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UV.2017.00232

Einholung eines Gerichtsgutachtens nach Rückweisung der Sache ans Sozialversicherungsgericht durch das Bundesgericht. Abstellen auf das Gerichtsgutachten. Die Unfallversicherung hat die Kosten für das Gutachten zu tragen.

Zürich SozVersG · 2019-01-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1983, arbeitete für die Y.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

( Su va ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2/14/ 1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit sei nem Fahrrad , als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte (Urk. 2/14/ 1, Urk. 2/14/ 5). Beim Sturz erlitt er eine Prel lung der linken Schulter (Urk. 2/14/ 1). Er begab sich am folgenden Tag in die P raxis seines Hausarztes , wo die Schulter geröntgt und eine Weichteilverletzung der linken Schulter diagnos ti zierte wurde (Urk. 2/14/ 9, Urk. 2/14/ 16). Die Suva er brachte Heilbehandlungs leistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 2/14/ 6-7, Urk. 2/14/ 9, Urk. 2/14/ 11). Der Ver si cherte absolvierte Physio therapie, welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 2/14/ 15-16). In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüg lich der Schulterbeweglichkeit (Urk. 2/14/ 16), weshalb am 7. April 2015 im Z.___ eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 2/14/ 12). Am 4. Mai und 2. Juli 2015 wurde der Ver sicherte in der A.___ Klinik unter sucht (Urk. 2/14/ 19, Urk. 2/14/ 27). In der Folge unternahm er im August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen ab brach (Urk. 2/14/ 30-31, Urk. 2/14/ 33). Die Suva veranlasste die MR-Arthro graphie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 2/14/ 40). Am 27. Oktober 2015 untersuchte ihr Kreisarzt den Ver sicherten (Urk. 2/14/ 49).

Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbe handlungs

- und Tag geldleistungen mit Verfügung vom 3. No vember 2015 per

15. Novem ber 2015 ein (Urk. 2/14/ 50). Dagegen erhob X.___ am 4. Dezem ber 2015 Einsprache (Urk. 2/14/ 58), welche die Suva mit Ein spracheentscheid vom 25. Feb ruar 2016 (Urk. 2) abwies. 1.2

Die vom Versicherten am 14. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren UV.2016 .00092 mit Urteil vom 31. Januar 2017 ab (Urk. 2/23). 2. 2.1

Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 13 . März 2017 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 25 ) mit Urteil 8C_ 198 /201 7 vom 6 . Septembe r 2017 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgut achtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsg ericht zurück. 2.2

In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das Sozialversicherungs g e richt den Parteien mit Beschluss vom 24 . November 2017 (Urk. 3) die E inholung eines ortho pädisch-chirurgischen Gutachtens bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, in Aussicht und gab ihne n Ge legenheit, Einwendungen gegen d e n in Aus sicht genommene n

Gutach ter zu erheben sowie sich zu den Fragen an de n Sachver stän digen zu äussern beziehungsweise Abänderungs anträge

- und Ergän zungs fragen zu stel len.

Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. D er Beschwerdeführer hat m it Eingabe vom 3. Januar 2018 keine Einwände gegen Dr. B.___

erhoben, jedoch Änderungen an der Fragestellung des Gerichts vorgeschlagen ( Urk. 7). 2.3

Mit Beschluss vom 7 . Februar 2017 (Urk. 8 ) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und

Dr. B.___

m it der Begutach tung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. 2.4

Dr. B.___ erstatte te sein Gutachten am 1 8. Juni 2018 ( Urk. 12). 2.5

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer nahmen am 1 0. Jul i 2018 ( Urk.

19) beziehungsweise 2 7. August 2018 (Urk.

20) zu diesem Gutachten Stellung , was den Parteien am 2 9. August 2018 je wechselseitig zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil UV.2016.00092 vom 3 1. Januar 2017 führte das Sozialversicherungs gericht aus, dass auf den vorliegenden Fall die bis 3 1. Dezember 2016 gültig ge wesenen Normen des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Anwendung finden würden , da sich der zu beurteilende Unfall am 4. März 2015 ereignet habe. Sodann wurden d ie mass gebenden Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Heilbehand lungs leistun gen ( Art. 10 Abs. 1 UVG) ,

die Taggeldleistungen ( Art. 16 Abs. 1 UVG) , die Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG)

der Unfallversicherung,

zum für die Leistungspflicht de r obligatorischen Unfallver sicherung vorausgesetzte n natürliche n und adäquate n

Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1) , zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens , wie er sich ohne oder vor dem Unfall präsentiert hätte (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3)

im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00092

vom 31. Januar 2017 in Sachen der Parteien (Urk. 2/23 E. 1) sowie im Urteil des Bundes gerichts 8C_198/2017 vom 6. September 2017 (Urk. 1 E. 3) umfassend wieder gege ben. Darauf kann verwiesen werden. 2.

Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_198/2017 vom 6. September 2017 zum Schluss, dass es an einer praxisgemäss den Anforderungen genügenden (BGE 134 V 231 E. 5.1), zuverlässigen und schlüssigen orthopädisch-rheumatologisch-chirurgischen Begutachtung der linken Schulter des Beschwerdeführers fehle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse die Frage beantwortet werden, ob bezüg lich der linken Schulter ab dem 1 5. November 2015 noch ein Gesundheits schaden vorgelegen hatte, der ausschliesslich auf unfal lfremden Ursachen beruhte. Ge ge benenfalls sei weiter zu klären, ob ein allenfalls festgestellter unfallkausaler Ge sundheitsschaden nach dem 1 5. November 2015 noch behandlungsbedürftig gewesen sei und/oder eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker verursacht habe . Die Sache sei zur Klärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Gericht habe ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 7 E. 5.3). 3. 3.1

Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 1 8. Juni

20 1 8 stellte Dr. B.___ folgend e Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12 S. 7): Nicht dislozierte Impressionsfraktur des Tuberculum

majus sowie kontusionierte leichte Acromi o claviculargelenksarthrose mit subacromialem

Impingement und Zerrung der Subscapularissehne ansatznahe sowie leichter Bursitis subacromialis links im September 2015, abgeheilt bis auf die vorbestehende leichte Acromio claviculargelenksarthrose

3.2

Dr. B.___ führte aus, dass die seit November 2015 ge klagten Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der linken Schulter nicht mehr durch den Un fall vom 4. März 2015 bedingt seien. Im Arthro-MRI der linken Schulter vom September 2015 sei als einzig er pathologischer Befund eine leichte Acromi o cla viculargelenksarthrose be schrieben worden , die sich nicht in dem Ausmass innert 6 Monaten entwickelt habe und somit vorbestehend gewesen sei. Im Bericht des Suva-Kreisarztes sei notiert wor den, dass die Impingementtests unauffällig gewe sen seien. Somit sei die nichtdis lozierte Fraktur des Tuberculum

majus gemäss MRI geheilt, kein Impingement mehr vorhanden u nd lediglich noch die leichte Ac romioclaviculargelenksarthrose präsent, die aber mit überwiegender Wahr schein lichkeit unfallfremd sei ( Urk. 12 S 10). 4 .

4.1

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergeb nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ aa ). 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3) hat Dr. B.___ sämtliche relevanten Vorakten berücksichtigt. Der Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 20. Januar 2016 wurde im Aktenauszug aufgeführt (Urk. 12 S. 3 f.). Mit dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 2/8) setzte sich der bei der Abteilung Versicherungs medi zin der Beschwerdegegnerin tätige E.___ , Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (DE) und Facharzt für Viszeralchirurgie (DE), in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016 auseinander (Urk. 2/15 S. 4 f., 8 ff.). Indem Dr. B.___ letztere versiche rungs interne Stellungnahme in seinem Gutachten zitierte (Urk. 12 S. 4), bestehen keine Anhaltspunkte, dass er den Bericht der Dr. D.___ unberücksichtigt gelassen hätte. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der gerichtlich bestellte Gut achter habe aktenwidrig aus einem MRI-Bericht zitiert (Urk. 20 S. 2) geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass es bei der vom Gutachter gestellten Diagnose nicht um ein Zitat, sondern um das Ergebnis seiner Beurteilung geht. Eine Aktenwidrigkeit kann nur schon deshalb nicht vorliegen.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter habe aktuelle «Testresultate» nicht beachtet, welche unfallbedingte Restbeschwerden belegen würden (Urk. 20 S. 2 f.), unterschlägt er, dass die Angabe von Schmerzen im Rahmen der klini schen Untersuchung weder einen relevanten Gesundheitsschaden noch eine Un fall kausalität zu begründen vermag. Es mag zwar zutreffen, dass die Bildgebung allein für die Diagnosestellung nicht ausreicht. Indes hat der erfahrene Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung demonstrierten abnormen Befunde in jenem Umfang mit dem MRI-Befund nicht objektiviert werden können und bereits früher unauffällige Impingementtests vorlagen. Vor diesem Hintergrund besteht aber kein Anlass, am Ergebnis der Expertise zu zweifeln, zumal auch Dr. D.___

- wie d er Gutachter - nicht von einem Impingement , sondern von einer sympto matischen AC-Gelenkarthrose ausgeht (vgl. Urk. 8 S. 6).

Der Gutachter Dr. B.___ kommt gestützt auf seine langjährige fachärztliche Erfahrung mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die noch geklag ten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallfremde vorbestehende leichte Acromioclaviculargelenksarthrose zurückzuführen seien, wobei der Unfall zu keiner objektivierbaren Schädigung des Acromioclavicular gelenks geführt habe. Damit wurden aber - entgegen der Auffassung des Be schwer deführers (Urk. 20 S. 3 f.) - sämtliche für die Beurteilung der Unfallkau salität relevanten Fragen hinreichend beantwortet.

Da die Invalidenversicherung auch für unfallfremde Gesundheitsschädigungen leistungspflichtig ist, ist der Umstand, dass diese dem Beschwerdeführer eine Um schulung finanziert, für die Frage der Unfallkausalität irrelevant. Entspre chend ist nicht einzusehen, weshalb im Gutachten nach Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3) auf die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Invaliden versicherung hätte hingewiesen werden müssen. 4.3

Damit kann auf die Schlussfolgerungen des vom Gericht bestellten Experten Dr. B.___ abgestellt werden. 5.

Dr. B.___

hielt in seinem Gutachten vom 1 8. Juni 2018 fest , dass die seit November 2015 beklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter nicht mehr durch den Unfall vom 4. März 2015 bedingt seien ( Urk. 12 S. 10) . Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 15. No vember 2015 ein gestellt (Urk. 2/14/50).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Kosten eines Gerichts gutach tens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklä rungs er gebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht aus reichend beweiswertig sind und zur Durch führung der vom Gericht als notwen dig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rück weisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrens fairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 2 7. Okto ber 2015 ( Urk. 2/2 S. 4-6), obwohl diesem gemäss Urteil 8C_198/2017 des Bun desgerichts vom 6. September 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden konnte ( Urk. 1 E.

5.1-5.2). Dementsprechend sind der Be schwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 4 ‘ 098.15 ( Urk. 17) aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 4 ‘ 098.15 zu er setz en.

Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Suva unter Beilage einer Ko pie von Urk. 17 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1983, arbeitete für die Y.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

( Su va ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2/14/ 1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit sei nem Fahrrad , als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte (Urk. 2/14/ 1, Urk. 2/14/ 5). Beim Sturz erlitt er eine Prel lung der linken Schulter (Urk. 2/14/ 1). Er begab sich am folgenden Tag in die P raxis seines Hausarztes , wo die Schulter geröntgt und eine Weichteilverletzung der linken Schulter diagnos ti zierte wurde (Urk. 2/14/ 9, Urk. 2/14/ 16). Die Suva er brachte Heilbehandlungs leistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 2/14/ 6-7, Urk. 2/14/ 9, Urk. 2/14/ 11). Der Ver si cherte absolvierte Physio therapie, welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 2/14/ 15-16). In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüg lich der Schulterbeweglichkeit (Urk. 2/14/ 16), weshalb am 7. April 2015 im Z.___ eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 2/14/ 12). Am 4. Mai und 2. Juli 2015 wurde der Ver sicherte in der A.___ Klinik unter sucht (Urk. 2/14/ 19, Urk. 2/14/ 27). In der Folge unternahm er im August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen ab brach (Urk. 2/14/ 30-31, Urk. 2/14/ 33). Die Suva veranlasste die MR-Arthro graphie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 2/14/ 40). Am 27. Oktober 2015 untersuchte ihr Kreisarzt den Ver sicherten (Urk. 2/14/ 49).

Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbe handlungs

- und Tag geldleistungen mit Verfügung vom 3. No vember 2015 per

15. Novem ber 2015 ein (Urk. 2/14/ 50). Dagegen erhob X.___ am 4. Dezem ber 2015 Einsprache (Urk. 2/14/ 58), welche die Suva mit Ein spracheentscheid vom 25. Feb ruar 2016 (Urk. 2) abwies.

E. 1.2 Die vom Versicherten am 14. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren UV.2016 .00092 mit Urteil vom 31. Januar 2017 ab (Urk. 2/23).

E. 2.1 Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 13 . März 2017 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 25 ) mit Urteil 8C_ 198 /201

E. 2.2 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das Sozialversicherungs g e richt den Parteien mit Beschluss vom 24 . November 2017 (Urk. 3) die E inholung eines ortho pädisch-chirurgischen Gutachtens bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, in Aussicht und gab ihne n Ge legenheit, Einwendungen gegen d e n in Aus sicht genommene n

Gutach ter zu erheben sowie sich zu den Fragen an de n Sachver stän digen zu äussern beziehungsweise Abänderungs anträge

- und Ergän zungs fragen zu stel len.

Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. D er Beschwerdeführer hat m it Eingabe vom 3. Januar 2018 keine Einwände gegen Dr. B.___

erhoben, jedoch Änderungen an der Fragestellung des Gerichts vorgeschlagen ( Urk. 7).

E. 2.3 Mit Beschluss vom

E. 2.4 Dr. B.___ erstatte te sein Gutachten am 1 8. Juni 2018 ( Urk. 12).

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer nahmen am 1 0. Jul i 2018 ( Urk.

19) beziehungsweise 2 7. August 2018 (Urk.

20) zu diesem Gutachten Stellung , was den Parteien am 2 9. August 2018 je wechselseitig zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil UV.2016.00092 vom 3 1. Januar 2017 führte das Sozialversicherungs gericht aus, dass auf den vorliegenden Fall die bis 3 1. Dezember 2016 gültig ge wesenen Normen des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Anwendung finden würden , da sich der zu beurteilende Unfall am 4. März 2015 ereignet habe. Sodann wurden d ie mass gebenden Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Heilbehand lungs leistun gen ( Art.

E. 7 . Februar 2017 (Urk.

E. 8 ) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und

Dr. B.___

m it der Begutach tung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.

E. 10 Abs. 1 UVG) ,

die Taggeldleistungen ( Art. 16 Abs. 1 UVG) , die Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG)

der Unfallversicherung,

zum für die Leistungspflicht de r obligatorischen Unfallver sicherung vorausgesetzte n natürliche n und adäquate n

Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1) , zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens , wie er sich ohne oder vor dem Unfall präsentiert hätte (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3)

im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00092

vom 31. Januar 2017 in Sachen der Parteien (Urk. 2/23 E. 1) sowie im Urteil des Bundes gerichts 8C_198/2017 vom 6. September 2017 (Urk. 1 E. 3) umfassend wieder gege ben. Darauf kann verwiesen werden. 2.

Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_198/2017 vom 6. September 2017 zum Schluss, dass es an einer praxisgemäss den Anforderungen genügenden (BGE 134 V 231 E. 5.1), zuverlässigen und schlüssigen orthopädisch-rheumatologisch-chirurgischen Begutachtung der linken Schulter des Beschwerdeführers fehle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse die Frage beantwortet werden, ob bezüg lich der linken Schulter ab dem 1 5. November 2015 noch ein Gesundheits schaden vorgelegen hatte, der ausschliesslich auf unfal lfremden Ursachen beruhte. Ge ge benenfalls sei weiter zu klären, ob ein allenfalls festgestellter unfallkausaler Ge sundheitsschaden nach dem 1 5. November 2015 noch behandlungsbedürftig gewesen sei und/oder eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker verursacht habe . Die Sache sei zur Klärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Gericht habe ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 7 E. 5.3). 3. 3.1

Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 1 8. Juni

20 1 8 stellte Dr. B.___ folgend e Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.

E. 12 S. 10) . Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 15. No vember 2015 ein gestellt (Urk. 2/14/50).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Kosten eines Gerichts gutach tens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklä rungs er gebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht aus reichend beweiswertig sind und zur Durch führung der vom Gericht als notwen dig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rück weisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrens fairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 2 7. Okto ber 2015 ( Urk. 2/2 S. 4-6), obwohl diesem gemäss Urteil 8C_198/2017 des Bun desgerichts vom 6. September 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden konnte ( Urk. 1 E.

5.1-5.2). Dementsprechend sind der Be schwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 4 ‘ 098.15 ( Urk. 17) aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 4 ‘ 098.15 zu er setz en.

Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Suva unter Beilage einer Ko pie von Urk.

E. 17 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00232

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1983, arbeitete für die Y.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

( Su va ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2/14/ 1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit sei nem Fahrrad , als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte (Urk. 2/14/ 1, Urk. 2/14/ 5). Beim Sturz erlitt er eine Prel lung der linken Schulter (Urk. 2/14/ 1). Er begab sich am folgenden Tag in die P raxis seines Hausarztes , wo die Schulter geröntgt und eine Weichteilverletzung der linken Schulter diagnos ti zierte wurde (Urk. 2/14/ 9, Urk. 2/14/ 16). Die Suva er brachte Heilbehandlungs leistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 2/14/ 6-7, Urk. 2/14/ 9, Urk. 2/14/ 11). Der Ver si cherte absolvierte Physio therapie, welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 2/14/ 15-16). In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüg lich der Schulterbeweglichkeit (Urk. 2/14/ 16), weshalb am 7. April 2015 im Z.___ eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 2/14/ 12). Am 4. Mai und 2. Juli 2015 wurde der Ver sicherte in der A.___ Klinik unter sucht (Urk. 2/14/ 19, Urk. 2/14/ 27). In der Folge unternahm er im August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen ab brach (Urk. 2/14/ 30-31, Urk. 2/14/ 33). Die Suva veranlasste die MR-Arthro graphie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 2/14/ 40). Am 27. Oktober 2015 untersuchte ihr Kreisarzt den Ver sicherten (Urk. 2/14/ 49).

Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbe handlungs

- und Tag geldleistungen mit Verfügung vom 3. No vember 2015 per

15. Novem ber 2015 ein (Urk. 2/14/ 50). Dagegen erhob X.___ am 4. Dezem ber 2015 Einsprache (Urk. 2/14/ 58), welche die Suva mit Ein spracheentscheid vom 25. Feb ruar 2016 (Urk. 2) abwies. 1.2

Die vom Versicherten am 14. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren UV.2016 .00092 mit Urteil vom 31. Januar 2017 ab (Urk. 2/23). 2. 2.1

Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 13 . März 2017 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 25 ) mit Urteil 8C_ 198 /201 7 vom 6 . Septembe r 2017 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgut achtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsg ericht zurück. 2.2

In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das Sozialversicherungs g e richt den Parteien mit Beschluss vom 24 . November 2017 (Urk. 3) die E inholung eines ortho pädisch-chirurgischen Gutachtens bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, in Aussicht und gab ihne n Ge legenheit, Einwendungen gegen d e n in Aus sicht genommene n

Gutach ter zu erheben sowie sich zu den Fragen an de n Sachver stän digen zu äussern beziehungsweise Abänderungs anträge

- und Ergän zungs fragen zu stel len.

Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. D er Beschwerdeführer hat m it Eingabe vom 3. Januar 2018 keine Einwände gegen Dr. B.___

erhoben, jedoch Änderungen an der Fragestellung des Gerichts vorgeschlagen ( Urk. 7). 2.3

Mit Beschluss vom 7 . Februar 2017 (Urk. 8 ) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und

Dr. B.___

m it der Begutach tung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. 2.4

Dr. B.___ erstatte te sein Gutachten am 1 8. Juni 2018 ( Urk. 12). 2.5

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer nahmen am 1 0. Jul i 2018 ( Urk.

19) beziehungsweise 2 7. August 2018 (Urk.

20) zu diesem Gutachten Stellung , was den Parteien am 2 9. August 2018 je wechselseitig zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil UV.2016.00092 vom 3 1. Januar 2017 führte das Sozialversicherungs gericht aus, dass auf den vorliegenden Fall die bis 3 1. Dezember 2016 gültig ge wesenen Normen des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Anwendung finden würden , da sich der zu beurteilende Unfall am 4. März 2015 ereignet habe. Sodann wurden d ie mass gebenden Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Heilbehand lungs leistun gen ( Art. 10 Abs. 1 UVG) ,

die Taggeldleistungen ( Art. 16 Abs. 1 UVG) , die Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG)

der Unfallversicherung,

zum für die Leistungspflicht de r obligatorischen Unfallver sicherung vorausgesetzte n natürliche n und adäquate n

Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1) , zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens , wie er sich ohne oder vor dem Unfall präsentiert hätte (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3)

im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00092

vom 31. Januar 2017 in Sachen der Parteien (Urk. 2/23 E. 1) sowie im Urteil des Bundes gerichts 8C_198/2017 vom 6. September 2017 (Urk. 1 E. 3) umfassend wieder gege ben. Darauf kann verwiesen werden. 2.

Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_198/2017 vom 6. September 2017 zum Schluss, dass es an einer praxisgemäss den Anforderungen genügenden (BGE 134 V 231 E. 5.1), zuverlässigen und schlüssigen orthopädisch-rheumatologisch-chirurgischen Begutachtung der linken Schulter des Beschwerdeführers fehle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse die Frage beantwortet werden, ob bezüg lich der linken Schulter ab dem 1 5. November 2015 noch ein Gesundheits schaden vorgelegen hatte, der ausschliesslich auf unfal lfremden Ursachen beruhte. Ge ge benenfalls sei weiter zu klären, ob ein allenfalls festgestellter unfallkausaler Ge sundheitsschaden nach dem 1 5. November 2015 noch behandlungsbedürftig gewesen sei und/oder eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker verursacht habe . Die Sache sei zur Klärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Gericht habe ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 7 E. 5.3). 3. 3.1

Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 1 8. Juni

20 1 8 stellte Dr. B.___ folgend e Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12 S. 7): Nicht dislozierte Impressionsfraktur des Tuberculum

majus sowie kontusionierte leichte Acromi o claviculargelenksarthrose mit subacromialem

Impingement und Zerrung der Subscapularissehne ansatznahe sowie leichter Bursitis subacromialis links im September 2015, abgeheilt bis auf die vorbestehende leichte Acromio claviculargelenksarthrose

3.2

Dr. B.___ führte aus, dass die seit November 2015 ge klagten Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der linken Schulter nicht mehr durch den Un fall vom 4. März 2015 bedingt seien. Im Arthro-MRI der linken Schulter vom September 2015 sei als einzig er pathologischer Befund eine leichte Acromi o cla viculargelenksarthrose be schrieben worden , die sich nicht in dem Ausmass innert 6 Monaten entwickelt habe und somit vorbestehend gewesen sei. Im Bericht des Suva-Kreisarztes sei notiert wor den, dass die Impingementtests unauffällig gewe sen seien. Somit sei die nichtdis lozierte Fraktur des Tuberculum

majus gemäss MRI geheilt, kein Impingement mehr vorhanden u nd lediglich noch die leichte Ac romioclaviculargelenksarthrose präsent, die aber mit überwiegender Wahr schein lichkeit unfallfremd sei ( Urk. 12 S 10). 4 .

4.1

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergeb nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ aa ). 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3) hat Dr. B.___ sämtliche relevanten Vorakten berücksichtigt. Der Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 20. Januar 2016 wurde im Aktenauszug aufgeführt (Urk. 12 S. 3 f.). Mit dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 2/8) setzte sich der bei der Abteilung Versicherungs medi zin der Beschwerdegegnerin tätige E.___ , Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (DE) und Facharzt für Viszeralchirurgie (DE), in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016 auseinander (Urk. 2/15 S. 4 f., 8 ff.). Indem Dr. B.___ letztere versiche rungs interne Stellungnahme in seinem Gutachten zitierte (Urk. 12 S. 4), bestehen keine Anhaltspunkte, dass er den Bericht der Dr. D.___ unberücksichtigt gelassen hätte. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der gerichtlich bestellte Gut achter habe aktenwidrig aus einem MRI-Bericht zitiert (Urk. 20 S. 2) geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass es bei der vom Gutachter gestellten Diagnose nicht um ein Zitat, sondern um das Ergebnis seiner Beurteilung geht. Eine Aktenwidrigkeit kann nur schon deshalb nicht vorliegen.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter habe aktuelle «Testresultate» nicht beachtet, welche unfallbedingte Restbeschwerden belegen würden (Urk. 20 S. 2 f.), unterschlägt er, dass die Angabe von Schmerzen im Rahmen der klini schen Untersuchung weder einen relevanten Gesundheitsschaden noch eine Un fall kausalität zu begründen vermag. Es mag zwar zutreffen, dass die Bildgebung allein für die Diagnosestellung nicht ausreicht. Indes hat der erfahrene Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung demonstrierten abnormen Befunde in jenem Umfang mit dem MRI-Befund nicht objektiviert werden können und bereits früher unauffällige Impingementtests vorlagen. Vor diesem Hintergrund besteht aber kein Anlass, am Ergebnis der Expertise zu zweifeln, zumal auch Dr. D.___

- wie d er Gutachter - nicht von einem Impingement , sondern von einer sympto matischen AC-Gelenkarthrose ausgeht (vgl. Urk. 8 S. 6).

Der Gutachter Dr. B.___ kommt gestützt auf seine langjährige fachärztliche Erfahrung mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die noch geklag ten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallfremde vorbestehende leichte Acromioclaviculargelenksarthrose zurückzuführen seien, wobei der Unfall zu keiner objektivierbaren Schädigung des Acromioclavicular gelenks geführt habe. Damit wurden aber - entgegen der Auffassung des Be schwer deführers (Urk. 20 S. 3 f.) - sämtliche für die Beurteilung der Unfallkau salität relevanten Fragen hinreichend beantwortet.

Da die Invalidenversicherung auch für unfallfremde Gesundheitsschädigungen leistungspflichtig ist, ist der Umstand, dass diese dem Beschwerdeführer eine Um schulung finanziert, für die Frage der Unfallkausalität irrelevant. Entspre chend ist nicht einzusehen, weshalb im Gutachten nach Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3) auf die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Invaliden versicherung hätte hingewiesen werden müssen. 4.3

Damit kann auf die Schlussfolgerungen des vom Gericht bestellten Experten Dr. B.___ abgestellt werden. 5.

Dr. B.___

hielt in seinem Gutachten vom 1 8. Juni 2018 fest , dass die seit November 2015 beklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter nicht mehr durch den Unfall vom 4. März 2015 bedingt seien ( Urk. 12 S. 10) . Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 15. No vember 2015 ein gestellt (Urk. 2/14/50).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Kosten eines Gerichts gutach tens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklä rungs er gebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht aus reichend beweiswertig sind und zur Durch führung der vom Gericht als notwen dig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rück weisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrens fairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 2 7. Okto ber 2015 ( Urk. 2/2 S. 4-6), obwohl diesem gemäss Urteil 8C_198/2017 des Bun desgerichts vom 6. September 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden konnte ( Urk. 1 E.

5.1-5.2). Dementsprechend sind der Be schwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 4 ‘ 098.15 ( Urk. 17) aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 4 ‘ 098.15 zu er setz en.

Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Suva unter Beilage einer Ko pie von Urk. 17 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher