Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, war als Medizinische Praxisassistentin in der Arztpraxis ihres Vaters tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend AXA ) unfallversichert , als sie am 1 2. Juli 1993 bei einem Verkehrsun fall ein e HWS-Distorsion erlitt ( Urk. 11 /A1, Urk. 12/M1). Die AXA kam für die Heil behandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 11 /A2). Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 0. Oktober 1997 ( Urk. 12/M38) sprach die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 1998
mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 50 %
im Betrag von Fr. 1'432.--
pro Monat ( ohne Teuerungs zulage ) sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer I ntegritätsein busse von 22,5 % zu . Dabei wies sie darauf hin, dass nach Vorliegen einer Rente der Invalidenversicherung geprüft werde, ob eine Komplementärrente zuzuspre chen sei
( Urk. 11 /A61) . Mit
Einspracheentscheid vom 3. November 1998 bestä tigte sie die Verfügung vom 1 0. Juni 1998 ( Urk. 11 /A69).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. März 1999 rückwirkend ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1969, war als Medizinische Praxisassistentin in der Arztpraxis ihres Vaters tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend AXA ) unfallversichert , als sie am 1 2. Juli 1993 bei einem Verkehrsun fall ein e HWS-Distorsion erlitt ( Urk. 11 /A1, Urk. 12/M1). Die AXA kam für die Heil behandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 11 /A2). Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 0. Oktober 1997 ( Urk. 12/M38) sprach die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 1998
mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 50 %
im Betrag von Fr. 1'432.--
pro Monat ( ohne Teuerungs zulage ) sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer I ntegritätsein busse von 22,5 % zu . Dabei wies sie darauf hin, dass nach Vorliegen einer Rente der Invalidenversicherung geprüft werde, ob eine Komplementärrente zuzuspre chen sei
( Urk. 11 /A61) . Mit
Einspracheentscheid vom 3. November 1998 bestä tigte sie die Verfügung vom 1 0. Juni 1998 ( Urk. 11 /A69).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. März 1999 rückwirkend ab
Dispositiv
- Juli 1994 befristet bis 3
- Mai 1997 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab
- Juni 1997 - die Versicherte nunmehr infolge der Geburt ihres Sohnes als teilerwerbstätig qualifizierend - eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % zu ( Urk. 26/46 , Urk. 26/ 49-50 ) . In der Folge berechnete die AXA am
- Januar 1999 eine Komplementärrente von Fr. 2'996.-- pro Monat . D a diese höher lag als die Normalrente, bestätigte sie den unveränderten An spruch auf die Normalrente von Fr. 1'432.-- pro Mona t (ohne Teuerungszulage; Urk. 11 /A70). Mit Revisionsverfügung vom
- März 2002 qualifizierte die IV-Stelle die Versi cherte wieder als Vollerwerbstätige und erhöhte mit Wirkung ab
- Mai 2001 - basierend auf einem neu errechneten Invalidi tätsgrad von 60 % - die Viertels- auf eine halbe Rente ( Urk. 26/65, Urk. 26/73 ). Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- März 2003 ( Urk. 26/84). 1.2 Am
- Januar 2004 war die Versicherte erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt, zu w elchem Zeitpunkt sie nicht unfall versichert war. Dabei erlitt sie wiederum eine HWS-Distorsion (vgl. Urk. 26/89). Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ein ( Urk. 26/89) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
- Juli 2004 nunmehr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab
- Januar 2004 zu ( Urk. 26/93, Urk. 26/ 95). Infolge der revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente durch die IV-Stelle führte die AXA eine Überprüfung der unfallversicherungsrechtlichen Invaliden rente durch. Sie berec hnete mit Schreiben vom 1
- Juli 2004 die Komplementär rente mit Fr. 1'518.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage) und die Normalrente mit Fr. 1'718.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage), wobei sie bei der Festlegung der Normalrente von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausging. Da die Kom ple mentärrente mit Fr. 1'518.-- neu tiefer war , kam diese (rückwirkend) ab
- April 2004 zur Auszahlung ( Urk. 11 /A76). 1.3 Im März 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 26/104) und liess die Versicherte durch die Begutachtungsstelle A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1
- April 2009, Urk. 12/M43). Mit Verfügung vom 1
- Juli 2010 hob die IV-Stelle die von ihr ausgerichtete Invalidenrente auf End e August 2010 auf, wogegen die Versicherte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob ( Urk. 26 /134, Urk. 26/138/3-22) . Die AXA ihrerseits unterbreitete das A.___ -Gutachten ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Stellungnahme vom
- September 2010, Urk. 12/M44). Mit Schreiben vom 1
- Oktober 2010 bestätigte sie der Versicherten, dass ihr die bisherige Rente von Fr. 1'518.-- pro Monat (zuzüglich Teuerungszulage von aktuell Fr. 178.--) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % weiter ausgerichtet werde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie die R ente ebenfalls revidieren werde, falls sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils herausstellen sollte, dass die Invaliden versicherung die Rente zu Recht einge stellt habe ( Urk. 11 /A82, vgl. auch Urk. 11 /A77) . Das Sozialversicherungsgericht wies mit Urteil vom 3
- Juli 2012 die gegen die Verfügung vom 1
- Juli 2010 erhobene Beschwerde ab (Verfahren IV.2010.00873, Urk. 10/5 [= Urk. 26/151] ). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 9C_742/2012 vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 10/7 [= Urk. 26/155] ). 1.4 Nachdem d i e AXA vom Urteil des Bundesgerichts am 1
- Ju li 2014 Kenntnis erhielt (vgl. Urk. 11 /A92 sowie ferner Urk. 11/ A89 ), stellte sie der Versicherten mit Schreiben vom 3
- Juli 2014 die Einstellung ihrer Rentenleistungen per
- September 2014 in Aussicht ( Urk. 11 /A91). In diesem Sinne verfügte sie am 2
- August 2014 ( Urk. 11 /A92). Diese Verfügung nahm sie am 2
- August 2014 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wieder zurück ( Urk. 11 / A 93 , vgl. auch Urk. 11 /A96 ). Mit Schreiben vom 2
- Juli 2015 stellte die AXA unter Hinw eis darauf, dass der Entscheid vom 1
- Juli 2004 zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiederer wägung zu ziehen sei, die Einstellung der Rentenleistungen und der Heilbe hand lungskosten per 3
- August 2015 in Aussicht ( Urk. 11 /A97). Am 2
- November 2017 erliess sie eine entsprechende Verfügung ( Urk. 1 1 /A101). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2
- Dezember 2019 fest ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am
- Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die AXA sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach einem rechtskonformen Abklä rungsverfahren - die gesetzlich geschuldeten Leistungen nach 3
- August 2015 weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
- April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 3). Mit Replik vom
- Juli 2020 respektive mit Duplik vom 1
- September 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 16, Urk. 22). Mit Verfügung vom 1
- Februar 2021 (Urk. 24) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerde f ührerin beigezogen ( Urk. 26/1-167 ). Die Parteien verzichteten auf weitere Aus führungen (vgl. Urk. 30, Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg be ste henden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denk bar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom
- Mai 2018 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdi gung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 [9C_125/2013] publizierte E. 4.1 mit Hinweisen). Auch mehr als zehn Jahren nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt , auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen ( BGE 140 V 514 E. 3 ). 1.2 Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zu rück gekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 51 4 E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 2
- Mai 2019 E. 5.1 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefoc htenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) aus, der Entscheid vom 1
- Juli 2004, mit welchem die UV- Rente per
- April 2004 erhöht worden sei, sei zwei fellos unrichtig gewesen. D abei habe sie den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 60 % übernommen. Die IV-Stelle ihrerseits habe bei dessen Festsetzung unkritisch auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 1
- August 2001 abgestellt, in welchem dieser eine Ver schlechterung und deshalb nunmehr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinigt habe (S. 2 f.). Eine Rechtsfrage, die im IV- und im UV-Verfahren nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sei, sei gemäss Rechtsprechung in beiden Verfahren auch gleich zu beantworten. Das im invalidenver sicherungs rechtlichen Verfahren eingeholte A.___ -Gutachten vom 1
- April 2009 sei voll beweiskräftig, womit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in der bisherigen Tätigkeit und mithin von einer fehlenden Invalidität aus zugehen sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe sich aus dem A.___ -Gutachten nicht. Indessen sei die IV-Revisionsverfügung vom
- Juli 2004 einzig auf der Grundlage des nicht beweiskräftigen Berichts von Dr. Z.___ vom 1
- März 2004 erfolgt. Sie sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen, wie auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe. Aufgrund der invalidenversiche rungsrechtlichen Revisionsverfügung vom
- Juli 2004 sei die Beschwerdegeg nerin nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Revision der UV-Rente vorzunehmen. Auf grund der zweifellos unrichtigen IV- Verfügung sei es zur zweifellos unrichtigen Erhöhung (statt zu einer Aufhebung) der UV-Rente gekommen. Der anspruchs ändernde Entscheid vom 1
- Juli 2004 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen (S. 5 f.). Die Rentenaufhebung könne dabei rückwirken d erfolgen. Vorliegend sei dies per 3
- August 2015 erfolgt. Eine Abklärung der seitherigen Entwicklung des Gesundheitszustands sei nicht erforderlich (S. 8 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Akten führungspflicht. Die Akten müssten jederzeit systematisch und chronologisch ge ordnet sein und ein vollständiges Aktenverzeichnis enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere fehlten Akten. Konsequenz der Verletzung der Akten führungspflicht sei eine Beweisvereitelung, was zur Umkehr der Beweislast führe . Das Fehlen von Akten ha be mit dem Regress zu tun. Die fehlenden Akten lägen bei den Regressakten oder seien aus prozesstaktischen Gründen eventuell aus den UVG-Akten entfernt worden . Es sei wahrscheinlich, dass bei Regressgesprächen auch die Kontroverse um attestierte oder unklare Arbeitsunfähigkeiten vergleich s weise zu Sprache gekommen und im Sinne eines Vergleichspakets auch erledigt worden seien ( Urk. 1 S. 5 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, von eine r Parallelität des IV- und UV-Verfahrens könne konkret nicht ausgegangen werden. Die Umstände seien nicht vergleichbar, zumal der Unfall vom
- Januar 2004 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei ( Urk. 1 S. 7). Mass gebend sei der Zeitraum ab Zusprechung der UV-Rente mit Verfügung vom 1
- Juni 199
- Aber nicht nur hinsichtlich des Beginn s, sondern vor allem auch hinsichtlich des Ende s des Zeitraums unterscheide sich der zu beurteilende Fall vom invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Dort sei die Verfüg ung vom 1
- Juli 2010 zu überprüfen gewesen, während es vorliegend um die Verfügung vom 2
- November 2017 respektive den Einspracheentscheid vom 2
- Dezember 2019 gehe, mit welchem die Rentenleistungen per Ende August 2015 eingestellt worden seien ( Urk. 1 S. 8). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juni 1998 sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen ( Urk. 1 S. 8). Der Erhöhung der Rente mit Entscheid vom 1
- Juli 2004 von Fr. 1'432.-- auf Fr. 1'518.-- komme keine erhebliche Bedeutung zu ( Urk. 1 S. 10). Zudem sei bei einer Wiederer wägung der Anspruch pro futuro zu prüfen. Der Einspracheentscheid datiere vom 2
- Dezember 201
- Grundlage der beabsichtigten Rentenaufhebung sei die Beur teilung des A.___ vom 1
- April 200
- Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand gleichgeblieben sei ( Urk. 1 S. 11). Davon abgesehen erweise sich das A.___ -Gut achten als nicht beweiskräftig, und zwar insbesondere auch deshalb nicht , weil darin keine neurologische Beurteilung erfolgt sei . Dazu komme, dass sich die Rechtsprechung inzwischen weiterentwickelt habe. Das A.___ -Gutachten genüge den heutigen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht habe in der Zwischenzeit die ergebnisorientierte Förster-Rechtsprechung durch eine ergebnisoffene Indikatorenrechtsprechung ersetzt. Das A.___ -Gutachten tauge nicht für eine ergebnisoffene Prüfung im Sinne dieser Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 13 ff. , Urk. 16 S. 3 u. 10 ). Ferner habe die Beschwerdegegnerin vor der Renten einstellung nicht geprüft, ob ihr, der Beschwerdeführerin, nach einem Renten bezug von über 15 Jahren eine Selbsteingliederung überhaupt zumutbar sei ( Urk. 1 S. 16). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die laufende Invalidenrente per 3
- August 2015 aufhob ( Einspracheentscheid vom 2
- Dezem ber 2019 ); dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind. Unbestritten ist, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG nicht vorliegt.
- In formeller Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass nach Art. 46 ATSG für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Diesem Erfordernis kam die Beschwerdegegnerin hinreichend nach. Die Akten sind unterteilt in allgemeine ( Urk. 11/ A 1-102) und in medizinische Akten ( Urk. 12/ M 1-44). Innerhalb dieser Unterteilung sind die Akten chronologisch geordnet und nummeriert. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSV) sieht darüber hinaus vor, dass ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen ist, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert. Diese Bestimmung trat indessen erst am
- Oktober 2019 in Kraft. Es besteht für die Versicherungsträger eine Übergangsfrist von drei Jahren, um die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen ( Art. 18b Abs. 2 ATSV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 8 ATSV bestand für die Versicherungsträger keine Verpflichtung zur Führung eines Aktenverzeichnisses (Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom
- Februar 2011 E. 3.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Akten kein detailliertes Aktenverzeichnis beinhalten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdegegnerin Akten unterschlagen hätte. Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung dieses Vorwurfs eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 1
- April 2004 ( Urk. 3/4), 1
- Mai 2004 ( Urk. 3/3) und
- Dezember 2004 ( Urk. 3/5) enthalten die Referenznumm er «… ». Daraus (vgl. auch den Adressaten in Urk. 3/3 und Urk. 3/5) ergibt sich, dass sie an die damalige Winterthur Versicherung , welche als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den zweiten Unfall vom
- Januar 2004 zuständig war , gerichtet waren , denn diese wickelte den Haftpflichtfall unter der erwähnten Referenznummer ab (vgl. dazu auch Urk. 9 S. 13 und Urk. 11/A74). Dass Dr. Z.___ seine Berichte an die Haftpflichtv ersicherung u nd nicht an die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung adressierte, ergibt einen Sinn , da die Beschwerdeführerin für den zweiten U nfall bei der Beschwerdegegnerin gar nicht unfall versichert war. Abgesehen davon war die beim ersten Unfall vom 1
- Juli 1993 involvierte Haftpflichtversicherung nicht die Winterthur Versicherung, son dern die Altstadt Versicherung respektive die Zürich Versicherung (vgl. Urk. 11 /A8 [V ollmacht] sowie ferner Urk. 9 S. 13). Das Wissen des jeweiligen Haftp f licht ver sicherers bra ucht sich die Beschwerdegegnerin nicht anrechnen zu lassen, handelt es sich doch um recht lich voneinander unabhängige Unternehmen, die beim Datenaustausch die Regeln des Datenschutzes zu beachten haben. D ie Beschwer deführerin erhebt den Vorwurf der ungenügenden Aktenführung insbesondere im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 1
- Juli 2004 , weil sie dessen Zustande kommen aufgrund der vorliegenden Akten nicht für nachvollziehbar hält . Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. 4 4 .1 Die Beschwerdegegnerin zog den Entscheid vom 1
- Juli 2004 in Wiederer wä gung ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber die rentenzuspre chen de Verfügung vom
- November 1998 für den massgebenden zeitlichen Referenz zeitpunkt ( Urk. 1 S. 10) . Die rentenzusprechende Verfügung vom 1
- Juni 1998 respektive der dieser ersetzende Einspracheentscheid vom
- November 1998 basierte auf dem Gutach ten von Dr. Y.___ , in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde ( Urk. 12/M38). Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 50 % , indem sie Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsgrad gleichsetzte ( Urk. 11/A61). Im Entscheid vom 1
- Juli 2004 ging die Beschwerdegegnerin jedoch von einem Invaliditäts grad von 60 % aus ( Urk. 11/A76). Der höhere Invaliditätsgrad hatte zur Folge, dass die Normalrente nun Fr. 1'718.-- ( Fr. 34 '348 x 0, 6 : 12) betrug, weshalb nunmehr die tiefere Komplementärrente von Fr. 1'518.-- zur Auszahlung ge langte. Hätte der Invaliditätsgrad nach wie vor 50 % bestanden, hätte sich die Normalrente auf Fr. 1'431.-- ( Fr. 34'348 x 0, 6 : 12) belaufen und wäre daher nicht durch die Komplementärrente abgelöst worden. Mit Entscheid vom 1
- Juli 2004 wurde somit die Rente heraufgesetzt. Damit konsumierte er den Einspracheent scheid vom
- November 199
- Zwar erfolgte er in Form eines Schreibens, jedoch kommt ihm, was soweit unbestritten zu sein scheint, Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 134 V 145). 4.2 Im Entscheid vom 1
- Juli 2004 wird nicht erläutert, worauf sich die Annahme des Invaliditätsgrads von 60 % stützt ( Urk. 11/A76). Jedoch ist aus den weiteren Akten zu schliessen, dass Grundlage dafür der Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- A ugust 2001 ( Urk. 10/2 [= Urk. 26 /54] ) bildete : Mit Revisionsverfügung vom
- März 2002 (Urk. 26/73 ) erhöhte die IV-Stelle ab
- Mai 2001 die Viertels- auf eine halbe Rente. Dabei qualifizierte sie die Be schwerdeführerin als Voll erwerbstätige. Während sie in der Verfügung vom 1
- März 1999 ( bei A nwendung der gemischten Methode) gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___ im Erwerbsbereich noch von einem Invaliditätsgrad v on 50 % ausgegangen war , legte sie ihn nunmehr auf 60 % fest. Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- August 200 1 ab , worin der Beschwerde füh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert worden war ( vgl. Urk. 26/58) . Mit Mitteilung vom 2
- März 2003 bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad , wobei sie zuvor einen Ver laufsbericht von Dr. Z.___ (Bericht vom
- März 2003, Urk. 26/82) eingeholt hatte ( Urk. 26/83 -84). Die Beschwerdegegnerin respektive der zuständige Sachbearbeiter nahm am 2
- Mai 2003 in einer internen Anfrage nach dem weiteren Vorgehen an den beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf die Verfügung vom 6 . März 2002 Bezug, indem er anmerkte , die Invalidenver siche rung habe ab Darum der Rev ision (Mai 2001) eine 60%ige Erwerbsun fähig keit/ Rente festgelegt und habe für die berufliche Tätigkeit eine 60%ige Invalidität verfügt ( Urk. 12/M41). Dr. C.___ hielt in seiner Antwort vom
- Juni 2003 die Einholung eines neurologischen Gutachtens notwendig ( Urk. 12/M41). Daraufhin gelangte der zuständige Sachbearbeiter am 1
- Juni 2003 an Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie und ebenfalls beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , wobei er wiederum auf die Rentenrevision «per Mai 2001» sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- August 2001 Bezug nahm und um eine Beurteilung der Arbei ts fähigkeit bat ( Urk. 12/M42). D r . D.___ hielt fest, dass er eine Arbeits un fähigkeit von 50 % nicht als ausgewiesen erachte, eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit von 50 auf 60 % offen sei und er aufgrund der Akten keine ab schliessende Beurteilung vornehmen wolle ( Urk. 12/M42). Daraus, dass der zuständige Sachbearbeiter seinen Anfragen stets die Verfügu ng vom 6 . März 2002 zu Grunde legte und er dabei auf den Invaliditätsgrad von 60 % hinwies, die beratenden Ärzte sich jedoch nicht abschliessend über die Arbeitsfähigkeit äusserten, ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 1
- Juli 2004 auf die IV- Verfügung vom 6 . März 2002 stützte. Dieser lag der Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- August 2001 zu Grunde (vgl. Urk. 26/58, Urk. 26/65) . Die Akten sind somit in sich stimmig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Akten entfernt wurden. Vor allem aber steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 1
- Juli 2002 keine eigene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung vornahm. Vom beantragten Beizug ( Urk. 16 S. 5) der Regressakten sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3 ). 4.3 4.3.1 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1
- August 2001 fest, der Gesundheitszustand verschlechtere sich seit einem Jahr. Es bestünden Schmerzen in Nacken und Schulter n ausstrahlend in beide Arme, zum Teil Parästhesien, vermehrt auch Migräneanfälle, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Richtun gen zu einem Viertel, Endstellschmerzen, eine verspannte Nackenmus kulatur, druckdolente Dornfortsätze 3 und 4, eine dolente Paravertebral mus ku latur auf gleicher Höhe sowie entsprechende dolente Triggerpunkte . Da der Sohn nun i m Kindergartenalter sei, stehe die berufliche S ituation im Vordergrund. Für den Erwerbsbereich attestier t e er eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ( Urk. 10/2 [= Urk. 26/54] ). 4.3.2 Die Verfügung der IV-Stelle vom
- Juli 2004 (Urk. 26/95, vgl. auch Urk. 26/92) basierte auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- März 2004. Darin hielt er einen Status nach HWS-Distorsionen vom 1
- Juli 1993 und
- Januar 2004 mit Ver schlimmerung der Symptomatik nach dem erneuten Auffahrunfall sowie ein reaktives d epressives Zustandsbild mit diskre tem psychoorganischem Syndrom fes t. Unter den Befunden beschrieb er im Wesentlichen eine eingeschränkte Be weglichke it der Halswirbelsäule, Druckschmerzen , Schmerzen und Funktionsein schrän kun gen am thorako-lumalen Übergang sowie eine depressive Verstim mungs lage. Er atte stierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab
- Januar 200
- Weiter führte er aus, spezialärztliche Untersuchungen würden zur Zeit nicht ein geleitet, weil sich das Beschwerdebild schlichtweg in allen Belangen verschlim mert habe. Mit dem erneuten Beschleunigungstrauma sei die Prognose noch schlechter, eine Heilung sei zu verneinen ( Urk. 26/89). Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 3
- Juli 2012 (E. 3.4 ) dazu im Wesentlichen fest, dass dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- März 2004 kein hinreichender Beweiswert zukomme . Für die darin vorgenommene Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit fänden sich keine stützenden Befunde. Die erwähnte ein geschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die verspannte Muskulatur sowie eine depr essive Verstimmungslage vermöchten die attestierte volle Arbeits un fähigkeit nicht zu begründen. Gerade die Komplexität des Falles hätte eine nach haltige medizinische Abklärung erfordert. Hinzu komme , dass es sich beim be handelnden Arzt um den Vater der Ve rsicherten handle , was umso mehr eine unabhängige spezialärztliche Abklärung nahegelegt hätte. Die Revisionsverfü gung vom
- Ju li 2004 sei somit auf de r Grundlage eine r unvollständige n Sach verhaltsabklärung erfolgt. Sie sei aufgrund einer klaren Ver letzung des Untersu chungsgrundsatzes ergangen und sei deshalb zweifellos unrichtig ( Urk. 10/5). 4.3.3 Die Qualität des Berichts vom 1
- August 2001 entspricht in etwa jenem des Be richt s v om 1
- März 200
- Einer umfassende n Sachverhaltsabklärung kann diese r Bericht nicht genügen. Die Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts gelten deshalb auch in Bezug auf den Bericht vom 1
- August 200
- Die auf diesem Bericht beruhende Verfügung der IV-Stelle vom 6 . März 2002 und damit auch der Entschei d der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juli 2004 sind demnach als zwei fellos unrichtig zu qualifizieren. Einzig gestützt auf den Bericht vom 1
- August 2001 hätte die Rente nicht erhöht werden dürfen. Damit steht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch fest, dass eine korrekte Invalidi tätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_ 680/2017 vom
- Mai 2018 E. 4.2.1), was die Beschwerde führerin übersieht ( Urk. 16 S. 10 ).
- 5.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleis tungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c), sind die Anspruchs be rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs zu prüfen. Anders als im Bereich der Invalidenversicherung, wo die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung oder -herabsetzung nicht rückwirkend, sondern (mit Ausnahme der Melde pflichtverletzung) mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, kann im Bereich der sozialen Unfallversicherung die Rentenaufhebung rückwirkend («ex tunc ») erfol gen (BGE 142 V 259 E. 3.2.3). 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt s ich im Einspracheentscheid vom 2
- Dezember 2019 auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neuropsycho logische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 19. April 200
- Darin wurden ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (bei Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und einem anamnestischen Status nach rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen zervikal), ein chro nisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei Fehlhaltung und ausgeprägter myostatischer Insuffizienz), Kopfschmer zen vom Spannungstyp und migräni form (differenzialdiagnostisch medikamenteninduziert), eine Hyper - cholesterinämie und eine Psoriasis vulgaris diagnostiziert. Ein Einfluss dieser Dia gnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint. In der Beurteilung wurde ausge führt, die internistische Untersuchung habe das Bild einer 40-jährigen, überge wich tigen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in einem unauf fälli gen Allgemeinzustand ergeben. Der kli nische Status sei altersentspre chend normal. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Versicherte zum Teil durch eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. Auffällig sei die hochgradige myostatische Insuffizienz insbesondere der wirbel säulenstabili sie renden Muskulatur mit erheblichem Hartspann der Schulter-/Nackenmuskulatur. In den aktuell durchgeführten Röntgendarstellungen seien keine strukturellen Läsionen sichtbar. Die neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben, sämtliche Nervenkompressions- und Dehnungszeichen seien negativ gewesen. Im Rahmen der psychiatrischen Explo ration hätten sich keine psychosoziale n B elastungssitu ationen oder emotionale Konflikte eruieren lassen. Bei den neuropsychologischen Testung en seien die als massiv geschilderten kognitiven Einbussen des Gedächtnisses und der Konzen tration im Gesp räch nicht nachvollziehbar gewe sen. Insgesamt hätten die Tests auf ein Aggravationsverhalten hingedeutet. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe ab Gutachtensze itpunkt eine volle Arbeitsfähig keit, so auch in der bisherigen Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, weil die Versicherte wegen ähnlicher Beschwerden seit Jahren als 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei, was aus interdis zi plinärer, versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 12 /M43 ). 5.3 Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 3
- Juli 2012 erkannt, dass das A.___ -Gutachten vom 1
- Juli 2010 in allen Teilen die Anforderungen an beweis kräftige medizinische Gutachten erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urk. 10/5). Davon ist auch das Bundesgericht im Urteil vom 2
- Oktober 2012 nicht abge wichen ( Urk. 10/7). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederum bemängelt, es habe keine neurologisch e Abklärung stattge funden, ist festzuhalten, dass sich das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. Juli 2010 mit diesem Argument auseinandergesetzt hat. Es hielt dazu fest, dass sich im Rahmen der von den Gutachtern vorgenommenen Untersu chun gen keine Hinweise auf neurologische Auffälligkeiten ergeben hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die A.___ -Ärzte keine Indikation für eine Begutach tung durch einen Neurologen gesehen hätten (E. 4.3.2 des Urteils, Urk. 10/5 ; vgl. hierzu E. 4.3.1 des Bundesgerichtsurteils, Urk. 10/7). Zudem ist darauf hinzu weisen, dass bereits Dr. Y.___ im Gutachten vom 2
- Oktober 1997 einen norma len neurologisch en Untersuchungsbefund festgehalten hatte ( Urk. 12/M38 S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Bedenken gegen das A.___ und ins besondere gegen dessen ehemaligen C hefarzt Dr. med. E.___ äussert ( Urk. 1 S. 14), ist anzumerken, dass durch MEDAS - also auch durch das A.___ - erstellte Gut achten grundsätzlich den Anforderungen an Unabhängigkeit, Verfahrens fair ness und Waffengleichheit genügen (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 ). Die Beschwer de führerin bringt denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Be fangenheit der am Gutachten involvierten Fachärzte schliessen liessen. Der pau schale Hinweis auf die angebliche Versicherungsfreundlichkeit des A.___ ver mag eine solche jedenfalls nic ht zu begründen. Im Übrigen war Dr. E.___ an der der Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt, worauf das Sozial ver siche rungsgericht bereits im Urteil vom 3
- Juli 2012 hingewiesen hatte (E. 4.2.5 des Urteils). 5.4 Alleine der Umstand, dass die A.___ -Expertise nicht neueren Datums ist, genügt nicht, um Zweifel an der Verlässlichkeit zu begründen (unveröffentl ichte E. 3.1.2 von BGE 142 V 259 [Bundesgerichtsurteil 8C_792/2015]). Zwar behauptete die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verschlechte rung des Gesundheitszustands ( Urk. 16 S. 9 ). Sie begründete dies aber i n keiner Weise. Aus der mit der Beschwerde eingereichten, von ihr verfassten Zusammenstellung der Behandlungen sowie aus dem Bericht vo n Dr. Z.___ vom 2
- Januar 2020 geht gegenteilig hervor, dass ihr Gesundheitszustand stabil geblieben ist ( Urk. 3/6, Urk. 3/ 7). Davon ist somit auszugehen. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdefü hrerin bemerkt jedoch zu Recht , dass sich die Rechtsprechung seit der Erstattung des A.___ -Gutachtens in einigen Bereichen weiterentwickelt hat ( Urk. 1 S. 14 ff. ). Insbesondere wurde mit BGE 141 V 281 die sog. Überwind barkeitsvermutung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörung auf ge geben. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell (Überwindbarkeitsvermutung) durch einen strukturierten, nor mativen Prüfungsraster zu ersetzen sei. Diese Rechtsprechungsänderung erklärte es auch im Bereich der Unfallversicherung für anwendbar (BGE 141 V 574). Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte das Bundesgericht sodann , d ass die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweis verfahren anhand von Indikatoren die tats ächliche Arbeits- und Leistungsfähig keit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychisch en Erkrankungen Anwendung finde . In Bezug auf Leiden, die in den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 fallen, hat das Bund esgericht festgehalten, dass in intert emporalrechtlicher Hinsicht sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforde rungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen sei . Nach diesem Ent sche id verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Ein zelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde run gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen ei ne punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5.5.2 In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass recht sprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor liege , soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ei ner ähnlichen Erschei nung beruhe . Ni cht per se auf Aggravation weise blosses verdeutlichendes Ver hal ten hin (E. 2.2.1) . Die Beschwerde führerin macht dazu geltend, im A.___ -Gut achten vom 1
- April 2009 sei keine Abgrenzung zwischen bewusstseinsnaher oder bewusstseinsferne r Verdeutlichungstendenz und Aggravation vorgenommen worden . Das Sozialversicherungsgericht habe die Notwendigkeit einer ne urolo gischen Abklärung hauptsächlich mit Überlegungen zur Aggravation verneint ( Urk. 1 S. 12 f. , vgl. auch S. 15 ). Es trifft zu, dass die A.___ -Gutachter wiederholt und unabhängig voneinander ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerde führerin festgestellt hatten. Massgebend für die Beurteilung, wonach eine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei, war hingegen das Fehlen von relevanten pathologischen Befunden ( Urk. 10/ M43 S. 45 f., vgl. auch Urk. 10/5 E. 4.3.3). Die Behauptung, dass das Sozialversicherungsgericht die Not wendigkeit einer neurologischen Abklärung mit Hinweis auf die Aggravation verneint habe, ist falsch. Vielmehr hielt es, wie ausgeführt, angesichts der feh len den neurologischen Auffälligkeiten eine solche für nicht angezeigt. Im Weiteren wurde im A.___ -Gutacht en keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 12/M43 S. 40), weshalb das strukturierte Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2018 vom 1
- September 2018 E. 4.2.3) , was die Beschwerde führerin verkennt. 5.5.3 Den A.___ -Gutachtern war bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Kopf schmerzen leidet. Sie beurteilten diese als eine Mischform aus Kopfschm erz vom Spannungstyp und migräni form . Eine Auswirkung der geklagten Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit verneinten sie ( Urk. 12/M43 S. 41 u. 43 ). Dabei stützten sie sich auf den von ihnen erhobene n Befund und nicht, wie von der Be schwer deführerin in der Beschwerde behauptet, auf eine günstige Prognose infolge The rapierbarkeit der Kopfschmerzen ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/M43 S. 46). Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nach Erstattung des Gutachtens ergangenen Entscheid BGE 140 V 290 unbehelflich ( Urk. 1 S. 15) . In diesem Leitentscheid liess das Bundesgericht offen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsb ildern zählt. Es führte aber aus , dass der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht g e leistet und nicht zu erbringen sei, wenn die Aus wirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt blieben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden könnten. So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin. 5.6 Nach dem Gesagten kann auf das A.___ -Gutachten (nach wie vor) abgestellt werden . Es ist damit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und mithin von einer f ehlenden Invalidität auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3
- August 2015. 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, das s sie seit mehr als 15 Jahre n eine Rente bezogen habe ( Urk. 1 S. 16), nimmt sie Bezug auf die im Bereich der Invalidenversicherung geltende Rechtsprechung , wonach bei der wiedererwä gungs - oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5
- Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten be zug grundsätzlich Eingliederun gsmassnahmen durchzuführen sind . Die Aufhe bung der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwä gung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach Durch führung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prü fung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraus setzung der Rentenaufhebung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1
- Mai 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Die Unfallversicherung kennt hingegen keine Bestimmungen, die als Grundlage für eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbs leben in Frage kämen. Weder enthält das Bundesgesetzes ü ber die Unfallver sicherung (UVG) eine Leistungskategorie "Eingliederungsmassnahmen", noch sind ihm (vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 UVG) spezifische Vorgaben zu entnehmen, die namentlich im Falle der revisionsweisen Rentenaufhebung mit Blick auf deren zeitliche Wirkung zu beachten wäre n . Ebenso wenig hat sich im Bereich der Unfallversicherung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom
- Januar 2021 E. 5.2.2 , 8C_603/2013 vom
- April 2014 E. 4.3 ) , wobei hier auch auf Art. 28 Abs. 4 UVV zu verweisen ist. Gleiches gilt in Bezug auf einen langjährigen Rente nbezug. Für eine allfällige Erschwernis der Arbeits eingliederung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin somit nicht ein zustehen. Zu erwähnen ist aber, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren bezie hungsweise im Urteil vom 3
- Juli 2012 angesichts der langen Ren tendauer von über 15 Jahren die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ge prüft und angesichts der konkreten Ums tände ausnahmsweise bejaht wurde ( E. 4.3.5 des Urteils, Urk. 10/5). 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Invalidenrente per 3
- August 2015 als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig , unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00020
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
17. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, war als Medizinische Praxisassistentin in der Arztpraxis ihres Vaters tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend AXA ) unfallversichert , als sie am 1 2. Juli 1993 bei einem Verkehrsun fall ein e HWS-Distorsion erlitt ( Urk. 11 /A1, Urk. 12/M1). Die AXA kam für die Heil behandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 11 /A2). Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 0. Oktober 1997 ( Urk. 12/M38) sprach die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 1998
mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 50 %
im Betrag von Fr. 1'432.--
pro Monat ( ohne Teuerungs zulage ) sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer I ntegritätsein busse von 22,5 % zu . Dabei wies sie darauf hin, dass nach Vorliegen einer Rente der Invalidenversicherung geprüft werde, ob eine Komplementärrente zuzuspre chen sei
( Urk. 11 /A61) . Mit
Einspracheentscheid vom 3. November 1998 bestä tigte sie die Verfügung vom 1 0. Juni 1998 ( Urk. 11 /A69).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. März 1999 rückwirkend ab 1. Juli 1994 befristet bis 3 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab 1. Juni 1997 - die Versicherte nunmehr infolge der Geburt ihres Sohnes als teilerwerbstätig qualifizierend - eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % zu ( Urk. 26/46 , Urk. 26/ 49-50 ) .
In der Folge berechnete die AXA am 5. Januar 1999 eine Komplementärrente von Fr. 2'996.-- pro Monat .
D a diese höher lag als die Normalrente, bestätigte sie den unveränderten An spruch auf die Normalrente von Fr. 1'432.-- pro Mona t (ohne Teuerungszulage; Urk. 11 /A70).
Mit Revisionsverfügung vom
6. März 2002 qualifizierte die IV-Stelle die Versi cherte wieder als Vollerwerbstätige und erhöhte mit Wirkung ab 1. Mai 2001 - basierend auf einem neu errechneten Invalidi tätsgrad von 60 %
- die Viertels- auf eine halbe Rente ( Urk. 26/65, Urk. 26/73 ). Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. März 2003 ( Urk. 26/84). 1.2
Am 9. Januar 2004 war die Versicherte erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt, zu w elchem Zeitpunkt sie nicht unfall versichert war. Dabei erlitt sie wiederum eine HWS-Distorsion (vgl. Urk. 26/89).
Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ein ( Urk. 26/89) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2004 nunmehr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu ( Urk. 26/93, Urk. 26/ 95).
Infolge der revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente durch die IV-Stelle führte die AXA eine Überprüfung der unfallversicherungsrechtlichen Invaliden rente durch. Sie berec hnete mit Schreiben vom 1 4. Juli 2004 die Komplementär rente mit Fr. 1'518.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage) und die Normalrente mit Fr. 1'718.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage), wobei sie bei der Festlegung der Normalrente von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausging. Da die Kom ple mentärrente mit Fr. 1'518.-- neu tiefer war , kam diese (rückwirkend) ab 1. April 2004 zur Auszahlung ( Urk. 11 /A76). 1.3
Im März 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 26/104) und liess die Versicherte durch die Begutachtungsstelle A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 9. April 2009, Urk. 12/M43). Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2010 hob die IV-Stelle die von ihr ausgerichtete Invalidenrente auf End e August 2010 auf, wogegen die Versicherte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob ( Urk. 26 /134, Urk. 26/138/3-22) .
Die AXA ihrerseits unterbreitete das A.___ -Gutachten ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Stellungnahme vom 2. September 2010, Urk. 12/M44). Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2010 bestätigte sie der Versicherten, dass ihr die bisherige Rente von Fr. 1'518.-- pro Monat (zuzüglich Teuerungszulage von aktuell Fr. 178.--) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % weiter ausgerichtet werde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie die R ente ebenfalls revidieren werde, falls sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils herausstellen sollte, dass die Invaliden versicherung die Rente zu Recht einge stellt habe ( Urk. 11 /A82, vgl. auch Urk. 11 /A77) .
Das Sozialversicherungsgericht wies mit Urteil vom 3 1. Juli 2012 die gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2010 erhobene Beschwerde ab (Verfahren IV.2010.00873, Urk. 10/5 [= Urk. 26/151] ). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 9C_742/2012 vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 10/7 [= Urk. 26/155] ). 1.4
Nachdem d i e AXA vom Urteil des Bundesgerichts am 1 4. Ju li 2014 Kenntnis erhielt (vgl. Urk. 11 /A92 sowie ferner Urk. 11/ A89 ), stellte sie der Versicherten mit Schreiben vom 3 0. Juli 2014 die Einstellung ihrer Rentenleistungen per 1. September 2014 in Aussicht ( Urk. 11 /A91). In diesem Sinne verfügte sie am 2 5. August 2014 ( Urk. 11 /A92). Diese Verfügung nahm sie am 2 6. August 2014
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wieder zurück ( Urk. 11 / A 93 , vgl. auch Urk. 11 /A96 ).
Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2015 stellte die AXA unter Hinw eis darauf, dass der Entscheid vom 1 4. Juli 2004 zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiederer wägung zu ziehen sei, die Einstellung der Rentenleistungen und der Heilbe hand lungskosten per 3 1. August 2015 in Aussicht ( Urk. 11 /A97). Am 2 1. November 2017 erliess sie eine entsprechende Verfügung ( Urk. 1 1 /A101). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2019 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die AXA sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach einem rechtskonformen Abklä rungsverfahren - die gesetzlich geschuldeten Leistungen nach 3 1. August 2015 weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 3). Mit Replik vom 6. Juli 2020 respektive mit Duplik vom 1 1. September 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 16, Urk. 22). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2021 (Urk. 24) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerde f ührerin beigezogen ( Urk. 26/1-167 ). Die Parteien verzichteten auf weitere Aus führungen (vgl. Urk. 30, Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg be ste henden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denk bar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdi gung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 [9C_125/2013] publizierte E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch mehr als zehn Jahren nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt , auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen ( BGE 140 V 514 E. 3 ). 1.2
Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zu rück gekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 51 4 E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 5.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefoc htenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) aus, der Entscheid vom 1 4. Juli 2004, mit welchem die UV- Rente per 1. April 2004 erhöht worden sei, sei zwei fellos unrichtig gewesen. D abei habe
sie den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 60 % übernommen. Die IV-Stelle ihrerseits habe bei dessen Festsetzung unkritisch auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 1 7. August 2001 abgestellt, in welchem dieser eine Ver schlechterung und deshalb nunmehr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinigt habe (S. 2 f.). Eine Rechtsfrage, die im IV- und im UV-Verfahren nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sei, sei gemäss Rechtsprechung in beiden Verfahren auch gleich zu beantworten. Das im invalidenver sicherungs rechtlichen Verfahren eingeholte A.___ -Gutachten vom 1 9. April 2009 sei voll beweiskräftig, womit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in der bisherigen Tätigkeit und mithin von einer fehlenden Invalidität aus zugehen sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe sich aus dem A.___ -Gutachten nicht. Indessen sei die IV-Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 einzig auf der Grundlage des nicht beweiskräftigen Berichts von Dr. Z.___ vom 1 9. März 2004 erfolgt. Sie sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen, wie auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe. Aufgrund der invalidenversiche rungsrechtlichen Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 sei die Beschwerdegeg nerin nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Revision der UV-Rente vorzunehmen. Auf grund der zweifellos unrichtigen IV- Verfügung sei es zur zweifellos unrichtigen Erhöhung (statt zu einer Aufhebung) der UV-Rente gekommen. Der anspruchs ändernde Entscheid vom 1 4. Juli 2004 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen (S. 5 f.). Die Rentenaufhebung könne dabei rückwirken d erfolgen. Vorliegend sei dies per 3 1. August 2015 erfolgt. Eine Abklärung der seitherigen Entwicklung des Gesundheitszustands sei nicht erforderlich (S. 8 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Akten führungspflicht. Die Akten müssten jederzeit systematisch und chronologisch ge ordnet sein und ein vollständiges Aktenverzeichnis enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere fehlten Akten. Konsequenz der Verletzung der Akten führungspflicht sei eine Beweisvereitelung, was zur Umkehr der Beweislast führe . Das Fehlen von Akten ha be mit dem Regress zu tun. Die fehlenden Akten lägen bei den Regressakten oder seien aus prozesstaktischen Gründen eventuell aus den UVG-Akten entfernt worden . Es sei wahrscheinlich, dass bei Regressgesprächen auch die Kontroverse um attestierte oder unklare Arbeitsunfähigkeiten vergleich s weise zu Sprache gekommen und im Sinne eines Vergleichspakets auch erledigt worden seien ( Urk. 1 S. 5 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, von eine r Parallelität des IV- und UV-Verfahrens könne konkret nicht ausgegangen werden. Die Umstände seien nicht vergleichbar, zumal der Unfall vom 9. Januar 2004 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei ( Urk. 1 S. 7).
Mass gebend sei der Zeitraum ab Zusprechung der UV-Rente mit Verfügung vom 1 0. Juni 199 8. Aber nicht nur hinsichtlich des Beginn s, sondern vor allem auch hinsichtlich des Ende s des Zeitraums unterscheide sich der zu beurteilende Fall vom invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Dort sei die Verfüg ung vom 1 9. Juli 2010 zu überprüfen gewesen, während es vorliegend um die Verfügung vom 2 1. November 2017 respektive den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2019 gehe, mit welchem die Rentenleistungen per Ende August 2015 eingestellt worden seien ( Urk. 1 S. 8). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juni 1998 sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen ( Urk. 1 S. 8). Der Erhöhung der Rente mit Entscheid vom 1 4. Juli 2004 von Fr. 1'432.-- auf Fr. 1'518.-- komme keine erhebliche Bedeutung zu ( Urk. 1 S. 10). Zudem sei bei einer Wiederer wägung der Anspruch pro futuro zu prüfen. Der Einspracheentscheid datiere vom 2 0. Dezember 201 9. Grundlage der beabsichtigten Rentenaufhebung sei die Beur teilung des A.___ vom 1 9. April 200 9. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand gleichgeblieben sei ( Urk. 1 S. 11). Davon abgesehen erweise sich das A.___ -Gut achten als nicht beweiskräftig, und zwar insbesondere auch deshalb nicht , weil darin keine neurologische Beurteilung erfolgt sei . Dazu komme, dass sich die Rechtsprechung inzwischen weiterentwickelt habe. Das A.___ -Gutachten genüge den heutigen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht habe in der Zwischenzeit die ergebnisorientierte Förster-Rechtsprechung durch eine ergebnisoffene Indikatorenrechtsprechung ersetzt. Das A.___ -Gutachten tauge nicht für eine ergebnisoffene Prüfung im Sinne dieser Rechtsprechung ( Urk. 1 S.
13
ff. , Urk. 16 S.
3 u. 10 ). Ferner habe die Beschwerdegegnerin vor der Renten einstellung nicht geprüft, ob ihr, der Beschwerdeführerin, nach einem Renten bezug von über 15 Jahren eine Selbsteingliederung überhaupt zumutbar sei ( Urk. 1 S. 16). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die laufende Invalidenrente per 3 1. August 2015 aufhob ( Einspracheentscheid vom 2 8. Dezem ber 2019 ); dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind. Unbestritten ist, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG nicht vorliegt. 3.
In formeller Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass nach Art. 46 ATSG für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Diesem Erfordernis kam die Beschwerdegegnerin hinreichend nach. Die Akten sind unterteilt in allgemeine ( Urk. 11/ A 1-102) und in medizinische Akten ( Urk. 12/ M 1-44). Innerhalb dieser Unterteilung sind die Akten chronologisch geordnet und nummeriert.
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSV) sieht darüber hinaus vor, dass ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen ist, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert. Diese Bestimmung trat indessen erst am 1. Oktober 2019 in Kraft. Es besteht für die Versicherungsträger eine Übergangsfrist von drei Jahren, um die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen ( Art. 18b Abs. 2 ATSV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 8 ATSV bestand für die Versicherungsträger keine Verpflichtung zur Führung eines Aktenverzeichnisses (Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Akten kein detailliertes Aktenverzeichnis beinhalten.
Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdegegnerin Akten unterschlagen hätte. Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung dieses Vorwurfs eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 1 2. April
2004 ( Urk.
3/4), 1 8. Mai 2004 ( Urk. 3/3) und
7. Dezember 2004 ( Urk. 3/5) enthalten die Referenznumm er «… ». Daraus (vgl. auch den Adressaten in Urk. 3/3 und Urk. 3/5) ergibt sich, dass sie an die damalige Winterthur Versicherung , welche als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den zweiten Unfall vom 9. Januar 2004 zuständig war , gerichtet waren , denn diese wickelte den Haftpflichtfall unter der erwähnten Referenznummer ab (vgl. dazu auch Urk. 9 S. 13 und Urk. 11/A74). Dass Dr. Z.___ seine Berichte an die Haftpflichtv ersicherung u nd nicht an die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung adressierte,
ergibt einen Sinn , da die Beschwerdeführerin für den zweiten U nfall bei der Beschwerdegegnerin gar nicht unfall versichert war.
Abgesehen davon war die beim ersten Unfall vom 1 2. Juli 1993 involvierte Haftpflichtversicherung nicht die Winterthur Versicherung, son dern die Altstadt Versicherung respektive die Zürich Versicherung (vgl. Urk. 11 /A8 [V ollmacht] sowie ferner Urk. 9 S. 13).
Das Wissen des jeweiligen Haftp f licht ver sicherers bra ucht sich die Beschwerdegegnerin
nicht anrechnen zu lassen, handelt es sich doch um recht lich voneinander unabhängige Unternehmen, die beim Datenaustausch die Regeln des Datenschutzes zu beachten haben. D ie Beschwer deführerin erhebt den Vorwurf der ungenügenden Aktenführung insbesondere im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 1 4. Juli 2004 , weil sie dessen Zustande kommen aufgrund der vorliegenden Akten nicht für nachvollziehbar hält . Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. 4 4 .1
Die Beschwerdegegnerin zog den Entscheid vom 1 4. Juli 2004 in Wiederer wä gung ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber die rentenzuspre chen de Verfügung vom 3. November 1998 für den massgebenden zeitlichen Referenz zeitpunkt ( Urk. 1 S. 10) .
Die rentenzusprechende Verfügung vom 1 0. Juni 1998 respektive der dieser ersetzende Einspracheentscheid vom 3. November 1998 basierte auf dem Gutach ten von Dr. Y.___ , in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde ( Urk. 12/M38). Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 50 % , indem sie Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsgrad gleichsetzte ( Urk. 11/A61). Im Entscheid vom 1 4. Juli 2004 ging die Beschwerdegegnerin jedoch von einem Invaliditäts grad von 60 % aus ( Urk. 11/A76). Der höhere Invaliditätsgrad hatte zur Folge, dass die Normalrente nun Fr. 1'718.-- ( Fr. 34 '348 x
0, 6 :
12) betrug, weshalb nunmehr die tiefere Komplementärrente von Fr. 1'518.-- zur Auszahlung ge langte. Hätte der Invaliditätsgrad nach wie vor 50 % bestanden, hätte sich die Normalrente auf Fr. 1'431.-- ( Fr. 34'348 x 0, 6 :
12) belaufen und wäre daher nicht durch die Komplementärrente abgelöst worden. Mit Entscheid vom 1 4. Juli 2004 wurde somit die Rente heraufgesetzt. Damit konsumierte er den
Einspracheent scheid vom 3. November 199 8. Zwar erfolgte er in Form eines Schreibens, jedoch kommt ihm, was soweit unbestritten zu sein scheint, Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 134 V 145). 4.2
Im Entscheid vom 1 4. Juli 2004 wird nicht erläutert, worauf sich die Annahme des Invaliditätsgrads von 60 % stützt ( Urk. 11/A76). Jedoch ist aus den weiteren Akten zu schliessen, dass Grundlage dafür der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. A ugust 2001 ( Urk. 10/2 [= Urk. 26 /54] ) bildete :
Mit Revisionsverfügung vom 6. März 2002 (Urk. 26/73 ) erhöhte die IV-Stelle ab 1. Mai 2001 die Viertels- auf eine halbe Rente. Dabei qualifizierte sie die Be schwerdeführerin als Voll erwerbstätige. Während sie in der Verfügung vom 1 2. März 1999 ( bei A nwendung der gemischten Methode) gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___ im Erwerbsbereich noch von einem Invaliditätsgrad v on 50 % ausgegangen war , legte sie ihn nunmehr auf 60 % fest. Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. August 200 1 ab , worin der Beschwerde füh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert worden war ( vgl. Urk. 26/58) . Mit Mitteilung vom 2 2. März 2003 bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad , wobei sie zuvor einen Ver laufsbericht von Dr. Z.___ (Bericht vom 6. März 2003, Urk. 26/82) eingeholt hatte ( Urk. 26/83 -84).
Die Beschwerdegegnerin respektive der zuständige Sachbearbeiter
nahm am 2 2. Mai 2003 in einer internen Anfrage nach dem weiteren Vorgehen an den beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf die Verfügung vom 6 . März 2002 Bezug, indem er anmerkte , die Invalidenver siche rung habe ab Darum der Rev ision (Mai 2001) eine 60%ige Erwerbsun fähig keit/
Rente festgelegt und habe für die berufliche Tätigkeit eine 60%ige Invalidität verfügt ( Urk. 12/M41). Dr. C.___ hielt in seiner Antwort vom 3. Juni 2003 die Einholung eines neurologischen Gutachtens notwendig ( Urk. 12/M41). Daraufhin gelangte der zuständige Sachbearbeiter am 1 2. Juni 2003 an Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie und ebenfalls beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , wobei er wiederum auf die Rentenrevision «per Mai 2001» sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. August 2001 Bezug nahm und um eine Beurteilung der Arbei ts fähigkeit bat ( Urk. 12/M42). D r . D.___ hielt fest, dass er eine Arbeits un fähigkeit von 50 % nicht als ausgewiesen erachte, eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit von 50 auf 60 % offen sei und er aufgrund der Akten keine ab schliessende Beurteilung vornehmen wolle ( Urk. 12/M42).
Daraus, dass der zuständige Sachbearbeiter seinen Anfragen stets die Verfügu ng vom 6 . März 2002 zu Grunde legte und er dabei auf den Invaliditätsgrad von 60 %
hinwies, die beratenden Ärzte sich jedoch nicht abschliessend über die Arbeitsfähigkeit äusserten, ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 1 4. Juli 2004 auf die IV- Verfügung vom 6 . März 2002 stützte. Dieser lag der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. August 2001 zu Grunde (vgl. Urk. 26/58, Urk. 26/65) . Die Akten sind somit in sich stimmig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Akten entfernt wurden. Vor allem aber steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 1 4. Juli 2002 keine eigene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung vornahm. Vom beantragten Beizug ( Urk. 16 S. 5) der Regressakten sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3 ). 4.3 4.3.1
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 7. August 2001 fest, der Gesundheitszustand verschlechtere sich seit einem Jahr. Es bestünden Schmerzen in Nacken und Schulter n ausstrahlend in beide Arme, zum Teil Parästhesien, vermehrt auch Migräneanfälle, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Richtun gen zu einem Viertel, Endstellschmerzen, eine verspannte Nackenmus kulatur, druckdolente Dornfortsätze 3 und 4, eine dolente
Paravertebral mus ku latur auf gleicher Höhe sowie entsprechende dolente
Triggerpunkte . Da der Sohn nun i m Kindergartenalter sei, stehe die berufliche S ituation im Vordergrund. Für den Erwerbsbereich attestier t e er eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ( Urk. 10/2 [= Urk. 26/54] ). 4.3.2
Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2004 (Urk. 26/95, vgl. auch Urk. 26/92) basierte auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. März 2004. Darin hielt er einen Status nach HWS-Distorsionen vom 1 2. Juli 1993 und 9. Januar 2004 mit Ver schlimmerung der Symptomatik nach dem erneuten Auffahrunfall sowie ein reaktives d epressives Zustandsbild mit diskre tem psychoorganischem Syndrom fes
t. Unter den Befunden beschrieb er im Wesentlichen eine eingeschränkte Be weglichke it der Halswirbelsäule, Druckschmerzen , Schmerzen und Funktionsein schrän kun gen
am thorako-lumalen Übergang sowie eine depressive Verstim mungs lage. Er atte stierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Januar 200 4.
Weiter führte er aus, spezialärztliche Untersuchungen würden zur Zeit nicht ein geleitet, weil sich das Beschwerdebild schlichtweg in allen Belangen verschlim mert habe. Mit dem erneuten Beschleunigungstrauma sei die Prognose noch schlechter, eine Heilung sei zu verneinen ( Urk. 26/89).
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 3 1. Juli 2012 (E. 3.4 )
dazu im Wesentlichen fest, dass dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. März 2004 kein hinreichender Beweiswert zukomme . Für die darin vorgenommene Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit fänden sich keine stützenden Befunde. Die erwähnte ein geschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die verspannte Muskulatur sowie eine depr essive Verstimmungslage vermöchten die attestierte volle Arbeits un fähigkeit nicht zu begründen. Gerade die Komplexität des Falles hätte eine nach haltige medizinische Abklärung erfordert. Hinzu komme , dass es sich beim be handelnden Arzt um den Vater der Ve rsicherten handle , was umso mehr eine unabhängige spezialärztliche Abklärung nahegelegt hätte. Die Revisionsverfü gung vom 5. Ju li 2004 sei somit auf de r Grundlage eine r unvollständige n Sach verhaltsabklärung erfolgt. Sie sei aufgrund einer klaren Ver letzung des Untersu chungsgrundsatzes ergangen und sei deshalb zweifellos unrichtig ( Urk. 10/5). 4.3.3
Die Qualität des Berichts vom 1 7. August 2001 entspricht in etwa jenem des Be richt s
v om 1 9. März 200 4. Einer umfassende n Sachverhaltsabklärung kann diese r Bericht
nicht genügen. Die Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts gelten deshalb auch in Bezug auf den Bericht vom 1 7. August 200 1. Die auf diesem Bericht beruhende Verfügung der IV-Stelle vom 6 . März 2002 und damit auch der Entschei d der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2004 sind demnach als zwei fellos unrichtig zu qualifizieren. Einzig gestützt auf den Bericht vom 1 7. August
2001 hätte die Rente nicht erhöht werden dürfen. Damit steht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch fest, dass eine korrekte Invalidi tätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_ 680/2017 vom 7. Mai 2018 E.
4.2.1), was die Beschwerde führerin übersieht ( Urk. 16 S. 10 ). 5. 5.1
Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleis tungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c), sind die Anspruchs be rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs zu prüfen. Anders als im Bereich der Invalidenversicherung, wo die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung oder -herabsetzung nicht rückwirkend, sondern (mit Ausnahme der Melde pflichtverletzung) mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, kann im Bereich der sozialen Unfallversicherung die Rentenaufhebung rückwirkend («ex tunc ») erfol gen (BGE 142 V 259 E. 3.2.3). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützt s ich im Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2019 auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neuropsycho logische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 19. April 200 9. Darin wurden ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (bei Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und einem anamnestischen Status nach rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen zervikal), ein chro nisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei Fehlhaltung und ausgeprägter myostatischer Insuffizienz), Kopfschmer zen vom Spannungstyp und migräni form (differenzialdiagnostisch medikamenteninduziert), eine Hyper - cholesterinämie und eine Psoriasis vulgaris diagnostiziert. Ein Einfluss dieser Dia gnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint. In der Beurteilung wurde ausge führt, die internistische Untersuchung habe das Bild einer 40-jährigen, überge wich tigen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in einem unauf fälli gen Allgemeinzustand ergeben. Der kli nische Status sei altersentspre chend normal. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Versicherte zum Teil durch eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. Auffällig sei die hochgradige myostatische Insuffizienz insbesondere der wirbel säulenstabili sie renden Muskulatur mit erheblichem Hartspann der Schulter-/Nackenmuskulatur. In den aktuell durchgeführten Röntgendarstellungen seien keine strukturellen Läsionen sichtbar. Die neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben, sämtliche Nervenkompressions- und Dehnungszeichen seien negativ gewesen. Im Rahmen der psychiatrischen Explo ration hätten sich keine psychosoziale n B elastungssitu ationen oder emotionale Konflikte eruieren lassen. Bei den neuropsychologischen Testung en seien die als massiv geschilderten kognitiven Einbussen des Gedächtnisses und der Konzen tration im Gesp räch nicht nachvollziehbar gewe sen. Insgesamt hätten die Tests auf ein Aggravationsverhalten hingedeutet. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe ab Gutachtensze itpunkt eine volle Arbeitsfähig keit, so auch in der bisherigen Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, weil die Versicherte wegen ähnlicher Beschwerden seit Jahren als 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei, was aus interdis zi plinärer, versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 12 /M43 ). 5.3
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 3 1. Juli 2012 erkannt, dass das
A.___ -Gutachten vom 1 9. Juli 2010 in allen Teilen die Anforderungen an beweis kräftige medizinische Gutachten erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urk. 10/5). Davon ist auch das Bundesgericht im Urteil vom 2 9. Oktober 2012 nicht abge wichen ( Urk. 10/7). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederum bemängelt, es habe keine neurologisch e Abklärung stattge funden, ist festzuhalten, dass sich das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31.
Juli 2010 mit diesem Argument auseinandergesetzt hat. Es hielt dazu fest, dass sich im Rahmen der von den Gutachtern vorgenommenen Untersu chun gen keine Hinweise auf neurologische Auffälligkeiten ergeben hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die A.___ -Ärzte keine Indikation für eine Begutach tung durch einen Neurologen gesehen hätten (E. 4.3.2 des Urteils, Urk. 10/5 ; vgl. hierzu
E. 4.3.1 des Bundesgerichtsurteils, Urk. 10/7). Zudem ist darauf hinzu weisen, dass bereits Dr. Y.___ im Gutachten vom 2 0. Oktober 1997 einen norma len neurologisch en Untersuchungsbefund festgehalten hatte ( Urk. 12/M38 S. 3).
Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Bedenken gegen das A.___ und ins besondere gegen dessen ehemaligen C hefarzt Dr. med. E.___ äussert ( Urk. 1 S. 14), ist anzumerken, dass durch MEDAS - also auch durch das A.___ - erstellte Gut achten grundsätzlich den Anforderungen an Unabhängigkeit, Verfahrens fair ness und Waffengleichheit genügen (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 ). Die Beschwer de führerin bringt denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Be fangenheit der am Gutachten involvierten Fachärzte schliessen liessen. Der pau schale Hinweis auf die angebliche Versicherungsfreundlichkeit des A.___ ver mag eine solche jedenfalls nic ht zu begründen. Im Übrigen war Dr. E.___ an der der Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt, worauf das Sozial ver siche rungsgericht bereits im Urteil vom 3 1. Juli 2012 hingewiesen hatte (E. 4.2.5 des Urteils). 5.4
Alleine der Umstand, dass die A.___ -Expertise nicht neueren Datums ist, genügt nicht, um Zweifel an der Verlässlichkeit zu begründen (unveröffentl ichte E. 3.1.2 von BGE 142 V 259 [Bundesgerichtsurteil 8C_792/2015]). Zwar behauptete die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eine Verschlechte rung des Gesundheitszustands ( Urk. 16 S. 9 ). Sie begründete dies aber i n keiner Weise. Aus der mit der Beschwerde eingereichten, von ihr verfassten Zusammenstellung der Behandlungen sowie aus dem Bericht vo n Dr. Z.___ vom 2 8. Januar 2020
geht gegenteilig hervor, dass ihr Gesundheitszustand stabil geblieben ist ( Urk.
3/6, Urk. 3/ 7). Davon ist somit auszugehen. 5.5 5.5.1
Die Beschwerdefü hrerin bemerkt jedoch zu Recht , dass sich die Rechtsprechung seit der Erstattung des A.___ -Gutachtens in einigen Bereichen weiterentwickelt hat ( Urk. 1 S. 14 ff. ). Insbesondere wurde
mit BGE 141 V 281 die sog. Überwind barkeitsvermutung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörung
auf ge geben. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass das bisherige Regel/
Ausnahme-Modell (Überwindbarkeitsvermutung) durch einen strukturierten, nor mativen Prüfungsraster zu ersetzen sei. Diese Rechtsprechungsänderung erklärte es auch im Bereich der Unfallversicherung für anwendbar (BGE 141 V 574). Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte das Bundesgericht sodann , d ass die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweis verfahren anhand von Indikatoren die tats ächliche Arbeits- und Leistungsfähig keit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychisch en Erkrankungen Anwendung finde .
In Bezug auf Leiden, die in den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 fallen, hat das Bund esgericht festgehalten, dass in intert emporalrechtlicher Hinsicht sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforde rungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen sei . Nach diesem Ent sche id verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Ein zelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde run gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen ei ne punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5.5.2
In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass recht sprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor liege , soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ei ner ähnlichen Erschei nung beruhe . Ni cht per se auf Aggravation weise blosses verdeutlichendes Ver hal ten hin (E. 2.2.1) .
Die Beschwerde führerin macht dazu geltend, im A.___ -Gut achten vom 1 9. April 2009 sei keine Abgrenzung zwischen bewusstseinsnaher oder bewusstseinsferne r Verdeutlichungstendenz und Aggravation vorgenommen worden . Das Sozialversicherungsgericht habe die Notwendigkeit einer ne urolo gischen Abklärung hauptsächlich mit Überlegungen zur Aggravation verneint ( Urk. 1 S. 12 f. , vgl. auch S. 15 ). Es trifft zu, dass die A.___ -Gutachter wiederholt und unabhängig voneinander ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerde führerin festgestellt hatten. Massgebend für die Beurteilung, wonach eine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei, war hingegen das Fehlen von relevanten pathologischen Befunden ( Urk. 10/ M43 S. 45 f., vgl. auch Urk. 10/5 E. 4.3.3). Die Behauptung, dass das Sozialversicherungsgericht die Not wendigkeit einer neurologischen Abklärung mit Hinweis auf die Aggravation verneint habe, ist falsch. Vielmehr hielt es, wie ausgeführt, angesichts der feh len den neurologischen Auffälligkeiten eine solche für nicht angezeigt.
Im Weiteren wurde im A.___ -Gutacht en keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 12/M43 S. 40), weshalb das strukturierte Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2018 vom 1 2. September 2018 E. 4.2.3) , was die Beschwerde führerin verkennt. 5.5.3
Den A.___ -Gutachtern war bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Kopf schmerzen leidet. Sie beurteilten diese als eine Mischform aus Kopfschm erz vom Spannungstyp und migräni form . Eine Auswirkung der geklagten Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit verneinten sie
( Urk. 12/M43 S. 41 u. 43 ). Dabei stützten sie sich auf den von ihnen erhobene n Befund und nicht, wie von der Be schwer deführerin in der Beschwerde behauptet, auf eine günstige Prognose infolge The rapierbarkeit der Kopfschmerzen ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/M43 S. 46). Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nach Erstattung des Gutachtens ergangenen Entscheid BGE 140 V 290 unbehelflich ( Urk. 1 S. 15) . In diesem Leitentscheid liess das Bundesgericht offen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsb ildern zählt. Es führte aber aus , dass der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht g e leistet und nicht zu erbringen sei, wenn die Aus wirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt blieben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden könnten. So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin. 5.6
Nach dem Gesagten kann auf das A.___ -Gutachten (nach wie vor) abgestellt werden . Es ist damit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und mithin von einer f ehlenden Invalidität auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. August 2015. 5.7
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, das s sie seit mehr als 15 Jahre n eine Rente bezogen habe ( Urk. 1 S. 16), nimmt sie Bezug auf die im Bereich der Invalidenversicherung geltende Rechtsprechung , wonach bei der wiedererwä gungs - oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5 5. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten be zug grundsätzlich Eingliederun gsmassnahmen durchzuführen sind .
Die Aufhe bung der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwä gung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach Durch führung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prü fung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraus setzung der Rentenaufhebung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai
2020 E.
2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen).
Die Unfallversicherung kennt hingegen keine Bestimmungen, die als Grundlage für eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbs leben in Frage kämen. Weder enthält das Bundesgesetzes ü ber die Unfallver sicherung (UVG) eine Leistungskategorie "Eingliederungsmassnahmen", noch sind ihm (vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 UVG) spezifische Vorgaben zu entnehmen, die namentlich im Falle der revisionsweisen Rentenaufhebung mit Blick auf deren zeitliche Wirkung zu beachten wäre n . Ebenso wenig hat sich im Bereich der Unfallversicherung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.2 , 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.3 ) , wobei hier auch auf Art. 28 Abs. 4 UVV zu verweisen ist. Gleiches gilt in Bezug auf einen langjährigen Rente nbezug. Für eine allfällige Erschwernis der Arbeits eingliederung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin somit nicht ein zustehen. Zu erwähnen ist aber, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren bezie hungsweise im Urteil vom 3 1. Juli 2012
angesichts der langen Ren tendauer von über 15 Jahren die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung
ge prüft und angesichts der konkreten Ums tände ausnahmsweise bejaht wurde ( E.
4.3.5 des Urteils, Urk. 10/5). 5.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Invalidenrente per 3 1. August 2015 als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig , unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger