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UV.2019.00079

Aufhebung einer UV-Invalidenrente, Revisions- und auch Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben, Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse (BGE 8C_573/2020)

Zürich SozVersG · 2020-07-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, wurde von de r SWICA Versicherungen AG (nach folgend: SWICA) mit Verfügung vom 1 2. Mai 1995 infolge eines am 2 3. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine UV-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen ( Urk. 8/72, vgl. auch Urk. 8/1-2).

Im Oktober 2014 leitete die SWICA eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Er stattet wurde das Gutachten am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/317, vgl. auch Urk. 8/305, 8/310, 8/314, 8/325). Mit Schreiben vom 1 2. April 2018 stellte die SWICA die Aufhebung der Invalidenrente per 3 0. April 2018 in Aussicht ( Urk. 8/321). Am 1 1. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Gleich zeitig entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2018 Ein sprache. Unter anderem beantragte sie, es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 8/328). Mit Zwischenverfügung vom 3 0. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wiederherstellung der a ufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 8/330 ).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2018 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenver fügung vom 3 0. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 1 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 8/331). Mit Urteil vom 1 4. Januar 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2018 .00231;

Urk. 8/339). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An gelegen heiten (Prozess Nr. 8C_123/2019;

Urk. 8/340).

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2018 wies die SWICA die Einsprache der Versicherten vom 1 2. Juli 2018 gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 1 1. Juni 2018 ab ( Urk. 8/341).

Diesen Entscheid brachte die SWICA dem Bundesgericht im Prozess 8C_123/2019 mit Eingabe vom 1 0. April 2019 zur Kenntnis (vgl. Urk. 8/349 S. 2). Mit Verfü gung vom 1 0. Mai 2019 schrieb das Bundesgericht den Prozess 8C_123/2019 als gegenstandslos ab ( Urk. 8/349). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2018 erhob die Versicherte am 2 1. März 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Aus standsbegehren gegen den Sozialversicherungsrichter Gräub , die Sozialversiche rungsrichterinnen Fehr und Grieder -Martens und den Gerichtsschreiber Sonder egger sowie gegen sämtliche übrigen am Urteil vom 1 4. Januar 2019 (Prozess Nr.

UV.2018.00231) beteiligten Personen. Im Weiteren beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit B eschluss vom 1 1. Juni 2019 trat das Sozialversiche rungsgericht auf das Aus standsbegehren nicht ein . Das Gesuch um Wiederher stellung der aufschieben den Wirkung wies es ab ( Urk. 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 0. August 2019 beim Bundesgericht insoweit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ang elegenheiten, als sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 2 1. März 2019 verlangte (Pr ozess Nr. 8C_524/2019, Urk. 11). Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. August 2019 nicht ein ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächl ichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Re nte bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än derung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im re visionsrechtlichen Kon text unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Grund, in der Unfallversicherung bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 1 0.3 ein gewisses zeitliches, dy namisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern kön nen. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausge ga n gen werden, der einer neuerlichen Überprüfu ng im Rahmen eines Revisions ver fahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1). Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgr und der im Zeitpunkt der erwoge nen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2). 1.2

Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Ver fügungen, welche nicht Gegenstand materiell er richterlicher Beurteilung ge bildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich tigung von erheblich er Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Soweit ermessens geprägte Teile der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in ver tretbarer Weise beurtei lt worden sind, scheidet die An nahme zweifelloser Unrich tigkeit aber aus (Bundesgerichtsurteile 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Bei einem wiedererwägungswei sen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurt eilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die SWICA zu Recht die I nvalidenrente per 3 0. April 2018 aufgehoben hat . 2.2

Grundlage für die Rentenzusprache bildete das psychiatrisch-neuropsychologi sche Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 199 4. Darin wurden ein chronifiziertes

zerviko zephales und -brachiales Schmerzsyndrom, leicht- bis mässiggradige neuropsy chologische Defizite und ein pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziert ( Urk. 8/45 S. 17).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, testpsycholo gisch könnten neuropsychologische Defizite vor allem im visuellen Bereich, in der Konzentration und in den Gedächtnisleistungen objektiviert werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, maxi mal drei Stunden pro Tag in einer nicht sonderlich anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 8/45 S. 13 u. 21). Das in der psychi atrischen Teilbegutachtung fest gestellte pseudoneurasthenische Syndrom wurde auf den Unfall vom 2 3. Mai 1992 zurückgeführt. Im Vordergrund stünden eine Reduzierung der Aufmerksam keits

- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Stimmung und des Antriebs, Übererregbarkeit, Interessenlosigkeit, Reizüberempfindlichkeit, diffuse und situa tionsbedingte Ängste, soziale Distanzierung, rasche Erschöpfbarkeit sowie vorübergehende Argwohnvorstellungen, die von Angst begleitet seien ( Urk. 8/45 S. 14, 17 u. 21). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/45 S. 14-17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Beschwerde führerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Tag bescheinigt werden ( Urk. 8/45 S. 21).

Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die Invalidenversicherung einen Invali ditätsgrad von 71 % ( Urk. 8 /51). Die SWICA übernahm in der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 diesen Invaliditätsgrad und sprach der Beschwerdeführerin auf die ser Grundlage eine UV-Invalidenrente zu ( Urk. 8/72). 2.3

Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 wurde eine unfallbedingte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und dif ferenzialdiagnostisch zusätzlich eine dissoziative Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4-7) diagnostiziert. Daneben wurden degenera tive Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule , eine ISG-Arthrose sowie einen Status nach transitorischer ischämischer Attacke im Sinne von krankheitsbedingte n Diagnosen festgehalten. In diesem Rahmen wurde explizit darauf hingewiesen, dass keine Residuen der Distorsion der Halswirbelsäule aus somatischer Sicht objektivierbar seien ( Urk. 8/317 S. 48).

Aus somatischer Sicht war keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit feststellbar ( Urk. 8/317 S. 47). Auch in neuropsychologischer Hinsicht war das Leistungsprofil unauffällig ( Urk. 8/317 S. 44 u. 47). In psychiatrischer Hinsicht führten die MEDAS-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide an einer (unfallfremden) phobischen Störung sowie an einer (auch heute noch über wie gend wahrscheinlich in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall ereig nis stehenden) somatoformen autonomen Funktionsstörung, differenzial diagnos tisch zusätzlich an einer dissoziativen Störung der Bewegung- und Sinnes empfindung. Der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der bisherigen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit ein Halbtageseinsatz (vier Stunden) in einer wohlwollenden Arbeitsumgebung mit klaren Zuständig keiten sowie mit zusätzlicher Pause zumutbar. Limitierend erwiesen sich dabei die zu nehmenden Schmerzen, die Anspannung und die Gereiztheit. Der unfall kausale Anteil sei auf 2/3 und der Krankheitsanteil auf 1/3 der Einschränkung zu schätzen ( Urk. 8/45 S. 45 u. 47). Gegenüber der im 1994 durchgeführten Begut achtung ergäben sich aus psychiatrischer Sicht somit keine grossen Veränderun gen in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/317 S. 45, vgl. auch Urk. 7/310 S. 49). 3. 3.1

Das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.3 hiervor). Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass darin fälschlicherweise ausgeführt wird, die Z.___ -Gutachter hätten eine Arbeitsfähigkeit von 3,5 Stunden attesti ert, während effektiv von einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden ausgegangen wurde ( Urk. 1 S. 9,

Urk. 8/45 S. 18,

Urk. 8/317 S. 45 u. 51). Jedoch handelt es sich hierbei um eine Ungenauigkeit, die nicht weiter ins Gewicht fällt. Dadurch wird der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht geschmälert. 3.2

Gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ , namentlich dem neuropsy chologischen Teilgutachten, bestehen keine massgebenden neuropsychologischen Einschränkungen mehr. Es zeigte sich in der Untersuchung vielmehr eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die früher festgestellten kognitiven Minderleistungen, welche zur Rentenzusprache geführt hatten, waren nicht mehr feststellbar ( Urk. 7/305 S. 6 f.). Die Gutachter erkannten auch keine massgeblichen unfallbedingten neurologischen Defizite mehr und die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit wurde mit degenerativen Pathologien sowie psychi schen Aspekten begründet ( Urk. 7/317 S. 47- 48).

Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen. Daran ändert nichts, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit vier statt dr ei Stunden ( Urk. 7/45 S. 21 , Urk. 7/317 S. 47 u. 50 ) insgesamt nur wenig verändert hat . So ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eindeutig unfallkausal (neuropsychologisch nach dem Unfall), sondern basiert auf einer psychiatrischen Pathologie, die nur teil weise, nämlich zu 2/3 auf den Unfall zurückzuführen ist. Bestand laut Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 1994 eine unfallbedingte Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit von 65 % ( 100 : 8,5 x 5,5 [8,5 - 3 ] ) , beträgt sie nunmehr noch 35 % (100 : 8,5 x 3 [2/3 von 4,5 [ 8,5 - 4]). 3.3

Selbst wenn ein Revisionsgrun d zu verneinen wäre, könnte die SWICA auf die rentenzusprechende Verfügung zurückkommen: Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallver sicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfallversicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen ( Bundes gerichtsurteil e 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 vom 5.1 mit Hinweisen , 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.3 ).

Solches war bei der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 der Fall. Darin übernahm die SWICA den von der Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad von 71 % unter Hinweis auf die Bindungswirkung ( Urk. 8/72). Nach der damals geltenden Rechtsprechung bestand für die Organe der Unfallversicherung zwar grundsätz lich eine Bindung an Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung (vgl. BGE

119 V 470,

RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f ., ferner BGE 126 V 288 E. 2c ), jedoch beschlug dies bloss die Berechnung des Invaliditätsgrads. B ei der Unfal l versiche rung handelt es sich um eine kausale und bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung. Die SWICA hätte deshalb vor der Übernahme der Invalidi tätsbemessung eine Kausalitätsprüfung vornehmen müssen, was sie of fensichtlich nicht tat ( Urk. 8/72). 4. 4.1

Liegt demnach ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch und damit auch die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereig nis und den geltend gemachten Beschwerden für die Zukunft neu zu prüfen. Da bei ist unbestritten, dass in der Zeit ab 1. Mai 2018 zwar noch natürlich kau sale, jedoch keine im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweis baren Unfallfolgen bestanden haben. Beim Unfall handelte es sich um eine Fron talkol lisi on. Dabei erlitt die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion bei Ab knickme chanismus (v gl. Urk. 8/34 S. 3) und damit eine schleudertraumaähnliche Verlet zung (Urteil des Eidg . Versicherungsgericht s U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1) . Aufgrund der sofort aufgetretenen intensiven lokalen Schmerzen an der Halswir belsäule ( Urk. 8/2, 8/34 S. 1) rechtfertigt es sich hie r bei, auf die Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis " (BGE 134 V 109) abzustellen. 4.2

Die bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigende Schwere d es Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurt eilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [ U 2/07 E. 3.1 ] ). Beim Unfall vom 2 3. Mai 1992 stiess der Personenwagen mit der Beschwerdeführerin als Mitfah rerin seitlich frontal gegen einen anderen Personenwagen . Das Fahrzeug mit der Beschwerdeführerin war mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h , das an dere mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs ( Urk. 8/1, 8/3). Ein sol ches Ereignis ist als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall zu qualifizieren (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 33/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.1). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_899/2013 vom 1 4. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.3 4.3.1

Der Unfall vom 2 3. Mai 1995 hat sich bei objektiver Betrachtungsweise weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von bes ondere r Eindrücklichkeit. D abei wird nicht vom subjektiven Empfinden d er versicherten Person ausgegangen, sondern es gilt ein objektiver Massstab ( Bun desgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5) . Vor diesem Hinter grund bleibt unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Autos vor lauter Schreck einen Kreislaufkollaps erlitt ( Urk. 8/314 S. 15). 4.3.2

Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht gegeben, da die Diagnose eines Schleudertraumas dazu nicht genügt, sondern es einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer, das Beschwerdebild beeinflussender Umstände, wie etwa einer abgedrehten Körperhaltung, bed arf (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141 [ 8 C_833/2016 E. 6.3] ), die hier nicht vorliegen. Selbst wenn die Beschwerdefüh rer in beim Unfall eine Commotio cerebri erlitten hat, was aber von den MEDAS-Gutachtern eher verneint wird ( Urk. 8/317 S. 15, 8/31 4 S. 15 ), führt dies nicht zur Bejahung, da die neurologischen Befunde stets unauffällig waren und keine un fallbedingte n somatische n Schädigungen vorliegen ( Urk. 8/34 S . 3 u. 6,

Urk. 8/45 S. 19 , Urk. 8/314 S. 8 , Urk. 8/317 S. 47 , Urk. 8/325 S. 8 ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 5.3.2, Urteil des Eidg . Versicherungs gerichts U 462/04 vom 1 3. Februar 2006 E. 2.4.2). 4.3.3

Für das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung fallen die medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung wie auch ärztli che Verlaufskontrollen und Abklärungen ausser Betracht ( Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführe rin begab sich zwar für neun Sitzungen in psychiatrische respektive psychologi sche Behandlung ( Urk. 8/310 S. 25) . Diese erfolgte indessen , soweit aus den Akten ersichtlich, im Zusammenhang mit Eheproblemen ( Urk. 8/310 S. 24 u. 30). Selbst wenn sie als Folge des Unfalls stattgefunden hätte, änderte sich angesichts der kurzen Dauer nichts daran, dass auch dieses Kriterium zu verneinen ist. 4.3.4

Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden ist der ganze Verlauf bis zum 3 0. April 2018 zu berücksichtigen. In dieser Ze it kam es zu mannigfaltigen somatischen Abklärungen, unter anderem auch wegen weiteren Unfällen, wobei sich häufig ein unauffälliger somatischer Status ergab ( Urk. 8/317 S. 2-23). In ihrem Lebensalltag machen sich die Beschwerden bemerkbar. In der Haushalts führung ist die Beschwerdeführerin eingeschränkt, sie ver mag diese aber zu bewältigen. Auch ist ihre soziale Einbettung soweit intakt ( Urk. 8/310 S. 21, 23

u. 27 ). Zu berücksichtigen ist, da s s gewisse Schmerzangaben nicht erklärbar res pektive diskrepant sind ( Urk. 8/317 S. 42). Jedoch kann das Verhalten nicht ein fach als zweckgerichtet interpretiert werden, sondern ist eher Ausdruck der moros gereizten Grundstimmung, des hohen Kontrollbedürfnisses bei ängstlichen und zwanghaften Zügen und der vielfältigen Kränkungserfahrungen neben bewuss ten, aber auch unbewussten Anteilen an der psychischen Symptomatik , die jedoch teilweise krankheitsbedingt ist ( Urk. 8/310 S. 41, 46 u. 48 , Urk. 8/317 S. 44 f . ). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden zu beja hen, jedoch nicht ausgeprägter Form. 4.3.5

Offensichtlich nicht erfüllt ist das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung. Das selbe gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Denn aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden; dazu bedarf es besonderer Gründe (vgl. SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 [8C_147/2017 E. 5.3 ] , wo eine multiple Sklerose zum unfallbedingten Gesundheitsschaden hinzukam), die hier nicht gegeben sind ( Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5). 4.3.6

Der Beschwerdeführerin wurde ab 1. Juni 1995 bis 3 0. April 2018, mithin wäh rend fast 23 Jahren, eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % ausgerichtet. Mit der Zusprache der Rente ging eine implizite Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit einher, so dass an und für sich von ihr nach Rentenzusprache keine besonderen Anstrengungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwin den, mehr verlangt werden können .

Indessen nahm die Beschwerde führerin im Februar 1993 die Arbeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Ser vicemitarbeiterin in einem Restaurant zu 50 % wieder auf. Nach einem Chefwech sel wurde ihr aber, offenbar im Zuge einer Auseinandersetzung, per Ende März 1995 gekündigt. Spätere Arbeitsversuche scheiterten ( Urk. 8/71 S. 2 , Urk. 8/310 S. 7 f., 16 u. 33). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen ( Bundesgerichtsurteil 8 C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.2). 4.4

Damit sind bloss zwei der Kriterien und keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt , was zur Bejahung der Adäquanz nicht genügt. Fehlt es an einem adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen dem am 2 3. Mai 1992 erlittenen Unfall un d den über den 1. Mai 2018 hinaus geklagten Beschwerden, entfällt eine weiterge hende Leistungspflicht. Es bleibt kein Raum für eine Prüfung, ob das pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage eine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (BGE 141 V 274 E. 5.2 ; 136 V 279). 4.5

Was die Beschwerdeführerin weiter gegen die Aufhebung der Invalidenrente vor bringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenfüh rung der SWICA kritisiert, ist zutref fend, dass die Nummerierung der selben Ak tenstücke nicht immer einhei tlich erfolgte . Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführe n ( Urk. 7 S. 4 ). Jeden falls bestehen keine Anhaltspunkte dafür , da ss dadurch für die Entscheidfin dung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Da s gilt namentlich für den von der Beschwerdeführerin monierten Umstand, dass der Austrittsbericht des erstbe handelnden Spitals A.___ nicht bei den Akten ist ( Urk. 1 S. 6). Aus dem Z.___ -Guta chten vom 8. Juni 1994 geht herv or, dass die Beschwerdeführerin nach drei Stunden aus dem Spital A.___ entlassen wurde mit der Empfehlung, sie solle sich am nächsten Tag bei ihrem Hausarzt melden ( Urk. 8/45 S. 2). Dies tat die Beschwerdeführerin denn auch und der entsprechende Bericht des Hausarztes liegt vor ( Urk. 8/2).

Das Fehle n des Berichts des Spitals A.___ , falls überhaupt jemals ein solcher verfasst wurde, schadet daher nicht. 4.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSondere gger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, wurde von de r SWICA Versicherungen AG (nach folgend: SWICA) mit Verfügung vom 1 2. Mai 1995 infolge eines am 2 3. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine UV-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen ( Urk. 8/72, vgl. auch Urk. 8/1-2).

Im Oktober 2014 leitete die SWICA eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Er stattet wurde das Gutachten am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/317, vgl. auch Urk. 8/305, 8/310, 8/314, 8/325). Mit Schreiben vom 1 2. April 2018 stellte die SWICA die Aufhebung der Invalidenrente per 3 0. April 2018 in Aussicht ( Urk. 8/321). Am 1 1. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Gleich zeitig entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2018 Ein sprache. Unter anderem beantragte sie, es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 8/328). Mit Zwischenverfügung vom 3 0. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wiederherstellung der a ufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 8/330 ).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2018 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenver fügung vom 3 0. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 1 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 8/331). Mit Urteil vom 1 4. Januar 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2018 .00231;

Urk. 8/339). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An gelegen heiten (Prozess Nr. 8C_123/2019;

Urk. 8/340).

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2018 wies die SWICA die Einsprache der Versicherten vom 1 2. Juli 2018 gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 1 1. Juni 2018 ab ( Urk. 8/341).

Diesen Entscheid brachte die SWICA dem Bundesgericht im Prozess 8C_123/2019 mit Eingabe vom 1 0. April 2019 zur Kenntnis (vgl. Urk. 8/349 S. 2). Mit Verfü gung vom 1 0. Mai 2019 schrieb das Bundesgericht den Prozess 8C_123/2019 als gegenstandslos ab ( Urk. 8/349).

E. 1.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächl ichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Re nte bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än derung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im re visionsrechtlichen Kon text unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Grund, in der Unfallversicherung bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 1 0.3 ein gewisses zeitliches, dy namisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern kön nen. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausge ga n gen werden, der einer neuerlichen Überprüfu ng im Rahmen eines Revisions ver fahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1). Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgr und der im Zeitpunkt der erwoge nen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2).

E. 1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Ver fügungen, welche nicht Gegenstand materiell er richterlicher Beurteilung ge bildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich tigung von erheblich er Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Soweit ermessens geprägte Teile der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in ver tretbarer Weise beurtei lt worden sind, scheidet die An nahme zweifelloser Unrich tigkeit aber aus (Bundesgerichtsurteile 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Bei einem wiedererwägungswei sen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurt eilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die SWICA zu Recht die I nvalidenrente per 3 0. April 2018 aufgehoben hat .

E. 2.2 Grundlage für die Rentenzusprache bildete das psychiatrisch-neuropsychologi sche Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 199 4. Darin wurden ein chronifiziertes

zerviko zephales und -brachiales Schmerzsyndrom, leicht- bis mässiggradige neuropsy chologische Defizite und ein pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziert ( Urk. 8/45 S. 17).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, testpsycholo gisch könnten neuropsychologische Defizite vor allem im visuellen Bereich, in der Konzentration und in den Gedächtnisleistungen objektiviert werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, maxi mal drei Stunden pro Tag in einer nicht sonderlich anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 8/45 S. 13 u. 21). Das in der psychi atrischen Teilbegutachtung fest gestellte pseudoneurasthenische Syndrom wurde auf den Unfall vom 2 3. Mai 1992 zurückgeführt. Im Vordergrund stünden eine Reduzierung der Aufmerksam keits

- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Stimmung und des Antriebs, Übererregbarkeit, Interessenlosigkeit, Reizüberempfindlichkeit, diffuse und situa tionsbedingte Ängste, soziale Distanzierung, rasche Erschöpfbarkeit sowie vorübergehende Argwohnvorstellungen, die von Angst begleitet seien ( Urk. 8/45 S. 14, 17 u. 21). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/45 S. 14-17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Beschwerde führerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Tag bescheinigt werden ( Urk. 8/45 S. 21).

Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die Invalidenversicherung einen Invali ditätsgrad von 71 % ( Urk. 8 /51). Die SWICA übernahm in der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 diesen Invaliditätsgrad und sprach der Beschwerdeführerin auf die ser Grundlage eine UV-Invalidenrente zu ( Urk. 8/72).

E. 2.3 Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 wurde eine unfallbedingte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und dif ferenzialdiagnostisch zusätzlich eine dissoziative Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4-7) diagnostiziert. Daneben wurden degenera tive Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule , eine ISG-Arthrose sowie einen Status nach transitorischer ischämischer Attacke im Sinne von krankheitsbedingte n Diagnosen festgehalten. In diesem Rahmen wurde explizit darauf hingewiesen, dass keine Residuen der Distorsion der Halswirbelsäule aus somatischer Sicht objektivierbar seien ( Urk. 8/317 S. 48).

Aus somatischer Sicht war keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit feststellbar ( Urk. 8/317 S. 47). Auch in neuropsychologischer Hinsicht war das Leistungsprofil unauffällig ( Urk. 8/317 S. 44 u. 47). In psychiatrischer Hinsicht führten die MEDAS-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide an einer (unfallfremden) phobischen Störung sowie an einer (auch heute noch über wie gend wahrscheinlich in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall ereig nis stehenden) somatoformen autonomen Funktionsstörung, differenzial diagnos tisch zusätzlich an einer dissoziativen Störung der Bewegung- und Sinnes empfindung. Der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der bisherigen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit ein Halbtageseinsatz (vier Stunden) in einer wohlwollenden Arbeitsumgebung mit klaren Zuständig keiten sowie mit zusätzlicher Pause zumutbar. Limitierend erwiesen sich dabei die zu nehmenden Schmerzen, die Anspannung und die Gereiztheit. Der unfall kausale Anteil sei auf 2/3 und der Krankheitsanteil auf 1/3 der Einschränkung zu schätzen ( Urk. 8/45 S. 45 u. 47). Gegenüber der im 1994 durchgeführten Begut achtung ergäben sich aus psychiatrischer Sicht somit keine grossen Veränderun gen in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/317 S. 45, vgl. auch Urk. 7/310 S. 49).

E. 3.1 Das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.3 hiervor). Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass darin fälschlicherweise ausgeführt wird, die Z.___ -Gutachter hätten eine Arbeitsfähigkeit von 3,5 Stunden attesti ert, während effektiv von einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden ausgegangen wurde ( Urk. 1 S. 9,

Urk. 8/45 S. 18,

Urk. 8/317 S. 45 u. 51). Jedoch handelt es sich hierbei um eine Ungenauigkeit, die nicht weiter ins Gewicht fällt. Dadurch wird der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht geschmälert.

E. 3.2 Gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ , namentlich dem neuropsy chologischen Teilgutachten, bestehen keine massgebenden neuropsychologischen Einschränkungen mehr. Es zeigte sich in der Untersuchung vielmehr eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die früher festgestellten kognitiven Minderleistungen, welche zur Rentenzusprache geführt hatten, waren nicht mehr feststellbar ( Urk. 7/305 S.

E. 3.3 Selbst wenn ein Revisionsgrun d zu verneinen wäre, könnte die SWICA auf die rentenzusprechende Verfügung zurückkommen: Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallver sicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfallversicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen ( Bundes gerichtsurteil e 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 vom 5.1 mit Hinweisen , 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.3 ).

Solches war bei der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 der Fall. Darin übernahm die SWICA den von der Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad von 71 % unter Hinweis auf die Bindungswirkung ( Urk. 8/72). Nach der damals geltenden Rechtsprechung bestand für die Organe der Unfallversicherung zwar grundsätz lich eine Bindung an Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung (vgl. BGE

119 V 470,

RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f ., ferner BGE 126 V 288 E. 2c ), jedoch beschlug dies bloss die Berechnung des Invaliditätsgrads. B ei der Unfal l versiche rung handelt es sich um eine kausale und bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung. Die SWICA hätte deshalb vor der Übernahme der Invalidi tätsbemessung eine Kausalitätsprüfung vornehmen müssen, was sie of fensichtlich nicht tat ( Urk. 8/72). 4. 4.1

Liegt demnach ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch und damit auch die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereig nis und den geltend gemachten Beschwerden für die Zukunft neu zu prüfen. Da bei ist unbestritten, dass in der Zeit ab 1. Mai 2018 zwar noch natürlich kau sale, jedoch keine im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweis baren Unfallfolgen bestanden haben. Beim Unfall handelte es sich um eine Fron talkol lisi on. Dabei erlitt die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion bei Ab knickme chanismus (v gl. Urk. 8/34 S. 3) und damit eine schleudertraumaähnliche Verlet zung (Urteil des Eidg . Versicherungsgericht s U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1) . Aufgrund der sofort aufgetretenen intensiven lokalen Schmerzen an der Halswir belsäule ( Urk. 8/2, 8/34 S. 1) rechtfertigt es sich hie r bei, auf die Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis " (BGE 134 V 109) abzustellen. 4.2

Die bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigende Schwere d es Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurt eilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [ U 2/07 E. 3.1 ] ). Beim Unfall vom 2 3. Mai 1992 stiess der Personenwagen mit der Beschwerdeführerin als Mitfah rerin seitlich frontal gegen einen anderen Personenwagen . Das Fahrzeug mit der Beschwerdeführerin war mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h , das an dere mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs ( Urk. 8/1, 8/3). Ein sol ches Ereignis ist als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall zu qualifizieren (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 33/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.1). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_899/2013 vom 1 4. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.3 4.3.1

Der Unfall vom 2 3. Mai 1995 hat sich bei objektiver Betrachtungsweise weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von bes ondere r Eindrücklichkeit. D abei wird nicht vom subjektiven Empfinden d er versicherten Person ausgegangen, sondern es gilt ein objektiver Massstab ( Bun desgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5) . Vor diesem Hinter grund bleibt unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Autos vor lauter Schreck einen Kreislaufkollaps erlitt ( Urk. 8/314 S. 15). 4.3.2

Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht gegeben, da die Diagnose eines Schleudertraumas dazu nicht genügt, sondern es einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer, das Beschwerdebild beeinflussender Umstände, wie etwa einer abgedrehten Körperhaltung, bed arf (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141 [

E. 6 f.). Die Gutachter erkannten auch keine massgeblichen unfallbedingten neurologischen Defizite mehr und die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit wurde mit degenerativen Pathologien sowie psychi schen Aspekten begründet ( Urk. 7/317 S. 47- 48).

Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen. Daran ändert nichts, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit vier statt dr ei Stunden ( Urk. 7/45 S. 21 , Urk. 7/317 S. 47 u. 50 ) insgesamt nur wenig verändert hat . So ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eindeutig unfallkausal (neuropsychologisch nach dem Unfall), sondern basiert auf einer psychiatrischen Pathologie, die nur teil weise, nämlich zu 2/3 auf den Unfall zurückzuführen ist. Bestand laut Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 1994 eine unfallbedingte Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit von 65 % ( 100 : 8,5 x 5,5 [8,5 - 3 ] ) , beträgt sie nunmehr noch 35 % (100 : 8,5 x 3 [2/3 von 4,5 [ 8,5 - 4]).

E. 8 ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 5.3.2, Urteil des Eidg . Versicherungs gerichts U 462/04 vom 1 3. Februar 2006 E. 2.4.2). 4.3.3

Für das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung fallen die medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung wie auch ärztli che Verlaufskontrollen und Abklärungen ausser Betracht ( Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführe rin begab sich zwar für neun Sitzungen in psychiatrische respektive psychologi sche Behandlung ( Urk. 8/310 S. 25) . Diese erfolgte indessen , soweit aus den Akten ersichtlich, im Zusammenhang mit Eheproblemen ( Urk. 8/310 S. 24 u. 30). Selbst wenn sie als Folge des Unfalls stattgefunden hätte, änderte sich angesichts der kurzen Dauer nichts daran, dass auch dieses Kriterium zu verneinen ist. 4.3.4

Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden ist der ganze Verlauf bis zum 3 0. April 2018 zu berücksichtigen. In dieser Ze it kam es zu mannigfaltigen somatischen Abklärungen, unter anderem auch wegen weiteren Unfällen, wobei sich häufig ein unauffälliger somatischer Status ergab ( Urk. 8/317 S. 2-23). In ihrem Lebensalltag machen sich die Beschwerden bemerkbar. In der Haushalts führung ist die Beschwerdeführerin eingeschränkt, sie ver mag diese aber zu bewältigen. Auch ist ihre soziale Einbettung soweit intakt ( Urk. 8/310 S. 21, 23

u. 27 ). Zu berücksichtigen ist, da s s gewisse Schmerzangaben nicht erklärbar res pektive diskrepant sind ( Urk. 8/317 S. 42). Jedoch kann das Verhalten nicht ein fach als zweckgerichtet interpretiert werden, sondern ist eher Ausdruck der moros gereizten Grundstimmung, des hohen Kontrollbedürfnisses bei ängstlichen und zwanghaften Zügen und der vielfältigen Kränkungserfahrungen neben bewuss ten, aber auch unbewussten Anteilen an der psychischen Symptomatik , die jedoch teilweise krankheitsbedingt ist ( Urk. 8/310 S. 41, 46 u. 48 , Urk. 8/317 S. 44 f . ). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden zu beja hen, jedoch nicht ausgeprägter Form. 4.3.5

Offensichtlich nicht erfüllt ist das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung. Das selbe gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Denn aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden; dazu bedarf es besonderer Gründe (vgl. SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 [8C_147/2017 E. 5.3 ] , wo eine multiple Sklerose zum unfallbedingten Gesundheitsschaden hinzukam), die hier nicht gegeben sind ( Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5). 4.3.6

Der Beschwerdeführerin wurde ab 1. Juni 1995 bis 3 0. April 2018, mithin wäh rend fast 23 Jahren, eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % ausgerichtet. Mit der Zusprache der Rente ging eine implizite Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit einher, so dass an und für sich von ihr nach Rentenzusprache keine besonderen Anstrengungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwin den, mehr verlangt werden können .

Indessen nahm die Beschwerde führerin im Februar 1993 die Arbeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Ser vicemitarbeiterin in einem Restaurant zu 50 % wieder auf. Nach einem Chefwech sel wurde ihr aber, offenbar im Zuge einer Auseinandersetzung, per Ende März 1995 gekündigt. Spätere Arbeitsversuche scheiterten ( Urk. 8/71 S. 2 , Urk. 8/310 S. 7 f., 16 u. 33). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen ( Bundesgerichtsurteil 8 C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.2). 4.4

Damit sind bloss zwei der Kriterien und keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt , was zur Bejahung der Adäquanz nicht genügt. Fehlt es an einem adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen dem am 2 3. Mai 1992 erlittenen Unfall un d den über den 1. Mai 2018 hinaus geklagten Beschwerden, entfällt eine weiterge hende Leistungspflicht. Es bleibt kein Raum für eine Prüfung, ob das pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage eine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (BGE 141 V 274 E. 5.2 ; 136 V 279). 4.5

Was die Beschwerdeführerin weiter gegen die Aufhebung der Invalidenrente vor bringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenfüh rung der SWICA kritisiert, ist zutref fend, dass die Nummerierung der selben Ak tenstücke nicht immer einhei tlich erfolgte . Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführe n ( Urk. 7 S. 4 ). Jeden falls bestehen keine Anhaltspunkte dafür , da ss dadurch für die Entscheidfin dung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Da s gilt namentlich für den von der Beschwerdeführerin monierten Umstand, dass der Austrittsbericht des erstbe handelnden Spitals A.___ nicht bei den Akten ist ( Urk. 1 S. 6). Aus dem Z.___ -Guta chten vom 8. Juni 1994 geht herv or, dass die Beschwerdeführerin nach drei Stunden aus dem Spital A.___ entlassen wurde mit der Empfehlung, sie solle sich am nächsten Tag bei ihrem Hausarzt melden ( Urk. 8/45 S. 2). Dies tat die Beschwerdeführerin denn auch und der entsprechende Bericht des Hausarztes liegt vor ( Urk. 8/2).

Das Fehle n des Berichts des Spitals A.___ , falls überhaupt jemals ein solcher verfasst wurde, schadet daher nicht. 4.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSondere gger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00079

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, wurde von de r SWICA Versicherungen AG (nach folgend: SWICA) mit Verfügung vom 1 2. Mai 1995 infolge eines am 2 3. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine UV-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen ( Urk. 8/72, vgl. auch Urk. 8/1-2).

Im Oktober 2014 leitete die SWICA eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Er stattet wurde das Gutachten am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/317, vgl. auch Urk. 8/305, 8/310, 8/314, 8/325). Mit Schreiben vom 1 2. April 2018 stellte die SWICA die Aufhebung der Invalidenrente per 3 0. April 2018 in Aussicht ( Urk. 8/321). Am 1 1. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Gleich zeitig entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2018 Ein sprache. Unter anderem beantragte sie, es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 8/328). Mit Zwischenverfügung vom 3 0. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wiederherstellung der a ufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 8/330 ).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2018 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenver fügung vom 3 0. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 1 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ( Urk. 8/331). Mit Urteil vom 1 4. Januar 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2018 .00231;

Urk. 8/339). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An gelegen heiten (Prozess Nr. 8C_123/2019;

Urk. 8/340).

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2018 wies die SWICA die Einsprache der Versicherten vom 1 2. Juli 2018 gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 1 1. Juni 2018 ab ( Urk. 8/341).

Diesen Entscheid brachte die SWICA dem Bundesgericht im Prozess 8C_123/2019 mit Eingabe vom 1 0. April 2019 zur Kenntnis (vgl. Urk. 8/349 S. 2). Mit Verfü gung vom 1 0. Mai 2019 schrieb das Bundesgericht den Prozess 8C_123/2019 als gegenstandslos ab ( Urk. 8/349). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2018 erhob die Versicherte am 2 1. März 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Aus standsbegehren gegen den Sozialversicherungsrichter Gräub , die Sozialversiche rungsrichterinnen Fehr und Grieder -Martens und den Gerichtsschreiber Sonder egger sowie gegen sämtliche übrigen am Urteil vom 1 4. Januar 2019 (Prozess Nr.

UV.2018.00231) beteiligten Personen. Im Weiteren beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit B eschluss vom 1 1. Juni 2019 trat das Sozialversiche rungsgericht auf das Aus standsbegehren nicht ein . Das Gesuch um Wiederher stellung der aufschieben den Wirkung wies es ab ( Urk. 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 0. August 2019 beim Bundesgericht insoweit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ang elegenheiten, als sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 2 1. März 2019 verlangte (Pr ozess Nr. 8C_524/2019, Urk. 11). Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. August 2019 nicht ein ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächl ichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Re nte bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än derung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im re visionsrechtlichen Kon text unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Grund, in der Unfallversicherung bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 1 0.3 ein gewisses zeitliches, dy namisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern kön nen. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausge ga n gen werden, der einer neuerlichen Überprüfu ng im Rahmen eines Revisions ver fahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1). Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgr und der im Zeitpunkt der erwoge nen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2). 1.2

Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Ver fügungen, welche nicht Gegenstand materiell er richterlicher Beurteilung ge bildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich tigung von erheblich er Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Soweit ermessens geprägte Teile der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in ver tretbarer Weise beurtei lt worden sind, scheidet die An nahme zweifelloser Unrich tigkeit aber aus (Bundesgerichtsurteile 8C_680/2014 vom 1 6. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Bei einem wiedererwägungswei sen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurt eilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die SWICA zu Recht die I nvalidenrente per 3 0. April 2018 aufgehoben hat . 2.2

Grundlage für die Rentenzusprache bildete das psychiatrisch-neuropsychologi sche Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 199 4. Darin wurden ein chronifiziertes

zerviko zephales und -brachiales Schmerzsyndrom, leicht- bis mässiggradige neuropsy chologische Defizite und ein pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziert ( Urk. 8/45 S. 17).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, testpsycholo gisch könnten neuropsychologische Defizite vor allem im visuellen Bereich, in der Konzentration und in den Gedächtnisleistungen objektiviert werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, maxi mal drei Stunden pro Tag in einer nicht sonderlich anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten ( Urk. 8/45 S. 13 u. 21). Das in der psychi atrischen Teilbegutachtung fest gestellte pseudoneurasthenische Syndrom wurde auf den Unfall vom 2 3. Mai 1992 zurückgeführt. Im Vordergrund stünden eine Reduzierung der Aufmerksam keits

- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Stimmung und des Antriebs, Übererregbarkeit, Interessenlosigkeit, Reizüberempfindlichkeit, diffuse und situa tionsbedingte Ängste, soziale Distanzierung, rasche Erschöpfbarkeit sowie vorübergehende Argwohnvorstellungen, die von Angst begleitet seien ( Urk. 8/45 S. 14, 17 u. 21). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/45 S. 14-17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Beschwerde führerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Tag bescheinigt werden ( Urk. 8/45 S. 21).

Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die Invalidenversicherung einen Invali ditätsgrad von 71 % ( Urk. 8 /51). Die SWICA übernahm in der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 diesen Invaliditätsgrad und sprach der Beschwerdeführerin auf die ser Grundlage eine UV-Invalidenrente zu ( Urk. 8/72). 2.3

Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 wurde eine unfallbedingte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und dif ferenzialdiagnostisch zusätzlich eine dissoziative Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4-7) diagnostiziert. Daneben wurden degenera tive Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule , eine ISG-Arthrose sowie einen Status nach transitorischer ischämischer Attacke im Sinne von krankheitsbedingte n Diagnosen festgehalten. In diesem Rahmen wurde explizit darauf hingewiesen, dass keine Residuen der Distorsion der Halswirbelsäule aus somatischer Sicht objektivierbar seien ( Urk. 8/317 S. 48).

Aus somatischer Sicht war keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit feststellbar ( Urk. 8/317 S. 47). Auch in neuropsychologischer Hinsicht war das Leistungsprofil unauffällig ( Urk. 8/317 S. 44 u. 47). In psychiatrischer Hinsicht führten die MEDAS-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide an einer (unfallfremden) phobischen Störung sowie an einer (auch heute noch über wie gend wahrscheinlich in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall ereig nis stehenden) somatoformen autonomen Funktionsstörung, differenzial diagnos tisch zusätzlich an einer dissoziativen Störung der Bewegung- und Sinnes empfindung. Der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der bisherigen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit ein Halbtageseinsatz (vier Stunden) in einer wohlwollenden Arbeitsumgebung mit klaren Zuständig keiten sowie mit zusätzlicher Pause zumutbar. Limitierend erwiesen sich dabei die zu nehmenden Schmerzen, die Anspannung und die Gereiztheit. Der unfall kausale Anteil sei auf 2/3 und der Krankheitsanteil auf 1/3 der Einschränkung zu schätzen ( Urk. 8/45 S. 45 u. 47). Gegenüber der im 1994 durchgeführten Begut achtung ergäben sich aus psychiatrischer Sicht somit keine grossen Veränderun gen in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/317 S. 45, vgl. auch Urk. 7/310 S. 49). 3. 3.1

Das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.3 hiervor). Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass darin fälschlicherweise ausgeführt wird, die Z.___ -Gutachter hätten eine Arbeitsfähigkeit von 3,5 Stunden attesti ert, während effektiv von einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden ausgegangen wurde ( Urk. 1 S. 9,

Urk. 8/45 S. 18,

Urk. 8/317 S. 45 u. 51). Jedoch handelt es sich hierbei um eine Ungenauigkeit, die nicht weiter ins Gewicht fällt. Dadurch wird der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht geschmälert. 3.2

Gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ , namentlich dem neuropsy chologischen Teilgutachten, bestehen keine massgebenden neuropsychologischen Einschränkungen mehr. Es zeigte sich in der Untersuchung vielmehr eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die früher festgestellten kognitiven Minderleistungen, welche zur Rentenzusprache geführt hatten, waren nicht mehr feststellbar ( Urk. 7/305 S. 6 f.). Die Gutachter erkannten auch keine massgeblichen unfallbedingten neurologischen Defizite mehr und die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit wurde mit degenerativen Pathologien sowie psychi schen Aspekten begründet ( Urk. 7/317 S. 47- 48).

Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen. Daran ändert nichts, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit vier statt dr ei Stunden ( Urk. 7/45 S. 21 , Urk. 7/317 S. 47 u. 50 ) insgesamt nur wenig verändert hat . So ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eindeutig unfallkausal (neuropsychologisch nach dem Unfall), sondern basiert auf einer psychiatrischen Pathologie, die nur teil weise, nämlich zu 2/3 auf den Unfall zurückzuführen ist. Bestand laut Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 1994 eine unfallbedingte Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit von 65 % ( 100 : 8,5 x 5,5 [8,5 - 3 ] ) , beträgt sie nunmehr noch 35 % (100 : 8,5 x 3 [2/3 von 4,5 [ 8,5 - 4]). 3.3

Selbst wenn ein Revisionsgrun d zu verneinen wäre, könnte die SWICA auf die rentenzusprechende Verfügung zurückkommen: Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallver sicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfallversicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen ( Bundes gerichtsurteil e 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 vom 5.1 mit Hinweisen , 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.3 ).

Solches war bei der Verfügung vom 1 2. Mai 1995 der Fall. Darin übernahm die SWICA den von der Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad von 71 % unter Hinweis auf die Bindungswirkung ( Urk. 8/72). Nach der damals geltenden Rechtsprechung bestand für die Organe der Unfallversicherung zwar grundsätz lich eine Bindung an Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung (vgl. BGE

119 V 470,

RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f ., ferner BGE 126 V 288 E. 2c ), jedoch beschlug dies bloss die Berechnung des Invaliditätsgrads. B ei der Unfal l versiche rung handelt es sich um eine kausale und bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung. Die SWICA hätte deshalb vor der Übernahme der Invalidi tätsbemessung eine Kausalitätsprüfung vornehmen müssen, was sie of fensichtlich nicht tat ( Urk. 8/72). 4. 4.1

Liegt demnach ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch und damit auch die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereig nis und den geltend gemachten Beschwerden für die Zukunft neu zu prüfen. Da bei ist unbestritten, dass in der Zeit ab 1. Mai 2018 zwar noch natürlich kau sale, jedoch keine im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweis baren Unfallfolgen bestanden haben. Beim Unfall handelte es sich um eine Fron talkol lisi on. Dabei erlitt die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion bei Ab knickme chanismus (v gl. Urk. 8/34 S. 3) und damit eine schleudertraumaähnliche Verlet zung (Urteil des Eidg . Versicherungsgericht s U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1) . Aufgrund der sofort aufgetretenen intensiven lokalen Schmerzen an der Halswir belsäule ( Urk. 8/2, 8/34 S. 1) rechtfertigt es sich hie r bei, auf die Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis " (BGE 134 V 109) abzustellen. 4.2

Die bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigende Schwere d es Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurt eilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [ U 2/07 E. 3.1 ] ). Beim Unfall vom 2 3. Mai 1992 stiess der Personenwagen mit der Beschwerdeführerin als Mitfah rerin seitlich frontal gegen einen anderen Personenwagen . Das Fahrzeug mit der Beschwerdeführerin war mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h , das an dere mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs ( Urk. 8/1, 8/3). Ein sol ches Ereignis ist als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall zu qualifizieren (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 33/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.1). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_899/2013 vom 1 4. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.3 4.3.1

Der Unfall vom 2 3. Mai 1995 hat sich bei objektiver Betrachtungsweise weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von bes ondere r Eindrücklichkeit. D abei wird nicht vom subjektiven Empfinden d er versicherten Person ausgegangen, sondern es gilt ein objektiver Massstab ( Bun desgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5) . Vor diesem Hinter grund bleibt unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Autos vor lauter Schreck einen Kreislaufkollaps erlitt ( Urk. 8/314 S. 15). 4.3.2

Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht gegeben, da die Diagnose eines Schleudertraumas dazu nicht genügt, sondern es einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer, das Beschwerdebild beeinflussender Umstände, wie etwa einer abgedrehten Körperhaltung, bed arf (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141 [ 8 C_833/2016 E. 6.3] ), die hier nicht vorliegen. Selbst wenn die Beschwerdefüh rer in beim Unfall eine Commotio cerebri erlitten hat, was aber von den MEDAS-Gutachtern eher verneint wird ( Urk. 8/317 S. 15, 8/31 4 S. 15 ), führt dies nicht zur Bejahung, da die neurologischen Befunde stets unauffällig waren und keine un fallbedingte n somatische n Schädigungen vorliegen ( Urk. 8/34 S . 3 u. 6,

Urk. 8/45 S. 19 , Urk. 8/314 S. 8 , Urk. 8/317 S. 47 , Urk. 8/325 S. 8 ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 5.3.2, Urteil des Eidg . Versicherungs gerichts U 462/04 vom 1 3. Februar 2006 E. 2.4.2). 4.3.3

Für das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung fallen die medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung wie auch ärztli che Verlaufskontrollen und Abklärungen ausser Betracht ( Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführe rin begab sich zwar für neun Sitzungen in psychiatrische respektive psychologi sche Behandlung ( Urk. 8/310 S. 25) . Diese erfolgte indessen , soweit aus den Akten ersichtlich, im Zusammenhang mit Eheproblemen ( Urk. 8/310 S. 24 u. 30). Selbst wenn sie als Folge des Unfalls stattgefunden hätte, änderte sich angesichts der kurzen Dauer nichts daran, dass auch dieses Kriterium zu verneinen ist. 4.3.4

Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden ist der ganze Verlauf bis zum 3 0. April 2018 zu berücksichtigen. In dieser Ze it kam es zu mannigfaltigen somatischen Abklärungen, unter anderem auch wegen weiteren Unfällen, wobei sich häufig ein unauffälliger somatischer Status ergab ( Urk. 8/317 S. 2-23). In ihrem Lebensalltag machen sich die Beschwerden bemerkbar. In der Haushalts führung ist die Beschwerdeführerin eingeschränkt, sie ver mag diese aber zu bewältigen. Auch ist ihre soziale Einbettung soweit intakt ( Urk. 8/310 S. 21, 23

u. 27 ). Zu berücksichtigen ist, da s s gewisse Schmerzangaben nicht erklärbar res pektive diskrepant sind ( Urk. 8/317 S. 42). Jedoch kann das Verhalten nicht ein fach als zweckgerichtet interpretiert werden, sondern ist eher Ausdruck der moros gereizten Grundstimmung, des hohen Kontrollbedürfnisses bei ängstlichen und zwanghaften Zügen und der vielfältigen Kränkungserfahrungen neben bewuss ten, aber auch unbewussten Anteilen an der psychischen Symptomatik , die jedoch teilweise krankheitsbedingt ist ( Urk. 8/310 S. 41, 46 u. 48 , Urk. 8/317 S. 44 f . ). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden zu beja hen, jedoch nicht ausgeprägter Form. 4.3.5

Offensichtlich nicht erfüllt ist das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung. Das selbe gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Denn aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden; dazu bedarf es besonderer Gründe (vgl. SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 [8C_147/2017 E. 5.3 ] , wo eine multiple Sklerose zum unfallbedingten Gesundheitsschaden hinzukam), die hier nicht gegeben sind ( Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5). 4.3.6

Der Beschwerdeführerin wurde ab 1. Juni 1995 bis 3 0. April 2018, mithin wäh rend fast 23 Jahren, eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % ausgerichtet. Mit der Zusprache der Rente ging eine implizite Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit einher, so dass an und für sich von ihr nach Rentenzusprache keine besonderen Anstrengungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwin den, mehr verlangt werden können .

Indessen nahm die Beschwerde führerin im Februar 1993 die Arbeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Ser vicemitarbeiterin in einem Restaurant zu 50 % wieder auf. Nach einem Chefwech sel wurde ihr aber, offenbar im Zuge einer Auseinandersetzung, per Ende März 1995 gekündigt. Spätere Arbeitsversuche scheiterten ( Urk. 8/71 S. 2 , Urk. 8/310 S. 7 f., 16 u. 33). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen ( Bundesgerichtsurteil 8 C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.2). 4.4

Damit sind bloss zwei der Kriterien und keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt , was zur Bejahung der Adäquanz nicht genügt. Fehlt es an einem adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen dem am 2 3. Mai 1992 erlittenen Unfall un d den über den 1. Mai 2018 hinaus geklagten Beschwerden, entfällt eine weiterge hende Leistungspflicht. Es bleibt kein Raum für eine Prüfung, ob das pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage eine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (BGE 141 V 274 E. 5.2 ; 136 V 279). 4.5

Was die Beschwerdeführerin weiter gegen die Aufhebung der Invalidenrente vor bringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenfüh rung der SWICA kritisiert, ist zutref fend, dass die Nummerierung der selben Ak tenstücke nicht immer einhei tlich erfolgte . Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführe n ( Urk. 7 S. 4 ). Jeden falls bestehen keine Anhaltspunkte dafür , da ss dadurch für die Entscheidfin dung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Da s gilt namentlich für den von der Beschwerdeführerin monierten Umstand, dass der Austrittsbericht des erstbe handelnden Spitals A.___ nicht bei den Akten ist ( Urk. 1 S. 6). Aus dem Z.___ -Guta chten vom 8. Juni 1994 geht herv or, dass die Beschwerdeführerin nach drei Stunden aus dem Spital A.___ entlassen wurde mit der Empfehlung, sie solle sich am nächsten Tag bei ihrem Hausarzt melden ( Urk. 8/45 S. 2). Dies tat die Beschwerdeführerin denn auch und der entsprechende Bericht des Hausarztes liegt vor ( Urk. 8/2).

Das Fehle n des Berichts des Spitals A.___ , falls überhaupt jemals ein solcher verfasst wurde, schadet daher nicht. 4.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSondere gger