Sachverhalt
1.
1.1
Der 1970 geborene X.___
war seit dem 20. April 1987 bei der Y.___ AG zunächst als Maurerlehrling und danach als Maurer angestellt, als er am 16. Juni 1991 beim Fussballspielen ausrutschte und sich dabei eine Bimalleolar luxationsfraktur Typ C mit Volkmannabriss links zuzog ( vgl. UV.2019.00240 Urk. 9/1 und Urk. 9/3 ). Seit dem 11. März 1996 war der Versicherte als Polier bei der Z.___ AG tätig und erlitt am 2. Mai 1996 auf einer Baustelle einen Arbeits unfall (Urk. 6/ 43/61 ). Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Uni versitätsspitals A.___ vom 30. Mai 1996 betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 7. Mai 1996 wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Riss quetschwunde occipital rechts, einer Kontusion der Halswirbelsäule, einer Kontu sion des Ellbogens und eines akuten lumbo-spondylogenen Syndroms genannt (Urk. 6 / 3/3 ). 1.2
Die Suva als z uständiger Unfallversicherer erbrachte f ür beide Unfälle die ge setzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die Suva dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 2. Mai 1996 verbliebene Beein trächtigung eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhende Integri täts entschädigung zu ( vgl. UV.2019.240 Urk. 8/92). Nachdem der Versicherte den Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 200 7 am 25. Februar 2008 anerkannt hatte (Urk. 6/192/898 f. ), sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basierend auf einem Inva liditätsgrad von 55 % ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beein trächtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/ 192/889-892 ). 1.3
Am 27. August 1997 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/2).
Mit Verfügung vom 21. September 1998 (Urk. 6/14) schrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, nachdem der Versicherte eine neue Stelle angetreten hatte. Am 11. Jul i 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine medizinische B eguta chtung beim Zentrum B.___ . Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 15. Juni 2001 erstattet (Ur
k. 6/37). Mit Vorbescheid vom 13 .
Juli 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/42).
Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___ (BEFAS) durchgeführt ( Schlu ssbericht vom 4. Oktober 2002, Urk. 6/ 64). Nach Durchführung berufliche r Massnahmen vom 1. Februar bis 31.
Juli 2003 (Urk. 6/66 -
74) wurde dem Versicherten
m it Verfü gung vom 30. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/85). Die dagegen erhobene Einspra che wurde mit Entscheid vom 16. April 2004 abgewiesen (Urk. 6/97).
Die im September 2006 und Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 6/131 und Urk. 6/14 7). 1.4
Im Zeitraum von März 20 10 bis April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haftpflichtversicherers observiert Urk. 6/192/323
ff. und 353
ff. ). Der Haft pflichtversicherer veranlasste sodann eine interdisziplinäre Begutachtung bei der D.___ (Gu t achten vom 3. Juni 2011, Urk. 6/ 192/450 ff. ). 1.5
Am 17. Dezember 2015 wurde das von der Suva in Auftrag gegebene i nter dis ziplinäre Gutachten der MEDAS
E.___
(Neurologie/ Neuro - psycholo gie/Psy chia trie/Orthopädie) erstattet
(Urk. 6/192/75-180 ). Am 9. Februar 2018 erfolgte eine k reisärztliche Untersuchung (Urk. 6/ 195/4-13 ). Die Suva hob die Rente der Un fallversicherung m it Verfügung vom 11. Juni
2018 per 1. Juli
2018 auf (Urk. 6/ 199 ) . Die gegen den Einsprache entscheid von 27. August 2019 erhobene Beschwerde ,
welche Gegenstand des Verfahrens UV.2019.00240 bildet, wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich
heutigen Datums abgewiesen. 1.6
Im Rahmen des im Juni 2016 einge leitete n Revisionsverfahrens (Urk. 6/172 ff.) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 6. Januar 2020 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/249 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bis herige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeits markt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufser fah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die ver sicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 1 .6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver bessert habe . Ab Februar 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Aus diesem Grund werde die Rente aufgehoben (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich im Wesentlichen auf die Akten der obligatorischen Unfallver siche rung. Das MEDAS -Gutachten vom 17. Dezember 2015 sei für die Zwecke der Unfallversicherung erstellt worden und sei für IV-Zwecke nicht brauchbar. Diag nostisch sei en
die Grundlage n der Rentenzusprache ein chroni fiziertes Schmerz syn drom, eine Somatisierungsstörung sowie anamnestisch neuropsychologische Einschränkungen gewesen. Es handle sich dabei um Diagnosen, die nach aktueller juristischer und medizinischer Auffassung nicht mehr invalidisierend seien. Dies berechtige aber nicht zur Rentenaufhebung. Die Altrente sei in ihrem Bestand geschützt und könne grundsätzlich nicht aufgehoben werden . Nach implizi ter Auffassung im MEDAS -Gutachten hätten bere its im Zeitpunkt der Rentenzu sp rache keine unfallkausalen Einschränkungen vorgelegen. Es handle sich beim MEDAS -Gutachten um eine widersprüchliche revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung. Die aus der Verfügung ersichtlichen Vergleichseinkommen träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer könnte aktuell im Gesundheitsfall aufgrund von Dienstalter und langjähriger Berufserfahrung mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielen. Andererseits müsse angesichts qualitativer Einschränkungen ein Leidens abzug von mindestens 20 % berücksichtigt werden. Die Rente sei seit 20 Jahren ausgerichtet worden. Dies schliesse die Selbsteingliederung aus. Die Beschwerde gegnerin hätte vor Renteneinstellung Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung recht fertigt. Insbesondere ist zu prüfen, ob seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. Oktober 2003 , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1 .
Juli 1999 eine halbe Rente zugesprochen worden war ( Urk. 6/85 ) , eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit stattgefunden hat. Weiter gehört bei der Rentenaufhebung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung z um Streitgegenstand ( Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2019 vom 2 9. August
2019 E. 2.2 und 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2). 3.
3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom
30. Oktober 2003 ( Urk. 6/ 85 ) beruhte im Wesentlichen auf dem B.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2001 (Urk.
6/
37) und der Ergänzung vom 10.
Dezember 2001 (Urk.
6/50) sowie dem Schlussber icht der BEFAS C.___ vom 4.
Oktober 2002 (Urk.
6/64 ; vgl. Feststellungsblatt Urk. 6/38 und Urk. 6/73 ) . 3.1.1
Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. G.___ , FMH Radiologie , und Dr. med. H.___ , Psychiatrie, nannten in ihrem Gut achten vom 15. Juni 2001 die folgenden strukturellen Diagnosen: - Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit Skoliose und Hyperlordose und leicht überdurchschnittlichen degenerativen Veränderungen - Zustand nach Kontusionstrauma (Kopf, Rücken) bei Sturz am 02.05.1996
sowie die folgenden klinischen und funktionellen Diagnosen: - Zustand nach Commotio cerebri und Sturz - c hronische und chronifizierte Schmerzen - k omplexes neuropsychisches Funktionsdefizit, vor allem Konzentration, Gedächtnis, schnelle Ermüdung betreffend - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Es wurde ausgeführt, strukturell vor allem an der Halswirbelsäule habe auch in der Magnetresonanz-Untersuchung keine vom Unfall herrührende Pathologie eruiert werden können. Klinisch zeige der Bewegungsapparat keine Befunde, die auf dessen vermehrte Beanspruchung unter beruflicher Tätigkeit hinweisen würden , abgesehen vom linken oberen Sprunggelenk, welches bei längerer Be anspruchung schmerze und ermüde. Das Ergebnisprofil der neuropsycholo gischen Untersuchung decke sich mit demjenigen, welches 1998 in der Rehaklinik I.___ erhoben worden sei. In der Intensität hätten die Aufmerksam keits störungen, die Gedächtnisstörungen sowie die reduzierte psychophysische Belast barkeit noch zugenommen. Die Ursache der Störung sei beim Beschwerdeführer auch nach dieser Untersuchung nicht erklärt. Die Testergebnisse könnten zu mindest partiell auf Folgen einer traumatischen Hirnverletzung schliessen lassen. Die Tatsache, dass der Unfall fast fünf Jahre unbefriedigend gelöst zurückliege und der Beschwerdeführer subjektiv immer über den Grenzen seiner Belastbarkeit gearbeitet habe, dürfte die quantitative Verschlechterung teilweise erklären. Eine weitere Erklärung könne auch darin liegen, dass die geltend gemachten Defizite therapeutisch nie wirklich angegangen worden seien. Aufgrund d er Akten, des aktuellen Behandlungsstandes und der Untersuchungen könnten heute über die gesundheitliche Störung nur Arbeitshypothesen formuliert werden. Es liege im Vergleich zur Voruntersuchung ein vergleichbares neuropsychisches Versager profil vor, das auf eine hirntraumatische Schädigung hinweisen könne. Zusätzlich und in Übereinstimmung mit früheren Vermutungen sei die mögliche strukturelle Schädigung von einer Konversionsstörung überlagert, d.h. dass die Misserfolge in der Berufslaufbahn alle dem Unfallereignis aufgebürdet würden. Aus inter disziplinärer Sicht könne heut e lediglich festgehalten werden, dass die gesund heitliche Störung nicht austherapiert sei. Die langfristige Restarbeitsfähigkeit in der urspr ünglichen und letzten Tätigkeit unter der aktuellen medizinischen Be handlung werde auf 70 % eingeschätzt (Urk. 6/37). 3.1.2
Im Schreiben vom 10. Dezember 2001 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. F.___ ergänzend fest, das Leiden, wie es sich heute präsentiere müsse als in ein chro nisches Stadium eingetreten betrachtet werden und eine mögliche Restleistung aufgrund der heutigen Voraussetzungen beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Polier im Hochbau medizinisch nicht mehr tauglich. Die Restleistung betreffend müsse zusammen mit dem Be schwerdeführer anhand des erstellten neuropsychischen Profils versucht werden, ein Berufsbild zu zeichnen, für welches er in Frage komme. Dies sei aber nur aufgrund einer weiteren eingehenden berufsberaterischen Abklärung, ev. ergänzt mit Belastungsversuchen, möglich. Man müsse dabei in Betracht ziehen, dass der Beschwerdeführer in den Grundfunktionen Aufmerksamkeit, Gedächtnis sowie eben psychophysisch durch die Schmerzen erheblich beeinträchtigt sei . Im ange stammten Beruf (Hochbaupolier) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand sei verbesserungsfähig (Urk. 6/50). 3.1.3
Im Schlussbericht der BEFAS C.___ vom 4. Oktober 2002 wurde ausgeführt, unter Beachtung der medizinischen Situation mit der reduzierten psycho-phy sischen Belastbarkeit eigne sich der Beschwerdeführer nicht mehr für körperliche Schwerstarbeit sowie Tätigkeiten verbunden mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Zumutbar seien körperlich leicht bis mittelschwer be lastende Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer vor dem C.___ -Aufenthalt in einem Gartenbaugeschäft verrichtet habe. Dabei sollten repetitiv und länger dauernd grössere Gewichtsbelastungen vermieden werden, wobei sich der Be schwerdeführer nur kurzzeitig und gelegentlich maximale Gew ichtsbelastungen bis ca. 25 kg zutraue. Einschränkungen bestünden mit Auflagen bei Tätigkeiten mit potentiell erhöhter Unfallgefahr (z.B. Arbeitseinsätze auf hohen Leitern/ Ge rüsten) . Nachdem davon auszugehen sei, dass die beobachtete Arbeitsfähigkeit von 50 % verteilt auf bis zu acht Stunden täglich weiter stabilisiert und aufgebaut werden könne, seien grundsätzlich berufliche Massnahmen wie ein Arbeitstrai ning oder eine Einarbeitung angezeigt (Urk. 6/64 S. 6 f.).
Das Arbeitstraining wurde per Ende Juli 2003 abgeschossen, wobei der Be schwer deführer bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 50 – 60 % erreichte (Urk. 6/73/1). 3.1.4
Im Rahmen der im September 2006 eingeleiteten Rentenrevision stützte sich die Beschwerdegegnerin a uf die RAD-Stellungnahme vom 5. Juli 2007. Darin wurde ausgeführt, elf Jahre nach dem Arbeitsunfall leide der 37-jährige ehemalige Maurerpolier immer noch an einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung. Dies aufgrund eines nicht mehr ganz aktuellen Berichts der K linik J.___ vom September 2005. Somit habe sich der Ge sundheitsschaden seit der letzten Invaliditätsbemessung aus medizinischer Sicht wohl nicht verändert . Fraglich sei eine Einkommensverbesserung (Urk. 6/130 /3 ). 3.1.5
Bei der im Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevision stützte sich die Beschwer degegnerin au f die RAD-Stellungnahme vom 20. Januar 2011, wonach der Be schwerdeführer gemäss dem aktuellen Bericht des Hausarztes und den aktua li sierten Akten der Suva in unverändertem Ausmass an einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung und an einer depressiven Erkrankung leide . Es sei somit ohne weitere medizinische Abklärungen trotz gelegentlichen Schwan kun gen leistungsmässig von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit bei vollschich ti gem Pensum in der aktuellen leidensangepassten Tätigkeit als Gärtner auszu gehen (Urk. 6/146/4). 3.2
Dem angefochtenen Entscheid liegt in medizinischer Hinsicht insbesondere das von der Suva in A uftrag gegebene interdiszi plinäre Gutachten der MEDAS
E.___ vom 17. Dezember 2015 ( Urk. 6/192/75-180 ) sowie die kreisärztlic he Beurteilung der Suva vom 12. Februar 2018 ( Urk. 6/195/4-13 ) zugrunde. 3.2.1
Im orthopädischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung von 17. August 2015 nannte Dr. med. K.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (selbständig erwerbend in Gartenbau, Maurer). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6 / 192/122 ): - chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verän derungen - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudo radi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen - leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach b imalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds
Er führte aus, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Be schwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit frei. Eine bedeutsame Wirbel säulenfehlstatik liege nicht vor. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Bei der Palpation der Dornfortsätze der Wirbelsäule ertrage der Beschwerdeführer über dem Lendenwirbel 5 nur die blosse Berührung der Haut ohne laute Schmerz äusserung. Schon der Versuch , den Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels mit nur ganz geringem Druck zu betasten, werde vom Beschwerdeführer mit lauter Schmerzäusserung quittiert. Dieser Befund sei inkonsistent zum gesamten übri gen Untersuchungsbefund an der Wirbelsäule und zu den Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer über der ge samten Wirbelsäule passend zu allen übrigen Untersuchungsergebnissen keinerlei Druckdolenz an. Bei der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im Kopf als stärker als die im Nacken und diese stärker als die in der Lendenwirbelsäule geschildert. Bei der Untersuchung beklage er jedoch keinerlei Schmerzen an der Halswirbelsäule. Der objektive körperliche Untersuchungs befund sei somit betreffend die ganze Wirbelsäule völlig unauffällig. Die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzausstrahlung von der Wirbelsäule in den linken Arm und die Beine passe zu pseudoradikulären, nicht aber zu radikulären Schmerzen. Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzel rei zung fänden sich weder in den Akten noch bei der aktuellen klinisch-ortho pädischen Untersuchung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer radi kulären Irritation aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, nachgewiesen bei der MRI-Untersuchung der LWS vom 27. Februar 2014 und den aktuell angefertigten nativ-radiologischen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lenden wirbelsäule, möglich, nachvollziehbar und verständlich. Nachvollziehbar seien in diesem Zusammenhang belastungsabhänge Schmerzen in der Wirbelsäule, von welchen der Beschwerdeführer berichte. Bei der bestehenden Befundkonstellation seien Schmerzen bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und bei langanhaltender körperlicher Arbeit zu erwarten . Eine dauerhafte leichte Bewegungsein schrän kung finde sich beim Beschwerdeführer an dessen linkem Sprunggelenk. Hier seien dorsale Extension und Plantarflexion im Vergleich zur rechten Seite um jeweils 10° eingeschränkt. Langanhaltendes Arbeit im Stehen und Gehen im unebenen Gelände sei ihm nicht mehr zumutbar, insbesondere wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeiten handle. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch als im Vordergrund stehend beschriebene Kopfweh rechtsparietal betont mit Druck im rechten Auge mit Empfindlichkeit gegenüber Kunstlicht und Wetter umschlag könne seitens des orthopädischen Fachgebietes nicht erklärt werden. Insbesondere lasse sich kein Bezug zu dem orthopädischerseits zu erhebenden Befund an der Halswirbelsäule herstellen. Betreffend die Hals- und Brust wirbel säule seien keine Funktionseins chränkungen feststellbar (Urk. 6/192/115 f.). Idealer weise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg. In einer solch ideal angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung aus orthopädischer Si cht medizinisch zumutbar (Urk. 6/192/117 ). 3.2.2
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. L.___ , Facharzt Neurologie FMH, die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folge schädi gungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts – ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und der LWS ohne traumatische Schädi gungs zeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Dr. L.___ hielt fest, aus aktueller versicherungsneurologischer Sicht könnten keine unfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Auch sei keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Ein schränkung des Fähigkeitsprofils aus neurolo gischer Sicht begründbar (Urk. 6/192/170 ).
Rückblickend diagnostisch könne angesichts der Echtzeitdaten nur von einem sehr leichten Schädel-Hirntrauma mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ausgegangen werden ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen . Zudem sei ohne röntgenologische und MRI-diagnostische Schädigungszeichen allenfalls von einer posttraumatischen leichten Kontusionierung der Halswirbelsäule aus zugehen ohne Hinweis für neurologische Schädigungsfolgen, vorrangig von einer reaktiv- myalgischen zervikalen Schmerzsymptomatik. Auch se ien die ange ge be nen lumboischial giformen Schmerzen ebenfalls ohne MRI-diagnostische Zeichen einer Wirbelsäulenschädigung als unspezifische reaktiv- myalgisc he Schmerzen zu bewerten (Urk. 6/192/162 ).
Zusammenfassend liessen sich aus rein neurologischer Perspektive keine primär neurologischen Pathologika erheben, welche die vom Beschwerdeführer angege bene, mittlerweile ca. 19-jährige chronische Schmerzsymptomatik zervikal, lum bal als auch bezüglich des Kopfes erkläre, insbesondere seien auch keine Ein schränkungen zentral- oder peripher-neurologischer Art objektivierbar, welche die Gleichgewichtsfunktion, Hör- oder Visusfunktionen als auch kognitive Funk tionen in hirnorganischer Hinsicht erklären könnten, erst recht nicht unfallkausal. Auch bezüglich der bis dato geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen gelte, dass solche längstens für ein Jahr posttraumatisch (bei fehlendem Beleg für relevante Gehirnschädigung) als sogenannte posttraumatische Kopfschmerzen zu begründen seien, darüberhinausgehend aber ebenfalls nicht mehr als unfallkausal plausibilisierbar seien. Es müsse aus neurologischer Sicht angesichts der geringen Ausprägung der ehemaligen somatischen Störungen respektive des nur allenfalls sehr leichten Schädelhirntraumas (ohne strukturellen Schädigungsnachweis), der unspezifischen Zervikal- und Lumbalsyndrome ohne Nachweis struktureller Unfallfolgen und ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik, davon aus gegangen werden, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen Versicher ten in bestens trainierter körperlicher Verfassung und damit bei anzunehmendem sehr gutem Restitutionspotential faktisch auch eine weitestgehende Genesung von seinen unfallassoziierten Beschwerde n eingetreten sei (Urk. 6/192/170 f.). 3.2.3
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. M.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeits akzen tuierung Z 73.1 und Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 (Urk. 6/192/ 104 ) .
Dr. M.___ führte aus, zusammenfassend ergäben sich in versicherungs medi zi nischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für qua litative oder quantitative Funktionseinschränkungen. Es bestehe ein diffuses Beschwerdebild, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeits be dingte Belastungsfaktoren geprägt sei. Die Persönlichkeitsfaktoren und die Um weltfaktoren spielten für die Entwicklung der vom Beschwerdeführer geschil derten subjektiven Beschwerden zwar eine gewisse Rolle, beeinträchtigten ihn jedoch nicht in seinen Fähigkeiten und führten daher nicht zu Auswirkungen bzw. deutlichen Beeinträchtigungen im Berufsleben. Die wesentlichen, für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten seien nicht in massgeblicher Weise reduziert und somit nicht relevant. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit sei nicht beeinträchtigt, dies gelte auch für eine ideal angepasste Verweistätigkeit. Dabei sollte der Beschwerdeführer nicht in einer un ruhigen Umgebung mit permanentem Zeitdruck arbeiten müssen, was für ihn nur mit einem grösseren Aufwand zu bewältigen wäre. Ausserdem sei zu erwarten, dass die persönlichkeitseigenen Verhaltensweisen stärker zu Tage treten und ra sch zu Überforderung führen würden. Beim Beschwerdeführer scheine eine unan gemessene Fixierung auf den Unfall im Jahr 1996 im Vordergrund zu stehen, basierend auf Erfahrungen bei bereits in der Kindheit und Jugend vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Wünschen nach Entlastung, Versorgung und Sicherheit. Diese seien nicht immer als «neurotisch» und unbewusst aufzufassen, es handle sich dabei um «normalp sychologische Phänomene» (Urk. 6/192/97 ). 3.2.4
Im neuropsychologischen Teilgutachten führte lic. phil. N.___ , Fach psychologe für Neuropsychologie FSP, aus, in der neuropsychologischen Teilbe gutachtung vom 31. August 2015 hätten keine validen Resultate objektiviert werden können, denn es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, dass die An strengungsbereitschaft des Beschwerdeführers reduziert gewesen sei. Zwei gut standardisierte voneinander unabhängige Symptomvalidierungstests seien deut lich auffällig gewesen. Sogenannte eingebettete Messwerte seien auffällig ge wesen und verschiedene Testwerte seien untereinander in Widerspruch gestan den. Das Testprofil sei mit der klinischen Beobachtung, den dokumentierten und den berichteten Fähigkeiten im Alltag im Widerspruch gestanden. Die Resultate seien mit dem neuropsychologischen Gutachten von 2011 vereinbar. Die Resul tate seien weder mit einer psychischen Störung im Sinne einer Depression (weder die eingeschränkten Gebiete noch die Intensität der Defizite) noch mit den direkten Folgen der 1996 stattgehabten maximal leichten traumatischen Hirn schädigung noch mit chronischen Schmerzen vereinbar. Ein Einfluss der Schmerzmedikation könne theoretisch nicht komplett ausgeschlossen werden, aber auch hier seien keine Einschränkungen einer derartigen Intensität oder einer derartigen Verteilung zu erwarten. Sie stünden auch im deutlichen Widerspruch zur eigenanamnestisch problemlosen regelmässigen Einnahme der Schmerzmedi kation, der subjektiv grundsätzlich gegebenen Fahreignung und der professio nellen Beschäftigung im eigenen Betrieb zu etwa 50 %. Neuropsychologische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (Urk. 6/192/85 f. ). 3.2.5
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit genannt. Als zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgende genannt: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädi gungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den erwähnt: - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verän derungen ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds - Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1 - Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 - Neuropsychologische Diagnosen können nicht gestellt werden - Spannungskopfschmerz, möglicherweise mit migränoiden Anteilen (Krite rien der Migräne nicht erfüllt) - St. n. Knalltrauma 2000 mit Tinnitus (nicht alltagsrelevant)
Der Beschwerdeführer arbeite idealerweise in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Kör perachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten soll t e n nicht mehr zugemutet werden. D asselbe gelte für langanhaltendes Arbei ten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen zur Berück sich tigung der bestehenden Funktionseinschränkung betreffend das linke Sprun g ge lenk. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit häu figem Bück en und Heben von Lasten über 25 kg. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht ergäben sich beim Beschwerdeführer in versiche rungs me dizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizi pation in den wesentlichen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei in seiner aktu ellen Tätigkeit als Landschaftsgärtn er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/192/177 f.).
Die Frage, ob sich die Unfallfolgen seit 1. November 2006 verändert hätten, wurde bejaht. Interdisziplinär sei zusammenfassend angesichts der aktuellen objek tivierbaren medizinischen Sachverhalte, welche bei dem zum Unfall zeit punkt erst 26-jährigen, körperlich gut trainierten Beschwerdeführer schon initial allenfalls geringe somatische Beeinträchtigungen begründeten, aus neurologischer und ortho pädischer Sicht von einer vollen Restitution der unfallkausalen Gesund heitsstörungen auszugehen. Zwar seien nun degenerative Aspekte im Bereich der HWS und LWS feststellbar, diese begründeten aber nicht die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch könne keine versich erungs-psychia trisch relevante Diagnose gestellt werden , welche auch rückblickend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen plausibel erkläre. Es seien nur vorwiegend unspezifische Beschwerden und psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden. Es seien andererseits aber Inkonsi sten zen feststellbar, speziell bei der neuropsychologischen Untersuchung i m Jahr 2010, welche vergleichbar mit dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei. Interdisziplinär sei festzuhalten, dass keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr bestünden, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit (selbständig Erwerbender als Landschaftsgärtner) oder in einer leidens angepassten Verweistätigkeit begründen könnten ( Urk. 6/192/179 ) . 3.2.6
Kreisärztin Dr. med. O.___ , Fachärztin Chirurgie FMH, führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018 bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes aus, vergleiche man die heute erho benen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben. Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nach vollziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 199 1. Aufgrund der mässigen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztätige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kau ernde Tätigkeiten (Urk. 6/195/4-13). 3.2.7
RAD-Arzt Dr. P.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stel lungnahme vom 10. September 2019 fest, es liege eine Änderung des Gesund heitszustandes spätestens mit Erstellung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.___ vom
17. Dezember 2015 vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe spätestens ab Januar 2016 eine 100% - ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sei die Arb eitsfähigkeit hinsichtlich der O SG-Arthrose in ange passter Tätigkeit dokumentiert (Urk. 6/237/9 f.) . 4 .
4 .1
Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS
E.___ vom 17.
Dezember 2015
erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1 .6 ) und vermag in seinen a usführlich begrün deten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen. Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heits zustandes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12.
Februar 2018.
Der Beschwerdeführer macht geltend, d as MEDAS -Gutachten vom 17. Dezember 2015 sei für Zwecke der Unfallversicherung erstellt worden und sei für IV-Zwecke nicht brauchbar (Urk.
1 S.
5 ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis, dass Inva li den- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medi zinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Versicherungsgebiets zu klären sind. Auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art.
43 Abs.
1 resp. Art.
61 lit .
c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklärungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfenden Fragen nicht hinreichend erstellen lässt (Urteil des Bun desgerichts 8C_621/2013 vom 30.
Januar 2014 E.
5 in fine ). Demnach ist d er Sozialversicherungsträger befugt, ja sogar gehalten, auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu be rücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/ 2015 vom 31.
März 2015 E.
6.4 ).
Vorliegend bestand
kein Anlass für die IV-Stelle , ein eigenes Gutachten anzu ordnen, da sich in beiden Versicherungsb ereichen in medizinischer Hinsicht die selben Fragen stellten (aktueller Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie daraus resultierende Invalidität ) und sich die Gutachter auch zu den nicht unfall kausalen Beeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingehend äusserten . Im Übrigen sind von weiteren medizinischen Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. statt vieler BGE 124 V 90 E. 46) . 4 .2
Aus dem Gutachten vom 17. Dezember 2015 geht hervor, dass sich der Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Renten zu sprache
wesentlich verändert haben. Aus neurologischer und orthopädischer Sich t sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfall kausalen Gesundheitsstörungen auszugehen . N europsychologische Defizite, wie sie im Rah men der Rentenzusprache angenommen worden waren, konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatri schen Diag nosen gestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht gelangte der Gutachter unter Aus klam merung psychosozialer und persönlichkeitsbedingte r Belastungsfaktoren zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich ein diffuses Be schwer debild bestand , jedoch
k ein e
relevante Störung
– unabhängig zur Unfall kausalität - mit Krankheit s wert festgestellt werden konnte und die Arbeitsfähig keit nicht beeinträchtigt war .
Unter diesen Umständen kann von einer Indika torenprüfung abgesehen
werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 ). Zudem wurden im Rahmen der Begutachtung diverse Inkon sistenzen – insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsycho lo gischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschafts gärt ner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits fähig keit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die Be schwerden spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich verbessert hab en und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Bedeutung verloren haben. Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustan des vor, welche revisions recht lich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Be schwer deführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewertungen enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3).
Demzufolge ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustan des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entsprechend ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ex nunc et pro futuro
umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_289/2018 vom 11.
Dezember 2018 E.
5 ). 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch degenerative LWS- und HWS-Veränderungen eine leicht verminderte Rücken belastbarkeit besteht
und das Zumutba r keitsprofil wie folgt lautet: Idealerweise arbeitet der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Langanhaltende sta tische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten sind ihm nicht mehr
zumutbar. Das gleiche gilt infolge bestehender Funktionseinschränkungen betreffend das linke obere Sprung gelenk für langanhaltendes Arbeiten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangs störung für das linke obere S prunggelenk besteht eine ganztäg ige Arbeitsfähig keit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kauernde Tätigkeiten. Nicht mehr zumutbar sind zudem Tätigkeiten, welche mit häufigem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg verbunden sind.
Im Ra hmen des Zumutbar keits profils besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter , wie sich das verbesserte Leistungsvermögen des Be schwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen (1987-1990) und von 1993-1995 die Polierschule (ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990-1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau. Gemäss seinen Angaben hat er diese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschafts garten bau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma gegrün det. Dort arbeitete er in einem 50%-Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorwiegend leichte Tätigkeiten aus ( Urk. 6/192/8 vgl. auch UV.2019.00240 Urk. 8/376). 5.3
Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Maurer bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzu neh men, dass seine berufliche Neuorientierung (im Jahr 2003) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vor liegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bezif fern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu bean stan den . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Validenein kom mens somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schwei zerischen Baumeisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwer deführers - nich t massgebend , sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzu stellen. Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, der LSE 2016 (ver öffentlicht am 16. Oktober 2018) beträgt das Einkommen Fr. 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.--. pro Jahr. Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6 Stunden ergibt dies Fr.
91'803.-- . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen
von Fr.
92'664.- - . 5.4
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) heran, was ange sichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschlie ssend zum Polier weitergebildet . Zudem war er im Gartenbau unter anderem selbständig erwerbstätig . Angesichts der abge schlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen praktischen Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prü fungs experte im Gartenbau erscheint es angemessen, Kompetenzniveau 3 heran zuziehen . Gemäss Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183.-- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196.- -. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--. Unter Be rücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männ liche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.--. Es sind keine Anhalts punkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, zumal das Kompetenzniveau 3 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten enthält. Das Invali den einkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--. 5.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702.-- resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'962.-- , was einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 % entspricht. Die Anpas sung der Nominallöhne auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2020) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Renten bezugs seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch ver werten kann. 6.2
Der Beschwerdeführer war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung erst
49 Jahre alt, bezog aber seit 20 Jahren
und rund
5 Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442
E. 3 und 4)
eine halbe Invalidenrente. Damit fäll t er grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben .
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ge prüft, einen solchen aber verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer über eine berufliche Ausbildung verfügt und
seit 2003
in angepasster Tätigkei t durchwegs zu
50 % arbeits tätig
war . Somit bestand
keine gänzliche Absenz vom Erwerbsleben .
D er Beschwerdeführer war sogar in der Lage , als Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen . Ausserdem agierte er als kantonaler Prüfungs experte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau (vgl. vorne E. 5.2) . Damit er scheint er hinreichend agil und gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert
und er kann auf eine gefestigte berufliche Erfahrung zurückgreifen (vgl. vorne E.
1.5 ) , was für die Integration auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist .
Unter diese n Umständen ist dem Beschwerdeführer trotz der während mehr als 20 Jahren ausge richteten Rentenleistungen eine Selbsteingliederung zumutbar. 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 ) , was für die Integration auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist .
Unter diese n Umständen ist dem Beschwerdeführer trotz der während mehr als 20 Jahren ausge richteten Rentenleistungen eine Selbsteingliederung zumutbar. 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 1.6 Im Rahmen des im Juni 2016 einge leitete n Revisionsverfahrens (Urk. 6/172 ff.) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 6. Januar 2020 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/249 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bis herige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 / 3/3 ).
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Renten bezugs seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch ver werten kann.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung erst
49 Jahre alt, bezog aber seit 20 Jahren
und rund
5 Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442
E. 3 und 4)
eine halbe Invalidenrente. Damit fäll t er grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben .
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ge prüft, einen solchen aber verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer über eine berufliche Ausbildung verfügt und
seit 2003
in angepasster Tätigkei t durchwegs zu
50 % arbeits tätig
war . Somit bestand
keine gänzliche Absenz vom Erwerbsleben .
D er Beschwerdeführer war sogar in der Lage , als Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen . Ausserdem agierte er als kantonaler Prüfungs experte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau (vgl. vorne E. 5.2) . Damit er scheint er hinreichend agil und gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert
und er kann auf eine gefestigte berufliche Erfahrung zurückgreifen (vgl. vorne E.
E. 6.4 ).
Vorliegend bestand
kein Anlass für die IV-Stelle , ein eigenes Gutachten anzu ordnen, da sich in beiden Versicherungsb ereichen in medizinischer Hinsicht die selben Fragen stellten (aktueller Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie daraus resultierende Invalidität ) und sich die Gutachter auch zu den nicht unfall kausalen Beeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingehend äusserten . Im Übrigen sind von weiteren medizinischen Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. statt vieler BGE 124 V 90 E. 46) . 4 .2
Aus dem Gutachten vom 17. Dezember 2015 geht hervor, dass sich der Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Renten zu sprache
wesentlich verändert haben. Aus neurologischer und orthopädischer Sich t sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfall kausalen Gesundheitsstörungen auszugehen . N europsychologische Defizite, wie sie im Rah men der Rentenzusprache angenommen worden waren, konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatri schen Diag nosen gestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht gelangte der Gutachter unter Aus klam merung psychosozialer und persönlichkeitsbedingte r Belastungsfaktoren zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich ein diffuses Be schwer debild bestand , jedoch
k ein e
relevante Störung
– unabhängig zur Unfall kausalität - mit Krankheit s wert festgestellt werden konnte und die Arbeitsfähig keit nicht beeinträchtigt war .
Unter diesen Umständen kann von einer Indika torenprüfung abgesehen
werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 ). Zudem wurden im Rahmen der Begutachtung diverse Inkon sistenzen – insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsycho lo gischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschafts gärt ner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits fähig keit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die Be schwerden spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich verbessert hab en und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Bedeutung verloren haben. Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustan des vor, welche revisions recht lich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Be schwer deführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewertungen enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3).
Demzufolge ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustan des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entsprechend ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ex nunc et pro futuro
umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_289/2018 vom 11.
Dezember 2018 E.
5 ). 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch degenerative LWS- und HWS-Veränderungen eine leicht verminderte Rücken belastbarkeit besteht
und das Zumutba r keitsprofil wie folgt lautet: Idealerweise arbeitet der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Langanhaltende sta tische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten sind ihm nicht mehr
zumutbar. Das gleiche gilt infolge bestehender Funktionseinschränkungen betreffend das linke obere Sprung gelenk für langanhaltendes Arbeiten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangs störung für das linke obere S prunggelenk besteht eine ganztäg ige Arbeitsfähig keit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kauernde Tätigkeiten. Nicht mehr zumutbar sind zudem Tätigkeiten, welche mit häufigem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg verbunden sind.
Im Ra hmen des Zumutbar keits profils besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter , wie sich das verbesserte Leistungsvermögen des Be schwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen (1987-1990) und von 1993-1995 die Polierschule (ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990-1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau. Gemäss seinen Angaben hat er diese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschafts garten bau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma gegrün det. Dort arbeitete er in einem 50%-Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorwiegend leichte Tätigkeiten aus ( Urk. 6/192/8 vgl. auch UV.2019.00240 Urk. 8/376). 5.3
Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Maurer bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzu neh men, dass seine berufliche Neuorientierung (im Jahr 2003) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vor liegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bezif fern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu bean stan den . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Validenein kom mens somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schwei zerischen Baumeisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwer deführers - nich t massgebend , sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzu stellen. Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, der LSE 2016 (ver öffentlicht am 16. Oktober 2018) beträgt das Einkommen Fr. 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.--. pro Jahr. Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6 Stunden ergibt dies Fr.
91'803.-- . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen
von Fr.
92'664.- - . 5.4
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) heran, was ange sichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschlie ssend zum Polier weitergebildet . Zudem war er im Gartenbau unter anderem selbständig erwerbstätig . Angesichts der abge schlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen praktischen Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prü fungs experte im Gartenbau erscheint es angemessen, Kompetenzniveau 3 heran zuziehen . Gemäss Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183.-- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196.- -. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--. Unter Be rücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männ liche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.--. Es sind keine Anhalts punkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, zumal das Kompetenzniveau 3 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten enthält. Das Invali den einkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--. 5.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702.-- resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'962.-- , was einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 % entspricht. Die Anpas sung der Nominallöhne auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2020) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. 6.
E. 7 am 25. Februar 2008 anerkannt hatte (Urk. 6/192/898 f. ), sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basierend auf einem Inva liditätsgrad von 55 % ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beein trächtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/ 192/889-892 ).
E. 10 bis April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haftpflichtversicherers observiert Urk. 6/192/323
ff. und 353
ff. ). Der Haft pflichtversicherer veranlasste sodann eine interdisziplinäre Begutachtung bei der D.___ (Gu t achten vom 3. Juni 2011, Urk. 6/ 192/450 ff. ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00098
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
15. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1970 geborene X.___
war seit dem 20. April 1987 bei der Y.___ AG zunächst als Maurerlehrling und danach als Maurer angestellt, als er am 16. Juni 1991 beim Fussballspielen ausrutschte und sich dabei eine Bimalleolar luxationsfraktur Typ C mit Volkmannabriss links zuzog ( vgl. UV.2019.00240 Urk. 9/1 und Urk. 9/3 ). Seit dem 11. März 1996 war der Versicherte als Polier bei der Z.___ AG tätig und erlitt am 2. Mai 1996 auf einer Baustelle einen Arbeits unfall (Urk. 6/ 43/61 ). Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Uni versitätsspitals A.___ vom 30. Mai 1996 betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 7. Mai 1996 wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Riss quetschwunde occipital rechts, einer Kontusion der Halswirbelsäule, einer Kontu sion des Ellbogens und eines akuten lumbo-spondylogenen Syndroms genannt (Urk. 6 / 3/3 ). 1.2
Die Suva als z uständiger Unfallversicherer erbrachte f ür beide Unfälle die ge setzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die Suva dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 2. Mai 1996 verbliebene Beein trächtigung eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhende Integri täts entschädigung zu ( vgl. UV.2019.240 Urk. 8/92). Nachdem der Versicherte den Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 200 7 am 25. Februar 2008 anerkannt hatte (Urk. 6/192/898 f. ), sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basierend auf einem Inva liditätsgrad von 55 % ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beein trächtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/ 192/889-892 ). 1.3
Am 27. August 1997 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/2).
Mit Verfügung vom 21. September 1998 (Urk. 6/14) schrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, nachdem der Versicherte eine neue Stelle angetreten hatte. Am 11. Jul i 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine medizinische B eguta chtung beim Zentrum B.___ . Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 15. Juni 2001 erstattet (Ur
k. 6/37). Mit Vorbescheid vom 13 .
Juli 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/42).
Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___ (BEFAS) durchgeführt ( Schlu ssbericht vom 4. Oktober 2002, Urk. 6/ 64). Nach Durchführung berufliche r Massnahmen vom 1. Februar bis 31.
Juli 2003 (Urk. 6/66 -
74) wurde dem Versicherten
m it Verfü gung vom 30. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/85). Die dagegen erhobene Einspra che wurde mit Entscheid vom 16. April 2004 abgewiesen (Urk. 6/97).
Die im September 2006 und Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 6/131 und Urk. 6/14 7). 1.4
Im Zeitraum von März 20 10 bis April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haftpflichtversicherers observiert Urk. 6/192/323
ff. und 353
ff. ). Der Haft pflichtversicherer veranlasste sodann eine interdisziplinäre Begutachtung bei der D.___ (Gu t achten vom 3. Juni 2011, Urk. 6/ 192/450 ff. ). 1.5
Am 17. Dezember 2015 wurde das von der Suva in Auftrag gegebene i nter dis ziplinäre Gutachten der MEDAS
E.___
(Neurologie/ Neuro - psycholo gie/Psy chia trie/Orthopädie) erstattet
(Urk. 6/192/75-180 ). Am 9. Februar 2018 erfolgte eine k reisärztliche Untersuchung (Urk. 6/ 195/4-13 ). Die Suva hob die Rente der Un fallversicherung m it Verfügung vom 11. Juni
2018 per 1. Juli
2018 auf (Urk. 6/ 199 ) . Die gegen den Einsprache entscheid von 27. August 2019 erhobene Beschwerde ,
welche Gegenstand des Verfahrens UV.2019.00240 bildet, wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich
heutigen Datums abgewiesen. 1.6
Im Rahmen des im Juni 2016 einge leitete n Revisionsverfahrens (Urk. 6/172 ff.) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 6. Januar 2020 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/249 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bis herige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeits markt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufser fah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die ver sicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 1 .6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver bessert habe . Ab Februar 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Aus diesem Grund werde die Rente aufgehoben (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich im Wesentlichen auf die Akten der obligatorischen Unfallver siche rung. Das MEDAS -Gutachten vom 17. Dezember 2015 sei für die Zwecke der Unfallversicherung erstellt worden und sei für IV-Zwecke nicht brauchbar. Diag nostisch sei en
die Grundlage n der Rentenzusprache ein chroni fiziertes Schmerz syn drom, eine Somatisierungsstörung sowie anamnestisch neuropsychologische Einschränkungen gewesen. Es handle sich dabei um Diagnosen, die nach aktueller juristischer und medizinischer Auffassung nicht mehr invalidisierend seien. Dies berechtige aber nicht zur Rentenaufhebung. Die Altrente sei in ihrem Bestand geschützt und könne grundsätzlich nicht aufgehoben werden . Nach implizi ter Auffassung im MEDAS -Gutachten hätten bere its im Zeitpunkt der Rentenzu sp rache keine unfallkausalen Einschränkungen vorgelegen. Es handle sich beim MEDAS -Gutachten um eine widersprüchliche revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung. Die aus der Verfügung ersichtlichen Vergleichseinkommen träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer könnte aktuell im Gesundheitsfall aufgrund von Dienstalter und langjähriger Berufserfahrung mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielen. Andererseits müsse angesichts qualitativer Einschränkungen ein Leidens abzug von mindestens 20 % berücksichtigt werden. Die Rente sei seit 20 Jahren ausgerichtet worden. Dies schliesse die Selbsteingliederung aus. Die Beschwerde gegnerin hätte vor Renteneinstellung Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung recht fertigt. Insbesondere ist zu prüfen, ob seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. Oktober 2003 , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1 .
Juli 1999 eine halbe Rente zugesprochen worden war ( Urk. 6/85 ) , eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit stattgefunden hat. Weiter gehört bei der Rentenaufhebung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung z um Streitgegenstand ( Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2019 vom 2 9. August
2019 E. 2.2 und 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2). 3.
3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom
30. Oktober 2003 ( Urk. 6/ 85 ) beruhte im Wesentlichen auf dem B.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2001 (Urk.
6/
37) und der Ergänzung vom 10.
Dezember 2001 (Urk.
6/50) sowie dem Schlussber icht der BEFAS C.___ vom 4.
Oktober 2002 (Urk.
6/64 ; vgl. Feststellungsblatt Urk. 6/38 und Urk. 6/73 ) . 3.1.1
Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. G.___ , FMH Radiologie , und Dr. med. H.___ , Psychiatrie, nannten in ihrem Gut achten vom 15. Juni 2001 die folgenden strukturellen Diagnosen: - Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit Skoliose und Hyperlordose und leicht überdurchschnittlichen degenerativen Veränderungen - Zustand nach Kontusionstrauma (Kopf, Rücken) bei Sturz am 02.05.1996
sowie die folgenden klinischen und funktionellen Diagnosen: - Zustand nach Commotio cerebri und Sturz - c hronische und chronifizierte Schmerzen - k omplexes neuropsychisches Funktionsdefizit, vor allem Konzentration, Gedächtnis, schnelle Ermüdung betreffend - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Es wurde ausgeführt, strukturell vor allem an der Halswirbelsäule habe auch in der Magnetresonanz-Untersuchung keine vom Unfall herrührende Pathologie eruiert werden können. Klinisch zeige der Bewegungsapparat keine Befunde, die auf dessen vermehrte Beanspruchung unter beruflicher Tätigkeit hinweisen würden , abgesehen vom linken oberen Sprunggelenk, welches bei längerer Be anspruchung schmerze und ermüde. Das Ergebnisprofil der neuropsycholo gischen Untersuchung decke sich mit demjenigen, welches 1998 in der Rehaklinik I.___ erhoben worden sei. In der Intensität hätten die Aufmerksam keits störungen, die Gedächtnisstörungen sowie die reduzierte psychophysische Belast barkeit noch zugenommen. Die Ursache der Störung sei beim Beschwerdeführer auch nach dieser Untersuchung nicht erklärt. Die Testergebnisse könnten zu mindest partiell auf Folgen einer traumatischen Hirnverletzung schliessen lassen. Die Tatsache, dass der Unfall fast fünf Jahre unbefriedigend gelöst zurückliege und der Beschwerdeführer subjektiv immer über den Grenzen seiner Belastbarkeit gearbeitet habe, dürfte die quantitative Verschlechterung teilweise erklären. Eine weitere Erklärung könne auch darin liegen, dass die geltend gemachten Defizite therapeutisch nie wirklich angegangen worden seien. Aufgrund d er Akten, des aktuellen Behandlungsstandes und der Untersuchungen könnten heute über die gesundheitliche Störung nur Arbeitshypothesen formuliert werden. Es liege im Vergleich zur Voruntersuchung ein vergleichbares neuropsychisches Versager profil vor, das auf eine hirntraumatische Schädigung hinweisen könne. Zusätzlich und in Übereinstimmung mit früheren Vermutungen sei die mögliche strukturelle Schädigung von einer Konversionsstörung überlagert, d.h. dass die Misserfolge in der Berufslaufbahn alle dem Unfallereignis aufgebürdet würden. Aus inter disziplinärer Sicht könne heut e lediglich festgehalten werden, dass die gesund heitliche Störung nicht austherapiert sei. Die langfristige Restarbeitsfähigkeit in der urspr ünglichen und letzten Tätigkeit unter der aktuellen medizinischen Be handlung werde auf 70 % eingeschätzt (Urk. 6/37). 3.1.2
Im Schreiben vom 10. Dezember 2001 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. F.___ ergänzend fest, das Leiden, wie es sich heute präsentiere müsse als in ein chro nisches Stadium eingetreten betrachtet werden und eine mögliche Restleistung aufgrund der heutigen Voraussetzungen beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Polier im Hochbau medizinisch nicht mehr tauglich. Die Restleistung betreffend müsse zusammen mit dem Be schwerdeführer anhand des erstellten neuropsychischen Profils versucht werden, ein Berufsbild zu zeichnen, für welches er in Frage komme. Dies sei aber nur aufgrund einer weiteren eingehenden berufsberaterischen Abklärung, ev. ergänzt mit Belastungsversuchen, möglich. Man müsse dabei in Betracht ziehen, dass der Beschwerdeführer in den Grundfunktionen Aufmerksamkeit, Gedächtnis sowie eben psychophysisch durch die Schmerzen erheblich beeinträchtigt sei . Im ange stammten Beruf (Hochbaupolier) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand sei verbesserungsfähig (Urk. 6/50). 3.1.3
Im Schlussbericht der BEFAS C.___ vom 4. Oktober 2002 wurde ausgeführt, unter Beachtung der medizinischen Situation mit der reduzierten psycho-phy sischen Belastbarkeit eigne sich der Beschwerdeführer nicht mehr für körperliche Schwerstarbeit sowie Tätigkeiten verbunden mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Zumutbar seien körperlich leicht bis mittelschwer be lastende Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer vor dem C.___ -Aufenthalt in einem Gartenbaugeschäft verrichtet habe. Dabei sollten repetitiv und länger dauernd grössere Gewichtsbelastungen vermieden werden, wobei sich der Be schwerdeführer nur kurzzeitig und gelegentlich maximale Gew ichtsbelastungen bis ca. 25 kg zutraue. Einschränkungen bestünden mit Auflagen bei Tätigkeiten mit potentiell erhöhter Unfallgefahr (z.B. Arbeitseinsätze auf hohen Leitern/ Ge rüsten) . Nachdem davon auszugehen sei, dass die beobachtete Arbeitsfähigkeit von 50 % verteilt auf bis zu acht Stunden täglich weiter stabilisiert und aufgebaut werden könne, seien grundsätzlich berufliche Massnahmen wie ein Arbeitstrai ning oder eine Einarbeitung angezeigt (Urk. 6/64 S. 6 f.).
Das Arbeitstraining wurde per Ende Juli 2003 abgeschossen, wobei der Be schwer deführer bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 50 – 60 % erreichte (Urk. 6/73/1). 3.1.4
Im Rahmen der im September 2006 eingeleiteten Rentenrevision stützte sich die Beschwerdegegnerin a uf die RAD-Stellungnahme vom 5. Juli 2007. Darin wurde ausgeführt, elf Jahre nach dem Arbeitsunfall leide der 37-jährige ehemalige Maurerpolier immer noch an einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung. Dies aufgrund eines nicht mehr ganz aktuellen Berichts der K linik J.___ vom September 2005. Somit habe sich der Ge sundheitsschaden seit der letzten Invaliditätsbemessung aus medizinischer Sicht wohl nicht verändert . Fraglich sei eine Einkommensverbesserung (Urk. 6/130 /3 ). 3.1.5
Bei der im Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevision stützte sich die Beschwer degegnerin au f die RAD-Stellungnahme vom 20. Januar 2011, wonach der Be schwerdeführer gemäss dem aktuellen Bericht des Hausarztes und den aktua li sierten Akten der Suva in unverändertem Ausmass an einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung und an einer depressiven Erkrankung leide . Es sei somit ohne weitere medizinische Abklärungen trotz gelegentlichen Schwan kun gen leistungsmässig von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit bei vollschich ti gem Pensum in der aktuellen leidensangepassten Tätigkeit als Gärtner auszu gehen (Urk. 6/146/4). 3.2
Dem angefochtenen Entscheid liegt in medizinischer Hinsicht insbesondere das von der Suva in A uftrag gegebene interdiszi plinäre Gutachten der MEDAS
E.___ vom 17. Dezember 2015 ( Urk. 6/192/75-180 ) sowie die kreisärztlic he Beurteilung der Suva vom 12. Februar 2018 ( Urk. 6/195/4-13 ) zugrunde. 3.2.1
Im orthopädischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung von 17. August 2015 nannte Dr. med. K.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (selbständig erwerbend in Gartenbau, Maurer). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6 / 192/122 ): - chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verän derungen - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudo radi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen - leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach b imalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds
Er führte aus, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Be schwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit frei. Eine bedeutsame Wirbel säulenfehlstatik liege nicht vor. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Bei der Palpation der Dornfortsätze der Wirbelsäule ertrage der Beschwerdeführer über dem Lendenwirbel 5 nur die blosse Berührung der Haut ohne laute Schmerz äusserung. Schon der Versuch , den Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels mit nur ganz geringem Druck zu betasten, werde vom Beschwerdeführer mit lauter Schmerzäusserung quittiert. Dieser Befund sei inkonsistent zum gesamten übri gen Untersuchungsbefund an der Wirbelsäule und zu den Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer über der ge samten Wirbelsäule passend zu allen übrigen Untersuchungsergebnissen keinerlei Druckdolenz an. Bei der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im Kopf als stärker als die im Nacken und diese stärker als die in der Lendenwirbelsäule geschildert. Bei der Untersuchung beklage er jedoch keinerlei Schmerzen an der Halswirbelsäule. Der objektive körperliche Untersuchungs befund sei somit betreffend die ganze Wirbelsäule völlig unauffällig. Die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzausstrahlung von der Wirbelsäule in den linken Arm und die Beine passe zu pseudoradikulären, nicht aber zu radikulären Schmerzen. Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzel rei zung fänden sich weder in den Akten noch bei der aktuellen klinisch-ortho pädischen Untersuchung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer radi kulären Irritation aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, nachgewiesen bei der MRI-Untersuchung der LWS vom 27. Februar 2014 und den aktuell angefertigten nativ-radiologischen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lenden wirbelsäule, möglich, nachvollziehbar und verständlich. Nachvollziehbar seien in diesem Zusammenhang belastungsabhänge Schmerzen in der Wirbelsäule, von welchen der Beschwerdeführer berichte. Bei der bestehenden Befundkonstellation seien Schmerzen bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und bei langanhaltender körperlicher Arbeit zu erwarten . Eine dauerhafte leichte Bewegungsein schrän kung finde sich beim Beschwerdeführer an dessen linkem Sprunggelenk. Hier seien dorsale Extension und Plantarflexion im Vergleich zur rechten Seite um jeweils 10° eingeschränkt. Langanhaltendes Arbeit im Stehen und Gehen im unebenen Gelände sei ihm nicht mehr zumutbar, insbesondere wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeiten handle. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch als im Vordergrund stehend beschriebene Kopfweh rechtsparietal betont mit Druck im rechten Auge mit Empfindlichkeit gegenüber Kunstlicht und Wetter umschlag könne seitens des orthopädischen Fachgebietes nicht erklärt werden. Insbesondere lasse sich kein Bezug zu dem orthopädischerseits zu erhebenden Befund an der Halswirbelsäule herstellen. Betreffend die Hals- und Brust wirbel säule seien keine Funktionseins chränkungen feststellbar (Urk. 6/192/115 f.). Idealer weise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg. In einer solch ideal angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung aus orthopädischer Si cht medizinisch zumutbar (Urk. 6/192/117 ). 3.2.2
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. L.___ , Facharzt Neurologie FMH, die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folge schädi gungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts – ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und der LWS ohne traumatische Schädi gungs zeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Dr. L.___ hielt fest, aus aktueller versicherungsneurologischer Sicht könnten keine unfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Auch sei keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Ein schränkung des Fähigkeitsprofils aus neurolo gischer Sicht begründbar (Urk. 6/192/170 ).
Rückblickend diagnostisch könne angesichts der Echtzeitdaten nur von einem sehr leichten Schädel-Hirntrauma mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ausgegangen werden ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen . Zudem sei ohne röntgenologische und MRI-diagnostische Schädigungszeichen allenfalls von einer posttraumatischen leichten Kontusionierung der Halswirbelsäule aus zugehen ohne Hinweis für neurologische Schädigungsfolgen, vorrangig von einer reaktiv- myalgischen zervikalen Schmerzsymptomatik. Auch se ien die ange ge be nen lumboischial giformen Schmerzen ebenfalls ohne MRI-diagnostische Zeichen einer Wirbelsäulenschädigung als unspezifische reaktiv- myalgisc he Schmerzen zu bewerten (Urk. 6/192/162 ).
Zusammenfassend liessen sich aus rein neurologischer Perspektive keine primär neurologischen Pathologika erheben, welche die vom Beschwerdeführer angege bene, mittlerweile ca. 19-jährige chronische Schmerzsymptomatik zervikal, lum bal als auch bezüglich des Kopfes erkläre, insbesondere seien auch keine Ein schränkungen zentral- oder peripher-neurologischer Art objektivierbar, welche die Gleichgewichtsfunktion, Hör- oder Visusfunktionen als auch kognitive Funk tionen in hirnorganischer Hinsicht erklären könnten, erst recht nicht unfallkausal. Auch bezüglich der bis dato geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen gelte, dass solche längstens für ein Jahr posttraumatisch (bei fehlendem Beleg für relevante Gehirnschädigung) als sogenannte posttraumatische Kopfschmerzen zu begründen seien, darüberhinausgehend aber ebenfalls nicht mehr als unfallkausal plausibilisierbar seien. Es müsse aus neurologischer Sicht angesichts der geringen Ausprägung der ehemaligen somatischen Störungen respektive des nur allenfalls sehr leichten Schädelhirntraumas (ohne strukturellen Schädigungsnachweis), der unspezifischen Zervikal- und Lumbalsyndrome ohne Nachweis struktureller Unfallfolgen und ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik, davon aus gegangen werden, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen Versicher ten in bestens trainierter körperlicher Verfassung und damit bei anzunehmendem sehr gutem Restitutionspotential faktisch auch eine weitestgehende Genesung von seinen unfallassoziierten Beschwerde n eingetreten sei (Urk. 6/192/170 f.). 3.2.3
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. M.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeits akzen tuierung Z 73.1 und Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 (Urk. 6/192/ 104 ) .
Dr. M.___ führte aus, zusammenfassend ergäben sich in versicherungs medi zi nischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für qua litative oder quantitative Funktionseinschränkungen. Es bestehe ein diffuses Beschwerdebild, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeits be dingte Belastungsfaktoren geprägt sei. Die Persönlichkeitsfaktoren und die Um weltfaktoren spielten für die Entwicklung der vom Beschwerdeführer geschil derten subjektiven Beschwerden zwar eine gewisse Rolle, beeinträchtigten ihn jedoch nicht in seinen Fähigkeiten und führten daher nicht zu Auswirkungen bzw. deutlichen Beeinträchtigungen im Berufsleben. Die wesentlichen, für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten seien nicht in massgeblicher Weise reduziert und somit nicht relevant. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit sei nicht beeinträchtigt, dies gelte auch für eine ideal angepasste Verweistätigkeit. Dabei sollte der Beschwerdeführer nicht in einer un ruhigen Umgebung mit permanentem Zeitdruck arbeiten müssen, was für ihn nur mit einem grösseren Aufwand zu bewältigen wäre. Ausserdem sei zu erwarten, dass die persönlichkeitseigenen Verhaltensweisen stärker zu Tage treten und ra sch zu Überforderung führen würden. Beim Beschwerdeführer scheine eine unan gemessene Fixierung auf den Unfall im Jahr 1996 im Vordergrund zu stehen, basierend auf Erfahrungen bei bereits in der Kindheit und Jugend vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Wünschen nach Entlastung, Versorgung und Sicherheit. Diese seien nicht immer als «neurotisch» und unbewusst aufzufassen, es handle sich dabei um «normalp sychologische Phänomene» (Urk. 6/192/97 ). 3.2.4
Im neuropsychologischen Teilgutachten führte lic. phil. N.___ , Fach psychologe für Neuropsychologie FSP, aus, in der neuropsychologischen Teilbe gutachtung vom 31. August 2015 hätten keine validen Resultate objektiviert werden können, denn es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, dass die An strengungsbereitschaft des Beschwerdeführers reduziert gewesen sei. Zwei gut standardisierte voneinander unabhängige Symptomvalidierungstests seien deut lich auffällig gewesen. Sogenannte eingebettete Messwerte seien auffällig ge wesen und verschiedene Testwerte seien untereinander in Widerspruch gestan den. Das Testprofil sei mit der klinischen Beobachtung, den dokumentierten und den berichteten Fähigkeiten im Alltag im Widerspruch gestanden. Die Resultate seien mit dem neuropsychologischen Gutachten von 2011 vereinbar. Die Resul tate seien weder mit einer psychischen Störung im Sinne einer Depression (weder die eingeschränkten Gebiete noch die Intensität der Defizite) noch mit den direkten Folgen der 1996 stattgehabten maximal leichten traumatischen Hirn schädigung noch mit chronischen Schmerzen vereinbar. Ein Einfluss der Schmerzmedikation könne theoretisch nicht komplett ausgeschlossen werden, aber auch hier seien keine Einschränkungen einer derartigen Intensität oder einer derartigen Verteilung zu erwarten. Sie stünden auch im deutlichen Widerspruch zur eigenanamnestisch problemlosen regelmässigen Einnahme der Schmerzmedi kation, der subjektiv grundsätzlich gegebenen Fahreignung und der professio nellen Beschäftigung im eigenen Betrieb zu etwa 50 %. Neuropsychologische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (Urk. 6/192/85 f. ). 3.2.5
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit genannt. Als zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgende genannt: - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädi gungen - mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts ohne Fraktur - mit Contusio der HWS und LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgen den erwähnt: - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Verän derungen ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradi kulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991 - Senk-Spreizfuss bds - Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1 - Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 - Neuropsychologische Diagnosen können nicht gestellt werden - Spannungskopfschmerz, möglicherweise mit migränoiden Anteilen (Krite rien der Migräne nicht erfüllt) - St. n. Knalltrauma 2000 mit Tinnitus (nicht alltagsrelevant)
Der Beschwerdeführer arbeite idealerweise in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Kör perachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten soll t e n nicht mehr zugemutet werden. D asselbe gelte für langanhaltendes Arbei ten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen zur Berück sich tigung der bestehenden Funktionseinschränkung betreffend das linke Sprun g ge lenk. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit häu figem Bück en und Heben von Lasten über 25 kg. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht ergäben sich beim Beschwerdeführer in versiche rungs me dizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizi pation in den wesentlichen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei in seiner aktu ellen Tätigkeit als Landschaftsgärtn er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/192/177 f.).
Die Frage, ob sich die Unfallfolgen seit 1. November 2006 verändert hätten, wurde bejaht. Interdisziplinär sei zusammenfassend angesichts der aktuellen objek tivierbaren medizinischen Sachverhalte, welche bei dem zum Unfall zeit punkt erst 26-jährigen, körperlich gut trainierten Beschwerdeführer schon initial allenfalls geringe somatische Beeinträchtigungen begründeten, aus neurologischer und ortho pädischer Sicht von einer vollen Restitution der unfallkausalen Gesund heitsstörungen auszugehen. Zwar seien nun degenerative Aspekte im Bereich der HWS und LWS feststellbar, diese begründeten aber nicht die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch könne keine versich erungs-psychia trisch relevante Diagnose gestellt werden , welche auch rückblickend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen plausibel erkläre. Es seien nur vorwiegend unspezifische Beschwerden und psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden. Es seien andererseits aber Inkonsi sten zen feststellbar, speziell bei der neuropsychologischen Untersuchung i m Jahr 2010, welche vergleichbar mit dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei. Interdisziplinär sei festzuhalten, dass keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr bestünden, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit (selbständig Erwerbender als Landschaftsgärtner) oder in einer leidens angepassten Verweistätigkeit begründen könnten ( Urk. 6/192/179 ) . 3.2.6
Kreisärztin Dr. med. O.___ , Fachärztin Chirurgie FMH, führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018 bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes aus, vergleiche man die heute erho benen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben. Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nach vollziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 199 1. Aufgrund der mässigen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztätige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kau ernde Tätigkeiten (Urk. 6/195/4-13). 3.2.7
RAD-Arzt Dr. P.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stel lungnahme vom 10. September 2019 fest, es liege eine Änderung des Gesund heitszustandes spätestens mit Erstellung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.___ vom
17. Dezember 2015 vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe spätestens ab Januar 2016 eine 100% - ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sei die Arb eitsfähigkeit hinsichtlich der O SG-Arthrose in ange passter Tätigkeit dokumentiert (Urk. 6/237/9 f.) . 4 .
4 .1
Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS
E.___ vom 17.
Dezember 2015
erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1 .6 ) und vermag in seinen a usführlich begrün deten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen. Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heits zustandes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12.
Februar 2018.
Der Beschwerdeführer macht geltend, d as MEDAS -Gutachten vom 17. Dezember 2015 sei für Zwecke der Unfallversicherung erstellt worden und sei für IV-Zwecke nicht brauchbar (Urk.
1 S.
5 ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis, dass Inva li den- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medi zinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Versicherungsgebiets zu klären sind. Auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art.
43 Abs.
1 resp. Art.
61 lit .
c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklärungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfenden Fragen nicht hinreichend erstellen lässt (Urteil des Bun desgerichts 8C_621/2013 vom 30.
Januar 2014 E.
5 in fine ). Demnach ist d er Sozialversicherungsträger befugt, ja sogar gehalten, auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu be rücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/ 2015 vom 31.
März 2015 E.
6.4 ).
Vorliegend bestand
kein Anlass für die IV-Stelle , ein eigenes Gutachten anzu ordnen, da sich in beiden Versicherungsb ereichen in medizinischer Hinsicht die selben Fragen stellten (aktueller Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie daraus resultierende Invalidität ) und sich die Gutachter auch zu den nicht unfall kausalen Beeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingehend äusserten . Im Übrigen sind von weiteren medizinischen Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. statt vieler BGE 124 V 90 E. 46) . 4 .2
Aus dem Gutachten vom 17. Dezember 2015 geht hervor, dass sich der Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Renten zu sprache
wesentlich verändert haben. Aus neurologischer und orthopädischer Sich t sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfall kausalen Gesundheitsstörungen auszugehen . N europsychologische Defizite, wie sie im Rah men der Rentenzusprache angenommen worden waren, konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatri schen Diag nosen gestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht gelangte der Gutachter unter Aus klam merung psychosozialer und persönlichkeitsbedingte r Belastungsfaktoren zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich ein diffuses Be schwer debild bestand , jedoch
k ein e
relevante Störung
– unabhängig zur Unfall kausalität - mit Krankheit s wert festgestellt werden konnte und die Arbeitsfähig keit nicht beeinträchtigt war .
Unter diesen Umständen kann von einer Indika torenprüfung abgesehen
werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 ). Zudem wurden im Rahmen der Begutachtung diverse Inkon sistenzen – insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsycho lo gischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschafts gärt ner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits fähig keit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die Be schwerden spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich verbessert hab en und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Bedeutung verloren haben. Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustan des vor, welche revisions recht lich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Be schwer deführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewertungen enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3).
Demzufolge ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustan des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entsprechend ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ex nunc et pro futuro
umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_289/2018 vom 11.
Dezember 2018 E.
5 ). 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch degenerative LWS- und HWS-Veränderungen eine leicht verminderte Rücken belastbarkeit besteht
und das Zumutba r keitsprofil wie folgt lautet: Idealerweise arbeitet der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Langanhaltende sta tische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten sind ihm nicht mehr
zumutbar. Das gleiche gilt infolge bestehender Funktionseinschränkungen betreffend das linke obere Sprung gelenk für langanhaltendes Arbeiten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangs störung für das linke obere S prunggelenk besteht eine ganztäg ige Arbeitsfähig keit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kauernde Tätigkeiten. Nicht mehr zumutbar sind zudem Tätigkeiten, welche mit häufigem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg verbunden sind.
Im Ra hmen des Zumutbar keits profils besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter , wie sich das verbesserte Leistungsvermögen des Be schwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen (1987-1990) und von 1993-1995 die Polierschule (ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990-1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau. Gemäss seinen Angaben hat er diese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschafts garten bau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma gegrün det. Dort arbeitete er in einem 50%-Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorwiegend leichte Tätigkeiten aus ( Urk. 6/192/8 vgl. auch UV.2019.00240 Urk. 8/376). 5.3
Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Maurer bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzu neh men, dass seine berufliche Neuorientierung (im Jahr 2003) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vor liegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bezif fern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu bean stan den . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Validenein kom mens somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schwei zerischen Baumeisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwer deführers - nich t massgebend , sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzu stellen. Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, der LSE 2016 (ver öffentlicht am 16. Oktober 2018) beträgt das Einkommen Fr. 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.--. pro Jahr. Angepasst an die im Jahr 201 6 betriebsübliche durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6 Stunden ergibt dies Fr.
91'803.-- . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen
von Fr.
92'664.- - . 5.4
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) heran, was ange sichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschlie ssend zum Polier weitergebildet . Zudem war er im Gartenbau unter anderem selbständig erwerbstätig . Angesichts der abge schlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen praktischen Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prü fungs experte im Gartenbau erscheint es angemessen, Kompetenzniveau 3 heran zuziehen . Gemäss Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183.-- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196.- -. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--. Unter Be rücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männ liche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.--. Es sind keine Anhalts punkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, zumal das Kompetenzniveau 3 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten enthält. Das Invali den einkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--. 5.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702.-- resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'962.-- , was einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 % entspricht. Die Anpas sung der Nominallöhne auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2020) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Renten bezugs seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch ver werten kann. 6.2
Der Beschwerdeführer war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung erst
49 Jahre alt, bezog aber seit 20 Jahren
und rund
5 Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442
E. 3 und 4)
eine halbe Invalidenrente. Damit fäll t er grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben .
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ge prüft, einen solchen aber verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer über eine berufliche Ausbildung verfügt und
seit 2003
in angepasster Tätigkei t durchwegs zu
50 % arbeits tätig
war . Somit bestand
keine gänzliche Absenz vom Erwerbsleben .
D er Beschwerdeführer war sogar in der Lage , als Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen . Ausserdem agierte er als kantonaler Prüfungs experte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau (vgl. vorne E. 5.2) . Damit er scheint er hinreichend agil und gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert
und er kann auf eine gefestigte berufliche Erfahrung zurückgreifen (vgl. vorne E.
1.5 ) , was für die Integration auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist .
Unter diese n Umständen ist dem Beschwerdeführer trotz der während mehr als 20 Jahren ausge richteten Rentenleistungen eine Selbsteingliederung zumutbar. 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht