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UV.2018.00038

.Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der Kniebeschwerden wegen Erreichens des Status quo sine. Die Frage nach der Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG zu den unfallähnlichen Körperschädigungen auf den vorliegenden Sachverhalt kann offenbleiben, da der Meniskusriss vorliegend kein traumatischess sondern ein degeneratives, vorwiegend auf eine Abnützung oder eine Erkrankung zurückzuführendes, Leiden darstellt

Zürich SozVersG · 2019-08-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war bei der Y.___ , als Sachbearbeiterin tätig

und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä di gun gen und Be rufs krankheiten ver sichert, als sie am 1 1. April 2017 , nachdem sie als Motorradfahrerin vor einem Lichtsignal angehalten hatte, von einem rück wärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und infolgedessen vom Motorrad stürzte

und sich dabei verletzte (Urk. 9 /1). Die Suva anerkannt e

ihre Leis tungspflicht und erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heil behand lung, Taggeld) . 1.2

Am 1 8. August 2017 liess die Versicherte der Suva für den 1 7. August 2017 einen Rückfall zum Unfall vom 1 1. April 2017 melden ( Urk. 9/9), worauf die Suva der Versicherten am 2 8. August ( Urk. 9/10) und am 6. September 2017 ( Urk. 9/14) bekannt gab, dass sie ihre Leistungspflicht für die Folgen des Rückfalls prüfen werde. Mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk.

9/25 S. 1-2 ) stellte die Suva fest, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen den mit der Rückfallmel dung gemeldeten Kniebeschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 fehle, und dass die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen seien, und stellte die vorüber gehenden Leistungen für die ab dem 1 7. August 2017 weiterbestehenden Kniebe schwerden ein. Die von der Versicherten am 5. Oktober 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/31 S. 1-2 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 9/49 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 3 1. Januar 2018 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 1. April 2017 auch für die Knieverletzung zu erbringen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2018 ( Urk. 7) beantragte die Suva die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) . Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Un fallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Ge sund heitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2, und 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Na ch der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto be r

2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.6

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an dersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).

1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk.

2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appara tes , Kreisarzt, vom 2 5. September 2017 ( Urk. 9/23) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks und dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb eine Leistungspflicht für den am 1 8. August 2017 gemeldete n Rückfall beziehungsweise für die Zeit ab 1 7. August 2017 zu verneinen sei (S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise ( Urk. 1) hiegegen vor, dass die Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenks, unter denen sie seit dem ver sicherten Unfallereignis gelitten habe, erstellt seien, weshalb von einer richtung gebenden Verschlimmerung des diesbezüglichen Vorzustandes durch das versi cherte Unfallereignis auszugehen sei (S. 7). Insbesondere könne auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden (S. 8). Da es sich beim fraglichen Meniskusriss sodann um eine unfall ähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle (S. 4), sei die Kausalität zu vermuten (S. 9). Sodann sei davon auszugehen, dass die Regelung der Leistungspflicht für Unfallfolgen bei einer Teilkausalität nach Art. 36 UVG auch für unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gelte, weshalb bei einem erstellten Meniskusriss eine Leistungspflicht des Unfallversi cherers auch bei einer richtunggebenden Verschlimmerung eines (krankhaften) Vorzustandes am Knie bestehe (S. 10). Exkulpieren könne sich der Unfallversi cherer daher nur, wenn auszuschliessen sei, dass der Meniskusriss eine «Conditio sine qua non» einer vorübergehenden Verschlimmerung darstelle und wenn eine richtunggebende Verschlimmerung zu verneinen sei (S. 11).

2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf das Aktengutachten von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 2 6. Februar 2018 ( Urk.

8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 1. April 2017 einen Unfall erlitten habe , weshalb die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG betreffend unfallähnliche Körperschädigungen nicht zur Anwendung komme . Selbst wenn indes wider Erwarten Art. 6 Abs. 2 UVG, insbesondere bezüglich des Beweismasses, anzuwen den sein solle, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab leiten. Denn der horizontale Meniskus hinterhornriss im Bereich des rechten Knie gelenks, unter welchem sie leide, sei von seiner Konfiguration her als degenerativ zu bezeichnen. Der Unfallmechanismus sei sodann nicht geeignet gewesen , eine Meniskusläsion auszulösen. Es sei zudem auch eine richt unggebende Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes zu verneinen (S. 3). 2.4

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für die Folgen der ab dem 1 7. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren s gehört indes die Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden im Bereich der Schulter der Beschwerdeführerin. Denn bei der Schulter und dem rechte n Knie gelenk handelt es sich um gänzlich verschiedene Körperteile , deren Krankheits bilder sich nicht überschneiden . Es ist daher n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) lediglich über ihre Leistungspflicht für die ab 1 7. August 2017 weiterbe stehenden Kniebeschwerden , nicht hingegen über ihre Leistungspflicht für die Folgen der nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Schulterbeschwerden d er Beschwerdegegnerin verfügte. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das unbestrittene Un fallereignis vom 11. April 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin am 2 1. April 2017 ( Urk. 9/3) anerkannt hat und für dessen Folgen vorerst Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/4) und Heilbehandlung (vgl. Urk. 9/5) ausrichtete. Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 telefonisch über eine bevorstehende Operation zur Behandlung ihrer Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt worden war , wies diese die Beschwerdeführerin an, ihr durch ihre Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 1 1. April 2017 melden zu las sen ( Urk. 9/8), worauf die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin am 1 8. August 2017 im Rahmen einer Rückfallmeldung Kenntnis von den ab 1 7. August 2017 erneut aufgetretenen Bes chwerden der Bes chwerdefüh rerin gab (Urk. 9/9). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11) hinsichtlich der Folgen des Un falls vom 1 1. April 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erstbehand lung vom 1 2. April 2017 ununterbrochen in seiner ärztlichen Behandlung ge standen sei, und dass die Heilbehandlung der Unfallfolgen noch nicht abgeschlos sen wor den sei. Er attestiert e der Beschwerdeführer in für die Zeit vom 1 2. bis 2 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Am 1 9. Dezember 2017 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Beschwerdeführerin sowohl wegen (unfall bedingter) Schulter- als wegen Kniebeschwerden behandelt habe ( Urk. 9/45/1 in Verbindung mit Urk. 9/43). 3. 3

Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Fallabschluss es (im formlosen Verfahren) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) für die Folgen des Unfall s vom 1 1. April 2017 bereits vor Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 9/25 S. 1-2) eingestellt hätte. Insbesondere lässt sich auf Grund des zwischen den Part e ien geführten Telefongespräch s vom 9. August 2017 ( Urk. 9/8) nicht auf einen form losen Fallabschluss schliessen . Denn darin setzte die Beschwerdeführerin die Beschw erdegegne rin

darüber in Kenntnis, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere , und dass eine Knieo peration geplant sei . Damit übereinstimmend stellte auch Dr. B.___

in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11 S. 1 ) eine noch andauernde Unfallbehandlung fest . Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 9/25 S. 1-2) in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 1 1. April 2017 kein en Fallabschluss angeordnet hat . Demzufolge stellte die erneute Unfallmeldung vom 1 8. August 2017 ( Urk. 9/9) keine Meldung eines Rückfalls

im Sinne von Art. 11 UVV zum Unfall vom 1 1. April 2017

dar. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden anhand der massgebenden medizinischen Akten, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einsprache entscheid vom 2 1. Dezemb er 2017 ( Urk.

2) zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistun gen für die Knie beschwerden der Beschwerdeführerin verneinte . 4.2

Mit Bericht vom 2 5. April 2017 ( Urk. 9/12) stellten die Ärzte des C.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte Arthro graphie mittels Magnetresonanztomographie ( Magnetic

Resonance Imaging; MRI) der linken Schulter und eine gleichentags durchgeführte MRI des rechten Knies der Beschwerdeführerin in Bezug auf die linke Schulter eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne und eine Burisitis

subacromilis

ergeben habe. Im Bereich des rechten Knies habe die MRI einen k leinsten, horizontal verlaufenden , die Meniskusunterfläche erreichenden Riss im Hinterhorn unter Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Chondropathie dritten Grades retropatellär medial und eine solche ersten bis zweiten Grades femorotibial medial ergeben . 4.3

Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11 S. 1), dass die Beschwerdeführer in anlässlich der Erstbehandlung vom 1 2. April 2017 unter einer Schwellung und unter einem Hämatom im Bereich ihres rechten Knies sowie unter einem Supraspinatussehnensyndrom im Bereich ihrer linken Schulter gelitten habe . Er stellte die folgenden Diagnosen: - Periarthropathia

humeroscapularis ( PHS ) links - Hüftprellung rechts - Distorsion des linken o beren Sprunggelenks (OSG) - Blockierungen im Bereich des rechten Knies 4.4

PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 9 /16) einen Status nach Kniedistorsion rechts mit Zuziehen einer medialen Meniskusläsion und erwähnte, dass die MRI des rechten Kniegelenks vom 5. September 2017 eine sta tionäre radiäre Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn ohne Zeichen einer osteochondralen Schädigung oder Reizung ergeben habe, und dass diesbezüglich eine arthroskopische mediale Meniskusrevision , wahrscheinlich in Form einer Teilmeniskektomie , angezeigt sei (S. 1) . 4.5

Mit Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 9/18) erwähnten die Ärzte d es C.___ , dass eine MRI des rechten Knies vom 5. September 2017 im Vergleich zur Voruntersuchung

( vom 2 5. April 2017 )

eine weitgehend stationäre Darstellung des feinen horizontalen Risses im Hinterhorn und Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine s tationäre Chondropathie dritten Grad es

retropatell ar medial mit regredienten subkortikalen reaktiven Alterationen , ohne Nachweis neuer osteochondraler Läsionen , ergeben habe . 4.6

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungs apparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seinem Aktengutachten vom 2 5. September 2017 ( Urk. 9/23) , dass die MRI des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine Signalauffälligkeit des Hinter horns und der Pars Intermedia des innenseitigen Meniskus ergeben habe, welche r, wie dies bei einem degenerativen Befund typisch erweise zu erwarten sei, im Inneren des Meniskus gewebes lokalisiert sei und die Unterfläche im Sinne einer Läsion erreiche (S. 2) . In Berücksichtigung des angegebenen U nfallmechanismus, der zeitnah durchgeführten MRI-Untersuchung des link en (richtig: rechten) Knie gelenks ohne Zeichen einer direkten Krafteinwirkung auf das Knie sowie in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rech ten Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal seien, sondern dege nerativer Genese und auf Abnützung zurückzufüh ren seien (S. 4). 4.7

In seinem Aktengutachten vom 2 6. Februar 2018 ( Urk. 8) stellte PD Dr.

A.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin, fest, dass die MRI-Untersuchung en des rechten Knies der Beschwerde führerin vom 2 5. April 2017 und vom 5. September 2017 einen kleinen horizon talen Riss im medialen Meniskus hi nterhorn und eine stationäre Chondropathie dritten Grad es

retropatellär medial ergeben habe . Unter Hinweis en auf die ortho pädische Fachliteratur führte er aus, dass ein traumatischer Meniskusriss meist auf eine plötzliche Rotationsbewegung

zurückzuführen sei (S. 12). Aus diesem Grund handle es sich bei vertikalen Meniskusrisse n grundsätzlich eher um akut-traumatische Rissformen . Demgegenüber stellten horizontale Meniskusr isse n eher Verletzungen in einem vorgeschädigten, degenerativen Meniskus

dar (S. 13). Auf G rund des geschilderten Unfallmechanismus sei eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss vorliegend eher unwahrscheinlich . Vielmehr dürfte es anlässlich des versicherten Unfallereignisses zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sein, entweder durch einen direkten Anprall des rückwärtsfahrenden Autos oder in folge des Sturzes auf den Boden (S. 14). Zudem hätten die ventralen Weichteile des Knies eine massive Signalintensitäts steigerung gezeigt, was mit einem direkten Aufprall beziehungsweise einer Kontusion gut vereinbar sei.

Der mittels MRI festgestellte feine, horizontale mediale

Meniskushinterhorn riss sei indes auf G rund des geschilderten Unfallmechanismus, des klinischen Befundes u nd der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als degenerati v und nicht als unfallkausal zu werten. Interessant seien zudem die nicht unfallbedingten Zu satzbefunde am vorderen Kreuzband und an der Rückfläche der Patella, die mit Schäden von einer Kampfsportart , wie sie von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei, gut korrelier t en . In diesen Zusammenhang könne auch der dege ne rative, nicht traumatische Me niskusschaden g estellt werden (S. 15). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin nach dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 , als sie als Motor radfahrerin von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und vom Motorrad stürzte (Urk. 9/1) , unter anderem unter Blockierungen im Bereich des rechten Kniegelenks litt (vorstehend E. 4.3). Die am 2 5. April 2017 durchgeführte MRI des rechten Knies ergab neben einer Chondropathie retro patellär medial und femorotibial medial einen kleinen horizontal verlaufenden Riss des medialen Meniskus im Hinterhorn (vorstehend E. 4.2), welche r eine arthroskopische Meniskusrevision erforderte (vorstehend E.

4.4 ). Dr. Z.___

hielt in seinem Aktengutachten vom 2 5. September 2017 fest ( vorstehend E. 4.6 ) , dass eine Unfallkausalität dieses Meniskusrisses zu verneinen sei, und dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nicht unfallkausal , sondern degenerativer Genese seien ( vorstehend E. 4.6 ). Damit übereinstimmend vertrat PD Dr. A.___

in seinem Aktengutachten vom 2 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 4.7 ) die Ansicht, dass es auf Grund des geschilderten Unfallmechanismus höchstwahr scheinlich lediglich zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sei, und dass eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss , welche geeignet gewesen wäre, einen traumatischen Meniskusriss zu verursachen, eher unwahrscheinlich sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der mittels MRI festgestellte feine, hori zontale Riss des mediale n

Meniskushinterhorn s

mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine degenerativ e Ursache habe und nicht unfallkausal sei. 5.2

Die Beurteilung en durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.7 ). Denn als Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügten sie über eine für die Beurteilung des streitigen Gesund heitsschadens im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte n

sie sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete n

ihre Schluss fol gerungen, wonach

der Meniskusriss im medialen Hinterhorn und die Chondropathie retropatellär

im B ereich des rech ten Kniegelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das versi cherte Unfallereignis beziehungsweise nicht durch ein Trauma verursacht worden seien, sondern Folgen ein es degenerativen Geschehens darstellten , in nach voll zieh barer Weise . PD Dr. A.___ legte sodann in nachvollziehbarer Weise

unter Hin weis auf die medizinische Fachliteratur dar, dass einerseits auf Grund des hori zontalen Verlauf s des vorliegenden Meniskushinterhornriss es

nicht auf eine trau matische Ursache , sondern auf eine degenerative Genese zu schliessen sei , und dass andererseits auf Grund des Unfallmechanismus davon auszugehen sei, dass dieser keine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss beinhaltet habe , sondern zu einer Kontusion des Knies geführt habe. Der Unfallmechanismus sei daher nicht geeignet gewesen , den vorliegenden Meniskushinterhornriss zu ver ursachen . PD Dr. A.___ begründete alsdann in nachvollziehbarer Weise, weshalb auf Grund des Unfallmechanismus, des klinischen Befundes und der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der kleine horizontale mediale

Meniskushinterhorn riss

nicht durch das versicherte Unfall ereignis verursacht worden sei , sondern auf ein degeneratives Geschehen zurück zuführen sei. 5.3

D ie Beurteilung en durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 5.4

Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführer in , wenn sie geltend machen will, dass auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden könne (vorstehend E. 2.2). Denn PD Dr. A.___ legte in seinem Aktengutachten unter Hinweis auf die massgebende medizinische Fachliteratur in nachvollziehbarer Weise dar, dass der horizontale Verlauf des Meniskushinter hornrisses nicht auf eine traumatische Ursache , sondern auf eine degenerative Genese hindeute, und dass das Unfallgeschehen beziehungsweise der Unfallme chanismus nicht auf ein Geschehen schliessen liessen , wie beispielsweise eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss ,

welches geeignet gewesen wäre, den vorliegenden Men iskushinterhornriss zu erklären . 5.5

In Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. Z.___ , einem Kreisarzt der Beschwer degegnerin, und durch PD Dr. A.___ , einem Arzt der Abteilung Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versi che rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Anlass zu solchen Zwe ifeln besteht hier jedoch nicht, da sich die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___

und PD Dr. D.___

nicht hinreichend mit der Frage nach der Kausalität des Meniskusschadens beziehungsweise des Meniskushinterhornrisses im Bereich des rechten Kniege lenks der Beschwerdeführerin befasst haben. Aus diesem Grund vermögen es deren Beurteilungen nicht, die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

in Zweifel zu ziehen . Auf die Aktengutach ten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

kann vorliegend daher abgestellt werden .

6 . 6 .1

Gestützt auf die nachvollziehbare n und schlüssige n Beur tei lung en

von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniege lenks der Beschwerdeführerin nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 1. April 2017 verursacht wurden , und dass sie nicht auf eine traumatische Ursache, son dern auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sind .

6. 2

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis mit überwiegend er

Wahrscheinlichkeit nichts änder te n, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6 .3

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E.; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beur tei lung en

durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin im Sinne eines Meniskushinterhornrisses und einer Chondropathie nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Un fallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Ge sund heitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2, und 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 Na ch der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto be r

2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).

E. 1.6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an dersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).

E. 1.7 ). Denn als Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügten sie über eine für die Beurteilung des streitigen Gesund heitsschadens im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte n

sie sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete n

ihre Schluss fol gerungen, wonach

der Meniskusriss im medialen Hinterhorn und die Chondropathie retropatellär

im B ereich des rech ten Kniegelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das versi cherte Unfallereignis beziehungsweise nicht durch ein Trauma verursacht worden seien, sondern Folgen ein es degenerativen Geschehens darstellten , in nach voll zieh barer Weise . PD Dr. A.___ legte sodann in nachvollziehbarer Weise

unter Hin weis auf die medizinische Fachliteratur dar, dass einerseits auf Grund des hori zontalen Verlauf s des vorliegenden Meniskushinterhornriss es

nicht auf eine trau matische Ursache , sondern auf eine degenerative Genese zu schliessen sei , und dass andererseits auf Grund des Unfallmechanismus davon auszugehen sei, dass dieser keine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss beinhaltet habe , sondern zu einer Kontusion des Knies geführt habe. Der Unfallmechanismus sei daher nicht geeignet gewesen , den vorliegenden Meniskushinterhornriss zu ver ursachen . PD Dr. A.___ begründete alsdann in nachvollziehbarer Weise, weshalb auf Grund des Unfallmechanismus, des klinischen Befundes und der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der kleine horizontale mediale

Meniskushinterhorn riss

nicht durch das versicherte Unfall ereignis verursacht worden sei , sondern auf ein degeneratives Geschehen zurück zuführen sei. 5.3

D ie Beurteilung en durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 5.4

Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführer in , wenn sie geltend machen will, dass auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden könne (vorstehend E. 2.2). Denn PD Dr. A.___ legte in seinem Aktengutachten unter Hinweis auf die massgebende medizinische Fachliteratur in nachvollziehbarer Weise dar, dass der horizontale Verlauf des Meniskushinter hornrisses nicht auf eine traumatische Ursache , sondern auf eine degenerative Genese hindeute, und dass das Unfallgeschehen beziehungsweise der Unfallme chanismus nicht auf ein Geschehen schliessen liessen , wie beispielsweise eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss ,

welches geeignet gewesen wäre, den vorliegenden Men iskushinterhornriss zu erklären . 5.5

In Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. Z.___ , einem Kreisarzt der Beschwer degegnerin, und durch PD Dr. A.___ , einem Arzt der Abteilung Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versi che rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Anlass zu solchen Zwe ifeln besteht hier jedoch nicht, da sich die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___

und PD Dr. D.___

nicht hinreichend mit der Frage nach der Kausalität des Meniskusschadens beziehungsweise des Meniskushinterhornrisses im Bereich des rechten Kniege lenks der Beschwerdeführerin befasst haben. Aus diesem Grund vermögen es deren Beurteilungen nicht, die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

in Zweifel zu ziehen . Auf die Aktengutach ten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

kann vorliegend daher abgestellt werden .

6 . 6 .1

Gestützt auf die nachvollziehbare n und schlüssige n Beur tei lung en

von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniege lenks der Beschwerdeführerin nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 1. April 2017 verursacht wurden , und dass sie nicht auf eine traumatische Ursache, son dern auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sind .

6. 2

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis mit überwiegend er

Wahrscheinlichkeit nichts änder te n, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6 .3

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E.; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beur tei lung en

durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin im Sinne eines Meniskushinterhornrisses und einer Chondropathie nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1

E. 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk.

2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appara tes , Kreisarzt, vom 2 5. September 2017 ( Urk. 9/23) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks und dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb eine Leistungspflicht für den am 1 8. August 2017 gemeldete n Rückfall beziehungsweise für die Zeit ab 1 7. August 2017 zu verneinen sei (S. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise ( Urk. 1) hiegegen vor, dass die Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenks, unter denen sie seit dem ver sicherten Unfallereignis gelitten habe, erstellt seien, weshalb von einer richtung gebenden Verschlimmerung des diesbezüglichen Vorzustandes durch das versi cherte Unfallereignis auszugehen sei (S. 7). Insbesondere könne auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden (S. 8). Da es sich beim fraglichen Meniskusriss sodann um eine unfall ähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf das Aktengutachten von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 2 6. Februar 2018 ( Urk.

8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 1. April 2017 einen Unfall erlitten habe , weshalb die Bestimmung von Art.

E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für die Folgen der ab dem 1 7. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren s gehört indes die Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden im Bereich der Schulter der Beschwerdeführerin. Denn bei der Schulter und dem rechte n Knie gelenk handelt es sich um gänzlich verschiedene Körperteile , deren Krankheits bilder sich nicht überschneiden . Es ist daher n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) lediglich über ihre Leistungspflicht für die ab 1 7. August 2017 weiterbe stehenden Kniebeschwerden , nicht hingegen über ihre Leistungspflicht für die Folgen der nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Schulterbeschwerden d er Beschwerdegegnerin verfügte. 3.

E. 3 1. Januar 2018 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 1. April 2017 auch für die Knieverletzung zu erbringen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2018 ( Urk. 7) beantragte die Suva die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) . Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das unbestrittene Un fallereignis vom 11. April 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin am 2 1. April 2017 ( Urk. 9/3) anerkannt hat und für dessen Folgen vorerst Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/4) und Heilbehandlung (vgl. Urk. 9/5) ausrichtete. Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 telefonisch über eine bevorstehende Operation zur Behandlung ihrer Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt worden war , wies diese die Beschwerdeführerin an, ihr durch ihre Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 1 1. April 2017 melden zu las sen ( Urk. 9/8), worauf die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin am 1 8. August 2017 im Rahmen einer Rückfallmeldung Kenntnis von den ab 1 7. August 2017 erneut aufgetretenen Bes chwerden der Bes chwerdefüh rerin gab (Urk. 9/9).

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11) hinsichtlich der Folgen des Un falls vom 1 1. April 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erstbehand lung vom 1 2. April 2017 ununterbrochen in seiner ärztlichen Behandlung ge standen sei, und dass die Heilbehandlung der Unfallfolgen noch nicht abgeschlos sen wor den sei. Er attestiert e der Beschwerdeführer in für die Zeit vom 1 2. bis 2 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Am 1 9. Dezember 2017 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Beschwerdeführerin sowohl wegen (unfall bedingter) Schulter- als wegen Kniebeschwerden behandelt habe ( Urk. 9/45/1 in Verbindung mit Urk. 9/43). 3. 3

Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Fallabschluss es (im formlosen Verfahren) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) für die Folgen des Unfall s vom 1 1. April 2017 bereits vor Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 9/25 S. 1-2) eingestellt hätte. Insbesondere lässt sich auf Grund des zwischen den Part e ien geführten Telefongespräch s vom 9. August 2017 ( Urk. 9/8) nicht auf einen form losen Fallabschluss schliessen . Denn darin setzte die Beschwerdeführerin die Beschw erdegegne rin

darüber in Kenntnis, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere , und dass eine Knieo peration geplant sei . Damit übereinstimmend stellte auch Dr. B.___

in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11 S. 1 ) eine noch andauernde Unfallbehandlung fest . Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 9/25 S. 1-2) in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 1 1. April 2017 kein en Fallabschluss angeordnet hat . Demzufolge stellte die erneute Unfallmeldung vom 1 8. August 2017 ( Urk. 9/9) keine Meldung eines Rückfalls

im Sinne von Art.

E. 6 Abs. 2 UVG, insbesondere bezüglich des Beweismasses, anzuwen den sein solle, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab leiten. Denn der horizontale Meniskus hinterhornriss im Bereich des rechten Knie gelenks, unter welchem sie leide, sei von seiner Konfiguration her als degenerativ zu bezeichnen. Der Unfallmechanismus sei sodann nicht geeignet gewesen , eine Meniskusläsion auszulösen. Es sei zudem auch eine richt unggebende Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes zu verneinen (S. 3).

E. 11 UVV zum Unfall vom 1 1. April 2017

dar. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden anhand der massgebenden medizinischen Akten, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einsprache entscheid vom 2 1. Dezemb er 2017 ( Urk.

2) zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistun gen für die Knie beschwerden der Beschwerdeführerin verneinte . 4.2

Mit Bericht vom 2 5. April 2017 ( Urk. 9/12) stellten die Ärzte des C.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte Arthro graphie mittels Magnetresonanztomographie ( Magnetic

Resonance Imaging; MRI) der linken Schulter und eine gleichentags durchgeführte MRI des rechten Knies der Beschwerdeführerin in Bezug auf die linke Schulter eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne und eine Burisitis

subacromilis

ergeben habe. Im Bereich des rechten Knies habe die MRI einen k leinsten, horizontal verlaufenden , die Meniskusunterfläche erreichenden Riss im Hinterhorn unter Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Chondropathie dritten Grades retropatellär medial und eine solche ersten bis zweiten Grades femorotibial medial ergeben . 4.3

Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11 S. 1), dass die Beschwerdeführer in anlässlich der Erstbehandlung vom 1 2. April 2017 unter einer Schwellung und unter einem Hämatom im Bereich ihres rechten Knies sowie unter einem Supraspinatussehnensyndrom im Bereich ihrer linken Schulter gelitten habe . Er stellte die folgenden Diagnosen: - Periarthropathia

humeroscapularis ( PHS ) links - Hüftprellung rechts - Distorsion des linken o beren Sprunggelenks (OSG) - Blockierungen im Bereich des rechten Knies 4.4

PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 9 /16) einen Status nach Kniedistorsion rechts mit Zuziehen einer medialen Meniskusläsion und erwähnte, dass die MRI des rechten Kniegelenks vom 5. September 2017 eine sta tionäre radiäre Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn ohne Zeichen einer osteochondralen Schädigung oder Reizung ergeben habe, und dass diesbezüglich eine arthroskopische mediale Meniskusrevision , wahrscheinlich in Form einer Teilmeniskektomie , angezeigt sei (S. 1) . 4.5

Mit Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 9/18) erwähnten die Ärzte d es C.___ , dass eine MRI des rechten Knies vom 5. September 2017 im Vergleich zur Voruntersuchung

( vom 2 5. April 2017 )

eine weitgehend stationäre Darstellung des feinen horizontalen Risses im Hinterhorn und Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine s tationäre Chondropathie dritten Grad es

retropatell ar medial mit regredienten subkortikalen reaktiven Alterationen , ohne Nachweis neuer osteochondraler Läsionen , ergeben habe . 4.6

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungs apparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seinem Aktengutachten vom 2 5. September 2017 ( Urk. 9/23) , dass die MRI des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine Signalauffälligkeit des Hinter horns und der Pars Intermedia des innenseitigen Meniskus ergeben habe, welche r, wie dies bei einem degenerativen Befund typisch erweise zu erwarten sei, im Inneren des Meniskus gewebes lokalisiert sei und die Unterfläche im Sinne einer Läsion erreiche (S. 2) . In Berücksichtigung des angegebenen U nfallmechanismus, der zeitnah durchgeführten MRI-Untersuchung des link en (richtig: rechten) Knie gelenks ohne Zeichen einer direkten Krafteinwirkung auf das Knie sowie in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rech ten Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal seien, sondern dege nerativer Genese und auf Abnützung zurückzufüh ren seien (S. 4). 4.7

In seinem Aktengutachten vom 2 6. Februar 2018 ( Urk. 8) stellte PD Dr.

A.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin, fest, dass die MRI-Untersuchung en des rechten Knies der Beschwerde führerin vom 2 5. April 2017 und vom 5. September 2017 einen kleinen horizon talen Riss im medialen Meniskus hi nterhorn und eine stationäre Chondropathie dritten Grad es

retropatellär medial ergeben habe . Unter Hinweis en auf die ortho pädische Fachliteratur führte er aus, dass ein traumatischer Meniskusriss meist auf eine plötzliche Rotationsbewegung

zurückzuführen sei (S. 12). Aus diesem Grund handle es sich bei vertikalen Meniskusrisse n grundsätzlich eher um akut-traumatische Rissformen . Demgegenüber stellten horizontale Meniskusr isse n eher Verletzungen in einem vorgeschädigten, degenerativen Meniskus

dar (S. 13). Auf G rund des geschilderten Unfallmechanismus sei eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss vorliegend eher unwahrscheinlich . Vielmehr dürfte es anlässlich des versicherten Unfallereignisses zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sein, entweder durch einen direkten Anprall des rückwärtsfahrenden Autos oder in folge des Sturzes auf den Boden (S. 14). Zudem hätten die ventralen Weichteile des Knies eine massive Signalintensitäts steigerung gezeigt, was mit einem direkten Aufprall beziehungsweise einer Kontusion gut vereinbar sei.

Der mittels MRI festgestellte feine, horizontale mediale

Meniskushinterhorn riss sei indes auf G rund des geschilderten Unfallmechanismus, des klinischen Befundes u nd der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als degenerati v und nicht als unfallkausal zu werten. Interessant seien zudem die nicht unfallbedingten Zu satzbefunde am vorderen Kreuzband und an der Rückfläche der Patella, die mit Schäden von einer Kampfsportart , wie sie von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei, gut korrelier t en . In diesen Zusammenhang könne auch der dege ne rative, nicht traumatische Me niskusschaden g estellt werden (S. 15). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin nach dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 , als sie als Motor radfahrerin von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und vom Motorrad stürzte (Urk. 9/1) , unter anderem unter Blockierungen im Bereich des rechten Kniegelenks litt (vorstehend E. 4.3). Die am 2 5. April 2017 durchgeführte MRI des rechten Knies ergab neben einer Chondropathie retro patellär medial und femorotibial medial einen kleinen horizontal verlaufenden Riss des medialen Meniskus im Hinterhorn (vorstehend E. 4.2), welche r eine arthroskopische Meniskusrevision erforderte (vorstehend E.

4.4 ). Dr. Z.___

hielt in seinem Aktengutachten vom 2 5. September 2017 fest ( vorstehend E. 4.6 ) , dass eine Unfallkausalität dieses Meniskusrisses zu verneinen sei, und dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nicht unfallkausal , sondern degenerativer Genese seien ( vorstehend E. 4.6 ). Damit übereinstimmend vertrat PD Dr. A.___

in seinem Aktengutachten vom 2 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 4.7 ) die Ansicht, dass es auf Grund des geschilderten Unfallmechanismus höchstwahr scheinlich lediglich zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sei, und dass eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss , welche geeignet gewesen wäre, einen traumatischen Meniskusriss zu verursachen, eher unwahrscheinlich sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der mittels MRI festgestellte feine, hori zontale Riss des mediale n

Meniskushinterhorn s

mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine degenerativ e Ursache habe und nicht unfallkausal sei. 5.2

Die Beurteilung en durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.

Dispositiv
  1. April 2017 verursacht wurde. Vielmehr handelte sich bei der Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Knie gelenks um einen zuvor stummen Vorzustand, welcher durch den versicherten Unfall lediglich vorübergehend während einiger weniger Wochen aktiviert wor den ist , ohne dass es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen wäre. Demzufolge ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den Gesundheitsscha den im Bereich des rechten Knies am 1
  2. August 2017 der Status quo sine erreicht war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stellt das versicherte Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin daher auch keine Teilur sache mehr dar .
  3. 7.1      Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus Art.  6 Abs.  2 UVG etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 7.2      Gemäss dem Wortlaut der seit
  4. Januar 2017 in Kraft stehenden revidierten Bestimmung von Art.  6 Abs.  2 UVG besteht bei Vorliegen einer Listenverletzung eine Leistungspflicht nur dann, soweit die Körperschädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei dürfte «vorwiegend» wohl analog zu Art.  9 Abs.  1 UVG mit mehr als 50  % aller mitwirkenden Ursa chen zu verstehen sein ( André Nabold , in: Marc Hürzeler , Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Unfall versicherung , Bern 2018, Art.  6 UVG N 44; Markus Hüsler , Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 26 ff., S. 34). Demnach dürfte eine Leistungspflicht des Unfallversicherers grundsätzlich im Sinne einer gesetzliche n Vermutung bereits dann gegeben sein , wenn eine der aufgeführten Listenverletzungen diagnostiziert wurde . Der von Gesetzes wegen vermutete Leistungsanspruch der versicherten Person bei Vorlie gen einer der Listendiagnosen kann vom Unfallversicherer jedoch umgestossen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Kör perschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Hüsler , a.a.O. S. 33). 7.3      Mit «Abnützung oder Erkrankung» dürfte der Gesetzgeber das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint haben . Eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung für eine Listenverletzung setzt e damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn beruht e (vgl. Nabold , a.a.O., N 45) . Mit Blick auf den Wortlaut von Art.  6 Abs.  2 UVG, welcher nunmehr bereits bei einer vorwiegenden Verursachung durch Abnützung oder Erkrankung eine Leistungs pflicht ausschliesst, dürfte an der zu der bis 3
  5. Dezember 2016 in Kraft gestan denen Bestimmung von a Art .  9 Abs.  2 UVV ergangenen Rechtsprechung , wonach eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bereits dann bestand , wenn eine Listenverletzung nur teilweise durch einen äusseren Faktor verursacht wurde (vgl. BGE 123 V 43) , daher nicht festgehalten werden (vgl. Nabold , a.a.O., N 46). 7.4      Bis anhin hat die Rechtsprechung indes noch nicht entschieden, ob die Neurege lung des Leistungsanspruchs bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss der seit
  6. Januar 2017 in Kraft stehenden revidierten Bestimmung von Art.  6 Abs.  2 UVG Auswirkungen auf diejenigen Fälle hat, welche sowohl die Voraussetzungen eines Unfalles als auch einer Listenverletzung erfüllen (vgl. Hüsler , a.a.O., S. 35). Diese Frage bezi ehungsweise die Frage nach einer Leistungspflicht des Unfallver sicherers gestützt auf Art.  6 Abs.  2 UVG in den jenigen Fällen, in welchen sowohl die Unfallkausalität einer Listenverletzung als auch eine vorwiegend auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen de Ursache zu verneinen wäre , wenn mit hin die Listenkrankheit durch ein anderes Trauma als das versicherte Unfallereig nis verursacht worden wäre , kann vorliegend jedoch offenbleiben. 7.5      Denn v orliegend ist , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.1 ), gest ützt auf die nachvollziehbaren Beur tei lungen durch Dr.  Z.___ und PD Dr.  A.___ mit über wiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen , dass die Gesundheits beein trächtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin weder durch das versicherte Unfallereignis vom 1
  7. April 2017 noch durch ein anderes Trauma verursach t wurden , sondern auf ein degeneratives Geschehen zurückzu führen sind. Demnach steht gestützt auf die Beur tei lungen durch Dr.  Z.___ und durch PD Dr.  A.___ fest, dass der Meniskushinterhornriss im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung im Sinne von Art.  6 Abs.  2 UVG zurückzuführen ist. 7.6      Unter diesen Umständen wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin selbst dann zu verneinen, wenn diese Frage nicht nur nach den für Unfallfolgen geltenden Regeln , sondern zusätzlich auch nach den für unfallähnliche Körper schädigungen geltenden Bestimmung en zu beurteilen wäre . Demzufolge kann vorliegend die Frage, ob die revidierte Bestimmung von Art.  6 Abs.  2 UVG auf den vorliegend en Sachverhalt anzuwenden ist, offenbleiben. 8 .      Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
  8. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2
  9. Dezember 2017 (Urk. 2) eine Leistungspflicht für die ab dem 1
  10. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin verneinte und auf diesen Zeitpunkt hin die vorüber gehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskos ten) einstellte . Denn einerseits steht nach Gesagtem (vorstehend E. 6.1 ) fest, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt b ezüglich des versicherten Unfallereignisses vom 1
  11. April 2017 der Status quo sine vel ante e rreicht wurde. Andererseits ist, wie erwähnt (vorstehend E. 7.5 ) , vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin auf ein degeneratives Geschehen und damit vorwiegend auf eine Abnützung oder eine Erkrankung ( im Sinne von Art.  6 Abs.  2 UVG ) zurückzuführen sind.      Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Das Verfahren ist kostenlos.
  14. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  16. Juli bis und mit 1
  17. August sowie vom 1
  18. Dezember bis und mit dem
  19. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00038

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 1. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war bei der Y.___ , als Sachbearbeiterin tätig

und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä di gun gen und Be rufs krankheiten ver sichert, als sie am 1 1. April 2017 , nachdem sie als Motorradfahrerin vor einem Lichtsignal angehalten hatte, von einem rück wärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und infolgedessen vom Motorrad stürzte

und sich dabei verletzte (Urk. 9 /1). Die Suva anerkannt e

ihre Leis tungspflicht und erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heil behand lung, Taggeld) . 1.2

Am 1 8. August 2017 liess die Versicherte der Suva für den 1 7. August 2017 einen Rückfall zum Unfall vom 1 1. April 2017 melden ( Urk. 9/9), worauf die Suva der Versicherten am 2 8. August ( Urk. 9/10) und am 6. September 2017 ( Urk. 9/14) bekannt gab, dass sie ihre Leistungspflicht für die Folgen des Rückfalls prüfen werde. Mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk.

9/25 S. 1-2 ) stellte die Suva fest, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen den mit der Rückfallmel dung gemeldeten Kniebeschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 fehle, und dass die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen seien, und stellte die vorüber gehenden Leistungen für die ab dem 1 7. August 2017 weiterbestehenden Kniebe schwerden ein. Die von der Versicherten am 5. Oktober 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/31 S. 1-2 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 9/49 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 3 1. Januar 2018 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 1. April 2017 auch für die Knieverletzung zu erbringen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2018 ( Urk. 7) beantragte die Suva die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) . Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Un fallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Ge sund heitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2, und 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Na ch der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto be r

2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.6

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an dersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).

1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk.

2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appara tes , Kreisarzt, vom 2 5. September 2017 ( Urk. 9/23) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks und dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb eine Leistungspflicht für den am 1 8. August 2017 gemeldete n Rückfall beziehungsweise für die Zeit ab 1 7. August 2017 zu verneinen sei (S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise ( Urk. 1) hiegegen vor, dass die Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenks, unter denen sie seit dem ver sicherten Unfallereignis gelitten habe, erstellt seien, weshalb von einer richtung gebenden Verschlimmerung des diesbezüglichen Vorzustandes durch das versi cherte Unfallereignis auszugehen sei (S. 7). Insbesondere könne auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden (S. 8). Da es sich beim fraglichen Meniskusriss sodann um eine unfall ähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle (S. 4), sei die Kausalität zu vermuten (S. 9). Sodann sei davon auszugehen, dass die Regelung der Leistungspflicht für Unfallfolgen bei einer Teilkausalität nach Art. 36 UVG auch für unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gelte, weshalb bei einem erstellten Meniskusriss eine Leistungspflicht des Unfallversi cherers auch bei einer richtunggebenden Verschlimmerung eines (krankhaften) Vorzustandes am Knie bestehe (S. 10). Exkulpieren könne sich der Unfallversi cherer daher nur, wenn auszuschliessen sei, dass der Meniskusriss eine «Conditio sine qua non» einer vorübergehenden Verschlimmerung darstelle und wenn eine richtunggebende Verschlimmerung zu verneinen sei (S. 11).

2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf das Aktengutachten von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 2 6. Februar 2018 ( Urk.

8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 1. April 2017 einen Unfall erlitten habe , weshalb die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG betreffend unfallähnliche Körperschädigungen nicht zur Anwendung komme . Selbst wenn indes wider Erwarten Art. 6 Abs. 2 UVG, insbesondere bezüglich des Beweismasses, anzuwen den sein solle, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab leiten. Denn der horizontale Meniskus hinterhornriss im Bereich des rechten Knie gelenks, unter welchem sie leide, sei von seiner Konfiguration her als degenerativ zu bezeichnen. Der Unfallmechanismus sei sodann nicht geeignet gewesen , eine Meniskusläsion auszulösen. Es sei zudem auch eine richt unggebende Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes zu verneinen (S. 3). 2.4

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für die Folgen der ab dem 1 7. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren s gehört indes die Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden im Bereich der Schulter der Beschwerdeführerin. Denn bei der Schulter und dem rechte n Knie gelenk handelt es sich um gänzlich verschiedene Körperteile , deren Krankheits bilder sich nicht überschneiden . Es ist daher n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) lediglich über ihre Leistungspflicht für die ab 1 7. August 2017 weiterbe stehenden Kniebeschwerden , nicht hingegen über ihre Leistungspflicht für die Folgen der nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Schulterbeschwerden d er Beschwerdegegnerin verfügte. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das unbestrittene Un fallereignis vom 11. April 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin am 2 1. April 2017 ( Urk. 9/3) anerkannt hat und für dessen Folgen vorerst Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/4) und Heilbehandlung (vgl. Urk. 9/5) ausrichtete. Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 telefonisch über eine bevorstehende Operation zur Behandlung ihrer Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt worden war , wies diese die Beschwerdeführerin an, ihr durch ihre Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 1 1. April 2017 melden zu las sen ( Urk. 9/8), worauf die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin am 1 8. August 2017 im Rahmen einer Rückfallmeldung Kenntnis von den ab 1 7. August 2017 erneut aufgetretenen Bes chwerden der Bes chwerdefüh rerin gab (Urk. 9/9). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11) hinsichtlich der Folgen des Un falls vom 1 1. April 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erstbehand lung vom 1 2. April 2017 ununterbrochen in seiner ärztlichen Behandlung ge standen sei, und dass die Heilbehandlung der Unfallfolgen noch nicht abgeschlos sen wor den sei. Er attestiert e der Beschwerdeführer in für die Zeit vom 1 2. bis 2 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Am 1 9. Dezember 2017 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Beschwerdeführerin sowohl wegen (unfall bedingter) Schulter- als wegen Kniebeschwerden behandelt habe ( Urk. 9/45/1 in Verbindung mit Urk. 9/43). 3. 3

Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Fallabschluss es (im formlosen Verfahren) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) für die Folgen des Unfall s vom 1 1. April 2017 bereits vor Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 9/25 S. 1-2) eingestellt hätte. Insbesondere lässt sich auf Grund des zwischen den Part e ien geführten Telefongespräch s vom 9. August 2017 ( Urk. 9/8) nicht auf einen form losen Fallabschluss schliessen . Denn darin setzte die Beschwerdeführerin die Beschw erdegegne rin

darüber in Kenntnis, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere , und dass eine Knieo peration geplant sei . Damit übereinstimmend stellte auch Dr. B.___

in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11 S. 1 ) eine noch andauernde Unfallbehandlung fest . Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 9/25 S. 1-2) in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 1 1. April 2017 kein en Fallabschluss angeordnet hat . Demzufolge stellte die erneute Unfallmeldung vom 1 8. August 2017 ( Urk. 9/9) keine Meldung eines Rückfalls

im Sinne von Art. 11 UVV zum Unfall vom 1 1. April 2017

dar. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden anhand der massgebenden medizinischen Akten, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einsprache entscheid vom 2 1. Dezemb er 2017 ( Urk.

2) zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistun gen für die Knie beschwerden der Beschwerdeführerin verneinte . 4.2

Mit Bericht vom 2 5. April 2017 ( Urk. 9/12) stellten die Ärzte des C.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte Arthro graphie mittels Magnetresonanztomographie ( Magnetic

Resonance Imaging; MRI) der linken Schulter und eine gleichentags durchgeführte MRI des rechten Knies der Beschwerdeführerin in Bezug auf die linke Schulter eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne und eine Burisitis

subacromilis

ergeben habe. Im Bereich des rechten Knies habe die MRI einen k leinsten, horizontal verlaufenden , die Meniskusunterfläche erreichenden Riss im Hinterhorn unter Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Chondropathie dritten Grades retropatellär medial und eine solche ersten bis zweiten Grades femorotibial medial ergeben . 4.3

Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 9/11 S. 1), dass die Beschwerdeführer in anlässlich der Erstbehandlung vom 1 2. April 2017 unter einer Schwellung und unter einem Hämatom im Bereich ihres rechten Knies sowie unter einem Supraspinatussehnensyndrom im Bereich ihrer linken Schulter gelitten habe . Er stellte die folgenden Diagnosen: - Periarthropathia

humeroscapularis ( PHS ) links - Hüftprellung rechts - Distorsion des linken o beren Sprunggelenks (OSG) - Blockierungen im Bereich des rechten Knies 4.4

PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 9 /16) einen Status nach Kniedistorsion rechts mit Zuziehen einer medialen Meniskusläsion und erwähnte, dass die MRI des rechten Kniegelenks vom 5. September 2017 eine sta tionäre radiäre Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn ohne Zeichen einer osteochondralen Schädigung oder Reizung ergeben habe, und dass diesbezüglich eine arthroskopische mediale Meniskusrevision , wahrscheinlich in Form einer Teilmeniskektomie , angezeigt sei (S. 1) . 4.5

Mit Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 9/18) erwähnten die Ärzte d es C.___ , dass eine MRI des rechten Knies vom 5. September 2017 im Vergleich zur Voruntersuchung

( vom 2 5. April 2017 )

eine weitgehend stationäre Darstellung des feinen horizontalen Risses im Hinterhorn und Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine s tationäre Chondropathie dritten Grad es

retropatell ar medial mit regredienten subkortikalen reaktiven Alterationen , ohne Nachweis neuer osteochondraler Läsionen , ergeben habe . 4.6

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungs apparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seinem Aktengutachten vom 2 5. September 2017 ( Urk. 9/23) , dass die MRI des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine Signalauffälligkeit des Hinter horns und der Pars Intermedia des innenseitigen Meniskus ergeben habe, welche r, wie dies bei einem degenerativen Befund typisch erweise zu erwarten sei, im Inneren des Meniskus gewebes lokalisiert sei und die Unterfläche im Sinne einer Läsion erreiche (S. 2) . In Berücksichtigung des angegebenen U nfallmechanismus, der zeitnah durchgeführten MRI-Untersuchung des link en (richtig: rechten) Knie gelenks ohne Zeichen einer direkten Krafteinwirkung auf das Knie sowie in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rech ten Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal seien, sondern dege nerativer Genese und auf Abnützung zurückzufüh ren seien (S. 4). 4.7

In seinem Aktengutachten vom 2 6. Februar 2018 ( Urk. 8) stellte PD Dr.

A.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin, fest, dass die MRI-Untersuchung en des rechten Knies der Beschwerde führerin vom 2 5. April 2017 und vom 5. September 2017 einen kleinen horizon talen Riss im medialen Meniskus hi nterhorn und eine stationäre Chondropathie dritten Grad es

retropatellär medial ergeben habe . Unter Hinweis en auf die ortho pädische Fachliteratur führte er aus, dass ein traumatischer Meniskusriss meist auf eine plötzliche Rotationsbewegung

zurückzuführen sei (S. 12). Aus diesem Grund handle es sich bei vertikalen Meniskusrisse n grundsätzlich eher um akut-traumatische Rissformen . Demgegenüber stellten horizontale Meniskusr isse n eher Verletzungen in einem vorgeschädigten, degenerativen Meniskus

dar (S. 13). Auf G rund des geschilderten Unfallmechanismus sei eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss vorliegend eher unwahrscheinlich . Vielmehr dürfte es anlässlich des versicherten Unfallereignisses zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sein, entweder durch einen direkten Anprall des rückwärtsfahrenden Autos oder in folge des Sturzes auf den Boden (S. 14). Zudem hätten die ventralen Weichteile des Knies eine massive Signalintensitäts steigerung gezeigt, was mit einem direkten Aufprall beziehungsweise einer Kontusion gut vereinbar sei.

Der mittels MRI festgestellte feine, horizontale mediale

Meniskushinterhorn riss sei indes auf G rund des geschilderten Unfallmechanismus, des klinischen Befundes u nd der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als degenerati v und nicht als unfallkausal zu werten. Interessant seien zudem die nicht unfallbedingten Zu satzbefunde am vorderen Kreuzband und an der Rückfläche der Patella, die mit Schäden von einer Kampfsportart , wie sie von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei, gut korrelier t en . In diesen Zusammenhang könne auch der dege ne rative, nicht traumatische Me niskusschaden g estellt werden (S. 15). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin nach dem versicherten Unfallereignis vom 1 1. April 2017 , als sie als Motor radfahrerin von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und vom Motorrad stürzte (Urk. 9/1) , unter anderem unter Blockierungen im Bereich des rechten Kniegelenks litt (vorstehend E. 4.3). Die am 2 5. April 2017 durchgeführte MRI des rechten Knies ergab neben einer Chondropathie retro patellär medial und femorotibial medial einen kleinen horizontal verlaufenden Riss des medialen Meniskus im Hinterhorn (vorstehend E. 4.2), welche r eine arthroskopische Meniskusrevision erforderte (vorstehend E.

4.4 ). Dr. Z.___

hielt in seinem Aktengutachten vom 2 5. September 2017 fest ( vorstehend E. 4.6 ) , dass eine Unfallkausalität dieses Meniskusrisses zu verneinen sei, und dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nicht unfallkausal , sondern degenerativer Genese seien ( vorstehend E. 4.6 ). Damit übereinstimmend vertrat PD Dr. A.___

in seinem Aktengutachten vom 2 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 4.7 ) die Ansicht, dass es auf Grund des geschilderten Unfallmechanismus höchstwahr scheinlich lediglich zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sei, und dass eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss , welche geeignet gewesen wäre, einen traumatischen Meniskusriss zu verursachen, eher unwahrscheinlich sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der mittels MRI festgestellte feine, hori zontale Riss des mediale n

Meniskushinterhorn s

mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine degenerativ e Ursache habe und nicht unfallkausal sei. 5.2

Die Beurteilung en durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.7 ). Denn als Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügten sie über eine für die Beurteilung des streitigen Gesund heitsschadens im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte n

sie sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete n

ihre Schluss fol gerungen, wonach

der Meniskusriss im medialen Hinterhorn und die Chondropathie retropatellär

im B ereich des rech ten Kniegelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das versi cherte Unfallereignis beziehungsweise nicht durch ein Trauma verursacht worden seien, sondern Folgen ein es degenerativen Geschehens darstellten , in nach voll zieh barer Weise . PD Dr. A.___ legte sodann in nachvollziehbarer Weise

unter Hin weis auf die medizinische Fachliteratur dar, dass einerseits auf Grund des hori zontalen Verlauf s des vorliegenden Meniskushinterhornriss es

nicht auf eine trau matische Ursache , sondern auf eine degenerative Genese zu schliessen sei , und dass andererseits auf Grund des Unfallmechanismus davon auszugehen sei, dass dieser keine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss beinhaltet habe , sondern zu einer Kontusion des Knies geführt habe. Der Unfallmechanismus sei daher nicht geeignet gewesen , den vorliegenden Meniskushinterhornriss zu ver ursachen . PD Dr. A.___ begründete alsdann in nachvollziehbarer Weise, weshalb auf Grund des Unfallmechanismus, des klinischen Befundes und der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der kleine horizontale mediale

Meniskushinterhorn riss

nicht durch das versicherte Unfall ereignis verursacht worden sei , sondern auf ein degeneratives Geschehen zurück zuführen sei. 5.3

D ie Beurteilung en durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 5.4

Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführer in , wenn sie geltend machen will, dass auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden könne (vorstehend E. 2.2). Denn PD Dr. A.___ legte in seinem Aktengutachten unter Hinweis auf die massgebende medizinische Fachliteratur in nachvollziehbarer Weise dar, dass der horizontale Verlauf des Meniskushinter hornrisses nicht auf eine traumatische Ursache , sondern auf eine degenerative Genese hindeute, und dass das Unfallgeschehen beziehungsweise der Unfallme chanismus nicht auf ein Geschehen schliessen liessen , wie beispielsweise eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss ,

welches geeignet gewesen wäre, den vorliegenden Men iskushinterhornriss zu erklären . 5.5

In Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. Z.___ , einem Kreisarzt der Beschwer degegnerin, und durch PD Dr. A.___ , einem Arzt der Abteilung Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versi che rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Anlass zu solchen Zwe ifeln besteht hier jedoch nicht, da sich die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___

und PD Dr. D.___

nicht hinreichend mit der Frage nach der Kausalität des Meniskusschadens beziehungsweise des Meniskushinterhornrisses im Bereich des rechten Kniege lenks der Beschwerdeführerin befasst haben. Aus diesem Grund vermögen es deren Beurteilungen nicht, die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

in Zweifel zu ziehen . Auf die Aktengutach ten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

kann vorliegend daher abgestellt werden .

6 . 6 .1

Gestützt auf die nachvollziehbare n und schlüssige n Beur tei lung en

von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniege lenks der Beschwerdeführerin nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 1. April 2017 verursacht wurden , und dass sie nicht auf eine traumatische Ursache, son dern auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sind .

6. 2

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis mit überwiegend er

Wahrscheinlichkeit nichts änder te n, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6 .3

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E.; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beur tei lung en

durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin im Sinne eines Meniskushinterhornrisses und einer Chondropathie nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 1. April 2017 verursacht wurde. Vielmehr handelte sich bei der Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Knie gelenks um einen zuvor stummen Vorzustand, welcher durch den versicherten Unfall lediglich vorübergehend während einiger weniger Wochen aktiviert wor den ist , ohne dass es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen wäre. Demzufolge ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den Gesundheitsscha den im Bereich des rechten Knies am 1 7. August 2017 der Status quo sine erreicht war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stellt das versicherte Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin daher auch keine Teilur sache mehr dar . 7. 7.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 UVG etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 7.2

Gemäss dem Wortlaut der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden revidierten Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG besteht bei Vorliegen einer Listenverletzung eine Leistungspflicht nur dann, soweit die Körperschädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei dürfte «vorwiegend» wohl analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG mit mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursa chen zu verstehen sein ( André Nabold , in: Marc Hürzeler , Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Unfall versicherung , Bern 2018, Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler , Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 26 ff., S. 34). Demnach dürfte eine Leistungspflicht des Unfallversicherers grundsätzlich im Sinne einer gesetzliche n Vermutung bereits dann gegeben sein , wenn eine der aufgeführten Listenverletzungen diagnostiziert wurde . Der von Gesetzes wegen vermutete Leistungsanspruch der versicherten Person bei Vorlie gen einer der Listendiagnosen kann vom Unfallversicherer jedoch umgestossen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Kör perschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Hüsler , a.a.O. S. 33). 7.3

Mit «Abnützung oder Erkrankung» dürfte der Gesetzgeber das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint haben . Eine Leistungspflicht

der Unfallversiche rung für eine Listenverletzung setzt e damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem

Trauma im medizinischen Sinn beruht e (vgl. Nabold , a.a.O., N 45) .

Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 UVG, welcher nunmehr bereits bei einer vorwiegenden Verursachung durch Abnützung oder Erkrankung eine Leistungs pflicht ausschliesst, dürfte an der zu der bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestan denen Bestimmung von a Art . 9 Abs. 2 UVV

ergangenen Rechtsprechung , wonach eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bereits dann bestand , wenn eine Listenverletzung nur teilweise durch einen äusseren Faktor verursacht wurde (vgl. BGE 123 V 43) ,

daher nicht festgehalten werden (vgl. Nabold , a.a.O., N 46). 7.4

Bis anhin hat die Rechtsprechung indes noch nicht entschieden, ob die Neurege lung des Leistungsanspruchs bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden revidierten Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG Auswirkungen auf diejenigen Fälle hat, welche sowohl die Voraussetzungen eines Unfalles als auch einer Listenverletzung erfüllen (vgl. Hüsler , a.a.O., S. 35). Diese Frage bezi ehungsweise die Frage nach einer

Leistungspflicht des Unfallver sicherers gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in den jenigen

Fällen, in welchen sowohl die Unfallkausalität einer Listenverletzung als auch eine vorwiegend auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen de Ursache zu verneinen wäre , wenn mit hin die Listenkrankheit durch ein anderes Trauma als das versicherte Unfallereig nis verursacht worden wäre , kann vorliegend jedoch offenbleiben. 7.5

Denn v orliegend ist , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.1 ), gest ützt auf die nachvollziehbaren Beur tei lungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ mit über wiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen , dass die Gesundheits beein trächtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin weder durch das versicherte Unfallereignis vom 1 1. April 2017 noch durch ein anderes Trauma verursach t wurden , sondern auf ein degeneratives Geschehen zurückzu führen sind. Demnach steht gestützt auf die Beur tei lungen durch Dr. Z.___ und durch PD Dr. A.___ fest, dass der Meniskushinterhornriss im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen ist. 7.6

Unter diesen Umständen wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin selbst dann zu verneinen, wenn diese Frage nicht nur nach den für Unfallfolgen geltenden Regeln ,

sondern zusätzlich auch nach den für unfallähnliche Körper schädigungen geltenden Bestimmung en

zu beurteilen wäre . Demzufolge kann vorliegend die Frage, ob die revidierte Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG auf den vorliegend en Sachverhalt anzuwenden ist, offenbleiben. 8 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 2) eine Leistungspflicht für die ab dem 1 7. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin verneinte und auf diesen Zeitpunkt hin die vorüber gehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskos ten) einstellte . Denn einerseits steht nach Gesagtem (vorstehend E. 6.1 ) fest, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt b ezüglich des versicherten Unfallereignisses vom 1 1. April 2017 der Status quo sine vel ante e rreicht wurde. Andererseits ist, wie erwähnt (vorstehend E. 7.5 ) ,

vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin auf ein degeneratives Geschehen und damit vorwiegend auf eine Abnützung oder eine Erkrankung ( im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ) zurückzuführen sind.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz