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IV.2017.00847

Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, da aufgrund der vorhandenen Akten kein Sachurteil möglich ist. Insbesondere ist dem psychiatrischen Bericht nichts zu den Standardindikatoren gemäss BGE 143 V 418 zu entnehmen.

Zürich SozVersG · 2018-10-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, war zuletzt von Juni 2011 bis August 2013 bei der A.___ GmbH im Service tätig und meldete sich am 3. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen eines Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/15-16, Urk. 7/36, Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/49-50, Urk. 7/92) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62-67 ) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2017 der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente von September 2015 bis Oktober 2016 zu (Urk. 7/ 76 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. August 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente über den 3 1. Oktober 2016 hinaus unbefristet auszurichten (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. November 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. August 2018 ( Urk.

14) wurde die Beschwerdefüh rerin darauf aufmerksam gemacht, dass noch zu tätigende ergänzende Abklärun gen zu einem Resultat führen könnten, welches auch den Anspruch auf die befristete Rente in Frage stellen könnte , und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Prozesschancen und – risiken nochmals abzuwägen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb Festhalten an der Beschwerde angenommen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei l ung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober

2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei s eit dem Unfall vom 2 6. Dezember 20 13 als Serviceange stellte nicht mehr arbeitsfähig. Spätestens seit Juli 20 16 sei es zu einer Verbesse rung gekommen, wonach angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Es gebe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych ischen Gründen, die A rbeitsfähigkeit sei vor allem in somatischer Hinsicht einge schränkt. Es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin mehrheitlich auf den Akten der Un fallversicherung beruhe. Wie aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters hervorgehe, sei die Arbeitsfähigkeit unter anderem aus psychiatrischer Sicht rechtserheblich eingeschränkt (S. 5). Es sei deshalb unerlässlich, dass sie psychi atrisch begutachtet werde (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbe fristete Invalidenrente. 3. 3.1

Die Ärzte des Stadtspital s

B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 ( Urk. 7/16/39-40 ) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 6. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - dislozierte Vorderarmfraktur links - Sternumquerfraktur im mittleren Drittel - Rippenserienfraktur 7-9 links - Nasenbeinfraktur - s tumpfes Abdominaltrauma

epigastrisch ohne CT-morphologische Organ verletzung

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der Sanität aufgrund eines PKW-Selbstunfalles nach Frontalzusammenstoss mit zwei Bäumen notfallmässig zuge wiesen worden. Organläsionen oder intrakranielle Blutungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe in einem ge besserten Allgemeinzustand in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden können (S. 2) . 3.2

Die Ärzte des Stadtspital s

B.___ berichteten am 5. Januar 2015 ( Urk. 7/16/3-4 ) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur weiteren Nachkontrolle vor und b eschreibe Schmerzen vor allem im Bereich des Osteosynthesematerials . Es zeigten sich reizlose verheilte Narbenverhältnisse im Bereich des Vorderarms. Auffallend sei eine äusserst druckempfindliche Narbe im Bereich der radialen Platte . Im bereits am 2 7. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms zeige sich eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp erkenn baren Frakturspalten. Die Osteosynthesematerial -Stellung sei regelrecht. Es be stünden keine Hinweise für eine Sekundärdislokation (S. 1). Insgesamt sei von chirurg ischer Seite her von einem sehr gute n Resultat zu sprechen. Die Schmerz problematik sei nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt. Die Beschwerde führerin weise eine zunehmende Somatisierungstendenz auf mit Schmerzen bis in die Schulter und der gesamten linken Körperhälfte (S. 2) . 3.3

Die Ärzte des Stadtspital s

B.___ berichteten am 2 2. Mai 2015 ( Urk. 7/25 ) und führten aus, es bestehe ein l angwieriger postoperativer Verlauf mit persistieren den Schmerzen im Vorderarm. Eine Arbeitsaufnahme habe nur provisorisch für drei M ona t e zu 50 % erfolgen können . Im Januar 2015 habe die Beschwerdefüh rerin über zunehmende Schmerzen berichtet . Bezüglich der Schmerzen sei eine deutliche Somatisierung zu verzeichnen. Die Funktion b eziehungsweise die Be weglichkeit sei en sehr gut. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Service zu arbeiten , aktuell aber arbeitslos zu sein . Funktionell sei eine Durchführung der Arbeit sicherlich möglich, je doch einge s chränkt durch die Schmerzen, welche aber nicht objektivierbar seien (S. 2) . 3.4

Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 5. Juni 2015 ( Urk. 7/26 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches brachiales Schmerzsyndrom links nach Osteosynthese bei Unterarmfraktur 2013 - chron isches Schmerzsyndrom Hüfte/Oberschenkel links nach Polytrauma - lumbales Schmerzsyndrom nach Diskushernie und Dekompression

Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 als Hausarzt (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestünden p ersistierende Schmerzsyndrome nach Polytrauma 2013 und einer Diskushernie lumbal. Die Prognose sei unklar. Die

Beschwerde führerin sei jedoch sehr motiviert zu arbeiten (S. 2 Ziff. 1.4) . Geplant sei ein Re habilitationsaufenthalt. Momentan bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem 9. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Diese sei nach dem Reha bilitationsaufenthalt neu zu beurteilen (S. 2 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 10 % zumutbar . N ach der Reha bilitation sei gege benenfalls eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (S. 5). 3.5

Die Ärzte des Zentrums für Handchirurgie berichteten am 1 8. September 2015 ( Urk. 7/36/14-16 ) und nannten folgende Diagnose: - Schmerzzustand linker Arm mit sockenförmig angegebener Hypästhesie bis in die Ellbeuge links mit Verdacht auf Irritation Ramus

superficialis

Nervus

radialis in distaler Narbe

Sie führten aus, die Anamnese sei schwierig zu erheben, da die Beschwerdefüh rerin auf alle Fragen mit schmerzhaftem Zusammenzucken reagiere. Sie beklage starke Schmerzen im ganzen linken Arm seit der operativen Versorgung der Vor derarmfraktur (S. 1). Inspektorisch bestehe keine Muskelatrophie. Alle Übungen würden nach einigem Beüben

besser

gehen (S. 2). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Unfall mit einem derartigen Schmerzzustand und angeblicher Gebrauchsunfähigkeit des Armes am adomi nanten Arm kein wesentliches Muskeldefizit aufweise. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine radiale Epicondylopathie . In der Service-Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin derzeit sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könnte sie sicher mindestens eine 50%ige Arbeit bewältigen in einer Tätigkeit, die vor allem überwachender Natur sei und die vor allem mit der gesunden rechten Hand durchgeführt werden könne, vorzugsweise sitzend (S. 3). 3.6

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 1 0. August 2015 ( Urk. 7/36/27-29 ) und führten aus, das aktuelle Hauptproblem seien persistie rende Schmerzen am linken Vorderarm, tags und nachts. Deswegen müsse die Beschwerdeführerin immer Schmerzmittel nehmen. Die Schmerzen würden sich in Bewegung verstärken. Seit der Operation am Rücken habe sie immer noch deutliche Schmerzen, oft mit Ausstrahlung ins linke Bein (S. 1 f.). Die Halswir belsäule (HWS) sei frei beweglich. Auch in Extremstellungen sei keine Provoka tion von Schmerzen oder Parästhesien im linken Arm oder an der Hand möglich. Der Beschwerdeführerin werde zu lokaler Physiotherapie geraten, allenfalls auch zu lokalen Infiltrationen (S. 2 ). 3.7

Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Unfallversicherung, berichtete am 2 0. August 2015 ( Urk. 7/36/22-24 ) über die k reisärztliche Untersu chung der Beschwerdeführerin vom 2 3. April 201 5. Er führte aus, dass die ischialgiformen Beschwerden, die auf eine Diskushernie L5/S1 links zurückzu führen seien, erst im Herbst 2014 akut aufgetreten seien, so dass hier keine Un fallkausalität bestehe. Es handle sich um typische degenerative Veränderungen (S. 2 f.). Aus rein unfallbedingter Sicht bestehe aktuell keine volle Arbeitsfähigkeit im Service, die Einschränkungen seien jedoch qualitativer und nicht quantitativer Art. Möglich seien körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremi tät. Unter Beachtung genannter Einschränkungen wäre rein unfallbedingt eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich (S. 3). 3.8

Dr. C.___ berichtete am 1 9. Februar 2016 ( Urk. 7/43/90-91 ) und führte aus, dass es nac h mehreren Arbeitsversuchen im angestammten Beruf neben einer Ver schlechterung der persistierenden Rückenschmerzen vor allem zu einer

Schmerz exazerbation der Unterarmschmerzen links mit Bewegungseinschränkung ge kommen sei . Das klinische Bild habe in der Praxis jeweils auch nachvollzogen werden können, da die Beschwerdeführerin nach den Arbeitseinsätzen einbestellt worden sei. Es bestehe somit weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.9

Dr. F.___ berichtete am 2 2. Februar 2016 ( Urk. 7/39 ) und nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - Ischialgie links - Diskushernie L5/S1 links - St atus nach mikrochirurgischer Sequesto-Nukleotomie L5/S1 lin k s am 2 2. Mai 2015 - Status nach Verkehrsunfall Dezember 2013 mit Unterarmfraktur links

Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage bei der Erstvorstellung über akut aufgetretene ischialgiforme Beschwerden seit sechs Monaten. Es sei eine p ost operativ e Besserung der ischialgieformen Beschwerden eingetreten . Im Verlauf seien progrediente lumbalgieforme Beschwerden aufgetreten , wobei klinisch und radiologisch kein Nachweis einer Rezidiv-Diskushernie habe erbracht werden können (S. 2 Ziff. 1.4) . Es bestehe eine d eutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (S. 3 Ziff. 1.4) . Seinerseits sei keine A rbeitsunfähigkeit be scheinigt worden. Von Seiten des Rückens sei die Tätigkeit im Service prinzipiell auch weiterhin zumutbar (S. 4 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7) . 3.10

Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, berichtete am 7. April 2016 ( Urk. 7/43/105) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von der Metallentfernung wahrscheinlich nicht sehr viel profitiert habe. Sie habe nach wie vor Schmerzen über dem dorsalen Hand gelenk und ein Einschlafgefühl in den radialen Finger eher dorsal. 3.11

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 1 2. April 2016 ( Urk. 7/43/100-101 ) und führten aus, es sei k ein eindeutiges Karpaltunnel syndrom mehr nachweisbar (S. 2) . Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2) . 3.12

Dr. E.___

berichtete am 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/43/125-132 ) über die k reisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die

Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden . Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5).

Feinmotorische Tätig keiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels li nks angegeben . Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur , aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und Anhaltspunkte für eine mangelnde Com p liance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tendenzen (S. 7) .

3.13

Dr. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete a m

6. Sep tember 2016 ( Urk. 7/50/4-6 ) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3 0. August 20 1 6. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse zusammen mit den anam nestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überlagerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstörung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfall symptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen spezifischen Empfehlungen (S. 3 ). 3.14

Dr. E.___ berichtete am 2 0. September 2016 ( Urk. 7/50/15-20 ) und führte aus, es sei b ei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Ner venschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische

Veränderungen im Handgelenk, un fallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit je doch Anhaltsp unkten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere med izinische Massnah men zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (S. 6) . 3.15

Dr. C.___ berichtete am 2 3. Oktober 2016 ( Urk. 7/45 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - somatoforme Schmerzstörung bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom (Unterarm/Rüc ken) - depressive Anpassungsstörung bei chron ischem Schmerzsyndrom Unter arm links - Gonarthrose und Retropatellar art hrose rechts - Hyperurikämie - Adipositas Grad I - Migräne - Asthma bronchiale

Er führte aus, es sei zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation des Rücken leiden s gekommen, ausserdem bestehe eine zunehmende depressive Symptomatik und Somatisierung (S. 1 Ziff. 1.3) . Aktuell bestehe für die bisherige Tätigkeit weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit. I n angepasster Tätigkeit bestehe i n Zu kunft möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit , aktuell jedoch

ebenfalls eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Das Ziel sei eine stationäre Reha bilitation zur Ver besse rung der psych ischen Situation und der diversen Schmerzen mit klarem Be hand lungskonzept. Zudem ginge es dann nach Verbesserung d er Situation um eine Aufnahme der Ressourcen, um die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu eru ieren. Die Beschwerdeführerin wäre dazu sehr motiviert. Leider habe die Suva eine solche Reha bilitation bislang abgelehnt und der Bescheid der Kranken kasse sei n och ausstehend (S. 1 f. Ziff. 2.1) . 3.16

I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 4. November 2016 ( Urk. 7/47 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 1 Ziff. 1.1): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) bei Autounfall

im Dezember 2013 mit Polytrauma nach Selbstunfall mit Auto - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom ( ICD-10 F32.11)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2016 bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Da die mittlerweile gebesserte psych ische Problematik eng und ursächlich in der körperlic hen Problematik zu sehen sei, hä nge die Prognose sehr stark davon ab (S. 2 Ziff. 1.4) . Im Gespräch bestünden keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Merkfähigkeitsstörungen. Im Alltag leide die Beschwer deführerin jedoch unter Vergesslichkeit und einer kurzen Aufmerksam keitsspanne (S. 3 Ziff. 1.4).

Es fänden stützend- supportive Gespräche in zirka 14-tägigen Abständen sowie daneben eine medikamentöse Behan d lung statt (S. 3

Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die a ktuelle Therapie suffizient. Je doch erscheine eine stationäre Rehamassnahme bezüglich der körperl ichen Ein schränkungen dringend indiziert (S. 3 Ziff. 1.5) . Durch ihn sei keine A rbeitsunfä higkeit attestiert worden (S. 3 Ziff. 1.6) . Die Einschränkungen bestünden vor allem aus körperlicher Sicht. So sei der linke Arm sichtbar eingeschränkt funkti onsfähig, wobei eine schmerzbedingte Schonhaltung stets eingehalten werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vermindert e

B elastbar keit, ebenso eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag. Die Arbeitsfä higkeit werde dadurch eingeschränkt. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin

nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit werde erheblich einge schränkt. Aus psych iatrischer Sicht erscheine bezüglich einer angepassten Tätig keit eine Belas tung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tage n wöchentlich möglich (S. 4 Ziff. 1.7) . Eine s tationäre Reha-Massnahme könnte zur Symptom verbesserung beitragen. Eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit bleibe zu hoffen (S. 4 Ziff. 1.8) . Anzumerken bleibe, dass durch ihn trotz oben genannter – und bei Schonhaltung auch deutlich sichtbarer – körperlicher Einschränkungen bei Status nach Ver kehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, da ge mäss Suva die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätig keiten in einem 100%-Pensum zuliessen . Trotzdem erschienen d ie Einschränkun gen auch aus Sicht eines Psychiaters ausgeprägt vorhanden. Aggravationsten denzen schienen nicht zu bestehen (S. 5 Ziff. 1.11). 3.17

Dr. J.___ , Facharzt für Orthop ädische Chirurgie und Trauma t ologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 7/52/8-10 ) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach P olytrauma

im Dezember 2013 - chronisches lumboradikuläres

Schmerzs yndrom

Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter ande re m folgende: - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. I n angepasster Tätigkeit gemäss beschriebe nem Belastungsprofil bestehe seit dem 2 0. Juli 20 16 eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Die degenerativen Prozesse würden zunehmen. Es sei nicht davon auszuge hen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Im Rahmen der neurologischen und letzten orthopädischen Untersuchungen habe kein ausreichendes Korrelat für die geklag ten Beschwerden der oberen Extremitäten, der LWS und des linken Beines gefun den werden können (S. 2 f.). 3.18

Dr. J.___ , RAD, nahm am 4. Mai 2017 erneut Stellung ( Urk. 7/67/2 ) und führte aus,

I.___ habe sich eindeutig dahingehend geäussert, dass die A rbeitsfä higkeit vor allem aus somat ischer Sicht eingeschränkt sei . D amit gebe es keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych ischen Gründen. Es seien keine neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. 4. 4.1

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich , dass sich der aktuelle Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur unge nügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung des strittigen Ren tenanspruchs mithin nicht möglich ist.

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV be urteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hi nweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versiche rungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne ma terielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.2

Die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. vorstehend E. 3.17-18) , worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützte, vermögen vorliegend nicht zu überzeugen. So ist die Bemerkung zum Bericht des behandelnden Psychiaters

I.___ (vgl. vorstehend E. 3.16), wonach dieser der Beschwerdeführerin lediglich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe, offen sichtlich falsch. Dass der RAD-Arzt sodann die vom Psychiater diagnostizierten Einschränkungen ohne weitere Begründung als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt, erscheint so nicht nachvollziehbar. Den Stellungnah men des RAD – und somit auch der B eg r ünd ung der Beschwerdegegn e rin - kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.

4.3

Der Psychiater I.___ hat zwar durchaus angegeben, dass die

Ein schränkungen vor allem aus körperlicher Sicht bestünden, sei doch der linke Arm sichtbar eingeschränkt funktionsfähig. Er attestierte der Beschwerdeführerin je doch ausdrücklich auch aus psychiatrischer Sicht eine vermindert e

B elastbar keit, wobei bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine Belastung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tage n wöchentlich möglich sei. Insofern divergiert seine Beurteilung nicht unwesentlich von derjenigen des RAD-Arztes. Zum Zustande kommen der attestierten Arbeitsfähigkeit machte der Psychiater in seiner Beur teilung keine differenzierten Angaben und bezifferte denn auch die genauen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Seine Angaben zum psychiatrischen Befund, insbesondere zur Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag , lassen zudem darauf schliessen, dass er sich auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche jedoch nicht massgebend sind. Schliesslich ergeben sich aus seiner Beurteilung weitere

Widersprüche. So

machte er einerseits die

soeben genannten Ausführungen zu Einschränkungen aus psy chiatrischer Sicht, führte andererseits aus, dass

bei mittlerweile gebesserter psy chischer Symptomatik die Ursache vor allem in der körperlichen Problematik zu suchen sei. Sodann hält er im selben Bericht, in dem er eine Einschränkung attestiert e fest, dass durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seine Schlussbemerkung, wonach er trotz durch ihn klar sichtbarer körperlicher Einschränkungen eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, da ge mäss Suva -Beurteilung die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten zu 100 % zuliessen, kann nicht nachvollzogen werden, lässt sinngemäss jedoch darauf schliessen, dass er mit der Einschätzung der Suva – zumindest ohne das Durchführen von Reha bilitations massnahmen – nicht ein verstanden ist. Auf seine Beurteilung kann jedenfalls nach dem Gesagten eben falls nicht abgestellt werden. Vorliegend bleibt gestützt auf die medizini schen Akten unbeantwortet beziehungsweise ungenügend begründet, ob und inwiefern bei der Beschwerdeführerin – neben den somatischen Einschränkungen - auch eine relevante Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht vorliegt.

Eine konsis tente versicherungsmedizinische Wür digung liegt nach dem Ge sag ten nicht vor. 4.4

Inwiefern die Beschwerden der Beschwerdeführer in als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte nicht einschätzen. So wird auch von anderen Ärzten bereits früher immer wieder eine Somatisierungsten denz be schrieben (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.15) , deren Anteil an der Arbeits ( un ) fähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.

In Bezug auf die Prüfung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u ent scheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht spre chung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z i ners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streit fall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z t person hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1 ). 4.5

Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standard indika toren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418) , ist das Leistungsvermögen der versicherten Per son unter Be rücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden An gaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfä higkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch I.___ ,

lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zu verlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der

– allfälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. Es fehlt vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht mög lich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzu nehmen. 4.6

Zusammenfassend erlaubt d ie genannte, nicht schlüssige medizi nische Aktenlage keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gesamtheitlich berücksichtigt.

Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine renten relevante Gesundheitsschädigung vorliegt.

D ie angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be sch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese ent sprechende medizinische Ab klärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdefüh rerin vornehme.

Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfü gen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 ’ 1 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu rückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, war zuletzt von Juni 2011 bis August 2013 bei der A.___ GmbH im Service tätig und meldete sich am 3. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen eines Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei l ung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober

2006 E. 2.3 mit Hin weisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei s eit dem Unfall vom 2 6. Dezember 20

E. 1.6 und Ziff. 1.7) . 3.10

Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, berichtete am 7. April 2016 ( Urk. 7/43/105) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von der Metallentfernung wahrscheinlich nicht sehr viel profitiert habe. Sie habe nach wie vor Schmerzen über dem dorsalen Hand gelenk und ein Einschlafgefühl in den radialen Finger eher dorsal. 3.11

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 1 2. April 2016 ( Urk. 7/43/100-101 ) und führten aus, es sei k ein eindeutiges Karpaltunnel syndrom mehr nachweisbar (S. 2) . Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2) . 3.12

Dr. E.___

berichtete am 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/43/125-132 ) über die k reisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die

Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden . Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5).

Feinmotorische Tätig keiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels li nks angegeben . Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur , aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und Anhaltspunkte für eine mangelnde Com p liance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tendenzen (S. 7) .

3.13

Dr. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete a m

6. Sep tember 2016 ( Urk. 7/50/4-6 ) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3 0. August 20 1 6. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse zusammen mit den anam nestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überlagerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstörung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfall symptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen spezifischen Empfehlungen (S. 3 ). 3.14

Dr. E.___ berichtete am 2 0. September 2016 ( Urk. 7/50/15-20 ) und führte aus, es sei b ei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Ner venschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische

Veränderungen im Handgelenk, un fallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit je doch Anhaltsp unkten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere med izinische Massnah men zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (S. 6) . 3.15

Dr. C.___ berichtete am 2 3. Oktober 2016 ( Urk. 7/45 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - somatoforme Schmerzstörung bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom (Unterarm/Rüc ken) - depressive Anpassungsstörung bei chron ischem Schmerzsyndrom Unter arm links - Gonarthrose und Retropatellar art hrose rechts - Hyperurikämie - Adipositas Grad I - Migräne - Asthma bronchiale

Er führte aus, es sei zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation des Rücken leiden s gekommen, ausserdem bestehe eine zunehmende depressive Symptomatik und Somatisierung (S. 1 Ziff. 1.3) . Aktuell bestehe für die bisherige Tätigkeit weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit. I n angepasster Tätigkeit bestehe i n Zu kunft möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit , aktuell jedoch

ebenfalls eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Das Ziel sei eine stationäre Reha bilitation zur Ver besse rung der psych ischen Situation und der diversen Schmerzen mit klarem Be hand lungskonzept. Zudem ginge es dann nach Verbesserung d er Situation um eine Aufnahme der Ressourcen, um die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu eru ieren. Die Beschwerdeführerin wäre dazu sehr motiviert. Leider habe die Suva eine solche Reha bilitation bislang abgelehnt und der Bescheid der Kranken kasse sei n och ausstehend (S. 1 f. Ziff. 2.1) . 3.16

I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 4. November 2016 ( Urk. 7/47 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 1 Ziff. 1.1): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) bei Autounfall

im Dezember 2013 mit Polytrauma nach Selbstunfall mit Auto - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom ( ICD-10 F32.11)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2016 bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Da die mittlerweile gebesserte psych ische Problematik eng und ursächlich in der körperlic hen Problematik zu sehen sei, hä nge die Prognose sehr stark davon ab (S. 2 Ziff. 1.4) . Im Gespräch bestünden keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Merkfähigkeitsstörungen. Im Alltag leide die Beschwer deführerin jedoch unter Vergesslichkeit und einer kurzen Aufmerksam keitsspanne (S. 3 Ziff. 1.4).

Es fänden stützend- supportive Gespräche in zirka 14-tägigen Abständen sowie daneben eine medikamentöse Behan d lung statt (S. 3

Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die a ktuelle Therapie suffizient. Je doch erscheine eine stationäre Rehamassnahme bezüglich der körperl ichen Ein schränkungen dringend indiziert (S. 3 Ziff. 1.5) . Durch ihn sei keine A rbeitsunfä higkeit attestiert worden (S. 3 Ziff. 1.6) . Die Einschränkungen bestünden vor allem aus körperlicher Sicht. So sei der linke Arm sichtbar eingeschränkt funkti onsfähig, wobei eine schmerzbedingte Schonhaltung stets eingehalten werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vermindert e

B elastbar keit, ebenso eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag. Die Arbeitsfä higkeit werde dadurch eingeschränkt. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin

nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit werde erheblich einge schränkt. Aus psych iatrischer Sicht erscheine bezüglich einer angepassten Tätig keit eine Belas tung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tage n wöchentlich möglich (S. 4 Ziff. 1.7) . Eine s tationäre Reha-Massnahme könnte zur Symptom verbesserung beitragen. Eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit bleibe zu hoffen (S. 4 Ziff. 1.8) . Anzumerken bleibe, dass durch ihn trotz oben genannter – und bei Schonhaltung auch deutlich sichtbarer – körperlicher Einschränkungen bei Status nach Ver kehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, da ge mäss Suva die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätig keiten in einem 100%-Pensum zuliessen . Trotzdem erschienen d ie Einschränkun gen auch aus Sicht eines Psychiaters ausgeprägt vorhanden. Aggravationsten denzen schienen nicht zu bestehen (S. 5 Ziff. 1.11). 3.17

Dr. J.___ , Facharzt für Orthop ädische Chirurgie und Trauma t ologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 7/52/8-10 ) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach P olytrauma

im Dezember 2013 - chronisches lumboradikuläres

Schmerzs yndrom

Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter ande re m folgende: - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. I n angepasster Tätigkeit gemäss beschriebe nem Belastungsprofil bestehe seit dem 2 0. Juli 20

E. 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/15-16, Urk. 7/36, Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/49-50, Urk. 7/92) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62-67 ) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2017 der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente von September 2015 bis Oktober 2016 zu (Urk. 7/ 76 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. August 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente über den 3 1. Oktober 2016 hinaus unbefristet auszurichten (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. November 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. August 2018 ( Urk.

14) wurde die Beschwerdefüh rerin darauf aufmerksam gemacht, dass noch zu tätigende ergänzende Abklärun gen zu einem Resultat führen könnten, welches auch den Anspruch auf die befristete Rente in Frage stellen könnte , und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Prozesschancen und – risiken nochmals abzuwägen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb Festhalten an der Beschwerde angenommen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 5.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 ’ 1 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu rückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 als Serviceange stellte nicht mehr arbeitsfähig. Spätestens seit Juli 20

E. 16 eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Die degenerativen Prozesse würden zunehmen. Es sei nicht davon auszuge hen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Im Rahmen der neurologischen und letzten orthopädischen Untersuchungen habe kein ausreichendes Korrelat für die geklag ten Beschwerden der oberen Extremitäten, der LWS und des linken Beines gefun den werden können (S. 2 f.). 3.18

Dr. J.___ , RAD, nahm am 4. Mai 2017 erneut Stellung ( Urk. 7/67/2 ) und führte aus,

I.___ habe sich eindeutig dahingehend geäussert, dass die A rbeitsfä higkeit vor allem aus somat ischer Sicht eingeschränkt sei . D amit gebe es keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych ischen Gründen. Es seien keine neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. 4. 4.1

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich , dass sich der aktuelle Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur unge nügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung des strittigen Ren tenanspruchs mithin nicht möglich ist.

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV be urteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hi nweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versiche rungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne ma terielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.2

Die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. vorstehend E. 3.17-18) , worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützte, vermögen vorliegend nicht zu überzeugen. So ist die Bemerkung zum Bericht des behandelnden Psychiaters

I.___ (vgl. vorstehend E. 3.16), wonach dieser der Beschwerdeführerin lediglich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe, offen sichtlich falsch. Dass der RAD-Arzt sodann die vom Psychiater diagnostizierten Einschränkungen ohne weitere Begründung als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt, erscheint so nicht nachvollziehbar. Den Stellungnah men des RAD – und somit auch der B eg r ünd ung der Beschwerdegegn e rin - kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.

4.3

Der Psychiater I.___ hat zwar durchaus angegeben, dass die

Ein schränkungen vor allem aus körperlicher Sicht bestünden, sei doch der linke Arm sichtbar eingeschränkt funktionsfähig. Er attestierte der Beschwerdeführerin je doch ausdrücklich auch aus psychiatrischer Sicht eine vermindert e

B elastbar keit, wobei bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine Belastung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tage n wöchentlich möglich sei. Insofern divergiert seine Beurteilung nicht unwesentlich von derjenigen des RAD-Arztes. Zum Zustande kommen der attestierten Arbeitsfähigkeit machte der Psychiater in seiner Beur teilung keine differenzierten Angaben und bezifferte denn auch die genauen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Seine Angaben zum psychiatrischen Befund, insbesondere zur Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag , lassen zudem darauf schliessen, dass er sich auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche jedoch nicht massgebend sind. Schliesslich ergeben sich aus seiner Beurteilung weitere

Widersprüche. So

machte er einerseits die

soeben genannten Ausführungen zu Einschränkungen aus psy chiatrischer Sicht, führte andererseits aus, dass

bei mittlerweile gebesserter psy chischer Symptomatik die Ursache vor allem in der körperlichen Problematik zu suchen sei. Sodann hält er im selben Bericht, in dem er eine Einschränkung attestiert e fest, dass durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seine Schlussbemerkung, wonach er trotz durch ihn klar sichtbarer körperlicher Einschränkungen eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, da ge mäss Suva -Beurteilung die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten zu 100 % zuliessen, kann nicht nachvollzogen werden, lässt sinngemäss jedoch darauf schliessen, dass er mit der Einschätzung der Suva – zumindest ohne das Durchführen von Reha bilitations massnahmen – nicht ein verstanden ist. Auf seine Beurteilung kann jedenfalls nach dem Gesagten eben falls nicht abgestellt werden. Vorliegend bleibt gestützt auf die medizini schen Akten unbeantwortet beziehungsweise ungenügend begründet, ob und inwiefern bei der Beschwerdeführerin – neben den somatischen Einschränkungen - auch eine relevante Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht vorliegt.

Eine konsis tente versicherungsmedizinische Wür digung liegt nach dem Ge sag ten nicht vor. 4.4

Inwiefern die Beschwerden der Beschwerdeführer in als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte nicht einschätzen. So wird auch von anderen Ärzten bereits früher immer wieder eine Somatisierungsten denz be schrieben (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.15) , deren Anteil an der Arbeits ( un ) fähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.

In Bezug auf die Prüfung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u ent scheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht spre chung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z i ners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streit fall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z t person hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1 ). 4.5

Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standard indika toren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418) , ist das Leistungsvermögen der versicherten Per son unter Be rücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden An gaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfä higkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch I.___ ,

lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zu verlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der

– allfälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. Es fehlt vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht mög lich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzu nehmen. 4.6

Zusammenfassend erlaubt d ie genannte, nicht schlüssige medizi nische Aktenlage keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gesamtheitlich berücksichtigt.

Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine renten relevante Gesundheitsschädigung vorliegt.

D ie angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be sch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese ent sprechende medizinische Ab klärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdefüh rerin vornehme.

Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfü gen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00847

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

23. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, war zuletzt von Juni 2011 bis August 2013 bei der A.___ GmbH im Service tätig und meldete sich am 3. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen eines Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/15-16, Urk. 7/36, Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/49-50, Urk. 7/92) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62-67 ) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2017 der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente von September 2015 bis Oktober 2016 zu (Urk. 7/ 76 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. August 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente über den 3 1. Oktober 2016 hinaus unbefristet auszurichten (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. November 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. August 2018 ( Urk.

14) wurde die Beschwerdefüh rerin darauf aufmerksam gemacht, dass noch zu tätigende ergänzende Abklärun gen zu einem Resultat führen könnten, welches auch den Anspruch auf die befristete Rente in Frage stellen könnte , und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Prozesschancen und – risiken nochmals abzuwägen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb Festhalten an der Beschwerde angenommen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei l ung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober

2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei s eit dem Unfall vom 2 6. Dezember 20 13 als Serviceange stellte nicht mehr arbeitsfähig. Spätestens seit Juli 20 16 sei es zu einer Verbesse rung gekommen, wonach angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Es gebe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych ischen Gründen, die A rbeitsfähigkeit sei vor allem in somatischer Hinsicht einge schränkt. Es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin mehrheitlich auf den Akten der Un fallversicherung beruhe. Wie aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters hervorgehe, sei die Arbeitsfähigkeit unter anderem aus psychiatrischer Sicht rechtserheblich eingeschränkt (S. 5). Es sei deshalb unerlässlich, dass sie psychi atrisch begutachtet werde (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbe fristete Invalidenrente. 3. 3.1

Die Ärzte des Stadtspital s

B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 ( Urk. 7/16/39-40 ) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 6. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - dislozierte Vorderarmfraktur links - Sternumquerfraktur im mittleren Drittel - Rippenserienfraktur 7-9 links - Nasenbeinfraktur - s tumpfes Abdominaltrauma

epigastrisch ohne CT-morphologische Organ verletzung

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der Sanität aufgrund eines PKW-Selbstunfalles nach Frontalzusammenstoss mit zwei Bäumen notfallmässig zuge wiesen worden. Organläsionen oder intrakranielle Blutungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe in einem ge besserten Allgemeinzustand in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden können (S. 2) . 3.2

Die Ärzte des Stadtspital s

B.___ berichteten am 5. Januar 2015 ( Urk. 7/16/3-4 ) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur weiteren Nachkontrolle vor und b eschreibe Schmerzen vor allem im Bereich des Osteosynthesematerials . Es zeigten sich reizlose verheilte Narbenverhältnisse im Bereich des Vorderarms. Auffallend sei eine äusserst druckempfindliche Narbe im Bereich der radialen Platte . Im bereits am 2 7. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms zeige sich eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp erkenn baren Frakturspalten. Die Osteosynthesematerial -Stellung sei regelrecht. Es be stünden keine Hinweise für eine Sekundärdislokation (S. 1). Insgesamt sei von chirurg ischer Seite her von einem sehr gute n Resultat zu sprechen. Die Schmerz problematik sei nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt. Die Beschwerde führerin weise eine zunehmende Somatisierungstendenz auf mit Schmerzen bis in die Schulter und der gesamten linken Körperhälfte (S. 2) . 3.3

Die Ärzte des Stadtspital s

B.___ berichteten am 2 2. Mai 2015 ( Urk. 7/25 ) und führten aus, es bestehe ein l angwieriger postoperativer Verlauf mit persistieren den Schmerzen im Vorderarm. Eine Arbeitsaufnahme habe nur provisorisch für drei M ona t e zu 50 % erfolgen können . Im Januar 2015 habe die Beschwerdefüh rerin über zunehmende Schmerzen berichtet . Bezüglich der Schmerzen sei eine deutliche Somatisierung zu verzeichnen. Die Funktion b eziehungsweise die Be weglichkeit sei en sehr gut. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Service zu arbeiten , aktuell aber arbeitslos zu sein . Funktionell sei eine Durchführung der Arbeit sicherlich möglich, je doch einge s chränkt durch die Schmerzen, welche aber nicht objektivierbar seien (S. 2) . 3.4

Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 5. Juni 2015 ( Urk. 7/26 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches brachiales Schmerzsyndrom links nach Osteosynthese bei Unterarmfraktur 2013 - chron isches Schmerzsyndrom Hüfte/Oberschenkel links nach Polytrauma - lumbales Schmerzsyndrom nach Diskushernie und Dekompression

Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 als Hausarzt (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestünden p ersistierende Schmerzsyndrome nach Polytrauma 2013 und einer Diskushernie lumbal. Die Prognose sei unklar. Die

Beschwerde führerin sei jedoch sehr motiviert zu arbeiten (S. 2 Ziff. 1.4) . Geplant sei ein Re habilitationsaufenthalt. Momentan bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem 9. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Diese sei nach dem Reha bilitationsaufenthalt neu zu beurteilen (S. 2 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 10 % zumutbar . N ach der Reha bilitation sei gege benenfalls eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (S. 5). 3.5

Die Ärzte des Zentrums für Handchirurgie berichteten am 1 8. September 2015 ( Urk. 7/36/14-16 ) und nannten folgende Diagnose: - Schmerzzustand linker Arm mit sockenförmig angegebener Hypästhesie bis in die Ellbeuge links mit Verdacht auf Irritation Ramus

superficialis

Nervus

radialis in distaler Narbe

Sie führten aus, die Anamnese sei schwierig zu erheben, da die Beschwerdefüh rerin auf alle Fragen mit schmerzhaftem Zusammenzucken reagiere. Sie beklage starke Schmerzen im ganzen linken Arm seit der operativen Versorgung der Vor derarmfraktur (S. 1). Inspektorisch bestehe keine Muskelatrophie. Alle Übungen würden nach einigem Beüben

besser

gehen (S. 2). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Unfall mit einem derartigen Schmerzzustand und angeblicher Gebrauchsunfähigkeit des Armes am adomi nanten Arm kein wesentliches Muskeldefizit aufweise. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine radiale Epicondylopathie . In der Service-Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin derzeit sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könnte sie sicher mindestens eine 50%ige Arbeit bewältigen in einer Tätigkeit, die vor allem überwachender Natur sei und die vor allem mit der gesunden rechten Hand durchgeführt werden könne, vorzugsweise sitzend (S. 3). 3.6

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 1 0. August 2015 ( Urk. 7/36/27-29 ) und führten aus, das aktuelle Hauptproblem seien persistie rende Schmerzen am linken Vorderarm, tags und nachts. Deswegen müsse die Beschwerdeführerin immer Schmerzmittel nehmen. Die Schmerzen würden sich in Bewegung verstärken. Seit der Operation am Rücken habe sie immer noch deutliche Schmerzen, oft mit Ausstrahlung ins linke Bein (S. 1 f.). Die Halswir belsäule (HWS) sei frei beweglich. Auch in Extremstellungen sei keine Provoka tion von Schmerzen oder Parästhesien im linken Arm oder an der Hand möglich. Der Beschwerdeführerin werde zu lokaler Physiotherapie geraten, allenfalls auch zu lokalen Infiltrationen (S. 2 ). 3.7

Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Unfallversicherung, berichtete am 2 0. August 2015 ( Urk. 7/36/22-24 ) über die k reisärztliche Untersu chung der Beschwerdeführerin vom 2 3. April 201 5. Er führte aus, dass die ischialgiformen Beschwerden, die auf eine Diskushernie L5/S1 links zurückzu führen seien, erst im Herbst 2014 akut aufgetreten seien, so dass hier keine Un fallkausalität bestehe. Es handle sich um typische degenerative Veränderungen (S. 2 f.). Aus rein unfallbedingter Sicht bestehe aktuell keine volle Arbeitsfähigkeit im Service, die Einschränkungen seien jedoch qualitativer und nicht quantitativer Art. Möglich seien körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremi tät. Unter Beachtung genannter Einschränkungen wäre rein unfallbedingt eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich (S. 3). 3.8

Dr. C.___ berichtete am 1 9. Februar 2016 ( Urk. 7/43/90-91 ) und führte aus, dass es nac h mehreren Arbeitsversuchen im angestammten Beruf neben einer Ver schlechterung der persistierenden Rückenschmerzen vor allem zu einer

Schmerz exazerbation der Unterarmschmerzen links mit Bewegungseinschränkung ge kommen sei . Das klinische Bild habe in der Praxis jeweils auch nachvollzogen werden können, da die Beschwerdeführerin nach den Arbeitseinsätzen einbestellt worden sei. Es bestehe somit weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.9

Dr. F.___ berichtete am 2 2. Februar 2016 ( Urk. 7/39 ) und nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - Ischialgie links - Diskushernie L5/S1 links - St atus nach mikrochirurgischer Sequesto-Nukleotomie L5/S1 lin k s am 2 2. Mai 2015 - Status nach Verkehrsunfall Dezember 2013 mit Unterarmfraktur links

Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage bei der Erstvorstellung über akut aufgetretene ischialgiforme Beschwerden seit sechs Monaten. Es sei eine p ost operativ e Besserung der ischialgieformen Beschwerden eingetreten . Im Verlauf seien progrediente lumbalgieforme Beschwerden aufgetreten , wobei klinisch und radiologisch kein Nachweis einer Rezidiv-Diskushernie habe erbracht werden können (S. 2 Ziff. 1.4) . Es bestehe eine d eutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (S. 3 Ziff. 1.4) . Seinerseits sei keine A rbeitsunfähigkeit be scheinigt worden. Von Seiten des Rückens sei die Tätigkeit im Service prinzipiell auch weiterhin zumutbar (S. 4 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7) . 3.10

Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, berichtete am 7. April 2016 ( Urk. 7/43/105) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von der Metallentfernung wahrscheinlich nicht sehr viel profitiert habe. Sie habe nach wie vor Schmerzen über dem dorsalen Hand gelenk und ein Einschlafgefühl in den radialen Finger eher dorsal. 3.11

Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 1 2. April 2016 ( Urk. 7/43/100-101 ) und führten aus, es sei k ein eindeutiges Karpaltunnel syndrom mehr nachweisbar (S. 2) . Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2) . 3.12

Dr. E.___

berichtete am 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/43/125-132 ) über die k reisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die

Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden . Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5).

Feinmotorische Tätig keiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels li nks angegeben . Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur , aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und Anhaltspunkte für eine mangelnde Com p liance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tendenzen (S. 7) .

3.13

Dr. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete a m

6. Sep tember 2016 ( Urk. 7/50/4-6 ) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3 0. August 20 1 6. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse zusammen mit den anam nestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überlagerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstörung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfall symptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen spezifischen Empfehlungen (S. 3 ). 3.14

Dr. E.___ berichtete am 2 0. September 2016 ( Urk. 7/50/15-20 ) und führte aus, es sei b ei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Ner venschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische

Veränderungen im Handgelenk, un fallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des li nken Handgelenks mit je doch Anhaltsp unkten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere med izinische Massnah men zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (S. 6) . 3.15

Dr. C.___ berichtete am 2 3. Oktober 2016 ( Urk. 7/45 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - somatoforme Schmerzstörung bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom (Unterarm/Rüc ken) - depressive Anpassungsstörung bei chron ischem Schmerzsyndrom Unter arm links - Gonarthrose und Retropatellar art hrose rechts - Hyperurikämie - Adipositas Grad I - Migräne - Asthma bronchiale

Er führte aus, es sei zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation des Rücken leiden s gekommen, ausserdem bestehe eine zunehmende depressive Symptomatik und Somatisierung (S. 1 Ziff. 1.3) . Aktuell bestehe für die bisherige Tätigkeit weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit. I n angepasster Tätigkeit bestehe i n Zu kunft möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit , aktuell jedoch

ebenfalls eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Das Ziel sei eine stationäre Reha bilitation zur Ver besse rung der psych ischen Situation und der diversen Schmerzen mit klarem Be hand lungskonzept. Zudem ginge es dann nach Verbesserung d er Situation um eine Aufnahme der Ressourcen, um die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu eru ieren. Die Beschwerdeführerin wäre dazu sehr motiviert. Leider habe die Suva eine solche Reha bilitation bislang abgelehnt und der Bescheid der Kranken kasse sei n och ausstehend (S. 1 f. Ziff. 2.1) . 3.16

I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 4. November 2016 ( Urk. 7/47 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 1 Ziff. 1.1): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) bei Autounfall

im Dezember 2013 mit Polytrauma nach Selbstunfall mit Auto - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom ( ICD-10 F32.11)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2016 bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Da die mittlerweile gebesserte psych ische Problematik eng und ursächlich in der körperlic hen Problematik zu sehen sei, hä nge die Prognose sehr stark davon ab (S. 2 Ziff. 1.4) . Im Gespräch bestünden keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Merkfähigkeitsstörungen. Im Alltag leide die Beschwer deführerin jedoch unter Vergesslichkeit und einer kurzen Aufmerksam keitsspanne (S. 3 Ziff. 1.4).

Es fänden stützend- supportive Gespräche in zirka 14-tägigen Abständen sowie daneben eine medikamentöse Behan d lung statt (S. 3

Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die a ktuelle Therapie suffizient. Je doch erscheine eine stationäre Rehamassnahme bezüglich der körperl ichen Ein schränkungen dringend indiziert (S. 3 Ziff. 1.5) . Durch ihn sei keine A rbeitsunfä higkeit attestiert worden (S. 3 Ziff. 1.6) . Die Einschränkungen bestünden vor allem aus körperlicher Sicht. So sei der linke Arm sichtbar eingeschränkt funkti onsfähig, wobei eine schmerzbedingte Schonhaltung stets eingehalten werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vermindert e

B elastbar keit, ebenso eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag. Die Arbeitsfä higkeit werde dadurch eingeschränkt. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin

nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit werde erheblich einge schränkt. Aus psych iatrischer Sicht erscheine bezüglich einer angepassten Tätig keit eine Belas tung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tage n wöchentlich möglich (S. 4 Ziff. 1.7) . Eine s tationäre Reha-Massnahme könnte zur Symptom verbesserung beitragen. Eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit bleibe zu hoffen (S. 4 Ziff. 1.8) . Anzumerken bleibe, dass durch ihn trotz oben genannter – und bei Schonhaltung auch deutlich sichtbarer – körperlicher Einschränkungen bei Status nach Ver kehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, da ge mäss Suva die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätig keiten in einem 100%-Pensum zuliessen . Trotzdem erschienen d ie Einschränkun gen auch aus Sicht eines Psychiaters ausgeprägt vorhanden. Aggravationsten denzen schienen nicht zu bestehen (S. 5 Ziff. 1.11). 3.17

Dr. J.___ , Facharzt für Orthop ädische Chirurgie und Trauma t ologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 7/52/8-10 ) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach P olytrauma

im Dezember 2013 - chronisches lumboradikuläres

Schmerzs yndrom

Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter ande re m folgende: - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. I n angepasster Tätigkeit gemäss beschriebe nem Belastungsprofil bestehe seit dem 2 0. Juli 20 16 eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Die degenerativen Prozesse würden zunehmen. Es sei nicht davon auszuge hen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Im Rahmen der neurologischen und letzten orthopädischen Untersuchungen habe kein ausreichendes Korrelat für die geklag ten Beschwerden der oberen Extremitäten, der LWS und des linken Beines gefun den werden können (S. 2 f.). 3.18

Dr. J.___ , RAD, nahm am 4. Mai 2017 erneut Stellung ( Urk. 7/67/2 ) und führte aus,

I.___ habe sich eindeutig dahingehend geäussert, dass die A rbeitsfä higkeit vor allem aus somat ischer Sicht eingeschränkt sei . D amit gebe es keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych ischen Gründen. Es seien keine neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. 4. 4.1

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich , dass sich der aktuelle Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur unge nügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung des strittigen Ren tenanspruchs mithin nicht möglich ist.

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV be urteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hi nweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versiche rungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne ma terielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.2

Die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. vorstehend E. 3.17-18) , worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützte, vermögen vorliegend nicht zu überzeugen. So ist die Bemerkung zum Bericht des behandelnden Psychiaters

I.___ (vgl. vorstehend E. 3.16), wonach dieser der Beschwerdeführerin lediglich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe, offen sichtlich falsch. Dass der RAD-Arzt sodann die vom Psychiater diagnostizierten Einschränkungen ohne weitere Begründung als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt, erscheint so nicht nachvollziehbar. Den Stellungnah men des RAD – und somit auch der B eg r ünd ung der Beschwerdegegn e rin - kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.

4.3

Der Psychiater I.___ hat zwar durchaus angegeben, dass die

Ein schränkungen vor allem aus körperlicher Sicht bestünden, sei doch der linke Arm sichtbar eingeschränkt funktionsfähig. Er attestierte der Beschwerdeführerin je doch ausdrücklich auch aus psychiatrischer Sicht eine vermindert e

B elastbar keit, wobei bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine Belastung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tage n wöchentlich möglich sei. Insofern divergiert seine Beurteilung nicht unwesentlich von derjenigen des RAD-Arztes. Zum Zustande kommen der attestierten Arbeitsfähigkeit machte der Psychiater in seiner Beur teilung keine differenzierten Angaben und bezifferte denn auch die genauen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Seine Angaben zum psychiatrischen Befund, insbesondere zur Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag , lassen zudem darauf schliessen, dass er sich auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche jedoch nicht massgebend sind. Schliesslich ergeben sich aus seiner Beurteilung weitere

Widersprüche. So

machte er einerseits die

soeben genannten Ausführungen zu Einschränkungen aus psy chiatrischer Sicht, führte andererseits aus, dass

bei mittlerweile gebesserter psy chischer Symptomatik die Ursache vor allem in der körperlichen Problematik zu suchen sei. Sodann hält er im selben Bericht, in dem er eine Einschränkung attestiert e fest, dass durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seine Schlussbemerkung, wonach er trotz durch ihn klar sichtbarer körperlicher Einschränkungen eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, da ge mäss Suva -Beurteilung die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten zu 100 % zuliessen, kann nicht nachvollzogen werden, lässt sinngemäss jedoch darauf schliessen, dass er mit der Einschätzung der Suva – zumindest ohne das Durchführen von Reha bilitations massnahmen – nicht ein verstanden ist. Auf seine Beurteilung kann jedenfalls nach dem Gesagten eben falls nicht abgestellt werden. Vorliegend bleibt gestützt auf die medizini schen Akten unbeantwortet beziehungsweise ungenügend begründet, ob und inwiefern bei der Beschwerdeführerin – neben den somatischen Einschränkungen - auch eine relevante Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht vorliegt.

Eine konsis tente versicherungsmedizinische Wür digung liegt nach dem Ge sag ten nicht vor. 4.4

Inwiefern die Beschwerden der Beschwerdeführer in als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte nicht einschätzen. So wird auch von anderen Ärzten bereits früher immer wieder eine Somatisierungsten denz be schrieben (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.15) , deren Anteil an der Arbeits ( un ) fähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.

In Bezug auf die Prüfung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u ent scheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht spre chung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z i ners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streit fall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z t person hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1 ). 4.5

Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standard indika toren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418) , ist das Leistungsvermögen der versicherten Per son unter Be rücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden An gaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfä higkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch I.___ ,

lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zu verlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der

– allfälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. Es fehlt vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht mög lich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzu nehmen. 4.6

Zusammenfassend erlaubt d ie genannte, nicht schlüssige medizi nische Aktenlage keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizi nische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gesamtheitlich berücksichtigt.

Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine renten relevante Gesundheitsschädigung vorliegt.

D ie angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be sch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese ent sprechende medizinische Ab klärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdefüh rerin vornehme.

Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfü gen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 ’ 1 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu rückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach