Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene X.___ war zuletzt von 1. Mai 2010 bis 3 1. Juli 2012
(letzter effektiver Arbeitstag 1 8. Oktober 2011) als Isoleur bei der Y.___ angestellt . Am 1 6. April 2012 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 und Urk. 8/11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Unfallakten der Suva bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 44 und Urk. 8/ 45 beziehungsweise Urk. 8/48) sprach sie dem Ver sicher ten mit Verfügung vom 22. März 2 016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (U rk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it undatierter Eingabe (Poststempel vom 27. April 2016) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2) . Am 6. Juni 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 6. Juni 2016) zog der Be schwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurück (Urk. 9).
Von Amtes wegen nahm das Gericht verschiedene Unterlagen aus dem Prozess UV.2017.00136 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva als Urk. 11/1-11 zu den Akten. 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 2 7. April 2017 eine Invalidenrente von 24 % zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. UV.201 7 .00 136). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 2 2. März 2016 (Urk. 2) damit, dass bei einer ausschliesslich unfallbedingten Gesundheitsproblematik die Unfall- und Invalidenversicherung die Leistungszusprache koordinieren würden. Ein anderer Einkommensvergleich könne sich dennoch ergeben, nachdem sie diesen anhand der LSE berechne und nicht auf die DAP abstellen könne (S. 6 und S. 8). Dem Beschwerdeführer sei zunächst weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ge wesen. Seit dem 1 9. Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand jedoch er heblich verbessert. Seither sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig und es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Er habe folglich Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente. Ein Leidensabzug von 25 % könne nicht nachvollzogen werden (S. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk.
7) ergänzte sie, eine psychische Beeinträchtigung sei aus den Akten nicht ersichtlich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Unfallversicherer habe einen Invaliditätsgrad von 24 % berechnet und aus drücklich festgehalten, dass die in den medizinischen Akten dokumentierten psychischen Krankheiten nicht in Zusam menhang mit dem Unfall ständen und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt seien. Obwohl die Beschwerdegegnerin unfallkausale und nicht unfallkausale Beeinträchtigun gen der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen habe, errechne sie einen Invalidi tätsgrad von lediglich 19 % . Dies könne nicht korrekt sein (S. 4). Ein Leidensab zug von 25 % erscheine gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin be hauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ungenügend dokumentiert. Die notwendigen Abklärungen seien vom Gericht anzuordnen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 4 f.). 3. 3. 1
Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 8/32/15-19) fest, subjektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwerdefrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charak ters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein re lativ flüssiger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezeichen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausgeschlossen werden . Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Ar beitsunfähigkeit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.). 3. 2
Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. A.___ von der B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 8 / 32/8 f.) fest, dem Be schwerdeführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckstelle calcaneär lateral. Zusätzlich komme es zu ei nem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Sta bilisierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrgenommen werden (S. 1). 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/ 42/3-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Calcaneusfraktur links bei Unfall vom 1 8. Oktober 2011 (Operation am 2. November 2011) - Posttraumatische Subtalar -Arthrose links mit - Status nach subtalarer
Arthrodese am 1 6. August 2013 - l aterale m
Impingement durch Interponat links mit Status nach Arthrosko pie linkes oberes Sprunggelenk
Dazu führte er aus, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen, weshalb mit der Suva koordiniert werden könne. Aus medizinisch-theoretischer Sicht be stehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken so wie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Ho cken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Als ange passte Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. Tätigkeiten in gehenden und stehenden Positionen sollten nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt auch nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel der Arbeitszeit überschreiten. Der Beschwerdeführer sei seit 1 8. Oktober 2011 bis auf weiteres in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1 9. Januar 2015 sei er in einer angepasst en Tätigkeit voll arbeitsfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin koordinierte das Verfahren mit demjenigen der Unfall versicherung . Sie ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___
vom 1 7. März 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jegli cher Tätigkeit von 1 8. Oktober 2011 bis 1 8. Januar 2015 und ab diesem Zeit punkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dr. C.___ stützte sich dabei auf den Kreisarztbericht vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 8/32/5 f.). Dieser wiederum gin g aufgrund des Berichts von Dr. A.___
von der B.___
vom 14. Januar 2015 (E. 3.2), gemäss welchem es dank der Anpassung eines Innenschuhs mit Stabilisierung des Rückfusses bei Belastung zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit aus.
Am 1. Juni 2015 berichtete Dr. A.___ jedoch (Urk. 11/1), der Beschwerde führer komme mit dem Innenschuh zunehmend nicht mehr zurecht. Er stellte die Indikation für einen weiteren operativen Eingriff. Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt dazu fest, nach der Operation müsse mit einem Heilverlauf von vier bis sechs Monaten, bei protrahiertem ossärem
Durchbau auch länger, gerechnet werden (Urk. 11/2). Die Operation wurde daraufhin statt wie ursprün glich vor gesehen im August 2015 erst am 2 5. Februar 2016 durchgeführt (Urk. 11/1 und Urk. 11/3). Die Suva richtete dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückfalls Taggelder aus und schloss den Fall per 1. November 2016 (erneut) ab (vgl. Urk. 11/11).
Die Beschwerdegegnerin erliess am
22. März 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2), ohne dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 1 9. Januar 2015 und dem Verfügungszeitpunkt weiter abgeklärt oder die Sache nach dem 1 7. März 2015 erneut einem RAD-Arzt vorgelegt hätte. Nachdem Kreisarzt Dr. Z.___ von einer mindestens vier bis sechsmonatigen Heilungs phase nach der Operation am 2 5. Februar 2016 aus gegangen war, hätte sie je doch prüfen müssen, ob es nicht zu einer zumindest vorübergehenden Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist . Der entscheidrelevante
medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergänzende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
22. März 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachver halts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 4.2
Unbestritten und aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage ausgewie sen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis im Januar 2015 in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig ar beitsunfähig war (E. 4.1). Die befristet zugesprochene Rente ist daher nicht zu beanstanden und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen.
Die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beschlägt diesen Zeitraum nicht. Es fällt daher ausser Betracht, dass die vorzunehmenden Ab klärungen diesen befristeten Rentenanspruch in Frage stellen werden. Unter diese n Umständen kann davon Umgang genommen werden, dem Beschwerde führer vorgängig zur Entscheidfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rückweisung der Sache einzuräumen (vgl. dazu BGE 137 V 314). 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1974 geborene X.___ war zuletzt von 1. Mai 2010 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 2 2. März 2016 (Urk. 2) damit, dass bei einer ausschliesslich unfallbedingten Gesundheitsproblematik die Unfall- und Invalidenversicherung die Leistungszusprache koordinieren würden. Ein anderer Einkommensvergleich könne sich dennoch ergeben, nachdem sie diesen anhand der LSE berechne und nicht auf die DAP abstellen könne (S. 6 und S. 8). Dem Beschwerdeführer sei zunächst weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ge wesen. Seit dem 1 9. Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand jedoch er heblich verbessert. Seither sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig und es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Er habe folglich Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente. Ein Leidensabzug von 25 % könne nicht nachvollzogen werden (S. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk.
7) ergänzte sie, eine psychische Beeinträchtigung sei aus den Akten nicht ersichtlich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Unfallversicherer habe einen Invaliditätsgrad von 24 % berechnet und aus drücklich festgehalten, dass die in den medizinischen Akten dokumentierten psychischen Krankheiten nicht in Zusam menhang mit dem Unfall ständen und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt seien. Obwohl die Beschwerdegegnerin unfallkausale und nicht unfallkausale Beeinträchtigun gen der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen habe, errechne sie einen Invalidi tätsgrad von lediglich 19 % . Dies könne nicht korrekt sein (S. 4). Ein Leidensab zug von 25 % erscheine gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin be hauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ungenügend dokumentiert. Die notwendigen Abklärungen seien vom Gericht anzuordnen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 4 f.). 3. 3. 1
Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 8/32/15-19) fest, subjektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwerdefrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charak ters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein re lativ flüssiger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezeichen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausgeschlossen werden . Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Ar beitsunfähigkeit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.). 3. 2
Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. A.___ von der B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 8 / 32/8 f.) fest, dem Be schwerdeführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckstelle calcaneär lateral. Zusätzlich komme es zu ei nem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Sta bilisierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrgenommen werden (S. 1). 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/ 42/3-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Calcaneusfraktur links bei Unfall vom 1 8. Oktober 2011 (Operation am 2. November 2011) - Posttraumatische Subtalar -Arthrose links mit - Status nach subtalarer
Arthrodese am 1 6. August 2013 - l aterale m
Impingement durch Interponat links mit Status nach Arthrosko pie linkes oberes Sprunggelenk
Dazu führte er aus, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen, weshalb mit der Suva koordiniert werden könne. Aus medizinisch-theoretischer Sicht be stehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken so wie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Ho cken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Als ange passte Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. Tätigkeiten in gehenden und stehenden Positionen sollten nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt auch nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel der Arbeitszeit überschreiten. Der Beschwerdeführer sei seit 1 8. Oktober 2011 bis auf weiteres in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1 9. Januar 2015 sei er in einer angepasst en Tätigkeit voll arbeitsfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin koordinierte das Verfahren mit demjenigen der Unfall versicherung . Sie ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___
vom 1 7. März 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jegli cher Tätigkeit von 1 8. Oktober 2011 bis 1 8. Januar 2015 und ab diesem Zeit punkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dr. C.___ stützte sich dabei auf den Kreisarztbericht vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 8/32/5 f.). Dieser wiederum gin g aufgrund des Berichts von Dr. A.___
von der B.___
vom 14. Januar 2015 (E. 3.2), gemäss welchem es dank der Anpassung eines Innenschuhs mit Stabilisierung des Rückfusses bei Belastung zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit aus.
Am 1. Juni 2015 berichtete Dr. A.___ jedoch (Urk. 11/1), der Beschwerde führer komme mit dem Innenschuh zunehmend nicht mehr zurecht. Er stellte die Indikation für einen weiteren operativen Eingriff. Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt dazu fest, nach der Operation müsse mit einem Heilverlauf von vier bis sechs Monaten, bei protrahiertem ossärem
Durchbau auch länger, gerechnet werden (Urk. 11/2). Die Operation wurde daraufhin statt wie ursprün glich vor gesehen im August 2015 erst am 2 5. Februar 2016 durchgeführt (Urk. 11/1 und Urk. 11/3). Die Suva richtete dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückfalls Taggelder aus und schloss den Fall per 1. November 2016 (erneut) ab (vgl. Urk. 11/11).
Die Beschwerdegegnerin erliess am
22. März 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2), ohne dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 1 9. Januar 2015 und dem Verfügungszeitpunkt weiter abgeklärt oder die Sache nach dem 1 7. März 2015 erneut einem RAD-Arzt vorgelegt hätte. Nachdem Kreisarzt Dr. Z.___ von einer mindestens vier bis sechsmonatigen Heilungs phase nach der Operation am 2 5. Februar 2016 aus gegangen war, hätte sie je doch prüfen müssen, ob es nicht zu einer zumindest vorübergehenden Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist . Der entscheidrelevante
medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergänzende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
22. März 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachver halts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 4.2
Unbestritten und aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage ausgewie sen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis im Januar 2015 in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig ar beitsunfähig war (E. 4.1). Die befristet zugesprochene Rente ist daher nicht zu beanstanden und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen.
Die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beschlägt diesen Zeitraum nicht. Es fällt daher ausser Betracht, dass die vorzunehmenden Ab klärungen diesen befristeten Rentenanspruch in Frage stellen werden. Unter diese n Umständen kann davon Umgang genommen werden, dem Beschwerde führer vorgängig zur Entscheidfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rückweisung der Sache einzuräumen (vgl. dazu BGE 137 V 314). 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt:
E. 3 1. Juli 2012
(letzter effektiver Arbeitstag 1 8. Oktober 2011) als Isoleur bei der Y.___ angestellt . Am 1 6. April 2012 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 und Urk. 8/11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Unfallakten der Suva bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 44 und Urk. 8/ 45 beziehungsweise Urk. 8/48) sprach sie dem Ver sicher ten mit Verfügung vom 22. März 2 016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (U rk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it undatierter Eingabe (Poststempel vom 27. April 2016) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2) . Am 6. Juni 2016 (Urk.
E. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 10 ). Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 6. Juni 2016) zog der Be schwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurück (Urk. 9).
Von Amtes wegen nahm das Gericht verschiedene Unterlagen aus dem Prozess UV.2017.00136 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva als Urk. 11/1-11 zu den Akten. 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 2 7. April 2017 eine Invalidenrente von 24 % zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. UV.201 7 .00 136). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- März 2016 insoweit aufgehoben wird, als der Rentenanspruch für die Zeit ab
- Mai 2015 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur ückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 /1-11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 1 /1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00486
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1974 geborene X.___ war zuletzt von 1. Mai 2010 bis 3 1. Juli 2012
(letzter effektiver Arbeitstag 1 8. Oktober 2011) als Isoleur bei der Y.___ angestellt . Am 1 6. April 2012 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 und Urk. 8/11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Unfallakten der Suva bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 44 und Urk. 8/ 45 beziehungsweise Urk. 8/48) sprach sie dem Ver sicher ten mit Verfügung vom 22. März 2 016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (U rk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it undatierter Eingabe (Poststempel vom 27. April 2016) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2) . Am 6. Juni 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 6. Juni 2016) zog der Be schwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurück (Urk. 9).
Von Amtes wegen nahm das Gericht verschiedene Unterlagen aus dem Prozess UV.2017.00136 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva als Urk. 11/1-11 zu den Akten. 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 2 7. April 2017 eine Invalidenrente von 24 % zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. UV.201 7 .00 136). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 2 2. März 2016 (Urk. 2) damit, dass bei einer ausschliesslich unfallbedingten Gesundheitsproblematik die Unfall- und Invalidenversicherung die Leistungszusprache koordinieren würden. Ein anderer Einkommensvergleich könne sich dennoch ergeben, nachdem sie diesen anhand der LSE berechne und nicht auf die DAP abstellen könne (S. 6 und S. 8). Dem Beschwerdeführer sei zunächst weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ge wesen. Seit dem 1 9. Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand jedoch er heblich verbessert. Seither sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig und es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Er habe folglich Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente. Ein Leidensabzug von 25 % könne nicht nachvollzogen werden (S. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk.
7) ergänzte sie, eine psychische Beeinträchtigung sei aus den Akten nicht ersichtlich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Unfallversicherer habe einen Invaliditätsgrad von 24 % berechnet und aus drücklich festgehalten, dass die in den medizinischen Akten dokumentierten psychischen Krankheiten nicht in Zusam menhang mit dem Unfall ständen und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt seien. Obwohl die Beschwerdegegnerin unfallkausale und nicht unfallkausale Beeinträchtigun gen der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen habe, errechne sie einen Invalidi tätsgrad von lediglich 19 % . Dies könne nicht korrekt sein (S. 4). Ein Leidensab zug von 25 % erscheine gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin be hauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ungenügend dokumentiert. Die notwendigen Abklärungen seien vom Gericht anzuordnen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 4 f.). 3. 3. 1
Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 8/32/15-19) fest, subjektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwerdefrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charak ters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein re lativ flüssiger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezeichen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausgeschlossen werden . Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Ar beitsunfähigkeit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.). 3. 2
Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. A.___ von der B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 8 / 32/8 f.) fest, dem Be schwerdeführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckstelle calcaneär lateral. Zusätzlich komme es zu ei nem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Sta bilisierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrgenommen werden (S. 1). 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/ 42/3-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Calcaneusfraktur links bei Unfall vom 1 8. Oktober 2011 (Operation am 2. November 2011) - Posttraumatische Subtalar -Arthrose links mit - Status nach subtalarer
Arthrodese am 1 6. August 2013 - l aterale m
Impingement durch Interponat links mit Status nach Arthrosko pie linkes oberes Sprunggelenk
Dazu führte er aus, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen, weshalb mit der Suva koordiniert werden könne. Aus medizinisch-theoretischer Sicht be stehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken so wie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Ho cken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Als ange passte Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. Tätigkeiten in gehenden und stehenden Positionen sollten nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt auch nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel der Arbeitszeit überschreiten. Der Beschwerdeführer sei seit 1 8. Oktober 2011 bis auf weiteres in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1 9. Januar 2015 sei er in einer angepasst en Tätigkeit voll arbeitsfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin koordinierte das Verfahren mit demjenigen der Unfall versicherung . Sie ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___
vom 1 7. März 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jegli cher Tätigkeit von 1 8. Oktober 2011 bis 1 8. Januar 2015 und ab diesem Zeit punkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dr. C.___ stützte sich dabei auf den Kreisarztbericht vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 8/32/5 f.). Dieser wiederum gin g aufgrund des Berichts von Dr. A.___
von der B.___
vom 14. Januar 2015 (E. 3.2), gemäss welchem es dank der Anpassung eines Innenschuhs mit Stabilisierung des Rückfusses bei Belastung zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit aus.
Am 1. Juni 2015 berichtete Dr. A.___ jedoch (Urk. 11/1), der Beschwerde führer komme mit dem Innenschuh zunehmend nicht mehr zurecht. Er stellte die Indikation für einen weiteren operativen Eingriff. Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt dazu fest, nach der Operation müsse mit einem Heilverlauf von vier bis sechs Monaten, bei protrahiertem ossärem
Durchbau auch länger, gerechnet werden (Urk. 11/2). Die Operation wurde daraufhin statt wie ursprün glich vor gesehen im August 2015 erst am 2 5. Februar 2016 durchgeführt (Urk. 11/1 und Urk. 11/3). Die Suva richtete dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückfalls Taggelder aus und schloss den Fall per 1. November 2016 (erneut) ab (vgl. Urk. 11/11).
Die Beschwerdegegnerin erliess am
22. März 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2), ohne dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 1 9. Januar 2015 und dem Verfügungszeitpunkt weiter abgeklärt oder die Sache nach dem 1 7. März 2015 erneut einem RAD-Arzt vorgelegt hätte. Nachdem Kreisarzt Dr. Z.___ von einer mindestens vier bis sechsmonatigen Heilungs phase nach der Operation am 2 5. Februar 2016 aus gegangen war, hätte sie je doch prüfen müssen, ob es nicht zu einer zumindest vorübergehenden Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist . Der entscheidrelevante
medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergänzende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
22. März 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachver halts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 4.2
Unbestritten und aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage ausgewie sen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis im Januar 2015 in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig ar beitsunfähig war (E. 4.1). Die befristet zugesprochene Rente ist daher nicht zu beanstanden und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen.
Die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beschlägt diesen Zeitraum nicht. Es fällt daher ausser Betracht, dass die vorzunehmenden Ab klärungen diesen befristeten Rentenanspruch in Frage stellen werden. Unter diese n Umständen kann davon Umgang genommen werden, dem Beschwerde führer vorgängig zur Entscheidfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rückweisung der Sache einzuräumen (vgl. dazu BGE 137 V 314). 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2016
insoweit aufgehoben wird, als der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Mai 2015 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur ückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 /1-11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 1 /1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher