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UV.2017.00209

Rückfall zu verneinen

Zürich SozVersG · 2018-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. November 1999 als Assistentin bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Gerling-Konzern

Allgemeine Versicherungs-AG (heute: HDI Global SE, Hannover , Niederlassung Zürich/Schweiz; nachfolgend: HDI ) obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert, als sie am

1 4. Oktober 2001

beim Klettern am Fels plöt z lich einen Schmerz in der rechten Schulter verspürte (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 9. Dezember 2002, Urk. 10/K1). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, diagnostizierte im Arztschein zu r Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Dezember 2002 eine Dist orsion der rechten Schulter ( Urk. 10/M1). Die HDI erbrachte Heilbehandlungsleistungen. 1.2

In den Jahren 2004 bis 2013 zog sich die Versicherte weitere Verletzungen an der rechten Schulter zu (beim Schwimmen im Meer bei hohem Wellengang, bei einer Elevat ion des rechten Armes im Schlaf, beim

S chlitteln , Verladen eines Spielhauses und Skifahren; vgl. Urk. 1 S. 3) . 1.3

Am 1 6. Juni 2014

renkte sich die Versicherte, die in diesem Zeitpunkt nunmehr bei der Solida Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war,

bei einem Smash-Schlag im Rahmen eines Ballspiels mit Kind ern die rechte Schulter aus. Der erstbehandelnde Arzt des Spitals B.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 2 9. Juli 2014 eine antero - caudale Luxation des Hume ruskopfes rechts fest. Vom 1 6. bis zum 2 5. Juni 2014 war die Versicherte arbeits unfähig. Am 3. November 2014 wurde sie in der Klinik C.___ an der rechten Schulter operiert ( arthroskopische Stabilisierung einer posttraumatischen ventro -kaudalen Instabilität). Vom 4. November bis zum 14. Dezember 2014 war sie zu 100 % und vo m 1 5. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2015 zu 50 % arbeits unfähig. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 verneinte die Solida Versiche rungen AG eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 1 6. Juni 2014 , da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen würden. Die dage gen von der Versicherten am 31. August 2015 erhobene Ein sprache hiess die Solida Versicherungen AG mit Ents cheid vom 1 6. März 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und eine Leistungspflicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 bis zum 2 5. Juni 2014 bejahte . Eine weitergehende Leistungspflicht ver neinte sie mit der Begründung , dass spätestens am 2 5. Juni 2014 der Status quo sine eingetreten sei ( vgl. Ur k. 10/K6 und Urk. 10/M2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 4. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Verfahren Nr. UV.2017.00106 ). 1.4

Am 2 7. März 2017 meldete die Versicherte bei der HDI einen Rückfall zum Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 ( Urk. 10/K8 ). Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 verneinte die HDI einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/K12), wogegen die Versi cherte am 2 9. Mai 2017 Einsprache erhob ( Urk. 10/K17). Am 2 8. Juni 2017 gab Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, im Auftrag der HDI eine versiche rungsmedizinische Stellungnahme ab ( Urk. 10/M3). Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die HDI die Einsprache der Versicherten vom 2 9. Mai 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. In Aufhebung des Einsprachee ntscheides der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2001 auch für die Zeit nach dem 2 5. Juni 2014 nachzukommen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %

MWSt. ) zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren UV.2017.00106 (Ver fahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) zu vereinigen. 2. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Beurteilung der mit Replik vom 1 4. September 2017 in der Sache UV.2017.00106 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) gestellten prozessualen Anträge bzw. bis zum Abschluss des im dortigen Prozess anzuordnenden Verfahrens nach der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 zu sistieren.

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 2 0. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 1. November 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits - unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich ihre Leistungspflicht betreffend das versicherte Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 auf die einmalige Arztkonsultation vom 1 6. Oktober 2001 beschränke. Zwi schen dem Ereig nis vom 1 4. Oktober 2001 und den

später erfolgten

Behand lungen wegen erlittener Schulterluxationen bestehe kein natürlicher Kausalzu sammenhang ( Urk. 2 S. 6 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und von

Dr. D.___ , wonach es versicherungsmedizinisch unhaltbar sei, dem Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 einen relevanten Schaden zuzuschreiben, nicht gefolgt werden könne. Dr. D.___ rüge insbesondere die Beur teilungen der behandelnden und der die anderen Unfallversicherer beraten den Ärzte , welche im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2001 von einer kurzfristigen glenohumeralen Luxation ausgegangen seien. Der Umstand, dass sich die beratenden Ärzte der involvierten Unfallversicherer über das Aus mass des Unfallereignisses vom 1 4. Oktober 2 001 nicht einig seien, bestätig e die Notwendigkeit der Durchführung eines Einigungsverfahrens zwischen den Un fall versicherern im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 3/8 9. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdefüh rerin zu beurteilen habe, ob der beratende Arzt der Solida Versicherungen AG oder aber derjenige der Beschwerdegegnerin Recht habe . Sollte das Gericht wider Erwarten kein Verfahren nach Ad-Hoc-Empfehlung Nr.

3/89 anordnen, wäre zur Klärung der Frage, welcher der die Unfallversicherer beratenden Ärzte richtig liege , ein Kausalitätsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 10/M3). 3.2

Dr. D.___

legte in dieser Stellungnahme im Wesentlichen dar, dass die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

mit verzögerter Anmeldung vom 1 9. Dezember 2002 mitgeteilt habe , dass sie am 1 4. Oktober 2001 beim Klettern plötzlich einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt ha be. Zur juristischen Wertung dieses Ereignisses könne er keine Stellung nehmen. Er stelle jedoch fest, dass ein eigentliches Ereignis nicht dokumentiert sei. Zwei Tage nach Auftreten des Schulterschmerzes habe die Beschwerdeführerin den Chirurgen

Dr. A.___

aufgesucht , der im Arztschein zur Bagatell unfall-M eldung UVG vom 24. Dezem ber 2002 eine Distorsion der rechten Schulter - und keine Subluxation oder Luxation - diagnostiziert habe . Es habe lediglich eine Konsultation stattgefund en, ohne dass weitergehende Abkläru ngen durchgeführt worden seien.

Eine

vorüber gehende Ruhi gstellung der Schulter habe nicht verordn et werden müssen, und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden . Es erstaune daher , dass nun nachträglich von den behandelnden Ärzten respektive von Dr. med. E.___ , dem beratenden Arzt der Solida Versicherungen AG, ohne Analyse der Akten angenommen werde, dass am 1 4. Oktober 2001 eine kurzfristige glenohumerale Luxation, eine Subluxation oder allenfalls sogar eine Schulterluxation mit Selbst reposition und nachfolgender leichter Instabilität erfolgt sei.

Dies sei rein hypothetisch und könne sicher lich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichk eit bewiesen werden. Es sei versicherungsmedizinisch nicht zu begründen,

d ass durch das Ereignis vom 14. Oktober 2001 ein relevanter struktureller Schaden

entstan den sei, der Ausgangspunkt für rezidivierende Schulterluxationen bilde . Ebenfalls nicht korrekt sei, von den beim Klettern akut aufgetretenen Schmerzen auf eine traumatische Ursache zu schliessen. Auch Überlastungsschäden oder sogar Dege nerationen würden sich nicht nur schleichend man ifestieren, sondern könnten akute Beschwerde n verursachen. Es entspreche dabei dem Kausalitätsbedürfnis, akute Beschwerden einem Ereignis zuzuordnen respektive ein Ereignis anzu nehmen, welches dann als Distorsion, falsche Bewegung,

Misstritt etc. gemeldet werde . Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zwischen dem Ereignis vom 1 4. Okto ber 2001 und den nach dem 2 5. Juni 2014 behandelten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Durch das bagatelläre Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung ange nommen werden. Ein Dauerschaden oder eine richtung gebende Verschlimme rung sei ausgeschlossen. Zur Beurteilung des Ereignisses vom 1 4. Oktober 2001 sei kein Gutachten notwendig ( Urk. 10/M3/3-6 ). 3.3

Diese Einschätzung von Dr. D.___ ist - insbesondere auch mit Blick auf die vom erstbehandelnden Dr. A.___ nach dem Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 einzig diagnostizierte Distorsion der rechten Schulter ( Urk. 10/M1)

- einleuchtend und plausibel. Wäre es bei diesem

Ereignis zu einer erheblichen strukturellen Schädi gung der rechten Schulter gekommen, ist anzunehmen, dass bereits damals weitere Behandlungen oder Abklärungen

erforderlich geworden wären.

Wie Dr. D.___ zu Recht vermutete ( Urk. 10/M3/4) , stand insbesondere Dr. E.___

der Arztschein von

Dr. A.___ v om 2 4. Dezember 2002 nicht zur Verfügung (vgl. Urk. 10/M1-9 im Verfahren Nr. UV.2017.00106). Zudem ist darauf hinzu weisen, dass die Besc hwerdeführerin

nicht begründet dargetan hat, inwiefern die Da rlegungen von Dr. D.___ unzutreffend sein sollen (vgl. Urk. 1 ).

Au f die Beurteilung von Dr. D.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medi zinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 3.4

Eine Konstellation, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Rückfall auf eines von mehreren versicherten Unfallereignissen zurück zuführen ist, aber nicht klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu betrachten ist – wie sie dem Urteil des Bundesgerichts U 417/01 vom 1 7. Juli 2002 zugrunde lag – , ist vorliegend nicht gegeben. Das Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 , bei dem im Übrigen

äusserst fraglich i st, ob es sich überhaupt um ein Unfa ll ereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne handelte , fällt als möglicher Grundfall bzw. Ursache für d ie von der Beschwer deführerin zwölfeinhalb Jahre später geklagten Schulterbeschwerden rechts von vornherein ausser Betracht.

Aus der

angerufenen

- für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2 ) – Empfeh lung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG k ann d ie Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerde verfahren Nr. UV.2017.00106 oder für eine Sistierung des Verfahrens liegen nicht vor. 3.5

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen im Zusammenhang mit dem am 2 7. März 2017 gemeldeten Rückfall demnach zu Recht verneint. 4 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 4. Oktober 2001 ( Urk. 10/K8 ). Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 verneinte die HDI einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/K12), wogegen die Versi cherte am 2 9. Mai 2017 Einsprache erhob ( Urk. 10/K17). Am 2 8. Juni 2017 gab Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, im Auftrag der HDI eine versiche rungsmedizinische Stellungnahme ab ( Urk. 10/M3). Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die HDI die Einsprache der Versicherten vom 2 9. Mai 2017 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits - unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. In Aufhebung des Einsprachee ntscheides der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2001 auch für die Zeit nach dem 2 5. Juni 2014 nachzukommen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %

MWSt. ) zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren UV.2017.00106 (Ver fahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) zu vereinigen. 2. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Beurteilung der mit Replik vom 1 4. September 2017 in der Sache UV.2017.00106 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) gestellten prozessualen Anträge bzw. bis zum Abschluss des im dortigen Prozess anzuordnenden Verfahrens nach der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 zu sistieren.

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 2 0. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 1. November 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich ihre Leistungspflicht betreffend das versicherte Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 auf die einmalige Arztkonsultation vom 1 6. Oktober 2001 beschränke. Zwi schen dem Ereig nis vom 1 4. Oktober 2001 und den

später erfolgten

Behand lungen wegen erlittener Schulterluxationen bestehe kein natürlicher Kausalzu sammenhang ( Urk. 2 S. 6 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und von

Dr. D.___ , wonach es versicherungsmedizinisch unhaltbar sei, dem Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 einen relevanten Schaden zuzuschreiben, nicht gefolgt werden könne. Dr. D.___ rüge insbesondere die Beur teilungen der behandelnden und der die anderen Unfallversicherer beraten den Ärzte , welche im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2001 von einer kurzfristigen glenohumeralen Luxation ausgegangen seien. Der Umstand, dass sich die beratenden Ärzte der involvierten Unfallversicherer über das Aus mass des Unfallereignisses vom 1 4. Oktober 2 001 nicht einig seien, bestätig e die Notwendigkeit der Durchführung eines Einigungsverfahrens zwischen den Un fall versicherern im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 3/8 9. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdefüh rerin zu beurteilen habe, ob der beratende Arzt der Solida Versicherungen AG oder aber derjenige der Beschwerdegegnerin Recht habe . Sollte das Gericht wider Erwarten kein Verfahren nach Ad-Hoc-Empfehlung Nr.

3/89 anordnen, wäre zur Klärung der Frage, welcher der die Unfallversicherer beratenden Ärzte richtig liege , ein Kausalitätsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 ).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 10/M3).

E. 3.2 Dr. D.___

legte in dieser Stellungnahme im Wesentlichen dar, dass die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

mit verzögerter Anmeldung vom 1 9. Dezember 2002 mitgeteilt habe , dass sie am 1 4. Oktober 2001 beim Klettern plötzlich einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt ha be. Zur juristischen Wertung dieses Ereignisses könne er keine Stellung nehmen. Er stelle jedoch fest, dass ein eigentliches Ereignis nicht dokumentiert sei. Zwei Tage nach Auftreten des Schulterschmerzes habe die Beschwerdeführerin den Chirurgen

Dr. A.___

aufgesucht , der im Arztschein zur Bagatell unfall-M eldung UVG vom 24. Dezem ber 2002 eine Distorsion der rechten Schulter - und keine Subluxation oder Luxation - diagnostiziert habe . Es habe lediglich eine Konsultation stattgefund en, ohne dass weitergehende Abkläru ngen durchgeführt worden seien.

Eine

vorüber gehende Ruhi gstellung der Schulter habe nicht verordn et werden müssen, und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden . Es erstaune daher , dass nun nachträglich von den behandelnden Ärzten respektive von Dr. med. E.___ , dem beratenden Arzt der Solida Versicherungen AG, ohne Analyse der Akten angenommen werde, dass am 1 4. Oktober 2001 eine kurzfristige glenohumerale Luxation, eine Subluxation oder allenfalls sogar eine Schulterluxation mit Selbst reposition und nachfolgender leichter Instabilität erfolgt sei.

Dies sei rein hypothetisch und könne sicher lich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichk eit bewiesen werden. Es sei versicherungsmedizinisch nicht zu begründen,

d ass durch das Ereignis vom 14. Oktober 2001 ein relevanter struktureller Schaden

entstan den sei, der Ausgangspunkt für rezidivierende Schulterluxationen bilde . Ebenfalls nicht korrekt sei, von den beim Klettern akut aufgetretenen Schmerzen auf eine traumatische Ursache zu schliessen. Auch Überlastungsschäden oder sogar Dege nerationen würden sich nicht nur schleichend man ifestieren, sondern könnten akute Beschwerde n verursachen. Es entspreche dabei dem Kausalitätsbedürfnis, akute Beschwerden einem Ereignis zuzuordnen respektive ein Ereignis anzu nehmen, welches dann als Distorsion, falsche Bewegung,

Misstritt etc. gemeldet werde . Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zwischen dem Ereignis vom 1 4. Okto ber 2001 und den nach dem 2 5. Juni 2014 behandelten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Durch das bagatelläre Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung ange nommen werden. Ein Dauerschaden oder eine richtung gebende Verschlimme rung sei ausgeschlossen. Zur Beurteilung des Ereignisses vom 1 4. Oktober 2001 sei kein Gutachten notwendig ( Urk. 10/M3/3-6 ).

E. 3.3 Diese Einschätzung von Dr. D.___ ist - insbesondere auch mit Blick auf die vom erstbehandelnden Dr. A.___ nach dem Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 einzig diagnostizierte Distorsion der rechten Schulter ( Urk. 10/M1)

- einleuchtend und plausibel. Wäre es bei diesem

Ereignis zu einer erheblichen strukturellen Schädi gung der rechten Schulter gekommen, ist anzunehmen, dass bereits damals weitere Behandlungen oder Abklärungen

erforderlich geworden wären.

Wie Dr. D.___ zu Recht vermutete ( Urk. 10/M3/4) , stand insbesondere Dr. E.___

der Arztschein von

Dr. A.___ v om 2 4. Dezember 2002 nicht zur Verfügung (vgl. Urk. 10/M1-9 im Verfahren Nr. UV.2017.00106). Zudem ist darauf hinzu weisen, dass die Besc hwerdeführerin

nicht begründet dargetan hat, inwiefern die Da rlegungen von Dr. D.___ unzutreffend sein sollen (vgl. Urk. 1 ).

Au f die Beurteilung von Dr. D.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medi zinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

E. 3.4 Eine Konstellation, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Rückfall auf eines von mehreren versicherten Unfallereignissen zurück zuführen ist, aber nicht klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu betrachten ist – wie sie dem Urteil des Bundesgerichts U 417/01 vom 1 7. Juli 2002 zugrunde lag – , ist vorliegend nicht gegeben. Das Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 , bei dem im Übrigen

äusserst fraglich i st, ob es sich überhaupt um ein Unfa ll ereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne handelte , fällt als möglicher Grundfall bzw. Ursache für d ie von der Beschwer deführerin zwölfeinhalb Jahre später geklagten Schulterbeschwerden rechts von vornherein ausser Betracht.

Aus der

angerufenen

- für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2 ) – Empfeh lung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG k ann d ie Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerde verfahren Nr. UV.2017.00106 oder für eine Sistierung des Verfahrens liegen nicht vor.

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen im Zusammenhang mit dem am 2 7. März 2017 gemeldeten Rückfall demnach zu Recht verneint.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00209

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. November 1999 als Assistentin bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Gerling-Konzern

Allgemeine Versicherungs-AG (heute: HDI Global SE, Hannover , Niederlassung Zürich/Schweiz; nachfolgend: HDI ) obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert, als sie am

1 4. Oktober 2001

beim Klettern am Fels plöt z lich einen Schmerz in der rechten Schulter verspürte (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 9. Dezember 2002, Urk. 10/K1). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, diagnostizierte im Arztschein zu r Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Dezember 2002 eine Dist orsion der rechten Schulter ( Urk. 10/M1). Die HDI erbrachte Heilbehandlungsleistungen. 1.2

In den Jahren 2004 bis 2013 zog sich die Versicherte weitere Verletzungen an der rechten Schulter zu (beim Schwimmen im Meer bei hohem Wellengang, bei einer Elevat ion des rechten Armes im Schlaf, beim

S chlitteln , Verladen eines Spielhauses und Skifahren; vgl. Urk. 1 S. 3) . 1.3

Am 1 6. Juni 2014

renkte sich die Versicherte, die in diesem Zeitpunkt nunmehr bei der Solida Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war,

bei einem Smash-Schlag im Rahmen eines Ballspiels mit Kind ern die rechte Schulter aus. Der erstbehandelnde Arzt des Spitals B.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 2 9. Juli 2014 eine antero - caudale Luxation des Hume ruskopfes rechts fest. Vom 1 6. bis zum 2 5. Juni 2014 war die Versicherte arbeits unfähig. Am 3. November 2014 wurde sie in der Klinik C.___ an der rechten Schulter operiert ( arthroskopische Stabilisierung einer posttraumatischen ventro -kaudalen Instabilität). Vom 4. November bis zum 14. Dezember 2014 war sie zu 100 % und vo m 1 5. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2015 zu 50 % arbeits unfähig. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 verneinte die Solida Versiche rungen AG eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 1 6. Juni 2014 , da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen würden. Die dage gen von der Versicherten am 31. August 2015 erhobene Ein sprache hiess die Solida Versicherungen AG mit Ents cheid vom 1 6. März 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und eine Leistungspflicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 bis zum 2 5. Juni 2014 bejahte . Eine weitergehende Leistungspflicht ver neinte sie mit der Begründung , dass spätestens am 2 5. Juni 2014 der Status quo sine eingetreten sei ( vgl. Ur k. 10/K6 und Urk. 10/M2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 4. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Verfahren Nr. UV.2017.00106 ). 1.4

Am 2 7. März 2017 meldete die Versicherte bei der HDI einen Rückfall zum Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 ( Urk. 10/K8 ). Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 verneinte die HDI einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/K12), wogegen die Versi cherte am 2 9. Mai 2017 Einsprache erhob ( Urk. 10/K17). Am 2 8. Juni 2017 gab Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, im Auftrag der HDI eine versiche rungsmedizinische Stellungnahme ab ( Urk. 10/M3). Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die HDI die Einsprache der Versicherten vom 2 9. Mai 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. In Aufhebung des Einsprachee ntscheides der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2001 auch für die Zeit nach dem 2 5. Juni 2014 nachzukommen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %

MWSt. ) zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren UV.2017.00106 (Ver fahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) zu vereinigen. 2. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Beurteilung der mit Replik vom 1 4. September 2017 in der Sache UV.2017.00106 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) gestellten prozessualen Anträge bzw. bis zum Abschluss des im dortigen Prozess anzuordnenden Verfahrens nach der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 zu sistieren.

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 2 0. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 1. November 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits - unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich ihre Leistungspflicht betreffend das versicherte Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 auf die einmalige Arztkonsultation vom 1 6. Oktober 2001 beschränke. Zwi schen dem Ereig nis vom 1 4. Oktober 2001 und den

später erfolgten

Behand lungen wegen erlittener Schulterluxationen bestehe kein natürlicher Kausalzu sammenhang ( Urk. 2 S. 6 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und von

Dr. D.___ , wonach es versicherungsmedizinisch unhaltbar sei, dem Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 einen relevanten Schaden zuzuschreiben, nicht gefolgt werden könne. Dr. D.___ rüge insbesondere die Beur teilungen der behandelnden und der die anderen Unfallversicherer beraten den Ärzte , welche im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2001 von einer kurzfristigen glenohumeralen Luxation ausgegangen seien. Der Umstand, dass sich die beratenden Ärzte der involvierten Unfallversicherer über das Aus mass des Unfallereignisses vom 1 4. Oktober 2 001 nicht einig seien, bestätig e die Notwendigkeit der Durchführung eines Einigungsverfahrens zwischen den Un fall versicherern im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 3/8 9. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdefüh rerin zu beurteilen habe, ob der beratende Arzt der Solida Versicherungen AG oder aber derjenige der Beschwerdegegnerin Recht habe . Sollte das Gericht wider Erwarten kein Verfahren nach Ad-Hoc-Empfehlung Nr.

3/89 anordnen, wäre zur Klärung der Frage, welcher der die Unfallversicherer beratenden Ärzte richtig liege , ein Kausalitätsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 10/M3). 3.2

Dr. D.___

legte in dieser Stellungnahme im Wesentlichen dar, dass die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

mit verzögerter Anmeldung vom 1 9. Dezember 2002 mitgeteilt habe , dass sie am 1 4. Oktober 2001 beim Klettern plötzlich einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt ha be. Zur juristischen Wertung dieses Ereignisses könne er keine Stellung nehmen. Er stelle jedoch fest, dass ein eigentliches Ereignis nicht dokumentiert sei. Zwei Tage nach Auftreten des Schulterschmerzes habe die Beschwerdeführerin den Chirurgen

Dr. A.___

aufgesucht , der im Arztschein zur Bagatell unfall-M eldung UVG vom 24. Dezem ber 2002 eine Distorsion der rechten Schulter - und keine Subluxation oder Luxation - diagnostiziert habe . Es habe lediglich eine Konsultation stattgefund en, ohne dass weitergehende Abkläru ngen durchgeführt worden seien.

Eine

vorüber gehende Ruhi gstellung der Schulter habe nicht verordn et werden müssen, und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden . Es erstaune daher , dass nun nachträglich von den behandelnden Ärzten respektive von Dr. med. E.___ , dem beratenden Arzt der Solida Versicherungen AG, ohne Analyse der Akten angenommen werde, dass am 1 4. Oktober 2001 eine kurzfristige glenohumerale Luxation, eine Subluxation oder allenfalls sogar eine Schulterluxation mit Selbst reposition und nachfolgender leichter Instabilität erfolgt sei.

Dies sei rein hypothetisch und könne sicher lich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichk eit bewiesen werden. Es sei versicherungsmedizinisch nicht zu begründen,

d ass durch das Ereignis vom 14. Oktober 2001 ein relevanter struktureller Schaden

entstan den sei, der Ausgangspunkt für rezidivierende Schulterluxationen bilde . Ebenfalls nicht korrekt sei, von den beim Klettern akut aufgetretenen Schmerzen auf eine traumatische Ursache zu schliessen. Auch Überlastungsschäden oder sogar Dege nerationen würden sich nicht nur schleichend man ifestieren, sondern könnten akute Beschwerde n verursachen. Es entspreche dabei dem Kausalitätsbedürfnis, akute Beschwerden einem Ereignis zuzuordnen respektive ein Ereignis anzu nehmen, welches dann als Distorsion, falsche Bewegung,

Misstritt etc. gemeldet werde . Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zwischen dem Ereignis vom 1 4. Okto ber 2001 und den nach dem 2 5. Juni 2014 behandelten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Durch das bagatelläre Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung ange nommen werden. Ein Dauerschaden oder eine richtung gebende Verschlimme rung sei ausgeschlossen. Zur Beurteilung des Ereignisses vom 1 4. Oktober 2001 sei kein Gutachten notwendig ( Urk. 10/M3/3-6 ). 3.3

Diese Einschätzung von Dr. D.___ ist - insbesondere auch mit Blick auf die vom erstbehandelnden Dr. A.___ nach dem Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 einzig diagnostizierte Distorsion der rechten Schulter ( Urk. 10/M1)

- einleuchtend und plausibel. Wäre es bei diesem

Ereignis zu einer erheblichen strukturellen Schädi gung der rechten Schulter gekommen, ist anzunehmen, dass bereits damals weitere Behandlungen oder Abklärungen

erforderlich geworden wären.

Wie Dr. D.___ zu Recht vermutete ( Urk. 10/M3/4) , stand insbesondere Dr. E.___

der Arztschein von

Dr. A.___ v om 2 4. Dezember 2002 nicht zur Verfügung (vgl. Urk. 10/M1-9 im Verfahren Nr. UV.2017.00106). Zudem ist darauf hinzu weisen, dass die Besc hwerdeführerin

nicht begründet dargetan hat, inwiefern die Da rlegungen von Dr. D.___ unzutreffend sein sollen (vgl. Urk. 1 ).

Au f die Beurteilung von Dr. D.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medi zinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 3.4

Eine Konstellation, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Rückfall auf eines von mehreren versicherten Unfallereignissen zurück zuführen ist, aber nicht klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu betrachten ist – wie sie dem Urteil des Bundesgerichts U 417/01 vom 1 7. Juli 2002 zugrunde lag – , ist vorliegend nicht gegeben. Das Ereignis vom 1 4. Oktober 2001 , bei dem im Übrigen

äusserst fraglich i st, ob es sich überhaupt um ein Unfa ll ereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne handelte , fällt als möglicher Grundfall bzw. Ursache für d ie von der Beschwer deführerin zwölfeinhalb Jahre später geklagten Schulterbeschwerden rechts von vornherein ausser Betracht.

Aus der

angerufenen

- für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2 ) – Empfeh lung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG k ann d ie Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerde verfahren Nr. UV.2017.00106 oder für eine Sistierung des Verfahrens liegen nicht vor. 3.5

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen im Zusammenhang mit dem am 2 7. März 2017 gemeldeten Rückfall demnach zu Recht verneint. 4 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl