Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 61 , war vom 2. Mai 2003 bis 31. Oktober 2015 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8 /1 )
und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schaden meldung vom
18. Januar 20 16 teilte die Y.___ AG der Suva mit, der Versicherte sei wegen Verdachts auf eine Berufskrankheit (Rückfall Ereignis 25. Februar 2015) seit dem 1
0. August 20 15 arbeitsunfähig (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und 10 ).
Mit Verfügung vom
27. Mai 20 16 lehnte die Suva Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit ab ( Urk. 8 / 57 ). Ihre am 6. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) zog die Kolping Krankenkasse AG am 24. August 2016 wieder zurück (Urk. 8/65). Am 23. Juni 2016 (Urk. 8/59) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ebenfalls Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 abwies (Urk. 8/70 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
3. Januar 2017 ( Urk.
2) erhob d er
Ver sicherte am
24. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund seiner Berufskrankheit zu erbringen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen sachverhaltlicher und medizinischer (pneumologischer) Natur
durchzuführen und hernach neu über die Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom
31. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). D er Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädi genden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Recht sprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chen spektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Be handlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 1.3
Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Aus kunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medi zinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.
2) damit, dass gestützt auf die schlüssige und widerspruchsfreie Einschätzung von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG hinsichtlich der Atemwegserkrankung nicht erfüllt seien. Der Sachverhalt sei - sowohl in tatsächlicher als auch in medi z inischer Hinsicht - genügend ab geklärt. Eine Berufserkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG liege nicht vor. Die Atemwegsb eschwerden hätten offenbar bereits im Jahr 2013 eingesetzt, den Beschwerdeführer aber nicht bei der Arbeit beeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend mache, diese seien erstmals im November/Dezember 2014 aufgetreten, sei auf die Recht sprechung zu den Aussagen der ersten Stunde zu verweisen ( Urk. 7 S. 4). Aus den vorliegenden Akten lasse sich nicht ableiten, dass mindestens 50 % im Ursa chenspektrum der Erkrankung beruflich bedingt wären. Auch die Voraus setzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG seien nicht erfüllt, da nicht davon auszugehen sei, dass in der Berufsgruppe von Fassadenbauern im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung eine viermal grössere Häufigkeit von solchen Atem wegsbeschwerden auftrete (S. 6) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), d ie Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abklä rung des ent scheidrelevanten Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen. In sbesondere habe sie es un terlassen, nebst den medizinischen Berichten auch die Verhältnisse vor Ort nach Massgabe der für die heutigen Beschwerden ursächlichen Arbeitsorte, Ar beitszeiten (Dauer der Expositi on) und schliesslich der unter die Liste der Berufskrankhe iten fallenden Diagnosen hinreich end abzuklären (S. 5 Mitte).
Er gehe davon aus, dass - bei vorher fehlenden Anzei chen - das anhaltende schwergradige eo sinophile Asthma bronchiale über die Jahreswende 2014/ 2015 bei entsprechenden Isolati onsarbeiten entstanden sei. Es liege daher entweder ein Fall von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG vor, wobei mit der festgestellten Listenkrankheit gemäss Ziff. 2 b im Anhang 1 zur UVV Erkran kun gen der Atmungsorgane bei Arbeiten in Stäuben von Schimmelpilzen so wohl direkt wie auch als Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit (pulmonaler oder anderer Art) hierfür massgeblich seien (S. 7 unten) . 2.3
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beschwerden des Beschwerdeführers als Berufskrankheit erfüllt sind. 3. 3.1
Die Ärzte des A.___, Klinik für Pneumologie, nannten im Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/25) als Diagnosen eine chronic obst ructive pulnomal disease (COPD), E.___ Stadium 2, Risikogruppe C, bei sistiertem Nikotinabusus, eine arterielle Hypertonie sowie einen Diabteses mellitus Typ 2.
Dazu führten die Ärzte aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt zur weiteren Abklärung einer Dyspnoe erfolgt. Im Vordergrund stünden eine Anstreng ungs dyspnoe, mMRC I und bronchitische Beschwerden. Im letzten Jahr sei es zu zwei Atemwegsinfektionen gekommen, welche mit einer antibiotischen Therapie behandelt worden seien. In der Lungenauskultation finde sich bei forcierter Exspi ration ein Giemen. Die periphere Sauerstoffsättigung liege bei 95 %. Lungen funktionell zeige sich eine mittelschwere fixierte obstruktive Venti la tions störung. Konventionell-radiologisch bestehe ein Normalbefund. Es bestehe eine COPD Stadium E.___ 2 bei einer Risikogruppe C, was die leichte Anstren gungsdyspnoe erklären könne (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt, Spital C.___, nannte im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/13) als Diagnosen einen Verdacht auf allergische bronchopul monale Aspergillose (ABPA), einen Status nach Nikotinabusus, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis und einen drei Millimeter weichteildichten Nodulus in der Lingula (S. 1). Dazu führte er aus, bei Anfang März gestellter Verdachtsdiagnose auf eine allergisch broncho-pulmonale Aspergillose sei der bisherige Verlauf unter Behandlung mit syste mischen Steroiden äusserst erfreulich. Die Spirometrie habe sich normalisiert. Somit könne die Ende Januar aufgestellte Verdachtsdiagnose einer COPD E.___ II verlassen werden. Da zwischenzeitlich nun auch die spezifische Aspergillen-Serologie aus dem Schweizerischen Institut für Allergieforschung aus Davos eingetroffen sei und diese die Verdachtsdiagnose für eine allergische bron cho pulmonale Aspergillose ebenfalls unterstütze, werde die Steroid-Reduktion nun entsprechend vorsichtig durchgeführt. Auf eine zusätzliche Behandlung mit Fungistatika (Itraconazol) werde bei dieser Erstmanifestation und bei bisher günstigem Verlauf vorderhand verzichtet (S. 2). 3.3
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk . 8/2) zuhanden der Suva aus, anfänglich habe sich der Verlauf unter dem Einsatz von systemischen Steroiden befriedigend gestaltet und der Beschwerde führer habe auch seine Arbeit als Isolateur im Fassadenbau wiederaufnehmen können. Seit dem Sommer sei der Beschwerdeführer nun jedoch wieder wegen asthmatischen Beschwerden und wiederholt dokumentierter Bronchialobstruk tion von variabel schwerem bis leichtem Grad anhaltend arbeitsunfähig. Dies trotz ausgebauter Inhalationstherapie, Behandlung mit systemischen Steroiden und antimykotischer Behandlung mit Itraconazol seit Ende September 2015. Aufgrund des weiterhin unbefriedigenden klinischen Verlaufs sei nun zusätzlich die Behandlung mit den Anti-IgE-Antikörper Omalizumab begonnen worden (S. 1).
Aufgrund der Spätmanifestation eines Asthma bronchiale mit dokumentierter Sensibilisierung beziehungsweise Allergisierung auf Aspergillus fumigatus und der Befundkonstellation einer allergisch bronchopulmonalen Aspergillose, möchte er den Beschwerdeführer mit der Frage zuweisen, ob hier Komponenten für ein Arbeitsplatz-assoziiertes Asthma bronchiale vorliegen würden (S. 2 oben). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zürcher Reha-Zentrum F.___ , berichteten am 10. März 2016 (Urk. 8/42 ) über die Hospitalisation vom 8. bis 21. Februar 2016 und nannten als Dia gno sen ein schweres Asthma bronchiale mit Verdacht auf allergische bronchopul monale Aspergillose (ABPA), einen Status nach Nikotinabusus bei chronischer Bronchitis und Status nach Exazerbation, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis, eine Lymphozytose unklarer Ätiologie sowie einen Herpes simplex labial nach Beginn mit Omalizum (S. 1). Die Ärzte führten dazu aus, bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer kardio pulmonal kompensiert präsentiert. Als belastend beschreibe er eine Anstren gungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) II-III sowie persistierenden, vor allem morgendlichen Husten mit weisslichem Auswurf. Lungenfunktionell habe sich lediglich eine leichte Restriktion ohne Hinweise für eine obstruktive Ventilationsstörung gezeigt. Bei dem weiterhin symptomatischen Beschwerde führer sei die bisherige inhalative Therapie mit Symbicort auf dreimal täglich gesteigert worden. Gemäss ATS-Guidelines bestehe beim Beschwerdeführer ein Impairment Klasse III. Somit sei er für schwere bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich wären nur sitzende Tätigkeiten mit weniger Botengängen zu 100 % möglich. Allerdings dürfe der Beschwerdeführer keinem Dampf, Staub, Rauch oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sein. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Beruf als Isolateur im Fassadenbau bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Laborchemisch auffällig sei eine persistierende Eosinophilie trotz Steroid-Einnahme gewesen, welche auch unter objektiv beobachtbarer Einnahme der Medikation bestehen geblieben sei. Die Ätiologie bleibe unklar beziehungsweise müsse am ehesten im Rahmen des Asthmas bronchiale und der ABPA gesehen werden (S. 2). 3.5
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeits medizin, Suva, führte nach fachärztlicher Besprechung im Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/50) aus, arbeitsmedizinisch sei zu beurteilen, ob die Atembeschwerden gemäss Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG überwiegend oder stark überwiegend durch die beruflichen Expositionen während der Tätigkeit als Fassadenisolateur verursacht oder erheblich verschlechtert worden seien.
Aus den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in den vorliegenden Arztberichten, bei den Aussendienstabklärungen und den Angaben des Be schwer deführers im jetzigen Gespräch würden sich bis zur Hospitalisation im Februar 2015 keine Hinweise auf ein manifestes Asthma bronchiale ergeben. Es sei über morgendlichen Auswurf und gelegentliche Atembeschwerden in der kalten Jahreszeit und im Zusammenhang mit Erkältungskrankheiten berichtet worden. Dies sei als Manifestation einer vorbestehenden chronischen Bronchitis nach Nikotinabusus mit infektbedingten Exazerbationen anzusehen. Eine erwäh nenswerte arbeitsassoziierte Beschwerdesymptomatik habe auch bei den ver schiedenen Tätigkeiten mit zeitweiligen inhalativen Expositionen zu Stäuben nicht bestanden. Insbesondere sei auch nicht über Beschwerden beim Anrühren des Zementmörtels, der im trockenen Zustand ein gewisses, die Atemwege reizendes Potential besitze, berichtet worden. Eine Atemschutzmaske sei vom Beschwerdeführer nicht getragen worden. Von einem überwiegend durch irri tative, inhalative Reize am Arbeitsplatz verursachtes Asthma bronchiale sei somit nicht auszugehen.
Bei den pneumologischen Verlaufskontrollen ab März 2015 und insbesondere am 15. Juli 2015 habe sich nach adäquat durchgeführter systemischer und inha lativer Therapie eine Besserung der Beschwerdesymptomatik mit normalen Lungenfunktionswerten gezeigt. Der Versicherte sei demgemäss bei der Arbeit als Fassadenisolateur beschwerdefrei gewesen. Dieser Verlauf spreche auch gegen ein durch Sensibilisierung auf einen Arbeitsstoff verursachtes allergisches Asthma bronchiale. Eine erhebliche klinische Verschlechterung der Atembe schwerden sei erst in den Sommerferien wiederum im Rahmen eines Infektes auf getreten.
Aufgrund der Befundkonstellation einer mittelschweren obstruktiven Ventila tions störung, von radiologisch nachgewiesenen geringgradig ausgeprägten Bron chiektasen und Milchglasopazitäten sowie einer Eosinophilie von 33 % in der bronchoalveolären Lavage, einer Bluteosinophilie sowie einem erhöhten Ge samt-IgE-Antikörpertiter und dem Nachweis von spezi ? schen IgE - Antik ö r per titern gegen Aspergillus fumigatus-Allergenen sei die Diagnose einer aller gischen bronchopulmonalen Aspergillose gestellt worden. Aspergillus fumigatus sei ein ubiquitär vorkommender Keim. Während vom Krankheitsbild einer exogen allergischen Alveolitis bedingt durch Aspergillus fumigatus das Vorkommen im beruflichen Umfeld - allerdings insbesondere bei Umgang mit feuchtem organischem Material in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau - bekannt sei, trete eine allergische bronchopulmonale Aspergillose in der Regel in der Allgemeinbevölkerung bei vorgeschädigten Atemwegen und/oder verrin g erter Immunkompetenz auf. Ein gehäuftes Auftreten von allergischer bron chopulmonaler Aspergillose im beruflichen Umfeld und insbesondere bei Fassa denisolationsarbeiten werde in der Literatur nicht beschrieben. Ein kau saler Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten am alten Bauernhaus im Herbst 2014 sei zudem aufgrund der langen Latenzzeit unwahrscheinlich (S. 5).
Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die rechtlichen Bedingungen für die Anerkennung des Asthma bronchiale und/oder der allergischen bronchopulmonalen Aspergillose als Berufskrankheit nicht erfüllt seien (S. 6 oben). 3.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, Lungenzentrum H.___ , nannte im Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/59/4-7) als Diagnosen ein schweres Asthma bronchiale, einen Herpes simplex labial nach Beginn Omalizumab, eine chronische H. pylori Gastritis, einen Vitamin-D-Mangel, einen Status nach Nikotinabusus, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis, einen drei Millimeter weichteildichten Modulus in der Lincjula sowie eine Lympho zytose unklarer Ätiologie. Dazu führte er unter anderem aus,
o b das Asthma tatsachlich allergisch getriggert, respektive im Sinne einer allergisch broncho pul monalen Aspergillose zu erklären sei , müsse im Moment offengelassen werden. Offensichtliche Hinweise für eine zu Grunde liegende Allergie für die üblichen in diesen Breitengraden auftretende n häuslichen und Umgebung-Allergene würden nicht vor liegen,
b ei unauffälligen Pricktest erschein e dies auch ä usserst unwahrscheinlich. Bezüglich ABPA seien die normalen Kriterien nur teilweise erfüllt (positives aspergillisches IgE, grenzwertig erhöht), Präzipi tine und Pricktest für Aspergillus seien negativ. Computertomographisch bestün den keine relevanten (zentralen) Bronchiektasen, keine offensichtlich zu Grunde liegende vorbestehende Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale, zystische Fib rose), kein Mucus Plugging (Fingerglose ect.). Anderweitige mögliche Ursa chen / Differenzialdiagnostik für ein eosinophiles Asthma seien breit gesucht
worden (eosinophile Granulomatose mit Polyangiitis, Parasitenerkrankung). Hin weise für ein medikamentös toxisch induziertes eonosin o philes Geschehen würden nicht bestehen. Anhand des Schweregrades der peripheren Eosin o philie sei ein hypereosinophiles Syndrom formal nicht vorhanden. Erfreulicher w eise sei zu berichten, dass unter der initialen Therapie mit höher dosiert em Kortison, zweimalig eine vollständig normale Lungenfunktion (Ende März 2015, sowie Juli 2015) gemessen worden sei . Eine COPD bei Status nach Nikotinkonsum bis 2016 sei somit sicher ausgeschlossen und am V orliegen eines Asthmas bron chiale besteh e damit auch kein Zweifel. Aus s einer Sicht sei die ungenügende Krankheitskontrolle des Asthmas in erster Linie auf die zwischendurch von Patientenseite ungenü gende Therapiekonsequenz (selb ständiges Absetzen von Prednison und Symbicort im Verlauf, nicht wie vorgeschlagen vorgenommene Dosiserhöhung von 5 auf 10 mg) zurückzuführen. Immerhin habe sich offenbar seit Beginn der Xolair-Therapie eine Stabilisierung gezeigt. In Anbetracht der zwischenzeitlich normalen Lungenfunktion sollte eigentlich unter konsequenter Therapie ( möglicherweise eine Frage der Kortiso nd osierung) eine Symptom nor ma lisierung und normale Lungenfunktion erzielbar sein (S. 3). 3.7
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) führte in ihrer ergänzenden medizinischen Beurtei lung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/69) aus, i n Ergänzung zu r medizinischen Beurteilung vom 2
1. April 2016 werde um Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens einer Berufskrankheit und insbesondere der Frage, o b es einen berufsbedingten Kau salzusammenhang zwischen dem Asthma bronchiale und den Renovationsarbeiten im Herbst 2014 gebe , gebeten . Neu vorliegend seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. G.___ über eine pneumologische Zweitbeurteilung. Dr. G.___ bestätige die zuvor gestellte Diag nose eines schweren eosinophilen Asthma bronchiale. Differenzialdiagnostisch seien als Ursache ein nicht-allergisches (intrinsisches) Asthma bronchiale, ein allergisches Asthma bronchiale oder eine allergische bronchopulmonale Asper gillose in Betracht zu ziehen. Trotz der umfassenden pneumologischen und allergologischen Abklärungen müssten diese differenzialdiagnostischen Erwä-gungen noch offengelassen werden. Für eine Allergie auf aerogen übertragene Allergene würden sich allerdings weder anamnestisch noch in den Allergietests Hinweise ergeben. Bei nur teilweise erfüllten Diagnosekriterien bezüglich aller gische bronchopulmonale Aspergillose werde diese Diagnose als möglich beur teilt (S. 1).
Der Beschwerdeführer
werde seit Frühjahr 2015 von Dr. B.___ engmaschig pneumologisch betreut, sei von Dr. D.___ im Rahmen der stationären pulmo na len Rehabilitation begleitet worden und es sei eine Konsultation zur „Zweit meinung“ bei Dr. G.___ erfolgt . Damit würden umfassende Untersuchungser gebnisse
und sich weitgehend deckende Berichte von drei äusserst erfahrenen und versierten Pneumologen vor liegen, die sich einzig in der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer allergischen bronchopulmonalen Asper gillose etwas unterscheiden würden. Von einer Begutachtung durch einen weiteren, vierten Pneumologen sei momentan kein zusätzlicher diagnostischer Erkenntnisgewinn zu erwarten (S. 2 oben).
In der vom Beschwerdeführer beigefügten Publikation aus dem Spital I.___
werde der Fall einer chronisch eosinophilen Pneumonie beschrieben, auch als exogen-allergische Alveolitis bezeichnet. Diese Diagnose sei
beim
Beschwerde führer nicht gestellt worden und sei auch anhand der klinischen Symptomatik, des Verlaufs und der erhobenen Befunde differentialdiagnostisch nicht in Er wägung zu ziehen. Es handle sich um eine Erkrankung des Lungeninter stitiums und nicht um die beim Beschwerdeführer zur Diskussion stehende allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABPA), die primär die Atemwege betreffe . Von der ABPA — verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umge bung vorkommende Schimmelpilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgesch ä digten Atemwegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (S. 2 Mitte) .
Auch wenn die Diagnose einer ABPA beim Beschwerdeführer nicht mit Sicher heit gestellt werden könne und eine berufliche Verursachung dieser Erkrankung nicht bekannt sei, sei sie noch einmal der im Gespr ä ch am 21. April 2016 ange gebenen, möglichen inhalativen Schimmelpilzexposition nachgegangen. Es werde vermutet, dass bei den im Herbst 2014 vom Beschwerdeführer ausgeführten Fassadenarbeiten an einem alten Bauernhaus durch zeitgleich dort am Dach stuhl arbeitende Zimmerleute eine Schimmelpilzbelastung im entstehenden Staub verursacht worden sei. In einem Telefonat am 19. Oktober 2016 könne sich der Arbeitgeber nicht an einen Auftrag an einem alten Bauernhaus in den Jahren 2014/2015 erinnern. Der Beschwerdeführer sei überwiegend für Fassadeniso lationen an Neubauten und zweimal an älteren Mehrfamilienhäusern im Stadt gebiet Zürich eingesetzt worden. Diese Aussagen würden durch die zur Verfügung gestellten Einsatzpläne belegt. Offensichtlich sei es trotz Beizug eines Dolmetschers zu einem Verständigungsproblem gekommen. Dachgeschosse von Altbauten würden in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden. In diesem Milieu würden sich Schimmelpilze nicht ansiedeln. Eine erhöhte Schimmelpilz-Exposition durch Staub bei diesen Dachstuhlarbeiten könne weitgehend ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend lasse sich folgende arbeitsmedizinische Stellungnahme abge ben: In Anbetracht der Tatsache, dass bis zum Winter 2014/2015 keine arbeits assoziierten Atembeschwerden aufgetreten seien, die Atembeschwerden eine Assoziation mit Infekten und einer ungenügenden Compliance bei der Medika menteneinnahme gezeigt hätten, die erhebliche und zu einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung der Atembeschwerden in den Ferien aufgetreten sei, kein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer erheb lichen beruflichen Exposition und dem ersten Auftreten des Asthma bronchiale bestanden habe, auch im weiteren Verlauf keine eindeutige Arbeitsassoziation der Atembeschwerden bestanden habe, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Tätigkeit ohne wesentliche arbeitsassoziierte Beschwerden habe ausführen können, keine berufsspezifische Sensibilisierung habe nachgewiesen werden können und die epidemiologische Datenlage kein gehäuftes Auftreten von Asthma bronchiale bei Fassadenisolateuren ausweise, lasse sich eine überwie gend oder stark überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Asper gillose nicht mit Wahrscheinlichkeit belegen (S. 2 unten f.). 4. 4.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ zu Recht.
Letztere legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie die von ihr zusätzlich eingeholten Einsatzpläne des Arbeitgebers sorgfältig, aus führlich und nachvollziehbar dar und vermögen deshalb zu überzeugen. Auf ihre den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4-5) genügenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) kann damit abgestellt werden.
Dr. Z.___ setzte sich in ihrer Beurteilung mit den Akten und den medizinischen Zusammenhängen zwischen Renovations- beziehungsweise Fassadenarbeiten und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden auseinander (vgl. vor stehend E. 3.5) und kam zum Schluss, dass die Bedingungen für die Aner kennung der Atemwegsbeschwerden als überwiegend oder stark überwiegend berufsbedingt nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 8/49). Hinsichtlich der Diagnose ABPA, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keinem der vorlie genden fachärztlichen Berichte mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte, führte Dr. Z.___ aus, selbst wenn die Diagnose eines ABPA zutreffen würde, wäre eine berufsbedingte Verursachung in Anbetracht der medizinischen Litera tur zu dieser Thematik nicht wahrscheinlich. Von der ABPA - verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umgebung vorkommende Schimmel pilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgeschädigten Atem wegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7). Hinsichtlich der vorgebrachten Schimmelpilzexposition im Herbst/Winter 2014 führte Dr. Z.___ - nach Rückfrage betreffend Einsatzplan beim Arbeitgeber - schliesslich plausibel aus, dass Dachgeschosse von Altbauten in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden und sich in diesem Milieu Schimmelpilze nicht ansiedeln würden. Eine erhöhte Schimmelexposition bei den Arbeiten des Beschwerdeführers könne daher weitgehend ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Ergebnis, dass sich eine überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Aspergillose nicht mit Wahrschein lichkeit belegen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2
Dem stehen keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen gegenüber. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2-3), Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche den Schluss auf ein mindestens zu 50 % berufs bedingt verursachtes Leiden erlauben würden. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. J.___ (Urk. 3/7) lassen sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.
Was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebracht wurde, sind Überle gungen, die sich aus medizinischer Laiensicht anstellen lassen, denen jedoch die fachliche Überzeugungskraft einer ärztlichen Beurteilung abgeht. Ins Leere stösst sodann die Kritik, dass sie Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin holte nach eingegangener Schadenmeldung gezielt medizinische Unterlagen ein, tätigte umfassende Abklärungen zum Sachverhalt, holte Angaben zu am Arbeitsplatz vorhandenen Stoffen und schliesslich eine arbeitsmedizinische Beurteilung bei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) ein. Dr. Z.___ tätigte - insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Schimmelpilzexposition (vgl. vorsteh end E. 3.7) - ihrerseits weitere Abklärungen und holte beim Arbeitgeber weitere Informationen und Einsatzpläne ein (vgl. Urk. 8/67-68). Dass es sich beim frag lichen Renovationsobjekt im Herbst/Winter 2014 um ein älteres Mehrfamilien haus und nicht um ein Bauernhaus handelte, wurde von Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigt, ebenso die vom Arbeitgeber hierzu angegebenen Arbeitseinsätze (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass sich die Beurteilung von Dr. Z.___ auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt stützt, ergibt sich nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. 4.3
Zusammenfassend ist die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Ebenso liegen keine Angaben vor, welche die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. Z.___ in Frage stellen würden. Nachdem der Bericht von Dr. Z.___ somit vollumfänglich überzeugt, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ ist demnach davon auszu gehen, dass ein qualifizierter Kausalzusammenhang im Sinne einer ausschliess lichen oder vorwiegenden (mindestens 50 % ) beruflichen Verursachung zu verneinen ist. Damit fällt auch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ausser Betracht, da die geltend gemachten Beschwerden unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75 % durch die beruf liche Tätigkeit verursacht worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2-3) . 4.4
Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten der Sachver halt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwer den nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätig keit verursacht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Unter suchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. auch Urk. 8/69 S. 1 unten).
Insgesamt ist somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisolateur und den bestehenden gesundheitlichen B eeinträchtigungen zu verneinen. D er angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
3. Januar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 61 , war vom 2. Mai 2003 bis 31. Oktober 2015 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8 /1 )
und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schaden meldung vom
18. Januar 20 16 teilte die Y.___ AG der Suva mit, der Versicherte sei wegen Verdachts auf eine Berufskrankheit (Rückfall Ereignis 25. Februar 2015) seit dem 1
0. August 20 15 arbeitsunfähig (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). D er Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädi genden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Recht sprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chen spektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Be handlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
E. 1.3 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Aus kunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medi zinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.
2) damit, dass gestützt auf die schlüssige und widerspruchsfreie Einschätzung von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG hinsichtlich der Atemwegserkrankung nicht erfüllt seien. Der Sachverhalt sei - sowohl in tatsächlicher als auch in medi z inischer Hinsicht - genügend ab geklärt. Eine Berufserkrankung im Sinne von Art.
E. 6 und 10 ).
Mit Verfügung vom
27. Mai 20 16 lehnte die Suva Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit ab ( Urk. 8 / 57 ). Ihre am 6. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) zog die Kolping Krankenkasse AG am 24. August 2016 wieder zurück (Urk. 8/65). Am 23. Juni 2016 (Urk. 8/59) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ebenfalls Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 abwies (Urk. 8/70 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
3. Januar 2017 ( Urk.
2) erhob d er
Ver sicherte am
24. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund seiner Berufskrankheit zu erbringen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen sachverhaltlicher und medizinischer (pneumologischer) Natur
durchzuführen und hernach neu über die Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom
31. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 UVG gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ zu Recht.
Letztere legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie die von ihr zusätzlich eingeholten Einsatzpläne des Arbeitgebers sorgfältig, aus führlich und nachvollziehbar dar und vermögen deshalb zu überzeugen. Auf ihre den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4-5) genügenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) kann damit abgestellt werden.
Dr. Z.___ setzte sich in ihrer Beurteilung mit den Akten und den medizinischen Zusammenhängen zwischen Renovations- beziehungsweise Fassadenarbeiten und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden auseinander (vgl. vor stehend E. 3.5) und kam zum Schluss, dass die Bedingungen für die Aner kennung der Atemwegsbeschwerden als überwiegend oder stark überwiegend berufsbedingt nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 8/49). Hinsichtlich der Diagnose ABPA, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keinem der vorlie genden fachärztlichen Berichte mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte, führte Dr. Z.___ aus, selbst wenn die Diagnose eines ABPA zutreffen würde, wäre eine berufsbedingte Verursachung in Anbetracht der medizinischen Litera tur zu dieser Thematik nicht wahrscheinlich. Von der ABPA - verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umgebung vorkommende Schimmel pilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgeschädigten Atem wegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7). Hinsichtlich der vorgebrachten Schimmelpilzexposition im Herbst/Winter 2014 führte Dr. Z.___ - nach Rückfrage betreffend Einsatzplan beim Arbeitgeber - schliesslich plausibel aus, dass Dachgeschosse von Altbauten in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden und sich in diesem Milieu Schimmelpilze nicht ansiedeln würden. Eine erhöhte Schimmelexposition bei den Arbeiten des Beschwerdeführers könne daher weitgehend ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Ergebnis, dass sich eine überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Aspergillose nicht mit Wahrschein lichkeit belegen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2
Dem stehen keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen gegenüber. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2-3), Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche den Schluss auf ein mindestens zu 50 % berufs bedingt verursachtes Leiden erlauben würden. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. J.___ (Urk. 3/7) lassen sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.
Was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebracht wurde, sind Überle gungen, die sich aus medizinischer Laiensicht anstellen lassen, denen jedoch die fachliche Überzeugungskraft einer ärztlichen Beurteilung abgeht. Ins Leere stösst sodann die Kritik, dass sie Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin holte nach eingegangener Schadenmeldung gezielt medizinische Unterlagen ein, tätigte umfassende Abklärungen zum Sachverhalt, holte Angaben zu am Arbeitsplatz vorhandenen Stoffen und schliesslich eine arbeitsmedizinische Beurteilung bei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) ein. Dr. Z.___ tätigte - insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Schimmelpilzexposition (vgl. vorsteh end E. 3.7) - ihrerseits weitere Abklärungen und holte beim Arbeitgeber weitere Informationen und Einsatzpläne ein (vgl. Urk. 8/67-68). Dass es sich beim frag lichen Renovationsobjekt im Herbst/Winter 2014 um ein älteres Mehrfamilien haus und nicht um ein Bauernhaus handelte, wurde von Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigt, ebenso die vom Arbeitgeber hierzu angegebenen Arbeitseinsätze (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass sich die Beurteilung von Dr. Z.___ auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt stützt, ergibt sich nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. 4.3
Zusammenfassend ist die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Ebenso liegen keine Angaben vor, welche die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. Z.___ in Frage stellen würden. Nachdem der Bericht von Dr. Z.___ somit vollumfänglich überzeugt, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ ist demnach davon auszu gehen, dass ein qualifizierter Kausalzusammenhang im Sinne einer ausschliess lichen oder vorwiegenden (mindestens 50 % ) beruflichen Verursachung zu verneinen ist. Damit fällt auch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ausser Betracht, da die geltend gemachten Beschwerden unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75 % durch die beruf liche Tätigkeit verursacht worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2-3) . 4.4
Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten der Sachver halt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwer den nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätig keit verursacht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Unter suchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. auch Urk. 8/69 S. 1 unten).
Insgesamt ist somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisolateur und den bestehenden gesundheitlichen B eeinträchtigungen zu verneinen. D er angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
3. Januar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 9. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 61 , war vom 2. Mai 2003 bis 31. Oktober 2015 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8 /1 )
und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schaden meldung vom
18. Januar 20 16 teilte die Y.___ AG der Suva mit, der Versicherte sei wegen Verdachts auf eine Berufskrankheit (Rückfall Ereignis 25. Februar 2015) seit dem 1
0. August 20 15 arbeitsunfähig (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und 10 ).
Mit Verfügung vom
27. Mai 20 16 lehnte die Suva Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit ab ( Urk. 8 / 57 ). Ihre am 6. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) zog die Kolping Krankenkasse AG am 24. August 2016 wieder zurück (Urk. 8/65). Am 23. Juni 2016 (Urk. 8/59) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ebenfalls Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 abwies (Urk. 8/70 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
3. Januar 2017 ( Urk.
2) erhob d er
Ver sicherte am
24. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund seiner Berufskrankheit zu erbringen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen sachverhaltlicher und medizinischer (pneumologischer) Natur
durchzuführen und hernach neu über die Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom
31. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). D er Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädi genden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Recht sprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chen spektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Be handlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 1.3
Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Aus kunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medi zinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.
2) damit, dass gestützt auf die schlüssige und widerspruchsfreie Einschätzung von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG hinsichtlich der Atemwegserkrankung nicht erfüllt seien. Der Sachverhalt sei - sowohl in tatsächlicher als auch in medi z inischer Hinsicht - genügend ab geklärt. Eine Berufserkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG liege nicht vor. Die Atemwegsb eschwerden hätten offenbar bereits im Jahr 2013 eingesetzt, den Beschwerdeführer aber nicht bei der Arbeit beeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend mache, diese seien erstmals im November/Dezember 2014 aufgetreten, sei auf die Recht sprechung zu den Aussagen der ersten Stunde zu verweisen ( Urk. 7 S. 4). Aus den vorliegenden Akten lasse sich nicht ableiten, dass mindestens 50 % im Ursa chenspektrum der Erkrankung beruflich bedingt wären. Auch die Voraus setzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG seien nicht erfüllt, da nicht davon auszugehen sei, dass in der Berufsgruppe von Fassadenbauern im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung eine viermal grössere Häufigkeit von solchen Atem wegsbeschwerden auftrete (S. 6) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), d ie Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abklä rung des ent scheidrelevanten Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen. In sbesondere habe sie es un terlassen, nebst den medizinischen Berichten auch die Verhältnisse vor Ort nach Massgabe der für die heutigen Beschwerden ursächlichen Arbeitsorte, Ar beitszeiten (Dauer der Expositi on) und schliesslich der unter die Liste der Berufskrankhe iten fallenden Diagnosen hinreich end abzuklären (S. 5 Mitte).
Er gehe davon aus, dass - bei vorher fehlenden Anzei chen - das anhaltende schwergradige eo sinophile Asthma bronchiale über die Jahreswende 2014/ 2015 bei entsprechenden Isolati onsarbeiten entstanden sei. Es liege daher entweder ein Fall von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG vor, wobei mit der festgestellten Listenkrankheit gemäss Ziff. 2 b im Anhang 1 zur UVV Erkran kun gen der Atmungsorgane bei Arbeiten in Stäuben von Schimmelpilzen so wohl direkt wie auch als Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit (pulmonaler oder anderer Art) hierfür massgeblich seien (S. 7 unten) . 2.3
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beschwerden des Beschwerdeführers als Berufskrankheit erfüllt sind. 3. 3.1
Die Ärzte des A.___, Klinik für Pneumologie, nannten im Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/25) als Diagnosen eine chronic obst ructive pulnomal disease (COPD), E.___ Stadium 2, Risikogruppe C, bei sistiertem Nikotinabusus, eine arterielle Hypertonie sowie einen Diabteses mellitus Typ 2.
Dazu führten die Ärzte aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt zur weiteren Abklärung einer Dyspnoe erfolgt. Im Vordergrund stünden eine Anstreng ungs dyspnoe, mMRC I und bronchitische Beschwerden. Im letzten Jahr sei es zu zwei Atemwegsinfektionen gekommen, welche mit einer antibiotischen Therapie behandelt worden seien. In der Lungenauskultation finde sich bei forcierter Exspi ration ein Giemen. Die periphere Sauerstoffsättigung liege bei 95 %. Lungen funktionell zeige sich eine mittelschwere fixierte obstruktive Venti la tions störung. Konventionell-radiologisch bestehe ein Normalbefund. Es bestehe eine COPD Stadium E.___ 2 bei einer Risikogruppe C, was die leichte Anstren gungsdyspnoe erklären könne (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt, Spital C.___, nannte im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/13) als Diagnosen einen Verdacht auf allergische bronchopul monale Aspergillose (ABPA), einen Status nach Nikotinabusus, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis und einen drei Millimeter weichteildichten Nodulus in der Lingula (S. 1). Dazu führte er aus, bei Anfang März gestellter Verdachtsdiagnose auf eine allergisch broncho-pulmonale Aspergillose sei der bisherige Verlauf unter Behandlung mit syste mischen Steroiden äusserst erfreulich. Die Spirometrie habe sich normalisiert. Somit könne die Ende Januar aufgestellte Verdachtsdiagnose einer COPD E.___ II verlassen werden. Da zwischenzeitlich nun auch die spezifische Aspergillen-Serologie aus dem Schweizerischen Institut für Allergieforschung aus Davos eingetroffen sei und diese die Verdachtsdiagnose für eine allergische bron cho pulmonale Aspergillose ebenfalls unterstütze, werde die Steroid-Reduktion nun entsprechend vorsichtig durchgeführt. Auf eine zusätzliche Behandlung mit Fungistatika (Itraconazol) werde bei dieser Erstmanifestation und bei bisher günstigem Verlauf vorderhand verzichtet (S. 2). 3.3
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk . 8/2) zuhanden der Suva aus, anfänglich habe sich der Verlauf unter dem Einsatz von systemischen Steroiden befriedigend gestaltet und der Beschwerde führer habe auch seine Arbeit als Isolateur im Fassadenbau wiederaufnehmen können. Seit dem Sommer sei der Beschwerdeführer nun jedoch wieder wegen asthmatischen Beschwerden und wiederholt dokumentierter Bronchialobstruk tion von variabel schwerem bis leichtem Grad anhaltend arbeitsunfähig. Dies trotz ausgebauter Inhalationstherapie, Behandlung mit systemischen Steroiden und antimykotischer Behandlung mit Itraconazol seit Ende September 2015. Aufgrund des weiterhin unbefriedigenden klinischen Verlaufs sei nun zusätzlich die Behandlung mit den Anti-IgE-Antikörper Omalizumab begonnen worden (S. 1).
Aufgrund der Spätmanifestation eines Asthma bronchiale mit dokumentierter Sensibilisierung beziehungsweise Allergisierung auf Aspergillus fumigatus und der Befundkonstellation einer allergisch bronchopulmonalen Aspergillose, möchte er den Beschwerdeführer mit der Frage zuweisen, ob hier Komponenten für ein Arbeitsplatz-assoziiertes Asthma bronchiale vorliegen würden (S. 2 oben). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zürcher Reha-Zentrum F.___ , berichteten am 10. März 2016 (Urk. 8/42 ) über die Hospitalisation vom 8. bis 21. Februar 2016 und nannten als Dia gno sen ein schweres Asthma bronchiale mit Verdacht auf allergische bronchopul monale Aspergillose (ABPA), einen Status nach Nikotinabusus bei chronischer Bronchitis und Status nach Exazerbation, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis, eine Lymphozytose unklarer Ätiologie sowie einen Herpes simplex labial nach Beginn mit Omalizum (S. 1). Die Ärzte führten dazu aus, bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer kardio pulmonal kompensiert präsentiert. Als belastend beschreibe er eine Anstren gungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) II-III sowie persistierenden, vor allem morgendlichen Husten mit weisslichem Auswurf. Lungenfunktionell habe sich lediglich eine leichte Restriktion ohne Hinweise für eine obstruktive Ventilationsstörung gezeigt. Bei dem weiterhin symptomatischen Beschwerde führer sei die bisherige inhalative Therapie mit Symbicort auf dreimal täglich gesteigert worden. Gemäss ATS-Guidelines bestehe beim Beschwerdeführer ein Impairment Klasse III. Somit sei er für schwere bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich wären nur sitzende Tätigkeiten mit weniger Botengängen zu 100 % möglich. Allerdings dürfe der Beschwerdeführer keinem Dampf, Staub, Rauch oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sein. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Beruf als Isolateur im Fassadenbau bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Laborchemisch auffällig sei eine persistierende Eosinophilie trotz Steroid-Einnahme gewesen, welche auch unter objektiv beobachtbarer Einnahme der Medikation bestehen geblieben sei. Die Ätiologie bleibe unklar beziehungsweise müsse am ehesten im Rahmen des Asthmas bronchiale und der ABPA gesehen werden (S. 2). 3.5
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeits medizin, Suva, führte nach fachärztlicher Besprechung im Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/50) aus, arbeitsmedizinisch sei zu beurteilen, ob die Atembeschwerden gemäss Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG überwiegend oder stark überwiegend durch die beruflichen Expositionen während der Tätigkeit als Fassadenisolateur verursacht oder erheblich verschlechtert worden seien.
Aus den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in den vorliegenden Arztberichten, bei den Aussendienstabklärungen und den Angaben des Be schwer deführers im jetzigen Gespräch würden sich bis zur Hospitalisation im Februar 2015 keine Hinweise auf ein manifestes Asthma bronchiale ergeben. Es sei über morgendlichen Auswurf und gelegentliche Atembeschwerden in der kalten Jahreszeit und im Zusammenhang mit Erkältungskrankheiten berichtet worden. Dies sei als Manifestation einer vorbestehenden chronischen Bronchitis nach Nikotinabusus mit infektbedingten Exazerbationen anzusehen. Eine erwäh nenswerte arbeitsassoziierte Beschwerdesymptomatik habe auch bei den ver schiedenen Tätigkeiten mit zeitweiligen inhalativen Expositionen zu Stäuben nicht bestanden. Insbesondere sei auch nicht über Beschwerden beim Anrühren des Zementmörtels, der im trockenen Zustand ein gewisses, die Atemwege reizendes Potential besitze, berichtet worden. Eine Atemschutzmaske sei vom Beschwerdeführer nicht getragen worden. Von einem überwiegend durch irri tative, inhalative Reize am Arbeitsplatz verursachtes Asthma bronchiale sei somit nicht auszugehen.
Bei den pneumologischen Verlaufskontrollen ab März 2015 und insbesondere am 15. Juli 2015 habe sich nach adäquat durchgeführter systemischer und inha lativer Therapie eine Besserung der Beschwerdesymptomatik mit normalen Lungenfunktionswerten gezeigt. Der Versicherte sei demgemäss bei der Arbeit als Fassadenisolateur beschwerdefrei gewesen. Dieser Verlauf spreche auch gegen ein durch Sensibilisierung auf einen Arbeitsstoff verursachtes allergisches Asthma bronchiale. Eine erhebliche klinische Verschlechterung der Atembe schwerden sei erst in den Sommerferien wiederum im Rahmen eines Infektes auf getreten.
Aufgrund der Befundkonstellation einer mittelschweren obstruktiven Ventila tions störung, von radiologisch nachgewiesenen geringgradig ausgeprägten Bron chiektasen und Milchglasopazitäten sowie einer Eosinophilie von 33 % in der bronchoalveolären Lavage, einer Bluteosinophilie sowie einem erhöhten Ge samt-IgE-Antikörpertiter und dem Nachweis von spezi ? schen IgE - Antik ö r per titern gegen Aspergillus fumigatus-Allergenen sei die Diagnose einer aller gischen bronchopulmonalen Aspergillose gestellt worden. Aspergillus fumigatus sei ein ubiquitär vorkommender Keim. Während vom Krankheitsbild einer exogen allergischen Alveolitis bedingt durch Aspergillus fumigatus das Vorkommen im beruflichen Umfeld - allerdings insbesondere bei Umgang mit feuchtem organischem Material in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau - bekannt sei, trete eine allergische bronchopulmonale Aspergillose in der Regel in der Allgemeinbevölkerung bei vorgeschädigten Atemwegen und/oder verrin g erter Immunkompetenz auf. Ein gehäuftes Auftreten von allergischer bron chopulmonaler Aspergillose im beruflichen Umfeld und insbesondere bei Fassa denisolationsarbeiten werde in der Literatur nicht beschrieben. Ein kau saler Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten am alten Bauernhaus im Herbst 2014 sei zudem aufgrund der langen Latenzzeit unwahrscheinlich (S. 5).
Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die rechtlichen Bedingungen für die Anerkennung des Asthma bronchiale und/oder der allergischen bronchopulmonalen Aspergillose als Berufskrankheit nicht erfüllt seien (S. 6 oben). 3.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, Lungenzentrum H.___ , nannte im Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/59/4-7) als Diagnosen ein schweres Asthma bronchiale, einen Herpes simplex labial nach Beginn Omalizumab, eine chronische H. pylori Gastritis, einen Vitamin-D-Mangel, einen Status nach Nikotinabusus, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis, einen drei Millimeter weichteildichten Modulus in der Lincjula sowie eine Lympho zytose unklarer Ätiologie. Dazu führte er unter anderem aus,
o b das Asthma tatsachlich allergisch getriggert, respektive im Sinne einer allergisch broncho pul monalen Aspergillose zu erklären sei , müsse im Moment offengelassen werden. Offensichtliche Hinweise für eine zu Grunde liegende Allergie für die üblichen in diesen Breitengraden auftretende n häuslichen und Umgebung-Allergene würden nicht vor liegen,
b ei unauffälligen Pricktest erschein e dies auch ä usserst unwahrscheinlich. Bezüglich ABPA seien die normalen Kriterien nur teilweise erfüllt (positives aspergillisches IgE, grenzwertig erhöht), Präzipi tine und Pricktest für Aspergillus seien negativ. Computertomographisch bestün den keine relevanten (zentralen) Bronchiektasen, keine offensichtlich zu Grunde liegende vorbestehende Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale, zystische Fib rose), kein Mucus Plugging (Fingerglose ect.). Anderweitige mögliche Ursa chen / Differenzialdiagnostik für ein eosinophiles Asthma seien breit gesucht
worden (eosinophile Granulomatose mit Polyangiitis, Parasitenerkrankung). Hin weise für ein medikamentös toxisch induziertes eonosin o philes Geschehen würden nicht bestehen. Anhand des Schweregrades der peripheren Eosin o philie sei ein hypereosinophiles Syndrom formal nicht vorhanden. Erfreulicher w eise sei zu berichten, dass unter der initialen Therapie mit höher dosiert em Kortison, zweimalig eine vollständig normale Lungenfunktion (Ende März 2015, sowie Juli 2015) gemessen worden sei . Eine COPD bei Status nach Nikotinkonsum bis 2016 sei somit sicher ausgeschlossen und am V orliegen eines Asthmas bron chiale besteh e damit auch kein Zweifel. Aus s einer Sicht sei die ungenügende Krankheitskontrolle des Asthmas in erster Linie auf die zwischendurch von Patientenseite ungenü gende Therapiekonsequenz (selb ständiges Absetzen von Prednison und Symbicort im Verlauf, nicht wie vorgeschlagen vorgenommene Dosiserhöhung von 5 auf 10 mg) zurückzuführen. Immerhin habe sich offenbar seit Beginn der Xolair-Therapie eine Stabilisierung gezeigt. In Anbetracht der zwischenzeitlich normalen Lungenfunktion sollte eigentlich unter konsequenter Therapie ( möglicherweise eine Frage der Kortiso nd osierung) eine Symptom nor ma lisierung und normale Lungenfunktion erzielbar sein (S. 3). 3.7
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) führte in ihrer ergänzenden medizinischen Beurtei lung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/69) aus, i n Ergänzung zu r medizinischen Beurteilung vom 2
1. April 2016 werde um Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens einer Berufskrankheit und insbesondere der Frage, o b es einen berufsbedingten Kau salzusammenhang zwischen dem Asthma bronchiale und den Renovationsarbeiten im Herbst 2014 gebe , gebeten . Neu vorliegend seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. G.___ über eine pneumologische Zweitbeurteilung. Dr. G.___ bestätige die zuvor gestellte Diag nose eines schweren eosinophilen Asthma bronchiale. Differenzialdiagnostisch seien als Ursache ein nicht-allergisches (intrinsisches) Asthma bronchiale, ein allergisches Asthma bronchiale oder eine allergische bronchopulmonale Asper gillose in Betracht zu ziehen. Trotz der umfassenden pneumologischen und allergologischen Abklärungen müssten diese differenzialdiagnostischen Erwä-gungen noch offengelassen werden. Für eine Allergie auf aerogen übertragene Allergene würden sich allerdings weder anamnestisch noch in den Allergietests Hinweise ergeben. Bei nur teilweise erfüllten Diagnosekriterien bezüglich aller gische bronchopulmonale Aspergillose werde diese Diagnose als möglich beur teilt (S. 1).
Der Beschwerdeführer
werde seit Frühjahr 2015 von Dr. B.___ engmaschig pneumologisch betreut, sei von Dr. D.___ im Rahmen der stationären pulmo na len Rehabilitation begleitet worden und es sei eine Konsultation zur „Zweit meinung“ bei Dr. G.___ erfolgt . Damit würden umfassende Untersuchungser gebnisse
und sich weitgehend deckende Berichte von drei äusserst erfahrenen und versierten Pneumologen vor liegen, die sich einzig in der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer allergischen bronchopulmonalen Asper gillose etwas unterscheiden würden. Von einer Begutachtung durch einen weiteren, vierten Pneumologen sei momentan kein zusätzlicher diagnostischer Erkenntnisgewinn zu erwarten (S. 2 oben).
In der vom Beschwerdeführer beigefügten Publikation aus dem Spital I.___
werde der Fall einer chronisch eosinophilen Pneumonie beschrieben, auch als exogen-allergische Alveolitis bezeichnet. Diese Diagnose sei
beim
Beschwerde führer nicht gestellt worden und sei auch anhand der klinischen Symptomatik, des Verlaufs und der erhobenen Befunde differentialdiagnostisch nicht in Er wägung zu ziehen. Es handle sich um eine Erkrankung des Lungeninter stitiums und nicht um die beim Beschwerdeführer zur Diskussion stehende allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABPA), die primär die Atemwege betreffe . Von der ABPA — verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umge bung vorkommende Schimmelpilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgesch ä digten Atemwegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (S. 2 Mitte) .
Auch wenn die Diagnose einer ABPA beim Beschwerdeführer nicht mit Sicher heit gestellt werden könne und eine berufliche Verursachung dieser Erkrankung nicht bekannt sei, sei sie noch einmal der im Gespr ä ch am 21. April 2016 ange gebenen, möglichen inhalativen Schimmelpilzexposition nachgegangen. Es werde vermutet, dass bei den im Herbst 2014 vom Beschwerdeführer ausgeführten Fassadenarbeiten an einem alten Bauernhaus durch zeitgleich dort am Dach stuhl arbeitende Zimmerleute eine Schimmelpilzbelastung im entstehenden Staub verursacht worden sei. In einem Telefonat am 19. Oktober 2016 könne sich der Arbeitgeber nicht an einen Auftrag an einem alten Bauernhaus in den Jahren 2014/2015 erinnern. Der Beschwerdeführer sei überwiegend für Fassadeniso lationen an Neubauten und zweimal an älteren Mehrfamilienhäusern im Stadt gebiet Zürich eingesetzt worden. Diese Aussagen würden durch die zur Verfügung gestellten Einsatzpläne belegt. Offensichtlich sei es trotz Beizug eines Dolmetschers zu einem Verständigungsproblem gekommen. Dachgeschosse von Altbauten würden in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden. In diesem Milieu würden sich Schimmelpilze nicht ansiedeln. Eine erhöhte Schimmelpilz-Exposition durch Staub bei diesen Dachstuhlarbeiten könne weitgehend ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend lasse sich folgende arbeitsmedizinische Stellungnahme abge ben: In Anbetracht der Tatsache, dass bis zum Winter 2014/2015 keine arbeits assoziierten Atembeschwerden aufgetreten seien, die Atembeschwerden eine Assoziation mit Infekten und einer ungenügenden Compliance bei der Medika menteneinnahme gezeigt hätten, die erhebliche und zu einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung der Atembeschwerden in den Ferien aufgetreten sei, kein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer erheb lichen beruflichen Exposition und dem ersten Auftreten des Asthma bronchiale bestanden habe, auch im weiteren Verlauf keine eindeutige Arbeitsassoziation der Atembeschwerden bestanden habe, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Tätigkeit ohne wesentliche arbeitsassoziierte Beschwerden habe ausführen können, keine berufsspezifische Sensibilisierung habe nachgewiesen werden können und die epidemiologische Datenlage kein gehäuftes Auftreten von Asthma bronchiale bei Fassadenisolateuren ausweise, lasse sich eine überwie gend oder stark überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Asper gillose nicht mit Wahrscheinlichkeit belegen (S. 2 unten f.). 4. 4.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ zu Recht.
Letztere legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie die von ihr zusätzlich eingeholten Einsatzpläne des Arbeitgebers sorgfältig, aus führlich und nachvollziehbar dar und vermögen deshalb zu überzeugen. Auf ihre den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4-5) genügenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) kann damit abgestellt werden.
Dr. Z.___ setzte sich in ihrer Beurteilung mit den Akten und den medizinischen Zusammenhängen zwischen Renovations- beziehungsweise Fassadenarbeiten und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden auseinander (vgl. vor stehend E. 3.5) und kam zum Schluss, dass die Bedingungen für die Aner kennung der Atemwegsbeschwerden als überwiegend oder stark überwiegend berufsbedingt nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 8/49). Hinsichtlich der Diagnose ABPA, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keinem der vorlie genden fachärztlichen Berichte mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte, führte Dr. Z.___ aus, selbst wenn die Diagnose eines ABPA zutreffen würde, wäre eine berufsbedingte Verursachung in Anbetracht der medizinischen Litera tur zu dieser Thematik nicht wahrscheinlich. Von der ABPA - verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umgebung vorkommende Schimmel pilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgeschädigten Atem wegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7). Hinsichtlich der vorgebrachten Schimmelpilzexposition im Herbst/Winter 2014 führte Dr. Z.___ - nach Rückfrage betreffend Einsatzplan beim Arbeitgeber - schliesslich plausibel aus, dass Dachgeschosse von Altbauten in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden und sich in diesem Milieu Schimmelpilze nicht ansiedeln würden. Eine erhöhte Schimmelexposition bei den Arbeiten des Beschwerdeführers könne daher weitgehend ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Ergebnis, dass sich eine überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Aspergillose nicht mit Wahrschein lichkeit belegen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2
Dem stehen keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen gegenüber. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2-3), Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche den Schluss auf ein mindestens zu 50 % berufs bedingt verursachtes Leiden erlauben würden. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. J.___ (Urk. 3/7) lassen sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.
Was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebracht wurde, sind Überle gungen, die sich aus medizinischer Laiensicht anstellen lassen, denen jedoch die fachliche Überzeugungskraft einer ärztlichen Beurteilung abgeht. Ins Leere stösst sodann die Kritik, dass sie Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin holte nach eingegangener Schadenmeldung gezielt medizinische Unterlagen ein, tätigte umfassende Abklärungen zum Sachverhalt, holte Angaben zu am Arbeitsplatz vorhandenen Stoffen und schliesslich eine arbeitsmedizinische Beurteilung bei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) ein. Dr. Z.___ tätigte - insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Schimmelpilzexposition (vgl. vorsteh end E. 3.7) - ihrerseits weitere Abklärungen und holte beim Arbeitgeber weitere Informationen und Einsatzpläne ein (vgl. Urk. 8/67-68). Dass es sich beim frag lichen Renovationsobjekt im Herbst/Winter 2014 um ein älteres Mehrfamilien haus und nicht um ein Bauernhaus handelte, wurde von Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigt, ebenso die vom Arbeitgeber hierzu angegebenen Arbeitseinsätze (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass sich die Beurteilung von Dr. Z.___ auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt stützt, ergibt sich nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. 4.3
Zusammenfassend ist die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Ebenso liegen keine Angaben vor, welche die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. Z.___ in Frage stellen würden. Nachdem der Bericht von Dr. Z.___ somit vollumfänglich überzeugt, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ ist demnach davon auszu gehen, dass ein qualifizierter Kausalzusammenhang im Sinne einer ausschliess lichen oder vorwiegenden (mindestens 50 % ) beruflichen Verursachung zu verneinen ist. Damit fällt auch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ausser Betracht, da die geltend gemachten Beschwerden unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75 % durch die beruf liche Tätigkeit verursacht worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2-3) . 4.4
Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten der Sachver halt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwer den nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätig keit verursacht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Unter suchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. auch Urk. 8/69 S. 1 unten).
Insgesamt ist somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisolateur und den bestehenden gesundheitlichen B eeinträchtigungen zu verneinen. D er angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
3. Januar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager