Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, war seit dem 1 6. Januar 2013
bei der Y.___
als temporäre Mitarbeiterin angestellt
und wurde als Mitarbeiterin der Auftrags prüfung im Bereich der Produktion bei der Z.___
ein gesetzt . In dieser Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfall ver siche rungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Un fällen versichert (Urk. 7/ 253 ). Am 2 8. Juni 2013 stürzte die Versi cherte in ihrem Einsatzbetrieb die Treppe hinunter und zog sich Prellungen an der Hals-, Brust- und Lenden wirbelsäule sowie der linken Schulter zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013; Urk. 7/2, Urk. 7/29) . Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schulter schrieb d ie Hausärztin Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, die Versicherte ab dem 28. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/29). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Nach der kreisärztlichen Untersuchung am 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/289) stellte die Suva die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Mai 2018 ein (vgl. Schreiben vom 1. März 2018, Urk. 7/293) und sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 3 0. Mai 2018 ab 1. Juni 2018 ge stützt auf eine Erwerbsun fähigkeit von 37 % eine Rente sowie eine Integritäts ent schädigung in der Höhe von Fr. 63'000.-- bei e iner Integritätseinbusse von 50 % zu ( Urk. 7/308 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/313) sowie ergänzend vom 2 0. November 2018 ( Urk. 7/330) betreffend die Rente wurde mit Entscheid vom 2 9. August 2019 abgewiesen ( Urk. 7/364 = Urk. 2). 2.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 gestützt auf einen IV-Grad von 24 % eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/324 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2018.00975 heutigen Datums abgewiesen. 3.
Die Versicherte erhob am 3 0. September 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 9. August 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine medizi nische Begutachtung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 1).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 6) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7/1-368)
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwer deantwort zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 8). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den mate riellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 8. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie A nspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgeg ebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
1.4 1.4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 9. August 2019 ( Urk.
2) ging d ie Be schwer de gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, ins besondere die kreisärzt liche Untersuchung vom 2 2. Februar 2018 , davon aus, dass die Beschwer de führerin als Einhändige einzuschätzen sei und sie Tätigkeiten nur noch mit der rechten dominanten Hand ausführen könne. Dem Vorbringen in der Einsprache, die Beschwerdegegnerin habe die der Beschwerdeführerin konkret noch mög li chen Arbeits tätigkeiten zu nennen, sei die gefestigte Rechtsprechung des Bun des ge rich ts ent gegenzuhalten, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeits markt selbst für Perso nen, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und über dies nur noch leichte Arbeit verrichten können , genügend realistische Be täti gungs mög lich kei ten bestünden. Auch betreffend Zumutbarkeitsprofil könne auf den Bericht der kreis ärztlichen Untersuchung abgestellt werden. Ferner sei der leidensbe dingte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % nicht zu be an standen, handle es sich dabei doch um den maximal möglichen Abzug . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Sep tember 2019 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie könne die linke Ober extremi tät praktisch nicht mehr nutzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf dem aus ge gliche nen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Es gebe kaum Arbeiten, die einarmig ausgeführt werden könnten, insbesondere nicht im Berufs sektor, der für die Beschwerdeführerin in Frage komme. Hilfsarbeiter seien auf zwei Arme und Hände angewiesen, auch wenn es nur darum gehe, mit dem behin derten Arm leichte Tätigkeiten auszuführen. Dies sei ihr nicht möglich. Deshalb sei von einer vollen Invalidität auszugehen. Ferner seien die Vergleichs ein kom men mindestens zu parallelisieren, liege das von der Beschwerdegegnerin errech nete Valideneinkommen von Fr. 51 '521.85 doch unter dem basierend auf der LSE errechneten Invalidenlohn von Fr. 53'292.3 0. 3. 3.1
Bei einem Treppensturz am 2 8. Juni 2013 zog sich die Beschwerdeführerin mul tiple Prellungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Schulter bereich zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013 [ Urk. 7/2], Arzt zeug nis UVG [ Urk. 7/29]). Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schul ter erhielt die Beschwerdeführerin in der B.___ eine intraartikuläre Kor ti son infiltration (vgl. Arztbericht vom 1 0. Dezember 2013; Urk. 7/34), worauf sich ein Infekt in der linken Schulter entwickelte (vgl. Arztbericht vom 7. Januar 2014; Urk. 7/36), mithin zweimal eine arthroskopische Schul ter spülung und eine offene Abszess-Drainage durch geführt werden musste n ( vgl. Operationsberichte vom 1 0. und 1 4. Januar 2014; Urk. 7/42 und Urk. 7/45). Bei einer deutlichen Schmerz symptomatik im Bereich des linken Schultergelenks unter der Physio therapie wur de radiologisch eine Subluxation des Humeruskopfes nach inferior festge stellt . Differenzialdiagnostisch wurde eine Nervus
axillaris Läsion oder eine feh len de Deltamuskelspannung genannt, weshalb eine neurologische Standort be stimmung angeordnet wurde (vgl. Arzt bericht vom 1 9. März 2014; Urk. 7/59). Im Rahmen der spezial ärztlichen neuro logischen Abklärung konnte eine mög liche Nervus
axillaris Läsion aus ge schlossen werden (vgl. Arztbericht vom 3. April 2014; Urk. 7/61). Bei persistie render, schmerzhafter Bewegungsein schränkung und unt er Hinweis auf die Flüssigkeitsansammlung im Schulter bereich antero -superior, suba cromial und auch im Bereich der Infraspinatussehne wurde die Beschwer deführerin an die C.___ verwiesen (vgl. Schreiben vom 1 6. Dezember 2014, Urk. 7/109), wo eine inferiore Schulterinstabi lität des linken Schul tergelenks diagnostiziert wurde und aufgrund der persistie ren den schmerz haften Bewe gungs ein schränkungen sowie mangels anderer sinnvoller thera peu tischen Mög lich keiten eine Raffung des Rotatorenman schet ten inter valles in Erwägung ge zo gen wurde (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 7/133). Am 4. September 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Schulter arthros kopie mit intra- und subacromialem
Débridement , einer vorderen Bankartrepair , einem PASTA- Repair sowie einer Intervallraffung mit mehreren Biopsien an der Schulter links (vgl. Operations bericht vom 4. September 2015, Urk. 7/141). Der postoperative Verlauf zeigte sich unauffällig (vgl. Sprech stun den bericht vom 2 6. Oktober 2015; Urk. 7/147), bei jedoch unveränderter Situa tion gegenüber präoperativ (vgl. Arztberichte vom 21. Ja nuar 2016 [ Urk. 7/160] und vom 1 5. April 2016 [ Urk. 7/182]). Die Beweglichkeit der linken Schulter veränderte sich auch im Rahmen eines Aufenthalts in der D.___ nicht (vgl. Austrittsbe richt vom 9. Mai 2016, Urk. 7/192). Nach dem erfolglosen Rehabilitationsversuch und bei fehlenden Hinweisen auf ein neurologisches Defi zit
nannte Prof. Dr. med. E.___ , Leiter Schulterchirurgie an der C.___ , die Implantation einer Schulterprothese sowie eine Schulterarthrodese zugunsten der Schmerz linde rung, aber auf Kosten der Schulterfunktion , als verbleibende Thera pie optionen (vgl. Arztbericht vom 7. März 2017, Urk. 7/236). Die zur besseren Evaluierung der medizinischen Vari an ten durchgeführte Infiltrationsbehandlung vermochte keine Besserung der Be schwerden zu bewirken, weshalb die Schulter arthrodese als einzige realistische Behandlungsvariante nebst konservativem Zu warten in Betracht gezogen wurde (vgl. Arztbericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/250). Die Beschwerdeführerin lehnte die Operation bei fehlender Garantie auf Erfolg jedoch ab und woll te wegen dem Diabetes mellitus Typ 2 auch keine Spritzen be handlung (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2018, Urk. 7/282). 3.2
Am 2 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/289). Dr. F.___ kon sta tierte, die Beschwerdeführerin trage eine schulterunterstützende Schiene. Sie verwende die linke Hand kaum. Auch spontane Bewegungen in der linken Schul ter oder Ellenbogen habe er keine beobachten können. Aufgrund der Schmer zen und völliger Bewegungslosigkeit hätten sämtliche Rotatoren man schetten tests für die linke Seite nicht durchgeführt werden können. Bildgebende Befunde würden eine bereits mässig fortgeschrittene Omarthrose und auch die Subluxations stellung der linken Schulter deutlich zeigen. Die Funktion des linken Armes sei als schlecht beziehungsweise inexistent zu bezeichnen. Aufgrund der statischen Subluxation nach inferior sei es für die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen praktisch nicht möglich, die schulterunterstützende Schlinge nicht zu tragen. Daher seien auch Bewegungen im Ellenbogen und mit der linken Hand kaum möglich. Das Einrenken der Schulter aus der Subluxations stel lung emp finde die Beschwerdeführerin als deutliche Erleichterung. Dr. F.___ äusserte wei ter, er habe die Beschwerdeführerin nochmals auf die Arthrodese hingewiesen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbes se rung – zu mindest die Schmerzsituation betreffend - bringen würde. Natürlich bestünden bei der Beschwerdeführerin, die auch an einem Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas Grad II (BMI 36) leide, erhebliche Operationsrisiken. Von anderen invasiven medizinischen Massnahmen (z.B. Infiltrationen) rate er hin gegen ab. Aufgrund der per sistie renden inferioren Subluxation wäre die Wirkung der Lokal anästhe tika nur von kurzer Dauer und bei einer Kortisoninjektion könne ein low grade Infekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und ein erneutes Auf flammen des Infektes wäre eine Katastrophe. Dr. F.___ sprach nach Eva lua tion aller Faktoren von einem Endzustand. Er hielt folgende Diagnosen fest: - Statische inferiore Subluxation Schulter links mit/bei: - Septischer Omarthritis links mit Staph ylococcus
a ureus nach Steroid infil tration - Mässig fortgeschrittener
Omarthrose - Status nach Schulterarthr oskopie mit subacromialem
Débri dement , vor derem Bankartrepair , PASTA- Repair und Intervallraffung sowie Ent nahme von subacromial e n
Biopsien (kein Wachstum) links am 4. September 2015 bei - Postinfektiöser Omarthrose mit statisch inferiorer Schulterinstabilität, vorderer Bankartläsion und vorderer PASTA-Läsion und ausgeprägter subacromialer Bursitis Schulter links - Status nach Second look mit arthroskopischer Spülung und Abszess-Drainage inferior der Spina scapulae mit Easy- flow 1 4. Januar 2014 ( B.___ ) - Status nach arthroskopischer Spülung, Biceps -Tenotomie, Capsulo to mie , subacromialem
Débridement 1 0. Januar 2014 ( B.___ ) - Unauffälliger neurophysiologischer Untersuchung
Die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin der Auf trags prüfung könne nicht wieder vollzeitig durchgeführt wer den, da bei der Be schwer deführerin aufgrund der erlittenen Verletzung mit an schliessendem Verlauf eine funktionelle Ein armig keit bestehe. Dr. F.___ hielt folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: das Heben und Tragen auf der rech t en Seite sei frei, auf der linken Seite dürften keine Lasten ge tragen werden. Das Hantieren mit Werk zeugen sei frei, links nicht durch führbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollten nicht durchgeführt werden, das Sitzen und Stehen, etwaige Knien und Kniebeugen seien aber möglich. Die länger dau ernde Haltung solle frei gewählt werden können. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die beidhändig seien, könnten bei funktioneller Ein armig keit nicht d urchgeführt werden. Ebenfalls seien Arbeiten, die ein Gleich gewicht/Balancieren bedingen, nicht möglich. Wegen der ausge prägten Schmerz problematik bestehe eine zeitliche Einschrän kung von 20 % . 4. 4.1
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. Juni 201 8 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizinische End zustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet wird (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), nicht zu bea nstanden und wird von der Beschwerdeführer in beschwerdeweise auch nicht bestritten.
Aus medizinischer Sicht ist zudem aktenkundig und unbestritten, dass die erheb lichen Funktionseinschränkungen und Beschwerden des linken Armes auf den im Juni 201 3 erlitt enen Unfall zurückzuführen sind. Bei der Be schwer deführerin ist es aufgrund der erlittenen Verletzungen mit anschliessen dem Verlauf zu einer statischen Subluxation der linken Schulter nach inferior ge kom men (vgl. vor stehend E. 3. 2 ).
Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin der Auftragsprüfung infolge der unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.2), was in Kenntnis der erhobenen Befunde sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als funktionell Einarmige einzustufen ist, ohne weiteres nachvollziehbar ist. 4.2
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Kreis arzt
Dr. F.___ im Februar 201 8 vorgenommene Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. So erstattete er
seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung d er Beschwerdeführer in vor. Insgesamt schätzte Dr. F.___ d i e Beschwerdeführerin als Einarmige ein und erachtete eine Tätigkeit nur mit der rechten Hand ausführbar. Bei postulierter Einhändigkeit ging Dr. F.___ zudem von einer schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % aus (vgl. vorstehend E. 3. 2 ).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte , der Kreisarzt habe bei seiner Begut achtung betreffend Arbeitsfähigkeit sehr optimistische Annahmen getroffen, so ist dem entgegen zuhalten , dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärzt liche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus er ge benden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bun des gerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).
Eine vom im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofil abweich ende medizinische Einschätzung liegt nicht vor.
Dass die Beschwerdeführerin wie be hauptet voll ständig arbeitsunfähig ist, ergibt sich nicht aus der medizinischen Aktenlage und ist angesichts dessen, dass sich die Unfallfolgen auf die Funktions beein träch ti gung des linken Armes beschränken, die Beschwerdeführerin mit ihrem rechten dominanten Arm aber sämtliche Tätigkeiten ausführen kann und weder in der Fortbewegung noch im Sitzen, Stehen oder Knien eingeschränkt ist , nicht nachvollziehbar. Die aufgrund der ausgeprägten Schmerzproblematik fest gehaltene zeitliche Einschränkung von 20 %
berücksichtigt die unfall bedingten Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Auftragsprüfung nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist sie indessen in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils und eines erhöhten Pausenbedarfs
(vgl. vorstehend E. 3. 2 ) zu 80 %
einsatzfähig. Es ist nach dem Gesagten nicht er sicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei unrealistisch, dass sie angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über unein geschränkte erwerbliche Möglichkeiten verfüge, insbesondere vor dem Hinter grund, dass ihr nur eine Hilfstätigkeit im Berufssektor für die Kompe tenz stufe 1 möglich sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist bei faktischer Ein armigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit anzunehmen. Die Be schwer de führerin verkennt jedoch, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss gefestigter Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 in Erwägung 6.2) genügend realistische Betätigungs möglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Über wachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an ein fache Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktions einheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand vor aussetzen ( Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E.
5.2.2, 8C_477/2016 vom 2 3. November
2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. Sep tember 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 je mit Hinweisen).
Es besteht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise.
Die Beschwerdeführerin verkennt schliesslich auch, dass die Beschwerdegegnerin der Tatsache, dass sie aufgrund der erheblichen funktionellen Beeinträchtigung des linken Armes sowie weiterer einkommensbeeinflussender Faktoren die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un ter durchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann, mit dem maxima len Abzug von 25 % vom Tabellenlohn Rechnung trug (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 7/307 ), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.3.2). 5. 5.1
Ferner monierte die Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen liege unter dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen, weshalb die Vergleichseinkommen mindestens zu parallelisieren
seien. 5 .2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sin ne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er min destens 5
% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 51'521.85 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Be schwer deführerin im Jahr 2018 unverändert einen Grundlohn von Fr. 20.65 plus einen 1 3. Monatslohn/Gratifikation von Fr. 1.92 pro Stunde verdienen würde (Urk. 7/291). Bei einer 42-Stunden-Woche resultiert auf das Jahr gerechnet ein Ein kommen von Fr. 49'292.88 ([ Fr. 20.65 + Fr. 1.92] x 42 x 52). Hinzu
kommen die - basierend auf den vom 16. Ja nuar bis 2 8. Juni 2013 effektiv erzielten Lohn zuschlägen - auf ein Jahr aufgerechneten Zuschläge (Sonn-/Feiertagsarbeit, Nacht schicht, Zuschlag von 25 %) in der Höhe von Fr. 2'228.95 (vgl. Urk. 7/301).
5.4
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, betrug der Mindestlohn für Unge lernte im Jahr 2018 im Hochlohngebiet des Kantons Zürich Fr. 19.75 pro Stunde ( Art. 20 Abs. 1 GAV Personalverleih). Der von der Arbeitgeberin gewährte
Grundlohn von Fr. 20.65 l iegt damit über dem Mindestlohn. Das Einkommen der Be schwer deführerin, welches dem Mindestverdienst gemäss GAV Personalverleih ent spricht oder diesen sogar übersteigt, kann nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der in E. 5.2.2 hiervor zitierten Praxis qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5.2.2.3). Der Mindest verdienst gemäss GAV Personalverleih bildet das branchenübliche Ein kommen präziser ab als der entsprechende Tabellenlohn. Demgemäss hat die Beschwer degegnerin zu Recht von einer Parallelisierung des den GAV Personal verleih Mindestlohn über steigenden Valideneinkommens abgesehen. 5.5
5.5.1
Zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Vali den einkommens zu Recht auf den Grundlohn abstellte und damit den Lohnanteil für die von der Be schwer de führerin vom 1 6. Januar bis 2 8. Juni 2013 geleisteten Überstunden unberücksichtigt lässt. 5.5.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Entschädigungen für Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden und so weit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9 C_243/2015 vom 1 5. Juli 2015 E. 2, 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist somit, ob die Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen) aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tat säch lichen Arbeits einsatzes wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen in folge Über stunden arbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu ge nügt nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Ent schädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die Ent scheid findung insbe sondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin ein zube zieh en (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 3.3 , 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2 je mit Hinweisen ). 5.5.3
Gemäss Angaben im Lohnkonto 2013 (vgl. Urk. 7/106) leistete die Beschwe rde führerin im Januar 135 Arbeitss tunden ( Fr. 2’786.50 / Fr. 20.65), was vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 ihren ersten Arbeits tag hatte, einer zirka 58- Stunden - Woche entspricht (135 h / 2.3). Im Februar leistete die Beschwerdeführerin 188 Stunden (47 Stunden pro Woche; Fr. 3’889.60 / Fr. 20.65 / 4), im März 187 Stunden (42 Stunden pro Wo che; Fr. 3'870.05 / Fr. 20.65 / 4.4), im April 176 Stunden (41 Stunden pro Woche; Fr. 3'643.70 / Fr. 20.65 / 4.3), im Mai 215 Stunden (49 Stunden pro Woche; Fr. 4'436.05 / Fr. 20.65 / 4.4) und im Juni 175 Stunden (44 Stunden pro Woche; Fr. 3'604.05 / Fr. 20.65 / 4). Die betriebsüblichen Jahresarbeitsstunden betrage n 42 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/114). Mithin sind in der Lohnab rechnung 2013 ausbezahlte Überstunden ausgewiesen, indessen nicht regelmässig, wurden im März und April 2013 doch keine Überstunden geleistet . Die Arbeitgeber bestäti gung nennt lediglich die Sollarbeitsstunden ( Urk. 7/114) und gibt damit keinerlei Hinweise auf regelmässig vorgesehene zu leistende Überstunden. Ferner bezog die Beschwerdeführerin in dieser Periode offensichtlich auch keine Ferien und erweist sich der Einsatz bis zum unfallbedingten Ausfall als zu kurz, um Rückschlüsse über eine entsprechende Regelmässigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuzulassen. Schliesslich kann auch nicht aufgrund des IK-Auszugs ( Urk. 7/115) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden , dass die Beschwerdeführerin in der Vergan genheit regelmässig Überstunden geleistet hat und dies auch in Zukunft tun würde. Demnach ist das Valideneinkommen mit der Beschwerde gegnerin auf Fr. 51'521.85 festzusetzen. 5.6
Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditäts bemessung nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 6. Januar 2013
bei der Y.___
als temporäre Mitarbeiterin angestellt
und wurde als Mitarbeiterin der Auftrags prüfung im Bereich der Produktion bei der Z.___
ein gesetzt . In dieser Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfall ver siche rungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Un fällen versichert (Urk. 7/ 253 ). Am 2 8. Juni 2013 stürzte die Versi cherte in ihrem Einsatzbetrieb die Treppe hinunter und zog sich Prellungen an der Hals-, Brust- und Lenden wirbelsäule sowie der linken Schulter zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013; Urk. 7/2, Urk. 7/29) . Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schulter schrieb d ie Hausärztin Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, die Versicherte ab dem 28. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/29). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Nach der kreisärztlichen Untersuchung am 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/289) stellte die Suva die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Mai 2018 ein (vgl. Schreiben vom 1. März 2018, Urk. 7/293) und sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 3 0. Mai 2018 ab 1. Juni 2018 ge stützt auf eine Erwerbsun fähigkeit von 37 % eine Rente sowie eine Integritäts ent schädigung in der Höhe von Fr. 63'000.-- bei e iner Integritätseinbusse von 50 % zu ( Urk. 7/308 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/313) sowie ergänzend vom 2 0. November 2018 ( Urk. 7/330) betreffend die Rente wurde mit Entscheid vom 2 9. August 2019 abgewiesen ( Urk. 7/364 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den mate riellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 8. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie A nspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgeg ebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 1.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 gestützt auf einen IV-Grad von 24 % eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/324 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2018.00975 heutigen Datums abgewiesen.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 2 9. August 2019 ( Urk.
2) ging d ie Be schwer de gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, ins besondere die kreisärzt liche Untersuchung vom 2 2. Februar 2018 , davon aus, dass die Beschwer de führerin als Einhändige einzuschätzen sei und sie Tätigkeiten nur noch mit der rechten dominanten Hand ausführen könne. Dem Vorbringen in der Einsprache, die Beschwerdegegnerin habe die der Beschwerdeführerin konkret noch mög li chen Arbeits tätigkeiten zu nennen, sei die gefestigte Rechtsprechung des Bun des ge rich ts ent gegenzuhalten, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeits markt selbst für Perso nen, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und über dies nur noch leichte Arbeit verrichten können , genügend realistische Be täti gungs mög lich kei ten bestünden. Auch betreffend Zumutbarkeitsprofil könne auf den Bericht der kreis ärztlichen Untersuchung abgestellt werden. Ferner sei der leidensbe dingte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % nicht zu be an standen, handle es sich dabei doch um den maximal möglichen Abzug .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Sep tember 2019 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie könne die linke Ober extremi tät praktisch nicht mehr nutzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf dem aus ge gliche nen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Es gebe kaum Arbeiten, die einarmig ausgeführt werden könnten, insbesondere nicht im Berufs sektor, der für die Beschwerdeführerin in Frage komme. Hilfsarbeiter seien auf zwei Arme und Hände angewiesen, auch wenn es nur darum gehe, mit dem behin derten Arm leichte Tätigkeiten auszuführen. Dies sei ihr nicht möglich. Deshalb sei von einer vollen Invalidität auszugehen. Ferner seien die Vergleichs ein kom men mindestens zu parallelisieren, liege das von der Beschwerdegegnerin errech nete Valideneinkommen von Fr. 51 '521.85 doch unter dem basierend auf der LSE errechneten Invalidenlohn von Fr. 53'292.3 0. 3.
E. 3 Die Versicherte erhob am 3 0. September 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 9. August 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine medizi nische Begutachtung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 1).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 6) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7/1-368)
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwer deantwort zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 8).
E. 3.1 Bei einem Treppensturz am 2 8. Juni 2013 zog sich die Beschwerdeführerin mul tiple Prellungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Schulter bereich zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013 [ Urk. 7/2], Arzt zeug nis UVG [ Urk. 7/29]). Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schul ter erhielt die Beschwerdeführerin in der B.___ eine intraartikuläre Kor ti son infiltration (vgl. Arztbericht vom 1 0. Dezember 2013; Urk. 7/34), worauf sich ein Infekt in der linken Schulter entwickelte (vgl. Arztbericht vom 7. Januar 2014; Urk. 7/36), mithin zweimal eine arthroskopische Schul ter spülung und eine offene Abszess-Drainage durch geführt werden musste n ( vgl. Operationsberichte vom 1 0. und 1 4. Januar 2014; Urk. 7/42 und Urk. 7/45). Bei einer deutlichen Schmerz symptomatik im Bereich des linken Schultergelenks unter der Physio therapie wur de radiologisch eine Subluxation des Humeruskopfes nach inferior festge stellt . Differenzialdiagnostisch wurde eine Nervus
axillaris Läsion oder eine feh len de Deltamuskelspannung genannt, weshalb eine neurologische Standort be stimmung angeordnet wurde (vgl. Arzt bericht vom 1 9. März 2014; Urk. 7/59). Im Rahmen der spezial ärztlichen neuro logischen Abklärung konnte eine mög liche Nervus
axillaris Läsion aus ge schlossen werden (vgl. Arztbericht vom 3. April 2014; Urk. 7/61). Bei persistie render, schmerzhafter Bewegungsein schränkung und unt er Hinweis auf die Flüssigkeitsansammlung im Schulter bereich antero -superior, suba cromial und auch im Bereich der Infraspinatussehne wurde die Beschwer deführerin an die C.___ verwiesen (vgl. Schreiben vom 1 6. Dezember 2014, Urk. 7/109), wo eine inferiore Schulterinstabi lität des linken Schul tergelenks diagnostiziert wurde und aufgrund der persistie ren den schmerz haften Bewe gungs ein schränkungen sowie mangels anderer sinnvoller thera peu tischen Mög lich keiten eine Raffung des Rotatorenman schet ten inter valles in Erwägung ge zo gen wurde (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 7/133). Am 4. September 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Schulter arthros kopie mit intra- und subacromialem
Débridement , einer vorderen Bankartrepair , einem PASTA- Repair sowie einer Intervallraffung mit mehreren Biopsien an der Schulter links (vgl. Operations bericht vom 4. September 2015, Urk. 7/141). Der postoperative Verlauf zeigte sich unauffällig (vgl. Sprech stun den bericht vom 2 6. Oktober 2015; Urk. 7/147), bei jedoch unveränderter Situa tion gegenüber präoperativ (vgl. Arztberichte vom 21. Ja nuar 2016 [ Urk. 7/160] und vom 1 5. April 2016 [ Urk. 7/182]). Die Beweglichkeit der linken Schulter veränderte sich auch im Rahmen eines Aufenthalts in der D.___ nicht (vgl. Austrittsbe richt vom 9. Mai 2016, Urk. 7/192). Nach dem erfolglosen Rehabilitationsversuch und bei fehlenden Hinweisen auf ein neurologisches Defi zit
nannte Prof. Dr. med. E.___ , Leiter Schulterchirurgie an der C.___ , die Implantation einer Schulterprothese sowie eine Schulterarthrodese zugunsten der Schmerz linde rung, aber auf Kosten der Schulterfunktion , als verbleibende Thera pie optionen (vgl. Arztbericht vom 7. März 2017, Urk. 7/236). Die zur besseren Evaluierung der medizinischen Vari an ten durchgeführte Infiltrationsbehandlung vermochte keine Besserung der Be schwerden zu bewirken, weshalb die Schulter arthrodese als einzige realistische Behandlungsvariante nebst konservativem Zu warten in Betracht gezogen wurde (vgl. Arztbericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/250). Die Beschwerdeführerin lehnte die Operation bei fehlender Garantie auf Erfolg jedoch ab und woll te wegen dem Diabetes mellitus Typ 2 auch keine Spritzen be handlung (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2018, Urk. 7/282).
E. 3.2 Am 2 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/289). Dr. F.___ kon sta tierte, die Beschwerdeführerin trage eine schulterunterstützende Schiene. Sie verwende die linke Hand kaum. Auch spontane Bewegungen in der linken Schul ter oder Ellenbogen habe er keine beobachten können. Aufgrund der Schmer zen und völliger Bewegungslosigkeit hätten sämtliche Rotatoren man schetten tests für die linke Seite nicht durchgeführt werden können. Bildgebende Befunde würden eine bereits mässig fortgeschrittene Omarthrose und auch die Subluxations stellung der linken Schulter deutlich zeigen. Die Funktion des linken Armes sei als schlecht beziehungsweise inexistent zu bezeichnen. Aufgrund der statischen Subluxation nach inferior sei es für die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen praktisch nicht möglich, die schulterunterstützende Schlinge nicht zu tragen. Daher seien auch Bewegungen im Ellenbogen und mit der linken Hand kaum möglich. Das Einrenken der Schulter aus der Subluxations stel lung emp finde die Beschwerdeführerin als deutliche Erleichterung. Dr. F.___ äusserte wei ter, er habe die Beschwerdeführerin nochmals auf die Arthrodese hingewiesen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbes se rung – zu mindest die Schmerzsituation betreffend - bringen würde. Natürlich bestünden bei der Beschwerdeführerin, die auch an einem Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas Grad II (BMI 36) leide, erhebliche Operationsrisiken. Von anderen invasiven medizinischen Massnahmen (z.B. Infiltrationen) rate er hin gegen ab. Aufgrund der per sistie renden inferioren Subluxation wäre die Wirkung der Lokal anästhe tika nur von kurzer Dauer und bei einer Kortisoninjektion könne ein low grade Infekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und ein erneutes Auf flammen des Infektes wäre eine Katastrophe. Dr. F.___ sprach nach Eva lua tion aller Faktoren von einem Endzustand. Er hielt folgende Diagnosen fest: - Statische inferiore Subluxation Schulter links mit/bei: - Septischer Omarthritis links mit Staph ylococcus
a ureus nach Steroid infil tration - Mässig fortgeschrittener
Omarthrose - Status nach Schulterarthr oskopie mit subacromialem
Débri dement , vor derem Bankartrepair , PASTA- Repair und Intervallraffung sowie Ent nahme von subacromial e n
Biopsien (kein Wachstum) links am 4. September 2015 bei - Postinfektiöser Omarthrose mit statisch inferiorer Schulterinstabilität, vorderer Bankartläsion und vorderer PASTA-Läsion und ausgeprägter subacromialer Bursitis Schulter links - Status nach Second look mit arthroskopischer Spülung und Abszess-Drainage inferior der Spina scapulae mit Easy- flow 1 4. Januar 2014 ( B.___ ) - Status nach arthroskopischer Spülung, Biceps -Tenotomie, Capsulo to mie , subacromialem
Débridement 1 0. Januar 2014 ( B.___ ) - Unauffälliger neurophysiologischer Untersuchung
Die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin der Auf trags prüfung könne nicht wieder vollzeitig durchgeführt wer den, da bei der Be schwer deführerin aufgrund der erlittenen Verletzung mit an schliessendem Verlauf eine funktionelle Ein armig keit bestehe. Dr. F.___ hielt folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: das Heben und Tragen auf der rech t en Seite sei frei, auf der linken Seite dürften keine Lasten ge tragen werden. Das Hantieren mit Werk zeugen sei frei, links nicht durch führbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollten nicht durchgeführt werden, das Sitzen und Stehen, etwaige Knien und Kniebeugen seien aber möglich. Die länger dau ernde Haltung solle frei gewählt werden können. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die beidhändig seien, könnten bei funktioneller Ein armig keit nicht d urchgeführt werden. Ebenfalls seien Arbeiten, die ein Gleich gewicht/Balancieren bedingen, nicht möglich. Wegen der ausge prägten Schmerz problematik bestehe eine zeitliche Einschrän kung von 20 % .
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. Juni 201
E. 4.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Kreis arzt
Dr. F.___ im Februar 201
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei unrealistisch, dass sie angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über unein geschränkte erwerbliche Möglichkeiten verfüge, insbesondere vor dem Hinter grund, dass ihr nur eine Hilfstätigkeit im Berufssektor für die Kompe tenz stufe 1 möglich sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist bei faktischer Ein armigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit anzunehmen. Die Be schwer de führerin verkennt jedoch, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss gefestigter Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 in Erwägung 6.2) genügend realistische Betätigungs möglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Über wachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an ein fache Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktions einheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand vor aussetzen ( Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E.
5.2.2, 8C_477/2016 vom 2 3. November
2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. Sep tember 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 je mit Hinweisen).
Es besteht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise.
Die Beschwerdeführerin verkennt schliesslich auch, dass die Beschwerdegegnerin der Tatsache, dass sie aufgrund der erheblichen funktionellen Beeinträchtigung des linken Armes sowie weiterer einkommensbeeinflussender Faktoren die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un ter durchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann, mit dem maxima len Abzug von 25 % vom Tabellenlohn Rechnung trug (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 7/307 ), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.3.2). 5. 5.1
Ferner monierte die Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen liege unter dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen, weshalb die Vergleichseinkommen mindestens zu parallelisieren
seien. 5 .2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sin ne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er min destens 5
% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 51'521.85 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Be schwer deführerin im Jahr 2018 unverändert einen Grundlohn von Fr. 20.65 plus einen 1 3. Monatslohn/Gratifikation von Fr. 1.92 pro Stunde verdienen würde (Urk. 7/291). Bei einer 42-Stunden-Woche resultiert auf das Jahr gerechnet ein Ein kommen von Fr. 49'292.88 ([ Fr. 20.65 + Fr. 1.92] x 42 x 52). Hinzu
kommen die - basierend auf den vom 16. Ja nuar bis 2 8. Juni 2013 effektiv erzielten Lohn zuschlägen - auf ein Jahr aufgerechneten Zuschläge (Sonn-/Feiertagsarbeit, Nacht schicht, Zuschlag von 25 %) in der Höhe von Fr. 2'228.95 (vgl. Urk. 7/301).
5.4
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, betrug der Mindestlohn für Unge lernte im Jahr 2018 im Hochlohngebiet des Kantons Zürich Fr. 19.75 pro Stunde ( Art. 20 Abs. 1 GAV Personalverleih). Der von der Arbeitgeberin gewährte
Grundlohn von Fr. 20.65 l iegt damit über dem Mindestlohn. Das Einkommen der Be schwer deführerin, welches dem Mindestverdienst gemäss GAV Personalverleih ent spricht oder diesen sogar übersteigt, kann nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der in E. 5.2.2 hiervor zitierten Praxis qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5.2.2.3). Der Mindest verdienst gemäss GAV Personalverleih bildet das branchenübliche Ein kommen präziser ab als der entsprechende Tabellenlohn. Demgemäss hat die Beschwer degegnerin zu Recht von einer Parallelisierung des den GAV Personal verleih Mindestlohn über steigenden Valideneinkommens abgesehen. 5.5
5.5.1
Zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Vali den einkommens zu Recht auf den Grundlohn abstellte und damit den Lohnanteil für die von der Be schwer de führerin vom 1 6. Januar bis 2 8. Juni 2013 geleisteten Überstunden unberücksichtigt lässt. 5.5.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Entschädigungen für Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden und so weit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteile des Bundesgerichts
E. 8 vorgenommene Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. So erstattete er
seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung d er Beschwerdeführer in vor. Insgesamt schätzte Dr. F.___ d i e Beschwerdeführerin als Einarmige ein und erachtete eine Tätigkeit nur mit der rechten Hand ausführbar. Bei postulierter Einhändigkeit ging Dr. F.___ zudem von einer schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % aus (vgl. vorstehend E. 3. 2 ).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte , der Kreisarzt habe bei seiner Begut achtung betreffend Arbeitsfähigkeit sehr optimistische Annahmen getroffen, so ist dem entgegen zuhalten , dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärzt liche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus er ge benden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bun des gerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).
Eine vom im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofil abweich ende medizinische Einschätzung liegt nicht vor.
Dass die Beschwerdeführerin wie be hauptet voll ständig arbeitsunfähig ist, ergibt sich nicht aus der medizinischen Aktenlage und ist angesichts dessen, dass sich die Unfallfolgen auf die Funktions beein träch ti gung des linken Armes beschränken, die Beschwerdeführerin mit ihrem rechten dominanten Arm aber sämtliche Tätigkeiten ausführen kann und weder in der Fortbewegung noch im Sitzen, Stehen oder Knien eingeschränkt ist , nicht nachvollziehbar. Die aufgrund der ausgeprägten Schmerzproblematik fest gehaltene zeitliche Einschränkung von 20 %
berücksichtigt die unfall bedingten Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Auftragsprüfung nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist sie indessen in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils und eines erhöhten Pausenbedarfs
(vgl. vorstehend E. 3. 2 ) zu 80 %
einsatzfähig. Es ist nach dem Gesagten nicht er sicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
E. 9 C_243/2015 vom 1 5. Juli 2015 E. 2, 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist somit, ob die Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen) aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tat säch lichen Arbeits einsatzes wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen in folge Über stunden arbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu ge nügt nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Ent schädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die Ent scheid findung insbe sondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin ein zube zieh en (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 3.3 , 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2 je mit Hinweisen ). 5.5.3
Gemäss Angaben im Lohnkonto 2013 (vgl. Urk. 7/106) leistete die Beschwe rde führerin im Januar 135 Arbeitss tunden ( Fr. 2’786.50 / Fr. 20.65), was vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 ihren ersten Arbeits tag hatte, einer zirka 58- Stunden - Woche entspricht (135 h / 2.3). Im Februar leistete die Beschwerdeführerin 188 Stunden (47 Stunden pro Woche; Fr. 3’889.60 / Fr. 20.65 / 4), im März 187 Stunden (42 Stunden pro Wo che; Fr. 3'870.05 / Fr. 20.65 / 4.4), im April 176 Stunden (41 Stunden pro Woche; Fr. 3'643.70 / Fr. 20.65 / 4.3), im Mai 215 Stunden (49 Stunden pro Woche; Fr. 4'436.05 / Fr. 20.65 / 4.4) und im Juni 175 Stunden (44 Stunden pro Woche; Fr. 3'604.05 / Fr. 20.65 / 4). Die betriebsüblichen Jahresarbeitsstunden betrage n 42 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/114). Mithin sind in der Lohnab rechnung 2013 ausbezahlte Überstunden ausgewiesen, indessen nicht regelmässig, wurden im März und April 2013 doch keine Überstunden geleistet . Die Arbeitgeber bestäti gung nennt lediglich die Sollarbeitsstunden ( Urk. 7/114) und gibt damit keinerlei Hinweise auf regelmässig vorgesehene zu leistende Überstunden. Ferner bezog die Beschwerdeführerin in dieser Periode offensichtlich auch keine Ferien und erweist sich der Einsatz bis zum unfallbedingten Ausfall als zu kurz, um Rückschlüsse über eine entsprechende Regelmässigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuzulassen. Schliesslich kann auch nicht aufgrund des IK-Auszugs ( Urk. 7/115) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden , dass die Beschwerdeführerin in der Vergan genheit regelmässig Überstunden geleistet hat und dies auch in Zukunft tun würde. Demnach ist das Valideneinkommen mit der Beschwerde gegnerin auf Fr. 51'521.85 festzusetzen. 5.6
Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditäts bemessung nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00241
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh Grand & Nisple Rechtsanwälte Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, war seit dem 1 6. Januar 2013
bei der Y.___
als temporäre Mitarbeiterin angestellt
und wurde als Mitarbeiterin der Auftrags prüfung im Bereich der Produktion bei der Z.___
ein gesetzt . In dieser Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfall ver siche rungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Un fällen versichert (Urk. 7/ 253 ). Am 2 8. Juni 2013 stürzte die Versi cherte in ihrem Einsatzbetrieb die Treppe hinunter und zog sich Prellungen an der Hals-, Brust- und Lenden wirbelsäule sowie der linken Schulter zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013; Urk. 7/2, Urk. 7/29) . Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schulter schrieb d ie Hausärztin Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, die Versicherte ab dem 28. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/29). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Nach der kreisärztlichen Untersuchung am 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/289) stellte die Suva die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Mai 2018 ein (vgl. Schreiben vom 1. März 2018, Urk. 7/293) und sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 3 0. Mai 2018 ab 1. Juni 2018 ge stützt auf eine Erwerbsun fähigkeit von 37 % eine Rente sowie eine Integritäts ent schädigung in der Höhe von Fr. 63'000.-- bei e iner Integritätseinbusse von 50 % zu ( Urk. 7/308 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/313) sowie ergänzend vom 2 0. November 2018 ( Urk. 7/330) betreffend die Rente wurde mit Entscheid vom 2 9. August 2019 abgewiesen ( Urk. 7/364 = Urk. 2). 2.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 gestützt auf einen IV-Grad von 24 % eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/324 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2018.00975 heutigen Datums abgewiesen. 3.
Die Versicherte erhob am 3 0. September 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 9. August 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine medizi nische Begutachtung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 1).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 6) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7/1-368)
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwer deantwort zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 8). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den mate riellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 8. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie A nspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgeg ebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
1.4 1.4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 9. August 2019 ( Urk.
2) ging d ie Be schwer de gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, ins besondere die kreisärzt liche Untersuchung vom 2 2. Februar 2018 , davon aus, dass die Beschwer de führerin als Einhändige einzuschätzen sei und sie Tätigkeiten nur noch mit der rechten dominanten Hand ausführen könne. Dem Vorbringen in der Einsprache, die Beschwerdegegnerin habe die der Beschwerdeführerin konkret noch mög li chen Arbeits tätigkeiten zu nennen, sei die gefestigte Rechtsprechung des Bun des ge rich ts ent gegenzuhalten, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeits markt selbst für Perso nen, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und über dies nur noch leichte Arbeit verrichten können , genügend realistische Be täti gungs mög lich kei ten bestünden. Auch betreffend Zumutbarkeitsprofil könne auf den Bericht der kreis ärztlichen Untersuchung abgestellt werden. Ferner sei der leidensbe dingte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % nicht zu be an standen, handle es sich dabei doch um den maximal möglichen Abzug . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Sep tember 2019 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie könne die linke Ober extremi tät praktisch nicht mehr nutzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf dem aus ge gliche nen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Es gebe kaum Arbeiten, die einarmig ausgeführt werden könnten, insbesondere nicht im Berufs sektor, der für die Beschwerdeführerin in Frage komme. Hilfsarbeiter seien auf zwei Arme und Hände angewiesen, auch wenn es nur darum gehe, mit dem behin derten Arm leichte Tätigkeiten auszuführen. Dies sei ihr nicht möglich. Deshalb sei von einer vollen Invalidität auszugehen. Ferner seien die Vergleichs ein kom men mindestens zu parallelisieren, liege das von der Beschwerdegegnerin errech nete Valideneinkommen von Fr. 51 '521.85 doch unter dem basierend auf der LSE errechneten Invalidenlohn von Fr. 53'292.3 0. 3. 3.1
Bei einem Treppensturz am 2 8. Juni 2013 zog sich die Beschwerdeführerin mul tiple Prellungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Schulter bereich zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013 [ Urk. 7/2], Arzt zeug nis UVG [ Urk. 7/29]). Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schul ter erhielt die Beschwerdeführerin in der B.___ eine intraartikuläre Kor ti son infiltration (vgl. Arztbericht vom 1 0. Dezember 2013; Urk. 7/34), worauf sich ein Infekt in der linken Schulter entwickelte (vgl. Arztbericht vom 7. Januar 2014; Urk. 7/36), mithin zweimal eine arthroskopische Schul ter spülung und eine offene Abszess-Drainage durch geführt werden musste n ( vgl. Operationsberichte vom 1 0. und 1 4. Januar 2014; Urk. 7/42 und Urk. 7/45). Bei einer deutlichen Schmerz symptomatik im Bereich des linken Schultergelenks unter der Physio therapie wur de radiologisch eine Subluxation des Humeruskopfes nach inferior festge stellt . Differenzialdiagnostisch wurde eine Nervus
axillaris Läsion oder eine feh len de Deltamuskelspannung genannt, weshalb eine neurologische Standort be stimmung angeordnet wurde (vgl. Arzt bericht vom 1 9. März 2014; Urk. 7/59). Im Rahmen der spezial ärztlichen neuro logischen Abklärung konnte eine mög liche Nervus
axillaris Läsion aus ge schlossen werden (vgl. Arztbericht vom 3. April 2014; Urk. 7/61). Bei persistie render, schmerzhafter Bewegungsein schränkung und unt er Hinweis auf die Flüssigkeitsansammlung im Schulter bereich antero -superior, suba cromial und auch im Bereich der Infraspinatussehne wurde die Beschwer deführerin an die C.___ verwiesen (vgl. Schreiben vom 1 6. Dezember 2014, Urk. 7/109), wo eine inferiore Schulterinstabi lität des linken Schul tergelenks diagnostiziert wurde und aufgrund der persistie ren den schmerz haften Bewe gungs ein schränkungen sowie mangels anderer sinnvoller thera peu tischen Mög lich keiten eine Raffung des Rotatorenman schet ten inter valles in Erwägung ge zo gen wurde (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 7/133). Am 4. September 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Schulter arthros kopie mit intra- und subacromialem
Débridement , einer vorderen Bankartrepair , einem PASTA- Repair sowie einer Intervallraffung mit mehreren Biopsien an der Schulter links (vgl. Operations bericht vom 4. September 2015, Urk. 7/141). Der postoperative Verlauf zeigte sich unauffällig (vgl. Sprech stun den bericht vom 2 6. Oktober 2015; Urk. 7/147), bei jedoch unveränderter Situa tion gegenüber präoperativ (vgl. Arztberichte vom 21. Ja nuar 2016 [ Urk. 7/160] und vom 1 5. April 2016 [ Urk. 7/182]). Die Beweglichkeit der linken Schulter veränderte sich auch im Rahmen eines Aufenthalts in der D.___ nicht (vgl. Austrittsbe richt vom 9. Mai 2016, Urk. 7/192). Nach dem erfolglosen Rehabilitationsversuch und bei fehlenden Hinweisen auf ein neurologisches Defi zit
nannte Prof. Dr. med. E.___ , Leiter Schulterchirurgie an der C.___ , die Implantation einer Schulterprothese sowie eine Schulterarthrodese zugunsten der Schmerz linde rung, aber auf Kosten der Schulterfunktion , als verbleibende Thera pie optionen (vgl. Arztbericht vom 7. März 2017, Urk. 7/236). Die zur besseren Evaluierung der medizinischen Vari an ten durchgeführte Infiltrationsbehandlung vermochte keine Besserung der Be schwerden zu bewirken, weshalb die Schulter arthrodese als einzige realistische Behandlungsvariante nebst konservativem Zu warten in Betracht gezogen wurde (vgl. Arztbericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/250). Die Beschwerdeführerin lehnte die Operation bei fehlender Garantie auf Erfolg jedoch ab und woll te wegen dem Diabetes mellitus Typ 2 auch keine Spritzen be handlung (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2018, Urk. 7/282). 3.2
Am 2 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/289). Dr. F.___ kon sta tierte, die Beschwerdeführerin trage eine schulterunterstützende Schiene. Sie verwende die linke Hand kaum. Auch spontane Bewegungen in der linken Schul ter oder Ellenbogen habe er keine beobachten können. Aufgrund der Schmer zen und völliger Bewegungslosigkeit hätten sämtliche Rotatoren man schetten tests für die linke Seite nicht durchgeführt werden können. Bildgebende Befunde würden eine bereits mässig fortgeschrittene Omarthrose und auch die Subluxations stellung der linken Schulter deutlich zeigen. Die Funktion des linken Armes sei als schlecht beziehungsweise inexistent zu bezeichnen. Aufgrund der statischen Subluxation nach inferior sei es für die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen praktisch nicht möglich, die schulterunterstützende Schlinge nicht zu tragen. Daher seien auch Bewegungen im Ellenbogen und mit der linken Hand kaum möglich. Das Einrenken der Schulter aus der Subluxations stel lung emp finde die Beschwerdeführerin als deutliche Erleichterung. Dr. F.___ äusserte wei ter, er habe die Beschwerdeführerin nochmals auf die Arthrodese hingewiesen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbes se rung – zu mindest die Schmerzsituation betreffend - bringen würde. Natürlich bestünden bei der Beschwerdeführerin, die auch an einem Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas Grad II (BMI 36) leide, erhebliche Operationsrisiken. Von anderen invasiven medizinischen Massnahmen (z.B. Infiltrationen) rate er hin gegen ab. Aufgrund der per sistie renden inferioren Subluxation wäre die Wirkung der Lokal anästhe tika nur von kurzer Dauer und bei einer Kortisoninjektion könne ein low grade Infekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und ein erneutes Auf flammen des Infektes wäre eine Katastrophe. Dr. F.___ sprach nach Eva lua tion aller Faktoren von einem Endzustand. Er hielt folgende Diagnosen fest: - Statische inferiore Subluxation Schulter links mit/bei: - Septischer Omarthritis links mit Staph ylococcus
a ureus nach Steroid infil tration - Mässig fortgeschrittener
Omarthrose - Status nach Schulterarthr oskopie mit subacromialem
Débri dement , vor derem Bankartrepair , PASTA- Repair und Intervallraffung sowie Ent nahme von subacromial e n
Biopsien (kein Wachstum) links am 4. September 2015 bei - Postinfektiöser Omarthrose mit statisch inferiorer Schulterinstabilität, vorderer Bankartläsion und vorderer PASTA-Läsion und ausgeprägter subacromialer Bursitis Schulter links - Status nach Second look mit arthroskopischer Spülung und Abszess-Drainage inferior der Spina scapulae mit Easy- flow 1 4. Januar 2014 ( B.___ ) - Status nach arthroskopischer Spülung, Biceps -Tenotomie, Capsulo to mie , subacromialem
Débridement 1 0. Januar 2014 ( B.___ ) - Unauffälliger neurophysiologischer Untersuchung
Die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin der Auf trags prüfung könne nicht wieder vollzeitig durchgeführt wer den, da bei der Be schwer deführerin aufgrund der erlittenen Verletzung mit an schliessendem Verlauf eine funktionelle Ein armig keit bestehe. Dr. F.___ hielt folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: das Heben und Tragen auf der rech t en Seite sei frei, auf der linken Seite dürften keine Lasten ge tragen werden. Das Hantieren mit Werk zeugen sei frei, links nicht durch führbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollten nicht durchgeführt werden, das Sitzen und Stehen, etwaige Knien und Kniebeugen seien aber möglich. Die länger dau ernde Haltung solle frei gewählt werden können. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die beidhändig seien, könnten bei funktioneller Ein armig keit nicht d urchgeführt werden. Ebenfalls seien Arbeiten, die ein Gleich gewicht/Balancieren bedingen, nicht möglich. Wegen der ausge prägten Schmerz problematik bestehe eine zeitliche Einschrän kung von 20 % . 4. 4.1
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. Juni 201 8 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizinische End zustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet wird (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), nicht zu bea nstanden und wird von der Beschwerdeführer in beschwerdeweise auch nicht bestritten.
Aus medizinischer Sicht ist zudem aktenkundig und unbestritten, dass die erheb lichen Funktionseinschränkungen und Beschwerden des linken Armes auf den im Juni 201 3 erlitt enen Unfall zurückzuführen sind. Bei der Be schwer deführerin ist es aufgrund der erlittenen Verletzungen mit anschliessen dem Verlauf zu einer statischen Subluxation der linken Schulter nach inferior ge kom men (vgl. vor stehend E. 3. 2 ).
Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin der Auftragsprüfung infolge der unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.2), was in Kenntnis der erhobenen Befunde sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als funktionell Einarmige einzustufen ist, ohne weiteres nachvollziehbar ist. 4.2
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Kreis arzt
Dr. F.___ im Februar 201 8 vorgenommene Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. So erstattete er
seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung d er Beschwerdeführer in vor. Insgesamt schätzte Dr. F.___ d i e Beschwerdeführerin als Einarmige ein und erachtete eine Tätigkeit nur mit der rechten Hand ausführbar. Bei postulierter Einhändigkeit ging Dr. F.___ zudem von einer schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % aus (vgl. vorstehend E. 3. 2 ).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte , der Kreisarzt habe bei seiner Begut achtung betreffend Arbeitsfähigkeit sehr optimistische Annahmen getroffen, so ist dem entgegen zuhalten , dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärzt liche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus er ge benden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bun des gerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).
Eine vom im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofil abweich ende medizinische Einschätzung liegt nicht vor.
Dass die Beschwerdeführerin wie be hauptet voll ständig arbeitsunfähig ist, ergibt sich nicht aus der medizinischen Aktenlage und ist angesichts dessen, dass sich die Unfallfolgen auf die Funktions beein träch ti gung des linken Armes beschränken, die Beschwerdeführerin mit ihrem rechten dominanten Arm aber sämtliche Tätigkeiten ausführen kann und weder in der Fortbewegung noch im Sitzen, Stehen oder Knien eingeschränkt ist , nicht nachvollziehbar. Die aufgrund der ausgeprägten Schmerzproblematik fest gehaltene zeitliche Einschränkung von 20 %
berücksichtigt die unfall bedingten Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Auftragsprüfung nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist sie indessen in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils und eines erhöhten Pausenbedarfs
(vgl. vorstehend E. 3. 2 ) zu 80 %
einsatzfähig. Es ist nach dem Gesagten nicht er sicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei unrealistisch, dass sie angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über unein geschränkte erwerbliche Möglichkeiten verfüge, insbesondere vor dem Hinter grund, dass ihr nur eine Hilfstätigkeit im Berufssektor für die Kompe tenz stufe 1 möglich sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist bei faktischer Ein armigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit anzunehmen. Die Be schwer de führerin verkennt jedoch, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss gefestigter Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 in Erwägung 6.2) genügend realistische Betätigungs möglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Über wachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an ein fache Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktions einheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand vor aussetzen ( Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E.
5.2.2, 8C_477/2016 vom 2 3. November
2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. Sep tember 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 je mit Hinweisen).
Es besteht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise.
Die Beschwerdeführerin verkennt schliesslich auch, dass die Beschwerdegegnerin der Tatsache, dass sie aufgrund der erheblichen funktionellen Beeinträchtigung des linken Armes sowie weiterer einkommensbeeinflussender Faktoren die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un ter durchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann, mit dem maxima len Abzug von 25 % vom Tabellenlohn Rechnung trug (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 7/307 ), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.3.2). 5. 5.1
Ferner monierte die Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen liege unter dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen, weshalb die Vergleichseinkommen mindestens zu parallelisieren
seien. 5 .2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sin ne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er min destens 5
% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 51'521.85 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Be schwer deführerin im Jahr 2018 unverändert einen Grundlohn von Fr. 20.65 plus einen 1 3. Monatslohn/Gratifikation von Fr. 1.92 pro Stunde verdienen würde (Urk. 7/291). Bei einer 42-Stunden-Woche resultiert auf das Jahr gerechnet ein Ein kommen von Fr. 49'292.88 ([ Fr. 20.65 + Fr. 1.92] x 42 x 52). Hinzu
kommen die - basierend auf den vom 16. Ja nuar bis 2 8. Juni 2013 effektiv erzielten Lohn zuschlägen - auf ein Jahr aufgerechneten Zuschläge (Sonn-/Feiertagsarbeit, Nacht schicht, Zuschlag von 25 %) in der Höhe von Fr. 2'228.95 (vgl. Urk. 7/301).
5.4
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, betrug der Mindestlohn für Unge lernte im Jahr 2018 im Hochlohngebiet des Kantons Zürich Fr. 19.75 pro Stunde ( Art. 20 Abs. 1 GAV Personalverleih). Der von der Arbeitgeberin gewährte
Grundlohn von Fr. 20.65 l iegt damit über dem Mindestlohn. Das Einkommen der Be schwer deführerin, welches dem Mindestverdienst gemäss GAV Personalverleih ent spricht oder diesen sogar übersteigt, kann nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der in E. 5.2.2 hiervor zitierten Praxis qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5.2.2.3). Der Mindest verdienst gemäss GAV Personalverleih bildet das branchenübliche Ein kommen präziser ab als der entsprechende Tabellenlohn. Demgemäss hat die Beschwer degegnerin zu Recht von einer Parallelisierung des den GAV Personal verleih Mindestlohn über steigenden Valideneinkommens abgesehen. 5.5
5.5.1
Zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Vali den einkommens zu Recht auf den Grundlohn abstellte und damit den Lohnanteil für die von der Be schwer de führerin vom 1 6. Januar bis 2 8. Juni 2013 geleisteten Überstunden unberücksichtigt lässt. 5.5.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Entschädigungen für Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden und so weit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9 C_243/2015 vom 1 5. Juli 2015 E. 2, 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist somit, ob die Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen) aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tat säch lichen Arbeits einsatzes wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen in folge Über stunden arbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu ge nügt nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Ent schädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die Ent scheid findung insbe sondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin ein zube zieh en (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 3.3 , 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2 je mit Hinweisen ). 5.5.3
Gemäss Angaben im Lohnkonto 2013 (vgl. Urk. 7/106) leistete die Beschwe rde führerin im Januar 135 Arbeitss tunden ( Fr. 2’786.50 / Fr. 20.65), was vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 ihren ersten Arbeits tag hatte, einer zirka 58- Stunden - Woche entspricht (135 h / 2.3). Im Februar leistete die Beschwerdeführerin 188 Stunden (47 Stunden pro Woche; Fr. 3’889.60 / Fr. 20.65 / 4), im März 187 Stunden (42 Stunden pro Wo che; Fr. 3'870.05 / Fr. 20.65 / 4.4), im April 176 Stunden (41 Stunden pro Woche; Fr. 3'643.70 / Fr. 20.65 / 4.3), im Mai 215 Stunden (49 Stunden pro Woche; Fr. 4'436.05 / Fr. 20.65 / 4.4) und im Juni 175 Stunden (44 Stunden pro Woche; Fr. 3'604.05 / Fr. 20.65 / 4). Die betriebsüblichen Jahresarbeitsstunden betrage n 42 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/114). Mithin sind in der Lohnab rechnung 2013 ausbezahlte Überstunden ausgewiesen, indessen nicht regelmässig, wurden im März und April 2013 doch keine Überstunden geleistet . Die Arbeitgeber bestäti gung nennt lediglich die Sollarbeitsstunden ( Urk. 7/114) und gibt damit keinerlei Hinweise auf regelmässig vorgesehene zu leistende Überstunden. Ferner bezog die Beschwerdeführerin in dieser Periode offensichtlich auch keine Ferien und erweist sich der Einsatz bis zum unfallbedingten Ausfall als zu kurz, um Rückschlüsse über eine entsprechende Regelmässigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuzulassen. Schliesslich kann auch nicht aufgrund des IK-Auszugs ( Urk. 7/115) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden , dass die Beschwerdeführerin in der Vergan genheit regelmässig Überstunden geleistet hat und dies auch in Zukunft tun würde. Demnach ist das Valideneinkommen mit der Beschwerde gegnerin auf Fr. 51'521.85 festzusetzen. 5.6
Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditäts bemessung nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler