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UV.2018.00134

dass-Urteil, übereinstimmende Anträge, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2018-08-17 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägungen

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'490.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und Urk. 14/1-224 - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00134

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 17. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 14/157) bestätigendem Einspracheentscheid vom

7. Mai 2018 (Urk. 2) die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen betreffend das Unfallereignis des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 per 28. September 2017 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung verneint hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom

30. Mai 2018 (Urk. 1; vgl. auch ergänzende Ein gabe vom 7. Juni 2018, Urk. 7), in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 (Urk. 13) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2018 (Urk. 17), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3 0. Mai 2018 beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anz u weisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung zu übernehmen; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und danach über die weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2), dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragte ( Urk. 13; vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. A.___, FMH Neurologie, des Kompetenzzen trums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018, Urk. 14/224), dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 9. August 2018 hiermit einverstanden erklärte (Urk. 17), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen (Urk. 13 und Urk. 17) , dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurückzuweisen ist, damit diese die erforderliche neurologische Untersuchung, gegebenenfalls unter Hinzuzug anderer Fachdisziplinen, veranlasse (vgl. Urk. 14/224)

und danach

über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu entscheide , dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklä rungen und zum neuen Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), dass der vertretene Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) - und nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Christ e vom 9. August 2018 (Urk. 18)

- auf Fr. 2‘490.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung (Urk. 1 S. 2) damit als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägungen

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'490.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und Urk. 14/1-224 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl