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UV.2016.00282

Invalidenrente; Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Suva anhand von DAP-Profilen; Abstellen auf LSE 2014.

Zürich SozVersG · 2018-10-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Januar 1992 be i der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 11. Ap ril 2005 zog er sich an der lin ken Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur

sowie eine Partialruptur der Bi zepssehne zu, wobei im Juli 2005 ein operativer Eingriff nötig wurde. Ab dem 9. Januar 2006 war der Versicherte wieder voll arbeits fähig.

Nach einer Rück fallmeldung im Juni 2006 kam es vorübergehend wieder zu einer

Arbeitsunfä higkeit, wobei der Fall mangels weiterer Behandlungen im Januar 2007 abge schlo ssen werden konnte (vgl. Urk. 11/190 S. 2). 1.2

Seit dem 1. Oktober 2007 war der Versicherte als Schreiner bei der Z.___ AG angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis e ben falls bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufs un fällen versichert . Am 15. März 2010 verletzte er sich an der rechten Schulter, wobei am 28. Mai 2010 abermals ein operativer Eingriff nötig wurde (offene Rotatorenmanschettennaht mit transo ssärer Fixation). In der Folge er brachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. In der Zeit vom 12. Januar bis 16. Februar 2011 weilte der Versicherte zur stationären Rehabili tation in der Rehaklinik A.___ . Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung vom 24. Oktober 2011 hielt Dr. me d. B.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chi rurgie und Traumatologie, fest, dass die Voraussetzungen für den versiche rungstechnischen Abschluss des Falles erfüllt seien, und formulierte das Zumut barkeitsprofil; die Einschätzung des Integritätsschadens erfolgte am

25. Oktober 201 1. In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 fand in der C.___ eine Abklärung statt (Schlussbericht vom 17. Feb ruar 2012, Urk. 11 /153), wobei ab dem 6. Februar 2012 an der gleichen Insti tu tion bis Anfang August 2012 (unter Fed erführung der IV-Stelle) ein Arbeitstraining durchgeführt wurde (Urk. 11 /153 S. 11). Die Einstellung der Tag geldleis tungen erfolgte mit Schrei ben vom 10. Februar 2012 per 2. Januar 2012, unter Hinweis auf die Taggelder der IV sowie die laufenden beruflichen Mass nahmen (Urk. 11 /93 und Urk. 11/190 S. 2). 1.3

Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 verneinte die Suva den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehend von einem Integritäts schaden von 10 % - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/123); d aran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 fest (Urk. 11/133). Am 2 0. März 2014 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff an der rech ten Schulter unterziehen (offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Urk. 11/227). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2013

erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. April 2014 in dem Sin ne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2013 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Suva zu rückwies (Prozess Nr. UV.2013.00196; Urk. 11/190). 1.4

In der Folge liess die Suva den Versicherten orthopädisch begutachten (Gutach ten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 1. August 2015; Urk. 11/25 9). Mit Schreiben vom 1 1. September 2015 teilte sie die Einstellung der Heilkostenleis tungen sowie der Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2015 mit (Urk. 11/265). Mit Verfügung vom 16 . März 2016 verneinte sie weiter den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehend vo n einem Integritäts schaden von 3 0 % - e ine Integritätsentschädigung zu, unter Hinweis darauf, dass je 5 % für jede Schu lter schon ausbezahlt worden seien

(Urk. 11/ 28 3). An dieser Einschätzung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. November 2016 fest (Urk. 11/300 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Komplementär-Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ein neues medizinisches Gut achten einzuholen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2017 beantragte die Vertreterin der Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 5. April 2017 sowie Duplik vom 2 3. Mai 2017 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 18), wobei die letzte Eingabe der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. März 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren ge naue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähig keit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1). 1. 5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herau sgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie m öglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfäl lige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3 mit Hinweis). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen

Einspracheentscheid damit, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 2 1. August 2015 vollumfäng lich abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 10). Dabei sei aus unfallversicherungs rechtlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeits fähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen (S. 14). Per 2015 sei dabei – aus gehend vom Einkommen bei der Z.___ AG – von einem Validenein kommen von Fr. 66'950.-- auszugehen (S. 16). Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Lohnangaben aus der Dokumentation von Ar beitsplätzen (DAP) zu ermitteln, wobei die hochgradige Sehschwäche als unfallfremde Beeinträchti gung nicht zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Endgliedamputation des rech ten Zeigefingers

sei jeweils der konkrete Arbeitsplatzbeschrieb zu beachten (S. 17). Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'588. -- (S. 17) führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.02 % . Die mit Verfügung vom 1 6. März 2016 zugesprochene Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von total 30 % sei vom Ein sprecher nicht beanstandet worden, womit es sein Bewenden habe (S. 18; vgl. zum Ganzen auch Urk. 9 S. 5 ff. und Urk. 18). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 2 1. August 2015 nicht gefolgt werden könne. Die AC-Arthrose sei gemäss dem Bericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH fü r orthopädische Chirur gie, vom 1 2. September 2013, klar als Unfallfolge einzuschätzen (Urk. 1 S. 8). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass gemäss Dr. D.___ die beträchtlichen Myo gelosen des Musculus

Trapezius sowie das Thoracic -Outlet-Syndrom (TOS) nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (S. 9 f.). Fehl gehe weiter die Feststellung, dass eine Inkongruenz zwischen den geäusserten Beschwerden und den objektivierten Beschwerden bestehe. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit erscheine die von Dr. E.___ attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit schon eher als realistisch (S. 11). Entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 7. März 2016 sei zudem eine Aufsplittung in mehrere Teilkausalitäten bei diesem Fall nicht sinnvoll (S. 12). Aufgrund von Art. 36 Abs. 2 UVG seien auch die hochgradige Sehschwäche sowie die Teilfin geramputation, welche sich vor dem Unfall nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus gewirkt hätten, beim Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen (S. 13). Weiter könnten die DAP-Erfassungsblätter nicht als Berechnungsgrundlage für das In valideneinkommen herangezogen werden, da dem Beschwerdeführer weder feinmotorische noch visuell anspruchsvolle Tätigkeiten zuzumuten seien, zudem sei der Beschwerdeführer schmerzbedingt auf kleine Pausen angewiesen und verfüge über keine Anlehre (S. 14 ff .).

Im Rahmen der Replik führte der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe; weiter stelle die IV-Stelle klar, dass nicht von einer Aggravation der Schmerzsymptomatik oder einer Symptomausweitung gesprochen werden kön ne (Urk. 14 S. 6). 3. 3.1

PD Dr. E.___ diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 2. September 2013 eine Reruptur der anterioren Hälfte der Supraspinatussehne rechts bei Status nach traumati scher Rotatoren manschettenruptur am 1 5. März 2010 und S tatus nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion am 2 8. Mai 201 0. Es liege eine Rotatorenmanschettenrup tur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekon struktion 2010 nicht einge heilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsopera tion. Bezüglich der aktuellen Beschwerden des Beschwer deführers könne wohl mit Sicherheit festgehalten werden, dass eine Rotatoren manschettenrup tur

vorliege, welche in direktem Zusammenhang mit der Repa ratur am 2 8. Mai 2010 und somit wohl auch mit dem Unfall vom 1 5. März 2010 stehe. Die aktuellen Beschwerden und Befunde seien also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es gebe keine Argumente in irgendeiner Art für degenerative Veränderungen (Urk. 11/14 9). 3.2

In seinem Bericht vom 2 5. November 2014 ging PD Dr. E.___ von den folgenden Diagnosen aus: - Teil- Reruptur und Teil-Insuffizienz Rotatorenmanschette rechts bei: - Status nach traumatischer Rotatorenmansche ttenruptur am 1 5. März 2010 - Status nach offener Rotatorenmanschette nrekonstruktion am 2 8. Mai 2010 - Status nach offener Rotat orenmanschettenrekonstruktion rechts, sub acromiale

Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben, Reacro mioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2 0. März 2014 mit Nachweis des low -grade Infektes - Status nach wahrscheinlich geheiltem low -grade Infekt mit Propioni bacterium

acnes

Als Schreiner erachte er den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig, für leichte Arbeiten auf Bauchhöhe könne er allenfalls zu 50 % arbeitsfähig einge stuft werden. Seinerseits seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen (Urk. 11/226 S. 3 f.). 3.3

Dr. D.___ stellte in seinem von der Suva in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2 1. August 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/259 S. 26 f.): - Schulter links - Supraspinatussehnenruptur, adominant, traumatisch mit/bei - Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acrom i oplastik, LBS-Tenodese - Unterflächenrezidivruptur - Leichter Omarthrose - Leichter AC-Arthrose - Myogelose

Trapezium - Möglichem sekundärem TOS (Thoracic -outlet-Syndrom), anamnes tisch - Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz - Schulter rechts - Supraspinatussehnenruptur, dominant, traumatisch mit/bei - Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acrom i oplastik, LBS-Tenodese - Zustand nach Revisionsoperation wegen Reruptur - Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion - Rezidivruptur

Supraspinatus - Propionibacterium

acnes Arthritis - Leichte r

Omarthrose - Myogelose

Trapezium - Mögliches sekundäres TOS, anamnestisch - Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz - Cervicocephales Syndrom, Kopfschmerz vom Spannungstyp, anamnes tisch mit/bei - Leichtem Bulging C6/7 und Hypertrophie der Ligamenta Flava mit re lativer Enge des Spinalkanals ohne Stenose - Thorakaler Hyperkyphose - Möglichem TOS, anamnestisch - Leichtem Carpaltunnelsyndrom beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom, anamnestisch teils radikuläre s Syndrom S1 recht s mit/bei - Degenerativen LWS-Veränderungen - Relativer Spinalkanalstenose L3/4 - Discusprotrusion L4/5 - Coxarthrose bei Offsetstörung beiseits - Zustand nach traumatischer Endgliedamputation Zeigefinger rechts

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 1. April 2005 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter (S. 27). Die unfallbedingte Schädigung und die durchgeführte Operation sei en die Ursache für die feststellbare Omarthrose . Nur unsicher auf das Unfallereignis zurückzuführen sei die feststellbare AC-Arthrose, solche arthrotischen Verände rungen seien bei über 30-jährigen mit 93 % sehr häufig, sodass es wahrschein lich erscheine, dass diese im Unfallzeitpunkt bereits bestanden oder sich danach unabhängig schicksalshaft weiterentwickelt habe. Für ein TOS würden sich zum heutigen Zeitpunkt keine sicheren Zeichen finden lassen, die schmerzüberlager te Untersuchung lasse es nicht zu, dass der Arm in eine Stellung gebracht wer de, die zur entsprechenden Störung der Zirkulation und Nervenversorgung des Armes führe. Ebenfalls nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfall ereignis stehe die beträchtliche Myogelose des Musculus

Trapezius . Es sei anzu erkennen, dass diese funktionellen Veränderungen durch die Dyskinesie entste hen würden, welche Ausdruck der Insuffizienz der Rotatorenmanschette und/oder der schmerzbedingten Ausweichbewegung sei. Eine solche habe sich beim Beschwerdeführer aber gutachterlich nicht feststellen lassen können. Die geäusserten Beschwerden könnten nur teilweise durch die vorerwähnten struk turellen Schädigungen erklärt werden. Gemäss Bericht der Uniklinik H.___ vom 4. August 2011 hätten die diagnostischen Infiltrationen aller Schulterkom partimente die Schmerzen nicht ausschalten können, was einen lokalen soma tisch- nozizeptiven Schmerzgenerator fraglich erscheinen lasse. Auch in weite ren Berichten werde auf die Inkongruenz der geäusserten Beschwerden hinge wiesen (S. 28). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 5. März 2010 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptu r an der rechten Schulter, wobei die obigen Ausführungen zur linken Schulter in glei chem Masse für die rechte gelten würden. Die behandelte Infektion sei eine ty pische Komplikation und damit eine sichere Unfallfolge. Die Inkongruenz der Beschwerden gelte auch für die rechte Schulter. Die weiteren Diagnosen würden nicht im Zusammenhang mit den genannten Unfallereignissen stehen (S. 29). Von weiteren orthopädisch-somatischen Behandlungsmassnahmen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet wer den (S. 30).

In einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der Unfallfolgen von einer ganztä gigen Arbeitsfähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen, wobei die folgenden Anforderungen zu vermeiden seien: - Jegliche Arbeiten über Brusthöhe - Arbeiten bis Brusthöhe mit mehr als 5 kg mehr als selten - Arbeiten bis Tischhöhe mit mehr als 10 kg mehr als selten - Arbeiten bis Tischhöhe unabgestützt mit mehr als 2 kg mehr als manchmal - Arbeiten mit Werkstücken von mehr als 1 Meter Kantenlänge im freien Raum unabhängig des Gewichtes - Ausgreifende und ruckartige Bewegungen der Arme - Schlagende Bewegungen oder Arbeiten an vibrierenden Geräten

Die obigen Gewichtsangaben würden für beide Arme zusammen gelten (S. 31 f.). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, nahm mit Schrei ben vom 1 7. März 2016 insbesondere zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung und kritisierte namentlich die Aufteilung in mehrere Teilkausalitäten. Zudem hielt er fest, dass die Chancen einen Arbeitsplatz zu finden, aufgrund der Am putation am Zeigerfinger sowie der weiteren Beschwerden sich ohnehin gegen Null nähern würden (Urk. 3/11). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und insoweit unbestritten, dass die Folgen der Supraspinatussehnenruptur samt beidseitiger Omarthrosen auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen sind. Unterschiedlicher Meinung sind die Parteien indes in Bezug auf die Myogelosen, ein Thoracic -outlet-Syndrom sowie die AC-Gelenksarthrose. Die Klärung dieser Frage ist nicht von entschei dender Bedeutung, weil sich ein vergleichbares Stellenprofil ergibt, was für die Ermittlung des Invaliditätsgrades einzig von Bedeutung ist (bei gleichem zu mutbarem Arbeitspensum). Hinzuweisen ist dabei auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an deutlichen, aber unfallfremden HWS- und LWS-Beschwerden leidet, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % geführt haben. 4.2

Das von Dr. D.___ umschriebene Arbeitsprofil ist derart eingeschränkt formu liert, dass auch die Berücksichtigung der (im Vordergrund stehenden) AC-Gelenksarthrose damit abgedeckt ist. Einig sind sich die Ärzte, dass keine Arbei ten über Brusthöhe mehr möglich sind (Urk. 11/259/31 und Urk. 3/11). Ob die Arme nur bis Tischhöhe oder aber bis Brusthöhe gebraucht werden können und ob dabei noch selten mit leichten Gewichten hantiert werden kann, ist – wie sich im Rahmen des Einkommensvergleichs zeigen wird (E. 5) - nicht entschei dend.

Relevant ist hingegen das zumutbar Pensum. Hier geht Dr. D.___ von keinen zeitlichen Limiten aus. Dr. F.___ äusserte sich in seiner Gutachtenskritik nicht zum zeitlichen Aspekt des von ihm beschriebenen Stellenprofils. Damit verbleibt einzig der Hinweis von PD Dr. E.___ vom November 2014 auf ein ledig lich eingeschränktes Pensum (Urk. 11/226 S. 3 f.). Zu seiner Einschätzung ist indes zu bemerken, dass diese keine Begründung enthält, weshalb eine Tätig keit, welche Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nur halbtags zumutbar sein sollte. PD Dr. E.___ verwies in seiner Einschätzung – wie dies auch Dr. D.___ tat – auf die Schmerzen des Beschwerdeführers aufgrund der Supra spinatussehnen-Problematik (Insuffizienz aufgrund nur teilweiser Einheilung sowie Ausdünnung, Urk. 3/10). Diese berücksichtigte Dr. D.___ vollumfänglich und beschrieb auf dieser Grundlage das massiv eingeschränkte Stellenprofil. Dass die AC-Gelenksarthrose für sich gesehen weitere relevante Einschränkun gen verursacht, ist damit nicht anzunehmen. Dr. F.___ seinerseits bemängelte im November 2016 (Urk. 11/303/64-65) einzig das von Dr. D.___ verfasste Stel lenprofil, allerdings unter dem Hinweis, dass kein wesentlicher Widerspruch be stehe (Arbeiten bis Tisch- oder bis Brusthöhe). Dass solche Arbeiten nicht ganz tags möglich sein sollten, führte er nicht aus. Im Gegenteil erwähnte er zur ent sprechenden Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Abstellen auf die Einschätzung von Dr. D.___), dass er in Bezug auf das Stel lenprofil nicht einverstanden sei. Den zeitlichen Aspekt kritisierte er nicht. 4.3

Unbestritten ist weiter, dass die Endgliedamputation des rechten Zeigefingers unfallkausal ist (Urk. 2 S. 17). 5. 5.1

Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen de r Beschwerdegegne rin (Urk. 2 S. 16) aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens bei der Z.___ AG zu ermitteln. Der ehemalige Arbeitgeber gab dabei am 5. Oktober 2015 an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden auch per 2015

ein

Jahreseinkommen von Fr. 66'950.-- hätte erzielen können (Urk. 11/270). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand von DAP-Profilen. Ausgewiesen ist dabei, dass bei den Tätigkeiten gemäss DAP-Nummern 410120 und 10047 sehr oft und bei den Tätigkeiten gemäss DAP-Nummern 8328 und 6101 oft feinmotorische Tätigk eiten ausgeführt werden müssen (Urk. 10/31 S. 10-29). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Be schwerdeführer (betreffend zu ziehende Schlüsse aus dem Gutachten von Dr. D.___) vom 1 1. September 2015 (Urk. 11/265) belegt, dass sie die Fingerver letzung nicht in ihre weiteren erwerblichen Abklärungen miteinbezogen hat. Dr. F.___ verwies diesbezüglich darauf, dass der Beschwerdeführerin bei Fein arbeit wegen der Amputation am Zeigefinger behindert ist (Urk. 3/11). Der Ein schätzung der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, dass die konkret beschriebe nen Tätigkeiten vom Beschwerdeführer dennoch ausgeübt werden könnten (Urk. 9 S. 13), kann demgemäss nicht gefolgt werden. Einerseits würde so die Dokumentararbeit der beruflichen Fachspezialisten in Frage gestellt, anderseits wäre auch eine zeitliche Einbusse bei der Berufsausübung denkbar, welche nicht verlässlich abgeschätzt werden könnte . Die vorliegenden DAP-Profile stellen damit keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens dar. 5.2.2

Bei dieser Ausgangslage ist dieses praxisgemäss anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) zu ermit teln . Auszuge hen ist dabei von einem monatli chen Ein kommen per 2014 von Fr. 5‘312.-- (L SE 2014 TA1 tirage

skill

level), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normal arbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löh ne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2015 zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'632.70 führt.

Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die IV-Stelle aufgrund des Alters des Beschwerdeführer s sowie des eingeschränkten Tä tigkeitsspektrum s einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % . Diese Einschätzung wurde vom hiesigen Gericht zumindest a ls nicht unangemessen bestätigt, auch wenn auf das doch deutlich eingeschränkte Anfor derungsprofil hingewiesen wurde. Dabei ist anzumerken, dass die HWS-und LWS-Beschwerden im Rahmen des IV-Verfahrens zu einer Reduktion der Arbeits fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % geführt habe n, so dass eine (doppelte) Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzuges wegfiel. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind weiter die unfallfremden visuellen Probleme sowie die Coxarthrose ausser Acht zu lassen. In Würdigung der gesam ten Umstände erscheint dabei allein für die Unfallfolgen ein leidensbedingter Ab zug in der Höhe von 10 % als angemessen. 5.2.3

Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen vo n Fr. 59'969.45

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10 .42 % ([ Fr. 66'950.--

- Fr. 59'969.45 ] x 100 / Fr. 66'950.--). Für die Zeit ab 1. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer demnach bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ' 2 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. März 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.

E. 1.2 Seit dem 1. Oktober 2007 war der Versicherte als Schreiner bei der Z.___ AG angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis e ben falls bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufs un fällen versichert . Am 15. März 2010 verletzte er sich an der rechten Schulter, wobei am 28. Mai 2010 abermals ein operativer Eingriff nötig wurde (offene Rotatorenmanschettennaht mit transo ssärer Fixation). In der Folge er brachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. In der Zeit vom 12. Januar bis 16. Februar 2011 weilte der Versicherte zur stationären Rehabili tation in der Rehaklinik A.___ . Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung vom 24. Oktober 2011 hielt Dr. me d. B.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chi rurgie und Traumatologie, fest, dass die Voraussetzungen für den versiche rungstechnischen Abschluss des Falles erfüllt seien, und formulierte das Zumut barkeitsprofil; die Einschätzung des Integritätsschadens erfolgte am

25. Oktober 201 1. In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 fand in der C.___ eine Abklärung statt (Schlussbericht vom 17. Feb ruar 2012, Urk. 11 /153), wobei ab dem 6. Februar 2012 an der gleichen Insti tu tion bis Anfang August 2012 (unter Fed erführung der IV-Stelle) ein Arbeitstraining durchgeführt wurde (Urk. 11 /153 S. 11). Die Einstellung der Tag geldleis tungen erfolgte mit Schrei ben vom 10. Februar 2012 per 2. Januar 2012, unter Hinweis auf die Taggelder der IV sowie die laufenden beruflichen Mass nahmen (Urk. 11 /93 und Urk. 11/190 S. 2).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 verneinte die Suva den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehend von einem Integritäts schaden von 10 % - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/123); d aran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 fest (Urk. 11/133). Am 2 0. März 2014 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff an der rech ten Schulter unterziehen (offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Urk. 11/227). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2013

erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. April 2014 in dem Sin ne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2013 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Suva zu rückwies (Prozess Nr. UV.2013.00196; Urk. 11/190).

E. 1.4 In der Folge liess die Suva den Versicherten orthopädisch begutachten (Gutach ten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 1. August 2015; Urk. 11/25 9). Mit Schreiben vom 1 1. September 2015 teilte sie die Einstellung der Heilkostenleis tungen sowie der Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2015 mit (Urk. 11/265). Mit Verfügung vom 16 . März 2016 verneinte sie weiter den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehend vo n einem Integritäts schaden von 3 0 % - e ine Integritätsentschädigung zu, unter Hinweis darauf, dass je 5 % für jede Schu lter schon ausbezahlt worden seien

(Urk. 11/ 28

E. 3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.

E. 3.1 PD Dr. E.___ diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 2. September 2013 eine Reruptur der anterioren Hälfte der Supraspinatussehne rechts bei Status nach traumati scher Rotatoren manschettenruptur am 1 5. März 2010 und S tatus nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion am 2 8. Mai 201 0. Es liege eine Rotatorenmanschettenrup tur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekon struktion 2010 nicht einge heilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsopera tion. Bezüglich der aktuellen Beschwerden des Beschwer deführers könne wohl mit Sicherheit festgehalten werden, dass eine Rotatoren manschettenrup tur

vorliege, welche in direktem Zusammenhang mit der Repa ratur am 2 8. Mai 2010 und somit wohl auch mit dem Unfall vom 1 5. März 2010 stehe. Die aktuellen Beschwerden und Befunde seien also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es gebe keine Argumente in irgendeiner Art für degenerative Veränderungen (Urk. 11/14 9).

E. 3.2 In seinem Bericht vom 2 5. November 2014 ging PD Dr. E.___ von den folgenden Diagnosen aus: - Teil- Reruptur und Teil-Insuffizienz Rotatorenmanschette rechts bei: - Status nach traumatischer Rotatorenmansche ttenruptur am 1 5. März 2010 - Status nach offener Rotatorenmanschette nrekonstruktion am 2 8. Mai 2010 - Status nach offener Rotat orenmanschettenrekonstruktion rechts, sub acromiale

Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben, Reacro mioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2 0. März 2014 mit Nachweis des low -grade Infektes - Status nach wahrscheinlich geheiltem low -grade Infekt mit Propioni bacterium

acnes

Als Schreiner erachte er den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig, für leichte Arbeiten auf Bauchhöhe könne er allenfalls zu 50 % arbeitsfähig einge stuft werden. Seinerseits seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen (Urk. 11/226 S. 3 f.).

E. 3.3 Dr. D.___ stellte in seinem von der Suva in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2 1. August 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/259 S. 26 f.): - Schulter links - Supraspinatussehnenruptur, adominant, traumatisch mit/bei - Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acrom i oplastik, LBS-Tenodese - Unterflächenrezidivruptur - Leichter Omarthrose - Leichter AC-Arthrose - Myogelose

Trapezium - Möglichem sekundärem TOS (Thoracic -outlet-Syndrom), anamnes tisch - Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz - Schulter rechts - Supraspinatussehnenruptur, dominant, traumatisch mit/bei - Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acrom i oplastik, LBS-Tenodese - Zustand nach Revisionsoperation wegen Reruptur - Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion - Rezidivruptur

Supraspinatus - Propionibacterium

acnes Arthritis - Leichte r

Omarthrose - Myogelose

Trapezium - Mögliches sekundäres TOS, anamnestisch - Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz - Cervicocephales Syndrom, Kopfschmerz vom Spannungstyp, anamnes tisch mit/bei - Leichtem Bulging C6/7 und Hypertrophie der Ligamenta Flava mit re lativer Enge des Spinalkanals ohne Stenose - Thorakaler Hyperkyphose - Möglichem TOS, anamnestisch - Leichtem Carpaltunnelsyndrom beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom, anamnestisch teils radikuläre s Syndrom S1 recht s mit/bei - Degenerativen LWS-Veränderungen - Relativer Spinalkanalstenose L3/4 - Discusprotrusion L4/5 - Coxarthrose bei Offsetstörung beiseits - Zustand nach traumatischer Endgliedamputation Zeigefinger rechts

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 1. April 2005 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter (S. 27). Die unfallbedingte Schädigung und die durchgeführte Operation sei en die Ursache für die feststellbare Omarthrose . Nur unsicher auf das Unfallereignis zurückzuführen sei die feststellbare AC-Arthrose, solche arthrotischen Verände rungen seien bei über 30-jährigen mit 93 % sehr häufig, sodass es wahrschein lich erscheine, dass diese im Unfallzeitpunkt bereits bestanden oder sich danach unabhängig schicksalshaft weiterentwickelt habe. Für ein TOS würden sich zum heutigen Zeitpunkt keine sicheren Zeichen finden lassen, die schmerzüberlager te Untersuchung lasse es nicht zu, dass der Arm in eine Stellung gebracht wer de, die zur entsprechenden Störung der Zirkulation und Nervenversorgung des Armes führe. Ebenfalls nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfall ereignis stehe die beträchtliche Myogelose des Musculus

Trapezius . Es sei anzu erkennen, dass diese funktionellen Veränderungen durch die Dyskinesie entste hen würden, welche Ausdruck der Insuffizienz der Rotatorenmanschette und/oder der schmerzbedingten Ausweichbewegung sei. Eine solche habe sich beim Beschwerdeführer aber gutachterlich nicht feststellen lassen können. Die geäusserten Beschwerden könnten nur teilweise durch die vorerwähnten struk turellen Schädigungen erklärt werden. Gemäss Bericht der Uniklinik H.___ vom 4. August 2011 hätten die diagnostischen Infiltrationen aller Schulterkom partimente die Schmerzen nicht ausschalten können, was einen lokalen soma tisch- nozizeptiven Schmerzgenerator fraglich erscheinen lasse. Auch in weite ren Berichten werde auf die Inkongruenz der geäusserten Beschwerden hinge wiesen (S. 28). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 5. März 2010 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptu r an der rechten Schulter, wobei die obigen Ausführungen zur linken Schulter in glei chem Masse für die rechte gelten würden. Die behandelte Infektion sei eine ty pische Komplikation und damit eine sichere Unfallfolge. Die Inkongruenz der Beschwerden gelte auch für die rechte Schulter. Die weiteren Diagnosen würden nicht im Zusammenhang mit den genannten Unfallereignissen stehen (S. 29). Von weiteren orthopädisch-somatischen Behandlungsmassnahmen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet wer den (S. 30).

In einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der Unfallfolgen von einer ganztä gigen Arbeitsfähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen, wobei die folgenden Anforderungen zu vermeiden seien: - Jegliche Arbeiten über Brusthöhe - Arbeiten bis Brusthöhe mit mehr als 5 kg mehr als selten - Arbeiten bis Tischhöhe mit mehr als 10 kg mehr als selten - Arbeiten bis Tischhöhe unabgestützt mit mehr als 2 kg mehr als manchmal - Arbeiten mit Werkstücken von mehr als 1 Meter Kantenlänge im freien Raum unabhängig des Gewichtes - Ausgreifende und ruckartige Bewegungen der Arme - Schlagende Bewegungen oder Arbeiten an vibrierenden Geräten

Die obigen Gewichtsangaben würden für beide Arme zusammen gelten (S. 31 f.).

E. 3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, nahm mit Schrei ben vom 1 7. März 2016 insbesondere zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung und kritisierte namentlich die Aufteilung in mehrere Teilkausalitäten. Zudem hielt er fest, dass die Chancen einen Arbeitsplatz zu finden, aufgrund der Am putation am Zeigerfinger sowie der weiteren Beschwerden sich ohnehin gegen Null nähern würden (Urk. 3/11). 4.

E. 4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren ge naue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähig keit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1). 1.

E. 4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und insoweit unbestritten, dass die Folgen der Supraspinatussehnenruptur samt beidseitiger Omarthrosen auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen sind. Unterschiedlicher Meinung sind die Parteien indes in Bezug auf die Myogelosen, ein Thoracic -outlet-Syndrom sowie die AC-Gelenksarthrose. Die Klärung dieser Frage ist nicht von entschei dender Bedeutung, weil sich ein vergleichbares Stellenprofil ergibt, was für die Ermittlung des Invaliditätsgrades einzig von Bedeutung ist (bei gleichem zu mutbarem Arbeitspensum). Hinzuweisen ist dabei auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an deutlichen, aber unfallfremden HWS- und LWS-Beschwerden leidet, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % geführt haben.

E. 4.2 Das von Dr. D.___ umschriebene Arbeitsprofil ist derart eingeschränkt formu liert, dass auch die Berücksichtigung der (im Vordergrund stehenden) AC-Gelenksarthrose damit abgedeckt ist. Einig sind sich die Ärzte, dass keine Arbei ten über Brusthöhe mehr möglich sind (Urk. 11/259/31 und Urk. 3/11). Ob die Arme nur bis Tischhöhe oder aber bis Brusthöhe gebraucht werden können und ob dabei noch selten mit leichten Gewichten hantiert werden kann, ist – wie sich im Rahmen des Einkommensvergleichs zeigen wird (E. 5) - nicht entschei dend.

Relevant ist hingegen das zumutbar Pensum. Hier geht Dr. D.___ von keinen zeitlichen Limiten aus. Dr. F.___ äusserte sich in seiner Gutachtenskritik nicht zum zeitlichen Aspekt des von ihm beschriebenen Stellenprofils. Damit verbleibt einzig der Hinweis von PD Dr. E.___ vom November 2014 auf ein ledig lich eingeschränktes Pensum (Urk. 11/226 S. 3 f.). Zu seiner Einschätzung ist indes zu bemerken, dass diese keine Begründung enthält, weshalb eine Tätig keit, welche Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nur halbtags zumutbar sein sollte. PD Dr. E.___ verwies in seiner Einschätzung – wie dies auch Dr. D.___ tat – auf die Schmerzen des Beschwerdeführers aufgrund der Supra spinatussehnen-Problematik (Insuffizienz aufgrund nur teilweiser Einheilung sowie Ausdünnung, Urk. 3/10). Diese berücksichtigte Dr. D.___ vollumfänglich und beschrieb auf dieser Grundlage das massiv eingeschränkte Stellenprofil. Dass die AC-Gelenksarthrose für sich gesehen weitere relevante Einschränkun gen verursacht, ist damit nicht anzunehmen. Dr. F.___ seinerseits bemängelte im November 2016 (Urk. 11/303/64-65) einzig das von Dr. D.___ verfasste Stel lenprofil, allerdings unter dem Hinweis, dass kein wesentlicher Widerspruch be stehe (Arbeiten bis Tisch- oder bis Brusthöhe). Dass solche Arbeiten nicht ganz tags möglich sein sollten, führte er nicht aus. Im Gegenteil erwähnte er zur ent sprechenden Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Abstellen auf die Einschätzung von Dr. D.___), dass er in Bezug auf das Stel lenprofil nicht einverstanden sei. Den zeitlichen Aspekt kritisierte er nicht.

E. 4.3 Unbestritten ist weiter, dass die Endgliedamputation des rechten Zeigefingers unfallkausal ist (Urk. 2 S. 17). 5.

E. 5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herau sgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie m öglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfäl lige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3 mit Hinweis). 1.

E. 5.1 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen de r Beschwerdegegne rin (Urk. 2 S. 16) aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens bei der Z.___ AG zu ermitteln. Der ehemalige Arbeitgeber gab dabei am 5. Oktober 2015 an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden auch per 2015

ein

Jahreseinkommen von Fr. 66'950.-- hätte erzielen können (Urk. 11/270).

E. 5.02 % . Die mit Verfügung vom 1 6. März 2016 zugesprochene Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von total 30 % sei vom Ein sprecher nicht beanstandet worden, womit es sein Bewenden habe (S. 18; vgl. zum Ganzen auch Urk.

E. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand von DAP-Profilen. Ausgewiesen ist dabei, dass bei den Tätigkeiten gemäss DAP-Nummern 410120 und 10047 sehr oft und bei den Tätigkeiten gemäss DAP-Nummern 8328 und 6101 oft feinmotorische Tätigk eiten ausgeführt werden müssen (Urk. 10/31 S. 10-29). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Be schwerdeführer (betreffend zu ziehende Schlüsse aus dem Gutachten von Dr. D.___) vom 1 1. September 2015 (Urk. 11/265) belegt, dass sie die Fingerver letzung nicht in ihre weiteren erwerblichen Abklärungen miteinbezogen hat. Dr. F.___ verwies diesbezüglich darauf, dass der Beschwerdeführerin bei Fein arbeit wegen der Amputation am Zeigefinger behindert ist (Urk. 3/11). Der Ein schätzung der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, dass die konkret beschriebe nen Tätigkeiten vom Beschwerdeführer dennoch ausgeübt werden könnten (Urk. 9 S. 13), kann demgemäss nicht gefolgt werden. Einerseits würde so die Dokumentararbeit der beruflichen Fachspezialisten in Frage gestellt, anderseits wäre auch eine zeitliche Einbusse bei der Berufsausübung denkbar, welche nicht verlässlich abgeschätzt werden könnte . Die vorliegenden DAP-Profile stellen damit keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens dar.

E. 5.2.2 Bei dieser Ausgangslage ist dieses praxisgemäss anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) zu ermit teln . Auszuge hen ist dabei von einem monatli chen Ein kommen per 2014 von Fr. 5‘312.-- (L SE 2014 TA1 tirage

skill

level), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normal arbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löh ne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2015 zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'632.70 führt.

Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die IV-Stelle aufgrund des Alters des Beschwerdeführer s sowie des eingeschränkten Tä tigkeitsspektrum s einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % . Diese Einschätzung wurde vom hiesigen Gericht zumindest a ls nicht unangemessen bestätigt, auch wenn auf das doch deutlich eingeschränkte Anfor derungsprofil hingewiesen wurde. Dabei ist anzumerken, dass die HWS-und LWS-Beschwerden im Rahmen des IV-Verfahrens zu einer Reduktion der Arbeits fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % geführt habe n, so dass eine (doppelte) Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzuges wegfiel. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind weiter die unfallfremden visuellen Probleme sowie die Coxarthrose ausser Acht zu lassen. In Würdigung der gesam ten Umstände erscheint dabei allein für die Unfallfolgen ein leidensbedingter Ab zug in der Höhe von 10 % als angemessen.

E. 5.2.3 Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen vo n Fr. 59'969.45

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10 .42 % ([ Fr. 66'950.--

- Fr. 59'969.45 ] x 100 / Fr. 66'950.--). Für die Zeit ab 1. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer demnach bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ' 2 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen

Einspracheentscheid damit, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 2 1. August 2015 vollumfäng lich abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 10). Dabei sei aus unfallversicherungs rechtlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeits fähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen (S. 14). Per 2015 sei dabei – aus gehend vom Einkommen bei der Z.___ AG – von einem Validenein kommen von Fr. 66'950.-- auszugehen (S. 16). Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Lohnangaben aus der Dokumentation von Ar beitsplätzen (DAP) zu ermitteln, wobei die hochgradige Sehschwäche als unfallfremde Beeinträchti gung nicht zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Endgliedamputation des rech ten Zeigefingers

sei jeweils der konkrete Arbeitsplatzbeschrieb zu beachten (S. 17). Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'588. -- (S. 17) führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von

E. 9 S. 5 ff. und Urk. 18). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 2 1. August 2015 nicht gefolgt werden könne. Die AC-Arthrose sei gemäss dem Bericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH fü r orthopädische Chirur gie, vom 1 2. September 2013, klar als Unfallfolge einzuschätzen (Urk. 1 S. 8). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass gemäss Dr. D.___ die beträchtlichen Myo gelosen des Musculus

Trapezius sowie das Thoracic -Outlet-Syndrom (TOS) nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (S. 9 f.). Fehl gehe weiter die Feststellung, dass eine Inkongruenz zwischen den geäusserten Beschwerden und den objektivierten Beschwerden bestehe. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit erscheine die von Dr. E.___ attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit schon eher als realistisch (S. 11). Entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 7. März 2016 sei zudem eine Aufsplittung in mehrere Teilkausalitäten bei diesem Fall nicht sinnvoll (S. 12). Aufgrund von Art. 36 Abs. 2 UVG seien auch die hochgradige Sehschwäche sowie die Teilfin geramputation, welche sich vor dem Unfall nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus gewirkt hätten, beim Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen (S. 13). Weiter könnten die DAP-Erfassungsblätter nicht als Berechnungsgrundlage für das In valideneinkommen herangezogen werden, da dem Beschwerdeführer weder feinmotorische noch visuell anspruchsvolle Tätigkeiten zuzumuten seien, zudem sei der Beschwerdeführer schmerzbedingt auf kleine Pausen angewiesen und verfüge über keine Anlehre (S. 14 ff .).

Im Rahmen der Replik führte der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe; weiter stelle die IV-Stelle klar, dass nicht von einer Aggravation der Schmerzsymptomatik oder einer Symptomausweitung gesprochen werden kön ne (Urk.

E. 14 S. 6). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00282

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

11. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Januar 1992 be i der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 11. Ap ril 2005 zog er sich an der lin ken Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur

sowie eine Partialruptur der Bi zepssehne zu, wobei im Juli 2005 ein operativer Eingriff nötig wurde. Ab dem 9. Januar 2006 war der Versicherte wieder voll arbeits fähig.

Nach einer Rück fallmeldung im Juni 2006 kam es vorübergehend wieder zu einer

Arbeitsunfä higkeit, wobei der Fall mangels weiterer Behandlungen im Januar 2007 abge schlo ssen werden konnte (vgl. Urk. 11/190 S. 2). 1.2

Seit dem 1. Oktober 2007 war der Versicherte als Schreiner bei der Z.___ AG angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis e ben falls bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufs un fällen versichert . Am 15. März 2010 verletzte er sich an der rechten Schulter, wobei am 28. Mai 2010 abermals ein operativer Eingriff nötig wurde (offene Rotatorenmanschettennaht mit transo ssärer Fixation). In der Folge er brachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. In der Zeit vom 12. Januar bis 16. Februar 2011 weilte der Versicherte zur stationären Rehabili tation in der Rehaklinik A.___ . Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung vom 24. Oktober 2011 hielt Dr. me d. B.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chi rurgie und Traumatologie, fest, dass die Voraussetzungen für den versiche rungstechnischen Abschluss des Falles erfüllt seien, und formulierte das Zumut barkeitsprofil; die Einschätzung des Integritätsschadens erfolgte am

25. Oktober 201 1. In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 fand in der C.___ eine Abklärung statt (Schlussbericht vom 17. Feb ruar 2012, Urk. 11 /153), wobei ab dem 6. Februar 2012 an der gleichen Insti tu tion bis Anfang August 2012 (unter Fed erführung der IV-Stelle) ein Arbeitstraining durchgeführt wurde (Urk. 11 /153 S. 11). Die Einstellung der Tag geldleis tungen erfolgte mit Schrei ben vom 10. Februar 2012 per 2. Januar 2012, unter Hinweis auf die Taggelder der IV sowie die laufenden beruflichen Mass nahmen (Urk. 11 /93 und Urk. 11/190 S. 2). 1.3

Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 verneinte die Suva den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehend von einem Integritäts schaden von 10 % - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/123); d aran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 fest (Urk. 11/133). Am 2 0. März 2014 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff an der rech ten Schulter unterziehen (offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Urk. 11/227). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2013

erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. April 2014 in dem Sin ne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2013 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Suva zu rückwies (Prozess Nr. UV.2013.00196; Urk. 11/190). 1.4

In der Folge liess die Suva den Versicherten orthopädisch begutachten (Gutach ten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 1. August 2015; Urk. 11/25 9). Mit Schreiben vom 1 1. September 2015 teilte sie die Einstellung der Heilkostenleis tungen sowie der Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2015 mit (Urk. 11/265). Mit Verfügung vom 16 . März 2016 verneinte sie weiter den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehend vo n einem Integritäts schaden von 3 0 % - e ine Integritätsentschädigung zu, unter Hinweis darauf, dass je 5 % für jede Schu lter schon ausbezahlt worden seien

(Urk. 11/ 28 3). An dieser Einschätzung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. November 2016 fest (Urk. 11/300 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Komplementär-Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ein neues medizinisches Gut achten einzuholen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2017 beantragte die Vertreterin der Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 5. April 2017 sowie Duplik vom 2 3. Mai 2017 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 18), wobei die letzte Eingabe der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. März 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren ge naue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähig keit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1). 1. 5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herau sgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie m öglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfäl lige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3 mit Hinweis). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen

Einspracheentscheid damit, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 2 1. August 2015 vollumfäng lich abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 10). Dabei sei aus unfallversicherungs rechtlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeits fähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen (S. 14). Per 2015 sei dabei – aus gehend vom Einkommen bei der Z.___ AG – von einem Validenein kommen von Fr. 66'950.-- auszugehen (S. 16). Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Lohnangaben aus der Dokumentation von Ar beitsplätzen (DAP) zu ermitteln, wobei die hochgradige Sehschwäche als unfallfremde Beeinträchti gung nicht zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Endgliedamputation des rech ten Zeigefingers

sei jeweils der konkrete Arbeitsplatzbeschrieb zu beachten (S. 17). Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'588. -- (S. 17) führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.02 % . Die mit Verfügung vom 1 6. März 2016 zugesprochene Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von total 30 % sei vom Ein sprecher nicht beanstandet worden, womit es sein Bewenden habe (S. 18; vgl. zum Ganzen auch Urk. 9 S. 5 ff. und Urk. 18). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 2 1. August 2015 nicht gefolgt werden könne. Die AC-Arthrose sei gemäss dem Bericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH fü r orthopädische Chirur gie, vom 1 2. September 2013, klar als Unfallfolge einzuschätzen (Urk. 1 S. 8). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass gemäss Dr. D.___ die beträchtlichen Myo gelosen des Musculus

Trapezius sowie das Thoracic -Outlet-Syndrom (TOS) nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (S. 9 f.). Fehl gehe weiter die Feststellung, dass eine Inkongruenz zwischen den geäusserten Beschwerden und den objektivierten Beschwerden bestehe. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit erscheine die von Dr. E.___ attestierte 50%ige Arbeitsfä higkeit schon eher als realistisch (S. 11). Entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 7. März 2016 sei zudem eine Aufsplittung in mehrere Teilkausalitäten bei diesem Fall nicht sinnvoll (S. 12). Aufgrund von Art. 36 Abs. 2 UVG seien auch die hochgradige Sehschwäche sowie die Teilfin geramputation, welche sich vor dem Unfall nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus gewirkt hätten, beim Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen (S. 13). Weiter könnten die DAP-Erfassungsblätter nicht als Berechnungsgrundlage für das In valideneinkommen herangezogen werden, da dem Beschwerdeführer weder feinmotorische noch visuell anspruchsvolle Tätigkeiten zuzumuten seien, zudem sei der Beschwerdeführer schmerzbedingt auf kleine Pausen angewiesen und verfüge über keine Anlehre (S. 14 ff .).

Im Rahmen der Replik führte der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe; weiter stelle die IV-Stelle klar, dass nicht von einer Aggravation der Schmerzsymptomatik oder einer Symptomausweitung gesprochen werden kön ne (Urk. 14 S. 6). 3. 3.1

PD Dr. E.___ diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 2. September 2013 eine Reruptur der anterioren Hälfte der Supraspinatussehne rechts bei Status nach traumati scher Rotatoren manschettenruptur am 1 5. März 2010 und S tatus nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion am 2 8. Mai 201 0. Es liege eine Rotatorenmanschettenrup tur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekon struktion 2010 nicht einge heilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsopera tion. Bezüglich der aktuellen Beschwerden des Beschwer deführers könne wohl mit Sicherheit festgehalten werden, dass eine Rotatoren manschettenrup tur

vorliege, welche in direktem Zusammenhang mit der Repa ratur am 2 8. Mai 2010 und somit wohl auch mit dem Unfall vom 1 5. März 2010 stehe. Die aktuellen Beschwerden und Befunde seien also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es gebe keine Argumente in irgendeiner Art für degenerative Veränderungen (Urk. 11/14 9). 3.2

In seinem Bericht vom 2 5. November 2014 ging PD Dr. E.___ von den folgenden Diagnosen aus: - Teil- Reruptur und Teil-Insuffizienz Rotatorenmanschette rechts bei: - Status nach traumatischer Rotatorenmansche ttenruptur am 1 5. März 2010 - Status nach offener Rotatorenmanschette nrekonstruktion am 2 8. Mai 2010 - Status nach offener Rotat orenmanschettenrekonstruktion rechts, sub acromiale

Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben, Reacro mioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2 0. März 2014 mit Nachweis des low -grade Infektes - Status nach wahrscheinlich geheiltem low -grade Infekt mit Propioni bacterium

acnes

Als Schreiner erachte er den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig, für leichte Arbeiten auf Bauchhöhe könne er allenfalls zu 50 % arbeitsfähig einge stuft werden. Seinerseits seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen (Urk. 11/226 S. 3 f.). 3.3

Dr. D.___ stellte in seinem von der Suva in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2 1. August 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/259 S. 26 f.): - Schulter links - Supraspinatussehnenruptur, adominant, traumatisch mit/bei - Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acrom i oplastik, LBS-Tenodese - Unterflächenrezidivruptur - Leichter Omarthrose - Leichter AC-Arthrose - Myogelose

Trapezium - Möglichem sekundärem TOS (Thoracic -outlet-Syndrom), anamnes tisch - Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz - Schulter rechts - Supraspinatussehnenruptur, dominant, traumatisch mit/bei - Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acrom i oplastik, LBS-Tenodese - Zustand nach Revisionsoperation wegen Reruptur - Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion - Rezidivruptur

Supraspinatus - Propionibacterium

acnes Arthritis - Leichte r

Omarthrose - Myogelose

Trapezium - Mögliches sekundäres TOS, anamnestisch - Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz - Cervicocephales Syndrom, Kopfschmerz vom Spannungstyp, anamnes tisch mit/bei - Leichtem Bulging C6/7 und Hypertrophie der Ligamenta Flava mit re lativer Enge des Spinalkanals ohne Stenose - Thorakaler Hyperkyphose - Möglichem TOS, anamnestisch - Leichtem Carpaltunnelsyndrom beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom, anamnestisch teils radikuläre s Syndrom S1 recht s mit/bei - Degenerativen LWS-Veränderungen - Relativer Spinalkanalstenose L3/4 - Discusprotrusion L4/5 - Coxarthrose bei Offsetstörung beiseits - Zustand nach traumatischer Endgliedamputation Zeigefinger rechts

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 1. April 2005 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter (S. 27). Die unfallbedingte Schädigung und die durchgeführte Operation sei en die Ursache für die feststellbare Omarthrose . Nur unsicher auf das Unfallereignis zurückzuführen sei die feststellbare AC-Arthrose, solche arthrotischen Verände rungen seien bei über 30-jährigen mit 93 % sehr häufig, sodass es wahrschein lich erscheine, dass diese im Unfallzeitpunkt bereits bestanden oder sich danach unabhängig schicksalshaft weiterentwickelt habe. Für ein TOS würden sich zum heutigen Zeitpunkt keine sicheren Zeichen finden lassen, die schmerzüberlager te Untersuchung lasse es nicht zu, dass der Arm in eine Stellung gebracht wer de, die zur entsprechenden Störung der Zirkulation und Nervenversorgung des Armes führe. Ebenfalls nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfall ereignis stehe die beträchtliche Myogelose des Musculus

Trapezius . Es sei anzu erkennen, dass diese funktionellen Veränderungen durch die Dyskinesie entste hen würden, welche Ausdruck der Insuffizienz der Rotatorenmanschette und/oder der schmerzbedingten Ausweichbewegung sei. Eine solche habe sich beim Beschwerdeführer aber gutachterlich nicht feststellen lassen können. Die geäusserten Beschwerden könnten nur teilweise durch die vorerwähnten struk turellen Schädigungen erklärt werden. Gemäss Bericht der Uniklinik H.___ vom 4. August 2011 hätten die diagnostischen Infiltrationen aller Schulterkom partimente die Schmerzen nicht ausschalten können, was einen lokalen soma tisch- nozizeptiven Schmerzgenerator fraglich erscheinen lasse. Auch in weite ren Berichten werde auf die Inkongruenz der geäusserten Beschwerden hinge wiesen (S. 28). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 5. März 2010 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptu r an der rechten Schulter, wobei die obigen Ausführungen zur linken Schulter in glei chem Masse für die rechte gelten würden. Die behandelte Infektion sei eine ty pische Komplikation und damit eine sichere Unfallfolge. Die Inkongruenz der Beschwerden gelte auch für die rechte Schulter. Die weiteren Diagnosen würden nicht im Zusammenhang mit den genannten Unfallereignissen stehen (S. 29). Von weiteren orthopädisch-somatischen Behandlungsmassnahmen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet wer den (S. 30).

In einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der Unfallfolgen von einer ganztä gigen Arbeitsfähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen, wobei die folgenden Anforderungen zu vermeiden seien: - Jegliche Arbeiten über Brusthöhe - Arbeiten bis Brusthöhe mit mehr als 5 kg mehr als selten - Arbeiten bis Tischhöhe mit mehr als 10 kg mehr als selten - Arbeiten bis Tischhöhe unabgestützt mit mehr als 2 kg mehr als manchmal - Arbeiten mit Werkstücken von mehr als 1 Meter Kantenlänge im freien Raum unabhängig des Gewichtes - Ausgreifende und ruckartige Bewegungen der Arme - Schlagende Bewegungen oder Arbeiten an vibrierenden Geräten

Die obigen Gewichtsangaben würden für beide Arme zusammen gelten (S. 31 f.). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, nahm mit Schrei ben vom 1 7. März 2016 insbesondere zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung und kritisierte namentlich die Aufteilung in mehrere Teilkausalitäten. Zudem hielt er fest, dass die Chancen einen Arbeitsplatz zu finden, aufgrund der Am putation am Zeigerfinger sowie der weiteren Beschwerden sich ohnehin gegen Null nähern würden (Urk. 3/11). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und insoweit unbestritten, dass die Folgen der Supraspinatussehnenruptur samt beidseitiger Omarthrosen auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen sind. Unterschiedlicher Meinung sind die Parteien indes in Bezug auf die Myogelosen, ein Thoracic -outlet-Syndrom sowie die AC-Gelenksarthrose. Die Klärung dieser Frage ist nicht von entschei dender Bedeutung, weil sich ein vergleichbares Stellenprofil ergibt, was für die Ermittlung des Invaliditätsgrades einzig von Bedeutung ist (bei gleichem zu mutbarem Arbeitspensum). Hinzuweisen ist dabei auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an deutlichen, aber unfallfremden HWS- und LWS-Beschwerden leidet, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % geführt haben. 4.2

Das von Dr. D.___ umschriebene Arbeitsprofil ist derart eingeschränkt formu liert, dass auch die Berücksichtigung der (im Vordergrund stehenden) AC-Gelenksarthrose damit abgedeckt ist. Einig sind sich die Ärzte, dass keine Arbei ten über Brusthöhe mehr möglich sind (Urk. 11/259/31 und Urk. 3/11). Ob die Arme nur bis Tischhöhe oder aber bis Brusthöhe gebraucht werden können und ob dabei noch selten mit leichten Gewichten hantiert werden kann, ist – wie sich im Rahmen des Einkommensvergleichs zeigen wird (E. 5) - nicht entschei dend.

Relevant ist hingegen das zumutbar Pensum. Hier geht Dr. D.___ von keinen zeitlichen Limiten aus. Dr. F.___ äusserte sich in seiner Gutachtenskritik nicht zum zeitlichen Aspekt des von ihm beschriebenen Stellenprofils. Damit verbleibt einzig der Hinweis von PD Dr. E.___ vom November 2014 auf ein ledig lich eingeschränktes Pensum (Urk. 11/226 S. 3 f.). Zu seiner Einschätzung ist indes zu bemerken, dass diese keine Begründung enthält, weshalb eine Tätig keit, welche Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nur halbtags zumutbar sein sollte. PD Dr. E.___ verwies in seiner Einschätzung – wie dies auch Dr. D.___ tat – auf die Schmerzen des Beschwerdeführers aufgrund der Supra spinatussehnen-Problematik (Insuffizienz aufgrund nur teilweiser Einheilung sowie Ausdünnung, Urk. 3/10). Diese berücksichtigte Dr. D.___ vollumfänglich und beschrieb auf dieser Grundlage das massiv eingeschränkte Stellenprofil. Dass die AC-Gelenksarthrose für sich gesehen weitere relevante Einschränkun gen verursacht, ist damit nicht anzunehmen. Dr. F.___ seinerseits bemängelte im November 2016 (Urk. 11/303/64-65) einzig das von Dr. D.___ verfasste Stel lenprofil, allerdings unter dem Hinweis, dass kein wesentlicher Widerspruch be stehe (Arbeiten bis Tisch- oder bis Brusthöhe). Dass solche Arbeiten nicht ganz tags möglich sein sollten, führte er nicht aus. Im Gegenteil erwähnte er zur ent sprechenden Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Abstellen auf die Einschätzung von Dr. D.___), dass er in Bezug auf das Stel lenprofil nicht einverstanden sei. Den zeitlichen Aspekt kritisierte er nicht. 4.3

Unbestritten ist weiter, dass die Endgliedamputation des rechten Zeigefingers unfallkausal ist (Urk. 2 S. 17). 5. 5.1

Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen de r Beschwerdegegne rin (Urk. 2 S. 16) aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens bei der Z.___ AG zu ermitteln. Der ehemalige Arbeitgeber gab dabei am 5. Oktober 2015 an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden auch per 2015

ein

Jahreseinkommen von Fr. 66'950.-- hätte erzielen können (Urk. 11/270). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand von DAP-Profilen. Ausgewiesen ist dabei, dass bei den Tätigkeiten gemäss DAP-Nummern 410120 und 10047 sehr oft und bei den Tätigkeiten gemäss DAP-Nummern 8328 und 6101 oft feinmotorische Tätigk eiten ausgeführt werden müssen (Urk. 10/31 S. 10-29). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Be schwerdeführer (betreffend zu ziehende Schlüsse aus dem Gutachten von Dr. D.___) vom 1 1. September 2015 (Urk. 11/265) belegt, dass sie die Fingerver letzung nicht in ihre weiteren erwerblichen Abklärungen miteinbezogen hat. Dr. F.___ verwies diesbezüglich darauf, dass der Beschwerdeführerin bei Fein arbeit wegen der Amputation am Zeigefinger behindert ist (Urk. 3/11). Der Ein schätzung der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, dass die konkret beschriebe nen Tätigkeiten vom Beschwerdeführer dennoch ausgeübt werden könnten (Urk. 9 S. 13), kann demgemäss nicht gefolgt werden. Einerseits würde so die Dokumentararbeit der beruflichen Fachspezialisten in Frage gestellt, anderseits wäre auch eine zeitliche Einbusse bei der Berufsausübung denkbar, welche nicht verlässlich abgeschätzt werden könnte . Die vorliegenden DAP-Profile stellen damit keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens dar. 5.2.2

Bei dieser Ausgangslage ist dieses praxisgemäss anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) zu ermit teln . Auszuge hen ist dabei von einem monatli chen Ein kommen per 2014 von Fr. 5‘312.-- (L SE 2014 TA1 tirage

skill

level), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normal arbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löh ne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2015 zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'632.70 führt.

Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die IV-Stelle aufgrund des Alters des Beschwerdeführer s sowie des eingeschränkten Tä tigkeitsspektrum s einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % . Diese Einschätzung wurde vom hiesigen Gericht zumindest a ls nicht unangemessen bestätigt, auch wenn auf das doch deutlich eingeschränkte Anfor derungsprofil hingewiesen wurde. Dabei ist anzumerken, dass die HWS-und LWS-Beschwerden im Rahmen des IV-Verfahrens zu einer Reduktion der Arbeits fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % geführt habe n, so dass eine (doppelte) Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzuges wegfiel. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind weiter die unfallfremden visuellen Probleme sowie die Coxarthrose ausser Acht zu lassen. In Würdigung der gesam ten Umstände erscheint dabei allein für die Unfallfolgen ein leidensbedingter Ab zug in der Höhe von 10 % als angemessen. 5.2.3

Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen vo n Fr. 59'969.45

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10 .42 % ([ Fr. 66'950.--

- Fr. 59'969.45 ] x 100 / Fr. 66'950.--). Für die Zeit ab 1. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer demnach bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ' 2 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty