Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit Januar 1987 als Telefonistin bei der Y.___ , und war dadurch bei der La Suisse , Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: La Suisse) oblig atorisch gegen die Folgen vo n Unfällen versichert. Am 1 8. Mai 1998 war die Ve rsicherte als Passagierin im Bus «…» in Zürich unterwegs, als dieser abrupt bremsen musste und di e Versicherte stürzte ( Urk. 8/K3 ).
Dr. med. Z.___ , Allgemeinpraxis und Sportmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Mai 1998 (1) Schleudertrauma Halswirbelsäule (HWS) , (2) vordere Thoraxkontusion links parasternal , (3) distale Oberarmdistorsion rechts , (4) Narbenschmerzen Operationsnarbe Unterbauch wahr scheinlich infolge Zerrung, (5) Zerrung der Peronäussehnen linker Knöchel bereich und (6) Knieprellung links ( Urk. 8/M3). Die La Suisse erbrachte Heilbe ha ndlungs
- und Taggeldleistungen. Mit Verfüg ung vom 8. März 2000 stellte
sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2000 ein ( Urk. 8/K37). Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Mär z 2000 Einsprache ( Urk. 8/K43), woraufhin die La Suisse ihr erneut Taggeld- und He il behandlungsleistungen aus richtete (vgl. Urk. 8/ K174). 1.2
Am 15. Juni 1999 (Eingangsdatum) hatte sich die Ve rsicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 18. Mai 1998 erlittenen Busunfall s bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 sprach die IV-Stelle ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ein e ha lbe Invali denrente zu ( vgl. Verfahren Nr. IV.2016.00494). 1.3
Die La Suisse gab beim A.___ ein neurologisches und ein neuropsy cholog isches Gutachten in Auftrag, welche am 1 8. Dezember 2000 bzw. am 3 1. Mai 2001 erstattet wurde n ( Urk. 8/M21 und Urk. 8/M25 ;
vgl. auch Urk. 8/M23 ). Am 2. Mai 2003
erstellte n die Ärzte des
A.___ im Au ftrag der La Suisse ein weiteres neuro logisches Gutachten ( Urk. 8/M34). In der Folge veranla sste die La Suisse bei der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas )
B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 1 . November 2004, Urk. 8/M40). Mit Verfügung vom 4. September 2006 sprach die Helsana Versicherungen AG (als Rechtsnachfolgerin der La Suisse ; nachfol gend: Helsana ) der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente der Unfallversicherung zu . Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte die Helsana ( Urk. 8/K177 ). Im Rahmen eines im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens
teilte die Helsan a der Versicherten mit Schreiben vom 1 6. Mai 2011 mit, dass ihre Rente unverändert bleibe (Urk. 8/K188). 1.4
I m Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gab beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 8/M53 ). Im Weiteren erstellte Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, im Auftrag der Zürich Versicherung s -Gesellschaft AG (Unfallversicherung) am 2 0. August 2015 ein Gutachten (Urk. 8/M54 ; betreffend Folgen eines Unfalles am 27. September 2014 ). Mit
Ver fügung vom 5. April 2016 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten gestützt auf einen I nvaliditätsgrad von 0 % per 3 1. Mai 2016 auf. Die dagegen von der Versicherten am 2 8. April 2016 erhobene Beschwerde wie s das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 8. September 2017 ab (vgl. Ver fahren Nr. IV.2016.00494 ). 1.5
In der Folge leitete auch die
Helsana ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente der Versicherten m it Verfügung vom 1 9. Februar 2018 per 3 1. März 2018 auf ( Urk. 8/K213 ). Die dag egen von der Versicherten am 1 9. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/K219 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 2 9. November 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente der Unfallversicherung nach Massgabe eine s Invaliditätsgrades von 50 % zu gewäh ren. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Anordnung eines zweiten Sch riftenwechsels, im Rahmen dessen sie ein neuropsychologisches Gutachten einreichen werde ( Urk. 1/1 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk.
10) und legte das neuropsyc hologische Gutachten von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP, vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 11) ins Recht . Die Beschwerde gegnerin hielt mit Duplik vom 1 6. September 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein bu s se ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) . 1.3
UV170420 Invalidenrente, Revision, Revisionsgrund, Vergleichsbasis 08.2018 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesge richts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit des streitigen Ein spracheentscheids (BGE 133 V 108 E. 5 , vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 ,
Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3) . 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderun gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1. 5
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt di e erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass zwischen Erlass der rentenzusprechenden V erfügu ng vom 4. September 2006 und Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2018 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in eingetreten sei. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom
5. Juni 2014 könne davon ausgegangen werden, das s die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit in einem Anwaltsbüro und auch für andere, körperlich leicht e bis inter mittierend mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Rentenleistun gen daher zu Recht per 3 1. März 2018 eingestellt ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin einfach das Resulta t des IV-Verfahrens übernommen habe, ohne eigene Abklärungen getätigt zu haben. Die IV-Rentenrevision sei jedoch nicht nur unter dem Titel von Art. 17 ATSG, sondern auch nach der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision erfolgt, was für eine UVG-Rentenre vision nicht in Frage komme. Inhaltlich sei im Rahmen der IV -Rentenrevision auf das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 2 0. August 2015 abge stellt worden. Auf letzteres dürfe d ie Beschwerdegegnerin indes nicht abstützen , da sie am betreffenden Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Aufgrund der nicht validen Testergebnisse im neuropsychologischen Teilgutachten des C.___ habe eine Verbesserun g des Gesundheitszustands
nicht bewiesen werden können. Zudem sei im Rahmen der IV-Rentenrevision der medizinische Sachverhalt von 2001 mit jenem von 2016 verglichen worden. Vorlieg end sei jedoch der Gesundheit szu stand von 2006 mit jenem von 2018 zu vergleichen. Aus dem neuropsycholo gische n Gutachten von Dr. E.___ vom 1 4. Februar 2019 , das sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle, gehe hervor, dass sich aus neuropsychologischer Sicht seit 2006 keine Verbesserung ergeben habe ( Urk. 1 und Urk. 10 ). 3. 3.1
Zu prüfen ist , ob sich der medizinische oder wirtschaftliche Sachverhalt zwischen Erlass der V erfügung vom 4. September 2006 ( Urk. 8/K177) und Erlass des ange fochtenen
Einspracheentscheids
vom
29. November 2018 (Urk. 2)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2 3.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 8/K177 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten der Medas
B.___
vom 1. November 2004 ( Urk. 8/M40): 3.2.2
Die Ärzte der Medas
B.___ nannten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/M40/16): (1) l eichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (2) d epressive Störung, gegenwärtig leich ten Grades ohne somatisches Syn drom (ICD- 10 F33.0) , vorwiegend reaktiv bedingt (3) Status nach HWS-Distorsionstrauma ( ICD-10 S13.4 )
- ohne sensomotorische Ausfälle - Zervikozephalsyndrom mit Spannungskopfschmerz, Verdacht auf leichte
migr äniforme Komponente sowie Verdacht auf schmerzmitte linduzierte Komponente (4) Status nach Diskushernie L4/5 1994 ( ICD-10 M51.2 )
- aktuell beschwerdefrei - l eichtgradiges zervikovertebrales bis zervikokephales Syndrom (ICD-10 M54.2 resp. 53.0) bei/ mit • Status nach Verkehrsunfall • leichtgradige n muskuläre n
Dysba lancen , diskrete n segmentale n Dys funktionen • funktionell keine r objektivierbare n Limitierung (5) i ntermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - diskrete degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - anamnestisch Status nach Diskushernie - Fehlstatik und muskuläre Überlastungssymptomatik bei Adipositas
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Medas
B.___ eine Adipositas (BMI 36 kg/m 2 ) an. Sie erklärten, dass es durch den Unfall vom 1 8. Mai 1998 zu einer richtungsweisenden Verschlim merung allfä lliger, vorher schon vorhandener Symptome gekommen sei. Sie würden es als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die heute noch bestehenden Gesundheitsbeschwerden auf den Unfall vom 1 8. Mai 1998 zurück zuführen seien ( Urk. 8/M40/19) . Für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten und auch für die bisherige Tätigkeit als Telefonistin/Anwalts sekretärin bestehe (unfallbedingt) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend 4,2 Stunden pro Tag. Ausschlaggebend für diese Beurteilung seien vor allem die neuropsychologischen Befunde. Die Befunde am Bewegungsapparat und im neurologischen Fachgebiet würden aber auch eine Rolle spielen ( Urk. 8/M40/ 22). 3.3 3.3.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahren s liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor : 3.3.2
Die Ärzte des C.___ stellten im an die IV-Stelle gerichteten polydisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 8/M53/30 ): (1) chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 1 8. Mai 1998 –
radiologisch altersentspreche nder Befund der HWS (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch Chondrose L endenwirbelkörper (L WK ) 4/5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 (3) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0) - klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits (4) Tinnitus beidseits (ICD-10 H91.3) - mittelgradig kompensiert (5) i ntermittierende Schwindel symptomatik (ICD-10 H82) - ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung - Differentialdiagnose
zervikogen-proprioceptiv bedingt
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk . 8/M53/30 ): ( 1) l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ( 3 ) c hronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) (4)
Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10 S06.0) (5) a namnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprun ggelenksfraktur rechts am
11. Juli 20 06 ( F.___ , Zürich; ICD-10 Z98.8) - anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ ( G.___ , Zürich) (6)
l eichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) (7) a rterielle Hypertonie ( ICD-10 I10 ) - unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert (8) Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) (9) f ortgesetzter Nikotinkonsum, sc hädlicher Gebrauch (ca. 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass die
Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die an gestammte Tätigkeit in der Anwaltskanzlei und auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 8/M53/31 ).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine gewisse Ein schränkung der Arbeitsfäh igkeit bestanden habe. Eine höhergradige Einschrän kung der Arbeit sfähigkeit bestehe
aber wahrscheinlich schon seit mehrere n Jahren nicht mehr. Die von ihnen fes tgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Unte rsuchungsdatu m im Dezember 2013 ( Urk. 8/M53/32 ). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit auf die Unfälle vom 1 8. Mai 1998 und vom 2 4. Juli 2002 zurückgeführt wer den könne, bestehe nicht ( Urk. 8/M53/33). 3.3.3
Dr. D.___ stellte im neurologischen Gutachten vom 20. August 2015 zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG f olgende Diagnosen (Urk. 8/M54/29 ): (1) Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion Mai 1998 (2) mögliche leichtgradige Schädel-Hirn-Traumata a m 27. September, 16. Oktober,
2. u nd 3 0. Dezember 2014, klinisch und kernspintomografisch ohne Anhalts - punkte für eine substantielle Hirnschädigung (3) mögliche leichtgradige HWS-Distorsion am 2 7. September 2014
Dr. D.___ führte aus , dass es beim Unfall vom 18. Mai 1998 nicht zu Verletzun gen auf dem neuro lo gischen Fachgebiet gekommen sei , welche eine längere wesentliche Einschränkung des Gesundheitszustands begründen könnten. Dies habe sich auch mit den aktuellen Unfallereignissen im September, Oktober und Dezember 2014 nicht geändert. Hier sei denkbar, dass allenfalls über wenige Tage oder Wochen Ein schränkungen bestanden hätten. Eine längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologi schem Fachgebiet nicht anzunehmen
(Urk. 8/M54 /3 5 ). 3.3.4
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2016.00494 vom 18. Septem b er 2017 E. 4 , dass di e Ärzte des C.___ im Gutachten vom 5. Juni 2014
betreffend HWS und LWS zwar ähnliche Diagnosen gestellt hätten wie die Ärzte der H.___ und Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, in ihren Berichten von 199 8. Z wischenzeitlich sei es aber
zu einer Befundbesserung – insbesondere der orthopädischen/rheumatologischen Befunde - bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 18. Mai 1998 zunächst nachvollziehbarerweise noch bestehenden ausgeprägten HWS-Symptomat ik gekommen. Aufgrund des emotional und affektiv instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin während der Untersuchung im C.___
habe zwar kein valides neuropsycholog isches Testprofil erstellt werden können. Die Ärzte des C.___ hätten allerdings insbesondere darauf hin gewiesen , dass sich während der neuropsychologischen Untersuchung im Gespräch und im Handlungsablauf keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen, Störungen der Konzentration oder der Merkfähigkeit gefunden hätten. Überdies habe auch die ausführliche psychi atrische Untersuchung keine Anhaltspunkte für allfällige neuropsychologische Einschränkungen
ergeben. Die Einschätzung der Ärzte des C.___ , wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büroangestell te/Telefonistin spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ im Dezem ber 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sei nachvollziehbar.
Abstelle nd auf das Gutachten des C.___ sei damit eine revisionsrechtlich relevante Verbesse rung ausgewiesen. 3 .3.5
Dr. E.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten neuro psychologischen Gutachten vom 1 4. Februar 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 11 S. 17):
l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit/bei - leichter kognitiver Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden attentionalen so wie aufmerksamkeitsassoziierten mnestischen un d exekutiven Leistungsminderun gen - leicht verminderter Affektkontrolle - deutlich reduzierter Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie Provokation somatischer und vegetativer Beschweren bei längerer konzentrati ver /kognitiver Beanspruchung
Dr. E.___ erklärte, dass die neuropsychologische C.___ -Untersuchung als rudimentär bezeichnet werden müsse.
D ie Anforderungen an eine Tätigkeit im Sekret ariat einer Anwaltskanzlei seien insbesondere im Bereich der Konzent ration und Aufmerksamkeit, des kognitiven Umstellvermögens und der Flexibi lität (Multi- Tasking ) sowie des Arbeitsgedächtnisses als eher hoch einzustufen . Die Einschränkun g der beruflichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
betrage aus rein neuropsychologischer Sicht zum heuti gen Zeitpunkt ca. 40 % ( Urk. 11 S. 19 ff. ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen E insprachee ntscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk. 8/M53). 4.2
Wie die Beschwerdegegn erin zutreff end feststellte ( Urk. 2 S. 6) , ist
das Sozialver sicherungsgericht
im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2016.00494 vom 1 8. September 2017 E. 4
zum Schluss gekommen, dass gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 von einer
massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 auszugehen sei .
Das Gericht erachtete die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
somit als erfüllt. Lediglich der Vollständig keit halber hielt es fest , dass - ginge man mit der Beschwerdeführerin von einem unveränderten Gesund heitszustand aus - eine Überprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011, 6. IV-Revision
(Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden) , zulässig wäre, welche gestützt auf das C.___ -Gutacht en zu dems elben Resultat führte.
Nicht zu beans tanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin das G utachten von Dr. D.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 8/M54) , das sich bereits bei den Akten der IV-Stelle befunden hatte,
ebenfalls in ihre Beweiswürdigung miteinbezog. Denn gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit . b ATSG ist es den Parteien erlaubt, die medizinischen Akten einer anderen Sozialversicherung beizuziehen, sofern diese benötigt werden, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsge setz zu wahren oder zu erfüllen. Dies war vorliegend der Fall. Dass das Gutachten von Dr. D.___
nicht im Auftrag der Beschwerdegegne rin, sondern zuhanden der Zürich Versi cherungs-Gesellschaft AG erstellt wurde, ist nicht von Belang.
Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin auch darin zuzustimmen ( Urk. 2 S. 7) , dass der Invaliditätsbegriff in der Invalid enversicherung mit demjenigen der Unfallversicherung übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selb en Ergebnis führt (BGE 126 V 288 E. 2 a ). 4.3
Die Beschwerdeführerin bemängelte indes zu Recht ( Urk. 1/1 S. 8) , dass die Beschwe rdegegnerin vorliegend keinerlei medizinische Abklärungen getätigt hat. Denn während im IV-Verfahren zu prüfen war, ob zwischen Januar 2001 und April 2016 eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten war, ist im vorliegenden UV-Verfahren zu klären, ob zwischen September 2006 und November 2018 eine derartige Veränderung eingetreten ist. Vonseiten der Beschwerdegegnerin liegt zu dieser Frage aber keine ärztliche /neuro psychologische B eurteilung vor. Zudem ist zu beachten, dass die Unter suchungen , auf denen das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 beruht e , bereits im Dezember 2013 d urchgeführt worden waren ( Urk. 8/M53) . I m Zeit punkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Februa r 2018 ( Urk. 8/K213) waren seither somit schon mehr als vier Jahre vergangen – und die damaligen Erkenntnisse daher nicht mehr aktuell.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdev erfahren s reichte die Beschwerdefüh rerin nun das Gutachten von Dr. E.___ vom 1 4. Februar 2019 ( Urk.
11) ein, welchem
eine eingehende neuropsychologisch e Untersuchung zugrunde liegt und worin der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Dr. E.___ erklärte dabei, dass die festgestellten Befunde mit im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie aufmerksamkeitsassoziierter mnestischer und exekutiver Funktionen wei t gehend deckungsgleich seien mit denen anlässlich der B egutachtung durch die Medas
B.___ im Jahr 200 4. Ob die Befunde auf das Unfall ereignis vom 1 8. Mai 1998 zurückgeführt werden könnten, könne sie aus neuropsychologischer Sicht aber nicht beantworte n ( Urk. 11 S. 22 f.). Die Beschwerdegegn erin hat diese Expertise sodann keiner Fachperson vorgelegt, welche
der en Beweiskraft geprüft und insbesondere zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 8. Mai 1998 und der festgestellten Einschränkungen
(nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht nach jenem des strikten Beweises; vgl. E. 3.3.2) – möglicherweise auch im Sinne eines Rückfalls (vgl. E. 1.4) - Stellung genommen hätte. 4.4
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in
bei Erlass der Verfügung
vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 8/K213) , mit welcher die Rente per 31. März 2018 aufgehoben wurde , respektive im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
vom 29. November 2018
unfallbedingt eingeschränkt war . Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 4.5
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die ihr von der Beschwerdegegnerin zuges tellten Unterlagen unvollständig und grösstenteils unakturiert gewesen seien ( Urk. 1/1 S. 3 f.), wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht substantiiert bestritten ( Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16 ). Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass vom Versicherungsträger gemäss Art. 46 ATSG für jedes Sozial ver sicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen sind. 5.
Nach dem Gesagten ist die Sache deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neuropsychologischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Besc hwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Si nne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 8. September 2017 ab (vgl. Ver fahren Nr. IV.2016.00494 ).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein bu s se ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) .
E. 1.3 UV170420 Invalidenrente, Revision, Revisionsgrund, Vergleichsbasis 08.2018 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesge richts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit des streitigen Ein spracheentscheids (BGE 133 V 108 E. 5 , vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 ,
Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3) .
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderun gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.
E. 1.5 In der Folge leitete auch die
Helsana ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente der Versicherten m it Verfügung vom 1 9. Februar 2018 per 3 1. März 2018 auf ( Urk. 8/K213 ). Die dag egen von der Versicherten am 1 9. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/K219 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 2 9. November 2018 ( Urk.
2) ab.
E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente der Unfallversicherung nach Massgabe eine s Invaliditätsgrades von 50 % zu gewäh ren. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Anordnung eines zweiten Sch riftenwechsels, im Rahmen dessen sie ein neuropsychologisches Gutachten einreichen werde ( Urk. 1/1 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk.
10) und legte das neuropsyc hologische Gutachten von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP, vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 11) ins Recht . Die Beschwerde gegnerin hielt mit Duplik vom 1 6. September 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass zwischen Erlass der rentenzusprechenden V erfügu ng vom 4. September 2006 und Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2018 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in eingetreten sei. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom
5. Juni 2014 könne davon ausgegangen werden, das s die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit in einem Anwaltsbüro und auch für andere, körperlich leicht e bis inter mittierend mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Rentenleistun gen daher zu Recht per 3 1. März 2018 eingestellt ( Urk. 2 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin einfach das Resulta t des IV-Verfahrens übernommen habe, ohne eigene Abklärungen getätigt zu haben. Die IV-Rentenrevision sei jedoch nicht nur unter dem Titel von Art. 17 ATSG, sondern auch nach der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision erfolgt, was für eine UVG-Rentenre vision nicht in Frage komme. Inhaltlich sei im Rahmen der IV -Rentenrevision auf das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 2 0. August 2015 abge stellt worden. Auf letzteres dürfe d ie Beschwerdegegnerin indes nicht abstützen , da sie am betreffenden Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Aufgrund der nicht validen Testergebnisse im neuropsychologischen Teilgutachten des C.___ habe eine Verbesserun g des Gesundheitszustands
nicht bewiesen werden können. Zudem sei im Rahmen der IV-Rentenrevision der medizinische Sachverhalt von 2001 mit jenem von 2016 verglichen worden. Vorlieg end sei jedoch der Gesundheit szu stand von 2006 mit jenem von 2018 zu vergleichen. Aus dem neuropsycholo gische n Gutachten von Dr. E.___ vom 1 4. Februar 2019 , das sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle, gehe hervor, dass sich aus neuropsychologischer Sicht seit 2006 keine Verbesserung ergeben habe ( Urk. 1 und Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zu prüfen ist , ob sich der medizinische oder wirtschaftliche Sachverhalt zwischen Erlass der V erfügung vom 4. September 2006 ( Urk. 8/K177) und Erlass des ange fochtenen
Einspracheentscheids
vom
29. November 2018 (Urk. 2)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 8/K177 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten der Medas
B.___
vom 1. November 2004 ( Urk. 8/M40):
E. 3.2.2 Die Ärzte der Medas
B.___ nannten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/M40/16): (1) l eichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (2) d epressive Störung, gegenwärtig leich ten Grades ohne somatisches Syn drom (ICD-
E. 3.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahren s liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor :
E. 3.3.2 Die Ärzte des C.___ stellten im an die IV-Stelle gerichteten polydisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 8/M53/30 ): (1) chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 1 8. Mai 1998 –
radiologisch altersentspreche nder Befund der HWS (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch Chondrose L endenwirbelkörper (L WK ) 4/5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 (3) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0) - klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits (4) Tinnitus beidseits (ICD-10 H91.3) - mittelgradig kompensiert (5) i ntermittierende Schwindel symptomatik (ICD-10 H82) - ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung - Differentialdiagnose
zervikogen-proprioceptiv bedingt
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk . 8/M53/30 ): ( 1) l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ( 3 ) c hronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) (4)
Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10 S06.0) (5) a namnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprun ggelenksfraktur rechts am
11. Juli 20 06 ( F.___ , Zürich; ICD-10 Z98.8) - anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ ( G.___ , Zürich) (6)
l eichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) (7) a rterielle Hypertonie ( ICD-10 I10 ) - unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert (8) Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) (9) f ortgesetzter Nikotinkonsum, sc hädlicher Gebrauch (ca. 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass die
Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die an gestammte Tätigkeit in der Anwaltskanzlei und auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 8/M53/31 ).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine gewisse Ein schränkung der Arbeitsfäh igkeit bestanden habe. Eine höhergradige Einschrän kung der Arbeit sfähigkeit bestehe
aber wahrscheinlich schon seit mehrere n Jahren nicht mehr. Die von ihnen fes tgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Unte rsuchungsdatu m im Dezember 2013 ( Urk. 8/M53/32 ). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit auf die Unfälle vom 1 8. Mai 1998 und vom 2 4. Juli 2002 zurückgeführt wer den könne, bestehe nicht ( Urk. 8/M53/33).
E. 3.3.3 Dr. D.___ stellte im neurologischen Gutachten vom 20. August 2015 zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG f olgende Diagnosen (Urk. 8/M54/29 ): (1) Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion Mai 1998 (2) mögliche leichtgradige Schädel-Hirn-Traumata a m 27. September, 16. Oktober,
2. u nd 3 0. Dezember 2014, klinisch und kernspintomografisch ohne Anhalts - punkte für eine substantielle Hirnschädigung (3) mögliche leichtgradige HWS-Distorsion am 2 7. September 2014
Dr. D.___ führte aus , dass es beim Unfall vom 18. Mai 1998 nicht zu Verletzun gen auf dem neuro lo gischen Fachgebiet gekommen sei , welche eine längere wesentliche Einschränkung des Gesundheitszustands begründen könnten. Dies habe sich auch mit den aktuellen Unfallereignissen im September, Oktober und Dezember 2014 nicht geändert. Hier sei denkbar, dass allenfalls über wenige Tage oder Wochen Ein schränkungen bestanden hätten. Eine längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologi schem Fachgebiet nicht anzunehmen
(Urk. 8/M54 /3 5 ).
E. 3.3.4 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2016.00494 vom 18. Septem b er 2017 E. 4 , dass di e Ärzte des C.___ im Gutachten vom 5. Juni 2014
betreffend HWS und LWS zwar ähnliche Diagnosen gestellt hätten wie die Ärzte der H.___ und Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, in ihren Berichten von 199 8. Z wischenzeitlich sei es aber
zu einer Befundbesserung – insbesondere der orthopädischen/rheumatologischen Befunde - bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 18. Mai 1998 zunächst nachvollziehbarerweise noch bestehenden ausgeprägten HWS-Symptomat ik gekommen. Aufgrund des emotional und affektiv instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin während der Untersuchung im C.___
habe zwar kein valides neuropsycholog isches Testprofil erstellt werden können. Die Ärzte des C.___ hätten allerdings insbesondere darauf hin gewiesen , dass sich während der neuropsychologischen Untersuchung im Gespräch und im Handlungsablauf keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen, Störungen der Konzentration oder der Merkfähigkeit gefunden hätten. Überdies habe auch die ausführliche psychi atrische Untersuchung keine Anhaltspunkte für allfällige neuropsychologische Einschränkungen
ergeben. Die Einschätzung der Ärzte des C.___ , wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büroangestell te/Telefonistin spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ im Dezem ber 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sei nachvollziehbar.
Abstelle nd auf das Gutachten des C.___ sei damit eine revisionsrechtlich relevante Verbesse rung ausgewiesen. 3 .3.5
Dr. E.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten neuro psychologischen Gutachten vom 1 4. Februar 2019 folgende Diagnosen ( Urk.
E. 5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt di e erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
E. 10 F33.0) , vorwiegend reaktiv bedingt (3) Status nach HWS-Distorsionstrauma ( ICD-10 S13.4 )
- ohne sensomotorische Ausfälle - Zervikozephalsyndrom mit Spannungskopfschmerz, Verdacht auf leichte
migr äniforme Komponente sowie Verdacht auf schmerzmitte linduzierte Komponente (4) Status nach Diskushernie L4/5 1994 ( ICD-10 M51.2 )
- aktuell beschwerdefrei - l eichtgradiges zervikovertebrales bis zervikokephales Syndrom (ICD-10 M54.2 resp. 53.0) bei/ mit • Status nach Verkehrsunfall • leichtgradige n muskuläre n
Dysba lancen , diskrete n segmentale n Dys funktionen • funktionell keine r objektivierbare n Limitierung (5) i ntermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - diskrete degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - anamnestisch Status nach Diskushernie - Fehlstatik und muskuläre Überlastungssymptomatik bei Adipositas
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Medas
B.___ eine Adipositas (BMI 36 kg/m 2 ) an. Sie erklärten, dass es durch den Unfall vom 1 8. Mai 1998 zu einer richtungsweisenden Verschlim merung allfä lliger, vorher schon vorhandener Symptome gekommen sei. Sie würden es als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die heute noch bestehenden Gesundheitsbeschwerden auf den Unfall vom 1 8. Mai 1998 zurück zuführen seien ( Urk. 8/M40/19) . Für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten und auch für die bisherige Tätigkeit als Telefonistin/Anwalts sekretärin bestehe (unfallbedingt) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend 4,2 Stunden pro Tag. Ausschlaggebend für diese Beurteilung seien vor allem die neuropsychologischen Befunde. Die Befunde am Bewegungsapparat und im neurologischen Fachgebiet würden aber auch eine Rolle spielen ( Urk. 8/M40/ 22).
E. 11 S. 22 f.). Die Beschwerdegegn erin hat diese Expertise sodann keiner Fachperson vorgelegt, welche
der en Beweiskraft geprüft und insbesondere zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 8. Mai 1998 und der festgestellten Einschränkungen
(nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht nach jenem des strikten Beweises; vgl. E. 3.3.2) – möglicherweise auch im Sinne eines Rückfalls (vgl. E. 1.4) - Stellung genommen hätte. 4.4
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in
bei Erlass der Verfügung
vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 8/K213) , mit welcher die Rente per 31. März 2018 aufgehoben wurde , respektive im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
vom 29. November 2018
unfallbedingt eingeschränkt war . Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 4.5
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die ihr von der Beschwerdegegnerin zuges tellten Unterlagen unvollständig und grösstenteils unakturiert gewesen seien ( Urk. 1/1 S. 3 f.), wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht substantiiert bestritten ( Urk. 2, Urk. 7 und Urk.
E. 16 ). Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass vom Versicherungsträger gemäss Art. 46 ATSG für jedes Sozial ver sicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen sind. 5.
Nach dem Gesagten ist die Sache deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neuropsychologischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Besc hwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Si nne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00006
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 4. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach
law Gustav- Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit Januar 1987 als Telefonistin bei der Y.___ , und war dadurch bei der La Suisse , Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: La Suisse) oblig atorisch gegen die Folgen vo n Unfällen versichert. Am 1 8. Mai 1998 war die Ve rsicherte als Passagierin im Bus «…» in Zürich unterwegs, als dieser abrupt bremsen musste und di e Versicherte stürzte ( Urk. 8/K3 ).
Dr. med. Z.___ , Allgemeinpraxis und Sportmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Mai 1998 (1) Schleudertrauma Halswirbelsäule (HWS) , (2) vordere Thoraxkontusion links parasternal , (3) distale Oberarmdistorsion rechts , (4) Narbenschmerzen Operationsnarbe Unterbauch wahr scheinlich infolge Zerrung, (5) Zerrung der Peronäussehnen linker Knöchel bereich und (6) Knieprellung links ( Urk. 8/M3). Die La Suisse erbrachte Heilbe ha ndlungs
- und Taggeldleistungen. Mit Verfüg ung vom 8. März 2000 stellte
sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2000 ein ( Urk. 8/K37). Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Mär z 2000 Einsprache ( Urk. 8/K43), woraufhin die La Suisse ihr erneut Taggeld- und He il behandlungsleistungen aus richtete (vgl. Urk. 8/ K174). 1.2
Am 15. Juni 1999 (Eingangsdatum) hatte sich die Ve rsicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 18. Mai 1998 erlittenen Busunfall s bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 sprach die IV-Stelle ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ein e ha lbe Invali denrente zu ( vgl. Verfahren Nr. IV.2016.00494). 1.3
Die La Suisse gab beim A.___ ein neurologisches und ein neuropsy cholog isches Gutachten in Auftrag, welche am 1 8. Dezember 2000 bzw. am 3 1. Mai 2001 erstattet wurde n ( Urk. 8/M21 und Urk. 8/M25 ;
vgl. auch Urk. 8/M23 ). Am 2. Mai 2003
erstellte n die Ärzte des
A.___ im Au ftrag der La Suisse ein weiteres neuro logisches Gutachten ( Urk. 8/M34). In der Folge veranla sste die La Suisse bei der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas )
B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 1 . November 2004, Urk. 8/M40). Mit Verfügung vom 4. September 2006 sprach die Helsana Versicherungen AG (als Rechtsnachfolgerin der La Suisse ; nachfol gend: Helsana ) der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente der Unfallversicherung zu . Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte die Helsana ( Urk. 8/K177 ). Im Rahmen eines im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens
teilte die Helsan a der Versicherten mit Schreiben vom 1 6. Mai 2011 mit, dass ihre Rente unverändert bleibe (Urk. 8/K188). 1.4
I m Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gab beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 8/M53 ). Im Weiteren erstellte Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, im Auftrag der Zürich Versicherung s -Gesellschaft AG (Unfallversicherung) am 2 0. August 2015 ein Gutachten (Urk. 8/M54 ; betreffend Folgen eines Unfalles am 27. September 2014 ). Mit
Ver fügung vom 5. April 2016 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten gestützt auf einen I nvaliditätsgrad von 0 % per 3 1. Mai 2016 auf. Die dagegen von der Versicherten am 2 8. April 2016 erhobene Beschwerde wie s das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 8. September 2017 ab (vgl. Ver fahren Nr. IV.2016.00494 ). 1.5
In der Folge leitete auch die
Helsana ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente der Versicherten m it Verfügung vom 1 9. Februar 2018 per 3 1. März 2018 auf ( Urk. 8/K213 ). Die dag egen von der Versicherten am 1 9. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/K219 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 2 9. November 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente der Unfallversicherung nach Massgabe eine s Invaliditätsgrades von 50 % zu gewäh ren. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Anordnung eines zweiten Sch riftenwechsels, im Rahmen dessen sie ein neuropsychologisches Gutachten einreichen werde ( Urk. 1/1 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk.
10) und legte das neuropsyc hologische Gutachten von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP, vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 11) ins Recht . Die Beschwerde gegnerin hielt mit Duplik vom 1 6. September 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein bu s se ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) . 1.3
UV170420 Invalidenrente, Revision, Revisionsgrund, Vergleichsbasis 08.2018 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesge richts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit des streitigen Ein spracheentscheids (BGE 133 V 108 E. 5 , vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 ,
Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3) . 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderun gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1. 5
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt di e erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass zwischen Erlass der rentenzusprechenden V erfügu ng vom 4. September 2006 und Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2018 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in eingetreten sei. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom
5. Juni 2014 könne davon ausgegangen werden, das s die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit in einem Anwaltsbüro und auch für andere, körperlich leicht e bis inter mittierend mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Rentenleistun gen daher zu Recht per 3 1. März 2018 eingestellt ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin einfach das Resulta t des IV-Verfahrens übernommen habe, ohne eigene Abklärungen getätigt zu haben. Die IV-Rentenrevision sei jedoch nicht nur unter dem Titel von Art. 17 ATSG, sondern auch nach der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision erfolgt, was für eine UVG-Rentenre vision nicht in Frage komme. Inhaltlich sei im Rahmen der IV -Rentenrevision auf das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 2 0. August 2015 abge stellt worden. Auf letzteres dürfe d ie Beschwerdegegnerin indes nicht abstützen , da sie am betreffenden Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Aufgrund der nicht validen Testergebnisse im neuropsychologischen Teilgutachten des C.___ habe eine Verbesserun g des Gesundheitszustands
nicht bewiesen werden können. Zudem sei im Rahmen der IV-Rentenrevision der medizinische Sachverhalt von 2001 mit jenem von 2016 verglichen worden. Vorlieg end sei jedoch der Gesundheit szu stand von 2006 mit jenem von 2018 zu vergleichen. Aus dem neuropsycholo gische n Gutachten von Dr. E.___ vom 1 4. Februar 2019 , das sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle, gehe hervor, dass sich aus neuropsychologischer Sicht seit 2006 keine Verbesserung ergeben habe ( Urk. 1 und Urk. 10 ). 3. 3.1
Zu prüfen ist , ob sich der medizinische oder wirtschaftliche Sachverhalt zwischen Erlass der V erfügung vom 4. September 2006 ( Urk. 8/K177) und Erlass des ange fochtenen
Einspracheentscheids
vom
29. November 2018 (Urk. 2)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2 3.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 8/K177 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten der Medas
B.___
vom 1. November 2004 ( Urk. 8/M40): 3.2.2
Die Ärzte der Medas
B.___ nannten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/M40/16): (1) l eichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (2) d epressive Störung, gegenwärtig leich ten Grades ohne somatisches Syn drom (ICD- 10 F33.0) , vorwiegend reaktiv bedingt (3) Status nach HWS-Distorsionstrauma ( ICD-10 S13.4 )
- ohne sensomotorische Ausfälle - Zervikozephalsyndrom mit Spannungskopfschmerz, Verdacht auf leichte
migr äniforme Komponente sowie Verdacht auf schmerzmitte linduzierte Komponente (4) Status nach Diskushernie L4/5 1994 ( ICD-10 M51.2 )
- aktuell beschwerdefrei - l eichtgradiges zervikovertebrales bis zervikokephales Syndrom (ICD-10 M54.2 resp. 53.0) bei/ mit • Status nach Verkehrsunfall • leichtgradige n muskuläre n
Dysba lancen , diskrete n segmentale n Dys funktionen • funktionell keine r objektivierbare n Limitierung (5) i ntermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - diskrete degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - anamnestisch Status nach Diskushernie - Fehlstatik und muskuläre Überlastungssymptomatik bei Adipositas
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Medas
B.___ eine Adipositas (BMI 36 kg/m 2 ) an. Sie erklärten, dass es durch den Unfall vom 1 8. Mai 1998 zu einer richtungsweisenden Verschlim merung allfä lliger, vorher schon vorhandener Symptome gekommen sei. Sie würden es als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die heute noch bestehenden Gesundheitsbeschwerden auf den Unfall vom 1 8. Mai 1998 zurück zuführen seien ( Urk. 8/M40/19) . Für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten und auch für die bisherige Tätigkeit als Telefonistin/Anwalts sekretärin bestehe (unfallbedingt) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend 4,2 Stunden pro Tag. Ausschlaggebend für diese Beurteilung seien vor allem die neuropsychologischen Befunde. Die Befunde am Bewegungsapparat und im neurologischen Fachgebiet würden aber auch eine Rolle spielen ( Urk. 8/M40/ 22). 3.3 3.3.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahren s liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor : 3.3.2
Die Ärzte des C.___ stellten im an die IV-Stelle gerichteten polydisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 8/M53/30 ): (1) chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 1 8. Mai 1998 –
radiologisch altersentspreche nder Befund der HWS (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch Chondrose L endenwirbelkörper (L WK ) 4/5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 (3) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0) - klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits (4) Tinnitus beidseits (ICD-10 H91.3) - mittelgradig kompensiert (5) i ntermittierende Schwindel symptomatik (ICD-10 H82) - ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung - Differentialdiagnose
zervikogen-proprioceptiv bedingt
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk . 8/M53/30 ): ( 1) l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ( 3 ) c hronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) (4)
Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10 S06.0) (5) a namnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprun ggelenksfraktur rechts am
11. Juli 20 06 ( F.___ , Zürich; ICD-10 Z98.8) - anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ ( G.___ , Zürich) (6)
l eichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) (7) a rterielle Hypertonie ( ICD-10 I10 ) - unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert (8) Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) (9) f ortgesetzter Nikotinkonsum, sc hädlicher Gebrauch (ca. 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass die
Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die an gestammte Tätigkeit in der Anwaltskanzlei und auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 8/M53/31 ).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine gewisse Ein schränkung der Arbeitsfäh igkeit bestanden habe. Eine höhergradige Einschrän kung der Arbeit sfähigkeit bestehe
aber wahrscheinlich schon seit mehrere n Jahren nicht mehr. Die von ihnen fes tgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Unte rsuchungsdatu m im Dezember 2013 ( Urk. 8/M53/32 ). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit auf die Unfälle vom 1 8. Mai 1998 und vom 2 4. Juli 2002 zurückgeführt wer den könne, bestehe nicht ( Urk. 8/M53/33). 3.3.3
Dr. D.___ stellte im neurologischen Gutachten vom 20. August 2015 zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG f olgende Diagnosen (Urk. 8/M54/29 ): (1) Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion Mai 1998 (2) mögliche leichtgradige Schädel-Hirn-Traumata a m 27. September, 16. Oktober,
2. u nd 3 0. Dezember 2014, klinisch und kernspintomografisch ohne Anhalts - punkte für eine substantielle Hirnschädigung (3) mögliche leichtgradige HWS-Distorsion am 2 7. September 2014
Dr. D.___ führte aus , dass es beim Unfall vom 18. Mai 1998 nicht zu Verletzun gen auf dem neuro lo gischen Fachgebiet gekommen sei , welche eine längere wesentliche Einschränkung des Gesundheitszustands begründen könnten. Dies habe sich auch mit den aktuellen Unfallereignissen im September, Oktober und Dezember 2014 nicht geändert. Hier sei denkbar, dass allenfalls über wenige Tage oder Wochen Ein schränkungen bestanden hätten. Eine längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologi schem Fachgebiet nicht anzunehmen
(Urk. 8/M54 /3 5 ). 3.3.4
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2016.00494 vom 18. Septem b er 2017 E. 4 , dass di e Ärzte des C.___ im Gutachten vom 5. Juni 2014
betreffend HWS und LWS zwar ähnliche Diagnosen gestellt hätten wie die Ärzte der H.___ und Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, in ihren Berichten von 199 8. Z wischenzeitlich sei es aber
zu einer Befundbesserung – insbesondere der orthopädischen/rheumatologischen Befunde - bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 18. Mai 1998 zunächst nachvollziehbarerweise noch bestehenden ausgeprägten HWS-Symptomat ik gekommen. Aufgrund des emotional und affektiv instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin während der Untersuchung im C.___
habe zwar kein valides neuropsycholog isches Testprofil erstellt werden können. Die Ärzte des C.___ hätten allerdings insbesondere darauf hin gewiesen , dass sich während der neuropsychologischen Untersuchung im Gespräch und im Handlungsablauf keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen, Störungen der Konzentration oder der Merkfähigkeit gefunden hätten. Überdies habe auch die ausführliche psychi atrische Untersuchung keine Anhaltspunkte für allfällige neuropsychologische Einschränkungen
ergeben. Die Einschätzung der Ärzte des C.___ , wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büroangestell te/Telefonistin spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ im Dezem ber 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sei nachvollziehbar.
Abstelle nd auf das Gutachten des C.___ sei damit eine revisionsrechtlich relevante Verbesse rung ausgewiesen. 3 .3.5
Dr. E.___ nannte im an die Beschwerdeführerin gerichteten neuro psychologischen Gutachten vom 1 4. Februar 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 11 S. 17):
l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit/bei - leichter kognitiver Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden attentionalen so wie aufmerksamkeitsassoziierten mnestischen un d exekutiven Leistungsminderun gen - leicht verminderter Affektkontrolle - deutlich reduzierter Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie Provokation somatischer und vegetativer Beschweren bei längerer konzentrati ver /kognitiver Beanspruchung
Dr. E.___ erklärte, dass die neuropsychologische C.___ -Untersuchung als rudimentär bezeichnet werden müsse.
D ie Anforderungen an eine Tätigkeit im Sekret ariat einer Anwaltskanzlei seien insbesondere im Bereich der Konzent ration und Aufmerksamkeit, des kognitiven Umstellvermögens und der Flexibi lität (Multi- Tasking ) sowie des Arbeitsgedächtnisses als eher hoch einzustufen . Die Einschränkun g der beruflichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
betrage aus rein neuropsychologischer Sicht zum heuti gen Zeitpunkt ca. 40 % ( Urk. 11 S. 19 ff. ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen E insprachee ntscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk. 8/M53). 4.2
Wie die Beschwerdegegn erin zutreff end feststellte ( Urk. 2 S. 6) , ist
das Sozialver sicherungsgericht
im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2016.00494 vom 1 8. September 2017 E. 4
zum Schluss gekommen, dass gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 von einer
massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 auszugehen sei .
Das Gericht erachtete die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
somit als erfüllt. Lediglich der Vollständig keit halber hielt es fest , dass - ginge man mit der Beschwerdeführerin von einem unveränderten Gesund heitszustand aus - eine Überprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011, 6. IV-Revision
(Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden) , zulässig wäre, welche gestützt auf das C.___ -Gutacht en zu dems elben Resultat führte.
Nicht zu beans tanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin das G utachten von Dr. D.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 8/M54) , das sich bereits bei den Akten der IV-Stelle befunden hatte,
ebenfalls in ihre Beweiswürdigung miteinbezog. Denn gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit . b ATSG ist es den Parteien erlaubt, die medizinischen Akten einer anderen Sozialversicherung beizuziehen, sofern diese benötigt werden, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsge setz zu wahren oder zu erfüllen. Dies war vorliegend der Fall. Dass das Gutachten von Dr. D.___
nicht im Auftrag der Beschwerdegegne rin, sondern zuhanden der Zürich Versi cherungs-Gesellschaft AG erstellt wurde, ist nicht von Belang.
Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin auch darin zuzustimmen ( Urk. 2 S. 7) , dass der Invaliditätsbegriff in der Invalid enversicherung mit demjenigen der Unfallversicherung übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selb en Ergebnis führt (BGE 126 V 288 E. 2 a ). 4.3
Die Beschwerdeführerin bemängelte indes zu Recht ( Urk. 1/1 S. 8) , dass die Beschwe rdegegnerin vorliegend keinerlei medizinische Abklärungen getätigt hat. Denn während im IV-Verfahren zu prüfen war, ob zwischen Januar 2001 und April 2016 eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten war, ist im vorliegenden UV-Verfahren zu klären, ob zwischen September 2006 und November 2018 eine derartige Veränderung eingetreten ist. Vonseiten der Beschwerdegegnerin liegt zu dieser Frage aber keine ärztliche /neuro psychologische B eurteilung vor. Zudem ist zu beachten, dass die Unter suchungen , auf denen das Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 beruht e , bereits im Dezember 2013 d urchgeführt worden waren ( Urk. 8/M53) . I m Zeit punkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Februa r 2018 ( Urk. 8/K213) waren seither somit schon mehr als vier Jahre vergangen – und die damaligen Erkenntnisse daher nicht mehr aktuell.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdev erfahren s reichte die Beschwerdefüh rerin nun das Gutachten von Dr. E.___ vom 1 4. Februar 2019 ( Urk.
11) ein, welchem
eine eingehende neuropsychologisch e Untersuchung zugrunde liegt und worin der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Dr. E.___ erklärte dabei, dass die festgestellten Befunde mit im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie aufmerksamkeitsassoziierter mnestischer und exekutiver Funktionen wei t gehend deckungsgleich seien mit denen anlässlich der B egutachtung durch die Medas
B.___ im Jahr 200 4. Ob die Befunde auf das Unfall ereignis vom 1 8. Mai 1998 zurückgeführt werden könnten, könne sie aus neuropsychologischer Sicht aber nicht beantworte n ( Urk. 11 S. 22 f.). Die Beschwerdegegn erin hat diese Expertise sodann keiner Fachperson vorgelegt, welche
der en Beweiskraft geprüft und insbesondere zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 8. Mai 1998 und der festgestellten Einschränkungen
(nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht nach jenem des strikten Beweises; vgl. E. 3.3.2) – möglicherweise auch im Sinne eines Rückfalls (vgl. E. 1.4) - Stellung genommen hätte. 4.4
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in
bei Erlass der Verfügung
vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 8/K213) , mit welcher die Rente per 31. März 2018 aufgehoben wurde , respektive im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
vom 29. November 2018
unfallbedingt eingeschränkt war . Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 4.5
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die ihr von der Beschwerdegegnerin zuges tellten Unterlagen unvollständig und grösstenteils unakturiert gewesen seien ( Urk. 1/1 S. 3 f.), wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht substantiiert bestritten ( Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16 ). Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass vom Versicherungsträger gemäss Art. 46 ATSG für jedes Sozial ver sicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen sind. 5.
Nach dem Gesagten ist die Sache deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neuropsychologischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Besc hwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Si nne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl