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9C_742/2012

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2012-10-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_742/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 4. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung R.________ am 9. Juli 2012 (nach Avisierung am 7. Juli 2012) via Postfach zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2012,

in Erwägung,

dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde am 10. Juli 2012 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), vom 15. Juli bis 15. August 2012 stillstand ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) und am 10. September 2012 ablief ( Art. 45 Abs. 1 BGG ),

dass die der Post am 14. September 2012 übergebene Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden ist, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 BGG ) bestünden oder geltend gemacht würden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann