Bühne, sondern als eine Art weiterer Gast am Nebentisch direkt neben seinem Ohr mit zwei Holzstücken aufeinander geklappert habe. Genauso plötzlich habe er auch die direkte Reaktion auf seinem Ohr verspürt, die sich wie ein grosser Glockenschlag angefühlt habe (Urk. 8/24). 3.2

In der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme des fraglichen Abends ist ersichtlich, wie drei Musikanten mit kleinen Akkordeons ( Schwyzerörgeli ) und einem Kontrabassspieler in einer eher kleinen Gaststube spielten und ein Musiker auf einer Sitzb ank an einem Tisch in der Gaststätte sitzend seine « Chlefeli » mit der rechten Hand etwa auf Tischhöhe spielt e , wobei der Sitzplatz auf seiner rechten Seite frei blieb , dagegen links von ihm und um den gemeinsamen Tisch herum weitere Personen sassen (Urk. 8/28, Urk. 20). 3. 3

Was die medizinischen Unterlagen betrifft, ist dem ersten Arztzeugnis vom 28. Juni 2019 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngo logie , zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Lärmexposition (Volksmusik, Trommeln) Anfang April 2019 einen Tinnitus rechts verspürt habe. Nach einem Feueralarm am 10. Mai 2019 sei der Tinnitus erneut aufgetreten (Urk.

8/6).

Die behandelnden Ärzte der Klinik für Ohren- , Nasen- , Hals- und Gesichts chi rurgie des Universitätsspitals E.___

diagnostizierten am 30. Oktober 2019 einen dekompensierten Tinnitus aurium mit Hyperakusis rechtsbetont bei Status nach akustischem Trauma im März 2019, mittelgradiger sensorineuraler Schwer hörigkeit im Hochtonbereich , rechts mehr als links , und unklare Schwindelbe schwerden. Zum Unfallhergang hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei im März in einer Bar gewesen, wobei ein Holzinstrument nahe an seinem rechten Ohr gespielt worden sei ( zwei Holzstücke , die aufeinander klappern) . Seit her habe er Schmerzen und Tinnitus auf beiden Ohren, rechts mehr als links . Die Ärzte zogen den Schluss, dass die erhobene Schwerhörigkeit im Ho chtonbereich rechts zum stattgeh a b ten Knalltrauma, wie es vom Versicherten beschr i e ben werde, passe. Eine Hörmi nderung wie vorliegend sei prädesti niert für die Entsteh ung eines Ohrgeräusches. Da anamnes tisch die Hörminderung rechts mit konsekutivem Tinnitus seit dem Knalltrauma bestehe, sei die Un f allkausalität neu zu beurteilen (Urk. 8/20) .

Prof. Dr. med. D.___ , leitender Arzt an der

Klinik für Ohren- , Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ , beschrieb am 25. Februar 2020 den Unfallhergang dahingehend, dass ein Mitspieler der Musikgruppe im Publikum in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer gesessen sei und unvermittelt in unmittelbarer Nähe zu dessen rechtem Ohr mit einem Holzschlaginstrument mitzuspielen begonnen habe . Der Beschwerdeführer sei dadurch stark überrascht worden und habe sich weg gedreht und sich das Ohr zugehal ten. Er habe allerding s

direkt im Anschluss bereits verschiedenste audiologische Beschwerden, unter anderem ein Ohrge räusch und eine ausgeprägte Lärmempfindlichkeit verspürt und mit etwas Pa n ik reagiert (Urk. 8/31/1). Dr. D.___ erhob ebenfalls eine hochbetonte, geringgradige

sensorineurale Schwerhörigkeit auf der rechten Seite. Das Lärmereignis, wie es geschildert worden sei, scheine geeignet, um das Ohrgeräusch oder auch die Hyperakusis nach sich zu ziehen (Urk. 8/31/2). 4.

4 . 1

Da später nie mehr die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer das In stru ment selbst ausprobiert hat, erscheint de ssen Hinweis, dass die Beschreibung des Ablaufs des Ereignisses in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) fehlerhaft war , zwar als überzeugend . Auffallend ist indessen , dass er

auch in den weiteren vor Verfü gungserlass erfolgten Darstellungen des Unfallereignisses

lediglich ausführte, dass ein Holzinstrument in der Nähe seines Ohr es gespielt worden sei . Er erwähnte jedoch nicht , dass er sofort nach Einsetz en des « Chlefelispiels »

beziehungsweise nach einem besonders lauten Schlag eine Reaktion in seinem Ohr verspürt habe . Dies erwähnte er erst in der Einsprache vom 8. November 2019 , wobei zu berücksichtigen ist , dass nach der Rechtsprechung eine Darlegung des entspre chenden Sachverhalts durch die versicherte Person nach einer Verneinung des Leistungsanspruchs wenig

überzeugt, wenn der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtser heblichen Sachverhalts vorher eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Ver hältnisse mittels Fragebogen s durchgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).

Im Fragebogen

vom 10. Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer nic hts davon, was jedoch

- zumindest in den wesentlichen Zügen - bei ent sprechendem Geschehensablauf zu erwarten gewesen wäre, auch wenn gewisse sprachliche Defizite

zweifellos vorhanden waren (Urk. 8/7). Wenn ein einzelner, übermässig lauter « Chlefelischlag »

für den Tinnitus bzw. die geringe Hochton schwerhörigkeit ursächlich gewesen wäre , hätte der Beschwerdeführer diesem Ereignis von Anfang an sicher grössere Bedeutung zugemessen und es auch ge genüber den behandelnden Ärzten erwähnt, was aber offenbar vor dem 20. Febru ar 2020 - mithin bis fast ein Jahr nach dem Vorfall - nicht geschehen ist . Ferner macht der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise

nicht geltend, seinen Sitz platz nach Beginn des « Chlefelispiels » oder einem besonders lauten Schlag ver lassen zu haben , was sicher möglich gewesen wäre . Es ist somit davon auszu gehen, dass er dem « Chlefelispiel » während längerer Zeit, allenfalls während de s gesamten Abend s

- das Konzert dauerte gemäss Programm von 20 Uhr bis Mitter nacht

- ausgesetzt war .

Damit fehlt dem Vorkommnis das Element der Plötzlich keit nach Art. 4 ATSG. 4.2

Zusätzlich ist auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt . So ergibt sich aus der Videoauf nahme, die der Beschwerdefüh rer eingereicht hatte , dass der Chlefelispieler nicht direkt neben einer anderen Person sass, sondern neben ihm ein Platz auf der Sitzbank frei war . Es ist daher ni cht ersichtlich, wie der Musiker unmittelbar neben dem Ohr des - gemäss seinen eigenen Aussagen und der mit der Be schwer d e eingereichten Fotographie der leeren Gaststube (Urk. 3/3) am Nebentisch sitz en den - Beschwerdeführers hätte spielen sollen , zumal zwischen den beiden Tischen zusätzlich ei n Durchgang erkennbar ist (vgl. Urk. 20) . Dass die « Chlefelischläge »

direkt neben dem Ohr des Beschwerdeführers erfolgt seien und dieser daher vom Lärm mehr als alle anderen ebenfalls anwesenden Personen betroffen war , ist somit nicht erstellt. Diese anderen Personen hielten sich

- lachend und teilweise klatschend - teilweise am selben Tisch wie der « Chlefelispieler » auf . Obwohl der « Chlefeler » für den Beschwerdeführer unerwartet im Publikum zu spielen begann, ist damit nicht erstellt, dass er einen über das im Rahmen dieses Volks musik konzerts in der Gaststube zu erwartende n Lautstärke hinausgehenden Schallpegel erzeugte. Die Beschwer den des Beschwerdeführers stell en somit höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar , was indessen für die Bejahung der Un gewöhnlichkeit nicht ausreicht. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine Schallpegelmessung verzichtet hat, ist ihr nicht vorzuwerfen, ist eine solche doch angesichts des nicht erstellbaren Abstandes des « Chlefelers » zum Ohr des Beschwerdeführers von v ornherein nicht geeignet, eine übermässige Lärmeinwirkung zu belegen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 4.3

Ebenso

wenig hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie das Ergebnis der medizinischen Abklärungen im E.___ nicht abgewartet hat ,

ist doch die Frage nach der Erfüllung des Unfallbegriffs eine Rechtsfrage, die nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Die Tatsache, dass ärzt li cherseits ein Zusammenhang zwischen de n im Wesentlichen übereinstimmend en Diagnosen und dem jeweils ihnen geschilderten Ereignis vom

29. März 2019 her ge stell t und dabei ein Trauma erwähnt wurd e , ändert nichts daran, dass damit kein Unfall ereignis im Rechtssinn bewiesen werden kann. Zum einen gingen die Ärzte des E.___ im Bericht vom 30. Ok tober 2019 und damit noch zeitnä her zum Ereignis von einer länger

andauernden Einwirkung während des Konzertes aus, womit sie also ein nicht plötzliches Ereignis schilderten (Urk. 8/31). Aus dem Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 hingegen wird von einem unvermittelten Einsatz des Schlaginstruments in unmittelbarer Nähe des rechten Ohrs des Beschwerdeführers berichtet, so dass sich der Beschwerdeführer spontan weggedreht und das Ohr zugehalten habe

(Urk. 8/31). Woher diese sehr späte Schilderung stammt, die von den ander e n zeitnahen Darlegungen in relevanter Weise abweicht, ist unklar und sie vermag – wie erwähnt – das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht

zu beweisen. 4.4

De r geschilderte Vorgang an jenem Abend wurde vom Versicherten und den Ärzten unterschiedlich beschrieben. Es mangelt nach dem Gesagten am Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des ungewöhnlichen äusseren Faktors so wie an der Plötzlichkeit des Einwirkens eines

äusseren Faktors , weshalb das Ereignis vom

29. März 2019 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel entfällt .

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Ebenso wenig bilden die im Anschluss an den besagten Abend aufgetretenen Be schwerden im Ohr eine unfallähnliche Körperschädigung. Die behandelnden Ärzt e stellte n nämlich jeweils ein intaktes, reizloses Trommelfell fest

(Urk. 8/20/1, Urk.

8/31/2 ), so dass die geklagten Leiden auch nicht unter den am ehesten noch in Frage kommenden Tatbestand einer Trommelfellv erletzung

(vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) subsumiert werden können, was vom Beschwerdeführer auch nicht be strit ten wird.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 6 f.) und legte die Sache ihrem Vertrauensarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, zur Beurteilung vor (Urk. 8/9). M it Verfügung vom 10. Oktober 2019 verneinte sie ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 29. März 2019 mit der Begründung, mangels eines aussergewöhnlichen Faktors liege kein Unfall im Rechtssinne vor und eine unfallähnliche Körperschädigung bestehe nicht (Urk.

8/17).

Diese Verfügung stellte sie auch dem zuständigen Krankenversicherer zu (Urk. 8/17). Die am 8. November 2019 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die Allianz nach Einholung einer Stellungnahme ihres Vertrau ens arztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie

(Urk.

8/22) , mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 ab (Urk. 8/29 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , am 30. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid vom 21. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die Un fall versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten, eventualiter sei die Streit sache

zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), worauf die Beschwerde geg nerin mit Duplik vom 28. September 2020 ihre Anträg e ebenfa lls erneuerte (Urk.

17). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Septem ber 2020 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18). Am 8. Juni 2021 (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin ein Doppel der Videodatei (Urk. 8/28) zu den Akten (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00075

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

28. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war ab dem 1. November 2018 in einem Vollzeitpensum als Coiffeur für die Y.___ AG tätig und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obli gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. März 2019 nahm er an einem Teamanlass in der Z.___ teil, wo Musik gespielt wurde ,

und verspürte in der Folge einen Tinnitus (Urk. 8/1). Nach dem er sich deshalb am 16. April 2019 erstmals in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 8/6), wurde die Allianz am 12. Juni 2019 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1).

Die Allianz holte in der Folge

einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, sowie ergänzende Angaben des Versiche rten zum Unfallhergang ein (Urk. 8/ 6 f.) und legte die Sache ihrem Vertrauensarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, zur Beurteilung vor (Urk. 8/9). M it Verfügung vom 10. Oktober 2019 verneinte sie ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 29. März 2019 mit der Begründung, mangels eines aussergewöhnlichen Faktors liege kein Unfall im Rechtssinne vor und eine unfallähnliche Körperschädigung bestehe nicht (Urk.

8/17).

Diese Verfügung stellte sie auch dem zuständigen Krankenversicherer zu (Urk. 8/17). Die am 8. November 2019 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die Allianz nach Einholung einer Stellungnahme ihres Vertrau ens arztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie

(Urk.

8/22) , mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 ab (Urk. 8/29 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , am 30. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid vom 21. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die Un fall versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten, eventualiter sei die Streit sache

zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), worauf die Beschwerde geg nerin mit Duplik vom 28. September 2020 ihre Anträg e ebenfa lls erneuerte (Urk.

17). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Septem ber 2020 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18). Am 8. Juni 2021 (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin ein Doppel der Videodatei (Urk. 8/28) zu den Akten (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick be schränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2). Zwar muss die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein. Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor han delt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.

3.3 .3 ). 1.5

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.6

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen « Aussagen der ersten Stunde » in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen). 1.7

Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfall mässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhn lich keit und/oder der Plötzlichkeit abgeht ( Urteil des Bundesgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ein Mitglied einer Volksmusikgruppe, die am 29. März 2019 in der Z.___ aufgetreten sei, habe mit einem hölzernen Musikinstrument nahe an seinem Ohr gespielt. Auf einem ihr vom Beschwerdeführer zugestellten Video sei ersichtlich, dass es sich dabei um zwei Holzlöffel handelte, mit welchen der Musiker « chlefele ». Der Ge räuschpegel, welcher durch die Musikgruppe erzeugt werde, sei dabei nicht als ungewöhnlich zu erachten. Die Beschwerden des Beschwerdeführers stellten höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang sei. Ferner mangle es auch am Kriterium der Plötzlichkeit, gemäss dem die schädigende Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeit raums erfo lgen müsse. Das Konzert habe von 20 Uhr bis Mitternacht gedauert, weshalb die Lärmexposition während einer längeren Zeitspanne stattgefunden habe (Urk. 2 S. 5). Da die Kriterien eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit nicht erfüllt seien, liege kein Unfall vor. Ferner sei auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretene n ge sundheitlichen Schaden und dem Ereignis nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 6)

Da gemäss den medizinischen Berichten sodann nach dem Ereignis vom 29. März 2019 keine Trommelfellverletzung festgestellt worden sei, falle auch eine Leis tungs pflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ausser Betracht (Urk. 2 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es einerseits unterlas sen habe, fest zustellen, welchen Schallpegel das Instrument eines « Chlefelers » tatsächlich erzeuge , wenn es direkt neben dem Ohr gespielt werde , und andererseits die nun erfolgten medizinischen Abklärungen nicht abgewartet habe, obwohl diese für die Beurteilung unerlässlich seien und gestützt wor auf von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin habe ver kannt, dass ni c ht das Musizieren vor den Zuschauern das Proble m gewesen sei, sondern dass die Schädigung erst erfolgt sei, als der « Chlefeler » sein Instrument in unmittelbarer Nähe z u seinem Ohr geschlagen habe. Daher liege das Erfor der nis der Plötzlichkeit sehr wohl vor (Urk. 1 S. 4).

Weiter nehme die Beschwerde geg nerin bei der Bestreitung des ungewöhnlichen äusseren Faktors Mutmassun gen vor, um den Schallpegel zu bestimmen, wobei sie sich auf andere Musikin stru mente berufe. Dies könne vorliegend nicht angehen, zumal es sich um ein beson deres Instrument handle, das nicht mit einem Schlagzeug verglichen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das plötzliche Schlagen der Holzinstru mente direkt neben dem Ohr deutlich über dem Zumutbaren gelegen habe, wes halb auch das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliege (Urk. 1 S. 4 f.).

Was die natürliche und adäquate Kausalität betreffe, sei es aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 erstellt, dass er durch den Unfall vom

29. März 2019 ein Lärmtrauma rechts erlitten habe . Es sei daher gestütz t auf die aktuell vorliegenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die gesundheitliche Schädigung auf das Lärmtrauma zurückzu führen sei . Ferner sei von strukturellen Schäden auszugehen, weshalb auch die adäquate Kausalität bejaht werden müsse (Urk. 1 S. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde füh rer habe bezüglich des Unfallhergangs verschiedene Angaben gem acht . Auch könne er keinen konkreten , zu lauten Schlag benennen und habe danach weder die Veranstaltung noch seinen Sitzplatz verlass en. Der Musiker habe somit wäh rend des Konzertes von 20 Uhr bis Mitternacht in der Nähe des Beschwerdeführers gespielt, das Krite rium der Plötzlichkeit sei nicht erfüllt (Urk. 7 S. 3). Ferner habe der B eschwerdeführer Beschwerden auf beiden Ohren verspürt, weshalb kein ein zelner besonderer « Chlefelischlag » Ursache für die geltend gemachten Beschwer den sein könne (Urk. 7 S. 4).

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Lärmpegel eines Schlagzeuges nicht mit anderen Perkussionsinstrumenten wie den « Chlefelis » verglich en werden könne. Auch dass der B eschwerdeführer den Schallpegel als zu hoch empfunden haben möge, vermöge das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht zu erfüllen (Urk. 7 S. 4).

Entgegen dem Beschwerdeführer seien in den Berichten von Dr. D.___ keine objektivierbaren Verletzungen festgehalten worden . Dieser erachte den Kausalzu sammenhang lediglich für gegeben, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis angeblich noch keine Hörbeschwerden gehabt habe. Diese Argumentation sei nicht zulässig. (Urk. 7 S. 5). 2.4

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Ausführungen fest und legte ergänzend dar, dass der Arbeitgeber in seiner Schadenmeldung eine falsche Dar stellung gemacht habe, sei aufgrund der gesamten weiteren Akten erstellt (Urk.

14 S. 2). Er habe den Sachverhalt durch seine Eingaben erklärt, soweit ihm dies aus sprachlichen Gründen möglich gewesen sei. Es handle sich dabei um Ergän zun gen beziehungsweise Korrekturen, die berücksichtigt werden müssten (Urk.

14 S.

3). Ferner sei die Schädigung rechtsbetont, wie den fachärztlichen Berichten eindeutig entnommen werden könne .

W eshalb die Beschwerdege g nerin davon ausgehe, dass das linke Ohr betroffen sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk.

14 S. 3). 2.5

In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass der Unter suchungsgrunds atz eingehalten worden sei. S elbst wenn den Ausf ührungen des Beschwerdeführers gefolgt werde, wonach ein konkreter Schlag die Beschwerden ausgelöst haben sollte, könne nachträglich keine konkrete Lärmmessung erfo lgen , da weder der Umgebungslärm in der Bar, noch der Abstand zum Ohr oder die Laut stärke des « Chlefelers »

nachträglich

rechtsgenüglich festgestellt werden könnte n . Die Veranlassung einer Schallmessung sei daher nicht geeignet, den Nachweis eines aussergewöhnli chen äusseren Faktors zu erbringen (Urk. 17 S. 2). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 29. März 2019 die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt .

Zum Hergang des Ereignisses lässt sich der Bagatell-Unfallmeldung der Arbeit geberin vom 12. Juni 2019 entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich mit meh reren Mitarbeitern in der Z.___ aufgehalten, wo sehr laute Musik gespielt worden sei und er ein Instrument (Holzlöffel) ausprobiert habe . Als Schädigung wurde ein Tinnitus links und rechts angegeben (Urk. 8/1).

Im «Frageblatt zur Ver letzung» führte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 aus, er sei am 29. März 2019 an einer Geschäftssitzung in der Z.___ gewesen. Ein Mitglied der Musik gruppe habe mit einem Musikinstrument aus Holz nahe an seinem Ohr laut Musik gemacht (zwei Holzlöffel schlugen zusammen, der Ton war zu laut). Die Frage, ob si ch dabei etwas Besonderes oder U nvorhergesehenes ereignet habe, beant wortete der Beschwerdeführer, «nein es war nicht, dass man vorgesehen könnte» (Urk. 8/7).

Nachdem dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 mitgeteilt worden war, dass es sich um keinen Unfall handle (Urk. 8/10), hielt dieser m it Schreiben vom 5.

Oktober 2019 fest, er habe die Frage nach einem unvorhergesehenen Ereignis im Frageblatt falsch verstanden. Der Musiker habe auf einmal direkt neben seinem Ohr mit dem Instrument laut gespielt, ohne dass er habe reagieren können. Die Handlung des Musikers mit seinem Instrument sei unvorhergesehen und plötzlich gewesen, der Knall als äusserlicher Faktor sei der Grund seines Leidens (Urk.

8/16).

In seiner Einsprache vom 8. November 2019 schilderte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei unvorhersehbar gewesen, dass plötzlich ein Musiker nicht auf der Bühne, sondern als eine Art weiterer Gast am Nebentisch direkt neben seinem Ohr mit zwei Holzstücken aufeinander geklappert habe. Genauso plötzlich habe er auch die direkte Reaktion auf seinem Ohr verspürt, die sich wie ein grosser Glockenschlag angefühlt habe (Urk. 8/24). 3.2

In der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme des fraglichen Abends ist ersichtlich, wie drei Musikanten mit kleinen Akkordeons ( Schwyzerörgeli ) und einem Kontrabassspieler in einer eher kleinen Gaststube spielten und ein Musiker auf einer Sitzb ank an einem Tisch in der Gaststätte sitzend seine « Chlefeli » mit der rechten Hand etwa auf Tischhöhe spielt e , wobei der Sitzplatz auf seiner rechten Seite frei blieb , dagegen links von ihm und um den gemeinsamen Tisch herum weitere Personen sassen (Urk. 8/28, Urk. 20). 3. 3

Was die medizinischen Unterlagen betrifft, ist dem ersten Arztzeugnis vom 28. Juni 2019 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngo logie , zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Lärmexposition (Volksmusik, Trommeln) Anfang April 2019 einen Tinnitus rechts verspürt habe. Nach einem Feueralarm am 10. Mai 2019 sei der Tinnitus erneut aufgetreten (Urk.

8/6).

Die behandelnden Ärzte der Klinik für Ohren- , Nasen- , Hals- und Gesichts chi rurgie des Universitätsspitals E.___

diagnostizierten am 30. Oktober 2019 einen dekompensierten Tinnitus aurium mit Hyperakusis rechtsbetont bei Status nach akustischem Trauma im März 2019, mittelgradiger sensorineuraler Schwer hörigkeit im Hochtonbereich , rechts mehr als links , und unklare Schwindelbe schwerden. Zum Unfallhergang hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei im März in einer Bar gewesen, wobei ein Holzinstrument nahe an seinem rechten Ohr gespielt worden sei ( zwei Holzstücke , die aufeinander klappern) . Seit her habe er Schmerzen und Tinnitus auf beiden Ohren, rechts mehr als links . Die Ärzte zogen den Schluss, dass die erhobene Schwerhörigkeit im Ho chtonbereich rechts zum stattgeh a b ten Knalltrauma, wie es vom Versicherten beschr i e ben werde, passe. Eine Hörmi nderung wie vorliegend sei prädesti niert für die Entsteh ung eines Ohrgeräusches. Da anamnes tisch die Hörminderung rechts mit konsekutivem Tinnitus seit dem Knalltrauma bestehe, sei die Un f allkausalität neu zu beurteilen (Urk. 8/20) .

Prof. Dr. med. D.___ , leitender Arzt an der

Klinik für Ohren- , Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ , beschrieb am 25. Februar 2020 den Unfallhergang dahingehend, dass ein Mitspieler der Musikgruppe im Publikum in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer gesessen sei und unvermittelt in unmittelbarer Nähe zu dessen rechtem Ohr mit einem Holzschlaginstrument mitzuspielen begonnen habe . Der Beschwerdeführer sei dadurch stark überrascht worden und habe sich weg gedreht und sich das Ohr zugehal ten. Er habe allerding s

direkt im Anschluss bereits verschiedenste audiologische Beschwerden, unter anderem ein Ohrge räusch und eine ausgeprägte Lärmempfindlichkeit verspürt und mit etwas Pa n ik reagiert (Urk. 8/31/1). Dr. D.___ erhob ebenfalls eine hochbetonte, geringgradige

sensorineurale Schwerhörigkeit auf der rechten Seite. Das Lärmereignis, wie es geschildert worden sei, scheine geeignet, um das Ohrgeräusch oder auch die Hyperakusis nach sich zu ziehen (Urk. 8/31/2). 4.

4 . 1

Da später nie mehr die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer das In stru ment selbst ausprobiert hat, erscheint de ssen Hinweis, dass die Beschreibung des Ablaufs des Ereignisses in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) fehlerhaft war , zwar als überzeugend . Auffallend ist indessen , dass er

auch in den weiteren vor Verfü gungserlass erfolgten Darstellungen des Unfallereignisses

lediglich ausführte, dass ein Holzinstrument in der Nähe seines Ohr es gespielt worden sei . Er erwähnte jedoch nicht , dass er sofort nach Einsetz en des « Chlefelispiels »

beziehungsweise nach einem besonders lauten Schlag eine Reaktion in seinem Ohr verspürt habe . Dies erwähnte er erst in der Einsprache vom 8. November 2019 , wobei zu berücksichtigen ist , dass nach der Rechtsprechung eine Darlegung des entspre chenden Sachverhalts durch die versicherte Person nach einer Verneinung des Leistungsanspruchs wenig

überzeugt, wenn der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtser heblichen Sachverhalts vorher eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Ver hältnisse mittels Fragebogen s durchgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).

Im Fragebogen

vom 10. Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer nic hts davon, was jedoch

- zumindest in den wesentlichen Zügen - bei ent sprechendem Geschehensablauf zu erwarten gewesen wäre, auch wenn gewisse sprachliche Defizite

zweifellos vorhanden waren (Urk. 8/7). Wenn ein einzelner, übermässig lauter « Chlefelischlag »

für den Tinnitus bzw. die geringe Hochton schwerhörigkeit ursächlich gewesen wäre , hätte der Beschwerdeführer diesem Ereignis von Anfang an sicher grössere Bedeutung zugemessen und es auch ge genüber den behandelnden Ärzten erwähnt, was aber offenbar vor dem 20. Febru ar 2020 - mithin bis fast ein Jahr nach dem Vorfall - nicht geschehen ist . Ferner macht der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise

nicht geltend, seinen Sitz platz nach Beginn des « Chlefelispiels » oder einem besonders lauten Schlag ver lassen zu haben , was sicher möglich gewesen wäre . Es ist somit davon auszu gehen, dass er dem « Chlefelispiel » während längerer Zeit, allenfalls während de s gesamten Abend s

- das Konzert dauerte gemäss Programm von 20 Uhr bis Mitter nacht

- ausgesetzt war .

Damit fehlt dem Vorkommnis das Element der Plötzlich keit nach Art. 4 ATSG. 4.2

Zusätzlich ist auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt . So ergibt sich aus der Videoauf nahme, die der Beschwerdefüh rer eingereicht hatte , dass der Chlefelispieler nicht direkt neben einer anderen Person sass, sondern neben ihm ein Platz auf der Sitzbank frei war . Es ist daher ni cht ersichtlich, wie der Musiker unmittelbar neben dem Ohr des - gemäss seinen eigenen Aussagen und der mit der Be schwer d e eingereichten Fotographie der leeren Gaststube (Urk. 3/3) am Nebentisch sitz en den - Beschwerdeführers hätte spielen sollen , zumal zwischen den beiden Tischen zusätzlich ei n Durchgang erkennbar ist (vgl. Urk. 20) . Dass die « Chlefelischläge »

direkt neben dem Ohr des Beschwerdeführers erfolgt seien und dieser daher vom Lärm mehr als alle anderen ebenfalls anwesenden Personen betroffen war , ist somit nicht erstellt. Diese anderen Personen hielten sich

- lachend und teilweise klatschend - teilweise am selben Tisch wie der « Chlefelispieler » auf . Obwohl der « Chlefeler » für den Beschwerdeführer unerwartet im Publikum zu spielen begann, ist damit nicht erstellt, dass er einen über das im Rahmen dieses Volks musik konzerts in der Gaststube zu erwartende n Lautstärke hinausgehenden Schallpegel erzeugte. Die Beschwer den des Beschwerdeführers stell en somit höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar , was indessen für die Bejahung der Un gewöhnlichkeit nicht ausreicht. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine Schallpegelmessung verzichtet hat, ist ihr nicht vorzuwerfen, ist eine solche doch angesichts des nicht erstellbaren Abstandes des « Chlefelers » zum Ohr des Beschwerdeführers von v ornherein nicht geeignet, eine übermässige Lärmeinwirkung zu belegen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 4.3

Ebenso

wenig hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie das Ergebnis der medizinischen Abklärungen im E.___ nicht abgewartet hat ,

ist doch die Frage nach der Erfüllung des Unfallbegriffs eine Rechtsfrage, die nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Die Tatsache, dass ärzt li cherseits ein Zusammenhang zwischen de n im Wesentlichen übereinstimmend en Diagnosen und dem jeweils ihnen geschilderten Ereignis vom

29. März 2019 her ge stell t und dabei ein Trauma erwähnt wurd e , ändert nichts daran, dass damit kein Unfall ereignis im Rechtssinn bewiesen werden kann. Zum einen gingen die Ärzte des E.___ im Bericht vom 30. Ok tober 2019 und damit noch zeitnä her zum Ereignis von einer länger

andauernden Einwirkung während des Konzertes aus, womit sie also ein nicht plötzliches Ereignis schilderten (Urk. 8/31). Aus dem Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 hingegen wird von einem unvermittelten Einsatz des Schlaginstruments in unmittelbarer Nähe des rechten Ohrs des Beschwerdeführers berichtet, so dass sich der Beschwerdeführer spontan weggedreht und das Ohr zugehalten habe

(Urk. 8/31). Woher diese sehr späte Schilderung stammt, die von den ander e n zeitnahen Darlegungen in relevanter Weise abweicht, ist unklar und sie vermag – wie erwähnt – das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht

zu beweisen. 4.4

De r geschilderte Vorgang an jenem Abend wurde vom Versicherten und den Ärzten unterschiedlich beschrieben. Es mangelt nach dem Gesagten am Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des ungewöhnlichen äusseren Faktors so wie an der Plötzlichkeit des Einwirkens eines

äusseren Faktors , weshalb das Ereignis vom

29. März 2019 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel entfällt .

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Ebenso wenig bilden die im Anschluss an den besagten Abend aufgetretenen Be schwerden im Ohr eine unfallähnliche Körperschädigung. Die behandelnden Ärzt e stellte n nämlich jeweils ein intaktes, reizloses Trommelfell fest

(Urk. 8/20/1, Urk.

8/31/2 ), so dass die geklagten Leiden auch nicht unter den am ehesten noch in Frage kommenden Tatbestand einer Trommelfellv erletzung

(vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) subsumiert werden können, was vom Beschwerdeführer auch nicht be strit ten wird.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser