Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, war von 1. Januar 2013 bis Ende September 2013 (letzter effektiver Arbeitstag 2 8. Juni 2013)
- durch die
Y.___
vermittelt - bei der Z.___
als Mitarbeiterin Auftragsprüfung (End verpackung) im Bereich der Produktion in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 5/ 13 , Urk. 5/26/56 ). Bei einem Arbeitsunfall am 2 8. Juni 2013 zog sich die Versicherte multiple Prellungen, insbesondere eine Verletzung der linken
adominanten Schul ter zu ( vgl. Scha den meldung vom 8. Juli 2013; Urk. 5/ 26 / 2 35 ) und war f olgend ab dem 2 8. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/26/242) . Durch die angeordnete Physio therapie konnte keine Besserung der Schmerzen erzielt werden ( Urk. 5/ 26/191 ), sodass sich die Versicherte am 1 0. und 1 4. Januar 2014 einem operativen Eingriff an der linken Schulter unterzog ( Urk. 5/ 26/ 175- 177 ). 2.
Am 1 7. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) links bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung an (Urk. 5/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der für den Unfall zustän di gen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, (Urk. 5/15, Urk. 5/26, Urk. 5/33, Urk. 5/38, Urk. 5/41, Urk. 5/43, Urk. 5/45-46, Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/53-55, Urk. 5/60) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 5/17, Urk. 5/18, Urk. 5/27, Urk. 5/52) sowie einen Auszug aus dem In divi duellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 5/8) ein. Mit Mitteilung vom 2. De zember 2015 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass berufliche Ein gliederungsm ass nahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien ( Urk. 5/29). In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Ei nschätzung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stell ungsblatt, Urk. 5/57 S. 9-10). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24 % verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 1 8. Mai
2018 [ Urk. 5 /58], Einwand vom 1 8. Juni 2018 [Urk. 5/62] sowie er gänzend vom 2 5. Juni 2018 [ Urk. 5/64]) mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 3.
Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Mai 2018 eingestellt (vgl. Schreiben vom 1. März 2018, Urk. 5/54/2) und der Versicherten ab 1. Juni 201 8 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 37 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Verfügung vom 3 0. Mai 2018 , Urk. 5/60/2 ). Die Einsprache der Versicherten gegen die Bemessung der Rente wies die SUVA mit Entscheid vom 29. August 2019 (Urk. 9/364) ab, was mit Urteil UV.2019.00241 heutigen Datums geschützt wurde. 4.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2018 und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente und/oder Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht liess sie um Sistierung des Beschwerde verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Verfahrens bei der Unfallversicherung ersuchen . Eventualiter sei ihr eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
4) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten IV-Akten auf Ab weisung der Beschwerde. Zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin liess sie sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2019 wurde der Beschwerde führerin d ie Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Gesuch um Sistierung abgewiesen werde und ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 6).
Mit Schrei ben vom 1 0. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein, worin sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeergänzung zur Stellungnahme zugestellt und gleichzeitig um Ein reichung der im Verfahren UV.2019.00241 eingereichten Urk. 7/311-368 er sucht ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ve rzichtete mit Schreiben vom 25. No vem ber 2019 auf Stellungnahme ( Urk.
10) und reichte die beigezogenen Urk. 9/311-368 zu den Akten, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer de führerin nach Ausheilung des Infektes spätestens ab Juni 2015 eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 24 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer d e vom 5. No vem ber 2018 ( Urk.
1) sowie in der Ergänzung vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 7) zu sammengefasst geltend, sie könne die linke Ober extremität praktisch nicht mehr nutzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf dem aus ge gliche nen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Es gebe kaum Arbeiten, die einarmig ausgeführt werden könnten, insbesondere nicht im Berufssektor, der für die Be schwerdeführerin in Frage komme. Hilfsarbeiter seien auf zwei Arme und Hände angewiesen, auch wenn es nur darum gehe, mit dem behinderten Arm leichte Tätigkeiten auszuführen. Dies sei ihr nicht möglich. Deshalb sei von einer vollen Invalidität auszugehen. 3. 3.1
Bei einem Treppensturz am 2 8. Juni 2013 zog sich die Beschwerdeführerin multi ple Prellungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Schul ter bereich zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013
[ Urk. 5/26/ 235 ], Arzt zeugnis UVG [ Urk. 5/26/198] ). Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schul ter erhielt die Beschwerdeführerin in der B.___ eine intraartikuläre Kor ti son infiltration (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Dezember 2013, Urk. 5/26/191), worauf sich ein Infekt in der linken Schulter entwickelte (vgl. Arztbericht vom 7. Ja nuar 2014, Urk. 5/26/ 1 86), mithin zweimal eine arthroskopische Schul ter spülung und eine offene Abszess-Drainage durchgeführt werden musste n (vgl. Opera tionsberichte vom 1 0. und 1 4. Januar 2014, Urk. 5/26/175-178). Bei einer deutlichen Schmerz symptomatik im Bereich des linken Schultergelenks unter der Physiotherapie wur de radiologisch eine Subluxation des Humeruskopfes nach inferior festgestellt (vgl. Arzt bericht vom 1 9. März 2014, Urk. 5/26/127). Neu hin zugekommen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin Kribbel paräs the sien bzw. Hyposensibilitäten im Bereich des lateralen Oberarms im Versor gungs gebiet des Nervus
axillaris (vgl. Arztbericht vom 2 7. März 2014, Urk. 5/26/125).
Die in der Folge durchge führte neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf ein Defizit neu ro lo gischer Strukturen ergeben . Viel mehr zeige sich
- so die Neu rologen - eine schmerz bedingt eingeschränkte Kraft entwicklung, insbeson dere der Arm ab duk tion und -adduktion
(vgl. Arzt be richt vom 3. April 2014, Urk. 5/26/123). Nach erneuter Initialisierung einer be glei tenden Physiotherapie habe sich die Sym pto matik etwas verbessert . Die Beschwerdeführerin habe insbe sondere von einem Benefit in Bezug auf die Beweglichkeit berichtet. Schmerzen habe sie nach wie vor und sie sei auf die Einnahme von Analgetika angewiesen (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Juni 2014, Urk. 5/26/114). 3.2
Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im August 2014 in der C.___ vorstellig. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf einen persistierenden Infekt, der wahrscheinlich low grade sei
(vgl. Arztbericht vom 3 0. September 2014, Urk. 5/26/77) . Unter Hinweis auf die Flüssigkeitsan samm lung im Schulterbereich antero -superior, subacromial und auch im Bereich der Infraspinatussehne wurde die Beschwerdeführerin an die
D.___
verwiesen (vgl. Schreiben vom 1 6. Dezember 2014, Urk. 5/26/48), wo eine inferiore Schulterinstabilität des linken Schul tergelenks diagnostiziert wurde und aufgrund der persistierenden schmerz haften Bewegungseinschränkungen
so wie mangels anderer sinnvollen thera peu tischen Möglichkeiten eine Raffung des Rotatorenmanschetten intervalles in Be tracht gezogen wurde (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 5/26/12). Der am 4. September 2015 durchgeführte opera tive Eingriff (Schulterarthroskopie, intra- und subacromiales
Débridement , vor derer Bankart - R epair , PASTA- Repair und Intervallraffung; vgl. Operationsbericht vom 4. September 2015, Urk. 5/27/4) ver lief komplikationslos. Unter physio the ra peutischer Anleitung sei es
- so die Ärzte de r D.___
- zu einer zügigen Mobilisation der betroffenen Schul ter gekommen . Die Ärzte hielten ne ben der postinfektiösen Omarthrose mit statisch inferiorer Schulterinstabilität ein en Diabetes mellitus Typ II sowie eine Adipositas Grad I (BMI 32) als Austritts diagnosen fest (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2015, Urk. 5/27). Im Ver lauf habe die Beschwerdeführerin wieder über vermehrt Schmerzen in der operier ten Schulter berichtet. Vier Monate post operativ zeige sich trotz mobi li sie render Phy sio therapie eine unveränderte Situa tion gegenüber präoperativ. Die Ärzte ver wiesen abermals auf die Wichtigkeit der muskulären Stabilisation des Schulter gelenks und die Fortführung der Physio therapie (vgl. Arztberichte vom 2 6. Okto ber 2015 [ Urk. 5/33/17] und vom 21. Ja nu ar 2016 [ Urk. 5/38/26]). 3.3
Vom 3 1. März bis 4. Mai 2016 war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte konstatierten, die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe sich während des Aufenthaltes nicht verändert. Die Beschwerdeführerin trage den linken Arm weiterhin in einer Schlinge und schone ihn maximal. In Bezug auf die beruflichen Auswirkungen hielten sie fest, die noch vorhandenen, arbeitsrelevanten Probleme seien Schmerzen im linken Schultergelenk mit stark eingeschränkter Beweglichkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der medizinischen Phase und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (vgl. Austrittsbericht vom 9. Mai 2016, Urk. 5/41/2-10). 3.4
Nach dem erfolglosen Rehabilitationsversuch und bei fehlenden Hin w ei sen auf ei n neurologisches Defizit,
insbesondere für eine Läsion des Nervus
su pra scapu la ris oder des Nervus
axillaris
(vgl. Arztberichte vom 22. August 2016 [ Urk. 5/43/85], 1 3. September 2016 [ Urk. 5/43/93] und 3 0. Januar 2017 [Urk. 5/45/26]), erachtete Prof. Dr. med. F.___ , Leiter Schulterchirurgie an der D.___ , die Implantation einer Schulterprothese oder eine Schul ter arthrodese als einzige Therapieoptionen zur Beschwerdelinderung. Zur besseren Einschätzung der medizinischen Varianten wurde eine Infiltration s behandlung durchgeführt. Bei po si ti vem Ansprechen würde eher in Richtung Prothese tendiert werden, bei nega tivem Ansprechen in Richtung Arthrodese
(vgl. Arzt bericht vom 7. März 2017, Urk. 5/45/31). Da die Infiltration keine Besserung der Beschwerden zu bewirken vermochte, erscheine die Arthrodese neben konservativem Zuwarten als die einzige Option (vgl. Ar ztbericht vom 9. Mai 2017, Urk. 5/46/13). Betreffend die Prognose äusserten die Ärzte, aufgrund des fort geschrittenen Knorpel scha dens und des jungen Alters sei die Gesamtprognose des Gelenkes limitiert.
Aktuell überwiege der Leidensdruck jedoch nicht die mögli chen Risiken einer Arthrodese , sodass die Beschwerdeführerin eine abwartende Haltung eingenommen habe (vgl. Arztberichte vom 5. Dezember 2017 [Urk. 5/52/4-7] und 3 1. Ja nuar 2018 [Urk. 5/55/14]). 3.5
Am 2 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med.
G.___ , Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 5/53/2-14). Dr. G.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin trage eine schulterunterstützende Schiene. Sie verwende die linke Hand kaum. Auch spontane Bewegungen in der linken Schulter oder Ellenbogen habe er keine beobachten können. Aufgrund der Schmer zen und völliger Bewegungslosigkeit hätten sämtliche Rotatoren man schetten tests für die linke Seite nicht durchgeführt werden können. Bildgebende Befunde würden eine bereits mässig fortgeschrittene
Omarthrose und auch die Subluxationsstellung der linken Schulter deutlich zeigen.
Die Funktion des linken Armes sei als schlecht beziehungsweise inexistent zu bezeichnen. Aufgrund der statischen Subluxation nach inferior sei es für die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen praktisch nicht möglich, die schulterunterstützende Schlinge nicht zu tragen. Daher seien auch Bewegungen im Ellenbogen und mit der linken Hand kaum möglich. Das Einrenken der Schulter aus der Subluxations stel lung emp finde die Beschwerdeführerin als deutliche Erleichterung. Dr. G.___ äusserte wei ter, er habe die Beschwerdeführerin nochmals auf die Arthrodese hingewiesen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbes se rung - zumindest die Schmerzsituation betreffend - bringen würde . Natürlich be stünden bei der Beschwerdeführerin, die auch an einem Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas Grad II (BMI 36) leide, erhebliche Operationsrisiken. Von ande ren invasiven medizinischen Massnahmen (z.B. Infiltrationen) rate er hin gegen ab. Aufgrund der per sistie renden inferioren Subluxation wäre die Wirkung der Lokal anästhe tika nur von kurzer Dauer und bei einer Kortisoninjektion könne ein low grad e Infekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und ein erneutes Aufflammen des Infektes wäre eine Katastrophe. Dr. G.___ sprach nach Eva lua tion aller Faktoren von einem Endzustand. Die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin der Auf trags prüfung könne nicht wieder vollzeitig durchgeführt wer den, da bei der Be schwer deführerin aufgrund der erlittenen Verletzung mit an schliessendem Verlauf eine funktionelle Einarmigkeit bestehe. Er hielt folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: das Heben und Tragen auf der rechen Seite sei frei, auf der linken Seite dürften keine Lasten getragen werden. Das Hantieren mit Werk zeugen sei frei, links nicht durch führbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollten nicht durchgeführt werden, das Sitzen und Stehen, etwaige Knien und Kniebeugen seien aber möglich. Die länger dauernde Haltung solle frei gewählt werden können . Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die beidhändig seien, könnten bei funktioneller Ein armig keit nicht durchgeführt werden. Ebenso seien Arbeiten, die ein Gleich gewicht/Balancieren bedingen, nicht möglich . Wegen der ausge prägten Schmerz problematik bestehe eine zeitliche Einschrän kung von 20 % (Urk. 5/53/11-13). 3.6
RAD-Arzt Dr. A.___
nahm am 1 6. März 2018 eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/57 S. 9-10) und führte aus, seit spätestens Se ptem ber 2017 könne ein Endzustan d mit sch m erzhafter Schultersteife und Funk tions verlust des linken Arms angenommen werden. Der kreisärztlichen Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ge folgt werden. In einer angepassten Tätigkeit, die den Einsatz der linken oberen Extre mität nicht erfordere und eine frei wählbare Schonhaltung des linken Arms er mögliche , sei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs eine 80% ige Arbeitsfähig keit gegeben. Eine retrospektive Beurteilung sei nicht möglich, da die vorlie gen den Berichte keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nehmen würden. Medizinisch-theoretisch könne jedoch nach Ausheilung des Infek tes spätestens im Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit ohne Einsatz der linken Schulter angenommen werden (vgl. RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2018, Urk. 5/57 S. 10). 3.7
Am 5. Oktober 2018 stellte sich die Beschwerdeführ erin im H.___ vor und berichtete über eine kugelige Raumforderung im Bereich der rechten Flanke, die schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 1 9. Oktober 2018, Urk. 9/337/4). Die Ärzte des H.___ erkannten weder sonographisch noch MR -tomo graphisch ein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Eine Raumforderung sei auch klinisch nicht palpabel. Differenzial diagnostisch könnten die Schmerzen muskuloskelettal durch eine Fehlstellung im Rahmen einer anamnestisch vorhandenen Skoliose bedingt sein. Aus plastisch-chirur gischer Sicht sei jedoch keine Therapie möglich (vgl. Arztbericht vom 11. De zem ber 2018, Urk. 9/337/ 6 ) . 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Arbeitsunfall im Juni 2013 eine funktionelle Einarmigkeit besteht und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bereich der Produktion in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten. 4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___ , der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeits fähig keit mit einer schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % ausging (vgl. E. 3.5 in fine ) , sowie aufgrund d er aktenkundigen medizi ni schen Berichte zum Schluss, dass sich die schmerzhafte Schultersteife und der Funk tionsverlust des linken adominanten
Arm e s inso fern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk t en , als die Beschwerde führerin nur noch in der Lage sei, unter Be rück sich tigung des Belastungsprofils und eines erhöhten Pausenbedarfs ein 80%-Pen sum zu leisten (vgl. E. 3.6). Dies vermag angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu überzeugen. Den aus der Einarmigkeit resultierenden funktio nellen Einschränkungen wurde mit dem von Dr. G.___ formulierten Anfor de rungs profil (E. 3.5) angemessen Rechnung getragen.
Von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmer zen im Zusammenhang mit der Raumforderung im Bereich der rechten Flanke ist nach Lage der Akten nicht auszugehen. Schmerzen an sich begründen rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 944/06 vom 2 9. August 2007 E.
3.3) . Vorliegend konnte weder sonographisch noch MR -tomographisch ein orga nisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (vgl. E. 3.7).
Dass weitere medizinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (anti zi pierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils entsprech en den Verweistätigkeit aus ( Urk. 2 ). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin monierte, es sei unrealistisch, dass sie angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über unein geschränkte erwerbliche Möglichkeiten verfüge, insbesondere vor dem Hinter grund, dass ihr nur eine Hilfstätigkeit im Berufssektor für die Kompetenzstufe 1
möglich sei , ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits markt gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungs möglich keiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu be trachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funk tionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automa tische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch be dient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Pro duk tions einheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 mit Verweis auf Urteile 8C_622/2016 vom 2 1. Dezember 201 6 E. 5.2.2, 8C_477/2016 vom 23. No vember 2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 , 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4 ).
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage - ohne den Einsatz ihres linken adominanten Armes -, jeder körperlich nicht belastenden stehenden oder sitzenden Hilfs arbei ter tätigkeit nac h zugehen. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer funktionellen Ein armigkeit ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte. Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würden, werden keine vor gebracht, weshalb die vorinstanzliche Schluss folgerung zu bestätigen ist, wonach die Beschwerde füh rerin die ver bliebene Arbeits kraft bei ausgeglichener Arbeits marktlage wirtschaft lich ver werten könn te. Anzumerken ist, dass der Versicherer der versicherten Person, selbst bei funk tio neller Einarmigkeit und Zumutbarkeit von lediglich noch leichter Tätigkeiten - entgegen der Behaup tung der Beschwer de führerin ( Urk. 1 S. 6) - keine konkreten Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten präsent i e ren muss ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.2.1
f. ). Anlass zu weiteren Abklä rungen besteht folglich auch diesbezüglich nicht. 4.4
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Validenlohns
mangels aussagekräftiger Angaben im IK-A uszug der Beschwerdeführerin von
der vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) für das Jahr 2014
aus . Sie stellte auf den Tabellenwert für Hilfs arbeiten für das Jahr 2014 ab und gelangte so - unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüb lichen wöchentlichen Arbeits zeit - zu einem hypothetischen Validen einkommen von Fr. 54'062.--. Angesichts dessen, dass im Einsatzvertrag bei der Z.___ ein Stun denlohn von Fr 25.-- sowie eine 42-Stunden-Woch e bestimmt war ( Urk. 5/26/56), was unter Berücksichtigung von vier Wochen Fer ien einem Jahreseinkommen von Fr. 50'400.-- ( Fr. 25.-- x 42 x 48) entsprechen würde , ist das hypothetische Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Bei der Berech nung des Invalideneinkommens gewährte die Be schwer de gegnerin zusätzlich zur schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % einen weiteren 5%igen lei dens bedingten Abzug aufgrund des einge schränk ten Belastungsprofils ( Urk. 5/56) und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 41'088.-- fest. Der von der Be schwer degegnerin für den massgeblichen Zeit punkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen. Es ist darauf abzu stellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 2 4 % auszugehen. 4.5
Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerde gegnerin keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzu treten ist. 4.6
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist . 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie der Be sc hwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, war von 1. Januar 2013 bis Ende September 2013 (letzter effektiver Arbeitstag
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Am 1 7. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) links bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung an (Urk. 5/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der für den Unfall zustän di gen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, (Urk. 5/15, Urk. 5/26, Urk. 5/33, Urk. 5/38, Urk. 5/41, Urk. 5/43, Urk. 5/45-46, Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/53-55, Urk. 5/60) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 5/17, Urk. 5/18, Urk. 5/27, Urk. 5/52) sowie einen Auszug aus dem In divi duellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 5/8) ein. Mit Mitteilung vom 2. De zember 2015 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass berufliche Ein gliederungsm ass nahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien ( Urk. 5/29). In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Ei nschätzung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stell ungsblatt, Urk. 5/57 S. 9-10). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24 % verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 1 8. Mai
2018 [ Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer de führerin nach Ausheilung des Infektes spätestens ab Juni 2015 eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 24 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer d e vom 5. No vem ber 2018 ( Urk.
1) sowie in der Ergänzung vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 7) zu sammengefasst geltend, sie könne die linke Ober extremität praktisch nicht mehr nutzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf dem aus ge gliche nen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Es gebe kaum Arbeiten, die einarmig ausgeführt werden könnten, insbesondere nicht im Berufssektor, der für die Be schwerdeführerin in Frage komme. Hilfsarbeiter seien auf zwei Arme und Hände angewiesen, auch wenn es nur darum gehe, mit dem behinderten Arm leichte Tätigkeiten auszuführen. Dies sei ihr nicht möglich. Deshalb sei von einer vollen Invalidität auszugehen. 3. 3.1
Bei einem Treppensturz am 2 8. Juni 2013 zog sich die Beschwerdeführerin multi ple Prellungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Schul ter bereich zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013
[ Urk. 5/26/ 235 ], Arzt zeugnis UVG [ Urk. 5/26/198] ). Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schul ter erhielt die Beschwerdeführerin in der B.___ eine intraartikuläre Kor ti son infiltration (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Dezember 2013, Urk. 5/26/191), worauf sich ein Infekt in der linken Schulter entwickelte (vgl. Arztbericht vom 7. Ja nuar 2014, Urk. 5/26/ 1 86), mithin zweimal eine arthroskopische Schul ter spülung und eine offene Abszess-Drainage durchgeführt werden musste n (vgl. Opera tionsberichte vom 1 0. und 1 4. Januar 2014, Urk. 5/26/175-178). Bei einer deutlichen Schmerz symptomatik im Bereich des linken Schultergelenks unter der Physiotherapie wur de radiologisch eine Subluxation des Humeruskopfes nach inferior festgestellt (vgl. Arzt bericht vom 1 9. März 2014, Urk. 5/26/127). Neu hin zugekommen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin Kribbel paräs the sien bzw. Hyposensibilitäten im Bereich des lateralen Oberarms im Versor gungs gebiet des Nervus
axillaris (vgl. Arztbericht vom 2 7. März 2014, Urk. 5/26/125).
Die in der Folge durchge führte neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf ein Defizit neu ro lo gischer Strukturen ergeben . Viel mehr zeige sich
- so die Neu rologen - eine schmerz bedingt eingeschränkte Kraft entwicklung, insbeson dere der Arm ab duk tion und -adduktion
(vgl. Arzt be richt vom 3. April 2014, Urk. 5/26/123). Nach erneuter Initialisierung einer be glei tenden Physiotherapie habe sich die Sym pto matik etwas verbessert . Die Beschwerdeführerin habe insbe sondere von einem Benefit in Bezug auf die Beweglichkeit berichtet. Schmerzen habe sie nach wie vor und sie sei auf die Einnahme von Analgetika angewiesen (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Juni 2014, Urk. 5/26/114). 3.2
Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im August 2014 in der C.___ vorstellig. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf einen persistierenden Infekt, der wahrscheinlich low grade sei
(vgl. Arztbericht vom 3 0. September 2014, Urk. 5/26/77) . Unter Hinweis auf die Flüssigkeitsan samm lung im Schulterbereich antero -superior, subacromial und auch im Bereich der Infraspinatussehne wurde die Beschwerdeführerin an die
D.___
verwiesen (vgl. Schreiben vom 1 6. Dezember 2014, Urk. 5/26/48), wo eine inferiore Schulterinstabilität des linken Schul tergelenks diagnostiziert wurde und aufgrund der persistierenden schmerz haften Bewegungseinschränkungen
so wie mangels anderer sinnvollen thera peu tischen Möglichkeiten eine Raffung des Rotatorenmanschetten intervalles in Be tracht gezogen wurde (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 5/26/12). Der am 4. September 2015 durchgeführte opera tive Eingriff (Schulterarthroskopie, intra- und subacromiales
Débridement , vor derer Bankart - R epair , PASTA- Repair und Intervallraffung; vgl. Operationsbericht vom 4. September 2015, Urk. 5/27/4) ver lief komplikationslos. Unter physio the ra peutischer Anleitung sei es
- so die Ärzte de r D.___
- zu einer zügigen Mobilisation der betroffenen Schul ter gekommen . Die Ärzte hielten ne ben der postinfektiösen Omarthrose mit statisch inferiorer Schulterinstabilität ein en Diabetes mellitus Typ II sowie eine Adipositas Grad I (BMI 32) als Austritts diagnosen fest (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2015, Urk. 5/27). Im Ver lauf habe die Beschwerdeführerin wieder über vermehrt Schmerzen in der operier ten Schulter berichtet. Vier Monate post operativ zeige sich trotz mobi li sie render Phy sio therapie eine unveränderte Situa tion gegenüber präoperativ. Die Ärzte ver wiesen abermals auf die Wichtigkeit der muskulären Stabilisation des Schulter gelenks und die Fortführung der Physio therapie (vgl. Arztberichte vom 2 6. Okto ber 2015 [ Urk. 5/33/17] und vom 21. Ja nu ar 2016 [ Urk. 5/38/26]). 3.3
Vom 3 1. März bis 4. Mai 2016 war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte konstatierten, die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe sich während des Aufenthaltes nicht verändert. Die Beschwerdeführerin trage den linken Arm weiterhin in einer Schlinge und schone ihn maximal. In Bezug auf die beruflichen Auswirkungen hielten sie fest, die noch vorhandenen, arbeitsrelevanten Probleme seien Schmerzen im linken Schultergelenk mit stark eingeschränkter Beweglichkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der medizinischen Phase und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (vgl. Austrittsbericht vom 9. Mai 2016, Urk. 5/41/2-10). 3.4
Nach dem erfolglosen Rehabilitationsversuch und bei fehlenden Hin w ei sen auf ei n neurologisches Defizit,
insbesondere für eine Läsion des Nervus
su pra scapu la ris oder des Nervus
axillaris
(vgl. Arztberichte vom 22. August 2016 [ Urk. 5/43/85], 1 3. September 2016 [ Urk. 5/43/93] und 3 0. Januar 2017 [Urk. 5/45/26]), erachtete Prof. Dr. med. F.___ , Leiter Schulterchirurgie an der D.___ , die Implantation einer Schulterprothese oder eine Schul ter arthrodese als einzige Therapieoptionen zur Beschwerdelinderung. Zur besseren Einschätzung der medizinischen Varianten wurde eine Infiltration s behandlung durchgeführt. Bei po si ti vem Ansprechen würde eher in Richtung Prothese tendiert werden, bei nega tivem Ansprechen in Richtung Arthrodese
(vgl. Arzt bericht vom 7. März 2017, Urk. 5/45/31). Da die Infiltration keine Besserung der Beschwerden zu bewirken vermochte, erscheine die Arthrodese neben konservativem Zuwarten als die einzige Option (vgl. Ar ztbericht vom 9. Mai 2017, Urk. 5/46/13). Betreffend die Prognose äusserten die Ärzte, aufgrund des fort geschrittenen Knorpel scha dens und des jungen Alters sei die Gesamtprognose des Gelenkes limitiert.
Aktuell überwiege der Leidensdruck jedoch nicht die mögli chen Risiken einer Arthrodese , sodass die Beschwerdeführerin eine abwartende Haltung eingenommen habe (vgl. Arztberichte vom 5. Dezember 2017 [Urk. 5/52/4-7] und 3 1. Ja nuar 2018 [Urk. 5/55/14]). 3.5
Am 2 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med.
G.___ , Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 5/53/2-14). Dr. G.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin trage eine schulterunterstützende Schiene. Sie verwende die linke Hand kaum. Auch spontane Bewegungen in der linken Schulter oder Ellenbogen habe er keine beobachten können. Aufgrund der Schmer zen und völliger Bewegungslosigkeit hätten sämtliche Rotatoren man schetten tests für die linke Seite nicht durchgeführt werden können. Bildgebende Befunde würden eine bereits mässig fortgeschrittene
Omarthrose und auch die Subluxationsstellung der linken Schulter deutlich zeigen.
Die Funktion des linken Armes sei als schlecht beziehungsweise inexistent zu bezeichnen. Aufgrund der statischen Subluxation nach inferior sei es für die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen praktisch nicht möglich, die schulterunterstützende Schlinge nicht zu tragen. Daher seien auch Bewegungen im Ellenbogen und mit der linken Hand kaum möglich. Das Einrenken der Schulter aus der Subluxations stel lung emp finde die Beschwerdeführerin als deutliche Erleichterung. Dr. G.___ äusserte wei ter, er habe die Beschwerdeführerin nochmals auf die Arthrodese hingewiesen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbes se rung - zumindest die Schmerzsituation betreffend - bringen würde . Natürlich be stünden bei der Beschwerdeführerin, die auch an einem Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas Grad II (BMI 36) leide, erhebliche Operationsrisiken. Von ande ren invasiven medizinischen Massnahmen (z.B. Infiltrationen) rate er hin gegen ab. Aufgrund der per sistie renden inferioren Subluxation wäre die Wirkung der Lokal anästhe tika nur von kurzer Dauer und bei einer Kortisoninjektion könne ein low grad e Infekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und ein erneutes Aufflammen des Infektes wäre eine Katastrophe. Dr. G.___ sprach nach Eva lua tion aller Faktoren von einem Endzustand. Die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin der Auf trags prüfung könne nicht wieder vollzeitig durchgeführt wer den, da bei der Be schwer deführerin aufgrund der erlittenen Verletzung mit an schliessendem Verlauf eine funktionelle Einarmigkeit bestehe. Er hielt folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: das Heben und Tragen auf der rechen Seite sei frei, auf der linken Seite dürften keine Lasten getragen werden. Das Hantieren mit Werk zeugen sei frei, links nicht durch führbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollten nicht durchgeführt werden, das Sitzen und Stehen, etwaige Knien und Kniebeugen seien aber möglich. Die länger dauernde Haltung solle frei gewählt werden können . Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die beidhändig seien, könnten bei funktioneller Ein armig keit nicht durchgeführt werden. Ebenso seien Arbeiten, die ein Gleich gewicht/Balancieren bedingen, nicht möglich . Wegen der ausge prägten Schmerz problematik bestehe eine zeitliche Einschrän kung von 20 % (Urk. 5/53/11-13). 3.6
RAD-Arzt Dr. A.___
nahm am 1 6. März 2018 eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/57 S. 9-10) und führte aus, seit spätestens Se ptem ber 2017 könne ein Endzustan d mit sch m erzhafter Schultersteife und Funk tions verlust des linken Arms angenommen werden. Der kreisärztlichen Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ge folgt werden. In einer angepassten Tätigkeit, die den Einsatz der linken oberen Extre mität nicht erfordere und eine frei wählbare Schonhaltung des linken Arms er mögliche , sei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs eine 80% ige Arbeitsfähig keit gegeben. Eine retrospektive Beurteilung sei nicht möglich, da die vorlie gen den Berichte keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nehmen würden. Medizinisch-theoretisch könne jedoch nach Ausheilung des Infek tes spätestens im Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit ohne Einsatz der linken Schulter angenommen werden (vgl. RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2018, Urk. 5/57 S. 10). 3.7
Am 5. Oktober 2018 stellte sich die Beschwerdeführ erin im H.___ vor und berichtete über eine kugelige Raumforderung im Bereich der rechten Flanke, die schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 1 9. Oktober 2018, Urk. 9/337/4). Die Ärzte des H.___ erkannten weder sonographisch noch MR -tomo graphisch ein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Eine Raumforderung sei auch klinisch nicht palpabel. Differenzial diagnostisch könnten die Schmerzen muskuloskelettal durch eine Fehlstellung im Rahmen einer anamnestisch vorhandenen Skoliose bedingt sein. Aus plastisch-chirur gischer Sicht sei jedoch keine Therapie möglich (vgl. Arztbericht vom 11. De zem ber 2018, Urk. 9/337/ 6 ) . 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Arbeitsunfall im Juni 2013 eine funktionelle Einarmigkeit besteht und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bereich der Produktion in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten. 4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___ , der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeits fähig keit mit einer schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % ausging (vgl. E. 3.5 in fine ) , sowie aufgrund d er aktenkundigen medizi ni schen Berichte zum Schluss, dass sich die schmerzhafte Schultersteife und der Funk tionsverlust des linken adominanten
Arm e s inso fern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk t en , als die Beschwerde führerin nur noch in der Lage sei, unter Be rück sich tigung des Belastungsprofils und eines erhöhten Pausenbedarfs ein 80%-Pen sum zu leisten (vgl. E. 3.6). Dies vermag angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu überzeugen. Den aus der Einarmigkeit resultierenden funktio nellen Einschränkungen wurde mit dem von Dr. G.___ formulierten Anfor de rungs profil (E. 3.5) angemessen Rechnung getragen.
Von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmer zen im Zusammenhang mit der Raumforderung im Bereich der rechten Flanke ist nach Lage der Akten nicht auszugehen. Schmerzen an sich begründen rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 944/06 vom 2 9. August 2007 E.
3.3) . Vorliegend konnte weder sonographisch noch MR -tomographisch ein orga nisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (vgl. E. 3.7).
Dass weitere medizinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (anti zi pierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils entsprech en den Verweistätigkeit aus ( Urk. 2 ). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin monierte, es sei unrealistisch, dass sie angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über unein geschränkte erwerbliche Möglichkeiten verfüge, insbesondere vor dem Hinter grund, dass ihr nur eine Hilfstätigkeit im Berufssektor für die Kompetenzstufe 1
möglich sei , ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits markt gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungs möglich keiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu be trachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funk tionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automa tische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch be dient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Pro duk tions einheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 mit Verweis auf Urteile 8C_622/2016 vom 2 1. Dezember 201 6 E. 5.2.2, 8C_477/2016 vom 23. No vember 2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 , 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4 ).
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage - ohne den Einsatz ihres linken adominanten Armes -, jeder körperlich nicht belastenden stehenden oder sitzenden Hilfs arbei ter tätigkeit nac h zugehen. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer funktionellen Ein armigkeit ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte. Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würden, werden keine vor gebracht, weshalb die vorinstanzliche Schluss folgerung zu bestätigen ist, wonach die Beschwerde füh rerin die ver bliebene Arbeits kraft bei ausgeglichener Arbeits marktlage wirtschaft lich ver werten könn te. Anzumerken ist, dass der Versicherer der versicherten Person, selbst bei funk tio neller Einarmigkeit und Zumutbarkeit von lediglich noch leichter Tätigkeiten - entgegen der Behaup tung der Beschwer de führerin ( Urk. 1 S. 6) - keine konkreten Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten präsent i e ren muss ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.2.1
f. ). Anlass zu weiteren Abklä rungen besteht folglich auch diesbezüglich nicht. 4.4
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Validenlohns
mangels aussagekräftiger Angaben im IK-A uszug der Beschwerdeführerin von
der vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) für das Jahr 2014
aus . Sie stellte auf den Tabellenwert für Hilfs arbeiten für das Jahr 2014 ab und gelangte so - unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüb lichen wöchentlichen Arbeits zeit - zu einem hypothetischen Validen einkommen von Fr. 54'062.--. Angesichts dessen, dass im Einsatzvertrag bei der Z.___ ein Stun denlohn von Fr 25.-- sowie eine 42-Stunden-Woch e bestimmt war ( Urk. 5/26/56), was unter Berücksichtigung von vier Wochen Fer ien einem Jahreseinkommen von Fr. 50'400.-- ( Fr. 25.-- x 42 x 48) entsprechen würde , ist das hypothetische Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Bei der Berech nung des Invalideneinkommens gewährte die Be schwer de gegnerin zusätzlich zur schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % einen weiteren 5%igen lei dens bedingten Abzug aufgrund des einge schränk ten Belastungsprofils ( Urk. 5/56) und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 41'088.-- fest. Der von der Be schwer degegnerin für den massgeblichen Zeit punkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen. Es ist darauf abzu stellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 2 4 % auszugehen. 4.5
Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerde gegnerin keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzu treten ist. 4.6
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist . 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie der Be sc hwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 5 /58], Einwand vom 1 8. Juni 2018 [Urk. 5/62] sowie er gänzend vom 2 5. Juni 2018 [ Urk. 5/64]) mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 3.
Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Mai 2018 eingestellt (vgl. Schreiben vom 1. März 2018, Urk. 5/54/2) und der Versicherten ab 1. Juni 201
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00975
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh Grand & Nisple Rechtsanwälte Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, war von 1. Januar 2013 bis Ende September 2013 (letzter effektiver Arbeitstag 2 8. Juni 2013)
- durch die
Y.___
vermittelt - bei der Z.___
als Mitarbeiterin Auftragsprüfung (End verpackung) im Bereich der Produktion in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 5/ 13 , Urk. 5/26/56 ). Bei einem Arbeitsunfall am 2 8. Juni 2013 zog sich die Versicherte multiple Prellungen, insbesondere eine Verletzung der linken
adominanten Schul ter zu ( vgl. Scha den meldung vom 8. Juli 2013; Urk. 5/ 26 / 2 35 ) und war f olgend ab dem 2 8. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/26/242) . Durch die angeordnete Physio therapie konnte keine Besserung der Schmerzen erzielt werden ( Urk. 5/ 26/191 ), sodass sich die Versicherte am 1 0. und 1 4. Januar 2014 einem operativen Eingriff an der linken Schulter unterzog ( Urk. 5/ 26/ 175- 177 ). 2.
Am 1 7. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) links bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung an (Urk. 5/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der für den Unfall zustän di gen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, (Urk. 5/15, Urk. 5/26, Urk. 5/33, Urk. 5/38, Urk. 5/41, Urk. 5/43, Urk. 5/45-46, Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/53-55, Urk. 5/60) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 5/17, Urk. 5/18, Urk. 5/27, Urk. 5/52) sowie einen Auszug aus dem In divi duellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 5/8) ein. Mit Mitteilung vom 2. De zember 2015 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass berufliche Ein gliederungsm ass nahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien ( Urk. 5/29). In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Ei nschätzung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stell ungsblatt, Urk. 5/57 S. 9-10). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24 % verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 1 8. Mai
2018 [ Urk. 5 /58], Einwand vom 1 8. Juni 2018 [Urk. 5/62] sowie er gänzend vom 2 5. Juni 2018 [ Urk. 5/64]) mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 3.
Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Mai 2018 eingestellt (vgl. Schreiben vom 1. März 2018, Urk. 5/54/2) und der Versicherten ab 1. Juni 201 8 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 37 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Verfügung vom 3 0. Mai 2018 , Urk. 5/60/2 ). Die Einsprache der Versicherten gegen die Bemessung der Rente wies die SUVA mit Entscheid vom 29. August 2019 (Urk. 9/364) ab, was mit Urteil UV.2019.00241 heutigen Datums geschützt wurde. 4.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2018 und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente und/oder Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht liess sie um Sistierung des Beschwerde verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Verfahrens bei der Unfallversicherung ersuchen . Eventualiter sei ihr eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
4) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten IV-Akten auf Ab weisung der Beschwerde. Zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin liess sie sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2019 wurde der Beschwerde führerin d ie Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Gesuch um Sistierung abgewiesen werde und ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 6).
Mit Schrei ben vom 1 0. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein, worin sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeergänzung zur Stellungnahme zugestellt und gleichzeitig um Ein reichung der im Verfahren UV.2019.00241 eingereichten Urk. 7/311-368 er sucht ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ve rzichtete mit Schreiben vom 25. No vem ber 2019 auf Stellungnahme ( Urk.
10) und reichte die beigezogenen Urk. 9/311-368 zu den Akten, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer de führerin nach Ausheilung des Infektes spätestens ab Juni 2015 eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 24 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer d e vom 5. No vem ber 2018 ( Urk.
1) sowie in der Ergänzung vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 7) zu sammengefasst geltend, sie könne die linke Ober extremität praktisch nicht mehr nutzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf dem aus ge gliche nen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Es gebe kaum Arbeiten, die einarmig ausgeführt werden könnten, insbesondere nicht im Berufssektor, der für die Be schwerdeführerin in Frage komme. Hilfsarbeiter seien auf zwei Arme und Hände angewiesen, auch wenn es nur darum gehe, mit dem behinderten Arm leichte Tätigkeiten auszuführen. Dies sei ihr nicht möglich. Deshalb sei von einer vollen Invalidität auszugehen. 3. 3.1
Bei einem Treppensturz am 2 8. Juni 2013 zog sich die Beschwerdeführerin multi ple Prellungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Schul ter bereich zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Juli 2013
[ Urk. 5/26/ 235 ], Arzt zeugnis UVG [ Urk. 5/26/198] ). Bei Verdacht auf eine Capsulitis der linken Schul ter erhielt die Beschwerdeführerin in der B.___ eine intraartikuläre Kor ti son infiltration (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Dezember 2013, Urk. 5/26/191), worauf sich ein Infekt in der linken Schulter entwickelte (vgl. Arztbericht vom 7. Ja nuar 2014, Urk. 5/26/ 1 86), mithin zweimal eine arthroskopische Schul ter spülung und eine offene Abszess-Drainage durchgeführt werden musste n (vgl. Opera tionsberichte vom 1 0. und 1 4. Januar 2014, Urk. 5/26/175-178). Bei einer deutlichen Schmerz symptomatik im Bereich des linken Schultergelenks unter der Physiotherapie wur de radiologisch eine Subluxation des Humeruskopfes nach inferior festgestellt (vgl. Arzt bericht vom 1 9. März 2014, Urk. 5/26/127). Neu hin zugekommen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin Kribbel paräs the sien bzw. Hyposensibilitäten im Bereich des lateralen Oberarms im Versor gungs gebiet des Nervus
axillaris (vgl. Arztbericht vom 2 7. März 2014, Urk. 5/26/125).
Die in der Folge durchge führte neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf ein Defizit neu ro lo gischer Strukturen ergeben . Viel mehr zeige sich
- so die Neu rologen - eine schmerz bedingt eingeschränkte Kraft entwicklung, insbeson dere der Arm ab duk tion und -adduktion
(vgl. Arzt be richt vom 3. April 2014, Urk. 5/26/123). Nach erneuter Initialisierung einer be glei tenden Physiotherapie habe sich die Sym pto matik etwas verbessert . Die Beschwerdeführerin habe insbe sondere von einem Benefit in Bezug auf die Beweglichkeit berichtet. Schmerzen habe sie nach wie vor und sie sei auf die Einnahme von Analgetika angewiesen (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Juni 2014, Urk. 5/26/114). 3.2
Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im August 2014 in der C.___ vorstellig. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf einen persistierenden Infekt, der wahrscheinlich low grade sei
(vgl. Arztbericht vom 3 0. September 2014, Urk. 5/26/77) . Unter Hinweis auf die Flüssigkeitsan samm lung im Schulterbereich antero -superior, subacromial und auch im Bereich der Infraspinatussehne wurde die Beschwerdeführerin an die
D.___
verwiesen (vgl. Schreiben vom 1 6. Dezember 2014, Urk. 5/26/48), wo eine inferiore Schulterinstabilität des linken Schul tergelenks diagnostiziert wurde und aufgrund der persistierenden schmerz haften Bewegungseinschränkungen
so wie mangels anderer sinnvollen thera peu tischen Möglichkeiten eine Raffung des Rotatorenmanschetten intervalles in Be tracht gezogen wurde (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 5/26/12). Der am 4. September 2015 durchgeführte opera tive Eingriff (Schulterarthroskopie, intra- und subacromiales
Débridement , vor derer Bankart - R epair , PASTA- Repair und Intervallraffung; vgl. Operationsbericht vom 4. September 2015, Urk. 5/27/4) ver lief komplikationslos. Unter physio the ra peutischer Anleitung sei es
- so die Ärzte de r D.___
- zu einer zügigen Mobilisation der betroffenen Schul ter gekommen . Die Ärzte hielten ne ben der postinfektiösen Omarthrose mit statisch inferiorer Schulterinstabilität ein en Diabetes mellitus Typ II sowie eine Adipositas Grad I (BMI 32) als Austritts diagnosen fest (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2015, Urk. 5/27). Im Ver lauf habe die Beschwerdeführerin wieder über vermehrt Schmerzen in der operier ten Schulter berichtet. Vier Monate post operativ zeige sich trotz mobi li sie render Phy sio therapie eine unveränderte Situa tion gegenüber präoperativ. Die Ärzte ver wiesen abermals auf die Wichtigkeit der muskulären Stabilisation des Schulter gelenks und die Fortführung der Physio therapie (vgl. Arztberichte vom 2 6. Okto ber 2015 [ Urk. 5/33/17] und vom 21. Ja nu ar 2016 [ Urk. 5/38/26]). 3.3
Vom 3 1. März bis 4. Mai 2016 war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte konstatierten, die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe sich während des Aufenthaltes nicht verändert. Die Beschwerdeführerin trage den linken Arm weiterhin in einer Schlinge und schone ihn maximal. In Bezug auf die beruflichen Auswirkungen hielten sie fest, die noch vorhandenen, arbeitsrelevanten Probleme seien Schmerzen im linken Schultergelenk mit stark eingeschränkter Beweglichkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der medizinischen Phase und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (vgl. Austrittsbericht vom 9. Mai 2016, Urk. 5/41/2-10). 3.4
Nach dem erfolglosen Rehabilitationsversuch und bei fehlenden Hin w ei sen auf ei n neurologisches Defizit,
insbesondere für eine Läsion des Nervus
su pra scapu la ris oder des Nervus
axillaris
(vgl. Arztberichte vom 22. August 2016 [ Urk. 5/43/85], 1 3. September 2016 [ Urk. 5/43/93] und 3 0. Januar 2017 [Urk. 5/45/26]), erachtete Prof. Dr. med. F.___ , Leiter Schulterchirurgie an der D.___ , die Implantation einer Schulterprothese oder eine Schul ter arthrodese als einzige Therapieoptionen zur Beschwerdelinderung. Zur besseren Einschätzung der medizinischen Varianten wurde eine Infiltration s behandlung durchgeführt. Bei po si ti vem Ansprechen würde eher in Richtung Prothese tendiert werden, bei nega tivem Ansprechen in Richtung Arthrodese
(vgl. Arzt bericht vom 7. März 2017, Urk. 5/45/31). Da die Infiltration keine Besserung der Beschwerden zu bewirken vermochte, erscheine die Arthrodese neben konservativem Zuwarten als die einzige Option (vgl. Ar ztbericht vom 9. Mai 2017, Urk. 5/46/13). Betreffend die Prognose äusserten die Ärzte, aufgrund des fort geschrittenen Knorpel scha dens und des jungen Alters sei die Gesamtprognose des Gelenkes limitiert.
Aktuell überwiege der Leidensdruck jedoch nicht die mögli chen Risiken einer Arthrodese , sodass die Beschwerdeführerin eine abwartende Haltung eingenommen habe (vgl. Arztberichte vom 5. Dezember 2017 [Urk. 5/52/4-7] und 3 1. Ja nuar 2018 [Urk. 5/55/14]). 3.5
Am 2 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med.
G.___ , Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 5/53/2-14). Dr. G.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin trage eine schulterunterstützende Schiene. Sie verwende die linke Hand kaum. Auch spontane Bewegungen in der linken Schulter oder Ellenbogen habe er keine beobachten können. Aufgrund der Schmer zen und völliger Bewegungslosigkeit hätten sämtliche Rotatoren man schetten tests für die linke Seite nicht durchgeführt werden können. Bildgebende Befunde würden eine bereits mässig fortgeschrittene
Omarthrose und auch die Subluxationsstellung der linken Schulter deutlich zeigen.
Die Funktion des linken Armes sei als schlecht beziehungsweise inexistent zu bezeichnen. Aufgrund der statischen Subluxation nach inferior sei es für die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen praktisch nicht möglich, die schulterunterstützende Schlinge nicht zu tragen. Daher seien auch Bewegungen im Ellenbogen und mit der linken Hand kaum möglich. Das Einrenken der Schulter aus der Subluxations stel lung emp finde die Beschwerdeführerin als deutliche Erleichterung. Dr. G.___ äusserte wei ter, er habe die Beschwerdeführerin nochmals auf die Arthrodese hingewiesen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbes se rung - zumindest die Schmerzsituation betreffend - bringen würde . Natürlich be stünden bei der Beschwerdeführerin, die auch an einem Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas Grad II (BMI 36) leide, erhebliche Operationsrisiken. Von ande ren invasiven medizinischen Massnahmen (z.B. Infiltrationen) rate er hin gegen ab. Aufgrund der per sistie renden inferioren Subluxation wäre die Wirkung der Lokal anästhe tika nur von kurzer Dauer und bei einer Kortisoninjektion könne ein low grad e Infekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und ein erneutes Aufflammen des Infektes wäre eine Katastrophe. Dr. G.___ sprach nach Eva lua tion aller Faktoren von einem Endzustand. Die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin der Auf trags prüfung könne nicht wieder vollzeitig durchgeführt wer den, da bei der Be schwer deführerin aufgrund der erlittenen Verletzung mit an schliessendem Verlauf eine funktionelle Einarmigkeit bestehe. Er hielt folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: das Heben und Tragen auf der rechen Seite sei frei, auf der linken Seite dürften keine Lasten getragen werden. Das Hantieren mit Werk zeugen sei frei, links nicht durch führbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollten nicht durchgeführt werden, das Sitzen und Stehen, etwaige Knien und Kniebeugen seien aber möglich. Die länger dauernde Haltung solle frei gewählt werden können . Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die beidhändig seien, könnten bei funktioneller Ein armig keit nicht durchgeführt werden. Ebenso seien Arbeiten, die ein Gleich gewicht/Balancieren bedingen, nicht möglich . Wegen der ausge prägten Schmerz problematik bestehe eine zeitliche Einschrän kung von 20 % (Urk. 5/53/11-13). 3.6
RAD-Arzt Dr. A.___
nahm am 1 6. März 2018 eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/57 S. 9-10) und führte aus, seit spätestens Se ptem ber 2017 könne ein Endzustan d mit sch m erzhafter Schultersteife und Funk tions verlust des linken Arms angenommen werden. Der kreisärztlichen Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ge folgt werden. In einer angepassten Tätigkeit, die den Einsatz der linken oberen Extre mität nicht erfordere und eine frei wählbare Schonhaltung des linken Arms er mögliche , sei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs eine 80% ige Arbeitsfähig keit gegeben. Eine retrospektive Beurteilung sei nicht möglich, da die vorlie gen den Berichte keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nehmen würden. Medizinisch-theoretisch könne jedoch nach Ausheilung des Infek tes spätestens im Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit ohne Einsatz der linken Schulter angenommen werden (vgl. RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2018, Urk. 5/57 S. 10). 3.7
Am 5. Oktober 2018 stellte sich die Beschwerdeführ erin im H.___ vor und berichtete über eine kugelige Raumforderung im Bereich der rechten Flanke, die schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 1 9. Oktober 2018, Urk. 9/337/4). Die Ärzte des H.___ erkannten weder sonographisch noch MR -tomo graphisch ein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Eine Raumforderung sei auch klinisch nicht palpabel. Differenzial diagnostisch könnten die Schmerzen muskuloskelettal durch eine Fehlstellung im Rahmen einer anamnestisch vorhandenen Skoliose bedingt sein. Aus plastisch-chirur gischer Sicht sei jedoch keine Therapie möglich (vgl. Arztbericht vom 11. De zem ber 2018, Urk. 9/337/ 6 ) . 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Arbeitsunfall im Juni 2013 eine funktionelle Einarmigkeit besteht und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bereich der Produktion in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten. 4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___ , der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeits fähig keit mit einer schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % ausging (vgl. E. 3.5 in fine ) , sowie aufgrund d er aktenkundigen medizi ni schen Berichte zum Schluss, dass sich die schmerzhafte Schultersteife und der Funk tionsverlust des linken adominanten
Arm e s inso fern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk t en , als die Beschwerde führerin nur noch in der Lage sei, unter Be rück sich tigung des Belastungsprofils und eines erhöhten Pausenbedarfs ein 80%-Pen sum zu leisten (vgl. E. 3.6). Dies vermag angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu überzeugen. Den aus der Einarmigkeit resultierenden funktio nellen Einschränkungen wurde mit dem von Dr. G.___ formulierten Anfor de rungs profil (E. 3.5) angemessen Rechnung getragen.
Von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmer zen im Zusammenhang mit der Raumforderung im Bereich der rechten Flanke ist nach Lage der Akten nicht auszugehen. Schmerzen an sich begründen rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 944/06 vom 2 9. August 2007 E.
3.3) . Vorliegend konnte weder sonographisch noch MR -tomographisch ein orga nisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (vgl. E. 3.7).
Dass weitere medizinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (anti zi pierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils entsprech en den Verweistätigkeit aus ( Urk. 2 ). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin monierte, es sei unrealistisch, dass sie angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über unein geschränkte erwerbliche Möglichkeiten verfüge, insbesondere vor dem Hinter grund, dass ihr nur eine Hilfstätigkeit im Berufssektor für die Kompetenzstufe 1
möglich sei , ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits markt gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungs möglich keiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu be trachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funk tionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automa tische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch be dient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Pro duk tions einheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 mit Verweis auf Urteile 8C_622/2016 vom 2 1. Dezember 201 6 E. 5.2.2, 8C_477/2016 vom 23. No vember 2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 , 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4 ).
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage - ohne den Einsatz ihres linken adominanten Armes -, jeder körperlich nicht belastenden stehenden oder sitzenden Hilfs arbei ter tätigkeit nac h zugehen. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer funktionellen Ein armigkeit ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte. Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würden, werden keine vor gebracht, weshalb die vorinstanzliche Schluss folgerung zu bestätigen ist, wonach die Beschwerde füh rerin die ver bliebene Arbeits kraft bei ausgeglichener Arbeits marktlage wirtschaft lich ver werten könn te. Anzumerken ist, dass der Versicherer der versicherten Person, selbst bei funk tio neller Einarmigkeit und Zumutbarkeit von lediglich noch leichter Tätigkeiten - entgegen der Behaup tung der Beschwer de führerin ( Urk. 1 S. 6) - keine konkreten Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten präsent i e ren muss ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.2.1
f. ). Anlass zu weiteren Abklä rungen besteht folglich auch diesbezüglich nicht. 4.4
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Validenlohns
mangels aussagekräftiger Angaben im IK-A uszug der Beschwerdeführerin von
der vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) für das Jahr 2014
aus . Sie stellte auf den Tabellenwert für Hilfs arbeiten für das Jahr 2014 ab und gelangte so - unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüb lichen wöchentlichen Arbeits zeit - zu einem hypothetischen Validen einkommen von Fr. 54'062.--. Angesichts dessen, dass im Einsatzvertrag bei der Z.___ ein Stun denlohn von Fr 25.-- sowie eine 42-Stunden-Woch e bestimmt war ( Urk. 5/26/56), was unter Berücksichtigung von vier Wochen Fer ien einem Jahreseinkommen von Fr. 50'400.-- ( Fr. 25.-- x 42 x 48) entsprechen würde , ist das hypothetische Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Bei der Berech nung des Invalideneinkommens gewährte die Be schwer de gegnerin zusätzlich zur schmerzbedingten zeitlichen Einschränkung von 20 % einen weiteren 5%igen lei dens bedingten Abzug aufgrund des einge schränk ten Belastungsprofils ( Urk. 5/56) und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 41'088.-- fest. Der von der Be schwer degegnerin für den massgeblichen Zeit punkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen. Es ist darauf abzu stellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 2 4 % auszugehen. 4.5
Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerde gegnerin keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzu treten ist. 4.6
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist . 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie der Be sc hwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler