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UV.2017.00106

Status quo sine erreicht

Zürich SozVersG · 2018-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , gebor en 1974, war seit dem 1. Dezember 2002 als Land schafts planerin bei der Y.___ tätig und dadurch im Zeitpunkt des gemeldeten Ereignisses vom 1 6. Juni 2014 bei der Solida Versiche rungen AG obligatorisch gegen die Folge n von Unfäl len versichert (10/A1 ). 1.2

In den Jahren 2001 bis 2013 hatte sich die Versicherte mehrfach Verletzungen an der rechten Schulter zu gezogen (beim Schwimmen im Meer bei hohem Wellen gang, bei Elevation des rechten Armes im Schlaf, beim Schlitteln , Verladen eines Spielhauses und Skifahren; Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 5 f.). 1.3

Am 1 6. Juni 2014 renkte sich die Versicherte bei einem Smash-Schlag im Rahmen eines Ballspiel s mit Kindern die rechte Schulter aus ( Unfallmeldung vom 2. Juli 2014, Urk. 10/A1 ; vgl. auch Urk. 10/A10 ). Der erstbehandelnde Arzt des Spitals Z.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 2 9. Juli 2014 eine antero - caudale Luxation des Humeruskopfes rechts fest. Vom 1 6. bis zum 2 5. Juni 2 014 war die Versicherte arbeitsunfähig ( Urk. 10/ M1). Am 2 5. August 2014 gab Dr. med. A.___ , FMH Praktischer Arzt, im Auftrag der Solida Versicherungen AG eine Stellungnahme ab ( Urk. 10/M4). Mit Schreibe n vom 9. September 2014 lehnte die Solida Versicherungen AG eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1 6. Juni 2014 ab ( Urk. 10/A4). Am 3. November 2014 wurde die Versicherte in der B.___

Klinik an de r rechten Schulter operiert (arthroskopische Stabi li sie rung ventro- caudal bei posttraumatischer Instabilität; Urk. 10/M7 ). Vom 4. Novem ber bis zum 1 5. Dezember 2014 war sie zu 100 %

und vom 1 6. Dezem ber 2014 bis zum 2 6. Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/M8-9 ).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 verneinte die Solida Versicherungen AG eine Leis tungspflicht für das Ereignis vom 1 6. Juni 2014, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen würden ( Urk. 10/A34). Die dagegen von der Versicherten am 3 1. August 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 10/A41) hiess die Solida Versicherungen AG mit Entscheid vom 1 6. März 2017 ( Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und eine Leistungspflicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 bis zum 2 5. Juni 2014

bejahte. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2017 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegen ü ber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2014 auch für die Zeit n ach dem 2 5. Juni 2014 nachzukommen . Eventualiter sei die Beschwerd egegnerin als fallführender Ver sicherer zu ver pflichten, ein Verfahren im Sinne der Ad-H oc- Empfehlung 3/89 betreffend die Leistungspflicht bei negati vem Kompetenzkonflikt durchz uführen und dabei insbesondere die SWICA Versich erungen AG, die AXA Versicherun gen AG sowie die HDI Global SE, Hannover, Zu rich Branch/Switzerland dazu einzuladen sowie im Sinne der er wähn ten Empfehlungen Vorleistungen zugunsten der Be schwerdeführerin zu erbringen. Sub-eventualiter sei das Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren , bis anfechtbare Einsprache-Entscheide der SWICA Versicherungen AG, der AXA Versicherungen AG sowie der HDI Global SE, Hannover, Zu rich Branch/Switzerland vorl iegen bz

w. die Vereinigung der dannzumal pendenten Bes chwerdeverfahren möglich wird. 2. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %

MW St.) zulasten der Beschwerdegegne rin .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2 ). Mit Replik vom 1 4. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise g estellten materiellen Antrag fest. Zu dem beantragte sie i n prozessualer Hinsicht , es sei

f ür den Fall, dass die Beschwerdegegnerin und die im Rah men des Verfahrens im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 beizuladenden Unfall versic herer keine Einigung finden kön n ten, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Festlegung des leistungs pflichtigen Versi cherers ei n Gutachten in Auftrag zu geben. Bis zum Abschluss des Verfahrens im Sinne der Ad-Hoc- Empfehlung 3/89 sei das vorliegende Be schwerdeverfahren zu sistieren ( Urk. 15 S. 2 f. ). Am 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Replik ein ( Urk. 19). Die B eschwerdegeg nerin hielt in der Duplik vom

5. Januar 2018 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 24). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 25). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Ab satz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 6. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa - chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass de r Status quo ante nach dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 , das als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei,

spätestens am 2 5. Juni 2014 erreicht sei . Eine Leistungspflicht für die nach de m 2 5. Juni 2014 entstandenen Schäden bzw. Kosten sei deshalb zu verneinen ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die anlässlich des Schulter- MRI rechts

von 2011 erhobenen Befunde nicht i dentisch seien mit denjenigen des Arthro-MRI vom 2 5. Juni 201 4. Zwar hätten bereits 2011 Hin weise für eine Schädigung des Labrums vorgelegen. Im MRI vom 2 5. Juni 2014 seien aber ei ne leichtgradig tiefere Hill-Sachs -Läsion und d iskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/s ubacrom i alis ersichtlich gewesen , was auf eine neue, zu sätzliche Schädigung schliessen lasse. Nachdem die Schulter im Anschluss an das Ereignis vom 1 6. Juni 2014 nicht umgehend nach der Luxation spontan reponiert habe, sondern erst mindestens ei ne Stunde später , seien die neuen, im Vergleich zur Voruntersuchung ausgeprägter imponierenden Verletzungen im MRI- Befund vom 2 5. Juni 2014 gut erklärbar. Die Beschwerdeführerin bestreite , dass der Status quo ante am 2 5. Juni 2014 eingetreten sei ( Urk. 1 S. 5 f. ). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Z.___ , erklärte im Bericht vom 2 5. Juni 2014 , dass beim gleichentags durchgeführten MRI des Schultergelenks rechts eine leichtgradig tiefer imponierende Hill-Sachs-Läsion festgestellt worden sei. Eine ossäre Bankartläsion und eine Rotatoren man schettenläsion seien nicht gegeben . Im Schulter-MRI von 2011 hätten Hinweise auf ein bereits damals vorbestehendes, nicht erneut traumatisiertes vorderes unte res Labrum vorgelegen. Vermutlich sei ein leicht traumatisiertes Os acro miale vorhanden. Zudem seien diskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/ s ubacro mialis festgestellt worden ( Urk. 10/M2). 3.2

Dr. med. D.___ , Chefarzt Chirurgie des Spitals Z.___ , diagnostizierte im Bericht vom 1 8. Juli 2014 zuhanden von Dr. med. E.___ eine rezi di vierende vordere untere Schulterluxation rechts. Er führte aus, dass er die Be schwerdeführerin wegen der gleichen Problematik schon im April 2011 einmalig ambulant untersucht habe.

Es lägen rezidivierende Luxationen oder Subluxa tione n der rechten Schulter vor , erstmals aufgetreten nach einem Kletterunfall (ca. im Jahr 2000). Es sei immer zu Selbstrepositionen gekommen, mit an schliessend jeweils wieder recht guter Schulterfunktion. Eine MR-Tomographie der rechten Schulter habe bereits im April 2011 eine allerdings nur kleine ventral kaudale Labrumläsion, eine kleine Hill-Sachs-Läsion und eine eher weite Kapsel gezeigt. Nach der erneuten Luxation am 1 6. Juni 2014 (spontane Reposition der Schulter auf der Notfallstation, jedoch erst nach intravenöser Morphingabe) habe das neue MR-Tomogramm vom 2 5. Juni 2014 wieder ähnliche Befunde

gezeigt . Bei ungefähr gleichbleibenden MR-tomografischen Befunden bestehe nach wie vor eine ventrale In stabilität der rechten Schulter. Man habe den Eindruck, dass man die Schulter beim Apprehension-Test fast subluxieren könne. Die Beschwer deführerin wolle sich eine Operation nochmals überle gen und hole wahrschein lich eine Zweitmeinung ein ( Urk. 10/M3). 3.3

Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 5. August 2014, dass es sich vorliegend um eine Diagnose nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV handle. Das Ereignis vom 1 6. Juni 2014, wie es in den Akten beschrieben sei, könne bei bekanntem Vor zustand der rechten Schulter lediglich als Gelegenheits- oder Zufallsereignis bezeichnet werden. Eine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2014

und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung könne nicht bejaht werden. Es lägen klar unfallfremde Ursachen vor, da die Beschwerde füh rerin schon seit ca. 20 00 an rezidivierenden Schulterluxationen leide. Das Ereig nis habe weder eine vorübergehende noch eine richtung s gebende Verschli mme rung verursacht ( Urk. 10/M4 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , dass gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vom 2 5. Juni 20 14 und von Dr. D.___ vom 18. Juli 2014 davon ausgegangen werden könne, dass der Status quo sine spätes tens am 2 5. Juni 2014 (Datum des MRI-Befundes) erreicht gewesen sei. Dies, sofern aufgrund der erneuten Luxation vom 1 6. Juni 2014 überhaupt eine über die vorbestehenden Verletzungen an der rechten Schulter hinausgehende Gesun d heitsbeeinträchtigung entstanden sei. Im Einklang mit den ärztlichen Beurtei lungen sei jedenfalls davon auszugehen, dass die mit der Operation anfangs November 2014 behandelten Verletzungen (rezidivierende Schulterluxationen bzw. antero-inferiore Schulterinstabilität) im Zusammenhang mit dem Vorzu stand gestanden hätten ( Urk. 2 S. 6). 4.2

Die se Beurteilung der Beschwerdegegnerin, der im Wesentlichen die Stellung nahme n

von Dr. A.___ vom 2 5. August 2014 ( Urk. 10/M4 ) und vom 22. Septem ber 2014 ( Urk. 10/M6) zugrunde lag en , ist überzeugend . W ie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Spital Z.___

vom Bericht 2 5. Juni 2014 hervorgeht

( vgl. Angaben unter dem Titel «Befund» ; Urk. 10/M2) , war schon im Schulter- MRI von 2011 eine Hill-Sachs-Läsion am dorsalen superioren Humeruskopf ersichtlich gewesen . Ebenso war en bereits

in der Voruntersuchung von 2011 eine Abrun dung des vorderen inferioren Labrums (vermutlich mit Status nach damals vor angegangenem altem Abriss)

und ei ne Synchondrose bei so genanntem Os acro miale festgestellt worden . Das MRI vom 2 5. Juni 2014 ergab

neu einzig ein ledig lich v ermutete s leicht traumatisierte s Os acromiale und diskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/subacromialis . Die diskreten Zeichen der

Bursitis wurden dabei aber

schon i m Bericht der B.___

Klinik vom 21. August 2014 (nach neuerlicher bildgebender Untersuchung)

nicht mehr e rwähnt ( Urk. 10/M5) , wes halb davon auszugehen ist, dass eine allfällige Bursitis zwischenzeitlich a bgeheilt war .

Dadurch, dass die Reposition der Schulter nach dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 zeit verzögert war ( Urk. 1 S. 5 f.), ist offenbar keine neue str ukturelle Schädi gung entstanden.

Die festgestellte Hill-Sachs-Läsion und die Labru m-Läsion , welche – wie sich aus der Stel lungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. September 2014 ( Urk. 10/M4) und dem Bericht der B.___ Klinik vom 2 1. August 2014 ( Urk. 10/M5) ergibt –

den Grund für die rezidivierenden Schulterluxationen bildeten , waren demnach vorbestehend. D r. D.___ , der im B ericht vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 10/M3) auf

das MRI v om April 2011 Bezug nahm und dem die Ergeb nisse jener Untersuchung – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) –

offensichtlich

bekannt waren, sprach denn auch nachvollziehbarerweise von seither ungefähr gleichbleibenden MR-tomografischen Befunden. Dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2014 zuhanden der F.___ ist im Übrigen zu entnehmen, dass eine Operation schon früher in Betracht gezogen, aber wegen Schwangerschaft, Stillzeit bzw. familiärer Situation mit Betreuung der kleinen Kinder nicht durchgeführt worden sei ( Urk. 10/A10).

Dass Dr. A.___ vor diesem Hintergrund insbesondere das Vo rliegen einer rich tungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden verneint hat ( Urk. 10/M4 und Urk. 10/M6 ), ist plausibel.

Weitere medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht angezeigt. 4.3

Eine Konstellation, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Rückfall auf eines von mehreren versicherten Unfallereignissen zurück zuführen ist, aber nicht klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu betrachten ist – wie sie dem Urteil des Bundesgerichts U 417/01 vom 1 7. Juli 2002 zugrunde lag –, ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen kommen für die am 3. November 2014 operativ behandelte Instabilität der rechten Schulter auch unfallfremde Ursachen in Frage (vgl.

Sachverhalt E. 1.2 und

Urk. 10/M4) , zu m anderen

ist durch

d as Ereignis vom 1 6. Juni 2014 keine relevante neue Schädi gung entstanden ( vgl. E. 4.2).

Aus der angerufenen

- für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2) – Emp feh lung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG kann die Beschwerde füh rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerde verfahren Nr. UV.2017.00209, Nr. UV.2018. 00029 und UV.2018.00138 oder für eine Sistierung des Verfahrens liegen nicht vor. 4.4

Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen über den 2 5. Juni 2014 hinaus verneinte, ist deshalb nicht zu bean standen. 5 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Roland Hochreutener - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 S. 3 und Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Ab satz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 6. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 und

Urk. 10/M4) , zu m anderen

ist durch

d as Ereignis vom 1 6. Juni 2014 keine relevante neue Schädi gung entstanden ( vgl. E. 4.2).

Aus der angerufenen

- für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2) – Emp feh lung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG kann die Beschwerde füh rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerde verfahren Nr. UV.2017.00209, Nr. UV.2018. 00029 und UV.2018.00138 oder für eine Sistierung des Verfahrens liegen nicht vor.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa - chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2017 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegen ü ber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2014 auch für die Zeit n ach dem 2 5. Juni 2014 nachzukommen . Eventualiter sei die Beschwerd egegnerin als fallführender Ver sicherer zu ver pflichten, ein Verfahren im Sinne der Ad-H oc- Empfehlung 3/89 betreffend die Leistungspflicht bei negati vem Kompetenzkonflikt durchz uführen und dabei insbesondere die SWICA Versich erungen AG, die AXA Versicherun gen AG sowie die HDI Global SE, Hannover, Zu rich Branch/Switzerland dazu einzuladen sowie im Sinne der er wähn ten Empfehlungen Vorleistungen zugunsten der Be schwerdeführerin zu erbringen. Sub-eventualiter sei das Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren , bis anfechtbare Einsprache-Entscheide der SWICA Versicherungen AG, der AXA Versicherungen AG sowie der HDI Global SE, Hannover, Zu rich Branch/Switzerland vorl iegen bz

w. die Vereinigung der dannzumal pendenten Bes chwerdeverfahren möglich wird. 2. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %

MW St.) zulasten der Beschwerdegegne rin .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2 ). Mit Replik vom 1 4. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise g estellten materiellen Antrag fest. Zu dem beantragte sie i n prozessualer Hinsicht , es sei

f ür den Fall, dass die Beschwerdegegnerin und die im Rah men des Verfahrens im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 beizuladenden Unfall versic herer keine Einigung finden kön n ten, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Festlegung des leistungs pflichtigen Versi cherers ei n Gutachten in Auftrag zu geben. Bis zum Abschluss des Verfahrens im Sinne der Ad-Hoc- Empfehlung 3/89 sei das vorliegende Be schwerdeverfahren zu sistieren ( Urk. 15 S. 2 f. ). Am 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Replik ein ( Urk. 19). Die B eschwerdegeg nerin hielt in der Duplik vom

5. Januar 2018 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 24). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 25).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass de r Status quo ante nach dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 , das als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei,

spätestens am 2 5. Juni 2014 erreicht sei . Eine Leistungspflicht für die nach de m 2 5. Juni 2014 entstandenen Schäden bzw. Kosten sei deshalb zu verneinen ( Urk. 2 S. 4 ff. ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die anlässlich des Schulter- MRI rechts

von 2011 erhobenen Befunde nicht i dentisch seien mit denjenigen des Arthro-MRI vom 2 5. Juni 201 4. Zwar hätten bereits 2011 Hin weise für eine Schädigung des Labrums vorgelegen. Im MRI vom 2 5. Juni 2014 seien aber ei ne leichtgradig tiefere Hill-Sachs -Läsion und d iskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/s ubacrom i alis ersichtlich gewesen , was auf eine neue, zu sätzliche Schädigung schliessen lasse. Nachdem die Schulter im Anschluss an das Ereignis vom 1 6. Juni 2014 nicht umgehend nach der Luxation spontan reponiert habe, sondern erst mindestens ei ne Stunde später , seien die neuen, im Vergleich zur Voruntersuchung ausgeprägter imponierenden Verletzungen im MRI- Befund vom 2 5. Juni 2014 gut erklärbar. Die Beschwerdeführerin bestreite , dass der Status quo ante am 2 5. Juni 2014 eingetreten sei ( Urk. 1 S. 5 f. ).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. C.___ , Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Z.___ , erklärte im Bericht vom 2 5. Juni 2014 , dass beim gleichentags durchgeführten MRI des Schultergelenks rechts eine leichtgradig tiefer imponierende Hill-Sachs-Läsion festgestellt worden sei. Eine ossäre Bankartläsion und eine Rotatoren man schettenläsion seien nicht gegeben . Im Schulter-MRI von 2011 hätten Hinweise auf ein bereits damals vorbestehendes, nicht erneut traumatisiertes vorderes unte res Labrum vorgelegen. Vermutlich sei ein leicht traumatisiertes Os acro miale vorhanden. Zudem seien diskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/ s ubacro mialis festgestellt worden ( Urk. 10/M2).

E. 3.2 Dr. med. D.___ , Chefarzt Chirurgie des Spitals Z.___ , diagnostizierte im Bericht vom 1 8. Juli 2014 zuhanden von Dr. med. E.___ eine rezi di vierende vordere untere Schulterluxation rechts. Er führte aus, dass er die Be schwerdeführerin wegen der gleichen Problematik schon im April 2011 einmalig ambulant untersucht habe.

Es lägen rezidivierende Luxationen oder Subluxa tione n der rechten Schulter vor , erstmals aufgetreten nach einem Kletterunfall (ca. im Jahr 2000). Es sei immer zu Selbstrepositionen gekommen, mit an schliessend jeweils wieder recht guter Schulterfunktion. Eine MR-Tomographie der rechten Schulter habe bereits im April 2011 eine allerdings nur kleine ventral kaudale Labrumläsion, eine kleine Hill-Sachs-Läsion und eine eher weite Kapsel gezeigt. Nach der erneuten Luxation am 1 6. Juni 2014 (spontane Reposition der Schulter auf der Notfallstation, jedoch erst nach intravenöser Morphingabe) habe das neue MR-Tomogramm vom 2 5. Juni 2014 wieder ähnliche Befunde

gezeigt . Bei ungefähr gleichbleibenden MR-tomografischen Befunden bestehe nach wie vor eine ventrale In stabilität der rechten Schulter. Man habe den Eindruck, dass man die Schulter beim Apprehension-Test fast subluxieren könne. Die Beschwer deführerin wolle sich eine Operation nochmals überle gen und hole wahrschein lich eine Zweitmeinung ein ( Urk. 10/M3).

E. 3.3 Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 5. August 2014, dass es sich vorliegend um eine Diagnose nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV handle. Das Ereignis vom 1 6. Juni 2014, wie es in den Akten beschrieben sei, könne bei bekanntem Vor zustand der rechten Schulter lediglich als Gelegenheits- oder Zufallsereignis bezeichnet werden. Eine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2014

und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung könne nicht bejaht werden. Es lägen klar unfallfremde Ursachen vor, da die Beschwerde füh rerin schon seit ca. 20 00 an rezidivierenden Schulterluxationen leide. Das Ereig nis habe weder eine vorübergehende noch eine richtung s gebende Verschli mme rung verursacht ( Urk. 10/M4 ).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , dass gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vom 2 5. Juni 20 14 und von Dr. D.___ vom 18. Juli 2014 davon ausgegangen werden könne, dass der Status quo sine spätes tens am 2 5. Juni 2014 (Datum des MRI-Befundes) erreicht gewesen sei. Dies, sofern aufgrund der erneuten Luxation vom 1 6. Juni 2014 überhaupt eine über die vorbestehenden Verletzungen an der rechten Schulter hinausgehende Gesun d heitsbeeinträchtigung entstanden sei. Im Einklang mit den ärztlichen Beurtei lungen sei jedenfalls davon auszugehen, dass die mit der Operation anfangs November 2014 behandelten Verletzungen (rezidivierende Schulterluxationen bzw. antero-inferiore Schulterinstabilität) im Zusammenhang mit dem Vorzu stand gestanden hätten ( Urk. 2 S. 6).

E. 4.2 Die se Beurteilung der Beschwerdegegnerin, der im Wesentlichen die Stellung nahme n

von Dr. A.___ vom 2 5. August 2014 ( Urk. 10/M4 ) und vom 22. Septem ber 2014 ( Urk. 10/M6) zugrunde lag en , ist überzeugend . W ie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Spital Z.___

vom Bericht 2 5. Juni 2014 hervorgeht

( vgl. Angaben unter dem Titel «Befund» ; Urk. 10/M2) , war schon im Schulter- MRI von 2011 eine Hill-Sachs-Läsion am dorsalen superioren Humeruskopf ersichtlich gewesen . Ebenso war en bereits

in der Voruntersuchung von 2011 eine Abrun dung des vorderen inferioren Labrums (vermutlich mit Status nach damals vor angegangenem altem Abriss)

und ei ne Synchondrose bei so genanntem Os acro miale festgestellt worden . Das MRI vom 2 5. Juni 2014 ergab

neu einzig ein ledig lich v ermutete s leicht traumatisierte s Os acromiale und diskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/subacromialis . Die diskreten Zeichen der

Bursitis wurden dabei aber

schon i m Bericht der B.___

Klinik vom 21. August 2014 (nach neuerlicher bildgebender Untersuchung)

nicht mehr e rwähnt ( Urk. 10/M5) , wes halb davon auszugehen ist, dass eine allfällige Bursitis zwischenzeitlich a bgeheilt war .

Dadurch, dass die Reposition der Schulter nach dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 zeit verzögert war ( Urk. 1 S. 5 f.), ist offenbar keine neue str ukturelle Schädi gung entstanden.

Die festgestellte Hill-Sachs-Läsion und die Labru m-Läsion , welche – wie sich aus der Stel lungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. September 2014 ( Urk. 10/M4) und dem Bericht der B.___ Klinik vom 2 1. August 2014 ( Urk. 10/M5) ergibt –

den Grund für die rezidivierenden Schulterluxationen bildeten , waren demnach vorbestehend. D r. D.___ , der im B ericht vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 10/M3) auf

das MRI v om April 2011 Bezug nahm und dem die Ergeb nisse jener Untersuchung – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) –

offensichtlich

bekannt waren, sprach denn auch nachvollziehbarerweise von seither ungefähr gleichbleibenden MR-tomografischen Befunden. Dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2014 zuhanden der F.___ ist im Übrigen zu entnehmen, dass eine Operation schon früher in Betracht gezogen, aber wegen Schwangerschaft, Stillzeit bzw. familiärer Situation mit Betreuung der kleinen Kinder nicht durchgeführt worden sei ( Urk. 10/A10).

Dass Dr. A.___ vor diesem Hintergrund insbesondere das Vo rliegen einer rich tungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden verneint hat ( Urk. 10/M4 und Urk. 10/M6 ), ist plausibel.

Weitere medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht angezeigt.

E. 4.3 Eine Konstellation, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Rückfall auf eines von mehreren versicherten Unfallereignissen zurück zuführen ist, aber nicht klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu betrachten ist – wie sie dem Urteil des Bundesgerichts U 417/01 vom 1 7. Juli 2002 zugrunde lag –, ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen kommen für die am 3. November 2014 operativ behandelte Instabilität der rechten Schulter auch unfallfremde Ursachen in Frage (vgl.

Sachverhalt E.

E. 4.4 Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen über den 2 5. Juni 2014 hinaus verneinte, ist deshalb nicht zu bean standen.

E. 5 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Roland Hochreutener - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00106

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener Advokaturbüro Hochreutener Teufener Strasse 25, Postfach 121, 9001 St. Gallen Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , gebor en 1974, war seit dem 1. Dezember 2002 als Land schafts planerin bei der Y.___ tätig und dadurch im Zeitpunkt des gemeldeten Ereignisses vom 1 6. Juni 2014 bei der Solida Versiche rungen AG obligatorisch gegen die Folge n von Unfäl len versichert (10/A1 ). 1.2

In den Jahren 2001 bis 2013 hatte sich die Versicherte mehrfach Verletzungen an der rechten Schulter zu gezogen (beim Schwimmen im Meer bei hohem Wellen gang, bei Elevation des rechten Armes im Schlaf, beim Schlitteln , Verladen eines Spielhauses und Skifahren; Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 5 f.). 1.3

Am 1 6. Juni 2014 renkte sich die Versicherte bei einem Smash-Schlag im Rahmen eines Ballspiel s mit Kindern die rechte Schulter aus ( Unfallmeldung vom 2. Juli 2014, Urk. 10/A1 ; vgl. auch Urk. 10/A10 ). Der erstbehandelnde Arzt des Spitals Z.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 2 9. Juli 2014 eine antero - caudale Luxation des Humeruskopfes rechts fest. Vom 1 6. bis zum 2 5. Juni 2 014 war die Versicherte arbeitsunfähig ( Urk. 10/ M1). Am 2 5. August 2014 gab Dr. med. A.___ , FMH Praktischer Arzt, im Auftrag der Solida Versicherungen AG eine Stellungnahme ab ( Urk. 10/M4). Mit Schreibe n vom 9. September 2014 lehnte die Solida Versicherungen AG eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1 6. Juni 2014 ab ( Urk. 10/A4). Am 3. November 2014 wurde die Versicherte in der B.___

Klinik an de r rechten Schulter operiert (arthroskopische Stabi li sie rung ventro- caudal bei posttraumatischer Instabilität; Urk. 10/M7 ). Vom 4. Novem ber bis zum 1 5. Dezember 2014 war sie zu 100 %

und vom 1 6. Dezem ber 2014 bis zum 2 6. Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/M8-9 ).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 verneinte die Solida Versicherungen AG eine Leis tungspflicht für das Ereignis vom 1 6. Juni 2014, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen würden ( Urk. 10/A34). Die dagegen von der Versicherten am 3 1. August 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 10/A41) hiess die Solida Versicherungen AG mit Entscheid vom 1 6. März 2017 ( Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und eine Leistungspflicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 bis zum 2 5. Juni 2014

bejahte. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2017 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegen ü ber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2014 auch für die Zeit n ach dem 2 5. Juni 2014 nachzukommen . Eventualiter sei die Beschwerd egegnerin als fallführender Ver sicherer zu ver pflichten, ein Verfahren im Sinne der Ad-H oc- Empfehlung 3/89 betreffend die Leistungspflicht bei negati vem Kompetenzkonflikt durchz uführen und dabei insbesondere die SWICA Versich erungen AG, die AXA Versicherun gen AG sowie die HDI Global SE, Hannover, Zu rich Branch/Switzerland dazu einzuladen sowie im Sinne der er wähn ten Empfehlungen Vorleistungen zugunsten der Be schwerdeführerin zu erbringen. Sub-eventualiter sei das Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren , bis anfechtbare Einsprache-Entscheide der SWICA Versicherungen AG, der AXA Versicherungen AG sowie der HDI Global SE, Hannover, Zu rich Branch/Switzerland vorl iegen bz

w. die Vereinigung der dannzumal pendenten Bes chwerdeverfahren möglich wird. 2. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %

MW St.) zulasten der Beschwerdegegne rin .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2 ). Mit Replik vom 1 4. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise g estellten materiellen Antrag fest. Zu dem beantragte sie i n prozessualer Hinsicht , es sei

f ür den Fall, dass die Beschwerdegegnerin und die im Rah men des Verfahrens im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 beizuladenden Unfall versic herer keine Einigung finden kön n ten, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Festlegung des leistungs pflichtigen Versi cherers ei n Gutachten in Auftrag zu geben. Bis zum Abschluss des Verfahrens im Sinne der Ad-Hoc- Empfehlung 3/89 sei das vorliegende Be schwerdeverfahren zu sistieren ( Urk. 15 S. 2 f. ). Am 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Replik ein ( Urk. 19). Die B eschwerdegeg nerin hielt in der Duplik vom

5. Januar 2018 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 24). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 25). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Ab satz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 6. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa - chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass de r Status quo ante nach dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 , das als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei,

spätestens am 2 5. Juni 2014 erreicht sei . Eine Leistungspflicht für die nach de m 2 5. Juni 2014 entstandenen Schäden bzw. Kosten sei deshalb zu verneinen ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die anlässlich des Schulter- MRI rechts

von 2011 erhobenen Befunde nicht i dentisch seien mit denjenigen des Arthro-MRI vom 2 5. Juni 201 4. Zwar hätten bereits 2011 Hin weise für eine Schädigung des Labrums vorgelegen. Im MRI vom 2 5. Juni 2014 seien aber ei ne leichtgradig tiefere Hill-Sachs -Läsion und d iskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/s ubacrom i alis ersichtlich gewesen , was auf eine neue, zu sätzliche Schädigung schliessen lasse. Nachdem die Schulter im Anschluss an das Ereignis vom 1 6. Juni 2014 nicht umgehend nach der Luxation spontan reponiert habe, sondern erst mindestens ei ne Stunde später , seien die neuen, im Vergleich zur Voruntersuchung ausgeprägter imponierenden Verletzungen im MRI- Befund vom 2 5. Juni 2014 gut erklärbar. Die Beschwerdeführerin bestreite , dass der Status quo ante am 2 5. Juni 2014 eingetreten sei ( Urk. 1 S. 5 f. ). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Z.___ , erklärte im Bericht vom 2 5. Juni 2014 , dass beim gleichentags durchgeführten MRI des Schultergelenks rechts eine leichtgradig tiefer imponierende Hill-Sachs-Läsion festgestellt worden sei. Eine ossäre Bankartläsion und eine Rotatoren man schettenläsion seien nicht gegeben . Im Schulter-MRI von 2011 hätten Hinweise auf ein bereits damals vorbestehendes, nicht erneut traumatisiertes vorderes unte res Labrum vorgelegen. Vermutlich sei ein leicht traumatisiertes Os acro miale vorhanden. Zudem seien diskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/ s ubacro mialis festgestellt worden ( Urk. 10/M2). 3.2

Dr. med. D.___ , Chefarzt Chirurgie des Spitals Z.___ , diagnostizierte im Bericht vom 1 8. Juli 2014 zuhanden von Dr. med. E.___ eine rezi di vierende vordere untere Schulterluxation rechts. Er führte aus, dass er die Be schwerdeführerin wegen der gleichen Problematik schon im April 2011 einmalig ambulant untersucht habe.

Es lägen rezidivierende Luxationen oder Subluxa tione n der rechten Schulter vor , erstmals aufgetreten nach einem Kletterunfall (ca. im Jahr 2000). Es sei immer zu Selbstrepositionen gekommen, mit an schliessend jeweils wieder recht guter Schulterfunktion. Eine MR-Tomographie der rechten Schulter habe bereits im April 2011 eine allerdings nur kleine ventral kaudale Labrumläsion, eine kleine Hill-Sachs-Läsion und eine eher weite Kapsel gezeigt. Nach der erneuten Luxation am 1 6. Juni 2014 (spontane Reposition der Schulter auf der Notfallstation, jedoch erst nach intravenöser Morphingabe) habe das neue MR-Tomogramm vom 2 5. Juni 2014 wieder ähnliche Befunde

gezeigt . Bei ungefähr gleichbleibenden MR-tomografischen Befunden bestehe nach wie vor eine ventrale In stabilität der rechten Schulter. Man habe den Eindruck, dass man die Schulter beim Apprehension-Test fast subluxieren könne. Die Beschwer deführerin wolle sich eine Operation nochmals überle gen und hole wahrschein lich eine Zweitmeinung ein ( Urk. 10/M3). 3.3

Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 5. August 2014, dass es sich vorliegend um eine Diagnose nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV handle. Das Ereignis vom 1 6. Juni 2014, wie es in den Akten beschrieben sei, könne bei bekanntem Vor zustand der rechten Schulter lediglich als Gelegenheits- oder Zufallsereignis bezeichnet werden. Eine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2014

und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung könne nicht bejaht werden. Es lägen klar unfallfremde Ursachen vor, da die Beschwerde füh rerin schon seit ca. 20 00 an rezidivierenden Schulterluxationen leide. Das Ereig nis habe weder eine vorübergehende noch eine richtung s gebende Verschli mme rung verursacht ( Urk. 10/M4 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , dass gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vom 2 5. Juni 20 14 und von Dr. D.___ vom 18. Juli 2014 davon ausgegangen werden könne, dass der Status quo sine spätes tens am 2 5. Juni 2014 (Datum des MRI-Befundes) erreicht gewesen sei. Dies, sofern aufgrund der erneuten Luxation vom 1 6. Juni 2014 überhaupt eine über die vorbestehenden Verletzungen an der rechten Schulter hinausgehende Gesun d heitsbeeinträchtigung entstanden sei. Im Einklang mit den ärztlichen Beurtei lungen sei jedenfalls davon auszugehen, dass die mit der Operation anfangs November 2014 behandelten Verletzungen (rezidivierende Schulterluxationen bzw. antero-inferiore Schulterinstabilität) im Zusammenhang mit dem Vorzu stand gestanden hätten ( Urk. 2 S. 6). 4.2

Die se Beurteilung der Beschwerdegegnerin, der im Wesentlichen die Stellung nahme n

von Dr. A.___ vom 2 5. August 2014 ( Urk. 10/M4 ) und vom 22. Septem ber 2014 ( Urk. 10/M6) zugrunde lag en , ist überzeugend . W ie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Spital Z.___

vom Bericht 2 5. Juni 2014 hervorgeht

( vgl. Angaben unter dem Titel «Befund» ; Urk. 10/M2) , war schon im Schulter- MRI von 2011 eine Hill-Sachs-Läsion am dorsalen superioren Humeruskopf ersichtlich gewesen . Ebenso war en bereits

in der Voruntersuchung von 2011 eine Abrun dung des vorderen inferioren Labrums (vermutlich mit Status nach damals vor angegangenem altem Abriss)

und ei ne Synchondrose bei so genanntem Os acro miale festgestellt worden . Das MRI vom 2 5. Juni 2014 ergab

neu einzig ein ledig lich v ermutete s leicht traumatisierte s Os acromiale und diskrete Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/subacromialis . Die diskreten Zeichen der

Bursitis wurden dabei aber

schon i m Bericht der B.___

Klinik vom 21. August 2014 (nach neuerlicher bildgebender Untersuchung)

nicht mehr e rwähnt ( Urk. 10/M5) , wes halb davon auszugehen ist, dass eine allfällige Bursitis zwischenzeitlich a bgeheilt war .

Dadurch, dass die Reposition der Schulter nach dem Ereignis vom 1 6. Juni 2014 zeit verzögert war ( Urk. 1 S. 5 f.), ist offenbar keine neue str ukturelle Schädi gung entstanden.

Die festgestellte Hill-Sachs-Läsion und die Labru m-Läsion , welche – wie sich aus der Stel lungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. September 2014 ( Urk. 10/M4) und dem Bericht der B.___ Klinik vom 2 1. August 2014 ( Urk. 10/M5) ergibt –

den Grund für die rezidivierenden Schulterluxationen bildeten , waren demnach vorbestehend. D r. D.___ , der im B ericht vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 10/M3) auf

das MRI v om April 2011 Bezug nahm und dem die Ergeb nisse jener Untersuchung – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) –

offensichtlich

bekannt waren, sprach denn auch nachvollziehbarerweise von seither ungefähr gleichbleibenden MR-tomografischen Befunden. Dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2014 zuhanden der F.___ ist im Übrigen zu entnehmen, dass eine Operation schon früher in Betracht gezogen, aber wegen Schwangerschaft, Stillzeit bzw. familiärer Situation mit Betreuung der kleinen Kinder nicht durchgeführt worden sei ( Urk. 10/A10).

Dass Dr. A.___ vor diesem Hintergrund insbesondere das Vo rliegen einer rich tungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden verneint hat ( Urk. 10/M4 und Urk. 10/M6 ), ist plausibel.

Weitere medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht angezeigt. 4.3

Eine Konstellation, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Rückfall auf eines von mehreren versicherten Unfallereignissen zurück zuführen ist, aber nicht klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu betrachten ist – wie sie dem Urteil des Bundesgerichts U 417/01 vom 1 7. Juli 2002 zugrunde lag –, ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen kommen für die am 3. November 2014 operativ behandelte Instabilität der rechten Schulter auch unfallfremde Ursachen in Frage (vgl.

Sachverhalt E. 1.2 und

Urk. 10/M4) , zu m anderen

ist durch

d as Ereignis vom 1 6. Juni 2014 keine relevante neue Schädi gung entstanden ( vgl. E. 4.2).

Aus der angerufenen

- für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2) – Emp feh lung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG kann die Beschwerde füh rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerde verfahren Nr. UV.2017.00209, Nr. UV.2018. 00029 und UV.2018.00138 oder für eine Sistierung des Verfahrens liegen nicht vor. 4.4

Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen über den 2 5. Juni 2014 hinaus verneinte, ist deshalb nicht zu bean standen. 5 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Roland Hochreutener - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl