opencaselaw.ch

IV.2022.00059

Erstanmeldung. Die teilweise fachfremde Aktenbeurteilung des RAD ist nicht beweiskräftig, da sich diese auf eine unvollständige Befundlage stützte und später aktenkundig gewordene Beschwerden nicht berücksichtigte. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 bei der Y.___ als Paketbote angestellt, als er am 15. April 2016 beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug auf dem nassen Trittbrett abrutschte und sich das rechte Fussge lenk verdrehte (Urk. 7/3/3). Die Suva leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder (vgl. Urk. 7/57/326). Am 14. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine durch diesen Unfall entstandene Knorpelschädigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem die Akten de r Suva ein. Mit Vorbe scheid vom 1 9. Juni 2017 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sein Renten begehren abzuweisen ( Urk. 7/20), wogegen dieser am 1 3. Juli 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/26).

Mit Mitteilung vom 1 8. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/29). In der Folge übernahm sie die Kosten einer Laufbahnberatung bei Z.___ (Mitteilung vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 7/44) und gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung plus, nachdem die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende April 2018 aufgelöst hatte (vgl. Urk. 7/49 und Urk. 7/75). Am 1 5. August 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeldet hatte ( Urk. 7/53).

Die Suva stellte die Taggeldleistungen per Ende Juli 2019 ein und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung und aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 %

mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Rente zu ( Urk. 7/63). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 fest ( Urk. 7/84). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Urteil vom 1 7. Juni 2021 ab (Prozess-Nr. UV.2020.00050).

Nachdem die IV-Stelle die Sache Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt hatte ( Urk. 7/104/6 ff.), stellte s ie dem Versicherten m it Vorbescheid vom 21. September 2021 in Aussicht, ihm eine von April 2017 bis Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ab März 2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dage gen am 18. Oktober 2021 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), entschied die IV Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 7/116 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , am 2 9. Januar 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in Abände rung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab April 2017 eine zeitlich unbefristete ganze Rente zuzusprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2. Juni 202 2 hielt der Beschwerdeführer an seine m Antr ag fest, w ährend die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juni 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 15). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitgeteilt ( Urk. 16). Mit Beschluss vom 1 8. Januar 2023 w urde der Beschwerdeführer auf die

- im Falle einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen - im Ergebnis mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht, und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 17) . Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, an der Beschwerde festzuhalten ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E.

2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2 5. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2 5. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass infolge des Unfalls vom 1 5. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Diese sei für mindestens ein Jahr ausgewiesen. Somit

habe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % bestanden , weshalb der Invaliditätsgrad zunächst auf 100 % festzulegen sei. Wie der RAD in der Beurteilung vom 3 0. August 2021 fest halte , lägen gesundheitliche Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden mit verminder ter Geh- und Stehfähigkeit vor . Spätest ens ab 2 4. November 2018 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die Befunde aufgrund des psychischen Leidens stünden in Zusammenhang mit Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit, welche zu einer Minderung der psychischen Stimmungslage führen würden. Eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit könnten diese Befunde nicht begründen ( Urk. 2 S. 5) . Die behandelnde Psychiaterin beschreibe in ihrem Bericht vom 1. August 2021, dass nach wie vor die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden . Es sei daher weiterhin auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht abzustellen. Dabe i seien sämtliche Beschwerden inklusive der medikamentös bedingten Einschränkungen berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 6).

Hinsichtlich des Vergleichs der Einkommen vor und nach Eintritt des Gesund heitsschadens stelle sie auf die Berechnung der Suva ab, woraus ein Invaliditäts grad von 15 % resultiere. Ab März 2019

- nämlich drei Monate nach der Verbes serung der Arbeitsfähigkeit - bestehe somit kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 2 S.

5). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, indem sie sich im Wesentlichen auf den Beizug der Akten der Suva beschränkt habe, die nur den durch den Unfall vom 1 5. April 2016 verursachten Gesundheitsschaden am rechten Fuss beurteilt habe. Neben diesen Beschwerden würden in den Akten der Suva Rückenbeschwerden im Lumbalbereich erwähnt . Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Auswirkungen dieses Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, insbeson dere da die Beschwerden gemäss dem behandelnden Arzt nach längerem Sitzen zunähmen, was einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit entgegenstehe. Dies bestätige auch RAD-Arzt Dr. A.___ , führe er doch das lumbovertebral e Schmerzsyndrom in der Liste der Diagnosen mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 1 S. 4 f.).

Weiter legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich s eit dem 7. August 2017 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde , wobei durchgehend die Diag nose einer Angst und depressiven Störung gemischt gestellt werde. Seit dem letz ten Bericht vom 1. August 2021 habe sich sein psychische r Gesundheitszustand noch verschlechtert. Erneut bestätige die behandelnde Psychiaterin, dass seine Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der psychischen Erkrankung auch in einer sitzenden Tätigkeit zumindest zu 60 % eingeschränkt sei. RAD-Arzt Dr. A.___ verfüge als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht über die erforderliche Ausbildung zur Beurteilung der langjährigen psychi schen Erkrankung. Schliesslich sei nicht von Bedeutung, ob die psychische Störung reaktiv sei oder einen eigenständigen Charakter habe, da die Fussbe sch w erden seit Jahren unverändert seien ( Urk. 1 S. 5 ff.).

Sodann bestünden Beschwerden an der linken Schulter , auf welche die Beschwer degegnerin bisher nicht eingegangen sei . Durch die Schulterbeschwerden sei seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt, dies sei notorisch. Schliesslich leide er auch unter Hüftbeschwerden, weshalb sich auch deshalb ergänzende fachärztli che Untersuchungen aufdrängen würden ( Urk. 1 S. 8) .

Es sei aktenkundig, dass er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Benommen heit leide . Dies seien nicht vermeidbare Nebenwirkungen der regelmässig einge nommenen Medikamente Zaldiar und Pregabalin. Obwohl er Zaldiar aktuell nicht mehr einnehme , leide er weiterhin unter diesen Beschwerden . Da die beiden Medikamente aufgrund der Gesundheitsleiden hätten

eingenommen werden müs sen , s eien die Nebenfolgen rechtsprechungsgemäss invaliditätsbedingt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären , wobei gemäss dem behandelnden Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei , was die behandelnde Psychiaterin bestätige. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellung nahme vom 3 0. August 2021 nicht auf diese Nebenwirkungen eingegangen, weshalb auch aus diesem Grund ergänzende fachärztliche Abklärungen erforder lich seien ( Urk. 1 S. 9).

Insgesamt sei nicht rechtsgültig erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

Nachdem die Beschwerdegegnerin es ver säumt habe, den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vollständig abzuklären, sei es Sache des Gerichts, durch ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten das Versäumte nachzuholen ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Die Be schwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, sie habe die Rückenbeschwerden abgek l ärt und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Im RAD-Bericht vom 3 0. August 2021 werde das lumbovertebrale Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt und auch im Belastungsprofil mitberücksichtigt. Was die Schulter- und Hüftbeschwerden angehe, so seien diese in keinem der bisher eingeholten Arzt berichte genannt worden. D er im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 2 8. Januar 2022 zeige keine schwerwiegenden Einschränkungen auf. Es sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das pendente MRI des Hüftgelenks keine rentenrelevanten Einschränkungen aufzei gen w erde . Ansonsten wären diese bereits früher geltend gemacht worden .

Die

Nebenwirkungen des Medikamentes seien in den Berichte n , welche dem RAD vorgelegt worden seien , aufgeführt und diesem somit bekannt gewesen und in der Beurteilung berücksichtigt worden. Weitere Abklärungen seien nicht ange zeigt ( Urk. 6 S. 2) .

Der Einschätzung der psychiatrischen B eha ndlerin , wonach eine 100%ige bezie hungsweise mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sei nicht ersichtlich, ob diese Arbeitsunfähigkeit auf die psychischen Einschränkungen oder die somatischen Beschwerden zurückzuführen sei, wobei sie sogar festhalte, dass die Fussbe schwerden im Vordergrund stünden. Da die Beurteilung der somatischen Beschwerden fachfremd sei, könne nicht darauf abgestellt werden. Zudem halte sie

lediglich wenige und leichte objektive Befunde fest, die eine so relevante Ein schränkung nicht begründen würden. Sie gebe an, dass im Herbst 2021 eine Ver schlechterung der psychischen Beschwerden eingetreten sei , jedoch hätten sich die Befunde nicht geändert. Zusätzlich stelle sie die Prognose , dass die Wieder eingliederung mit einem Pensum von 40 % durchgeführt werden könne, was in den vorherigen Berichten nicht erwähnt worden sei und so eher auf eine Verbes serung hindeute ( Urk. 6 S. 2). 2 .4

Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, Dr. A.___ erwähne das lumbover tebrale Schmerzsyndrom in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung mit keinem Wort und schliesse diese mit dem Fazit, dass keine unfallfremden gesund heitlichen Einschränkungen ersichtlich seien. Dies wiederlege die Behauptung der B eschwerdegegnerin, dass er die Rückenbeschwerden bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt habe ( Urk. 12 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin habe lediglich Berichte der behandelnden Psychiaterin und des behandelnden Rheumatologen eingeholt, die sich nur zu den Beschwer den geäussert hätten, die sie behandeln würden . Derweil habe sie es versäumt, Berichte des Hausarztes einzuholen, der den besten Überblick über das vollstän dige Beschwerd e bild habe. Damit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage , beweiskräftig zu beurteilen, ob die chronische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) die Arbeits fähigkeit beeinträchtige. Sodann leide er an einer Coxarthrose an beiden Hüftge lenken. Auch diesbezüglich bedürfe es ergänzender Abklärungen, um deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rech t skonform beurteilen zu können ( Urk. 12 S. 4).

Die Einwendungen der B eschwerdegegnerin gegen die fachärztliche Beurteilung der Psychiaterin seien nicht rechtsgenügend belegt. Sie habe nicht einmal eine fachärztliche Stellungnahme des RAD eingeholt. Allfällige Zweifel an der Stel lungnahme seien durch ergänzende fachärztliche Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten auszuräumen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegne rin verfüge jedenfalls nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen , um die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit beurtei len zu können ( Urk. 12 S. 4 f.).

Schliesslich belege die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung nicht, dass RAD Arzt Dr. A.___ die Nebenwirkungen der Medikamente berücksichtigt habe ;

viel mehr habe sie dazu keine Abklärungen getätigt und verletze damit auch diesbe züglich ihre Untersuchungspflicht ( Urk. 12 S. 5). 2.5

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 2 8. Februar 2019 hinausgehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat.

Zudem beschlägt d ie gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ), weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend die Zeit ab April 2017 zu prüfen ist. 3. 3.1

Nach

dem Unfall vom 1 5. April 2016 wurden die Fussbeschwerden des Beschwer deführers bei der Diagnose eines Distorsionstraumas des recht en oberen Sprung gelenks (OSG) mit osteochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum zunächst konservativ behandelt ( Urk. 10/20 ff. ).

Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2 5. Oktober 2016 zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der B.___ begeben hatte, hielt

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie, bei persistieren den lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest ( Urk. 7/10/15 ) und empfahl a m 2 8. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleich zeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk. 7/10/11 ) , die am 1 9. Januar 2017 komplikationslos durchgeführt wurde ( Urk. 7/10/13 ). Am 2 4. März und 2 5. April 2017 stellte Dr. C.___ in der Folge eine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerzempfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk. 7/10/7 , Urk. 7/57/11 ). 3. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellt e in seinem Bericht vom 2 7. März 2017 die Diagnose einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter rechts ( Urk. 7/10/1) und hielt fest, der Beschwerdefüh rer sei ab dem 1 5. April 2016 bis auf weiteres arbeitsunfähig ( Urk. 7/10/3). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk. 7/10/3). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (mehr als 80 % sitzend) sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich ( Urk. 7/10/4) . 3. 3

Anlässlich seiner Untersuchung vom 9. Juni 201 7 stellte Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva , die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1 5. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthroskopie OSG rechts, Defektdébridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1 9. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttraumatischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks ( Urk. 7/15/3 ). Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelas tung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen), mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vor teilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk. 7/15 /3). 3. 4

A m 2 0. Juni 2017 berichtete Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Rheumatologie an der B.___ , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungs einschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk. 7/57/73 ). Er kam zum Schluss, die Budapester Kriterien für ein CRPS1 seien nicht erfüllt , a llerdings seien wahrscheinlich Teilaspekte eines CRRS1 vorhanden ( Urk. 7/57/74 ).

Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2017 stellte Dr. F.___ am 1 1. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest : Das Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeigten sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumindest einen Teil der belastungsabhängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch erklärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk. 7/40/1 f. ). 3. 5

Dr. C.___ hielt am 1 9. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2 5. April 2017 nicht grundlegend verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fusschirur gischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk. 7/41/1 f.). 3. 6

Am 2 3. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerzthe rapie am Schmerzambulatorium des G.___ . Dr. med. H.___ , Oberarzt, hielt dabei eine multifaktorielle Schmerzproblematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelettären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budapester-Kriterien für ein CRPS seien nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung durch Irritationen lokaler nervaler Struk turen sei möglich ( Urk. 7/57/214 ). Die in der Folge durchgeführte Ketaminaus testung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk. 7/57/242 ), der diagnosti sche/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus

poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktion von mehr als 80 % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk. 7/57/243 ). 3. 7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer am 7. August 2017 eine Behandlung aufge nommen hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2017 auf ihrem Fachgebiet eine Angst und depressive Störung gemischt, aufgetreten als Folge einer schweren Belastung nach einem Arbeitsunfall ( Urk. 7/45/1). Die Prognose sei schlecht, da er wegen der Unfallfolgen in der Bewegung eingeschränkt sei und Schmerzen habe. Er sei ab dem 1 5. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig wobei die Arbeitsunfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei ( Urk. 7/45/2). Es sei ihm möglich , ab 1. November 2017 eine Tätigkeit im Rahmen von berufli chen Massnahmen auszuführen ( Urk. 7/45/3). 3. 8

Am 3 0. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. univ. J.___ , Oberarzt Neurologie an der B.___ , untersucht ( Urk. 7/57/251 ). Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizier ten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanzielle S chädigung der Beinnerven ersichtlich. Unter Berücksich tigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk. 7/57/252 ). 3. 9

PD Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk. 7/57/281 ).

Am 2 6. Oktober 2018 ergänzte PD Dr. K.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk. 7/57/311 ). 3. 10

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 3. November 2018 stellte Dr. E.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder anamnestisch noch aktuell ein CRPS vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter . Unfallkausal resultiere eine ver minderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80 % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurz streckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk. 7/57/321 f. ). 3.1 1

Dr. med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2019 die Ansicht, der postoperative Morbus Sudeck sei das Hauptproblem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk. 7/93/13 ). 3.1 2

PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Rheumatologie an der N.___ , stellte am 1 7. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms am Fuss rechts. Aktenanamnes tisch sei ein CRPS beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florides CRPS gezeigt. Der Beschwerde führer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die vermin derte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt. Das vom Kreisarzt fest gelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk. 7/ 93/9 f . ). 3.1 3

PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2020 fest, der Beschwer deführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berücksichtigen, dass ein chro nisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den Allgemeinzustand. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. Sekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbe lastung der Beine unter einem Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sei vorstellbar ( Urk. 7/85/1 ). 3.1 4

Dr. D.___ stellte am 2. März 2020 die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose rechts und hielt f e st, der Beschwerdeführer könne sich deswegen nur mit Stöcken fortbewegen mit Entlastung des rechten Beines. Insgesamt liege ein neuropathisches Schmerzsyndrom vor, welche s es ihm nicht ermögliche, lange Strecken zu gehen oder zu stehen. Auch bei längerem Sitzen träten durch die Zunahme der U nterschenkel- /

Fussödeme Schmerzen auf. Es bestehe daher eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag bei aus schliesslich sitzender Tätigkeit ( Urk. 7/86/1). 3.1 5

Dr. I.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 7. September 2020 fest, nach wie vor stehe die ängstlich depressive Symptomatik im Vordergrund, die als Folge des Unfalls, mit welchem sich der Beschwerdeführer bis jetzt nicht habe abfinden können, zu sehen sei ( Urk. 7/93/2). Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerde führer sei der Meinung, dass er wegen der Bewegungseinschränkung in der Leis tung recht eingeschränkt sei und nicht arbeiten könne ( Urk. 7/93/3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/93/5). 3. 1 6

Dr. K.___ gab in seinem Bericht vom 1 7. November 2020 an, der Beschwerde führer klage über Schmerzen im ganzen rechten Bein, der Sudeck im rechten Fuss sei immer

noch vorhanden ( Urk. 7/96/1). 3. 1 7

Dr. med .

O.___ , Facharzt für Anästhesiologie an der P.___ , führte am 1 4. Januar 2021 aus, die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 7/99/2). 3.1 8

Dr. I.___ berichtete am 1. August 2021 , bis jetzt sei keine grosse Verände rung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor würden körperliche Beschwerden im Vordergrund stehen, vor allem Fussbeschwerden, weshalb der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, was eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes nicht ermögliche. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/103/1). 3.1 9

Am 3 0. August 2021 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ zu r Sache Stellung. Als Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei Status nach Supinationstrauma am 1 5. April 2016 und Mikro frakturierung laterale Talusschulter am 1 9. Januar 2017 sowie ein lumboverteb rales Schmerzsyndrom. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie

der arteriellen Hypertonie zu. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. April 2016 in seiner bishe rigen Tätigkeit als Paketpöstler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 zu 100 % arbeits unfähig und ab dem 2 4. November 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund , in hocken der Körperhaltung sowie mit überwiegender Steh- und Gehbela s tung. Zwangs haltungen des rechten Fusses, zum Beispiel in gebückter oder kauernder Stellung und motorisch-koordinative Anforderungen, zum Beispiel das Bedienen von Pedalen sowie Vibrations-, Schlag- oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkei ten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel seien zumutbar. Seit dem Unfall vom 1 5. April 2016 bestehe ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses. Es sei nachvollziehbar, dass die gehende und stehende Tätigkeit als Paketpöstler dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Eine Nervenläsion habe durch neurologische und neurophysiologische Untersuchungen am 2 6. Februar 2019 ausgeschlossen werden können. Das Vollbild eines CRPS sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden und werde aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bezweifelt. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt werde vergeben, wenn die Symptomatik die Ausprägung einer Angst- oder depressiven Störung nicht errei che. Die Psychiaterin bestätige dementsprechend, dass die somatischen Beschwer den im Vordergrund stünden. Die psychische Symptomatik sei reaktiv. Insgesamt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2018 nicht mehr verändert habe . Gesundheitliche Einschränkun gen infolge unfallfremder Ursachen seien nicht ersichtlich ( Urk. 7/104/7 f.). 3. 20

Im der Beschwerde beigelegten Bericht vom 2 5. Januar 2022 führte Dr. I.___ aus, sei t ihrem Bericht vom 1. August 2021 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen ( Urk. 3/3 S. 1). Die depressive Symptomatik habe zugenommen und es sei dem Beschwerdeführer vorgeschlagen worden , eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen, was noch immer offen sei. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Eine Wie dereingliederung in die Arbeitswelt könnte höchsten s mit einer sitzenden Arbeit bis zu 40 % erfolgen. Seit Herbst 2021 habe die psychische Erkrankung einen eigenständigen Charakter bekommen. Der Beschwerdeführer sei in die Tiefe gerutscht , da er nicht wisse, wie er weiterleben solle ( Urk. 3/3 S. 2). Die psychische Erkrankung habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt und unsicher . Er sei überzeugt, dass er wegen dem äusseren Aussehen und dem Gehen mit dem Stock keine Anstellung finde. Die Symptome sprächen eher für die Entwicklung einer rezidivierenden Depression, derzeit mit telgradige depressive Episode seit Herbst 202 1. Bei einer Aufdosierung der Schmerzmittel leide er zudem an Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel und Benommenheit, was zu Einschränkungen der Leistung im Alltag führe und sehr gefährlich für die Bewegung und das Gehen sei ( Urk. 3/3 S. 3). 3.2 1

Dr. D.___ legte am 2 8. Januar 2022 dar, ausser den Schulter- und Hüftbe schwerden habe RAD-Arzt Dr. A.___ alle Diagnosen aufgeführt. Es liege eine chronische Periarthritis

humeroscapu l aris vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose vor. Bisher sei der Verlauf weitgehend therapieresistent. Die Prognose sei ungünstig, da eine operative Intervention nur bei transmuraler Ruptur durchgeführt werde und die konservative Therapie erfolglos gewesen sei. Ein MRI der Hüften sei noch geplant ( Urk. 3/4 S. 1). 3.2 2

Die MRI-Untersuchung der Hüfte beidseits vom 1 7. Februar 2022 ergab auf der rechten Seite eine Impingementkonfiguration vom Cam Typ, eine verminderte Antetorsion sowie einen kleinen Labrumriss an der Labrumbasis antero -superior und eine leichte Coxarthrose ( Urk. 13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 3 0. August 2021

( Urk. 7/104/7 f.) davon aus, dass der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Paketpöstler andauernd arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit vom 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2).

Bei de r Stellungnahme von Dr. A.___ handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer von ihm nicht untersucht wurde. Diese r kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nach folgend zu prüfen. 4.2 4.2.1

Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anderer seits ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom

( Urk. 7/104/ 7 ). 4.2.2

Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schmerzsyndroms des rechten Fuss es

seit dem Unfall vom 1 5. April 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und insbesondere seine bisherige Tätigkeit als Paketpöstler, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, dauerhaft nicht mehr ausüben kann, ist un strittig und gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ausgewiesen ( Urk. 7/10/4, Urk. 7/15/3, Urk. 7/57/311, Urk. 7/57/321) .

4.2.3

Was das

l umbovertebral e Schmerz syndrom betrifft , ergibt sich dieses hauptsäch lich aus dem Bericht von PD Dr. K.___ vom 2 7. Februar 2020, wobei letzterer lediglich ausführte, die Schmerzsymptomatik des rechten Fusses führe zu einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und der Beschwerdeführer klage bei längerem Sitzen über lumbale Rückenschmerzen ( Urk. 7/85/1). Somit beruht diese Diagnose einzig auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen zu r Aus prägung des Schmerzsyndroms

und diesem allenfalls zugrunde liegende objekti vierbare Befunde sind nicht aktenkundig .

Es fehlt daher an einem fachärztlich festgestellten, lückenlosen aktuellen Befund und es kann nicht von einem fest stehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ausgegangen werden . Darüber hinaus fällt auf, dass Dr. A.___

das Lumbovertebralsyndrom zwar als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit benannte, jedoch das von ihm formulierte Belastungsprofil sich praktisch mit jenem von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 3. November 2018 ( Urk. 7/57/321 f.) deckt und Dr. A.___ ausdrücklich festhält, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (gravie rend) verändert habe und gesundheitliche Einschränkungen aufgrund unfall fremder Ursachen nicht ersichtlich seien ( Urk. 7/104/8) . Dies vermag nicht zu überzeugen, da Rückenbeschwerden anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung weder aktenkundig waren noch der Beschwerdeführer solche erwähnte und Dr. E.___ in seiner Beurteilung das Lumbovertebralsyndrom

demensprechend nicht berücksichtigt e ( Urk. 7/57/319 ff.) . Insbesondere erscheint in diesem Zusammenhang fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der sich gemäss PD Dr. K.___ bei längerem Sitzen auftretenden Rückenbeschwerden ( Urk. 7/84/1) tatsächlich

ganztägig eine hauptsätzlich sitzende Tätigkeit entsprechend dem von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofil ausüben kann. 4. 2 .4

Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, worauf RAD-Arzt Dr. A.___ seine Ein schätzung stützt, dass der Beschwerdeführer vom 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, sind doch aus diesem Zeitraum lediglich die Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen von Dr. D.___

vom 2 7. März 2017 und Kreisarzt Dr. E.___

vom 9. Juni 2017 aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war ( Urk. 7/10/4, Urk. 7/15/3) .

E ine im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 3. November 2018 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, die (erst) ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zulassen würde, ist den medizinischen Unterlagen zudem nicht zu entnehmen . 4. 2 .5

Nach dem Gesagten bestehen in somatischer Hinsicht erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ . Zudem machte der Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren

weitere, vom RAD-Arzt bisher nicht beurteilte und von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte Beschwer den geltend, namentlich an der linken Schulter ( Urk. 7/109/1) . Im Beschwerde verfahren untermauerte er dies durch einen Bericht seines Hausarztes vom 2 8. Januar 2022 ,

der gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 3/4 S. 2) eine chronische Periarthritis humeroscapularis vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose diagnostizierte und einen bisher therapie resistenten Verlauf beschrieb ( Urk. 3/4 S. 1) . Inwiefern diese und auch die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Hüftbeschwerden ( Urk. 3/4 S. 1) - dies bezüglich waren anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 7. Februar 2022 Verän derungen im Sinne eines kleinen Labrumrisses und einer leichten Coxarthrose ersichtlich ( Urk. 13) , die allerdings bislang nicht (fach-) ärztlich beurteilt wurden - im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vor Verfügungserlass (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ha tt en, ist beim aktuellen Aktenstand ungeklärt. Einzig gestützt auf die Einschätzung des Rechts dienstes der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden für die Arbeitsfähigkeit unerheb lich sind. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit als ungenügend abgeklärt . 4. 3 4. 3 .1

Den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere der diagnos tizierten Angst und depressive Störung gemischt mass RAD-Arzt Dr. A.___

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/104/8).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ Facharzt für Chirurgie sowie Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie ist und mit der Einschätzung der psychi schen Beschwerden sein Fachgebiet verlässt. Auf seine Aktenbeurteilung kann schon deshalb nicht abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___

diagnostizierte zudem zwar lediglich eine Angst und Depression gemischt, attestierte dem Beschwerdeführer

jedoch dennoch eine relevante Arbeitsunfähigkeit und hielt jeweils auch Befunde fest , die sich nicht alleine in den körperlichen Einschränkungen erschöpfen ( Urk. 7/45/2, Urk. 7/93/3, Urk. 7/103/1) . Zudem berichtete sie

am 2 5. Januar 2022 von eine r Verschlechte rung des psychischen Zustandes ab Herbst 20 21 und ging ab diesem Zeitpunkt eher von einer mittelgradigen depressiven Episode aus ( Urk. 3/3 S. 1 ff.) . Diese Einschätzung datiert nach dem Beurteilungszeitpunkt von RAD-Arzt Dr. A.___ und wurde i hm - beziehungsweise allenfalls auch einem Facharzt für Psychiatrie vom RAD -

von der Beschwerdegegnerin auch nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt, sondern von ihr ohne Weiteres als nicht überzeugend erachtet .

Daher fehlt es auch an einer einleuchtenden

medizinischen Beurteilung des Verlaufs der psychischen Beschwerden. 4. 3 .2

Zwar trifft es zu, dass die Berichte von Dr. I.___ , die

jeweils auch die fach fremden körperliche n Einschränkungen berücksichtigt, für sich alleine als Nach weis für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Beschwerden nicht ausreichend sind, zumal diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).

Eine massgebliche

Einschränkung der Arbeitsfähig keit kann aber nach dem Gesagten auch nicht ohne Weiteres

mit Verweis auf die gestellte Diagnose verneint werden . Zusammenfassend ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, des sen Ausprägung, Verlauf und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ebenfalls als ergänzungsbe dürftig. 4. 4

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend

die Zeit ab 2017 und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwer degegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine poly disziplinäre Begutachtung, die insbe sondere auch eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist . 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 bei der Y.___ als Paketbote angestellt, als er am 15. April 2016 beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug auf dem nassen Trittbrett abrutschte und sich das rechte Fussge lenk verdrehte (Urk. 7/3/3). Die Suva leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder (vgl. Urk. 7/57/326). Am 14. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine durch diesen Unfall entstandene Knorpelschädigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem die Akten de r Suva ein. Mit Vorbe scheid vom 1 9. Juni 2017 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sein Renten begehren abzuweisen ( Urk. 7/20), wogegen dieser am 1 3. Juli 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/26).

Mit Mitteilung vom 1 8. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/29). In der Folge übernahm sie die Kosten einer Laufbahnberatung bei Z.___ (Mitteilung vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 7/44) und gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung plus, nachdem die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende April 2018 aufgelöst hatte (vgl. Urk. 7/49 und Urk. 7/75). Am 1 5. August 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeldet hatte ( Urk. 7/53).

Die Suva stellte die Taggeldleistungen per Ende Juli 2019 ein und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung und aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 %

mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Rente zu ( Urk. 7/63). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 fest ( Urk. 7/84). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Urteil vom 1 7. Juni 2021 ab (Prozess-Nr. UV.2020.00050).

Nachdem die IV-Stelle die Sache Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt hatte ( Urk. 7/104/6 ff.), stellte s ie dem Versicherten m it Vorbescheid vom 21. September 2021 in Aussicht, ihm eine von April 2017 bis Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ab März 2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dage gen am 18. Oktober 2021 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), entschied die IV Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 7/116 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E.

2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 hielt der Beschwerdeführer an seine m Antr ag fest, w ährend die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juni 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 15). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitgeteilt ( Urk. 16). Mit Beschluss vom 1 8. Januar 2023 w urde der Beschwerdeführer auf die

- im Falle einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen - im Ergebnis mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht, und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 17) . Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, an der Beschwerde festzuhalten ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass infolge des Unfalls vom 1 5. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Diese sei für mindestens ein Jahr ausgewiesen. Somit

habe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % bestanden , weshalb der Invaliditätsgrad zunächst auf 100 % festzulegen sei. Wie der RAD in der Beurteilung vom 3 0. August 2021 fest halte , lägen gesundheitliche Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden mit verminder ter Geh- und Stehfähigkeit vor . Spätest ens ab 2 4. November 2018 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die Befunde aufgrund des psychischen Leidens stünden in Zusammenhang mit Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit, welche zu einer Minderung der psychischen Stimmungslage führen würden. Eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit könnten diese Befunde nicht begründen ( Urk. 2 S. 5) . Die behandelnde Psychiaterin beschreibe in ihrem Bericht vom 1. August 2021, dass nach wie vor die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden . Es sei daher weiterhin auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht abzustellen. Dabe i seien sämtliche Beschwerden inklusive der medikamentös bedingten Einschränkungen berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 6).

Hinsichtlich des Vergleichs der Einkommen vor und nach Eintritt des Gesund heitsschadens stelle sie auf die Berechnung der Suva ab, woraus ein Invaliditäts grad von 15 % resultiere. Ab März 2019

- nämlich drei Monate nach der Verbes serung der Arbeitsfähigkeit - bestehe somit kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 2 S.

5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, indem sie sich im Wesentlichen auf den Beizug der Akten der Suva beschränkt habe, die nur den durch den Unfall vom 1 5. April 2016 verursachten Gesundheitsschaden am rechten Fuss beurteilt habe. Neben diesen Beschwerden würden in den Akten der Suva Rückenbeschwerden im Lumbalbereich erwähnt . Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Auswirkungen dieses Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, insbeson dere da die Beschwerden gemäss dem behandelnden Arzt nach längerem Sitzen zunähmen, was einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit entgegenstehe. Dies bestätige auch RAD-Arzt Dr. A.___ , führe er doch das lumbovertebral e Schmerzsyndrom in der Liste der Diagnosen mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 1 S. 4 f.).

Weiter legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich s eit dem 7. August 2017 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde , wobei durchgehend die Diag nose einer Angst und depressiven Störung gemischt gestellt werde. Seit dem letz ten Bericht vom 1. August 2021 habe sich sein psychische r Gesundheitszustand noch verschlechtert. Erneut bestätige die behandelnde Psychiaterin, dass seine Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der psychischen Erkrankung auch in einer sitzenden Tätigkeit zumindest zu 60 % eingeschränkt sei. RAD-Arzt Dr. A.___ verfüge als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht über die erforderliche Ausbildung zur Beurteilung der langjährigen psychi schen Erkrankung. Schliesslich sei nicht von Bedeutung, ob die psychische Störung reaktiv sei oder einen eigenständigen Charakter habe, da die Fussbe sch w erden seit Jahren unverändert seien ( Urk. 1 S. 5 ff.).

Sodann bestünden Beschwerden an der linken Schulter , auf welche die Beschwer degegnerin bisher nicht eingegangen sei . Durch die Schulterbeschwerden sei seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt, dies sei notorisch. Schliesslich leide er auch unter Hüftbeschwerden, weshalb sich auch deshalb ergänzende fachärztli che Untersuchungen aufdrängen würden ( Urk. 1 S. 8) .

Es sei aktenkundig, dass er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Benommen heit leide . Dies seien nicht vermeidbare Nebenwirkungen der regelmässig einge nommenen Medikamente Zaldiar und Pregabalin. Obwohl er Zaldiar aktuell nicht mehr einnehme , leide er weiterhin unter diesen Beschwerden . Da die beiden Medikamente aufgrund der Gesundheitsleiden hätten

eingenommen werden müs sen , s eien die Nebenfolgen rechtsprechungsgemäss invaliditätsbedingt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären , wobei gemäss dem behandelnden Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei , was die behandelnde Psychiaterin bestätige. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellung nahme vom 3 0. August 2021 nicht auf diese Nebenwirkungen eingegangen, weshalb auch aus diesem Grund ergänzende fachärztliche Abklärungen erforder lich seien ( Urk. 1 S. 9).

Insgesamt sei nicht rechtsgültig erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

Nachdem die Beschwerdegegnerin es ver säumt habe, den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vollständig abzuklären, sei es Sache des Gerichts, durch ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten das Versäumte nachzuholen ( Urk. 1 S. 8).

E. 2.3 Die Be schwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, sie habe die Rückenbeschwerden abgek l ärt und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Im RAD-Bericht vom 3 0. August 2021 werde das lumbovertebrale Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt und auch im Belastungsprofil mitberücksichtigt. Was die Schulter- und Hüftbeschwerden angehe, so seien diese in keinem der bisher eingeholten Arzt berichte genannt worden. D er im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 2 8. Januar 2022 zeige keine schwerwiegenden Einschränkungen auf. Es sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das pendente MRI des Hüftgelenks keine rentenrelevanten Einschränkungen aufzei gen w erde . Ansonsten wären diese bereits früher geltend gemacht worden .

Die

Nebenwirkungen des Medikamentes seien in den Berichte n , welche dem RAD vorgelegt worden seien , aufgeführt und diesem somit bekannt gewesen und in der Beurteilung berücksichtigt worden. Weitere Abklärungen seien nicht ange zeigt ( Urk. 6 S. 2) .

Der Einschätzung der psychiatrischen B eha ndlerin , wonach eine 100%ige bezie hungsweise mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sei nicht ersichtlich, ob diese Arbeitsunfähigkeit auf die psychischen Einschränkungen oder die somatischen Beschwerden zurückzuführen sei, wobei sie sogar festhalte, dass die Fussbe schwerden im Vordergrund stünden. Da die Beurteilung der somatischen Beschwerden fachfremd sei, könne nicht darauf abgestellt werden. Zudem halte sie

lediglich wenige und leichte objektive Befunde fest, die eine so relevante Ein schränkung nicht begründen würden. Sie gebe an, dass im Herbst 2021 eine Ver schlechterung der psychischen Beschwerden eingetreten sei , jedoch hätten sich die Befunde nicht geändert. Zusätzlich stelle sie die Prognose , dass die Wieder eingliederung mit einem Pensum von 40 % durchgeführt werden könne, was in den vorherigen Berichten nicht erwähnt worden sei und so eher auf eine Verbes serung hindeute ( Urk. 6 S. 2). 2 .4

Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, Dr. A.___ erwähne das lumbover tebrale Schmerzsyndrom in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung mit keinem Wort und schliesse diese mit dem Fazit, dass keine unfallfremden gesund heitlichen Einschränkungen ersichtlich seien. Dies wiederlege die Behauptung der B eschwerdegegnerin, dass er die Rückenbeschwerden bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt habe ( Urk.

E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 2 8. Februar 2019 hinausgehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat.

Zudem beschlägt d ie gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ), weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend die Zeit ab April 2017 zu prüfen ist. 3. 3.1

Nach

dem Unfall vom 1 5. April 2016 wurden die Fussbeschwerden des Beschwer deführers bei der Diagnose eines Distorsionstraumas des recht en oberen Sprung gelenks (OSG) mit osteochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum zunächst konservativ behandelt ( Urk. 10/20 ff. ).

Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2 5. Oktober 2016 zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der B.___ begeben hatte, hielt

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie, bei persistieren den lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest ( Urk. 7/10/15 ) und empfahl a m 2 8. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleich zeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk. 7/10/11 ) , die am 1 9. Januar 2017 komplikationslos durchgeführt wurde ( Urk. 7/10/13 ). Am 2 4. März und 2 5. April 2017 stellte Dr. C.___ in der Folge eine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerzempfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk. 7/10/7 , Urk. 7/57/11 ). 3. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellt e in seinem Bericht vom 2 7. März 2017 die Diagnose einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter rechts ( Urk. 7/10/1) und hielt fest, der Beschwerdefüh rer sei ab dem 1 5. April 2016 bis auf weiteres arbeitsunfähig ( Urk. 7/10/3). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk. 7/10/3). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (mehr als 80 % sitzend) sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich ( Urk. 7/10/4) . 3. 3

Anlässlich seiner Untersuchung vom 9. Juni 201 7 stellte Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva , die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1 5. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthroskopie OSG rechts, Defektdébridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1 9. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttraumatischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks ( Urk. 7/15/3 ). Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelas tung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen), mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vor teilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk. 7/15 /3). 3. 4

A m 2 0. Juni 2017 berichtete Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Rheumatologie an der B.___ , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungs einschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk. 7/57/73 ). Er kam zum Schluss, die Budapester Kriterien für ein CRPS1 seien nicht erfüllt , a llerdings seien wahrscheinlich Teilaspekte eines CRRS1 vorhanden ( Urk. 7/57/74 ).

Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2017 stellte Dr. F.___ am 1 1. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest : Das Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeigten sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumindest einen Teil der belastungsabhängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch erklärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk. 7/40/1 f. ). 3. 5

Dr. C.___ hielt am 1 9. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2 5. April 2017 nicht grundlegend verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fusschirur gischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk. 7/41/1 f.). 3. 6

Am 2 3. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerzthe rapie am Schmerzambulatorium des G.___ . Dr. med. H.___ , Oberarzt, hielt dabei eine multifaktorielle Schmerzproblematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelettären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budapester-Kriterien für ein CRPS seien nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung durch Irritationen lokaler nervaler Struk turen sei möglich ( Urk. 7/57/214 ). Die in der Folge durchgeführte Ketaminaus testung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk. 7/57/242 ), der diagnosti sche/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus

poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktion von mehr als 80 % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk. 7/57/243 ). 3. 7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer am 7. August 2017 eine Behandlung aufge nommen hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2017 auf ihrem Fachgebiet eine Angst und depressive Störung gemischt, aufgetreten als Folge einer schweren Belastung nach einem Arbeitsunfall ( Urk. 7/45/1). Die Prognose sei schlecht, da er wegen der Unfallfolgen in der Bewegung eingeschränkt sei und Schmerzen habe. Er sei ab dem 1 5. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig wobei die Arbeitsunfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei ( Urk. 7/45/2). Es sei ihm möglich , ab 1. November 2017 eine Tätigkeit im Rahmen von berufli chen Massnahmen auszuführen ( Urk. 7/45/3). 3. 8

Am 3 0. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. univ. J.___ , Oberarzt Neurologie an der B.___ , untersucht ( Urk. 7/57/251 ). Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizier ten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanzielle S chädigung der Beinnerven ersichtlich. Unter Berücksich tigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk. 7/57/252 ). 3. 9

PD Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk. 7/57/281 ).

Am 2 6. Oktober 2018 ergänzte PD Dr. K.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk. 7/57/311 ). 3. 10

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 3. November 2018 stellte Dr. E.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder anamnestisch noch aktuell ein CRPS vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter . Unfallkausal resultiere eine ver minderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80 % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurz streckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk. 7/57/321 f. ). 3.1 1

Dr. med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2019 die Ansicht, der postoperative Morbus Sudeck sei das Hauptproblem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk. 7/93/13 ). 3.1 2

PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Rheumatologie an der N.___ , stellte am 1 7. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms am Fuss rechts. Aktenanamnes tisch sei ein CRPS beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florides CRPS gezeigt. Der Beschwerde führer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die vermin derte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt. Das vom Kreisarzt fest gelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk. 7/ 93/9 f . ). 3.1 3

PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2020 fest, der Beschwer deführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berücksichtigen, dass ein chro nisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den Allgemeinzustand. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. Sekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbe lastung der Beine unter einem Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sei vorstellbar ( Urk. 7/85/1 ). 3.1 4

Dr. D.___ stellte am 2. März 2020 die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose rechts und hielt f e st, der Beschwerdeführer könne sich deswegen nur mit Stöcken fortbewegen mit Entlastung des rechten Beines. Insgesamt liege ein neuropathisches Schmerzsyndrom vor, welche s es ihm nicht ermögliche, lange Strecken zu gehen oder zu stehen. Auch bei längerem Sitzen träten durch die Zunahme der U nterschenkel- /

Fussödeme Schmerzen auf. Es bestehe daher eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag bei aus schliesslich sitzender Tätigkeit ( Urk. 7/86/1). 3.1 5

Dr. I.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 7. September 2020 fest, nach wie vor stehe die ängstlich depressive Symptomatik im Vordergrund, die als Folge des Unfalls, mit welchem sich der Beschwerdeführer bis jetzt nicht habe abfinden können, zu sehen sei ( Urk. 7/93/2). Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerde führer sei der Meinung, dass er wegen der Bewegungseinschränkung in der Leis tung recht eingeschränkt sei und nicht arbeiten könne ( Urk. 7/93/3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/93/5). 3. 1 6

Dr. K.___ gab in seinem Bericht vom 1 7. November 2020 an, der Beschwerde führer klage über Schmerzen im ganzen rechten Bein, der Sudeck im rechten Fuss sei immer

noch vorhanden ( Urk. 7/96/1). 3. 1 7

Dr. med .

O.___ , Facharzt für Anästhesiologie an der P.___ , führte am 1 4. Januar 2021 aus, die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 7/99/2). 3.1 8

Dr. I.___ berichtete am 1. August 2021 , bis jetzt sei keine grosse Verände rung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor würden körperliche Beschwerden im Vordergrund stehen, vor allem Fussbeschwerden, weshalb der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, was eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes nicht ermögliche. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/103/1). 3.1 9

Am 3 0. August 2021 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ zu r Sache Stellung. Als Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei Status nach Supinationstrauma am 1 5. April 2016 und Mikro frakturierung laterale Talusschulter am 1 9. Januar 2017 sowie ein lumboverteb rales Schmerzsyndrom. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie

der arteriellen Hypertonie zu. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. April 2016 in seiner bishe rigen Tätigkeit als Paketpöstler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 zu 100 % arbeits unfähig und ab dem 2 4. November 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund , in hocken der Körperhaltung sowie mit überwiegender Steh- und Gehbela s tung. Zwangs haltungen des rechten Fusses, zum Beispiel in gebückter oder kauernder Stellung und motorisch-koordinative Anforderungen, zum Beispiel das Bedienen von Pedalen sowie Vibrations-, Schlag- oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkei ten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel seien zumutbar. Seit dem Unfall vom 1 5. April 2016 bestehe ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses. Es sei nachvollziehbar, dass die gehende und stehende Tätigkeit als Paketpöstler dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Eine Nervenläsion habe durch neurologische und neurophysiologische Untersuchungen am 2 6. Februar 2019 ausgeschlossen werden können. Das Vollbild eines CRPS sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden und werde aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bezweifelt. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt werde vergeben, wenn die Symptomatik die Ausprägung einer Angst- oder depressiven Störung nicht errei che. Die Psychiaterin bestätige dementsprechend, dass die somatischen Beschwer den im Vordergrund stünden. Die psychische Symptomatik sei reaktiv. Insgesamt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2018 nicht mehr verändert habe . Gesundheitliche Einschränkun gen infolge unfallfremder Ursachen seien nicht ersichtlich ( Urk. 7/104/7 f.). 3. 20

Im der Beschwerde beigelegten Bericht vom 2 5. Januar 2022 führte Dr. I.___ aus, sei t ihrem Bericht vom 1. August 2021 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen ( Urk. 3/3 S. 1). Die depressive Symptomatik habe zugenommen und es sei dem Beschwerdeführer vorgeschlagen worden , eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen, was noch immer offen sei. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Eine Wie dereingliederung in die Arbeitswelt könnte höchsten s mit einer sitzenden Arbeit bis zu 40 % erfolgen. Seit Herbst 2021 habe die psychische Erkrankung einen eigenständigen Charakter bekommen. Der Beschwerdeführer sei in die Tiefe gerutscht , da er nicht wisse, wie er weiterleben solle ( Urk. 3/3 S. 2). Die psychische Erkrankung habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt und unsicher . Er sei überzeugt, dass er wegen dem äusseren Aussehen und dem Gehen mit dem Stock keine Anstellung finde. Die Symptome sprächen eher für die Entwicklung einer rezidivierenden Depression, derzeit mit telgradige depressive Episode seit Herbst 202 1. Bei einer Aufdosierung der Schmerzmittel leide er zudem an Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel und Benommenheit, was zu Einschränkungen der Leistung im Alltag führe und sehr gefährlich für die Bewegung und das Gehen sei ( Urk. 3/3 S. 3). 3.2 1

Dr. D.___ legte am 2 8. Januar 2022 dar, ausser den Schulter- und Hüftbe schwerden habe RAD-Arzt Dr. A.___ alle Diagnosen aufgeführt. Es liege eine chronische Periarthritis

humeroscapu l aris vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose vor. Bisher sei der Verlauf weitgehend therapieresistent. Die Prognose sei ungünstig, da eine operative Intervention nur bei transmuraler Ruptur durchgeführt werde und die konservative Therapie erfolglos gewesen sei. Ein MRI der Hüften sei noch geplant ( Urk. 3/4 S. 1). 3.2 2

Die MRI-Untersuchung der Hüfte beidseits vom 1 7. Februar 2022 ergab auf der rechten Seite eine Impingementkonfiguration vom Cam Typ, eine verminderte Antetorsion sowie einen kleinen Labrumriss an der Labrumbasis antero -superior und eine leichte Coxarthrose ( Urk. 13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 3 0. August 2021

( Urk. 7/104/7 f.) davon aus, dass der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Paketpöstler andauernd arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit vom 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2).

Bei de r Stellungnahme von Dr. A.___ handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer von ihm nicht untersucht wurde. Diese r kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nach folgend zu prüfen. 4.2 4.2.1

Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anderer seits ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom

( Urk. 7/104/ 7 ). 4.2.2

Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schmerzsyndroms des rechten Fuss es

seit dem Unfall vom 1 5. April 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und insbesondere seine bisherige Tätigkeit als Paketpöstler, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, dauerhaft nicht mehr ausüben kann, ist un strittig und gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ausgewiesen ( Urk. 7/10/4, Urk. 7/15/3, Urk. 7/57/311, Urk. 7/57/321) .

4.2.3

Was das

l umbovertebral e Schmerz syndrom betrifft , ergibt sich dieses hauptsäch lich aus dem Bericht von PD Dr. K.___ vom 2 7. Februar 2020, wobei letzterer lediglich ausführte, die Schmerzsymptomatik des rechten Fusses führe zu einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und der Beschwerdeführer klage bei längerem Sitzen über lumbale Rückenschmerzen ( Urk. 7/85/1). Somit beruht diese Diagnose einzig auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen zu r Aus prägung des Schmerzsyndroms

und diesem allenfalls zugrunde liegende objekti vierbare Befunde sind nicht aktenkundig .

Es fehlt daher an einem fachärztlich festgestellten, lückenlosen aktuellen Befund und es kann nicht von einem fest stehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ausgegangen werden . Darüber hinaus fällt auf, dass Dr. A.___

das Lumbovertebralsyndrom zwar als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit benannte, jedoch das von ihm formulierte Belastungsprofil sich praktisch mit jenem von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 3. November 2018 ( Urk. 7/57/321 f.) deckt und Dr. A.___ ausdrücklich festhält, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (gravie rend) verändert habe und gesundheitliche Einschränkungen aufgrund unfall fremder Ursachen nicht ersichtlich seien ( Urk. 7/104/8) . Dies vermag nicht zu überzeugen, da Rückenbeschwerden anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung weder aktenkundig waren noch der Beschwerdeführer solche erwähnte und Dr. E.___ in seiner Beurteilung das Lumbovertebralsyndrom

demensprechend nicht berücksichtigt e ( Urk. 7/57/319 ff.) . Insbesondere erscheint in diesem Zusammenhang fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der sich gemäss PD Dr. K.___ bei längerem Sitzen auftretenden Rückenbeschwerden ( Urk. 7/84/1) tatsächlich

ganztägig eine hauptsätzlich sitzende Tätigkeit entsprechend dem von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofil ausüben kann. 4. 2 .4

Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, worauf RAD-Arzt Dr. A.___ seine Ein schätzung stützt, dass der Beschwerdeführer vom 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, sind doch aus diesem Zeitraum lediglich die Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen von Dr. D.___

vom 2 7. März 2017 und Kreisarzt Dr. E.___

vom 9. Juni 2017 aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war ( Urk. 7/10/4, Urk. 7/15/3) .

E ine im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 3. November 2018 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, die (erst) ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zulassen würde, ist den medizinischen Unterlagen zudem nicht zu entnehmen . 4. 2 .5

Nach dem Gesagten bestehen in somatischer Hinsicht erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ . Zudem machte der Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren

weitere, vom RAD-Arzt bisher nicht beurteilte und von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte Beschwer den geltend, namentlich an der linken Schulter ( Urk. 7/109/1) . Im Beschwerde verfahren untermauerte er dies durch einen Bericht seines Hausarztes vom 2 8. Januar 2022 ,

der gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 3/4 S. 2) eine chronische Periarthritis humeroscapularis vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose diagnostizierte und einen bisher therapie resistenten Verlauf beschrieb ( Urk. 3/4 S. 1) . Inwiefern diese und auch die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Hüftbeschwerden ( Urk. 3/4 S. 1) - dies bezüglich waren anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 7. Februar 2022 Verän derungen im Sinne eines kleinen Labrumrisses und einer leichten Coxarthrose ersichtlich ( Urk. 13) , die allerdings bislang nicht (fach-) ärztlich beurteilt wurden - im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vor Verfügungserlass (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ha tt en, ist beim aktuellen Aktenstand ungeklärt. Einzig gestützt auf die Einschätzung des Rechts dienstes der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden für die Arbeitsfähigkeit unerheb lich sind. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit als ungenügend abgeklärt . 4. 3 4. 3 .1

Den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere der diagnos tizierten Angst und depressive Störung gemischt mass RAD-Arzt Dr. A.___

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/104/8).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ Facharzt für Chirurgie sowie Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie ist und mit der Einschätzung der psychi schen Beschwerden sein Fachgebiet verlässt. Auf seine Aktenbeurteilung kann schon deshalb nicht abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___

diagnostizierte zudem zwar lediglich eine Angst und Depression gemischt, attestierte dem Beschwerdeführer

jedoch dennoch eine relevante Arbeitsunfähigkeit und hielt jeweils auch Befunde fest , die sich nicht alleine in den körperlichen Einschränkungen erschöpfen ( Urk. 7/45/2, Urk. 7/93/3, Urk. 7/103/1) . Zudem berichtete sie

am 2 5. Januar 2022 von eine r Verschlechte rung des psychischen Zustandes ab Herbst 20 21 und ging ab diesem Zeitpunkt eher von einer mittelgradigen depressiven Episode aus ( Urk. 3/3 S. 1 ff.) . Diese Einschätzung datiert nach dem Beurteilungszeitpunkt von RAD-Arzt Dr. A.___ und wurde i hm - beziehungsweise allenfalls auch einem Facharzt für Psychiatrie vom RAD -

von der Beschwerdegegnerin auch nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt, sondern von ihr ohne Weiteres als nicht überzeugend erachtet .

Daher fehlt es auch an einer einleuchtenden

medizinischen Beurteilung des Verlaufs der psychischen Beschwerden. 4. 3 .2

Zwar trifft es zu, dass die Berichte von Dr. I.___ , die

jeweils auch die fach fremden körperliche n Einschränkungen berücksichtigt, für sich alleine als Nach weis für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Beschwerden nicht ausreichend sind, zumal diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).

Eine massgebliche

Einschränkung der Arbeitsfähig keit kann aber nach dem Gesagten auch nicht ohne Weiteres

mit Verweis auf die gestellte Diagnose verneint werden . Zusammenfassend ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, des sen Ausprägung, Verlauf und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ebenfalls als ergänzungsbe dürftig. 4. 4

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend

die Zeit ab 2017 und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwer degegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine poly disziplinäre Begutachtung, die insbe sondere auch eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist . 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2 5. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2 5. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 12 S. 5).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 bei der Y.___ als Paketbote angestellt, als er am 15. April 2016 beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug auf dem nassen Trittbrett abrutschte und sich das rechte Fussge lenk verdrehte (Urk. 7/3/3). Die Suva leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder (vgl. Urk.  7/57/326). Am 14. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine durch diesen Unfall entstandene Knorpelschädigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem die Akten de r Suva ein. Mit Vorbe scheid vom 1
  2. Juni 2017 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sein Renten begehren abzuweisen ( Urk.  7/20), wogegen dieser am 1
  3. Juli 2017 Einwand erhob ( Urk.  7/26). Mit Mitteilung vom 1
  4. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk.  7/29). In der Folge übernahm sie die Kosten einer Laufbahnberatung bei Z.___ (Mitteilung vom 1
  5. Oktober 2017, Urk.  7/44) und gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung plus, nachdem die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende April 2018 aufgelöst hatte (vgl. Urk.  7/49 und Urk.  7/75). Am 1
  6. August 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeldet hatte ( Urk.  7/53).      Die Suva stellte die Taggeldleistungen per Ende Juli 2019 ein und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5  % eine Integritätsentschädigung und aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15  % mit Wirkung ab
  7. August 2019 eine Rente zu ( Urk.  7/63). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
  8. Februar 2020 fest ( Urk.  7/84). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Urteil vom 1
  9. Juni 2021 ab (Prozess-Nr. UV.2020.00050).      Nachdem die IV-Stelle die Sache Dr.  med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt hatte ( Urk.  7/104/6 ff.), stellte s ie dem Versicherten m it Vorbescheid vom 21. September 2021 in Aussicht, ihm eine von April 2017 bis Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ab März 2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dage gen am 18. Oktober 2021 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), entschied die IV Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 7/116 = Urk. 2).
  10. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.  iur . André Largier , am 2
  11. Januar 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in Abände rung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab April 2017 eine zeitlich unbefristete ganze Rente zuzusprechen und auszurichten ( Urk.  1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
  12. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Replik vom
  13. Juni 202 2 hielt der Beschwerdeführer an seine m Antr ag fest, w ährend die Beschwerdegegnerin am 3
  14. Juni 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk.  15). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  15. Juli 2022 mitgeteilt ( Urk.  16). Mit Beschluss vom 1
  16. Januar 2023 w urde der Beschwerdeführer auf die - im Falle einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen - im Ergebnis mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht, und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk.  17) . Mit Eingabe vom 1
  17. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, an der Beschwerde festzuhalten ( Urk.  19). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E.   2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2
  19. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  20. Auflage 2014, Rn 11 zu Art.  30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2
  21. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2
  22. Mai 2011 E. 2.1).      Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1
  23. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3
  24. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2
  25. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass infolge des Unfalls vom 1
  27. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Diese sei für mindestens ein Jahr ausgewiesen. Somit habe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100  % bestanden , weshalb der Invaliditätsgrad zunächst auf 100  % festzulegen sei. Wie der RAD in der Beurteilung vom 3
  28. August 2021 fest halte , lägen gesundheitliche Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden mit verminder ter Geh- und Stehfähigkeit vor . Spätest ens ab 2
  29. November 2018 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100  % zumutbar. Die Befunde aufgrund des psychischen Leidens stünden in Zusammenhang mit Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit, welche zu einer Minderung der psychischen Stimmungslage führen würden. Eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit könnten diese Befunde nicht begründen ( Urk.  2 S. 5) . Die behandelnde Psychiaterin beschreibe in ihrem Bericht vom
  30. August 2021, dass nach wie vor die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden . Es sei daher weiterhin auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht abzustellen. Dabe i seien sämtliche Beschwerden inklusive der medikamentös bedingten Einschränkungen berücksichtigt worden ( Urk.  2 S. 6).      Hinsichtlich des Vergleichs der Einkommen vor und nach Eintritt des Gesund heitsschadens stelle sie auf die Berechnung der Suva ab, woraus ein Invaliditäts grad von 15  % resultiere. Ab März 2019 - nämlich drei Monate nach der Verbes serung der Arbeitsfähigkeit - bestehe somit kein Rentenanspruch mehr ( Urk.  2 S.   5). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, indem sie sich im Wesentlichen auf den Beizug der Akten der Suva beschränkt habe, die nur den durch den Unfall vom 1
  31. April 2016 verursachten Gesundheitsschaden am rechten Fuss beurteilt habe. Neben diesen Beschwerden würden in den Akten der Suva Rückenbeschwerden im Lumbalbereich erwähnt . Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Auswirkungen dieses Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, insbeson dere da die Beschwerden gemäss dem behandelnden Arzt nach längerem Sitzen zunähmen, was einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit entgegenstehe. Dies bestätige auch RAD-Arzt Dr.  A.___ , führe er doch das lumbovertebral e Schmerzsyndrom in der Liste der Diagnosen mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ( Urk.  1 S. 4 f.).      Weiter legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich s eit dem
  32. August 2017 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde , wobei durchgehend die Diag nose einer Angst und depressiven Störung gemischt gestellt werde. Seit dem letz ten Bericht vom
  33. August 2021 habe sich sein psychische r Gesundheitszustand noch verschlechtert. Erneut bestätige die behandelnde Psychiaterin, dass seine Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der psychischen Erkrankung auch in einer sitzenden Tätigkeit zumindest zu 60  % eingeschränkt sei. RAD-Arzt Dr.  A.___ verfüge als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht über die erforderliche Ausbildung zur Beurteilung der langjährigen psychi schen Erkrankung. Schliesslich sei nicht von Bedeutung, ob die psychische Störung reaktiv sei oder einen eigenständigen Charakter habe, da die Fussbe sch w erden seit Jahren unverändert seien ( Urk.  1 S. 5 ff.).      Sodann bestünden Beschwerden an der linken Schulter , auf welche die Beschwer degegnerin bisher nicht eingegangen sei . Durch die Schulterbeschwerden sei seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt, dies sei notorisch. Schliesslich leide er auch unter Hüftbeschwerden, weshalb sich auch deshalb ergänzende fachärztli che Untersuchungen aufdrängen würden ( Urk.  1 S. 8) .      Es sei aktenkundig, dass er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Benommen heit leide . Dies seien nicht vermeidbare Nebenwirkungen der regelmässig einge nommenen Medikamente Zaldiar und Pregabalin. Obwohl er Zaldiar aktuell nicht mehr einnehme , leide er weiterhin unter diesen Beschwerden . Da die beiden Medikamente aufgrund der Gesundheitsleiden hätten eingenommen werden müs sen , s eien die Nebenfolgen rechtsprechungsgemäss invaliditätsbedingt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären , wobei gemäss dem behandelnden Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 60  % in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei , was die behandelnde Psychiaterin bestätige. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei RAD-Arzt Dr.  A.___ in seiner Stellung nahme vom 3
  34. August 2021 nicht auf diese Nebenwirkungen eingegangen, weshalb auch aus diesem Grund ergänzende fachärztliche Abklärungen erforder lich seien ( Urk.  1 S. 9).      Insgesamt sei nicht rechtsgültig erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig sei . Nachdem die Beschwerdegegnerin es ver säumt habe, den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vollständig abzuklären, sei es Sache des Gerichts, durch ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten das Versäumte nachzuholen ( Urk.  1 S. 8). 2.3      Die Be schwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, sie habe die Rückenbeschwerden abgek l ärt und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Im RAD-Bericht vom 3
  35. August 2021 werde das lumbovertebrale Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt und auch im Belastungsprofil mitberücksichtigt. Was die Schulter- und Hüftbeschwerden angehe, so seien diese in keinem der bisher eingeholten Arzt berichte genannt worden. D er im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 2
  36. Januar 2022 zeige keine schwerwiegenden Einschränkungen auf. Es sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das pendente MRI des Hüftgelenks keine rentenrelevanten Einschränkungen aufzei gen w erde . Ansonsten wären diese bereits früher geltend gemacht worden . Die Nebenwirkungen des Medikamentes seien in den Berichte n , welche dem RAD vorgelegt worden seien , aufgeführt und diesem somit bekannt gewesen und in der Beurteilung berücksichtigt worden. Weitere Abklärungen seien nicht ange zeigt ( Urk.  6 S. 2) .      Der Einschätzung der psychiatrischen B eha ndlerin , wonach eine 100%ige bezie hungsweise mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sei nicht ersichtlich, ob diese Arbeitsunfähigkeit auf die psychischen Einschränkungen oder die somatischen Beschwerden zurückzuführen sei, wobei sie sogar festhalte, dass die Fussbe schwerden im Vordergrund stünden. Da die Beurteilung der somatischen Beschwerden fachfremd sei, könne nicht darauf abgestellt werden. Zudem halte sie lediglich wenige und leichte objektive Befunde fest, die eine so relevante Ein schränkung nicht begründen würden. Sie gebe an, dass im Herbst 2021 eine Ver schlechterung der psychischen Beschwerden eingetreten sei , jedoch hätten sich die Befunde nicht geändert. Zusätzlich stelle sie die Prognose , dass die Wieder eingliederung mit einem Pensum von 40  % durchgeführt werden könne, was in den vorherigen Berichten nicht erwähnt worden sei und so eher auf eine Verbes serung hindeute ( Urk.  6 S. 2). 2 .4      Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, Dr.  A.___ erwähne das lumbover tebrale Schmerzsyndrom in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung mit keinem Wort und schliesse diese mit dem Fazit, dass keine unfallfremden gesund heitlichen Einschränkungen ersichtlich seien. Dies wiederlege die Behauptung der B eschwerdegegnerin, dass er die Rückenbeschwerden bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt habe ( Urk.  12 S. 2).      Die Beschwerdegegnerin habe lediglich Berichte der behandelnden Psychiaterin und des behandelnden Rheumatologen eingeholt, die sich nur zu den Beschwer den geäussert hätten, die sie behandeln würden . Derweil habe sie es versäumt, Berichte des Hausarztes einzuholen, der den besten Überblick über das vollstän dige Beschwerd e bild habe. Damit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage , beweiskräftig zu beurteilen, ob die chronische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) die Arbeits fähigkeit beeinträchtige. Sodann leide er an einer Coxarthrose an beiden Hüftge lenken. Auch diesbezüglich bedürfe es ergänzender Abklärungen, um deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rech t skonform beurteilen zu können ( Urk.  12 S. 4).      Die Einwendungen der B eschwerdegegnerin gegen die fachärztliche Beurteilung der Psychiaterin seien nicht rechtsgenügend belegt. Sie habe nicht einmal eine fachärztliche Stellungnahme des RAD eingeholt. Allfällige Zweifel an der Stel lungnahme seien durch ergänzende fachärztliche Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten auszuräumen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegne rin verfüge jedenfalls nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen , um die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit beurtei len zu können ( Urk.  12 S. 4 f.).      Schliesslich belege die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung nicht, dass RAD Arzt Dr.  A.___ die Nebenwirkungen der Medikamente berücksichtigt habe ; viel mehr habe sie dazu keine Abklärungen getätigt und verletze damit auch diesbe züglich ihre Untersuchungspflicht ( Urk.  12 S. 5). 2.5      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 2
  37. Februar 2019 hinausgehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat. Zudem beschlägt d ie gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ), weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend die Zeit ab April 2017 zu prüfen ist.
  38. 3.1      Nach dem Unfall vom 1
  39. April 2016 wurden die Fussbeschwerden des Beschwer deführers bei der Diagnose eines Distorsionstraumas des recht en oberen Sprung gelenks (OSG) mit osteochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum zunächst konservativ behandelt ( Urk.  10/20 ff. ).      Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2
  40. Oktober 2016 zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der B.___ begeben hatte, hielt Dr.  med. C.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie, bei persistieren den lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest ( Urk.  7/10/15 ) und empfahl a m 2
  41. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleich zeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk.  7/10/11 ) , die am 1
  42. Januar 2017 komplikationslos durchgeführt wurde ( Urk.  7/10/13 ). Am 2
  43. März und 2
  44. April 2017 stellte Dr.  C.___ in der Folge eine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerzempfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk.  7/10/7 , Urk.  7/57/11 ).
  45. 2      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellt e in seinem Bericht vom 2
  46. März 2017 die Diagnose einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter rechts ( Urk.  7/10/1) und hielt fest, der Beschwerdefüh rer sei ab dem 1
  47. April 2016 bis auf weiteres arbeitsunfähig ( Urk.  7/10/3). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk.  7/10/3). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (mehr als 80  % sitzend) sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100  % möglich ( Urk.  7/10/4) .
  48. 3      Anlässlich seiner Untersuchung vom
  49. Juni 201 7 stellte Dr.  E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva , die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1
  50. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthroskopie OSG rechts, Defektdébridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1
  51. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttraumatischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks ( Urk.  7/15/3 ). Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelas tung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen), mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vor teilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk.  7/15 /3).
  52. 4      A m 2
  53. Juni 2017 berichtete Dr.  med. F.___ , Leitender Arzt Rheumatologie an der B.___ , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungs einschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk.  7/57/73 ). Er kam zum Schluss, die Budapester Kriterien für ein CRPS1 seien nicht erfüllt , a llerdings seien wahrscheinlich Teilaspekte eines CRRS1 vorhanden ( Urk.  7/57/74 ).      Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom
  54. Juli 2017 stellte Dr. F.___ am 1
  55. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest : Das Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeigten sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumindest einen Teil der belastungsabhängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch erklärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk.  7/40/1 f. ).
  56. 5      Dr.  C.___ hielt am 1
  57. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2
  58. April 2017 nicht grundlegend verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fusschirur gischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk.  7/41/1 f.).
  59. 6      Am 2
  60. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerzthe rapie am Schmerzambulatorium des G.___ . Dr.  med. H.___ , Oberarzt, hielt dabei eine multifaktorielle Schmerzproblematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelettären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budapester-Kriterien für ein CRPS seien nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung durch Irritationen lokaler nervaler Struk turen sei möglich ( Urk.  7/57/214 ). Die in der Folge durchgeführte Ketaminaus testung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk.  7/57/242 ), der diagnosti sche/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktion von mehr als 80  % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk.  7/57/243 ).
  61. 7      Dr.  med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer am
  62. August 2017 eine Behandlung aufge nommen hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom
  63. November 2017 auf ihrem Fachgebiet eine Angst und depressive Störung gemischt, aufgetreten als Folge einer schweren Belastung nach einem Arbeitsunfall ( Urk.  7/45/1). Die Prognose sei schlecht, da er wegen der Unfallfolgen in der Bewegung eingeschränkt sei und Schmerzen habe. Er sei ab dem 1
  64. April 2016 zu 100  % arbeitsunfähig wobei die Arbeitsunfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei ( Urk.  7/45/2). Es sei ihm möglich , ab
  65. November 2017 eine Tätigkeit im Rahmen von berufli chen Massnahmen auszuführen ( Urk.  7/45/3).
  66. 8      Am 3
  67. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr.  med. univ. J.___ , Oberarzt Neurologie an der B.___ , untersucht ( Urk.  7/57/251 ). Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizier ten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanzielle S chädigung der Beinnerven ersichtlich. Unter Berücksich tigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk.  7/57/252 ).
  68. 9      PD Dr.  K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
  69. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk.  7/57/281 ).      Am 2
  70. Oktober 2018 ergänzte PD Dr.  K.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk.  7/57/311 ).
  71. 10      Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2
  72. November 2018 stellte Dr.  E.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder anamnestisch noch aktuell ein CRPS vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter . Unfallkausal resultiere eine ver minderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80  % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurz streckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk.  7/57/321 f. ). 3.1 1      Dr.  med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1
  73. Februar 2019 die Ansicht, der postoperative Morbus Sudeck sei das Hauptproblem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk.  7/93/13 ). 3.1 2      PD Dr.  med. M.___ , Chefarzt Rheumatologie an der N.___ , stellte am 1
  74. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms am Fuss rechts. Aktenanamnes tisch sei ein CRPS beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florides CRPS gezeigt. Der Beschwerde führer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die vermin derte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt. Das vom Kreisarzt fest gelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk.  7/ 93/9 f . ). 3.1 3      PD Dr.  K.___ hielt in seinem Bericht vom 2
  75. Februar 2020 fest, der Beschwer deführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berücksichtigen, dass ein chro nisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den Allgemeinzustand. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. Sekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbe lastung der Beine unter einem Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40  % sei vorstellbar ( Urk.  7/85/1 ). 3.1 4      Dr.  D.___ stellte am
  76. März 2020 die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose rechts und hielt f e st, der Beschwerdeführer könne sich deswegen nur mit Stöcken fortbewegen mit Entlastung des rechten Beines. Insgesamt liege ein neuropathisches Schmerzsyndrom vor, welche s es ihm nicht ermögliche, lange Strecken zu gehen oder zu stehen. Auch bei längerem Sitzen träten durch die Zunahme der U nterschenkel- / Fussödeme Schmerzen auf. Es bestehe daher eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag bei aus schliesslich sitzender Tätigkeit ( Urk.  7/86/1). 3.1 5      Dr.  I.___ hielt in ihrem Bericht vom 2
  77. September 2020 fest, nach wie vor stehe die ängstlich depressive Symptomatik im Vordergrund, die als Folge des Unfalls, mit welchem sich der Beschwerdeführer bis jetzt nicht habe abfinden können, zu sehen sei ( Urk.  7/93/2). Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerde führer sei der Meinung, dass er wegen der Bewegungseinschränkung in der Leis tung recht eingeschränkt sei und nicht arbeiten könne ( Urk.  7/93/3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ( Urk.  7/93/5).
  78. 1 6      Dr.  K.___ gab in seinem Bericht vom 1
  79. November 2020 an, der Beschwerde führer klage über Schmerzen im ganzen rechten Bein, der Sudeck im rechten Fuss sei immer noch vorhanden ( Urk.  7/96/1).
  80. 1 7      Dr.  med . O.___ , Facharzt für Anästhesiologie an der P.___ , führte am 1
  81. Januar 2021 aus, die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk.  7/99/2). 3.1 8      Dr.  I.___ berichtete am
  82. August 2021 , bis jetzt sei keine grosse Verände rung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor würden körperliche Beschwerden im Vordergrund stehen, vor allem Fussbeschwerden, weshalb der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, was eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes nicht ermögliche. Er sei zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  7/103/1). 3.1 9      Am 3
  83. August 2021 nahm RAD-Arzt Dr.  A.___ zu r Sache Stellung. Als Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei Status nach Supinationstrauma am 1
  84. April 2016 und Mikro frakturierung laterale Talusschulter am 1
  85. Januar 2017 sowie ein lumboverteb rales Schmerzsyndrom. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie der arteriellen Hypertonie zu. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  86. April 2016 in seiner bishe rigen Tätigkeit als Paketpöstler zu 100  % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von 1
  87. April 2016 bis am 2
  88. November 2018 zu 100  % arbeits unfähig und ab dem 2
  89. November 2018 zu 100  % arbeitsfähig. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund , in hocken der Körperhaltung sowie mit überwiegender Steh- und Gehbela s tung. Zwangs haltungen des rechten Fusses, zum Beispiel in gebückter oder kauernder Stellung und motorisch-koordinative Anforderungen, zum Beispiel das Bedienen von Pedalen sowie Vibrations-, Schlag- oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkei ten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel seien zumutbar. Seit dem Unfall vom 1
  90. April 2016 bestehe ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses. Es sei nachvollziehbar, dass die gehende und stehende Tätigkeit als Paketpöstler dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Eine Nervenläsion habe durch neurologische und neurophysiologische Untersuchungen am 2
  91. Februar 2019 ausgeschlossen werden können. Das Vollbild eines CRPS sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden und werde aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bezweifelt. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt werde vergeben, wenn die Symptomatik die Ausprägung einer Angst- oder depressiven Störung nicht errei che. Die Psychiaterin bestätige dementsprechend, dass die somatischen Beschwer den im Vordergrund stünden. Die psychische Symptomatik sei reaktiv. Insgesamt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2
  92. November 2018 nicht mehr verändert habe . Gesundheitliche Einschränkun gen infolge unfallfremder Ursachen seien nicht ersichtlich ( Urk.  7/104/7 f.).
  93. 20      Im der Beschwerde beigelegten Bericht vom 2
  94. Januar 2022 führte Dr.  I.___ aus, sei t ihrem Bericht vom
  95. August 2021 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen ( Urk.  3/3 S. 1). Die depressive Symptomatik habe zugenommen und es sei dem Beschwerdeführer vorgeschlagen worden , eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen, was noch immer offen sei. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Eine Wie dereingliederung in die Arbeitswelt könnte höchsten s mit einer sitzenden Arbeit bis zu 40  % erfolgen. Seit Herbst 2021 habe die psychische Erkrankung einen eigenständigen Charakter bekommen. Der Beschwerdeführer sei in die Tiefe gerutscht , da er nicht wisse, wie er weiterleben solle ( Urk.  3/3 S. 2). Die psychische Erkrankung habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt und unsicher . Er sei überzeugt, dass er wegen dem äusseren Aussehen und dem Gehen mit dem Stock keine Anstellung finde. Die Symptome sprächen eher für die Entwicklung einer rezidivierenden Depression, derzeit mit telgradige depressive Episode seit Herbst 202
  96. Bei einer Aufdosierung der Schmerzmittel leide er zudem an Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel und Benommenheit, was zu Einschränkungen der Leistung im Alltag führe und sehr gefährlich für die Bewegung und das Gehen sei ( Urk.  3/3 S. 3). 3.2 1      Dr.  D.___ legte am 2
  97. Januar 2022 dar, ausser den Schulter- und Hüftbe schwerden habe RAD-Arzt Dr.  A.___ alle Diagnosen aufgeführt. Es liege eine chronische Periarthritis humeroscapu l aris vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose vor. Bisher sei der Verlauf weitgehend therapieresistent. Die Prognose sei ungünstig, da eine operative Intervention nur bei transmuraler Ruptur durchgeführt werde und die konservative Therapie erfolglos gewesen sei. Ein MRI der Hüften sei noch geplant ( Urk.  3/4 S. 1). 3.2 2      Die MRI-Untersuchung der Hüfte beidseits vom 1
  98. Februar 2022 ergab auf der rechten Seite eine Impingementkonfiguration vom Cam Typ, eine verminderte Antetorsion sowie einen kleinen Labrumriss an der Labrumbasis antero -superior und eine leichte Coxarthrose ( Urk.  13).
  99. 4.1      Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr.  A.___ vom 3
  100. August 2021 ( Urk.  7/104/7 f.) davon aus, dass der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Paketpöstler andauernd arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit vom 1
  101. April 2016 bis am 2
  102. November 2018 zu 100  % arbeitsunfähig war und seither zu 100  % arbeitsfähig ist ( Urk.  2).      Bei de r Stellungnahme von Dr.  A.___ handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer von ihm nicht untersucht wurde. Diese r kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2
  103. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nach folgend zu prüfen. 4.2 4.2.1      Dr.  A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anderer seits ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( Urk.  7/104/ 7 ). 4.2.2      Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schmerzsyndroms des rechten Fuss es seit dem Unfall vom 1
  104. April 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und insbesondere seine bisherige Tätigkeit als Paketpöstler, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, dauerhaft nicht mehr ausüben kann, ist un strittig und gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ausgewiesen ( Urk.  7/10/4, Urk.  7/15/3, Urk.  7/57/311, Urk.  7/57/321) . 4.2.3      Was das l umbovertebral e Schmerz syndrom betrifft , ergibt sich dieses hauptsäch lich aus dem Bericht von PD Dr.  K.___ vom 2
  105. Februar 2020, wobei letzterer lediglich ausführte, die Schmerzsymptomatik des rechten Fusses führe zu einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und der Beschwerdeführer klage bei längerem Sitzen über lumbale Rückenschmerzen ( Urk.  7/85/1). Somit beruht diese Diagnose einzig auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen zu r Aus prägung des Schmerzsyndroms und diesem allenfalls zugrunde liegende objekti vierbare Befunde sind nicht aktenkundig . Es fehlt daher an einem fachärztlich festgestellten, lückenlosen aktuellen Befund und es kann nicht von einem fest stehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ausgegangen werden . Darüber hinaus fällt auf, dass Dr.  A.___ das Lumbovertebralsyndrom zwar als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit benannte, jedoch das von ihm formulierte Belastungsprofil sich praktisch mit jenem von Kreisarzt Dr.  E.___ vom 2
  106. November 2018 ( Urk.  7/57/321 f.) deckt und Dr.  A.___ ausdrücklich festhält, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (gravie rend) verändert habe und gesundheitliche Einschränkungen aufgrund unfall fremder Ursachen nicht ersichtlich seien ( Urk.  7/104/8) . Dies vermag nicht zu überzeugen, da Rückenbeschwerden anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung weder aktenkundig waren noch der Beschwerdeführer solche erwähnte und Dr.  E.___ in seiner Beurteilung das Lumbovertebralsyndrom demensprechend nicht berücksichtigt e ( Urk.  7/57/319 ff.) . Insbesondere erscheint in diesem Zusammenhang fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der sich gemäss PD Dr.  K.___ bei längerem Sitzen auftretenden Rückenbeschwerden ( Urk.  7/84/1) tatsächlich ganztägig eine hauptsätzlich sitzende Tätigkeit entsprechend dem von Dr.  A.___ formulierten Belastungsprofil ausüben kann.
  107. 2 .4      Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, worauf RAD-Arzt Dr.  A.___ seine Ein schätzung stützt, dass der Beschwerdeführer vom 1
  108. April 2016 bis am 2
  109. November 2018 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100  % arbeits unfähig gewesen sei, sind doch aus diesem Zeitraum lediglich die Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen von Dr.  D.___ vom 2
  110. März 2017 und Kreisarzt Dr.  E.___ vom
  111. Juni 2017 aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig war ( Urk.  7/10/4, Urk.  7/15/3) . E ine im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 2
  112. November 2018 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, die (erst) ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zulassen würde, ist den medizinischen Unterlagen zudem nicht zu entnehmen .
  113. 2 .5      Nach dem Gesagten bestehen in somatischer Hinsicht erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr.  A.___ . Zudem machte der Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren weitere, vom RAD-Arzt bisher nicht beurteilte und von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte Beschwer den geltend, namentlich an der linken Schulter ( Urk.  7/109/1) . Im Beschwerde verfahren untermauerte er dies durch einen Bericht seines Hausarztes vom 2
  114. Januar 2022 , der gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 2
  115. Januar 2022 ( Urk.  3/4 S. 2) eine chronische Periarthritis humeroscapularis vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose diagnostizierte und einen bisher therapie resistenten Verlauf beschrieb ( Urk.  3/4 S. 1) . Inwiefern diese und auch die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Hüftbeschwerden ( Urk.  3/4 S. 1) - dies bezüglich waren anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1
  116. Februar 2022 Verän derungen im Sinne eines kleinen Labrumrisses und einer leichten Coxarthrose ersichtlich ( Urk.  13) , die allerdings bislang nicht (fach-) ärztlich beurteilt wurden - im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vor Verfügungserlass (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ha tt en, ist beim aktuellen Aktenstand ungeklärt. Einzig gestützt auf die Einschätzung des Rechts dienstes der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden für die Arbeitsfähigkeit unerheb lich sind. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit als ungenügend abgeklärt .
  117. 3
  118. 3 .1      Den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere der diagnos tizierten Angst und depressive Störung gemischt mass RAD-Arzt Dr.  A.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.  7/104/8). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr.  A.___ Facharzt für Chirurgie sowie Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie ist und mit der Einschätzung der psychi schen Beschwerden sein Fachgebiet verlässt. Auf seine Aktenbeurteilung kann schon deshalb nicht abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr.  I.___ diagnostizierte zudem zwar lediglich eine Angst und Depression gemischt, attestierte dem Beschwerdeführer jedoch dennoch eine relevante Arbeitsunfähigkeit und hielt jeweils auch Befunde fest , die sich nicht alleine in den körperlichen Einschränkungen erschöpfen ( Urk.  7/45/2, Urk.  7/93/3, Urk.  7/103/1) . Zudem berichtete sie am 2
  119. Januar 2022 von eine r Verschlechte rung des psychischen Zustandes ab Herbst 20 21 und ging ab diesem Zeitpunkt eher von einer mittelgradigen depressiven Episode aus ( Urk.  3/3 S. 1 ff.) . Diese Einschätzung datiert nach dem Beurteilungszeitpunkt von RAD-Arzt Dr.  A.___ und wurde i hm - beziehungsweise allenfalls auch einem Facharzt für Psychiatrie vom RAD - von der Beschwerdegegnerin auch nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt, sondern von ihr ohne Weiteres als nicht überzeugend erachtet . Daher fehlt es auch an einer einleuchtenden medizinischen Beurteilung des Verlaufs der psychischen Beschwerden.
  120. 3 .2      Zwar trifft es zu, dass die Berichte von Dr.  I.___ , die jeweils auch die fach fremden körperliche n Einschränkungen berücksichtigt, für sich alleine als Nach weis für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Beschwerden nicht ausreichend sind, zumal diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). Eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit kann aber nach dem Gesagten auch nicht ohne Weiteres mit Verweis auf die gestellte Diagnose verneint werden . Zusammenfassend ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, des sen Ausprägung, Verlauf und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ebenfalls als ergänzungsbe dürftig.
  121. 4      Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Zeit ab 2017 und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwer degegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine poly disziplinäre Begutachtung, die insbe sondere auch eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  122. Dezember 2021 ( Urk.  2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist .
  123. 5.1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.  700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2      Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.  61 lit. g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr.  2‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  124. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1
  125. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ver füge.
  126. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  127. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  128. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  129. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  130. Juli bis und mit 1
  131. August sowie vom 1
  132. Dezember bis und mit dem
  133. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00059

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

6. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2007 bei der Y.___ als Paketbote angestellt, als er am 15. April 2016 beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug auf dem nassen Trittbrett abrutschte und sich das rechte Fussge lenk verdrehte (Urk. 7/3/3). Die Suva leistete als zuständiger Unfallversicherer Taggelder (vgl. Urk. 7/57/326). Am 14. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine durch diesen Unfall entstandene Knorpelschädigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem die Akten de r Suva ein. Mit Vorbe scheid vom 1 9. Juni 2017 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sein Renten begehren abzuweisen ( Urk. 7/20), wogegen dieser am 1 3. Juli 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/26).

Mit Mitteilung vom 1 8. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/29). In der Folge übernahm sie die Kosten einer Laufbahnberatung bei Z.___ (Mitteilung vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 7/44) und gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung plus, nachdem die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende April 2018 aufgelöst hatte (vgl. Urk. 7/49 und Urk. 7/75). Am 1 5. August 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeldet hatte ( Urk. 7/53).

Die Suva stellte die Taggeldleistungen per Ende Juli 2019 ein und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung und aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 %

mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Rente zu ( Urk. 7/63). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 fest ( Urk. 7/84). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Urteil vom 1 7. Juni 2021 ab (Prozess-Nr. UV.2020.00050).

Nachdem die IV-Stelle die Sache Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt hatte ( Urk. 7/104/6 ff.), stellte s ie dem Versicherten m it Vorbescheid vom 21. September 2021 in Aussicht, ihm eine von April 2017 bis Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ab März 2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dage gen am 18. Oktober 2021 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), entschied die IV Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 7/116 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , am 2 9. Januar 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in Abände rung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab April 2017 eine zeitlich unbefristete ganze Rente zuzusprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2. Juni 202 2 hielt der Beschwerdeführer an seine m Antr ag fest, w ährend die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juni 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 15). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitgeteilt ( Urk. 16). Mit Beschluss vom 1 8. Januar 2023 w urde der Beschwerdeführer auf die

- im Falle einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen - im Ergebnis mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht, und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 17) . Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, an der Beschwerde festzuhalten ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E.

2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2 5. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2 5. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass infolge des Unfalls vom 1 5. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Diese sei für mindestens ein Jahr ausgewiesen. Somit

habe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % bestanden , weshalb der Invaliditätsgrad zunächst auf 100 % festzulegen sei. Wie der RAD in der Beurteilung vom 3 0. August 2021 fest halte , lägen gesundheitliche Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden mit verminder ter Geh- und Stehfähigkeit vor . Spätest ens ab 2 4. November 2018 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die Befunde aufgrund des psychischen Leidens stünden in Zusammenhang mit Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit, welche zu einer Minderung der psychischen Stimmungslage führen würden. Eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit könnten diese Befunde nicht begründen ( Urk. 2 S. 5) . Die behandelnde Psychiaterin beschreibe in ihrem Bericht vom 1. August 2021, dass nach wie vor die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden . Es sei daher weiterhin auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht abzustellen. Dabe i seien sämtliche Beschwerden inklusive der medikamentös bedingten Einschränkungen berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 6).

Hinsichtlich des Vergleichs der Einkommen vor und nach Eintritt des Gesund heitsschadens stelle sie auf die Berechnung der Suva ab, woraus ein Invaliditäts grad von 15 % resultiere. Ab März 2019

- nämlich drei Monate nach der Verbes serung der Arbeitsfähigkeit - bestehe somit kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 2 S.

5). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, indem sie sich im Wesentlichen auf den Beizug der Akten der Suva beschränkt habe, die nur den durch den Unfall vom 1 5. April 2016 verursachten Gesundheitsschaden am rechten Fuss beurteilt habe. Neben diesen Beschwerden würden in den Akten der Suva Rückenbeschwerden im Lumbalbereich erwähnt . Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Auswirkungen dieses Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, insbeson dere da die Beschwerden gemäss dem behandelnden Arzt nach längerem Sitzen zunähmen, was einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit entgegenstehe. Dies bestätige auch RAD-Arzt Dr. A.___ , führe er doch das lumbovertebral e Schmerzsyndrom in der Liste der Diagnosen mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 1 S. 4 f.).

Weiter legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich s eit dem 7. August 2017 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde , wobei durchgehend die Diag nose einer Angst und depressiven Störung gemischt gestellt werde. Seit dem letz ten Bericht vom 1. August 2021 habe sich sein psychische r Gesundheitszustand noch verschlechtert. Erneut bestätige die behandelnde Psychiaterin, dass seine Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der psychischen Erkrankung auch in einer sitzenden Tätigkeit zumindest zu 60 % eingeschränkt sei. RAD-Arzt Dr. A.___ verfüge als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht über die erforderliche Ausbildung zur Beurteilung der langjährigen psychi schen Erkrankung. Schliesslich sei nicht von Bedeutung, ob die psychische Störung reaktiv sei oder einen eigenständigen Charakter habe, da die Fussbe sch w erden seit Jahren unverändert seien ( Urk. 1 S. 5 ff.).

Sodann bestünden Beschwerden an der linken Schulter , auf welche die Beschwer degegnerin bisher nicht eingegangen sei . Durch die Schulterbeschwerden sei seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt, dies sei notorisch. Schliesslich leide er auch unter Hüftbeschwerden, weshalb sich auch deshalb ergänzende fachärztli che Untersuchungen aufdrängen würden ( Urk. 1 S. 8) .

Es sei aktenkundig, dass er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Benommen heit leide . Dies seien nicht vermeidbare Nebenwirkungen der regelmässig einge nommenen Medikamente Zaldiar und Pregabalin. Obwohl er Zaldiar aktuell nicht mehr einnehme , leide er weiterhin unter diesen Beschwerden . Da die beiden Medikamente aufgrund der Gesundheitsleiden hätten

eingenommen werden müs sen , s eien die Nebenfolgen rechtsprechungsgemäss invaliditätsbedingt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären , wobei gemäss dem behandelnden Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei , was die behandelnde Psychiaterin bestätige. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellung nahme vom 3 0. August 2021 nicht auf diese Nebenwirkungen eingegangen, weshalb auch aus diesem Grund ergänzende fachärztliche Abklärungen erforder lich seien ( Urk. 1 S. 9).

Insgesamt sei nicht rechtsgültig erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

Nachdem die Beschwerdegegnerin es ver säumt habe, den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vollständig abzuklären, sei es Sache des Gerichts, durch ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten das Versäumte nachzuholen ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Die Be schwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, sie habe die Rückenbeschwerden abgek l ärt und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Im RAD-Bericht vom 3 0. August 2021 werde das lumbovertebrale Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt und auch im Belastungsprofil mitberücksichtigt. Was die Schulter- und Hüftbeschwerden angehe, so seien diese in keinem der bisher eingeholten Arzt berichte genannt worden. D er im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 2 8. Januar 2022 zeige keine schwerwiegenden Einschränkungen auf. Es sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das pendente MRI des Hüftgelenks keine rentenrelevanten Einschränkungen aufzei gen w erde . Ansonsten wären diese bereits früher geltend gemacht worden .

Die

Nebenwirkungen des Medikamentes seien in den Berichte n , welche dem RAD vorgelegt worden seien , aufgeführt und diesem somit bekannt gewesen und in der Beurteilung berücksichtigt worden. Weitere Abklärungen seien nicht ange zeigt ( Urk. 6 S. 2) .

Der Einschätzung der psychiatrischen B eha ndlerin , wonach eine 100%ige bezie hungsweise mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sei nicht ersichtlich, ob diese Arbeitsunfähigkeit auf die psychischen Einschränkungen oder die somatischen Beschwerden zurückzuführen sei, wobei sie sogar festhalte, dass die Fussbe schwerden im Vordergrund stünden. Da die Beurteilung der somatischen Beschwerden fachfremd sei, könne nicht darauf abgestellt werden. Zudem halte sie

lediglich wenige und leichte objektive Befunde fest, die eine so relevante Ein schränkung nicht begründen würden. Sie gebe an, dass im Herbst 2021 eine Ver schlechterung der psychischen Beschwerden eingetreten sei , jedoch hätten sich die Befunde nicht geändert. Zusätzlich stelle sie die Prognose , dass die Wieder eingliederung mit einem Pensum von 40 % durchgeführt werden könne, was in den vorherigen Berichten nicht erwähnt worden sei und so eher auf eine Verbes serung hindeute ( Urk. 6 S. 2). 2 .4

Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, Dr. A.___ erwähne das lumbover tebrale Schmerzsyndrom in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung mit keinem Wort und schliesse diese mit dem Fazit, dass keine unfallfremden gesund heitlichen Einschränkungen ersichtlich seien. Dies wiederlege die Behauptung der B eschwerdegegnerin, dass er die Rückenbeschwerden bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt habe ( Urk. 12 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin habe lediglich Berichte der behandelnden Psychiaterin und des behandelnden Rheumatologen eingeholt, die sich nur zu den Beschwer den geäussert hätten, die sie behandeln würden . Derweil habe sie es versäumt, Berichte des Hausarztes einzuholen, der den besten Überblick über das vollstän dige Beschwerd e bild habe. Damit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage , beweiskräftig zu beurteilen, ob die chronische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) die Arbeits fähigkeit beeinträchtige. Sodann leide er an einer Coxarthrose an beiden Hüftge lenken. Auch diesbezüglich bedürfe es ergänzender Abklärungen, um deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rech t skonform beurteilen zu können ( Urk. 12 S. 4).

Die Einwendungen der B eschwerdegegnerin gegen die fachärztliche Beurteilung der Psychiaterin seien nicht rechtsgenügend belegt. Sie habe nicht einmal eine fachärztliche Stellungnahme des RAD eingeholt. Allfällige Zweifel an der Stel lungnahme seien durch ergänzende fachärztliche Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten auszuräumen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegne rin verfüge jedenfalls nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen , um die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit beurtei len zu können ( Urk. 12 S. 4 f.).

Schliesslich belege die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung nicht, dass RAD Arzt Dr. A.___ die Nebenwirkungen der Medikamente berücksichtigt habe ;

viel mehr habe sie dazu keine Abklärungen getätigt und verletze damit auch diesbe züglich ihre Untersuchungspflicht ( Urk. 12 S. 5). 2.5

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 2 8. Februar 2019 hinausgehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat.

Zudem beschlägt d ie gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ), weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend die Zeit ab April 2017 zu prüfen ist. 3. 3.1

Nach

dem Unfall vom 1 5. April 2016 wurden die Fussbeschwerden des Beschwer deführers bei der Diagnose eines Distorsionstraumas des recht en oberen Sprung gelenks (OSG) mit osteochondralem Defekt an der lateralen Talusschulter und einer Partialruptur des Ligamentum deltoideum zunächst konservativ behandelt ( Urk. 10/20 ff. ).

Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2 5. Oktober 2016 zur Einholung einer Zweitmeinung ins Muskulo -Skelettal Zentrum der B.___ begeben hatte, hielt

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie, bei persistieren den lateralen OSG-Beschwerden einen Verdacht auf ein Sinus tarsi Syndrom fest ( Urk. 7/10/15 ) und empfahl a m 2 8. November 2016 eine operative Versorgung mittels einer Arthroskopie des betreffenden oberen Sprunggelenkes und gleich zeitiger Mikrofrakturierung über der lateralen Talusschulter ( Urk. 7/10/11 ) , die am 1 9. Januar 2017 komplikationslos durchgeführt wurde ( Urk. 7/10/13 ). Am 2 4. März und 2 5. April 2017 stellte Dr. C.___ in der Folge eine weiterhin bestehende relativ hohe Schmerzempfindung bei klinisch insgesamt reizlosem Aspekt und einen sehr protrahierten Verlauf fest ( Urk. 7/10/7 , Urk. 7/57/11 ). 3. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellt e in seinem Bericht vom 2 7. März 2017 die Diagnose einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter rechts ( Urk. 7/10/1) und hielt fest, der Beschwerdefüh rer sei ab dem 1 5. April 2016 bis auf weiteres arbeitsunfähig ( Urk. 7/10/3). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk. 7/10/3). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (mehr als 80 % sitzend) sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich ( Urk. 7/10/4) . 3. 3

Anlässlich seiner Untersuchung vom 9. Juni 201 7 stellte Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva , die Diagnose eines Fussdistorsionstraumas rechts am 1 5. April 2016 mit einer medialen und lateralen Seitenbandläsion sowie einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter des rechten OSG bei Status nach Arthroskopie OSG rechts, Defektdébridement und Mikrofakturierung der lateralen Talusschulter am 1 9. Januar 2017 und aktuell belastungsabhängig symptomatischer, posttraumatischer OSG-Arthrose mit schmerzhaft eingesteifter Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks ( Urk. 7/15/3 ). Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten mit einer dauerhaften Trage- und Hebebelas tung von mehr als 15 kg (darüber nur im Stehen in Ausnahmen), mit dauerhaftem Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände nicht mehr zumutbar. Vor teilhaft wären wechselbelastende Tätigkeiten, auch ganztags ( Urk. 7/15 /3). 3. 4

A m 2 0. Juni 2017 berichtete Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Rheumatologie an der B.___ , von anhaltenden Schmerzen sowie einer Bewegungs einschränkung im rechten Sprunggelenksbereich ( Urk. 7/57/73 ). Er kam zum Schluss, die Budapester Kriterien für ein CRPS1 seien nicht erfüllt , a llerdings seien wahrscheinlich Teilaspekte eines CRRS1 vorhanden ( Urk. 7/57/74 ).

Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2017 stellte Dr. F.___ am 1 1. Juli 2017 einen recht erfreulichen Befund fest : Das Knochenmarksödem im Bereich des Talus sei vollständig regredient und auch der Gelenkserguss sei regredient . Es zeigten sich aber eine deutliche chondrale Degeneration bis Grad IV im Bereich der lateralen Talusrolle sowie narbige Veränderungen im ventralen Anteil des Ligamentum deltoideum . Diese würden zumindest einen Teil der belastungsabhängigen Schmerzen erklären. Ob allerdings das gesamte Ausmass der beschriebenen Schmerzen mit teilweise auch starker Schwellung dadurch erklärbar sei, scheine ihm etwas fragwürdig ( Urk. 7/40/1 f. ). 3. 5

Dr. C.___ hielt am 1 9. September 2017 fest, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation am 2 5. April 2017 nicht grundlegend verändert. Nach wie vor beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses mit eingeschränkter Beweglichkeit des Rückfusses sowie zeitweise Nacht- und Ruheschmerzen. Die Behandlungsoptionen aus fusschirur gischer Sicht schienen aktuell ausgeschöpft zu sein ( Urk. 7/41/1 f.). 3. 6

Am 2 3. Oktober 2017 erfolgte eine Erstkonsultation zur chronischen Schmerzthe rapie am Schmerzambulatorium des G.___ . Dr. med. H.___ , Oberarzt, hielt dabei eine multifaktorielle Schmerzproblematik und bereits längere Gelenksimmobilität bei vermutlich ausgeprägten muskulo-skelettären Veränderungen mit Insuffizienzen und Fehlbelastungen fest. Zusätzlich seien degenerative Veränderungen nicht auszuschliessen. Die Budapester-Kriterien für ein CRPS seien nicht vollumfänglich erfüllt, die Beschwerden indes dennoch glaubhaft. Eine Schmerz-Überlagerung durch Irritationen lokaler nervaler Struk turen sei möglich ( Urk. 7/57/214 ). Die in der Folge durchgeführte Ketaminaus testung hatte keine Schmerzreduktion zur Folge ( Urk. 7/57/242 ), der diagnosti sche/therapeutische Periphere Nervenblock (PNB) des Nervus

poplietalis rechts führte zu einer postinterventionellen Schmerzreduktion von mehr als 80 % , jedoch nur für kurze Zeit ( Urk. 7/57/243 ). 3. 7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer am 7. August 2017 eine Behandlung aufge nommen hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2017 auf ihrem Fachgebiet eine Angst und depressive Störung gemischt, aufgetreten als Folge einer schweren Belastung nach einem Arbeitsunfall ( Urk. 7/45/1). Die Prognose sei schlecht, da er wegen der Unfallfolgen in der Bewegung eingeschränkt sei und Schmerzen habe. Er sei ab dem 1 5. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig wobei die Arbeitsunfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei ( Urk. 7/45/2). Es sei ihm möglich , ab 1. November 2017 eine Tätigkeit im Rahmen von berufli chen Massnahmen auszuführen ( Urk. 7/45/3). 3. 8

Am 3 0. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. univ. J.___ , Oberarzt Neurologie an der B.___ , untersucht ( Urk. 7/57/251 ). Dieser kam zum Schluss, ausweislich der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestünden keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzgeschehen. Die Fussschmerzen würden überwiegend mechanisch berichtet. Bei vordiagnostizier ten Teilaspekten für ein CRPS Typ I seien elektroneurographisch keine Hinweise für eine substanzielle S chädigung der Beinnerven ersichtlich. Unter Berücksich tigung der bereits erfolgten Therapien könnten dem Beschwerdeführer leider keine spezifischen Behandlungsoptionen auf dem neurologischen Fachgebiet angeboten werden ( Urk. 7/57/252 ). 3. 9

PD Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2018 ein CRPS am rechten Fuss und hielt fest, dass seiner Meinung nach eine Integration in einen sitzenden Beruf sinnvoll erscheine ( Urk. 7/57/281 ).

Am 2 6. Oktober 2018 ergänzte PD Dr. K.___ , über die letzten Monate habe sich ein konstantes Krankheitsbild gezeigt. Das Schmerzbild bestehe als Rest einer Sudeck Entwicklung. In seinem bisherigen Beruf bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Ausmass er eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, müsse abgeklärt werden ( Urk. 7/57/311 ). 3. 10

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 3. November 2018 stellte Dr. E.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, anhand der Budapester Kriterien habe weder anamnestisch noch aktuell ein CRPS vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden seien typisch für den traumabedingten Knorpel schaden im Bereich der lateralen Talusschulter . Unfallkausal resultiere eine ver minderte Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks, weshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten (mehr als 80 % des Tages aber ganztags) zumutbar mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und nur kurz streckig gehende Tätigkeiten ohne Treppensteigen oder Begehen von unebenem Gelände und mit lediglich leichter körperlicher Belastung (nicht mehr als 5 kg tragen). Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung ( Urk. 7/57/321 f. ). 3.1 1

Dr. med. univ. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2019 die Ansicht, der postoperative Morbus Sudeck sei das Hauptproblem, dieser sollte entsprechend neurologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle ( Urk. 7/93/13 ). 3.1 2

PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Rheumatologie an der N.___ , stellte am 1 7. Dezember 2019 die Verdachtsdiagnose eines gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms am Fuss rechts. Aktenanamnes tisch sei ein CRPS beschrieben worden, anlässlich der aktuellen Konsultation hätten sich indes keine Hinweise auf ein florides CRPS gezeigt. Der Beschwerde führer sei zurzeit vor allem durch die persistierenden Schmerzen und die vermin derte Belastbarkeit des betroffenen Fusses eingeschränkt. Das vom Kreisarzt fest gelegte Belastungsprofil erachte er als korrekt ( Urk. 7/ 93/9 f . ). 3.1 3

PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2020 fest, der Beschwer deführer leide weiterhin an einer Hyperalgesie im rechten Unterschenkel und Fuss. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zu berücksichtigen, dass ein chro nisches Schmerzsyndrom vorliege und deswegen auch der Schlaf gestört sei. Zusätzlich beeinträchtige die Schmerzmedikation den Allgemeinzustand. Es sei nicht abzusehen, wann und ob er ohne diese Schmerzmedikation leben könne. Sekundär zu diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer wegen der Fehlbe lastung der Beine unter einem Lumbovertebralsyndrom . Er sehe nicht, wie er jeden Tag eine 100%ige Leistung erbringen könnte. Eine partielle Reintegration in das Berufsleben mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sei vorstellbar ( Urk. 7/85/1 ). 3.1 4

Dr. D.___ stellte am 2. März 2020 die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose rechts und hielt f e st, der Beschwerdeführer könne sich deswegen nur mit Stöcken fortbewegen mit Entlastung des rechten Beines. Insgesamt liege ein neuropathisches Schmerzsyndrom vor, welche s es ihm nicht ermögliche, lange Strecken zu gehen oder zu stehen. Auch bei längerem Sitzen träten durch die Zunahme der U nterschenkel- /

Fussödeme Schmerzen auf. Es bestehe daher eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag bei aus schliesslich sitzender Tätigkeit ( Urk. 7/86/1). 3.1 5

Dr. I.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 7. September 2020 fest, nach wie vor stehe die ängstlich depressive Symptomatik im Vordergrund, die als Folge des Unfalls, mit welchem sich der Beschwerdeführer bis jetzt nicht habe abfinden können, zu sehen sei ( Urk. 7/93/2). Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerde führer sei der Meinung, dass er wegen der Bewegungseinschränkung in der Leis tung recht eingeschränkt sei und nicht arbeiten könne ( Urk. 7/93/3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/93/5). 3. 1 6

Dr. K.___ gab in seinem Bericht vom 1 7. November 2020 an, der Beschwerde führer klage über Schmerzen im ganzen rechten Bein, der Sudeck im rechten Fuss sei immer

noch vorhanden ( Urk. 7/96/1). 3. 1 7

Dr. med .

O.___ , Facharzt für Anästhesiologie an der P.___ , führte am 1 4. Januar 2021 aus, die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 7/99/2). 3.1 8

Dr. I.___ berichtete am 1. August 2021 , bis jetzt sei keine grosse Verände rung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor würden körperliche Beschwerden im Vordergrund stehen, vor allem Fussbeschwerden, weshalb der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, was eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes nicht ermögliche. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/103/1). 3.1 9

Am 3 0. August 2021 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ zu r Sache Stellung. Als Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei Status nach Supinationstrauma am 1 5. April 2016 und Mikro frakturierung laterale Talusschulter am 1 9. Januar 2017 sowie ein lumboverteb rales Schmerzsyndrom. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie

der arteriellen Hypertonie zu. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. April 2016 in seiner bishe rigen Tätigkeit als Paketpöstler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 zu 100 % arbeits unfähig und ab dem 2 4. November 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund , in hocken der Körperhaltung sowie mit überwiegender Steh- und Gehbela s tung. Zwangs haltungen des rechten Fusses, zum Beispiel in gebückter oder kauernder Stellung und motorisch-koordinative Anforderungen, zum Beispiel das Bedienen von Pedalen sowie Vibrations-, Schlag- oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkei ten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel seien zumutbar. Seit dem Unfall vom 1 5. April 2016 bestehe ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses. Es sei nachvollziehbar, dass die gehende und stehende Tätigkeit als Paketpöstler dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Eine Nervenläsion habe durch neurologische und neurophysiologische Untersuchungen am 2 6. Februar 2019 ausgeschlossen werden können. Das Vollbild eines CRPS sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden und werde aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bezweifelt. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt werde vergeben, wenn die Symptomatik die Ausprägung einer Angst- oder depressiven Störung nicht errei che. Die Psychiaterin bestätige dementsprechend, dass die somatischen Beschwer den im Vordergrund stünden. Die psychische Symptomatik sei reaktiv. Insgesamt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2018 nicht mehr verändert habe . Gesundheitliche Einschränkun gen infolge unfallfremder Ursachen seien nicht ersichtlich ( Urk. 7/104/7 f.). 3. 20

Im der Beschwerde beigelegten Bericht vom 2 5. Januar 2022 führte Dr. I.___ aus, sei t ihrem Bericht vom 1. August 2021 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen ( Urk. 3/3 S. 1). Die depressive Symptomatik habe zugenommen und es sei dem Beschwerdeführer vorgeschlagen worden , eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen, was noch immer offen sei. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Eine Wie dereingliederung in die Arbeitswelt könnte höchsten s mit einer sitzenden Arbeit bis zu 40 % erfolgen. Seit Herbst 2021 habe die psychische Erkrankung einen eigenständigen Charakter bekommen. Der Beschwerdeführer sei in die Tiefe gerutscht , da er nicht wisse, wie er weiterleben solle ( Urk. 3/3 S. 2). Die psychische Erkrankung habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt und unsicher . Er sei überzeugt, dass er wegen dem äusseren Aussehen und dem Gehen mit dem Stock keine Anstellung finde. Die Symptome sprächen eher für die Entwicklung einer rezidivierenden Depression, derzeit mit telgradige depressive Episode seit Herbst 202 1. Bei einer Aufdosierung der Schmerzmittel leide er zudem an Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel und Benommenheit, was zu Einschränkungen der Leistung im Alltag führe und sehr gefährlich für die Bewegung und das Gehen sei ( Urk. 3/3 S. 3). 3.2 1

Dr. D.___ legte am 2 8. Januar 2022 dar, ausser den Schulter- und Hüftbe schwerden habe RAD-Arzt Dr. A.___ alle Diagnosen aufgeführt. Es liege eine chronische Periarthritis

humeroscapu l aris vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose vor. Bisher sei der Verlauf weitgehend therapieresistent. Die Prognose sei ungünstig, da eine operative Intervention nur bei transmuraler Ruptur durchgeführt werde und die konservative Therapie erfolglos gewesen sei. Ein MRI der Hüften sei noch geplant ( Urk. 3/4 S. 1). 3.2 2

Die MRI-Untersuchung der Hüfte beidseits vom 1 7. Februar 2022 ergab auf der rechten Seite eine Impingementkonfiguration vom Cam Typ, eine verminderte Antetorsion sowie einen kleinen Labrumriss an der Labrumbasis antero -superior und eine leichte Coxarthrose ( Urk. 13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 3 0. August 2021

( Urk. 7/104/7 f.) davon aus, dass der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Paketpöstler andauernd arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit vom 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2).

Bei de r Stellungnahme von Dr. A.___ handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer von ihm nicht untersucht wurde. Diese r kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nach folgend zu prüfen. 4.2 4.2.1

Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits ein Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anderer seits ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom

( Urk. 7/104/ 7 ). 4.2.2

Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schmerzsyndroms des rechten Fuss es

seit dem Unfall vom 1 5. April 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und insbesondere seine bisherige Tätigkeit als Paketpöstler, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, dauerhaft nicht mehr ausüben kann, ist un strittig und gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ausgewiesen ( Urk. 7/10/4, Urk. 7/15/3, Urk. 7/57/311, Urk. 7/57/321) .

4.2.3

Was das

l umbovertebral e Schmerz syndrom betrifft , ergibt sich dieses hauptsäch lich aus dem Bericht von PD Dr. K.___ vom 2 7. Februar 2020, wobei letzterer lediglich ausführte, die Schmerzsymptomatik des rechten Fusses führe zu einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und der Beschwerdeführer klage bei längerem Sitzen über lumbale Rückenschmerzen ( Urk. 7/85/1). Somit beruht diese Diagnose einzig auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen zu r Aus prägung des Schmerzsyndroms

und diesem allenfalls zugrunde liegende objekti vierbare Befunde sind nicht aktenkundig .

Es fehlt daher an einem fachärztlich festgestellten, lückenlosen aktuellen Befund und es kann nicht von einem fest stehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung ausgegangen werden . Darüber hinaus fällt auf, dass Dr. A.___

das Lumbovertebralsyndrom zwar als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit benannte, jedoch das von ihm formulierte Belastungsprofil sich praktisch mit jenem von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 3. November 2018 ( Urk. 7/57/321 f.) deckt und Dr. A.___ ausdrücklich festhält, dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (gravie rend) verändert habe und gesundheitliche Einschränkungen aufgrund unfall fremder Ursachen nicht ersichtlich seien ( Urk. 7/104/8) . Dies vermag nicht zu überzeugen, da Rückenbeschwerden anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung weder aktenkundig waren noch der Beschwerdeführer solche erwähnte und Dr. E.___ in seiner Beurteilung das Lumbovertebralsyndrom

demensprechend nicht berücksichtigt e ( Urk. 7/57/319 ff.) . Insbesondere erscheint in diesem Zusammenhang fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der sich gemäss PD Dr. K.___ bei längerem Sitzen auftretenden Rückenbeschwerden ( Urk. 7/84/1) tatsächlich

ganztägig eine hauptsätzlich sitzende Tätigkeit entsprechend dem von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofil ausüben kann. 4. 2 .4

Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, worauf RAD-Arzt Dr. A.___ seine Ein schätzung stützt, dass der Beschwerdeführer vom 1 5. April 2016 bis am 2 3. November 2018 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, sind doch aus diesem Zeitraum lediglich die Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen von Dr. D.___

vom 2 7. März 2017 und Kreisarzt Dr. E.___

vom 9. Juni 2017 aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war ( Urk. 7/10/4, Urk. 7/15/3) .

E ine im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 3. November 2018 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, die (erst) ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zulassen würde, ist den medizinischen Unterlagen zudem nicht zu entnehmen . 4. 2 .5

Nach dem Gesagten bestehen in somatischer Hinsicht erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ . Zudem machte der Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren

weitere, vom RAD-Arzt bisher nicht beurteilte und von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte Beschwer den geltend, namentlich an der linken Schulter ( Urk. 7/109/1) . Im Beschwerde verfahren untermauerte er dies durch einen Bericht seines Hausarztes vom 2 8. Januar 2022 ,

der gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 3/4 S. 2) eine chronische Periarthritis humeroscapularis vom SSP Typ II bei Partialruptur und AC-Gelenksarthrose diagnostizierte und einen bisher therapie resistenten Verlauf beschrieb ( Urk. 3/4 S. 1) . Inwiefern diese und auch die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Hüftbeschwerden ( Urk. 3/4 S. 1) - dies bezüglich waren anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 7. Februar 2022 Verän derungen im Sinne eines kleinen Labrumrisses und einer leichten Coxarthrose ersichtlich ( Urk. 13) , die allerdings bislang nicht (fach-) ärztlich beurteilt wurden - im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vor Verfügungserlass (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ha tt en, ist beim aktuellen Aktenstand ungeklärt. Einzig gestützt auf die Einschätzung des Rechts dienstes der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden für die Arbeitsfähigkeit unerheb lich sind. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit als ungenügend abgeklärt . 4. 3 4. 3 .1

Den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere der diagnos tizierten Angst und depressive Störung gemischt mass RAD-Arzt Dr. A.___

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/104/8).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ Facharzt für Chirurgie sowie Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie ist und mit der Einschätzung der psychi schen Beschwerden sein Fachgebiet verlässt. Auf seine Aktenbeurteilung kann schon deshalb nicht abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___

diagnostizierte zudem zwar lediglich eine Angst und Depression gemischt, attestierte dem Beschwerdeführer

jedoch dennoch eine relevante Arbeitsunfähigkeit und hielt jeweils auch Befunde fest , die sich nicht alleine in den körperlichen Einschränkungen erschöpfen ( Urk. 7/45/2, Urk. 7/93/3, Urk. 7/103/1) . Zudem berichtete sie

am 2 5. Januar 2022 von eine r Verschlechte rung des psychischen Zustandes ab Herbst 20 21 und ging ab diesem Zeitpunkt eher von einer mittelgradigen depressiven Episode aus ( Urk. 3/3 S. 1 ff.) . Diese Einschätzung datiert nach dem Beurteilungszeitpunkt von RAD-Arzt Dr. A.___ und wurde i hm - beziehungsweise allenfalls auch einem Facharzt für Psychiatrie vom RAD -

von der Beschwerdegegnerin auch nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt, sondern von ihr ohne Weiteres als nicht überzeugend erachtet .

Daher fehlt es auch an einer einleuchtenden

medizinischen Beurteilung des Verlaufs der psychischen Beschwerden. 4. 3 .2

Zwar trifft es zu, dass die Berichte von Dr. I.___ , die

jeweils auch die fach fremden körperliche n Einschränkungen berücksichtigt, für sich alleine als Nach weis für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Beschwerden nicht ausreichend sind, zumal diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).

Eine massgebliche

Einschränkung der Arbeitsfähig keit kann aber nach dem Gesagten auch nicht ohne Weiteres

mit Verweis auf die gestellte Diagnose verneint werden . Zusammenfassend ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, des sen Ausprägung, Verlauf und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ebenfalls als ergänzungsbe dürftig. 4. 4

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend

die Zeit ab 2017 und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwer degegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine poly disziplinäre Begutachtung, die insbe sondere auch eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist . 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser