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UV.2020.00191

Medizinischer Sachverhalt hinreichend abgeklärt, keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen, Anspruch auf Rente zu verneinen

Zürich SozVersG · 2021-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1993, war seit dem 4. April 2016 als Hilfsschaler bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 1. August 2016 beim Fräsen von Kanthölzern in den linken Daumen schnitt (Sch adenmeldung UVG vom 1 2. August 2016, Urk. 9/1). Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Z.___

stellten im Bericht vom 2 5. August 2016 folgende Diagnose ( Urk. 9/18/1) :

Fräsenverletzung Endphalanx bzw. IP-Gelenk palmar (radial) mit partiellem Hautde fekt im Bereich der Fingerbeere mit - Durchtrennung der Flexor pollicis

longus -Sehne distal

und - Durchtrennung der palmaren Kapsel mit konsekutiv Gelenkeröffnung

sowie - Verdacht auf Defektverletzung radiales/ palmares Gefäss-Nervenbündel - Status nach notfallmässiger Wundrevision und p artiellem Wundverschluss am 11. August 2016 (extern) - b eginnendem Weichteilinfekt mit Nachweis von Acinetobacter

species Am 2 0. August 2016 erfolgte im Z.___ ein operativer Eingriff am linken Daumen (Revision mit Refixation der palmaren Gelenkkapsel bzw. der Flexor pollicis

longus -Sehne; Urk. 9/18 /1 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 1 1. April bis zum 5. Mai 2017 wurde der Versicherte in der A.___ behandelt ( Urk. 9/96 ). Am 1 1. August 2017 führte Kreis arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , eine Untersuchung durch ( Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte die Suva die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 2 8. September 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9 /157). Die dagegen vom Versi che r ten am 1. November 2017 erhobene Einsprach e (Urk. 9/169) wies die Suva mit Ent scheid vom 7. Mai 2018 ( Urk. 10 /210 ) ab. Die dagegen vom Versicherten am 3 0. Mai 20 18 erhobene Beschwerde ( Urk. 10/214 ) hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil UV.2018.00134 vom 1 7. August 2018 ( Urk. 10/232 ) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Su va zurückwies, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

1.2

Am 1 3. November 2018 führten Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva Untersuchungen durch ( Urk. 10/262 und Urk. 10/265). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die Suv a dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen rückwirkend per 2 9. September 2017 wieder aufge nom men würden ( Urk. 10/275 /2 ). Am 7. Oktober 2019 nahm Kreisarzt Dr. med.

F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 13/ 473; vgl. auch Beurteilung von Dr. F.___ zum Integritätsschaden vom

7. Oktober 2019, Urk. 13/474 ). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine weitere Behandlung nicht zu einer nam haften Be sserung des Gesundheitszustands führe. Die Heilkosten- und Taggeld leis tungen würden daher per 3 1. Dezember 2019 eingestellt ( Urk. 13/485). Mit Verfügung vom 4. November 2019 verneinte die Suva einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % und bejahte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen In tegritätsschaden von 15 % (Urk. 13/495). Die dagegen vom Versicher ten am 6. Dezember 2019 bzw. 6. Januar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 13/530 und Urk. 13/545 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2 1. Juli 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizi ni sche Abklärungen durchführe und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Be wil ligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts anwalt Daniel Christe ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Ver pflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.5

1.5.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge wor den wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG). 1.5.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4). Die Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetz ung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lich keitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rung s träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die gestützt auf die interdisziplinäre Begutachtung vom November 2018 vorge nommene Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ , wonach dem B eschwerde füh rer eine angepasste, körper lich leichte Tätigkeit mit Schonungsmöglichkeit der linken Hand auf dem al lgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % zumutbar sei, nach vollziehbar sei . Abweichende Zumutbarkeitsbeurteilungen seien in den Akten nicht zu finden. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei von einem Validen einkommen von Fr. 62'605. -- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'538.90 auszugehen. Beim Vergleich dieser beiden Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 2 % ( Urk. 2 S. 6 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auf die Aktenbeur teilung des Allgemeinarztes

Dr. F.___ , an welcher ernsthafte Zweifel bestehen würden, nicht

abgestellt werden könne. Seit der chirurgisch-neurologischen Unter suchung im November 2018 habe sich die Situation durch die Neuro stimulations-Therapie

nicht verbessert. Ab Frühjahr 2020 sei es sogar zu einer Verschlechterung gekommen . Die mit der Neuropathie verbundene Schmerz haftigkeit habe auch in einer angepassten Tätigkeit wesentliche negative

A us wirkungen auf die Leistungsfähigkeit b zw. auf das zumutbare Arbeitspensum. Die medizinischen Abklärungen seien nach wie vor ungenügend . Im Weiteren sei bei der Invaliditätsbemessung a ngesichts des geringen Valideneinkommens

der

Grundsatz der Parallelisierung der Vergle ichseinkommen zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 7 f. ). 2.3

Streitig und z u prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und ob A nspruch auf eine Rente besteht. 3. 3.1

Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 aus, dass der Schmerz therapeut Dr. med. G.___ , FMH Anästhesiologie, von einem kom plexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) ausgehe und eine weitere Therapie (Rückenmarkstimulation) empfehle. Kreisarzt Dr. B.___ gehe hingegen davon aus, dass die Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Die Frage, ob heute ein CRPS vorliege und weitere Therapieoptionen bestünden , könne allein gestützt auf die medizinische Dokumentation nicht abschliessend

beantwortet werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Unter su ch ung des Beschwerdeführers durch einen Neurologen, gegebenen falls unter Hinzuzug anderer Fachdi sziplinen, zu empfehlen ( Urk. 10/224). 3.2

Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten im Bericht zur chirurgisch-neu rolo gi schen Untersuchung vom 1 3. November 2018 , dass bezüglich der Verletzung am linken Daumen zum jetzigen Zeitpunkt kein medizinisc her Endzustand gegeben sei . Die diagnostischen Kriterien eines CRPS seien heute nicht erfüllt. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C.___ leide der Beschwerdeführer an keiner (teil-)unfallkausalen psychiatrischen Erkrankung nach ICD-1 0. Die Arbeitsfähig keit und der Integritätsschaden bezüglich der linken Hand könnten nicht ab schl iessend beurteilt werden. Primär

sei eine epidurale Neurostimulation der Spin alganglien C6 und C8 links durchzuführen . Sekundär sei zu empfehlen, die Muskelprobleme am linken Schultergürtel physiotherapeutisch anzugehen und gleichzeitig die Ergotherapie zwei Mal wöchentlich weiterzuführen. Nach sechs Monaten seien von den Therapeuten Verlaufsberichte mit der Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Therapien einzuholen ( Urk. 10/265/20). 3.3

Am 2 1. Januar 2019 erkundigte sich die Case Managerin der Beschwerdege gnerin bei Dr. E.___ , ob die Beschwerdegegnerin für die epidurale Neurostimulation, welche nur ganz selten übernommen und finanziert werde , leistungs pflichtig sei. Im Weiteren fragte die Case Managerin an, ob die Beschwerdegegnerin für die Infiltrationen ( Stellatumblockaden ), die gemäss Beurteilung VMG nicht ohne Weiteres zu unterstützen seien, leistungspflichtig sei ( Urk. 10/313/1).

Dr. E.___ bejahte in der Stellungnahme vom 2 9. Januar 2019 beide Fragen. Er erklärte, dass die Situation durch die bereits durchgeführten Interventionen ( epidurale Neurostimulation) präjudiziert worden sei. Die Leistungspflicht könne nicht mehr abgelehnt werden, auch wenn die Aussicht auf eine nachhaltige zufriedenstellende Besserung der Beschwerden nicht als günstig beurteilt werden könne . Die Wirksamkeit einer Neurostimulation mit Elektrodeneinlage C7 links

sei baldmöglichst zu prüfen (Tests t imulation), so dass über eine Beendigung der Stellatumblo ckaden entschieden werden könne . Aus neurologischer Perspektive könne eine langfristige Behandlung mit Stellatumblockaden im Falle des Be schwerdeführers nicht befürwortet werden ( Urk. 10/321). 3.4

Dr. G.___

von der H.___ dia gnostizierte im Bericht vom 29. September 2019 (1) ein CRPS Arm links und (2) einen ansatznahen Partialriss der Supraspinatussehne links . Er erklärte, dass sich mit der Einlage der Stimu lationselektroden zu den Spinalganglien C6 und C8 links eine Remission der exquisiten Schmerzhaftigkeit im Narbenbereich des Daumens und eine deutliche Verbesserung der Motorik der Hand ergeben habe. Der Daumen lasse sich unter intensiven ergotherapeutischen Massnahmen im Grundgelenk partiell bewegen. Er sei aber nicht zum Greifen fähig. Das Endglied könne bei fehlender Innervation aufgrund der Nervenverletzung nicht bewegt werden. Wegen der persistierenden Schmerzkomponente klinisch im Dermatom C7 habe die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, eine zusätzliche Elektrode zu diesem Spinalganglion einzulegen. Dies er Eingriff s ei am 1 2. Juni 2019 erfolgt , in Kombination mit einer Elektrode auch zum Spinalganglion T1 in der Hoffnung, die vegetative Schmerzk om po nente besser adr essieren zu können. Seither habe sich die Situation klinisch wenig verändert. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, etwas weniger Schmerzen zu verspüren. Motorisch funktionell habe sich jedoch keine Verbesserung mehr ergeben. Nach Stellatumblockaden komme es für einige Tage jeweils zu einer passageren Beschwerderegredien z . Als therapeutische Massnahme verbleibe ledig lich noch die probatorische Anwendun g von mesenchymalen Stammzellen. Hier bei handle es sich nicht um eine im Me dizinaltarif erfasste Leistung, aber um eine zuku nftsträchtige neuere Methode, über welche im Rahmen regenerativer Medi zin mehr und mehr berichtet w erde ( Urk. 13 /471/1-2). 3.5

Kreisarzt Dr. F.___

legte in der ärztlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2019 dar, dass die medizinisch möglichen und sinnvollen therapeuti schen Behand lungs massnahmen - mehrfache operative Interventionen zur Wund- und Defekt behandlu ng des linken Daumens, stationäre Rehabilitation, physio- und ergothe rapeutische Langzeitbe handlungen und interventionelle Schmerztherapie mit repetitiven Stellatumblockaden und einer erweiterten epiduralen Neurostimu la tion – ausgeschöpft seien . Eine darüber hinaus gehende mesenchymale Stamm zellt herapie stelle keine betreffend Wirksamkeit und Nebenwirkungen bereits wissenschaftlich angemessen evaluierte und etablierte Behandlungsmethode dar. Die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Hilfsschaler mit schweren , grobmanuellen beidhändigen handwerklichen Tätigkeiten sei dem Beschwerde führer nicht mehr zumutbar. Angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Schonungsmöglichkeit der linken Hand seien i hm weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 13/ 473/4-5). 3. 6

Dr. G.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 1 4. Dezember 2019 an, dass von einer weiteren invasiven soma tischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung erwartet werden könne. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass mi t Ergo- und Physiotherapie in Ver bindung mit psychotherapeutischen schmerzdistanzierenden Massnahmen eine bedeutende funktionelle Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Die Indikation zur Fortsetzung dieser Massnahmen erachte er als gegeben. Darüber hinaus würden repetitive Blockaden des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Ganglion s

stellatum zu kurzfristigen Linderungen führen. Ob aktuell aufgrund der Unfallfolgen in einer leichten angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliege, könnten er und möglicherw eise auch ein Versiche rungsarzt vom Schreibtisch aus nicht beurteilen. Hierzu müsse die

funktionelle Leistungsfähigkeit geprüft werden . Im Anschluss daran müsse

das Eignungsprofil des Beschwerdeführers ermittelt werden. Erst danach könne ein Arbeitsversuch durchgeführt werden, anlässlich dessen die effektive Arbeitsfähigkeit in einer ge eig neten leichten , angepassten T ätigkeit beurteilt werden könne ( Urk. 13/544/1). 3.7

Im Gesuch um Kostenübernahme von Implantationsmaterial zur Neuro stimula tion des Rückenmarks vom 9. Juli 2020 erklärte Dr. G.___ , dass aufgrund einer kompletten Dislokation der C7-Elektrode eine klinische Verschlechterung mit Aggravierung der neuropathischen Schmerzsymptomatik am linken Vorderarm und an der palmaren Handfläche gegeben sei. Die Dislokation sei am ehesten auf die intensiven physiotherapeutischen Massnahmen am Rücken zurückzuführen . Eine Revisionsoperation mit Ersatz der C7-Elektrode links sei indiziert ( Urk. 13 /567/3). 3. 8

Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2020 fest , dass für die Revisionsoperation gemäss Gesuch von Dr. G.___ vom 9. Juli 2020 Kosten gutsprache erteilt werden könne ( Urk. 13/576/2). 4. 4.1

Dem angefochtenen Entscheid liegen in medizinischer Hinsicht die chirurgisch-neurologisch -psychiatrische n Beurteilung en von Dr. D.___ ,

Dr. E.___ und Dr. C.___ vom

3. und 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 10/262 und Urk. 10/265) sowie die allgemeinmedizinische Beur teilung von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2019 ( Urk. 13/473) zugrunde. 4.2

Die Beurteilung en von Dr. D.___ ,

Dr. E.___

und Dr. C.___ basieren auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde n in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben. Die Ärzte der Beschwer degegnerin

haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt (vgl. E. 1.6) .

Dr. D.___ und Dr. E.___ haben dabei

insbesondere

in nachvollziehbarer Weise dargelegt , weshalb aktuell kein CRPS

– diese Streitfrage war zentral dafür, dass das Gericht die Sache mit Urteil UV.2018. 00134 vom 1 7. August 2018 (Urk. 10/232)

zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen hatte (vgl. auch E. 3.1 ) - vorliege. Dies unter Hinweis darauf, dass die hierfür

gemäss Budapest-Kriterien notwendige Anzahl von Symptomen und klinischen Zeichen nicht

gegeben sei . So habe keine Tempera turasymmetrie in einer ausgedehnten Region bestanden und es lägen keine tro phischen und sudomotorischen Veränderungen vor. Im Weiteren könne die ein geschränkte Beweglichkeit des Daumens durch die anzunehmende Nervenläsion rein sensibler Endäste nicht erklärt werden und sei am ehesten schmerzbedingt. Einzig die vom Beschwerdeführer angegebene Sensibilitätsstörung breite sich über die Region des Daumenendgliedes aus und betreffe mit einer reduzierten Oberflächensensibilität für Watte un d Spitz-/Stumpfreize sowie einem verstärk ten Temper aturempfinden die gesamte linke Hand palmar und am Handrücken. Vorübergehend könne im Anschluss an die Operation vom 2 0. August 2016 ein CRPS vorgelegen haben. Dies sei aber gestützt auf die zur Verfügung stehende medizinische Dokumentation retrospektiv n icht umfassend zu rekonstruieren.

Weiter erklärten Dr. D.___ und Dr. E.___ , dass zum Untersuchungs zeit punkt diagnostisch von einem neuropathischen Schmerz bei Läsion der Nervi digitales und mediani

Digitus I links nach Fräsverletzung am 1 1. August 2016 mit entsprechenden positiven und n egativen sensorischen Zeichen auszugehen sei ( Urk. 10/265/18-19). 4.3

Wie von Dr. D.___ und Dr. E.___ empfohlen, wurde n in der Folge

epi durale Neurostimulation en durchgeführt und der Beschwer deführer (weiterhin) physio- und ergothera peutisch behandelt.

Daraufhin holte die Beschwerdegeg nerin die Berichte des Physiotherapeuten I.___ vom 5. Juni 2019 ( Urk. 11/414/3-4), der Ergotherapeutin J.___ vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 11/419) und von Dr. G.___ vom 2 9. September 2019 ( Urk. 13/471) ein. Kreisarzt Dr. F.___ kam in der Beurteilung vom 7. Oktober 2019 zum Schluss, dass nun über drei Jahre nach dem Unfallereignis ein medizinisch stabiler ge sundhei tlicher Endzustand erreicht und die Behandlungsmöglichkeiten ausge schöpft seien . Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit einer Schonungsmöglichkeit der linken Hand zu 100 % zumutbar.

Der Einsatz der linken Hand beschränke sich dabei auf kraftarme , feine Tätig keiten, ohne wesentliche Pressfunktion en , mit einer nur geringgradigen Druck kraft, vorrangig im Sinne einer Zureich

- bzw. Stützhand. Mit der linken Hand seien keine Arbeiten mit rüttelnden, vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen möglich. Auch seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden . Ein kräfti ges Zupacken mit der linken Hand s ei nicht gewährleistet ( Urk. 13/473/4-5 ). 4.4

Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ , die ein detailliertes Belastungs profil enthält, ist einleuchtend und nachvollziehbar. Seine Einschätzung, dass keine weiteren Behandlungsoptionen mehr bestünden, deckt sich

mit den Anga ben von Dr. G.___ im Bericht vom 2 9. September 2019 , der - ausser der nicht im Medizinaltarif enthaltenen

versuchsweisen Anwendung von mesenchymalen Stammzellen –

ebenfalls keine therapeutischen Massnahmen

mehr als möglich erachtete (vgl. E. 3.4) . Im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im aus führlichen Bericht vom 2 9. September 2019 erklärte

Dr. G.___ im Berich t vom 1 4. Dezember 2019 dann, dass

mit Ergo- und Physiotherapie in Verbindung mit psychotherapeutischen schmerz distanzierenden Massnahmen doch noch eine be deutende funktionelle Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne

(vgl. E. 3.6 ). Dies vermag indes

nicht zu überzeugen . Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der eingehenden chirurgisch-neurologischen Untersu chung von Dr. D.___ und Dr. E.___

betreffend den linken Daumen ein lückenloser Befund respektive ein im Wesentli chen feststehender medizinischer S achverhalt gegeben war . Dass damals noch gewisse Behandlungsmöglichkeiten bestanden , vermag daran nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Allgemeinmediziner

Dr. F.___

eine Aktenbeurteilung vornahm

(vgl. E. 1.6).

Die ab Frühjahr 2020 aufgetretene , vorübergehende Verschlechterung der Schmerz symptomatik war sodann – wie sich aus dem Gesuch

um Kosten über nahme der Revisionsoperation von Dr. G.___ vom 9. Juli

2020 ergibt ( Urk. 13/567) - auf die Dislokation der C7-Elektrode zurückzuführen. Für die Kosten dieser Operation kam die Beschwerdegegnerin auf ( vgl. Urk. 13/577).

Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist rechtsprechungs gem äss

ferner nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen in Konstellationen, in welchen sich die beteiligten Fachärzte ausser stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig noch Mach baren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste

Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bun desgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.2).

Vor dem Hinter grund, dass die vom linken Daumen ausgehenden Beschwerden eindeutig loka lisiert werden können,

Dr. F.___ gestützt auf fachärztliche Abklärungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellen konnte

und dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschaler

überdies unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist, könn e n von einer EFL keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Auf eine EFL kann daher verzichtet werden.

Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.5

Dass die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen

grund sätzlich per 3 1. Dezember 2019

eingestellt hat ( Urk. 13/485), ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleichs per 2019 gestützt auf die Angaben der Y.___ ein Validenein kommen vo n Fr. 62‘605.--. Das Invalideneinkommen setzte sie ausgehend von den

Tabellenlöhne n

gemäss

LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %

auf

Fr. 61‘538.90 fest ( Fr. 68‘376.60 x 0,9 ). Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘066.10

und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 % (Fr. 1‘ 066.10

: Fr. 62‘ 605.--; Urk. 2 S. 8 f.).

Die Grundlagen

dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3

Der Beschwerdeführer beanstandete einzig , dass die Beschwerdegegnerin keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen habe (vgl. E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht, nicht

als unter durchschnittlich qualifiziert werden,

auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet , dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser ab bilde als der entsprechende LSE-Lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8.

Mai 2018 E.

3.2.2 , 8C_310/2020 vom 23.

Juli 2020 E. 3.2, je mit Hinweisen) .

Dies gilt insbesondere bei einer nur kurzen Beschäftigungsdauer im Baugewerbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 2 0. Februar 2019 E. 2.3).

Der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielte Stunden lohn von Fr. 25.85

(Urk. 10/322/3) entsprach dem gemäss GAV-LMV im Jahr 2016 geltenden Basisstundenlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse ; ab 1. Januar 2019 galt ein Mindestmonatslohn von Fr. 4'557.--

(vgl.

www.gav-service.ch ;

www.baumeister.ch > Unternehmensführung > Gesamtarbeitsverträge GAV > Landesmantelvertrag LMV),

was einen Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 59'241.--

ergibt . Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kom men von Fr. 62‘605 .-- liegt somit über dem Mindestverdienst gemäss GAV-LMV, weshalb eine Parallelisierung nicht in Betracht fällt .

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 2 % deshalb zu Recht. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid

erweist sich demnach a ls rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Da der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 3 ), der Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung ge boten war (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ) , ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Rechtsanwalt Christe machte mit Honorarnote vom 2 3. Dezember 2020 einen Aufwand von 7,15 Stunden und Barauslagen von Fr. 23.80 gelten d ( Urk. 16 ).

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- resultiert so eine Entschä di g ung von Fr. 1‘719.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 7.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht

beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Daniel Christe , Winterthur , als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Wintert hur, wird mit Fr. 1‘719.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 7. August 2018 ( Urk. 10/232 ) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Su va zurückwies, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

E. 1.1 UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Ver pflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

E. 1.5.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge wor den wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG).

E. 1.5.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4). Die Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetz ung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lich keitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rung s träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hin weisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizi ni sche Abklärungen durchführe und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Be wil ligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts anwalt Daniel Christe ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 14).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die gestützt auf die interdisziplinäre Begutachtung vom November 2018 vorge nommene Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ , wonach dem B eschwerde füh rer eine angepasste, körper lich leichte Tätigkeit mit Schonungsmöglichkeit der linken Hand auf dem al lgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % zumutbar sei, nach vollziehbar sei . Abweichende Zumutbarkeitsbeurteilungen seien in den Akten nicht zu finden. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei von einem Validen einkommen von Fr. 62'605. -- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'538.90 auszugehen. Beim Vergleich dieser beiden Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 2 % ( Urk. 2 S. 6 ff. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auf die Aktenbeur teilung des Allgemeinarztes

Dr. F.___ , an welcher ernsthafte Zweifel bestehen würden, nicht

abgestellt werden könne. Seit der chirurgisch-neurologischen Unter suchung im November 2018 habe sich die Situation durch die Neuro stimulations-Therapie

nicht verbessert. Ab Frühjahr 2020 sei es sogar zu einer Verschlechterung gekommen . Die mit der Neuropathie verbundene Schmerz haftigkeit habe auch in einer angepassten Tätigkeit wesentliche negative

A us wirkungen auf die Leistungsfähigkeit b zw. auf das zumutbare Arbeitspensum. Die medizinischen Abklärungen seien nach wie vor ungenügend . Im Weiteren sei bei der Invaliditätsbemessung a ngesichts des geringen Valideneinkommens

der

Grundsatz der Parallelisierung der Vergle ichseinkommen zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 7 f. ).

E. 2.3 Streitig und z u prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und ob A nspruch auf eine Rente besteht.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 aus, dass der Schmerz therapeut Dr. med. G.___ , FMH Anästhesiologie, von einem kom plexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) ausgehe und eine weitere Therapie (Rückenmarkstimulation) empfehle. Kreisarzt Dr. B.___ gehe hingegen davon aus, dass die Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Die Frage, ob heute ein CRPS vorliege und weitere Therapieoptionen bestünden , könne allein gestützt auf die medizinische Dokumentation nicht abschliessend

beantwortet werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Unter su ch ung des Beschwerdeführers durch einen Neurologen, gegebenen falls unter Hinzuzug anderer Fachdi sziplinen, zu empfehlen ( Urk. 10/224).

E. 3.2 Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten im Bericht zur chirurgisch-neu rolo gi schen Untersuchung vom 1 3. November 2018 , dass bezüglich der Verletzung am linken Daumen zum jetzigen Zeitpunkt kein medizinisc her Endzustand gegeben sei . Die diagnostischen Kriterien eines CRPS seien heute nicht erfüllt. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C.___ leide der Beschwerdeführer an keiner (teil-)unfallkausalen psychiatrischen Erkrankung nach ICD-1 0. Die Arbeitsfähig keit und der Integritätsschaden bezüglich der linken Hand könnten nicht ab schl iessend beurteilt werden. Primär

sei eine epidurale Neurostimulation der Spin alganglien C6 und C8 links durchzuführen . Sekundär sei zu empfehlen, die Muskelprobleme am linken Schultergürtel physiotherapeutisch anzugehen und gleichzeitig die Ergotherapie zwei Mal wöchentlich weiterzuführen. Nach sechs Monaten seien von den Therapeuten Verlaufsberichte mit der Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Therapien einzuholen ( Urk. 10/265/20).

E. 3.2.2 , 8C_310/2020 vom 23.

Juli 2020 E. 3.2, je mit Hinweisen) .

Dies gilt insbesondere bei einer nur kurzen Beschäftigungsdauer im Baugewerbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 2 0. Februar 2019 E. 2.3).

Der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielte Stunden lohn von Fr. 25.85

(Urk. 10/322/3) entsprach dem gemäss GAV-LMV im Jahr 2016 geltenden Basisstundenlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse ; ab 1. Januar 2019 galt ein Mindestmonatslohn von Fr. 4'557.--

(vgl.

www.gav-service.ch ;

www.baumeister.ch > Unternehmensführung > Gesamtarbeitsverträge GAV > Landesmantelvertrag LMV),

was einen Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 59'241.--

ergibt . Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kom men von Fr. 62‘605 .-- liegt somit über dem Mindestverdienst gemäss GAV-LMV, weshalb eine Parallelisierung nicht in Betracht fällt .

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 2 % deshalb zu Recht. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid

erweist sich demnach a ls rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Da der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 3 ), der Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung ge boten war (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ) , ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Rechtsanwalt Christe machte mit Honorarnote vom 2 3. Dezember 2020 einen Aufwand von 7,15 Stunden und Barauslagen von Fr. 23.80 gelten d ( Urk. 16 ).

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- resultiert so eine Entschä di g ung von Fr. 1‘719.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 7.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht

beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Daniel Christe , Winterthur , als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Wintert hur, wird mit Fr. 1‘719.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3.3 Am 2 1. Januar 2019 erkundigte sich die Case Managerin der Beschwerdege gnerin bei Dr. E.___ , ob die Beschwerdegegnerin für die epidurale Neurostimulation, welche nur ganz selten übernommen und finanziert werde , leistungs pflichtig sei. Im Weiteren fragte die Case Managerin an, ob die Beschwerdegegnerin für die Infiltrationen ( Stellatumblockaden ), die gemäss Beurteilung VMG nicht ohne Weiteres zu unterstützen seien, leistungspflichtig sei ( Urk. 10/313/1).

Dr. E.___ bejahte in der Stellungnahme vom 2 9. Januar 2019 beide Fragen. Er erklärte, dass die Situation durch die bereits durchgeführten Interventionen ( epidurale Neurostimulation) präjudiziert worden sei. Die Leistungspflicht könne nicht mehr abgelehnt werden, auch wenn die Aussicht auf eine nachhaltige zufriedenstellende Besserung der Beschwerden nicht als günstig beurteilt werden könne . Die Wirksamkeit einer Neurostimulation mit Elektrodeneinlage C7 links

sei baldmöglichst zu prüfen (Tests t imulation), so dass über eine Beendigung der Stellatumblo ckaden entschieden werden könne . Aus neurologischer Perspektive könne eine langfristige Behandlung mit Stellatumblockaden im Falle des Be schwerdeführers nicht befürwortet werden ( Urk. 10/321).

E. 3.4 Dr. G.___

von der H.___ dia gnostizierte im Bericht vom 29. September 2019 (1) ein CRPS Arm links und (2) einen ansatznahen Partialriss der Supraspinatussehne links . Er erklärte, dass sich mit der Einlage der Stimu lationselektroden zu den Spinalganglien C6 und C8 links eine Remission der exquisiten Schmerzhaftigkeit im Narbenbereich des Daumens und eine deutliche Verbesserung der Motorik der Hand ergeben habe. Der Daumen lasse sich unter intensiven ergotherapeutischen Massnahmen im Grundgelenk partiell bewegen. Er sei aber nicht zum Greifen fähig. Das Endglied könne bei fehlender Innervation aufgrund der Nervenverletzung nicht bewegt werden. Wegen der persistierenden Schmerzkomponente klinisch im Dermatom C7 habe die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, eine zusätzliche Elektrode zu diesem Spinalganglion einzulegen. Dies er Eingriff s ei am 1 2. Juni 2019 erfolgt , in Kombination mit einer Elektrode auch zum Spinalganglion T1 in der Hoffnung, die vegetative Schmerzk om po nente besser adr essieren zu können. Seither habe sich die Situation klinisch wenig verändert. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, etwas weniger Schmerzen zu verspüren. Motorisch funktionell habe sich jedoch keine Verbesserung mehr ergeben. Nach Stellatumblockaden komme es für einige Tage jeweils zu einer passageren Beschwerderegredien z . Als therapeutische Massnahme verbleibe ledig lich noch die probatorische Anwendun g von mesenchymalen Stammzellen. Hier bei handle es sich nicht um eine im Me dizinaltarif erfasste Leistung, aber um eine zuku nftsträchtige neuere Methode, über welche im Rahmen regenerativer Medi zin mehr und mehr berichtet w erde ( Urk. 13 /471/1-2).

E. 3.5 Kreisarzt Dr. F.___

legte in der ärztlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2019 dar, dass die medizinisch möglichen und sinnvollen therapeuti schen Behand lungs massnahmen - mehrfache operative Interventionen zur Wund- und Defekt behandlu ng des linken Daumens, stationäre Rehabilitation, physio- und ergothe rapeutische Langzeitbe handlungen und interventionelle Schmerztherapie mit repetitiven Stellatumblockaden und einer erweiterten epiduralen Neurostimu la tion – ausgeschöpft seien . Eine darüber hinaus gehende mesenchymale Stamm zellt herapie stelle keine betreffend Wirksamkeit und Nebenwirkungen bereits wissenschaftlich angemessen evaluierte und etablierte Behandlungsmethode dar. Die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Hilfsschaler mit schweren , grobmanuellen beidhändigen handwerklichen Tätigkeiten sei dem Beschwerde führer nicht mehr zumutbar. Angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Schonungsmöglichkeit der linken Hand seien i hm weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 13/ 473/4-5).

E. 3.7 Im Gesuch um Kostenübernahme von Implantationsmaterial zur Neuro stimula tion des Rückenmarks vom 9. Juli 2020 erklärte Dr. G.___ , dass aufgrund einer kompletten Dislokation der C7-Elektrode eine klinische Verschlechterung mit Aggravierung der neuropathischen Schmerzsymptomatik am linken Vorderarm und an der palmaren Handfläche gegeben sei. Die Dislokation sei am ehesten auf die intensiven physiotherapeutischen Massnahmen am Rücken zurückzuführen . Eine Revisionsoperation mit Ersatz der C7-Elektrode links sei indiziert ( Urk. 13 /567/3). 3.

E. 6 Dr. G.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 1 4. Dezember 2019 an, dass von einer weiteren invasiven soma tischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung erwartet werden könne. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass mi t Ergo- und Physiotherapie in Ver bindung mit psychotherapeutischen schmerzdistanzierenden Massnahmen eine bedeutende funktionelle Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Die Indikation zur Fortsetzung dieser Massnahmen erachte er als gegeben. Darüber hinaus würden repetitive Blockaden des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Ganglion s

stellatum zu kurzfristigen Linderungen führen. Ob aktuell aufgrund der Unfallfolgen in einer leichten angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliege, könnten er und möglicherw eise auch ein Versiche rungsarzt vom Schreibtisch aus nicht beurteilen. Hierzu müsse die

funktionelle Leistungsfähigkeit geprüft werden . Im Anschluss daran müsse

das Eignungsprofil des Beschwerdeführers ermittelt werden. Erst danach könne ein Arbeitsversuch durchgeführt werden, anlässlich dessen die effektive Arbeitsfähigkeit in einer ge eig neten leichten , angepassten T ätigkeit beurteilt werden könne ( Urk. 13/544/1).

E. 8 Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2020 fest , dass für die Revisionsoperation gemäss Gesuch von Dr. G.___ vom 9. Juli 2020 Kosten gutsprache erteilt werden könne ( Urk. 13/576/2). 4. 4.1

Dem angefochtenen Entscheid liegen in medizinischer Hinsicht die chirurgisch-neurologisch -psychiatrische n Beurteilung en von Dr. D.___ ,

Dr. E.___ und Dr. C.___ vom

3. und 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 10/262 und Urk. 10/265) sowie die allgemeinmedizinische Beur teilung von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2019 ( Urk. 13/473) zugrunde. 4.2

Die Beurteilung en von Dr. D.___ ,

Dr. E.___

und Dr. C.___ basieren auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde n in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben. Die Ärzte der Beschwer degegnerin

haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt (vgl. E. 1.6) .

Dr. D.___ und Dr. E.___ haben dabei

insbesondere

in nachvollziehbarer Weise dargelegt , weshalb aktuell kein CRPS

– diese Streitfrage war zentral dafür, dass das Gericht die Sache mit Urteil UV.2018. 00134 vom 1 7. August 2018 (Urk. 10/232)

zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen hatte (vgl. auch E. 3.1 ) - vorliege. Dies unter Hinweis darauf, dass die hierfür

gemäss Budapest-Kriterien notwendige Anzahl von Symptomen und klinischen Zeichen nicht

gegeben sei . So habe keine Tempera turasymmetrie in einer ausgedehnten Region bestanden und es lägen keine tro phischen und sudomotorischen Veränderungen vor. Im Weiteren könne die ein geschränkte Beweglichkeit des Daumens durch die anzunehmende Nervenläsion rein sensibler Endäste nicht erklärt werden und sei am ehesten schmerzbedingt. Einzig die vom Beschwerdeführer angegebene Sensibilitätsstörung breite sich über die Region des Daumenendgliedes aus und betreffe mit einer reduzierten Oberflächensensibilität für Watte un d Spitz-/Stumpfreize sowie einem verstärk ten Temper aturempfinden die gesamte linke Hand palmar und am Handrücken. Vorübergehend könne im Anschluss an die Operation vom 2 0. August 2016 ein CRPS vorgelegen haben. Dies sei aber gestützt auf die zur Verfügung stehende medizinische Dokumentation retrospektiv n icht umfassend zu rekonstruieren.

Weiter erklärten Dr. D.___ und Dr. E.___ , dass zum Untersuchungs zeit punkt diagnostisch von einem neuropathischen Schmerz bei Läsion der Nervi digitales und mediani

Digitus I links nach Fräsverletzung am 1 1. August 2016 mit entsprechenden positiven und n egativen sensorischen Zeichen auszugehen sei ( Urk. 10/265/18-19). 4.3

Wie von Dr. D.___ und Dr. E.___ empfohlen, wurde n in der Folge

epi durale Neurostimulation en durchgeführt und der Beschwer deführer (weiterhin) physio- und ergothera peutisch behandelt.

Daraufhin holte die Beschwerdegeg nerin die Berichte des Physiotherapeuten I.___ vom 5. Juni 2019 ( Urk. 11/414/3-4), der Ergotherapeutin J.___ vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 11/419) und von Dr. G.___ vom 2 9. September 2019 ( Urk. 13/471) ein. Kreisarzt Dr. F.___ kam in der Beurteilung vom 7. Oktober 2019 zum Schluss, dass nun über drei Jahre nach dem Unfallereignis ein medizinisch stabiler ge sundhei tlicher Endzustand erreicht und die Behandlungsmöglichkeiten ausge schöpft seien . Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit einer Schonungsmöglichkeit der linken Hand zu 100 % zumutbar.

Der Einsatz der linken Hand beschränke sich dabei auf kraftarme , feine Tätig keiten, ohne wesentliche Pressfunktion en , mit einer nur geringgradigen Druck kraft, vorrangig im Sinne einer Zureich

- bzw. Stützhand. Mit der linken Hand seien keine Arbeiten mit rüttelnden, vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen möglich. Auch seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden . Ein kräfti ges Zupacken mit der linken Hand s ei nicht gewährleistet ( Urk. 13/473/4-5 ). 4.4

Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ , die ein detailliertes Belastungs profil enthält, ist einleuchtend und nachvollziehbar. Seine Einschätzung, dass keine weiteren Behandlungsoptionen mehr bestünden, deckt sich

mit den Anga ben von Dr. G.___ im Bericht vom 2 9. September 2019 , der - ausser der nicht im Medizinaltarif enthaltenen

versuchsweisen Anwendung von mesenchymalen Stammzellen –

ebenfalls keine therapeutischen Massnahmen

mehr als möglich erachtete (vgl. E. 3.4) . Im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im aus führlichen Bericht vom 2 9. September 2019 erklärte

Dr. G.___ im Berich t vom 1 4. Dezember 2019 dann, dass

mit Ergo- und Physiotherapie in Verbindung mit psychotherapeutischen schmerz distanzierenden Massnahmen doch noch eine be deutende funktionelle Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne

(vgl. E. 3.6 ). Dies vermag indes

nicht zu überzeugen . Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der eingehenden chirurgisch-neurologischen Untersu chung von Dr. D.___ und Dr. E.___

betreffend den linken Daumen ein lückenloser Befund respektive ein im Wesentli chen feststehender medizinischer S achverhalt gegeben war . Dass damals noch gewisse Behandlungsmöglichkeiten bestanden , vermag daran nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Allgemeinmediziner

Dr. F.___

eine Aktenbeurteilung vornahm

(vgl. E. 1.6).

Die ab Frühjahr 2020 aufgetretene , vorübergehende Verschlechterung der Schmerz symptomatik war sodann – wie sich aus dem Gesuch

um Kosten über nahme der Revisionsoperation von Dr. G.___ vom 9. Juli

2020 ergibt ( Urk. 13/567) - auf die Dislokation der C7-Elektrode zurückzuführen. Für die Kosten dieser Operation kam die Beschwerdegegnerin auf ( vgl. Urk. 13/577).

Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist rechtsprechungs gem äss

ferner nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen in Konstellationen, in welchen sich die beteiligten Fachärzte ausser stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig noch Mach baren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste

Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bun desgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.2).

Vor dem Hinter grund, dass die vom linken Daumen ausgehenden Beschwerden eindeutig loka lisiert werden können,

Dr. F.___ gestützt auf fachärztliche Abklärungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellen konnte

und dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschaler

überdies unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist, könn e n von einer EFL keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Auf eine EFL kann daher verzichtet werden.

Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.5

Dass die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen

grund sätzlich per 3 1. Dezember 2019

eingestellt hat ( Urk. 13/485), ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleichs per 2019 gestützt auf die Angaben der Y.___ ein Validenein kommen vo n Fr. 62‘605.--. Das Invalideneinkommen setzte sie ausgehend von den

Tabellenlöhne n

gemäss

LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %

auf

Fr. 61‘538.90 fest ( Fr. 68‘376.60 x 0,9 ). Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘066.10

und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 % (Fr. 1‘ 066.10

: Fr. 62‘ 605.--; Urk. 2 S. 8 f.).

Die Grundlagen

dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3

Der Beschwerdeführer beanstandete einzig , dass die Beschwerdegegnerin keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen habe (vgl. E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht, nicht

als unter durchschnittlich qualifiziert werden,

auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet , dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser ab bilde als der entsprechende LSE-Lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8.

Mai 2018 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00191

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1993, war seit dem 4. April 2016 als Hilfsschaler bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 1. August 2016 beim Fräsen von Kanthölzern in den linken Daumen schnitt (Sch adenmeldung UVG vom 1 2. August 2016, Urk. 9/1). Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Z.___

stellten im Bericht vom 2 5. August 2016 folgende Diagnose ( Urk. 9/18/1) :

Fräsenverletzung Endphalanx bzw. IP-Gelenk palmar (radial) mit partiellem Hautde fekt im Bereich der Fingerbeere mit - Durchtrennung der Flexor pollicis

longus -Sehne distal

und - Durchtrennung der palmaren Kapsel mit konsekutiv Gelenkeröffnung

sowie - Verdacht auf Defektverletzung radiales/ palmares Gefäss-Nervenbündel - Status nach notfallmässiger Wundrevision und p artiellem Wundverschluss am 11. August 2016 (extern) - b eginnendem Weichteilinfekt mit Nachweis von Acinetobacter

species Am 2 0. August 2016 erfolgte im Z.___ ein operativer Eingriff am linken Daumen (Revision mit Refixation der palmaren Gelenkkapsel bzw. der Flexor pollicis

longus -Sehne; Urk. 9/18 /1 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 1 1. April bis zum 5. Mai 2017 wurde der Versicherte in der A.___ behandelt ( Urk. 9/96 ). Am 1 1. August 2017 führte Kreis arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , eine Untersuchung durch ( Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte die Suva die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 2 8. September 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9 /157). Die dagegen vom Versi che r ten am 1. November 2017 erhobene Einsprach e (Urk. 9/169) wies die Suva mit Ent scheid vom 7. Mai 2018 ( Urk. 10 /210 ) ab. Die dagegen vom Versicherten am 3 0. Mai 20 18 erhobene Beschwerde ( Urk. 10/214 ) hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil UV.2018.00134 vom 1 7. August 2018 ( Urk. 10/232 ) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Su va zurückwies, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

1.2

Am 1 3. November 2018 führten Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva Untersuchungen durch ( Urk. 10/262 und Urk. 10/265). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die Suv a dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen rückwirkend per 2 9. September 2017 wieder aufge nom men würden ( Urk. 10/275 /2 ). Am 7. Oktober 2019 nahm Kreisarzt Dr. med.

F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 13/ 473; vgl. auch Beurteilung von Dr. F.___ zum Integritätsschaden vom

7. Oktober 2019, Urk. 13/474 ). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine weitere Behandlung nicht zu einer nam haften Be sserung des Gesundheitszustands führe. Die Heilkosten- und Taggeld leis tungen würden daher per 3 1. Dezember 2019 eingestellt ( Urk. 13/485). Mit Verfügung vom 4. November 2019 verneinte die Suva einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % und bejahte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen In tegritätsschaden von 15 % (Urk. 13/495). Die dagegen vom Versicher ten am 6. Dezember 2019 bzw. 6. Januar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 13/530 und Urk. 13/545 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2 1. Juli 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizi ni sche Abklärungen durchführe und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Be wil ligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts anwalt Daniel Christe ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Ver pflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.5

1.5.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge wor den wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG). 1.5.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4). Die Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetz ung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lich keitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rung s träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die gestützt auf die interdisziplinäre Begutachtung vom November 2018 vorge nommene Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ , wonach dem B eschwerde füh rer eine angepasste, körper lich leichte Tätigkeit mit Schonungsmöglichkeit der linken Hand auf dem al lgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % zumutbar sei, nach vollziehbar sei . Abweichende Zumutbarkeitsbeurteilungen seien in den Akten nicht zu finden. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei von einem Validen einkommen von Fr. 62'605. -- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'538.90 auszugehen. Beim Vergleich dieser beiden Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 2 % ( Urk. 2 S. 6 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auf die Aktenbeur teilung des Allgemeinarztes

Dr. F.___ , an welcher ernsthafte Zweifel bestehen würden, nicht

abgestellt werden könne. Seit der chirurgisch-neurologischen Unter suchung im November 2018 habe sich die Situation durch die Neuro stimulations-Therapie

nicht verbessert. Ab Frühjahr 2020 sei es sogar zu einer Verschlechterung gekommen . Die mit der Neuropathie verbundene Schmerz haftigkeit habe auch in einer angepassten Tätigkeit wesentliche negative

A us wirkungen auf die Leistungsfähigkeit b zw. auf das zumutbare Arbeitspensum. Die medizinischen Abklärungen seien nach wie vor ungenügend . Im Weiteren sei bei der Invaliditätsbemessung a ngesichts des geringen Valideneinkommens

der

Grundsatz der Parallelisierung der Vergle ichseinkommen zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 7 f. ). 2.3

Streitig und z u prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und ob A nspruch auf eine Rente besteht. 3. 3.1

Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 aus, dass der Schmerz therapeut Dr. med. G.___ , FMH Anästhesiologie, von einem kom plexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) ausgehe und eine weitere Therapie (Rückenmarkstimulation) empfehle. Kreisarzt Dr. B.___ gehe hingegen davon aus, dass die Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Die Frage, ob heute ein CRPS vorliege und weitere Therapieoptionen bestünden , könne allein gestützt auf die medizinische Dokumentation nicht abschliessend

beantwortet werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Unter su ch ung des Beschwerdeführers durch einen Neurologen, gegebenen falls unter Hinzuzug anderer Fachdi sziplinen, zu empfehlen ( Urk. 10/224). 3.2

Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten im Bericht zur chirurgisch-neu rolo gi schen Untersuchung vom 1 3. November 2018 , dass bezüglich der Verletzung am linken Daumen zum jetzigen Zeitpunkt kein medizinisc her Endzustand gegeben sei . Die diagnostischen Kriterien eines CRPS seien heute nicht erfüllt. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C.___ leide der Beschwerdeführer an keiner (teil-)unfallkausalen psychiatrischen Erkrankung nach ICD-1 0. Die Arbeitsfähig keit und der Integritätsschaden bezüglich der linken Hand könnten nicht ab schl iessend beurteilt werden. Primär

sei eine epidurale Neurostimulation der Spin alganglien C6 und C8 links durchzuführen . Sekundär sei zu empfehlen, die Muskelprobleme am linken Schultergürtel physiotherapeutisch anzugehen und gleichzeitig die Ergotherapie zwei Mal wöchentlich weiterzuführen. Nach sechs Monaten seien von den Therapeuten Verlaufsberichte mit der Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Therapien einzuholen ( Urk. 10/265/20). 3.3

Am 2 1. Januar 2019 erkundigte sich die Case Managerin der Beschwerdege gnerin bei Dr. E.___ , ob die Beschwerdegegnerin für die epidurale Neurostimulation, welche nur ganz selten übernommen und finanziert werde , leistungs pflichtig sei. Im Weiteren fragte die Case Managerin an, ob die Beschwerdegegnerin für die Infiltrationen ( Stellatumblockaden ), die gemäss Beurteilung VMG nicht ohne Weiteres zu unterstützen seien, leistungspflichtig sei ( Urk. 10/313/1).

Dr. E.___ bejahte in der Stellungnahme vom 2 9. Januar 2019 beide Fragen. Er erklärte, dass die Situation durch die bereits durchgeführten Interventionen ( epidurale Neurostimulation) präjudiziert worden sei. Die Leistungspflicht könne nicht mehr abgelehnt werden, auch wenn die Aussicht auf eine nachhaltige zufriedenstellende Besserung der Beschwerden nicht als günstig beurteilt werden könne . Die Wirksamkeit einer Neurostimulation mit Elektrodeneinlage C7 links

sei baldmöglichst zu prüfen (Tests t imulation), so dass über eine Beendigung der Stellatumblo ckaden entschieden werden könne . Aus neurologischer Perspektive könne eine langfristige Behandlung mit Stellatumblockaden im Falle des Be schwerdeführers nicht befürwortet werden ( Urk. 10/321). 3.4

Dr. G.___

von der H.___ dia gnostizierte im Bericht vom 29. September 2019 (1) ein CRPS Arm links und (2) einen ansatznahen Partialriss der Supraspinatussehne links . Er erklärte, dass sich mit der Einlage der Stimu lationselektroden zu den Spinalganglien C6 und C8 links eine Remission der exquisiten Schmerzhaftigkeit im Narbenbereich des Daumens und eine deutliche Verbesserung der Motorik der Hand ergeben habe. Der Daumen lasse sich unter intensiven ergotherapeutischen Massnahmen im Grundgelenk partiell bewegen. Er sei aber nicht zum Greifen fähig. Das Endglied könne bei fehlender Innervation aufgrund der Nervenverletzung nicht bewegt werden. Wegen der persistierenden Schmerzkomponente klinisch im Dermatom C7 habe die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, eine zusätzliche Elektrode zu diesem Spinalganglion einzulegen. Dies er Eingriff s ei am 1 2. Juni 2019 erfolgt , in Kombination mit einer Elektrode auch zum Spinalganglion T1 in der Hoffnung, die vegetative Schmerzk om po nente besser adr essieren zu können. Seither habe sich die Situation klinisch wenig verändert. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, etwas weniger Schmerzen zu verspüren. Motorisch funktionell habe sich jedoch keine Verbesserung mehr ergeben. Nach Stellatumblockaden komme es für einige Tage jeweils zu einer passageren Beschwerderegredien z . Als therapeutische Massnahme verbleibe ledig lich noch die probatorische Anwendun g von mesenchymalen Stammzellen. Hier bei handle es sich nicht um eine im Me dizinaltarif erfasste Leistung, aber um eine zuku nftsträchtige neuere Methode, über welche im Rahmen regenerativer Medi zin mehr und mehr berichtet w erde ( Urk. 13 /471/1-2). 3.5

Kreisarzt Dr. F.___

legte in der ärztlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2019 dar, dass die medizinisch möglichen und sinnvollen therapeuti schen Behand lungs massnahmen - mehrfache operative Interventionen zur Wund- und Defekt behandlu ng des linken Daumens, stationäre Rehabilitation, physio- und ergothe rapeutische Langzeitbe handlungen und interventionelle Schmerztherapie mit repetitiven Stellatumblockaden und einer erweiterten epiduralen Neurostimu la tion – ausgeschöpft seien . Eine darüber hinaus gehende mesenchymale Stamm zellt herapie stelle keine betreffend Wirksamkeit und Nebenwirkungen bereits wissenschaftlich angemessen evaluierte und etablierte Behandlungsmethode dar. Die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Hilfsschaler mit schweren , grobmanuellen beidhändigen handwerklichen Tätigkeiten sei dem Beschwerde führer nicht mehr zumutbar. Angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Schonungsmöglichkeit der linken Hand seien i hm weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 13/ 473/4-5). 3. 6

Dr. G.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 1 4. Dezember 2019 an, dass von einer weiteren invasiven soma tischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung erwartet werden könne. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass mi t Ergo- und Physiotherapie in Ver bindung mit psychotherapeutischen schmerzdistanzierenden Massnahmen eine bedeutende funktionelle Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Die Indikation zur Fortsetzung dieser Massnahmen erachte er als gegeben. Darüber hinaus würden repetitive Blockaden des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Ganglion s

stellatum zu kurzfristigen Linderungen führen. Ob aktuell aufgrund der Unfallfolgen in einer leichten angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliege, könnten er und möglicherw eise auch ein Versiche rungsarzt vom Schreibtisch aus nicht beurteilen. Hierzu müsse die

funktionelle Leistungsfähigkeit geprüft werden . Im Anschluss daran müsse

das Eignungsprofil des Beschwerdeführers ermittelt werden. Erst danach könne ein Arbeitsversuch durchgeführt werden, anlässlich dessen die effektive Arbeitsfähigkeit in einer ge eig neten leichten , angepassten T ätigkeit beurteilt werden könne ( Urk. 13/544/1). 3.7

Im Gesuch um Kostenübernahme von Implantationsmaterial zur Neuro stimula tion des Rückenmarks vom 9. Juli 2020 erklärte Dr. G.___ , dass aufgrund einer kompletten Dislokation der C7-Elektrode eine klinische Verschlechterung mit Aggravierung der neuropathischen Schmerzsymptomatik am linken Vorderarm und an der palmaren Handfläche gegeben sei. Die Dislokation sei am ehesten auf die intensiven physiotherapeutischen Massnahmen am Rücken zurückzuführen . Eine Revisionsoperation mit Ersatz der C7-Elektrode links sei indiziert ( Urk. 13 /567/3). 3. 8

Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2020 fest , dass für die Revisionsoperation gemäss Gesuch von Dr. G.___ vom 9. Juli 2020 Kosten gutsprache erteilt werden könne ( Urk. 13/576/2). 4. 4.1

Dem angefochtenen Entscheid liegen in medizinischer Hinsicht die chirurgisch-neurologisch -psychiatrische n Beurteilung en von Dr. D.___ ,

Dr. E.___ und Dr. C.___ vom

3. und 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 10/262 und Urk. 10/265) sowie die allgemeinmedizinische Beur teilung von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2019 ( Urk. 13/473) zugrunde. 4.2

Die Beurteilung en von Dr. D.___ ,

Dr. E.___

und Dr. C.___ basieren auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde n in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben. Die Ärzte der Beschwer degegnerin

haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt (vgl. E. 1.6) .

Dr. D.___ und Dr. E.___ haben dabei

insbesondere

in nachvollziehbarer Weise dargelegt , weshalb aktuell kein CRPS

– diese Streitfrage war zentral dafür, dass das Gericht die Sache mit Urteil UV.2018. 00134 vom 1 7. August 2018 (Urk. 10/232)

zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen hatte (vgl. auch E. 3.1 ) - vorliege. Dies unter Hinweis darauf, dass die hierfür

gemäss Budapest-Kriterien notwendige Anzahl von Symptomen und klinischen Zeichen nicht

gegeben sei . So habe keine Tempera turasymmetrie in einer ausgedehnten Region bestanden und es lägen keine tro phischen und sudomotorischen Veränderungen vor. Im Weiteren könne die ein geschränkte Beweglichkeit des Daumens durch die anzunehmende Nervenläsion rein sensibler Endäste nicht erklärt werden und sei am ehesten schmerzbedingt. Einzig die vom Beschwerdeführer angegebene Sensibilitätsstörung breite sich über die Region des Daumenendgliedes aus und betreffe mit einer reduzierten Oberflächensensibilität für Watte un d Spitz-/Stumpfreize sowie einem verstärk ten Temper aturempfinden die gesamte linke Hand palmar und am Handrücken. Vorübergehend könne im Anschluss an die Operation vom 2 0. August 2016 ein CRPS vorgelegen haben. Dies sei aber gestützt auf die zur Verfügung stehende medizinische Dokumentation retrospektiv n icht umfassend zu rekonstruieren.

Weiter erklärten Dr. D.___ und Dr. E.___ , dass zum Untersuchungs zeit punkt diagnostisch von einem neuropathischen Schmerz bei Läsion der Nervi digitales und mediani

Digitus I links nach Fräsverletzung am 1 1. August 2016 mit entsprechenden positiven und n egativen sensorischen Zeichen auszugehen sei ( Urk. 10/265/18-19). 4.3

Wie von Dr. D.___ und Dr. E.___ empfohlen, wurde n in der Folge

epi durale Neurostimulation en durchgeführt und der Beschwer deführer (weiterhin) physio- und ergothera peutisch behandelt.

Daraufhin holte die Beschwerdegeg nerin die Berichte des Physiotherapeuten I.___ vom 5. Juni 2019 ( Urk. 11/414/3-4), der Ergotherapeutin J.___ vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 11/419) und von Dr. G.___ vom 2 9. September 2019 ( Urk. 13/471) ein. Kreisarzt Dr. F.___ kam in der Beurteilung vom 7. Oktober 2019 zum Schluss, dass nun über drei Jahre nach dem Unfallereignis ein medizinisch stabiler ge sundhei tlicher Endzustand erreicht und die Behandlungsmöglichkeiten ausge schöpft seien . Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit einer Schonungsmöglichkeit der linken Hand zu 100 % zumutbar.

Der Einsatz der linken Hand beschränke sich dabei auf kraftarme , feine Tätig keiten, ohne wesentliche Pressfunktion en , mit einer nur geringgradigen Druck kraft, vorrangig im Sinne einer Zureich

- bzw. Stützhand. Mit der linken Hand seien keine Arbeiten mit rüttelnden, vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen möglich. Auch seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden . Ein kräfti ges Zupacken mit der linken Hand s ei nicht gewährleistet ( Urk. 13/473/4-5 ). 4.4

Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ , die ein detailliertes Belastungs profil enthält, ist einleuchtend und nachvollziehbar. Seine Einschätzung, dass keine weiteren Behandlungsoptionen mehr bestünden, deckt sich

mit den Anga ben von Dr. G.___ im Bericht vom 2 9. September 2019 , der - ausser der nicht im Medizinaltarif enthaltenen

versuchsweisen Anwendung von mesenchymalen Stammzellen –

ebenfalls keine therapeutischen Massnahmen

mehr als möglich erachtete (vgl. E. 3.4) . Im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im aus führlichen Bericht vom 2 9. September 2019 erklärte

Dr. G.___ im Berich t vom 1 4. Dezember 2019 dann, dass

mit Ergo- und Physiotherapie in Verbindung mit psychotherapeutischen schmerz distanzierenden Massnahmen doch noch eine be deutende funktionelle Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne

(vgl. E. 3.6 ). Dies vermag indes

nicht zu überzeugen . Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der eingehenden chirurgisch-neurologischen Untersu chung von Dr. D.___ und Dr. E.___

betreffend den linken Daumen ein lückenloser Befund respektive ein im Wesentli chen feststehender medizinischer S achverhalt gegeben war . Dass damals noch gewisse Behandlungsmöglichkeiten bestanden , vermag daran nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Allgemeinmediziner

Dr. F.___

eine Aktenbeurteilung vornahm

(vgl. E. 1.6).

Die ab Frühjahr 2020 aufgetretene , vorübergehende Verschlechterung der Schmerz symptomatik war sodann – wie sich aus dem Gesuch

um Kosten über nahme der Revisionsoperation von Dr. G.___ vom 9. Juli

2020 ergibt ( Urk. 13/567) - auf die Dislokation der C7-Elektrode zurückzuführen. Für die Kosten dieser Operation kam die Beschwerdegegnerin auf ( vgl. Urk. 13/577).

Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist rechtsprechungs gem äss

ferner nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen in Konstellationen, in welchen sich die beteiligten Fachärzte ausser stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig noch Mach baren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste

Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bun desgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.2).

Vor dem Hinter grund, dass die vom linken Daumen ausgehenden Beschwerden eindeutig loka lisiert werden können,

Dr. F.___ gestützt auf fachärztliche Abklärungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellen konnte

und dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschaler

überdies unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist, könn e n von einer EFL keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Auf eine EFL kann daher verzichtet werden.

Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.5

Dass die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen

grund sätzlich per 3 1. Dezember 2019

eingestellt hat ( Urk. 13/485), ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleichs per 2019 gestützt auf die Angaben der Y.___ ein Validenein kommen vo n Fr. 62‘605.--. Das Invalideneinkommen setzte sie ausgehend von den

Tabellenlöhne n

gemäss

LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %

auf

Fr. 61‘538.90 fest ( Fr. 68‘376.60 x 0,9 ). Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘066.10

und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 % (Fr. 1‘ 066.10

: Fr. 62‘ 605.--; Urk. 2 S. 8 f.).

Die Grundlagen

dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3

Der Beschwerdeführer beanstandete einzig , dass die Beschwerdegegnerin keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen habe (vgl. E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht, nicht

als unter durchschnittlich qualifiziert werden,

auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet , dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser ab bilde als der entsprechende LSE-Lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8.

Mai 2018 E.

3.2.2 , 8C_310/2020 vom 23.

Juli 2020 E. 3.2, je mit Hinweisen) .

Dies gilt insbesondere bei einer nur kurzen Beschäftigungsdauer im Baugewerbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 2 0. Februar 2019 E. 2.3).

Der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielte Stunden lohn von Fr. 25.85

(Urk. 10/322/3) entsprach dem gemäss GAV-LMV im Jahr 2016 geltenden Basisstundenlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse ; ab 1. Januar 2019 galt ein Mindestmonatslohn von Fr. 4'557.--

(vgl.

www.gav-service.ch ;

www.baumeister.ch > Unternehmensführung > Gesamtarbeitsverträge GAV > Landesmantelvertrag LMV),

was einen Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 59'241.--

ergibt . Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kom men von Fr. 62‘605 .-- liegt somit über dem Mindestverdienst gemäss GAV-LMV, weshalb eine Parallelisierung nicht in Betracht fällt .

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 2 % deshalb zu Recht. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid

erweist sich demnach a ls rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Da der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 3 ), der Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung ge boten war (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ) , ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Rechtsanwalt Christe machte mit Honorarnote vom 2 3. Dezember 2020 einen Aufwand von 7,15 Stunden und Barauslagen von Fr. 23.80 gelten d ( Urk. 16 ).

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- resultiert so eine Entschä di g ung von Fr. 1‘719.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 7.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht

beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Daniel Christe , Winterthur , als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Wintert hur, wird mit Fr. 1‘719.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl