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UV.2013.00167

UVG; Abweisung, Streitgegenstand, natürliche Kausalität (BGE 8C_896/2014)

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___ zog sich am 1 9. Januar 2011 bei eine m Sturz

aus einem Bus eine Patellaquerfraktur am rechten und eine Kontusion am linken Knie zu. Die AXA Versicherungen AG, Winterthur, rich te te die gesetz lichen Leistungen aus und stellte sie mit Verfügung vom 3. September 2012 per 3 1. Juli 2012 mit der Begründung ein, der natürliche Kausalzusammenhang zwi schen

den Kniebeschwerden rechts und dem Unfall sei nicht mehr gegeben. Von Beginn weg am natürlichen Kausalzusammenhang mangle es zwischen d em diagnostizierten Schmerzsyndrom bzw. einem nicht bestätigten CRPS und de m Unfall ( Urk. 11/A85).

Die von der Versicherten erhobene Einsprache gegen die Verfügung wies die AXA mit E inspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ab ( Urk. 11/A106 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch die DAS Rechtsschutz- Versi cherungs -AG, lic . iur . Y.___ , mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde er heben und die Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids sowie die Ausrichtung einer Rente in der Höhe von 50 % ab 1. August 2012, eventualiter die Rückweisung der Sache an die AXA zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk.

1 S.

2). Die AXA schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Mit Eingabe vom 1 9. November 2013 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der Klinik A.___ vom 2 6. Juni

2013 einreichen ( Urk. 15,

16). Am 1 7. Dezem ber 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zum Bericht dahingehend Stellung, dass sie an ihrem Antrag festhalte ( Urk. 21).

Auf die Weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form eines Ein sprache ent scheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid de n

beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach ur teilsvoraus setz ung , wenn und insoweit kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungs gegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2

Mit Verfügung vom 3. September 2012 ( Urk. 11/A85) erliess die Beschwerde geg nerin folgendes Dispositiv:

„Gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial ver sicherungsrechts (ATSG) erlassen wir (…) folgende Verfügung: Die Leistung en der obligatorischen Unfallversicherung werden rückwirkend per 31.07.2012 ein g e stellt. Mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Schmerz syn drom bzw. dem n icht bestätigten CRPS und dem Ereignis vom 19.01.2011 können die in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente unfallbedingt nicht übernommen werden (…)“ .

Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, es seien weiterhin die ge setz lichen Leistungen zu erbringen (Urk. 11/A87 und

Urk. 11/A106).

Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschw erde Folgendes beantragen: „Es sei der

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2012 eine Invalidenrente im Umfang von 50 % zuzusprechen. Even tua liter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen und es seien wei tere Abklärungen durchzuführen.“ ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe sämtliche Versicherungsleistungen wegen fehlender bzw. wegge fall ener Unfallkausalität eingestellt. Sollte sich die Einstellung als nicht korrekt erweisen, müsse der Umfang der geschuldeten Versicherungsleistungen, na ment lich die Höhe einer allfälligen Invalidität erst durch sie festgesetzt werden. So weit die Beschwerde führ erin konkret die Zusprechung einer Invalidenrente bean trage, fehle über diese Leistungsart eine anfechtbare Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei ( Urk. 9 S. 5). 1.3

Über die Einstellung der Versicherungsleistungen „Heilbehandlung“ und „Tag geld“ per 3 1. Juli 2012 besteht Einigkeit, denn die Beschwerdeführerin lässt eine Rente ab 1. August 2012 beantragen. Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes mehr zu erwarten ist , und mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin.

Über die Rente hat die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich entschieden und i m Beschwerdeverfahren bringt sie sogar ausdrücklich vor, über die Rentenfrage sei noch nicht entschieden worden . Jedoch lässt sich aus der Begründung ihrer Verfügung, ihres Einsprache entscheid s und ihrer Beschwerdeantwort kein an derer Schluss ziehen, als dass sie der Ansicht ist, dass gar keine Versicher ungs leistungen mehr geschuldet sind. Sie verneint den natürlichen Kausalzusam men hang für die geklagten Beschwerden am rechte n Knie ab 3 1. Juli 201 2 und be treffend CRPS bzw. d as Schmerzsyndrom

von Be ginn weg. Für alle Leistungen aus UVG ist jedoch das Vorliegen der Kausalität zwischen den geklagten Be schwerden und dem Unfallereignis zwingende Vo raussetzung. Die Beschwerde geg nerin hat damit konkludent auch über die Rente entschieden.

Streitgegenstand und zu prüfen ist damit im Folgenden antragsgemäss , ob die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Rente hat. 2. 2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1mit Hinweisen). 2.2

Darüber hinaus setzt die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen ei nes Ge sundheitsschadens vora us, dass dieser in einem adäqua ten Kausalzusam men hang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102 f.) .

Bei objektiv ausge wiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebli che

Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3

Hat die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für Unfallfolgen zunächst aner kannt und regulär Taggelder ausgerichtet, so sind diese grundsätzlich so lange ge schuldet, bis die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erlangt ist oder bis eine Rente ausgerichtet wird ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Bestehen weiterhin Beschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit, kann das Unfalltaggeld nur dann eingestellt wer den, wenn der Unfallversicherer den Wegfall des zuvor anerkannten Kausal zusam men hangs zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweist ( Rumo-Jungo , in: Murer / Stauffer [Hrsg.] , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversi cherungs gesetz , 3. Auflage, Zürich 2003, S. 46 f.). Mit andere n Worten muss medizinisch hinreichend begründet sein, dass die Unfallursachen vollständig weggefallen sind und dass derjenige Gesundheit s zustand wieder erreicht ist, wie er vor dem Un fall bestand ( status quo ante), oder wie er sich auch ohne Unfall in der Zwischenzeit entwickelt hätte (Status quo sine).

Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Un fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.4

Ist die v ersicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung d er ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva lidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlu n g und die Tag geldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 1 9. Januar 2011 bis Ende September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Oktober 2011 zu 50 % und ab Dezem ber 2011 zu 70 % ar beitsfähig. Ab 1. Februar 2012 war sie als Pflege assi stentin aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % einsetzbar. Nach der Art h r os kopie vom 3. April 2012 war sie in ihrer angestammten Tätigkeit für einen Monat

zu 50 % in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt und innert eines weite ren Monats wurde ihr die Errei chung der vollen Arbeitsfähigkeit zugemutet (Urk.

11/M43 S. 54) . 3.1.2

Bildgebend wurde bereits Ende Juli 2011 die Patellafraktur als nicht mehr er kennbar bezeichnet ( Urk. 11/M15 und 11/ M26) und weitere Läsionen wurden aus geschlossen ( Urk. 11/M14 und 11/ M22). Die Bildgebung zum Verlauf ergab im Ja nuar 2012 das Vorliegen eines Knorpeldefekts ( Urk. 11/ M26), welcher mit Arthro skopie vom 3. April 2012 behoben wurde ( Urk. 11/M32). In der Folge war das Knie reiz- und ergusslos, die Beschwerdeführerin klagte aber weiterhin über unver ändert starke Beschwerden. Der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging des halb im Bericht vom 2 5. April 2012 von einem chronischen Schmerzsyndrom ohne morpholo gisches Korrelat aus ( Urk. 11/M34). Diese Ansicht stimmt überein mit der haus ärztlichen Meinung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medi zin, vom 2 5. November 201 1. Dieser hielt fest , er wisse, dass aus orthopädischer Sicht die Fraktur ausgehei lt sei. Man müsse sich deshalb auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin konzentrieren und herausfinden, was si e be wege und weshalb sie ihre angestammte Arbeit nicht wieder im gewohnten Ausmass auf nehmen könne ( Urk. 11/M21). Auch die Meinung des Vertrauens arztes der Be schwerdegegnerin und Facharztes für Chirurgie, Dr. med. E.___ , vom 2 2. Mai 2012 stimmt mit jener von Dr. C.___ überein. Dieser zeigte auf, dass keinerlei fassbare und objekt ivierbare Pathologien vorliegen , welche die unver ändert geklagten Beschwerden erklären könnten. Insbesondere bestünden keine Knorpelunregelmässigkeiten nach verheilter Patellafraktur . Auch die völlige Er gussfreiheit des Knies spreche gegen eine Kniebinnenläsion. Er schliesse sich dem behandelnden Chirurgen an. Eine natürliche Kausalität zwischen den n o ch geklagten Knieschmerzen und dem Ereignis vom 1 9. Januar 2011 sei nicht mehr gegeben ( Urk. 11/M36).

Dr. C.___ schloss die Behandlung im Juni 2012 ab ( Urk. 11/M39) und einem letzten MRI vom 1 0. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass ein unveränderter Status nach konsolidierter Fraktur vorliege ( Urk. 11/M43/1).

Dr. B.___ hielt in ihrem Gutachten vom 2 8. Juli 2012 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie zeigte auf, dass die Fraktur voll ständig verheilt und ein leichter postarthroskopischer Kniegelen k serguss vor han den, aber keine Hinweise auf ein CRPS gegeben seien. Die Beinumfänge seien prakti sch symmetrisch und der MRI-Bef und des rechten Knies im Juli 2012 zeige einen normalen Befund ( Urk. 11/M43 S. 52 und 53). 3.1. 3

Für oder gegen die Beweiskraft eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5 .1 bzw. 125 V 351 E. 3).

D r . B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend, befasste sich mit deren Klagen, war in Kenntnis der Akten, und bezog auch die Vorakten mit in ihre Überlegungen mit ein. Sie setzte sich mit der Anamnese und ihren eigenen Untersuchungen auseinander und zeigte in nachvollziehbarer Weise ihre Schluss folgerungen auf. Ihre Einschätzungen stimmen im Wesentlichen mit jenen der behandelnden und der Fachärzte überein. Einzig Dr. C.___ wich mit seinen Ein schätzungen zur Restarbeitsfähigkeit ab , indem er der Beschwerdeführerin le dig lich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten attestierte und die an ge stammte Tätigkeit als Pflegeassistentin längerfristig nicht als möglich erach tete (Berichte vom 25. April und 25. Juni 2012 [Urk. 11/M34 und 11/M41]). Da auch er jedoch ein somatisches Korrelat und eine Erklärung für die geklagten Schmer zen aus orthopädischer Sicht verneinte und er als Behandelnder im Zwei felsfall eher zugunsten seiner Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) , vermag seine Meinung die überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachterin nicht um zustossen. Das Gutachten hat demgemäss Beweiskraft, weshalb darauf abzu stellen ist. 3.1. 4

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld per Ende Juli 2012 zu Recht erfolgte. Der mutmassliche Renten be ginn wäre demnach auf den 1. August 2012 zu legen. Anhand der zitierten Ak ten ist überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab August 2012 aufgrund der am 1 9. Januar 201 1

erlittenen

Patellafraktur

wieder voll arbeits fähig war. Damit liegt keine Invalidität vor ( Art. 6, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG ) .

Ein natürliche r Kausalzusammenhang zwischen den immer noch geltend gemachten Kniebeschwerden und dem Unfallereignis wurde von den Fach ärzten , ins besondere von Dr. E.___ , in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen. 3.2

Ein CRPS wurde nicht diagnostiziert. Dr. med. F.___ , Facharzt für Anäs the siologie und Intensivmedizin , stellte mit Bericht vom 1 1. Mai 2012 le diglich fest , es bestünden ein z elne Aspekte eines CRPS ( Urk. 11/M38). Daraufhin erhob Dr. C.___ am 7. Juni 2012 die Verdachtsdiagnose CRPS ( Urk. 11/M39).

Dr. G.___ , Facharzt für Neurologie, schloss das Vorliegen eines CRPS aus ( Urk. 11/M40 ).

Dr. B.___ schloss aus der Bildgebung, dass keine Hinweise auf ein CRPS Typ I vorhanden seien ( Urk. 11/M43 S.

52), was mit der Meinung des neurologischen Facharztes übereinstimmt.

Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein CRPS nicht vorhanden war und die Frage der Kausalität erübrigt sich bezüglich dieser Diagnose. Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung liegen keine vor, weshalb eine Adäquanzprüfung nach der Psychopraxis unter bleiben muss

(BGE 134 V 109 E. 2.1) . 3.3

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 26. Juni 2013 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von ihm gestellten Diagnosen wurden bereits erho ben und die Kausalität wurde in überzeugender Weise verneint. Dr. Z.___ ist im Ge gensatz zu Dr. C.___ nicht lange behandelnder Arzt und kennt den Fall nicht von Beginn weg wie die Dres . E.___ und C.___ . Er legt keine medizini schen Gründe dar, weshalb er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an nimmt und weshalb aus seiner Sicht eine Kausalität gegeben sei, wohingegen der behan delnde Chirurg Dr. C.___ und der Vertrauens- und Facharzt Dr. E.___ ihre Ansicht jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründeten. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 19.

Janu ar 2011 über den 3 1. Juli 2012 hinaus zu Recht ver neint hat . I n diesem Zeit punkt lag keine Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Von Weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb eine Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung in antizipierter Beweis würdigung un terbleiben kann (BGE 136 I 229 E. 5. 3).

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___ zog sich am 1 9. Januar 2011 bei eine m Sturz

aus einem Bus eine Patellaquerfraktur am rechten und eine Kontusion am linken Knie zu. Die AXA Versicherungen AG, Winterthur, rich te te die gesetz lichen Leistungen aus und stellte sie mit Verfügung vom 3. September 2012 per 3 1. Juli 2012 mit der Begründung ein, der natürliche Kausalzusammenhang zwi schen

den Kniebeschwerden rechts und dem Unfall sei nicht mehr gegeben. Von Beginn weg am natürlichen Kausalzusammenhang mangle es zwischen d em diagnostizierten Schmerzsyndrom bzw. einem nicht bestätigten CRPS und de m Unfall ( Urk. 11/A85).

Die von der Versicherten erhobene Einsprache gegen die Verfügung wies die AXA mit E inspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ab ( Urk. 11/A106 = Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form eines Ein sprache ent scheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid de n

beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach ur teilsvoraus setz ung , wenn und insoweit kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungs gegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2012 ( Urk. 11/A85) erliess die Beschwerde geg nerin folgendes Dispositiv:

„Gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial ver sicherungsrechts (ATSG) erlassen wir (…) folgende Verfügung: Die Leistung en der obligatorischen Unfallversicherung werden rückwirkend per 31.07.2012 ein g e stellt. Mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Schmerz syn drom bzw. dem n icht bestätigten CRPS und dem Ereignis vom 19.01.2011 können die in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente unfallbedingt nicht übernommen werden (…)“ .

Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, es seien weiterhin die ge setz lichen Leistungen zu erbringen (Urk. 11/A87 und

Urk. 11/A106).

Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschw erde Folgendes beantragen: „Es sei der

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2012 eine Invalidenrente im Umfang von 50 % zuzusprechen. Even tua liter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen und es seien wei tere Abklärungen durchzuführen.“ ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe sämtliche Versicherungsleistungen wegen fehlender bzw. wegge fall ener Unfallkausalität eingestellt. Sollte sich die Einstellung als nicht korrekt erweisen, müsse der Umfang der geschuldeten Versicherungsleistungen, na ment lich die Höhe einer allfälligen Invalidität erst durch sie festgesetzt werden. So weit die Beschwerde führ erin konkret die Zusprechung einer Invalidenrente bean trage, fehle über diese Leistungsart eine anfechtbare Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei ( Urk. 9 S. 5).

E. 1.3 Über die Einstellung der Versicherungsleistungen „Heilbehandlung“ und „Tag geld“ per 3 1. Juli 2012 besteht Einigkeit, denn die Beschwerdeführerin lässt eine Rente ab 1. August 2012 beantragen. Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes mehr zu erwarten ist , und mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin.

Über die Rente hat die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich entschieden und i m Beschwerdeverfahren bringt sie sogar ausdrücklich vor, über die Rentenfrage sei noch nicht entschieden worden . Jedoch lässt sich aus der Begründung ihrer Verfügung, ihres Einsprache entscheid s und ihrer Beschwerdeantwort kein an derer Schluss ziehen, als dass sie der Ansicht ist, dass gar keine Versicher ungs leistungen mehr geschuldet sind. Sie verneint den natürlichen Kausalzusam men hang für die geklagten Beschwerden am rechte n Knie ab 3 1. Juli 201

E. 2 UVG). Bestehen weiterhin Beschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit, kann das Unfalltaggeld nur dann eingestellt wer den, wenn der Unfallversicherer den Wegfall des zuvor anerkannten Kausal zusam men hangs zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweist ( Rumo-Jungo , in: Murer / Stauffer [Hrsg.] , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversi cherungs gesetz , 3. Auflage, Zürich 2003, S. 46 f.). Mit andere n Worten muss medizinisch hinreichend begründet sein, dass die Unfallursachen vollständig weggefallen sind und dass derjenige Gesundheit s zustand wieder erreicht ist, wie er vor dem Un fall bestand ( status quo ante), oder wie er sich auch ohne Unfall in der Zwischenzeit entwickelt hätte (Status quo sine).

Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Un fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1mit Hinweisen).

E. 2.2 Darüber hinaus setzt die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen ei nes Ge sundheitsschadens vora us, dass dieser in einem adäqua ten Kausalzusam men hang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102 f.) .

Bei objektiv ausge wiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebli che

Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2.3 Hat die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für Unfallfolgen zunächst aner kannt und regulär Taggelder ausgerichtet, so sind diese grundsätzlich so lange ge schuldet, bis die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erlangt ist oder bis eine Rente ausgerichtet wird ( Art. 16 Abs.

E. 2.4 Ist die v ersicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung d er ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva lidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlu n g und die Tag geldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 3 Für oder gegen die Beweiskraft eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.

E. 3.1 4

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld per Ende Juli 2012 zu Recht erfolgte. Der mutmassliche Renten be ginn wäre demnach auf den 1. August 2012 zu legen. Anhand der zitierten Ak ten ist überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab August 2012 aufgrund der am 1 9. Januar 201 1

erlittenen

Patellafraktur

wieder voll arbeits fähig war. Damit liegt keine Invalidität vor ( Art. 6, Art.

E. 3.1.1 Gemäss Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 1 9. Januar 2011 bis Ende September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Oktober 2011 zu 50 % und ab Dezem ber 2011 zu 70 % ar beitsfähig. Ab 1. Februar 2012 war sie als Pflege assi stentin aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % einsetzbar. Nach der Art h r os kopie vom 3. April 2012 war sie in ihrer angestammten Tätigkeit für einen Monat

zu 50 % in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt und innert eines weite ren Monats wurde ihr die Errei chung der vollen Arbeitsfähigkeit zugemutet (Urk.

11/M43 S. 54) .

E. 3.1.2 Bildgebend wurde bereits Ende Juli 2011 die Patellafraktur als nicht mehr er kennbar bezeichnet ( Urk. 11/M15 und 11/ M26) und weitere Läsionen wurden aus geschlossen ( Urk. 11/M14 und 11/ M22). Die Bildgebung zum Verlauf ergab im Ja nuar 2012 das Vorliegen eines Knorpeldefekts ( Urk. 11/ M26), welcher mit Arthro skopie vom 3. April 2012 behoben wurde ( Urk. 11/M32). In der Folge war das Knie reiz- und ergusslos, die Beschwerdeführerin klagte aber weiterhin über unver ändert starke Beschwerden. Der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging des halb im Bericht vom 2 5. April 2012 von einem chronischen Schmerzsyndrom ohne morpholo gisches Korrelat aus ( Urk. 11/M34). Diese Ansicht stimmt überein mit der haus ärztlichen Meinung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medi zin, vom 2 5. November 201 1. Dieser hielt fest , er wisse, dass aus orthopädischer Sicht die Fraktur ausgehei lt sei. Man müsse sich deshalb auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin konzentrieren und herausfinden, was si e be wege und weshalb sie ihre angestammte Arbeit nicht wieder im gewohnten Ausmass auf nehmen könne ( Urk. 11/M21). Auch die Meinung des Vertrauens arztes der Be schwerdegegnerin und Facharztes für Chirurgie, Dr. med. E.___ , vom 2 2. Mai 2012 stimmt mit jener von Dr. C.___ überein. Dieser zeigte auf, dass keinerlei fassbare und objekt ivierbare Pathologien vorliegen , welche die unver ändert geklagten Beschwerden erklären könnten. Insbesondere bestünden keine Knorpelunregelmässigkeiten nach verheilter Patellafraktur . Auch die völlige Er gussfreiheit des Knies spreche gegen eine Kniebinnenläsion. Er schliesse sich dem behandelnden Chirurgen an. Eine natürliche Kausalität zwischen den n o ch geklagten Knieschmerzen und dem Ereignis vom 1 9. Januar 2011 sei nicht mehr gegeben ( Urk. 11/M36).

Dr. C.___ schloss die Behandlung im Juni 2012 ab ( Urk. 11/M39) und einem letzten MRI vom 1 0. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass ein unveränderter Status nach konsolidierter Fraktur vorliege ( Urk. 11/M43/1).

Dr. B.___ hielt in ihrem Gutachten vom 2 8. Juli 2012 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie zeigte auf, dass die Fraktur voll ständig verheilt und ein leichter postarthroskopischer Kniegelen k serguss vor han den, aber keine Hinweise auf ein CRPS gegeben seien. Die Beinumfänge seien prakti sch symmetrisch und der MRI-Bef und des rechten Knies im Juli 2012 zeige einen normalen Befund ( Urk. 11/M43 S. 52 und 53).

E. 3.2 Ein CRPS wurde nicht diagnostiziert. Dr. med. F.___ , Facharzt für Anäs the siologie und Intensivmedizin , stellte mit Bericht vom 1 1. Mai 2012 le diglich fest , es bestünden ein z elne Aspekte eines CRPS ( Urk. 11/M38). Daraufhin erhob Dr. C.___ am 7. Juni 2012 die Verdachtsdiagnose CRPS ( Urk. 11/M39).

Dr. G.___ , Facharzt für Neurologie, schloss das Vorliegen eines CRPS aus ( Urk. 11/M40 ).

Dr. B.___ schloss aus der Bildgebung, dass keine Hinweise auf ein CRPS Typ I vorhanden seien ( Urk. 11/M43 S.

52), was mit der Meinung des neurologischen Facharztes übereinstimmt.

Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein CRPS nicht vorhanden war und die Frage der Kausalität erübrigt sich bezüglich dieser Diagnose. Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung liegen keine vor, weshalb eine Adäquanzprüfung nach der Psychopraxis unter bleiben muss

(BGE 134 V 109 E. 2.1) .

E. 3.3 Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 26. Juni 2013 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von ihm gestellten Diagnosen wurden bereits erho ben und die Kausalität wurde in überzeugender Weise verneint. Dr. Z.___ ist im Ge gensatz zu Dr. C.___ nicht lange behandelnder Arzt und kennt den Fall nicht von Beginn weg wie die Dres . E.___ und C.___ . Er legt keine medizini schen Gründe dar, weshalb er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an nimmt und weshalb aus seiner Sicht eine Kausalität gegeben sei, wohingegen der behan delnde Chirurg Dr. C.___ und der Vertrauens- und Facharzt Dr. E.___ ihre Ansicht jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründeten. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 19.

Janu ar 2011 über den 3 1. Juli 2012 hinaus zu Recht ver neint hat . I n diesem Zeit punkt lag keine Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Von Weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb eine Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung in antizipierter Beweis würdigung un terbleiben kann (BGE 136 I 229 E. 5. 3).

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa

E. 5 .1 bzw. 125 V 351 E. 3).

D r . B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend, befasste sich mit deren Klagen, war in Kenntnis der Akten, und bezog auch die Vorakten mit in ihre Überlegungen mit ein. Sie setzte sich mit der Anamnese und ihren eigenen Untersuchungen auseinander und zeigte in nachvollziehbarer Weise ihre Schluss folgerungen auf. Ihre Einschätzungen stimmen im Wesentlichen mit jenen der behandelnden und der Fachärzte überein. Einzig Dr. C.___ wich mit seinen Ein schätzungen zur Restarbeitsfähigkeit ab , indem er der Beschwerdeführerin le dig lich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten attestierte und die an ge stammte Tätigkeit als Pflegeassistentin längerfristig nicht als möglich erach tete (Berichte vom 25. April und 25. Juni 2012 [Urk. 11/M34 und 11/M41]). Da auch er jedoch ein somatisches Korrelat und eine Erklärung für die geklagten Schmer zen aus orthopädischer Sicht verneinte und er als Behandelnder im Zwei felsfall eher zugunsten seiner Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) , vermag seine Meinung die überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachterin nicht um zustossen. Das Gutachten hat demgemäss Beweiskraft, weshalb darauf abzu stellen ist.

E. 7 und Art.

E. 8 Abs. 1 ATSG ) .

Ein natürliche r Kausalzusammenhang zwischen den immer noch geltend gemachten Kniebeschwerden und dem Unfallereignis wurde von den Fach ärzten , ins besondere von Dr. E.___ , in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00167 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___ zog sich am 1 9. Januar 2011 bei eine m Sturz

aus einem Bus eine Patellaquerfraktur am rechten und eine Kontusion am linken Knie zu. Die AXA Versicherungen AG, Winterthur, rich te te die gesetz lichen Leistungen aus und stellte sie mit Verfügung vom 3. September 2012 per 3 1. Juli 2012 mit der Begründung ein, der natürliche Kausalzusammenhang zwi schen

den Kniebeschwerden rechts und dem Unfall sei nicht mehr gegeben. Von Beginn weg am natürlichen Kausalzusammenhang mangle es zwischen d em diagnostizierten Schmerzsyndrom bzw. einem nicht bestätigten CRPS und de m Unfall ( Urk. 11/A85).

Die von der Versicherten erhobene Einsprache gegen die Verfügung wies die AXA mit E inspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ab ( Urk. 11/A106 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch die DAS Rechtsschutz- Versi cherungs -AG, lic . iur . Y.___ , mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde er heben und die Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids sowie die Ausrichtung einer Rente in der Höhe von 50 % ab 1. August 2012, eventualiter die Rückweisung der Sache an die AXA zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk.

1 S.

2). Die AXA schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Mit Eingabe vom 1 9. November 2013 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der Klinik A.___ vom 2 6. Juni

2013 einreichen ( Urk. 15,

16). Am 1 7. Dezem ber 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zum Bericht dahingehend Stellung, dass sie an ihrem Antrag festhalte ( Urk. 21).

Auf die Weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form eines Ein sprache ent scheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid de n

beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach ur teilsvoraus setz ung , wenn und insoweit kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungs gegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2

Mit Verfügung vom 3. September 2012 ( Urk. 11/A85) erliess die Beschwerde geg nerin folgendes Dispositiv:

„Gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial ver sicherungsrechts (ATSG) erlassen wir (…) folgende Verfügung: Die Leistung en der obligatorischen Unfallversicherung werden rückwirkend per 31.07.2012 ein g e stellt. Mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Schmerz syn drom bzw. dem n icht bestätigten CRPS und dem Ereignis vom 19.01.2011 können die in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente unfallbedingt nicht übernommen werden (…)“ .

Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, es seien weiterhin die ge setz lichen Leistungen zu erbringen (Urk. 11/A87 und

Urk. 11/A106).

Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschw erde Folgendes beantragen: „Es sei der

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2012 eine Invalidenrente im Umfang von 50 % zuzusprechen. Even tua liter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen und es seien wei tere Abklärungen durchzuführen.“ ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe sämtliche Versicherungsleistungen wegen fehlender bzw. wegge fall ener Unfallkausalität eingestellt. Sollte sich die Einstellung als nicht korrekt erweisen, müsse der Umfang der geschuldeten Versicherungsleistungen, na ment lich die Höhe einer allfälligen Invalidität erst durch sie festgesetzt werden. So weit die Beschwerde führ erin konkret die Zusprechung einer Invalidenrente bean trage, fehle über diese Leistungsart eine anfechtbare Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei ( Urk. 9 S. 5). 1.3

Über die Einstellung der Versicherungsleistungen „Heilbehandlung“ und „Tag geld“ per 3 1. Juli 2012 besteht Einigkeit, denn die Beschwerdeführerin lässt eine Rente ab 1. August 2012 beantragen. Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes mehr zu erwarten ist , und mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin.

Über die Rente hat die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich entschieden und i m Beschwerdeverfahren bringt sie sogar ausdrücklich vor, über die Rentenfrage sei noch nicht entschieden worden . Jedoch lässt sich aus der Begründung ihrer Verfügung, ihres Einsprache entscheid s und ihrer Beschwerdeantwort kein an derer Schluss ziehen, als dass sie der Ansicht ist, dass gar keine Versicher ungs leistungen mehr geschuldet sind. Sie verneint den natürlichen Kausalzusam men hang für die geklagten Beschwerden am rechte n Knie ab 3 1. Juli 201 2 und be treffend CRPS bzw. d as Schmerzsyndrom

von Be ginn weg. Für alle Leistungen aus UVG ist jedoch das Vorliegen der Kausalität zwischen den geklagten Be schwerden und dem Unfallereignis zwingende Vo raussetzung. Die Beschwerde geg nerin hat damit konkludent auch über die Rente entschieden.

Streitgegenstand und zu prüfen ist damit im Folgenden antragsgemäss , ob die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Rente hat. 2. 2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1mit Hinweisen). 2.2

Darüber hinaus setzt die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen ei nes Ge sundheitsschadens vora us, dass dieser in einem adäqua ten Kausalzusam men hang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102 f.) .

Bei objektiv ausge wiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebli che

Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3

Hat die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für Unfallfolgen zunächst aner kannt und regulär Taggelder ausgerichtet, so sind diese grundsätzlich so lange ge schuldet, bis die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erlangt ist oder bis eine Rente ausgerichtet wird ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Bestehen weiterhin Beschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit, kann das Unfalltaggeld nur dann eingestellt wer den, wenn der Unfallversicherer den Wegfall des zuvor anerkannten Kausal zusam men hangs zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweist ( Rumo-Jungo , in: Murer / Stauffer [Hrsg.] , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversi cherungs gesetz , 3. Auflage, Zürich 2003, S. 46 f.). Mit andere n Worten muss medizinisch hinreichend begründet sein, dass die Unfallursachen vollständig weggefallen sind und dass derjenige Gesundheit s zustand wieder erreicht ist, wie er vor dem Un fall bestand ( status quo ante), oder wie er sich auch ohne Unfall in der Zwischenzeit entwickelt hätte (Status quo sine).

Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Un fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.4

Ist die v ersicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung d er ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva lidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlu n g und die Tag geldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 1 9. Januar 2011 bis Ende September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Oktober 2011 zu 50 % und ab Dezem ber 2011 zu 70 % ar beitsfähig. Ab 1. Februar 2012 war sie als Pflege assi stentin aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % einsetzbar. Nach der Art h r os kopie vom 3. April 2012 war sie in ihrer angestammten Tätigkeit für einen Monat

zu 50 % in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt und innert eines weite ren Monats wurde ihr die Errei chung der vollen Arbeitsfähigkeit zugemutet (Urk.

11/M43 S. 54) . 3.1.2

Bildgebend wurde bereits Ende Juli 2011 die Patellafraktur als nicht mehr er kennbar bezeichnet ( Urk. 11/M15 und 11/ M26) und weitere Läsionen wurden aus geschlossen ( Urk. 11/M14 und 11/ M22). Die Bildgebung zum Verlauf ergab im Ja nuar 2012 das Vorliegen eines Knorpeldefekts ( Urk. 11/ M26), welcher mit Arthro skopie vom 3. April 2012 behoben wurde ( Urk. 11/M32). In der Folge war das Knie reiz- und ergusslos, die Beschwerdeführerin klagte aber weiterhin über unver ändert starke Beschwerden. Der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging des halb im Bericht vom 2 5. April 2012 von einem chronischen Schmerzsyndrom ohne morpholo gisches Korrelat aus ( Urk. 11/M34). Diese Ansicht stimmt überein mit der haus ärztlichen Meinung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medi zin, vom 2 5. November 201 1. Dieser hielt fest , er wisse, dass aus orthopädischer Sicht die Fraktur ausgehei lt sei. Man müsse sich deshalb auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin konzentrieren und herausfinden, was si e be wege und weshalb sie ihre angestammte Arbeit nicht wieder im gewohnten Ausmass auf nehmen könne ( Urk. 11/M21). Auch die Meinung des Vertrauens arztes der Be schwerdegegnerin und Facharztes für Chirurgie, Dr. med. E.___ , vom 2 2. Mai 2012 stimmt mit jener von Dr. C.___ überein. Dieser zeigte auf, dass keinerlei fassbare und objekt ivierbare Pathologien vorliegen , welche die unver ändert geklagten Beschwerden erklären könnten. Insbesondere bestünden keine Knorpelunregelmässigkeiten nach verheilter Patellafraktur . Auch die völlige Er gussfreiheit des Knies spreche gegen eine Kniebinnenläsion. Er schliesse sich dem behandelnden Chirurgen an. Eine natürliche Kausalität zwischen den n o ch geklagten Knieschmerzen und dem Ereignis vom 1 9. Januar 2011 sei nicht mehr gegeben ( Urk. 11/M36).

Dr. C.___ schloss die Behandlung im Juni 2012 ab ( Urk. 11/M39) und einem letzten MRI vom 1 0. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass ein unveränderter Status nach konsolidierter Fraktur vorliege ( Urk. 11/M43/1).

Dr. B.___ hielt in ihrem Gutachten vom 2 8. Juli 2012 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie zeigte auf, dass die Fraktur voll ständig verheilt und ein leichter postarthroskopischer Kniegelen k serguss vor han den, aber keine Hinweise auf ein CRPS gegeben seien. Die Beinumfänge seien prakti sch symmetrisch und der MRI-Bef und des rechten Knies im Juli 2012 zeige einen normalen Befund ( Urk. 11/M43 S. 52 und 53). 3.1. 3

Für oder gegen die Beweiskraft eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5 .1 bzw. 125 V 351 E. 3).

D r . B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend, befasste sich mit deren Klagen, war in Kenntnis der Akten, und bezog auch die Vorakten mit in ihre Überlegungen mit ein. Sie setzte sich mit der Anamnese und ihren eigenen Untersuchungen auseinander und zeigte in nachvollziehbarer Weise ihre Schluss folgerungen auf. Ihre Einschätzungen stimmen im Wesentlichen mit jenen der behandelnden und der Fachärzte überein. Einzig Dr. C.___ wich mit seinen Ein schätzungen zur Restarbeitsfähigkeit ab , indem er der Beschwerdeführerin le dig lich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten attestierte und die an ge stammte Tätigkeit als Pflegeassistentin längerfristig nicht als möglich erach tete (Berichte vom 25. April und 25. Juni 2012 [Urk. 11/M34 und 11/M41]). Da auch er jedoch ein somatisches Korrelat und eine Erklärung für die geklagten Schmer zen aus orthopädischer Sicht verneinte und er als Behandelnder im Zwei felsfall eher zugunsten seiner Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) , vermag seine Meinung die überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachterin nicht um zustossen. Das Gutachten hat demgemäss Beweiskraft, weshalb darauf abzu stellen ist. 3.1. 4

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld per Ende Juli 2012 zu Recht erfolgte. Der mutmassliche Renten be ginn wäre demnach auf den 1. August 2012 zu legen. Anhand der zitierten Ak ten ist überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab August 2012 aufgrund der am 1 9. Januar 201 1

erlittenen

Patellafraktur

wieder voll arbeits fähig war. Damit liegt keine Invalidität vor ( Art. 6, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG ) .

Ein natürliche r Kausalzusammenhang zwischen den immer noch geltend gemachten Kniebeschwerden und dem Unfallereignis wurde von den Fach ärzten , ins besondere von Dr. E.___ , in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen. 3.2

Ein CRPS wurde nicht diagnostiziert. Dr. med. F.___ , Facharzt für Anäs the siologie und Intensivmedizin , stellte mit Bericht vom 1 1. Mai 2012 le diglich fest , es bestünden ein z elne Aspekte eines CRPS ( Urk. 11/M38). Daraufhin erhob Dr. C.___ am 7. Juni 2012 die Verdachtsdiagnose CRPS ( Urk. 11/M39).

Dr. G.___ , Facharzt für Neurologie, schloss das Vorliegen eines CRPS aus ( Urk. 11/M40 ).

Dr. B.___ schloss aus der Bildgebung, dass keine Hinweise auf ein CRPS Typ I vorhanden seien ( Urk. 11/M43 S.

52), was mit der Meinung des neurologischen Facharztes übereinstimmt.

Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein CRPS nicht vorhanden war und die Frage der Kausalität erübrigt sich bezüglich dieser Diagnose. Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung liegen keine vor, weshalb eine Adäquanzprüfung nach der Psychopraxis unter bleiben muss

(BGE 134 V 109 E. 2.1) . 3.3

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 26. Juni 2013 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von ihm gestellten Diagnosen wurden bereits erho ben und die Kausalität wurde in überzeugender Weise verneint. Dr. Z.___ ist im Ge gensatz zu Dr. C.___ nicht lange behandelnder Arzt und kennt den Fall nicht von Beginn weg wie die Dres . E.___ und C.___ . Er legt keine medizini schen Gründe dar, weshalb er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an nimmt und weshalb aus seiner Sicht eine Kausalität gegeben sei, wohingegen der behan delnde Chirurg Dr. C.___ und der Vertrauens- und Facharzt Dr. E.___ ihre Ansicht jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründeten. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 19.

Janu ar 2011 über den 3 1. Juli 2012 hinaus zu Recht ver neint hat . I n diesem Zeit punkt lag keine Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Von Weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb eine Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung in antizipierter Beweis würdigung un terbleiben kann (BGE 136 I 229 E. 5. 3).

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa