Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete seit Januar 1987 als Telefonistin bei der Y.___, in Zürich (Urk. 6/5). Am 15. Juni 1999 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein am 18. Mai 1998 bei einem Busunfall erlittenes Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 30. Mai 2000 (Urk. 6/13) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2001 mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ein halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/17). Im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteter Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle am
21. Januar 2003 (Urk. 6/28) und am 9. Juli 2008 (Urk. 6/51) einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente. 1.2
Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und nahm den Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeinpraxis und Sportmedizin , vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/55) und das von der Unfallversicherung A.___ bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 1. November 2004 (Urk. 6/84) zu den Akten. In der Folge gab sie beim C.___ in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/92). Im Weiteren holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/87) ein und zog das von der Unfallversicherung E.___ bei Dr. med. F.___, FMH Neuro logie, in Auftrag gegebene Gutachten vom 20. August 2015 (Urk. 6/122) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Januar 2016, Urk. 6/124, und Einwand vom 2. Februar 2016, Urk. 6/129) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % per Ende Mai 2016 auf. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 201 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts
8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial- praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi tät s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begrün det sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben wurde. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die umfangreichen medizinischen Abklärungen des C.___ ergeben hätten, dass sic h der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Auch wenn die Diagnosen im zeitlichen Verlauf vergleichbar seien, so habe doch eine Be fundbesserung stattgefunden. Die angestammte Tätigkeit als Telefonistin und jede andere angepasste Tätigkeit seien ihr wieder in einem 100%-Pensum zumut bar. Überdies sei auch Dr. F.___ im von der Unfallversicherung aufgrund der wiederholten Stürze der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neurolo gi schen Gutachten vom 20. August 2015 zum Schluss gekommen, dass diese in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da die angestammte Tätig keit der Beschwerdeführerin einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, betrage die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad 0 %. Es be stehe daher kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass nicht von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Bei der Beurteilung des C.___ handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medi zinischen Sachverhalts. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert, und die C.___-Gutachter hätten auch nicht ausgeführt, inwiefern sie sich an die Beschwerden gewöhnt bzw. angepasst haben sollte. Im Weiteren wäre von den C.___-Gut ach tern nicht der aktuelle Gesundheitszustand mit demjenigen im Jahr 1998/1999, sondern mit demjenigen bei der letzten Revision von 2008 zu vergleichen gewesen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei sodann gestützt auf die überholte Überwindbarkeitspraxis geprüft worden, und die C.___-Gutachter hätten ihre eigene neuropsychologische Testung selbst als nicht valid bezeichnet. Auch das Gutachten von Dr. F.___ könne in keiner Art und Weise eine Veränderung des Gesundheitszustands beweisen. Dr. F.___ habe vielmehr erklärt, dass die früh eren Beurteilungen aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Schliess lich sei auch unbewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ausge wie sene Ressourcen verfüge. So stelle etwa eine gute Beziehung zu ihrem betagten Vater noch keine spezielle Ressource dar (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Den Mitteilung en vom
21. Januar 2003 (Urk. 6/28 ) und vom
9. Juli 2008 (Urk. 6/51) lag jeweils keine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab klä rung im einga ngs erwähnten Sinne (vgl. E. 1.4 ) zugrunde, weshalb sie als zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Verände rung des Invaliditätsgrades n icht in Frage kommen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) gilt als z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung somit die Verfügung vom 10. Januar 2001 (Urk. 6/17 ). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom
5. April 2016 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.4 ). 3.2
3.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom
10. Januar 2001 (Urk. 6/17) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen auf folgende Arztberichte: 3.2.2
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, nannte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 24. Juli 1998 einen Status nach Halswirbelsäulen- (HWS-)Distor sion nach dem Sturz vom 18. Mai 1998 mit persistierendem, mehrheitlich ten domyogenem
Cervicalsyndrom , mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, bisheriger Therapieresistenz. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei zu behalten. Zur Steigerung empfehle er eine intensive stationäre Rehabilitation, zum Beispiel in der Klinik H.___ oder I.___ (Urk. 6/6/4). 3.2.3
Die Ärzte der J.___ stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 10. September 1998 folgende Diagnosen (Urk. 6/2/4): (1) HWS-Schleudertrauma am 18. Mai 1998 mit - persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Konzen - trationsstörungen (2) ein lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung (Hohl-/Rundrücken), muskulärer Dysbalance und Status nach posttraumatischer Lumboischialgie bei Diskushernie L4/L5 (1994) Die Ärzte der J.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. August bis zum 5. September 1998 bei ihnen in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung gestanden sei. Bei Austritt habe die Arbeitsfähigkeit zunächst 50 % betragen. Danach sei von einer langsamen Steigerung auf 100 % auszugehen (Urk. 6/2/4-5). 3.2.4 Im Austrittsbericht vom 1. September 1999 hielten die Ärzte der J.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass die Be schwerdeführerin vom 26. Juli bis zum 14. August 1999 erneut bei ihnen in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung gewesen sei. Ab dem 18. August 1999 habe die Arbeitsfähigkeit wie bis anhin 50 % betragen. Die weitere Beurteilung erfolge durch den Hausarzt (Urk. 6/8/4-5). 3.2.5
Dr. Z.___ gab im Bericht vom 13. Januar 2000 an, dass die Beschwer de füh rerin vom 25. Mai bis zum 8. Juni 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 16. Juni 1998 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (für Büro ar bei ten). Trotz intensiver ambulanter Physiotherapie sowie zweimaliger statio närer Therapie in J.___ sei keine Besserung eingetreten (Urk. 6/7/1-3). 3.2.6
Dr. med. K.___ von der Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 25. Mai 2000 fest, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen (be reits angepassten) Beruf akzeptiert werden könne. Er halte im Mome nt weitere Abklärungen für nicht angezeigt, da sie nichts Neu es zutage bringen würden. Es lägen sehr umfangreiche medizinische Akten vor, die sich grundsätzlich nicht widersprechen würden . Praktisch alle Berichte würden eine 50%ige Arbeits un fähigkeit attestieren , die gerade bei der komplexen Angelegenheit eines HWS -Schleud ertraumas angenommen werden könne, zumal ja auch vorbestehende Schäden zu sehen seien (Urk. 6/11). 3.3
Anlässlich der im September 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/21) holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsb ericht von Dr. Z.___ vom 12. November 2002 ein. Dr. Z.___ erklärte darin, dass der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin stationär sei. Sie leide unter persistierenden HWS-Beschwerden und einer eingeschränkten HWS-Beweglichkeit sowie Schwindel und Tinnitus. Wegen einer Commotio cerebri am 24. Juli 2002 habe sie einen leichten Rückfall erlitten (Urk. 6/23). 3.4
Im Rahmen der im Februar 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/45) holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 25. Februar 2008 ein. Dr. Z.___ führte darin aus, dass der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin stationär sei. Sie habe häufig Nacken- und Kopfschmerzen und gehe in die Psychotherapie. Sie sei nach wie vor nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/46). 3.5
3.5.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.5.2
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2012 (1) ein chronisches cervico-spondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, (2) einen Tinnitus, (3) eine Hypakusis, (4) Gedächtnisstörungen und (5) Schwin del. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behin de rung angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Zu vermeiden seien eine HWS-Belastung und eine extreme Konzentrationsarbeit (Urk. 6/55). 3.5.3
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 17. Januar 2014 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), seit 1999, (2) eine andauernde Persön lich keitsveränderung nach psychischer Krankheit und Schmerzen (ICD-10 F62.1, F62.80), seit 1999, und (3) ein chronisches Schmerzsyndrom, seit 1999. Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. D.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekre tärin seit dem 5. Oktober 2013 (Behandlungsbeginn) andauernd zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/87/1-2). 3.5.4
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/31): (1) chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 1 8. Mai 1998 – radio - logisch altersentspreche nder Befund der HWS (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch Chondrose L endenwirbelkörper (L WK ) 4/5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 (3) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0) - klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits (4) ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H91.3) - mittelgradig kompensiert (5) i ntermittierende Schwindel symptomatik (ICD-10 H82) - ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung - Differentialdiagnose zervikogen- proprioceptiv bedingt
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 6/92/31): ( 1) eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ( 3 ) ein c hronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) (4)
Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10 S06.0) (5) a namnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprun ggelenksfraktur rechts am
11. Juli 20 06 (Klinik O.___ , Zürich; ICD-10 Z98.8) - anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ (Klinik im Park, Zürich) (6)
eine l eichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) (7) eine a rterielle Hypertonie ( ICD-10 I10 ) - unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert (8) eine Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) (9) ein f ortgesetzter Nikotinkonsum, sc hädlicher Gebrauch (ca. 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass die 54-jährige Beschwerdeführerin für die an gestammte Tätigkeit in der Y.___ wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei . Höhere Umgebungsgeräuschpegel und gefähr liche Mas chinen sollten gemieden werden (Urk. 6/92/34).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine gewisse Ein schränkung der Arbeitsfäh igkeit bestanden habe. Über den Ve rlauf der Arbeits unfähigkeit sei es schwierig , retrospektiv genaue Angaben zu machen. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeit sfähigkeit bestehe
wahrscheinlich schon seit mehrere n Jahren nicht mehr. Die von ihnen fes tgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Unte rsuchungsdatum im Dezember 2013 (Urk. 6/92/33). 3.5.5
Dr. F.___ stellte im neurologischen Gutachten vom 20. August 2015 zuhanden der E.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/122/31): (1) Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion Mai 1998 (2) mögliche leichtgradige Schädel-Hirn-Traumata a m 27. September, 16. Oktober,
2. u nd 3 0. Dezember 2014, klinisch und kernspintomografisch ohne Anhalts - punkte für eine substantielle Hirnschädigung (3) eine mögliche leichtgradige HWS-Distorsion am 2 7. September 2014
Dr. F.___ führte aus , dass die Beurteilung des Gesundheitszustands im zeit lichen Verlauf seit dem 18. Mai 1998 angesichts der Tatsache, dass nur wenige neurologische Befunde und Beurteilungen existieren würden, schwierig sei. Beim Unfall vom 18. Mai 1998 sei es nicht zu Verletzungen auf dem neuro lo gischen Fachgebiet gekommen, welche eine längere wesentliche Einschränkung des Gesundheitszustands begründen könnten. Dies habe sich auch mit den aktuellen Unfallereignissen im September, Oktober und Dezember 2014 nicht geändert. Hier sei denkbar, dass allenfalls über wenige Tage oder Wochen Ein schränkungen bestanden hätten. Eine längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologischem Fachgebiet nicht erkennbar (Urk. 6/122/37-38). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestam mte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte /Telefonistin seit Dezember 2013 wieder in einem 100%- Pensum zumutbar sei (Urk. 2 S. 2 ). Sie stützte sich dabei in erster Linie auf das poly disziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/92). 4.2
Das Gutachten des C.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuch ungen (allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo gisch , neuropsychologisch und otorhynolaryngologisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des C.___ erfüllt demnach die recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ä rztliche Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Die Ärzte des C.___ erklärten im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Unt ersuchungen über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen beklagt habe , welche seit dem Unfall vom 18. Mai 1998 andauern würden. Wegen der Schmerzen habe sie auch Konzentr ations- und Schlafstörungen. Bei der o rtho pädischen Untersuchung sei ein chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom mit Betonung der rechten Seite diagnostiziert worden. Weiter bestünden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Kniebeschwerden rechts. Die klinischen und radiologischen Befunde am Bewegungsapparat könn t en die Beschwerden nicht ausreichend erklären. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die angestammte T ätig keit in der Y.___ und auch nicht für andere, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Bei der n eurologischen Unter su chung sei die Diagnose von chronischen Spannungstypkopfschmerzen gestellt
worden. Bei den zervikalen und lumbovertebralen Beschwerden hätten sich keine neurologischen Ausfälle gezeigt. Die Commotio cerebri vom 24. Juli 2002 sei folgenlos ausge heilt. Organische Läsionen seien damals ausgeschlossen worden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis zumindest intermittierend mitt elschwere Tätigkeit. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe keine Diagnose gestellt werden können . Aufgrund des emotional instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin habe kein valides Testprofil erarbeitet werden können . Hinweise auf organisch verursachte neuropsychologische Einschränkungen hätten sich keine gefunden . Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Tinnitus beidseits und eine Schwindelsymptomatik ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funk tionsstörung diagnostiziert worden . Die Arbe itsfähigkeit sei aus otorhinolaryn go logischer Sicht qualitativ eingeschränkt, indem Tätigkeiten mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel vermieden werden sollten. Weg en der Schwindels ymp tomatik seien auch keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen möglich. Die leichtgradige Hochtonscha llempfindungsschwerhörigkeit habe keinen Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit. Bei der all gemeinint ernistischen Untersuchung seien eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas diagnostiziert worden. Klinisch seien die Befunde kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Bei d er p sychiatrischen Untersuchung habe sich eine leichte depressive Episode gefunden . Zudem bestünden eine Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren. Die depressive Symptomatik sei nic ht stark ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin n icht ein. Die Schmerzstörung habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit. Zusammengefasst sei die Beschwerdefüh rerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Y.___ wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 6/92 /32). 4.4 Diese Beurteilung der Ärzte des C.___, die sich mit der Einschätzung von Dr. F.___ deckt (Urk. 6/122/37-38), ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszu standes. So stellten die Ärzte des C.___ (Urk. 6/92/31) betreffend HWS und Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin zwar ähnliche Diagnosen wie die Ärzte der J.___ und Dr. G.___ in ihren Berichten von 1998 (Urk. 6/2/4 und Urk. 6/6/4), welche der Rentenzusprache per Mai 1999 zugrunde lagen. Eine Veränderung der gesundhe itlichen Verhältnisse liegt jedoch rechtsprechungsge mäss auch bei gleich gebliebenen Diagnose n vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat ( vgl. E. 1.4), was vorliegend der Fall ist. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist es zwischenzeitlich zu einer Befund besse rung – insbesondere der orthopädischen/rheumatologischen Befunde - bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 18. Mai 1998 zunächst nachvollziehbarerweise noch bestehenden ausgeprägten HWS-Symptomatik ge kommen, aufgrund derer die damals involvierten Ärzte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 6/6/4, Urk. 6/2/5, Urk. 6/8/ 5, Urk. 6/7/1-3 und Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund kamen die Ärzte des C.___ in der polydisziplinären Beurteilung denn auch zum Schluss, dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, welche aber wahrscheinlich nunmehr bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 6/92/33). 4.5
Aufgrund des emotional und affektiv instabilen Zustandes der Beschwerde führerin während ihrer Untersuchung konnten die Ärzte des C.___ zwar kein valides neuropsychologisches Testprofil erstellen. Sie wiesen aber insbesondere darauf hin, dass sich während der neuropsychologischen Untersuchung im Gespräch und im Handlungsablauf keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen, Störungen der Konze ntration oder der Merkfähigkeit gefunden hätten (Urk. 6/92/27). Überdies ergab auch die ausführliche psychiatrische Untersu chung keine Anhaltspunkte für allfällige neuropsychologische Einschränkungen (Urk. 6/92/8-12), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine neurovege tative und neuropsychologische Symptomatik aktenkundig war (Urk. 6/6/4, Urk. 6/2/5). Dass die Ärzte des C.___ – im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung – auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuro psychologischen Gründen verneinten (Urk. 6/92/32), ist unter diesen Umstän den ebenfalls nachvollziehbar. 4.6
Die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von psy chosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) führt vorliegend sodann zu keinen Weiterungen. Der psychiatrische Gutachter des C.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 6/92/11). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschät zung in Frage zu stellen.
Der nur einen Monat nach den Untersuchungen im C.___ im Dezember 2013 von Dr. D.___ erstellte Bericht vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/87), in welchem in erster Linie – wie im C.___-Gutachten (Urk. 6/92/31) – eine leichtgradige de pressive Symptomatik beschrieben wurde, enthält schliesslich keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse. 4.7
Abstellend auf das Gutachten des C.___ ist damit eine revisionsrechtlich rele vante Verbesserung ausgewiesen und der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte /Telefonistin spätestens seit Dezember 2013 wieder in einem 100%-Pensum zu mutbar .
Von der beantragten Befragung von Dr. D.___ als sa chverständiger Zeuge (Urk. 1 S.
14) kann
abgesehen werden ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.8
Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 massgeblich verbessert haben. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invalidi tätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 2 S.
2), gibt keinen Anlass zu Beanstandung (vgl. insbesondere Urk. 6/101/6, wonach Kün digung der angestammten Tätigkeit aus gesundheitsfremden Gründen erfolgte) .
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - ginge man mit der Be schwe r deführerin von einem unveränderten Gesundheitszustand aus - eine Über prü fung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, zulässig wäre, welche gestützt auf das C.___-Gut achten zu demselben Resultat führte.
Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf recht liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist im Übrigen – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14) - nicht ersichtlich. So hat die Be schwer degegnerin nach der Einwanderhebung (Urk. 6/129) in der angefochtenen Ver fügung weitere Argumente (Befundbesserung, Inkonsistenzen bei der Begut achtung, ausgewiesene Ressourcen; Urk. 2 S. 2) angeführt, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei. Damit hat sich auch dargetan, weshalb sie den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Vor be scheid nicht folgen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu ver neinen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen oder ob der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung auf dem Arbeitsmarkt mög lich ist. 5.2
Gemäss bunde s gerichtlicher Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Inva liditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass ange zeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dement spre chend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Diese Praxis ist jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herab setzung oder Au fhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre be zogen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche ver si cherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Renten dauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzuglie dern. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine admini strativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungsver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungs bedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsver mögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des Bundes gerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E.
3. 1 und 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2). 5.3
Da die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 56-jährig war und seit 17 Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog, g ehört sie grundsätzlich zum erwähnten, vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü ger kreis . Vor dem Hintergrund der massgeblichen Aktenlage kann allerdings nicht gesagt werden, es falle beim gegebenen medizinisch-theoretischen Zu mut barkeitsprofil auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keinerlei Anstellung mehr in Betracht. So ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass bisher bereits eine erhebliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestand und die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache auch weiterhin in einem 50%-Pensum als Telefonistin/Büroangestellte in einer Anwaltskanzlei tätig war (Urk. 6/56-57; Kündigung aus gesundsheitsfremden Gründen per Januar 2015: Urk. 6/101/6). Nachdem mithin das hinzugewonnene Leistungsvermögen in der selben Tätig keit verwertet werden kann, welche die Beschwerdeführerin be reits seit Jahren ausgeübt hat, fehlt es bereits aus diesem Grund an einem Ein glie derungsbedarf. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Kontakte in ihrem Haus pflegt und ihren Vater in Frankreich regelmässig besucht (Urk. 6/92/10 und Urk. 6/122/23). All dies s pricht dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile und gewandte Person handelt, weshalb einer Selbsteingliederung trotz des langjährigen Rentenbezugs und ihres Alters objektiv nichts entge gen steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 6.
Die Rente der Beschwerdeführerin wurde de mzufolge mit Verfüg ung der Be schwerdegegnerin vom 5. April 2016 (Urk. 2) zu Recht aufg ehoben. Die Be schwer de ist deshalb abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen g eht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts
8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial- praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi tät s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begrün det sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 201
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben wurde.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die umfangreichen medizinischen Abklärungen des C.___ ergeben hätten, dass sic h der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Auch wenn die Diagnosen im zeitlichen Verlauf vergleichbar seien, so habe doch eine Be fundbesserung stattgefunden. Die angestammte Tätigkeit als Telefonistin und jede andere angepasste Tätigkeit seien ihr wieder in einem 100%-Pensum zumut bar. Überdies sei auch Dr. F.___ im von der Unfallversicherung aufgrund der wiederholten Stürze der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neurolo gi schen Gutachten vom 20. August 2015 zum Schluss gekommen, dass diese in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da die angestammte Tätig keit der Beschwerdeführerin einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, betrage die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad 0 %. Es be stehe daher kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass nicht von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Bei der Beurteilung des C.___ handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medi zinischen Sachverhalts. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert, und die C.___-Gutachter hätten auch nicht ausgeführt, inwiefern sie sich an die Beschwerden gewöhnt bzw. angepasst haben sollte. Im Weiteren wäre von den C.___-Gut ach tern nicht der aktuelle Gesundheitszustand mit demjenigen im Jahr 1998/1999, sondern mit demjenigen bei der letzten Revision von 2008 zu vergleichen gewesen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei sodann gestützt auf die überholte Überwindbarkeitspraxis geprüft worden, und die C.___-Gutachter hätten ihre eigene neuropsychologische Testung selbst als nicht valid bezeichnet. Auch das Gutachten von Dr. F.___ könne in keiner Art und Weise eine Veränderung des Gesundheitszustands beweisen. Dr. F.___ habe vielmehr erklärt, dass die früh eren Beurteilungen aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Schliess lich sei auch unbewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ausge wie sene Ressourcen verfüge. So stelle etwa eine gute Beziehung zu ihrem betagten Vater noch keine spezielle Ressource dar (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Den Mitteilung en vom
21. Januar 2003 (Urk. 6/28 ) und vom
9. Juli 2008 (Urk. 6/51) lag jeweils keine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab klä rung im einga ngs erwähnten Sinne (vgl. E. 1.4 ) zugrunde, weshalb sie als zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Verände rung des Invaliditätsgrades n icht in Frage kommen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) gilt als z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung somit die Verfügung vom 10. Januar 2001 (Urk. 6/17 ). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom
5. April 2016 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.4 ). 3.2
3.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom
10. Januar 2001 (Urk. 6/17) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen auf folgende Arztberichte: 3.2.2
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, nannte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 24. Juli 1998 einen Status nach Halswirbelsäulen- (HWS-)Distor sion nach dem Sturz vom 18. Mai 1998 mit persistierendem, mehrheitlich ten domyogenem
Cervicalsyndrom , mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, bisheriger Therapieresistenz. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei zu behalten. Zur Steigerung empfehle er eine intensive stationäre Rehabilitation, zum Beispiel in der Klinik H.___ oder I.___ (Urk. 6/6/4). 3.2.3
Die Ärzte der J.___ stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 10. September 1998 folgende Diagnosen (Urk. 6/2/4): (1) HWS-Schleudertrauma am 18. Mai 1998 mit - persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Konzen - trationsstörungen (2) ein lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung (Hohl-/Rundrücken), muskulärer Dysbalance und Status nach posttraumatischer Lumboischialgie bei Diskushernie L4/L5 (1994) Die Ärzte der J.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. August bis zum 5. September 1998 bei ihnen in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung gestanden sei. Bei Austritt habe die Arbeitsfähigkeit zunächst 50 % betragen. Danach sei von einer langsamen Steigerung auf 100 % auszugehen (Urk. 6/2/4-5). 3.2.4 Im Austrittsbericht vom 1. September 1999 hielten die Ärzte der J.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass die Be schwerdeführerin vom 26. Juli bis zum 14. August 1999 erneut bei ihnen in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung gewesen sei. Ab dem 18. August 1999 habe die Arbeitsfähigkeit wie bis anhin 50 % betragen. Die weitere Beurteilung erfolge durch den Hausarzt (Urk. 6/8/4-5). 3.2.5
Dr. Z.___ gab im Bericht vom 13. Januar 2000 an, dass die Beschwer de füh rerin vom 25. Mai bis zum 8. Juni 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 16. Juni 1998 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (für Büro ar bei ten). Trotz intensiver ambulanter Physiotherapie sowie zweimaliger statio närer Therapie in J.___ sei keine Besserung eingetreten (Urk. 6/7/1-3). 3.2.6
Dr. med. K.___ von der Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 25. Mai 2000 fest, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen (be reits angepassten) Beruf akzeptiert werden könne. Er halte im Mome nt weitere Abklärungen für nicht angezeigt, da sie nichts Neu es zutage bringen würden. Es lägen sehr umfangreiche medizinische Akten vor, die sich grundsätzlich nicht widersprechen würden . Praktisch alle Berichte würden eine 50%ige Arbeits un fähigkeit attestieren , die gerade bei der komplexen Angelegenheit eines HWS -Schleud ertraumas angenommen werden könne, zumal ja auch vorbestehende Schäden zu sehen seien (Urk. 6/11). 3.3
Anlässlich der im September 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/21) holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsb ericht von Dr. Z.___ vom 12. November 2002 ein. Dr. Z.___ erklärte darin, dass der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin stationär sei. Sie leide unter persistierenden HWS-Beschwerden und einer eingeschränkten HWS-Beweglichkeit sowie Schwindel und Tinnitus. Wegen einer Commotio cerebri am 24. Juli 2002 habe sie einen leichten Rückfall erlitten (Urk. 6/23). 3.4
Im Rahmen der im Februar 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/45) holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 25. Februar 2008 ein. Dr. Z.___ führte darin aus, dass der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin stationär sei. Sie habe häufig Nacken- und Kopfschmerzen und gehe in die Psychotherapie. Sie sei nach wie vor nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/46). 3.5
3.5.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.5.2
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2012 (1) ein chronisches cervico-spondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, (2) einen Tinnitus, (3) eine Hypakusis, (4) Gedächtnisstörungen und (5) Schwin del. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behin de rung angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Zu vermeiden seien eine HWS-Belastung und eine extreme Konzentrationsarbeit (Urk. 6/55). 3.5.3
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 17. Januar 2014 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), seit 1999, (2) eine andauernde Persön lich keitsveränderung nach psychischer Krankheit und Schmerzen (ICD-10 F62.1, F62.80), seit 1999, und (3) ein chronisches Schmerzsyndrom, seit 1999. Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. D.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekre tärin seit dem 5. Oktober 2013 (Behandlungsbeginn) andauernd zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/87/1-2). 3.5.4
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/31): (1) chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 1 8. Mai 1998 – radio - logisch altersentspreche nder Befund der HWS (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch Chondrose L endenwirbelkörper (L WK ) 4/5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 (3) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0) - klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits (4) ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H91.3) - mittelgradig kompensiert (5) i ntermittierende Schwindel symptomatik (ICD-10 H82) - ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung - Differentialdiagnose zervikogen- proprioceptiv bedingt
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 6/92/31): ( 1) eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ( 3 ) ein c hronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) (4)
Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10 S06.0) (5) a namnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprun ggelenksfraktur rechts am
11. Juli 20
E. 06 (Klinik O.___ , Zürich; ICD-10 Z98.8) - anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ (Klinik im Park, Zürich) (6)
eine l eichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) (7) eine a rterielle Hypertonie ( ICD-10 I10 ) - unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert (8) eine Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) (9) ein f ortgesetzter Nikotinkonsum, sc hädlicher Gebrauch (ca. 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass die 54-jährige Beschwerdeführerin für die an gestammte Tätigkeit in der Y.___ wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei . Höhere Umgebungsgeräuschpegel und gefähr liche Mas chinen sollten gemieden werden (Urk. 6/92/34).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine gewisse Ein schränkung der Arbeitsfäh igkeit bestanden habe. Über den Ve rlauf der Arbeits unfähigkeit sei es schwierig , retrospektiv genaue Angaben zu machen. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeit sfähigkeit bestehe
wahrscheinlich schon seit mehrere n Jahren nicht mehr. Die von ihnen fes tgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Unte rsuchungsdatum im Dezember 2013 (Urk. 6/92/33). 3.5.5
Dr. F.___ stellte im neurologischen Gutachten vom 20. August 2015 zuhanden der E.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/122/31): (1) Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion Mai 1998 (2) mögliche leichtgradige Schädel-Hirn-Traumata a m 27. September, 16. Oktober,
2. u nd 3 0. Dezember 2014, klinisch und kernspintomografisch ohne Anhalts - punkte für eine substantielle Hirnschädigung (3) eine mögliche leichtgradige HWS-Distorsion am 2 7. September 2014
Dr. F.___ führte aus , dass die Beurteilung des Gesundheitszustands im zeit lichen Verlauf seit dem 18. Mai 1998 angesichts der Tatsache, dass nur wenige neurologische Befunde und Beurteilungen existieren würden, schwierig sei. Beim Unfall vom 18. Mai 1998 sei es nicht zu Verletzungen auf dem neuro lo gischen Fachgebiet gekommen, welche eine längere wesentliche Einschränkung des Gesundheitszustands begründen könnten. Dies habe sich auch mit den aktuellen Unfallereignissen im September, Oktober und Dezember 2014 nicht geändert. Hier sei denkbar, dass allenfalls über wenige Tage oder Wochen Ein schränkungen bestanden hätten. Eine längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologischem Fachgebiet nicht erkennbar (Urk. 6/122/37-38). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestam mte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte /Telefonistin seit Dezember 2013 wieder in einem 100%- Pensum zumutbar sei (Urk. 2 S. 2 ). Sie stützte sich dabei in erster Linie auf das poly disziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/92). 4.2
Das Gutachten des C.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuch ungen (allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo gisch , neuropsychologisch und otorhynolaryngologisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des C.___ erfüllt demnach die recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ä rztliche Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Die Ärzte des C.___ erklärten im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Unt ersuchungen über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen beklagt habe , welche seit dem Unfall vom 18. Mai 1998 andauern würden. Wegen der Schmerzen habe sie auch Konzentr ations- und Schlafstörungen. Bei der o rtho pädischen Untersuchung sei ein chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom mit Betonung der rechten Seite diagnostiziert worden. Weiter bestünden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Kniebeschwerden rechts. Die klinischen und radiologischen Befunde am Bewegungsapparat könn t en die Beschwerden nicht ausreichend erklären. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die angestammte T ätig keit in der Y.___ und auch nicht für andere, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Bei der n eurologischen Unter su chung sei die Diagnose von chronischen Spannungstypkopfschmerzen gestellt
worden. Bei den zervikalen und lumbovertebralen Beschwerden hätten sich keine neurologischen Ausfälle gezeigt. Die Commotio cerebri vom 24. Juli 2002 sei folgenlos ausge heilt. Organische Läsionen seien damals ausgeschlossen worden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis zumindest intermittierend mitt elschwere Tätigkeit. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe keine Diagnose gestellt werden können . Aufgrund des emotional instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin habe kein valides Testprofil erarbeitet werden können . Hinweise auf organisch verursachte neuropsychologische Einschränkungen hätten sich keine gefunden . Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Tinnitus beidseits und eine Schwindelsymptomatik ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funk tionsstörung diagnostiziert worden . Die Arbe itsfähigkeit sei aus otorhinolaryn go logischer Sicht qualitativ eingeschränkt, indem Tätigkeiten mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel vermieden werden sollten. Weg en der Schwindels ymp tomatik seien auch keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen möglich. Die leichtgradige Hochtonscha llempfindungsschwerhörigkeit habe keinen Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit. Bei der all gemeinint ernistischen Untersuchung seien eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas diagnostiziert worden. Klinisch seien die Befunde kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Bei d er p sychiatrischen Untersuchung habe sich eine leichte depressive Episode gefunden . Zudem bestünden eine Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren. Die depressive Symptomatik sei nic ht stark ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin n icht ein. Die Schmerzstörung habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit. Zusammengefasst sei die Beschwerdefüh rerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Y.___ wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 6/92 /32). 4.4 Diese Beurteilung der Ärzte des C.___, die sich mit der Einschätzung von Dr. F.___ deckt (Urk. 6/122/37-38), ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszu standes. So stellten die Ärzte des C.___ (Urk. 6/92/31) betreffend HWS und Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin zwar ähnliche Diagnosen wie die Ärzte der J.___ und Dr. G.___ in ihren Berichten von 1998 (Urk. 6/2/4 und Urk. 6/6/4), welche der Rentenzusprache per Mai 1999 zugrunde lagen. Eine Veränderung der gesundhe itlichen Verhältnisse liegt jedoch rechtsprechungsge mäss auch bei gleich gebliebenen Diagnose n vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat ( vgl. E. 1.4), was vorliegend der Fall ist. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist es zwischenzeitlich zu einer Befund besse rung – insbesondere der orthopädischen/rheumatologischen Befunde - bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 18. Mai 1998 zunächst nachvollziehbarerweise noch bestehenden ausgeprägten HWS-Symptomatik ge kommen, aufgrund derer die damals involvierten Ärzte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 6/6/4, Urk. 6/2/5, Urk. 6/8/ 5, Urk. 6/7/1-3 und Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund kamen die Ärzte des C.___ in der polydisziplinären Beurteilung denn auch zum Schluss, dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, welche aber wahrscheinlich nunmehr bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 6/92/33). 4.5
Aufgrund des emotional und affektiv instabilen Zustandes der Beschwerde führerin während ihrer Untersuchung konnten die Ärzte des C.___ zwar kein valides neuropsychologisches Testprofil erstellen. Sie wiesen aber insbesondere darauf hin, dass sich während der neuropsychologischen Untersuchung im Gespräch und im Handlungsablauf keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen, Störungen der Konze ntration oder der Merkfähigkeit gefunden hätten (Urk. 6/92/27). Überdies ergab auch die ausführliche psychiatrische Untersu chung keine Anhaltspunkte für allfällige neuropsychologische Einschränkungen (Urk. 6/92/8-12), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine neurovege tative und neuropsychologische Symptomatik aktenkundig war (Urk. 6/6/4, Urk. 6/2/5). Dass die Ärzte des C.___ – im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung – auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuro psychologischen Gründen verneinten (Urk. 6/92/32), ist unter diesen Umstän den ebenfalls nachvollziehbar. 4.6
Die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von psy chosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) führt vorliegend sodann zu keinen Weiterungen. Der psychiatrische Gutachter des C.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 6/92/11). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschät zung in Frage zu stellen.
Der nur einen Monat nach den Untersuchungen im C.___ im Dezember 2013 von Dr. D.___ erstellte Bericht vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/87), in welchem in erster Linie – wie im C.___-Gutachten (Urk. 6/92/31) – eine leichtgradige de pressive Symptomatik beschrieben wurde, enthält schliesslich keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse. 4.7
Abstellend auf das Gutachten des C.___ ist damit eine revisionsrechtlich rele vante Verbesserung ausgewiesen und der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte /Telefonistin spätestens seit Dezember 2013 wieder in einem 100%-Pensum zu mutbar .
Von der beantragten Befragung von Dr. D.___ als sa chverständiger Zeuge (Urk. 1 S.
14) kann
abgesehen werden ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.8
Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 massgeblich verbessert haben. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invalidi tätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 2 S.
2), gibt keinen Anlass zu Beanstandung (vgl. insbesondere Urk. 6/101/6, wonach Kün digung der angestammten Tätigkeit aus gesundheitsfremden Gründen erfolgte) .
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - ginge man mit der Be schwe r deführerin von einem unveränderten Gesundheitszustand aus - eine Über prü fung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, zulässig wäre, welche gestützt auf das C.___-Gut achten zu demselben Resultat führte.
Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf recht liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist im Übrigen – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14) - nicht ersichtlich. So hat die Be schwer degegnerin nach der Einwanderhebung (Urk. 6/129) in der angefochtenen Ver fügung weitere Argumente (Befundbesserung, Inkonsistenzen bei der Begut achtung, ausgewiesene Ressourcen; Urk. 2 S. 2) angeführt, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei. Damit hat sich auch dargetan, weshalb sie den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Vor be scheid nicht folgen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu ver neinen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen oder ob der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung auf dem Arbeitsmarkt mög lich ist. 5.2
Gemäss bunde s gerichtlicher Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Inva liditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass ange zeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dement spre chend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Diese Praxis ist jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herab setzung oder Au fhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre be zogen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche ver si cherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Renten dauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzuglie dern. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine admini strativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungsver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungs bedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsver mögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des Bundes gerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E.
3. 1 und 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2). 5.3
Da die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 56-jährig war und seit 17 Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog, g ehört sie grundsätzlich zum erwähnten, vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü ger kreis . Vor dem Hintergrund der massgeblichen Aktenlage kann allerdings nicht gesagt werden, es falle beim gegebenen medizinisch-theoretischen Zu mut barkeitsprofil auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keinerlei Anstellung mehr in Betracht. So ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass bisher bereits eine erhebliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestand und die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache auch weiterhin in einem 50%-Pensum als Telefonistin/Büroangestellte in einer Anwaltskanzlei tätig war (Urk. 6/56-57; Kündigung aus gesundsheitsfremden Gründen per Januar 2015: Urk. 6/101/6). Nachdem mithin das hinzugewonnene Leistungsvermögen in der selben Tätig keit verwertet werden kann, welche die Beschwerdeführerin be reits seit Jahren ausgeübt hat, fehlt es bereits aus diesem Grund an einem Ein glie derungsbedarf. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Kontakte in ihrem Haus pflegt und ihren Vater in Frankreich regelmässig besucht (Urk. 6/92/10 und Urk. 6/122/23). All dies s pricht dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile und gewandte Person handelt, weshalb einer Selbsteingliederung trotz des langjährigen Rentenbezugs und ihres Alters objektiv nichts entge gen steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
E. 6 Die Rente der Beschwerdeführerin wurde de mzufolge mit Verfüg ung der Be schwerdegegnerin vom 5. April 2016 (Urk. 2) zu Recht aufg ehoben. Die Be schwer de ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen g eht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00494
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 18. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach
law Gustav- Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete seit Januar 1987 als Telefonistin bei der Y.___, in Zürich (Urk. 6/5). Am 15. Juni 1999 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein am 18. Mai 1998 bei einem Busunfall erlittenes Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 30. Mai 2000 (Urk. 6/13) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2001 mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ein halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/17). Im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteter Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle am
21. Januar 2003 (Urk. 6/28) und am 9. Juli 2008 (Urk. 6/51) einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente. 1.2
Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und nahm den Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeinpraxis und Sportmedizin , vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/55) und das von der Unfallversicherung A.___ bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 1. November 2004 (Urk. 6/84) zu den Akten. In der Folge gab sie beim C.___ in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/92). Im Weiteren holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/87) ein und zog das von der Unfallversicherung E.___ bei Dr. med. F.___, FMH Neuro logie, in Auftrag gegebene Gutachten vom 20. August 2015 (Urk. 6/122) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Januar 2016, Urk. 6/124, und Einwand vom 2. Februar 2016, Urk. 6/129) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % per Ende Mai 2016 auf. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 201 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts
8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial- praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi tät s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begrün det sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben wurde. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die umfangreichen medizinischen Abklärungen des C.___ ergeben hätten, dass sic h der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Auch wenn die Diagnosen im zeitlichen Verlauf vergleichbar seien, so habe doch eine Be fundbesserung stattgefunden. Die angestammte Tätigkeit als Telefonistin und jede andere angepasste Tätigkeit seien ihr wieder in einem 100%-Pensum zumut bar. Überdies sei auch Dr. F.___ im von der Unfallversicherung aufgrund der wiederholten Stürze der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neurolo gi schen Gutachten vom 20. August 2015 zum Schluss gekommen, dass diese in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da die angestammte Tätig keit der Beschwerdeführerin einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, betrage die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad 0 %. Es be stehe daher kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass nicht von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Bei der Beurteilung des C.___ handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medi zinischen Sachverhalts. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert, und die C.___-Gutachter hätten auch nicht ausgeführt, inwiefern sie sich an die Beschwerden gewöhnt bzw. angepasst haben sollte. Im Weiteren wäre von den C.___-Gut ach tern nicht der aktuelle Gesundheitszustand mit demjenigen im Jahr 1998/1999, sondern mit demjenigen bei der letzten Revision von 2008 zu vergleichen gewesen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei sodann gestützt auf die überholte Überwindbarkeitspraxis geprüft worden, und die C.___-Gutachter hätten ihre eigene neuropsychologische Testung selbst als nicht valid bezeichnet. Auch das Gutachten von Dr. F.___ könne in keiner Art und Weise eine Veränderung des Gesundheitszustands beweisen. Dr. F.___ habe vielmehr erklärt, dass die früh eren Beurteilungen aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Schliess lich sei auch unbewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ausge wie sene Ressourcen verfüge. So stelle etwa eine gute Beziehung zu ihrem betagten Vater noch keine spezielle Ressource dar (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Den Mitteilung en vom
21. Januar 2003 (Urk. 6/28 ) und vom
9. Juli 2008 (Urk. 6/51) lag jeweils keine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab klä rung im einga ngs erwähnten Sinne (vgl. E. 1.4 ) zugrunde, weshalb sie als zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Verände rung des Invaliditätsgrades n icht in Frage kommen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) gilt als z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung somit die Verfügung vom 10. Januar 2001 (Urk. 6/17 ). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom
5. April 2016 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.4 ). 3.2
3.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom
10. Januar 2001 (Urk. 6/17) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen auf folgende Arztberichte: 3.2.2
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, nannte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 24. Juli 1998 einen Status nach Halswirbelsäulen- (HWS-)Distor sion nach dem Sturz vom 18. Mai 1998 mit persistierendem, mehrheitlich ten domyogenem
Cervicalsyndrom , mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, bisheriger Therapieresistenz. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei zu behalten. Zur Steigerung empfehle er eine intensive stationäre Rehabilitation, zum Beispiel in der Klinik H.___ oder I.___ (Urk. 6/6/4). 3.2.3
Die Ärzte der J.___ stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 10. September 1998 folgende Diagnosen (Urk. 6/2/4): (1) HWS-Schleudertrauma am 18. Mai 1998 mit - persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Konzen - trationsstörungen (2) ein lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung (Hohl-/Rundrücken), muskulärer Dysbalance und Status nach posttraumatischer Lumboischialgie bei Diskushernie L4/L5 (1994) Die Ärzte der J.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. August bis zum 5. September 1998 bei ihnen in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung gestanden sei. Bei Austritt habe die Arbeitsfähigkeit zunächst 50 % betragen. Danach sei von einer langsamen Steigerung auf 100 % auszugehen (Urk. 6/2/4-5). 3.2.4 Im Austrittsbericht vom 1. September 1999 hielten die Ärzte der J.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass die Be schwerdeführerin vom 26. Juli bis zum 14. August 1999 erneut bei ihnen in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung gewesen sei. Ab dem 18. August 1999 habe die Arbeitsfähigkeit wie bis anhin 50 % betragen. Die weitere Beurteilung erfolge durch den Hausarzt (Urk. 6/8/4-5). 3.2.5
Dr. Z.___ gab im Bericht vom 13. Januar 2000 an, dass die Beschwer de füh rerin vom 25. Mai bis zum 8. Juni 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 16. Juni 1998 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (für Büro ar bei ten). Trotz intensiver ambulanter Physiotherapie sowie zweimaliger statio närer Therapie in J.___ sei keine Besserung eingetreten (Urk. 6/7/1-3). 3.2.6
Dr. med. K.___ von der Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 25. Mai 2000 fest, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen (be reits angepassten) Beruf akzeptiert werden könne. Er halte im Mome nt weitere Abklärungen für nicht angezeigt, da sie nichts Neu es zutage bringen würden. Es lägen sehr umfangreiche medizinische Akten vor, die sich grundsätzlich nicht widersprechen würden . Praktisch alle Berichte würden eine 50%ige Arbeits un fähigkeit attestieren , die gerade bei der komplexen Angelegenheit eines HWS -Schleud ertraumas angenommen werden könne, zumal ja auch vorbestehende Schäden zu sehen seien (Urk. 6/11). 3.3
Anlässlich der im September 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/21) holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsb ericht von Dr. Z.___ vom 12. November 2002 ein. Dr. Z.___ erklärte darin, dass der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin stationär sei. Sie leide unter persistierenden HWS-Beschwerden und einer eingeschränkten HWS-Beweglichkeit sowie Schwindel und Tinnitus. Wegen einer Commotio cerebri am 24. Juli 2002 habe sie einen leichten Rückfall erlitten (Urk. 6/23). 3.4
Im Rahmen der im Februar 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/45) holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 25. Februar 2008 ein. Dr. Z.___ führte darin aus, dass der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin stationär sei. Sie habe häufig Nacken- und Kopfschmerzen und gehe in die Psychotherapie. Sie sei nach wie vor nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/46). 3.5
3.5.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.5.2
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2012 (1) ein chronisches cervico-spondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, (2) einen Tinnitus, (3) eine Hypakusis, (4) Gedächtnisstörungen und (5) Schwin del. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behin de rung angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Zu vermeiden seien eine HWS-Belastung und eine extreme Konzentrationsarbeit (Urk. 6/55). 3.5.3
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 17. Januar 2014 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), seit 1999, (2) eine andauernde Persön lich keitsveränderung nach psychischer Krankheit und Schmerzen (ICD-10 F62.1, F62.80), seit 1999, und (3) ein chronisches Schmerzsyndrom, seit 1999. Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. D.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekre tärin seit dem 5. Oktober 2013 (Behandlungsbeginn) andauernd zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/87/1-2). 3.5.4
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/31): (1) chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 1 8. Mai 1998 – radio - logisch altersentspreche nder Befund der HWS (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch Chondrose L endenwirbelkörper (L WK ) 4/5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 (3) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.0) - klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits (4) ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H91.3) - mittelgradig kompensiert (5) i ntermittierende Schwindel symptomatik (ICD-10 H82) - ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung - Differentialdiagnose zervikogen- proprioceptiv bedingt
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 6/92/31): ( 1) eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ( 3 ) ein c hronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) (4)
Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10 S06.0) (5) a namnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprun ggelenksfraktur rechts am
11. Juli 20 06 (Klinik O.___ , Zürich; ICD-10 Z98.8) - anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ (Klinik im Park, Zürich) (6)
eine l eichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) (7) eine a rterielle Hypertonie ( ICD-10 I10 ) - unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert (8) eine Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) (9) ein f ortgesetzter Nikotinkonsum, sc hädlicher Gebrauch (ca. 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass die 54-jährige Beschwerdeführerin für die an gestammte Tätigkeit in der Y.___ wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei . Höhere Umgebungsgeräuschpegel und gefähr liche Mas chinen sollten gemieden werden (Urk. 6/92/34).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine gewisse Ein schränkung der Arbeitsfäh igkeit bestanden habe. Über den Ve rlauf der Arbeits unfähigkeit sei es schwierig , retrospektiv genaue Angaben zu machen. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeit sfähigkeit bestehe
wahrscheinlich schon seit mehrere n Jahren nicht mehr. Die von ihnen fes tgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Unte rsuchungsdatum im Dezember 2013 (Urk. 6/92/33). 3.5.5
Dr. F.___ stellte im neurologischen Gutachten vom 20. August 2015 zuhanden der E.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/122/31): (1) Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion Mai 1998 (2) mögliche leichtgradige Schädel-Hirn-Traumata a m 27. September, 16. Oktober,
2. u nd 3 0. Dezember 2014, klinisch und kernspintomografisch ohne Anhalts - punkte für eine substantielle Hirnschädigung (3) eine mögliche leichtgradige HWS-Distorsion am 2 7. September 2014
Dr. F.___ führte aus , dass die Beurteilung des Gesundheitszustands im zeit lichen Verlauf seit dem 18. Mai 1998 angesichts der Tatsache, dass nur wenige neurologische Befunde und Beurteilungen existieren würden, schwierig sei. Beim Unfall vom 18. Mai 1998 sei es nicht zu Verletzungen auf dem neuro lo gischen Fachgebiet gekommen, welche eine längere wesentliche Einschränkung des Gesundheitszustands begründen könnten. Dies habe sich auch mit den aktuellen Unfallereignissen im September, Oktober und Dezember 2014 nicht geändert. Hier sei denkbar, dass allenfalls über wenige Tage oder Wochen Ein schränkungen bestanden hätten. Eine längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologischem Fachgebiet nicht erkennbar (Urk. 6/122/37-38). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestam mte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte /Telefonistin seit Dezember 2013 wieder in einem 100%- Pensum zumutbar sei (Urk. 2 S. 2 ). Sie stützte sich dabei in erster Linie auf das poly disziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/92). 4.2
Das Gutachten des C.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuch ungen (allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo gisch , neuropsychologisch und otorhynolaryngologisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des C.___ erfüllt demnach die recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ä rztliche Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Die Ärzte des C.___ erklärten im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Unt ersuchungen über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen beklagt habe , welche seit dem Unfall vom 18. Mai 1998 andauern würden. Wegen der Schmerzen habe sie auch Konzentr ations- und Schlafstörungen. Bei der o rtho pädischen Untersuchung sei ein chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom mit Betonung der rechten Seite diagnostiziert worden. Weiter bestünden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Kniebeschwerden rechts. Die klinischen und radiologischen Befunde am Bewegungsapparat könn t en die Beschwerden nicht ausreichend erklären. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die angestammte T ätig keit in der Y.___ und auch nicht für andere, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Bei der n eurologischen Unter su chung sei die Diagnose von chronischen Spannungstypkopfschmerzen gestellt
worden. Bei den zervikalen und lumbovertebralen Beschwerden hätten sich keine neurologischen Ausfälle gezeigt. Die Commotio cerebri vom 24. Juli 2002 sei folgenlos ausge heilt. Organische Läsionen seien damals ausgeschlossen worden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis zumindest intermittierend mitt elschwere Tätigkeit. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe keine Diagnose gestellt werden können . Aufgrund des emotional instabilen Zustandes der Beschwerdeführerin habe kein valides Testprofil erarbeitet werden können . Hinweise auf organisch verursachte neuropsychologische Einschränkungen hätten sich keine gefunden . Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Tinnitus beidseits und eine Schwindelsymptomatik ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funk tionsstörung diagnostiziert worden . Die Arbe itsfähigkeit sei aus otorhinolaryn go logischer Sicht qualitativ eingeschränkt, indem Tätigkeiten mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel vermieden werden sollten. Weg en der Schwindels ymp tomatik seien auch keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen möglich. Die leichtgradige Hochtonscha llempfindungsschwerhörigkeit habe keinen Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit. Bei der all gemeinint ernistischen Untersuchung seien eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas diagnostiziert worden. Klinisch seien die Befunde kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Bei d er p sychiatrischen Untersuchung habe sich eine leichte depressive Episode gefunden . Zudem bestünden eine Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren. Die depressive Symptomatik sei nic ht stark ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin n icht ein. Die Schmerzstörung habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit. Zusammengefasst sei die Beschwerdefüh rerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Y.___ wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 6/92 /32). 4.4 Diese Beurteilung der Ärzte des C.___, die sich mit der Einschätzung von Dr. F.___ deckt (Urk. 6/122/37-38), ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszu standes. So stellten die Ärzte des C.___ (Urk. 6/92/31) betreffend HWS und Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin zwar ähnliche Diagnosen wie die Ärzte der J.___ und Dr. G.___ in ihren Berichten von 1998 (Urk. 6/2/4 und Urk. 6/6/4), welche der Rentenzusprache per Mai 1999 zugrunde lagen. Eine Veränderung der gesundhe itlichen Verhältnisse liegt jedoch rechtsprechungsge mäss auch bei gleich gebliebenen Diagnose n vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat ( vgl. E. 1.4), was vorliegend der Fall ist. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist es zwischenzeitlich zu einer Befund besse rung – insbesondere der orthopädischen/rheumatologischen Befunde - bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 18. Mai 1998 zunächst nachvollziehbarerweise noch bestehenden ausgeprägten HWS-Symptomatik ge kommen, aufgrund derer die damals involvierten Ärzte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 6/6/4, Urk. 6/2/5, Urk. 6/8/ 5, Urk. 6/7/1-3 und Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund kamen die Ärzte des C.___ in der polydisziplinären Beurteilung denn auch zum Schluss, dass nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, welche aber wahrscheinlich nunmehr bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 6/92/33). 4.5
Aufgrund des emotional und affektiv instabilen Zustandes der Beschwerde führerin während ihrer Untersuchung konnten die Ärzte des C.___ zwar kein valides neuropsychologisches Testprofil erstellen. Sie wiesen aber insbesondere darauf hin, dass sich während der neuropsychologischen Untersuchung im Gespräch und im Handlungsablauf keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen, Störungen der Konze ntration oder der Merkfähigkeit gefunden hätten (Urk. 6/92/27). Überdies ergab auch die ausführliche psychiatrische Untersu chung keine Anhaltspunkte für allfällige neuropsychologische Einschränkungen (Urk. 6/92/8-12), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine neurovege tative und neuropsychologische Symptomatik aktenkundig war (Urk. 6/6/4, Urk. 6/2/5). Dass die Ärzte des C.___ – im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung – auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuro psychologischen Gründen verneinten (Urk. 6/92/32), ist unter diesen Umstän den ebenfalls nachvollziehbar. 4.6
Die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von psy chosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) führt vorliegend sodann zu keinen Weiterungen. Der psychiatrische Gutachter des C.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 6/92/11). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschät zung in Frage zu stellen.
Der nur einen Monat nach den Untersuchungen im C.___ im Dezember 2013 von Dr. D.___ erstellte Bericht vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/87), in welchem in erster Linie – wie im C.___-Gutachten (Urk. 6/92/31) – eine leichtgradige de pressive Symptomatik beschrieben wurde, enthält schliesslich keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse. 4.7
Abstellend auf das Gutachten des C.___ ist damit eine revisionsrechtlich rele vante Verbesserung ausgewiesen und der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte /Telefonistin spätestens seit Dezember 2013 wieder in einem 100%-Pensum zu mutbar .
Von der beantragten Befragung von Dr. D.___ als sa chverständiger Zeuge (Urk. 1 S.
14) kann
abgesehen werden ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.8
Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 massgeblich verbessert haben. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invalidi tätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 2 S.
2), gibt keinen Anlass zu Beanstandung (vgl. insbesondere Urk. 6/101/6, wonach Kün digung der angestammten Tätigkeit aus gesundheitsfremden Gründen erfolgte) .
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - ginge man mit der Be schwe r deführerin von einem unveränderten Gesundheitszustand aus - eine Über prü fung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, zulässig wäre, welche gestützt auf das C.___-Gut achten zu demselben Resultat führte.
Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf recht liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist im Übrigen – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14) - nicht ersichtlich. So hat die Be schwer degegnerin nach der Einwanderhebung (Urk. 6/129) in der angefochtenen Ver fügung weitere Argumente (Befundbesserung, Inkonsistenzen bei der Begut achtung, ausgewiesene Ressourcen; Urk. 2 S. 2) angeführt, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei. Damit hat sich auch dargetan, weshalb sie den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Vor be scheid nicht folgen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu ver neinen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen oder ob der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung auf dem Arbeitsmarkt mög lich ist. 5.2
Gemäss bunde s gerichtlicher Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Inva liditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass ange zeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dement spre chend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Diese Praxis ist jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herab setzung oder Au fhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre be zogen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche ver si cherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Renten dauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzuglie dern. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine admini strativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungsver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungs bedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsver mögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des Bundes gerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E.
3. 1 und 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2). 5.3
Da die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 56-jährig war und seit 17 Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog, g ehört sie grundsätzlich zum erwähnten, vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü ger kreis . Vor dem Hintergrund der massgeblichen Aktenlage kann allerdings nicht gesagt werden, es falle beim gegebenen medizinisch-theoretischen Zu mut barkeitsprofil auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keinerlei Anstellung mehr in Betracht. So ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass bisher bereits eine erhebliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestand und die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache auch weiterhin in einem 50%-Pensum als Telefonistin/Büroangestellte in einer Anwaltskanzlei tätig war (Urk. 6/56-57; Kündigung aus gesundsheitsfremden Gründen per Januar 2015: Urk. 6/101/6). Nachdem mithin das hinzugewonnene Leistungsvermögen in der selben Tätig keit verwertet werden kann, welche die Beschwerdeführerin be reits seit Jahren ausgeübt hat, fehlt es bereits aus diesem Grund an einem Ein glie derungsbedarf. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Kontakte in ihrem Haus pflegt und ihren Vater in Frankreich regelmässig besucht (Urk. 6/92/10 und Urk. 6/122/23). All dies s pricht dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführer in um eine agile und gewandte Person handelt, weshalb einer Selbsteingliederung trotz des langjährigen Rentenbezugs und ihres Alters objektiv nichts entge gen steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 6.
Die Rente der Beschwerdeführerin wurde de mzufolge mit Verfüg ung der Be schwerdegegnerin vom 5. April 2016 (Urk. 2) zu Recht aufg ehoben. Die Be schwer de ist deshalb abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen g eht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl