Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, wurde von der S WICA Versicherungen AG
(nach folgend: SWICA) mit Verfügung vom 1 2. Mai 1995 infolge eines am 2 3. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine U V-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen ( Urk. 3 /5-6 , Urk. 7/72 ).
I m Oktober 2014 lei tete die SWICA eine Rentenrevision ein ( Urk. 7/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Er stattet wurde das
G utachten am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 3/7
=
Urk. 7/317 ). M it Schreiben vom 1 2. April 2018 ste llte die SWICA die Aufhebung der Invaliden rente per 3 0. April 2018 in Aussi cht ( Urk. 7/321 ). A m 1 1. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung . Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Einspra che die aufschiebende Wirkung ( Urk. 3/4
=
Urk. 7/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2018 Einsprache. Unter anderem beantragte sie , es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 7/ 328). Mit Zwischenverfügung vom 3 0. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte
am 1 4. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei die Zwischenverfügung vom 3 0. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 1 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2018 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2). Dazu reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9, vgl. auch Urk. 8), was der SWICA zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zu lässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).
Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) hat eine Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine auf schiebende Wirkung zukommt ( lit . a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat ( lit . b), die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist ( lit . c).
Laut Abs. 2 von Art. 11 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene auf schiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. 1 .2
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten.
Das ATSG enthält keine eigenen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; vgl. Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 37 zu Art. 56; BGE 129 V 378 E. 4.3). Für die Frage nach dem Entzug beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben da her auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin das VwVG , kantonales Verfahrensrecht (insbesondere § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer ) und die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 46/04 vom 2 4. Februar 2004). 1 .3
Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 E. 3b, 124 V 84 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 E. 3b, 123 V 41 E. 3, 117 V 188 E. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub über haupt zugänglich wäre. 1 .4
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung. Dabei ist abzuwägen, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für eine Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Ver fahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 f. E. 6a, 117 V 191 E. 2b).
Bei Verfügungen, mit denen eine laufende Rente im Revisionsverfahren herabge setzt oder aufgehoben wird, schützt das höc hste Gericht den Entzug der auf schie benden Wirkung regelmässig und gewich tet dabei das Interesse der Ver waltung an der Vermeidung möglicherweise ni cht mehr einbringlicher Rückfor derungen gegenüber demjenigen der V ersicherten, nicht in eine vorü bergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Haupt prozess obsiegen werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005 E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3 und AHI 2000 S. 185 E. 5). 2 . 2 .1
Grundlage für die Rentenzusprache bildete das psychiatrisch-ne uropsychologi sche Gutachten der Z.___ , vom 8. Juni 199 4. Darin wurde n ein chronifiziertes
zervi ko zephales und -brachiales Schmerzsyndrom, leicht- bis mässiggradige neuropsy chologische Defizite und ein pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziert ( Urk. 7/45 S. 17) .
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, testpsycholo gisch könnten neuropsychologische Defizite vor allem im visuellen Bereich, in der Konzentration und in den Gedächtnisleistungen objektiviert werden. Aus ne uropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, maxi mal drei Stunden pro Tag in einer nicht sonderlich anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 7/45 S. 13 u. 21). Das in der p sychiatrischen Teilbegutachtung fest gestellte pseudoneura sthenische Syndrom wurde auf den Unfall vom 2 3. Mai 1992 zurückgeführt . Im Vordergrund stünden eine Reduzierung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Stimmung und des Antriebs, Über er regbarkeit, Interessenlosigkeit, Reizüberempfindlichkeit, diffuse und situa tionsbedingte Ängste, soziale Distanzierung, rasche Erschöpfbarkeit sowie vorübergehende Argwohnvorstellungen, die von Angst begleitet seien ( Urk. 7/45 S. 14, 17 u. 21). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/45 S. 14-17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Beschwerde führerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden bescheinigt werden ( Urk. 7/45 S. 21).
Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die Invalidenversicherung einen Invali ditätsgrad von 71 % ( Urk. 7/51). Die SWICA übernahm in der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 diesen Invaliditätsgrad und sprach der Beschwerdeführerin auf die ser Grundlage eine UV-Invalidenrente zu ( Urk. 7/72). 2 .2
Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 wurde eine unfallbedingte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und dif ferenzialdiagnostisch zusätzlich eine dissoziative S törung der Bewegungs- und Sinn e se mpfindung (ICD-10 F44.4-7) di agnostiziert. Daneben wurden degenera tive Veränderungen der Hals-, Brust- u nd Lendenwirbelsäule sowie eine ISG-Arthrose im Sinne von krankheitsbedingten Diagnosen festgehalten . Explizit wurde im Rahmen der Diagnosen darauf hingewiesen, dass keine Residuen der Distorsion der Halswirbelsäule aus somatischer Sich t objektivierbar seien ( Urk. 7/317 S. 48).
Aus somatischer Sicht war keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit feststellbar ( Urk. 7/317 S. 47). Auch in neuropsychologisc her Hinsicht war das Leistungsprofil unauffällig ( Urk. 7 /317 S. 44
u. 47). In psychiatrischer Hin sicht führten die MEDAS-Gutachter aus , d ie Beschwerdeführerin leide an einer
( u nfallfremden) phobischen Störung sowie an einer ( auch heute noch überwie gend wahrscheinlich in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereig nis stehenden ) somatoformen autonomen Funktionsstörung, differenzialdiagnos tisch zusätzlich an einer dissoziativen Störung der Bewegung
- u nd Sinnesemp findung. Der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der bishe rigen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit ein Halb tageseinsatz (vier Stunden) in einer wohlwollenden Arbeitsumgebung mit klaren Zuständigkeiten sowie mit zusätzlicher Pause zumutbar. Limitierend erwiesen sich dabei die zu nehmenden Schmerzen, die Anspannung und die Gereiztheit. Der unfallkausale Anteil sei auf 2/3 und der Krankheitsanteil auf 1/3 der Einschränkung zu schätzen ( Urk. 7/45 S. 45 u. 47). Gegenüber der im 1994 durchgeführten Begutachtung ergäben sich aus psychiatrischer Sicht somit keine grossen Veränderungen in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/317 S. 45, vgl. auch Urk. 3/7a S. 49
= Urk. 7/310 S. 49 ). 3 . 3 .1
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des an die Hand genommenen Ren ten revisionsverfahrens . Solche Massnahmen werden aufgrund einer summari schen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen (BGE 130 II 149 E. 2. 2, 117 V 185 E. 2b, Bundesgerichtsurteil 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 ). 3 .2
Gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ , namentlich dem neuropsy chologischen Teilgutachten, bestehen keine massgebenden neuropsychologischen Einschränkungen mehr. Es zeigte sich vielmehr eine alters- und ausbildungsadä quate kognitive Leistungsfähigkeit. Die früher festgestellten kognitiven Minder leistungen, welche zur Rentenzusprache geführt hatten, zeigten sich nicht mehr ( Urk. 7/305 6 f.). Die Gutachter erkannten auch keine massgeblichen unfallbe dingten neurologischen Defizite mehr und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde mit degenerativen Pathologien sowie psychischen Aspekten begründet ( Urk. 7/317 S. 48 u. S. 50).
Auch wenn sich die neue Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit vier statt dreieinhalb Stunden ( Urk. 7/317 S. 50 und Urk. 7/45 S. 21) nur marginal verändert haben mag, so kann im Rahmen der summarischen Prüfung das Vorliegen eines Revi sionsgrundes nicht von der Hand gewiesen werden. So ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eindeutig unfallkausal (neuropsychologisch nach dem Unfall), son dern basiert auf einer psychiatrischen Pathologie, deren Kausalität zum Unfall gesondert zu prüfen wäre. 3 .3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen best eht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Grund, in der Unfallversicherung bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 ein gewisses zeitliches, dy namisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausgegan gen werden, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsver fahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1) . Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwoge nen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2). 3.4
Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich wohl durchaus Fragen zur Adäquanzprüfung, wie sie in der Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 7/327) vor genommen wurde. So bleibt vorweg die Frage unbeantwortet, aus welchem Grund die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Rechtsprechung statt nach jener bei Schleudertrauma vorgenommen wurde. Gleichwohl erscheinen die praxisgemäs sen Kriterien nicht eindeutig in der erforderlichen Anzahl gegeben zu sein. Weiter bleibt zu bedenken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung bei gegebener adäquater Kausalität eine separate Prüfung zu erfolgen hat, o b eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktions ausfälle invalidisierend wirkt ; dies beurteilt sich sinngemäss nach der Rechtspre chung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 136 V 279). Hierzu ergibt sich, dass sich aus den ärztlichen Berichten einige Ressourcen er geben, so unter anderem die soziale Einbettung ( Urk. 7/310 S. 21). Schliesslich fällt auf, dass der ursprünglichen Rentenzusprache keine Kausalitäts prüfung zu Grunde lag, jedenfalls ist eine solche nicht aktenkundig. Dies stellt eine nicht rechtskonforme Rechtsanwendung dar, womit eine Wiedererwägung durchaus im Raum steht. Aufgrund der Akten kann demgemäss keine Aussage über den mutmasslichen Ausgang des materiellen Verfahrens gemacht werden, jedenfalls nicht in eindeu tiger Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
3 . 5
Was die Beschwerdeführerin weiter gegen den Entzug der aufschiebenden Wir kung vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenführung der SWICA kritisiert, ist zutreffend, dass die Nummerierung der selben Aktenstücke nicht immer einheitlich erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 3). Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführen ( Urk. 6 S. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dadurch für die Entscheidfin dung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Zumindest im vorliegen den Verfahren kommt daher der Frage der Aktenführung keine gewichtige Be deutung zu.
Der Beschwerdeführerin wurde die voraussichtliche Einstellung der Rente per 3 0. April 2018 mit Schreiben vom 1 2. April 2018 angezeigt. Entsprechend wurde am 1 1. Juni 2018 verfügt. Da aus Sicht der Beschwerdegegnerin aus dem MEDAS-Gutachten vom 2 2. Dezember 2017 auf einen bestehenden Revisions grund geschlossen werden konnte und die Renteneinstellung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/321) vorzeitig angekündigt wurde, kann darin k ein zu kurzfristiger respektive gar unverhältnismässiger E ingriff der SWICA ge sehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet ( Urk. 1 S.
7), ist ihr nicht zu folgen. Sodann spricht der Umstand, dass sie über selbstbe wohntes Wohneigentum verfügt und dieses bei ausbleibender UV-Invalidenrente allenfal ls verkaufen muss ( Urk. 1 S. 9) , nicht gegen den Entzug der aufschieben den Wirkung, ist doch das Interesse der V e rwaltung an der Vermeidung mög licherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig höher zu gewichten (vgl. E. 1.4 hiervor). Zudem ist nicht ersichtlich, dass gegebenenfalls eine Erhöhung der Zusatzleistungen ausgeschlossen wäre, so dass jedenfalls nicht von einer Notlage auszugehen ist.
Unerheblich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin , dass sie 58
Jahre alt sei und die UV-Invalidenrente über 22 Jahre bezogen hab e ( Urk. 1
S.
10). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der revisions- oder wieder - erwä gungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrent e bei Personen, die das 5 5. Altersjahr
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von min des tens 15 Jahren aufweisen, - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteinglied e rung nicht mehr zumutbar, weshalb in der Regel zuerst Eingliederungsmassnah men zu prüfen beziehungsweise durchzuführen sind (vgl. dazu etwa Bundesge richtsurteile 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3, 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2 ). Diese Rechtsprechung ist indessen im Bereich der Un fallversicherung nicht einschlägig, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 3 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegend vorzuneh menden summarischen Prüfung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Bei eher beengten finanziellen Verhältnissen ( Urk. 3/11) ist das Interesse der Be schwerdegegnerin, nicht weiter Leistungen ausrichten zu müssen, welche allen falls nicht mehr einbringlich sind, höher zu gewichten als jene der Beschwerde führerin, vorübergehend in eine finanzielle Notlage zu geraten. Auch wenn ein allfälliger Verkauf der selbstbewohnten Eigentumswohnung der Beschwerdefüh rerin zum Thema werden könnte (Urk. 1 S. 9 unten) , rechtfertigt die eindeutige Rechtsprechung keine abweichende Feststellung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, wurde von der S WICA Versicherungen AG
(nach folgend: SWICA) mit Verfügung vom 1 2. Mai 1995 infolge eines am 2 3. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine U V-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen ( Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zu lässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).
Nach Art.
E. 3 /5-6 , Urk. 7/72 ).
I m Oktober 2014 lei tete die SWICA eine Rentenrevision ein ( Urk. 7/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Er stattet wurde das
G utachten am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 3/7
=
Urk. 7/317 ). M it Schreiben vom 1 2. April 2018 ste llte die SWICA die Aufhebung der Invaliden rente per 3 0. April 2018 in Aussi cht ( Urk. 7/321 ). A m 1 1. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung . Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Einspra che die aufschiebende Wirkung ( Urk. 3/4
=
Urk. 7/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2018 Einsprache. Unter anderem beantragte sie , es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 7/ 328). Mit Zwischenverfügung vom 3 0. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte
am 1 4. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei die Zwischenverfügung vom 3 0. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 1 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2018 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 3.4 Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich wohl durchaus Fragen zur Adäquanzprüfung, wie sie in der Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 7/327) vor genommen wurde. So bleibt vorweg die Frage unbeantwortet, aus welchem Grund die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Rechtsprechung statt nach jener bei Schleudertrauma vorgenommen wurde. Gleichwohl erscheinen die praxisgemäs sen Kriterien nicht eindeutig in der erforderlichen Anzahl gegeben zu sein. Weiter bleibt zu bedenken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung bei gegebener adäquater Kausalität eine separate Prüfung zu erfolgen hat, o b eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktions ausfälle invalidisierend wirkt ; dies beurteilt sich sinngemäss nach der Rechtspre chung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 136 V 279). Hierzu ergibt sich, dass sich aus den ärztlichen Berichten einige Ressourcen er geben, so unter anderem die soziale Einbettung ( Urk. 7/310 S. 21). Schliesslich fällt auf, dass der ursprünglichen Rentenzusprache keine Kausalitäts prüfung zu Grunde lag, jedenfalls ist eine solche nicht aktenkundig. Dies stellt eine nicht rechtskonforme Rechtsanwendung dar, womit eine Wiedererwägung durchaus im Raum steht. Aufgrund der Akten kann demgemäss keine Aussage über den mutmasslichen Ausgang des materiellen Verfahrens gemacht werden, jedenfalls nicht in eindeu tiger Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
3 . 5
Was die Beschwerdeführerin weiter gegen den Entzug der aufschiebenden Wir kung vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenführung der SWICA kritisiert, ist zutreffend, dass die Nummerierung der selben Aktenstücke nicht immer einheitlich erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 3). Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführen ( Urk. 6 S. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dadurch für die Entscheidfin dung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Zumindest im vorliegen den Verfahren kommt daher der Frage der Aktenführung keine gewichtige Be deutung zu.
Der Beschwerdeführerin wurde die voraussichtliche Einstellung der Rente per 3 0. April 2018 mit Schreiben vom 1 2. April 2018 angezeigt. Entsprechend wurde am 1 1. Juni 2018 verfügt. Da aus Sicht der Beschwerdegegnerin aus dem MEDAS-Gutachten vom 2 2. Dezember 2017 auf einen bestehenden Revisions grund geschlossen werden konnte und die Renteneinstellung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/321) vorzeitig angekündigt wurde, kann darin k ein zu kurzfristiger respektive gar unverhältnismässiger E ingriff der SWICA ge sehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet ( Urk. 1 S.
7), ist ihr nicht zu folgen. Sodann spricht der Umstand, dass sie über selbstbe wohntes Wohneigentum verfügt und dieses bei ausbleibender UV-Invalidenrente allenfal ls verkaufen muss ( Urk. 1 S. 9) , nicht gegen den Entzug der aufschieben den Wirkung, ist doch das Interesse der V e rwaltung an der Vermeidung mög licherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig höher zu gewichten (vgl. E. 1.4 hiervor). Zudem ist nicht ersichtlich, dass gegebenenfalls eine Erhöhung der Zusatzleistungen ausgeschlossen wäre, so dass jedenfalls nicht von einer Notlage auszugehen ist.
Unerheblich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin , dass sie 58
Jahre alt sei und die UV-Invalidenrente über 22 Jahre bezogen hab e ( Urk. 1
S.
10). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der revisions- oder wieder - erwä gungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrent e bei Personen, die das 5 5. Altersjahr
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von min des tens 15 Jahren aufweisen, - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteinglied e rung nicht mehr zumutbar, weshalb in der Regel zuerst Eingliederungsmassnah men zu prüfen beziehungsweise durchzuführen sind (vgl. dazu etwa Bundesge richtsurteile 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3, 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2 ). Diese Rechtsprechung ist indessen im Bereich der Un fallversicherung nicht einschlägig, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 3 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegend vorzuneh menden summarischen Prüfung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Bei eher beengten finanziellen Verhältnissen ( Urk. 3/11) ist das Interesse der Be schwerdegegnerin, nicht weiter Leistungen ausrichten zu müssen, welche allen falls nicht mehr einbringlich sind, höher zu gewichten als jene der Beschwerde führerin, vorübergehend in eine finanzielle Notlage zu geraten. Auch wenn ein allfälliger Verkauf der selbstbewohnten Eigentumswohnung der Beschwerdefüh rerin zum Thema werden könnte (Urk. 1 S. 9 unten) , rechtfertigt die eindeutige Rechtsprechung keine abweichende Feststellung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 6 S. 2). Dazu reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9, vgl. auch Urk. 8), was der SWICA zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00231
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, wurde von der S WICA Versicherungen AG
(nach folgend: SWICA) mit Verfügung vom 1 2. Mai 1995 infolge eines am 2 3. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine U V-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen ( Urk. 3 /5-6 , Urk. 7/72 ).
I m Oktober 2014 lei tete die SWICA eine Rentenrevision ein ( Urk. 7/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Er stattet wurde das
G utachten am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 3/7
=
Urk. 7/317 ). M it Schreiben vom 1 2. April 2018 ste llte die SWICA die Aufhebung der Invaliden rente per 3 0. April 2018 in Aussi cht ( Urk. 7/321 ). A m 1 1. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung . Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Einspra che die aufschiebende Wirkung ( Urk. 3/4
=
Urk. 7/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2018 Einsprache. Unter anderem beantragte sie , es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 7/ 328). Mit Zwischenverfügung vom 3 0. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte
am 1 4. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei die Zwischenverfügung vom 3 0. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 1 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2018 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2). Dazu reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9, vgl. auch Urk. 8), was der SWICA zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zu lässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).
Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) hat eine Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine auf schiebende Wirkung zukommt ( lit . a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat ( lit . b), die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist ( lit . c).
Laut Abs. 2 von Art. 11 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene auf schiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. 1 .2
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten.
Das ATSG enthält keine eigenen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; vgl. Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 37 zu Art. 56; BGE 129 V 378 E. 4.3). Für die Frage nach dem Entzug beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben da her auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin das VwVG , kantonales Verfahrensrecht (insbesondere § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer ) und die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 46/04 vom 2 4. Februar 2004). 1 .3
Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 E. 3b, 124 V 84 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 E. 3b, 123 V 41 E. 3, 117 V 188 E. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub über haupt zugänglich wäre. 1 .4
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung. Dabei ist abzuwägen, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für eine Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Ver fahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 f. E. 6a, 117 V 191 E. 2b).
Bei Verfügungen, mit denen eine laufende Rente im Revisionsverfahren herabge setzt oder aufgehoben wird, schützt das höc hste Gericht den Entzug der auf schie benden Wirkung regelmässig und gewich tet dabei das Interesse der Ver waltung an der Vermeidung möglicherweise ni cht mehr einbringlicher Rückfor derungen gegenüber demjenigen der V ersicherten, nicht in eine vorü bergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Haupt prozess obsiegen werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005 E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3 und AHI 2000 S. 185 E. 5). 2 . 2 .1
Grundlage für die Rentenzusprache bildete das psychiatrisch-ne uropsychologi sche Gutachten der Z.___ , vom 8. Juni 199 4. Darin wurde n ein chronifiziertes
zervi ko zephales und -brachiales Schmerzsyndrom, leicht- bis mässiggradige neuropsy chologische Defizite und ein pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziert ( Urk. 7/45 S. 17) .
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, testpsycholo gisch könnten neuropsychologische Defizite vor allem im visuellen Bereich, in der Konzentration und in den Gedächtnisleistungen objektiviert werden. Aus ne uropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, maxi mal drei Stunden pro Tag in einer nicht sonderlich anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 7/45 S. 13 u. 21). Das in der p sychiatrischen Teilbegutachtung fest gestellte pseudoneura sthenische Syndrom wurde auf den Unfall vom 2 3. Mai 1992 zurückgeführt . Im Vordergrund stünden eine Reduzierung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Stimmung und des Antriebs, Über er regbarkeit, Interessenlosigkeit, Reizüberempfindlichkeit, diffuse und situa tionsbedingte Ängste, soziale Distanzierung, rasche Erschöpfbarkeit sowie vorübergehende Argwohnvorstellungen, die von Angst begleitet seien ( Urk. 7/45 S. 14, 17 u. 21). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/45 S. 14-17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Beschwerde führerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden bescheinigt werden ( Urk. 7/45 S. 21).
Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die Invalidenversicherung einen Invali ditätsgrad von 71 % ( Urk. 7/51). Die SWICA übernahm in der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 diesen Invaliditätsgrad und sprach der Beschwerdeführerin auf die ser Grundlage eine UV-Invalidenrente zu ( Urk. 7/72). 2 .2
Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 wurde eine unfallbedingte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und dif ferenzialdiagnostisch zusätzlich eine dissoziative S törung der Bewegungs- und Sinn e se mpfindung (ICD-10 F44.4-7) di agnostiziert. Daneben wurden degenera tive Veränderungen der Hals-, Brust- u nd Lendenwirbelsäule sowie eine ISG-Arthrose im Sinne von krankheitsbedingten Diagnosen festgehalten . Explizit wurde im Rahmen der Diagnosen darauf hingewiesen, dass keine Residuen der Distorsion der Halswirbelsäule aus somatischer Sich t objektivierbar seien ( Urk. 7/317 S. 48).
Aus somatischer Sicht war keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit feststellbar ( Urk. 7/317 S. 47). Auch in neuropsychologisc her Hinsicht war das Leistungsprofil unauffällig ( Urk. 7 /317 S. 44
u. 47). In psychiatrischer Hin sicht führten die MEDAS-Gutachter aus , d ie Beschwerdeführerin leide an einer
( u nfallfremden) phobischen Störung sowie an einer ( auch heute noch überwie gend wahrscheinlich in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereig nis stehenden ) somatoformen autonomen Funktionsstörung, differenzialdiagnos tisch zusätzlich an einer dissoziativen Störung der Bewegung
- u nd Sinnesemp findung. Der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der bishe rigen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit ein Halb tageseinsatz (vier Stunden) in einer wohlwollenden Arbeitsumgebung mit klaren Zuständigkeiten sowie mit zusätzlicher Pause zumutbar. Limitierend erwiesen sich dabei die zu nehmenden Schmerzen, die Anspannung und die Gereiztheit. Der unfallkausale Anteil sei auf 2/3 und der Krankheitsanteil auf 1/3 der Einschränkung zu schätzen ( Urk. 7/45 S. 45 u. 47). Gegenüber der im 1994 durchgeführten Begutachtung ergäben sich aus psychiatrischer Sicht somit keine grossen Veränderungen in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/317 S. 45, vgl. auch Urk. 3/7a S. 49
= Urk. 7/310 S. 49 ). 3 . 3 .1
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des an die Hand genommenen Ren ten revisionsverfahrens . Solche Massnahmen werden aufgrund einer summari schen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen (BGE 130 II 149 E. 2. 2, 117 V 185 E. 2b, Bundesgerichtsurteil 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 ). 3 .2
Gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ , namentlich dem neuropsy chologischen Teilgutachten, bestehen keine massgebenden neuropsychologischen Einschränkungen mehr. Es zeigte sich vielmehr eine alters- und ausbildungsadä quate kognitive Leistungsfähigkeit. Die früher festgestellten kognitiven Minder leistungen, welche zur Rentenzusprache geführt hatten, zeigten sich nicht mehr ( Urk. 7/305 6 f.). Die Gutachter erkannten auch keine massgeblichen unfallbe dingten neurologischen Defizite mehr und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde mit degenerativen Pathologien sowie psychischen Aspekten begründet ( Urk. 7/317 S. 48 u. S. 50).
Auch wenn sich die neue Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit vier statt dreieinhalb Stunden ( Urk. 7/317 S. 50 und Urk. 7/45 S. 21) nur marginal verändert haben mag, so kann im Rahmen der summarischen Prüfung das Vorliegen eines Revi sionsgrundes nicht von der Hand gewiesen werden. So ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eindeutig unfallkausal (neuropsychologisch nach dem Unfall), son dern basiert auf einer psychiatrischen Pathologie, deren Kausalität zum Unfall gesondert zu prüfen wäre. 3 .3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen best eht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Grund, in der Unfallversicherung bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 ein gewisses zeitliches, dy namisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausgegan gen werden, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsver fahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1) . Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwoge nen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2). 3.4
Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich wohl durchaus Fragen zur Adäquanzprüfung, wie sie in der Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 7/327) vor genommen wurde. So bleibt vorweg die Frage unbeantwortet, aus welchem Grund die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Rechtsprechung statt nach jener bei Schleudertrauma vorgenommen wurde. Gleichwohl erscheinen die praxisgemäs sen Kriterien nicht eindeutig in der erforderlichen Anzahl gegeben zu sein. Weiter bleibt zu bedenken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung bei gegebener adäquater Kausalität eine separate Prüfung zu erfolgen hat, o b eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktions ausfälle invalidisierend wirkt ; dies beurteilt sich sinngemäss nach der Rechtspre chung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 136 V 279). Hierzu ergibt sich, dass sich aus den ärztlichen Berichten einige Ressourcen er geben, so unter anderem die soziale Einbettung ( Urk. 7/310 S. 21). Schliesslich fällt auf, dass der ursprünglichen Rentenzusprache keine Kausalitäts prüfung zu Grunde lag, jedenfalls ist eine solche nicht aktenkundig. Dies stellt eine nicht rechtskonforme Rechtsanwendung dar, womit eine Wiedererwägung durchaus im Raum steht. Aufgrund der Akten kann demgemäss keine Aussage über den mutmasslichen Ausgang des materiellen Verfahrens gemacht werden, jedenfalls nicht in eindeu tiger Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
3 . 5
Was die Beschwerdeführerin weiter gegen den Entzug der aufschiebenden Wir kung vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenführung der SWICA kritisiert, ist zutreffend, dass die Nummerierung der selben Aktenstücke nicht immer einheitlich erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 3). Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführen ( Urk. 6 S. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dadurch für die Entscheidfin dung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Zumindest im vorliegen den Verfahren kommt daher der Frage der Aktenführung keine gewichtige Be deutung zu.
Der Beschwerdeführerin wurde die voraussichtliche Einstellung der Rente per 3 0. April 2018 mit Schreiben vom 1 2. April 2018 angezeigt. Entsprechend wurde am 1 1. Juni 2018 verfügt. Da aus Sicht der Beschwerdegegnerin aus dem MEDAS-Gutachten vom 2 2. Dezember 2017 auf einen bestehenden Revisions grund geschlossen werden konnte und die Renteneinstellung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/321) vorzeitig angekündigt wurde, kann darin k ein zu kurzfristiger respektive gar unverhältnismässiger E ingriff der SWICA ge sehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet ( Urk. 1 S.
7), ist ihr nicht zu folgen. Sodann spricht der Umstand, dass sie über selbstbe wohntes Wohneigentum verfügt und dieses bei ausbleibender UV-Invalidenrente allenfal ls verkaufen muss ( Urk. 1 S. 9) , nicht gegen den Entzug der aufschieben den Wirkung, ist doch das Interesse der V e rwaltung an der Vermeidung mög licherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig höher zu gewichten (vgl. E. 1.4 hiervor). Zudem ist nicht ersichtlich, dass gegebenenfalls eine Erhöhung der Zusatzleistungen ausgeschlossen wäre, so dass jedenfalls nicht von einer Notlage auszugehen ist.
Unerheblich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin , dass sie 58
Jahre alt sei und die UV-Invalidenrente über 22 Jahre bezogen hab e ( Urk. 1
S.
10). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der revisions- oder wieder - erwä gungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrent e bei Personen, die das 5 5. Altersjahr
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von min des tens 15 Jahren aufweisen, - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteinglied e rung nicht mehr zumutbar, weshalb in der Regel zuerst Eingliederungsmassnah men zu prüfen beziehungsweise durchzuführen sind (vgl. dazu etwa Bundesge richtsurteile 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3, 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2 ). Diese Rechtsprechung ist indessen im Bereich der Un fallversicherung nicht einschlägig, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 3 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegend vorzuneh menden summarischen Prüfung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Bei eher beengten finanziellen Verhältnissen ( Urk. 3/11) ist das Interesse der Be schwerdegegnerin, nicht weiter Leistungen ausrichten zu müssen, welche allen falls nicht mehr einbringlich sind, höher zu gewichten als jene der Beschwerde führerin, vorübergehend in eine finanzielle Notlage zu geraten. Auch wenn ein allfälliger Verkauf der selbstbewohnten Eigentumswohnung der Beschwerdefüh rerin zum Thema werden könnte (Urk. 1 S. 9 unten) , rechtfertigt die eindeutige Rechtsprechung keine abweichende Feststellung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger