Sachverhalt
1. 1.1 Die 1969 geborene X.___ sprang am 11. Juli 2005 über vier Treppen stufen und zog sich dabei Verletzungen im Mittelfuss rechts zu.
Auf grund der damaligen Arbeitslosigkeit war die Schweizerische Unfallver siche rungs anstalt (Suva) der zuständige Unfallversicherer (vgl. Unfallmeldung für arbeitslose Per sonen vom 19. Juli 2005, Urk. 9/107). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten ein Fussdistorsionstrauma rechts. Radiologisch zeigten sich keine Hinweise für frische ossäre Läsionen des rechten Vorfusses resp. des Kalkaneus (Urk. 9/108) . Das zufolge persistierender Beschwerden am 7. Oktober 2005 in der Klinik B.___ durchgeführte MRI des Rückfusses rechts brachte eine nichtdislozierte Kalkaneusfraktur zur Darstellung (Urk. 9/10). Diese wurde weiterhin konservativ behandelt
und die Versicherte ab dem 11. Juli 2005 zu 100 %
krankgeschrieben (Urk. 9/47). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrac hte die gesetzlichen Leistungen . Im weiteren Verlauf entwickelte die Versicherte ein suddeckoides Beschwerdebild mit Spitzfussbildung (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/20, Urk. 9/44 f.). Anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 14 . Juni 2006
kam Dr. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirur gi e, zum Schluss, die Versicherte sei in einer rein sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und kurzen Gehstrecken bis 20 oder 30 Meter ab dem 15. Juni 2006 (zum Angewöhnen) zu 50 % und ab dem 15. Juli 2006 zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. Untersuchungsbericht vom 14 Juni 2006, Urk. 9/24 ). Gestützt darauf reduzierte die Suva ihre Taggeldleistungen zunächst ab dem 15. Juni 2006 auf 50 % und stellte diese schliesslich per 15. Juli 2006 ein. Gleichzeitig teilte sie der Versicherten mit, für die Kosten der noch notwendigen Behand lungen würde sie weiterhin aufkommen (Schreiben vom 19. Juni 2006, Urk. 9/27). Im Juli 2006 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen stationären Rehabilitationsauf ent halt im Wellnesshotel/Kurhaus D.___ vom 27. Juli bis 14. August 2006 (Mit teilung vom 17. Juli 2006, Urk. 9/32; vgl. auch Austrittsbericht vom 21. August 2006, Urk. 7/40) . Anlässlich einer Neubeurteilung am Unispital E.___ wurde erstmals eine Anorexie und ausserdem festgehalten, eine Kalkaneusfraktur sei bei einem Sprung aus ca. 1 m Höhe ohne weitere Krafteinwirkung ungewöhnlich (Bericht vom 1. November 2006, Urk. 7/45). Eine DXA-Knochendichtemessung be stätigte die aufgrund des Untergewichts vermutete Osteoporose. Die beurtei lenden Fachärzte empfahlen Sistierung des Nikotinkonsums und eine unter fach männischer Betreuung angeleitete Gewichtszunahme (Urk. 9/49). Ausserdem wurden physiotherapeutische und klassische Massnahmen sowie manuelle Lymph drainagen verordnet (Urk. 9/50 ff.). Am 1. April 2007 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Mitarbeiterin im Aussendienst bei der F.___ an und war dadurch bei der Generali unfallversichert (Urk. 9/127 /17). Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. Mai 2011 stellte Dr. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, die Spitz fussstellung habe sich reduziert. Demgegenüber sei die Ferse empfindlich geblieben. Griffige Behandlungsmodalitäten stünden nicht zur Verfügung. Man werde sich wohl darauf beschränken müssen, den Status quo bestmöglich zu erhalten (Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2011, Urk. 9/98). Im August 2011 erteilte die Suva Kostengutsprache zur Hälfte für ein autogenes Training sowie für eine Atemtherapie (Mitteilung vom 11. August 2011, Urk. 9/102). Am 9. Juli 2012 nahm Dr.
H.___ , Fachärztin FMH für Ch irurgie und beratende Ärztin der Suva , eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 9/136 f. ). M it Verfügung vom 3 1. August 2012 sprach die Suva der Versicherten eine Integri tätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens vo n 15 % (verminderte Funktion des rechten Fusses, vergleichbar in etwa mit einem kompletten Zehen verlust) zu (Urk. 9/138). Im März 2013 finanzierte sie eine weitere Se rie Physio therapie (Mitteilung vom 21. März 2013, Urk. 9 /148). Am 25. März 2013 nahm Dr. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , eine konsiliarpsychiatrische Beurteilung vor. Dabei kam er zum Schluss, aufgrund des Verdachts auf eine schwere, chronifizierte Anorexie des Erwachsenenalters sei eine fachmännische Behandlung zwar dringend indiziert, deren Kosten seien je doch nicht von der Unfallversicherung zu decken (Urk. 9/150, vgl. auch Urk. 9/151; vgl. ausserdem Gesuch um Kostenübernahme vom 4. März 2013, Urk. 9/146/2).
Am 7. April 2015 gab Dr. H.___ eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 9/175). Gestützt darauf teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 1 3. April 2015 mit, es seien betreffend den Unfall vom 11. Juli 2005 von weite ren Behandlungen keine namhaften Verbesserungen mehr zu erwarten, weshalb der Fall per 3 0. April 2015 abgeschlossen werde. Demgegenüber übernehme sie (die Suva) weiterhin die Kosten für notwendige Schmerzmittel sowie für 2-3 Serie n Physiotherapie pro Jahr (Urk. 9/176). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Rentenprüfung (Urk. 9 /181). Am 5. Januar 2016 teilte die Suva der Versicherten mit, der Unfall vom 11. Juli 2005 sei abgeschlossen und diesbezüglich kein Rückfall gemeldet worden. Da die Invaliden versicherung aufgrund ihrer krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente ausrichte, seien auch im Falle eines Rückfalls keine Geldleistungen seitens der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 9/182). Mit Schreiben vom 8. März 2016 ersuchte die Versicherte um Wieder aufnahme des Falles, namentlich Ausrichtung eines Taggelds ab dem 1. Mai 2015 sowie eventualiter Prüfung einer Berentung (Urk. 9/183). Mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2016 verneinte die Suva einen Rentenanspruch der Versi cherten gestützt auf d as
Ereignis vom 11. Juli 2005. Für die definierten Heil kosten komme sie (die Suva) indes weiterhin auf (Urk. 9 /193). Di e am 25. August 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/196) wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 29. November 2016 (Urk. 2) ab. 1.2
Am 1 5. Oktober 2011 stolperte die Versicherte beim Tanzen in einem Hotel in Dubai (Schadenmeldung vom 25. Oktober 2011, Urk. 9 /1 27/17 ). Bei persistie renden Beschwerden im Bereich des linken Fusses ( Urk. 9/127/16 ) wurde am 1. Novem ber 2011 eine Stressfraktur medioplantar im Tuber calca nei diagnos ti ziert (Urk. 9/127/2). Die Generali (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) trat auf den Schaden fall ein. Per 9. November 2012 stellte sie die Versicherungsleistungen ein. Dage gen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/2). Daraufhin zog die Generali das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt SGV, vom 13. November 2013 bei (Urk. 13/3). Dieser kam zum Schluss, die Stressfraktur im Kalkaneus links sei durch das bagatalläre Ereignis vom 15. Oktober 2011 unzureichend erklärbar. Vielmehr handle es sich dabei um eine pathologische, durch die vor bestehende, hochgradige Osteoporose bedingte Fraktur (Urk. 13/3 S. 48). 1.3
Ende Oktober 2011 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Eid ge nössischen Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 9/141/3, Urk. 9/200/2). Die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste das bidis zi plinäre Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) von Dr. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2012. Die Gutachter stellten fest, aus bidisziplinärer Sicht sei die Versicherte nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/1). Im Januar 2013 wurde bei der Versicherten eine subkapitale Ermüdungsfraktur im rechten Vor-fuss festgestellt, woraufhin sie von den behandelnden Ärzten zu 100 % krank-geschrieben wurde (Urk. 9/147, Urk. 9/200/8). Mit Verfügung vom 28. März 2014 sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 13/4). 1.4
Am 15. Juli 2013 stürzte die im Zeitpunkt arbeitslose Versicherte zu Hause beim Aufräumen (vgl. Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom 5. August 2013, Urk. 13/6/1). Dabei zog sie sich multiple Prellungen an beiden Ellbogen zu, ohne Hämatom. Weiter notierte der erstbehandelnde Arzt diffuse Schmerzen im rechten Knie, ohne Anhaltspunkte für eine Fraktur (Urk. 13/6/8). Die Suva anerkannte den Schaden und erbrachte Versicherungsleistungen. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 20. Februar 2014 hielt Dr. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, der Status quo sine sei spätestens anfangs 2014 eingetreten (Urk. 13/6/37). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte die Suva ihre Versicherungs leis tungen per 1. März 2014 ein (Urk. 13/6/38). Betreffend die mit Datum vom 11. März 2015 (Urk. 13/6/45) als Rückfall gemeldeten Hüftbeschwerden (Labrum riss) verneinte die Suva die Unfallkausalität (Urk. 13/6/46, Urk. 13/6/50). Auf eine weitere Rückfallmeldung datierend vom 1. Juli 2015 (Urk. 13/6/51) trat sie nicht ein (Urk. 13/6/69). Am 12. Mai 2016 ersuchte die Versicherte um Revision der Leistungseinstellung per 1. März 2014 (Urk. 13/6/75), welches Gesuch die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 abwies (Urk. 13/6/80). 1.5
Mit Schadensmeldung vom 20. Januar 2014 machte die Arbeitslosenkasse der Stadt Zürich abermals einen Sturz der Versicherten aktenkundig; letztere sei am 27. Dezember 2013 in einer Bankfiliale von einer anderen Person umgestossen worden und dadurch zu Boden gefallen (Urk. 13/5/1). Daraufhin habe die Versicherte Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, des rechten Daumens sowie Kopfschmerzen beklagt. Entsprechende bildgebende Untersuchungen (Röntgen /MRI) im Dezember 2013 und Januar 2014 brachten keine ossären Läsionen oder traumatische Veränderungen zur Darstellung (Urk. 13/5/7, Urk. 13/5/18). Die Suva anerkannte den Schaden und erbrachte Versicherungsleistungen. Im März 2014 wurde aufgrund einer erneuten MRI-Untersuchung ein kleiner basisnaher Einriss im Labrum mit kleinem Ganglienkonglomerat diagnostiziert (Urk. 13/5/16, vgl. auch MRI vom 4. Dezember 2014, Urk. 13/5/65). Dr. N.___, Fach arzt FMH für Radiologie, Klinik B.___, und Kreisarzt Dr. M.___ kamen über einstimmend zum Schluss, der Labrumriss sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. Bericht vom 25. Januar 2015, Urk. 13/5/82; kreisärztliche Be ur teilung vom 29. Januar 2015, Urk. 13/5/76). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte die Suva ihre Leistungen bei Erreichen des Status quo sine am 5. März 2014 (Datum MRI rechtes Hüft gelenk, vgl. Urk. 13/5/16) per 31. Januar 2015 ein. Auf eine Rückforderung der ab dem 6. März 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verzichtete sie (Urk. 13/5/94). 2.
Am 1
6. Januar 2016 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 2 9. November 2016 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, insbe sondere eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (U rk. 1 S. 2). Ausserdem legte die Beschwerdeführer in diverse Beilagen auf (Urk. 3/3-8 ). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 2. März 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10 ). Mit Schreiben vom 30. März 2017 gab die Be schwerdeführer in eine
weitere Stellungnahme zu den Akten (Ur
k. 11 ) , deren Doppel der Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 7. September 2017 vervollständigte die Be schwer degegnerin auf entsprechende Aufforderung des hiesigen Gerichts ihre Akte n (Urk. 14, Urk. 13/1-4). Eine Kopie des Begleitschreibens samt Verzeichnis (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin am 14. September 2017 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 11. Juli 2005 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Allge meinen Teils des Sozialversiche rungs gesetzes [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG [in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommen s differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine massive generalisierte Ossteo poreose/Osteopenie mit erhöhter Frakturgefährdung spätestens seit der Knochen dichtemessung vom 9. November 2006 (recte: 8. November 2006, vgl. Urk. 9/49) objektiviert. Zudem bestehe gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. J.___ seit mindestens 2005 ein gravierendes Untergewicht mit Entwicklung hin zu Kachexie (Auszehrung) unklarer Ursache. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit hange die Osteoporose mit dem kachektischen Untergewicht zusammen. Weiter seien osteoporotische, spontane Frakturen notorisch krankheitsbedingt. Auch betreffend die Folgen des Ereignisses vom 11. Juli 2005 sei von einer patho logischen Fraktur auszugehen. Da es sich bei der 100%igen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit um kein veränderliches Geschehen handle, rechtfertige sich die Annahme einer sogenannt überholenden Kausalität. Damit entfalle ein Ren ten anspruch gestützt auf die Unfallversicherung (Urk. 2 S. 5 f.). In ihrer Be schwerdeantwort vom 23. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid und insbesondere daran fest, dass jeden falls aktuell ausschliesslich krankheitsbedingte Faktoren für den Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verantwortlich seien (Urk. 8). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Beschwer de gegnerin habe das Ereignis vom 11. Juli 2005 als Unfall anerkannt. Weiter habe sie die Spitzfussbildung und die Kalkaneusfraktur als unfallkausal anerkannt. Diese Frakturen im Nachhinein als krankheitsbedingt zu beurteilen, sei unzu lässig (Urk. 1 S. 6). Sodann seien der seit 2006 eingetretene extreme Gewichts verlust und die damit zusammenhängende Erschöpfung als Spätfolgen des Un falls zu qualifizieren. Im Übrigen sei lediglich lumbal und im Bereich des linken Vorderarms eine Osteoporose festgestellt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei absolut der Meinung, für ihren heutigen Gesundheitszustand – schmerzhafte Spitzfussstellung beider Füsse, Schmerzen verursachende Fehlhaltung des ganzen Körpers sowie massives Untergewicht – sei der erste Sturz vom 11. Juli 2005 und die dadurch bedingte jahrelange Medikamenteneinnahme sowie auch die dadurch bedingten zahlreichen nachfolgenden Stürze auf jeden Fall die allein massgebliche Ursache. Weiter habe sich die IV nicht ausdrücklich damit befasst, ob der den IV-Rentenanspruch begründende Gesundheitsschaden auf eine Kra nk heit oder auf einen Unfall zurückzuführen sei. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit sei einzig auf das Ereignis vom 11. Juli 2005 zurückzuführen. Mithin habe sie ( die Beschwerdeführerin) Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallver siche rung . Eventualiter sei abzuklären, welche Auswirkungen die als Folge des Unfalls vom 11. Juli 2005 über 11 Jahre lang dauernde massive Medikamenteneinnahme auf den heutigen Gesundheitszustand, insbesondere auch auf die Knochendichte und die Gewichtsreduktion, hatte (Urk. 1 S. 8). Mit nachträglicher Eingabe vom 30. März 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, entgegen den Feststellungen von Dr. J.___ leide sie weder an einer hochgradigen Osteo porose noch habe sie in diesem Zusammenhang bereits mehrere Frakturen erlitten. Der Fraktur vom Juli 2005 habe ein mindestens mittelgradig schweres Trauma zugrunde gelegen. Ausserdem sei nie eine Osteoporose in den Füssen, Sprunggelenken und Fersenknochen festgestellt worden (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. April 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen, insbesondere auf eine Rente der Unfallver sicherung hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Verfügung vom 3 1. August 2012 betreffend Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % (Urk. 9/138) unangefochten in Rechtskraft erwuchs . 3. 3.1
Mit Bericht vom 9. August 2005 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ ein Fussdistorsionstrauma rechts, ohne radiologische Hin weise für frische ossäre Läsionen (Urk. 9/108). Das zufolge persistierenden Schmerzen im rechten Fuss am 7. Oktober 2005 in der Klinik B.___ durch geführte MRI des Rückfusses rechts ergab
schliesslich eine nichtdislozierte Kalka neusfraktur (Urk. 9 / 10). 3.2
Dr. O.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik B.___, hielt aufgrund der am 21. Oktober 2005 durchgeführten CT-Nach untersuchung des rechten Rückfusses fest, es sei kein eigentlicher Frakturspalt mehr erkennbar (Bericht vom 24. Oktober 2005, Urk. 9/28/1). Sodann zeigte das am 2. Februar 2006 durchgeführte Verlaufs-CT des Kalkaneus rechts nur noch eine sehr diskrete Restsklerose im Frakturbereich des Kalkaneus, jedenfalls
keine wesentliche Sklerose im Sinne eines sehr aktiven Prozesses im Frakturspalt. Dr. O.___ hielt erneut fest, der Frakturspalt sei als solcher kaum mehr abgrenzbar. Die übrigen ossären Verhältnisse sowie die Artikulation zum Talus und Taurus seien normal. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen der persi stie renden Klinik und den CT-Befunden (Bericht vom 3. Februar 2006, Urk. 9/28/3). 3.3
Das
am 2. Februar 2006 in der Klinik B.___
zusätzlich durchgeführte Ver laufs-MRI des OSG rechts ergab nur noch eine kleine residuelle S ingnalstörung im Frakturbereich. Zudem hielt Dr. O.___ eine deutliche Regredienz der oede matösen Veränderungen im Knochenmark des Kalkaneus auf Höhe der Fraktur fest. Die 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 2. Februar 2006 erbrachte schliesslich den Au sschluss einer Pseud arthrose ( vgl. Bericht e von Dr. O.___
vom 3. Februar 2006, Urk. 9/28/4 f. ). 3.4
Mit Verlaufsbericht vom 19. April 2006 hielt der seit Dezember 2005 behan delnde Dr. P.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Sportmedizin, fest, äusserlich sehe die Situation vollständig geheilt aus. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks (OSG) sei nur hinsichtlich der dorsalen Extension leicht eingeschränkt. Demgegenüber bestehe eine extreme, unerklärliche Hyperästhesie im ganzen Kalkaneusgebiet (vgl. auch neurologischer Konsiliarbericht von Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, Neurologie-Zentrum B.___, vom 28. März 2006, Urk. 9/20/2 f.). Der Verlauf gestalte sich ausserordentlich schleppend und langwierig, insgesamt bestehe jedoch eine gewisse Besserungs tendenz. Die Beschwerdeführerin gehe aber nach wie vor mit einer Entlastungs schiene und benutze für längere Gehstrecken zwei Gehstöcke (Urk. 9/20/1). Mit Telefonat vom 10. Mai 2006 teilte Dr. P.___ der Suva mit, der Verlauf sei im vorliegenden Fall sehr auffällig. Klinisch habe er festgestellt, dass die Beschwer deführerin recht beweglich sei. In der Physiotherapie könne man ihren Fuss indes kaum berühren. Die Beschwerdeführerin verhalte sich auffällig. Trotz der praktisch nicht dislozierten Fraktur zeige sich seit einem Jahr keine wesentliche Verbesserung. Gleichzeitig hätten weder die klinischen noch bildgebenden Unter suchungen pathologische Befunde ergeben, welche die heutige Situation erklären liessen. Schliesslich erbat Dr. P.___ um Durchführung einer (aufklärenden) kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9/23) 3.5
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2006 notierte Dr. C.___ , die Beschwerdeführerin gehe flüssig
an zwei Gehstöcken, wobei sie den rechten Vorfuss nur teilweise belaste. Stockfreies Gehen sei möglich, aller dings nur unter ausgeprägtem Schonhinken rechts. 11 Monate nach dem Distor sionst rauma vom 11. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin über regrediente, jedoch nach wie vor erhebliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Ferse geklagt. Weiter bestünden Schwellungsneigung und messerstichartige Schmerzen ohne er kennbares Muster des Auftretens. Die klinische Beurteilung sei durch die massivste Druck- und Ber ührungsempfindlichkeit stark erschwert. R ein optisch zeig t en sich unauffällige Verhältnisse ohne jegliche Schwellung und ohne jegliche Hinweise auf ein dystrophisches Geschehen. Der rechte Fuss
werde nicht plantigrad auf de m Boden aufge setzt, lediglich der Vorfuss habe Kontakt zur Unterlage. Eine zuverlässige Beurteilung der Beweglichkeit der Rückfuss gelenke sei wegen der Schmerzhaftigkeit nicht möglich. Medizinisch könne die Schmerzhaftigkeit des rechten Rückfusses 11 Monate nach dem Trauma nicht erklärt werden. Mit Ausnahme einer weiteren Physiotherapie zur Förderung der Rückfussgelenkbe weglichkeit und vor allem für ein Gehtraining bestehe keine Therapiemöglichkeit. V on weiteren Abklärungen seien keine neuen Aspekte zu erwarten . Für eine rein sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und kurzen Gehleistungen bis 20 oder 30 Meter sei die Ar beitsfähigkeit gegeben. A b dem 15. Juni 2006 bestehe eine Arbeits fähigkeit von 5 0% (zum Angewöhnen) und ab 15. Juli 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel für Arztbesuche oder auch für den Arbeitsweg sei zumutbar (Unter suchungsbericht vom 14. Juni 2006, Urk. 9/24). 3.6
Im Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin an der Uniklinik E.___ rheu ma tologisch abgeklärt. Mit Beri cht vom 1. November 2006 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte (1) invalidisierende Rückfussschmerzen rechts bei Statu s nach undislozierter Kalkaneusfraktur (DD: mechanisch wegen Kontraktur mit Spitzfussstellung von 30° nach Kalkaneusfraktur, Algodystrophie), (2) den Ver dacht auf Osteoporose, (3) Anorexie sowie (4) konstitutionelle Hypermobilität ( Urk. 9/45/1). Das beklagte Beschwerdebild sei klinisch schwer einzuordnen. Am ehesten sei eine mechanische Ursache als Folge der fixierten Spitzfussstellung mit deutlicher Schonhaltung anzunehmen. Eine Kalkaneusfraktur sei bei einem Sprung aus ca. 1 Meter Höhe ohne weitere Krafteinwirkung ungewöhnlich. Die
am 8. November 2006 veranlasste DXA-Osteodensitometrie erbrachte den Be fun d eine r manifeste n Osteoporose (T-Score Schenkelhals -3,3 SD, lumbal L1-L4 -2,8 SD, Vorderarm -3,3 SD). Als Risikofaktoren notierten die beurteilenden Ärzte einen niedrigen BMI sowie fortgesetzter Nikotinkonsum. In dem am 2. Novem ber 2006
zusätzlich durchgeführten CT des rechten Rückfusses liess sich im Kalkaneus keine Fraktur mehr abgrenzen. Ausserdem sei die re chtsseitige Spitz fussbildung
im Sinne einer Verbesserung zwischenzeitlich bis zu 15° redressier bar ( Konsiliarbericht vom 15. November 2006, Urk. 9/49 ; Radiologiebericht vom 2. November 2006, Urk. 9/95 ). 3.7
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2011 hielt Dr. G.___ im Wesentlichen fest, es habe sich im Nachgang der im Juli 2005 erlittenen Distorsion des rechten Fusses ein CRPS mit Spitzfussbildung
entwickelt. Letztere habe sich im Verlauf von etwa 40 auf 20° reduziert, die Ferse sei empfindlich geblieben. Alle Behandlungsversuche seien fehlgeschlagen und es stünden keine griffigen Behandlungsmodalitäten zur Verfügung. Man werde sich wohl darauf beschränken müssen, den jetzigen Zustand bestmöglich zu erhalten. Dies be deute: Analgesie nach Bedarf, periodische Erneuerung des Fersenkeils, gezielte Physiotherapie (Urk. 9/98). 3.8
Das am 2. Mai 2012 in der Klinik B.___ durchgeführte MRI des OSG/Fuss beidseits erbrachte auf der rechten Seite abermals einen unauffälligen Befund. Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, notierte einen Status nach Stressfraktur des Kalkaneus 2005. Klinisch zeigte sich ein Dorsalexten sionsdefizit von 20 ° im rechten OSG (Bericht vom 9. Mai 2012, Urk. 9/128). 3.9
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 8. November 2012 hielt Dr. K.___ im Wesentlichen fest, im Rahmen der klinischen Untersuchung sei der leicht reduzierte Allgemeinzustand bei Kachexie der wesentlichste Befund. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, stets untergewichtig gewesen zu sein, mit einem maximalen Gewicht von 49 kg bei einer Körpergrösse von 172 cm. Dr. K.___ hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe zufolge Nikotin-Abusus und Untergewichts eine Osteoporose entwickelt, die bei inadäquaten Traumen im Juli 2005 und Oktober 2011 zu einer Kalkaneusfraktur rechts sowie Fraktur des Tuber calcaneus links geführt habe. Rechts sei ein passageres CRPS Typ 1 aufgetreten. Beide Füsse zeigten eine Spitzfussstellung, die beidseits voll ständig redressierbar sei; beim Gehen habe die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse auf dem Boden normal abgerollt. Klinische Hinweise auf ein aktu elles CRPS Typ 1 seien nicht vorhanden. Bildgebend seien beide Kalkaneus frak turen ausgeheilt. Entgegen entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin sei keines der drei angegebenen Medikamente in ihrem Blut in therapeutischem Be reich vorhanden gewesen; das muskelentspannende Siralud und das Schlaf mitt el Stilnox fehlten gänzlich im Blutspiegel. Vom Schmerzmittel Voltaren hätten sich Spuren finden lassen, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Weiter zeigten beide Hände keine Gebrauchsspuren. Es sei daher nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren oft Gehstöcke verwende. Die gezeigte maximale Handkraft deute auf eine Selbstlimitierung anlässlich der Messung hin. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Handkraft werde sogar von Frauen mit einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis mit erosivem Befall der Hände deutlich übertroffen (Urk. 13/1/28). 3.10
In der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 13. November 2013 hielt Dr. J.___ im Wesentlichen fest, aus den ärztlichen Befunden sei abzuleiten, dass eine massive generalisierte – das heisse nicht durch eine trau matisch bedingte Inaktivitätsosteopenie erklärbare – und dringlichst adäquat handlungsbedürftige Osteoporose/Osteopenie bestehe. Osteoporosen führten zu erhöhter Frakturanfälligkeit. Dies sowohl anlässlich verschiedener Traumata als auch spontan bei alltäglichen Verrichtungen. Zudem bestehe seit mindestens 2005 ein gravierendes Untergewicht mit Entwicklung hin zu einer krankhaften Kachexie, welche nicht mit einer normokalorischen Ernährung vereinbar und stationär zu behandeln sei. Des Weiteren falle eine Neigung zu Stürzen auf, welche mit der Osteoporose, Kachexie und Verhaltensauffälligkeiten der Be schwer deführerin in Verbindung zu bringen sei (Urk. 13/3 S. 36 ff.). 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfallfolgen vor liegen. 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , das Unfallereignis vom 1 1. Juli 2005 und die dadurch bedingte jahrelange Medikamenteneinnahme seien die alleinige Ursache der beidseitigen Spitzfussbildung, des
massiven Ge wichtsverlusts und der damit zusammenhängenden Erschöpfung sowie nachfol genden Stürze. Eventualiter sei medizinisch abzuklären, welche Auswirkungen die als Folge des Unfalls vom 1 1. Juli 2005 über 11 Jahre lang andauernde mas sive Medikamenteneinnahme auf den heutigen Gesundheitszustand, name nt lich die r eduzierte Knochendichte, hat te ( Urk. 1). 4.3 4.3.1
Aufgrund der zitierten apparativen/bildgebenden Abklärungen erstellt und unbe stritten ist zunächst, dass die anlässlich des Unfalls vom 11. Juli 2005 am recht en Fuss erlittene Kalkaneusfraktur spätestens seit Ende 2006 vollständig ausgeheilt war (CT-Befund vom 2. November, Urk. 9/95, E. 3.6). Bereits im Okto ber 2005 resp. Februar 2006 war der Frakturspalt bildgebend kaum mehr erkennbar (Urk. 9/28/1, Urk. 9/28/3). Wie es um die Knochendichte im Bereich der Füsse, Sprunggelenke und Fersenknochen der Beschwerdeführerin konkret steht, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob die am 11. Juli 2005 erlittene Fraktur traumatisch oder krankheitsbedingt war. Jeden falls lässt die vorliegende medizinische Aktenlage erhebliche Zweifel an der Unfallkausalität zu. 4.3.2
Betreffend die persistierende Schmerzsymptomatik im rechten Fuss wurde die Beschwerdeführerin wiederholt und aus verschiedenen Fachrichtungen abge klärt. Die beur teilenden Fachärzte vermochten die Schmerzsituation weder auf grund der klinischen noch apparativen/bildgebenden Abklärungen hinreichend zu erklären. Dr. O.___ hielt ausdrücklich fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem persistierenden Beschwerdebild und dem computertomo graphi sche n Befund (Urk. 9/28/3, E. 3.2). Selbst der behandelnde Dr. P.___
be tonte, es hätten sich keine pathologische n Befunde ergeben, welche die heut ige Situation erklären liessen (Urk. 9/23, E. 3.4).
Damit korrelierend kam auch Dr. K.___ zum Schluss, d ie vorhandenen Befunde würden das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht erklären (Urk. 13/1 S. 61). Im Übrigen wurde in den medizinischen Unterlagen ein sog. «Komplexes Regionales Schmerzsyndrom I» (CRPS I) diskutiert , wobei sich diesbezüglich ärztliche Differenzen ergaben (Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/44 ff.) . Wie die Schmerzproblematik medizinisch zu qualifizieren ist, kann indes offenbleiben, da sich daraus augenscheinlich keine andauernden funktionellen Einschränkungen ergaben. Dasselbe gilt für die Spit z fussentwicklung: Die Beschwerdeführerin war von April 2007 bis Oktober 2011 vollzeitlich erwerbstätig als Marketing- und Sales-Managerin. Aufgrund der inten siven Auslandsreisetätigkeit bezeichnete sie diese Stelle selbst als «Mobil Office» (Urk. 1 S. 4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen von Umstruk turierungsmassnahmen respektive aus wirtschaftlichen Gründen per 3 1. Oktober 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst ( Urk. 13/1 S. 49) . Darüber hinaus unter nahm die Beschwerdeführerin auch Privatreisen und ging sie tanzen. Inzwischen machte sie auch keinen Rückfall zum Ereignis vom 11. Juli 2005 aktenkundig. Entsprechend hielt Dr. K.___ fest, es sei bei der Beschwerdeführerin rechts ein passageres CRPS aufgetreten, welches bereits seit November 2006 ausgeheilt gewesen sei. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung im November 2014 hätten sich keine klinischen Hinweise auf ein aktuelles CRPS ergeben (Urk. 13/1 S. 60 f.).
Der rechtsseitige Spitzfuss war bereits im November 2006 im Sinne einer Verbesserung bis zu 15° redressierbar (Urk. 9/49, E. 3.6). Dr. K.___ notierte eine (beidseits) vollständige Redressierbarkeit; beim Gehen rolle die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse normal ab. Ausserdem hielt erstere fest, die Hände der Beschwerdeführerin hätten keine Gebrauchsspuren aufgewiesen und es könne daher nicht stimmen, dass sie seit Jahren Gehstöcke verwende. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind schliesslich die gut ach terlichen Hinweise auf die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin anläs s lich der Messung der Handkraft (Urk. 13/1 S. 61, E. 3.9). 4.3.3
Der beschwerdeweise als Spätfolge des Unfalls vom 11. Juli 2005 dargestellten Gewichtsabnahme stehen zunächst die eigenen Angaben der Beschwerde füh rerin anlässlich der psychiatrischen Exploration im November 2012 entgegen. So gab sie gegenüber Dr. L.___ an, bei einer Körpergrösse von 172 cm habe sie nie mehr als 48 kg gewogen. Seit etwa 2007/2008 habe sie im Rahmen ihrer stressigen beruflichen Situation kontinuierlich abgenommen, konkret ca. 4 kg pro Jahr. So hätten ihr die unterschiedlichen Essgewohnheiten in den verschie denen Ländern Europas Probleme bereitet. Insbesondere habe sie nach einem längeren Aufenthalt in der Tschechoslowakei eine chronische Gastritis und chro nische Durchfälle erlitten. Entsprechende Abklärungen beim Hausarzt hätten verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien hervorge bracht (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom Dr. L.___ vom 14. November 2012, Urk. 13/1/5). Sodann wies Dr. J.___ darauf hin, es habe bereits 2005 ein gravierendes Untergewicht vorbestanden. Das tendenziell über Jahre zu nehmende Untergewicht sei nicht mit einer normokalorischen Ernährung vereinbar (Urk. 13/3 S. 37, 48). Im November 2006 wurde denn auch eine Anorexie im Sinne einer Essstörung diagnostiziert (Urk. 9/45, E. 3.6, vgl. auch Urk. 13/3 S. 51). Schon damals war eine unter fachmännischer Betreuung ange leitete Gewichtszunahme medizinisch indiziert (vgl. Urk. 9/49/2). Mit Untersu chungsbericht vom 6. Juni 2011 hielt Dr. G.___ ausdrücklich fest, das tiefe Körpergewicht sei keine Folge des Ereignisses vom 11. Juli 2005 (Urk. 9/98/4). Konsiliarpsychiater Dr. I.___ erhob den Verdacht auf eine schwere, chroni fizierte Anorexie des Erwachsenenalters (Urk. 9/150/5, Sachverhalt Ziff. 1.1). 2013 begab sich die Beschwerdeführerin schliesslich unter anderem aufgrund ihrer Kachexie in psychot herapeutische Behandlung (Urk. 9/148/2). Kommt hin zu, dass
anlässlich der im November 2012 durchgeführten Blutuntersuchung keine der behauptetermassen eingenommenen Medikamente, namentlich Schlaf- und Schmerzmittel, im therapeutischen Bereich nachweisbar waren (rheuma to logisches Teilgutachten von Dr. K.___ vom 8. November 2012, Urk. 13/1/61, E. 3.9) und die geltend gemachten medikamentös bedingten Magen-Darm-Be schwerden nicht ausgewiesen sind. Daran ändert auch der beschwerdeweise ein gereichte - nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2016 ergangene - Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 1 S. 5) nichts. Im Gegenteil erhellt daraus, die durchgeführte Stu hl ganguntersuchung habe keine Pathologie vorgebracht. Dafür, dass die fest ge stellte bakterielle Dünndarmfehlbesiedlung (SIBO) mit überwiegender Wahr schein l ichkeit auf die langjährige Medikamenteneinnahme zurückzuführen wäre – so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 5) – liefert der Bericht keinerlei Anhalt. Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich eingetretenen Kach exie und der Medikamenteneinnahme geschweige denn mit dem Ereignis von 11. Juli 2005 ist bei alledem weder einsichtig noch ausgewiesen. 4.3.4
Sodann zeigte die Knochendichtemessung vom 8. November 2006 lumbal sowie im Bereich des Schenkelhalses und Vorderarms T-Werte von -2,8 bis -3,3 , welche für eine behandlungsbedürftige schwere Osteoporose sprechen (vgl. Urk. 13/33 S. 6 und S. 37, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.3). Dass der bereits Ende November 2006 fortgeschrittene Knochenschwund nicht auf die seit dem Ereignis vom 11. Juli 2005 – behaup tete – Medikamenteneinnahme zurückgeführt werden kann, ist offensichtlich. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung bildeten vielmehr das jahrelang vorbe stehende Untergewicht sowie der Nikotin-Abusus erhebliche Risikofaktoren (vgl. Urk. 9/45, Urk. 9/49, Urk. 13/1/61, Urk. 13/3 S. 7, vgl. auch S. 48, wonach die Osteoporose mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit mit dem kachektischen Unter ge wicht der Beschwerdeführerin zusammenhänge). E ntgegen der Beschwerde führerin besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wies Dr. J.___ – unabhängig vom Ereignis vom 11. Juni 2005 - auf den Zusammenhang zwischen der auffälligen Sturzneigung der Beschwerdeführerin, der Osteoporose und ihrer Kachexie hin (Urk. 13/3 S. 37). 4.4
In Würdigung der (hinreichend aufschlussreichen) medizinischen Aktenlage, welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforde rungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche da her abzustellen ist (vgl. E. 1.7 ), ergibt sich einhellig, dass das Vorliegen aus gewiesener Unfallfolgen bereits seit November 2012 (Datum bidisziplinäres Gut achten) und erst Recht im Zeitpunkt des förmlichen Fallabschlusses per 30. April 2015 zu verneinen ist. Für die darüber hinaus fortbestehenden, krankheits be dingten und behandlungsbedürftigen Gesundheitsschäden sowie Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin hat die Unfallversicherung nicht einzustehen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 3. April 2015 mit, es seien betreffend den Unfall vom 11. Juli 2005 von weite ren Behandlungen keine namhaften Verbesserungen mehr zu erwarten, weshalb der Fall per 3 0. April 2015 abgeschlossen werde. Demgegenüber übernehme sie (die Suva) weiterhin die Kosten für notwendige Schmerzmittel sowie für 2-3 Serie n Physiotherapie pro Jahr (Urk. 9/176). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Rentenprüfung (Urk. 9 /181). Am 5. Januar 2016 teilte die Suva der Versicherten mit, der Unfall vom 11. Juli 2005 sei abgeschlossen und diesbezüglich kein Rückfall gemeldet worden. Da die Invaliden versicherung aufgrund ihrer krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente ausrichte, seien auch im Falle eines Rückfalls keine Geldleistungen seitens der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 9/182). Mit Schreiben vom 8. März 2016 ersuchte die Versicherte um Wieder aufnahme des Falles, namentlich Ausrichtung eines Taggelds ab dem 1. Mai 2015 sowie eventualiter Prüfung einer Berentung (Urk. 9/183). Mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2016 verneinte die Suva einen Rentenanspruch der Versi cherten gestützt auf d as
Ereignis vom 11. Juli 2005. Für die definierten Heil kosten komme sie (die Suva) indes weiterhin auf (Urk. 9 /193). Di e am 25. August 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/196) wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 29. November 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 11. Juli 2005 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommen s differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 1
6. Januar 2016 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 2 9. November 2016 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, insbe sondere eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (U rk. 1 S. 2). Ausserdem legte die Beschwerdeführer in diverse Beilagen auf (Urk. 3/3-8 ). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine massive generalisierte Ossteo poreose/Osteopenie mit erhöhter Frakturgefährdung spätestens seit der Knochen dichtemessung vom 9. November 2006 (recte: 8. November 2006, vgl. Urk. 9/49) objektiviert. Zudem bestehe gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. J.___ seit mindestens 2005 ein gravierendes Untergewicht mit Entwicklung hin zu Kachexie (Auszehrung) unklarer Ursache. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit hange die Osteoporose mit dem kachektischen Untergewicht zusammen. Weiter seien osteoporotische, spontane Frakturen notorisch krankheitsbedingt. Auch betreffend die Folgen des Ereignisses vom 11. Juli 2005 sei von einer patho logischen Fraktur auszugehen. Da es sich bei der 100%igen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit um kein veränderliches Geschehen handle, rechtfertige sich die Annahme einer sogenannt überholenden Kausalität. Damit entfalle ein Ren ten anspruch gestützt auf die Unfallversicherung (Urk. 2 S. 5 f.). In ihrer Be schwerdeantwort vom 23. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid und insbesondere daran fest, dass jeden falls aktuell ausschliesslich krankheitsbedingte Faktoren für den Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verantwortlich seien (Urk. 8).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Beschwer de gegnerin habe das Ereignis vom 11. Juli 2005 als Unfall anerkannt. Weiter habe sie die Spitzfussbildung und die Kalkaneusfraktur als unfallkausal anerkannt. Diese Frakturen im Nachhinein als krankheitsbedingt zu beurteilen, sei unzu lässig (Urk. 1 S. 6). Sodann seien der seit 2006 eingetretene extreme Gewichts verlust und die damit zusammenhängende Erschöpfung als Spätfolgen des Un falls zu qualifizieren. Im Übrigen sei lediglich lumbal und im Bereich des linken Vorderarms eine Osteoporose festgestellt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei absolut der Meinung, für ihren heutigen Gesundheitszustand – schmerzhafte Spitzfussstellung beider Füsse, Schmerzen verursachende Fehlhaltung des ganzen Körpers sowie massives Untergewicht – sei der erste Sturz vom 11. Juli 2005 und die dadurch bedingte jahrelange Medikamenteneinnahme sowie auch die dadurch bedingten zahlreichen nachfolgenden Stürze auf jeden Fall die allein massgebliche Ursache. Weiter habe sich die IV nicht ausdrücklich damit befasst, ob der den IV-Rentenanspruch begründende Gesundheitsschaden auf eine Kra nk heit oder auf einen Unfall zurückzuführen sei. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit sei einzig auf das Ereignis vom 11. Juli 2005 zurückzuführen. Mithin habe sie ( die Beschwerdeführerin) Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallver siche rung . Eventualiter sei abzuklären, welche Auswirkungen die als Folge des Unfalls vom 11. Juli 2005 über 11 Jahre lang dauernde massive Medikamenteneinnahme auf den heutigen Gesundheitszustand, insbesondere auch auf die Knochendichte und die Gewichtsreduktion, hatte (Urk. 1 S. 8). Mit nachträglicher Eingabe vom 30. März 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, entgegen den Feststellungen von Dr. J.___ leide sie weder an einer hochgradigen Osteo porose noch habe sie in diesem Zusammenhang bereits mehrere Frakturen erlitten. Der Fraktur vom Juli 2005 habe ein mindestens mittelgradig schweres Trauma zugrunde gelegen. Ausserdem sei nie eine Osteoporose in den Füssen, Sprunggelenken und Fersenknochen festgestellt worden (Urk. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. April 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen, insbesondere auf eine Rente der Unfallver sicherung hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Verfügung vom 3 1. August 2012 betreffend Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % (Urk. 9/138) unangefochten in Rechtskraft erwuchs . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Mit Bericht vom 9. August 2005 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ ein Fussdistorsionstrauma rechts, ohne radiologische Hin weise für frische ossäre Läsionen (Urk. 9/108). Das zufolge persistierenden Schmerzen im rechten Fuss am 7. Oktober 2005 in der Klinik B.___ durch geführte MRI des Rückfusses rechts ergab
schliesslich eine nichtdislozierte Kalka neusfraktur (Urk. 9 / 10).
E. 3.2 Dr. O.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik B.___, hielt aufgrund der am 21. Oktober 2005 durchgeführten CT-Nach untersuchung des rechten Rückfusses fest, es sei kein eigentlicher Frakturspalt mehr erkennbar (Bericht vom 24. Oktober 2005, Urk. 9/28/1). Sodann zeigte das am 2. Februar 2006 durchgeführte Verlaufs-CT des Kalkaneus rechts nur noch eine sehr diskrete Restsklerose im Frakturbereich des Kalkaneus, jedenfalls
keine wesentliche Sklerose im Sinne eines sehr aktiven Prozesses im Frakturspalt. Dr. O.___ hielt erneut fest, der Frakturspalt sei als solcher kaum mehr abgrenzbar. Die übrigen ossären Verhältnisse sowie die Artikulation zum Talus und Taurus seien normal. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen der persi stie renden Klinik und den CT-Befunden (Bericht vom 3. Februar 2006, Urk. 9/28/3).
E. 3.3 Das
am 2. Februar 2006 in der Klinik B.___
zusätzlich durchgeführte Ver laufs-MRI des OSG rechts ergab nur noch eine kleine residuelle S ingnalstörung im Frakturbereich. Zudem hielt Dr. O.___ eine deutliche Regredienz der oede matösen Veränderungen im Knochenmark des Kalkaneus auf Höhe der Fraktur fest. Die 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 2. Februar 2006 erbrachte schliesslich den Au sschluss einer Pseud arthrose ( vgl. Bericht e von Dr. O.___
vom 3. Februar 2006, Urk. 9/28/4 f. ).
E. 3.4 Mit Verlaufsbericht vom 19. April 2006 hielt der seit Dezember 2005 behan delnde Dr. P.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Sportmedizin, fest, äusserlich sehe die Situation vollständig geheilt aus. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks (OSG) sei nur hinsichtlich der dorsalen Extension leicht eingeschränkt. Demgegenüber bestehe eine extreme, unerklärliche Hyperästhesie im ganzen Kalkaneusgebiet (vgl. auch neurologischer Konsiliarbericht von Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, Neurologie-Zentrum B.___, vom 28. März 2006, Urk. 9/20/2 f.). Der Verlauf gestalte sich ausserordentlich schleppend und langwierig, insgesamt bestehe jedoch eine gewisse Besserungs tendenz. Die Beschwerdeführerin gehe aber nach wie vor mit einer Entlastungs schiene und benutze für längere Gehstrecken zwei Gehstöcke (Urk. 9/20/1). Mit Telefonat vom 10. Mai 2006 teilte Dr. P.___ der Suva mit, der Verlauf sei im vorliegenden Fall sehr auffällig. Klinisch habe er festgestellt, dass die Beschwer deführerin recht beweglich sei. In der Physiotherapie könne man ihren Fuss indes kaum berühren. Die Beschwerdeführerin verhalte sich auffällig. Trotz der praktisch nicht dislozierten Fraktur zeige sich seit einem Jahr keine wesentliche Verbesserung. Gleichzeitig hätten weder die klinischen noch bildgebenden Unter suchungen pathologische Befunde ergeben, welche die heutige Situation erklären liessen. Schliesslich erbat Dr. P.___ um Durchführung einer (aufklärenden) kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9/23)
E. 3.5 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2006 notierte Dr. C.___ , die Beschwerdeführerin gehe flüssig
an zwei Gehstöcken, wobei sie den rechten Vorfuss nur teilweise belaste. Stockfreies Gehen sei möglich, aller dings nur unter ausgeprägtem Schonhinken rechts. 11 Monate nach dem Distor sionst rauma vom 11. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin über regrediente, jedoch nach wie vor erhebliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Ferse geklagt. Weiter bestünden Schwellungsneigung und messerstichartige Schmerzen ohne er kennbares Muster des Auftretens. Die klinische Beurteilung sei durch die massivste Druck- und Ber ührungsempfindlichkeit stark erschwert. R ein optisch zeig t en sich unauffällige Verhältnisse ohne jegliche Schwellung und ohne jegliche Hinweise auf ein dystrophisches Geschehen. Der rechte Fuss
werde nicht plantigrad auf de m Boden aufge setzt, lediglich der Vorfuss habe Kontakt zur Unterlage. Eine zuverlässige Beurteilung der Beweglichkeit der Rückfuss gelenke sei wegen der Schmerzhaftigkeit nicht möglich. Medizinisch könne die Schmerzhaftigkeit des rechten Rückfusses 11 Monate nach dem Trauma nicht erklärt werden. Mit Ausnahme einer weiteren Physiotherapie zur Förderung der Rückfussgelenkbe weglichkeit und vor allem für ein Gehtraining bestehe keine Therapiemöglichkeit. V on weiteren Abklärungen seien keine neuen Aspekte zu erwarten . Für eine rein sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und kurzen Gehleistungen bis 20 oder 30 Meter sei die Ar beitsfähigkeit gegeben. A b dem 15. Juni 2006 bestehe eine Arbeits fähigkeit von 5 0% (zum Angewöhnen) und ab 15. Juli 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel für Arztbesuche oder auch für den Arbeitsweg sei zumutbar (Unter suchungsbericht vom 14. Juni 2006, Urk. 9/24).
E. 3.6 Im Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin an der Uniklinik E.___ rheu ma tologisch abgeklärt. Mit Beri cht vom 1. November 2006 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte (1) invalidisierende Rückfussschmerzen rechts bei Statu s nach undislozierter Kalkaneusfraktur (DD: mechanisch wegen Kontraktur mit Spitzfussstellung von 30° nach Kalkaneusfraktur, Algodystrophie), (2) den Ver dacht auf Osteoporose, (3) Anorexie sowie (4) konstitutionelle Hypermobilität ( Urk. 9/45/1). Das beklagte Beschwerdebild sei klinisch schwer einzuordnen. Am ehesten sei eine mechanische Ursache als Folge der fixierten Spitzfussstellung mit deutlicher Schonhaltung anzunehmen. Eine Kalkaneusfraktur sei bei einem Sprung aus ca. 1 Meter Höhe ohne weitere Krafteinwirkung ungewöhnlich. Die
am 8. November 2006 veranlasste DXA-Osteodensitometrie erbrachte den Be fun d eine r manifeste n Osteoporose (T-Score Schenkelhals -3,3 SD, lumbal L1-L4 -2,8 SD, Vorderarm -3,3 SD). Als Risikofaktoren notierten die beurteilenden Ärzte einen niedrigen BMI sowie fortgesetzter Nikotinkonsum. In dem am 2. Novem ber 2006
zusätzlich durchgeführten CT des rechten Rückfusses liess sich im Kalkaneus keine Fraktur mehr abgrenzen. Ausserdem sei die re chtsseitige Spitz fussbildung
im Sinne einer Verbesserung zwischenzeitlich bis zu 15° redressier bar ( Konsiliarbericht vom 15. November 2006, Urk. 9/49 ; Radiologiebericht vom 2. November 2006, Urk. 9/95 ).
E. 3.7 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2011 hielt Dr. G.___ im Wesentlichen fest, es habe sich im Nachgang der im Juli 2005 erlittenen Distorsion des rechten Fusses ein CRPS mit Spitzfussbildung
entwickelt. Letztere habe sich im Verlauf von etwa 40 auf 20° reduziert, die Ferse sei empfindlich geblieben. Alle Behandlungsversuche seien fehlgeschlagen und es stünden keine griffigen Behandlungsmodalitäten zur Verfügung. Man werde sich wohl darauf beschränken müssen, den jetzigen Zustand bestmöglich zu erhalten. Dies be deute: Analgesie nach Bedarf, periodische Erneuerung des Fersenkeils, gezielte Physiotherapie (Urk. 9/98).
E. 3.8 Das am 2. Mai 2012 in der Klinik B.___ durchgeführte MRI des OSG/Fuss beidseits erbrachte auf der rechten Seite abermals einen unauffälligen Befund. Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, notierte einen Status nach Stressfraktur des Kalkaneus 2005. Klinisch zeigte sich ein Dorsalexten sionsdefizit von 20 ° im rechten OSG (Bericht vom 9. Mai 2012, Urk. 9/128).
E. 3.9 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 8. November 2012 hielt Dr. K.___ im Wesentlichen fest, im Rahmen der klinischen Untersuchung sei der leicht reduzierte Allgemeinzustand bei Kachexie der wesentlichste Befund. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, stets untergewichtig gewesen zu sein, mit einem maximalen Gewicht von 49 kg bei einer Körpergrösse von 172 cm. Dr. K.___ hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe zufolge Nikotin-Abusus und Untergewichts eine Osteoporose entwickelt, die bei inadäquaten Traumen im Juli 2005 und Oktober 2011 zu einer Kalkaneusfraktur rechts sowie Fraktur des Tuber calcaneus links geführt habe. Rechts sei ein passageres CRPS Typ 1 aufgetreten. Beide Füsse zeigten eine Spitzfussstellung, die beidseits voll ständig redressierbar sei; beim Gehen habe die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse auf dem Boden normal abgerollt. Klinische Hinweise auf ein aktu elles CRPS Typ 1 seien nicht vorhanden. Bildgebend seien beide Kalkaneus frak turen ausgeheilt. Entgegen entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin sei keines der drei angegebenen Medikamente in ihrem Blut in therapeutischem Be reich vorhanden gewesen; das muskelentspannende Siralud und das Schlaf mitt el Stilnox fehlten gänzlich im Blutspiegel. Vom Schmerzmittel Voltaren hätten sich Spuren finden lassen, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Weiter zeigten beide Hände keine Gebrauchsspuren. Es sei daher nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren oft Gehstöcke verwende. Die gezeigte maximale Handkraft deute auf eine Selbstlimitierung anlässlich der Messung hin. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Handkraft werde sogar von Frauen mit einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis mit erosivem Befall der Hände deutlich übertroffen (Urk. 13/1/28).
E. 3.10 In der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 13. November 2013 hielt Dr. J.___ im Wesentlichen fest, aus den ärztlichen Befunden sei abzuleiten, dass eine massive generalisierte – das heisse nicht durch eine trau matisch bedingte Inaktivitätsosteopenie erklärbare – und dringlichst adäquat handlungsbedürftige Osteoporose/Osteopenie bestehe. Osteoporosen führten zu erhöhter Frakturanfälligkeit. Dies sowohl anlässlich verschiedener Traumata als auch spontan bei alltäglichen Verrichtungen. Zudem bestehe seit mindestens 2005 ein gravierendes Untergewicht mit Entwicklung hin zu einer krankhaften Kachexie, welche nicht mit einer normokalorischen Ernährung vereinbar und stationär zu behandeln sei. Des Weiteren falle eine Neigung zu Stürzen auf, welche mit der Osteoporose, Kachexie und Verhaltensauffälligkeiten der Be schwer deführerin in Verbindung zu bringen sei (Urk. 13/3 S. 36 ff.). 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfallfolgen vor liegen. 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , das Unfallereignis vom 1 1. Juli 2005 und die dadurch bedingte jahrelange Medikamenteneinnahme seien die alleinige Ursache der beidseitigen Spitzfussbildung, des
massiven Ge wichtsverlusts und der damit zusammenhängenden Erschöpfung sowie nachfol genden Stürze. Eventualiter sei medizinisch abzuklären, welche Auswirkungen die als Folge des Unfalls vom 1 1. Juli 2005 über 11 Jahre lang andauernde mas sive Medikamenteneinnahme auf den heutigen Gesundheitszustand, name nt lich die r eduzierte Knochendichte, hat te ( Urk. 1). 4.3 4.3.1
Aufgrund der zitierten apparativen/bildgebenden Abklärungen erstellt und unbe stritten ist zunächst, dass die anlässlich des Unfalls vom 11. Juli 2005 am recht en Fuss erlittene Kalkaneusfraktur spätestens seit Ende 2006 vollständig ausgeheilt war (CT-Befund vom 2. November, Urk. 9/95, E. 3.6). Bereits im Okto ber 2005 resp. Februar 2006 war der Frakturspalt bildgebend kaum mehr erkennbar (Urk. 9/28/1, Urk. 9/28/3). Wie es um die Knochendichte im Bereich der Füsse, Sprunggelenke und Fersenknochen der Beschwerdeführerin konkret steht, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob die am 11. Juli 2005 erlittene Fraktur traumatisch oder krankheitsbedingt war. Jeden falls lässt die vorliegende medizinische Aktenlage erhebliche Zweifel an der Unfallkausalität zu. 4.3.2
Betreffend die persistierende Schmerzsymptomatik im rechten Fuss wurde die Beschwerdeführerin wiederholt und aus verschiedenen Fachrichtungen abge klärt. Die beur teilenden Fachärzte vermochten die Schmerzsituation weder auf grund der klinischen noch apparativen/bildgebenden Abklärungen hinreichend zu erklären. Dr. O.___ hielt ausdrücklich fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem persistierenden Beschwerdebild und dem computertomo graphi sche n Befund (Urk. 9/28/3, E. 3.2). Selbst der behandelnde Dr. P.___
be tonte, es hätten sich keine pathologische n Befunde ergeben, welche die heut ige Situation erklären liessen (Urk. 9/23, E. 3.4).
Damit korrelierend kam auch Dr. K.___ zum Schluss, d ie vorhandenen Befunde würden das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht erklären (Urk. 13/1 S. 61). Im Übrigen wurde in den medizinischen Unterlagen ein sog. «Komplexes Regionales Schmerzsyndrom I» (CRPS I) diskutiert , wobei sich diesbezüglich ärztliche Differenzen ergaben (Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/44 ff.) . Wie die Schmerzproblematik medizinisch zu qualifizieren ist, kann indes offenbleiben, da sich daraus augenscheinlich keine andauernden funktionellen Einschränkungen ergaben. Dasselbe gilt für die Spit z fussentwicklung: Die Beschwerdeführerin war von April 2007 bis Oktober 2011 vollzeitlich erwerbstätig als Marketing- und Sales-Managerin. Aufgrund der inten siven Auslandsreisetätigkeit bezeichnete sie diese Stelle selbst als «Mobil Office» (Urk. 1 S. 4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen von Umstruk turierungsmassnahmen respektive aus wirtschaftlichen Gründen per 3 1. Oktober 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst ( Urk. 13/1 S. 49) . Darüber hinaus unter nahm die Beschwerdeführerin auch Privatreisen und ging sie tanzen. Inzwischen machte sie auch keinen Rückfall zum Ereignis vom 11. Juli 2005 aktenkundig. Entsprechend hielt Dr. K.___ fest, es sei bei der Beschwerdeführerin rechts ein passageres CRPS aufgetreten, welches bereits seit November 2006 ausgeheilt gewesen sei. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung im November 2014 hätten sich keine klinischen Hinweise auf ein aktuelles CRPS ergeben (Urk. 13/1 S. 60 f.).
Der rechtsseitige Spitzfuss war bereits im November 2006 im Sinne einer Verbesserung bis zu 15° redressierbar (Urk. 9/49, E. 3.6). Dr. K.___ notierte eine (beidseits) vollständige Redressierbarkeit; beim Gehen rolle die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse normal ab. Ausserdem hielt erstere fest, die Hände der Beschwerdeführerin hätten keine Gebrauchsspuren aufgewiesen und es könne daher nicht stimmen, dass sie seit Jahren Gehstöcke verwende. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind schliesslich die gut ach terlichen Hinweise auf die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin anläs s lich der Messung der Handkraft (Urk. 13/1 S. 61, E. 3.9). 4.3.3
Der beschwerdeweise als Spätfolge des Unfalls vom 11. Juli 2005 dargestellten Gewichtsabnahme stehen zunächst die eigenen Angaben der Beschwerde füh rerin anlässlich der psychiatrischen Exploration im November 2012 entgegen. So gab sie gegenüber Dr. L.___ an, bei einer Körpergrösse von 172 cm habe sie nie mehr als 48 kg gewogen. Seit etwa 2007/2008 habe sie im Rahmen ihrer stressigen beruflichen Situation kontinuierlich abgenommen, konkret ca. 4 kg pro Jahr. So hätten ihr die unterschiedlichen Essgewohnheiten in den verschie denen Ländern Europas Probleme bereitet. Insbesondere habe sie nach einem längeren Aufenthalt in der Tschechoslowakei eine chronische Gastritis und chro nische Durchfälle erlitten. Entsprechende Abklärungen beim Hausarzt hätten verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien hervorge bracht (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom Dr. L.___ vom 14. November 2012, Urk. 13/1/5). Sodann wies Dr. J.___ darauf hin, es habe bereits 2005 ein gravierendes Untergewicht vorbestanden. Das tendenziell über Jahre zu nehmende Untergewicht sei nicht mit einer normokalorischen Ernährung vereinbar (Urk. 13/3 S. 37, 48). Im November 2006 wurde denn auch eine Anorexie im Sinne einer Essstörung diagnostiziert (Urk. 9/45, E. 3.6, vgl. auch Urk. 13/3 S. 51). Schon damals war eine unter fachmännischer Betreuung ange leitete Gewichtszunahme medizinisch indiziert (vgl. Urk. 9/49/2). Mit Untersu chungsbericht vom 6. Juni 2011 hielt Dr. G.___ ausdrücklich fest, das tiefe Körpergewicht sei keine Folge des Ereignisses vom 11. Juli 2005 (Urk. 9/98/4). Konsiliarpsychiater Dr. I.___ erhob den Verdacht auf eine schwere, chroni fizierte Anorexie des Erwachsenenalters (Urk. 9/150/5, Sachverhalt Ziff. 1.1). 2013 begab sich die Beschwerdeführerin schliesslich unter anderem aufgrund ihrer Kachexie in psychot herapeutische Behandlung (Urk. 9/148/2). Kommt hin zu, dass
anlässlich der im November 2012 durchgeführten Blutuntersuchung keine der behauptetermassen eingenommenen Medikamente, namentlich Schlaf- und Schmerzmittel, im therapeutischen Bereich nachweisbar waren (rheuma to logisches Teilgutachten von Dr. K.___ vom 8. November 2012, Urk. 13/1/61, E. 3.9) und die geltend gemachten medikamentös bedingten Magen-Darm-Be schwerden nicht ausgewiesen sind. Daran ändert auch der beschwerdeweise ein gereichte - nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2016 ergangene - Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 1 S. 5) nichts. Im Gegenteil erhellt daraus, die durchgeführte Stu hl ganguntersuchung habe keine Pathologie vorgebracht. Dafür, dass die fest ge stellte bakterielle Dünndarmfehlbesiedlung (SIBO) mit überwiegender Wahr schein l ichkeit auf die langjährige Medikamenteneinnahme zurückzuführen wäre – so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 5) – liefert der Bericht keinerlei Anhalt. Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich eingetretenen Kach exie und der Medikamenteneinnahme geschweige denn mit dem Ereignis von 11. Juli 2005 ist bei alledem weder einsichtig noch ausgewiesen. 4.3.4
Sodann zeigte die Knochendichtemessung vom 8. November 2006 lumbal sowie im Bereich des Schenkelhalses und Vorderarms T-Werte von -2,8 bis -3,3 , welche für eine behandlungsbedürftige schwere Osteoporose sprechen (vgl. Urk. 13/33 S. 6 und S. 37, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.3). Dass der bereits Ende November 2006 fortgeschrittene Knochenschwund nicht auf die seit dem Ereignis vom 11. Juli 2005 – behaup tete – Medikamenteneinnahme zurückgeführt werden kann, ist offensichtlich. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung bildeten vielmehr das jahrelang vorbe stehende Untergewicht sowie der Nikotin-Abusus erhebliche Risikofaktoren (vgl. Urk. 9/45, Urk. 9/49, Urk. 13/1/61, Urk. 13/3 S. 7, vgl. auch S. 48, wonach die Osteoporose mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit mit dem kachektischen Unter ge wicht der Beschwerdeführerin zusammenhänge). E ntgegen der Beschwerde führerin besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wies Dr. J.___ – unabhängig vom Ereignis vom 11. Juni 2005 - auf den Zusammenhang zwischen der auffälligen Sturzneigung der Beschwerdeführerin, der Osteoporose und ihrer Kachexie hin (Urk. 13/3 S. 37). 4.4
In Würdigung der (hinreichend aufschlussreichen) medizinischen Aktenlage, welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforde rungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche da her abzustellen ist (vgl. E. 1.7 ), ergibt sich einhellig, dass das Vorliegen aus gewiesener Unfallfolgen bereits seit November 2012 (Datum bidisziplinäres Gut achten) und erst Recht im Zeitpunkt des förmlichen Fallabschlusses per 30. April 2015 zu verneinen ist. Für die darüber hinaus fortbestehenden, krankheits be dingten und behandlungsbedürftigen Gesundheitsschäden sowie Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin hat die Unfallversicherung nicht einzustehen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 des Allge meinen Teils des Sozialversiche rungs gesetzes [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG [in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00008
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1969 geborene X.___ sprang am 11. Juli 2005 über vier Treppen stufen und zog sich dabei Verletzungen im Mittelfuss rechts zu.
Auf grund der damaligen Arbeitslosigkeit war die Schweizerische Unfallver siche rungs anstalt (Suva) der zuständige Unfallversicherer (vgl. Unfallmeldung für arbeitslose Per sonen vom 19. Juli 2005, Urk. 9/107). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten ein Fussdistorsionstrauma rechts. Radiologisch zeigten sich keine Hinweise für frische ossäre Läsionen des rechten Vorfusses resp. des Kalkaneus (Urk. 9/108) . Das zufolge persistierender Beschwerden am 7. Oktober 2005 in der Klinik B.___ durchgeführte MRI des Rückfusses rechts brachte eine nichtdislozierte Kalkaneusfraktur zur Darstellung (Urk. 9/10). Diese wurde weiterhin konservativ behandelt
und die Versicherte ab dem 11. Juli 2005 zu 100 %
krankgeschrieben (Urk. 9/47). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrac hte die gesetzlichen Leistungen . Im weiteren Verlauf entwickelte die Versicherte ein suddeckoides Beschwerdebild mit Spitzfussbildung (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/20, Urk. 9/44 f.). Anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 14 . Juni 2006
kam Dr. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirur gi e, zum Schluss, die Versicherte sei in einer rein sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und kurzen Gehstrecken bis 20 oder 30 Meter ab dem 15. Juni 2006 (zum Angewöhnen) zu 50 % und ab dem 15. Juli 2006 zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. Untersuchungsbericht vom 14 Juni 2006, Urk. 9/24 ). Gestützt darauf reduzierte die Suva ihre Taggeldleistungen zunächst ab dem 15. Juni 2006 auf 50 % und stellte diese schliesslich per 15. Juli 2006 ein. Gleichzeitig teilte sie der Versicherten mit, für die Kosten der noch notwendigen Behand lungen würde sie weiterhin aufkommen (Schreiben vom 19. Juni 2006, Urk. 9/27). Im Juli 2006 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen stationären Rehabilitationsauf ent halt im Wellnesshotel/Kurhaus D.___ vom 27. Juli bis 14. August 2006 (Mit teilung vom 17. Juli 2006, Urk. 9/32; vgl. auch Austrittsbericht vom 21. August 2006, Urk. 7/40) . Anlässlich einer Neubeurteilung am Unispital E.___ wurde erstmals eine Anorexie und ausserdem festgehalten, eine Kalkaneusfraktur sei bei einem Sprung aus ca. 1 m Höhe ohne weitere Krafteinwirkung ungewöhnlich (Bericht vom 1. November 2006, Urk. 7/45). Eine DXA-Knochendichtemessung be stätigte die aufgrund des Untergewichts vermutete Osteoporose. Die beurtei lenden Fachärzte empfahlen Sistierung des Nikotinkonsums und eine unter fach männischer Betreuung angeleitete Gewichtszunahme (Urk. 9/49). Ausserdem wurden physiotherapeutische und klassische Massnahmen sowie manuelle Lymph drainagen verordnet (Urk. 9/50 ff.). Am 1. April 2007 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Mitarbeiterin im Aussendienst bei der F.___ an und war dadurch bei der Generali unfallversichert (Urk. 9/127 /17). Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. Mai 2011 stellte Dr. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, die Spitz fussstellung habe sich reduziert. Demgegenüber sei die Ferse empfindlich geblieben. Griffige Behandlungsmodalitäten stünden nicht zur Verfügung. Man werde sich wohl darauf beschränken müssen, den Status quo bestmöglich zu erhalten (Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2011, Urk. 9/98). Im August 2011 erteilte die Suva Kostengutsprache zur Hälfte für ein autogenes Training sowie für eine Atemtherapie (Mitteilung vom 11. August 2011, Urk. 9/102). Am 9. Juli 2012 nahm Dr.
H.___ , Fachärztin FMH für Ch irurgie und beratende Ärztin der Suva , eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 9/136 f. ). M it Verfügung vom 3 1. August 2012 sprach die Suva der Versicherten eine Integri tätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens vo n 15 % (verminderte Funktion des rechten Fusses, vergleichbar in etwa mit einem kompletten Zehen verlust) zu (Urk. 9/138). Im März 2013 finanzierte sie eine weitere Se rie Physio therapie (Mitteilung vom 21. März 2013, Urk. 9 /148). Am 25. März 2013 nahm Dr. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , eine konsiliarpsychiatrische Beurteilung vor. Dabei kam er zum Schluss, aufgrund des Verdachts auf eine schwere, chronifizierte Anorexie des Erwachsenenalters sei eine fachmännische Behandlung zwar dringend indiziert, deren Kosten seien je doch nicht von der Unfallversicherung zu decken (Urk. 9/150, vgl. auch Urk. 9/151; vgl. ausserdem Gesuch um Kostenübernahme vom 4. März 2013, Urk. 9/146/2).
Am 7. April 2015 gab Dr. H.___ eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 9/175). Gestützt darauf teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 1 3. April 2015 mit, es seien betreffend den Unfall vom 11. Juli 2005 von weite ren Behandlungen keine namhaften Verbesserungen mehr zu erwarten, weshalb der Fall per 3 0. April 2015 abgeschlossen werde. Demgegenüber übernehme sie (die Suva) weiterhin die Kosten für notwendige Schmerzmittel sowie für 2-3 Serie n Physiotherapie pro Jahr (Urk. 9/176). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Rentenprüfung (Urk. 9 /181). Am 5. Januar 2016 teilte die Suva der Versicherten mit, der Unfall vom 11. Juli 2005 sei abgeschlossen und diesbezüglich kein Rückfall gemeldet worden. Da die Invaliden versicherung aufgrund ihrer krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente ausrichte, seien auch im Falle eines Rückfalls keine Geldleistungen seitens der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 9/182). Mit Schreiben vom 8. März 2016 ersuchte die Versicherte um Wieder aufnahme des Falles, namentlich Ausrichtung eines Taggelds ab dem 1. Mai 2015 sowie eventualiter Prüfung einer Berentung (Urk. 9/183). Mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2016 verneinte die Suva einen Rentenanspruch der Versi cherten gestützt auf d as
Ereignis vom 11. Juli 2005. Für die definierten Heil kosten komme sie (die Suva) indes weiterhin auf (Urk. 9 /193). Di e am 25. August 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/196) wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 29. November 2016 (Urk. 2) ab. 1.2
Am 1 5. Oktober 2011 stolperte die Versicherte beim Tanzen in einem Hotel in Dubai (Schadenmeldung vom 25. Oktober 2011, Urk. 9 /1 27/17 ). Bei persistie renden Beschwerden im Bereich des linken Fusses ( Urk. 9/127/16 ) wurde am 1. Novem ber 2011 eine Stressfraktur medioplantar im Tuber calca nei diagnos ti ziert (Urk. 9/127/2). Die Generali (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) trat auf den Schaden fall ein. Per 9. November 2012 stellte sie die Versicherungsleistungen ein. Dage gen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/2). Daraufhin zog die Generali das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt SGV, vom 13. November 2013 bei (Urk. 13/3). Dieser kam zum Schluss, die Stressfraktur im Kalkaneus links sei durch das bagatalläre Ereignis vom 15. Oktober 2011 unzureichend erklärbar. Vielmehr handle es sich dabei um eine pathologische, durch die vor bestehende, hochgradige Osteoporose bedingte Fraktur (Urk. 13/3 S. 48). 1.3
Ende Oktober 2011 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Eid ge nössischen Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 9/141/3, Urk. 9/200/2). Die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste das bidis zi plinäre Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) von Dr. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2012. Die Gutachter stellten fest, aus bidisziplinärer Sicht sei die Versicherte nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/1). Im Januar 2013 wurde bei der Versicherten eine subkapitale Ermüdungsfraktur im rechten Vor-fuss festgestellt, woraufhin sie von den behandelnden Ärzten zu 100 % krank-geschrieben wurde (Urk. 9/147, Urk. 9/200/8). Mit Verfügung vom 28. März 2014 sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 13/4). 1.4
Am 15. Juli 2013 stürzte die im Zeitpunkt arbeitslose Versicherte zu Hause beim Aufräumen (vgl. Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom 5. August 2013, Urk. 13/6/1). Dabei zog sie sich multiple Prellungen an beiden Ellbogen zu, ohne Hämatom. Weiter notierte der erstbehandelnde Arzt diffuse Schmerzen im rechten Knie, ohne Anhaltspunkte für eine Fraktur (Urk. 13/6/8). Die Suva anerkannte den Schaden und erbrachte Versicherungsleistungen. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 20. Februar 2014 hielt Dr. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, der Status quo sine sei spätestens anfangs 2014 eingetreten (Urk. 13/6/37). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte die Suva ihre Versicherungs leis tungen per 1. März 2014 ein (Urk. 13/6/38). Betreffend die mit Datum vom 11. März 2015 (Urk. 13/6/45) als Rückfall gemeldeten Hüftbeschwerden (Labrum riss) verneinte die Suva die Unfallkausalität (Urk. 13/6/46, Urk. 13/6/50). Auf eine weitere Rückfallmeldung datierend vom 1. Juli 2015 (Urk. 13/6/51) trat sie nicht ein (Urk. 13/6/69). Am 12. Mai 2016 ersuchte die Versicherte um Revision der Leistungseinstellung per 1. März 2014 (Urk. 13/6/75), welches Gesuch die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 abwies (Urk. 13/6/80). 1.5
Mit Schadensmeldung vom 20. Januar 2014 machte die Arbeitslosenkasse der Stadt Zürich abermals einen Sturz der Versicherten aktenkundig; letztere sei am 27. Dezember 2013 in einer Bankfiliale von einer anderen Person umgestossen worden und dadurch zu Boden gefallen (Urk. 13/5/1). Daraufhin habe die Versicherte Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, des rechten Daumens sowie Kopfschmerzen beklagt. Entsprechende bildgebende Untersuchungen (Röntgen /MRI) im Dezember 2013 und Januar 2014 brachten keine ossären Läsionen oder traumatische Veränderungen zur Darstellung (Urk. 13/5/7, Urk. 13/5/18). Die Suva anerkannte den Schaden und erbrachte Versicherungsleistungen. Im März 2014 wurde aufgrund einer erneuten MRI-Untersuchung ein kleiner basisnaher Einriss im Labrum mit kleinem Ganglienkonglomerat diagnostiziert (Urk. 13/5/16, vgl. auch MRI vom 4. Dezember 2014, Urk. 13/5/65). Dr. N.___, Fach arzt FMH für Radiologie, Klinik B.___, und Kreisarzt Dr. M.___ kamen über einstimmend zum Schluss, der Labrumriss sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. Bericht vom 25. Januar 2015, Urk. 13/5/82; kreisärztliche Be ur teilung vom 29. Januar 2015, Urk. 13/5/76). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte die Suva ihre Leistungen bei Erreichen des Status quo sine am 5. März 2014 (Datum MRI rechtes Hüft gelenk, vgl. Urk. 13/5/16) per 31. Januar 2015 ein. Auf eine Rückforderung der ab dem 6. März 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verzichtete sie (Urk. 13/5/94). 2.
Am 1
6. Januar 2016 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 2 9. November 2016 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, insbe sondere eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (U rk. 1 S. 2). Ausserdem legte die Beschwerdeführer in diverse Beilagen auf (Urk. 3/3-8 ). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 2. März 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10 ). Mit Schreiben vom 30. März 2017 gab die Be schwerdeführer in eine
weitere Stellungnahme zu den Akten (Ur
k. 11 ) , deren Doppel der Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 7. September 2017 vervollständigte die Be schwer degegnerin auf entsprechende Aufforderung des hiesigen Gerichts ihre Akte n (Urk. 14, Urk. 13/1-4). Eine Kopie des Begleitschreibens samt Verzeichnis (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin am 14. September 2017 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 11. Juli 2005 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Allge meinen Teils des Sozialversiche rungs gesetzes [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG [in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommen s differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine massive generalisierte Ossteo poreose/Osteopenie mit erhöhter Frakturgefährdung spätestens seit der Knochen dichtemessung vom 9. November 2006 (recte: 8. November 2006, vgl. Urk. 9/49) objektiviert. Zudem bestehe gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. J.___ seit mindestens 2005 ein gravierendes Untergewicht mit Entwicklung hin zu Kachexie (Auszehrung) unklarer Ursache. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit hange die Osteoporose mit dem kachektischen Untergewicht zusammen. Weiter seien osteoporotische, spontane Frakturen notorisch krankheitsbedingt. Auch betreffend die Folgen des Ereignisses vom 11. Juli 2005 sei von einer patho logischen Fraktur auszugehen. Da es sich bei der 100%igen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit um kein veränderliches Geschehen handle, rechtfertige sich die Annahme einer sogenannt überholenden Kausalität. Damit entfalle ein Ren ten anspruch gestützt auf die Unfallversicherung (Urk. 2 S. 5 f.). In ihrer Be schwerdeantwort vom 23. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid und insbesondere daran fest, dass jeden falls aktuell ausschliesslich krankheitsbedingte Faktoren für den Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verantwortlich seien (Urk. 8). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Beschwer de gegnerin habe das Ereignis vom 11. Juli 2005 als Unfall anerkannt. Weiter habe sie die Spitzfussbildung und die Kalkaneusfraktur als unfallkausal anerkannt. Diese Frakturen im Nachhinein als krankheitsbedingt zu beurteilen, sei unzu lässig (Urk. 1 S. 6). Sodann seien der seit 2006 eingetretene extreme Gewichts verlust und die damit zusammenhängende Erschöpfung als Spätfolgen des Un falls zu qualifizieren. Im Übrigen sei lediglich lumbal und im Bereich des linken Vorderarms eine Osteoporose festgestellt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei absolut der Meinung, für ihren heutigen Gesundheitszustand – schmerzhafte Spitzfussstellung beider Füsse, Schmerzen verursachende Fehlhaltung des ganzen Körpers sowie massives Untergewicht – sei der erste Sturz vom 11. Juli 2005 und die dadurch bedingte jahrelange Medikamenteneinnahme sowie auch die dadurch bedingten zahlreichen nachfolgenden Stürze auf jeden Fall die allein massgebliche Ursache. Weiter habe sich die IV nicht ausdrücklich damit befasst, ob der den IV-Rentenanspruch begründende Gesundheitsschaden auf eine Kra nk heit oder auf einen Unfall zurückzuführen sei. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit sei einzig auf das Ereignis vom 11. Juli 2005 zurückzuführen. Mithin habe sie ( die Beschwerdeführerin) Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallver siche rung . Eventualiter sei abzuklären, welche Auswirkungen die als Folge des Unfalls vom 11. Juli 2005 über 11 Jahre lang dauernde massive Medikamenteneinnahme auf den heutigen Gesundheitszustand, insbesondere auch auf die Knochendichte und die Gewichtsreduktion, hatte (Urk. 1 S. 8). Mit nachträglicher Eingabe vom 30. März 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, entgegen den Feststellungen von Dr. J.___ leide sie weder an einer hochgradigen Osteo porose noch habe sie in diesem Zusammenhang bereits mehrere Frakturen erlitten. Der Fraktur vom Juli 2005 habe ein mindestens mittelgradig schweres Trauma zugrunde gelegen. Ausserdem sei nie eine Osteoporose in den Füssen, Sprunggelenken und Fersenknochen festgestellt worden (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. April 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen, insbesondere auf eine Rente der Unfallver sicherung hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Verfügung vom 3 1. August 2012 betreffend Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % (Urk. 9/138) unangefochten in Rechtskraft erwuchs . 3. 3.1
Mit Bericht vom 9. August 2005 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ ein Fussdistorsionstrauma rechts, ohne radiologische Hin weise für frische ossäre Läsionen (Urk. 9/108). Das zufolge persistierenden Schmerzen im rechten Fuss am 7. Oktober 2005 in der Klinik B.___ durch geführte MRI des Rückfusses rechts ergab
schliesslich eine nichtdislozierte Kalka neusfraktur (Urk. 9 / 10). 3.2
Dr. O.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik B.___, hielt aufgrund der am 21. Oktober 2005 durchgeführten CT-Nach untersuchung des rechten Rückfusses fest, es sei kein eigentlicher Frakturspalt mehr erkennbar (Bericht vom 24. Oktober 2005, Urk. 9/28/1). Sodann zeigte das am 2. Februar 2006 durchgeführte Verlaufs-CT des Kalkaneus rechts nur noch eine sehr diskrete Restsklerose im Frakturbereich des Kalkaneus, jedenfalls
keine wesentliche Sklerose im Sinne eines sehr aktiven Prozesses im Frakturspalt. Dr. O.___ hielt erneut fest, der Frakturspalt sei als solcher kaum mehr abgrenzbar. Die übrigen ossären Verhältnisse sowie die Artikulation zum Talus und Taurus seien normal. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen der persi stie renden Klinik und den CT-Befunden (Bericht vom 3. Februar 2006, Urk. 9/28/3). 3.3
Das
am 2. Februar 2006 in der Klinik B.___
zusätzlich durchgeführte Ver laufs-MRI des OSG rechts ergab nur noch eine kleine residuelle S ingnalstörung im Frakturbereich. Zudem hielt Dr. O.___ eine deutliche Regredienz der oede matösen Veränderungen im Knochenmark des Kalkaneus auf Höhe der Fraktur fest. Die 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 2. Februar 2006 erbrachte schliesslich den Au sschluss einer Pseud arthrose ( vgl. Bericht e von Dr. O.___
vom 3. Februar 2006, Urk. 9/28/4 f. ). 3.4
Mit Verlaufsbericht vom 19. April 2006 hielt der seit Dezember 2005 behan delnde Dr. P.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Sportmedizin, fest, äusserlich sehe die Situation vollständig geheilt aus. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks (OSG) sei nur hinsichtlich der dorsalen Extension leicht eingeschränkt. Demgegenüber bestehe eine extreme, unerklärliche Hyperästhesie im ganzen Kalkaneusgebiet (vgl. auch neurologischer Konsiliarbericht von Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, Neurologie-Zentrum B.___, vom 28. März 2006, Urk. 9/20/2 f.). Der Verlauf gestalte sich ausserordentlich schleppend und langwierig, insgesamt bestehe jedoch eine gewisse Besserungs tendenz. Die Beschwerdeführerin gehe aber nach wie vor mit einer Entlastungs schiene und benutze für längere Gehstrecken zwei Gehstöcke (Urk. 9/20/1). Mit Telefonat vom 10. Mai 2006 teilte Dr. P.___ der Suva mit, der Verlauf sei im vorliegenden Fall sehr auffällig. Klinisch habe er festgestellt, dass die Beschwer deführerin recht beweglich sei. In der Physiotherapie könne man ihren Fuss indes kaum berühren. Die Beschwerdeführerin verhalte sich auffällig. Trotz der praktisch nicht dislozierten Fraktur zeige sich seit einem Jahr keine wesentliche Verbesserung. Gleichzeitig hätten weder die klinischen noch bildgebenden Unter suchungen pathologische Befunde ergeben, welche die heutige Situation erklären liessen. Schliesslich erbat Dr. P.___ um Durchführung einer (aufklärenden) kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9/23) 3.5
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2006 notierte Dr. C.___ , die Beschwerdeführerin gehe flüssig
an zwei Gehstöcken, wobei sie den rechten Vorfuss nur teilweise belaste. Stockfreies Gehen sei möglich, aller dings nur unter ausgeprägtem Schonhinken rechts. 11 Monate nach dem Distor sionst rauma vom 11. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin über regrediente, jedoch nach wie vor erhebliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Ferse geklagt. Weiter bestünden Schwellungsneigung und messerstichartige Schmerzen ohne er kennbares Muster des Auftretens. Die klinische Beurteilung sei durch die massivste Druck- und Ber ührungsempfindlichkeit stark erschwert. R ein optisch zeig t en sich unauffällige Verhältnisse ohne jegliche Schwellung und ohne jegliche Hinweise auf ein dystrophisches Geschehen. Der rechte Fuss
werde nicht plantigrad auf de m Boden aufge setzt, lediglich der Vorfuss habe Kontakt zur Unterlage. Eine zuverlässige Beurteilung der Beweglichkeit der Rückfuss gelenke sei wegen der Schmerzhaftigkeit nicht möglich. Medizinisch könne die Schmerzhaftigkeit des rechten Rückfusses 11 Monate nach dem Trauma nicht erklärt werden. Mit Ausnahme einer weiteren Physiotherapie zur Förderung der Rückfussgelenkbe weglichkeit und vor allem für ein Gehtraining bestehe keine Therapiemöglichkeit. V on weiteren Abklärungen seien keine neuen Aspekte zu erwarten . Für eine rein sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und kurzen Gehleistungen bis 20 oder 30 Meter sei die Ar beitsfähigkeit gegeben. A b dem 15. Juni 2006 bestehe eine Arbeits fähigkeit von 5 0% (zum Angewöhnen) und ab 15. Juli 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel für Arztbesuche oder auch für den Arbeitsweg sei zumutbar (Unter suchungsbericht vom 14. Juni 2006, Urk. 9/24). 3.6
Im Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin an der Uniklinik E.___ rheu ma tologisch abgeklärt. Mit Beri cht vom 1. November 2006 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte (1) invalidisierende Rückfussschmerzen rechts bei Statu s nach undislozierter Kalkaneusfraktur (DD: mechanisch wegen Kontraktur mit Spitzfussstellung von 30° nach Kalkaneusfraktur, Algodystrophie), (2) den Ver dacht auf Osteoporose, (3) Anorexie sowie (4) konstitutionelle Hypermobilität ( Urk. 9/45/1). Das beklagte Beschwerdebild sei klinisch schwer einzuordnen. Am ehesten sei eine mechanische Ursache als Folge der fixierten Spitzfussstellung mit deutlicher Schonhaltung anzunehmen. Eine Kalkaneusfraktur sei bei einem Sprung aus ca. 1 Meter Höhe ohne weitere Krafteinwirkung ungewöhnlich. Die
am 8. November 2006 veranlasste DXA-Osteodensitometrie erbrachte den Be fun d eine r manifeste n Osteoporose (T-Score Schenkelhals -3,3 SD, lumbal L1-L4 -2,8 SD, Vorderarm -3,3 SD). Als Risikofaktoren notierten die beurteilenden Ärzte einen niedrigen BMI sowie fortgesetzter Nikotinkonsum. In dem am 2. Novem ber 2006
zusätzlich durchgeführten CT des rechten Rückfusses liess sich im Kalkaneus keine Fraktur mehr abgrenzen. Ausserdem sei die re chtsseitige Spitz fussbildung
im Sinne einer Verbesserung zwischenzeitlich bis zu 15° redressier bar ( Konsiliarbericht vom 15. November 2006, Urk. 9/49 ; Radiologiebericht vom 2. November 2006, Urk. 9/95 ). 3.7
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2011 hielt Dr. G.___ im Wesentlichen fest, es habe sich im Nachgang der im Juli 2005 erlittenen Distorsion des rechten Fusses ein CRPS mit Spitzfussbildung
entwickelt. Letztere habe sich im Verlauf von etwa 40 auf 20° reduziert, die Ferse sei empfindlich geblieben. Alle Behandlungsversuche seien fehlgeschlagen und es stünden keine griffigen Behandlungsmodalitäten zur Verfügung. Man werde sich wohl darauf beschränken müssen, den jetzigen Zustand bestmöglich zu erhalten. Dies be deute: Analgesie nach Bedarf, periodische Erneuerung des Fersenkeils, gezielte Physiotherapie (Urk. 9/98). 3.8
Das am 2. Mai 2012 in der Klinik B.___ durchgeführte MRI des OSG/Fuss beidseits erbrachte auf der rechten Seite abermals einen unauffälligen Befund. Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, notierte einen Status nach Stressfraktur des Kalkaneus 2005. Klinisch zeigte sich ein Dorsalexten sionsdefizit von 20 ° im rechten OSG (Bericht vom 9. Mai 2012, Urk. 9/128). 3.9
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 8. November 2012 hielt Dr. K.___ im Wesentlichen fest, im Rahmen der klinischen Untersuchung sei der leicht reduzierte Allgemeinzustand bei Kachexie der wesentlichste Befund. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, stets untergewichtig gewesen zu sein, mit einem maximalen Gewicht von 49 kg bei einer Körpergrösse von 172 cm. Dr. K.___ hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe zufolge Nikotin-Abusus und Untergewichts eine Osteoporose entwickelt, die bei inadäquaten Traumen im Juli 2005 und Oktober 2011 zu einer Kalkaneusfraktur rechts sowie Fraktur des Tuber calcaneus links geführt habe. Rechts sei ein passageres CRPS Typ 1 aufgetreten. Beide Füsse zeigten eine Spitzfussstellung, die beidseits voll ständig redressierbar sei; beim Gehen habe die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse auf dem Boden normal abgerollt. Klinische Hinweise auf ein aktu elles CRPS Typ 1 seien nicht vorhanden. Bildgebend seien beide Kalkaneus frak turen ausgeheilt. Entgegen entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin sei keines der drei angegebenen Medikamente in ihrem Blut in therapeutischem Be reich vorhanden gewesen; das muskelentspannende Siralud und das Schlaf mitt el Stilnox fehlten gänzlich im Blutspiegel. Vom Schmerzmittel Voltaren hätten sich Spuren finden lassen, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Weiter zeigten beide Hände keine Gebrauchsspuren. Es sei daher nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren oft Gehstöcke verwende. Die gezeigte maximale Handkraft deute auf eine Selbstlimitierung anlässlich der Messung hin. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Handkraft werde sogar von Frauen mit einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis mit erosivem Befall der Hände deutlich übertroffen (Urk. 13/1/28). 3.10
In der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 13. November 2013 hielt Dr. J.___ im Wesentlichen fest, aus den ärztlichen Befunden sei abzuleiten, dass eine massive generalisierte – das heisse nicht durch eine trau matisch bedingte Inaktivitätsosteopenie erklärbare – und dringlichst adäquat handlungsbedürftige Osteoporose/Osteopenie bestehe. Osteoporosen führten zu erhöhter Frakturanfälligkeit. Dies sowohl anlässlich verschiedener Traumata als auch spontan bei alltäglichen Verrichtungen. Zudem bestehe seit mindestens 2005 ein gravierendes Untergewicht mit Entwicklung hin zu einer krankhaften Kachexie, welche nicht mit einer normokalorischen Ernährung vereinbar und stationär zu behandeln sei. Des Weiteren falle eine Neigung zu Stürzen auf, welche mit der Osteoporose, Kachexie und Verhaltensauffälligkeiten der Be schwer deführerin in Verbindung zu bringen sei (Urk. 13/3 S. 36 ff.). 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfallfolgen vor liegen. 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , das Unfallereignis vom 1 1. Juli 2005 und die dadurch bedingte jahrelange Medikamenteneinnahme seien die alleinige Ursache der beidseitigen Spitzfussbildung, des
massiven Ge wichtsverlusts und der damit zusammenhängenden Erschöpfung sowie nachfol genden Stürze. Eventualiter sei medizinisch abzuklären, welche Auswirkungen die als Folge des Unfalls vom 1 1. Juli 2005 über 11 Jahre lang andauernde mas sive Medikamenteneinnahme auf den heutigen Gesundheitszustand, name nt lich die r eduzierte Knochendichte, hat te ( Urk. 1). 4.3 4.3.1
Aufgrund der zitierten apparativen/bildgebenden Abklärungen erstellt und unbe stritten ist zunächst, dass die anlässlich des Unfalls vom 11. Juli 2005 am recht en Fuss erlittene Kalkaneusfraktur spätestens seit Ende 2006 vollständig ausgeheilt war (CT-Befund vom 2. November, Urk. 9/95, E. 3.6). Bereits im Okto ber 2005 resp. Februar 2006 war der Frakturspalt bildgebend kaum mehr erkennbar (Urk. 9/28/1, Urk. 9/28/3). Wie es um die Knochendichte im Bereich der Füsse, Sprunggelenke und Fersenknochen der Beschwerdeführerin konkret steht, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob die am 11. Juli 2005 erlittene Fraktur traumatisch oder krankheitsbedingt war. Jeden falls lässt die vorliegende medizinische Aktenlage erhebliche Zweifel an der Unfallkausalität zu. 4.3.2
Betreffend die persistierende Schmerzsymptomatik im rechten Fuss wurde die Beschwerdeführerin wiederholt und aus verschiedenen Fachrichtungen abge klärt. Die beur teilenden Fachärzte vermochten die Schmerzsituation weder auf grund der klinischen noch apparativen/bildgebenden Abklärungen hinreichend zu erklären. Dr. O.___ hielt ausdrücklich fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem persistierenden Beschwerdebild und dem computertomo graphi sche n Befund (Urk. 9/28/3, E. 3.2). Selbst der behandelnde Dr. P.___
be tonte, es hätten sich keine pathologische n Befunde ergeben, welche die heut ige Situation erklären liessen (Urk. 9/23, E. 3.4).
Damit korrelierend kam auch Dr. K.___ zum Schluss, d ie vorhandenen Befunde würden das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht erklären (Urk. 13/1 S. 61). Im Übrigen wurde in den medizinischen Unterlagen ein sog. «Komplexes Regionales Schmerzsyndrom I» (CRPS I) diskutiert , wobei sich diesbezüglich ärztliche Differenzen ergaben (Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/44 ff.) . Wie die Schmerzproblematik medizinisch zu qualifizieren ist, kann indes offenbleiben, da sich daraus augenscheinlich keine andauernden funktionellen Einschränkungen ergaben. Dasselbe gilt für die Spit z fussentwicklung: Die Beschwerdeführerin war von April 2007 bis Oktober 2011 vollzeitlich erwerbstätig als Marketing- und Sales-Managerin. Aufgrund der inten siven Auslandsreisetätigkeit bezeichnete sie diese Stelle selbst als «Mobil Office» (Urk. 1 S. 4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen von Umstruk turierungsmassnahmen respektive aus wirtschaftlichen Gründen per 3 1. Oktober 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst ( Urk. 13/1 S. 49) . Darüber hinaus unter nahm die Beschwerdeführerin auch Privatreisen und ging sie tanzen. Inzwischen machte sie auch keinen Rückfall zum Ereignis vom 11. Juli 2005 aktenkundig. Entsprechend hielt Dr. K.___ fest, es sei bei der Beschwerdeführerin rechts ein passageres CRPS aufgetreten, welches bereits seit November 2006 ausgeheilt gewesen sei. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung im November 2014 hätten sich keine klinischen Hinweise auf ein aktuelles CRPS ergeben (Urk. 13/1 S. 60 f.).
Der rechtsseitige Spitzfuss war bereits im November 2006 im Sinne einer Verbesserung bis zu 15° redressierbar (Urk. 9/49, E. 3.6). Dr. K.___ notierte eine (beidseits) vollständige Redressierbarkeit; beim Gehen rolle die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse normal ab. Ausserdem hielt erstere fest, die Hände der Beschwerdeführerin hätten keine Gebrauchsspuren aufgewiesen und es könne daher nicht stimmen, dass sie seit Jahren Gehstöcke verwende. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind schliesslich die gut ach terlichen Hinweise auf die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin anläs s lich der Messung der Handkraft (Urk. 13/1 S. 61, E. 3.9). 4.3.3
Der beschwerdeweise als Spätfolge des Unfalls vom 11. Juli 2005 dargestellten Gewichtsabnahme stehen zunächst die eigenen Angaben der Beschwerde füh rerin anlässlich der psychiatrischen Exploration im November 2012 entgegen. So gab sie gegenüber Dr. L.___ an, bei einer Körpergrösse von 172 cm habe sie nie mehr als 48 kg gewogen. Seit etwa 2007/2008 habe sie im Rahmen ihrer stressigen beruflichen Situation kontinuierlich abgenommen, konkret ca. 4 kg pro Jahr. So hätten ihr die unterschiedlichen Essgewohnheiten in den verschie denen Ländern Europas Probleme bereitet. Insbesondere habe sie nach einem längeren Aufenthalt in der Tschechoslowakei eine chronische Gastritis und chro nische Durchfälle erlitten. Entsprechende Abklärungen beim Hausarzt hätten verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien hervorge bracht (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom Dr. L.___ vom 14. November 2012, Urk. 13/1/5). Sodann wies Dr. J.___ darauf hin, es habe bereits 2005 ein gravierendes Untergewicht vorbestanden. Das tendenziell über Jahre zu nehmende Untergewicht sei nicht mit einer normokalorischen Ernährung vereinbar (Urk. 13/3 S. 37, 48). Im November 2006 wurde denn auch eine Anorexie im Sinne einer Essstörung diagnostiziert (Urk. 9/45, E. 3.6, vgl. auch Urk. 13/3 S. 51). Schon damals war eine unter fachmännischer Betreuung ange leitete Gewichtszunahme medizinisch indiziert (vgl. Urk. 9/49/2). Mit Untersu chungsbericht vom 6. Juni 2011 hielt Dr. G.___ ausdrücklich fest, das tiefe Körpergewicht sei keine Folge des Ereignisses vom 11. Juli 2005 (Urk. 9/98/4). Konsiliarpsychiater Dr. I.___ erhob den Verdacht auf eine schwere, chroni fizierte Anorexie des Erwachsenenalters (Urk. 9/150/5, Sachverhalt Ziff. 1.1). 2013 begab sich die Beschwerdeführerin schliesslich unter anderem aufgrund ihrer Kachexie in psychot herapeutische Behandlung (Urk. 9/148/2). Kommt hin zu, dass
anlässlich der im November 2012 durchgeführten Blutuntersuchung keine der behauptetermassen eingenommenen Medikamente, namentlich Schlaf- und Schmerzmittel, im therapeutischen Bereich nachweisbar waren (rheuma to logisches Teilgutachten von Dr. K.___ vom 8. November 2012, Urk. 13/1/61, E. 3.9) und die geltend gemachten medikamentös bedingten Magen-Darm-Be schwerden nicht ausgewiesen sind. Daran ändert auch der beschwerdeweise ein gereichte - nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2016 ergangene - Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 1 S. 5) nichts. Im Gegenteil erhellt daraus, die durchgeführte Stu hl ganguntersuchung habe keine Pathologie vorgebracht. Dafür, dass die fest ge stellte bakterielle Dünndarmfehlbesiedlung (SIBO) mit überwiegender Wahr schein l ichkeit auf die langjährige Medikamenteneinnahme zurückzuführen wäre – so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 5) – liefert der Bericht keinerlei Anhalt. Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich eingetretenen Kach exie und der Medikamenteneinnahme geschweige denn mit dem Ereignis von 11. Juli 2005 ist bei alledem weder einsichtig noch ausgewiesen. 4.3.4
Sodann zeigte die Knochendichtemessung vom 8. November 2006 lumbal sowie im Bereich des Schenkelhalses und Vorderarms T-Werte von -2,8 bis -3,3 , welche für eine behandlungsbedürftige schwere Osteoporose sprechen (vgl. Urk. 13/33 S. 6 und S. 37, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.3). Dass der bereits Ende November 2006 fortgeschrittene Knochenschwund nicht auf die seit dem Ereignis vom 11. Juli 2005 – behaup tete – Medikamenteneinnahme zurückgeführt werden kann, ist offensichtlich. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung bildeten vielmehr das jahrelang vorbe stehende Untergewicht sowie der Nikotin-Abusus erhebliche Risikofaktoren (vgl. Urk. 9/45, Urk. 9/49, Urk. 13/1/61, Urk. 13/3 S. 7, vgl. auch S. 48, wonach die Osteoporose mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit mit dem kachektischen Unter ge wicht der Beschwerdeführerin zusammenhänge). E ntgegen der Beschwerde führerin besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wies Dr. J.___ – unabhängig vom Ereignis vom 11. Juni 2005 - auf den Zusammenhang zwischen der auffälligen Sturzneigung der Beschwerdeführerin, der Osteoporose und ihrer Kachexie hin (Urk. 13/3 S. 37). 4.4
In Würdigung der (hinreichend aufschlussreichen) medizinischen Aktenlage, welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforde rungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche da her abzustellen ist (vgl. E. 1.7 ), ergibt sich einhellig, dass das Vorliegen aus gewiesener Unfallfolgen bereits seit November 2012 (Datum bidisziplinäres Gut achten) und erst Recht im Zeitpunkt des förmlichen Fallabschlusses per 30. April 2015 zu verneinen ist. Für die darüber hinaus fortbestehenden, krankheits be dingten und behandlungsbedürftigen Gesundheitsschäden sowie Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin hat die Unfallversicherung nicht einzustehen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger