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UV.2017.00228

Adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Beschwerden verneint; Invalidenrente/Invaliditätsbemessung; DAP; keine Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2018-10-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, war aufgrund ihres damaligen Anspruchs auf Arbeits losenentschädigung bei der Suva versichert, als sie am 26. Dezember 2013 einen Selbstunfall mit dem Auto erlitt (Urk. 7/2).

Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Schreiben vom

4. Oktober 2016

per 31. Dezember 2016 ein (Urk. 7/146) und verneinte mit Verfügung vom 4. November 2016 einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/152). Die vo n der Versicherten a m 29. November 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/156) wies die Suva am 28. August 2017 ab (Urk. 7/172 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 8 . Dezember 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). 3.

Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2017.00847 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 26. Dezember 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines kra nk haften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Statu s quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörung en , Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kau sal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausal zusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3. 2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweis ba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht spre chung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung.

Bei Schleudertraumen und äquivalen ten Ver let zungen der HWS sowie Schädel hirntraumen, welche mindestens den Schwe re grad der Contusio cerebri errei chen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1), wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleuder trauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erge ben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typi schen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Ver gleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichts punkt einer psychi schen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adä quanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1. 7

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.8

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.10

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), dass die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 26. Dezember 2013 und den ge klagten psychischen Beschwerden zu verneinen sei. Somit seien im Hinblick auf die Invaliditätsbeurteilung allein die Restbeschwerden betreffend den linken Vor derarm zu berücksichtigen (S. 9). Das Invalideneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden (S. 11), welche den zu berücksichtigenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen würden. Werde das Valideneinkommen mit dem Invalidenein kommen verglichen, könne festgestellt werden, dass keine Lohneinbusse resul tiere, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Gemäss der kreisärztlichen Beurtei lung vom 19. September 2016 werde die Erheblichkeitsgrenze für eine Integri tätsentschädigung nicht erreicht. Dies sei angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar (S. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), es seien genügend Adäquanzkriterien erfüllt, die Beschwer degegnerin habe für die psychischen Unfallfolgen einzustehen. Es sei nicht er stellt, dass sie angepasst zu 100 % arbeitsfähig sein soll (S. 5). Zudem betrage das Valideneinkommen per Rentenbeginn mindestens Fr. 56'443.60. Es sei ausserdem notorisch, dass im Gastgewerbe Trinkgelder vereinnahmt würden, weshalb monatlich mindestens Fr. 250.-- aufzurechnen seien. Es resultiere somit ein Validen einkommen von Fr. 60'000.-- (S. 5 f.). Betreffend Invalideneinkommen könne nicht auf DAP-Löhne abgestellt werden. Die Datenbank DAP sei nicht repräsen tativ (S. 6). Zur Integritätseinbusse sei keine rechtsgenügende Beurteilung akten kundig (S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist sowie der Anspruch auf eine Integri tätsentschä digung. 3. 3.1

Gemäss Akten erlitt die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2013 einen Selbst unfall mit dem Auto, bei welchem sie mit einem Leitpfosten und zwei Bäumen kollidierte und sich dabei diverse Verletzungen zuzog (Urk. 7/2, Urk. 7/13, Urk. 7/26).

Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Einlieferung und Erstversorgung im Stadtspital A.___ nannten die Ärzte mit Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/

13) folgende Diagnosen (S. 1): - dislozierte Vorderarmfraktur links - Sternumquerfraktur im mittleren Drittel - Rippenserienfraktur 7-9 links - Nasenbeinfraktur - s tumpfes Abdominaltrauma

epigastrisch ohne CT-morphologische Organ verletzung

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der Sanität aufgrund eines PKW-Selbstunfalles nach Frontalzusammenstoss mit zwei Bäumen notfallmässig zuge wiesen worden. Organläsionen oder intrakranielle Blutungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am 9. Januar 2014 in einem gebesserten Allgemeinzustand in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden können (S. 2) . 3.2

Die Ärzte des Stadtspital s

A.___ berichteten am 5. Januar 2015 (Urk. 7/14 ) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur weiteren Nachkontrolle vor und b eschreibe Schmerzen vor allem im Bereich des Osteosynthesematerials . Es zeigten sich reizlose verheilte Narbenverhältnisse im Bereich des Vorderarms. Auffallend sei eine äusserst druckempfindliche Narbe im Bereich der radialen Platte . Im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms zeige sich eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp erkenn baren Frakturspalten. Die Osteosynthesematerial -Stellung sei regelrecht. Es be stünden keine Hinweise für eine Sekundärdislokation (S. 1). Insgesamt sei von chirurg ischer Seite her von einem sehr gute n Resultat zu sprechen. Die Schmerz problematik sei nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt. Die Beschwerde führerin weise eine zunehmende Somatisierungstendenz auf mit Schmerzen bis in die Schulter und der gesamten linken Körperhälfte (S. 2) . 3.3

Dr. B.___, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin, berichtete am 27. Februar 2015 (Urk. 7/50) über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und führte aus, sie klage seit sechs Monaten über akut aufge tretene ischialgiforme Beschwerden, wobei seit zwei Monaten eine Schmerz exazerbation bestehe (S. 1). Weiter zeige sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. Februar 2015 eine breitbasige , median linksbetonte Diskushernie L5/S1 mit Affektion der S1-Wurzel linksseitig. Aufgrund der erhobenen Befunde befürworte er einen Infiltrationsversuch der S1-Wurzel (S. 2).

Im Bericht vom 18. März 2015 (Urk. 7/49) führte Dr. B.___ aus, dass die Be schwerdeführerin subjektiv über eine Woche eine deutliche Besserung erfahren habe nach der Infiltration. Zwischenzeitlich sei die Symptomatik jedoch wieder auf das Vorniveau zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei extrem schmerz geplagt und könne sich kaum bewegen. Aufgrund der Schmerzsituation habe er ihr zur Operation geraten. 3.4

Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 24. März 2015 (Urk. 7/40) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr mehrfach wegen persistierenden Schmerzen im Hüft- und Oberschen kelbereich links bei deutlichem Hämatom nach dem Trauma und Schmerzen im Bereich des linken Arms nach Operation des Unterarmbruchs vorgestellt und sei von ihm diesbezüglich weiter abgeklärt und behandelt worden. Weitere auf schlussreiche Unterlagen seien im Spital A.___ erhältlich. Diese lägen ihm auch noch nicht vor (S. 1). 3.5

Den MRTs beider Oberschenkel und des Beckens vom 30. April 2015 (Urk. 7/59-60) ist eine diskrete Ansatztendinopathie am Trochanter major beidseits zu ent nehmen. Es fand sich kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen im Bereich des Beckens oder der Oberschenkel beidseits. 3.6

Dr. B.___ berichtete am 18. Mai 2015 (Urk. 7/61) und führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei weiterer Schmerzprogression nochmals vorstelle. Gemäss MRI vom 18. Mai 2015 zeige sich die bekannte Diskushernie L5/S1 linksseitig mit deutlicher Progredienz im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2015. Die Indikation zur mikrochirurgischen Sequestrektomie sei bei unveränder tem Befund gegeben. 3.7

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 10. August 2015 (Urk. 7/71) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannten aufgrund der elektrophysiologischen Befunde folgende Diagnosen (S. 1): - sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom links - radiale Epicondylopathie links

Sie führten aus, das aktuelle Hauptproblem seien persistierende Schmerzen am linken Vorderarm, tags und nachts. Deswegen müsse die Beschwerdeführerin immer Schmerzmittel nehmen. Die Schmerzen würden sich in Bewegung verstär ken. Seit der Operation am Rücken habe sie immer noch deutliche Schmerzen, oft mit Ausstrahlung ins linke Bein (S. 1 f.). Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei be weglich. Auch in Extremstellungen sei keine Provokation von Schmerzen oder Parästhe sien im linken Arm oder an der Hand möglich. Der Beschwerdeführerin werde zu lokaler Physiotherapie geraten, allenfalls auch zu lokalen Infiltrationen (S. 2). Es fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre Problematik der Beinbe schwerden links oder für neurologische Ausfallsymptome (S. 3). 3.8

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 2

0. August 20 15 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/74) aufgrund seiner Untersuchung vom 23. April 2015 (Urk. 7/48) und dem aktenmässigen Verlauf vor. Er führte aus, die ischialgiformen Beschwerden , die auf eine Diskushernie L5/S1 links zurückzuführen seien, seien erst im Herbst 2014 akut aufgetreten, so dass hier keine Unfallkausalität zum Ereignis vom 26. Dezember 2013 bestehe. Es handle sich um typische degenerative Veränderungen (S. 2 f.). Auch sei für die festgestellte radiale Epicondylopathie links

keine Unfallkausalität anzunehmen . Bezüglich des sensomotorischen K arpaltunnelsyndroms links sei zumindest eine Teilkausalität nach Plattenosteosynthese am linken Unterarm nicht auszuschlies sen (S. 3) .

Aus rein unfallbedingter Sicht bestehe daher aktuell keine volle A rbeitsfähigkeit im Service. Die Einschränkungen seien jedoch qualitativer, nicht quantitativer Art. Möglich seien körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremi tät. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei rein unfallbedingt eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Nac h erfolgreicher Behandlung des K arpaltun nelsyndroms spreche auch nichts gegen eine volle A rbeitsfähigkeit i n der früher ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie (S. 3). 3.9

Die Ärzte des Zentrums für Handchirurgie berichteten am 18. September 2015 (Urk. 7/

81) und nannten folgende Diagnose: - Schmerzzustand linker Arm mit sockenförmig angegebener Hypästhesie bis in die Ellbeuge links mit Verdacht auf Irritation Ramus superficialis

Nervus

radialis in distaler Narbe

Sie führten aus, die Anamnese sei schwierig zu erheben, da die Beschwerdefüh rerin auf alle Fragen mit schmerzhaftem Zusammenzucken reagiere. Sie beklage starke Schmerzen im ganzen linken Arm seit der operativen Versorgung der Vor derarmfraktur (S. 1). Inspektorisch bestehe keine Muskelatrophie. Alle Übungen würden nach einigem Beüben bessergehen (S. 2). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Unfall mit einem derartigen Schmerz zustand und angeblicher Gebrauchsunfähigkeit des Armes am adominanten Arm kein wesentliches Muskeldefizit aufweise. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine radiale Epicondylopathie . In der Service-Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin derzeit sicher 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könnte sie sicher mindestens eine 50%ige Arbeit bewältigen in der Tätigkeit, die vor allem überwachender Natur sei und die vor allem mit der gesunden rechten Hand durchgeführt werden könne, vorzugsweise sitzend (S. 3). 3.10

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, berichtete am 9. Februar 2016 (Urk. 7/112) und führte aus, im heutigen Kotroll-Röntgen sei die Vorderarmfraktur links inzwischen konsolidiert. Der Knochen zeige eine gute Reaktion.

Am 25. Februar 2016 wurde die Metallentfernung vorgenommen (Urk. 7/113). 3.11

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 12. April 2016 (Urk. 7/

117) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 und führten aus, es sei k ein eindeutiges Karpaltunnel syndrom mehr nachweisbar (S. 2) . Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2) . 3.12

Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/ 131 ) über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die

Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden . Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5). Feinmotorische Tätig keiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels li nks angegeben . Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur, aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks sowie Anhaltspunkte für eine man gelnde Compliance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tenden zen (S. 7). 3.13

Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. Sep tember 2016 (Urk. 7/

141) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3

0. August 20 1

6. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse auch zusammen mit den anamnestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überla gerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstö rung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfallsymptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzli chen spezifischen Empfehlungen (S. 3). 3.14

Kreisarzt Dr. E.___ berichtete erneut über seine ärztliche Beurteilung vom 19. September 2016 (Urk. 7/

144) und führte aus, es sei b ei vollständig konsoli dierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Nervenschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthro tische Veränderungen im Handgelenk, un fallbedingt nicht zu erklärender Ein schränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit jedoch Anhaltsp unk ten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere med izinische Massnahmen zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwer deführerin zu 100 % zumutbar . Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsent schädigung werde aktuell nicht erreicht (S. 6) . 4. 4.1

Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 26. Dezember 2013 diverse Frakturen, welche im Stadtspital A.___ umgehend versorgt wurden (vorstehend E. 3.1). Diese Verletzungen – insbesondere die Vor derarmfraktur links – haben gemäss den diesbezüglich übereinstimmen den medizinischen Akten unfallkausale Einschränkungen zur Folge, so dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Service nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3.8). Hingegen stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die noch bestehenden somatischen und kausalen Unfallfolgen die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einschränken. 4.2

D ie Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte des Kreisarztes (vorstehend E. 3.8, E. 3.12, E. 3.14) für die Be antwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend sind. Die Be urteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklag ten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt differenziert Bezug auf die ge stellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem formu lierten Zumutbarkeitsprofil ganztags mit voller Leistung zumutbar sei (vorstehend E. 3.8 und E. 3.14). Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin und nahm hierbei besonders Rück sicht auf die beim Un fall verletzten Bereiche. Ausserdem steht das von ihm erläuterte Zumutbarkeits profil in Übereinstim mung mit den Ausführungen der Ärzte des Neurozentrums D.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11) sowie des Zentrums für Handchirurgie (vorstehend E. 3.9), wonach weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für neurologische Ausfallsymptome bestünden. Die ärztlichen Beurteilungen durch den Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisier ten Anforderungen (vorstehend E. 1.9 und E. 1.10) vollumfänglich. 4.3

Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugenden, nachvollziehba ren und ausführlich begründeten Einschätzungen des Kreisarztes abgestellt werden und von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss beschrie benem Zumutbarkeitsprofil ab Ende April 2015 ausgegangen werden (vorstehend E. 3.8). Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich aus somatischer Sicht als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, zumal nicht zu erwarten ist , dass zusätzliche Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012, E. 4.2 ).

In psyc hischer Hinsicht hat die Suva

hingegen keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung veranlasst. Diese konnte indes

- wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5) - unterbleiben, da allfällige (natürlich kausale) psychische Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 26. Dezember 2013 sind.

5. 5.1

Erstmals im Bericht des Stadtspitals A.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3.2) wurde in Bezug auf die Psyche angeführt, dass die Schmerzproblematik

nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt sei und die Beschwerdeführerin eine zunehmende Somatisierungstendenz auf weise. Weiter geht aus dem Bericht des Kreisarztes vom Juli 2016 (vorstehend E. 3.12) diesbezüglich hervor, dass auf grund der fehlenden klinischen Korrelate und der somit unfallbedingt nicht zu erklärenden Einschränkungen Hinweise für eine Symptomausweitung sowie dissoziative Tendenzen bei Anhaltspunkten für eine mangelnde Compliance bestün den. Auch dem Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.13) ist zu entneh men, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Unter suchung sowie der anamnestischen Angaben an eine funktionelle Überlagerung zu denken sei. Schliesslich hielt der Kreisarzt im September 2016 (vorstehend E. 3.14) abschliessend fest, bei un fallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit jedoch Anhaltsp unkten für Symp tomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung

sei keine wesentli che Besserung durch weitere med izinische Massnahmen zu erwarten. Den übrigen Berichten sind hingegen keine psychischen Beschwerden zu entnehmen. Ob vor liegend eine (natürlich kausale) Somatisierungsstörung oder eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung vor liegen, kann offengelassen werden, da - anders als bei Ge sund heits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen ist.

Da im vorliegenden Fall gestützt auf die medizinischen Akten weder eine Dis tor sion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Verlet zung ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/13), hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.6). 5.2

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).

Betreffend den Unfallhergang ist dem Polizeirapport vom 19. Januar 2014 (Urk. 7/8) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto auf der Autobahn A3 von Richterswil in Richtung Zürich gefahren sei und beabsichtigt habe, die Autobahn in Thalwil zu verlassen. Dazu habe Sie das Auto vor der Kurve der Autobahnausfahrt auf etwa 50-60 km/h abgebremst (S. 3). In der Folge sei das Auto ins Schleudern gekommen und zuerst frontal mit einem Randleit pfosten und anschliessend seitlich mit einem Baum kollidiert. Durch die Kollision mit dem Baum sei die Beschwerdeführerin im Auto eingeklemmt gewesen und habe durch die Feuerwehr befreit werden müssen (S. 5 f.). Nach der Kollision habe die Beschwerdeführerin zuerst ihren Neffen angerufen, um ihn zu fragen, was sie machen soll (S. 3). Bei der Kollision entstand am Randleitpfosten und Baum Dritt- sowie am Auto der Beschwerdeführerin Sachschaden. Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall und wurde in der Folge durch die Sanität ins Stadtspital A.___ gebracht (S. 6).

Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges sowie der bundesgerichtlichen Rechtspre chung, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 8) davon aus zugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere han delt. Denn das Bundesgericht qualifizierte beispielsweise die folgenden Unfälle als mit telschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend: Unfälle, bei wel chen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholma növer mit circa 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; oder bei welchem sich ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von c irca 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg über schlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Ge genfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam. Auch beim Fahrer eines Personenwa gens , der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekom men war, wobei er sich mehrere Male überschlagen hatte, wurde ein mittelschwe rer Unfall angenommen, wie auch bei einer Fron talkollision zweier Personenwa gen, wobei die Geschwindigkeit des unfallverur sachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde, und bei der Kollision eines Personenwagens bei einer Fahrge schwindigkeit von circa 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse, mit seitlichem Überschlag und Stillstand auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland, sowie bei einer Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahr zeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit c irca 80 km/h fahrenden, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver ein leitenden Personenwagen stiess ( Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 1 5. Februar 2011 mit zahlreichen Hinwei sen).

Demnach kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn min destens drei der sieben Adäquanzkritierien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt. Dies ist hier einzig aufgrund der soma tischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014, E. 7 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend sind w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine be son dere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Da bei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Krite riums ausreichen kann. Denn die Unfälle, welchen das Bundesgericht eine be sondere Eindrücklichkeit zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), zeichnen sich durch eine be sondere Eindringlichkeit und Intensität aus. So handelt es sich um Massen karambolagen auf der Autobahn oder in einem Autobahntunnel, um ein länge res Her schieben durch einen Sattelschlepper oder um ein in der 2 9. Woche schwangeres Unfallopfer. Demgegenüber spielte sich der Unfall vom 26. Dezember 2013 nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. So war sowohl die Polizei als auch die Rettungs sanität umgehend an der Unfallstelle und die Be schwerdeführerin wurde ins Spital überführt (vgl. Urk. 7/8). Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.

Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Kollision keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar erlitt sie diverse Frakturen und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Beschwerden, doch ergaben die nach der

operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt die Be schwerdeführer in – abgesehen von den genannten Frakturen - ke ine weiteren ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.1-3.14 ). Die erlittenen Verletzun gen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlentwick lungen auszulösen.

Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Be handlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführerin nebst der operativen Versorgung so wie einer medika mentösen Schmerzbehandlung Physiotherapie empfohlen, und es wurde von chirurg ischer Seite her bald von einem sehr guten Resultat berichtet (vgl. vorstehend E. 3.2). Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.

Auch das Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann zumindest nicht als besonders ausgeprägt erfüllt erachtet werden. Obwohl die Beschwerdeführerin durchwegs über einschränkende Beschwerden – vor allem bezüglich des linken Arms - klagte, wurden im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp er kennbaren Frakturspalten festgehalten (vorstehend E. 3.2). Im Kontroll-Röntgen vom 9. Februar 2016 wurde sodann festgehalten, dass die Vorderarmfraktur links inzwischen konsolidiert sei und der Knochen eine gute Reaktion zeige (vorste hend E. 3.10). Zudem war im April 2016 auch k ein eindeutiges Karpaltunnel syn drom mehr nachweisbar (vorstehend E. 3.11). Sodann sind die geklagten Beschwerden und Einschränkungen nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Be funde hinrei chend erklärbar. Vielmehr wurden zwischenzeitlich unter ande rem auch über eine Somatisierungstendenz beziehungsweise Hinweise für eine Symp tomausweitung sowie dissoziative Tendenzen berichtet. Es ist demnach von ge wissen körperlichen Dauerschmerzen auszugehen; das entsprechende Kriterium wird indes nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde die Be schwerdeführerin jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.

Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fäh ig keit ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer in seit Ende April 2015 eine Tätig keit gemäss dem im Bericht des Kreisarztes (vorstehend E. 3.8) umschriebenen Profil ganztägig zumutbar ist. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfä higkeit nicht dermassen hoch, als das Kriterium als erfüllt zu be trachten wäre. 5.4

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht beson ders ausgeprägt, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 26. Dezember 2013 und den geklag ten psychischen Be schwerden

zu ver nei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin dafür ist folg lich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet wer den kann. 6. 6.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würd e (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E . 3.b mit Hin weis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Reg el vom letzten Lohn, welchen die Versicherte vor Eintritt des Gesund heitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des

Bundesgerichts I 716/00

vom 20. November 2001 , E. 3.a).

Damit hat sich das Valideneinkom men grund sätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn zu orientieren. 6.2

Auszugehen ist somit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin bei der H.___ GmbH. Die H.___ GmbH, bei welcher die Be schwerdeführerin bis August 2013 angestellt war, erklärte am 27. August 2013, im Jahre 2013 habe die Beschwerdeführerin einen Grundlohn von Fr. 4‘250.-- im Monat verdient (vgl. Urk. 7/148 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6) war die Beschwerdegegnerin von einem zusätzlichen 13. Monats lohn und somit – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 ausgegangen (Urk. 6 S. 12, vgl. auch Urk. 7/151 S. 2).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung der Trinkgelder von einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.—auszugehen (Urk. 1 S. 6).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wonach es für die Berücksichtigung der Trinkgelder bei der Ermittlung des Valideneinkommens an geeigneten Bewei sen fehle, soweit die Beschwerdeführerin die behaupteten Trinkgelder nicht mit der Aus gleichskasse abgerechnet habe und diese damit nicht auf den IK-Auszügen aus gewiesen seien. Entsprechende Beweise für die geltend gemachten Einkünfte wurden von der Beschwerdeführerin weder offeriert, noch sind sie auf grund der Akten ausgewiesen. Selbst wenn es einer Erfahrungstatsache ent spricht, dass im Gastgewerbe oft mals auch Trinkgelder bezahlt werden, würde dies für eine Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Valideneinkom mens nicht genügen. So kann es nicht angehen, bestimmte regelmässige Ein künfte mit Lohncharakter bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben, um sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Urteile 8C_514/2012 E. 4.2, 8C_222/2011 E. 4.3.1).

Damit gibt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 für das Jahr 2016 zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht.

Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge mäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herau sgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis ). 6.4

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie m öglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis ). 6.5

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3 mit Hinweis ). 6.6

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer de geg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 7 /150) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem Durch schnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 59’289 . 20 ( Urk. 2 S. 12, Urk. 7/150 S. 1). 6.7

Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tä tigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremität zumutbar (vorstehend E. 3.8).

Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorga ben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herangezogenen DAP um leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, welche bedingt auch einhändig getätigt wer den können und bei denen keine Zwangshaltungen eingenommen werden müs sen (Urk. 7/150 S. 14 ff.). Es wurde demnach berücksichtigt, dass die Beschwer deführerin in der linken oberen Extremität eingeschränkt ist. Die beigezogenen Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschrän kungen, der fehlenden Ausbildung und ihres Alters möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte sodann auch keine Einwände vor, wonach ihr die ausgewählten Arbeitsplätze aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zumutbar seien, sondern erhob vielmehr pauschale Rügen gegen das Verwenden von DAP-Profilen, welche nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 6.4) jedoch nichts an deren Verwertbarkeit zu ändern vermöchten. Den Rügen der Beschwerdeführerin ist sodann entgegenzu halten, dass das Bundesgericht mit BGE 129 V 472, bestä tigt mit BGE 139 V 592, Klarheit geschaffen hat und die Invaliditätsbemessung mittels DAP bestätigt hat. Anhand der DAP kann den konkreten Verhältnissen mit Verweisen auf real existierende Arbeitsstellen bes ser Rechnung getragen wer den. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die DAP-Profile eine taugli che Grundlage für die Bestimmung des Invaliden lohns darstellen. Die Suva trifft nach dem genannten Urteil keine Pflicht, die DAP-Datenbank zu veröffentlichen, zumal sie auch in der Erarbeitung der erwerblichen Grundlagen der Invaliditäts bemessung ein zur Objektivität ver pflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Zu den quantitativen und qualitati ven Anforderungen stellte das Bundesgericht fest, dass eine Auswahl von min destens fünf DAP-Blättern genügt, um das Such resultat transparent zu machen (vgl. hierzu auch Dettwiler , SUVA „ DAP“t nicht im Dunkeln, SZS 1/2006/2006 vom 26. Januar 2006). In BGE 139 V 592 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass bezüglich der Gesamtheit aller den Abfrage kriterien ent sprechenden Arbeitsplatz-Profile kein Einsichtsrecht der versicherten Person bestehe. So sei denn auch nicht erkennbar, welchen Vorteil der Versicherte aus der Kenntnis sämtlicher dokumentierter Arbeitsplätze habe, denn das Aus wahl verfahren könne bereits anhand der Gesamtzahl sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kom menden DAP ausreichend geprüft werden (E. 7.8). Im Entscheid 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich das Verlangen eines Nachweises für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechen den Arbeitsplätze schon aus Praktikabilitätsgründen verbiete (E. 5.3).

Die Einwände der Beschwerde führerin vermögen nach dem Gesag ten nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten lie gen den DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamt zahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden doku mentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnitts lohn der entsprechenden Gruppe ent halten . Die aufgezeigten Arbeits plätze ge mäss den aufgeleg ten DAP erweisen sich als den Einschränkun gen der Beschwer deführerin ange passt und somit zumutbar.

Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, wes halb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Es ist von dem daraus resultierenden Einkommen von Fr. 59‘289.20 auszugehen.

Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt keine Einkommensein busse, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 7.

7.1

Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist der Einsprache entscheid entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu bean standen. Gemäss der ärztlichen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ vom September 2016 (vorstehend E. 3.14) ist die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht. Die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. E.___ beruht auf den eingeholten Akten sowie Bildmaterial und ist nachvoll ziehbar und plausibel begründet. So liessen sich b ei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen

dokumentierbaren Nervenschäden und r eizlosen Weich teilverhältnissen radiologisch keine Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische Veränderungen im Handgelenk nachweisen. Kreisarzt Dr. E.___ ging demnach bezüglich der un fallbedingt nicht zu erklärenden Einschränkung der Beweglich keit des li nken Handgelenks von einer Symptomausweitung beziehungsweise funktionellen Überlagerung aus. Basierend auf den vorhandenen Beurteilungen sowie den bildgebenden Abklärungen kann die nachvollziehbare kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht bean standet werden, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 7.2

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid er wei sen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu.

Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Hinweis (vgl. Urk. 11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwa lt Dominique Chop ard , Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, war aufgrund ihres damaligen Anspruchs auf Arbeits losenentschädigung bei der Suva versichert, als sie am 26. Dezember 2013 einen Selbstunfall mit dem Auto erlitt (Urk. 7/2).

Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Schreiben vom

4. Oktober 2016

per 31. Dezember 2016 ein (Urk. 7/146) und verneinte mit Verfügung vom 4. November 2016 einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/152). Die vo n der Versicherten a m 29. November 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/156) wies die Suva am 28. August 2017 ab (Urk. 7/172 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 26. Dezember 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines kra nk haften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Statu s quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörung en , Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kau sal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausal zusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3. 2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweis ba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht spre chung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung.

Bei Schleudertraumen und äquivalen ten Ver let zungen der HWS sowie Schädel hirntraumen, welche mindestens den Schwe re grad der Contusio cerebri errei chen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1), wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleuder trauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erge ben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typi schen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Ver gleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichts punkt einer psychi schen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adä quanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1.

E. 1.8 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.10 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 28. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 8 . Dezember 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), dass die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 26. Dezember 2013 und den ge klagten psychischen Beschwerden zu verneinen sei. Somit seien im Hinblick auf die Invaliditätsbeurteilung allein die Restbeschwerden betreffend den linken Vor derarm zu berücksichtigen (S. 9). Das Invalideneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden (S. 11), welche den zu berücksichtigenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen würden. Werde das Valideneinkommen mit dem Invalidenein kommen verglichen, könne festgestellt werden, dass keine Lohneinbusse resul tiere, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Gemäss der kreisärztlichen Beurtei lung vom 19. September 2016 werde die Erheblichkeitsgrenze für eine Integri tätsentschädigung nicht erreicht. Dies sei angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar (S. 12).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), es seien genügend Adäquanzkriterien erfüllt, die Beschwer degegnerin habe für die psychischen Unfallfolgen einzustehen. Es sei nicht er stellt, dass sie angepasst zu 100 % arbeitsfähig sein soll (S. 5). Zudem betrage das Valideneinkommen per Rentenbeginn mindestens Fr. 56'443.60. Es sei ausserdem notorisch, dass im Gastgewerbe Trinkgelder vereinnahmt würden, weshalb monatlich mindestens Fr. 250.-- aufzurechnen seien. Es resultiere somit ein Validen einkommen von Fr. 60'000.-- (S. 5 f.). Betreffend Invalideneinkommen könne nicht auf DAP-Löhne abgestellt werden. Die Datenbank DAP sei nicht repräsen tativ (S. 6). Zur Integritätseinbusse sei keine rechtsgenügende Beurteilung akten kundig (S. 7).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist sowie der Anspruch auf eine Integri tätsentschä digung. 3.

E. 3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2017.00847 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Akten erlitt die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2013 einen Selbst unfall mit dem Auto, bei welchem sie mit einem Leitpfosten und zwei Bäumen kollidierte und sich dabei diverse Verletzungen zuzog (Urk. 7/2, Urk. 7/13, Urk. 7/26).

Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Einlieferung und Erstversorgung im Stadtspital A.___ nannten die Ärzte mit Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/

13) folgende Diagnosen (S. 1): - dislozierte Vorderarmfraktur links - Sternumquerfraktur im mittleren Drittel - Rippenserienfraktur 7-9 links - Nasenbeinfraktur - s tumpfes Abdominaltrauma

epigastrisch ohne CT-morphologische Organ verletzung

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der Sanität aufgrund eines PKW-Selbstunfalles nach Frontalzusammenstoss mit zwei Bäumen notfallmässig zuge wiesen worden. Organläsionen oder intrakranielle Blutungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am 9. Januar 2014 in einem gebesserten Allgemeinzustand in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden können (S. 2) .

E. 3.2 Die Ärzte des Stadtspital s

A.___ berichteten am 5. Januar 2015 (Urk. 7/14 ) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur weiteren Nachkontrolle vor und b eschreibe Schmerzen vor allem im Bereich des Osteosynthesematerials . Es zeigten sich reizlose verheilte Narbenverhältnisse im Bereich des Vorderarms. Auffallend sei eine äusserst druckempfindliche Narbe im Bereich der radialen Platte . Im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms zeige sich eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp erkenn baren Frakturspalten. Die Osteosynthesematerial -Stellung sei regelrecht. Es be stünden keine Hinweise für eine Sekundärdislokation (S. 1). Insgesamt sei von chirurg ischer Seite her von einem sehr gute n Resultat zu sprechen. Die Schmerz problematik sei nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt. Die Beschwerde führerin weise eine zunehmende Somatisierungstendenz auf mit Schmerzen bis in die Schulter und der gesamten linken Körperhälfte (S. 2) .

E. 3.3 Dr. B.___, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin, berichtete am 27. Februar 2015 (Urk. 7/50) über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und führte aus, sie klage seit sechs Monaten über akut aufge tretene ischialgiforme Beschwerden, wobei seit zwei Monaten eine Schmerz exazerbation bestehe (S. 1). Weiter zeige sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. Februar 2015 eine breitbasige , median linksbetonte Diskushernie L5/S1 mit Affektion der S1-Wurzel linksseitig. Aufgrund der erhobenen Befunde befürworte er einen Infiltrationsversuch der S1-Wurzel (S. 2).

Im Bericht vom 18. März 2015 (Urk. 7/49) führte Dr. B.___ aus, dass die Be schwerdeführerin subjektiv über eine Woche eine deutliche Besserung erfahren habe nach der Infiltration. Zwischenzeitlich sei die Symptomatik jedoch wieder auf das Vorniveau zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei extrem schmerz geplagt und könne sich kaum bewegen. Aufgrund der Schmerzsituation habe er ihr zur Operation geraten.

E. 3.4 Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 24. März 2015 (Urk. 7/40) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr mehrfach wegen persistierenden Schmerzen im Hüft- und Oberschen kelbereich links bei deutlichem Hämatom nach dem Trauma und Schmerzen im Bereich des linken Arms nach Operation des Unterarmbruchs vorgestellt und sei von ihm diesbezüglich weiter abgeklärt und behandelt worden. Weitere auf schlussreiche Unterlagen seien im Spital A.___ erhältlich. Diese lägen ihm auch noch nicht vor (S. 1).

E. 3.5 Den MRTs beider Oberschenkel und des Beckens vom 30. April 2015 (Urk. 7/59-60) ist eine diskrete Ansatztendinopathie am Trochanter major beidseits zu ent nehmen. Es fand sich kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen im Bereich des Beckens oder der Oberschenkel beidseits.

E. 3.6 Dr. B.___ berichtete am 18. Mai 2015 (Urk. 7/61) und führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei weiterer Schmerzprogression nochmals vorstelle. Gemäss MRI vom 18. Mai 2015 zeige sich die bekannte Diskushernie L5/S1 linksseitig mit deutlicher Progredienz im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2015. Die Indikation zur mikrochirurgischen Sequestrektomie sei bei unveränder tem Befund gegeben.

E. 3.7 Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 10. August 2015 (Urk. 7/71) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannten aufgrund der elektrophysiologischen Befunde folgende Diagnosen (S. 1): - sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom links - radiale Epicondylopathie links

Sie führten aus, das aktuelle Hauptproblem seien persistierende Schmerzen am linken Vorderarm, tags und nachts. Deswegen müsse die Beschwerdeführerin immer Schmerzmittel nehmen. Die Schmerzen würden sich in Bewegung verstär ken. Seit der Operation am Rücken habe sie immer noch deutliche Schmerzen, oft mit Ausstrahlung ins linke Bein (S. 1 f.). Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei be weglich. Auch in Extremstellungen sei keine Provokation von Schmerzen oder Parästhe sien im linken Arm oder an der Hand möglich. Der Beschwerdeführerin werde zu lokaler Physiotherapie geraten, allenfalls auch zu lokalen Infiltrationen (S. 2). Es fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre Problematik der Beinbe schwerden links oder für neurologische Ausfallsymptome (S. 3).

E. 3.8 Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 2

0. August 20 15 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/74) aufgrund seiner Untersuchung vom 23. April 2015 (Urk. 7/48) und dem aktenmässigen Verlauf vor. Er führte aus, die ischialgiformen Beschwerden , die auf eine Diskushernie L5/S1 links zurückzuführen seien, seien erst im Herbst 2014 akut aufgetreten, so dass hier keine Unfallkausalität zum Ereignis vom 26. Dezember 2013 bestehe. Es handle sich um typische degenerative Veränderungen (S. 2 f.). Auch sei für die festgestellte radiale Epicondylopathie links

keine Unfallkausalität anzunehmen . Bezüglich des sensomotorischen K arpaltunnelsyndroms links sei zumindest eine Teilkausalität nach Plattenosteosynthese am linken Unterarm nicht auszuschlies sen (S. 3) .

Aus rein unfallbedingter Sicht bestehe daher aktuell keine volle A rbeitsfähigkeit im Service. Die Einschränkungen seien jedoch qualitativer, nicht quantitativer Art. Möglich seien körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremi tät. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei rein unfallbedingt eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Nac h erfolgreicher Behandlung des K arpaltun nelsyndroms spreche auch nichts gegen eine volle A rbeitsfähigkeit i n der früher ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie (S. 3).

E. 3.9 Die Ärzte des Zentrums für Handchirurgie berichteten am 18. September 2015 (Urk. 7/

81) und nannten folgende Diagnose: - Schmerzzustand linker Arm mit sockenförmig angegebener Hypästhesie bis in die Ellbeuge links mit Verdacht auf Irritation Ramus superficialis

Nervus

radialis in distaler Narbe

Sie führten aus, die Anamnese sei schwierig zu erheben, da die Beschwerdefüh rerin auf alle Fragen mit schmerzhaftem Zusammenzucken reagiere. Sie beklage starke Schmerzen im ganzen linken Arm seit der operativen Versorgung der Vor derarmfraktur (S. 1). Inspektorisch bestehe keine Muskelatrophie. Alle Übungen würden nach einigem Beüben bessergehen (S. 2). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Unfall mit einem derartigen Schmerz zustand und angeblicher Gebrauchsunfähigkeit des Armes am adominanten Arm kein wesentliches Muskeldefizit aufweise. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine radiale Epicondylopathie . In der Service-Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin derzeit sicher 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könnte sie sicher mindestens eine 50%ige Arbeit bewältigen in der Tätigkeit, die vor allem überwachender Natur sei und die vor allem mit der gesunden rechten Hand durchgeführt werden könne, vorzugsweise sitzend (S. 3).

E. 3.10 Dr. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, berichtete am 9. Februar 2016 (Urk. 7/112) und führte aus, im heutigen Kotroll-Röntgen sei die Vorderarmfraktur links inzwischen konsolidiert. Der Knochen zeige eine gute Reaktion.

Am 25. Februar 2016 wurde die Metallentfernung vorgenommen (Urk. 7/113).

E. 3.11 Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 12. April 2016 (Urk. 7/

117) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 und führten aus, es sei k ein eindeutiges Karpaltunnel syndrom mehr nachweisbar (S. 2) . Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2) .

E. 3.12 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/ 131 ) über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die

Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden . Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5). Feinmotorische Tätig keiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels li nks angegeben . Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur, aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks sowie Anhaltspunkte für eine man gelnde Compliance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tenden zen (S. 7).

E. 3.13 Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. Sep tember 2016 (Urk. 7/

141) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3

0. August 20 1

6. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse auch zusammen mit den anamnestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überla gerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstö rung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfallsymptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzli chen spezifischen Empfehlungen (S. 3).

E. 3.14 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete erneut über seine ärztliche Beurteilung vom 19. September 2016 (Urk. 7/

144) und führte aus, es sei b ei vollständig konsoli dierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Nervenschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthro tische Veränderungen im Handgelenk, un fallbedingt nicht zu erklärender Ein schränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit jedoch Anhaltsp unk ten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere med izinische Massnahmen zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwer deführerin zu 100 % zumutbar . Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsent schädigung werde aktuell nicht erreicht (S. 6) . 4. 4.1

Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 26. Dezember 2013 diverse Frakturen, welche im Stadtspital A.___ umgehend versorgt wurden (vorstehend E. 3.1). Diese Verletzungen – insbesondere die Vor derarmfraktur links – haben gemäss den diesbezüglich übereinstimmen den medizinischen Akten unfallkausale Einschränkungen zur Folge, so dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Service nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3.8). Hingegen stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die noch bestehenden somatischen und kausalen Unfallfolgen die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einschränken. 4.2

D ie Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte des Kreisarztes (vorstehend E. 3.8, E. 3.12, E. 3.14) für die Be antwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend sind. Die Be urteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklag ten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt differenziert Bezug auf die ge stellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem formu lierten Zumutbarkeitsprofil ganztags mit voller Leistung zumutbar sei (vorstehend E. 3.8 und E. 3.14). Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin und nahm hierbei besonders Rück sicht auf die beim Un fall verletzten Bereiche. Ausserdem steht das von ihm erläuterte Zumutbarkeits profil in Übereinstim mung mit den Ausführungen der Ärzte des Neurozentrums D.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11) sowie des Zentrums für Handchirurgie (vorstehend E. 3.9), wonach weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für neurologische Ausfallsymptome bestünden. Die ärztlichen Beurteilungen durch den Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisier ten Anforderungen (vorstehend E. 1.9 und E. 1.10) vollumfänglich. 4.3

Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugenden, nachvollziehba ren und ausführlich begründeten Einschätzungen des Kreisarztes abgestellt werden und von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss beschrie benem Zumutbarkeitsprofil ab Ende April 2015 ausgegangen werden (vorstehend E. 3.8). Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich aus somatischer Sicht als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, zumal nicht zu erwarten ist , dass zusätzliche Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012, E. 4.2 ).

In psyc hischer Hinsicht hat die Suva

hingegen keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung veranlasst. Diese konnte indes

- wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5) - unterbleiben, da allfällige (natürlich kausale) psychische Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 26. Dezember 2013 sind.

5. 5.1

Erstmals im Bericht des Stadtspitals A.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3.2) wurde in Bezug auf die Psyche angeführt, dass die Schmerzproblematik

nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt sei und die Beschwerdeführerin eine zunehmende Somatisierungstendenz auf weise. Weiter geht aus dem Bericht des Kreisarztes vom Juli 2016 (vorstehend E. 3.12) diesbezüglich hervor, dass auf grund der fehlenden klinischen Korrelate und der somit unfallbedingt nicht zu erklärenden Einschränkungen Hinweise für eine Symptomausweitung sowie dissoziative Tendenzen bei Anhaltspunkten für eine mangelnde Compliance bestün den. Auch dem Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.13) ist zu entneh men, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Unter suchung sowie der anamnestischen Angaben an eine funktionelle Überlagerung zu denken sei. Schliesslich hielt der Kreisarzt im September 2016 (vorstehend E. 3.14) abschliessend fest, bei un fallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit jedoch Anhaltsp unkten für Symp tomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung

sei keine wesentli che Besserung durch weitere med izinische Massnahmen zu erwarten. Den übrigen Berichten sind hingegen keine psychischen Beschwerden zu entnehmen. Ob vor liegend eine (natürlich kausale) Somatisierungsstörung oder eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung vor liegen, kann offengelassen werden, da - anders als bei Ge sund heits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen ist.

Da im vorliegenden Fall gestützt auf die medizinischen Akten weder eine Dis tor sion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Verlet zung ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/13), hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.6). 5.2

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).

Betreffend den Unfallhergang ist dem Polizeirapport vom 19. Januar 2014 (Urk. 7/8) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto auf der Autobahn A3 von Richterswil in Richtung Zürich gefahren sei und beabsichtigt habe, die Autobahn in Thalwil zu verlassen. Dazu habe Sie das Auto vor der Kurve der Autobahnausfahrt auf etwa 50-60 km/h abgebremst (S. 3). In der Folge sei das Auto ins Schleudern gekommen und zuerst frontal mit einem Randleit pfosten und anschliessend seitlich mit einem Baum kollidiert. Durch die Kollision mit dem Baum sei die Beschwerdeführerin im Auto eingeklemmt gewesen und habe durch die Feuerwehr befreit werden müssen (S. 5 f.). Nach der Kollision habe die Beschwerdeführerin zuerst ihren Neffen angerufen, um ihn zu fragen, was sie machen soll (S. 3). Bei der Kollision entstand am Randleitpfosten und Baum Dritt- sowie am Auto der Beschwerdeführerin Sachschaden. Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall und wurde in der Folge durch die Sanität ins Stadtspital A.___ gebracht (S. 6).

Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges sowie der bundesgerichtlichen Rechtspre chung, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 8) davon aus zugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere han delt. Denn das Bundesgericht qualifizierte beispielsweise die folgenden Unfälle als mit telschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend: Unfälle, bei wel chen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholma növer mit circa 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; oder bei welchem sich ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von c irca 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg über schlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Ge genfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam. Auch beim Fahrer eines Personenwa gens , der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekom men war, wobei er sich mehrere Male überschlagen hatte, wurde ein mittelschwe rer Unfall angenommen, wie auch bei einer Fron talkollision zweier Personenwa gen, wobei die Geschwindigkeit des unfallverur sachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde, und bei der Kollision eines Personenwagens bei einer Fahrge schwindigkeit von circa 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse, mit seitlichem Überschlag und Stillstand auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland, sowie bei einer Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahr zeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit c irca 80 km/h fahrenden, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver ein leitenden Personenwagen stiess ( Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 1 5. Februar 2011 mit zahlreichen Hinwei sen).

Demnach kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn min destens drei der sieben Adäquanzkritierien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt. Dies ist hier einzig aufgrund der soma tischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014, E. 7 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend sind w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine be son dere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Da bei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Krite riums ausreichen kann. Denn die Unfälle, welchen das Bundesgericht eine be sondere Eindrücklichkeit zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), zeichnen sich durch eine be sondere Eindringlichkeit und Intensität aus. So handelt es sich um Massen karambolagen auf der Autobahn oder in einem Autobahntunnel, um ein länge res Her schieben durch einen Sattelschlepper oder um ein in der 2 9. Woche schwangeres Unfallopfer. Demgegenüber spielte sich der Unfall vom 26. Dezember 2013 nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. So war sowohl die Polizei als auch die Rettungs sanität umgehend an der Unfallstelle und die Be schwerdeführerin wurde ins Spital überführt (vgl. Urk. 7/8). Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.

Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Kollision keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar erlitt sie diverse Frakturen und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Beschwerden, doch ergaben die nach der

operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt die Be schwerdeführer in – abgesehen von den genannten Frakturen - ke ine weiteren ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.1-3.14 ). Die erlittenen Verletzun gen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlentwick lungen auszulösen.

Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Be handlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführerin nebst der operativen Versorgung so wie einer medika mentösen Schmerzbehandlung Physiotherapie empfohlen, und es wurde von chirurg ischer Seite her bald von einem sehr guten Resultat berichtet (vgl. vorstehend E. 3.2). Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.

Auch das Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann zumindest nicht als besonders ausgeprägt erfüllt erachtet werden. Obwohl die Beschwerdeführerin durchwegs über einschränkende Beschwerden – vor allem bezüglich des linken Arms - klagte, wurden im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp er kennbaren Frakturspalten festgehalten (vorstehend E. 3.2). Im Kontroll-Röntgen vom 9. Februar 2016 wurde sodann festgehalten, dass die Vorderarmfraktur links inzwischen konsolidiert sei und der Knochen eine gute Reaktion zeige (vorste hend E. 3.10). Zudem war im April 2016 auch k ein eindeutiges Karpaltunnel syn drom mehr nachweisbar (vorstehend E. 3.11). Sodann sind die geklagten Beschwerden und Einschränkungen nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Be funde hinrei chend erklärbar. Vielmehr wurden zwischenzeitlich unter ande rem auch über eine Somatisierungstendenz beziehungsweise Hinweise für eine Symp tomausweitung sowie dissoziative Tendenzen berichtet. Es ist demnach von ge wissen körperlichen Dauerschmerzen auszugehen; das entsprechende Kriterium wird indes nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde die Be schwerdeführerin jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.

Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fäh ig keit ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer in seit Ende April 2015 eine Tätig keit gemäss dem im Bericht des Kreisarztes (vorstehend E. 3.8) umschriebenen Profil ganztägig zumutbar ist. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfä higkeit nicht dermassen hoch, als das Kriterium als erfüllt zu be trachten wäre. 5.4

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht beson ders ausgeprägt, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 26. Dezember 2013 und den geklag ten psychischen Be schwerden

zu ver nei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin dafür ist folg lich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet wer den kann. 6. 6.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würd e (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E . 3.b mit Hin weis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Reg el vom letzten Lohn, welchen die Versicherte vor Eintritt des Gesund heitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des

Bundesgerichts I 716/00

vom 20. November 2001 , E. 3.a).

Damit hat sich das Valideneinkom men grund sätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn zu orientieren. 6.2

Auszugehen ist somit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin bei der H.___ GmbH. Die H.___ GmbH, bei welcher die Be schwerdeführerin bis August 2013 angestellt war, erklärte am 27. August 2013, im Jahre 2013 habe die Beschwerdeführerin einen Grundlohn von Fr. 4‘250.-- im Monat verdient (vgl. Urk. 7/148 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6) war die Beschwerdegegnerin von einem zusätzlichen 13. Monats lohn und somit – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 ausgegangen (Urk. 6 S. 12, vgl. auch Urk. 7/151 S. 2).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung der Trinkgelder von einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.—auszugehen (Urk. 1 S. 6).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wonach es für die Berücksichtigung der Trinkgelder bei der Ermittlung des Valideneinkommens an geeigneten Bewei sen fehle, soweit die Beschwerdeführerin die behaupteten Trinkgelder nicht mit der Aus gleichskasse abgerechnet habe und diese damit nicht auf den IK-Auszügen aus gewiesen seien. Entsprechende Beweise für die geltend gemachten Einkünfte wurden von der Beschwerdeführerin weder offeriert, noch sind sie auf grund der Akten ausgewiesen. Selbst wenn es einer Erfahrungstatsache ent spricht, dass im Gastgewerbe oft mals auch Trinkgelder bezahlt werden, würde dies für eine Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Valideneinkom mens nicht genügen. So kann es nicht angehen, bestimmte regelmässige Ein künfte mit Lohncharakter bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben, um sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Urteile 8C_514/2012 E. 4.2, 8C_222/2011 E. 4.3.1).

Damit gibt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 für das Jahr 2016 zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht.

Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge mäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herau sgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis ). 6.4

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie m öglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis ). 6.5

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3 mit Hinweis ). 6.6

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer de geg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 7 /150) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem Durch schnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 59’289 . 20 ( Urk. 2 S. 12, Urk. 7/150 S. 1). 6.7

Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tä tigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremität zumutbar (vorstehend E. 3.8).

Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorga ben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herangezogenen DAP um leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, welche bedingt auch einhändig getätigt wer den können und bei denen keine Zwangshaltungen eingenommen werden müs sen (Urk. 7/150 S. 14 ff.). Es wurde demnach berücksichtigt, dass die Beschwer deführerin in der linken oberen Extremität eingeschränkt ist. Die beigezogenen Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschrän kungen, der fehlenden Ausbildung und ihres Alters möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte sodann auch keine Einwände vor, wonach ihr die ausgewählten Arbeitsplätze aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zumutbar seien, sondern erhob vielmehr pauschale Rügen gegen das Verwenden von DAP-Profilen, welche nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 6.4) jedoch nichts an deren Verwertbarkeit zu ändern vermöchten. Den Rügen der Beschwerdeführerin ist sodann entgegenzu halten, dass das Bundesgericht mit BGE 129 V 472, bestä tigt mit BGE 139 V 592, Klarheit geschaffen hat und die Invaliditätsbemessung mittels DAP bestätigt hat. Anhand der DAP kann den konkreten Verhältnissen mit Verweisen auf real existierende Arbeitsstellen bes ser Rechnung getragen wer den. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die DAP-Profile eine taugli che Grundlage für die Bestimmung des Invaliden lohns darstellen. Die Suva trifft nach dem genannten Urteil keine Pflicht, die DAP-Datenbank zu veröffentlichen, zumal sie auch in der Erarbeitung der erwerblichen Grundlagen der Invaliditäts bemessung ein zur Objektivität ver pflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Zu den quantitativen und qualitati ven Anforderungen stellte das Bundesgericht fest, dass eine Auswahl von min destens fünf DAP-Blättern genügt, um das Such resultat transparent zu machen (vgl. hierzu auch Dettwiler , SUVA „ DAP“t nicht im Dunkeln, SZS 1/2006/2006 vom 26. Januar 2006). In BGE 139 V 592 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass bezüglich der Gesamtheit aller den Abfrage kriterien ent sprechenden Arbeitsplatz-Profile kein Einsichtsrecht der versicherten Person bestehe. So sei denn auch nicht erkennbar, welchen Vorteil der Versicherte aus der Kenntnis sämtlicher dokumentierter Arbeitsplätze habe, denn das Aus wahl verfahren könne bereits anhand der Gesamtzahl sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kom menden DAP ausreichend geprüft werden (E. 7.8). Im Entscheid 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich das Verlangen eines Nachweises für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechen den Arbeitsplätze schon aus Praktikabilitätsgründen verbiete (E. 5.3).

Die Einwände der Beschwerde führerin vermögen nach dem Gesag ten nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten lie gen den DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamt zahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden doku mentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnitts lohn der entsprechenden Gruppe ent halten . Die aufgezeigten Arbeits plätze ge mäss den aufgeleg ten DAP erweisen sich als den Einschränkun gen der Beschwer deführerin ange passt und somit zumutbar.

Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, wes halb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Es ist von dem daraus resultierenden Einkommen von Fr. 59‘289.20 auszugehen.

Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt keine Einkommensein busse, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

E. 7 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

E. 7.1 Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist der Einsprache entscheid entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu bean standen. Gemäss der ärztlichen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ vom September 2016 (vorstehend E. 3.14) ist die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht. Die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. E.___ beruht auf den eingeholten Akten sowie Bildmaterial und ist nachvoll ziehbar und plausibel begründet. So liessen sich b ei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen

dokumentierbaren Nervenschäden und r eizlosen Weich teilverhältnissen radiologisch keine Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische Veränderungen im Handgelenk nachweisen. Kreisarzt Dr. E.___ ging demnach bezüglich der un fallbedingt nicht zu erklärenden Einschränkung der Beweglich keit des li nken Handgelenks von einer Symptomausweitung beziehungsweise funktionellen Überlagerung aus. Basierend auf den vorhandenen Beurteilungen sowie den bildgebenden Abklärungen kann die nachvollziehbare kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht bean standet werden, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

E. 7.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid er wei sen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu.

Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Hinweis (vgl. Urk. 11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwa lt Dominique Chop ard , Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00228

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 23. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, war aufgrund ihres damaligen Anspruchs auf Arbeits losenentschädigung bei der Suva versichert, als sie am 26. Dezember 2013 einen Selbstunfall mit dem Auto erlitt (Urk. 7/2).

Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Schreiben vom

4. Oktober 2016

per 31. Dezember 2016 ein (Urk. 7/146) und verneinte mit Verfügung vom 4. November 2016 einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/152). Die vo n der Versicherten a m 29. November 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/156) wies die Suva am 28. August 2017 ab (Urk. 7/172 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 8 . Dezember 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). 3.

Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2017.00847 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 26. Dezember 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines kra nk haften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Statu s quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörung en , Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kau sal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausal zusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3. 2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweis ba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht spre chung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung.

Bei Schleudertraumen und äquivalen ten Ver let zungen der HWS sowie Schädel hirntraumen, welche mindestens den Schwe re grad der Contusio cerebri errei chen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1), wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleuder trauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erge ben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typi schen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Ver gleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichts punkt einer psychi schen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adä quanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1. 7

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.8

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.10

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), dass die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 26. Dezember 2013 und den ge klagten psychischen Beschwerden zu verneinen sei. Somit seien im Hinblick auf die Invaliditätsbeurteilung allein die Restbeschwerden betreffend den linken Vor derarm zu berücksichtigen (S. 9). Das Invalideneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden (S. 11), welche den zu berücksichtigenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen würden. Werde das Valideneinkommen mit dem Invalidenein kommen verglichen, könne festgestellt werden, dass keine Lohneinbusse resul tiere, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Gemäss der kreisärztlichen Beurtei lung vom 19. September 2016 werde die Erheblichkeitsgrenze für eine Integri tätsentschädigung nicht erreicht. Dies sei angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar (S. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), es seien genügend Adäquanzkriterien erfüllt, die Beschwer degegnerin habe für die psychischen Unfallfolgen einzustehen. Es sei nicht er stellt, dass sie angepasst zu 100 % arbeitsfähig sein soll (S. 5). Zudem betrage das Valideneinkommen per Rentenbeginn mindestens Fr. 56'443.60. Es sei ausserdem notorisch, dass im Gastgewerbe Trinkgelder vereinnahmt würden, weshalb monatlich mindestens Fr. 250.-- aufzurechnen seien. Es resultiere somit ein Validen einkommen von Fr. 60'000.-- (S. 5 f.). Betreffend Invalideneinkommen könne nicht auf DAP-Löhne abgestellt werden. Die Datenbank DAP sei nicht repräsen tativ (S. 6). Zur Integritätseinbusse sei keine rechtsgenügende Beurteilung akten kundig (S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist sowie der Anspruch auf eine Integri tätsentschä digung. 3. 3.1

Gemäss Akten erlitt die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2013 einen Selbst unfall mit dem Auto, bei welchem sie mit einem Leitpfosten und zwei Bäumen kollidierte und sich dabei diverse Verletzungen zuzog (Urk. 7/2, Urk. 7/13, Urk. 7/26).

Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Einlieferung und Erstversorgung im Stadtspital A.___ nannten die Ärzte mit Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/

13) folgende Diagnosen (S. 1): - dislozierte Vorderarmfraktur links - Sternumquerfraktur im mittleren Drittel - Rippenserienfraktur 7-9 links - Nasenbeinfraktur - s tumpfes Abdominaltrauma

epigastrisch ohne CT-morphologische Organ verletzung

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der Sanität aufgrund eines PKW-Selbstunfalles nach Frontalzusammenstoss mit zwei Bäumen notfallmässig zuge wiesen worden. Organläsionen oder intrakranielle Blutungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am 9. Januar 2014 in einem gebesserten Allgemeinzustand in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden können (S. 2) . 3.2

Die Ärzte des Stadtspital s

A.___ berichteten am 5. Januar 2015 (Urk. 7/14 ) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur weiteren Nachkontrolle vor und b eschreibe Schmerzen vor allem im Bereich des Osteosynthesematerials . Es zeigten sich reizlose verheilte Narbenverhältnisse im Bereich des Vorderarms. Auffallend sei eine äusserst druckempfindliche Narbe im Bereich der radialen Platte . Im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms zeige sich eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp erkenn baren Frakturspalten. Die Osteosynthesematerial -Stellung sei regelrecht. Es be stünden keine Hinweise für eine Sekundärdislokation (S. 1). Insgesamt sei von chirurg ischer Seite her von einem sehr gute n Resultat zu sprechen. Die Schmerz problematik sei nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt. Die Beschwerde führerin weise eine zunehmende Somatisierungstendenz auf mit Schmerzen bis in die Schulter und der gesamten linken Körperhälfte (S. 2) . 3.3

Dr. B.___, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin, berichtete am 27. Februar 2015 (Urk. 7/50) über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und führte aus, sie klage seit sechs Monaten über akut aufge tretene ischialgiforme Beschwerden, wobei seit zwei Monaten eine Schmerz exazerbation bestehe (S. 1). Weiter zeige sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. Februar 2015 eine breitbasige , median linksbetonte Diskushernie L5/S1 mit Affektion der S1-Wurzel linksseitig. Aufgrund der erhobenen Befunde befürworte er einen Infiltrationsversuch der S1-Wurzel (S. 2).

Im Bericht vom 18. März 2015 (Urk. 7/49) führte Dr. B.___ aus, dass die Be schwerdeführerin subjektiv über eine Woche eine deutliche Besserung erfahren habe nach der Infiltration. Zwischenzeitlich sei die Symptomatik jedoch wieder auf das Vorniveau zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei extrem schmerz geplagt und könne sich kaum bewegen. Aufgrund der Schmerzsituation habe er ihr zur Operation geraten. 3.4

Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 24. März 2015 (Urk. 7/40) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr mehrfach wegen persistierenden Schmerzen im Hüft- und Oberschen kelbereich links bei deutlichem Hämatom nach dem Trauma und Schmerzen im Bereich des linken Arms nach Operation des Unterarmbruchs vorgestellt und sei von ihm diesbezüglich weiter abgeklärt und behandelt worden. Weitere auf schlussreiche Unterlagen seien im Spital A.___ erhältlich. Diese lägen ihm auch noch nicht vor (S. 1). 3.5

Den MRTs beider Oberschenkel und des Beckens vom 30. April 2015 (Urk. 7/59-60) ist eine diskrete Ansatztendinopathie am Trochanter major beidseits zu ent nehmen. Es fand sich kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen im Bereich des Beckens oder der Oberschenkel beidseits. 3.6

Dr. B.___ berichtete am 18. Mai 2015 (Urk. 7/61) und führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei weiterer Schmerzprogression nochmals vorstelle. Gemäss MRI vom 18. Mai 2015 zeige sich die bekannte Diskushernie L5/S1 linksseitig mit deutlicher Progredienz im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2015. Die Indikation zur mikrochirurgischen Sequestrektomie sei bei unveränder tem Befund gegeben. 3.7

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 10. August 2015 (Urk. 7/71) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannten aufgrund der elektrophysiologischen Befunde folgende Diagnosen (S. 1): - sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom links - radiale Epicondylopathie links

Sie führten aus, das aktuelle Hauptproblem seien persistierende Schmerzen am linken Vorderarm, tags und nachts. Deswegen müsse die Beschwerdeführerin immer Schmerzmittel nehmen. Die Schmerzen würden sich in Bewegung verstär ken. Seit der Operation am Rücken habe sie immer noch deutliche Schmerzen, oft mit Ausstrahlung ins linke Bein (S. 1 f.). Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei be weglich. Auch in Extremstellungen sei keine Provokation von Schmerzen oder Parästhe sien im linken Arm oder an der Hand möglich. Der Beschwerdeführerin werde zu lokaler Physiotherapie geraten, allenfalls auch zu lokalen Infiltrationen (S. 2). Es fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre Problematik der Beinbe schwerden links oder für neurologische Ausfallsymptome (S. 3). 3.8

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 2

0. August 20 15 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/74) aufgrund seiner Untersuchung vom 23. April 2015 (Urk. 7/48) und dem aktenmässigen Verlauf vor. Er führte aus, die ischialgiformen Beschwerden , die auf eine Diskushernie L5/S1 links zurückzuführen seien, seien erst im Herbst 2014 akut aufgetreten, so dass hier keine Unfallkausalität zum Ereignis vom 26. Dezember 2013 bestehe. Es handle sich um typische degenerative Veränderungen (S. 2 f.). Auch sei für die festgestellte radiale Epicondylopathie links

keine Unfallkausalität anzunehmen . Bezüglich des sensomotorischen K arpaltunnelsyndroms links sei zumindest eine Teilkausalität nach Plattenosteosynthese am linken Unterarm nicht auszuschlies sen (S. 3) .

Aus rein unfallbedingter Sicht bestehe daher aktuell keine volle A rbeitsfähigkeit im Service. Die Einschränkungen seien jedoch qualitativer, nicht quantitativer Art. Möglich seien körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremi tät. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei rein unfallbedingt eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Nac h erfolgreicher Behandlung des K arpaltun nelsyndroms spreche auch nichts gegen eine volle A rbeitsfähigkeit i n der früher ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie (S. 3). 3.9

Die Ärzte des Zentrums für Handchirurgie berichteten am 18. September 2015 (Urk. 7/

81) und nannten folgende Diagnose: - Schmerzzustand linker Arm mit sockenförmig angegebener Hypästhesie bis in die Ellbeuge links mit Verdacht auf Irritation Ramus superficialis

Nervus

radialis in distaler Narbe

Sie führten aus, die Anamnese sei schwierig zu erheben, da die Beschwerdefüh rerin auf alle Fragen mit schmerzhaftem Zusammenzucken reagiere. Sie beklage starke Schmerzen im ganzen linken Arm seit der operativen Versorgung der Vor derarmfraktur (S. 1). Inspektorisch bestehe keine Muskelatrophie. Alle Übungen würden nach einigem Beüben bessergehen (S. 2). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Unfall mit einem derartigen Schmerz zustand und angeblicher Gebrauchsunfähigkeit des Armes am adominanten Arm kein wesentliches Muskeldefizit aufweise. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine radiale Epicondylopathie . In der Service-Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin derzeit sicher 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könnte sie sicher mindestens eine 50%ige Arbeit bewältigen in der Tätigkeit, die vor allem überwachender Natur sei und die vor allem mit der gesunden rechten Hand durchgeführt werden könne, vorzugsweise sitzend (S. 3). 3.10

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, berichtete am 9. Februar 2016 (Urk. 7/112) und führte aus, im heutigen Kotroll-Röntgen sei die Vorderarmfraktur links inzwischen konsolidiert. Der Knochen zeige eine gute Reaktion.

Am 25. Februar 2016 wurde die Metallentfernung vorgenommen (Urk. 7/113). 3.11

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 12. April 2016 (Urk. 7/

117) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 und führten aus, es sei k ein eindeutiges Karpaltunnel syndrom mehr nachweisbar (S. 2) . Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2) . 3.12

Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/ 131 ) über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die

Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden . Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5). Feinmotorische Tätig keiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels li nks angegeben . Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur, aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks sowie Anhaltspunkte für eine man gelnde Compliance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tenden zen (S. 7). 3.13

Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. Sep tember 2016 (Urk. 7/

141) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3

0. August 20 1

6. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse auch zusammen mit den anamnestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überla gerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstö rung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfallsymptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzli chen spezifischen Empfehlungen (S. 3). 3.14

Kreisarzt Dr. E.___ berichtete erneut über seine ärztliche Beurteilung vom 19. September 2016 (Urk. 7/

144) und führte aus, es sei b ei vollständig konsoli dierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Nervenschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthro tische Veränderungen im Handgelenk, un fallbedingt nicht zu erklärender Ein schränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit jedoch Anhaltsp unk ten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere med izinische Massnahmen zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwer deführerin zu 100 % zumutbar . Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsent schädigung werde aktuell nicht erreicht (S. 6) . 4. 4.1

Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 26. Dezember 2013 diverse Frakturen, welche im Stadtspital A.___ umgehend versorgt wurden (vorstehend E. 3.1). Diese Verletzungen – insbesondere die Vor derarmfraktur links – haben gemäss den diesbezüglich übereinstimmen den medizinischen Akten unfallkausale Einschränkungen zur Folge, so dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Service nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3.8). Hingegen stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die noch bestehenden somatischen und kausalen Unfallfolgen die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einschränken. 4.2

D ie Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte des Kreisarztes (vorstehend E. 3.8, E. 3.12, E. 3.14) für die Be antwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend sind. Die Be urteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklag ten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt differenziert Bezug auf die ge stellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem formu lierten Zumutbarkeitsprofil ganztags mit voller Leistung zumutbar sei (vorstehend E. 3.8 und E. 3.14). Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin und nahm hierbei besonders Rück sicht auf die beim Un fall verletzten Bereiche. Ausserdem steht das von ihm erläuterte Zumutbarkeits profil in Übereinstim mung mit den Ausführungen der Ärzte des Neurozentrums D.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11) sowie des Zentrums für Handchirurgie (vorstehend E. 3.9), wonach weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für neurologische Ausfallsymptome bestünden. Die ärztlichen Beurteilungen durch den Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisier ten Anforderungen (vorstehend E. 1.9 und E. 1.10) vollumfänglich. 4.3

Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugenden, nachvollziehba ren und ausführlich begründeten Einschätzungen des Kreisarztes abgestellt werden und von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss beschrie benem Zumutbarkeitsprofil ab Ende April 2015 ausgegangen werden (vorstehend E. 3.8). Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich aus somatischer Sicht als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, zumal nicht zu erwarten ist , dass zusätzliche Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012, E. 4.2 ).

In psyc hischer Hinsicht hat die Suva

hingegen keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung veranlasst. Diese konnte indes

- wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5) - unterbleiben, da allfällige (natürlich kausale) psychische Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 26. Dezember 2013 sind.

5. 5.1

Erstmals im Bericht des Stadtspitals A.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3.2) wurde in Bezug auf die Psyche angeführt, dass die Schmerzproblematik

nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt sei und die Beschwerdeführerin eine zunehmende Somatisierungstendenz auf weise. Weiter geht aus dem Bericht des Kreisarztes vom Juli 2016 (vorstehend E. 3.12) diesbezüglich hervor, dass auf grund der fehlenden klinischen Korrelate und der somit unfallbedingt nicht zu erklärenden Einschränkungen Hinweise für eine Symptomausweitung sowie dissoziative Tendenzen bei Anhaltspunkten für eine mangelnde Compliance bestün den. Auch dem Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.13) ist zu entneh men, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Unter suchung sowie der anamnestischen Angaben an eine funktionelle Überlagerung zu denken sei. Schliesslich hielt der Kreisarzt im September 2016 (vorstehend E. 3.14) abschliessend fest, bei un fallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit jedoch Anhaltsp unkten für Symp tomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung

sei keine wesentli che Besserung durch weitere med izinische Massnahmen zu erwarten. Den übrigen Berichten sind hingegen keine psychischen Beschwerden zu entnehmen. Ob vor liegend eine (natürlich kausale) Somatisierungsstörung oder eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung vor liegen, kann offengelassen werden, da - anders als bei Ge sund heits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen ist.

Da im vorliegenden Fall gestützt auf die medizinischen Akten weder eine Dis tor sion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Verlet zung ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/13), hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.6). 5.2

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).

Betreffend den Unfallhergang ist dem Polizeirapport vom 19. Januar 2014 (Urk. 7/8) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto auf der Autobahn A3 von Richterswil in Richtung Zürich gefahren sei und beabsichtigt habe, die Autobahn in Thalwil zu verlassen. Dazu habe Sie das Auto vor der Kurve der Autobahnausfahrt auf etwa 50-60 km/h abgebremst (S. 3). In der Folge sei das Auto ins Schleudern gekommen und zuerst frontal mit einem Randleit pfosten und anschliessend seitlich mit einem Baum kollidiert. Durch die Kollision mit dem Baum sei die Beschwerdeführerin im Auto eingeklemmt gewesen und habe durch die Feuerwehr befreit werden müssen (S. 5 f.). Nach der Kollision habe die Beschwerdeführerin zuerst ihren Neffen angerufen, um ihn zu fragen, was sie machen soll (S. 3). Bei der Kollision entstand am Randleitpfosten und Baum Dritt- sowie am Auto der Beschwerdeführerin Sachschaden. Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall und wurde in der Folge durch die Sanität ins Stadtspital A.___ gebracht (S. 6).

Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges sowie der bundesgerichtlichen Rechtspre chung, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 8) davon aus zugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere han delt. Denn das Bundesgericht qualifizierte beispielsweise die folgenden Unfälle als mit telschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend: Unfälle, bei wel chen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholma növer mit circa 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; oder bei welchem sich ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von c irca 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg über schlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Ge genfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam. Auch beim Fahrer eines Personenwa gens , der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekom men war, wobei er sich mehrere Male überschlagen hatte, wurde ein mittelschwe rer Unfall angenommen, wie auch bei einer Fron talkollision zweier Personenwa gen, wobei die Geschwindigkeit des unfallverur sachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde, und bei der Kollision eines Personenwagens bei einer Fahrge schwindigkeit von circa 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse, mit seitlichem Überschlag und Stillstand auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland, sowie bei einer Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahr zeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit c irca 80 km/h fahrenden, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver ein leitenden Personenwagen stiess ( Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 1 5. Februar 2011 mit zahlreichen Hinwei sen).

Demnach kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn min destens drei der sieben Adäquanzkritierien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt. Dies ist hier einzig aufgrund der soma tischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014, E. 7 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend sind w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine be son dere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Da bei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Krite riums ausreichen kann. Denn die Unfälle, welchen das Bundesgericht eine be sondere Eindrücklichkeit zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), zeichnen sich durch eine be sondere Eindringlichkeit und Intensität aus. So handelt es sich um Massen karambolagen auf der Autobahn oder in einem Autobahntunnel, um ein länge res Her schieben durch einen Sattelschlepper oder um ein in der 2 9. Woche schwangeres Unfallopfer. Demgegenüber spielte sich der Unfall vom 26. Dezember 2013 nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. So war sowohl die Polizei als auch die Rettungs sanität umgehend an der Unfallstelle und die Be schwerdeführerin wurde ins Spital überführt (vgl. Urk. 7/8). Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.

Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Kollision keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar erlitt sie diverse Frakturen und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Beschwerden, doch ergaben die nach der

operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt die Be schwerdeführer in – abgesehen von den genannten Frakturen - ke ine weiteren ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.1-3.14 ). Die erlittenen Verletzun gen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlentwick lungen auszulösen.

Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Be handlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführerin nebst der operativen Versorgung so wie einer medika mentösen Schmerzbehandlung Physiotherapie empfohlen, und es wurde von chirurg ischer Seite her bald von einem sehr guten Resultat berichtet (vgl. vorstehend E. 3.2). Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.

Auch das Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann zumindest nicht als besonders ausgeprägt erfüllt erachtet werden. Obwohl die Beschwerdeführerin durchwegs über einschränkende Beschwerden – vor allem bezüglich des linken Arms - klagte, wurden im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp er kennbaren Frakturspalten festgehalten (vorstehend E. 3.2). Im Kontroll-Röntgen vom 9. Februar 2016 wurde sodann festgehalten, dass die Vorderarmfraktur links inzwischen konsolidiert sei und der Knochen eine gute Reaktion zeige (vorste hend E. 3.10). Zudem war im April 2016 auch k ein eindeutiges Karpaltunnel syn drom mehr nachweisbar (vorstehend E. 3.11). Sodann sind die geklagten Beschwerden und Einschränkungen nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Be funde hinrei chend erklärbar. Vielmehr wurden zwischenzeitlich unter ande rem auch über eine Somatisierungstendenz beziehungsweise Hinweise für eine Symp tomausweitung sowie dissoziative Tendenzen berichtet. Es ist demnach von ge wissen körperlichen Dauerschmerzen auszugehen; das entsprechende Kriterium wird indes nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde die Be schwerdeführerin jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.

Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fäh ig keit ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer in seit Ende April 2015 eine Tätig keit gemäss dem im Bericht des Kreisarztes (vorstehend E. 3.8) umschriebenen Profil ganztägig zumutbar ist. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfä higkeit nicht dermassen hoch, als das Kriterium als erfüllt zu be trachten wäre. 5.4

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht beson ders ausgeprägt, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 26. Dezember 2013 und den geklag ten psychischen Be schwerden

zu ver nei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin dafür ist folg lich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet wer den kann. 6. 6.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würd e (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E . 3.b mit Hin weis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Reg el vom letzten Lohn, welchen die Versicherte vor Eintritt des Gesund heitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des

Bundesgerichts I 716/00

vom 20. November 2001 , E. 3.a).

Damit hat sich das Valideneinkom men grund sätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn zu orientieren. 6.2

Auszugehen ist somit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin bei der H.___ GmbH. Die H.___ GmbH, bei welcher die Be schwerdeführerin bis August 2013 angestellt war, erklärte am 27. August 2013, im Jahre 2013 habe die Beschwerdeführerin einen Grundlohn von Fr. 4‘250.-- im Monat verdient (vgl. Urk. 7/148 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6) war die Beschwerdegegnerin von einem zusätzlichen 13. Monats lohn und somit – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 ausgegangen (Urk. 6 S. 12, vgl. auch Urk. 7/151 S. 2).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung der Trinkgelder von einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.—auszugehen (Urk. 1 S. 6).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wonach es für die Berücksichtigung der Trinkgelder bei der Ermittlung des Valideneinkommens an geeigneten Bewei sen fehle, soweit die Beschwerdeführerin die behaupteten Trinkgelder nicht mit der Aus gleichskasse abgerechnet habe und diese damit nicht auf den IK-Auszügen aus gewiesen seien. Entsprechende Beweise für die geltend gemachten Einkünfte wurden von der Beschwerdeführerin weder offeriert, noch sind sie auf grund der Akten ausgewiesen. Selbst wenn es einer Erfahrungstatsache ent spricht, dass im Gastgewerbe oft mals auch Trinkgelder bezahlt werden, würde dies für eine Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Valideneinkom mens nicht genügen. So kann es nicht angehen, bestimmte regelmässige Ein künfte mit Lohncharakter bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben, um sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Urteile 8C_514/2012 E. 4.2, 8C_222/2011 E. 4.3.1).

Damit gibt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 für das Jahr 2016 zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht.

Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge mäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herau sgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis ). 6.4

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie m öglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis ). 6.5

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3 mit Hinweis ). 6.6

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer de geg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 7 /150) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem Durch schnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 59’289 . 20 ( Urk. 2 S. 12, Urk. 7/150 S. 1). 6.7

Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tä tigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremität zumutbar (vorstehend E. 3.8).

Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorga ben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herangezogenen DAP um leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, welche bedingt auch einhändig getätigt wer den können und bei denen keine Zwangshaltungen eingenommen werden müs sen (Urk. 7/150 S. 14 ff.). Es wurde demnach berücksichtigt, dass die Beschwer deführerin in der linken oberen Extremität eingeschränkt ist. Die beigezogenen Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschrän kungen, der fehlenden Ausbildung und ihres Alters möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte sodann auch keine Einwände vor, wonach ihr die ausgewählten Arbeitsplätze aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zumutbar seien, sondern erhob vielmehr pauschale Rügen gegen das Verwenden von DAP-Profilen, welche nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 6.4) jedoch nichts an deren Verwertbarkeit zu ändern vermöchten. Den Rügen der Beschwerdeführerin ist sodann entgegenzu halten, dass das Bundesgericht mit BGE 129 V 472, bestä tigt mit BGE 139 V 592, Klarheit geschaffen hat und die Invaliditätsbemessung mittels DAP bestätigt hat. Anhand der DAP kann den konkreten Verhältnissen mit Verweisen auf real existierende Arbeitsstellen bes ser Rechnung getragen wer den. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die DAP-Profile eine taugli che Grundlage für die Bestimmung des Invaliden lohns darstellen. Die Suva trifft nach dem genannten Urteil keine Pflicht, die DAP-Datenbank zu veröffentlichen, zumal sie auch in der Erarbeitung der erwerblichen Grundlagen der Invaliditäts bemessung ein zur Objektivität ver pflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Zu den quantitativen und qualitati ven Anforderungen stellte das Bundesgericht fest, dass eine Auswahl von min destens fünf DAP-Blättern genügt, um das Such resultat transparent zu machen (vgl. hierzu auch Dettwiler , SUVA „ DAP“t nicht im Dunkeln, SZS 1/2006/2006 vom 26. Januar 2006). In BGE 139 V 592 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass bezüglich der Gesamtheit aller den Abfrage kriterien ent sprechenden Arbeitsplatz-Profile kein Einsichtsrecht der versicherten Person bestehe. So sei denn auch nicht erkennbar, welchen Vorteil der Versicherte aus der Kenntnis sämtlicher dokumentierter Arbeitsplätze habe, denn das Aus wahl verfahren könne bereits anhand der Gesamtzahl sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kom menden DAP ausreichend geprüft werden (E. 7.8). Im Entscheid 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich das Verlangen eines Nachweises für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechen den Arbeitsplätze schon aus Praktikabilitätsgründen verbiete (E. 5.3).

Die Einwände der Beschwerde führerin vermögen nach dem Gesag ten nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten lie gen den DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamt zahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden doku mentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnitts lohn der entsprechenden Gruppe ent halten . Die aufgezeigten Arbeits plätze ge mäss den aufgeleg ten DAP erweisen sich als den Einschränkun gen der Beschwer deführerin ange passt und somit zumutbar.

Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, wes halb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Es ist von dem daraus resultierenden Einkommen von Fr. 59‘289.20 auszugehen.

Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 56‘530.20 (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt keine Einkommensein busse, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 7.

7.1

Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist der Einsprache entscheid entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu bean standen. Gemäss der ärztlichen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ vom September 2016 (vorstehend E. 3.14) ist die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht. Die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. E.___ beruht auf den eingeholten Akten sowie Bildmaterial und ist nachvoll ziehbar und plausibel begründet. So liessen sich b ei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen

dokumentierbaren Nervenschäden und r eizlosen Weich teilverhältnissen radiologisch keine Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische Veränderungen im Handgelenk nachweisen. Kreisarzt Dr. E.___ ging demnach bezüglich der un fallbedingt nicht zu erklärenden Einschränkung der Beweglich keit des li nken Handgelenks von einer Symptomausweitung beziehungsweise funktionellen Überlagerung aus. Basierend auf den vorhandenen Beurteilungen sowie den bildgebenden Abklärungen kann die nachvollziehbare kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht bean standet werden, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 7.2

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid er wei sen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu.

Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Hinweis (vgl. Urk. 11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwa lt Dominique Chop ard , Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach