Sachverhalt
1.
1.1
Der 1970 geborene X.___
war seit dem 20. April 1987 bei der Y.___ AG als Maurer angestellt, als er am 16. Juni 1991 beim Fussballspielen aus rutschte und sich dabei eine Bimalleolarl uxationsfraktur Typ C mit Volkmannab riss links zu zog (Urk. 9/1 und Urk. 9/3) . S eit dem 11. März
1996
war der Ver sicherte als Polier bei der Z.___ AG tätig und erlitt am 2. Mai 1996 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall (Urk. 8/1). Im Austrittsbericht der Klinik für Un fallchirurgie des Uni versitätsspitals A.___ vom 30. Mai
1996 betreffend die Hospitalisation v om 2. bis 7. Mai 1996 wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri, eine r Rissquetschwunde occipital rechts, eine r Kontusion der Halswirbel säule, eine r Kontusion des Ellbogens und ein es akuten lumbo-spondylogenen Syndrom s
genannt (Urk. 8/ 3). Für beide Unfälle war der Versicherte bei der Suva versichert. Diese kam für die Heilbehandlung auf und richtete Tagg elder aus. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die Suva dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 2. Mai 1996 verbliebene Beeinträchtigung eine auf e iner Inte gritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/92). Am 8. April 2005 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/165). Nachdem der Versicherte den Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 2007 (Urk. 8/207) am 25. Februar 2008 anerkannt hatt e (Urk. 8/216), sprach diese dem Versicherten m it Verfüg ung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 55
% ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf eine r
Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8 /220) . 1.2
Am 13. Juli 2010 meldete der Ve rsicherte einen Rückfall
zum Unfall vom 2. Mai 1996 (Urk. 8/265). Mit Verfügung vom 1.
Oktober 2010 verneinte die Suva eine Leistungspflicht fü r den gemeldeten Rückfall (Urk. 8/276). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 8 /297). 1.3
Vom 17. März 2011 bis 15. April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haft pflichtversicherers
an drei Tagen ob serviert ( Observationsbericht vom 10. Mai 2011, Urk. 8/300). Der Haftpflichtversichere r veranlasste sodann eine interdiszi plinäre Begutachtung bei der B.___
( Gutachten vom 3. Juni 2011, Urk. 8/301). 1.4
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens teilte die Suva dem Versicherten am 1 1 . März 2014 mit, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS C.___ mit den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie un d Ortho pädie beabsichtige (Urk. 8/
313) und hiel t mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/321). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00156 vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/ 329 ). Das interdis zi pl in äre Gutachten der MEDAS
C.___ wurde am 17. Dezember 2015 erstattet (Urk . 8/351-354). Am 9. Februar 2018 wurde eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/391). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde die Rente pe r 1. Juli 2018 aufgehoben (Urk. 8/398). Die dagegen erhoben e Einsprache wies die Suva mit Einspracheentsche id vom 27. August 2019 ab (Urk. 8/419 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 11. Novem ber 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2003 rückwirkend ab 1 1. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 8/150 f.), welche sie im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Verfügung vom
6. Januar 2020 einstellte . Die gegen die se Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2020.00098 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Be deu tung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An ge wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen ). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausal zusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vor zugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb , vgl. auch 115 V 133 E. 6).
Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu er kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Obser vationsunterlagen und des Gutachtens vom 17.
Dezember 2015 könne geschlos sen werden, dass beim Beschwerdeführer mindestens seit dem 11.
Mai 2010 keine Folgen mehr betreffend den Unfall vom 2.
Mai 1996 bestünden . Dies stelle eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche Anlass zu einer Rentenrevision gebe . Verglei che man den Validenlohn von Fr.
92'527.5 7 mit dem Invalidenlohn von Fr.
91'122.33 (jeweils Stand 2018) , ergebe sic h ein Invaliditätsgrad von 1.52
%. Damit sei die Aufhebung der Rente nicht zu bean standen (Urk.
2 S.
14
f f .) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, beim MEDAS-Gut achten vom 17.
Dezember 2015 handle e s sich um eine unbeachtliche Neube urteilung unveränderter Tatsachen . Die Gutachter führten aus, zum indest ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 11.
Mai 2010 bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit oder insbesondere auf eine leidens an gepasste Verweistätigkeit begründeten. Worin sich konkret bezüglich Befunden und Diagnosen der Zustand verbessert haben solle, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Die Gutachter verneinten auch rückblickend eine objektivierbare unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei damit nicht erstellt. Auch der Lohnvergleich sei zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall aufgrund des Dienstalters und seiner grossen Berufser fahrung als Hochbaupolier mehr als Fr.
100'000.-- pro Jahr erzielen. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9.
Februar 2018 sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weder die angestammte noch die zurzeit ausgeübte Tätig keit zumutbar sei und schon gar nicht zu 100 % . Massgebend sei somit die Kompetenzstufe 1 der statistischen Lohnerhebungen und angesichts der qualita tiven Einschränkungen sei ein Leidensabzug ausgewiesen. Demnach sei von einem Inval ideneinkommen von höchstens Fr.
60'000.-- auszugehen (Urk.
1 S.
5
ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7.
November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die im Zusammenhang mit dem haftpflichtrechtlichen Verfahren durchgeführte Observation der Schweizerischen Mobiliar Versicherungen AG und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. D.___ hätten gezeig t, das s mindestens seit dem 11.
Mai 2010 die Unfallfolgen abgeklungen seien. Das da raufhin von der Suva im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art.
17 ATSG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS
C.___ vom 17.
Dezem ber 2015 habe diese Tatsachenänderung bestätigt . Aufgrund dieser nachgewie senen Tatsachenänderung bzw. der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei in der Folge eine Neuprüfung des Rentenanspruches vorgenommen worden. Diese Prüfung habe gezeigt, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht ausgehend vom Unfallereignis vom 2.
Mai 1996 und bezogen auf das Zu mutbarkeitsprofil keine Gesundheitsleiden respektive Diagnosen mehr hätten fest gestellt werden können. Hingegen bestünden aufgrund des Unfallereignisses vom 16.
Juni 1991 noch immer Unfallfolgen. Gemäss der kreisärztlichen Beurtei lung vom 12.
Februar 2018 handle es sich dabei um eine mässige posttrau ma tische OSG-Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Status nach bimal leo larer Luxa tionsfraktur Typ C links, wobei sich aber seit der letzten kreisärztlichen Unter suchung von 2005 bzw. seit dem 1.
Oktober 2010 gesamthaft keine gra vierende Veränderung ergeben habe (Urk.
7 S.
3
f.). 2.4
Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen ,
auf den Unfall adäquat kausal zurückzuführenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom
27. August 2019 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage vergleichsweise mit Verfügung vom
14. März 2008 eine auf einer Erwerbseinbusse von 55 % beruhende Invalidenrente der Unfallver siche rung zugesprochen worden war. 3.
3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom
14. März 2008 beruhte in medizinische r Hinsicht im Wesentlichen auf der k reis ärztlichen Untersuchung vom 8 . April 20 05 (Urk. 8/165) sowie auf der neuropsychologischen Abklärung vom 3 . April 2001 (Urk. 8/106 ) , welche in Zusammenhang mit der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung bei m Zentrum E.___ (Gutachten vom 1 5. Juni 2001, Urk. 8/107) , erstellt worden war, und der neur ologischen Untersuchung vom 20. November
2001 ( Urk. 8/118). 3.1 .1
Im Bericht von F.___ , Diplom-Psychologin IAP, vom 10. April 2001 be treffend die neuropsychologische Untersuchung vom 3. April 2001 wurde aus ge führt, die Ergebnisse der Untersuchung deckten sich mit den Ergebnissen der neu ropsychologischen Untersuchung von 1998 in der Rehabilitationsklinik G.___ . Die Aufmerksamkeitsstörungen, die Gedächtnisstörungen sowie die reduzierte psychophysische Belastbarkeit hätten jedoch an Intensität zugenommen. Die Ursache der Störungen sei auch nach dieser Untersuchung nicht klar. Die Test ergebnisse liessen darauf schliessen, dass es sich am ehesten um die Folgen einer traumatischen Hirnverletzung handle . Die jahrelange psychische und physische Überanstrengung dürfte die Verschlechterung der Symptome begünstigt haben (Urk. 8/1 06/3 f. ; vgl. auch Urk. 8/107/11 ).
Im neuropsychologischen Bericht der Rehabilitationsklinik G.___ vom 14. Janu ar 1998 betreffend die Untersuchung vom 12. Januar 1998 wurde die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Störung, wahrscheinlich mul ti kausaler Genese , und ein Status nach milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Kontusion am 2. Mai 1996 genannt. Insgesamt liege eine leichte bis mittelschwere Störung vor. Die Ursache sei allerdings nicht klar. In Frage kämen theoretisch eine schmerzbedingte Leistungseinschränkung, eine milde traumatische Hirnverlet zung und/oder eine psycho-reaktive Problematik (Urk. 8/30). 3.1 .2
Dr. med. H.___ , Facharzt Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2001 betreffend die Untersuchung vom 20. November
2001 die Diagnose eines Status nach leichtgradigem Schädelhirntrauma mit Contusio capitis und Commotio/ Contusio cerebri (?) sowie posttraumatisch Migräne ohne Aura, chronifiziert durch Schmerzmittelübergebrauch, ein chronisches
Panverte bralsyndrom mit spon d ylogenen Beschwerden zervikal und lumbal und ein Ver dacht auf schmerzbed ingte Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 8/118). 3.1 .3
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. April 2005 die folgenden Diagnosen: - Zustand nach Commotio ce rebri mit kurzer anterograder A m n esie - Distorsionstrauma der HWS - Persistierende Spannungstypkopfschmerzen - Hypästhesie rechte Gesichtshälfte - zervikogene Dysäs t hesie am linken Arm - zervikogene Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defi zite im kognitiven Bereich
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 eine Malleolarfraktur linksseitig erlitten. Heute sei eine leichte Funktionsstörung des linken OSG mit minimaler Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsintoleranz nachweisbar bei klinisch beginnender OSG-Arthrose. Am 2. Mai 1996 sei er von einem Betonklotz am Kopf und am rechten Arm getroffen worden.
D ie heutige Untersuchung ent spreche einem Zustand nach Commotio cerebri. Der Beschwerdeführer gebe andauernde Kopfschmerzen halbseitig rechts, Augensymptome, Liftschwindel, Dysästhesien im oberen rechten Gesichtsquadranten, Vergesslichkeit, Konzentra tionsstörungen, Ermüdbarkeit und Leistungsknick an. Von eine m
HWS-Distor sionstrauma blieben eine leichte Verspannungssituation rechts betont in der Hals-Nacken-Muskulatur und eine zervikovertebrale Schmerzausbreitung von der unteren HWS ausgehend ohne nachgewiesene strukturelle Läsionen. Eine Bewe gungseinschränkung bestehe nicht. Angegeben würden eine Dysästhesie am linken Arm, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, welche allenfalls zerviko gen eingeordnet werden könnten. Im lumbalen Wirbelsäulenbereich bestehe ein leichtes lumbovertebrales Syndrom mit entsprechender unspezifischer Muskel verspannung und Druckdolenz im mittleren lumbalen Wirbelsäulen - bereich . Eine posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defizite seien mit spezifische n Abklärungen verifiziert und bestätigt worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Situation in den letzten Monaten verändert habe. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer nach der Rehabilitationsphase ähnliche gleichbleibende Beschwerden an, was aufgrund der Verlaufsdoku men tation bestätigt werden könne. Ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung vom 23. Apr il 1999 bestehe nicht (Urk. 8/165 S. 5 ).
In seiner angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier habe der Beschwerdeführer wegen den Schwindelbeschwerden nicht mehr eingesetzt werden können. Er habe mit seiner Familie eine Gartenbaufirma aufgebaut, in welcher er bei 100%iger Anwesenheit eine 50%ige Leistung erbringe. Er habe die Lehrmeisterausbildung vor einem Jahr absolviert. In der heutigen Untersuchung sei deutlich geworden, dass das Arbeitsarrangement in diesem Gartenbaukleinbetrieb wohl als ideal bezeichnet werden müsse. Eine grössere Belastung unter Berücksichtigung aller aufgeführten Diagnosen sei wohl kaum möglich. Es bestehe eine gewisse Stress intoleranz, zudem bestünden neurologische Defizite, wie sie im neurologischen Bericht aufgeführt seien . Die körperlichen Einschränkungen bezögen sich vor wiegend auf die Belastungsintoleranz im panvertebralen Bereich , sodass (als Zumutbarkeitsprofil) vollzeitlich mit einer verminderten Leistung eine wechsel belastende Tätigkeit mit Zusa tzbelastungen vereinzelt bis 25 kg mit den entspre chenden Schonungsphasen festge halten werden könne. Die neuropsycholo gi schen Einschränkungen und die Belastungseinschränkungen seien wohl im Rahmen der heutigen Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit festzulegen. Ein kleiner Teil der Einschränkungen (ca. ein Viertel) sei durch das linke OSG begründet. Es bestehe eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung und eine Ein schränkung für Arbeiten ausschliesslich in unebenem Gelände oder für Arbeiten an steilen Borden, Leiternarbeit oder für Treppensteigen (Urk. 8/165 S.
6). 3.2
Dem angefochtenen Entscheid liegt insbesondere das interdisziplinäre Gutachten vom 17.
Dezember 2015 (Urk. 8/351-354) sowie die kr eisärztliche Beurteilung vom 12 .
Februar 2018
(Urk. 8/391) zugrunde . 3.2 .1
Im orthopädischen Teilgutachten betr effend die Untersuchung von 17. August 2015 nannte
Dr. med. J.___ , F acharzt Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolog ie des Bewegungsapparates FMH , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (selbständig erwerbend in Gartenbau, Maurer). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er die folgenden (Urk. 8/353.16) : - chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verände rungen - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen - leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach b imalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds
Er führte aus, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Be schwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit frei. Eine bedeutsame Wirbel säu lenfehlstatik liege nicht vor. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Bei der Palpation der Dornf ortsätze der Wirbelsäule ertrage der Beschwerdeführer über dem Lendenwirbel 5 nur die blosse Berührung der Haut ohne laute Schmerzäusserung . Schon der Versuch , den Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels mit nur ganz geringem Druck zu betasten, werde vom Beschwerdeführer mit lauter Schmerzäusserung quittiert. Dieser Befund sei inkonsistent zum gesamten übrigen Untersu chungs befund an der Wirbelsäule und zu den Beobachtungen im Rahmen der Begut achtung. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer über der gesamten Wirbelsäule passend zu allen übrigen Untersuchungsergebnissen keinerlei Druckdolenz an. Bei der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im Kopf als stärker als die im Nacken und diese stärker als die in der Lendenwirbelsäule geschildert. Bei der Untersuchung beklage er jedoch keinerlei Schmerzen an der Halswirbelsäule. Der objektive körperliche Untersuchungsbefund sei somit betref fend die ganze Wirbelsäule völlig unauffällig. Die vom Beschwerdeführer ge klagte Schmerzausstrahlung von der Wirbelsäule in de n linken Arm und die Beine passe zu pseudoradikulären, nicht aber zu radikulären Schmerzen . Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung fänden sich weder in den Akten noch bei der aktuellen klinisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Irritation aus keinem Betrach tungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden degenerativen Lendenwirbel säulen veränderungen, nachgewiesen bei der MRI-Untersuchung der LWS vom 27.
Febr u ar 2014 und den aktuell angefertigten nativ-radiologischen Rönt g enaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, möglich, nachvollziehbar und verständlich. Nachvollziehbar seien in diesem Zusammenhang belastungsab hänge Schmerzen in der Wirbelsäule, von welchen der Beschwerdeführer berichte. Bei der bestehenden Befundkonstellation seien Schmerzen bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und bei langanhaltender körperlicher Arbeit zu erwarten . Eine dauerhafte leichte Bewegungseinschränkung finde sich beim Beschwerdeführer an dessen linkem Sprunggelenk. Hier seien dorsale Extension und Plantarflexion im Ver gleich zur rechten Seite um jeweils 10° eingeschränkt. Langanhaltendes Arbeit im Stehen und Gehen im unebenen Gelände sei ihm nicht mehr zumutbar, ins besondere wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeiten handle. Das vom Be schwerdeführer anamnestisch als im Vordergrund stehend beschriebene Kopf weh rechtsparietal betont mit Druck im rechten Auge mit Empfindlichkeit gegen über Kunstlicht und Wetterumschlag könne seitens des orthopädischen Fachge bietes nicht erklärt werden. Insbesondere lasse sich kein Bezug zu dem orthopädi scher seits zu erhebenden Befund an der Halswirbelsäule herstellen. Betreffend die Hals- und Brustwirbelsäule seien keine Funktionsein schränkungen feststellbar (Urk. 8/353.9 f.). Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg. In einer solch ideal angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung aus orthopädischer Sicht medizinisch zumutbar (Urk. 8/353.11). 3. 2 .2
Im neurologischen Teilgutachten betr effend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte
Dr. med. K.___ , Facharzt Neurologie FMH , die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädigungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts – ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und der LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Dr. K.___ hielt fest, au s aktueller versicherungsneurolo gischer Sicht könnten keine unfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Auch sei keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Ein schränkung de s Fähigkeitsprofils aus neurologischer Sicht begründbar (Urk.
8/354.48).
Rückblickend diagnostisch könne angesichts der Echtzeitdaten nur von einem sehr leichten Schädel-Hirntrauma mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ausgegangen werden ohne Nachweis relevanter Hirn verletzungsfolgen . Zudem sei oh n e röntgenologische und MRI-diagnostische Schädigungszeichen allenfalls von einer posttraumatischen leichten Kontusionierung der Halswirbelsäule aus zugehen ohne Hinweis für neurologische Schädigungsfolgen, vorrangig von einer reaktiv- myalgischen zervikalen Schmerzsymptomatik. Auch seien die ange ge be nen lumboischi al giformen Schmerzen ebenfalls ohne MRI-diagnostische Zeichen einer Wirbelsäulenschädigung als unspezifische reaktiv- myalgische Schmerzen zu bewerten (Urk. 8/354.40 f.) .
Zusammenfassend liessen sich aus rein neurologischer Perspektive keine primär neurologischen Pathologika erheben, welche die vom Beschwerdeführer angege bene, mittlerweile ca. 19-jährige chronische Schmerzsymptomatik zervikal, lum bal als auch bezüglich des Kopfes erkläre, insbesondere seien auch keine Ein schränkungen zentral- oder peripher-neurologischer Art objektivierbar, welche die Gleichgewichtsfunktion, Hör- oder Visusfunktionen als auch kognitive Funk tionen in hirnorganischer Hinsicht erklären könnten, erst recht nicht unfallkausal. Auch bezüglich der bis dato geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen gelte, dass solche längstens für ein Jahr posttraumatisch (bei fehlendem Beleg für relevante Gehirnschädigung) als sogenannte posttraumatische Kopfschmer zen zu begründen seien, darüber hinausgehend aber ebenfalls nicht mehr als unfallkausal plausibilisierbar seien. Es müsse aus neurologischer Sicht angesichts der geringen Ausprägung der ehemaligen somatischen Störungen respektive des nur allenfalls sehr leichten Schädelhirntraumas (ohne strukturellen Schädigungsnachweis), der unspezifischen Zervikal- und Lumbalsyndrome ohne Nachweis struktureller Unfallfolgen und ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik, davon au s gegangen werden, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen Ver si cher ten in bestens trainierter körperlicher Verfassung und damit bei anzu neh mendem sehr gutem Restitutionspotential faktisch auch eine weitestgehende Gene sung von seinen unfallassoziierten Be schwerden eingetreten sei (Urk. 8/354.48 f.). 3.2 .3
Im psychiatrischen Teilgutachten betr effend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. L.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeits akzen tuierung Z 73.1 und Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizb arkeit, Wut, Ärger) R45.5 (Urk. 8/ 352.16) .
Dr. L.___ führte aus, zusammenfassend ergäben sich in versicherungsmedi zini scher Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für qualitative oder quantitative Funktionseinschränkungen. Es bestehe ein diffuses Beschwe r de bild, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeitsbedingte Belas tungsfaktoren geprägt sei.
Die Persönlichkeitsfaktoren und die Umweltfaktoren spielten für die Entwicklung der vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerden zwar eine gewisse Rolle, beeinträchtigten ihn jedoch nicht in seinen Fähigkeiten und führten daher nicht zu Auswirkungen bzw. deutlichen Beein trächtigungen im Berufsleben. Die wesentlichen, für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten seien nicht in massgeblicher Weise reduziert und somit nicht relevant. Die Arbei tsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätig keit sei nicht beeinträchtigt, dies gelte auch für eine ideal angepasste Ver weis tätigkeit. Dabei sollte der Beschwerdeführer nicht in einer unruhigen Um gebung mit permanentem Zeitdruck arbeiten müssen, was für ihn nur mit einem grösseren Aufwand zu bewältigen wäre. Ausserdem sei zu erwarten, dass die persönlich keitseigenen Verhaltensweisen stärker zu Tage treten und rasch zu Überforderung führen würden. B eim Beschwerdeführer scheine eine unange mes sene Fixierung auf den Unfall im Jahr 1996 im Vordergrund zu stehen, basierend auf Erfah rungen bei bereits in der Kindheit und Jugend vorhandenen Verhal tensauf fällig keiten und Wünschen nach Entlastung, Versorgung und Sicherheit. Diese seien nicht immer als «neurotisch» und unbewusst aufzufassen, es handle sich dabei um «normalpsychologische Phänomene» (Urk.
8/352.9) . 3.2 .4
Im n europsychologischen Teilgutachten führte lic. phi l. M.___ , Fachpsy cholog e für Neuropsychologie FSP, aus, in der neuropsychologischen Teilbegut achtung vom 31. August 2015 hätten keine validen Resultate objektiviert werden können, denn es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, dass die Anstren gungs bereitschaft des Beschwerdeführers reduziert gewesen sei. Zwei gut stand ardi sierte voneinander unabhängige Symptomvalidierungstests seien deutlich auf fällig gewesen. Sogenannte ein ge bettete Mess werte seien auffällig gewesen und verschieden e Testwerte sei en untereinander in Widerspruch gestanden. Das Test profil sei mit der klinischen Beobachtung, den dokumentierten und den berich teten Fähigkeiten im Alltag im Widerspruch gestanden. Die Resultate seien mit dem neuropsychologischen Gutachten von 2011 vereinbar. Die Resultate seien weder mit einer psychischen Störung im Sinne einer Depression (weder die ein geschränkten Gebiete noch die Intensität der Defizite) noch mit den direkten Folgen der 1996 stattgehabten maximal leichten traumatischen Hirnschädigung noch mit chronischen Schmerzen vereinbar. Ein Einfluss der Schmerzmedikation könne theoretisch nicht komplett ausgeschlossen werden, aber auch hier seien keine Einschränkungen einer derartigen Intensität oder einer derartigen Vertei lung zu erwarten. Sie stünden auch im deutlichen Widerspruch zur eigenanam nestisch problemlosen regelmässigen Einnahme der Schmerzmedikation, der sub jektiv grundsätzlich gegebenen Fahreignung und der professionellen Beschäfti gung im eigenen Betrieb zu etwa 50 %. Neuropsychologische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (Urk. 8/351.6
f.). 3.2 .5
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit genannt. Als zum Unfallerei gnis vom 2. Mai 1996 unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgende n genannt: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädi gungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den erwähnt: - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verände rungen ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - leichte Funktionseinsch rä nkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds - Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1 - Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 - Neuropsychologische Diagnosen können nicht gestellt werden - Spannungskopfschmerz, möglicherweise mit migränoiden Anteilen (Krite rien der Migräne nicht erfüllt) - St. n. Knalltrauma 2000 mit Tinnitus (nicht alltagsrelevant)
Der Beschwerdeführer arbeite idealerweise in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit zwi schen Stehen, Gehen und Sitzen. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbel säule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körper achse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten soll t e n nicht mehr zugemutet werden. Dasselbe gelte für langanhaltendes Arbei ten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen zur Be rück sichti gung der bestehenden Funkt i onseinschränkung betreffend das linke Sprung gelenk. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit häu figem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg . In Bezug auf das Fähigkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht ergäben sich beim Beschwerdeführer in versiche rungs medizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizi pa tion in den wesentlichen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8 /354.55 f.).
Die Frage, o b sich die Unfallfolgen seit 1. November 2006 verändert hätten, w urde bejaht. Interdisziplinär sei zusammenfassend angesichts der aktuellen objekti vierbaren medizinischen Sachverhalte, welche bei dem zum Unfallzeit punkt erst 26-jährigen, körperlich gut trainierten Beschwerdeführer schon initial allenfalls geringe somatische Beeinträchtigungen begründeten, aus neurolo gi scher und orthopädischer Sicht von einer vollen Restitution der unfallkausalen Gesund heitsstörungen auszugehen. Zwar seien nun degenerative Aspekte im Be reich der HWS und LWS feststellbar, diese könnten aber nicht als unfallkausal bewertet werden und begründeten auch nicht die geltend gemachte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Auch könne keine versicherungs - psychiatrisch rele vante, insbe sondere keine unfallkausale Diagnose gestellt werden , welche auch rückblickend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Ein schränkungen plau sibel erkläre. Es seien nur vorwiegend unspezifische Beschwer den und psy chosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden. Es seien ander erseits aber Inkonsistenzen feststellbar, speziell bei der neuropsychologischen Untersuchung i m Jahr 2010, welche vergleichbar mit dem aktuellen neuro psy chologischen Be fund sei. Interdisziplinär bleibe festzuhalten, dass mindestens ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 1 1. Mai 2010 keine ver sicherungs medi zinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr bestünden, welche Auswirkung en auf die aktuelle Tätigkeit ( selbständigerwerbender Landschafts gärtner) oder in einer leidensangepassten Verweistätigkeit begründen könnten. Es könne keine Gesundheitsstörung festgestellt werden, welche mit überwie gen der Wahrschein lichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 1996 plausibel erklärt werden könne (Urk. 8/354.57). 3.2 .6
Kreisärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin Chirurgie FMH,
führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018
bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes
aus, vergleiche man die heute erho benen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben.
Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nach voll ziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 199 1. Aufgrund der mässi gen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kau ernde Tätigkeiten (Urk . 8/391). 4.
4.1
Das Gutachten der MEDAS
C.___ vom 17.
Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage (vgl. vorne E. 1.5) und vermag in seinen ausführlich begründeten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen.
Überdies sprechen sich die Gut achter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits zu standes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 201 8. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizi pier ten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b) . 4.2
Im Gutachten vom 17. Dezember 2015 wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unfallfolgen seit der Rentenzusprache verändert hätten. A us neurologischer und orthopädischer Sicht sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen.
Neurologische und neuropsychologische Defizite, wie sie im Rahmen der Rentenzusprache angenom men worden waren , konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatrischen Diagnosen gestellt werden , sondern es wurde lediglich ein diffuses Beschwerdebild
beschrieben , welches vor allem durch psy chosoziale und persönlichkeitsbedingt e Belastungsfaktoren geprägt war.
Zudem wurden diverse Inkonsistenzen
– insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsychologischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurück zuführenden Beschwerden
spätestens im Zeit punkt der Begutachtung wesentlich verbessert haben und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Be deutung verloren haben , soweit sie überhaupt von der reaktiv- myalgischen Schmerzsymptomatik abgegrenzt werden können.
Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung hinsichtlich des unfallbedingten Gesundheitsschadens vor, welche revisionsrechtlich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewer tungen enthält (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _ 248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3) . 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurückzuführenden Gesundheitsschadens und dessen erwerblichen Auswirkungen eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Damit ist eine an spruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro
umfassend zu prüfen
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (vgl. vorne E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E.
5 ). 5.
5.1
Die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 17.
Dezember 2015 zu verneinen. So legten die Gutachter u nter Hinweis auf die milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen ,
die leichte Kon tusionierung der Halswirbelsäule ohne strukturellen Schädigungsnachweis,
die
degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS ,
die nicht vali den, im Rahmen des (bezüglich des Zeitpunktes der Begutachtung) 19 Jahre zu rückliegenden leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden neuropsycholo gischen Störungsmuster sowie auf den Spannungskopfschmerz mit möglicher weise migränoiden Anteilen
dar , dass Unfallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien . Eine fachärztliche medizinische Beurtei lung, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchte , ist nicht akten kundig.
Die a ngesichts des
b eim Unfall vom 2. Mai 1996 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und der HWS-Distorsion bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu prüfende Adäquanz
wäre
ebenfalls zu verneinen , zumal offenkundig keines der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mittelschweren Unfällen gefor derten Kriterien (mehr) erfüllt ist
(vgl. vorne E. 1.4; BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) . 5.2
Hingegen steht die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links bei Status nach bimalleolarer Luxationsfraktur Typ C links mit Osteosynthese und Materialent fernung unbestrittenermassen in einem Kausalzusammenhang zum Unfallerei gni s vom 16. Juni 1991 und hat sich seit 2005 nicht verbessert . 6 .
6 .1
Was den Unfall vom 2. Mai 1996 betrifft, ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17.
Dezember 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
– unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen - für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist und damit in Bezug auf dieses Unfallereignis
auch kein Rentenanspruch mehr besteht. 6 .2
Zu prüfen ist, ob in Bezug auf den Unfall vom 16. Juni 1991 eine für einen Ren tenanspruch massgebliche Erwerbseinbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG)
verbleibt .
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018 besteht bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke Sprunggelenk, nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganz tä g ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/391). 6.3
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Mau rer
abgeschlossen (1987-1990)
und von 1993-1995 die Polierschul e
(ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990 -1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau.
Gemäss sei n en Angaben hat er d iese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgarten bau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma ge grün det. Dort arbeitet e er in einem 50 %- Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorw iegend leichte Tätigkeiten aus ( vgl. Urk. 8/376). 6.4
Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
D er Unfall ereignete sich am 16. Juni 1991 und damit rund ein Jahr nach Abschluss der Maurerlehre. Der Beschwerdeführer war sowohl vor als auch nach dem Unfall als Vorarbeiter bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass die berufliche Neu orien tierung des Beschwerdeführers (im Jahr 2003 ) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vor liegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bezif fern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu bean stan den . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Validenein kommens
somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schweizerischen Bau meisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht massgebend , sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzustellen . Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zwei gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) , Ziffer 41-43 (Bauge werbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) , Männer, der LSE 2016 (veröffent licht am 16. Oktober 2018)
beträgt das Einkommen 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.-- pro Jahr . Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6
Stunden ergibt dies Fr. 91'803.-- . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnin dexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen Fr. 92'664.-- . 6.5
Für die Ermittlung des Invalideneinkommen s zog die Beschwerdegegnerin den Sektor Dienstleistungen heran, was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist .
So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschliessend zum Polier weitergebildet, wobei es sich um handwerkliche Tätigkeiten handelt . Auch seine Tätigkeit im Gartenbau stellt eine praktische Tätigkeit im Sektor Pro duktion dar . Demnach erscheint es angebracht, den Zentralwert aller Wirt schafts zweige, bei welchem der Sektor Produktion wie auch der Sektor Dienstleistungen enthalten sind, und damit Tabelle TA1, T otal, heranzuziehen . Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen prakti sch en Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einher gehenden Wahrnehmung von Führungs aufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prüfungsexperte im Gartenbau erscheint das von der Beschwerdegegnerin heran ge zogene Kompetenzniveau 3 als angemessen.
Gemäss Tabelle TA 1 , Total, Kompe tenzni v e au 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183. -- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196 . --.
Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohn indexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.-- .
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden , zumal das Kompetenzniveau
3 eine Vielzahl leichter
Tätigkeiten enthält . Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--. 6.6
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702 .-- resu ltiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 1'962.-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 %
entspricht. Die Anpassung der Nominal lohnhöhe auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (2019) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufhebung der Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 . März 2014 mit, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS C.___ mit den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie un d Ortho pädie beabsichtige (Urk. 8/
313) und hiel t mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/321). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00156 vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/ 329 ). Das interdis zi pl in äre Gutachten der MEDAS
C.___ wurde am 17. Dezember 2015 erstattet (Urk . 8/351-354). Am 9. Februar 2018 wurde eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/391). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde die Rente pe r 1. Juli 2018 aufgehoben (Urk. 8/398). Die dagegen erhoben e Einsprache wies die Suva mit Einspracheentsche id vom 27. August 2019 ab (Urk. 8/419 = Urk. 2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
E. 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Be deu tung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An ge wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen ). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausal zusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vor zugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb , vgl. auch 115 V 133 E. 6).
Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu er kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 11. Novem ber 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Obser vationsunterlagen und des Gutachtens vom 17.
Dezember 2015 könne geschlos sen werden, dass beim Beschwerdeführer mindestens seit dem 11.
Mai 2010 keine Folgen mehr betreffend den Unfall vom 2.
Mai 1996 bestünden . Dies stelle eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche Anlass zu einer Rentenrevision gebe . Verglei che man den Validenlohn von Fr.
92'527.5
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, beim MEDAS-Gut achten vom 17.
Dezember 2015 handle e s sich um eine unbeachtliche Neube urteilung unveränderter Tatsachen . Die Gutachter führten aus, zum indest ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 11.
Mai 2010 bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit oder insbesondere auf eine leidens an gepasste Verweistätigkeit begründeten. Worin sich konkret bezüglich Befunden und Diagnosen der Zustand verbessert haben solle, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Die Gutachter verneinten auch rückblickend eine objektivierbare unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei damit nicht erstellt. Auch der Lohnvergleich sei zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall aufgrund des Dienstalters und seiner grossen Berufser fahrung als Hochbaupolier mehr als Fr.
100'000.-- pro Jahr erzielen. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9.
Februar 2018 sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weder die angestammte noch die zurzeit ausgeübte Tätig keit zumutbar sei und schon gar nicht zu 100 % . Massgebend sei somit die Kompetenzstufe 1 der statistischen Lohnerhebungen und angesichts der qualita tiven Einschränkungen sei ein Leidensabzug ausgewiesen. Demnach sei von einem Inval ideneinkommen von höchstens Fr.
60'000.-- auszugehen (Urk.
1 S.
5
ff.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7.
November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die im Zusammenhang mit dem haftpflichtrechtlichen Verfahren durchgeführte Observation der Schweizerischen Mobiliar Versicherungen AG und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. D.___ hätten gezeig t, das s mindestens seit dem 11.
Mai 2010 die Unfallfolgen abgeklungen seien. Das da raufhin von der Suva im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art.
17 ATSG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS
C.___ vom 17.
Dezem ber 2015 habe diese Tatsachenänderung bestätigt . Aufgrund dieser nachgewie senen Tatsachenänderung bzw. der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei in der Folge eine Neuprüfung des Rentenanspruches vorgenommen worden. Diese Prüfung habe gezeigt, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht ausgehend vom Unfallereignis vom 2.
Mai 1996 und bezogen auf das Zu mutbarkeitsprofil keine Gesundheitsleiden respektive Diagnosen mehr hätten fest gestellt werden können. Hingegen bestünden aufgrund des Unfallereignisses vom 16.
Juni 1991 noch immer Unfallfolgen. Gemäss der kreisärztlichen Beurtei lung vom 12.
Februar 2018 handle es sich dabei um eine mässige posttrau ma tische OSG-Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Status nach bimal leo larer Luxa tionsfraktur Typ C links, wobei sich aber seit der letzten kreisärztlichen Unter suchung von 2005 bzw. seit dem 1.
Oktober 2010 gesamthaft keine gra vierende Veränderung ergeben habe (Urk.
E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen ,
auf den Unfall adäquat kausal zurückzuführenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom
27. August 2019 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage vergleichsweise mit Verfügung vom
14. März 2008 eine auf einer Erwerbseinbusse von 55 % beruhende Invalidenrente der Unfallver siche rung zugesprochen worden war. 3.
E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2003 rückwirkend ab 1 1. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 8/150 f.), welche sie im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Verfügung vom
6. Januar 2020 einstellte . Die gegen die se Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2020.00098 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
E. 3.1 .3
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. April 2005 die folgenden Diagnosen: - Zustand nach Commotio ce rebri mit kurzer anterograder A m n esie - Distorsionstrauma der HWS - Persistierende Spannungstypkopfschmerzen - Hypästhesie rechte Gesichtshälfte - zervikogene Dysäs t hesie am linken Arm - zervikogene Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defi zite im kognitiven Bereich
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 eine Malleolarfraktur linksseitig erlitten. Heute sei eine leichte Funktionsstörung des linken OSG mit minimaler Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsintoleranz nachweisbar bei klinisch beginnender OSG-Arthrose. Am 2. Mai 1996 sei er von einem Betonklotz am Kopf und am rechten Arm getroffen worden.
D ie heutige Untersuchung ent spreche einem Zustand nach Commotio cerebri. Der Beschwerdeführer gebe andauernde Kopfschmerzen halbseitig rechts, Augensymptome, Liftschwindel, Dysästhesien im oberen rechten Gesichtsquadranten, Vergesslichkeit, Konzentra tionsstörungen, Ermüdbarkeit und Leistungsknick an. Von eine m
HWS-Distor sionstrauma blieben eine leichte Verspannungssituation rechts betont in der Hals-Nacken-Muskulatur und eine zervikovertebrale Schmerzausbreitung von der unteren HWS ausgehend ohne nachgewiesene strukturelle Läsionen. Eine Bewe gungseinschränkung bestehe nicht. Angegeben würden eine Dysästhesie am linken Arm, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, welche allenfalls zerviko gen eingeordnet werden könnten. Im lumbalen Wirbelsäulenbereich bestehe ein leichtes lumbovertebrales Syndrom mit entsprechender unspezifischer Muskel verspannung und Druckdolenz im mittleren lumbalen Wirbelsäulen - bereich . Eine posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defizite seien mit spezifische n Abklärungen verifiziert und bestätigt worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Situation in den letzten Monaten verändert habe. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer nach der Rehabilitationsphase ähnliche gleichbleibende Beschwerden an, was aufgrund der Verlaufsdoku men tation bestätigt werden könne. Ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung vom 23. Apr il 1999 bestehe nicht (Urk. 8/165 S. 5 ).
In seiner angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier habe der Beschwerdeführer wegen den Schwindelbeschwerden nicht mehr eingesetzt werden können. Er habe mit seiner Familie eine Gartenbaufirma aufgebaut, in welcher er bei 100%iger Anwesenheit eine 50%ige Leistung erbringe. Er habe die Lehrmeisterausbildung vor einem Jahr absolviert. In der heutigen Untersuchung sei deutlich geworden, dass das Arbeitsarrangement in diesem Gartenbaukleinbetrieb wohl als ideal bezeichnet werden müsse. Eine grössere Belastung unter Berücksichtigung aller aufgeführten Diagnosen sei wohl kaum möglich. Es bestehe eine gewisse Stress intoleranz, zudem bestünden neurologische Defizite, wie sie im neurologischen Bericht aufgeführt seien . Die körperlichen Einschränkungen bezögen sich vor wiegend auf die Belastungsintoleranz im panvertebralen Bereich , sodass (als Zumutbarkeitsprofil) vollzeitlich mit einer verminderten Leistung eine wechsel belastende Tätigkeit mit Zusa tzbelastungen vereinzelt bis 25 kg mit den entspre chenden Schonungsphasen festge halten werden könne. Die neuropsycholo gi schen Einschränkungen und die Belastungseinschränkungen seien wohl im Rahmen der heutigen Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit festzulegen. Ein kleiner Teil der Einschränkungen (ca. ein Viertel) sei durch das linke OSG begründet. Es bestehe eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung und eine Ein schränkung für Arbeiten ausschliesslich in unebenem Gelände oder für Arbeiten an steilen Borden, Leiternarbeit oder für Treppensteigen (Urk. 8/165 S.
6).
E. 3.2 .6
Kreisärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin Chirurgie FMH,
führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018
bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes
aus, vergleiche man die heute erho benen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben.
Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nach voll ziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 199 1. Aufgrund der mässi gen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kau ernde Tätigkeiten (Urk . 8/391). 4.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das Gutachten der MEDAS
C.___ vom 17.
Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage (vgl. vorne E. 1.5) und vermag in seinen ausführlich begründeten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen.
Überdies sprechen sich die Gut achter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits zu standes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 201 8. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizi pier ten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b) .
E. 4.2 Im Gutachten vom 17. Dezember 2015 wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unfallfolgen seit der Rentenzusprache verändert hätten. A us neurologischer und orthopädischer Sicht sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen.
Neurologische und neuropsychologische Defizite, wie sie im Rahmen der Rentenzusprache angenom men worden waren , konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatrischen Diagnosen gestellt werden , sondern es wurde lediglich ein diffuses Beschwerdebild
beschrieben , welches vor allem durch psy chosoziale und persönlichkeitsbedingt e Belastungsfaktoren geprägt war.
Zudem wurden diverse Inkonsistenzen
– insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsychologischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurück zuführenden Beschwerden
spätestens im Zeit punkt der Begutachtung wesentlich verbessert haben und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Be deutung verloren haben , soweit sie überhaupt von der reaktiv- myalgischen Schmerzsymptomatik abgegrenzt werden können.
Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung hinsichtlich des unfallbedingten Gesundheitsschadens vor, welche revisionsrechtlich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewer tungen enthält (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _ 248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3) .
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurückzuführenden Gesundheitsschadens und dessen erwerblichen Auswirkungen eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Damit ist eine an spruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro
umfassend zu prüfen
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (vgl. vorne E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E.
5 ). 5.
5.1
Die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 17.
Dezember 2015 zu verneinen. So legten die Gutachter u nter Hinweis auf die milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen ,
die leichte Kon tusionierung der Halswirbelsäule ohne strukturellen Schädigungsnachweis,
die
degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS ,
die nicht vali den, im Rahmen des (bezüglich des Zeitpunktes der Begutachtung) 19 Jahre zu rückliegenden leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden neuropsycholo gischen Störungsmuster sowie auf den Spannungskopfschmerz mit möglicher weise migränoiden Anteilen
dar , dass Unfallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien . Eine fachärztliche medizinische Beurtei lung, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchte , ist nicht akten kundig.
Die a ngesichts des
b eim Unfall vom 2. Mai 1996 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und der HWS-Distorsion bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu prüfende Adäquanz
wäre
ebenfalls zu verneinen , zumal offenkundig keines der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mittelschweren Unfällen gefor derten Kriterien (mehr) erfüllt ist
(vgl. vorne E. 1.4; BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) . 5.2
Hingegen steht die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links bei Status nach bimalleolarer Luxationsfraktur Typ C links mit Osteosynthese und Materialent fernung unbestrittenermassen in einem Kausalzusammenhang zum Unfallerei gni s vom 16. Juni 1991 und hat sich seit 2005 nicht verbessert . 6 .
6 .1
Was den Unfall vom 2. Mai 1996 betrifft, ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17.
Dezember 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
– unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen - für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist und damit in Bezug auf dieses Unfallereignis
auch kein Rentenanspruch mehr besteht. 6 .2
Zu prüfen ist, ob in Bezug auf den Unfall vom 16. Juni 1991 eine für einen Ren tenanspruch massgebliche Erwerbseinbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG)
verbleibt .
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018 besteht bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke Sprunggelenk, nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganz tä g ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/391). 6.3
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Mau rer
abgeschlossen (1987-1990)
und von 1993-1995 die Polierschul e
(ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990 -1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau.
Gemäss sei n en Angaben hat er d iese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgarten bau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma ge grün det. Dort arbeitet e er in einem 50 %- Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorw iegend leichte Tätigkeiten aus ( vgl. Urk. 8/376). 6.4
Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
D er Unfall ereignete sich am 16. Juni 1991 und damit rund ein Jahr nach Abschluss der Maurerlehre. Der Beschwerdeführer war sowohl vor als auch nach dem Unfall als Vorarbeiter bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass die berufliche Neu orien tierung des Beschwerdeführers (im Jahr 2003 ) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vor liegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bezif fern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu bean stan den . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Validenein kommens
somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schweizerischen Bau meisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht massgebend , sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzustellen . Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zwei gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) , Ziffer 41-43 (Bauge werbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) , Männer, der LSE 2016 (veröffent licht am 16. Oktober 2018)
beträgt das Einkommen 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.-- pro Jahr . Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6
Stunden ergibt dies Fr. 91'803.-- . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnin dexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen Fr. 92'664.-- . 6.5
Für die Ermittlung des Invalideneinkommen s zog die Beschwerdegegnerin den Sektor Dienstleistungen heran, was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist .
So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschliessend zum Polier weitergebildet, wobei es sich um handwerkliche Tätigkeiten handelt . Auch seine Tätigkeit im Gartenbau stellt eine praktische Tätigkeit im Sektor Pro duktion dar . Demnach erscheint es angebracht, den Zentralwert aller Wirt schafts zweige, bei welchem der Sektor Produktion wie auch der Sektor Dienstleistungen enthalten sind, und damit Tabelle TA1, T otal, heranzuziehen . Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen prakti sch en Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einher gehenden Wahrnehmung von Führungs aufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prüfungsexperte im Gartenbau erscheint das von der Beschwerdegegnerin heran ge zogene Kompetenzniveau 3 als angemessen.
Gemäss Tabelle TA 1 , Total, Kompe tenzni v e au 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183. -- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196 . --.
Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohn indexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.-- .
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden , zumal das Kompetenzniveau
3 eine Vielzahl leichter
Tätigkeiten enthält . Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--. 6.6
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702 .-- resu ltiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 1'962.-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 %
entspricht. Die Anpassung der Nominal lohnhöhe auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (2019) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufhebung der Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00240
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
15. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1970 geborene X.___
war seit dem 20. April 1987 bei der Y.___ AG als Maurer angestellt, als er am 16. Juni 1991 beim Fussballspielen aus rutschte und sich dabei eine Bimalleolarl uxationsfraktur Typ C mit Volkmannab riss links zu zog (Urk. 9/1 und Urk. 9/3) . S eit dem 11. März
1996
war der Ver sicherte als Polier bei der Z.___ AG tätig und erlitt am 2. Mai 1996 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall (Urk. 8/1). Im Austrittsbericht der Klinik für Un fallchirurgie des Uni versitätsspitals A.___ vom 30. Mai
1996 betreffend die Hospitalisation v om 2. bis 7. Mai 1996 wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri, eine r Rissquetschwunde occipital rechts, eine r Kontusion der Halswirbel säule, eine r Kontusion des Ellbogens und ein es akuten lumbo-spondylogenen Syndrom s
genannt (Urk. 8/ 3). Für beide Unfälle war der Versicherte bei der Suva versichert. Diese kam für die Heilbehandlung auf und richtete Tagg elder aus. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die Suva dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 2. Mai 1996 verbliebene Beeinträchtigung eine auf e iner Inte gritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/92). Am 8. April 2005 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/165). Nachdem der Versicherte den Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 2007 (Urk. 8/207) am 25. Februar 2008 anerkannt hatt e (Urk. 8/216), sprach diese dem Versicherten m it Verfüg ung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 55
% ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf eine r
Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8 /220) . 1.2
Am 13. Juli 2010 meldete der Ve rsicherte einen Rückfall
zum Unfall vom 2. Mai 1996 (Urk. 8/265). Mit Verfügung vom 1.
Oktober 2010 verneinte die Suva eine Leistungspflicht fü r den gemeldeten Rückfall (Urk. 8/276). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 8 /297). 1.3
Vom 17. März 2011 bis 15. April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haft pflichtversicherers
an drei Tagen ob serviert ( Observationsbericht vom 10. Mai 2011, Urk. 8/300). Der Haftpflichtversichere r veranlasste sodann eine interdiszi plinäre Begutachtung bei der B.___
( Gutachten vom 3. Juni 2011, Urk. 8/301). 1.4
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens teilte die Suva dem Versicherten am 1 1 . März 2014 mit, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS C.___ mit den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie un d Ortho pädie beabsichtige (Urk. 8/
313) und hiel t mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/321). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00156 vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/ 329 ). Das interdis zi pl in äre Gutachten der MEDAS
C.___ wurde am 17. Dezember 2015 erstattet (Urk . 8/351-354). Am 9. Februar 2018 wurde eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/391). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde die Rente pe r 1. Juli 2018 aufgehoben (Urk. 8/398). Die dagegen erhoben e Einsprache wies die Suva mit Einspracheentsche id vom 27. August 2019 ab (Urk. 8/419 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 11. Novem ber 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2003 rückwirkend ab 1 1. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 8/150 f.), welche sie im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Verfügung vom
6. Januar 2020 einstellte . Die gegen die se Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2020.00098 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Be deu tung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An ge wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen ). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausal zusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vor zugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb , vgl. auch 115 V 133 E. 6).
Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu er kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Obser vationsunterlagen und des Gutachtens vom 17.
Dezember 2015 könne geschlos sen werden, dass beim Beschwerdeführer mindestens seit dem 11.
Mai 2010 keine Folgen mehr betreffend den Unfall vom 2.
Mai 1996 bestünden . Dies stelle eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche Anlass zu einer Rentenrevision gebe . Verglei che man den Validenlohn von Fr.
92'527.5 7 mit dem Invalidenlohn von Fr.
91'122.33 (jeweils Stand 2018) , ergebe sic h ein Invaliditätsgrad von 1.52
%. Damit sei die Aufhebung der Rente nicht zu bean standen (Urk.
2 S.
14
f f .) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, beim MEDAS-Gut achten vom 17.
Dezember 2015 handle e s sich um eine unbeachtliche Neube urteilung unveränderter Tatsachen . Die Gutachter führten aus, zum indest ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 11.
Mai 2010 bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit oder insbesondere auf eine leidens an gepasste Verweistätigkeit begründeten. Worin sich konkret bezüglich Befunden und Diagnosen der Zustand verbessert haben solle, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Die Gutachter verneinten auch rückblickend eine objektivierbare unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei damit nicht erstellt. Auch der Lohnvergleich sei zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall aufgrund des Dienstalters und seiner grossen Berufser fahrung als Hochbaupolier mehr als Fr.
100'000.-- pro Jahr erzielen. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9.
Februar 2018 sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weder die angestammte noch die zurzeit ausgeübte Tätig keit zumutbar sei und schon gar nicht zu 100 % . Massgebend sei somit die Kompetenzstufe 1 der statistischen Lohnerhebungen und angesichts der qualita tiven Einschränkungen sei ein Leidensabzug ausgewiesen. Demnach sei von einem Inval ideneinkommen von höchstens Fr.
60'000.-- auszugehen (Urk.
1 S.
5
ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7.
November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die im Zusammenhang mit dem haftpflichtrechtlichen Verfahren durchgeführte Observation der Schweizerischen Mobiliar Versicherungen AG und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. D.___ hätten gezeig t, das s mindestens seit dem 11.
Mai 2010 die Unfallfolgen abgeklungen seien. Das da raufhin von der Suva im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art.
17 ATSG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS
C.___ vom 17.
Dezem ber 2015 habe diese Tatsachenänderung bestätigt . Aufgrund dieser nachgewie senen Tatsachenänderung bzw. der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei in der Folge eine Neuprüfung des Rentenanspruches vorgenommen worden. Diese Prüfung habe gezeigt, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht ausgehend vom Unfallereignis vom 2.
Mai 1996 und bezogen auf das Zu mutbarkeitsprofil keine Gesundheitsleiden respektive Diagnosen mehr hätten fest gestellt werden können. Hingegen bestünden aufgrund des Unfallereignisses vom 16.
Juni 1991 noch immer Unfallfolgen. Gemäss der kreisärztlichen Beurtei lung vom 12.
Februar 2018 handle es sich dabei um eine mässige posttrau ma tische OSG-Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Status nach bimal leo larer Luxa tionsfraktur Typ C links, wobei sich aber seit der letzten kreisärztlichen Unter suchung von 2005 bzw. seit dem 1.
Oktober 2010 gesamthaft keine gra vierende Veränderung ergeben habe (Urk.
7 S.
3
f.). 2.4
Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen ,
auf den Unfall adäquat kausal zurückzuführenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom
27. August 2019 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage vergleichsweise mit Verfügung vom
14. März 2008 eine auf einer Erwerbseinbusse von 55 % beruhende Invalidenrente der Unfallver siche rung zugesprochen worden war. 3.
3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom
14. März 2008 beruhte in medizinische r Hinsicht im Wesentlichen auf der k reis ärztlichen Untersuchung vom 8 . April 20 05 (Urk. 8/165) sowie auf der neuropsychologischen Abklärung vom 3 . April 2001 (Urk. 8/106 ) , welche in Zusammenhang mit der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung bei m Zentrum E.___ (Gutachten vom 1 5. Juni 2001, Urk. 8/107) , erstellt worden war, und der neur ologischen Untersuchung vom 20. November
2001 ( Urk. 8/118). 3.1 .1
Im Bericht von F.___ , Diplom-Psychologin IAP, vom 10. April 2001 be treffend die neuropsychologische Untersuchung vom 3. April 2001 wurde aus ge führt, die Ergebnisse der Untersuchung deckten sich mit den Ergebnissen der neu ropsychologischen Untersuchung von 1998 in der Rehabilitationsklinik G.___ . Die Aufmerksamkeitsstörungen, die Gedächtnisstörungen sowie die reduzierte psychophysische Belastbarkeit hätten jedoch an Intensität zugenommen. Die Ursache der Störungen sei auch nach dieser Untersuchung nicht klar. Die Test ergebnisse liessen darauf schliessen, dass es sich am ehesten um die Folgen einer traumatischen Hirnverletzung handle . Die jahrelange psychische und physische Überanstrengung dürfte die Verschlechterung der Symptome begünstigt haben (Urk. 8/1 06/3 f. ; vgl. auch Urk. 8/107/11 ).
Im neuropsychologischen Bericht der Rehabilitationsklinik G.___ vom 14. Janu ar 1998 betreffend die Untersuchung vom 12. Januar 1998 wurde die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Störung, wahrscheinlich mul ti kausaler Genese , und ein Status nach milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Kontusion am 2. Mai 1996 genannt. Insgesamt liege eine leichte bis mittelschwere Störung vor. Die Ursache sei allerdings nicht klar. In Frage kämen theoretisch eine schmerzbedingte Leistungseinschränkung, eine milde traumatische Hirnverlet zung und/oder eine psycho-reaktive Problematik (Urk. 8/30). 3.1 .2
Dr. med. H.___ , Facharzt Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2001 betreffend die Untersuchung vom 20. November
2001 die Diagnose eines Status nach leichtgradigem Schädelhirntrauma mit Contusio capitis und Commotio/ Contusio cerebri (?) sowie posttraumatisch Migräne ohne Aura, chronifiziert durch Schmerzmittelübergebrauch, ein chronisches
Panverte bralsyndrom mit spon d ylogenen Beschwerden zervikal und lumbal und ein Ver dacht auf schmerzbed ingte Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 8/118). 3.1 .3
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. April 2005 die folgenden Diagnosen: - Zustand nach Commotio ce rebri mit kurzer anterograder A m n esie - Distorsionstrauma der HWS - Persistierende Spannungstypkopfschmerzen - Hypästhesie rechte Gesichtshälfte - zervikogene Dysäs t hesie am linken Arm - zervikogene Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defi zite im kognitiven Bereich
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 eine Malleolarfraktur linksseitig erlitten. Heute sei eine leichte Funktionsstörung des linken OSG mit minimaler Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsintoleranz nachweisbar bei klinisch beginnender OSG-Arthrose. Am 2. Mai 1996 sei er von einem Betonklotz am Kopf und am rechten Arm getroffen worden.
D ie heutige Untersuchung ent spreche einem Zustand nach Commotio cerebri. Der Beschwerdeführer gebe andauernde Kopfschmerzen halbseitig rechts, Augensymptome, Liftschwindel, Dysästhesien im oberen rechten Gesichtsquadranten, Vergesslichkeit, Konzentra tionsstörungen, Ermüdbarkeit und Leistungsknick an. Von eine m
HWS-Distor sionstrauma blieben eine leichte Verspannungssituation rechts betont in der Hals-Nacken-Muskulatur und eine zervikovertebrale Schmerzausbreitung von der unteren HWS ausgehend ohne nachgewiesene strukturelle Läsionen. Eine Bewe gungseinschränkung bestehe nicht. Angegeben würden eine Dysästhesie am linken Arm, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, welche allenfalls zerviko gen eingeordnet werden könnten. Im lumbalen Wirbelsäulenbereich bestehe ein leichtes lumbovertebrales Syndrom mit entsprechender unspezifischer Muskel verspannung und Druckdolenz im mittleren lumbalen Wirbelsäulen - bereich . Eine posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defizite seien mit spezifische n Abklärungen verifiziert und bestätigt worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Situation in den letzten Monaten verändert habe. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer nach der Rehabilitationsphase ähnliche gleichbleibende Beschwerden an, was aufgrund der Verlaufsdoku men tation bestätigt werden könne. Ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung vom 23. Apr il 1999 bestehe nicht (Urk. 8/165 S. 5 ).
In seiner angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier habe der Beschwerdeführer wegen den Schwindelbeschwerden nicht mehr eingesetzt werden können. Er habe mit seiner Familie eine Gartenbaufirma aufgebaut, in welcher er bei 100%iger Anwesenheit eine 50%ige Leistung erbringe. Er habe die Lehrmeisterausbildung vor einem Jahr absolviert. In der heutigen Untersuchung sei deutlich geworden, dass das Arbeitsarrangement in diesem Gartenbaukleinbetrieb wohl als ideal bezeichnet werden müsse. Eine grössere Belastung unter Berücksichtigung aller aufgeführten Diagnosen sei wohl kaum möglich. Es bestehe eine gewisse Stress intoleranz, zudem bestünden neurologische Defizite, wie sie im neurologischen Bericht aufgeführt seien . Die körperlichen Einschränkungen bezögen sich vor wiegend auf die Belastungsintoleranz im panvertebralen Bereich , sodass (als Zumutbarkeitsprofil) vollzeitlich mit einer verminderten Leistung eine wechsel belastende Tätigkeit mit Zusa tzbelastungen vereinzelt bis 25 kg mit den entspre chenden Schonungsphasen festge halten werden könne. Die neuropsycholo gi schen Einschränkungen und die Belastungseinschränkungen seien wohl im Rahmen der heutigen Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit festzulegen. Ein kleiner Teil der Einschränkungen (ca. ein Viertel) sei durch das linke OSG begründet. Es bestehe eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung und eine Ein schränkung für Arbeiten ausschliesslich in unebenem Gelände oder für Arbeiten an steilen Borden, Leiternarbeit oder für Treppensteigen (Urk. 8/165 S.
6). 3.2
Dem angefochtenen Entscheid liegt insbesondere das interdisziplinäre Gutachten vom 17.
Dezember 2015 (Urk. 8/351-354) sowie die kr eisärztliche Beurteilung vom 12 .
Februar 2018
(Urk. 8/391) zugrunde . 3.2 .1
Im orthopädischen Teilgutachten betr effend die Untersuchung von 17. August 2015 nannte
Dr. med. J.___ , F acharzt Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolog ie des Bewegungsapparates FMH , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (selbständig erwerbend in Gartenbau, Maurer). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er die folgenden (Urk. 8/353.16) : - chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verände rungen - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen - leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach b imalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds
Er führte aus, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Be schwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit frei. Eine bedeutsame Wirbel säu lenfehlstatik liege nicht vor. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Bei der Palpation der Dornf ortsätze der Wirbelsäule ertrage der Beschwerdeführer über dem Lendenwirbel 5 nur die blosse Berührung der Haut ohne laute Schmerzäusserung . Schon der Versuch , den Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels mit nur ganz geringem Druck zu betasten, werde vom Beschwerdeführer mit lauter Schmerzäusserung quittiert. Dieser Befund sei inkonsistent zum gesamten übrigen Untersu chungs befund an der Wirbelsäule und zu den Beobachtungen im Rahmen der Begut achtung. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer über der gesamten Wirbelsäule passend zu allen übrigen Untersuchungsergebnissen keinerlei Druckdolenz an. Bei der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im Kopf als stärker als die im Nacken und diese stärker als die in der Lendenwirbelsäule geschildert. Bei der Untersuchung beklage er jedoch keinerlei Schmerzen an der Halswirbelsäule. Der objektive körperliche Untersuchungsbefund sei somit betref fend die ganze Wirbelsäule völlig unauffällig. Die vom Beschwerdeführer ge klagte Schmerzausstrahlung von der Wirbelsäule in de n linken Arm und die Beine passe zu pseudoradikulären, nicht aber zu radikulären Schmerzen . Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung fänden sich weder in den Akten noch bei der aktuellen klinisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Irritation aus keinem Betrach tungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden degenerativen Lendenwirbel säulen veränderungen, nachgewiesen bei der MRI-Untersuchung der LWS vom 27.
Febr u ar 2014 und den aktuell angefertigten nativ-radiologischen Rönt g enaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, möglich, nachvollziehbar und verständlich. Nachvollziehbar seien in diesem Zusammenhang belastungsab hänge Schmerzen in der Wirbelsäule, von welchen der Beschwerdeführer berichte. Bei der bestehenden Befundkonstellation seien Schmerzen bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und bei langanhaltender körperlicher Arbeit zu erwarten . Eine dauerhafte leichte Bewegungseinschränkung finde sich beim Beschwerdeführer an dessen linkem Sprunggelenk. Hier seien dorsale Extension und Plantarflexion im Ver gleich zur rechten Seite um jeweils 10° eingeschränkt. Langanhaltendes Arbeit im Stehen und Gehen im unebenen Gelände sei ihm nicht mehr zumutbar, ins besondere wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeiten handle. Das vom Be schwerdeführer anamnestisch als im Vordergrund stehend beschriebene Kopf weh rechtsparietal betont mit Druck im rechten Auge mit Empfindlichkeit gegen über Kunstlicht und Wetterumschlag könne seitens des orthopädischen Fachge bietes nicht erklärt werden. Insbesondere lasse sich kein Bezug zu dem orthopädi scher seits zu erhebenden Befund an der Halswirbelsäule herstellen. Betreffend die Hals- und Brustwirbelsäule seien keine Funktionsein schränkungen feststellbar (Urk. 8/353.9 f.). Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg. In einer solch ideal angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung aus orthopädischer Sicht medizinisch zumutbar (Urk. 8/353.11). 3. 2 .2
Im neurologischen Teilgutachten betr effend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte
Dr. med. K.___ , Facharzt Neurologie FMH , die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädigungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts – ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und der LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Dr. K.___ hielt fest, au s aktueller versicherungsneurolo gischer Sicht könnten keine unfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Auch sei keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Ein schränkung de s Fähigkeitsprofils aus neurologischer Sicht begründbar (Urk.
8/354.48).
Rückblickend diagnostisch könne angesichts der Echtzeitdaten nur von einem sehr leichten Schädel-Hirntrauma mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ausgegangen werden ohne Nachweis relevanter Hirn verletzungsfolgen . Zudem sei oh n e röntgenologische und MRI-diagnostische Schädigungszeichen allenfalls von einer posttraumatischen leichten Kontusionierung der Halswirbelsäule aus zugehen ohne Hinweis für neurologische Schädigungsfolgen, vorrangig von einer reaktiv- myalgischen zervikalen Schmerzsymptomatik. Auch seien die ange ge be nen lumboischi al giformen Schmerzen ebenfalls ohne MRI-diagnostische Zeichen einer Wirbelsäulenschädigung als unspezifische reaktiv- myalgische Schmerzen zu bewerten (Urk. 8/354.40 f.) .
Zusammenfassend liessen sich aus rein neurologischer Perspektive keine primär neurologischen Pathologika erheben, welche die vom Beschwerdeführer angege bene, mittlerweile ca. 19-jährige chronische Schmerzsymptomatik zervikal, lum bal als auch bezüglich des Kopfes erkläre, insbesondere seien auch keine Ein schränkungen zentral- oder peripher-neurologischer Art objektivierbar, welche die Gleichgewichtsfunktion, Hör- oder Visusfunktionen als auch kognitive Funk tionen in hirnorganischer Hinsicht erklären könnten, erst recht nicht unfallkausal. Auch bezüglich der bis dato geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen gelte, dass solche längstens für ein Jahr posttraumatisch (bei fehlendem Beleg für relevante Gehirnschädigung) als sogenannte posttraumatische Kopfschmer zen zu begründen seien, darüber hinausgehend aber ebenfalls nicht mehr als unfallkausal plausibilisierbar seien. Es müsse aus neurologischer Sicht angesichts der geringen Ausprägung der ehemaligen somatischen Störungen respektive des nur allenfalls sehr leichten Schädelhirntraumas (ohne strukturellen Schädigungsnachweis), der unspezifischen Zervikal- und Lumbalsyndrome ohne Nachweis struktureller Unfallfolgen und ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik, davon au s gegangen werden, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen Ver si cher ten in bestens trainierter körperlicher Verfassung und damit bei anzu neh mendem sehr gutem Restitutionspotential faktisch auch eine weitestgehende Gene sung von seinen unfallassoziierten Be schwerden eingetreten sei (Urk. 8/354.48 f.). 3.2 .3
Im psychiatrischen Teilgutachten betr effend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. L.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeits akzen tuierung Z 73.1 und Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizb arkeit, Wut, Ärger) R45.5 (Urk. 8/ 352.16) .
Dr. L.___ führte aus, zusammenfassend ergäben sich in versicherungsmedi zini scher Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für qualitative oder quantitative Funktionseinschränkungen. Es bestehe ein diffuses Beschwe r de bild, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeitsbedingte Belas tungsfaktoren geprägt sei.
Die Persönlichkeitsfaktoren und die Umweltfaktoren spielten für die Entwicklung der vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerden zwar eine gewisse Rolle, beeinträchtigten ihn jedoch nicht in seinen Fähigkeiten und führten daher nicht zu Auswirkungen bzw. deutlichen Beein trächtigungen im Berufsleben. Die wesentlichen, für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten seien nicht in massgeblicher Weise reduziert und somit nicht relevant. Die Arbei tsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätig keit sei nicht beeinträchtigt, dies gelte auch für eine ideal angepasste Ver weis tätigkeit. Dabei sollte der Beschwerdeführer nicht in einer unruhigen Um gebung mit permanentem Zeitdruck arbeiten müssen, was für ihn nur mit einem grösseren Aufwand zu bewältigen wäre. Ausserdem sei zu erwarten, dass die persönlich keitseigenen Verhaltensweisen stärker zu Tage treten und rasch zu Überforderung führen würden. B eim Beschwerdeführer scheine eine unange mes sene Fixierung auf den Unfall im Jahr 1996 im Vordergrund zu stehen, basierend auf Erfah rungen bei bereits in der Kindheit und Jugend vorhandenen Verhal tensauf fällig keiten und Wünschen nach Entlastung, Versorgung und Sicherheit. Diese seien nicht immer als «neurotisch» und unbewusst aufzufassen, es handle sich dabei um «normalpsychologische Phänomene» (Urk.
8/352.9) . 3.2 .4
Im n europsychologischen Teilgutachten führte lic. phi l. M.___ , Fachpsy cholog e für Neuropsychologie FSP, aus, in der neuropsychologischen Teilbegut achtung vom 31. August 2015 hätten keine validen Resultate objektiviert werden können, denn es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, dass die Anstren gungs bereitschaft des Beschwerdeführers reduziert gewesen sei. Zwei gut stand ardi sierte voneinander unabhängige Symptomvalidierungstests seien deutlich auf fällig gewesen. Sogenannte ein ge bettete Mess werte seien auffällig gewesen und verschieden e Testwerte sei en untereinander in Widerspruch gestanden. Das Test profil sei mit der klinischen Beobachtung, den dokumentierten und den berich teten Fähigkeiten im Alltag im Widerspruch gestanden. Die Resultate seien mit dem neuropsychologischen Gutachten von 2011 vereinbar. Die Resultate seien weder mit einer psychischen Störung im Sinne einer Depression (weder die ein geschränkten Gebiete noch die Intensität der Defizite) noch mit den direkten Folgen der 1996 stattgehabten maximal leichten traumatischen Hirnschädigung noch mit chronischen Schmerzen vereinbar. Ein Einfluss der Schmerzmedikation könne theoretisch nicht komplett ausgeschlossen werden, aber auch hier seien keine Einschränkungen einer derartigen Intensität oder einer derartigen Vertei lung zu erwarten. Sie stünden auch im deutlichen Widerspruch zur eigenanam nestisch problemlosen regelmässigen Einnahme der Schmerzmedikation, der sub jektiv grundsätzlich gegebenen Fahreignung und der professionellen Beschäfti gung im eigenen Betrieb zu etwa 50 %. Neuropsychologische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (Urk. 8/351.6
f.). 3.2 .5
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit genannt. Als zum Unfallerei gnis vom 2. Mai 1996 unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgende n genannt: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädi gungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den erwähnt: - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verände rungen ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - leichte Funktionseinsch rä nkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds - Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1 - Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 - Neuropsychologische Diagnosen können nicht gestellt werden - Spannungskopfschmerz, möglicherweise mit migränoiden Anteilen (Krite rien der Migräne nicht erfüllt) - St. n. Knalltrauma 2000 mit Tinnitus (nicht alltagsrelevant)
Der Beschwerdeführer arbeite idealerweise in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit zwi schen Stehen, Gehen und Sitzen. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbel säule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körper achse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten soll t e n nicht mehr zugemutet werden. Dasselbe gelte für langanhaltendes Arbei ten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen zur Be rück sichti gung der bestehenden Funkt i onseinschränkung betreffend das linke Sprung gelenk. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit häu figem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg . In Bezug auf das Fähigkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht ergäben sich beim Beschwerdeführer in versiche rungs medizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizi pa tion in den wesentlichen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8 /354.55 f.).
Die Frage, o b sich die Unfallfolgen seit 1. November 2006 verändert hätten, w urde bejaht. Interdisziplinär sei zusammenfassend angesichts der aktuellen objekti vierbaren medizinischen Sachverhalte, welche bei dem zum Unfallzeit punkt erst 26-jährigen, körperlich gut trainierten Beschwerdeführer schon initial allenfalls geringe somatische Beeinträchtigungen begründeten, aus neurolo gi scher und orthopädischer Sicht von einer vollen Restitution der unfallkausalen Gesund heitsstörungen auszugehen. Zwar seien nun degenerative Aspekte im Be reich der HWS und LWS feststellbar, diese könnten aber nicht als unfallkausal bewertet werden und begründeten auch nicht die geltend gemachte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Auch könne keine versicherungs - psychiatrisch rele vante, insbe sondere keine unfallkausale Diagnose gestellt werden , welche auch rückblickend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Ein schränkungen plau sibel erkläre. Es seien nur vorwiegend unspezifische Beschwer den und psy chosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden. Es seien ander erseits aber Inkonsistenzen feststellbar, speziell bei der neuropsychologischen Untersuchung i m Jahr 2010, welche vergleichbar mit dem aktuellen neuro psy chologischen Be fund sei. Interdisziplinär bleibe festzuhalten, dass mindestens ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 1 1. Mai 2010 keine ver sicherungs medi zinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr bestünden, welche Auswirkung en auf die aktuelle Tätigkeit ( selbständigerwerbender Landschafts gärtner) oder in einer leidensangepassten Verweistätigkeit begründen könnten. Es könne keine Gesundheitsstörung festgestellt werden, welche mit überwie gen der Wahrschein lichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 1996 plausibel erklärt werden könne (Urk. 8/354.57). 3.2 .6
Kreisärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin Chirurgie FMH,
führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018
bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes
aus, vergleiche man die heute erho benen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben.
Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nach voll ziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 199 1. Aufgrund der mässi gen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kau ernde Tätigkeiten (Urk . 8/391). 4.
4.1
Das Gutachten der MEDAS
C.___ vom 17.
Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage (vgl. vorne E. 1.5) und vermag in seinen ausführlich begründeten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen.
Überdies sprechen sich die Gut achter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits zu standes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 201 8. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizi pier ten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b) . 4.2
Im Gutachten vom 17. Dezember 2015 wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unfallfolgen seit der Rentenzusprache verändert hätten. A us neurologischer und orthopädischer Sicht sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen.
Neurologische und neuropsychologische Defizite, wie sie im Rahmen der Rentenzusprache angenom men worden waren , konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatrischen Diagnosen gestellt werden , sondern es wurde lediglich ein diffuses Beschwerdebild
beschrieben , welches vor allem durch psy chosoziale und persönlichkeitsbedingt e Belastungsfaktoren geprägt war.
Zudem wurden diverse Inkonsistenzen
– insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsychologischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurück zuführenden Beschwerden
spätestens im Zeit punkt der Begutachtung wesentlich verbessert haben und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Be deutung verloren haben , soweit sie überhaupt von der reaktiv- myalgischen Schmerzsymptomatik abgegrenzt werden können.
Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung hinsichtlich des unfallbedingten Gesundheitsschadens vor, welche revisionsrechtlich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewer tungen enthält (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _ 248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3) . 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurückzuführenden Gesundheitsschadens und dessen erwerblichen Auswirkungen eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Damit ist eine an spruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro
umfassend zu prüfen
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (vgl. vorne E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E.
5 ). 5.
5.1
Die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 17.
Dezember 2015 zu verneinen. So legten die Gutachter u nter Hinweis auf die milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen ,
die leichte Kon tusionierung der Halswirbelsäule ohne strukturellen Schädigungsnachweis,
die
degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS ,
die nicht vali den, im Rahmen des (bezüglich des Zeitpunktes der Begutachtung) 19 Jahre zu rückliegenden leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden neuropsycholo gischen Störungsmuster sowie auf den Spannungskopfschmerz mit möglicher weise migränoiden Anteilen
dar , dass Unfallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien . Eine fachärztliche medizinische Beurtei lung, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchte , ist nicht akten kundig.
Die a ngesichts des
b eim Unfall vom 2. Mai 1996 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und der HWS-Distorsion bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu prüfende Adäquanz
wäre
ebenfalls zu verneinen , zumal offenkundig keines der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mittelschweren Unfällen gefor derten Kriterien (mehr) erfüllt ist
(vgl. vorne E. 1.4; BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) . 5.2
Hingegen steht die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links bei Status nach bimalleolarer Luxationsfraktur Typ C links mit Osteosynthese und Materialent fernung unbestrittenermassen in einem Kausalzusammenhang zum Unfallerei gni s vom 16. Juni 1991 und hat sich seit 2005 nicht verbessert . 6 .
6 .1
Was den Unfall vom 2. Mai 1996 betrifft, ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17.
Dezember 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
– unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen - für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist und damit in Bezug auf dieses Unfallereignis
auch kein Rentenanspruch mehr besteht. 6 .2
Zu prüfen ist, ob in Bezug auf den Unfall vom 16. Juni 1991 eine für einen Ren tenanspruch massgebliche Erwerbseinbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG)
verbleibt .
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018 besteht bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke Sprunggelenk, nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganz tä g ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/391). 6.3
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Mau rer
abgeschlossen (1987-1990)
und von 1993-1995 die Polierschul e
(ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990 -1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau.
Gemäss sei n en Angaben hat er d iese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgarten bau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma ge grün det. Dort arbeitet e er in einem 50 %- Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorw iegend leichte Tätigkeiten aus ( vgl. Urk. 8/376). 6.4
Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
D er Unfall ereignete sich am 16. Juni 1991 und damit rund ein Jahr nach Abschluss der Maurerlehre. Der Beschwerdeführer war sowohl vor als auch nach dem Unfall als Vorarbeiter bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass die berufliche Neu orien tierung des Beschwerdeführers (im Jahr 2003 ) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vor liegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bezif fern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu bean stan den . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Validenein kommens
somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schweizerischen Bau meisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht massgebend , sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzustellen . Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zwei gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) , Ziffer 41-43 (Bauge werbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) , Männer, der LSE 2016 (veröffent licht am 16. Oktober 2018)
beträgt das Einkommen 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.-- pro Jahr . Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6
Stunden ergibt dies Fr. 91'803.-- . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnin dexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen Fr. 92'664.-- . 6.5
Für die Ermittlung des Invalideneinkommen s zog die Beschwerdegegnerin den Sektor Dienstleistungen heran, was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist .
So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschliessend zum Polier weitergebildet, wobei es sich um handwerkliche Tätigkeiten handelt . Auch seine Tätigkeit im Gartenbau stellt eine praktische Tätigkeit im Sektor Pro duktion dar . Demnach erscheint es angebracht, den Zentralwert aller Wirt schafts zweige, bei welchem der Sektor Produktion wie auch der Sektor Dienstleistungen enthalten sind, und damit Tabelle TA1, T otal, heranzuziehen . Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen prakti sch en Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einher gehenden Wahrnehmung von Führungs aufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prüfungsexperte im Gartenbau erscheint das von der Beschwerdegegnerin heran ge zogene Kompetenzniveau 3 als angemessen.
Gemäss Tabelle TA 1 , Total, Kompe tenzni v e au 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183. -- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196 . --.
Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohn indexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.-- .
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden , zumal das Kompetenzniveau
3 eine Vielzahl leichter
Tätigkeiten enthält . Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--. 6.6
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702 .-- resu ltiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 1'962.-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 %
entspricht. Die Anpassung der Nominal lohnhöhe auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (2019) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufhebung der Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht