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UV.2016.00074

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Verfügung zu Unrecht verweigert nach rechtskräftigem Fallabschluss bei Begehren auf Beurteilung eines Rückfalls/Spätfolgen.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war seit 1. Mai 1981 beim Y.___

als Pflegeassistentin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 9. Januar 2011 wurde sie von einer Frau aus einem Bus gezerrt, worauf sie zu Boden stürzte (Urk. 9/A1) . Hierbei zog sie sich eine intraligamentäre

Patellaquerfraktur am rechten Knie und eine Kontusion am linken Knie zu ( Urk. 9/M3) . Am 3. Ap ril 2012 wurde sie von Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am rechten Knie operiert ( arthroskopische mediale Teilmeniskektomie Vorderhorn, Resektion Plica

mediopatellaris sowie Plica

infrapatellaris ; Urk. 9/M32 ). Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arzt berichte und ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, spez. Rheumaerkrankungen , vom 2 8. Juli 2012 ein (Urk. 9/M43 ) . Mit Ver fügung vom 3. September 2012 stellte die AXA fest, die aktuell geltend ge machten Kniebeschwerden rechts stünden nicht mehr überwiegend wahr schein lich in Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. Januar 2011, weshalb die Leistungen rückwirkend per 31. Juli 2012 eingestellt würden ; man gels natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schmerzsyndrom be ziehungs weise dem nicht bestätigten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS [ Compl ex regional pain

syndrome ] ) und dem Unfall könnten die ver ordneten Medi ka mente nicht übernommen werden (Urk. 9/ A85 ) . Dagegen erho ben die Ver si cherte (Urk. 9/A87) und ihr Krankenversicherer ( Urk. 9/A90) Ein sprache ,

l etzte rer zog sie in der Folge zurück (Urk. 9/A94) . Mit Einsprache e ntscheid vom 4. Juni 2013 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 9/A106 ). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ab (Urk. 9/A114 S. 9 ). Auch die hier gegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 896/2014 vom 2 8. September 2015; Urk. 9/A128). 1.2

Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Versicherte der AXA unter Hinweis auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des B.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/A113) mit, dass bei ihr ein Rückfall respektive eine Spätfolge eingetreten sei und sie hierzu von der AXA eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 9/A129). Die AXA stellte sich dagegen mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2015 auf den Stand punkt, es sei ausgeschlossen, dass das nach dem 31.  Juli 2012 andauernde Be schwerdebild am rechten Knie als Rückfall oder Spätfolge beurteilt werde , da bereits letztinstanzlich und ab schliessend entschieden worden sei, dass es nicht mehr unfallkausal sei . Sie sehe daher keine Möglichkeit und Veranlassung, über die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden eine weitere Verfügung zu erlassen (Urk. 9/A130). Die Versicherte verlangte mit Schreiben vom 18. De zember 2015 und vom 9. Feb ruar 2016 erneut den Erlass einer anfecht baren Verfügung (Urk. 9/A131 -132 ), woraufhin die AXA mit Schreiben vom 16. Feb ruar 2016 den Erlass einer weiteren Verfügung zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des rechten Knies wiederum ablehnte (Urk. 9/A133). 2.

Mit Eingabe vom

14. März 2016 reichte d i e Versicherte eine Rechtsverwei gerungs b e schwerde gegen die AXA ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Verfügung darüber zu erlassen, ob bei ihr ein Rück fall/eine Spätfolge aufgetreten sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Juni 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Par teien an ihren Anträ gen fest (Replik vom

23. Juni 2016 , Urk. 11 S. 2; Duplik vom

2. September 2016 , Urk. 14 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhobe n werden B eschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt. Zuständig zur Beur teilung einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht. 1. 1.2

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten.

Entsprechend dem

Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt eine begründete Rechts verweigerungsbeschwerde

regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erla ss einer Verfügung verlangt hat. 1.1.3

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der bean stan de ten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streit gegen stand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Ein sprache entscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten. 1.2 1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen . Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren be han delt werden . Die betroffene Person kann den Er lass einer Verfügung verlangen.

Eine versicherte Person kann in Analogi e von Art. 51 Abs. 2 ATSG grund sätz lich innerhalb eines Jahres auch dann ei nen Entscheid in Form einer Ver fügung verlangen, wenn ein Entscheid unz ulässigerweise im f ormlosen Ver fahren erfolgt war. 1.2.2

Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetze s über das Verwaltungsverfahren. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentl iches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten , Feststellung des Beste hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten , Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Be gehren

Das Begriffspaar Leistungen und Forderungen in Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG entspricht den Rechten und Pflichten g emäss Art. 5 Abs. 1 lit . a VwVG , während Art. 5 Abs. 1 lit . b und c VwVG eine Aufzählung von Anord nungen enthält. Es ist auch unter der Geltung des ATSG ins Ermessen des Ver sicherungsträgers gestellt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein sprache entscheide zurückzukommen . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei ihr neu ein CRPS vorliege und dass sie daher verpflichtet sei, diese Frage zu prüfen. Das Vorli egen eines CRPS ergebe sich aus dem B.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 201 4. Mit Schreiben vom 19. No vember und vom 1 8. Dezember 2015 sowie 9. Februar 2016 habe sie die Be schwerde gegnerin aufgefordert, eine Verfügung über die Frage zu erlassen, ob damit ein neuer Gesundheitsschaden aufgetreten sei, der als Rückfall oder Spät folge zum Unfall vom 1 9. Januar 2011 zu qualifizieren sei. Da die Be schwerde gegnerin ihr mitgeteilt habe, dass sie keine weitere Verfügung erlasse , und sie sich damit geweigert habe, eine Verfügung zu erlassen, habe sie eine Rechts verweigerung im Sine von Art. 56 Abs. 2 ATSG begangen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass im letzten Verfahren bereits über die Kausalität ent schie den worden sei, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine Verfü gung über die Frage der Kausalität zu erlassen. Denn es obliege letztlich dem Gericht, darüber zu entscheiden, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden gegeben sei. Es gehe aber vorliegend nicht um den Kausalzusammenhang, sondern darum, ob ein Ge s undheits schaden , nämlich das CRPS, vorliege. Die Beschwerdegegnerin könne ihren Stand punkt, keine Verfügung erlassen zu müssen, nicht materiell begrün den. Es sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob sie Leistungen erbringen müsse. Da es unter schiedliche Ansichten zwischen ihnen bezüglich Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis gebe, müsse die Beschwerdegegnerin eine Ver fügung er lassen . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin weitere Leistungen nicht mit dem Argument ablehnen, sie sei bereits über die Kausalität bezüglich des CRPS entschieden worden. Denn das Sozialversicherungsgericht und das Bun desgericht hätten nichts über den Kausalzusammenhang ausgesagt, sondern lediglich das Vorhandensein eines CRPS verneint. Sie, die Beschwerdeführerin, stütze ihren Leistungsanspruch auf einen neu beziehungsweise spät aufge trete nen Gesundheitsschaden, nämlich das nachträglich aufgetretene und objektiv festgestellte CRPS . Die Frage, ob es um den gleichen Gesundheitszustand gehe und ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. A.___ verschlechtert habe, sei aber nicht im vorliegenden Rechtsverweigerungsver fahren zu diskutieren . Die Beschwerde - gegnerin könne nicht nur dafür halten, dass sie den Gesundheitsschaden schon in der letzten Verfügung beurteilt habe, sondern sie müsse mittels Verfügung darüber entscheiden, ob ein Rückfall/eine Spätfolge vorhanden sei, woran selbstverständlich ein schutzwürdiges Interesse bestehe

(Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2 ff. ).

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, es sei bereits nach einem durch alle Instanzen geführten Gerichtsverfahren abschliessend und rechtskräftig ent schieden worden, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 zwar ein massives Beschwerdebild fort bestehe, dass dieses jedoch unfallfremd sei und daher keine entsprechende Leistungspflicht bestehe. Über das gestellte Begehren, nämlich die Anerkennung der Unfallkausalität des von der Beschwerdeführerin durchgehend und anhaltend geklagten Be schwerde bildes entziehe sich daher einer neuen Beurteilung. Über diesen Sach verhalt könne die Beschwerdegegnerin keine weitere Ver fügung erlassen und auch kein weiteres Verfahren führen. Die Beschwerde führerin stütze ihren er neuten Leistungsanspruch auf eine von der übrigen medizinischen Aktenlage abweichende medizinische Beurteilung durch das B.___ desselben, bereits beur teilten Gesund heitsschadens . Nachdem sie es ver säumt habe, diese medizinische Beurteilung ins vorangegangene Verfahren ein zubringen, bezeichne sie nun mehr die Diagnose einer CRPS als Rückfallproblematik mit dem Ziel einer neuen Kausalitätsbeurteilung ihrer gesundheit l ichen Problematik. Die damit verlangte Rückfallprüfung würde allerdings voraussetzten, dass eine Verschlechterung eines unfallkausalen Beschwerdebildes eingetreten sei. Diese Voraussetzung sei in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen seien die bekannten Be schwer den und Symptome als unfallfremd beurteilt worden , so dass sowohl die Prü fung als auch die Qualifikation dieser gesundheitlichen Problematik als Rück fall zum Vorneherein ausge schlossen sei. Zum anderen liege offensichtlich gar keine Ver änderung oder Verschlechterung des Beschwerdebildes vor und dies werde auch nicht nach vollziehbar geltend gemacht. Es handle sich um denselben medizinis chen Sachverhalt , den schon Dr. A.___ beurteilt habe. Die Be schwerdeführerin habe denn auch schon während des ganzen vorherigen Ver fahrens die Meinung ve r treten, dass ihre Beschwerden auf ein unfallbedingtes CRPS zurückzuführen seien. Die einmal erfolgte negative Kausalitäts beurteilung des Beschwerdebildes schliesse zudem eine spätere Rückfall ( kausalitäts ) prüfung inklusive der Prüfung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes oder des späteren Auftretens eines CRPS aus. Daher habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine erneute Verfügung über die Unfallkausalität de s festge stellten Gesundheitsschadens und auf ein neues Ver fahren über denselben medizinischen Sachverhalt. Inhalt der verlangten Verfü gung könnte nur eine Feststellung sein, dass die gesundheitliche Beein t rächti gung der Beschwerdeführerin und deren Unfallkausalität einer Neube urteilung nicht zugänglich seien, und zwar mangels veränderter Verhältnisse auch nicht aufgrund einer formellen Rückfallmeldung. Für eine derartige Fest stellungsver fügung

fehle ein schützwürdiges Interesse . Ihr Beharren darauf sei angesichts ihres Versäum nisses im früheren Verfahren als rechtmiss bräuchlich zu werten ( Urk. 7 S. 3 ff., Urk. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, eine anfechtbare Verfügung mit Bezug auf das Begehren um Prüfung eines Rückfalls oder

einer Spätfolge zum Unfall vom

19. Januar 2011 zu erlassen. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 3. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 1 9. Januar 2011 erbrachten

ge setzlichen Leistungen gemäss dem UVG (Taggelder und Heilbehandlung) per Ende Juli 2012 eingestellt (Urk. 9/A85). Die Beschwerdegegnerin hatte den natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

den Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 1 9. Januar 2011 bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt . Die Ein stellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung des Wegfalles des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den danach noch geklagten Restbeschwerden, da diese nicht mehr objektivierbar seien und na mentlich die gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS I nicht habe bestätigt wer den können (Urk. 9/A85 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013, der diese Verfügung mit derselben Begründung bestätigte, wurde zudem festge hal ten, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den (be haupteten) CRPS-Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 habe nie vorgelegen (Urk. 9/A106 S. 6 ).

Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_896/2014 vom 2 8. September 2015 fest, aufgrund der vorliegenden Berichte sei ein CRPS nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. Bei den von der Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht ins Verfahren eingebrachten Beweismittel n , namentlich d em

B.___ -Gutachten vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/A113), handle es sich um unechte Noven , weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (E. 4) . Es sei ges tützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vom 28. Juli 2012) davon auszugehen, dass aufgrund der dort festgehaltenen Befunde weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Integritäts ein busse resultiere. Der Fall abschluss per 31. Juli 2012 gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) sei daher rechtens. Eine Leistungspflicht für all fällige psy chische Beschwerden entfalle zudem mangels eines adäquaten Kau salzusam men hanges ( E. 5; Urk. 9/A128) . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdeführerin hat von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. November 2015 und mit weiteren Schreiben den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage, ob ein Rückfall oder Spätfolgen zum Unfallereignis vom 19. Januar 2011 vorliegen, verlangt (Urk. 9/A129, Urk. 9/A131-132).

3.2.2

Nach der oben in Erwägung 1 .2.1 zitierten Regelung unterscheidet das ATSG zwi schen der Behandlung eines Gesuchs mittels Verfügung einerseits und im formlosen Verfahren andererseits. Die erste Variante ist vorgeschrieben, wenn es sich um eine erhebliche Leistung, Forderung oder Anordnung handelt sowie wenn die versicherte Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. In den übrigen Fällen ist das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig (BGE 134 V 145 E. 3.1) .

Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erledigungsformen hat recht spre chungs gemäss

in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung - unter Um stän den abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien orien tierten Definition gemäss Art. 5 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG )

- nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeich net ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Kon sequen zen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfol gen ergeb en sich aus der Art des Man gels . Eine falsche oder fehlende Rechts mittelbelehrung führt regelmässig zur Ve rlängerung der Ein sprachefrist . Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Stand punkt äussert , die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Ver fügung zu gelten, kann das Verfahren nicht durch einen Einsprache entscheid fortgesetzt werden, sondern muss sich zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007

vom 2 6. März 2008 E. 4.1). 3.2.3

Die verschiedenen Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/A118, Urk. 9/A130, Urk. 9/A133) war en nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt en keine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind somit dem formlosen Verfahren zuzu ord nen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_738/2007

vom 2 6. März 2008 E. 4.3) . 3.3 3.3.1

Nach der Rechtsprechung hat der Sozialversicherer über Leistungen indes grund sätz lich mittels Verfügung zu entscheiden ( Art. 49 Abs. 1 ATSG), während der Anordnung bestimmter Abklärungsmassnahmen prinzipiell kein Ver fü gungscharakter zukommt ( BGE 132 V 93 E . 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008

vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3 ). Bei einem Sachverhalt, in wel chem der Versicherer Ver sicherungs leistungen verweigert, ist die formlose Erle digung un zulässig (vgl. BGE 132 V 412 E. 4; Urteil des Bun desge richts 8C_ 738 /200 7

vom

26. März 2008 E. 5). 3. 3.2

Das neue Gesuch der Beschwerdeführerin um Beurteilung eines Rückfalls respek tive von Spätfolgen beinhaltete den Anspruch auf Versicherungs leistun gen als Folge des Unfalls vom 9. Januar 2011 und aufgrund eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen . Denn die Ver siche rungsleistungen werden auch für Rück fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsun fähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verän derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lösen, wenn zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Die Beschwerdegegnerin begründete mit den formlose n Schreiben, weshalb sie den Erlass einer Verfügung ablehnte und weshalb ein Anspruch aufgrund eines Rückfalles respektive von Spätfolgen ihrer Ansicht nach nicht in Frage komme, wobei sie sinngemäss

vor allem

auf den Grundsatz der materiellen Rechtskraft im Sinne der abgeurteilten Sache

( res

iudicata ) verwies ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundes ver waltungsgerichts B-4598/2012 vom 1 1. März 2013 E. 5) . Dabei handelt es sich indes um eine materiell-rechtliche Begründung, welche nicht ohne Weiteres dazu führt , dass keine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 49 ATSG zu erlassen wäre. Soweit sich die Beschwerdegegnerin somit auf den Standpunkt stellte, dass der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig be urteilten Anspruch identisch sei, wäre auf das Begehren mit anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_806/2011 vom 3 0. März 2012 E. 2).

Soweit die Beschwerdegegnerin weitere Versicherungsleistungen aufgrund eines Rückfalls respektive von Spätfolgen unter anderem

unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 verneint , wäre erst recht eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich dabei schon daraus, dass es dabei um den nicht unerheblichen Anspruch der Beschwerde führerin auf Versicherungsleistungen geht, über den sich die Parteien nicht einig waren. Dabei ist es unerheblich, ob die Sach- und Rechtslage - zu Recht oder nicht - von der Beschwerdegegnerin als eindeutig eingeschätzt wu rde. Denn es handelt sich dabei dennoch um eine materiell-rechtliche Beurteilung eines An spruch s begehrens auf Versicherungsleistungen. 3.3.3

E in rechtsmissbräuchliches Begehren respektive Verhalten (vgl. BGE 137 V 394 E. 7) der Beschwerdeführerin

liegt nicht vor . Namentlich bedeutet der Umstand, dass das Bundesgericht das B.___ -Gutachten als Beweismittel bei der Beurteilung des Fallabschlusses als unechtes Novum nicht berücksichtigte, nicht auch, dass es auch in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Sachverhalt (Rückfall/Spätfolge) als Beweismittel untauglich wäre. 3. 4

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Verfügung mehrfach verlangt hatte , hätte die Be schwerdegegnerin nach dem Gesagten einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Ver fügung erlassen müssen, der die formellen Anforde run gen erfüllt.

Folglich

macht

die Beschwerdeführer in zu Recht eine Rechts ver weigerung gel tend . Somit ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Rechtsver wei ge rungsbeschwerde zu verpflichten , unverzüglich eine begründete anfechtbare Ver fügung zur Frage eines Rückfalls respektive von Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu erlassen. 4.

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen auf Fr. 1 ‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde

wird die Beschwerdegegnerin angewiesen , unverzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwä gungen zu erlassen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zu stellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Be schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1963, war seit 1. Mai 1981 beim Y.___

als Pflegeassistentin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 9. Januar 2011 wurde sie von einer Frau aus einem Bus gezerrt, worauf sie zu Boden stürzte (Urk. 9/A1) . Hierbei zog sie sich eine intraligamentäre

Patellaquerfraktur am rechten Knie und eine Kontusion am linken Knie zu ( Urk. 9/M3) . Am 3. Ap ril 2012 wurde sie von Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am rechten Knie operiert ( arthroskopische mediale Teilmeniskektomie Vorderhorn, Resektion Plica

mediopatellaris sowie Plica

infrapatellaris ; Urk. 9/M32 ). Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arzt berichte und ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, spez. Rheumaerkrankungen , vom 2 8. Juli 2012 ein (Urk. 9/M43 ) . Mit Ver fügung vom 3. September 2012 stellte die AXA fest, die aktuell geltend ge machten Kniebeschwerden rechts stünden nicht mehr überwiegend wahr schein lich in Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. Januar 2011, weshalb die Leistungen rückwirkend per 31. Juli 2012 eingestellt würden ; man gels natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schmerzsyndrom be ziehungs weise dem nicht bestätigten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS [ Compl ex regional pain

syndrome ] ) und dem Unfall könnten die ver ordneten Medi ka mente nicht übernommen werden (Urk. 9/ A85 ) . Dagegen erho ben die Ver si cherte (Urk. 9/A87) und ihr Krankenversicherer ( Urk. 9/A90) Ein sprache ,

l etzte rer zog sie in der Folge zurück (Urk. 9/A94) . Mit Einsprache e ntscheid vom 4. Juni 2013 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 9/A106 ). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ab (Urk. 9/A114 S. 9 ). Auch die hier gegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 896/2014 vom 2 8. September 2015; Urk. 9/A128).

E. 1.1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhobe n werden B eschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt. Zuständig zur Beur teilung einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht. 1.

E. 1.1.3 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der bean stan de ten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streit gegen stand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Ein sprache entscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten.

E. 1.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten.

Entsprechend dem

Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt eine begründete Rechts verweigerungsbeschwerde

regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erla ss einer Verfügung verlangt hat.

E. 1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen . Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren be han delt werden . Die betroffene Person kann den Er lass einer Verfügung verlangen.

Eine versicherte Person kann in Analogi e von Art. 51 Abs. 2 ATSG grund sätz lich innerhalb eines Jahres auch dann ei nen Entscheid in Form einer Ver fügung verlangen, wenn ein Entscheid unz ulässigerweise im f ormlosen Ver fahren erfolgt war.

E. 1.2.2 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetze s über das Verwaltungsverfahren. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentl iches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten , Feststellung des Beste hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten , Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Be gehren

Das Begriffspaar Leistungen und Forderungen in Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG entspricht den Rechten und Pflichten g emäss Art. 5 Abs. 1 lit . a VwVG , während Art. 5 Abs. 1 lit . b und c VwVG eine Aufzählung von Anord nungen enthält. Es ist auch unter der Geltung des ATSG ins Ermessen des Ver sicherungsträgers gestellt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein sprache entscheide zurückzukommen . 2.

E. 2 Mit Eingabe vom

14. März 2016 reichte d i e Versicherte eine Rechtsverwei gerungs b e schwerde gegen die AXA ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Verfügung darüber zu erlassen, ob bei ihr ein Rück fall/eine Spätfolge aufgetreten sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Juni 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei ihr neu ein CRPS vorliege und dass sie daher verpflichtet sei, diese Frage zu prüfen. Das Vorli egen eines CRPS ergebe sich aus dem B.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 201 4. Mit Schreiben vom 19. No vember und vom 1 8. Dezember 2015 sowie 9. Februar 2016 habe sie die Be schwerde gegnerin aufgefordert, eine Verfügung über die Frage zu erlassen, ob damit ein neuer Gesundheitsschaden aufgetreten sei, der als Rückfall oder Spät folge zum Unfall vom 1 9. Januar 2011 zu qualifizieren sei. Da die Be schwerde gegnerin ihr mitgeteilt habe, dass sie keine weitere Verfügung erlasse , und sie sich damit geweigert habe, eine Verfügung zu erlassen, habe sie eine Rechts verweigerung im Sine von Art. 56 Abs. 2 ATSG begangen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass im letzten Verfahren bereits über die Kausalität ent schie den worden sei, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine Verfü gung über die Frage der Kausalität zu erlassen. Denn es obliege letztlich dem Gericht, darüber zu entscheiden, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden gegeben sei. Es gehe aber vorliegend nicht um den Kausalzusammenhang, sondern darum, ob ein Ge s undheits schaden , nämlich das CRPS, vorliege. Die Beschwerdegegnerin könne ihren Stand punkt, keine Verfügung erlassen zu müssen, nicht materiell begrün den. Es sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob sie Leistungen erbringen müsse. Da es unter schiedliche Ansichten zwischen ihnen bezüglich Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis gebe, müsse die Beschwerdegegnerin eine Ver fügung er lassen . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin weitere Leistungen nicht mit dem Argument ablehnen, sie sei bereits über die Kausalität bezüglich des CRPS entschieden worden. Denn das Sozialversicherungsgericht und das Bun desgericht hätten nichts über den Kausalzusammenhang ausgesagt, sondern lediglich das Vorhandensein eines CRPS verneint. Sie, die Beschwerdeführerin, stütze ihren Leistungsanspruch auf einen neu beziehungsweise spät aufge trete nen Gesundheitsschaden, nämlich das nachträglich aufgetretene und objektiv festgestellte CRPS . Die Frage, ob es um den gleichen Gesundheitszustand gehe und ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. A.___ verschlechtert habe, sei aber nicht im vorliegenden Rechtsverweigerungsver fahren zu diskutieren . Die Beschwerde - gegnerin könne nicht nur dafür halten, dass sie den Gesundheitsschaden schon in der letzten Verfügung beurteilt habe, sondern sie müsse mittels Verfügung darüber entscheiden, ob ein Rückfall/eine Spätfolge vorhanden sei, woran selbstverständlich ein schutzwürdiges Interesse bestehe

(Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2 ff. ).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, es sei bereits nach einem durch alle Instanzen geführten Gerichtsverfahren abschliessend und rechtskräftig ent schieden worden, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 zwar ein massives Beschwerdebild fort bestehe, dass dieses jedoch unfallfremd sei und daher keine entsprechende Leistungspflicht bestehe. Über das gestellte Begehren, nämlich die Anerkennung der Unfallkausalität des von der Beschwerdeführerin durchgehend und anhaltend geklagten Be schwerde bildes entziehe sich daher einer neuen Beurteilung. Über diesen Sach verhalt könne die Beschwerdegegnerin keine weitere Ver fügung erlassen und auch kein weiteres Verfahren führen. Die Beschwerde führerin stütze ihren er neuten Leistungsanspruch auf eine von der übrigen medizinischen Aktenlage abweichende medizinische Beurteilung durch das B.___ desselben, bereits beur teilten Gesund heitsschadens . Nachdem sie es ver säumt habe, diese medizinische Beurteilung ins vorangegangene Verfahren ein zubringen, bezeichne sie nun mehr die Diagnose einer CRPS als Rückfallproblematik mit dem Ziel einer neuen Kausalitätsbeurteilung ihrer gesundheit l ichen Problematik. Die damit verlangte Rückfallprüfung würde allerdings voraussetzten, dass eine Verschlechterung eines unfallkausalen Beschwerdebildes eingetreten sei. Diese Voraussetzung sei in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen seien die bekannten Be schwer den und Symptome als unfallfremd beurteilt worden , so dass sowohl die Prü fung als auch die Qualifikation dieser gesundheitlichen Problematik als Rück fall zum Vorneherein ausge schlossen sei. Zum anderen liege offensichtlich gar keine Ver änderung oder Verschlechterung des Beschwerdebildes vor und dies werde auch nicht nach vollziehbar geltend gemacht. Es handle sich um denselben medizinis chen Sachverhalt , den schon Dr. A.___ beurteilt habe. Die Be schwerdeführerin habe denn auch schon während des ganzen vorherigen Ver fahrens die Meinung ve r treten, dass ihre Beschwerden auf ein unfallbedingtes CRPS zurückzuführen seien. Die einmal erfolgte negative Kausalitäts beurteilung des Beschwerdebildes schliesse zudem eine spätere Rückfall ( kausalitäts ) prüfung inklusive der Prüfung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes oder des späteren Auftretens eines CRPS aus. Daher habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine erneute Verfügung über die Unfallkausalität de s festge stellten Gesundheitsschadens und auf ein neues Ver fahren über denselben medizinischen Sachverhalt. Inhalt der verlangten Verfü gung könnte nur eine Feststellung sein, dass die gesundheitliche Beein t rächti gung der Beschwerdeführerin und deren Unfallkausalität einer Neube urteilung nicht zugänglich seien, und zwar mangels veränderter Verhältnisse auch nicht aufgrund einer formellen Rückfallmeldung. Für eine derartige Fest stellungsver fügung

fehle ein schützwürdiges Interesse . Ihr Beharren darauf sei angesichts ihres Versäum nisses im früheren Verfahren als rechtmiss bräuchlich zu werten ( Urk. 7 S. 3 ff., Urk. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, eine anfechtbare Verfügung mit Bezug auf das Begehren um Prüfung eines Rückfalls oder

einer Spätfolge zum Unfall vom

19. Januar 2011 zu erlassen. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 3. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 1 9. Januar 2011 erbrachten

ge setzlichen Leistungen gemäss dem UVG (Taggelder und Heilbehandlung) per Ende Juli 2012 eingestellt (Urk. 9/A85). Die Beschwerdegegnerin hatte den natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

den Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 1 9. Januar 2011 bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt . Die Ein stellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung des Wegfalles des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den danach noch geklagten Restbeschwerden, da diese nicht mehr objektivierbar seien und na mentlich die gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS I nicht habe bestätigt wer den können (Urk. 9/A85 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013, der diese Verfügung mit derselben Begründung bestätigte, wurde zudem festge hal ten, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den (be haupteten) CRPS-Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 habe nie vorgelegen (Urk. 9/A106 S. 6 ).

Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_896/2014 vom 2 8. September 2015 fest, aufgrund der vorliegenden Berichte sei ein CRPS nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. Bei den von der Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht ins Verfahren eingebrachten Beweismittel n , namentlich d em

B.___ -Gutachten vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/A113), handle es sich um unechte Noven , weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (E. 4) . Es sei ges tützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vom 28. Juli 2012) davon auszugehen, dass aufgrund der dort festgehaltenen Befunde weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Integritäts ein busse resultiere. Der Fall abschluss per 31. Juli 2012 gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) sei daher rechtens. Eine Leistungspflicht für all fällige psy chische Beschwerden entfalle zudem mangels eines adäquaten Kau salzusam men hanges ( E. 5; Urk. 9/A128) . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdeführerin hat von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. November 2015 und mit weiteren Schreiben den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage, ob ein Rückfall oder Spätfolgen zum Unfallereignis vom 19. Januar 2011 vorliegen, verlangt (Urk. 9/A129, Urk. 9/A131-132).

3.2.2

Nach der oben in Erwägung 1 .2.1 zitierten Regelung unterscheidet das ATSG zwi schen der Behandlung eines Gesuchs mittels Verfügung einerseits und im formlosen Verfahren andererseits. Die erste Variante ist vorgeschrieben, wenn es sich um eine erhebliche Leistung, Forderung oder Anordnung handelt sowie wenn die versicherte Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. In den übrigen Fällen ist das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig (BGE 134 V 145 E. 3.1) .

Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erledigungsformen hat recht spre chungs gemäss

in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung - unter Um stän den abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien orien tierten Definition gemäss Art. 5 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG )

- nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeich net ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Kon sequen zen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfol gen ergeb en sich aus der Art des Man gels . Eine falsche oder fehlende Rechts mittelbelehrung führt regelmässig zur Ve rlängerung der Ein sprachefrist . Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Stand punkt äussert , die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Ver fügung zu gelten, kann das Verfahren nicht durch einen Einsprache entscheid fortgesetzt werden, sondern muss sich zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007

vom 2 6. März 2008 E. 4.1). 3.2.3

Die verschiedenen Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/A118, Urk. 9/A130, Urk. 9/A133) war en nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt en keine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind somit dem formlosen Verfahren zuzu ord nen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_738/2007

vom 2 6. März 2008 E. 4.3) . 3.3 3.3.1

Nach der Rechtsprechung hat der Sozialversicherer über Leistungen indes grund sätz lich mittels Verfügung zu entscheiden ( Art. 49 Abs. 1 ATSG), während der Anordnung bestimmter Abklärungsmassnahmen prinzipiell kein Ver fü gungscharakter zukommt ( BGE 132 V 93 E . 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008

vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3 ). Bei einem Sachverhalt, in wel chem der Versicherer Ver sicherungs leistungen verweigert, ist die formlose Erle digung un zulässig (vgl. BGE 132 V 412 E. 4; Urteil des Bun desge richts 8C_ 738 /200

E. 7 vom

26. März 2008 E. 5). 3. 3.2

Das neue Gesuch der Beschwerdeführerin um Beurteilung eines Rückfalls respek tive von Spätfolgen beinhaltete den Anspruch auf Versicherungs leistun gen als Folge des Unfalls vom 9. Januar 2011 und aufgrund eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen . Denn die Ver siche rungsleistungen werden auch für Rück fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsun fähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verän derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lösen, wenn zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Die Beschwerdegegnerin begründete mit den formlose n Schreiben, weshalb sie den Erlass einer Verfügung ablehnte und weshalb ein Anspruch aufgrund eines Rückfalles respektive von Spätfolgen ihrer Ansicht nach nicht in Frage komme, wobei sie sinngemäss

vor allem

auf den Grundsatz der materiellen Rechtskraft im Sinne der abgeurteilten Sache

( res

iudicata ) verwies ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundes ver waltungsgerichts B-4598/2012 vom 1 1. März 2013 E. 5) . Dabei handelt es sich indes um eine materiell-rechtliche Begründung, welche nicht ohne Weiteres dazu führt , dass keine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 49 ATSG zu erlassen wäre. Soweit sich die Beschwerdegegnerin somit auf den Standpunkt stellte, dass der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig be urteilten Anspruch identisch sei, wäre auf das Begehren mit anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_806/2011 vom 3 0. März 2012 E. 2).

Soweit die Beschwerdegegnerin weitere Versicherungsleistungen aufgrund eines Rückfalls respektive von Spätfolgen unter anderem

unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 verneint , wäre erst recht eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich dabei schon daraus, dass es dabei um den nicht unerheblichen Anspruch der Beschwerde führerin auf Versicherungsleistungen geht, über den sich die Parteien nicht einig waren. Dabei ist es unerheblich, ob die Sach- und Rechtslage - zu Recht oder nicht - von der Beschwerdegegnerin als eindeutig eingeschätzt wu rde. Denn es handelt sich dabei dennoch um eine materiell-rechtliche Beurteilung eines An spruch s begehrens auf Versicherungsleistungen. 3.3.3

E in rechtsmissbräuchliches Begehren respektive Verhalten (vgl. BGE 137 V 394 E. 7) der Beschwerdeführerin

liegt nicht vor . Namentlich bedeutet der Umstand, dass das Bundesgericht das B.___ -Gutachten als Beweismittel bei der Beurteilung des Fallabschlusses als unechtes Novum nicht berücksichtigte, nicht auch, dass es auch in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Sachverhalt (Rückfall/Spätfolge) als Beweismittel untauglich wäre. 3. 4

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Verfügung mehrfach verlangt hatte , hätte die Be schwerdegegnerin nach dem Gesagten einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Ver fügung erlassen müssen, der die formellen Anforde run gen erfüllt.

Folglich

macht

die Beschwerdeführer in zu Recht eine Rechts ver weigerung gel tend . Somit ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Rechtsver wei ge rungsbeschwerde zu verpflichten , unverzüglich eine begründete anfechtbare Ver fügung zur Frage eines Rückfalls respektive von Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu erlassen. 4.

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen auf Fr. 1 ‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde

wird die Beschwerdegegnerin angewiesen , unverzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwä gungen zu erlassen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zu stellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Be schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00074 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war seit 1. Mai 1981 beim Y.___

als Pflegeassistentin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 9. Januar 2011 wurde sie von einer Frau aus einem Bus gezerrt, worauf sie zu Boden stürzte (Urk. 9/A1) . Hierbei zog sie sich eine intraligamentäre

Patellaquerfraktur am rechten Knie und eine Kontusion am linken Knie zu ( Urk. 9/M3) . Am 3. Ap ril 2012 wurde sie von Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am rechten Knie operiert ( arthroskopische mediale Teilmeniskektomie Vorderhorn, Resektion Plica

mediopatellaris sowie Plica

infrapatellaris ; Urk. 9/M32 ). Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arzt berichte und ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, spez. Rheumaerkrankungen , vom 2 8. Juli 2012 ein (Urk. 9/M43 ) . Mit Ver fügung vom 3. September 2012 stellte die AXA fest, die aktuell geltend ge machten Kniebeschwerden rechts stünden nicht mehr überwiegend wahr schein lich in Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. Januar 2011, weshalb die Leistungen rückwirkend per 31. Juli 2012 eingestellt würden ; man gels natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schmerzsyndrom be ziehungs weise dem nicht bestätigten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS [ Compl ex regional pain

syndrome ] ) und dem Unfall könnten die ver ordneten Medi ka mente nicht übernommen werden (Urk. 9/ A85 ) . Dagegen erho ben die Ver si cherte (Urk. 9/A87) und ihr Krankenversicherer ( Urk. 9/A90) Ein sprache ,

l etzte rer zog sie in der Folge zurück (Urk. 9/A94) . Mit Einsprache e ntscheid vom 4. Juni 2013 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 9/A106 ). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Oktober 2014 ab (Urk. 9/A114 S. 9 ). Auch die hier gegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 896/2014 vom 2 8. September 2015; Urk. 9/A128). 1.2

Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Versicherte der AXA unter Hinweis auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des B.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/A113) mit, dass bei ihr ein Rückfall respektive eine Spätfolge eingetreten sei und sie hierzu von der AXA eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 9/A129). Die AXA stellte sich dagegen mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2015 auf den Stand punkt, es sei ausgeschlossen, dass das nach dem 31.  Juli 2012 andauernde Be schwerdebild am rechten Knie als Rückfall oder Spätfolge beurteilt werde , da bereits letztinstanzlich und ab schliessend entschieden worden sei, dass es nicht mehr unfallkausal sei . Sie sehe daher keine Möglichkeit und Veranlassung, über die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden eine weitere Verfügung zu erlassen (Urk. 9/A130). Die Versicherte verlangte mit Schreiben vom 18. De zember 2015 und vom 9. Feb ruar 2016 erneut den Erlass einer anfecht baren Verfügung (Urk. 9/A131 -132 ), woraufhin die AXA mit Schreiben vom 16. Feb ruar 2016 den Erlass einer weiteren Verfügung zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des rechten Knies wiederum ablehnte (Urk. 9/A133). 2.

Mit Eingabe vom

14. März 2016 reichte d i e Versicherte eine Rechtsverwei gerungs b e schwerde gegen die AXA ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Verfügung darüber zu erlassen, ob bei ihr ein Rück fall/eine Spätfolge aufgetreten sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Juni 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Par teien an ihren Anträ gen fest (Replik vom

23. Juni 2016 , Urk. 11 S. 2; Duplik vom

2. September 2016 , Urk. 14 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhobe n werden B eschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt. Zuständig zur Beur teilung einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht. 1. 1.2

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten.

Entsprechend dem

Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt eine begründete Rechts verweigerungsbeschwerde

regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erla ss einer Verfügung verlangt hat. 1.1.3

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der bean stan de ten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streit gegen stand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Ein sprache entscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten. 1.2 1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen . Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren be han delt werden . Die betroffene Person kann den Er lass einer Verfügung verlangen.

Eine versicherte Person kann in Analogi e von Art. 51 Abs. 2 ATSG grund sätz lich innerhalb eines Jahres auch dann ei nen Entscheid in Form einer Ver fügung verlangen, wenn ein Entscheid unz ulässigerweise im f ormlosen Ver fahren erfolgt war. 1.2.2

Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetze s über das Verwaltungsverfahren. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentl iches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten , Feststellung des Beste hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten , Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Be gehren

Das Begriffspaar Leistungen und Forderungen in Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG entspricht den Rechten und Pflichten g emäss Art. 5 Abs. 1 lit . a VwVG , während Art. 5 Abs. 1 lit . b und c VwVG eine Aufzählung von Anord nungen enthält. Es ist auch unter der Geltung des ATSG ins Ermessen des Ver sicherungsträgers gestellt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein sprache entscheide zurückzukommen . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei ihr neu ein CRPS vorliege und dass sie daher verpflichtet sei, diese Frage zu prüfen. Das Vorli egen eines CRPS ergebe sich aus dem B.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 201 4. Mit Schreiben vom 19. No vember und vom 1 8. Dezember 2015 sowie 9. Februar 2016 habe sie die Be schwerde gegnerin aufgefordert, eine Verfügung über die Frage zu erlassen, ob damit ein neuer Gesundheitsschaden aufgetreten sei, der als Rückfall oder Spät folge zum Unfall vom 1 9. Januar 2011 zu qualifizieren sei. Da die Be schwerde gegnerin ihr mitgeteilt habe, dass sie keine weitere Verfügung erlasse , und sie sich damit geweigert habe, eine Verfügung zu erlassen, habe sie eine Rechts verweigerung im Sine von Art. 56 Abs. 2 ATSG begangen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass im letzten Verfahren bereits über die Kausalität ent schie den worden sei, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine Verfü gung über die Frage der Kausalität zu erlassen. Denn es obliege letztlich dem Gericht, darüber zu entscheiden, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden gegeben sei. Es gehe aber vorliegend nicht um den Kausalzusammenhang, sondern darum, ob ein Ge s undheits schaden , nämlich das CRPS, vorliege. Die Beschwerdegegnerin könne ihren Stand punkt, keine Verfügung erlassen zu müssen, nicht materiell begrün den. Es sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob sie Leistungen erbringen müsse. Da es unter schiedliche Ansichten zwischen ihnen bezüglich Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis gebe, müsse die Beschwerdegegnerin eine Ver fügung er lassen . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin weitere Leistungen nicht mit dem Argument ablehnen, sie sei bereits über die Kausalität bezüglich des CRPS entschieden worden. Denn das Sozialversicherungsgericht und das Bun desgericht hätten nichts über den Kausalzusammenhang ausgesagt, sondern lediglich das Vorhandensein eines CRPS verneint. Sie, die Beschwerdeführerin, stütze ihren Leistungsanspruch auf einen neu beziehungsweise spät aufge trete nen Gesundheitsschaden, nämlich das nachträglich aufgetretene und objektiv festgestellte CRPS . Die Frage, ob es um den gleichen Gesundheitszustand gehe und ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. A.___ verschlechtert habe, sei aber nicht im vorliegenden Rechtsverweigerungsver fahren zu diskutieren . Die Beschwerde - gegnerin könne nicht nur dafür halten, dass sie den Gesundheitsschaden schon in der letzten Verfügung beurteilt habe, sondern sie müsse mittels Verfügung darüber entscheiden, ob ein Rückfall/eine Spätfolge vorhanden sei, woran selbstverständlich ein schutzwürdiges Interesse bestehe

(Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2 ff. ).

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, es sei bereits nach einem durch alle Instanzen geführten Gerichtsverfahren abschliessend und rechtskräftig ent schieden worden, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 zwar ein massives Beschwerdebild fort bestehe, dass dieses jedoch unfallfremd sei und daher keine entsprechende Leistungspflicht bestehe. Über das gestellte Begehren, nämlich die Anerkennung der Unfallkausalität des von der Beschwerdeführerin durchgehend und anhaltend geklagten Be schwerde bildes entziehe sich daher einer neuen Beurteilung. Über diesen Sach verhalt könne die Beschwerdegegnerin keine weitere Ver fügung erlassen und auch kein weiteres Verfahren führen. Die Beschwerde führerin stütze ihren er neuten Leistungsanspruch auf eine von der übrigen medizinischen Aktenlage abweichende medizinische Beurteilung durch das B.___ desselben, bereits beur teilten Gesund heitsschadens . Nachdem sie es ver säumt habe, diese medizinische Beurteilung ins vorangegangene Verfahren ein zubringen, bezeichne sie nun mehr die Diagnose einer CRPS als Rückfallproblematik mit dem Ziel einer neuen Kausalitätsbeurteilung ihrer gesundheit l ichen Problematik. Die damit verlangte Rückfallprüfung würde allerdings voraussetzten, dass eine Verschlechterung eines unfallkausalen Beschwerdebildes eingetreten sei. Diese Voraussetzung sei in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen seien die bekannten Be schwer den und Symptome als unfallfremd beurteilt worden , so dass sowohl die Prü fung als auch die Qualifikation dieser gesundheitlichen Problematik als Rück fall zum Vorneherein ausge schlossen sei. Zum anderen liege offensichtlich gar keine Ver änderung oder Verschlechterung des Beschwerdebildes vor und dies werde auch nicht nach vollziehbar geltend gemacht. Es handle sich um denselben medizinis chen Sachverhalt , den schon Dr. A.___ beurteilt habe. Die Be schwerdeführerin habe denn auch schon während des ganzen vorherigen Ver fahrens die Meinung ve r treten, dass ihre Beschwerden auf ein unfallbedingtes CRPS zurückzuführen seien. Die einmal erfolgte negative Kausalitäts beurteilung des Beschwerdebildes schliesse zudem eine spätere Rückfall ( kausalitäts ) prüfung inklusive der Prüfung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes oder des späteren Auftretens eines CRPS aus. Daher habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine erneute Verfügung über die Unfallkausalität de s festge stellten Gesundheitsschadens und auf ein neues Ver fahren über denselben medizinischen Sachverhalt. Inhalt der verlangten Verfü gung könnte nur eine Feststellung sein, dass die gesundheitliche Beein t rächti gung der Beschwerdeführerin und deren Unfallkausalität einer Neube urteilung nicht zugänglich seien, und zwar mangels veränderter Verhältnisse auch nicht aufgrund einer formellen Rückfallmeldung. Für eine derartige Fest stellungsver fügung

fehle ein schützwürdiges Interesse . Ihr Beharren darauf sei angesichts ihres Versäum nisses im früheren Verfahren als rechtmiss bräuchlich zu werten ( Urk. 7 S. 3 ff., Urk. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, eine anfechtbare Verfügung mit Bezug auf das Begehren um Prüfung eines Rückfalls oder

einer Spätfolge zum Unfall vom

19. Januar 2011 zu erlassen. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 3. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 1 9. Januar 2011 erbrachten

ge setzlichen Leistungen gemäss dem UVG (Taggelder und Heilbehandlung) per Ende Juli 2012 eingestellt (Urk. 9/A85). Die Beschwerdegegnerin hatte den natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

den Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall ereignis vom 1 9. Januar 2011 bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt . Die Ein stellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung des Wegfalles des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den danach noch geklagten Restbeschwerden, da diese nicht mehr objektivierbar seien und na mentlich die gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS I nicht habe bestätigt wer den können (Urk. 9/A85 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013, der diese Verfügung mit derselben Begründung bestätigte, wurde zudem festge hal ten, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den (be haupteten) CRPS-Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2011 habe nie vorgelegen (Urk. 9/A106 S. 6 ).

Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_896/2014 vom 2 8. September 2015 fest, aufgrund der vorliegenden Berichte sei ein CRPS nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. Bei den von der Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht ins Verfahren eingebrachten Beweismittel n , namentlich d em

B.___ -Gutachten vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/A113), handle es sich um unechte Noven , weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (E. 4) . Es sei ges tützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vom 28. Juli 2012) davon auszugehen, dass aufgrund der dort festgehaltenen Befunde weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Integritäts ein busse resultiere. Der Fall abschluss per 31. Juli 2012 gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) sei daher rechtens. Eine Leistungspflicht für all fällige psy chische Beschwerden entfalle zudem mangels eines adäquaten Kau salzusam men hanges ( E. 5; Urk. 9/A128) . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdeführerin hat von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. November 2015 und mit weiteren Schreiben den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage, ob ein Rückfall oder Spätfolgen zum Unfallereignis vom 19. Januar 2011 vorliegen, verlangt (Urk. 9/A129, Urk. 9/A131-132).

3.2.2

Nach der oben in Erwägung 1 .2.1 zitierten Regelung unterscheidet das ATSG zwi schen der Behandlung eines Gesuchs mittels Verfügung einerseits und im formlosen Verfahren andererseits. Die erste Variante ist vorgeschrieben, wenn es sich um eine erhebliche Leistung, Forderung oder Anordnung handelt sowie wenn die versicherte Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. In den übrigen Fällen ist das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig (BGE 134 V 145 E. 3.1) .

Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erledigungsformen hat recht spre chungs gemäss

in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung - unter Um stän den abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien orien tierten Definition gemäss Art. 5 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG )

- nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeich net ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Kon sequen zen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfol gen ergeb en sich aus der Art des Man gels . Eine falsche oder fehlende Rechts mittelbelehrung führt regelmässig zur Ve rlängerung der Ein sprachefrist . Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Stand punkt äussert , die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Ver fügung zu gelten, kann das Verfahren nicht durch einen Einsprache entscheid fortgesetzt werden, sondern muss sich zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007

vom 2 6. März 2008 E. 4.1). 3.2.3

Die verschiedenen Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/A118, Urk. 9/A130, Urk. 9/A133) war en nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt en keine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind somit dem formlosen Verfahren zuzu ord nen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_738/2007

vom 2 6. März 2008 E. 4.3) . 3.3 3.3.1

Nach der Rechtsprechung hat der Sozialversicherer über Leistungen indes grund sätz lich mittels Verfügung zu entscheiden ( Art. 49 Abs. 1 ATSG), während der Anordnung bestimmter Abklärungsmassnahmen prinzipiell kein Ver fü gungscharakter zukommt ( BGE 132 V 93 E . 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008

vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3 ). Bei einem Sachverhalt, in wel chem der Versicherer Ver sicherungs leistungen verweigert, ist die formlose Erle digung un zulässig (vgl. BGE 132 V 412 E. 4; Urteil des Bun desge richts 8C_ 738 /200 7

vom

26. März 2008 E. 5). 3. 3.2

Das neue Gesuch der Beschwerdeführerin um Beurteilung eines Rückfalls respek tive von Spätfolgen beinhaltete den Anspruch auf Versicherungs leistun gen als Folge des Unfalls vom 9. Januar 2011 und aufgrund eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen . Denn die Ver siche rungsleistungen werden auch für Rück fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsun fähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verän derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lösen, wenn zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Die Beschwerdegegnerin begründete mit den formlose n Schreiben, weshalb sie den Erlass einer Verfügung ablehnte und weshalb ein Anspruch aufgrund eines Rückfalles respektive von Spätfolgen ihrer Ansicht nach nicht in Frage komme, wobei sie sinngemäss

vor allem

auf den Grundsatz der materiellen Rechtskraft im Sinne der abgeurteilten Sache

( res

iudicata ) verwies ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundes ver waltungsgerichts B-4598/2012 vom 1 1. März 2013 E. 5) . Dabei handelt es sich indes um eine materiell-rechtliche Begründung, welche nicht ohne Weiteres dazu führt , dass keine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 49 ATSG zu erlassen wäre. Soweit sich die Beschwerdegegnerin somit auf den Standpunkt stellte, dass der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig be urteilten Anspruch identisch sei, wäre auf das Begehren mit anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_806/2011 vom 3 0. März 2012 E. 2).

Soweit die Beschwerdegegnerin weitere Versicherungsleistungen aufgrund eines Rückfalls respektive von Spätfolgen unter anderem

unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 verneint , wäre erst recht eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich dabei schon daraus, dass es dabei um den nicht unerheblichen Anspruch der Beschwerde führerin auf Versicherungsleistungen geht, über den sich die Parteien nicht einig waren. Dabei ist es unerheblich, ob die Sach- und Rechtslage - zu Recht oder nicht - von der Beschwerdegegnerin als eindeutig eingeschätzt wu rde. Denn es handelt sich dabei dennoch um eine materiell-rechtliche Beurteilung eines An spruch s begehrens auf Versicherungsleistungen. 3.3.3

E in rechtsmissbräuchliches Begehren respektive Verhalten (vgl. BGE 137 V 394 E. 7) der Beschwerdeführerin

liegt nicht vor . Namentlich bedeutet der Umstand, dass das Bundesgericht das B.___ -Gutachten als Beweismittel bei der Beurteilung des Fallabschlusses als unechtes Novum nicht berücksichtigte, nicht auch, dass es auch in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Sachverhalt (Rückfall/Spätfolge) als Beweismittel untauglich wäre. 3. 4

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Verfügung mehrfach verlangt hatte , hätte die Be schwerdegegnerin nach dem Gesagten einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Ver fügung erlassen müssen, der die formellen Anforde run gen erfüllt.

Folglich

macht

die Beschwerdeführer in zu Recht eine Rechts ver weigerung gel tend . Somit ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Rechtsver wei ge rungsbeschwerde zu verpflichten , unverzüglich eine begründete anfechtbare Ver fügung zur Frage eines Rückfalls respektive von Spätfolgen zum Unfall vom 19. Januar 2011 zu erlassen. 4.

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen auf Fr. 1 ‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde

wird die Beschwerdegegnerin angewiesen , unverzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwä gungen zu erlassen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zu stellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Be schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann