Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, war seit September 2014 bei der Y.___ als Gipser angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er am 22. Januar 2015 von einem Rollgerüst auf den Boden fiel und Hals und Rücken anschlug (Urk. 9/1). D ie erstbehandelnden Ärzte der Z.___ diagnostizierten eine Kontusion der Wirbelsäule (Urk. 9/27). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heil behandlung und Taggeld. Am 14. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 1. Mai 2015 (Urk. 9/38/3).
Am 2. Juli 2015 teilte die S uva dem Versicherten mit, dass sie gedenke, die Leistungen per Briefdatum einzustellen (Urk. 9/59 = Urk. 9/61) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 bestätigte sie die Einstellung der Leistungen per 2. Juli 2015 (Urk. 9/96). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3. November 2016 (Urk. 9/98) wies sie mit Entscheid vom 11. September 2017 ab (Urk. 9/104 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erhob der Versicherte am 10. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 11) keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 9. April 2018 mit geteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
22. Januar 2015 ereignet (vgl.
Urk. 9/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweis mittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen ein mit der Begründung (Urk. 2), es bestünden aufgrund des Unfalles vom 22. Januar 2015 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskus hernie zu verursachen, sei in Bezug auf den Unfall nicht anzunehmen. Sei durch den Unfall eine Bandscheibenproblematik lediglich aktiviert worden, habe der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes sei zu schliessen, dass der status sine vel ante am 3. Juni 2015 erreicht gewesen sei ( Ziff. 2 S. 7 unten f.). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen, entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten (Ziff. 3 S. 8 Mitte). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die releva nte Frage sei, ob eine richtung gebende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliege, wozu die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen gemacht habe . Sie ziehe ungeachtet der initialen Beschwerden (Ausfälle der Beine etc.) und der erhobe nen Befunde - eine richtunggebende Verschlimmerung nicht in Betrach t . Der Status quo sine vel ante könne medizinisch nur durch einen Vergleich der radiologi schen Befunde unmittelbar nach dem Unfall mit aktuelle n radiologischen und klinischen Befunde bestimmt werden (Ziff. 1 S. 5 Mitte). Das CT SPECT vom 18. Juli 2017 zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 und eine ISG-Arthrose beidseits. Diese degenerativen Befunde könnten aufgrund des Unfalles zugenommen haben und könnten die erheblichen Beschwerden erklären (Ziff. 2 S. 5). Diese Frage habe die Beschwer degegnerin zu klären (Ziff. 3 S. 6 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob eine richtung ge bende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliegt. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer befand sich nach dem Unfall vom 22. Januar 2015 bis 24. Januar 2015 in stationärer Behandlung im Z.___ . Im Austrittsbe richt vom 23. Januar 2015 (Urk. 9 /27) diagnostizierten die Ärzte der Z.___ eine Kontusion der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer habe sich selbständig notfallmässig vorgestellt, nachdem er bei der Arbeit von einem Gerüst aus ca. 2 m Höhe auf den Rücken gestürzt sei. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Commotiozeichen vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Aus strahlung in den rechten Arm und das Bein , geklagt.
Bei der computertomographischen Untersuchung (MRI) von Halswirbels äule (HWS), Lendenwirbelsäule ( LWS) und Thorax und dem konventionellen R öntgen des Beckens habe sich ein unauffälliger Befund ohne Nachweis von Frakturen gezeigt. 3.2
Med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte im B ericht vom 26. März 2015 (Urk. 9 /24) eine Kontusion der Wirbelsäule nach Sturz von 3 m Höhe mit Anulus Fraktur, deutlicher Osteochondrose L5/S1 und paramedianer Diskusprotrusion mit Beeinträchtigung der linksseitigen S1 Nervenwurzel. Die Schmerzen besserten langsam, nach Belastung bestehe aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein. 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte im Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 9/26 = Urk. 9/29 ) fol gende Diagnose (S. 1) : - lumbospondylo genes Syndrom rechts seit Sturz am 22. Januar 2015 - DD posttraumatisch symptomatische Facettengelenksarthrose mit Sch m e r z ausweitung - MRI LWS 24. Februar 2015: deutliche Osteochondrose L5/S1 und paramediane D iskushernie links mit Beeinträchtigung Nervenwurzel S1 links (beachte: Gegenseite der Beschwerden); Spondylarthrose untere LWS - MRI Becken 24. Februar 2015: normale Muskulatur im Beckenbereich, keine Enthesiopathien , kein Tumor, normale Hüftgelenke - Infiltration des Facettengelenks L5/S1 rechts am 9. März 2015 ohne Wirkung, Epiduralinfiltration L5/S1 am 23. März 2015 ohne Wirkung
Die Schmerzanamnese sei auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts hin wei send, dazu passe auch der abgeschwächte Achillessehnenreflex ( ASR ) . Aller dings zeige die MRI-Untersuchung eine Diskushernie im Kontakt der Nerven wurzel S1 links, also der Gegenseite. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien vor allem im unteren LWS-Bereich lokalisiert, was bei nachge wiesener Spondylarthrose
durchaus einer Schmerzausweitung bei sympto matische r Facettengelenksarthrose entsprechen könnte (posttraumatisch akti vierte Arth rose ; S. 2 ). 3.4
Vom 30. April bis 3. Juni 2015 weilte der Beschwerdeführer in der C.___ . Dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/45 /1-5 ) sind folgende Diagnosen - hier leicht verkürzt aufgeführt - zu entnehmen (S. 1): - Unfall vom 22. Januar 2015: Sturz vom Gerüst (ca. 2 m) - Rückenkontusion - Verdacht auf posttraumatisch symptomatische Facettengelenksarthrose mit Schmerzausweitung - lumbospondylogenes Syndrom - arterielle Hypertonie - Präadipositas - Nikotinabusus - keine psychische Störung
Zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik seien unter anderem ein neu rologisches Konsilium eingeholt sowie ein MRI der HWS durchgeführt worden (S. 3).
Viereinhalb Monate nach dem Sturz vom Gerüst mit Rückenkontusion lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge ben den Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur unge nügend erklären. In der Bildgebung zeige sich eine fortgeschrittene Degene ration in den Segmenten C 4-6 sowie L5/S 1.
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden hätten nicht auf diese Segmente begrenzt werden können. Sowohl die ausgebaute Schmerzmedikation im Vorfeld der Rehabilita tion als auch die therapeutischen Angebote hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Beschwer den gehabt. Man habe eine erhebliche Symptom ausweitung beobachten können. Vor diesem Hintergrund seien die beklagten Beschwerden zu interpretieren (S. 4). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/45 /12-13 ) fest, dass sich in der klinischen Untersuchung der Befund des im Seitenvergleich abgeschwächten ASR rechts reproduzieren lasse . Die elektro physiologische Untersuchung habe jedoch keine Affektion der Nervenwur zel S1 beidseits oder des Nervus (N.) tibialis als einer der b eiden Endäste des N. ischiadik us nachweisen können. Insbesondere sei die Untersuchung des
H Reflex es , die bezüglich der Radikulopathie S1 als sehr sensitiv gelte, beidseits normal (S. 2). 3.6
Am 30. November 2015 erstattete n die Ärzte der E.___ das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): - degeneratives Lumbovertebralsyndrom mit/bei - MRI gesicherter praesakraler
Disk usprotrusion L5/S1 links mit Beein trächtigung der Nervenwurzel S1 links - ohne korrelierende
Klinik - sowie deutliche praesak rale
Osteochondrose - degeneratives Cervikalsyndrom mit/bei - MRI gesicherten cervicalen Segmentdegenerationen C4-6 mit mässig bis hochgradiger Einengung der Foramina
intervertebralia beidseits
Orthopädischerseits hätten keinerlei Unfallfolgen mehr ausgemacht werden können. Das Bewegungsverhalten mit subjektiv angegebener Einschränkung der Rumpfbeuge sei kontrovers zur Beobachtung der spontanen uneingeschränkten Bewegungsabläufe beim An- und Auskleiden gewesen (S. 9) . 3. 7
Am 8. Januar 2016 wurde eine Di s k usdegeneration mit Protrusion C4/5 rechts und Disk ushernie C5/6 rechts mit schwerer Segmentdegeneration operativ ver sorgt. Zur Indikation führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Neuro chi rurgie , speziell Wirbelsäulenchirurgie , an (Urk. 9/89), der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr nach einem Stu rz an eine r sehr schmerzhafte n
Cervik obrachialgie , aber auch an ein em
cervi k ocephale n Syndrom. Obwohl keine Traumafolgen nachzuweisen seien, persistierten die Beschwerden. Die Cervik o brachialgie rechts entspreche am ehesten einem C6 Syndrom bei osteodisk ärer Diskushernie C5/6 mediolateral rechts. Zusätzlich bestehe auch eine Protrusion C4/5 mediolateral rechts mit Diskusdegeneration. Beides könne die Beschwerden
erklären.
Am
29. Januar 2016 (Urk. 9/72/6-7) berichtete Dr. F.___ , der Beschwerde führer leide an einer Cervik obrachialgie rechts und einer Lumboischialgie rechts am ehesten S1 rechts entsprechend . Die Cervicobrachialgien persistierten . Der klinische und neurologische Befund sei gleich wie präoperativ. Im Moment sei kein e Besserung eingetreten (S. 2). 3.8
Am 22. März 2016 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie , (Urk. 9/72/2- 5 ) ,
Fragen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und führte aus, es bestünden weiterhin Beschwerden im Sinne von ausgeprägten, starken Nacken-/Schulterschmerzen und tieflumbalen Beschwerden mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und vor allem in den rechten Arm. Überdies b estünden Spannungskopfschmerzen im Hinterkopf betont und muskuläre Schmerzen im Musuculus (M.) trapezius -Bereich (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Beschwerden bezüglich HWS oder LWS geäussert (S. 2 Mitte ). Es sei anzunehmen, dass sich mit dem Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Pathologie der HWS und LWS ergeben habe (S. 3 unten). 3. 9
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 18 . April 2016 (Urk. 9/7 8), die Untersuchung ergebe ein cervik oradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsynd ro m C6 rechts mit positiven HWS-Provokations manövern, B izepssehnenreflex (BSR) -Abschwächung rechts und Denervations zeichen in der C6-innervierten Muskulatur rechts. Hinw eise auf eine zusätzliche cervik ale Myelopathie, eine Armplexus-Läsion rechts oder ein C arpaltunnel syn drom rechts bestünden nicht. Die Untersuchung ergebe des Weiteren ein lumb o radikuläres Reiz- und senso motorisches Ausfallsyndrom S1 rechts mit positivem Lasègue -Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem H Reflex rechts vom N. tibialis (pa th ologisch geminderte Amplitude und patho logische Latenz differenz), pathologischem Dermatom - S1 - SSEP rechts, aber ohne D enervations zeichen in der Ken nmuskulatur. Für ein e Polyneuropathie oder Ischiadik us-Läsion rechts ergäben sich keine Anhaltspunkte (S. 3). 3. 10
Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in der ärztli chen Beurteilung vom 29. September 2016 (Urk. 9/95) fest, es handle sich beim Unfall vom 22. Januar 2015 um einen sogenannten banalen Unfall, der aufgrund der umfangreichen bildgebenden Abklärungen keine traumatisch bedingte struk turelle Läsion verursacht habe. 3.11
Im zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Folgegutachten vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/2) nannten die Gutachter der E.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - c ervik overtebrales und cervik ospondylogenes Syndrom mit/bei - Status nach mikrochirurgischer D iskektomie einschliesslich Cage- Spondylodesen C4/5 und C5/6 am 8. Januar 2016 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei - im aktuellen MRI der LWS vom 22. November 2016 beschriebener stationärer Osteochondrose und Diskusextrusion L5/S1 mit Kompres sion der S1-Wurzel links, ohne klinische Befunde , sowie leichte bilate rale Spondylarthrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1
Im Rahmen der Abklärung sei die Beweglichkeit der HWS und des Nackens sowie der LWS und des Rumpfes aus orthopädischer Optik beeint rächtigt gewesen. Die paracervik ale Nackenmuskulatur und auch die paralumbale Rückenmuskulatur sei en im Sinne eines druckdolenten Hartspannes hyperton (S. 11 Mitte).
Im Rahmen der neurologischen Abklärung fänden sich keine sicher verwertbaren Ausfälle, insbesondere keine motorischen Paresen und Atrophien. Auf der rechten Seite seien diffuse sensible Störungen ohne radikuläre Zuordnung und somit als funktionell geltend angegeben worden (S. 11 unten). 3.12
Am 20. März 2017 (U rk. 10/3) versicherten die Gutachter, dass kein Anlass bestehe, von den gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzu weichen (S. 4). 3.13
Am 17. Juli 2017 wurde im J.___ am K.___ eine 2-Phasen-Skelettszintigraphie mit ISG Quantifikation (SPECT/CT), CT Hals/Thorax nativ durchgeführt, wobei am 18. Juli 2017 (Urk. 3) folgend e Beurteilung bei Spondylodese C 4-6 vor eineinhalb Jahren abge ge ben wurde (S. 2 f.) : - protrahierte Einheilung der Spondylodese HW 4-6 - kein Hinweis auf Lockerung des Osteosynthesematerials oder auf umgebenden Entzündungsprozess - Spondylose anterior HW 5-7, posterior HW 6 links - Un k overtebralarthrose HW 5/6 links mit Neuroforamen -Einengung - HWS-Streckstellung - Osteochondrose LW 4/5, Spondylarthrose LW 5/SW 1 beidseits - IS-Arthrose beidseits, kein Hinweis auf Sakroillitis - fokale Durchblutungserhöhung im linken Mittelbauch unklarer Genese, DD Raumforderung - Abdomen-Sonographie und / oder bevorzugt diagnostische CT Abdo men empfohlen - Nebenbefunde ossär - entzündlich-ak tivierte Arthrose linksbetont akromiokl a vik ular - chronische Arthrosen (ohne entzündliche Aktivierung) - Enthesiopathien
Akromion und vorderer Darmbeinkamm beidseits, Patella rechts - thorakale Spondylose, Kostovertebralarthrosen - Nebenbefunde viszeral - rechts zervikale und mediastinale unspezifische, am ehesten reaktive Lymphadenopathie ohne zervikalen pulmonalen Tumorhinweis - g renzwertiger Truncus
pulmonalis , DD bei pulmonalarterieller Hyper tonie - Bronchialwandverdickungen - Verzicht auf Inzidentalom rechte Nebenniere, Nierenzyste links
4. 4.1
Unmittel bar nach dem Sturz klagte der Beschwerdeführer über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Ausstrahlung in den re chten Arm und das (rechte) Bein. Die am Unfalltag durchgeführten bildgebenden Unter suchun gen zeigten einen unauffälligen Befund ohne Nachweis von Frakturen ( vorste hend E. 3.1). Das CT HWS zeigte indessen eine multisegmentale Degeneration betont HWK 4-6 mit ventraler und auch dorsaler Spondylose (Urk. 9/14), und das CT LWS ergab eine leichte Streckhaltung der LWS bei erhaltenem Alignement, eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit auch nachzuweisendem Vaku umphänomen und foraminaler Enge un d Tangierung beider L5-Wurzeln (Urk. 9/17) .
Aufgrund der Untersuchungsresultate im Z.___ kann davon aus ge gangen werden , dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an degenera tiven Veränderungen der HWS und der LWS litt, auch wenn er deswegen vor dem Unfall nie in ärztlicher Behandlung war. 4. 2
Gut zwei Monate nach dem Unfall diagnostizierte d er behandelnde Rheumatologe ein lumbospon dylogenes Syndrom rechts ( vorstehend E. 3.3) , und der Hausarzt stellte unter Nennung einer Anulus Fraktur, einer deutlichen Osteochondrose L5/S1 und einer paramedianen Diskusprotrusion fest, dass sich die Schmerzen langsam besserten, nach Belastung aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein auftrete ( vorstehend E. 3. 2 ). B e la stungsabhängige Schmerzen der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm wurde n lediglich kurz nach dem Unfall ( vor stehend E. 3.1) und danach erstmals wieder
im Bericht der C.___
erwähnt ( vorstehend E. 3.4).
Angesichts der im ersten Halbjahr nach dem Unfall berichteten Beein träch tigun gen kann geschlossen werden, dass sich die Schmerzen in der HWS Region mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach Austritt aus dem Z.___
zurückbildeten. Nur so kann erklärt werden, dass HWS Schmerzen oder Befunde die HWS betreffend weder von Dr. A.___ noch von Dr. B.___ erwähnt wurden und Dr. B.___ weitergehende bildgebende Untersuchungen nur in Bezug auf die LWS (vgl . Urk. 9/26/3-4) in Auftrag gab. Es ist somit davon auszugehen, dass die wieder aufgetretenen HWS-Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde. 4. 3
Was die Beschwerden der LWS betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob eine richtunggebende Ver schlimmerung vorliege, was es nachzuholen gelte .
Diskushernien sind in aller Regel nicht durch den Unfall verursacht. Eine der Bedingungen, damit eine solche Unfallkausalität ausnahmsweise anzunehmen ist, stellt das Auftreten der Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall dar (RK UV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99 ). Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann, wenn die Symptome sofort auftreten, ohne weiteres eine Unfallkausalität im engeren Sinne bejaht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2). 4.4
Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen im Z.___
ergaben keine Anzeichen einer durch den Unfall bedingten strukturellen Verletzung, konnten doch keine frischen Läsionen an der Lenden w irbelsäule erhoben werden ( vorstehend E. 3.1) . Ebenso wenig ergaben die von Dr. B.___
zwei Monate später in Auftrag gegebenen MRI-Untersuchungen trau matisch bedingte Läsionen (vgl. Urk. 9/26/3-4). Allerdings stellte Dr. B.___ ( vor stehend E. 3.3) fest, dass die Schmerzanamnese auf ein lumboradikuläres Syn drom S1 rechts hinweise, wozu auch der abgeschwächte ASR passe , die MRI Untersuchung indessen eine Diskushernie im Kontakt zur linken Seite erge ben habe . Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde zog er differential diagno stisch eine posttraumatisch symptomatisch gewordene Fazettengelenks arthrose mit Schmerzausweitung in Betracht.
Die Ärzte der C.___ ( vorste hend E. 3.4) schlossen auf eine Symptomausweitung, liess sich doch das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivier baren patho logischen Befunden nur ungenügend erklären, und waren die vom Beschwerde führer beschriebenen Beschwerden nicht auf die betroffenen Segmente der Wir belsäule beschränkt. Z ur Objektivierung der ausstrahlenden Schmerzen und zum Ausschluss einer durch den Sturz verursa chte Läsion des Nervus
ischiadik us
empfahl Dr. B.___
die Durchführung einer elektrophysiolgische n Untersuchung, welche durch Dr. D.___ ( vorstehend E. 3.5) vorgenommen wurde und mittels welcher keine Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits oder des N. tibialis nach gewiesen werden konnte . Eine Ischiadikus-Läsion fand auch Dr. H.___ ( vorste hend E. 3.9) nicht . Zwar fand sie gut ein Jahr nach dem Unfall bei degenerativen Veränderungen ein l umboradikuläres Reiz- und senso motorisches Ausfallsyn drom S1 rechts mit positivem Las è gue -Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem H Re flex rechts des N. tibialis , indessen kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, dass sie dies es nicht auf degenerative Veränderungen zurückführte , sondern als Unfallfolge wertete . Auffallend in diesem Zusammen hang ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ erstmals über ein belastungsabhängiges Schweregefühl und ein Einschlafen des rechten Beines, dorsolateral im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels bis auf Höhe der Wade lokalisiert sowie im Bereich der Fusssohle klagte ( Urk. 9/78 S. 2) . D ie Elektroneurographie des M. tibialis
anterior (L4, L5, N. peronaeus ) sowie des M .
gastro cnemius (S1, N. tibialis ) fiel indessen normal aus (Urk. 9/78 S. 3) . Schliesslich gingen au ch die Gutachter der E.___ ( vorstehend E. 3.6 ) vo n einem degenerativen Lumbovert ebralsyndrom aus und stellte n fes t, dass auf dem MRI eine praesak rale
Diskusprotrusion L5/S1 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links zu erkennen sei, hing egen ohne korrelierende Klinik. Das im K.___ ange fertigte SPECT/CT ( vorstehend E. 3.13) zeigte die bekannten Osteochondrose und beidseitigen Spondylarthrosen sowie als Nebenbefunde chronische Arthrosen ohne entzündliche Aktivierung. 4.5
Einzig Dr. G.___ erachtete eine richtunggebende Verschlimmerung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.8) , wobei er als Erklärung nicht von ihm erhobene Befunde angab, sondern sich auf den Umstand berief, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Beschwerden geäussert habe.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt indessen eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 199 V 335 E. 2b/ bb ). 4.6
Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat die Beschwerdegegnerin nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allge meinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den S turz vom 22 . Januar 2015 verursachte Wirbelsäulenkontusion eine über anfangs Ju l i 2015 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor . Von weitergehenden medizinischen Abklärungen sind bei dieser Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Leistungseinstellung per 2. Juli 2015 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, war seit September 2014 bei der Y.___ als Gipser angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er am 22. Januar 2015 von einem Rollgerüst auf den Boden fiel und Hals und Rücken anschlug (Urk. 9/1). D ie erstbehandelnden Ärzte der Z.___ diagnostizierten eine Kontusion der Wirbelsäule (Urk. 9/27). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heil behandlung und Taggeld. Am 14. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 1. Mai 2015 (Urk. 9/38/3).
Am 2. Juli 2015 teilte die S uva dem Versicherten mit, dass sie gedenke, die Leistungen per Briefdatum einzustellen (Urk. 9/59 = Urk. 9/61) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 bestätigte sie die Einstellung der Leistungen per 2. Juli 2015 (Urk. 9/96). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3. November 2016 (Urk. 9/98) wies sie mit Entscheid vom 11. September 2017 ab (Urk. 9/104 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
22. Januar 2015 ereignet (vgl.
Urk. 9/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweis mittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erhob der Versicherte am 10. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 11) keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 9. April 2018 mit geteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen ein mit der Begründung (Urk. 2), es bestünden aufgrund des Unfalles vom 22. Januar 2015 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskus hernie zu verursachen, sei in Bezug auf den Unfall nicht anzunehmen. Sei durch den Unfall eine Bandscheibenproblematik lediglich aktiviert worden, habe der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes sei zu schliessen, dass der status sine vel ante am 3. Juni 2015 erreicht gewesen sei ( Ziff. 2 S.
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die releva nte Frage sei, ob eine richtung gebende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliege, wozu die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen gemacht habe . Sie ziehe ungeachtet der initialen Beschwerden (Ausfälle der Beine etc.) und der erhobe nen Befunde - eine richtunggebende Verschlimmerung nicht in Betrach t . Der Status quo sine vel ante könne medizinisch nur durch einen Vergleich der radiologi schen Befunde unmittelbar nach dem Unfall mit aktuelle n radiologischen und klinischen Befunde bestimmt werden (Ziff. 1 S. 5 Mitte). Das CT SPECT vom 18. Juli 2017 zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 und eine ISG-Arthrose beidseits. Diese degenerativen Befunde könnten aufgrund des Unfalles zugenommen haben und könnten die erheblichen Beschwerden erklären (Ziff. 2 S. 5). Diese Frage habe die Beschwer degegnerin zu klären (Ziff. 3 S. 6 oben).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob eine richtung ge bende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliegt. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer befand sich nach dem Unfall vom 22. Januar 2015 bis 24. Januar 2015 in stationärer Behandlung im Z.___ . Im Austrittsbe richt vom 23. Januar 2015 (Urk.
E. 7 unten f.). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen, entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten (Ziff. 3 S.
E. 8 Mitte).
E. 9 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 18 . April 2016 (Urk. 9/7 8), die Untersuchung ergebe ein cervik oradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsynd ro m C6 rechts mit positiven HWS-Provokations manövern, B izepssehnenreflex (BSR) -Abschwächung rechts und Denervations zeichen in der C6-innervierten Muskulatur rechts. Hinw eise auf eine zusätzliche cervik ale Myelopathie, eine Armplexus-Läsion rechts oder ein C arpaltunnel syn drom rechts bestünden nicht. Die Untersuchung ergebe des Weiteren ein lumb o radikuläres Reiz- und senso motorisches Ausfallsyndrom S1 rechts mit positivem Lasègue -Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem H Reflex rechts vom N. tibialis (pa th ologisch geminderte Amplitude und patho logische Latenz differenz), pathologischem Dermatom - S1 - SSEP rechts, aber ohne D enervations zeichen in der Ken nmuskulatur. Für ein e Polyneuropathie oder Ischiadik us-Läsion rechts ergäben sich keine Anhaltspunkte (S. 3). 3.
E. 10 Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in der ärztli chen Beurteilung vom 29. September 2016 (Urk. 9/95) fest, es handle sich beim Unfall vom 22. Januar 2015 um einen sogenannten banalen Unfall, der aufgrund der umfangreichen bildgebenden Abklärungen keine traumatisch bedingte struk turelle Läsion verursacht habe. 3.11
Im zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Folgegutachten vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/2) nannten die Gutachter der E.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - c ervik overtebrales und cervik ospondylogenes Syndrom mit/bei - Status nach mikrochirurgischer D iskektomie einschliesslich Cage- Spondylodesen C4/5 und C5/6 am 8. Januar 2016 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei - im aktuellen MRI der LWS vom 22. November 2016 beschriebener stationärer Osteochondrose und Diskusextrusion L5/S1 mit Kompres sion der S1-Wurzel links, ohne klinische Befunde , sowie leichte bilate rale Spondylarthrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1
Im Rahmen der Abklärung sei die Beweglichkeit der HWS und des Nackens sowie der LWS und des Rumpfes aus orthopädischer Optik beeint rächtigt gewesen. Die paracervik ale Nackenmuskulatur und auch die paralumbale Rückenmuskulatur sei en im Sinne eines druckdolenten Hartspannes hyperton (S. 11 Mitte).
Im Rahmen der neurologischen Abklärung fänden sich keine sicher verwertbaren Ausfälle, insbesondere keine motorischen Paresen und Atrophien. Auf der rechten Seite seien diffuse sensible Störungen ohne radikuläre Zuordnung und somit als funktionell geltend angegeben worden (S. 11 unten). 3.12
Am 20. März 2017 (U rk. 10/3) versicherten die Gutachter, dass kein Anlass bestehe, von den gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzu weichen (S. 4). 3.13
Am 17. Juli 2017 wurde im J.___ am K.___ eine 2-Phasen-Skelettszintigraphie mit ISG Quantifikation (SPECT/CT), CT Hals/Thorax nativ durchgeführt, wobei am 18. Juli 2017 (Urk. 3) folgend e Beurteilung bei Spondylodese C 4-6 vor eineinhalb Jahren abge ge ben wurde (S. 2 f.) : - protrahierte Einheilung der Spondylodese HW 4-6 - kein Hinweis auf Lockerung des Osteosynthesematerials oder auf umgebenden Entzündungsprozess - Spondylose anterior HW 5-7, posterior HW 6 links - Un k overtebralarthrose HW 5/6 links mit Neuroforamen -Einengung - HWS-Streckstellung - Osteochondrose LW 4/5, Spondylarthrose LW 5/SW 1 beidseits - IS-Arthrose beidseits, kein Hinweis auf Sakroillitis - fokale Durchblutungserhöhung im linken Mittelbauch unklarer Genese, DD Raumforderung - Abdomen-Sonographie und / oder bevorzugt diagnostische CT Abdo men empfohlen - Nebenbefunde ossär - entzündlich-ak tivierte Arthrose linksbetont akromiokl a vik ular - chronische Arthrosen (ohne entzündliche Aktivierung) - Enthesiopathien
Akromion und vorderer Darmbeinkamm beidseits, Patella rechts - thorakale Spondylose, Kostovertebralarthrosen - Nebenbefunde viszeral - rechts zervikale und mediastinale unspezifische, am ehesten reaktive Lymphadenopathie ohne zervikalen pulmonalen Tumorhinweis - g renzwertiger Truncus
pulmonalis , DD bei pulmonalarterieller Hyper tonie - Bronchialwandverdickungen - Verzicht auf Inzidentalom rechte Nebenniere, Nierenzyste links
4. 4.1
Unmittel bar nach dem Sturz klagte der Beschwerdeführer über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Ausstrahlung in den re chten Arm und das (rechte) Bein. Die am Unfalltag durchgeführten bildgebenden Unter suchun gen zeigten einen unauffälligen Befund ohne Nachweis von Frakturen ( vorste hend E. 3.1). Das CT HWS zeigte indessen eine multisegmentale Degeneration betont HWK 4-6 mit ventraler und auch dorsaler Spondylose (Urk. 9/14), und das CT LWS ergab eine leichte Streckhaltung der LWS bei erhaltenem Alignement, eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit auch nachzuweisendem Vaku umphänomen und foraminaler Enge un d Tangierung beider L5-Wurzeln (Urk. 9/17) .
Aufgrund der Untersuchungsresultate im Z.___ kann davon aus ge gangen werden , dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an degenera tiven Veränderungen der HWS und der LWS litt, auch wenn er deswegen vor dem Unfall nie in ärztlicher Behandlung war. 4. 2
Gut zwei Monate nach dem Unfall diagnostizierte d er behandelnde Rheumatologe ein lumbospon dylogenes Syndrom rechts ( vorstehend E. 3.3) , und der Hausarzt stellte unter Nennung einer Anulus Fraktur, einer deutlichen Osteochondrose L5/S1 und einer paramedianen Diskusprotrusion fest, dass sich die Schmerzen langsam besserten, nach Belastung aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein auftrete ( vorstehend E. 3. 2 ). B e la stungsabhängige Schmerzen der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm wurde n lediglich kurz nach dem Unfall ( vor stehend E. 3.1) und danach erstmals wieder
im Bericht der C.___
erwähnt ( vorstehend E. 3.4).
Angesichts der im ersten Halbjahr nach dem Unfall berichteten Beein träch tigun gen kann geschlossen werden, dass sich die Schmerzen in der HWS Region mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach Austritt aus dem Z.___
zurückbildeten. Nur so kann erklärt werden, dass HWS Schmerzen oder Befunde die HWS betreffend weder von Dr. A.___ noch von Dr. B.___ erwähnt wurden und Dr. B.___ weitergehende bildgebende Untersuchungen nur in Bezug auf die LWS (vgl . Urk. 9/26/3-4) in Auftrag gab. Es ist somit davon auszugehen, dass die wieder aufgetretenen HWS-Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde. 4. 3
Was die Beschwerden der LWS betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob eine richtunggebende Ver schlimmerung vorliege, was es nachzuholen gelte .
Diskushernien sind in aller Regel nicht durch den Unfall verursacht. Eine der Bedingungen, damit eine solche Unfallkausalität ausnahmsweise anzunehmen ist, stellt das Auftreten der Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall dar (RK UV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99 ). Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann, wenn die Symptome sofort auftreten, ohne weiteres eine Unfallkausalität im engeren Sinne bejaht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2). 4.4
Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen im Z.___
ergaben keine Anzeichen einer durch den Unfall bedingten strukturellen Verletzung, konnten doch keine frischen Läsionen an der Lenden w irbelsäule erhoben werden ( vorstehend E. 3.1) . Ebenso wenig ergaben die von Dr. B.___
zwei Monate später in Auftrag gegebenen MRI-Untersuchungen trau matisch bedingte Läsionen (vgl. Urk. 9/26/3-4). Allerdings stellte Dr. B.___ ( vor stehend E. 3.3) fest, dass die Schmerzanamnese auf ein lumboradikuläres Syn drom S1 rechts hinweise, wozu auch der abgeschwächte ASR passe , die MRI Untersuchung indessen eine Diskushernie im Kontakt zur linken Seite erge ben habe . Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde zog er differential diagno stisch eine posttraumatisch symptomatisch gewordene Fazettengelenks arthrose mit Schmerzausweitung in Betracht.
Die Ärzte der C.___ ( vorste hend E. 3.4) schlossen auf eine Symptomausweitung, liess sich doch das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivier baren patho logischen Befunden nur ungenügend erklären, und waren die vom Beschwerde führer beschriebenen Beschwerden nicht auf die betroffenen Segmente der Wir belsäule beschränkt. Z ur Objektivierung der ausstrahlenden Schmerzen und zum Ausschluss einer durch den Sturz verursa chte Läsion des Nervus
ischiadik us
empfahl Dr. B.___
die Durchführung einer elektrophysiolgische n Untersuchung, welche durch Dr. D.___ ( vorstehend E. 3.5) vorgenommen wurde und mittels welcher keine Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits oder des N. tibialis nach gewiesen werden konnte . Eine Ischiadikus-Läsion fand auch Dr. H.___ ( vorste hend E. 3.9) nicht . Zwar fand sie gut ein Jahr nach dem Unfall bei degenerativen Veränderungen ein l umboradikuläres Reiz- und senso motorisches Ausfallsyn drom S1 rechts mit positivem Las è gue -Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem H Re flex rechts des N. tibialis , indessen kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, dass sie dies es nicht auf degenerative Veränderungen zurückführte , sondern als Unfallfolge wertete . Auffallend in diesem Zusammen hang ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ erstmals über ein belastungsabhängiges Schweregefühl und ein Einschlafen des rechten Beines, dorsolateral im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels bis auf Höhe der Wade lokalisiert sowie im Bereich der Fusssohle klagte ( Urk. 9/78 S. 2) . D ie Elektroneurographie des M. tibialis
anterior (L4, L5, N. peronaeus ) sowie des M .
gastro cnemius (S1, N. tibialis ) fiel indessen normal aus (Urk. 9/78 S. 3) . Schliesslich gingen au ch die Gutachter der E.___ ( vorstehend E. 3.6 ) vo n einem degenerativen Lumbovert ebralsyndrom aus und stellte n fes t, dass auf dem MRI eine praesak rale
Diskusprotrusion L5/S1 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links zu erkennen sei, hing egen ohne korrelierende Klinik. Das im K.___ ange fertigte SPECT/CT ( vorstehend E. 3.13) zeigte die bekannten Osteochondrose und beidseitigen Spondylarthrosen sowie als Nebenbefunde chronische Arthrosen ohne entzündliche Aktivierung. 4.5
Einzig Dr. G.___ erachtete eine richtunggebende Verschlimmerung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.8) , wobei er als Erklärung nicht von ihm erhobene Befunde angab, sondern sich auf den Umstand berief, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Beschwerden geäussert habe.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt indessen eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 199 V 335 E. 2b/ bb ). 4.6
Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat die Beschwerdegegnerin nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allge meinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den S turz vom 22 . Januar 2015 verursachte Wirbelsäulenkontusion eine über anfangs Ju l i 2015 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor . Von weitergehenden medizinischen Abklärungen sind bei dieser Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Leistungseinstellung per 2. Juli 2015 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00235
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 4. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, war seit September 2014 bei der Y.___ als Gipser angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er am 22. Januar 2015 von einem Rollgerüst auf den Boden fiel und Hals und Rücken anschlug (Urk. 9/1). D ie erstbehandelnden Ärzte der Z.___ diagnostizierten eine Kontusion der Wirbelsäule (Urk. 9/27). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heil behandlung und Taggeld. Am 14. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 1. Mai 2015 (Urk. 9/38/3).
Am 2. Juli 2015 teilte die S uva dem Versicherten mit, dass sie gedenke, die Leistungen per Briefdatum einzustellen (Urk. 9/59 = Urk. 9/61) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 bestätigte sie die Einstellung der Leistungen per 2. Juli 2015 (Urk. 9/96). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3. November 2016 (Urk. 9/98) wies sie mit Entscheid vom 11. September 2017 ab (Urk. 9/104 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erhob der Versicherte am 10. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 11) keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 9. April 2018 mit geteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
22. Januar 2015 ereignet (vgl.
Urk. 9/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweis mittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen ein mit der Begründung (Urk. 2), es bestünden aufgrund des Unfalles vom 22. Januar 2015 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskus hernie zu verursachen, sei in Bezug auf den Unfall nicht anzunehmen. Sei durch den Unfall eine Bandscheibenproblematik lediglich aktiviert worden, habe der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes sei zu schliessen, dass der status sine vel ante am 3. Juni 2015 erreicht gewesen sei ( Ziff. 2 S. 7 unten f.). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen, entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten (Ziff. 3 S. 8 Mitte). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die releva nte Frage sei, ob eine richtung gebende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliege, wozu die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen gemacht habe . Sie ziehe ungeachtet der initialen Beschwerden (Ausfälle der Beine etc.) und der erhobe nen Befunde - eine richtunggebende Verschlimmerung nicht in Betrach t . Der Status quo sine vel ante könne medizinisch nur durch einen Vergleich der radiologi schen Befunde unmittelbar nach dem Unfall mit aktuelle n radiologischen und klinischen Befunde bestimmt werden (Ziff. 1 S. 5 Mitte). Das CT SPECT vom 18. Juli 2017 zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 und eine ISG-Arthrose beidseits. Diese degenerativen Befunde könnten aufgrund des Unfalles zugenommen haben und könnten die erheblichen Beschwerden erklären (Ziff. 2 S. 5). Diese Frage habe die Beschwer degegnerin zu klären (Ziff. 3 S. 6 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob eine richtung ge bende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliegt. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer befand sich nach dem Unfall vom 22. Januar 2015 bis 24. Januar 2015 in stationärer Behandlung im Z.___ . Im Austrittsbe richt vom 23. Januar 2015 (Urk. 9 /27) diagnostizierten die Ärzte der Z.___ eine Kontusion der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer habe sich selbständig notfallmässig vorgestellt, nachdem er bei der Arbeit von einem Gerüst aus ca. 2 m Höhe auf den Rücken gestürzt sei. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Commotiozeichen vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Aus strahlung in den rechten Arm und das Bein , geklagt.
Bei der computertomographischen Untersuchung (MRI) von Halswirbels äule (HWS), Lendenwirbelsäule ( LWS) und Thorax und dem konventionellen R öntgen des Beckens habe sich ein unauffälliger Befund ohne Nachweis von Frakturen gezeigt. 3.2
Med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte im B ericht vom 26. März 2015 (Urk. 9 /24) eine Kontusion der Wirbelsäule nach Sturz von 3 m Höhe mit Anulus Fraktur, deutlicher Osteochondrose L5/S1 und paramedianer Diskusprotrusion mit Beeinträchtigung der linksseitigen S1 Nervenwurzel. Die Schmerzen besserten langsam, nach Belastung bestehe aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein. 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte im Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 9/26 = Urk. 9/29 ) fol gende Diagnose (S. 1) : - lumbospondylo genes Syndrom rechts seit Sturz am 22. Januar 2015 - DD posttraumatisch symptomatische Facettengelenksarthrose mit Sch m e r z ausweitung - MRI LWS 24. Februar 2015: deutliche Osteochondrose L5/S1 und paramediane D iskushernie links mit Beeinträchtigung Nervenwurzel S1 links (beachte: Gegenseite der Beschwerden); Spondylarthrose untere LWS - MRI Becken 24. Februar 2015: normale Muskulatur im Beckenbereich, keine Enthesiopathien , kein Tumor, normale Hüftgelenke - Infiltration des Facettengelenks L5/S1 rechts am 9. März 2015 ohne Wirkung, Epiduralinfiltration L5/S1 am 23. März 2015 ohne Wirkung
Die Schmerzanamnese sei auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts hin wei send, dazu passe auch der abgeschwächte Achillessehnenreflex ( ASR ) . Aller dings zeige die MRI-Untersuchung eine Diskushernie im Kontakt der Nerven wurzel S1 links, also der Gegenseite. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien vor allem im unteren LWS-Bereich lokalisiert, was bei nachge wiesener Spondylarthrose
durchaus einer Schmerzausweitung bei sympto matische r Facettengelenksarthrose entsprechen könnte (posttraumatisch akti vierte Arth rose ; S. 2 ). 3.4
Vom 30. April bis 3. Juni 2015 weilte der Beschwerdeführer in der C.___ . Dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/45 /1-5 ) sind folgende Diagnosen - hier leicht verkürzt aufgeführt - zu entnehmen (S. 1): - Unfall vom 22. Januar 2015: Sturz vom Gerüst (ca. 2 m) - Rückenkontusion - Verdacht auf posttraumatisch symptomatische Facettengelenksarthrose mit Schmerzausweitung - lumbospondylogenes Syndrom - arterielle Hypertonie - Präadipositas - Nikotinabusus - keine psychische Störung
Zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik seien unter anderem ein neu rologisches Konsilium eingeholt sowie ein MRI der HWS durchgeführt worden (S. 3).
Viereinhalb Monate nach dem Sturz vom Gerüst mit Rückenkontusion lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge ben den Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur unge nügend erklären. In der Bildgebung zeige sich eine fortgeschrittene Degene ration in den Segmenten C 4-6 sowie L5/S 1.
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden hätten nicht auf diese Segmente begrenzt werden können. Sowohl die ausgebaute Schmerzmedikation im Vorfeld der Rehabilita tion als auch die therapeutischen Angebote hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Beschwer den gehabt. Man habe eine erhebliche Symptom ausweitung beobachten können. Vor diesem Hintergrund seien die beklagten Beschwerden zu interpretieren (S. 4). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/45 /12-13 ) fest, dass sich in der klinischen Untersuchung der Befund des im Seitenvergleich abgeschwächten ASR rechts reproduzieren lasse . Die elektro physiologische Untersuchung habe jedoch keine Affektion der Nervenwur zel S1 beidseits oder des Nervus (N.) tibialis als einer der b eiden Endäste des N. ischiadik us nachweisen können. Insbesondere sei die Untersuchung des
H Reflex es , die bezüglich der Radikulopathie S1 als sehr sensitiv gelte, beidseits normal (S. 2). 3.6
Am 30. November 2015 erstattete n die Ärzte der E.___ das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): - degeneratives Lumbovertebralsyndrom mit/bei - MRI gesicherter praesakraler
Disk usprotrusion L5/S1 links mit Beein trächtigung der Nervenwurzel S1 links - ohne korrelierende
Klinik - sowie deutliche praesak rale
Osteochondrose - degeneratives Cervikalsyndrom mit/bei - MRI gesicherten cervicalen Segmentdegenerationen C4-6 mit mässig bis hochgradiger Einengung der Foramina
intervertebralia beidseits
Orthopädischerseits hätten keinerlei Unfallfolgen mehr ausgemacht werden können. Das Bewegungsverhalten mit subjektiv angegebener Einschränkung der Rumpfbeuge sei kontrovers zur Beobachtung der spontanen uneingeschränkten Bewegungsabläufe beim An- und Auskleiden gewesen (S. 9) . 3. 7
Am 8. Januar 2016 wurde eine Di s k usdegeneration mit Protrusion C4/5 rechts und Disk ushernie C5/6 rechts mit schwerer Segmentdegeneration operativ ver sorgt. Zur Indikation führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Neuro chi rurgie , speziell Wirbelsäulenchirurgie , an (Urk. 9/89), der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr nach einem Stu rz an eine r sehr schmerzhafte n
Cervik obrachialgie , aber auch an ein em
cervi k ocephale n Syndrom. Obwohl keine Traumafolgen nachzuweisen seien, persistierten die Beschwerden. Die Cervik o brachialgie rechts entspreche am ehesten einem C6 Syndrom bei osteodisk ärer Diskushernie C5/6 mediolateral rechts. Zusätzlich bestehe auch eine Protrusion C4/5 mediolateral rechts mit Diskusdegeneration. Beides könne die Beschwerden
erklären.
Am
29. Januar 2016 (Urk. 9/72/6-7) berichtete Dr. F.___ , der Beschwerde führer leide an einer Cervik obrachialgie rechts und einer Lumboischialgie rechts am ehesten S1 rechts entsprechend . Die Cervicobrachialgien persistierten . Der klinische und neurologische Befund sei gleich wie präoperativ. Im Moment sei kein e Besserung eingetreten (S. 2). 3.8
Am 22. März 2016 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie , (Urk. 9/72/2- 5 ) ,
Fragen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und führte aus, es bestünden weiterhin Beschwerden im Sinne von ausgeprägten, starken Nacken-/Schulterschmerzen und tieflumbalen Beschwerden mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und vor allem in den rechten Arm. Überdies b estünden Spannungskopfschmerzen im Hinterkopf betont und muskuläre Schmerzen im Musuculus (M.) trapezius -Bereich (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Beschwerden bezüglich HWS oder LWS geäussert (S. 2 Mitte ). Es sei anzunehmen, dass sich mit dem Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Pathologie der HWS und LWS ergeben habe (S. 3 unten). 3. 9
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 18 . April 2016 (Urk. 9/7 8), die Untersuchung ergebe ein cervik oradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsynd ro m C6 rechts mit positiven HWS-Provokations manövern, B izepssehnenreflex (BSR) -Abschwächung rechts und Denervations zeichen in der C6-innervierten Muskulatur rechts. Hinw eise auf eine zusätzliche cervik ale Myelopathie, eine Armplexus-Läsion rechts oder ein C arpaltunnel syn drom rechts bestünden nicht. Die Untersuchung ergebe des Weiteren ein lumb o radikuläres Reiz- und senso motorisches Ausfallsyndrom S1 rechts mit positivem Lasègue -Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem H Reflex rechts vom N. tibialis (pa th ologisch geminderte Amplitude und patho logische Latenz differenz), pathologischem Dermatom - S1 - SSEP rechts, aber ohne D enervations zeichen in der Ken nmuskulatur. Für ein e Polyneuropathie oder Ischiadik us-Läsion rechts ergäben sich keine Anhaltspunkte (S. 3). 3. 10
Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in der ärztli chen Beurteilung vom 29. September 2016 (Urk. 9/95) fest, es handle sich beim Unfall vom 22. Januar 2015 um einen sogenannten banalen Unfall, der aufgrund der umfangreichen bildgebenden Abklärungen keine traumatisch bedingte struk turelle Läsion verursacht habe. 3.11
Im zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Folgegutachten vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/2) nannten die Gutachter der E.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - c ervik overtebrales und cervik ospondylogenes Syndrom mit/bei - Status nach mikrochirurgischer D iskektomie einschliesslich Cage- Spondylodesen C4/5 und C5/6 am 8. Januar 2016 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei - im aktuellen MRI der LWS vom 22. November 2016 beschriebener stationärer Osteochondrose und Diskusextrusion L5/S1 mit Kompres sion der S1-Wurzel links, ohne klinische Befunde , sowie leichte bilate rale Spondylarthrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1
Im Rahmen der Abklärung sei die Beweglichkeit der HWS und des Nackens sowie der LWS und des Rumpfes aus orthopädischer Optik beeint rächtigt gewesen. Die paracervik ale Nackenmuskulatur und auch die paralumbale Rückenmuskulatur sei en im Sinne eines druckdolenten Hartspannes hyperton (S. 11 Mitte).
Im Rahmen der neurologischen Abklärung fänden sich keine sicher verwertbaren Ausfälle, insbesondere keine motorischen Paresen und Atrophien. Auf der rechten Seite seien diffuse sensible Störungen ohne radikuläre Zuordnung und somit als funktionell geltend angegeben worden (S. 11 unten). 3.12
Am 20. März 2017 (U rk. 10/3) versicherten die Gutachter, dass kein Anlass bestehe, von den gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzu weichen (S. 4). 3.13
Am 17. Juli 2017 wurde im J.___ am K.___ eine 2-Phasen-Skelettszintigraphie mit ISG Quantifikation (SPECT/CT), CT Hals/Thorax nativ durchgeführt, wobei am 18. Juli 2017 (Urk. 3) folgend e Beurteilung bei Spondylodese C 4-6 vor eineinhalb Jahren abge ge ben wurde (S. 2 f.) : - protrahierte Einheilung der Spondylodese HW 4-6 - kein Hinweis auf Lockerung des Osteosynthesematerials oder auf umgebenden Entzündungsprozess - Spondylose anterior HW 5-7, posterior HW 6 links - Un k overtebralarthrose HW 5/6 links mit Neuroforamen -Einengung - HWS-Streckstellung - Osteochondrose LW 4/5, Spondylarthrose LW 5/SW 1 beidseits - IS-Arthrose beidseits, kein Hinweis auf Sakroillitis - fokale Durchblutungserhöhung im linken Mittelbauch unklarer Genese, DD Raumforderung - Abdomen-Sonographie und / oder bevorzugt diagnostische CT Abdo men empfohlen - Nebenbefunde ossär - entzündlich-ak tivierte Arthrose linksbetont akromiokl a vik ular - chronische Arthrosen (ohne entzündliche Aktivierung) - Enthesiopathien
Akromion und vorderer Darmbeinkamm beidseits, Patella rechts - thorakale Spondylose, Kostovertebralarthrosen - Nebenbefunde viszeral - rechts zervikale und mediastinale unspezifische, am ehesten reaktive Lymphadenopathie ohne zervikalen pulmonalen Tumorhinweis - g renzwertiger Truncus
pulmonalis , DD bei pulmonalarterieller Hyper tonie - Bronchialwandverdickungen - Verzicht auf Inzidentalom rechte Nebenniere, Nierenzyste links
4. 4.1
Unmittel bar nach dem Sturz klagte der Beschwerdeführer über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Ausstrahlung in den re chten Arm und das (rechte) Bein. Die am Unfalltag durchgeführten bildgebenden Unter suchun gen zeigten einen unauffälligen Befund ohne Nachweis von Frakturen ( vorste hend E. 3.1). Das CT HWS zeigte indessen eine multisegmentale Degeneration betont HWK 4-6 mit ventraler und auch dorsaler Spondylose (Urk. 9/14), und das CT LWS ergab eine leichte Streckhaltung der LWS bei erhaltenem Alignement, eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit auch nachzuweisendem Vaku umphänomen und foraminaler Enge un d Tangierung beider L5-Wurzeln (Urk. 9/17) .
Aufgrund der Untersuchungsresultate im Z.___ kann davon aus ge gangen werden , dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an degenera tiven Veränderungen der HWS und der LWS litt, auch wenn er deswegen vor dem Unfall nie in ärztlicher Behandlung war. 4. 2
Gut zwei Monate nach dem Unfall diagnostizierte d er behandelnde Rheumatologe ein lumbospon dylogenes Syndrom rechts ( vorstehend E. 3.3) , und der Hausarzt stellte unter Nennung einer Anulus Fraktur, einer deutlichen Osteochondrose L5/S1 und einer paramedianen Diskusprotrusion fest, dass sich die Schmerzen langsam besserten, nach Belastung aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein auftrete ( vorstehend E. 3. 2 ). B e la stungsabhängige Schmerzen der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm wurde n lediglich kurz nach dem Unfall ( vor stehend E. 3.1) und danach erstmals wieder
im Bericht der C.___
erwähnt ( vorstehend E. 3.4).
Angesichts der im ersten Halbjahr nach dem Unfall berichteten Beein träch tigun gen kann geschlossen werden, dass sich die Schmerzen in der HWS Region mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach Austritt aus dem Z.___
zurückbildeten. Nur so kann erklärt werden, dass HWS Schmerzen oder Befunde die HWS betreffend weder von Dr. A.___ noch von Dr. B.___ erwähnt wurden und Dr. B.___ weitergehende bildgebende Untersuchungen nur in Bezug auf die LWS (vgl . Urk. 9/26/3-4) in Auftrag gab. Es ist somit davon auszugehen, dass die wieder aufgetretenen HWS-Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde. 4. 3
Was die Beschwerden der LWS betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob eine richtunggebende Ver schlimmerung vorliege, was es nachzuholen gelte .
Diskushernien sind in aller Regel nicht durch den Unfall verursacht. Eine der Bedingungen, damit eine solche Unfallkausalität ausnahmsweise anzunehmen ist, stellt das Auftreten der Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall dar (RK UV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99 ). Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann, wenn die Symptome sofort auftreten, ohne weiteres eine Unfallkausalität im engeren Sinne bejaht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2). 4.4
Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen im Z.___
ergaben keine Anzeichen einer durch den Unfall bedingten strukturellen Verletzung, konnten doch keine frischen Läsionen an der Lenden w irbelsäule erhoben werden ( vorstehend E. 3.1) . Ebenso wenig ergaben die von Dr. B.___
zwei Monate später in Auftrag gegebenen MRI-Untersuchungen trau matisch bedingte Läsionen (vgl. Urk. 9/26/3-4). Allerdings stellte Dr. B.___ ( vor stehend E. 3.3) fest, dass die Schmerzanamnese auf ein lumboradikuläres Syn drom S1 rechts hinweise, wozu auch der abgeschwächte ASR passe , die MRI Untersuchung indessen eine Diskushernie im Kontakt zur linken Seite erge ben habe . Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde zog er differential diagno stisch eine posttraumatisch symptomatisch gewordene Fazettengelenks arthrose mit Schmerzausweitung in Betracht.
Die Ärzte der C.___ ( vorste hend E. 3.4) schlossen auf eine Symptomausweitung, liess sich doch das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivier baren patho logischen Befunden nur ungenügend erklären, und waren die vom Beschwerde führer beschriebenen Beschwerden nicht auf die betroffenen Segmente der Wir belsäule beschränkt. Z ur Objektivierung der ausstrahlenden Schmerzen und zum Ausschluss einer durch den Sturz verursa chte Läsion des Nervus
ischiadik us
empfahl Dr. B.___
die Durchführung einer elektrophysiolgische n Untersuchung, welche durch Dr. D.___ ( vorstehend E. 3.5) vorgenommen wurde und mittels welcher keine Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits oder des N. tibialis nach gewiesen werden konnte . Eine Ischiadikus-Läsion fand auch Dr. H.___ ( vorste hend E. 3.9) nicht . Zwar fand sie gut ein Jahr nach dem Unfall bei degenerativen Veränderungen ein l umboradikuläres Reiz- und senso motorisches Ausfallsyn drom S1 rechts mit positivem Las è gue -Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem H Re flex rechts des N. tibialis , indessen kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, dass sie dies es nicht auf degenerative Veränderungen zurückführte , sondern als Unfallfolge wertete . Auffallend in diesem Zusammen hang ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ erstmals über ein belastungsabhängiges Schweregefühl und ein Einschlafen des rechten Beines, dorsolateral im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels bis auf Höhe der Wade lokalisiert sowie im Bereich der Fusssohle klagte ( Urk. 9/78 S. 2) . D ie Elektroneurographie des M. tibialis
anterior (L4, L5, N. peronaeus ) sowie des M .
gastro cnemius (S1, N. tibialis ) fiel indessen normal aus (Urk. 9/78 S. 3) . Schliesslich gingen au ch die Gutachter der E.___ ( vorstehend E. 3.6 ) vo n einem degenerativen Lumbovert ebralsyndrom aus und stellte n fes t, dass auf dem MRI eine praesak rale
Diskusprotrusion L5/S1 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links zu erkennen sei, hing egen ohne korrelierende Klinik. Das im K.___ ange fertigte SPECT/CT ( vorstehend E. 3.13) zeigte die bekannten Osteochondrose und beidseitigen Spondylarthrosen sowie als Nebenbefunde chronische Arthrosen ohne entzündliche Aktivierung. 4.5
Einzig Dr. G.___ erachtete eine richtunggebende Verschlimmerung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.8) , wobei er als Erklärung nicht von ihm erhobene Befunde angab, sondern sich auf den Umstand berief, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Beschwerden geäussert habe.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt indessen eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 199 V 335 E. 2b/ bb ). 4.6
Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat die Beschwerdegegnerin nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allge meinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den S turz vom 22 . Januar 2015 verursachte Wirbelsäulenkontusion eine über anfangs Ju l i 2015 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor . Von weitergehenden medizinischen Abklärungen sind bei dieser Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Leistungseinstellung per 2. Juli 2015 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher