opencaselaw.ch

UV.2017.00266

Nichteintreten auf Rückfall/Spätfolgen-Anspruchsgesuch bestätigt. Kniebeschwerden waren wegen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges rechtskräftig als nicht mehr unfallbedingt beurteilt worden. Ein Rückfall ist daher nicht möglich. (BGE 8C_382/2018)

Zürich SozVersG · 2018-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, war ab 1. Mai 1981 beim Y.___ als Pflegeassistentin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 9. Januar 2011 wurde sie von einer Frau aus einem Bus gezerrt, worauf sie zu Boden stürzte (Urk. 10/A1) . Hierbei zog sie sich eine intraligamentäre Patellaquerfraktur am rechten Knie und eine Kontusion am linken Knie zu (Urk. 10/M3) . Am 3. April 2012 wurde sie von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am rechten Knie operiert (arthroskopische mediale Teilmeniskektomie Vorderhorn, Resektion Plica mediopatellaris sowie Plica infrapatellaris ; Urk. 10/M32 ). Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arzt berichte und ein Gutachten von

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, spez. Rheumaerkrankungen , vom 2 8. Juli 2012 ein (Urk. 10/M43). Mit Ver fügung vom 3. September 2012 stellte die AXA fest, die aktuell geltend ge mach ten Kniebeschwerden rechts stünden nicht mehr überwiegend wahr schein lich in kausalem Z usammenhang mit dem Unfall vom 19. Januar 2011, weshalb die Leis tungen rückwirkend per 31. Juli 2012 eingestellt würden ; man gels natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schmerzsyndrom be ziehungs weise dem nicht bestätigten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS [ Compl ex regional pain syndrome] ) und dem Unfall könnten die ver ordneten Medi ka mente nicht übernommen werden (Urk. 10/A85) . Dagegen erho ben die Ver si cherte (Urk. 10/A87) und ihr Krankenversicherer (Urk. 10/A90) Ein sprache ,

l etzte rer zog sie in der Folge zurück (Urk. 10/A94) . Mit Einsprache e ntscheid vom 4. Juni 2013 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 10/A106). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfah ren Nr. UV.2013.00167 mit Urteil vom 31. Oktober 2014 ab (Urk. 10/A114 S. 9). Auch die hier gegen beim Bundesgericht erhobene Be schwerde wurde abgewiesen (Urteil des Bundes ge richts 8C_896/2014 vom 28. September 2015; Urk.10/A128). 1.2

Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Versicherte der AXA unter Hin weis auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des B.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/A113) mit, dass bei ihr ein Rückfall respektive eine Spätfolge eingetreten sei und sie hierzu von der AXA eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 10/A129). Die AXA stellte sich dagegen mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf den Stand punkt, es sei ausgeschlossen, dass das nach dem 31.  Juli 2012 andauernde Be schwerde bild am rechten Knie als Rückfall oder Spätfolge beurteilt werde, da bereits letzt instanzlich und ab schliessend entschieden worden sei, dass es nicht mehr unfall kausal sei. Sie sehe daher keine Möglichkeit und Veranlassung, über die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden eine weitere Verfügung zu erlassen (Urk. 10/A130). Die Versicherte verlangte mit Schreiben vom 18. De zember 2015 und vom 9. Feb ruar 2016 erneut den Erlass einer anfecht baren Verfügung (Urk. 10/A131-132), woraufhin die AXA mit Schreiben vom 16. Feb ruar 2016 den Erlass einer weiteren Verfügung zur Frage der Unfallkausalität der Beschwer den im Bereich des rechten Knies wiederum ablehnte (Urk. 10/A133).

Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Versicherte beim Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich eine Rechtsverwei gerungs beschwerde gegen die AXA ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Ver fügung darüber zu erlassen, ob bei ihr ein Rück fall/eine Spätfolge aufge treten sei (Urk. 10/137b S. 3). Mit Urteil vom 30. September 2016 wurde die Be schwerde gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, un verzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Ver fahren Nr. UV.2016.00074; Urk. 10/A137b S. 11). 1.3

Die AXA erliess daraufhin am 7. Februar 2017 eine Verfügung, womit sie auf das Begehren der Versicherten um Aus richtung von Versicherungsleistungen vom 19. November 2015 nicht eintrat (Urk. 10/A143 S. 4). Da gegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 3. März 2017 Einsprache (Urk. 10/A145), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 16. November 2017 abwies (Urk. 2 S. 5). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2017 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab dem 10. Juni 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 be ziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier strittigen Leistungen betreffen allfällige Rückfall-/Spätfolgen zum Unfall

vom 19. Januar 2011. Dieser hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, sodann wurden die strittigen Rückfalls- beziehungsweise Spätfolgeleistungen am 19. November 2015 gemeldet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten ge währt (Abs. 1).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.2.2

Unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bil det das Vorliegen eines natürlichen und (kumulativ) adäquaten Kausalzu sam menhanges zwischen vorhandener Schädigung und versichertem Unfall ereignis (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt für alle in Betracht fal lenden Ansprüche, namentlich für die Heilbehandlung ( Art. 10 Abs. 1 UVG ), das Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG ), eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) und eine Integri tätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ). Fehlt es an einem rechts erheblichen Kausalzu sam menhang, trifft den Unfallversicherer für diese A n sprüche keine Leistungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2011 vom 30. März 2012 E. 2.1).

Bei Rückfällen und Spätfolgen gilt, diese schliessen sich begrifflich an ein beste hendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.2.3

Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt - vor be hältlich der prozessualen Revision ( wegen Entdeckung erheblicher neuer Tat sachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C_93/2007] ) oder der Wiedererwägung ( wegen z weifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 ATSG; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2 [8C_1012/2008] ) - zur Ablehnung sämt licher künf tiger Leistungsbegehren auf grund dieses Leidens; dies gilt auch hin sichtlich gel tend gemachter Rückfälle o der Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt der ersten leistungsabweisenden Verfügung eine massiv einschränkende Be schwerde symp tomatik im rechten Bein beklagt, insbesondere belastungsab hängige chro nische Knieschmerzen mit Schwellungsneigung, als festgestellt worden sei, dass zwischen den geklagten Symptomen und dem Unfallereignis kein Kausal zusam menhang mehr bestehe. Es sei nicht vorge bracht worden, dass zusätzliche Schmerzen oder Beeinträchtigungen aufgetreten seien oder sich der Charakter respektive die Lokalität des Problems irgendwie ge ändert habe. Seit der Beurtei lung durch das Bundesgericht hätten sich die massgebenden Verhältnisse im Kern nicht verändert. Es stehe fest, dass es dieselbe gesundheitliche Störung sei, über die neu befunden werden solle. Bei der gutachterlichen Einschätzung des B.___ handle es sich um eine abweichende diagnostische Zuordnung der bereits früher erhobenen Befunde und geklagten Symptome. Es könne daher weder aufgrund eines Rückfalls noch aufgrund einer Spätfolge eine neue Leistungsprüfung erfol gen. Im Dispositiv der Verfügung vom 3. September 2012 sei zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass der natürliche Kausalzusam menhang zwischen dem Schmerzsyndrom beziehungsweise dem nicht be stätigten CRPS und dem Ereignis vom 19. Januar 2011 abgelehnt werde. Der Umstand, dass die über den Einstel lungszeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden von den zuständigen Gerichten als unfallfremd beurteilt worden seien, führe zu einer Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren betreffend dieselbe Proble matik. Und auch für die Prüfung von Rückfällen und Spätfolgen bleibe kein Raum. Es liege diesbezüglich eine res iudicata vor, weshalb eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht mehr zulässig sei (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, die Beschwerdegegnerin sei mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00074 vom 30. September 2016 dazu verpflichtet worden, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Die Be schwer degegnerin habe dies auch gemacht, sie habe nur ihre Verfügung vom 7. Februar 2017 fälschlicherweise als Nichteintretensentscheid bezeichnet. In haltlich habe sie entschieden, dass keine Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 vorliegen würden. Es würden sich daher keine Eintretensfragen stellen, sondern strittig sei, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden habe, dass bei ihr weder ein Rückfall noch eine Spätfolge vorliege. Die Ansicht der Be schwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, sei falsch. Dr. A.___ habe keinerlei Hinweise finden können, welche auf ein CRPS hindeuten würden und habe keinerlei Einschränkungen von Seiten des Knies festgestellt. Die geklagten Schmerzen seien nicht objektivierbar gewesen. Auch habe sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit be scheinigt. Demgegen über hätten die Gut achter des B.___ ganz andere Befunde erhoben und eine eingeschränkte Beweg lichkeit, Belastbarkeit sowie Geh fähigkeit festgestellt, mit hin nicht nur dieselben Befunde anders beurteilt. Die Aus füh rungen des B.___, dass anlässlich der Begut achtung von Dr. A.___ die Symptome eines CRPS nicht vorhanden gewesen seien, sondern diese sich mit der Zeit entwickelt und später manifestiert hätten, würden einleuchten. Die günstige Prognose von Dr. A.___ sei durch den Ver lauf widerlegt. Sie, die Be schwerdeführerin, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, benötige zur Fortbewegung heute einen Rollstuhl und erhalte seit dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente von der Invaliden ver sicherung. Das Sozialversicherungs gericht habe im Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 sodann richtig erkannt, dass sich die (Prüfung der) Frage der Kausalität bezüglich des CRPS erübrige, da dieses nicht vorhanden gewesen sei. Die nunmehr vorliegende Funk tionseinschränkung des rechten Beines sei kla rerweise auf den Unfall vom 19. Januar 2011 zurückzuführen. Die B.___-Gutachter hätten den Unfall als Aus löser für diese Funktionsstörung betrachtet. Es lägen klarer weise ein Rückfall beziehungsweise Spätfolgen (CRPS, neuro pathische Schmer zen, spastisches Gangbild) zum Unfall vom 19. Januar 2011 vor, welche an lässlich der B.___-Begutachtung am 10. Juni 2014 festgestellt worden seien, weshalb die Beschwer degegnerin ab diesem Zeitpunkt wieder die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

2.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdegegnerin mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00074 vom 30. September 2016 nicht dazu verpflichtet, auf das Leistungsbegehren vom 19. November 2015 (Urk. 10/A129) einzutreten. Vielmehr wurde die Be schwerde gegnerin angewiesen, unverzüglich eine Verfügung zu diesem Leistungs begehren im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Urk. 10/A137b S. 11). In den Erwägungen wurde ausgeführt, soweit die Beschwerdegegnerin sich (in den formlosen Ant wortschreiben) auf den Standpunkt gestellt habe, dass der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig be urteilten Anspruch (im Sinne einer res iudicata) identisch sei, wäre auf das Begehren mit anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten gewesen. Soweit die Beschwerdegeg nerin weitere Versicherungsleistungen aufgrund eines Rückfalls respektive von Spätfolgen verneint habe , wäre erst recht eine Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen gewesen (E. 3.3.2). Nachdem die Beschwer deführerin eine Verfügung mehrfach verlangt gehabt habe, hätte die Beschwer degegnerin einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Ver fügung erlassen müs sen, der die formellen Anforde run gen erfülle. Folglich habe die Beschwerdefüh rerin zu Recht eine Rechts ver weigerung gel tend gemacht (E. 3.4).

Die Anweisung des Gerichts lautete somit allein auf Erlass einer formellen Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG, sei es mit dem Inhalt eines Nichteintretensentscheid, sei es mit dem Inhalt der materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens betreffend Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011. 2.3.2

Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) respektive mit der diesem zu grunde liegen den Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 10/A143) auf ihr Leistungs be gehren vom 19. No vember 2015 (Urk. 10/A129) eingetreten, kann nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis der Verfügung vom 7. Februar 2017 unter dem Titel "Entscheid" unmissverständlich ausgeführt, dass auf das Begehren um Ausrichtung von Versicherungsleistun gen vom 19. No vem ber 2015 nicht eingetreten werde (Urk. 10/A143 Urk. S. 4). Dies wurde im Ein spracheentscheid vom 16. November 2017 mit der Abweisung der Einsprache bestätigt (Urk. 2 S. 5). Ein davon abweichender Ent scheid wurde nicht gefällt.

Darüber hinaus lässt auch die Begründung der Verfügung , wonach das Begehren mit dem bereits rechts kräftig beurteilten Anspruch identisch sei und die andau ernden Beschwerden von den zuständigen Gerichten als unfallfremd beurteilt worden seien, weshalb kein Raum für die Prüfung von Rückfällen oder Spätfolgen bleibe (Urk. 10/A143 S. 3), k eine Zweifel zu , dass es sich dabei um einen Nicht eintretensentscheid handelt. Daran ändert nichts, dass in der weiteren mit den Worten "Abgesehen davon" be gonnenen Begründung auch materiell-rechtliche Überlegungen zur Prüfung und Anerkennung eines Rück falles angestellt wurden, indem darauf hingewiesen wurde, dass nach der kon kreten Aktenlage nicht von einer Veränderung der massgebenden Ver hältnisse auszugehen sei. Auch am Ende der Begründung der Verfügung wurde als Schlussfolgerung festge halten, dass aus diesem Grund auf das Begehren auf Versicherungs leistungen nicht ein getreten werden könne ( Urk. 10/A143 S. 3).

In der Begründung des Einspracheentscheides sodann wurde erneut unmiss ver ständlich festgehalten, dass die Einsprechgegnerin zu Recht nicht auf die neuen Leistungsbegehren der Einsprecherin eingetreten sei, da unter den gege benen Umständen keine neue materielle Leistungsprüfung der bereits rechts kräftig beurteilten gesund heitlichen Beeinträchtigung erfolgen könne (Urk. 2 S. 5). 2.3.3

Zu prüfen ist in diesem Verfahren somit allein, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin bezüglich Spätfolgen/Rück fall zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 3. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 19. Januar 2011 erbrachten ge setzlichen Leistungen gemäss dem UVG (Taggelder und Heilbehandlung) per Ende Juli 2012 eingestellt (Urk. 10/A85). Die Beschwerdegegnerin hatte den natür lichen und adäquaten Kausal zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 19. Januar 2011 bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt. Die Ein stellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung des Wegfalles des natür lichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den danach noch ge klagten Restbeschwerden, da diese nicht mehr objektivierbar seien und na ment lich die gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS I nicht habe bestätigt wer den können (Urk. 10/A85 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013, der diese Verfügung mit derselben Begründung bestätigte, wurde zudem festge hal ten, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den (be haupteten) CRPS-Be schwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 habe nie vorgelegen (Urk. 10/A106 S. 6).

Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 und hielt fest, zusammenfassend habe die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Knie be schwerden und dem Unfall vom 19. Januar 2011 über den 31. Juli 2012 hinaus zu Recht verneint (Urk. 10/A114 S. 8).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen mit Urteil 8C_896/2014 vom 28. September 2015 ab (Urk. 10/A128 S. 8). Es hielt fest, es sei strittig, ob zwischen dem Unfall der Versicherten vom 19. Januar 2011 und ihren Knie be schwerden rechts ab 31. Juli 2012 ein natürlicher Kausalzusammenhang be stehe (E. 3). Bei den von der Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht ins Ver fahren einge brachten Beweis mitteln, namentlich dem B.___-Gutachten vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/A113), handle es sich um unechte Noven, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (E. 4). Mit den ärztlichen Berichten sei das Vor liegen eines CRPS nicht überwiegend wahr schein lich erstellt. Es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vom 28. Juli 2012) zudem davon auszu gehen, dass aufgrund der dort festgehaltenen Befunde weder eine Behandlungsbe dürftigkeit noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Integritätseinbusse resultiere. Es sei daher auch der Fallabschluss per 31. Juli 2012 rechtens (E. 5). Eine Leistungs pflicht für all fällige psy chische Beschwerden entfalle zudem mangels eines adä quaten Kau salzusam men hanges (E. 6; Urk. 10/A128 S. 3 ff.). 3.2 3.2.1

Mit diesen Entscheiden wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 19. Januar 2011 für die Zeit ab dem 1. August 2012 rechtskräftig verneint. Es wurde mithin vom Wegfall unfallbedingter Ursachen der Kniebeschwerden bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) per 1. August 2012 ausgegangen. Dies führt rechtsprechungs ge mäss zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungs begehren aufgrund des Lei dens am rechten Knie, was auch hinsichtlich Anspruchsbegehren für geltend gemachte Rückfälle und Spätfolgen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.), wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat.

Dabei ist nicht relevant, ob sich das Leiden der Beschwerdegegnerin am rechten Knie seit dem 1. August 2012 erheblich verschlechtert hat und welche Diagnose diesbezüglich die nachbehandelnden Ärzte stellten. Denn mit rechtskräftig fest gestelltem Wegfall der Kausalität der Kniebeschwerden per 1. August 2012 fällt die Unfallkausalität (der ab diesem Zeitpunkt geltend gemachten Kniebe schwer den rechts), welche Leistungsvoraussetzung für einen Rückfall respektive für Spätfolgen bildet, gänzlich ausser Betracht.

Nichts ändert daran - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -, dass im Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 erklärt wurde, es sei überwiegend wahr scheinlich, dass ein CRPS nicht vorhanden gewesen sei, und die Frage der Kausalität erübrige sich bezüglich dieser Diagnose (Urk. 10/A114 S. 8). Denn erst nach dem 31. Juli 2012 diagnostizierte Leiden des rechten Knies, auch jenes einer CRPS, können nach dem Gesagten jedenfalls nicht mehr als un fallbedingt quali fiziert werden. 3.2.2

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal diese hauptsächlich die hier nicht zu behandelnde materiell-rechtliche Anspruchsprüfung der geltend gemachten Rückfall-/Spätfol genbeschwerden betreffen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Leistungsbegehren der Beschwerde füh rerin vom 19. November 2015 betreffend Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 be ziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier strittigen Leistungen betreffen allfällige Rückfall-/Spätfolgen zum Unfall

vom 19. Januar 2011. Dieser hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, sodann wurden die strittigen Rückfalls- beziehungsweise Spätfolgeleistungen am 19. November 2015 gemeldet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Versicherte der AXA unter Hin weis auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des B.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/A113) mit, dass bei ihr ein Rückfall respektive eine Spätfolge eingetreten sei und sie hierzu von der AXA eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 10/A129). Die AXA stellte sich dagegen mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf den Stand punkt, es sei ausgeschlossen, dass das nach dem 31.  Juli 2012 andauernde Be schwerde bild am rechten Knie als Rückfall oder Spätfolge beurteilt werde, da bereits letzt instanzlich und ab schliessend entschieden worden sei, dass es nicht mehr unfall kausal sei. Sie sehe daher keine Möglichkeit und Veranlassung, über die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden eine weitere Verfügung zu erlassen (Urk. 10/A130). Die Versicherte verlangte mit Schreiben vom 18. De zember 2015 und vom 9. Feb ruar 2016 erneut den Erlass einer anfecht baren Verfügung (Urk. 10/A131-132), woraufhin die AXA mit Schreiben vom 16. Feb ruar 2016 den Erlass einer weiteren Verfügung zur Frage der Unfallkausalität der Beschwer den im Bereich des rechten Knies wiederum ablehnte (Urk. 10/A133).

Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Versicherte beim Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich eine Rechtsverwei gerungs beschwerde gegen die AXA ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Ver fügung darüber zu erlassen, ob bei ihr ein Rück fall/eine Spätfolge aufge treten sei (Urk. 10/137b S. 3). Mit Urteil vom 30. September 2016 wurde die Be schwerde gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, un verzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Ver fahren Nr. UV.2016.00074; Urk. 10/A137b S. 11).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten ge währt (Abs. 1).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bil det das Vorliegen eines natürlichen und (kumulativ) adäquaten Kausalzu sam menhanges zwischen vorhandener Schädigung und versichertem Unfall ereignis (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt für alle in Betracht fal lenden Ansprüche, namentlich für die Heilbehandlung ( Art. 10 Abs. 1 UVG ), das Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG ), eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) und eine Integri tätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ). Fehlt es an einem rechts erheblichen Kausalzu sam menhang, trifft den Unfallversicherer für diese A n sprüche keine Leistungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2011 vom 30. März 2012 E. 2.1).

Bei Rückfällen und Spätfolgen gilt, diese schliessen sich begrifflich an ein beste hendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

E. 1.2.3 Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt - vor be hältlich der prozessualen Revision ( wegen Entdeckung erheblicher neuer Tat sachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C_93/2007] ) oder der Wiedererwägung ( wegen z weifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs.

E. 1.3 Die AXA erliess daraufhin am 7. Februar 2017 eine Verfügung, womit sie auf das Begehren der Versicherten um Aus richtung von Versicherungsleistungen vom 19. November 2015 nicht eintrat (Urk. 10/A143 S. 4). Da gegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 3. März 2017 Einsprache (Urk. 10/A145), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 16. November 2017 abwies (Urk. 2 S. 5).

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt der ersten leistungsabweisenden Verfügung eine massiv einschränkende Be schwerde symp tomatik im rechten Bein beklagt, insbesondere belastungsab hängige chro nische Knieschmerzen mit Schwellungsneigung, als festgestellt worden sei, dass zwischen den geklagten Symptomen und dem Unfallereignis kein Kausal zusam menhang mehr bestehe. Es sei nicht vorge bracht worden, dass zusätzliche Schmerzen oder Beeinträchtigungen aufgetreten seien oder sich der Charakter respektive die Lokalität des Problems irgendwie ge ändert habe. Seit der Beurtei lung durch das Bundesgericht hätten sich die massgebenden Verhältnisse im Kern nicht verändert. Es stehe fest, dass es dieselbe gesundheitliche Störung sei, über die neu befunden werden solle. Bei der gutachterlichen Einschätzung des B.___ handle es sich um eine abweichende diagnostische Zuordnung der bereits früher erhobenen Befunde und geklagten Symptome. Es könne daher weder aufgrund eines Rückfalls noch aufgrund einer Spätfolge eine neue Leistungsprüfung erfol gen. Im Dispositiv der Verfügung vom 3. September 2012 sei zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass der natürliche Kausalzusam menhang zwischen dem Schmerzsyndrom beziehungsweise dem nicht be stätigten CRPS und dem Ereignis vom 19. Januar 2011 abgelehnt werde. Der Umstand, dass die über den Einstel lungszeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden von den zuständigen Gerichten als unfallfremd beurteilt worden seien, führe zu einer Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren betreffend dieselbe Proble matik. Und auch für die Prüfung von Rückfällen und Spätfolgen bleibe kein Raum. Es liege diesbezüglich eine res iudicata vor, weshalb eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht mehr zulässig sei (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, die Beschwerdegegnerin sei mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00074 vom 30. September 2016 dazu verpflichtet worden, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Die Be schwer degegnerin habe dies auch gemacht, sie habe nur ihre Verfügung vom 7. Februar 2017 fälschlicherweise als Nichteintretensentscheid bezeichnet. In haltlich habe sie entschieden, dass keine Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 vorliegen würden. Es würden sich daher keine Eintretensfragen stellen, sondern strittig sei, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden habe, dass bei ihr weder ein Rückfall noch eine Spätfolge vorliege. Die Ansicht der Be schwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, sei falsch. Dr. A.___ habe keinerlei Hinweise finden können, welche auf ein CRPS hindeuten würden und habe keinerlei Einschränkungen von Seiten des Knies festgestellt. Die geklagten Schmerzen seien nicht objektivierbar gewesen. Auch habe sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit be scheinigt. Demgegen über hätten die Gut achter des B.___ ganz andere Befunde erhoben und eine eingeschränkte Beweg lichkeit, Belastbarkeit sowie Geh fähigkeit festgestellt, mit hin nicht nur dieselben Befunde anders beurteilt. Die Aus füh rungen des B.___, dass anlässlich der Begut achtung von Dr. A.___ die Symptome eines CRPS nicht vorhanden gewesen seien, sondern diese sich mit der Zeit entwickelt und später manifestiert hätten, würden einleuchten. Die günstige Prognose von Dr. A.___ sei durch den Ver lauf widerlegt. Sie, die Be schwerdeführerin, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, benötige zur Fortbewegung heute einen Rollstuhl und erhalte seit dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente von der Invaliden ver sicherung. Das Sozialversicherungs gericht habe im Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 sodann richtig erkannt, dass sich die (Prüfung der) Frage der Kausalität bezüglich des CRPS erübrige, da dieses nicht vorhanden gewesen sei. Die nunmehr vorliegende Funk tionseinschränkung des rechten Beines sei kla rerweise auf den Unfall vom 19. Januar 2011 zurückzuführen. Die B.___-Gutachter hätten den Unfall als Aus löser für diese Funktionsstörung betrachtet. Es lägen klarer weise ein Rückfall beziehungsweise Spätfolgen (CRPS, neuro pathische Schmer zen, spastisches Gangbild) zum Unfall vom 19. Januar 2011 vor, welche an lässlich der B.___-Begutachtung am 10. Juni 2014 festgestellt worden seien, weshalb die Beschwer degegnerin ab diesem Zeitpunkt wieder die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 2 ff.).

E. 2.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdegegnerin mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00074 vom 30. September 2016 nicht dazu verpflichtet, auf das Leistungsbegehren vom 19. November 2015 (Urk. 10/A129) einzutreten. Vielmehr wurde die Be schwerde gegnerin angewiesen, unverzüglich eine Verfügung zu diesem Leistungs begehren im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Urk. 10/A137b S. 11). In den Erwägungen wurde ausgeführt, soweit die Beschwerdegegnerin sich (in den formlosen Ant wortschreiben) auf den Standpunkt gestellt habe, dass der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig be urteilten Anspruch (im Sinne einer res iudicata) identisch sei, wäre auf das Begehren mit anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten gewesen. Soweit die Beschwerdegeg nerin weitere Versicherungsleistungen aufgrund eines Rückfalls respektive von Spätfolgen verneint habe , wäre erst recht eine Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen gewesen (E. 3.3.2). Nachdem die Beschwer deführerin eine Verfügung mehrfach verlangt gehabt habe, hätte die Beschwer degegnerin einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Ver fügung erlassen müs sen, der die formellen Anforde run gen erfülle. Folglich habe die Beschwerdefüh rerin zu Recht eine Rechts ver weigerung gel tend gemacht (E. 3.4).

Die Anweisung des Gerichts lautete somit allein auf Erlass einer formellen Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG, sei es mit dem Inhalt eines Nichteintretensentscheid, sei es mit dem Inhalt der materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens betreffend Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011.

E. 2.3.2 Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) respektive mit der diesem zu grunde liegen den Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 10/A143) auf ihr Leistungs be gehren vom 19. No vember 2015 (Urk. 10/A129) eingetreten, kann nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis der Verfügung vom 7. Februar 2017 unter dem Titel "Entscheid" unmissverständlich ausgeführt, dass auf das Begehren um Ausrichtung von Versicherungsleistun gen vom 19. No vem ber 2015 nicht eingetreten werde (Urk. 10/A143 Urk. S. 4). Dies wurde im Ein spracheentscheid vom 16. November 2017 mit der Abweisung der Einsprache bestätigt (Urk. 2 S. 5). Ein davon abweichender Ent scheid wurde nicht gefällt.

Darüber hinaus lässt auch die Begründung der Verfügung , wonach das Begehren mit dem bereits rechts kräftig beurteilten Anspruch identisch sei und die andau ernden Beschwerden von den zuständigen Gerichten als unfallfremd beurteilt worden seien, weshalb kein Raum für die Prüfung von Rückfällen oder Spätfolgen bleibe (Urk. 10/A143 S. 3), k eine Zweifel zu , dass es sich dabei um einen Nicht eintretensentscheid handelt. Daran ändert nichts, dass in der weiteren mit den Worten "Abgesehen davon" be gonnenen Begründung auch materiell-rechtliche Überlegungen zur Prüfung und Anerkennung eines Rück falles angestellt wurden, indem darauf hingewiesen wurde, dass nach der kon kreten Aktenlage nicht von einer Veränderung der massgebenden Ver hältnisse auszugehen sei. Auch am Ende der Begründung der Verfügung wurde als Schlussfolgerung festge halten, dass aus diesem Grund auf das Begehren auf Versicherungs leistungen nicht ein getreten werden könne ( Urk. 10/A143 S. 3).

In der Begründung des Einspracheentscheides sodann wurde erneut unmiss ver ständlich festgehalten, dass die Einsprechgegnerin zu Recht nicht auf die neuen Leistungsbegehren der Einsprecherin eingetreten sei, da unter den gege benen Umständen keine neue materielle Leistungsprüfung der bereits rechts kräftig beurteilten gesund heitlichen Beeinträchtigung erfolgen könne (Urk. 2 S. 5).

E. 2.3.3 Zu prüfen ist in diesem Verfahren somit allein, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin bezüglich Spätfolgen/Rück fall zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 3. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 19. Januar 2011 erbrachten ge setzlichen Leistungen gemäss dem UVG (Taggelder und Heilbehandlung) per Ende Juli 2012 eingestellt (Urk. 10/A85). Die Beschwerdegegnerin hatte den natür lichen und adäquaten Kausal zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 19. Januar 2011 bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt. Die Ein stellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung des Wegfalles des natür lichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den danach noch ge klagten Restbeschwerden, da diese nicht mehr objektivierbar seien und na ment lich die gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS I nicht habe bestätigt wer den können (Urk. 10/A85 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013, der diese Verfügung mit derselben Begründung bestätigte, wurde zudem festge hal ten, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den (be haupteten) CRPS-Be schwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 habe nie vorgelegen (Urk. 10/A106 S. 6).

Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 und hielt fest, zusammenfassend habe die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Knie be schwerden und dem Unfall vom 19. Januar 2011 über den 31. Juli 2012 hinaus zu Recht verneint (Urk. 10/A114 S. 8).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen mit Urteil 8C_896/2014 vom 28. September 2015 ab (Urk. 10/A128 S. 8). Es hielt fest, es sei strittig, ob zwischen dem Unfall der Versicherten vom 19. Januar 2011 und ihren Knie be schwerden rechts ab 31. Juli 2012 ein natürlicher Kausalzusammenhang be stehe (E. 3). Bei den von der Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht ins Ver fahren einge brachten Beweis mitteln, namentlich dem B.___-Gutachten vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/A113), handle es sich um unechte Noven, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (E. 4). Mit den ärztlichen Berichten sei das Vor liegen eines CRPS nicht überwiegend wahr schein lich erstellt. Es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vom 28. Juli 2012) zudem davon auszu gehen, dass aufgrund der dort festgehaltenen Befunde weder eine Behandlungsbe dürftigkeit noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Integritätseinbusse resultiere. Es sei daher auch der Fallabschluss per 31. Juli 2012 rechtens (E. 5). Eine Leistungs pflicht für all fällige psy chische Beschwerden entfalle zudem mangels eines adä quaten Kau salzusam men hanges (E. 6; Urk. 10/A128 S. 3 ff.). 3.2 3.2.1

Mit diesen Entscheiden wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 19. Januar 2011 für die Zeit ab dem 1. August 2012 rechtskräftig verneint. Es wurde mithin vom Wegfall unfallbedingter Ursachen der Kniebeschwerden bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) per 1. August 2012 ausgegangen. Dies führt rechtsprechungs ge mäss zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungs begehren aufgrund des Lei dens am rechten Knie, was auch hinsichtlich Anspruchsbegehren für geltend gemachte Rückfälle und Spätfolgen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.), wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat.

Dabei ist nicht relevant, ob sich das Leiden der Beschwerdegegnerin am rechten Knie seit dem 1. August 2012 erheblich verschlechtert hat und welche Diagnose diesbezüglich die nachbehandelnden Ärzte stellten. Denn mit rechtskräftig fest gestelltem Wegfall der Kausalität der Kniebeschwerden per 1. August 2012 fällt die Unfallkausalität (der ab diesem Zeitpunkt geltend gemachten Kniebe schwer den rechts), welche Leistungsvoraussetzung für einen Rückfall respektive für Spätfolgen bildet, gänzlich ausser Betracht.

Nichts ändert daran - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -, dass im Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 erklärt wurde, es sei überwiegend wahr scheinlich, dass ein CRPS nicht vorhanden gewesen sei, und die Frage der Kausalität erübrige sich bezüglich dieser Diagnose (Urk. 10/A114 S. 8). Denn erst nach dem 31. Juli 2012 diagnostizierte Leiden des rechten Knies, auch jenes einer CRPS, können nach dem Gesagten jedenfalls nicht mehr als un fallbedingt quali fiziert werden. 3.2.2

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal diese hauptsächlich die hier nicht zu behandelnde materiell-rechtliche Anspruchsprüfung der geltend gemachten Rückfall-/Spätfol genbeschwerden betreffen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Leistungsbegehren der Beschwerde füh rerin vom 19. November 2015 betreffend Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00266 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, war ab 1. Mai 1981 beim Y.___ als Pflegeassistentin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 9. Januar 2011 wurde sie von einer Frau aus einem Bus gezerrt, worauf sie zu Boden stürzte (Urk. 10/A1) . Hierbei zog sie sich eine intraligamentäre Patellaquerfraktur am rechten Knie und eine Kontusion am linken Knie zu (Urk. 10/M3) . Am 3. April 2012 wurde sie von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am rechten Knie operiert (arthroskopische mediale Teilmeniskektomie Vorderhorn, Resektion Plica mediopatellaris sowie Plica infrapatellaris ; Urk. 10/M32 ). Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arzt berichte und ein Gutachten von

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, spez. Rheumaerkrankungen , vom 2 8. Juli 2012 ein (Urk. 10/M43). Mit Ver fügung vom 3. September 2012 stellte die AXA fest, die aktuell geltend ge mach ten Kniebeschwerden rechts stünden nicht mehr überwiegend wahr schein lich in kausalem Z usammenhang mit dem Unfall vom 19. Januar 2011, weshalb die Leis tungen rückwirkend per 31. Juli 2012 eingestellt würden ; man gels natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schmerzsyndrom be ziehungs weise dem nicht bestätigten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS [ Compl ex regional pain syndrome] ) und dem Unfall könnten die ver ordneten Medi ka mente nicht übernommen werden (Urk. 10/A85) . Dagegen erho ben die Ver si cherte (Urk. 10/A87) und ihr Krankenversicherer (Urk. 10/A90) Ein sprache ,

l etzte rer zog sie in der Folge zurück (Urk. 10/A94) . Mit Einsprache e ntscheid vom 4. Juni 2013 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 10/A106). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfah ren Nr. UV.2013.00167 mit Urteil vom 31. Oktober 2014 ab (Urk. 10/A114 S. 9). Auch die hier gegen beim Bundesgericht erhobene Be schwerde wurde abgewiesen (Urteil des Bundes ge richts 8C_896/2014 vom 28. September 2015; Urk.10/A128). 1.2

Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Versicherte der AXA unter Hin weis auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des B.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/A113) mit, dass bei ihr ein Rückfall respektive eine Spätfolge eingetreten sei und sie hierzu von der AXA eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 10/A129). Die AXA stellte sich dagegen mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf den Stand punkt, es sei ausgeschlossen, dass das nach dem 31.  Juli 2012 andauernde Be schwerde bild am rechten Knie als Rückfall oder Spätfolge beurteilt werde, da bereits letzt instanzlich und ab schliessend entschieden worden sei, dass es nicht mehr unfall kausal sei. Sie sehe daher keine Möglichkeit und Veranlassung, über die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden eine weitere Verfügung zu erlassen (Urk. 10/A130). Die Versicherte verlangte mit Schreiben vom 18. De zember 2015 und vom 9. Feb ruar 2016 erneut den Erlass einer anfecht baren Verfügung (Urk. 10/A131-132), woraufhin die AXA mit Schreiben vom 16. Feb ruar 2016 den Erlass einer weiteren Verfügung zur Frage der Unfallkausalität der Beschwer den im Bereich des rechten Knies wiederum ablehnte (Urk. 10/A133).

Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Versicherte beim Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich eine Rechtsverwei gerungs beschwerde gegen die AXA ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Ver fügung darüber zu erlassen, ob bei ihr ein Rück fall/eine Spätfolge aufge treten sei (Urk. 10/137b S. 3). Mit Urteil vom 30. September 2016 wurde die Be schwerde gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, un verzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Ver fahren Nr. UV.2016.00074; Urk. 10/A137b S. 11). 1.3

Die AXA erliess daraufhin am 7. Februar 2017 eine Verfügung, womit sie auf das Begehren der Versicherten um Aus richtung von Versicherungsleistungen vom 19. November 2015 nicht eintrat (Urk. 10/A143 S. 4). Da gegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 3. März 2017 Einsprache (Urk. 10/A145), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 16. November 2017 abwies (Urk. 2 S. 5). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2017 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab dem 10. Juni 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 be ziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier strittigen Leistungen betreffen allfällige Rückfall-/Spätfolgen zum Unfall

vom 19. Januar 2011. Dieser hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, sodann wurden die strittigen Rückfalls- beziehungsweise Spätfolgeleistungen am 19. November 2015 gemeldet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten ge währt (Abs. 1).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.2.2

Unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bil det das Vorliegen eines natürlichen und (kumulativ) adäquaten Kausalzu sam menhanges zwischen vorhandener Schädigung und versichertem Unfall ereignis (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt für alle in Betracht fal lenden Ansprüche, namentlich für die Heilbehandlung ( Art. 10 Abs. 1 UVG ), das Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG ), eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) und eine Integri tätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ). Fehlt es an einem rechts erheblichen Kausalzu sam menhang, trifft den Unfallversicherer für diese A n sprüche keine Leistungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2011 vom 30. März 2012 E. 2.1).

Bei Rückfällen und Spätfolgen gilt, diese schliessen sich begrifflich an ein beste hendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.2.3

Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt - vor be hältlich der prozessualen Revision ( wegen Entdeckung erheblicher neuer Tat sachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C_93/2007] ) oder der Wiedererwägung ( wegen z weifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 ATSG; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2 [8C_1012/2008] ) - zur Ablehnung sämt licher künf tiger Leistungsbegehren auf grund dieses Leidens; dies gilt auch hin sichtlich gel tend gemachter Rückfälle o der Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt der ersten leistungsabweisenden Verfügung eine massiv einschränkende Be schwerde symp tomatik im rechten Bein beklagt, insbesondere belastungsab hängige chro nische Knieschmerzen mit Schwellungsneigung, als festgestellt worden sei, dass zwischen den geklagten Symptomen und dem Unfallereignis kein Kausal zusam menhang mehr bestehe. Es sei nicht vorge bracht worden, dass zusätzliche Schmerzen oder Beeinträchtigungen aufgetreten seien oder sich der Charakter respektive die Lokalität des Problems irgendwie ge ändert habe. Seit der Beurtei lung durch das Bundesgericht hätten sich die massgebenden Verhältnisse im Kern nicht verändert. Es stehe fest, dass es dieselbe gesundheitliche Störung sei, über die neu befunden werden solle. Bei der gutachterlichen Einschätzung des B.___ handle es sich um eine abweichende diagnostische Zuordnung der bereits früher erhobenen Befunde und geklagten Symptome. Es könne daher weder aufgrund eines Rückfalls noch aufgrund einer Spätfolge eine neue Leistungsprüfung erfol gen. Im Dispositiv der Verfügung vom 3. September 2012 sei zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass der natürliche Kausalzusam menhang zwischen dem Schmerzsyndrom beziehungsweise dem nicht be stätigten CRPS und dem Ereignis vom 19. Januar 2011 abgelehnt werde. Der Umstand, dass die über den Einstel lungszeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden von den zuständigen Gerichten als unfallfremd beurteilt worden seien, führe zu einer Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren betreffend dieselbe Proble matik. Und auch für die Prüfung von Rückfällen und Spätfolgen bleibe kein Raum. Es liege diesbezüglich eine res iudicata vor, weshalb eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht mehr zulässig sei (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, die Beschwerdegegnerin sei mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00074 vom 30. September 2016 dazu verpflichtet worden, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Die Be schwer degegnerin habe dies auch gemacht, sie habe nur ihre Verfügung vom 7. Februar 2017 fälschlicherweise als Nichteintretensentscheid bezeichnet. In haltlich habe sie entschieden, dass keine Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 vorliegen würden. Es würden sich daher keine Eintretensfragen stellen, sondern strittig sei, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden habe, dass bei ihr weder ein Rückfall noch eine Spätfolge vorliege. Die Ansicht der Be schwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, sei falsch. Dr. A.___ habe keinerlei Hinweise finden können, welche auf ein CRPS hindeuten würden und habe keinerlei Einschränkungen von Seiten des Knies festgestellt. Die geklagten Schmerzen seien nicht objektivierbar gewesen. Auch habe sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit be scheinigt. Demgegen über hätten die Gut achter des B.___ ganz andere Befunde erhoben und eine eingeschränkte Beweg lichkeit, Belastbarkeit sowie Geh fähigkeit festgestellt, mit hin nicht nur dieselben Befunde anders beurteilt. Die Aus füh rungen des B.___, dass anlässlich der Begut achtung von Dr. A.___ die Symptome eines CRPS nicht vorhanden gewesen seien, sondern diese sich mit der Zeit entwickelt und später manifestiert hätten, würden einleuchten. Die günstige Prognose von Dr. A.___ sei durch den Ver lauf widerlegt. Sie, die Be schwerdeführerin, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, benötige zur Fortbewegung heute einen Rollstuhl und erhalte seit dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente von der Invaliden ver sicherung. Das Sozialversicherungs gericht habe im Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 sodann richtig erkannt, dass sich die (Prüfung der) Frage der Kausalität bezüglich des CRPS erübrige, da dieses nicht vorhanden gewesen sei. Die nunmehr vorliegende Funk tionseinschränkung des rechten Beines sei kla rerweise auf den Unfall vom 19. Januar 2011 zurückzuführen. Die B.___-Gutachter hätten den Unfall als Aus löser für diese Funktionsstörung betrachtet. Es lägen klarer weise ein Rückfall beziehungsweise Spätfolgen (CRPS, neuro pathische Schmer zen, spastisches Gangbild) zum Unfall vom 19. Januar 2011 vor, welche an lässlich der B.___-Begutachtung am 10. Juni 2014 festgestellt worden seien, weshalb die Beschwer degegnerin ab diesem Zeitpunkt wieder die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

2.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdegegnerin mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00074 vom 30. September 2016 nicht dazu verpflichtet, auf das Leistungsbegehren vom 19. November 2015 (Urk. 10/A129) einzutreten. Vielmehr wurde die Be schwerde gegnerin angewiesen, unverzüglich eine Verfügung zu diesem Leistungs begehren im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Urk. 10/A137b S. 11). In den Erwägungen wurde ausgeführt, soweit die Beschwerdegegnerin sich (in den formlosen Ant wortschreiben) auf den Standpunkt gestellt habe, dass der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig be urteilten Anspruch (im Sinne einer res iudicata) identisch sei, wäre auf das Begehren mit anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten gewesen. Soweit die Beschwerdegeg nerin weitere Versicherungsleistungen aufgrund eines Rückfalls respektive von Spätfolgen verneint habe , wäre erst recht eine Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen gewesen (E. 3.3.2). Nachdem die Beschwer deführerin eine Verfügung mehrfach verlangt gehabt habe, hätte die Beschwer degegnerin einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Ver fügung erlassen müs sen, der die formellen Anforde run gen erfülle. Folglich habe die Beschwerdefüh rerin zu Recht eine Rechts ver weigerung gel tend gemacht (E. 3.4).

Die Anweisung des Gerichts lautete somit allein auf Erlass einer formellen Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG, sei es mit dem Inhalt eines Nichteintretensentscheid, sei es mit dem Inhalt der materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens betreffend Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011. 2.3.2

Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) respektive mit der diesem zu grunde liegen den Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 10/A143) auf ihr Leistungs be gehren vom 19. No vember 2015 (Urk. 10/A129) eingetreten, kann nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis der Verfügung vom 7. Februar 2017 unter dem Titel "Entscheid" unmissverständlich ausgeführt, dass auf das Begehren um Ausrichtung von Versicherungsleistun gen vom 19. No vem ber 2015 nicht eingetreten werde (Urk. 10/A143 Urk. S. 4). Dies wurde im Ein spracheentscheid vom 16. November 2017 mit der Abweisung der Einsprache bestätigt (Urk. 2 S. 5). Ein davon abweichender Ent scheid wurde nicht gefällt.

Darüber hinaus lässt auch die Begründung der Verfügung , wonach das Begehren mit dem bereits rechts kräftig beurteilten Anspruch identisch sei und die andau ernden Beschwerden von den zuständigen Gerichten als unfallfremd beurteilt worden seien, weshalb kein Raum für die Prüfung von Rückfällen oder Spätfolgen bleibe (Urk. 10/A143 S. 3), k eine Zweifel zu , dass es sich dabei um einen Nicht eintretensentscheid handelt. Daran ändert nichts, dass in der weiteren mit den Worten "Abgesehen davon" be gonnenen Begründung auch materiell-rechtliche Überlegungen zur Prüfung und Anerkennung eines Rück falles angestellt wurden, indem darauf hingewiesen wurde, dass nach der kon kreten Aktenlage nicht von einer Veränderung der massgebenden Ver hältnisse auszugehen sei. Auch am Ende der Begründung der Verfügung wurde als Schlussfolgerung festge halten, dass aus diesem Grund auf das Begehren auf Versicherungs leistungen nicht ein getreten werden könne ( Urk. 10/A143 S. 3).

In der Begründung des Einspracheentscheides sodann wurde erneut unmiss ver ständlich festgehalten, dass die Einsprechgegnerin zu Recht nicht auf die neuen Leistungsbegehren der Einsprecherin eingetreten sei, da unter den gege benen Umständen keine neue materielle Leistungsprüfung der bereits rechts kräftig beurteilten gesund heitlichen Beeinträchtigung erfolgen könne (Urk. 2 S. 5). 2.3.3

Zu prüfen ist in diesem Verfahren somit allein, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin bezüglich Spätfolgen/Rück fall zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 3. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 19. Januar 2011 erbrachten ge setzlichen Leistungen gemäss dem UVG (Taggelder und Heilbehandlung) per Ende Juli 2012 eingestellt (Urk. 10/A85). Die Beschwerdegegnerin hatte den natür lichen und adäquaten Kausal zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 19. Januar 2011 bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt. Die Ein stellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung des Wegfalles des natür lichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den danach noch ge klagten Restbeschwerden, da diese nicht mehr objektivierbar seien und na ment lich die gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS I nicht habe bestätigt wer den können (Urk. 10/A85 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013, der diese Verfügung mit derselben Begründung bestätigte, wurde zudem festge hal ten, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den (be haupteten) CRPS-Be schwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 habe nie vorgelegen (Urk. 10/A106 S. 6).

Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 und hielt fest, zusammenfassend habe die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Knie be schwerden und dem Unfall vom 19. Januar 2011 über den 31. Juli 2012 hinaus zu Recht verneint (Urk. 10/A114 S. 8).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen mit Urteil 8C_896/2014 vom 28. September 2015 ab (Urk. 10/A128 S. 8). Es hielt fest, es sei strittig, ob zwischen dem Unfall der Versicherten vom 19. Januar 2011 und ihren Knie be schwerden rechts ab 31. Juli 2012 ein natürlicher Kausalzusammenhang be stehe (E. 3). Bei den von der Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht ins Ver fahren einge brachten Beweis mitteln, namentlich dem B.___-Gutachten vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/A113), handle es sich um unechte Noven, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (E. 4). Mit den ärztlichen Berichten sei das Vor liegen eines CRPS nicht überwiegend wahr schein lich erstellt. Es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vom 28. Juli 2012) zudem davon auszu gehen, dass aufgrund der dort festgehaltenen Befunde weder eine Behandlungsbe dürftigkeit noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Integritätseinbusse resultiere. Es sei daher auch der Fallabschluss per 31. Juli 2012 rechtens (E. 5). Eine Leistungs pflicht für all fällige psy chische Beschwerden entfalle zudem mangels eines adä quaten Kau salzusam men hanges (E. 6; Urk. 10/A128 S. 3 ff.). 3.2 3.2.1

Mit diesen Entscheiden wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 19. Januar 2011 für die Zeit ab dem 1. August 2012 rechtskräftig verneint. Es wurde mithin vom Wegfall unfallbedingter Ursachen der Kniebeschwerden bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) per 1. August 2012 ausgegangen. Dies führt rechtsprechungs ge mäss zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungs begehren aufgrund des Lei dens am rechten Knie, was auch hinsichtlich Anspruchsbegehren für geltend gemachte Rückfälle und Spätfolgen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.), wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat.

Dabei ist nicht relevant, ob sich das Leiden der Beschwerdegegnerin am rechten Knie seit dem 1. August 2012 erheblich verschlechtert hat und welche Diagnose diesbezüglich die nachbehandelnden Ärzte stellten. Denn mit rechtskräftig fest gestelltem Wegfall der Kausalität der Kniebeschwerden per 1. August 2012 fällt die Unfallkausalität (der ab diesem Zeitpunkt geltend gemachten Kniebe schwer den rechts), welche Leistungsvoraussetzung für einen Rückfall respektive für Spätfolgen bildet, gänzlich ausser Betracht.

Nichts ändert daran - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -, dass im Urteil UV.2013.00167 vom 31. Oktober 2014 erklärt wurde, es sei überwiegend wahr scheinlich, dass ein CRPS nicht vorhanden gewesen sei, und die Frage der Kausalität erübrige sich bezüglich dieser Diagnose (Urk. 10/A114 S. 8). Denn erst nach dem 31. Juli 2012 diagnostizierte Leiden des rechten Knies, auch jenes einer CRPS, können nach dem Gesagten jedenfalls nicht mehr als un fallbedingt quali fiziert werden. 3.2.2

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal diese hauptsächlich die hier nicht zu behandelnde materiell-rechtliche Anspruchsprüfung der geltend gemachten Rückfall-/Spätfol genbeschwerden betreffen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ist somit auf das Leistungsbegehren der Beschwerde füh rerin vom 19. November 2015 betreffend Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann