Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 vollzeitlich bei der Y.___ AG als Paketbote angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 5. April 2016 rutschte er, als er aus dem Zustellfahrzeug aussteigen wollte, auf dem nassen Trittbrett ab und verdrehte sich das rechte Fussgelenk ( Urk. 8/1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/2-4) , holte diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein
und legte die se
ihre m Kreisarzt ,
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor ( Urk. 8/34 , Urk. 8/57 ). Am 1 2. Juni 2017 sowie am 2 3. November 2018 erfolgten kreis ärztliche Untersuchungen des Versicherten durch Dr. Z.___ ( Urk. 8/88 f . , Urk. 8/200 ). Nachdem die Suva dem Versicherten am 3 1. Mai 2019 die Ein stellung der Taggelder per 3 1. Juli 2019 mit geteilt hatte ( Urk. 8/230), sprach sie ihm
m it Verfügung vom 2 6. Juni 2019 eine Invalidenr ente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 %
zu ( Urk. 8/236) . Die dagegen vom Versicherten am 2 6. A ugust 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 8/244) wies die Suva nach Einholung einer Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie ( Urk. 8/259) , mit
Einsprachee ntscheid vom 6. Februar 2020 ab ( Urk. 8/260 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier , am 6. März 2020 Beschwerde mit dem An trag, die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jeden falls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu b eurteilende Unfall hat sich am 1 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, gemäss dem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht bestehe eine belastungsabhängig symptomatische, posttraumatische Arthrose des rechten o beren Sprunggelenks (OSG). Unfallbedingt resultiere eine verminderte Belast barkeit des rechten OSG, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tät igkeit nicht mehr zumutbar sei . Ü berwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurzstreckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung seien jedoch ohne zeitliche Einschränkung möglich. Von dieser Beurteilung sei auszugehen. Ein CRPS ( complex regional pain
syndrome ) beziehungsweise ein Restsudeck, deren Vorliegen in der Einsprache vom Beschwerdefüh rer geltend gemacht würden, liess e n sich gemäss der kreis ärztlichen Beurteilung sowie der Einschätzung der nach der Einspracheerhebung beigezogenen Dr. A.___ gestützt auf die Budapest-Kriterien nicht bestätigen. Für die in den Akten festgehaltenen psychischen Probleme sei eine Leistungspflicht sodann nicht gegeben ( Urk. 2 S. 4 f.). Gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik sowie unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sei das Invalideneinkommen auf Fr. 60’ 969.-- festzusetzen. Stelle man dieses dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'697.-- gegenüber, resultier e eine Erwerbseinbusse von 15 % , weshalb sich die in dieser Höhe zugesprochene Invalidenrente nicht bemängeln lasse ( Urk. 2 S. 6). Im Bericht vom 1 3. Juni 2017 habe der Kreisarzt den unfallbedingten Integritätsschaden gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht, die intraoperativen Befunde und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet würden, auf 5 % geschätzt. Von dieser Beurteilung sei auszugehen ( Urk. 2 S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht ausgewiesen sei, dass er in einer leidensangepassten Tätigk eit voll arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5). Er leide unbestrittenermassen unter chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses und Unterschenkels und sei auf den Einsatz von zwei Gehstöcken und Schmerz medikamente angewiesen. Hinsichtlich der Schmerzursache seien die involvierten Ärzte unterschiedlicher Meinung. D a unbestritten sei, dass die Schmerzen Folgen des versicherten Unfallereignisses seien, sei dies jedoch letztlich nicht von Bedeutung. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, da dieses mit keinem Wort begründet werde und so nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 7). Er sei aufgrund der chronischen Schmerzen, den dadurch verur sachten Schlafstörungen und den Nebenwirkungen der Medikamente - die eben falls zu berücksichtigen seien - auch in einer optimal leidensangepassten Tätig keit maximal zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 8). Ausgehend von den übrigen An nahmen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 66 % , wobei unter den gegebenen Verhältnissen ein Leidensabzug von 10 % zu tief sei. Zum einen seien die Einsatzmöglichkeiten auf dem ihm offenen Arbeitsmarkt aufgrund der Unfallfolgen erheblich ein geschränkt, zum anderen würden Männer mit Beschäftigungsgrad von 25-49 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 18.34 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielen. Deshalb sei der Tabellenlohn um einen Leidensabzug von 25 % zu kürzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 72 % resultiere ( Urk. 1 S. 10). Die schwere, offensichtlich dauerhafte Beeinträchtigung am rechten Fuss sei sodann entgegen dem Kreisarzt nicht mit einer mässig gradigen OSG-Arthrose, sondern mit einer schweren Arthrose im Sinne von Su va-Tabelle 5 gleichzusetzen. En t s prechend sei der Integritätsschaden auf zwischen 15 % und 30 % zu bemessen und aufgrund des unbestrittenen Aus masses der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung au f 30 % festzulegen ( Urk. 1 S. 10 f. ). Ausgangsgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihm sodann neben den Anwaltskosten die Kosten für den Bericht von PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheuma tologie, vom 2 7. Februar 2020 zu ersetzen, da dieser für die Beurteilung des An spruchs unerlässlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 11 ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, die behandelnden Orthopäden und Rheumatologen sowie die von ihr beigezogene Neurochirurgin würden die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigen. Auf die Beurteilung von PD
Dr. B.___
könne hingegen entgegen dem Beschwerdeführer nicht abgestellt werden, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese r zunächst keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vornehmen können und es ihm nun plötzlich doch möglich sei. Ferner setze er sich auch nicht mit den anderslauten den Einschätzungen auseinander und berücksichtige nicht nur die Unfallfolgen. Was die Nebenwirkungen des Medikamentes betreffe, werde durch Dr. C.___ keine zusätzliche Einschränkung attestiert und dieses könne, da es sich nicht um ein typisches Arthrosemed ika ment handle, ohne Weiteres durch ein anderes Medikament ersetzt werden. Die Einschätz ung von PD
Dr. B.___ vermöge daher die kreisärztliche Beurteilung nicht zu entkräften. Eine Kostenübernahme für dessen Bericht erübrige sich ( Urk. 7 S. 3). In Bezug auf d en leidensbedingten Ab zug sei der Beschwerdeführer gestützt auf diese Ausführungen nicht zu hören, wenn er diesen mit einer lediglich teilweisen Arbeitsfähigkeit begr ünde, im Übrigen sei den unfallbedingten Einschränkungen mit dem vorgenommenen Ab zug von 10 % gebührend Rechnung getragen worden ( Urk. 7 S. 3 f.) . 2.4
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 1 5. April 2016 am rechten oberen Sprunggelenk grundsätzlich leistungspflichtig ist und dass die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch vorliegenden gesu ndheitlichen Beschwerden
an diesem Gelenk durch diesen Un f all verursacht wurden ( Urk. 8/234/1 ).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente beziehungsweise auf eine höhere Integritätsentschädigung verneint hat. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer stellte sich nach dem Vorfall vom 1 5. April 2016 zunächst am 1 8. April 201 6 bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vor, der eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostizierte und eine Ruhigstellung sowie eine Behandlung mit Schmerzmitteln anordnete .
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 5. April 2016 bis auf Weiteres ( Urk. 8/14). 3.2
Bei Persistenz der Beschwerden wurde am 1 2. Mai 2016 eine MRI-Untersuchung des rechten oberen Sprunggelenks
durchgeführt ( Urk. 8/15) . Gestützt darauf stell ten die behandelnden Orthopäden an der Universitätsklinik
E.___ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2016 die Diagnose eines OSG-Distor s ionstrauma s rechts am 1 5. April 2016 mit o steochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum ( Urk. 8/11/1).
Anlässlich der Ver laufskontrolle vom 6. Juli 2016 hielten sie sodann
zusätzlich eine Ruptur der Ligamenta fibulotalare
anterius und fibulocalcane are und eine Zerrung der hinteren Syndesmose fest ( Urk. 8/19/1). Eine chirurgische Sanierung hielten sie im aktuellen Zeitpunkt für nicht zielführend ( Urk. 8/19/2). 3.3
Am 2 5. Oktober 2016 begab sich der Beschwerdeführer zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der F.___ Klinik. Dr. med. G.___ , L eitender Arzt Fusschirurgie, hielt bei persistierenden lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest und empfahl initial die Durchführung einer Kortikoidinfiltration ( Urk. 8/47/3). Nachdem der Beschwerdeführer davon nicht hatte profitier en können , empfahl Dr. G.___ am 2 8. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleichzeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk. 8/53/2). Diese Operation wurde am 1 9. Januar 2017 durchgeführt und verlief komplikationslos ( Urk. 8/63 /1 f. ). Am 3. März 2017 hielt Dr. G.___ eine graduelle Rückbildung der Schwellung sowie der Schmerzen nach der Operation fest ( Urk. 8/68/1). Am 2 4. März und 2 5. April 2017 stellte Dr. G.___ e ine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerz empfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt
und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk. 8/69/1 , Urk. 8/83/1 ). 3.4
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Juni 2016 stellte Dr. Z.___ die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1 5. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthrosko pie OSG rechts, Defektdé bridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1 9. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttrauma tischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter OSG- und USG-Beweglichkeit ( Urk. 8/88/2). Er kam zum Schluss, dass es durch den Unfall und die O peration zu einer ausgeprägten Narbenbildung anterolateral gekommen sei , und empfahl eine fixe Kombinations- Analgetikatherapie , worunter der Beschwerdeführer ver suchen sollte, weitere Strecken zu laufen, um die Beweglichkeit zu verbessern. Diesbezüglich sei eine deutliche Verbesserung zu erwarten. Im Hinblick auf die Belastbarkeit sei angesichts der posttraumatischen OSG-Präarthrose hingegen keine Verbesserung mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelastung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen) , mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von un ebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vorteilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk. 8/88/3). Den Integritätsschaden schätze Dr. Z.___ abstützend auf den Untersuchungsbericht und den intraoperativen Befund gemäss dem Operationsbericht vom 1 9. Januar 2017 und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet würden, auf 5 % ein ( Urk. 8/89/1). 3.5
In seinem Bericht vom 2 0. Juni 2017 berichtete Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Rheumat ologie an der F.___ Klinik , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk. 8/109/1). Er kam zum Schluss , die Budapester Kriterien für ein C R PS1 seien nicht erfüllt, ins besondere bestehe keine ausgeprägte Hyperalgesie oder Allodynie . Allerdings würden eine diskrete livide Verfärbung des rechten Fusses sowie ein leichter Temperaturunterschied auf fallen , so dass wahrscheinlich Teilaspekte eines C R RS1 vorhanden seien ( Urk. 8/109/2).
Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2017 stellte Dr. H.___
am 1 1. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest :
D as Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeig t e n sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumin dest einen Teil der belastungsab hängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch er klärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk. 8/116/1 f.). 3.6
Dr. G.___ hielt am 1 9. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2 5. April 2017 nicht grundlegen d verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fuss chirurgischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk. 8/128/1 f.). 3.7
Am 2 3. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerz therapie am Schmerzambulatoriu m des Universitätsspitals I.___ . Dr. med. J.___ , Oberarzt , hielt dabei eine multifaktorielle Schmerz problematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelet t ären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budape ster-Kriterien für ein C R PS sei en nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung dur ch Irritationen lokaler nervaler Strukturen sei möglich ( Urk. 8/142/2).
Die in der Folge durchgeführte Ketamin austestung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk. 8/143/2), der diagnostische/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus
poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktio n von mehr als 80 % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk. 8/144/2, Urk. 8/155/2) . 3.8
Am 3 0. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. univ. K.___ , Oberarzt Neurologie an der F.___ Klinik , untersucht ( Urk. 8/160) . Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizierten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanziell e Nervenschädigung der Beinnerv en ersicht lich. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk. 8/160/2). 3.9
PD Dr. B.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk. 8/177/1).
Am 2 6. Oktober 2018 ergänzte PD
Dr. B.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. Als einzige Therapiemöglichkeit sehe er noch die Besprechung mit den Neurochirurgen betreffend einer Hinterstrangstimulation . In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk. 8/195/1). 3.10
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 3. November 2018 stellte Dr. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder a namnestisch noch aktuell ein CRP S vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter , die beim Gehen und Ste hen natürlicherweise belastet werde . In medizinischer Hinsicht lasse sich fussortho pädisch nur noch eine obere Sprun g gelenkarthrodese zur Schmerzreduktion an bieten. Z um aktuellen Zeitpunkt sei daher die medizinische Behandlung vorläufig abgeschlossen und es sei auch weiter hin keine Physiotherapie indiziert. Unfall kausal resultiere eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprung gelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumut bar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80 % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positions wechsel und nur kurzstreckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk. 8/200/3 f.). 3.11
Dr. med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2019 die Ansicht ,
der postoperative Morbus Sudeck sei das Haupt problem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk. 8/214/2). 3.12
Am 2 6. Februar 2019 wurde ein weiteres MRI des rechten OSG angefertigt (vgl. Urk. 8/221). Dieses ergab gemäss Dr. med. M.___ und Dr. med. univ. N.___ , Oberarzt und Assistenzarzt Orthopädie a n der Universitäts klinik
E.___ , eine stationäre Läsion im Bereich der lateralen Talusschulter ohne weiteren pathologischen Befund. In einer aktuellen neurophysiologischen Unter suchung (vgl. Urk. 8/220) hätten zudem keine Nervenschädigungen oder Neuro pathie festgestellt werden können. Aktuell gingen sie am ehesten von Schmerzen aufgrund der osteochondralen Läsion der Talusschulter sowie einer Impingement Symptomatik bei Vernarbung am v entralen OSG aus ( Urk. 8/217/2).
In seinem Bericht vom 1 3. Mai 2019 stellte Dr. M.___
die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses und kam zum Schluss , die Beschwerden seien am ehesten als Rest der Sudeckentwicklung respektive als chro nische Schmerzen anzusehen ( Urk. 8/224/1).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers führte Dr. M.___ am 2 8. Juni 2019 aus, von rein mechanisch orthopädischer Seite sei eine Arbeitsfähigkeit in über wiegend sitzender Tätigkeit mit den von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 3. November 2018 erwähnten Einschränkungen möglich. Ob dies im Umfang von 100 % möglich sei, könne im Rahmen der erfolgten Sprechstundenkontrollen nicht beurteilt werden. Zusätzlich liege beim Beschwerdeführer noch eine chronische Schmerzproblematik vor, welche aus orthopädischer Sicht nicht erklärt sei und welche die Arbeitsfähigkeit möglicherweise zusätzlich beeinträchtige ( Urk. 8/245/8) . 3.13
PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie a n der Universitätsklinik
E.___ , stellte am 1 7. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv -neuropat h ischen Schmerzsyndroms am Fuss recht
s. Aktenanamnestisch sei ein CRP S beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florid e s CRPS gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die verminderte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt . Das vom Kreisarzt festgelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk. 8/256/3). 3.14
Die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Prof. Dr. A.___ kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Januar 2020 zum Schluss, die vorliegenden Unterlagen seien nicht geeignet , die medizinischen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. Z.___ zu verändern. Von einer weiteren Behandlung könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, die Situation sei stabil. Auch die Einschätzung des Integritäts schadens vom 1 3. Juni 2017 bleibe bestehen, es gebe keine Nervenschädigung, welche das A usmass des Integritätsschadens aus orthopädischer Sicht verändern würde ( Urk. 8/259/7). 3.15
Im der Beschwerde beigelegten Bericht von PD
Dr. B.___
vom 2 7. Februar 2020 hielt dieser fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Wegen der Schmerzsymptomatik benötige er pro Tag drei- bis viermal Zaldiar . Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berück sichtigen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den All gemeinzustand des Beschwerdeführers. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. S ekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbelastung der Beine unter ein em
Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sei vorstellbar ( Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Vorab ist der Vollständigkeit halber fest zuhalten, dass die Einstellung der Tag geldleistungen per 3 1. Juli 2019 (vgl. Urk. 8/230) weder bestritt en noch zu beanstanden ist, da e inerseits Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 2 3. November 2018 davon aus ging , dass die medizinische Behandlung zumindest vorläufig abgeschlossen sei , und auch gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte keine weiteren Behandlungsoptionen mehr angeboten werden konnten (vgl. Urk. 8/128/2,
Urk. 8/160/2 ) beziehungsweise mit den durchgeführten Therapien kein dauerhafter positiver Effekt erzielt werden konnte (vgl. Urk. 8/143/2, 8/155/2, Urk. 8/224/1 ). Andererseits hatte die Invalidenversicherung die zunächst durchgeführten beruflichen Massnahmen am 1 5. August 2018 abgebrochen ( Urk. 8/188) und s ah in der Folge keine weiteren Eingliederungsm assnahmen mehr vor (vgl. Urk. 8/213). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 3. November 201 8. Basierend auf einer umfassenden Untersuchung ( Urk. 8/200/2) und unter Einbezug der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten medizinischen Akten ( Urk. 8/200/1 f.) kam Dr. Z.___ darin zum Schluss , dass der Beschwerdeführer aktuell noch unter eine r belastungsabhängig symptomatische n Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des ober en und unteren Sprunggelenks leidet ( Urk. 8/ 200/3). Gestützt auf diesen Befund erachtete Dr. Z.___ , die bisherig e Tätigkeit als Paketbote als nicht leidensangepasst . E ine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln und nur kurzstreckig gehenden Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen vo n unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung hielt er indes ohne zeitliche Ein schränkung für zumutbar ( Urk. 8/200/3 f.). Entgegen dem Beschwerdeführer erfolgte diese Beurteilung nicht unbegründet, sondern gestützt auf die fest gestellte unfallkausale verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprung gelenks ( Urk. 8/200/3) . Angesichts der Tatsache, dass im genannten Zumutbar keitsprofil jegliche das betroffene Gelenk übermässig belastende Tätigkeiten aus geschl ossen werden, ist es schlüssig und einleuchtend , dass der Beschwerdeführer derart angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung ausüben kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung des behandelnden Dr. C.___ und der von der Beschwerde gegn erin beigezogenen Prof. Dr. A.___ ( Urk. 8/256/3, Urk. 8/259/7).
4.3
Der Beschwerd eführer brachte dagegen vor, gemäss dem Bericht von PD
Dr. B.___ vom 2 7. Februar 2020 sei er aufgrund seiner chronischen Schmerzen, der dadurch verursachten Schlafstörungen sowie der Nebenwirkungen der ver schriebenen Medikamente maximal zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 8 ).
Im Hinblick auf den Beweiswert der Beurteilung von PD Dr. B.___ ist zunächst allgemein auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Zudem ist
- wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte ( Urk. 7 S. 3) - zu berücksichtigen, dass PD Dr. B.___ zunächst - bei zwischenzeitlich unverändertem Gesundheitszustand (vgl. Urk. 3/3 S. 1) - im Bericht vom 2 6. Oktober 2018 die Ansicht vertrat, dass er ohne weitere Ab klärungen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne ( Urk. 8/195/1) , und im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierten Bericht vom 2 7. Februar 2020 dann dennoch zum Schluss kam, es sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % denkbar ( Urk. 3/3 S. 1). Dies ist nicht über zeugend . Bereits gestützt darauf erscheint die Beweiskraft der Beurteilung von PD Dr. B.___ als eingeschränkt. 4.4
Ferner fällt auf , dass PD
Dr. B.___ seine Ein schätzung basierend auf der Diagnose eines C R PS beziehungsweise eines Restes davon vornahm ( Urk. 8/177/1, Urk. 8/195/1), Dr. Z.___
die Diagnose eines C R PS gestützt auf die Budapester Kriterien indes sowohl aktuell als auch anamnestisch ausdrücklich ausschloss ( Urk. 8/200/3). Diese Einschätzung von Dr. Z.___
wird insbesondere durch die Beurteilung des Neurologen Dr. K.___ vom 3 0. Januar 2018 untermauert , der gestützt auf die Anamnese sowie die klinische Unter suchung zum Schluss kam, es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein neuro pathisches Schmerzgeschehen ausmachen und auch elektroneurographisch seien keine Hinweise für eine substanzielle Nervenschädigung der Beinnerven ersicht lich ( Urk. 8/160/2). Ferner konnte auch der behandelnde Rheumatologe
Dr. C.___
anlässlich der Konsultation vom 1 7. Dezember 2019 gestützt auf eine ausführliche Befundaufnahme keine Hinweise auf ei n florides C RP S ausmachen ( Urk. 8/256/3 ).
Demgegenüber erfolgte die Beurteilung von PD Dr. B.___ , es liege ein C R PS vor, ohne Bezugnahme auf die massgeblichen Diagnosekriterien oder eine sonstige nähere Begründung ( Urk. 8/177/1 ) und ist daher nicht nachvoll ziehbar. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene
Beurteilung von
Dr. L.___ vom 1 7. Februar 2019
( Urk. 8/214/2). Das Vorliegen eines C R PS ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen und es ist davon auszugehen , dass die Schmerzen des Beschwerdeführers auf den trauma bedingten Knorpelschaden im Bereich der lateralen Talusschulter zurückzuführen sind , wie Dr. Z.___ überzeugend darlegte .
4.5
Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass in erster Linie nicht die genauen Diagnosen, sondern hinsichtlich der bleibenden unfallkausalen Beeinträchtigung die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass gebend sind.
Insoweit PD Dr. B.___
jedoch zusätzliche Einschränkungen auf grund der Schmerzproblematik beziehungsweise der Nebenwirkungen der Schmerzmedikation ausmacht, ist festzuhalten, dass er bei seiner Beurteilung nicht auf das kreisärztliche Belastungsprofil und insbesondere die Tatsache, dass Dr. Z.___ darin jegliche das Sprunggelenk belastende Tätigkeiten ausgeschlossen hatte, einging und nicht ersichtlich ist, wieso der B eschwerdeführer in einer diesem Profil entsprechenden , hauptsächlich sitzenden Tätigkeit durch die Fuss schmerzen zusätzlich in zeitlicher Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit ei n geschrän kt sein so l lt e . Eine solche Einschränkung könnte sich höchstens aus den vom Beschwerdeführer nach längerem Sitzen g eklagten Rückenschmerzen ergeben, die PD Dr. B.___
der aufgrund der Schmerzsymptomatik des rechten Fusses eingenommenen
Fehlhaltung der Wirbelsäule zuschrieb und in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezog.
Soweit ersichtlich stellte PD Dr. B.___ die Diagnose des Lumbovertebralsyndroms indes einzig gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
selbst und untermauerte seine Herleitung der Beschwerden durch die postulierte Fehlhaltung der Wirbelsäule nicht durch objektive Unter suchungsbefunde
( Urk. 3/3 S. 1) , so dass ein überwiegend wahrscheinlich er Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht nach vollzogen werden kann . Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass neben PD
Dr. B.___ einzig Dr. C.___ auf ein Lumbovertebralsyndrom hinwies, jedoch dieses einerseits nicht mit der Fuss verletzung in Verbindung brachte und andererseits das kreisärztliche Belastungs profil trotzdem ausdrücklich für korrekt erachtete ( Urk. 8/256/1 ff.).
Zu den von PD
Dr. B.___ zusätzlich in die Beurteilung einbezogenen Nebenwirkungen des verschriebenen Medikamentes Zaldiar ist sodann einerseits zu bemerken, dass PD Dr. B.___ dazu lediglich
allgemein festhielt, die Medikation beeinträchtige den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers , und nicht auf einzelne Neben wirkungen einging , so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch eingeschränkt sein sollte . Andererseits fällt auf, dass
der Beschwerdeführer dieses Medikament bereits seit mindestens Oktober 2018 einnimmt und er weder anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2018 noch i m Rahmen de r seither erfolgten ärztlichen Untersuchungen von Nebenwirkung en berichtete (vgl. Urk. 8/200, Urk. 8/214, Urk. 8/256) .
Eine massgebliche Verminderung seiner Leistungs fähigkeit
ist daher nicht überzeugend dargelegt. 4.6
Insgesamt er weist sich die Beurteilung von PD Dr. B.___ damit nicht als schlüssig und ist nicht geeignet, auch nur Zweifel an der beweiswer ten kreisärztlichen Ein schätzung von Dr. Z.___
vom 2 3. November 2018 zu erwecken. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem kreisärztliche n Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Von weiteren
Beweismassnahmen
– wie etwa der beantragte n Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 8) – sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5.
Es bleibt, die wirtschaftlichen Folgen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommens vergleich durch, wobei sie für das Valideneinkommen auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn und beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentral wert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ab stellte ( Urk. 2 S. 6) . Diese Berechnung sgrundlagen wurde n
vom Beschwerdeführer
- abgesehen davon, dass er von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging, was vorliegend wie soeben aus geführt nicht bestätigt werden kann - richtigerweise nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 9 f. ). Indes brachte er vor, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % sei auf 25 % zu erhöhen ( Urk. 1 S. 10). Angesichts des Umstands, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, zielt
jedoch der Einwand , dass Teilzeit arbeitende Männer hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein niedrigeres Einkommen erzielen würden, in die Leere, so dass sich aus diesem Grund
k ein höhere r Abzug rechtfertigt . Das eingeschränkte Belastungsprofil des Beschwerde führers hat die Beschwerdegegnerin sodann durch den vorg enommenen Leidensabzug von 10 %
bereits angemessen berücksichtigt und es besteht kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads von 15 % und die gestützt darauf g ewähr te Invalidenrente in der gleichen Höhe
erweisen sich somi t als korrekt . 6.
Zu prüfen ist ferner , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat.
Gestützt auf die kreisärztliche Unters uchungsbefunde vom 9. Juni 2017 sowie de n intraoperativen Befund gemäss Operationsbericht vom 1 9. Januar 2017 wendete Dr. Z.___ in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 3. Juni 2017 die Suva Tabelle 5 an , nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet werden, und kam zum Schluss, dass eine Integritätseinbusse von 5 % vorliegend angemessen erscheine ( Urk. 8/89/1). Anlässlich der Untersuchung vom 2 3. November 2018 hielt er sodann fest, dass sich zwischenzeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben habe, sodass die Beurteilung vom 9. Juni 2017 weiterhin Gültigkeit habe ( Urk. 8/200/4). Dies bestätigte am 7. Januar 2020 auch die beigezogene Prof. Dr. A.___ ( Urk. 8/259/7). Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die schwere, offensichtlich dauernde Beeinträchtigung am rechten Fuss sei nicht mit einer mässiggradigen , sondern vielmehr mit einer schwergradigen OSG-Arthrose im Sinne der Suva-Tabelle 5 gleichzusetzen ( Urk. 1 S. 10).
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist indes nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende medizinische Grundlage von einer Integrität seinbusse von 30 %
ausgeht ( Urk. 1 S. 10.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizin ische Beurteilung von Dr. Z.___ zugesprochenen Integritäts entschädigung nicht zu beanstanden. 7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Die Kosten privat eingeholter Gutachten oder Berichte sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die vo m Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme des PD Dr. B.___ vom 2 7. Februa r 20 20 war weder notwendig noch für die Ent scheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kosten übernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 vollzeitlich bei der Y.___ AG als Paketbote angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 5. April 2016 rutschte er, als er aus dem Zustellfahrzeug aussteigen wollte, auf dem nassen Trittbrett ab und verdrehte sich das rechte Fussgelenk ( Urk. 8/1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/2-4) , holte diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein
und legte die se
ihre m Kreisarzt ,
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor ( Urk. 8/34 , Urk. 8/57 ). Am 1 2. Juni 2017 sowie am 2 3. November 2018 erfolgten kreis ärztliche Untersuchungen des Versicherten durch Dr. Z.___ ( Urk. 8/88 f . , Urk. 8/200 ). Nachdem die Suva dem Versicherten am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu b eurteilende Unfall hat sich am 1 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, gemäss dem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht bestehe eine belastungsabhängig symptomatische, posttraumatische Arthrose des rechten o beren Sprunggelenks (OSG). Unfallbedingt resultiere eine verminderte Belast barkeit des rechten OSG, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tät igkeit nicht mehr zumutbar sei . Ü berwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurzstreckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung seien jedoch ohne zeitliche Einschränkung möglich. Von dieser Beurteilung sei auszugehen. Ein CRPS ( complex regional pain
syndrome ) beziehungsweise ein Restsudeck, deren Vorliegen in der Einsprache vom Beschwerdefüh rer geltend gemacht würden, liess e n sich gemäss der kreis ärztlichen Beurteilung sowie der Einschätzung der nach der Einspracheerhebung beigezogenen Dr. A.___ gestützt auf die Budapest-Kriterien nicht bestätigen. Für die in den Akten festgehaltenen psychischen Probleme sei eine Leistungspflicht sodann nicht gegeben ( Urk. 2 S. 4 f.). Gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik sowie unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sei das Invalideneinkommen auf Fr. 60’ 969.-- festzusetzen. Stelle man dieses dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'697.-- gegenüber, resultier e eine Erwerbseinbusse von 15 % , weshalb sich die in dieser Höhe zugesprochene Invalidenrente nicht bemängeln lasse ( Urk. 2 S. 6). Im Bericht vom 1 3. Juni 2017 habe der Kreisarzt den unfallbedingten Integritätsschaden gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht, die intraoperativen Befunde und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet würden, auf 5 % geschätzt. Von dieser Beurteilung sei auszugehen ( Urk. 2 S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht ausgewiesen sei, dass er in einer leidensangepassten Tätigk eit voll arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5). Er leide unbestrittenermassen unter chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses und Unterschenkels und sei auf den Einsatz von zwei Gehstöcken und Schmerz medikamente angewiesen. Hinsichtlich der Schmerzursache seien die involvierten Ärzte unterschiedlicher Meinung. D a unbestritten sei, dass die Schmerzen Folgen des versicherten Unfallereignisses seien, sei dies jedoch letztlich nicht von Bedeutung. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, da dieses mit keinem Wort begründet werde und so nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 7). Er sei aufgrund der chronischen Schmerzen, den dadurch verur sachten Schlafstörungen und den Nebenwirkungen der Medikamente - die eben falls zu berücksichtigen seien - auch in einer optimal leidensangepassten Tätig keit maximal zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 8). Ausgehend von den übrigen An nahmen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 66 % , wobei unter den gegebenen Verhältnissen ein Leidensabzug von 10 % zu tief sei. Zum einen seien die Einsatzmöglichkeiten auf dem ihm offenen Arbeitsmarkt aufgrund der Unfallfolgen erheblich ein geschränkt, zum anderen würden Männer mit Beschäftigungsgrad von 25-49 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 18.34 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielen. Deshalb sei der Tabellenlohn um einen Leidensabzug von 25 % zu kürzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 72 % resultiere ( Urk. 1 S. 10). Die schwere, offensichtlich dauerhafte Beeinträchtigung am rechten Fuss sei sodann entgegen dem Kreisarzt nicht mit einer mässig gradigen OSG-Arthrose, sondern mit einer schweren Arthrose im Sinne von Su va-Tabelle 5 gleichzusetzen. En t s prechend sei der Integritätsschaden auf zwischen 15 % und 30 % zu bemessen und aufgrund des unbestrittenen Aus masses der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung au f 30 % festzulegen ( Urk. 1 S. 10 f. ). Ausgangsgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihm sodann neben den Anwaltskosten die Kosten für den Bericht von PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheuma tologie, vom 2 7. Februar 2020 zu ersetzen, da dieser für die Beurteilung des An spruchs unerlässlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 11 ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, die behandelnden Orthopäden und Rheumatologen sowie die von ihr beigezogene Neurochirurgin würden die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigen. Auf die Beurteilung von PD
Dr. B.___
könne hingegen entgegen dem Beschwerdeführer nicht abgestellt werden, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese r zunächst keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vornehmen können und es ihm nun plötzlich doch möglich sei. Ferner setze er sich auch nicht mit den anderslauten den Einschätzungen auseinander und berücksichtige nicht nur die Unfallfolgen. Was die Nebenwirkungen des Medikamentes betreffe, werde durch Dr. C.___ keine zusätzliche Einschränkung attestiert und dieses könne, da es sich nicht um ein typisches Arthrosemed ika ment handle, ohne Weiteres durch ein anderes Medikament ersetzt werden. Die Einschätz ung von PD
Dr. B.___ vermöge daher die kreisärztliche Beurteilung nicht zu entkräften. Eine Kostenübernahme für dessen Bericht erübrige sich ( Urk.
E. 3 1. Mai 2019 die Ein stellung der Taggelder per 3 1. Juli 2019 mit geteilt hatte ( Urk. 8/230), sprach sie ihm
m it Verfügung vom 2 6. Juni 2019 eine Invalidenr ente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 %
zu ( Urk. 8/236) . Die dagegen vom Versicherten am 2 6. A ugust 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 8/244) wies die Suva nach Einholung einer Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie ( Urk. 8/259) , mit
Einsprachee ntscheid vom 6. Februar 2020 ab ( Urk. 8/260 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier , am 6. März 2020 Beschwerde mit dem An trag, die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jeden falls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich nach dem Vorfall vom 1 5. April 2016 zunächst am 1 8. April 201 6 bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vor, der eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostizierte und eine Ruhigstellung sowie eine Behandlung mit Schmerzmitteln anordnete .
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 5. April 2016 bis auf Weiteres ( Urk. 8/14).
E. 3.2 Bei Persistenz der Beschwerden wurde am 1 2. Mai 2016 eine MRI-Untersuchung des rechten oberen Sprunggelenks
durchgeführt ( Urk. 8/15) . Gestützt darauf stell ten die behandelnden Orthopäden an der Universitätsklinik
E.___ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2016 die Diagnose eines OSG-Distor s ionstrauma s rechts am 1 5. April 2016 mit o steochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum ( Urk. 8/11/1).
Anlässlich der Ver laufskontrolle vom 6. Juli 2016 hielten sie sodann
zusätzlich eine Ruptur der Ligamenta fibulotalare
anterius und fibulocalcane are und eine Zerrung der hinteren Syndesmose fest ( Urk. 8/19/1). Eine chirurgische Sanierung hielten sie im aktuellen Zeitpunkt für nicht zielführend ( Urk. 8/19/2).
E. 3.3 Am 2 5. Oktober 2016 begab sich der Beschwerdeführer zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der F.___ Klinik. Dr. med. G.___ , L eitender Arzt Fusschirurgie, hielt bei persistierenden lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest und empfahl initial die Durchführung einer Kortikoidinfiltration ( Urk. 8/47/3). Nachdem der Beschwerdeführer davon nicht hatte profitier en können , empfahl Dr. G.___ am 2 8. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleichzeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk. 8/53/2). Diese Operation wurde am 1 9. Januar 2017 durchgeführt und verlief komplikationslos ( Urk. 8/63 /1 f. ). Am 3. März 2017 hielt Dr. G.___ eine graduelle Rückbildung der Schwellung sowie der Schmerzen nach der Operation fest ( Urk. 8/68/1). Am 2 4. März und 2 5. April 2017 stellte Dr. G.___ e ine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerz empfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt
und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk. 8/69/1 , Urk. 8/83/1 ).
E. 3.4 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Juni 2016 stellte Dr. Z.___ die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1 5. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthrosko pie OSG rechts, Defektdé bridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1 9. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttrauma tischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter OSG- und USG-Beweglichkeit ( Urk. 8/88/2). Er kam zum Schluss, dass es durch den Unfall und die O peration zu einer ausgeprägten Narbenbildung anterolateral gekommen sei , und empfahl eine fixe Kombinations- Analgetikatherapie , worunter der Beschwerdeführer ver suchen sollte, weitere Strecken zu laufen, um die Beweglichkeit zu verbessern. Diesbezüglich sei eine deutliche Verbesserung zu erwarten. Im Hinblick auf die Belastbarkeit sei angesichts der posttraumatischen OSG-Präarthrose hingegen keine Verbesserung mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelastung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen) , mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von un ebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vorteilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk. 8/88/3). Den Integritätsschaden schätze Dr. Z.___ abstützend auf den Untersuchungsbericht und den intraoperativen Befund gemäss dem Operationsbericht vom 1 9. Januar 2017 und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet würden, auf 5 % ein ( Urk. 8/89/1).
E. 3.5 In seinem Bericht vom 2 0. Juni 2017 berichtete Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Rheumat ologie an der F.___ Klinik , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk. 8/109/1). Er kam zum Schluss , die Budapester Kriterien für ein C R PS1 seien nicht erfüllt, ins besondere bestehe keine ausgeprägte Hyperalgesie oder Allodynie . Allerdings würden eine diskrete livide Verfärbung des rechten Fusses sowie ein leichter Temperaturunterschied auf fallen , so dass wahrscheinlich Teilaspekte eines C R RS1 vorhanden seien ( Urk. 8/109/2).
Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2017 stellte Dr. H.___
am 1 1. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest :
D as Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeig t e n sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumin dest einen Teil der belastungsab hängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch er klärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk. 8/116/1 f.).
E. 3.6 Dr. G.___ hielt am 1 9. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2 5. April 2017 nicht grundlegen d verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fuss chirurgischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk. 8/128/1 f.).
E. 3.7 Am 2 3. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerz therapie am Schmerzambulatoriu m des Universitätsspitals I.___ . Dr. med. J.___ , Oberarzt , hielt dabei eine multifaktorielle Schmerz problematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelet t ären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budape ster-Kriterien für ein C R PS sei en nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung dur ch Irritationen lokaler nervaler Strukturen sei möglich ( Urk. 8/142/2).
Die in der Folge durchgeführte Ketamin austestung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk. 8/143/2), der diagnostische/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus
poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktio n von mehr als 80 % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk. 8/144/2, Urk. 8/155/2) .
E. 3.8 Am 3 0. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. univ. K.___ , Oberarzt Neurologie an der F.___ Klinik , untersucht ( Urk. 8/160) . Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizierten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanziell e Nervenschädigung der Beinnerv en ersicht lich. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk. 8/160/2).
E. 3.9 PD Dr. B.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk. 8/177/1).
Am 2 6. Oktober 2018 ergänzte PD
Dr. B.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. Als einzige Therapiemöglichkeit sehe er noch die Besprechung mit den Neurochirurgen betreffend einer Hinterstrangstimulation . In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk. 8/195/1).
E. 3.10 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 3. November 2018 stellte Dr. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder a namnestisch noch aktuell ein CRP S vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter , die beim Gehen und Ste hen natürlicherweise belastet werde . In medizinischer Hinsicht lasse sich fussortho pädisch nur noch eine obere Sprun g gelenkarthrodese zur Schmerzreduktion an bieten. Z um aktuellen Zeitpunkt sei daher die medizinische Behandlung vorläufig abgeschlossen und es sei auch weiter hin keine Physiotherapie indiziert. Unfall kausal resultiere eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprung gelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumut bar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80 % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positions wechsel und nur kurzstreckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk. 8/200/3 f.).
E. 3.11 Dr. med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2019 die Ansicht ,
der postoperative Morbus Sudeck sei das Haupt problem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk. 8/214/2).
E. 3.12 Am 2 6. Februar 2019 wurde ein weiteres MRI des rechten OSG angefertigt (vgl. Urk. 8/221). Dieses ergab gemäss Dr. med. M.___ und Dr. med. univ. N.___ , Oberarzt und Assistenzarzt Orthopädie a n der Universitäts klinik
E.___ , eine stationäre Läsion im Bereich der lateralen Talusschulter ohne weiteren pathologischen Befund. In einer aktuellen neurophysiologischen Unter suchung (vgl. Urk. 8/220) hätten zudem keine Nervenschädigungen oder Neuro pathie festgestellt werden können. Aktuell gingen sie am ehesten von Schmerzen aufgrund der osteochondralen Läsion der Talusschulter sowie einer Impingement Symptomatik bei Vernarbung am v entralen OSG aus ( Urk. 8/217/2).
In seinem Bericht vom 1 3. Mai 2019 stellte Dr. M.___
die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses und kam zum Schluss , die Beschwerden seien am ehesten als Rest der Sudeckentwicklung respektive als chro nische Schmerzen anzusehen ( Urk. 8/224/1).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers führte Dr. M.___ am 2 8. Juni 2019 aus, von rein mechanisch orthopädischer Seite sei eine Arbeitsfähigkeit in über wiegend sitzender Tätigkeit mit den von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 3. November 2018 erwähnten Einschränkungen möglich. Ob dies im Umfang von 100 % möglich sei, könne im Rahmen der erfolgten Sprechstundenkontrollen nicht beurteilt werden. Zusätzlich liege beim Beschwerdeführer noch eine chronische Schmerzproblematik vor, welche aus orthopädischer Sicht nicht erklärt sei und welche die Arbeitsfähigkeit möglicherweise zusätzlich beeinträchtige ( Urk. 8/245/8) .
E. 3.13 PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie a n der Universitätsklinik
E.___ , stellte am 1 7. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv -neuropat h ischen Schmerzsyndroms am Fuss recht
s. Aktenanamnestisch sei ein CRP S beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florid e s CRPS gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die verminderte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt . Das vom Kreisarzt festgelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk. 8/256/3).
E. 3.14 Die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Prof. Dr. A.___ kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Januar 2020 zum Schluss, die vorliegenden Unterlagen seien nicht geeignet , die medizinischen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. Z.___ zu verändern. Von einer weiteren Behandlung könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, die Situation sei stabil. Auch die Einschätzung des Integritäts schadens vom 1 3. Juni 2017 bleibe bestehen, es gebe keine Nervenschädigung, welche das A usmass des Integritätsschadens aus orthopädischer Sicht verändern würde ( Urk. 8/259/7).
E. 3.15 Im der Beschwerde beigelegten Bericht von PD
Dr. B.___
vom 2 7. Februar 2020 hielt dieser fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Wegen der Schmerzsymptomatik benötige er pro Tag drei- bis viermal Zaldiar . Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berück sichtigen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den All gemeinzustand des Beschwerdeführers. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. S ekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbelastung der Beine unter ein em
Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sei vorstellbar ( Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Vorab ist der Vollständigkeit halber fest zuhalten, dass die Einstellung der Tag geldleistungen per 3 1. Juli 2019 (vgl. Urk. 8/230) weder bestritt en noch zu beanstanden ist, da e inerseits Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 2 3. November 2018 davon aus ging , dass die medizinische Behandlung zumindest vorläufig abgeschlossen sei , und auch gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte keine weiteren Behandlungsoptionen mehr angeboten werden konnten (vgl. Urk. 8/128/2,
Urk. 8/160/2 ) beziehungsweise mit den durchgeführten Therapien kein dauerhafter positiver Effekt erzielt werden konnte (vgl. Urk. 8/143/2, 8/155/2, Urk. 8/224/1 ). Andererseits hatte die Invalidenversicherung die zunächst durchgeführten beruflichen Massnahmen am 1 5. August 2018 abgebrochen ( Urk. 8/188) und s ah in der Folge keine weiteren Eingliederungsm assnahmen mehr vor (vgl. Urk. 8/213). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 3. November 201 8. Basierend auf einer umfassenden Untersuchung ( Urk. 8/200/2) und unter Einbezug der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten medizinischen Akten ( Urk. 8/200/1 f.) kam Dr. Z.___ darin zum Schluss , dass der Beschwerdeführer aktuell noch unter eine r belastungsabhängig symptomatische n Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des ober en und unteren Sprunggelenks leidet ( Urk. 8/ 200/3). Gestützt auf diesen Befund erachtete Dr. Z.___ , die bisherig e Tätigkeit als Paketbote als nicht leidensangepasst . E ine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln und nur kurzstreckig gehenden Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen vo n unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung hielt er indes ohne zeitliche Ein schränkung für zumutbar ( Urk. 8/200/3 f.). Entgegen dem Beschwerdeführer erfolgte diese Beurteilung nicht unbegründet, sondern gestützt auf die fest gestellte unfallkausale verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprung gelenks ( Urk. 8/200/3) . Angesichts der Tatsache, dass im genannten Zumutbar keitsprofil jegliche das betroffene Gelenk übermässig belastende Tätigkeiten aus geschl ossen werden, ist es schlüssig und einleuchtend , dass der Beschwerdeführer derart angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung ausüben kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung des behandelnden Dr. C.___ und der von der Beschwerde gegn erin beigezogenen Prof. Dr. A.___ ( Urk. 8/256/3, Urk. 8/259/7).
4.3
Der Beschwerd eführer brachte dagegen vor, gemäss dem Bericht von PD
Dr. B.___ vom 2 7. Februar 2020 sei er aufgrund seiner chronischen Schmerzen, der dadurch verursachten Schlafstörungen sowie der Nebenwirkungen der ver schriebenen Medikamente maximal zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 8 ).
Im Hinblick auf den Beweiswert der Beurteilung von PD Dr. B.___ ist zunächst allgemein auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Zudem ist
- wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte ( Urk.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 7 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Die Kosten privat eingeholter Gutachten oder Berichte sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die vo m Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme des PD Dr. B.___ vom 2 7. Februa r 20 20 war weder notwendig noch für die Ent scheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kosten übernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00050
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 7. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 vollzeitlich bei der Y.___ AG als Paketbote angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 5. April 2016 rutschte er, als er aus dem Zustellfahrzeug aussteigen wollte, auf dem nassen Trittbrett ab und verdrehte sich das rechte Fussgelenk ( Urk. 8/1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/2-4) , holte diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein
und legte die se
ihre m Kreisarzt ,
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor ( Urk. 8/34 , Urk. 8/57 ). Am 1 2. Juni 2017 sowie am 2 3. November 2018 erfolgten kreis ärztliche Untersuchungen des Versicherten durch Dr. Z.___ ( Urk. 8/88 f . , Urk. 8/200 ). Nachdem die Suva dem Versicherten am 3 1. Mai 2019 die Ein stellung der Taggelder per 3 1. Juli 2019 mit geteilt hatte ( Urk. 8/230), sprach sie ihm
m it Verfügung vom 2 6. Juni 2019 eine Invalidenr ente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 %
zu ( Urk. 8/236) . Die dagegen vom Versicherten am 2 6. A ugust 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 8/244) wies die Suva nach Einholung einer Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie ( Urk. 8/259) , mit
Einsprachee ntscheid vom 6. Februar 2020 ab ( Urk. 8/260 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier , am 6. März 2020 Beschwerde mit dem An trag, die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jeden falls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu b eurteilende Unfall hat sich am 1 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, gemäss dem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht bestehe eine belastungsabhängig symptomatische, posttraumatische Arthrose des rechten o beren Sprunggelenks (OSG). Unfallbedingt resultiere eine verminderte Belast barkeit des rechten OSG, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tät igkeit nicht mehr zumutbar sei . Ü berwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurzstreckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung seien jedoch ohne zeitliche Einschränkung möglich. Von dieser Beurteilung sei auszugehen. Ein CRPS ( complex regional pain
syndrome ) beziehungsweise ein Restsudeck, deren Vorliegen in der Einsprache vom Beschwerdefüh rer geltend gemacht würden, liess e n sich gemäss der kreis ärztlichen Beurteilung sowie der Einschätzung der nach der Einspracheerhebung beigezogenen Dr. A.___ gestützt auf die Budapest-Kriterien nicht bestätigen. Für die in den Akten festgehaltenen psychischen Probleme sei eine Leistungspflicht sodann nicht gegeben ( Urk. 2 S. 4 f.). Gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik sowie unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sei das Invalideneinkommen auf Fr. 60’ 969.-- festzusetzen. Stelle man dieses dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'697.-- gegenüber, resultier e eine Erwerbseinbusse von 15 % , weshalb sich die in dieser Höhe zugesprochene Invalidenrente nicht bemängeln lasse ( Urk. 2 S. 6). Im Bericht vom 1 3. Juni 2017 habe der Kreisarzt den unfallbedingten Integritätsschaden gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht, die intraoperativen Befunde und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet würden, auf 5 % geschätzt. Von dieser Beurteilung sei auszugehen ( Urk. 2 S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht ausgewiesen sei, dass er in einer leidensangepassten Tätigk eit voll arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5). Er leide unbestrittenermassen unter chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses und Unterschenkels und sei auf den Einsatz von zwei Gehstöcken und Schmerz medikamente angewiesen. Hinsichtlich der Schmerzursache seien die involvierten Ärzte unterschiedlicher Meinung. D a unbestritten sei, dass die Schmerzen Folgen des versicherten Unfallereignisses seien, sei dies jedoch letztlich nicht von Bedeutung. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, da dieses mit keinem Wort begründet werde und so nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 7). Er sei aufgrund der chronischen Schmerzen, den dadurch verur sachten Schlafstörungen und den Nebenwirkungen der Medikamente - die eben falls zu berücksichtigen seien - auch in einer optimal leidensangepassten Tätig keit maximal zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 8). Ausgehend von den übrigen An nahmen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 66 % , wobei unter den gegebenen Verhältnissen ein Leidensabzug von 10 % zu tief sei. Zum einen seien die Einsatzmöglichkeiten auf dem ihm offenen Arbeitsmarkt aufgrund der Unfallfolgen erheblich ein geschränkt, zum anderen würden Männer mit Beschäftigungsgrad von 25-49 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 18.34 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielen. Deshalb sei der Tabellenlohn um einen Leidensabzug von 25 % zu kürzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 72 % resultiere ( Urk. 1 S. 10). Die schwere, offensichtlich dauerhafte Beeinträchtigung am rechten Fuss sei sodann entgegen dem Kreisarzt nicht mit einer mässig gradigen OSG-Arthrose, sondern mit einer schweren Arthrose im Sinne von Su va-Tabelle 5 gleichzusetzen. En t s prechend sei der Integritätsschaden auf zwischen 15 % und 30 % zu bemessen und aufgrund des unbestrittenen Aus masses der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung au f 30 % festzulegen ( Urk. 1 S. 10 f. ). Ausgangsgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihm sodann neben den Anwaltskosten die Kosten für den Bericht von PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheuma tologie, vom 2 7. Februar 2020 zu ersetzen, da dieser für die Beurteilung des An spruchs unerlässlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 11 ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, die behandelnden Orthopäden und Rheumatologen sowie die von ihr beigezogene Neurochirurgin würden die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigen. Auf die Beurteilung von PD
Dr. B.___
könne hingegen entgegen dem Beschwerdeführer nicht abgestellt werden, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese r zunächst keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vornehmen können und es ihm nun plötzlich doch möglich sei. Ferner setze er sich auch nicht mit den anderslauten den Einschätzungen auseinander und berücksichtige nicht nur die Unfallfolgen. Was die Nebenwirkungen des Medikamentes betreffe, werde durch Dr. C.___ keine zusätzliche Einschränkung attestiert und dieses könne, da es sich nicht um ein typisches Arthrosemed ika ment handle, ohne Weiteres durch ein anderes Medikament ersetzt werden. Die Einschätz ung von PD
Dr. B.___ vermöge daher die kreisärztliche Beurteilung nicht zu entkräften. Eine Kostenübernahme für dessen Bericht erübrige sich ( Urk. 7 S. 3). In Bezug auf d en leidensbedingten Ab zug sei der Beschwerdeführer gestützt auf diese Ausführungen nicht zu hören, wenn er diesen mit einer lediglich teilweisen Arbeitsfähigkeit begr ünde, im Übrigen sei den unfallbedingten Einschränkungen mit dem vorgenommenen Ab zug von 10 % gebührend Rechnung getragen worden ( Urk. 7 S. 3 f.) . 2.4
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 1 5. April 2016 am rechten oberen Sprunggelenk grundsätzlich leistungspflichtig ist und dass die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch vorliegenden gesu ndheitlichen Beschwerden
an diesem Gelenk durch diesen Un f all verursacht wurden ( Urk. 8/234/1 ).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente beziehungsweise auf eine höhere Integritätsentschädigung verneint hat. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer stellte sich nach dem Vorfall vom 1 5. April 2016 zunächst am 1 8. April 201 6 bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vor, der eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostizierte und eine Ruhigstellung sowie eine Behandlung mit Schmerzmitteln anordnete .
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 5. April 2016 bis auf Weiteres ( Urk. 8/14). 3.2
Bei Persistenz der Beschwerden wurde am 1 2. Mai 2016 eine MRI-Untersuchung des rechten oberen Sprunggelenks
durchgeführt ( Urk. 8/15) . Gestützt darauf stell ten die behandelnden Orthopäden an der Universitätsklinik
E.___ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2016 die Diagnose eines OSG-Distor s ionstrauma s rechts am 1 5. April 2016 mit o steochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum ( Urk. 8/11/1).
Anlässlich der Ver laufskontrolle vom 6. Juli 2016 hielten sie sodann
zusätzlich eine Ruptur der Ligamenta fibulotalare
anterius und fibulocalcane are und eine Zerrung der hinteren Syndesmose fest ( Urk. 8/19/1). Eine chirurgische Sanierung hielten sie im aktuellen Zeitpunkt für nicht zielführend ( Urk. 8/19/2). 3.3
Am 2 5. Oktober 2016 begab sich der Beschwerdeführer zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der F.___ Klinik. Dr. med. G.___ , L eitender Arzt Fusschirurgie, hielt bei persistierenden lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest und empfahl initial die Durchführung einer Kortikoidinfiltration ( Urk. 8/47/3). Nachdem der Beschwerdeführer davon nicht hatte profitier en können , empfahl Dr. G.___ am 2 8. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleichzeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk. 8/53/2). Diese Operation wurde am 1 9. Januar 2017 durchgeführt und verlief komplikationslos ( Urk. 8/63 /1 f. ). Am 3. März 2017 hielt Dr. G.___ eine graduelle Rückbildung der Schwellung sowie der Schmerzen nach der Operation fest ( Urk. 8/68/1). Am 2 4. März und 2 5. April 2017 stellte Dr. G.___ e ine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerz empfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt
und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk. 8/69/1 , Urk. 8/83/1 ). 3.4
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Juni 2016 stellte Dr. Z.___ die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1 5. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthrosko pie OSG rechts, Defektdé bridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1 9. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttrauma tischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter OSG- und USG-Beweglichkeit ( Urk. 8/88/2). Er kam zum Schluss, dass es durch den Unfall und die O peration zu einer ausgeprägten Narbenbildung anterolateral gekommen sei , und empfahl eine fixe Kombinations- Analgetikatherapie , worunter der Beschwerdeführer ver suchen sollte, weitere Strecken zu laufen, um die Beweglichkeit zu verbessern. Diesbezüglich sei eine deutliche Verbesserung zu erwarten. Im Hinblick auf die Belastbarkeit sei angesichts der posttraumatischen OSG-Präarthrose hingegen keine Verbesserung mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelastung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen) , mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von un ebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vorteilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk. 8/88/3). Den Integritätsschaden schätze Dr. Z.___ abstützend auf den Untersuchungsbericht und den intraoperativen Befund gemäss dem Operationsbericht vom 1 9. Januar 2017 und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet würden, auf 5 % ein ( Urk. 8/89/1). 3.5
In seinem Bericht vom 2 0. Juni 2017 berichtete Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Rheumat ologie an der F.___ Klinik , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk. 8/109/1). Er kam zum Schluss , die Budapester Kriterien für ein C R PS1 seien nicht erfüllt, ins besondere bestehe keine ausgeprägte Hyperalgesie oder Allodynie . Allerdings würden eine diskrete livide Verfärbung des rechten Fusses sowie ein leichter Temperaturunterschied auf fallen , so dass wahrscheinlich Teilaspekte eines C R RS1 vorhanden seien ( Urk. 8/109/2).
Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2017 stellte Dr. H.___
am 1 1. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest :
D as Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeig t e n sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumin dest einen Teil der belastungsab hängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch er klärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk. 8/116/1 f.). 3.6
Dr. G.___ hielt am 1 9. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2 5. April 2017 nicht grundlegen d verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fuss chirurgischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk. 8/128/1 f.). 3.7
Am 2 3. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerz therapie am Schmerzambulatoriu m des Universitätsspitals I.___ . Dr. med. J.___ , Oberarzt , hielt dabei eine multifaktorielle Schmerz problematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelet t ären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budape ster-Kriterien für ein C R PS sei en nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung dur ch Irritationen lokaler nervaler Strukturen sei möglich ( Urk. 8/142/2).
Die in der Folge durchgeführte Ketamin austestung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk. 8/143/2), der diagnostische/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus
poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktio n von mehr als 80 % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk. 8/144/2, Urk. 8/155/2) . 3.8
Am 3 0. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. univ. K.___ , Oberarzt Neurologie an der F.___ Klinik , untersucht ( Urk. 8/160) . Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizierten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanziell e Nervenschädigung der Beinnerv en ersicht lich. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk. 8/160/2). 3.9
PD Dr. B.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk. 8/177/1).
Am 2 6. Oktober 2018 ergänzte PD
Dr. B.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. Als einzige Therapiemöglichkeit sehe er noch die Besprechung mit den Neurochirurgen betreffend einer Hinterstrangstimulation . In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk. 8/195/1). 3.10
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 3. November 2018 stellte Dr. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder a namnestisch noch aktuell ein CRP S vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter , die beim Gehen und Ste hen natürlicherweise belastet werde . In medizinischer Hinsicht lasse sich fussortho pädisch nur noch eine obere Sprun g gelenkarthrodese zur Schmerzreduktion an bieten. Z um aktuellen Zeitpunkt sei daher die medizinische Behandlung vorläufig abgeschlossen und es sei auch weiter hin keine Physiotherapie indiziert. Unfall kausal resultiere eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprung gelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumut bar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80 % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positions wechsel und nur kurzstreckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk. 8/200/3 f.). 3.11
Dr. med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2019 die Ansicht ,
der postoperative Morbus Sudeck sei das Haupt problem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk. 8/214/2). 3.12
Am 2 6. Februar 2019 wurde ein weiteres MRI des rechten OSG angefertigt (vgl. Urk. 8/221). Dieses ergab gemäss Dr. med. M.___ und Dr. med. univ. N.___ , Oberarzt und Assistenzarzt Orthopädie a n der Universitäts klinik
E.___ , eine stationäre Läsion im Bereich der lateralen Talusschulter ohne weiteren pathologischen Befund. In einer aktuellen neurophysiologischen Unter suchung (vgl. Urk. 8/220) hätten zudem keine Nervenschädigungen oder Neuro pathie festgestellt werden können. Aktuell gingen sie am ehesten von Schmerzen aufgrund der osteochondralen Läsion der Talusschulter sowie einer Impingement Symptomatik bei Vernarbung am v entralen OSG aus ( Urk. 8/217/2).
In seinem Bericht vom 1 3. Mai 2019 stellte Dr. M.___
die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses und kam zum Schluss , die Beschwerden seien am ehesten als Rest der Sudeckentwicklung respektive als chro nische Schmerzen anzusehen ( Urk. 8/224/1).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers führte Dr. M.___ am 2 8. Juni 2019 aus, von rein mechanisch orthopädischer Seite sei eine Arbeitsfähigkeit in über wiegend sitzender Tätigkeit mit den von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 3. November 2018 erwähnten Einschränkungen möglich. Ob dies im Umfang von 100 % möglich sei, könne im Rahmen der erfolgten Sprechstundenkontrollen nicht beurteilt werden. Zusätzlich liege beim Beschwerdeführer noch eine chronische Schmerzproblematik vor, welche aus orthopädischer Sicht nicht erklärt sei und welche die Arbeitsfähigkeit möglicherweise zusätzlich beeinträchtige ( Urk. 8/245/8) . 3.13
PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie a n der Universitätsklinik
E.___ , stellte am 1 7. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv -neuropat h ischen Schmerzsyndroms am Fuss recht
s. Aktenanamnestisch sei ein CRP S beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florid e s CRPS gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die verminderte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt . Das vom Kreisarzt festgelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk. 8/256/3). 3.14
Die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Prof. Dr. A.___ kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Januar 2020 zum Schluss, die vorliegenden Unterlagen seien nicht geeignet , die medizinischen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. Z.___ zu verändern. Von einer weiteren Behandlung könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, die Situation sei stabil. Auch die Einschätzung des Integritäts schadens vom 1 3. Juni 2017 bleibe bestehen, es gebe keine Nervenschädigung, welche das A usmass des Integritätsschadens aus orthopädischer Sicht verändern würde ( Urk. 8/259/7). 3.15
Im der Beschwerde beigelegten Bericht von PD
Dr. B.___
vom 2 7. Februar 2020 hielt dieser fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Wegen der Schmerzsymptomatik benötige er pro Tag drei- bis viermal Zaldiar . Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berück sichtigen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den All gemeinzustand des Beschwerdeführers. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. S ekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbelastung der Beine unter ein em
Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sei vorstellbar ( Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Vorab ist der Vollständigkeit halber fest zuhalten, dass die Einstellung der Tag geldleistungen per 3 1. Juli 2019 (vgl. Urk. 8/230) weder bestritt en noch zu beanstanden ist, da e inerseits Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 2 3. November 2018 davon aus ging , dass die medizinische Behandlung zumindest vorläufig abgeschlossen sei , und auch gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte keine weiteren Behandlungsoptionen mehr angeboten werden konnten (vgl. Urk. 8/128/2,
Urk. 8/160/2 ) beziehungsweise mit den durchgeführten Therapien kein dauerhafter positiver Effekt erzielt werden konnte (vgl. Urk. 8/143/2, 8/155/2, Urk. 8/224/1 ). Andererseits hatte die Invalidenversicherung die zunächst durchgeführten beruflichen Massnahmen am 1 5. August 2018 abgebrochen ( Urk. 8/188) und s ah in der Folge keine weiteren Eingliederungsm assnahmen mehr vor (vgl. Urk. 8/213). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 3. November 201 8. Basierend auf einer umfassenden Untersuchung ( Urk. 8/200/2) und unter Einbezug der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten medizinischen Akten ( Urk. 8/200/1 f.) kam Dr. Z.___ darin zum Schluss , dass der Beschwerdeführer aktuell noch unter eine r belastungsabhängig symptomatische n Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des ober en und unteren Sprunggelenks leidet ( Urk. 8/ 200/3). Gestützt auf diesen Befund erachtete Dr. Z.___ , die bisherig e Tätigkeit als Paketbote als nicht leidensangepasst . E ine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln und nur kurzstreckig gehenden Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen vo n unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung hielt er indes ohne zeitliche Ein schränkung für zumutbar ( Urk. 8/200/3 f.). Entgegen dem Beschwerdeführer erfolgte diese Beurteilung nicht unbegründet, sondern gestützt auf die fest gestellte unfallkausale verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprung gelenks ( Urk. 8/200/3) . Angesichts der Tatsache, dass im genannten Zumutbar keitsprofil jegliche das betroffene Gelenk übermässig belastende Tätigkeiten aus geschl ossen werden, ist es schlüssig und einleuchtend , dass der Beschwerdeführer derart angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung ausüben kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung des behandelnden Dr. C.___ und der von der Beschwerde gegn erin beigezogenen Prof. Dr. A.___ ( Urk. 8/256/3, Urk. 8/259/7).
4.3
Der Beschwerd eführer brachte dagegen vor, gemäss dem Bericht von PD
Dr. B.___ vom 2 7. Februar 2020 sei er aufgrund seiner chronischen Schmerzen, der dadurch verursachten Schlafstörungen sowie der Nebenwirkungen der ver schriebenen Medikamente maximal zu 40 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 8 ).
Im Hinblick auf den Beweiswert der Beurteilung von PD Dr. B.___ ist zunächst allgemein auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Zudem ist
- wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte ( Urk. 7 S. 3) - zu berücksichtigen, dass PD Dr. B.___ zunächst - bei zwischenzeitlich unverändertem Gesundheitszustand (vgl. Urk. 3/3 S. 1) - im Bericht vom 2 6. Oktober 2018 die Ansicht vertrat, dass er ohne weitere Ab klärungen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne ( Urk. 8/195/1) , und im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierten Bericht vom 2 7. Februar 2020 dann dennoch zum Schluss kam, es sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % denkbar ( Urk. 3/3 S. 1). Dies ist nicht über zeugend . Bereits gestützt darauf erscheint die Beweiskraft der Beurteilung von PD Dr. B.___ als eingeschränkt. 4.4
Ferner fällt auf , dass PD
Dr. B.___ seine Ein schätzung basierend auf der Diagnose eines C R PS beziehungsweise eines Restes davon vornahm ( Urk. 8/177/1, Urk. 8/195/1), Dr. Z.___
die Diagnose eines C R PS gestützt auf die Budapester Kriterien indes sowohl aktuell als auch anamnestisch ausdrücklich ausschloss ( Urk. 8/200/3). Diese Einschätzung von Dr. Z.___
wird insbesondere durch die Beurteilung des Neurologen Dr. K.___ vom 3 0. Januar 2018 untermauert , der gestützt auf die Anamnese sowie die klinische Unter suchung zum Schluss kam, es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein neuro pathisches Schmerzgeschehen ausmachen und auch elektroneurographisch seien keine Hinweise für eine substanzielle Nervenschädigung der Beinnerven ersicht lich ( Urk. 8/160/2). Ferner konnte auch der behandelnde Rheumatologe
Dr. C.___
anlässlich der Konsultation vom 1 7. Dezember 2019 gestützt auf eine ausführliche Befundaufnahme keine Hinweise auf ei n florides C RP S ausmachen ( Urk. 8/256/3 ).
Demgegenüber erfolgte die Beurteilung von PD Dr. B.___ , es liege ein C R PS vor, ohne Bezugnahme auf die massgeblichen Diagnosekriterien oder eine sonstige nähere Begründung ( Urk. 8/177/1 ) und ist daher nicht nachvoll ziehbar. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene
Beurteilung von
Dr. L.___ vom 1 7. Februar 2019
( Urk. 8/214/2). Das Vorliegen eines C R PS ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen und es ist davon auszugehen , dass die Schmerzen des Beschwerdeführers auf den trauma bedingten Knorpelschaden im Bereich der lateralen Talusschulter zurückzuführen sind , wie Dr. Z.___ überzeugend darlegte .
4.5
Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass in erster Linie nicht die genauen Diagnosen, sondern hinsichtlich der bleibenden unfallkausalen Beeinträchtigung die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass gebend sind.
Insoweit PD Dr. B.___
jedoch zusätzliche Einschränkungen auf grund der Schmerzproblematik beziehungsweise der Nebenwirkungen der Schmerzmedikation ausmacht, ist festzuhalten, dass er bei seiner Beurteilung nicht auf das kreisärztliche Belastungsprofil und insbesondere die Tatsache, dass Dr. Z.___ darin jegliche das Sprunggelenk belastende Tätigkeiten ausgeschlossen hatte, einging und nicht ersichtlich ist, wieso der B eschwerdeführer in einer diesem Profil entsprechenden , hauptsächlich sitzenden Tätigkeit durch die Fuss schmerzen zusätzlich in zeitlicher Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit ei n geschrän kt sein so l lt e . Eine solche Einschränkung könnte sich höchstens aus den vom Beschwerdeführer nach längerem Sitzen g eklagten Rückenschmerzen ergeben, die PD Dr. B.___
der aufgrund der Schmerzsymptomatik des rechten Fusses eingenommenen
Fehlhaltung der Wirbelsäule zuschrieb und in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezog.
Soweit ersichtlich stellte PD Dr. B.___ die Diagnose des Lumbovertebralsyndroms indes einzig gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
selbst und untermauerte seine Herleitung der Beschwerden durch die postulierte Fehlhaltung der Wirbelsäule nicht durch objektive Unter suchungsbefunde
( Urk. 3/3 S. 1) , so dass ein überwiegend wahrscheinlich er Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht nach vollzogen werden kann . Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass neben PD
Dr. B.___ einzig Dr. C.___ auf ein Lumbovertebralsyndrom hinwies, jedoch dieses einerseits nicht mit der Fuss verletzung in Verbindung brachte und andererseits das kreisärztliche Belastungs profil trotzdem ausdrücklich für korrekt erachtete ( Urk. 8/256/1 ff.).
Zu den von PD
Dr. B.___ zusätzlich in die Beurteilung einbezogenen Nebenwirkungen des verschriebenen Medikamentes Zaldiar ist sodann einerseits zu bemerken, dass PD Dr. B.___ dazu lediglich
allgemein festhielt, die Medikation beeinträchtige den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers , und nicht auf einzelne Neben wirkungen einging , so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch eingeschränkt sein sollte . Andererseits fällt auf, dass
der Beschwerdeführer dieses Medikament bereits seit mindestens Oktober 2018 einnimmt und er weder anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2018 noch i m Rahmen de r seither erfolgten ärztlichen Untersuchungen von Nebenwirkung en berichtete (vgl. Urk. 8/200, Urk. 8/214, Urk. 8/256) .
Eine massgebliche Verminderung seiner Leistungs fähigkeit
ist daher nicht überzeugend dargelegt. 4.6
Insgesamt er weist sich die Beurteilung von PD Dr. B.___ damit nicht als schlüssig und ist nicht geeignet, auch nur Zweifel an der beweiswer ten kreisärztlichen Ein schätzung von Dr. Z.___
vom 2 3. November 2018 zu erwecken. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem kreisärztliche n Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Von weiteren
Beweismassnahmen
– wie etwa der beantragte n Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 8) – sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5.
Es bleibt, die wirtschaftlichen Folgen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommens vergleich durch, wobei sie für das Valideneinkommen auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn und beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentral wert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ab stellte ( Urk. 2 S. 6) . Diese Berechnung sgrundlagen wurde n
vom Beschwerdeführer
- abgesehen davon, dass er von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging, was vorliegend wie soeben aus geführt nicht bestätigt werden kann - richtigerweise nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 9 f. ). Indes brachte er vor, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % sei auf 25 % zu erhöhen ( Urk. 1 S. 10). Angesichts des Umstands, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, zielt
jedoch der Einwand , dass Teilzeit arbeitende Männer hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein niedrigeres Einkommen erzielen würden, in die Leere, so dass sich aus diesem Grund
k ein höhere r Abzug rechtfertigt . Das eingeschränkte Belastungsprofil des Beschwerde führers hat die Beschwerdegegnerin sodann durch den vorg enommenen Leidensabzug von 10 %
bereits angemessen berücksichtigt und es besteht kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads von 15 % und die gestützt darauf g ewähr te Invalidenrente in der gleichen Höhe
erweisen sich somi t als korrekt . 6.
Zu prüfen ist ferner , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat.
Gestützt auf die kreisärztliche Unters uchungsbefunde vom 9. Juni 2017 sowie de n intraoperativen Befund gemäss Operationsbericht vom 1 9. Januar 2017 wendete Dr. Z.___ in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 3. Juni 2017 die Suva Tabelle 5 an , nach der mässiggradige OSG-Arthrosen mit 5-15 % bewertet werden, und kam zum Schluss, dass eine Integritätseinbusse von 5 % vorliegend angemessen erscheine ( Urk. 8/89/1). Anlässlich der Untersuchung vom 2 3. November 2018 hielt er sodann fest, dass sich zwischenzeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben habe, sodass die Beurteilung vom 9. Juni 2017 weiterhin Gültigkeit habe ( Urk. 8/200/4). Dies bestätigte am 7. Januar 2020 auch die beigezogene Prof. Dr. A.___ ( Urk. 8/259/7). Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die schwere, offensichtlich dauernde Beeinträchtigung am rechten Fuss sei nicht mit einer mässiggradigen , sondern vielmehr mit einer schwergradigen OSG-Arthrose im Sinne der Suva-Tabelle 5 gleichzusetzen ( Urk. 1 S. 10).
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist indes nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende medizinische Grundlage von einer Integrität seinbusse von 30 %
ausgeht ( Urk. 1 S. 10.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizin ische Beurteilung von Dr. Z.___ zugesprochenen Integritäts entschädigung nicht zu beanstanden. 7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Die Kosten privat eingeholter Gutachten oder Berichte sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die vo m Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme des PD Dr. B.___ vom 2 7. Februa r 20 20 war weder notwendig noch für die Ent scheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kosten übernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser