Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, arbeitete für die Z.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 14/1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit sei nem Fahrrad als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte ( Urk. 14/1, Urk. 14/5) . Beim Sturz erlitt er eine Prel lung der linken Schulter ( Urk. 14/1). Er begab sich am folgenden Tag in seine Hausarztpraxis , wo die Schulter geröntgt und eine
Weichteil verletzung der linken Schulter diagnostizierte wurde (Urk. 14/9 ,
Urk. 14/16 ).
Die Suva er brachte Heilbehandlungsleistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggeldleistungen ( Urk. 14/6-7 , Urk. 14/9, Urk. 14/11 ).
Der Ver si cherte absolvierte Phys iotherapie , welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 14/15 -16 ).
In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüglich der Schulterbeweglichkeit
(Urk. 14/16), weshalb am 7. April 2015 im B.___ eine MR Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 14/12). Am 4.
Mai und 2. Juli 2015 wurde der V ersicherte in der C.___ Klinik untersucht (Urk.
14/19 , Urk. 14/27 ). In der Folge
unternahm er i m August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen abbrach ( Urk. 14/30-31, Urk. 14/33). Die Suva veranlasste die MR-Arthro graphie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 14/40). Am 2 7. Oktober 2015 unter suchte ihr Kreisarzt den Versicherten ( Urk. 14/49). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbe handlungs
- und Tag geldleistungen
mit Verfügung vom 3. Novem ber 2015 per 15.
November 2015 ein ( Urk. 14/50) . Dagegen erhob X.___ am 4.
Dezember 2015 Einsprache ( Urk. 14/58 ) , welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 2 5. Februar 2016 ( Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. April 2016 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 2 5. Februar 2016 bzw. die Ver fü gung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1 5. November 2015 UVG-Leistungen nac h Art. 10 und Art. 16 UVG zu erbringen. Nach Erreichen des Endzustandes sei dem Beschwerdeführer eine entsprechen de Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 2 5. Februar 2016 bzw. die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache zwecks er gänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen aus UVG zu entscheiden . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gegenpartei .“
Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2016 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführe r den Be richt von
Dr. med. D.___ , Rheumaklinik E.___ , vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8) ein .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2016
Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 14/1-82] und der chirurgischen Beurteilung der Suva-Versicherungsme dizin vom 1 8. Juli 2016 [ Urk. 15] ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
17) und duplicando ( Urk.
21) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 22) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände - rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bis he rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG ). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittel bar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch lich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin terner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsver hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 15.
No vember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stehen. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
dass auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH , vom 27.
Okto ber 2015 , wonach keine unfallbedingten Läsionen mehr vorhanden seien und die ver mutete Impingementsymptomatik nicht auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen sei , abgestellt werden könne . Gestützt darauf seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallbe dingt einzustufen. Der Fallabschluss per 1 5. November 2015 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5). 2.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine über den 15. November 2015 hinaus an haltend bestehenden Beschwerden in der lin ken Schulter durch die klinisch und bildgebend nachgewiesene AC-Gelenks arthrose mit subacro mialen
Impingement bei nicht dislozierter Fraktur des Tuber culum
majus zu erklären seien. Dies sei durch den Sturz auf die linke Schulter am 4. März 2015 verursacht worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 3). E nt gegen der Beur teilung des Kreisarztes werde im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik G.___ vom 20. Januar 2016 bestätigt, dass di e AC-Gelenksarthrose links post traumatisch sei (Urk. 1 S. 6). Sodann sei dem Bericht von Dr. D.___ vom 15.
April 2015 zu entnehmen, dass seine aktuel len Beschwerden im AC-Gelenk links unfallbedingt seien (Urk. 7 S. 2). 3. 3.1
Bei der von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Radiologie und Kardiale Radiologie (EBCR), Medizinisch Radiologisches Institut, befundeten MR Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 7. April 2015 zeigte sich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur des
Tuberculum
majus mit ausgeprägte m Kontusionsödem in der Spongiosa im Humeruskopf an grenzend, ein Kontusions ö dem differentialdiagostisch (DD:) ödematöse Reiz reaktion am AC-Gelenk mit subakromiale m
Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am muskulotendinösen
Übergang sowie eine Zerrung am superioren Ansatz der Subscapularissehne . Die übrige Rotatorenman schette sei intakt. Begleitend bestünde eine bursale Reizreaktion subakro mial / subdeltoideal ( Urk. 14/12). 3.2
Dr. med. J.___ , Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, C.___ Klinik, erhob b ei seiner Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2015 (Urk. 14/ 27 )
folgenden Befund an der Schulter rechts (richtig: links): „Freie Beweglichkeit, noch Schmerzangaben im Jobe -Test. Impingementzeichen negativ . Kein Druckschmerz am Sulcus . O’Brien-Test mit minimster Schmerz angabe . Cross-Body-Test negativ. Kein e Druckschmerzen am AC-Gelenk. Subscapularisendfunktion kraftvoll, schmerzfrei.“ 3.3
Bei der MR- Arthrographie vom 9. September 2015 fand sich gemäss Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Radiologie,
B.___ ,
ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. April 2015 deutlicher Rückgang des kontu sions bedingten
akromioklavikulären
Knochen marks ödems und des Knochen marksödems des Tuberculum
majus , keine Flüssigkeit in der Bursa subdeltoi dea sowie ein Rückgang der Infiltration des Rotatoren manschetten-Intervalls . Insgesamt bestehe ein normentsprechender Befund mit diskreter Impression der leichtgradigen
acromioclaviculäre n Arthrosen auf den Muskel bauch des M .
Supraspinatus , eventuell ein Impingement aus lösend (Urk.
14/40). 3.4
Dr. F.___
stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27.
Oktober 2015 die Diagnosen Status nach Sturz auf die linke Schulter am 4.
März 2015 mit nicht dislozierter Im pressionsfraktur des Tuberculum
majus und Kontusion des leicht arthrotisch veränderten AC-Gelenkes linksseitig und bereits vorbestehende Impinge mentkonstellation
subacromial (Urk. 14/49 S. 4) .
Subjektiv gebe der Beschwerdeführer hauptsächlich belastungsabhängige Schmerzen und Blockadegefühle im Bereich der linken Schulter an . Objektiv bestün den unauffällige Impingementtests , eine Einschränkung der Abduktion im linken Schultergelenk, kein Anhalt für eine Rotatorenmansch e ttenläsion und klinisch Zeichen einer AC-Gelenkssymptomatik. Wie mit der MR Arthro graphie
vom 9. Septem ber 2015 nachgewiesen , seien die Knochen marks ödeme sowohl im Bereich des AC-Gelenks als auch am Tuberculum
majus deutlich rückgebildet . S onstige unfallbedingte strukturelle Läsionen seien keine mehr vorhanden. D ie Kontu sion habe nicht zu einer morphologischen Veränderung des AC-Gelenks ge führt, so dass die vermutete Impinge ment symptomatik nicht auf das Unfal lereignis zurückzuführen, sondern bereits anlagebedingt präexistent gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer ge klagten
Beschwerden seien somit nur noch in diesem Rahmen zu sehen. Eine weitere r ein unfallbedingte Therapie sei nicht mehr indiziert. Eine Einsch ränkung der Arbeitsunfähigkeit bestehe auch nicht mehr (Urk. 14/49 S. 4). 3. 5
Dr. med. L.___ , Oberarzt i. V. Orthopädie, und PD Dr. med. M.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik G.___ , stellten im Bericht vom 2 0. Januar 2016 die Diagnose posttrauma tische AC-Gelenksarthrose links . Bei der Röntgenuntersuchung vom 1 8. Januar 2015 (gemeint ist: 2016) habe sich bei anamnestisch Fraktur des Tuberculum
majus links eine voll ständige Konsoli dation, eine regelrechte Artikulation im linken Schulter ge lenk, eine akro mio hum erale Distanz (ACHD) von 11 mm sowie ein kritischer Schulterwinkel von 32 Grad ergeben ( Urk. 3/4 S. 1). 3. 6
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2016 aus, dass in der Ge samtschau sowohl die Anamnese (Schmerzen im ventralen Schulterbereich mit Zunahme bei Belastung), die klinische Untersuchung (explizite Druckdo lenz über dem lateralen Claviculaanteil und dem AC-Gelenk, positiver Cross-Body-Test ) sowie die Ultraschalluntersuchung (Gelenkspaltverschmälerung, ossäre Irregularitäten, Stufenbildung im AC-Gelenk links, positive Sonopal pation ) zu einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose passten . Das rechte AC-Gelenk stelle sich sonografisch unauffällig und insbesondere ohne Arth rosezeichen dar. Dies spreche beim 32-jährigen, rechtshändigen Beschwer deführer, wel cher bei seiner körperlich strengen Tätigkeit während Jahren Lasten jeweils auf der rechten Schulter getragen habe, dafür, dass es sich linksseitig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine posttraumatische Arthrose hand le. Bei einer krankhaft bedingten Arthrose wäre zu erwarten, dass die stärker mechanisch beanspruchte rechte Seite ausgeprägtere dege nerative Verände rungen aufweise als die linke adominante Seite ( Urk. 8 S. 6). 3.7
Med. pract . N.___ , Facharzt für Chirurgie, Facharz t für Chi rur gie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie (D), Abteilung Ver si che rungsmedizin der Suva, gelangte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016
zum Schluss, dass der Unfall vom 4. März 2015 über wiegend wahrscheinlich zu folgender Gesundheitsstörung geführt habe (Urk.
15 S.
12): - S chwere Prellung der linken Schulter mit - Mikrofrakturen im Bereich des Tuberculum
majus des linken Ober armknochens , die allerdings nur mit tels MRI nachweisbar ge wesen und vollständig a bgeheilt seien - Kontusion des AC-Gelenks mit möglicherweise einer vorüber gehen den Aktivierung einer vorbestehenden, sehr leicht ausge prägten AC-Gelenksar t hrose - Zerrung der Subscapularissehne
- vorübergehendem Reizzustand der Bursa subacromialis / subdelto i dea
Dazu hielt med. pract . N.___ fest, dass die als Impressionsfraktur bezeichne ten Mikrofrakturen des Tuber c ulum
majus spätestens am 9. September 2015, dem Datum der zweiten MR- Arthro -Untersuchung , abgeheilt gewesen seien. Zu diesem Zeit punkt sei ein Knochenödem nicht mehr nachgewiesen ge we sen. Nativradiologisch habe eine Fraktur nicht bestätigt werden können (Urk.
15 S.
12) . Sodann sei die allenfalls leichte Arthrose des linken AC-Gelenks des Be schwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen , denn f ür das Entstehen einer post traumatischen Arthrose sei eine strukturelle Schädigung des Gelenks (Knor pel und/oder Knochen) oder eine Instabilität erforderlich, was beim Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können ( Urk. 15 S. 13). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der Einstellung ihrer Ver sicherungsleistungen per 1 5. November 2015 aus, dass die vom Beschwerde führer über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden gemäss dem Be richt von Dr. F.___ zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2015 ( Urk. 14/49) und der chirurgischen Beurteilung von
med. pra c t . N.___ vom 1 8. Juli 2016
( Urk. 15) nicht mehr in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stünden ( Urk. 2 S. 5 , Urk. 13 S. 7 ). Dr. F.___ unter suchte den Beschwerdeführer am
27. Oktober 2015 und befragte ihn zu sei nen Beschwerden (vgl. Urk. 14/49 S. 2-3 ). Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegneri n zur Ver fü gung (vgl. Urk. 14/49 S. 1 -2 ). Med. pract . N.___ erstellte eine Akten beur tei lung , mit welcher er sich mit den Vorakten
- insbesondere dem Bericht von
Dr. D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8; vgl. Urk. 15 S. 8 , 1 1 ) - auseinander setzte (Urk. 15 S. 5 -1 2 ). Der Beschwerdeführer zweifelt die fachliche Eig nung von med. pract . N.___ an ( Urk. 17 S. 5-6), kann aus diesen Vorbringen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung wird für Gutachter und versiche rungs interne Ärzte eine Fa chaus bildung verlangt, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Bezüglich dieser fach lichen Anforde run gen ist d ie Beurteilung durch med. pract .
N.___ , welcher unter anderem über einen Facharzt titel für Chirurgie sowie den deutschen Facharzt titel für Chi rurgie und Unfallchirurgie verfügt ( Urk. 15 S.14; vgl. Urk. 18/3) , nicht zu beanstanden. 4.2
In ihren Beurteilungen befassen sich Dr. F.___ und med. pract . N.___ mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Med. pract . N.___ wies insbesondere darauf hin, dass im Bericht von Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. März 2015 zur Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 keine Schürfung oder Platzwunde, keine Prellmarken oder Hämatome und auch keine Schwellung dokumentiert worden seien ( Urk. 15 S. 5). Sodann gingen
Dr. F.___ und med. pract . N.___ auf die durch bildge bende Untersuchungen erhobene n Befunde ein. Diesbezüglich schrieb med. pract . N.___ , dass in den Rö ntgenbilder n vom 5. März 2015 keine Zeichen einer knöcher n en Verletzung sichtbar gewesen seien ( Urk. 15 S. 5). Durch die MR Arthrographie vom 7. April 2015 seien als Verletzungsfolgen des Unfalls vom 4. März 201 5 ein Knochenödem des Tuberculum
majus , eine Schwel lung des AC-Gelenks verbunden mit einem Knochenödem der angrenzenden Abschnitte des Acromions und der Clavicula, eine Zerrung der Subscapu la rissehne und eine Bursitis su bacromialis dokumentiert worden.
In der Folge hätten d ie Unter suchungen mittels Rön tg en und MR Arthrographie vom 9. Septem ber 2015 gezeigt, dass das K no chenödem des Tuberculum
majus , die Zerrung der Sehne des M. subscapularis sowie der Reizzustand der Bursa subacro mia lis / subdeltoidea folgenlos abgeheilt seien
(Urk. 10 S. 6 , 11-12 ).
Dr. F.___
führte ebenfalls
aus , dass im Befund der MR A rthrographie vom 9. Sep tember 2015 keine unfallbedingte strukturelle Läsionen mehr vorhan den gewesen seien (E. 3.4). Etwas anders wurde
im Bericht der Uni versi tätsklinik G.___ vom 2 0. Januar 2016 wiedergegebenen Röntgen be fund ( Urk. 3/4) und im Befund zur Ultraschalluntersuchung durch Dr. D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8 S. 6) nicht festgehalten . 4.3
4.3.1
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im AC-Gelenk ist der Beurteilung von med. pract . N.___ zu entnehmen, dass mit der MR Arthrographie
vom 7. April 2015 zwar ein Knochenödem gelenknah am Acromion und der lateralen Clavicula nachgewiesen worden sei. Jedoch fehle e in Knochenödem in dem Bereich, an dem die Einwirkung von der Seite her auf die linke Schulter des Beschwerdeführers stattgefunden und zu einem ausgeprägten Knochenödem am Tuberculum
majus geführt habe, mithin dem seitlichen Anteil des Acromions . Da ein Knochenödem ein unspezifische r Be fund s ei, der zum Beispiel auch bei einer Arthrose oder einer Entzündung auftreten könne, sei das Knochenödem um das AC-Gelenk herum nicht ein d eutig als Traumafolge zu werten . Währ end Dr. H.___ am 7. April 2015 noch von einer Impression des M. supraspinatus am muskulo-tendinösen Übergang durch die Schwellung des Gelenks gesprochen habe, habe Dr.
K.___ am 9. September 2015 keine posttraumatischen Verände rungen, insbesondere keine Dislokation im AC-Gelenk ( acromioclaviculär ) gesehen, habe jedoch eine leichtgradige
acromioclaviculäre Arthrose beschrieben (Urk. 15 S. 7). Zu berücksichtigen sei ferner, dass im echtzeit lichen Bericht durch Dr. O.___ bei der klinischen Untersuchung keine Zeichen einer Verlet zung des AC-Gelenks beschrieben worden sei en ( Urk. 15 S. 8). Sodann seien Instabilitäten und/oder Inkongurenzen der Gelenkflächen Voraussetzungen für die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose ( Urk. 15 S. 9). Das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei jedoch zu keiner Zeit - auch nicht von Dr. D.___ ( Urk. 15 S. 8) - als instabil beschrieben worden. In Bezug auf die Gelenksflächen sei - bis auf eine Abnahme des Gelenksergusses - beim Vergleich der MR Arthrographien vom 7. April und 9. Sep tember 2015 keine entscheidenden Änderungen festzustellen ( Urk. 15 S. 9). Die Gelenkflächen seien nicht glatt und bei beiden Untersuchungen sei die leichte Auftreibung des Gelenks auffällig. Davon ausgehend, dass di e mit den Untersuchung en vom 7. April und 9. September 2015 nachgewiesenen Veränderungen des AC-Ge lenks einer leichtgradigen Arthrose entsprechen würden, zeige sich, dass die Veränderungen bereits am 7. April 2015 vorhanden gewesen seien. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von Dr. K.___
am 9.
September 2015 beschriebene leichte Arthrose durch den Unfall vom 4.
März 2015 ausgelöst worden sei ( Urk. 15 S. 10). 4.3.2
Med. pract . N.___ hielt weiter fest, dass eine allfällige Aktivierung der Arth rose durch diesen Unfall spätestens am 2.
Juli 2015 wieder abgeklungen ge wesen wäre . Dr. J.___ beschreibe zu diesem Zeitpunkt nämlich keinen Druck schmerz des AC-Gelenks, keine Schwellung und einen negativen Cross- Body-Test. Die im weiter e n Verlauf immer wieder auf getretenen Beschwerden im Bereich des linken AC-Gelenks seien nicht mehr überwiegend wahr schein lich Folge des Unfalles vom 4. März 2015, sondern würden dem natür lichen Verlauf eines Verschleissleidens, bei dem sich in der Regel beschwer defreie Phasen mit schmerzhaften Phasen abwechseln würden oder auch zum Bei spiel dem Ver lauf einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit wech selnder Symptomatik entsprechen ( Urk. 15 S.
11). Damit ist auch bezüglich
der
von den Ärzte n der Universitätsklinik G.___
bei der klini schen Untersuchung vom 2 0. Januar 2016 festgestellte n leichte n
Druckdo lenz über dem AC-Gelenk und dem positive n
Cross-Body
Sign
- bei ansons ten unauffälligen Unter su chungsbefunden - nicht überwiegend wahr schein lich von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen . Deren Bericht vom selben Tag enthält dazu keine Begründung. Der in der Diagnose stellung der Ärzte der Univer sitäts klinik G.___ verwendete Begriff „post trauma tisch“ impliziert sodann noch keinen rechts genüglichen Kausalzusam men hang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2) .
Auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. April 201 6 ( Urk.
8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden .
Dr. D.___ schrieb, dass die Anamnese, die klinische Untersuchung sowie die Ultra schalluntersuchung vom 1 5. April 2016 z u einer symptomatischen AC-Gelenksarthose passen würde n ( Urk. 8 S. 6). Als Befunde der Ultraschalluntersuchung vom 1 5. April 2016 beschrieb Dr.
D.___
allerdings keine traumatische n Läsionen des AC-Gelenks. Zudem sind zuvor am 7.
April und 9. September 2015 bereits MR Arthrographien
der linken Schulter durch geführt worden (vgl. E. 3.1, E. 3.3 sowie E. 4.3 .1 vorstehend) .
Sodann wies sie bezüglich des klinischen Befunds darauf hin, dass in den medizinischen Akten wiederholt ein positives Cross-Body
Sign beschrieben worden sei ( Urk. 8 S.
6). Dieser Befund konnte seit dem Unfall vom 4. März 2015 jedoch nicht durch geh end erhoben werden, wie med. pract . N.___ unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom
2. Juli 2015
( Urk. 14/27) ausführte.
Schliesslich genügen weder die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass hinsichtlich seiner beim Un fall vom 4. März 2015 nicht geprellte n rechte n Schulter keine Beschwerden best eh en, um eine Unfallkaus a lität der geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter zu bejahen. 4.4
Nach dem Gesagten sind die Beurteilungen von Dr. F.___ vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 14/49) und von med. pract . N.___ vom 1 8. Juli 2016 ( Urk.
15) schlüssig und überzeugend. Die vom Beschwerdeführer angeführten Be richte der Universitätsklinik G.___ vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 3/4) und von Dr.
D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8) sowie auch die übrigen medizinischen Akten vermögen keinen Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Wei tere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerde geg nerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 15.
No vember 2015 eingestellt, da gestützt auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und med. pract . N.___ da von auszu gehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls nicht gegeben. 5.
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, arbeitete für die Z.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 14/1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit sei nem Fahrrad als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte ( Urk. 14/1, Urk. 14/5) . Beim Sturz erlitt er eine Prel lung der linken Schulter ( Urk. 14/1). Er begab sich am folgenden Tag in seine Hausarztpraxis , wo die Schulter geröntgt und eine
Weichteil verletzung der linken Schulter diagnostizierte wurde (Urk. 14/9 ,
Urk. 14/16 ).
Die Suva er brachte Heilbehandlungsleistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggeldleistungen ( Urk. 14/6-7 , Urk. 14/9, Urk. 14/11 ).
Der Ver si cherte absolvierte Phys iotherapie , welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 14/15 -16 ).
In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüglich der Schulterbeweglichkeit
(Urk. 14/16), weshalb am 7. April 2015 im B.___ eine MR Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 14/12). Am 4.
Mai und 2. Juli 2015 wurde der V ersicherte in der C.___ Klinik untersucht (Urk.
14/19 , Urk. 14/27 ). In der Folge
unternahm er i m August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen abbrach ( Urk. 14/30-31, Urk. 14/33). Die Suva veranlasste die MR-Arthro graphie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 14/40). Am 2 7. Oktober 2015 unter suchte ihr Kreisarzt den Versicherten ( Urk. 14/49). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbe handlungs
- und Tag geldleistungen
mit Verfügung vom 3. Novem ber 2015 per 15.
November 2015 ein ( Urk. 14/50) . Dagegen erhob X.___ am 4.
Dezember 2015 Einsprache ( Urk. 14/58 ) , welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 2 5. Februar 2016 ( Urk.
2) abwies.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände - rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bis he rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG ).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittel bar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch lich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.
E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin terner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsver hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 2 5. Februar 2016 bzw. die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache zwecks er gänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen aus UVG zu entscheiden .
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 15.
No vember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stehen.
E. 2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
dass auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH , vom 27.
Okto ber 2015 , wonach keine unfallbedingten Läsionen mehr vorhanden seien und die ver mutete Impingementsymptomatik nicht auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen sei , abgestellt werden könne . Gestützt darauf seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallbe dingt einzustufen. Der Fallabschluss per 1 5. November 2015 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine über den 15. November 2015 hinaus an haltend bestehenden Beschwerden in der lin ken Schulter durch die klinisch und bildgebend nachgewiesene AC-Gelenks arthrose mit subacro mialen
Impingement bei nicht dislozierter Fraktur des Tuber culum
majus zu erklären seien. Dies sei durch den Sturz auf die linke Schulter am 4. März 2015 verursacht worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 3). E nt gegen der Beur teilung des Kreisarztes werde im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik G.___ vom 20. Januar 2016 bestätigt, dass di e AC-Gelenksarthrose links post traumatisch sei (Urk. 1 S. 6). Sodann sei dem Bericht von Dr. D.___ vom 15.
April 2015 zu entnehmen, dass seine aktuel len Beschwerden im AC-Gelenk links unfallbedingt seien (Urk. 7 S. 2). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei der von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Radiologie und Kardiale Radiologie (EBCR), Medizinisch Radiologisches Institut, befundeten MR Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 7. April 2015 zeigte sich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur des
Tuberculum
majus mit ausgeprägte m Kontusionsödem in der Spongiosa im Humeruskopf an grenzend, ein Kontusions ö dem differentialdiagostisch (DD:) ödematöse Reiz reaktion am AC-Gelenk mit subakromiale m
Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am muskulotendinösen
Übergang sowie eine Zerrung am superioren Ansatz der Subscapularissehne . Die übrige Rotatorenman schette sei intakt. Begleitend bestünde eine bursale Reizreaktion subakro mial / subdeltoideal ( Urk. 14/12).
E. 3.2 Dr. med. J.___ , Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, C.___ Klinik, erhob b ei seiner Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2015 (Urk. 14/ 27 )
folgenden Befund an der Schulter rechts (richtig: links): „Freie Beweglichkeit, noch Schmerzangaben im Jobe -Test. Impingementzeichen negativ . Kein Druckschmerz am Sulcus . O’Brien-Test mit minimster Schmerz angabe . Cross-Body-Test negativ. Kein e Druckschmerzen am AC-Gelenk. Subscapularisendfunktion kraftvoll, schmerzfrei.“
E. 3.3 Bei der MR- Arthrographie vom 9. September 2015 fand sich gemäss Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Radiologie,
B.___ ,
ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. April 2015 deutlicher Rückgang des kontu sions bedingten
akromioklavikulären
Knochen marks ödems und des Knochen marksödems des Tuberculum
majus , keine Flüssigkeit in der Bursa subdeltoi dea sowie ein Rückgang der Infiltration des Rotatoren manschetten-Intervalls . Insgesamt bestehe ein normentsprechender Befund mit diskreter Impression der leichtgradigen
acromioclaviculäre n Arthrosen auf den Muskel bauch des M .
Supraspinatus , eventuell ein Impingement aus lösend (Urk.
14/40).
E. 3.4 Dr. F.___
stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27.
Oktober 2015 die Diagnosen Status nach Sturz auf die linke Schulter am 4.
März 2015 mit nicht dislozierter Im pressionsfraktur des Tuberculum
majus und Kontusion des leicht arthrotisch veränderten AC-Gelenkes linksseitig und bereits vorbestehende Impinge mentkonstellation
subacromial (Urk. 14/49 S. 4) .
Subjektiv gebe der Beschwerdeführer hauptsächlich belastungsabhängige Schmerzen und Blockadegefühle im Bereich der linken Schulter an . Objektiv bestün den unauffällige Impingementtests , eine Einschränkung der Abduktion im linken Schultergelenk, kein Anhalt für eine Rotatorenmansch e ttenläsion und klinisch Zeichen einer AC-Gelenkssymptomatik. Wie mit der MR Arthro graphie
vom 9. Septem ber 2015 nachgewiesen , seien die Knochen marks ödeme sowohl im Bereich des AC-Gelenks als auch am Tuberculum
majus deutlich rückgebildet . S onstige unfallbedingte strukturelle Läsionen seien keine mehr vorhanden. D ie Kontu sion habe nicht zu einer morphologischen Veränderung des AC-Gelenks ge führt, so dass die vermutete Impinge ment symptomatik nicht auf das Unfal lereignis zurückzuführen, sondern bereits anlagebedingt präexistent gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer ge klagten
Beschwerden seien somit nur noch in diesem Rahmen zu sehen. Eine weitere r ein unfallbedingte Therapie sei nicht mehr indiziert. Eine Einsch ränkung der Arbeitsunfähigkeit bestehe auch nicht mehr (Urk. 14/49 S. 4). 3. 5
Dr. med. L.___ , Oberarzt i. V. Orthopädie, und PD Dr. med. M.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik G.___ , stellten im Bericht vom 2 0. Januar 2016 die Diagnose posttrauma tische AC-Gelenksarthrose links . Bei der Röntgenuntersuchung vom 1 8. Januar 2015 (gemeint ist: 2016) habe sich bei anamnestisch Fraktur des Tuberculum
majus links eine voll ständige Konsoli dation, eine regelrechte Artikulation im linken Schulter ge lenk, eine akro mio hum erale Distanz (ACHD) von 11 mm sowie ein kritischer Schulterwinkel von 32 Grad ergeben ( Urk. 3/4 S. 1). 3. 6
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2016 aus, dass in der Ge samtschau sowohl die Anamnese (Schmerzen im ventralen Schulterbereich mit Zunahme bei Belastung), die klinische Untersuchung (explizite Druckdo lenz über dem lateralen Claviculaanteil und dem AC-Gelenk, positiver Cross-Body-Test ) sowie die Ultraschalluntersuchung (Gelenkspaltverschmälerung, ossäre Irregularitäten, Stufenbildung im AC-Gelenk links, positive Sonopal pation ) zu einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose passten . Das rechte AC-Gelenk stelle sich sonografisch unauffällig und insbesondere ohne Arth rosezeichen dar. Dies spreche beim 32-jährigen, rechtshändigen Beschwer deführer, wel cher bei seiner körperlich strengen Tätigkeit während Jahren Lasten jeweils auf der rechten Schulter getragen habe, dafür, dass es sich linksseitig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine posttraumatische Arthrose hand le. Bei einer krankhaft bedingten Arthrose wäre zu erwarten, dass die stärker mechanisch beanspruchte rechte Seite ausgeprägtere dege nerative Verände rungen aufweise als die linke adominante Seite ( Urk. 8 S. 6).
E. 3.7 Med. pract . N.___ , Facharzt für Chirurgie, Facharz t für Chi rur gie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie (D), Abteilung Ver si che rungsmedizin der Suva, gelangte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016
zum Schluss, dass der Unfall vom 4. März 2015 über wiegend wahrscheinlich zu folgender Gesundheitsstörung geführt habe (Urk.
E. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 15 S. 5 -1 2 ). Der Beschwerdeführer zweifelt die fachliche Eig nung von med. pract . N.___ an ( Urk.
E. 17 S. 5-6), kann aus diesen Vorbringen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung wird für Gutachter und versiche rungs interne Ärzte eine Fa chaus bildung verlangt, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Bezüglich dieser fach lichen Anforde run gen ist d ie Beurteilung durch med. pract .
N.___ , welcher unter anderem über einen Facharzt titel für Chirurgie sowie den deutschen Facharzt titel für Chi rurgie und Unfallchirurgie verfügt ( Urk. 15 S.14; vgl. Urk. 18/3) , nicht zu beanstanden. 4.2
In ihren Beurteilungen befassen sich Dr. F.___ und med. pract . N.___ mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Med. pract . N.___ wies insbesondere darauf hin, dass im Bericht von Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. März 2015 zur Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 keine Schürfung oder Platzwunde, keine Prellmarken oder Hämatome und auch keine Schwellung dokumentiert worden seien ( Urk. 15 S. 5). Sodann gingen
Dr. F.___ und med. pract . N.___ auf die durch bildge bende Untersuchungen erhobene n Befunde ein. Diesbezüglich schrieb med. pract . N.___ , dass in den Rö ntgenbilder n vom 5. März 2015 keine Zeichen einer knöcher n en Verletzung sichtbar gewesen seien ( Urk. 15 S. 5). Durch die MR Arthrographie vom 7. April 2015 seien als Verletzungsfolgen des Unfalls vom 4. März 201 5 ein Knochenödem des Tuberculum
majus , eine Schwel lung des AC-Gelenks verbunden mit einem Knochenödem der angrenzenden Abschnitte des Acromions und der Clavicula, eine Zerrung der Subscapu la rissehne und eine Bursitis su bacromialis dokumentiert worden.
In der Folge hätten d ie Unter suchungen mittels Rön tg en und MR Arthrographie vom 9. Septem ber 2015 gezeigt, dass das K no chenödem des Tuberculum
majus , die Zerrung der Sehne des M. subscapularis sowie der Reizzustand der Bursa subacro mia lis / subdeltoidea folgenlos abgeheilt seien
(Urk. 10 S. 6 , 11-12 ).
Dr. F.___
führte ebenfalls
aus , dass im Befund der MR A rthrographie vom 9. Sep tember 2015 keine unfallbedingte strukturelle Läsionen mehr vorhan den gewesen seien (E. 3.4). Etwas anders wurde
im Bericht der Uni versi tätsklinik G.___ vom 2 0. Januar 2016 wiedergegebenen Röntgen be fund ( Urk. 3/4) und im Befund zur Ultraschalluntersuchung durch Dr. D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8 S. 6) nicht festgehalten . 4.3
4.3.1
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im AC-Gelenk ist der Beurteilung von med. pract . N.___ zu entnehmen, dass mit der MR Arthrographie
vom 7. April 2015 zwar ein Knochenödem gelenknah am Acromion und der lateralen Clavicula nachgewiesen worden sei. Jedoch fehle e in Knochenödem in dem Bereich, an dem die Einwirkung von der Seite her auf die linke Schulter des Beschwerdeführers stattgefunden und zu einem ausgeprägten Knochenödem am Tuberculum
majus geführt habe, mithin dem seitlichen Anteil des Acromions . Da ein Knochenödem ein unspezifische r Be fund s ei, der zum Beispiel auch bei einer Arthrose oder einer Entzündung auftreten könne, sei das Knochenödem um das AC-Gelenk herum nicht ein d eutig als Traumafolge zu werten . Währ end Dr. H.___ am 7. April 2015 noch von einer Impression des M. supraspinatus am muskulo-tendinösen Übergang durch die Schwellung des Gelenks gesprochen habe, habe Dr.
K.___ am 9. September 2015 keine posttraumatischen Verände rungen, insbesondere keine Dislokation im AC-Gelenk ( acromioclaviculär ) gesehen, habe jedoch eine leichtgradige
acromioclaviculäre Arthrose beschrieben (Urk. 15 S. 7). Zu berücksichtigen sei ferner, dass im echtzeit lichen Bericht durch Dr. O.___ bei der klinischen Untersuchung keine Zeichen einer Verlet zung des AC-Gelenks beschrieben worden sei en ( Urk. 15 S. 8). Sodann seien Instabilitäten und/oder Inkongurenzen der Gelenkflächen Voraussetzungen für die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose ( Urk. 15 S. 9). Das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei jedoch zu keiner Zeit - auch nicht von Dr. D.___ ( Urk. 15 S. 8) - als instabil beschrieben worden. In Bezug auf die Gelenksflächen sei - bis auf eine Abnahme des Gelenksergusses - beim Vergleich der MR Arthrographien vom 7. April und 9. Sep tember 2015 keine entscheidenden Änderungen festzustellen ( Urk. 15 S. 9). Die Gelenkflächen seien nicht glatt und bei beiden Untersuchungen sei die leichte Auftreibung des Gelenks auffällig. Davon ausgehend, dass di e mit den Untersuchung en vom 7. April und 9. September 2015 nachgewiesenen Veränderungen des AC-Ge lenks einer leichtgradigen Arthrose entsprechen würden, zeige sich, dass die Veränderungen bereits am 7. April 2015 vorhanden gewesen seien. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von Dr. K.___
am 9.
September 2015 beschriebene leichte Arthrose durch den Unfall vom 4.
März 2015 ausgelöst worden sei ( Urk. 15 S. 10). 4.3.2
Med. pract . N.___ hielt weiter fest, dass eine allfällige Aktivierung der Arth rose durch diesen Unfall spätestens am 2.
Juli 2015 wieder abgeklungen ge wesen wäre . Dr. J.___ beschreibe zu diesem Zeitpunkt nämlich keinen Druck schmerz des AC-Gelenks, keine Schwellung und einen negativen Cross- Body-Test. Die im weiter e n Verlauf immer wieder auf getretenen Beschwerden im Bereich des linken AC-Gelenks seien nicht mehr überwiegend wahr schein lich Folge des Unfalles vom 4. März 2015, sondern würden dem natür lichen Verlauf eines Verschleissleidens, bei dem sich in der Regel beschwer defreie Phasen mit schmerzhaften Phasen abwechseln würden oder auch zum Bei spiel dem Ver lauf einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit wech selnder Symptomatik entsprechen ( Urk. 15 S.
11). Damit ist auch bezüglich
der
von den Ärzte n der Universitätsklinik G.___
bei der klini schen Untersuchung vom 2 0. Januar 2016 festgestellte n leichte n
Druckdo lenz über dem AC-Gelenk und dem positive n
Cross-Body
Sign
- bei ansons ten unauffälligen Unter su chungsbefunden - nicht überwiegend wahr schein lich von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen . Deren Bericht vom selben Tag enthält dazu keine Begründung. Der in der Diagnose stellung der Ärzte der Univer sitäts klinik G.___ verwendete Begriff „post trauma tisch“ impliziert sodann noch keinen rechts genüglichen Kausalzusam men hang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2) .
Auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. April 201 6 ( Urk.
8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden .
Dr. D.___ schrieb, dass die Anamnese, die klinische Untersuchung sowie die Ultra schalluntersuchung vom 1 5. April 2016 z u einer symptomatischen AC-Gelenksarthose passen würde n ( Urk. 8 S. 6). Als Befunde der Ultraschalluntersuchung vom 1 5. April 2016 beschrieb Dr.
D.___
allerdings keine traumatische n Läsionen des AC-Gelenks. Zudem sind zuvor am 7.
April und 9. September 2015 bereits MR Arthrographien
der linken Schulter durch geführt worden (vgl. E. 3.1, E. 3.3 sowie E. 4.3 .1 vorstehend) .
Sodann wies sie bezüglich des klinischen Befunds darauf hin, dass in den medizinischen Akten wiederholt ein positives Cross-Body
Sign beschrieben worden sei ( Urk. 8 S.
6). Dieser Befund konnte seit dem Unfall vom 4. März 2015 jedoch nicht durch geh end erhoben werden, wie med. pract . N.___ unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom
2. Juli 2015
( Urk. 14/27) ausführte.
Schliesslich genügen weder die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass hinsichtlich seiner beim Un fall vom 4. März 2015 nicht geprellte n rechte n Schulter keine Beschwerden best eh en, um eine Unfallkaus a lität der geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter zu bejahen. 4.4
Nach dem Gesagten sind die Beurteilungen von Dr. F.___ vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 14/49) und von med. pract . N.___ vom 1 8. Juli 2016 ( Urk.
15) schlüssig und überzeugend. Die vom Beschwerdeführer angeführten Be richte der Universitätsklinik G.___ vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 3/4) und von Dr.
D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8) sowie auch die übrigen medizinischen Akten vermögen keinen Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Wei tere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerde geg nerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 15.
No vember 2015 eingestellt, da gestützt auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und med. pract . N.___ da von auszu gehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls nicht gegeben. 5.
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00092 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt D.___ D.___
Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich dieser substituiert durch lic . iur . Y.___ D.___
Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, arbeitete für die Z.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 14/1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit sei nem Fahrrad als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte ( Urk. 14/1, Urk. 14/5) . Beim Sturz erlitt er eine Prel lung der linken Schulter ( Urk. 14/1). Er begab sich am folgenden Tag in seine Hausarztpraxis , wo die Schulter geröntgt und eine
Weichteil verletzung der linken Schulter diagnostizierte wurde (Urk. 14/9 ,
Urk. 14/16 ).
Die Suva er brachte Heilbehandlungsleistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggeldleistungen ( Urk. 14/6-7 , Urk. 14/9, Urk. 14/11 ).
Der Ver si cherte absolvierte Phys iotherapie , welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 14/15 -16 ).
In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüglich der Schulterbeweglichkeit
(Urk. 14/16), weshalb am 7. April 2015 im B.___ eine MR Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 14/12). Am 4.
Mai und 2. Juli 2015 wurde der V ersicherte in der C.___ Klinik untersucht (Urk.
14/19 , Urk. 14/27 ). In der Folge
unternahm er i m August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen abbrach ( Urk. 14/30-31, Urk. 14/33). Die Suva veranlasste die MR-Arthro graphie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 14/40). Am 2 7. Oktober 2015 unter suchte ihr Kreisarzt den Versicherten ( Urk. 14/49). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbe handlungs
- und Tag geldleistungen
mit Verfügung vom 3. Novem ber 2015 per 15.
November 2015 ein ( Urk. 14/50) . Dagegen erhob X.___ am 4.
Dezember 2015 Einsprache ( Urk. 14/58 ) , welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 2 5. Februar 2016 ( Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. April 2016 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 2 5. Februar 2016 bzw. die Ver fü gung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1 5. November 2015 UVG-Leistungen nac h Art. 10 und Art. 16 UVG zu erbringen. Nach Erreichen des Endzustandes sei dem Beschwerdeführer eine entsprechen de Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 2 5. Februar 2016 bzw. die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache zwecks er gänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen aus UVG zu entscheiden . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gegenpartei .“
Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2016 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführe r den Be richt von
Dr. med. D.___ , Rheumaklinik E.___ , vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8) ein .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2016
Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 14/1-82] und der chirurgischen Beurteilung der Suva-Versicherungsme dizin vom 1 8. Juli 2016 [ Urk. 15] ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
17) und duplicando ( Urk.
21) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 22) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände - rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bis he rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG ). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittel bar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch lich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin terner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsver hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 15.
No vember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stehen. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
dass auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH , vom 27.
Okto ber 2015 , wonach keine unfallbedingten Läsionen mehr vorhanden seien und die ver mutete Impingementsymptomatik nicht auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen sei , abgestellt werden könne . Gestützt darauf seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallbe dingt einzustufen. Der Fallabschluss per 1 5. November 2015 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5). 2.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine über den 15. November 2015 hinaus an haltend bestehenden Beschwerden in der lin ken Schulter durch die klinisch und bildgebend nachgewiesene AC-Gelenks arthrose mit subacro mialen
Impingement bei nicht dislozierter Fraktur des Tuber culum
majus zu erklären seien. Dies sei durch den Sturz auf die linke Schulter am 4. März 2015 verursacht worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 3). E nt gegen der Beur teilung des Kreisarztes werde im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik G.___ vom 20. Januar 2016 bestätigt, dass di e AC-Gelenksarthrose links post traumatisch sei (Urk. 1 S. 6). Sodann sei dem Bericht von Dr. D.___ vom 15.
April 2015 zu entnehmen, dass seine aktuel len Beschwerden im AC-Gelenk links unfallbedingt seien (Urk. 7 S. 2). 3. 3.1
Bei der von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Radiologie und Kardiale Radiologie (EBCR), Medizinisch Radiologisches Institut, befundeten MR Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 7. April 2015 zeigte sich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur des
Tuberculum
majus mit ausgeprägte m Kontusionsödem in der Spongiosa im Humeruskopf an grenzend, ein Kontusions ö dem differentialdiagostisch (DD:) ödematöse Reiz reaktion am AC-Gelenk mit subakromiale m
Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am muskulotendinösen
Übergang sowie eine Zerrung am superioren Ansatz der Subscapularissehne . Die übrige Rotatorenman schette sei intakt. Begleitend bestünde eine bursale Reizreaktion subakro mial / subdeltoideal ( Urk. 14/12). 3.2
Dr. med. J.___ , Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, C.___ Klinik, erhob b ei seiner Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2015 (Urk. 14/ 27 )
folgenden Befund an der Schulter rechts (richtig: links): „Freie Beweglichkeit, noch Schmerzangaben im Jobe -Test. Impingementzeichen negativ . Kein Druckschmerz am Sulcus . O’Brien-Test mit minimster Schmerz angabe . Cross-Body-Test negativ. Kein e Druckschmerzen am AC-Gelenk. Subscapularisendfunktion kraftvoll, schmerzfrei.“ 3.3
Bei der MR- Arthrographie vom 9. September 2015 fand sich gemäss Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Radiologie,
B.___ ,
ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. April 2015 deutlicher Rückgang des kontu sions bedingten
akromioklavikulären
Knochen marks ödems und des Knochen marksödems des Tuberculum
majus , keine Flüssigkeit in der Bursa subdeltoi dea sowie ein Rückgang der Infiltration des Rotatoren manschetten-Intervalls . Insgesamt bestehe ein normentsprechender Befund mit diskreter Impression der leichtgradigen
acromioclaviculäre n Arthrosen auf den Muskel bauch des M .
Supraspinatus , eventuell ein Impingement aus lösend (Urk.
14/40). 3.4
Dr. F.___
stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27.
Oktober 2015 die Diagnosen Status nach Sturz auf die linke Schulter am 4.
März 2015 mit nicht dislozierter Im pressionsfraktur des Tuberculum
majus und Kontusion des leicht arthrotisch veränderten AC-Gelenkes linksseitig und bereits vorbestehende Impinge mentkonstellation
subacromial (Urk. 14/49 S. 4) .
Subjektiv gebe der Beschwerdeführer hauptsächlich belastungsabhängige Schmerzen und Blockadegefühle im Bereich der linken Schulter an . Objektiv bestün den unauffällige Impingementtests , eine Einschränkung der Abduktion im linken Schultergelenk, kein Anhalt für eine Rotatorenmansch e ttenläsion und klinisch Zeichen einer AC-Gelenkssymptomatik. Wie mit der MR Arthro graphie
vom 9. Septem ber 2015 nachgewiesen , seien die Knochen marks ödeme sowohl im Bereich des AC-Gelenks als auch am Tuberculum
majus deutlich rückgebildet . S onstige unfallbedingte strukturelle Läsionen seien keine mehr vorhanden. D ie Kontu sion habe nicht zu einer morphologischen Veränderung des AC-Gelenks ge führt, so dass die vermutete Impinge ment symptomatik nicht auf das Unfal lereignis zurückzuführen, sondern bereits anlagebedingt präexistent gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer ge klagten
Beschwerden seien somit nur noch in diesem Rahmen zu sehen. Eine weitere r ein unfallbedingte Therapie sei nicht mehr indiziert. Eine Einsch ränkung der Arbeitsunfähigkeit bestehe auch nicht mehr (Urk. 14/49 S. 4). 3. 5
Dr. med. L.___ , Oberarzt i. V. Orthopädie, und PD Dr. med. M.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik G.___ , stellten im Bericht vom 2 0. Januar 2016 die Diagnose posttrauma tische AC-Gelenksarthrose links . Bei der Röntgenuntersuchung vom 1 8. Januar 2015 (gemeint ist: 2016) habe sich bei anamnestisch Fraktur des Tuberculum
majus links eine voll ständige Konsoli dation, eine regelrechte Artikulation im linken Schulter ge lenk, eine akro mio hum erale Distanz (ACHD) von 11 mm sowie ein kritischer Schulterwinkel von 32 Grad ergeben ( Urk. 3/4 S. 1). 3. 6
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2016 aus, dass in der Ge samtschau sowohl die Anamnese (Schmerzen im ventralen Schulterbereich mit Zunahme bei Belastung), die klinische Untersuchung (explizite Druckdo lenz über dem lateralen Claviculaanteil und dem AC-Gelenk, positiver Cross-Body-Test ) sowie die Ultraschalluntersuchung (Gelenkspaltverschmälerung, ossäre Irregularitäten, Stufenbildung im AC-Gelenk links, positive Sonopal pation ) zu einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose passten . Das rechte AC-Gelenk stelle sich sonografisch unauffällig und insbesondere ohne Arth rosezeichen dar. Dies spreche beim 32-jährigen, rechtshändigen Beschwer deführer, wel cher bei seiner körperlich strengen Tätigkeit während Jahren Lasten jeweils auf der rechten Schulter getragen habe, dafür, dass es sich linksseitig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine posttraumatische Arthrose hand le. Bei einer krankhaft bedingten Arthrose wäre zu erwarten, dass die stärker mechanisch beanspruchte rechte Seite ausgeprägtere dege nerative Verände rungen aufweise als die linke adominante Seite ( Urk. 8 S. 6). 3.7
Med. pract . N.___ , Facharzt für Chirurgie, Facharz t für Chi rur gie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie (D), Abteilung Ver si che rungsmedizin der Suva, gelangte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016
zum Schluss, dass der Unfall vom 4. März 2015 über wiegend wahrscheinlich zu folgender Gesundheitsstörung geführt habe (Urk.
15 S.
12): - S chwere Prellung der linken Schulter mit - Mikrofrakturen im Bereich des Tuberculum
majus des linken Ober armknochens , die allerdings nur mit tels MRI nachweisbar ge wesen und vollständig a bgeheilt seien - Kontusion des AC-Gelenks mit möglicherweise einer vorüber gehen den Aktivierung einer vorbestehenden, sehr leicht ausge prägten AC-Gelenksar t hrose - Zerrung der Subscapularissehne
- vorübergehendem Reizzustand der Bursa subacromialis / subdelto i dea
Dazu hielt med. pract . N.___ fest, dass die als Impressionsfraktur bezeichne ten Mikrofrakturen des Tuber c ulum
majus spätestens am 9. September 2015, dem Datum der zweiten MR- Arthro -Untersuchung , abgeheilt gewesen seien. Zu diesem Zeit punkt sei ein Knochenödem nicht mehr nachgewiesen ge we sen. Nativradiologisch habe eine Fraktur nicht bestätigt werden können (Urk.
15 S.
12) . Sodann sei die allenfalls leichte Arthrose des linken AC-Gelenks des Be schwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen , denn f ür das Entstehen einer post traumatischen Arthrose sei eine strukturelle Schädigung des Gelenks (Knor pel und/oder Knochen) oder eine Instabilität erforderlich, was beim Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können ( Urk. 15 S. 13). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der Einstellung ihrer Ver sicherungsleistungen per 1 5. November 2015 aus, dass die vom Beschwerde führer über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden gemäss dem Be richt von Dr. F.___ zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2015 ( Urk. 14/49) und der chirurgischen Beurteilung von
med. pra c t . N.___ vom 1 8. Juli 2016
( Urk. 15) nicht mehr in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stünden ( Urk. 2 S. 5 , Urk. 13 S. 7 ). Dr. F.___ unter suchte den Beschwerdeführer am
27. Oktober 2015 und befragte ihn zu sei nen Beschwerden (vgl. Urk. 14/49 S. 2-3 ). Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegneri n zur Ver fü gung (vgl. Urk. 14/49 S. 1 -2 ). Med. pract . N.___ erstellte eine Akten beur tei lung , mit welcher er sich mit den Vorakten
- insbesondere dem Bericht von
Dr. D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8; vgl. Urk. 15 S. 8 , 1 1 ) - auseinander setzte (Urk. 15 S. 5 -1 2 ). Der Beschwerdeführer zweifelt die fachliche Eig nung von med. pract . N.___ an ( Urk. 17 S. 5-6), kann aus diesen Vorbringen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung wird für Gutachter und versiche rungs interne Ärzte eine Fa chaus bildung verlangt, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Bezüglich dieser fach lichen Anforde run gen ist d ie Beurteilung durch med. pract .
N.___ , welcher unter anderem über einen Facharzt titel für Chirurgie sowie den deutschen Facharzt titel für Chi rurgie und Unfallchirurgie verfügt ( Urk. 15 S.14; vgl. Urk. 18/3) , nicht zu beanstanden. 4.2
In ihren Beurteilungen befassen sich Dr. F.___ und med. pract . N.___ mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Med. pract . N.___ wies insbesondere darauf hin, dass im Bericht von Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. März 2015 zur Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 keine Schürfung oder Platzwunde, keine Prellmarken oder Hämatome und auch keine Schwellung dokumentiert worden seien ( Urk. 15 S. 5). Sodann gingen
Dr. F.___ und med. pract . N.___ auf die durch bildge bende Untersuchungen erhobene n Befunde ein. Diesbezüglich schrieb med. pract . N.___ , dass in den Rö ntgenbilder n vom 5. März 2015 keine Zeichen einer knöcher n en Verletzung sichtbar gewesen seien ( Urk. 15 S. 5). Durch die MR Arthrographie vom 7. April 2015 seien als Verletzungsfolgen des Unfalls vom 4. März 201 5 ein Knochenödem des Tuberculum
majus , eine Schwel lung des AC-Gelenks verbunden mit einem Knochenödem der angrenzenden Abschnitte des Acromions und der Clavicula, eine Zerrung der Subscapu la rissehne und eine Bursitis su bacromialis dokumentiert worden.
In der Folge hätten d ie Unter suchungen mittels Rön tg en und MR Arthrographie vom 9. Septem ber 2015 gezeigt, dass das K no chenödem des Tuberculum
majus , die Zerrung der Sehne des M. subscapularis sowie der Reizzustand der Bursa subacro mia lis / subdeltoidea folgenlos abgeheilt seien
(Urk. 10 S. 6 , 11-12 ).
Dr. F.___
führte ebenfalls
aus , dass im Befund der MR A rthrographie vom 9. Sep tember 2015 keine unfallbedingte strukturelle Läsionen mehr vorhan den gewesen seien (E. 3.4). Etwas anders wurde
im Bericht der Uni versi tätsklinik G.___ vom 2 0. Januar 2016 wiedergegebenen Röntgen be fund ( Urk. 3/4) und im Befund zur Ultraschalluntersuchung durch Dr. D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8 S. 6) nicht festgehalten . 4.3
4.3.1
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im AC-Gelenk ist der Beurteilung von med. pract . N.___ zu entnehmen, dass mit der MR Arthrographie
vom 7. April 2015 zwar ein Knochenödem gelenknah am Acromion und der lateralen Clavicula nachgewiesen worden sei. Jedoch fehle e in Knochenödem in dem Bereich, an dem die Einwirkung von der Seite her auf die linke Schulter des Beschwerdeführers stattgefunden und zu einem ausgeprägten Knochenödem am Tuberculum
majus geführt habe, mithin dem seitlichen Anteil des Acromions . Da ein Knochenödem ein unspezifische r Be fund s ei, der zum Beispiel auch bei einer Arthrose oder einer Entzündung auftreten könne, sei das Knochenödem um das AC-Gelenk herum nicht ein d eutig als Traumafolge zu werten . Währ end Dr. H.___ am 7. April 2015 noch von einer Impression des M. supraspinatus am muskulo-tendinösen Übergang durch die Schwellung des Gelenks gesprochen habe, habe Dr.
K.___ am 9. September 2015 keine posttraumatischen Verände rungen, insbesondere keine Dislokation im AC-Gelenk ( acromioclaviculär ) gesehen, habe jedoch eine leichtgradige
acromioclaviculäre Arthrose beschrieben (Urk. 15 S. 7). Zu berücksichtigen sei ferner, dass im echtzeit lichen Bericht durch Dr. O.___ bei der klinischen Untersuchung keine Zeichen einer Verlet zung des AC-Gelenks beschrieben worden sei en ( Urk. 15 S. 8). Sodann seien Instabilitäten und/oder Inkongurenzen der Gelenkflächen Voraussetzungen für die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose ( Urk. 15 S. 9). Das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei jedoch zu keiner Zeit - auch nicht von Dr. D.___ ( Urk. 15 S. 8) - als instabil beschrieben worden. In Bezug auf die Gelenksflächen sei - bis auf eine Abnahme des Gelenksergusses - beim Vergleich der MR Arthrographien vom 7. April und 9. Sep tember 2015 keine entscheidenden Änderungen festzustellen ( Urk. 15 S. 9). Die Gelenkflächen seien nicht glatt und bei beiden Untersuchungen sei die leichte Auftreibung des Gelenks auffällig. Davon ausgehend, dass di e mit den Untersuchung en vom 7. April und 9. September 2015 nachgewiesenen Veränderungen des AC-Ge lenks einer leichtgradigen Arthrose entsprechen würden, zeige sich, dass die Veränderungen bereits am 7. April 2015 vorhanden gewesen seien. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von Dr. K.___
am 9.
September 2015 beschriebene leichte Arthrose durch den Unfall vom 4.
März 2015 ausgelöst worden sei ( Urk. 15 S. 10). 4.3.2
Med. pract . N.___ hielt weiter fest, dass eine allfällige Aktivierung der Arth rose durch diesen Unfall spätestens am 2.
Juli 2015 wieder abgeklungen ge wesen wäre . Dr. J.___ beschreibe zu diesem Zeitpunkt nämlich keinen Druck schmerz des AC-Gelenks, keine Schwellung und einen negativen Cross- Body-Test. Die im weiter e n Verlauf immer wieder auf getretenen Beschwerden im Bereich des linken AC-Gelenks seien nicht mehr überwiegend wahr schein lich Folge des Unfalles vom 4. März 2015, sondern würden dem natür lichen Verlauf eines Verschleissleidens, bei dem sich in der Regel beschwer defreie Phasen mit schmerzhaften Phasen abwechseln würden oder auch zum Bei spiel dem Ver lauf einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit wech selnder Symptomatik entsprechen ( Urk. 15 S.
11). Damit ist auch bezüglich
der
von den Ärzte n der Universitätsklinik G.___
bei der klini schen Untersuchung vom 2 0. Januar 2016 festgestellte n leichte n
Druckdo lenz über dem AC-Gelenk und dem positive n
Cross-Body
Sign
- bei ansons ten unauffälligen Unter su chungsbefunden - nicht überwiegend wahr schein lich von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen . Deren Bericht vom selben Tag enthält dazu keine Begründung. Der in der Diagnose stellung der Ärzte der Univer sitäts klinik G.___ verwendete Begriff „post trauma tisch“ impliziert sodann noch keinen rechts genüglichen Kausalzusam men hang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2) .
Auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. April 201 6 ( Urk.
8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden .
Dr. D.___ schrieb, dass die Anamnese, die klinische Untersuchung sowie die Ultra schalluntersuchung vom 1 5. April 2016 z u einer symptomatischen AC-Gelenksarthose passen würde n ( Urk. 8 S. 6). Als Befunde der Ultraschalluntersuchung vom 1 5. April 2016 beschrieb Dr.
D.___
allerdings keine traumatische n Läsionen des AC-Gelenks. Zudem sind zuvor am 7.
April und 9. September 2015 bereits MR Arthrographien
der linken Schulter durch geführt worden (vgl. E. 3.1, E. 3.3 sowie E. 4.3 .1 vorstehend) .
Sodann wies sie bezüglich des klinischen Befunds darauf hin, dass in den medizinischen Akten wiederholt ein positives Cross-Body
Sign beschrieben worden sei ( Urk. 8 S.
6). Dieser Befund konnte seit dem Unfall vom 4. März 2015 jedoch nicht durch geh end erhoben werden, wie med. pract . N.___ unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom
2. Juli 2015
( Urk. 14/27) ausführte.
Schliesslich genügen weder die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass hinsichtlich seiner beim Un fall vom 4. März 2015 nicht geprellte n rechte n Schulter keine Beschwerden best eh en, um eine Unfallkaus a lität der geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter zu bejahen. 4.4
Nach dem Gesagten sind die Beurteilungen von Dr. F.___ vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 14/49) und von med. pract . N.___ vom 1 8. Juli 2016 ( Urk.
15) schlüssig und überzeugend. Die vom Beschwerdeführer angeführten Be richte der Universitätsklinik G.___ vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 3/4) und von Dr.
D.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8) sowie auch die übrigen medizinischen Akten vermögen keinen Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Wei tere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerde geg nerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 15.
No vember 2015 eingestellt, da gestützt auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und med. pract . N.___ da von auszu gehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls nicht gegeben. 5.
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher