Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene X.___
war zuletzt von
1. Mai 2010 bis 3 1. Mai 2012 als Isoleur bei der Y.___ angestellt und im Rahmen die ses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 7. Oktober 2011 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 8. Oktober 2011 von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen habe (Urk. 14/1 und Urk. 14/7 7/1). De m Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___
vom 2. November 2011 ist die Diagnose einer Calc aneusfraktur links Typ Joint Depression nach Essex Lopresti (Urk. 14/4/2) zu entnehmen .
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 s prach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 %
sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 14/274). Mit Ver fügung vom 1 1. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Über entschädigung (zu viel bezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 90‘787.05 wegen nachträglich zugesprochener Rente der Invalidenversicherung) bei der Aus gleichskasse A.___ zurückfordern werde (Urk. 14/298). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 14/333) schloss sie den Rückfall (erneute Operation vom 2 5. Februar 2016) ab und stellte die diesbezüglich vorübergehend geleisteten Heilkosten und Taggelder per 1. November 2016 wieder ein. Seit dem 1. November 2016 beschränk en sich die Leistungen der Suva auf die ursprüng lich zugesprochene Rente. Die Suva wies die vom Versicherten gegen (alle) diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 9. November 2015 (Urk. 14/283), 2 7 . April 2016 (Urk. 14/303) und 9. Januar 2017 (Urk. 14/336) nach Vereini gung der Verfahren mit Entscheid vom
27. April 2017 (Urk. 2) ab . Einer dage gen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 2 7. April 2017 sei aufzuheben und es sei en die Heilungs- und Taggeldkostenleistungen nicht einzustellen. Die Invaliden rente und die Integritätsentschädigung seien angemessen zu erhöhen. Es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsver tretung zu bewilligen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 2) . Am 5. Oktober 2017 (Urk. 13) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde . Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzu schlagen (S. 2) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung v om 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 2. März 2016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu gespro chen
(Urk. 14/300). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hie sigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach der Vornahme weiterer Abklärung en über den Renten anspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge (Prozess Nr. IV.2016.00 486). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersu chungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Un tersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis). Ob eine organisch objektiv ausge wiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1). 1. 6
Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 1.7
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 8
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Um fang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Inte gritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 9
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend ge ringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsscha den weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.1 0
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe hand lung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass allfällige psychische Beschwerden - aus näher dargelegten Gründen - nicht unfallkausal seien (S. 6 -10). Der Beschwerdeführer habe wegen dem Unfall or ganisch-strukturelle Restfolgen . Aus diesen resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % (S. 6 und S. 10-13). Ein Integritätsschaden von 15 % sei gestützt auf die kreisärztliche Schätzung nicht zu beanstanden
(S. 13 f.), ebenso wenig wie der Fallabschluss per 1. November 20 16 (S. 15 f.). Bezüglich Überentschädigung sei von einem entgangenen Verdienst von Fr. 80‘093.-- auszugehen. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Rückforderung von Renten und Taggeldern der Unfallversicherung könne mit fälligen Leistungen der Inva lidenversicherung verrechnet werden (S. 16 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) hielt sie ergänzend fest,
das Schmerzsyn drom sei nicht unfallkausal und deshalb bei der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen (S. 4 f.). Von den Adäquanzkriterien sei keines erfüllt und schon gar nicht in ausgeprägter Weise, auf eine Unfallkausalität der psychi schen Beschwerden könne nicht geschlossen werden. Die diesbezügliche post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentati on sei beweisrechtlich wertlos. Es bestehe kein Anlass, das Zumutbarkeitsprofil auf sitzende Tätigkeiten einzuschränken. Auch sei kein Leidensabzug zu berücksichtigen, nachdem das Invalidenein kommen basierend auf de n DAP ermittelt worden sei . D er Invaliditätsgrad be trage 24 % (S. 5 f.). Von konservativen Massnahmen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, womit der Fallabschluss nicht zu früh er folgt sei (S. 6 f.). Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Nachdem der Beschwerdeführer die Thematik der Rückforderung beziehungsweise Verrech nung der Überentschädigung nicht thematisiert habe, sei der Einspracheent scheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
bei der Integritätsentschädigung sei das unfallbedingte Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden. Diese sei deshalb angemessen zu erhöhen (S. 4). Die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei überwiegend wahrscheinlich. Ohne Unfall wären diese nicht aufgetaucht. Zudem seien psychische Beschwer den bei irreversiblen körperlichen Schäden normal. Das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch, könne er doch nur noch sitzende Tätigkeiten ver richten. Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen. Die Rente sei entsprechend zu erhöhen (S. 4 f.). Es treffe zu, dass durch chirurgische Mass nahmen keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnah men doch noch eine Besserung bewirken könnten. Insofern sei der Fallabschluss zu früh erfolgt und die Taggeldleistungen seien weiterhin auszurichten. Ebenso seien die Heilungskosten weiter von der Beschwerdegegnerin zu tragen (S. 5 f.). In Bezug auf die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden, das Zumutbar keitsprofil und die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes durch konservativ basierte Behandlungen seien weitere Abklärungen zu tätigen (S. 6). 3.
Unbestritten geblieben ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verrech nung der zu viel ausbezahlten Taggelder wegen Überentschädigung. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwach sen. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin sowie auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. 4 . 4 .1
Dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 1 0. November 2011 (Urk. 14/5), wo der Beschwerdeführer vom 1 8. Oktober bis 9. November 2011 hospitalisiert war, ist die Diagnose einer Calcaneusfraktur links (Joint depres sion) zu entnehmen . Diese sei nach abschwellenden Massnahmen und konse quenter Hochlagerung am 2. November 2011 operativ versorgt worden . 4 . 2
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 14/212) fest, s ub jektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwer defrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charakters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein relativ flüs siger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezei chen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausge schlossen werden. Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Arbeitsunfähig keit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.). 4 . 3
Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. C.___ von der D.___ hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 14/230) fest, dem Beschwer deführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckst elle calcaneär lateral. Zusätzl i c h komme es zu einem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Stabili sierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrge nommen werden (S. 1). 4 . 4
Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Aktenb eurteilung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 14/232) aus, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu heben den Lasten sei auf 10-15 kg limitiert. Die Dauer der stehenden beziehu ngsweise gehenden Position soll e einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollten nicht länger als 15 Minuten dauern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt würden, müssten ausschliesslich auf ebe nem Gelände erfolgen. Tätigkeiten in der hockenden Position seien nicht mehr durchführbar. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien ausgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdegegnerin, weiterhin die Heilungskosten für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr zu übernehmen, ebenso die Kosten für Schmerz mittel, welche wegen Beschwerden am linken Fuss rezeptiert w ü rden, sowie die anfallenden Kosten für die Schuhversorgung (S. 2). 4 . 5
Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ besteh t
entsprechend der Feinrastertabelle 5.2 bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenkes ein Integritätsschaden von 15 % (Beurteilung vom 2 0. Januar 2015; Urk. 14/234).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 2. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 14/236) und mit Verfügung vom 1 2. März 2015 ausgehend von einer Er werbseinbusse von 24 % eine Invalidenrente zu (Urk. 14/253). Während des hängigen Einspracheverfahrens (Urk. 14/245, Urk. 14/254) ging der Bericht von Dr. C.___ vom
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1974 geborene X.___
war zuletzt von
1. Mai 2010 bis 3 1. Mai 2012 als Isoleur bei der Y.___ angestellt und im Rahmen die ses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
E. 1.1 0
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe hand lung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersu chungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Un tersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis). Ob eine organisch objektiv ausge wiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1). 1. 6
Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
E. 1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 8
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Um fang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Inte gritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 9
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend ge ringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsscha den weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 2 7. Oktober 2011 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 8. Oktober 2011 von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen habe (Urk. 14/1 und Urk. 14/7 7/1). De m Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___
vom 2. November 2011 ist die Diagnose einer Calc aneusfraktur links Typ Joint Depression nach Essex Lopresti (Urk. 14/4/2) zu entnehmen .
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 s prach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 %
sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 14/274). Mit Ver fügung vom 1 1. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Über entschädigung (zu viel bezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 90‘787.05 wegen nachträglich zugesprochener Rente der Invalidenversicherung) bei der Aus gleichskasse A.___ zurückfordern werde (Urk. 14/298). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 14/333) schloss sie den Rückfall (erneute Operation vom 2 5. Februar 2016) ab und stellte die diesbezüglich vorübergehend geleisteten Heilkosten und Taggelder per 1. November 2016 wieder ein. Seit dem 1. November 2016 beschränk en sich die Leistungen der Suva auf die ursprüng lich zugesprochene Rente. Die Suva wies die vom Versicherten gegen (alle) diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 9. November 2015 (Urk. 14/283),
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass allfällige psychische Beschwerden - aus näher dargelegten Gründen - nicht unfallkausal seien (S. 6 -10). Der Beschwerdeführer habe wegen dem Unfall or ganisch-strukturelle Restfolgen . Aus diesen resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % (S. 6 und S. 10-13). Ein Integritätsschaden von 15 % sei gestützt auf die kreisärztliche Schätzung nicht zu beanstanden
(S. 13 f.), ebenso wenig wie der Fallabschluss per 1. November 20 16 (S. 15 f.). Bezüglich Überentschädigung sei von einem entgangenen Verdienst von Fr. 80‘093.-- auszugehen. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Rückforderung von Renten und Taggeldern der Unfallversicherung könne mit fälligen Leistungen der Inva lidenversicherung verrechnet werden (S. 16 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
bei der Integritätsentschädigung sei das unfallbedingte Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden. Diese sei deshalb angemessen zu erhöhen (S. 4). Die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei überwiegend wahrscheinlich. Ohne Unfall wären diese nicht aufgetaucht. Zudem seien psychische Beschwer den bei irreversiblen körperlichen Schäden normal. Das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch, könne er doch nur noch sitzende Tätigkeiten ver richten. Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen. Die Rente sei entsprechend zu erhöhen (S. 4 f.). Es treffe zu, dass durch chirurgische Mass nahmen keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnah men doch noch eine Besserung bewirken könnten. Insofern sei der Fallabschluss zu früh erfolgt und die Taggeldleistungen seien weiterhin auszurichten. Ebenso seien die Heilungskosten weiter von der Beschwerdegegnerin zu tragen (S. 5 f.). In Bezug auf die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden, das Zumutbar keitsprofil und die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes durch konservativ basierte Behandlungen seien weitere Abklärungen zu tätigen (S. 6). 3.
Unbestritten geblieben ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verrech nung der zu viel ausbezahlten Taggelder wegen Überentschädigung. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwach sen. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin sowie auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. 4 . 4 .1
Dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 1 0. November 2011 (Urk. 14/5), wo der Beschwerdeführer vom 1 8. Oktober bis 9. November 2011 hospitalisiert war, ist die Diagnose einer Calcaneusfraktur links (Joint depres sion) zu entnehmen . Diese sei nach abschwellenden Massnahmen und konse quenter Hochlagerung am 2. November 2011 operativ versorgt worden . 4 . 2
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 14/212) fest, s ub jektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwer defrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charakters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein relativ flüs siger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezei chen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausge schlossen werden. Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Arbeitsunfähig keit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.). 4 . 3
Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. C.___ von der D.___ hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 14/230) fest, dem Beschwer deführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckst elle calcaneär lateral. Zusätzl i c h komme es zu einem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Stabili sierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrge nommen werden (S. 1). 4 . 4
Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Aktenb eurteilung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 14/232) aus, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu heben den Lasten sei auf 10-15 kg limitiert. Die Dauer der stehenden beziehu ngsweise gehenden Position soll e einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollten nicht länger als 15 Minuten dauern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt würden, müssten ausschliesslich auf ebe nem Gelände erfolgen. Tätigkeiten in der hockenden Position seien nicht mehr durchführbar. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien ausgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdegegnerin, weiterhin die Heilungskosten für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr zu übernehmen, ebenso die Kosten für Schmerz mittel, welche wegen Beschwerden am linken Fuss rezeptiert w ü rden, sowie die anfallenden Kosten für die Schuhversorgung (S. 2). 4 . 5
Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ besteh t
entsprechend der Feinrastertabelle 5.2 bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenkes ein Integritätsschaden von 15 % (Beurteilung vom 2 0. Januar 2015; Urk. 14/234).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 2. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 14/236) und mit Verfügung vom 1 2. März 2015 ausgehend von einer Er werbseinbusse von 24 % eine Invalidenrente zu (Urk. 14/253). Während des hängigen Einspracheverfahrens (Urk. 14/245, Urk. 14/254) ging der Bericht von Dr. C.___ vom
E. 7 . April 2016 (Urk. 14/303) und 9. Januar 2017 (Urk. 14/336) nach Vereini gung der Verfahren mit Entscheid vom
27. April 2017 (Urk. 2) ab . Einer dage gen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 2 7. April 2017 sei aufzuheben und es sei en die Heilungs- und Taggeldkostenleistungen nicht einzustellen. Die Invaliden rente und die Integritätsentschädigung seien angemessen zu erhöhen. Es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsver tretung zu bewilligen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 2) . Am 5. Oktober 2017 (Urk. 13) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde . Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzu schlagen (S. 2) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung v om 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 2. März 2016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu gespro chen
(Urk. 14/300). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hie sigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach der Vornahme weiterer Abklärung en über den Renten anspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge (Prozess Nr. IV.2016.00 486). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 13 ) hielt sie ergänzend fest,
das Schmerzsyn drom sei nicht unfallkausal und deshalb bei der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen (S. 4 f.). Von den Adäquanzkriterien sei keines erfüllt und schon gar nicht in ausgeprägter Weise, auf eine Unfallkausalität der psychi schen Beschwerden könne nicht geschlossen werden. Die diesbezügliche post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentati on sei beweisrechtlich wertlos. Es bestehe kein Anlass, das Zumutbarkeitsprofil auf sitzende Tätigkeiten einzuschränken. Auch sei kein Leidensabzug zu berücksichtigen, nachdem das Invalidenein kommen basierend auf de n DAP ermittelt worden sei . D er Invaliditätsgrad be trage 24 % (S. 5 f.). Von konservativen Massnahmen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, womit der Fallabschluss nicht zu früh er folgt sei (S. 6 f.). Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Nachdem der Beschwerdeführer die Thematik der Rückforderung beziehungsweise Verrech nung der Überentschädigung nicht thematisiert habe, sei der Einspracheent scheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (S. 7).
Dispositiv
- Juni 2015 ein, der eine Calcaneus -Osteotomie mit Dé bridement als indiziert erachtete ( Urk. 14/262). Im Hinblick auf die im August 2015 in Aussicht genommene Operation ging Kreisarzt Dr. B.___ am
- Juni 2015 von einem Heilverlauf von vier bis sechs Monaten aus, bei protrahiertem ossärem Durchbau auch länger ( Urk. 14/263). Die Beschwerdegegnerin kam darauf laut Mitteilungen vom 10./1
- Juni 2015 auf ihre Entscheide vom 2
- Januar und 1
- März 2015 zurück und nahm - un ter Verrechnung der erbrachten Rentenleistungen - rückwirkend ab
- April 2015 die Taggeldzahlungen wieder auf ( Urk. 14/264-265). Die vorgesehene Operation wurde in der Folge nicht durchgeführt (Urk. 14/268 269). Hierauf sprach die Beschwerdegegnerin mit der dem ange fochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 8. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer neben der Integritätsentschädigung von 15 % erneut rückwirkend ab
- April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 24 % zu ( Urk. 14/274). 4.6 Am 2
- Februar 2016 nahm Dr. C.___ die empfohlene Sprung - gelenkopera tion vor ( Urk. 14/293) und beschrieb ab April 2016 einen re gelrechten postoperativen Verlauf im Sinne eines langsamen und sukzessiven Übergangs zur Vollbelastung ( Urk. 14/301-302). Wegen anhaltender Restbe schwerden erfolgten eine Infiltration ( Urk. 14/312), eine Arthrographie ( Urk. 14/314) und am 1
- Mai 2015 die Überweisung an Dr. med. E.___ , Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der D.___ (Urk. 14/308). Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2016 ( Urk. 14/320) fol gende Hauptprobleme auf: - Restbeschwerden retromalleolär Fuss links bei - Status nach Débridement lateraler Gelenksrezessus oberes Sprunggelenk links, medialisierende Osteotomie Tuber calcanei links vom 2
- Februar 2016 mit/bei: - Status nach Interpositionsarthrodese unteres Sprunggelenk links am 1
- August 2013 - Status nach Arthroskopie oberes Sprunggelenk links und Exostosenabtra gung inframalleolär lateral links am 2
- Februar 2014 - Status nach Calcaneus -Fraktur links und Osteosy n t hese am 2. November 2011 Dazu hielt er fest, d er Beschwerdeführer sei bislang sechs Mal operiert worden, die Schmerzen hätten sich dadurch wenig bis gar nicht verändern lassen, auch die Funktion sei deutlich eingeschränkt. Die Calcaneus -Fraktur mit Osteosyn these und nachfolgender Interpositions-Arthrodese des unt eren Sprunggelenkes links lasse einen defekten Zustand zurück , welcher sich operativ , aber auch konservativ , kaum mehr verbessern lasse (S. 1). Er beklage weiterhin starke be lastungsabhängige Beschwerden im ganzen Fussbereich, welche ausgeprägt seien und eine Belastung der Extremität kaum zulassen würden. Seiner Mei nung nach sei eine psychologische Begleitung des Beschwerdeführers wichtig, allenfalls auch der gezielte Einsatz eines Antidepressivums, zumal er sehr unter den Folgen auch aus psychischer Sicht zu leiden scheine. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 1 f.). Gestützt darauf gab Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an, es sei von einem Endzustand auszugehen; an der Zumutbarkeitsbeurteilung wie auch an der Beurteilung des Integritätsscha dens ändere sich nichts ( Urk. 14/321). Davon ausgehend stellte die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom
- Dezember 2016 ihre aufgrund der Operation vom 2
- Februar 2016 im Rahmen eines Rückfalls vorübergehend erbrachten Leistungen per
- November 2016 wieder ein und bestätigte in Bezug auf die Rente und die Integritätsentschädigung ihre Verfügung vom
- Dezember 2015 ( Urk. 14/333). 4 . 7 Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 1
- Dezember 2016 ( Urk. 3/3 /1 ) aus, in Form von weitergehenden fusschirurgischen Massnahmen sei keine Verän derung des aktuellen medizinischen Zustandes zu erwarten. Er habe den Be schwerdeführer deshalb zur weitergehenden Behandlung an Dr. E.___ zu gewiesen. Leider habe auch dieser durch entsprechende konservativ basierte Massnahmen keine Veränderung herbeiführen können. 4 . 8 Im Einspracheverfahren bestätigte Prof. Dr. F.___ in seinen Beurteilungen vom 2
- Februar und 1
- April 2017, der laufende Rückfall könne per
- November 2016 abgeschlossen werden. Eine wesentliche Verbesserung durch allfällige Be handlungsmassnahmen sei nicht mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Ausschliesslich/überwiegend ste hende und gehende Arbeiten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Anzustreben sei ein freier Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 2
- Januar 2015 sei weiterhin gültig, nachdem sich seither keine relevante Veränderung der Situation am linken oberen Sprunggelenk beziehungsweise am linken Rückfuss eingestellt habe ( Urk. 14/339 und Urk. 14/340 ).
- Die Beschwerdegegnerin stellte mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vorübergehenden Leistungen auf den
- April 2015 hin ein und sprach eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 14/274). Die Sprunggelenkoperation vom 2
- Februar 2016 behandelte die Beschwerdegeg nerin als Rückfall und gewährte in diesem Zusammenhang bis am 1. November 2016 Taggelder (Urk. 14/333). In Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses rügte der Beschwerdeführer, er sei noch bei Dr. E.___ in Behandlung; es sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken vermöchten ( Urk. 1 S. 5 f.). Aus diesem Hinweis auf die anhaltende Behandlung bei Dr. E.___ , an den Dr. C.___ den Beschwerdeführer wegen Restbeschwerden nach der Opera tion am 1
- Mai 2016 überwies ( Urk. 14/308), ergibt sich, dass Letzterer den auf
- April 2015 vorgenommenen Fallabschluss nicht in Frage stellte, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen. Aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen ist vielmehr zu prüfen, ob der im Rahmen des Rückfalls verfügte Fallabschluss per
- November 2016 rechtens ist. Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer zur weitergehenden Behandlung an Dr. E.___ , welcher sie im Oktober 201 6 abschloss. Dr. E.___ und Dr. C.___ führten übereinstimmend und im Einklang mit der kreisärztli chen Einschätzung aus, dass weder von operativ en noch konservativ en Mass nahmen eine Veränderung des medizinischen Zustandes zu erwarten sei (E. 4.6 f. hievor). Eine ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustands mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist in Anbetracht dieser Umstände nicht mehr zu erwarten, zumal für die Leis tungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (vollständig) ab geklun gen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Ein unfallbedingter Behandlungs bedarf über den 3
- Oktober 2016 hinaus ist damit nicht erstellt. Der per
- November 2016 vorgenommene Fallabschluss ist folglich nicht zu beanstan den.
- Der Beschwerdeführer machte unfallkausale psychische Beschwerden geltend. Hiezu ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides keine solchen diagnostiziert waren. Zwar wies Dr. E.___ darauf hin, dass er unter dem Unfall auch aus psychischer Sicht zu leiden scheine, weshalb seines Erachtens eine psychologische Begleitung , allenfalls auch der gezielte Einsatz eines Antidepressivums , wichtig seien (E. 4.6 hievor). Allein diese Ver mutung betreffend ein scheinbares psychisches Leiden lässt nicht auf eine fass bare psychische Störung schliessen. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Dr. C.___ keine entsprechenden Beschwerden beschrieb. Es ist zudem we der ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entsprechende Behandlungen in Anspruch genommen hätte. Die behaupteten psychischen Be schwerden sind aus medizini s cher Sicht somit in keiner Weise untermauert, weshalb sich eine Adäquanzprüfung vo n vornherein erübrigt.
- Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung machte d er Beschwerdeführer geltend, das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch. Dieses müsse auf sitzende Tätigkeiten eingeschränkt werden, nachdem er sich seit dem Unfall nicht mehr ohne Gehhilfe fortbewegen könne ( Urk. 1 S. 5) . Gemäss Kreisarzt Prof. Dr. F.___ ist ihm eine leichte Tätigkeit ohne überwiegend stehende und ge hende Arbeiten ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ganztags zumutbar (E. 4.8 hievor). Kreisarzt Dr. B.___ hatte zuvor festgehalten, die Dauer der ste henden beziehungsweise gehenden Position solle einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und jeweils nicht länger als 15 Minuten dau ern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt wür den, müssten ausschliesslich auf ebenem Gelände erfolgen, in der hockenden Position seien sie nicht mehr durchführbar (E. 4.4 hievor). Es bestehen keine In dizien gegen die Zuverlässigkeit der Kreisarztberichte, zumal diese in Kenntnis der Vorakten erstattet wurden und als schlüssig erscheinen. Demgegenüber fin det die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht mehr zumutbar wäre, einen Teil seiner Arbeit stehend zu verrichten, in den medizinischen Unterlagen , selbst in den Berichten der behandelnden Ärzte keine S tütze . Dasselbe gilt für seine Aussage, er sei für die Fortbewegung weiterhin auf eine Gehhilfe ange wiesen . Auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärzte kann damit abgestellt werden. Von einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklä rung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichte n ist . 8 . 8 .1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am linken Fuss in erwerb licher Hinsicht auswirken. 8 .2 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 34 3 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte, wird praxisgemäss in der Regel am zuletzt er zielten Verdienst angeknüpft. 8 .3 Das Valideneinkommen per 2015 hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführer s auf Fr. 80‘093.-- fest ge setz t (vgl. Urk. 14/238 , Urk. 14/253) , was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 8 .4 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die DAP abgestellt. 8 .4.1 Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht li chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeit s plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahler mes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grund sätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Ein spra che entscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Ein spracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskon formität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 8 .4.2 Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Blätter entsprechen dem Behinderungsprofil, kann doch in vier der fünf DAP-Profile vom Arbeitnehmer selbst eingerichtet werden, ob er sitzend oder stehend arbeiten will ( Urk. 14/243 S. 11, 15, 19 und 23) und ist im DAP-Profil Nr. 10478350 ( Urk. 14/243 S. 6-9) die Arbeit zu 3/4 sitzend und zu 1/4 stehend zu verrichten (S. 9) . Es handelt sich zudem bei allen fünf DAP-Profilen um leichte Tätigkeiten auf ebenem Ge lände . Auch im Übrigen wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt , weshalb z ur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf diese abzustellen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, es sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5) . 8.4.3 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund d er ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun g en konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, inner halb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 8.4.4 Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine medizinisch begründete zeitliche oder leistungsmässige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit . Ebenso wenig sind persönliche oder berufliche Merkmale vorhanden, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der DAP gebieten würden. Ein Leidensabzug ist demnach nicht zu berücksichtigen. 8.4. 5 Für das Invalideneinkommen ist folglich auf den Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen abzustützen, was ein solches von Fr. 60‘734.60 per 2014 (Urk. 14/243/1) beziehungsweise von Fr. 60‘898.75 per 2015 ergibt (Indexstand 2220 [2014] auf Indexstand 2226 [2015], Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016). 8.5 In Anbetracht der Erwerbseinbusse von Fr. 19‘194.25 ( Fr. 80‘093.-- ./. Fr. 60‘898.75) besteht damit - wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht fest gestellt - ein Invaliditätsgrad von 24 % mit Anspruch auf eine entsprechende Rente der Unfallversicherung. 9 . Der Beschwerdeführer beantragte zudem eine Erhöhung der Integritäts - entschädi gung , da bei einer solchen von 15 % das Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ , Oberärztin Neurologie a n der D.___ , in ihrem Bericht vom
- Juni 2014 (Urk. 14/201) von einem multifaktoriell bedingten neuropa thischen Schmerzsyndrom ausging. Ein solches wurde in der Folge jedoch nicht mehr diagnostiziert. Gemäss Dr. E.___ bestand kein Hinweis auf eine neu ropathische Schmerzkomponente, ebenso wenig für eine Mitbeteiligung der Sehne , vielmehr ist die Ätiologie der diesbezüglichen Beschwerden unbekannt ( Urk. 14/309 S. 1). Eine bildgebend nachweisbare Ursache der Schmerzen ist nicht vorhanden und ein psychisch es Leiden nicht ausgewiesen (vgl. E. 6 hie vor) und damit bei der Festlegung der Integritätsentschädigung nicht zu be rücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ (E. 4.5 hievor) von einer Integritätsentschädigung von 15 % aus, was mit Blick auf die Feinrastertabelle 5 (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenks nicht zu beanstan den ist. Weder liegt eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor , noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10 . Mit dem Entscheid in der Sache ist d er Antrag auf Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
- Mit seiner Beschwerde vom 3
- Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und inso weit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung auf kommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3 mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit ( Urk. 8) ist zu entnehmen, dass er über eine Rechts schutzversicherung verfügt (S. 2). Dass diese eine Kostenübernahme abgelehnt hätte, mach t e er jedoch nicht geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren übernimmt. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann :
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00136
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1974 geborene X.___
war zuletzt von
1. Mai 2010 bis 3 1. Mai 2012 als Isoleur bei der Y.___ angestellt und im Rahmen die ses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 7. Oktober 2011 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 8. Oktober 2011 von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen habe (Urk. 14/1 und Urk. 14/7 7/1). De m Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___
vom 2. November 2011 ist die Diagnose einer Calc aneusfraktur links Typ Joint Depression nach Essex Lopresti (Urk. 14/4/2) zu entnehmen .
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 s prach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 %
sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 14/274). Mit Ver fügung vom 1 1. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Über entschädigung (zu viel bezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 90‘787.05 wegen nachträglich zugesprochener Rente der Invalidenversicherung) bei der Aus gleichskasse A.___ zurückfordern werde (Urk. 14/298). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 14/333) schloss sie den Rückfall (erneute Operation vom 2 5. Februar 2016) ab und stellte die diesbezüglich vorübergehend geleisteten Heilkosten und Taggelder per 1. November 2016 wieder ein. Seit dem 1. November 2016 beschränk en sich die Leistungen der Suva auf die ursprüng lich zugesprochene Rente. Die Suva wies die vom Versicherten gegen (alle) diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 9. November 2015 (Urk. 14/283), 2 7 . April 2016 (Urk. 14/303) und 9. Januar 2017 (Urk. 14/336) nach Vereini gung der Verfahren mit Entscheid vom
27. April 2017 (Urk. 2) ab . Einer dage gen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 2 7. April 2017 sei aufzuheben und es sei en die Heilungs- und Taggeldkostenleistungen nicht einzustellen. Die Invaliden rente und die Integritätsentschädigung seien angemessen zu erhöhen. Es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsver tretung zu bewilligen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 2) . Am 5. Oktober 2017 (Urk. 13) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde . Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzu schlagen (S. 2) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung v om 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 2. März 2016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu gespro chen
(Urk. 14/300). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hie sigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach der Vornahme weiterer Abklärung en über den Renten anspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge (Prozess Nr. IV.2016.00 486). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersu chungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Un tersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis). Ob eine organisch objektiv ausge wiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1). 1. 6
Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 1.7
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 8
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Um fang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Inte gritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 9
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend ge ringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsscha den weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.1 0
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe hand lung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass allfällige psychische Beschwerden - aus näher dargelegten Gründen - nicht unfallkausal seien (S. 6 -10). Der Beschwerdeführer habe wegen dem Unfall or ganisch-strukturelle Restfolgen . Aus diesen resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % (S. 6 und S. 10-13). Ein Integritätsschaden von 15 % sei gestützt auf die kreisärztliche Schätzung nicht zu beanstanden
(S. 13 f.), ebenso wenig wie der Fallabschluss per 1. November 20 16 (S. 15 f.). Bezüglich Überentschädigung sei von einem entgangenen Verdienst von Fr. 80‘093.-- auszugehen. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Rückforderung von Renten und Taggeldern der Unfallversicherung könne mit fälligen Leistungen der Inva lidenversicherung verrechnet werden (S. 16 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) hielt sie ergänzend fest,
das Schmerzsyn drom sei nicht unfallkausal und deshalb bei der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen (S. 4 f.). Von den Adäquanzkriterien sei keines erfüllt und schon gar nicht in ausgeprägter Weise, auf eine Unfallkausalität der psychi schen Beschwerden könne nicht geschlossen werden. Die diesbezügliche post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentati on sei beweisrechtlich wertlos. Es bestehe kein Anlass, das Zumutbarkeitsprofil auf sitzende Tätigkeiten einzuschränken. Auch sei kein Leidensabzug zu berücksichtigen, nachdem das Invalidenein kommen basierend auf de n DAP ermittelt worden sei . D er Invaliditätsgrad be trage 24 % (S. 5 f.). Von konservativen Massnahmen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, womit der Fallabschluss nicht zu früh er folgt sei (S. 6 f.). Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Nachdem der Beschwerdeführer die Thematik der Rückforderung beziehungsweise Verrech nung der Überentschädigung nicht thematisiert habe, sei der Einspracheent scheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
bei der Integritätsentschädigung sei das unfallbedingte Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden. Diese sei deshalb angemessen zu erhöhen (S. 4). Die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei überwiegend wahrscheinlich. Ohne Unfall wären diese nicht aufgetaucht. Zudem seien psychische Beschwer den bei irreversiblen körperlichen Schäden normal. Das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch, könne er doch nur noch sitzende Tätigkeiten ver richten. Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen. Die Rente sei entsprechend zu erhöhen (S. 4 f.). Es treffe zu, dass durch chirurgische Mass nahmen keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnah men doch noch eine Besserung bewirken könnten. Insofern sei der Fallabschluss zu früh erfolgt und die Taggeldleistungen seien weiterhin auszurichten. Ebenso seien die Heilungskosten weiter von der Beschwerdegegnerin zu tragen (S. 5 f.). In Bezug auf die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden, das Zumutbar keitsprofil und die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes durch konservativ basierte Behandlungen seien weitere Abklärungen zu tätigen (S. 6). 3.
Unbestritten geblieben ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verrech nung der zu viel ausbezahlten Taggelder wegen Überentschädigung. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwach sen. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin sowie auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. 4 . 4 .1
Dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 1 0. November 2011 (Urk. 14/5), wo der Beschwerdeführer vom 1 8. Oktober bis 9. November 2011 hospitalisiert war, ist die Diagnose einer Calcaneusfraktur links (Joint depres sion) zu entnehmen . Diese sei nach abschwellenden Massnahmen und konse quenter Hochlagerung am 2. November 2011 operativ versorgt worden . 4 . 2
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 14/212) fest, s ub jektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwer defrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charakters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein relativ flüs siger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezei chen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausge schlossen werden. Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Arbeitsunfähig keit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.). 4 . 3
Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. C.___ von der D.___ hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 14/230) fest, dem Beschwer deführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckst elle calcaneär lateral. Zusätzl i c h komme es zu einem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Stabili sierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrge nommen werden (S. 1). 4 . 4
Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Aktenb eurteilung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 14/232) aus, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu heben den Lasten sei auf 10-15 kg limitiert. Die Dauer der stehenden beziehu ngsweise gehenden Position soll e einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollten nicht länger als 15 Minuten dauern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt würden, müssten ausschliesslich auf ebe nem Gelände erfolgen. Tätigkeiten in der hockenden Position seien nicht mehr durchführbar. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien ausgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdegegnerin, weiterhin die Heilungskosten für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr zu übernehmen, ebenso die Kosten für Schmerz mittel, welche wegen Beschwerden am linken Fuss rezeptiert w ü rden, sowie die anfallenden Kosten für die Schuhversorgung (S. 2). 4 . 5
Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ besteh t
entsprechend der Feinrastertabelle 5.2 bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenkes ein Integritätsschaden von 15 % (Beurteilung vom 2 0. Januar 2015; Urk. 14/234).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 2. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 14/236) und mit Verfügung vom 1 2. März 2015 ausgehend von einer Er werbseinbusse von 24 % eine Invalidenrente zu (Urk. 14/253). Während des hängigen Einspracheverfahrens (Urk. 14/245, Urk. 14/254) ging der Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2015 ein, der eine Calcaneus -Osteotomie mit Dé bridement als indiziert erachtete (Urk. 14/262). Im Hinblick auf die im August 2015 in Aussicht genommene Operation ging Kreisarzt Dr. B.___ am 8. Juni 2015 von einem Heilverlauf von vier bis sechs Monaten aus, bei protrahiertem ossärem
Durchbau auch länger (Urk. 14/263).
Die Beschwerdegegnerin kam darauf laut Mitteilungen vom 10./1 1. Juni 2015 auf ihre Entscheide vom 2 2. Januar und 1 2. März 2015 zurück und nahm - un ter Verrechnung der erbrachten Rentenleistungen - rückwirkend ab 1. April 2015 die Taggeldzahlungen wieder auf (Urk. 14/264-265).
Die vorgesehene Operation wurde in der Folge nicht durchgeführt (Urk. 14/268 269). Hierauf sprach die Beschwerdegegnerin mit der dem ange fochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 8. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer neben der Integritätsentschädigung von 15 % erneut rückwirkend ab 1. April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 24 % zu (Urk. 14/274). 4.6
Am 2 5. Februar 2016 nahm Dr. C.___ die empfohlene Sprung - gelenkopera tion vor (Urk. 14/293) und beschrieb ab April 2016 einen re gelrechten postoperativen Verlauf im Sinne eines langsamen und sukzessiven Übergangs zur Vollbelastung (Urk. 14/301-302). Wegen anhaltender Restbe schwerden erfolgten eine Infiltration (Urk. 14/312), eine Arthrographie (Urk. 14/314) und am 1 7. Mai 2015 die Überweisung an Dr. med. E.___, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der D.___ (Urk. 14/308).
Dr. E.___
führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2016 (Urk. 14/320) fol gende Hauptprobleme auf: - Restbeschwerden retromalleolär Fuss links bei - Status nach Débridement lateraler Gelenksrezessus oberes Sprunggelenk links, medialisierende Osteotomie Tuber
calcanei links vom 2 5. Februar 2016 mit/bei: - Status nach Interpositionsarthrodese unteres Sprunggelenk links am 1 6. August 2013 - Status nach Arthroskopie oberes Sprunggelenk links und Exostosenabtra gung
inframalleolär lateral links am 2 8. Februar 2014 - Status nach Calcaneus -Fraktur links und Osteosy n t hese am 2. November 2011
Dazu hielt er fest, d er Beschwerdeführer sei bislang sechs Mal operiert worden, die Schmerzen hätten sich dadurch wenig bis gar nicht verändern lassen, auch die Funktion sei deutlich eingeschränkt. Die Calcaneus -Fraktur mit Osteosyn these und nachfolgender Interpositions-Arthrodese des unt eren Sprunggelenkes links lasse einen defekten Zustand zurück, welcher sich operativ, aber auch konservativ, kaum mehr verbessern lasse (S. 1). Er beklage weiterhin starke be lastungsabhängige Beschwerden im ganzen Fussbereich, welche ausgeprägt seien und eine Belastung der Extremität kaum zulassen würden. Seiner Mei nung nach sei eine psychologische Begleitung des Beschwerdeführers wichtig, allenfalls auch der gezielte Einsatz eines Antidepressivums, zumal er sehr unter den Folgen auch aus psychischer Sicht zu leiden scheine. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 1 f.).
Gestützt darauf gab Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an, es sei von einem Endzustand auszugehen; an der Zumutbarkeitsbeurteilung wie auch an der Beurteilung des Integritätsscha dens ändere sich nichts (Urk. 14/321). Davon ausgehend stellte die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ihre aufgrund der Operation vom 2 5. Februar 2016 im Rahmen eines Rückfalls vorübergehend erbrachten Leistungen per 1. November 2016 wieder ein und bestätigte in Bezug auf die Rente und die Integritätsentschädigung ihre Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 14/333). 4 . 7
Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 3/3 /1) aus, in Form von weitergehenden fusschirurgischen Massnahmen sei keine Verän derung des aktuellen medizinischen Zustandes zu erwarten. Er habe den Be schwerdeführer deshalb zur weitergehenden Behandlung an
Dr. E.___ zu gewiesen. Leider habe auch dieser durch entsprechende konservativ basierte Massnahmen keine Veränderung herbeiführen können. 4 . 8
Im Einspracheverfahren bestätigte Prof. Dr. F.___ in seinen Beurteilungen vom 2 8. Februar und 1 3. April 2017, der laufende Rückfall könne per 1. November 2016 abgeschlossen werden. Eine wesentliche Verbesserung durch allfällige Be handlungsmassnahmen sei nicht mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Ausschliesslich/überwiegend ste hende und gehende Arbeiten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Anzustreben sei ein freier Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 0. Januar 2015 sei weiterhin gültig, nachdem sich seither keine relevante Veränderung der Situation am linken oberen Sprunggelenk beziehungsweise am linken Rückfuss eingestellt habe (Urk. 14/339 und Urk. 14/340). 5.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vorübergehenden Leistungen auf den 1. April 2015 hin ein und sprach eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 14/274). Die Sprunggelenkoperation vom 2 5. Februar 2016 behandelte die Beschwerdegeg nerin als Rückfall und gewährte in diesem Zusammenhang bis am 1. November 2016 Taggelder (Urk. 14/333). In Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses rügte der Beschwerdeführer, er sei noch bei Dr. E.___ in Behandlung; es sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken vermöchten (Urk. 1 S. 5 f.).
Aus diesem Hinweis auf die anhaltende Behandlung bei Dr. E.___, an den Dr. C.___ den Beschwerdeführer wegen Restbeschwerden nach der Opera tion am 1 7. Mai 2016 überwies (Urk. 14/308), ergibt sich, dass Letzterer den auf 1. April 2015 vorgenommenen Fallabschluss nicht in Frage stellte, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen. Aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen ist vielmehr zu prüfen, ob der im Rahmen des Rückfalls verfügte Fallabschluss per 1. November 2016 rechtens ist.
Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer zur weitergehenden Behandlung an Dr. E.___, welcher sie im Oktober 201 6 abschloss. Dr. E.___ und Dr. C.___ führten übereinstimmend und im Einklang mit der kreisärztli chen Einschätzung aus, dass weder von operativ en noch konservativ en Mass nahmen eine Veränderung des medizinischen Zustandes zu erwarten sei (E. 4.6 f. hievor). Eine ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustands mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist in Anbetracht dieser Umstände nicht mehr zu erwarten, zumal für die Leis tungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (vollständig) ab geklun gen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1).
Ein unfallbedingter Behandlungs bedarf über den 3 1. Oktober 2016 hinaus ist damit nicht erstellt.
Der per 1. November 2016 vorgenommene Fallabschluss ist folglich nicht zu beanstan den. 6.
Der Beschwerdeführer machte unfallkausale psychische Beschwerden geltend. Hiezu ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides keine solchen diagnostiziert waren. Zwar wies
Dr. E.___ darauf hin, dass er unter dem Unfall auch aus psychischer Sicht zu leiden scheine, weshalb seines Erachtens eine psychologische Begleitung, allenfalls auch der gezielte Einsatz eines Antidepressivums, wichtig seien (E. 4.6 hievor). Allein diese Ver mutung betreffend ein scheinbares psychisches Leiden lässt nicht auf eine fass bare psychische Störung schliessen. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Dr. C.___ keine entsprechenden Beschwerden beschrieb. Es ist zudem we der ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entsprechende Behandlungen in Anspruch genommen hätte. Die behaupteten psychischen Be schwerden sind aus medizini s cher Sicht somit in keiner Weise untermauert, weshalb sich eine Adäquanzprüfung vo n vornherein erübrigt. 7.
Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung machte d er Beschwerdeführer geltend, das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch. Dieses müsse auf sitzende Tätigkeiten eingeschränkt werden, nachdem er sich seit dem Unfall nicht mehr ohne Gehhilfe fortbewegen könne (Urk. 1 S. 5) . Gemäss Kreisarzt Prof. Dr. F.___ ist ihm eine leichte Tätigkeit ohne überwiegend stehende und ge hende Arbeiten ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ganztags zumutbar (E. 4.8 hievor). Kreisarzt Dr. B.___ hatte zuvor festgehalten, die Dauer der ste henden beziehungsweise gehenden Position solle einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und jeweils nicht länger als 15 Minuten dau ern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt wür den, müssten ausschliesslich auf ebenem Gelände erfolgen, in der hockenden Position seien sie nicht mehr durchführbar (E. 4.4 hievor). Es bestehen keine In dizien gegen die Zuverlässigkeit der Kreisarztberichte, zumal diese in Kenntnis der Vorakten erstattet wurden und als schlüssig erscheinen. Demgegenüber fin det die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht mehr zumutbar wäre, einen Teil seiner Arbeit stehend zu verrichten, in den medizinischen Unterlagen, selbst in den Berichten der behandelnden Ärzte keine S tütze . Dasselbe gilt für seine Aussage, er sei für die Fortbewegung weiterhin auf eine Gehhilfe ange wiesen . Auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärzte kann damit abgestellt werden. Von einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklä rung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)
zu verzichte n ist . 8 . 8 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am linken Fuss in erwerb licher Hinsicht auswirken. 8 .2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 34 3 E.
3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte, wird praxisgemäss in der Regel am zuletzt er zielten Verdienst angeknüpft. 8 .3
Das Valideneinkommen per 2015 hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführer s auf Fr. 80‘093.-- fest ge setz t (vgl. Urk. 14/238, Urk. 14/253), was vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht bestritten wird. 8 .4
Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die DAP abgestellt. 8 .4.1
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht li chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeit s plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahler mes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grund sätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Ein spra che entscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Ein spracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskon formität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). 8 .4.2
Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Blätter entsprechen dem Behinderungsprofil, kann doch in vier der fünf DAP-Profile vom Arbeitnehmer selbst eingerichtet werden, ob er sitzend oder stehend arbeiten will (Urk. 14/243 S. 11, 15, 19 und 23) und ist im DAP-Profil Nr. 10478350 (Urk. 14/243 S. 6-9) die Arbeit zu 3/4 sitzend und zu 1/4 stehend zu verrichten (S. 9) . Es handelt sich zudem bei allen fünf DAP-Profilen um leichte Tätigkeiten auf ebenem Ge lände . Auch im Übrigen wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt, weshalb z ur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf diese abzustellen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, es sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5) . 8.4.3
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund d er ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun g en konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, inner halb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 8.4.4
Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine medizinisch begründete zeitliche oder leistungsmässige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit . Ebenso wenig sind persönliche oder berufliche Merkmale vorhanden, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der DAP gebieten würden. Ein Leidensabzug ist demnach nicht zu berücksichtigen. 8.4. 5
Für das Invalideneinkommen ist folglich auf den Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen abzustützen, was ein solches von Fr. 60‘734.60 per 2014
(Urk. 14/243/1) beziehungsweise von Fr. 60‘898.75 per 2015 ergibt (Indexstand 2220 [2014] auf Indexstand 2226 [2015], Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016). 8.5
In Anbetracht der Erwerbseinbusse von Fr. 19‘194.25 (Fr. 80‘093.-- ./. Fr. 60‘898.75) besteht damit - wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht fest gestellt - ein Invaliditätsgrad von 24 % mit Anspruch auf eine entsprechende Rente der Unfallversicherung. 9 .
Der Beschwerdeführer beantragte zudem eine Erhöhung der Integritäts - entschädi gung, da bei einer solchen von 15 %
das Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___,
Oberärztin Neurologie a n der D.___, in ihrem Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 14/201) von einem multifaktoriell bedingten neuropa thischen Schmerzsyndrom ausging. Ein solches wurde in der Folge jedoch nicht mehr diagnostiziert. Gemäss Dr. E.___ bestand kein Hinweis auf eine neu ropathische Schmerzkomponente, ebenso wenig für eine Mitbeteiligung der Sehne, vielmehr ist die Ätiologie der diesbezüglichen Beschwerden unbekannt (Urk. 14/309 S. 1). Eine bildgebend nachweisbare Ursache der Schmerzen ist nicht vorhanden und
ein psychisch es
Leiden nicht ausgewiesen (vgl. E. 6 hie vor) und damit bei der Festlegung der Integritätsentschädigung nicht zu be rücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ (E. 4.5 hievor) von einer Integritätsentschädigung von 15 % aus, was mit Blick auf die Feinrastertabelle 5 (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenks nicht zu beanstan den ist.
Weder liegt eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor, noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10 .
Mit dem Entscheid in der Sache ist d er Antrag auf Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 11.
Mit seiner Beschwerde vom 3 1. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und inso weit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung auf kommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit (Urk.
8) ist zu entnehmen, dass er über eine Rechts schutzversicherung verfügt (S. 2). Dass diese eine Kostenübernahme abgelehnt hätte, mach t e er jedoch nicht geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren übernimmt. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher