Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Januar 1992 be i der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 1 1. April 2005 zog er sich an der lin ken Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Partialruptur der Bi zepssehne zu, wobei im Juli 2005 ein operativer Eingriff nötig wurde. Ab dem 9. Januar 2006 war der Versicherte wieder voll arbeits fähig.
Nach einer Rück fallmeldung im Juni 2006 kam es vorübergehend wieder zu einer
Arbeitsunfä higkeit, wobei der Fall mangels weiterer Behandlungen im Januar 2007 abge schlossen werden konnte (Urk.
2 S.
2).
Seit dem 1. Oktober 2007 war der Versicherte als Schreiner bei der Z.___ AG in A.___ angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis eben falls bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufsun fällen versichert (Urk. 14/1) . Am 1 5. März 2010 verletzte er sich an der rechten Schulter, wobei am 2 8. Mai 2010 abermals ein operativer Eingriff nötig wurde (offene Rotatorenmanschettennaht mit transossärer Fixation, Urk. 14/4). In der Folge erbrachte die S UVA die gesetzlichen Leistungen.
I n der Zeit vom 1 2. Januar bis 1 6. Februar 2011 weilte
der Versicherte zur stationären Rehabili tation in der B.___ (Urk. 14/47). Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung vom 2 4. Oktober 2011 hielt
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für or tho pädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass die Voraussetzungen für den versicherungstechnischen Abschluss des Falles erfüllt seien, und formulierte das Zumutbarkeitsprofil; die Einschätzung des Integritätsschadens erfolgte am 2 5. Oktober 2011 (Urk. 14/79 f.). In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 fand in der BEFAS D.___ eine Abklärung statt (Schlussbericht vom 1 7. Feb ruar 2012, Urk. 14/153), wobei ab dem 6. Februar 2012 an der gleichen Insti tu tion bis A nfang August 2012 (unter Federführung der IV-Stelle) ein Ar beits trai ning durchgeführt wurde (Urk. 14/15 3 S. 11). Die Einstellung der Tag geldleis tungen erfolgte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2012 per 2. Januar 2012, unter Hinweis auf die Taggelder der IV sowie die laufenden beruflichen Mass nahmen (Urk. 14/93). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 verneinte die SUVA den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehen d von einem Integritätsschaden von 10 % - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 15/31). Daran wurde in der Folge mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 festgehalten (Urk. 15/34 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 4. September 2013 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 31 % auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegne rin zurück zu weisen. Weiter sei festzustellen, dass die Integritätseinbusse 20 % betrage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerde führers (Urk.
1 S.
2). Mit Schreiben vom 1 9. September 2013 liess der Be schwerdeführer zudem eine aktuelle medizinische Beurteilung bezüglich der rechten Schulter ein reichen (Urk. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin, es sei das Verfahren vorläufig bis zum Abschluss des vom Beschwerde füh rer gemeldeten Rückfalls zu sistieren (Urk. 13), unter Hinweis auf eine ortho pädische Beurteilung von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädi sche Chirurgie, vom 9. Dezember 2013 (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 f. E .
1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Strittig ist im vorliegenden Verfahren
– neben der Höhe des Integritätsschadens - insbesondere, von welchem Zumutbarkeitsprofil für die Ermittlung des Invali deneinkommens auszugehen ist.
Im Rahmen des Einspracheentscheids hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich
fest, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 4. Oktober 2011 mass gebend sei . An dieser Einschätzung vermöge auch der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 nichts zu ändern, da dieser bei der Be urteilung der Zumutbarkeit auch unfallfremde Beschwerden berücksichtige . Zu dem habe der Beschwerdeführer die Arbeitstage von 7.5 Stunden gut einhalten können und es sei von einer möglichen Leistungssteigerung auf ein durch schnittliches Niveau aus zugehen, was der kreisärztlichen Beurteilung entspreche (Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich des Zu mutbarkeitsprofils
im Wesentlichen geltend, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 allein aufgrund der Schulterbeschwerden weiter gehende Einschränkungen vorsehe, welche Dr. C.___ aufgrund des zeit lichen Ablaufs nicht habe berücksichtigen können. Im Rahmen des Arbeitstrai nings habe der Beschwerdeführer bei einem Arbeitstag von 7.5 Stunden eine Leistung von 55 % erzielen können. Auch wenn noch eine Steigerung möglich sei, sei klarzustellen, dass die Arbeitshaltung beim Arbeitstraining gut gewesen sei (Urk. 1 S.
5). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 führte die Beschwerde geg nerin in der Folge aus, dass das kreisärztlich umschriebene Zumutbarkeitsprofil aufgrund der BEFAS-Abklärung sowie der eingeholten Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 9. Dezember 2013 doch in Frage zu stellen sei. An und für sich wäre im vorliegenden Fall ein Gerichtsgutachten zur Frage der Zumut barkeit ein zuholen. Da es inzwischen aber zu einem Rückfall (Reruptur der Supraspinatus sehne) gekommen sei, sei das Verfahren bis zum Abschluss des Rückfalls zu sis tieren (Urk. 13). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (kreisärztliche Untersuchung vom 2 4. Oktober 2011) hielt Dr. C.___ fest, dass entsprechend der Beurteilung der Fachärzte der B.___ (Aufenthalt vom 1 2. Januar bis 1 6. Februar 2011) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Maximalbelastung 10 bis 15 kg) von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Nur selten und mit geringer Belastung zumutbar seien Überkopfarbeiten und körperferne Tätig keiten (über 50 cm vom Körper entfernt); nicht zuzumuten seien solche, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen in den Schultergelenken führen wür den. Die Einschränkungen würden dabei
– in Abweichung vom Austrittsbericht der B.___ - für beide Schultergelenke gelten (Urk. 14/79 S. 7). 3.2
Die für den Schlussbericht der BEFAS D.___
vom 1 7. Februar 2012 verant wortlichen Fachärzte gingen von den folgenden invalidisierenden Diagnosen aus: Beidseitige unklare Schulterschmerzen bei Status nach Arthroskopie Schulter rechts und offene Rotatorenmanschettennaht der Supraspinatussehne rechts am 1 7. Mai 2010, nach traumatischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts am
1 5. März 2010 und Status nach Arthroskopie, offener Rota torenmanschetten naht und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromio plastik Schulter links bei trau matischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter links am 1 1. April 2005 (Urk. 14/153 S. 3).
Aus medizinischer Sicht könnten Tätigkeiten als behinderungsangepasst gelten, wenn sie bezüglich der Schultern und oberen Extremitäten nur noch mit leich ten bis allenfalls gelegentlich maximal mittelschweren Belastungen einhergehen wür den, unter der Voraussetzung eines möglichst nur noch unter Schulterhöhe ge forderten Armeinsatzes beidseits und auch o hne geforderte grössere Kraftauf wendungen im Bereich der oberen Extremitäten . Zudem müssten bei visuell und feinmotorisch nicht anspruchsvollen industriellen Fertigungsarbeiten die Tätig kei ten überwiegend auf Tischhöhe, mit Abstützmöglichkeiten der Vorderarme,
aus geführt werden können. Dabei seien Vibrations- und Schlageinwirkungen auf
die oberen Extremitäten zu vermeiden; zudem sollte das Einnehmen von Wech sel positionen sowie belastungsabhängige kurze Entlastungspausen ge währleistet werden können. Bei einem Pensum von 7.5 Stunden habe der Be schwerdeführer eine Leistung von 55 % erbringen können, welche mit zunehmender Routine erfahrungsgemäss auf eine durchschnittliche Leistung gesteigert werden könne (Urk. 14/153 S. 9 f.). 3.3
PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, diag nos ti zierte in seinem Bericht vom 1 2. September 2013 eine Reruptur der
anteriore n Hälfte der Supraspinatussehne
rechts bei Status nach traumatischer Rotatoren manschettenruptur am 1 5. März 2010 und Status nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion am 2 8. Mai 201 0. Es liege eine Rotatorenmanschetten rup tur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekonstruktion 2010 nicht einge heilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsopera tion (Urk. 8/1). 3.4
In seiner orthopädischen Beurteilung vom 9. Dezember 2013 hielt PD Dr. E.___ fest, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 in der Ver fügung vom 1 4. Februar 2013 keine Berücksichtigung gefunden habe. Auf grund des zeitlichen Intervalls könne im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Gültigkeit der kreisärztli chen Zu mutbarkeitsbeurteilung ausgegangen werden. Für die Definition einer aktuellen
Zumutbarkeit sei eine körperliche Untersuchung des Beschwerdefüh rers erfor der lich (Urk. 16). 3.5
Unbestritten ist, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 im Rahmen der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 nicht berücksichtigt wurde. Ab gestellt wurde seinerzeit auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2011, welcher sich seinerseits auf die Einschät zung der Fach ärzte der B.___ (stationäre Rehabilitation vom 1 2. Ja nuar bis 1 6. Februar 2011) ab stützte. Weiter wird entsprechend den Aus führungen in der Beschwerdeantwort auch nicht mehr an der Einschätzung fest gehalten, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ die kreisärztliche Beur tei lung nicht in Frage zu stellen vermag, was sich auch aus den vorliegenden Akten ergibt. So ist festzuhalten, dass die BEFAS-Abklärung rund ein Jahr später erfolgte als diejenige an der B.___, so dass ihr schon allein des halb ein erheb liches Gewicht zukommt. Für die Ermittlung des Zumutbar keitsprofils konnte dabei ebenfalls auf die Ergebnisse einer stationären Unter suchung zurückge griffen werden. Unzutreffend ist weiter, dass die höheren An forderungen an ei nen behinderungsangepassten Arbeitsplatz allein mit Blick auf un fallfremde Gründe
definiert worden sind. So ergeben sich insbesondere wei ter gehende Ein schränkungen bei der Pausengestaltung, beim Abstützen der Arme, be züglich der ge nerellen Schwere der Arbeiten sowie bei der zumutbaren Ar beits höhe . Weiter schloss die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aussage, dass er fahrungsgemäss eine Steigerung der Leistung von 55 % auf eine durch schnitt liche Leistung möglich sei, auf eine entsprechende Leistungssteigerung im kon kre ten Fall. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer im An schlus s an die BEFAS-Abklärung ein Arbeitstraining unter der Leitung der IV-Stelle an t reten konnte. Dabei klagte er bereits im April 2012 wieder über deutliche Schul terrestbeschwerden (Urk. 14/105). Frau G.___ von der BEFAS D.___ hielt dies bezüglich anlässlich einer Besprechung vom 3. Juli 2012 fest, dass die Be schwer den nach zwei bis drei Stunden Arbeit stark zunehmen würden. Eine Leis tungssteigerung, wie sie im BEFAS-Bericht prognostiziert worden sei, habe nicht erreicht werden können (Urk. 14/115 S.
3). Aus dem Be richt von PD Dr. F.___ vom 1 2. September 2013 ergibt sich weiter der Verdacht, dass die Be schwerden allenfalls auch durch eine schlechte Einheilung nach dem operativen Eingriff verursacht worden sind; weiter konnte mittels MRI eine Reruptur der Supraspinatussehne objektiviert werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung von Amtes wegen nicht genügend nachgekommen ist. So hätte einerseits der Schlussbericht der BEFAS D.___
für die Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils mit einbezogen wer den müssen; an derseits wäre der Sachverhalt für die verbleibenden
rund 1.5 Jahre bis zum an gefochtenen Einspracheentscheid f undiert abzuklären gewesen, umsomehr als der Beschwerdeführer in dieser Zeit an einem Arbeits training teilnahm. Die vor liegenden Akten legen dabei den Schluss nahe, dass im Zeitpunkt des Ein spra cheentscheids kein stabiler Gesundheitszustand vorge legen hat. Da weiter auch der BEFAS-Bericht keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ent hält, erscheint n ach Abschluss des gemeldeten Rückfalls die Einholung eines or tho pädischen Gutachtens sinnvoll, wie dies sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Eventualantrag beantragt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin steht dabei nicht ein Ge richts gutachten im Vordergrund. A uch die Be schwerdegegnerin ist aus heutiger Sicht der Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt nich t abschliessend abgeklärt wurde;
Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abe r soll s chwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens geführt werden. Das Gebot, im Falle nicht hinreichend beweiswertiger Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren eine Gerichtsexpertise einzuholen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.3, 138 V 318 E. 6.1.1), soll dem relativ hohen Mass an Ungleichheit der Be teiligten (zu Gunsten der Verwaltung) entgegenwirken beziehungsweise die Waffen gleichheit gewährleisten. Es dient mithin der versicherten Person, die vor liegend aber selber eventualiter die Rückweisung an die Verwaltung beantragt hat. Die Sache ist damit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wo mit die Frage der Sistierung des vorliegenden Verfahrens obsolet wird.
Von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird, dass für jede Schulter ein Integri tätsschaden von 5 % und damit insgesamt (mindestens)
ein solcher von 10 % ge geben ist (Urk. 2 S.
12). Aufgrund der nun objektiv ausgewiesenen Reruptur der Supraspinatussehne rechts erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach Abschluss des Rückfalls der Integritätsschaden an der rechten Schul ter allenfalls höher eingestuft werden muss. E s erscheint sinnvoll, auch die defini tive Einschätzung des Integritätsschadens nach abschliessender Klärung des medizini schen Sach verhaltes vorzunehmen, da so auf eine Abgrenzung zwi schen bereits vor dem Rückfall best anden en und allfälligen neuen
Schäden ver zichtet werden kann.
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass
die Sache in Auf hebung des ang efochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'1 00.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 16 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Januar 1992 be i der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 1 1. April 2005 zog er sich an der lin ken Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Partialruptur der Bi zepssehne zu, wobei im Juli 2005 ein operativer Eingriff nötig wurde. Ab dem 9. Januar 2006 war der Versicherte wieder voll arbeits fähig.
Nach einer Rück fallmeldung im Juni 2006 kam es vorübergehend wieder zu einer
Arbeitsunfä higkeit, wobei der Fall mangels weiterer Behandlungen im Januar 2007 abge schlossen werden konnte (Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 f. E .
1c, je mit Hinwei sen). 2.
E. 1.5 Jahre bis zum an gefochtenen Einspracheentscheid f undiert abzuklären gewesen, umsomehr als der Beschwerdeführer in dieser Zeit an einem Arbeits training teilnahm. Die vor liegenden Akten legen dabei den Schluss nahe, dass im Zeitpunkt des Ein spra cheentscheids kein stabiler Gesundheitszustand vorge legen hat. Da weiter auch der BEFAS-Bericht keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ent hält, erscheint n ach Abschluss des gemeldeten Rückfalls die Einholung eines or tho pädischen Gutachtens sinnvoll, wie dies sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Eventualantrag beantragt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin steht dabei nicht ein Ge richts gutachten im Vordergrund. A uch die Be schwerdegegnerin ist aus heutiger Sicht der Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt nich t abschliessend abgeklärt wurde;
Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abe r soll s chwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens geführt werden. Das Gebot, im Falle nicht hinreichend beweiswertiger Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren eine Gerichtsexpertise einzuholen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.3, 138 V 318 E. 6.1.1), soll dem relativ hohen Mass an Ungleichheit der Be teiligten (zu Gunsten der Verwaltung) entgegenwirken beziehungsweise die Waffen gleichheit gewährleisten. Es dient mithin der versicherten Person, die vor liegend aber selber eventualiter die Rückweisung an die Verwaltung beantragt hat. Die Sache ist damit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wo mit die Frage der Sistierung des vorliegenden Verfahrens obsolet wird.
Von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird, dass für jede Schulter ein Integri tätsschaden von 5 % und damit insgesamt (mindestens)
ein solcher von 10 % ge geben ist (Urk. 2 S.
12). Aufgrund der nun objektiv ausgewiesenen Reruptur der Supraspinatussehne rechts erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach Abschluss des Rückfalls der Integritätsschaden an der rechten Schul ter allenfalls höher eingestuft werden muss. E s erscheint sinnvoll, auch die defini tive Einschätzung des Integritätsschadens nach abschliessender Klärung des medizini schen Sach verhaltes vorzunehmen, da so auf eine Abgrenzung zwi schen bereits vor dem Rückfall best anden en und allfälligen neuen
Schäden ver zichtet werden kann.
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass
die Sache in Auf hebung des ang efochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'1 00.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 16 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 2 5. Oktober 2011 (Urk. 14/79 f.). In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 fand in der BEFAS D.___ eine Abklärung statt (Schlussbericht vom 1 7. Feb ruar 2012, Urk. 14/153), wobei ab dem 6. Februar 2012 an der gleichen Insti tu tion bis A nfang August 2012 (unter Federführung der IV-Stelle) ein Ar beits trai ning durchgeführt wurde (Urk. 14/15
E. 2.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren
– neben der Höhe des Integritätsschadens - insbesondere, von welchem Zumutbarkeitsprofil für die Ermittlung des Invali deneinkommens auszugehen ist.
Im Rahmen des Einspracheentscheids hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich
fest, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 4. Oktober 2011 mass gebend sei . An dieser Einschätzung vermöge auch der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 nichts zu ändern, da dieser bei der Be urteilung der Zumutbarkeit auch unfallfremde Beschwerden berücksichtige . Zu dem habe der Beschwerdeführer die Arbeitstage von 7.5 Stunden gut einhalten können und es sei von einer möglichen Leistungssteigerung auf ein durch schnittliches Niveau aus zugehen, was der kreisärztlichen Beurteilung entspreche (Urk. 2 S. 8).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich des Zu mutbarkeitsprofils
im Wesentlichen geltend, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 allein aufgrund der Schulterbeschwerden weiter gehende Einschränkungen vorsehe, welche Dr. C.___ aufgrund des zeit lichen Ablaufs nicht habe berücksichtigen können. Im Rahmen des Arbeitstrai nings habe der Beschwerdeführer bei einem Arbeitstag von 7.5 Stunden eine Leistung von 55 % erzielen können. Auch wenn noch eine Steigerung möglich sei, sei klarzustellen, dass die Arbeitshaltung beim Arbeitstraining gut gewesen sei (Urk. 1 S.
5).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 führte die Beschwerde geg nerin in der Folge aus, dass das kreisärztlich umschriebene Zumutbarkeitsprofil aufgrund der BEFAS-Abklärung sowie der eingeholten Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 9. Dezember 2013 doch in Frage zu stellen sei. An und für sich wäre im vorliegenden Fall ein Gerichtsgutachten zur Frage der Zumut barkeit ein zuholen. Da es inzwischen aber zu einem Rückfall (Reruptur der Supraspinatus sehne) gekommen sei, sei das Verfahren bis zum Abschluss des Rückfalls zu sis tieren (Urk. 13). 3.
E. 3 S. 11). Die Einstellung der Tag geldleis tungen erfolgte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2012 per 2. Januar 2012, unter Hinweis auf die Taggelder der IV sowie die laufenden beruflichen Mass nahmen (Urk. 14/93). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 verneinte die SUVA den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehen d von einem Integritätsschaden von 10 % - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 15/31). Daran wurde in der Folge mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 festgehalten (Urk. 15/34 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 4. September 2013 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 31 % auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegne rin zurück zu weisen. Weiter sei festzustellen, dass die Integritätseinbusse 20 % betrage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerde führers (Urk.
1 S.
2). Mit Schreiben vom 1 9. September 2013 liess der Be schwerdeführer zudem eine aktuelle medizinische Beurteilung bezüglich der rechten Schulter ein reichen (Urk.
E. 3.1 In seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (kreisärztliche Untersuchung vom 2 4. Oktober 2011) hielt Dr. C.___ fest, dass entsprechend der Beurteilung der Fachärzte der B.___ (Aufenthalt vom 1 2. Januar bis 1 6. Februar 2011) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Maximalbelastung 10 bis 15 kg) von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Nur selten und mit geringer Belastung zumutbar seien Überkopfarbeiten und körperferne Tätig keiten (über 50 cm vom Körper entfernt); nicht zuzumuten seien solche, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen in den Schultergelenken führen wür den. Die Einschränkungen würden dabei
– in Abweichung vom Austrittsbericht der B.___ - für beide Schultergelenke gelten (Urk. 14/79 S. 7).
E. 3.2 Die für den Schlussbericht der BEFAS D.___
vom 1 7. Februar 2012 verant wortlichen Fachärzte gingen von den folgenden invalidisierenden Diagnosen aus: Beidseitige unklare Schulterschmerzen bei Status nach Arthroskopie Schulter rechts und offene Rotatorenmanschettennaht der Supraspinatussehne rechts am 1 7. Mai 2010, nach traumatischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts am
1 5. März 2010 und Status nach Arthroskopie, offener Rota torenmanschetten naht und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromio plastik Schulter links bei trau matischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter links am 1 1. April 2005 (Urk. 14/153 S. 3).
Aus medizinischer Sicht könnten Tätigkeiten als behinderungsangepasst gelten, wenn sie bezüglich der Schultern und oberen Extremitäten nur noch mit leich ten bis allenfalls gelegentlich maximal mittelschweren Belastungen einhergehen wür den, unter der Voraussetzung eines möglichst nur noch unter Schulterhöhe ge forderten Armeinsatzes beidseits und auch o hne geforderte grössere Kraftauf wendungen im Bereich der oberen Extremitäten . Zudem müssten bei visuell und feinmotorisch nicht anspruchsvollen industriellen Fertigungsarbeiten die Tätig kei ten überwiegend auf Tischhöhe, mit Abstützmöglichkeiten der Vorderarme,
aus geführt werden können. Dabei seien Vibrations- und Schlageinwirkungen auf
die oberen Extremitäten zu vermeiden; zudem sollte das Einnehmen von Wech sel positionen sowie belastungsabhängige kurze Entlastungspausen ge währleistet werden können. Bei einem Pensum von 7.5 Stunden habe der Be schwerdeführer eine Leistung von 55 % erbringen können, welche mit zunehmender Routine erfahrungsgemäss auf eine durchschnittliche Leistung gesteigert werden könne (Urk. 14/153 S.
E. 3.3 PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, diag nos ti zierte in seinem Bericht vom 1 2. September 2013 eine Reruptur der
anteriore n Hälfte der Supraspinatussehne
rechts bei Status nach traumatischer Rotatoren manschettenruptur am 1 5. März 2010 und Status nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion am 2 8. Mai 201 0. Es liege eine Rotatorenmanschetten rup tur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekonstruktion 2010 nicht einge heilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsopera tion (Urk. 8/1).
E. 3.4 In seiner orthopädischen Beurteilung vom 9. Dezember 2013 hielt PD Dr. E.___ fest, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 in der Ver fügung vom 1 4. Februar 2013 keine Berücksichtigung gefunden habe. Auf grund des zeitlichen Intervalls könne im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Gültigkeit der kreisärztli chen Zu mutbarkeitsbeurteilung ausgegangen werden. Für die Definition einer aktuellen
Zumutbarkeit sei eine körperliche Untersuchung des Beschwerdefüh rers erfor der lich (Urk. 16).
E. 3.5 Unbestritten ist, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 im Rahmen der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 nicht berücksichtigt wurde. Ab gestellt wurde seinerzeit auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2011, welcher sich seinerseits auf die Einschät zung der Fach ärzte der B.___ (stationäre Rehabilitation vom 1 2. Ja nuar bis 1 6. Februar 2011) ab stützte. Weiter wird entsprechend den Aus führungen in der Beschwerdeantwort auch nicht mehr an der Einschätzung fest gehalten, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ die kreisärztliche Beur tei lung nicht in Frage zu stellen vermag, was sich auch aus den vorliegenden Akten ergibt. So ist festzuhalten, dass die BEFAS-Abklärung rund ein Jahr später erfolgte als diejenige an der B.___, so dass ihr schon allein des halb ein erheb liches Gewicht zukommt. Für die Ermittlung des Zumutbar keitsprofils konnte dabei ebenfalls auf die Ergebnisse einer stationären Unter suchung zurückge griffen werden. Unzutreffend ist weiter, dass die höheren An forderungen an ei nen behinderungsangepassten Arbeitsplatz allein mit Blick auf un fallfremde Gründe
definiert worden sind. So ergeben sich insbesondere wei ter gehende Ein schränkungen bei der Pausengestaltung, beim Abstützen der Arme, be züglich der ge nerellen Schwere der Arbeiten sowie bei der zumutbaren Ar beits höhe . Weiter schloss die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aussage, dass er fahrungsgemäss eine Steigerung der Leistung von 55 % auf eine durch schnitt liche Leistung möglich sei, auf eine entsprechende Leistungssteigerung im kon kre ten Fall. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer im An schlus s an die BEFAS-Abklärung ein Arbeitstraining unter der Leitung der IV-Stelle an t reten konnte. Dabei klagte er bereits im April 2012 wieder über deutliche Schul terrestbeschwerden (Urk. 14/105). Frau G.___ von der BEFAS D.___ hielt dies bezüglich anlässlich einer Besprechung vom 3. Juli 2012 fest, dass die Be schwer den nach zwei bis drei Stunden Arbeit stark zunehmen würden. Eine Leis tungssteigerung, wie sie im BEFAS-Bericht prognostiziert worden sei, habe nicht erreicht werden können (Urk. 14/115 S.
3). Aus dem Be richt von PD Dr. F.___ vom 1 2. September 2013 ergibt sich weiter der Verdacht, dass die Be schwerden allenfalls auch durch eine schlechte Einheilung nach dem operativen Eingriff verursacht worden sind; weiter konnte mittels MRI eine Reruptur der Supraspinatussehne objektiviert werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung von Amtes wegen nicht genügend nachgekommen ist. So hätte einerseits der Schlussbericht der BEFAS D.___
für die Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils mit einbezogen wer den müssen; an derseits wäre der Sachverhalt für die verbleibenden
rund
E. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin, es sei das Verfahren vorläufig bis zum Abschluss des vom Beschwerde füh rer gemeldeten Rückfalls zu sistieren (Urk. 13), unter Hinweis auf eine ortho pädische Beurteilung von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädi sche Chirurgie, vom 9. Dezember 2013 (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00196 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
28. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Januar 1992 be i der Y.___ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 1 1. April 2005 zog er sich an der lin ken Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Partialruptur der Bi zepssehne zu, wobei im Juli 2005 ein operativer Eingriff nötig wurde. Ab dem 9. Januar 2006 war der Versicherte wieder voll arbeits fähig.
Nach einer Rück fallmeldung im Juni 2006 kam es vorübergehend wieder zu einer
Arbeitsunfä higkeit, wobei der Fall mangels weiterer Behandlungen im Januar 2007 abge schlossen werden konnte (Urk.
2 S.
2).
Seit dem 1. Oktober 2007 war der Versicherte als Schreiner bei der Z.___ AG in A.___ angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis eben falls bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufsun fällen versichert (Urk. 14/1) . Am 1 5. März 2010 verletzte er sich an der rechten Schulter, wobei am 2 8. Mai 2010 abermals ein operativer Eingriff nötig wurde (offene Rotatorenmanschettennaht mit transossärer Fixation, Urk. 14/4). In der Folge erbrachte die S UVA die gesetzlichen Leistungen.
I n der Zeit vom 1 2. Januar bis 1 6. Februar 2011 weilte
der Versicherte zur stationären Rehabili tation in der B.___ (Urk. 14/47). Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung vom 2 4. Oktober 2011 hielt
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für or tho pädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass die Voraussetzungen für den versicherungstechnischen Abschluss des Falles erfüllt seien, und formulierte das Zumutbarkeitsprofil; die Einschätzung des Integritätsschadens erfolgte am 2 5. Oktober 2011 (Urk. 14/79 f.). In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 fand in der BEFAS D.___ eine Abklärung statt (Schlussbericht vom 1 7. Feb ruar 2012, Urk. 14/153), wobei ab dem 6. Februar 2012 an der gleichen Insti tu tion bis A nfang August 2012 (unter Federführung der IV-Stelle) ein Ar beits trai ning durchgeführt wurde (Urk. 14/15 3 S. 11). Die Einstellung der Tag geldleis tungen erfolgte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2012 per 2. Januar 2012, unter Hinweis auf die Taggelder der IV sowie die laufenden beruflichen Mass nahmen (Urk. 14/93). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 verneinte die SUVA den An spruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten - ausgehen d von einem Integritätsschaden von 10 % - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 15/31). Daran wurde in der Folge mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 festgehalten (Urk. 15/34 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 4. September 2013 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 31 % auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegne rin zurück zu weisen. Weiter sei festzustellen, dass die Integritätseinbusse 20 % betrage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerde führers (Urk.
1 S.
2). Mit Schreiben vom 1 9. September 2013 liess der Be schwerdeführer zudem eine aktuelle medizinische Beurteilung bezüglich der rechten Schulter ein reichen (Urk. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin, es sei das Verfahren vorläufig bis zum Abschluss des vom Beschwerde füh rer gemeldeten Rückfalls zu sistieren (Urk. 13), unter Hinweis auf eine ortho pädische Beurteilung von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädi sche Chirurgie, vom 9. Dezember 2013 (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 f. E .
1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Strittig ist im vorliegenden Verfahren
– neben der Höhe des Integritätsschadens - insbesondere, von welchem Zumutbarkeitsprofil für die Ermittlung des Invali deneinkommens auszugehen ist.
Im Rahmen des Einspracheentscheids hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich
fest, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 4. Oktober 2011 mass gebend sei . An dieser Einschätzung vermöge auch der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 nichts zu ändern, da dieser bei der Be urteilung der Zumutbarkeit auch unfallfremde Beschwerden berücksichtige . Zu dem habe der Beschwerdeführer die Arbeitstage von 7.5 Stunden gut einhalten können und es sei von einer möglichen Leistungssteigerung auf ein durch schnittliches Niveau aus zugehen, was der kreisärztlichen Beurteilung entspreche (Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich des Zu mutbarkeitsprofils
im Wesentlichen geltend, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 allein aufgrund der Schulterbeschwerden weiter gehende Einschränkungen vorsehe, welche Dr. C.___ aufgrund des zeit lichen Ablaufs nicht habe berücksichtigen können. Im Rahmen des Arbeitstrai nings habe der Beschwerdeführer bei einem Arbeitstag von 7.5 Stunden eine Leistung von 55 % erzielen können. Auch wenn noch eine Steigerung möglich sei, sei klarzustellen, dass die Arbeitshaltung beim Arbeitstraining gut gewesen sei (Urk. 1 S.
5). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 führte die Beschwerde geg nerin in der Folge aus, dass das kreisärztlich umschriebene Zumutbarkeitsprofil aufgrund der BEFAS-Abklärung sowie der eingeholten Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 9. Dezember 2013 doch in Frage zu stellen sei. An und für sich wäre im vorliegenden Fall ein Gerichtsgutachten zur Frage der Zumut barkeit ein zuholen. Da es inzwischen aber zu einem Rückfall (Reruptur der Supraspinatus sehne) gekommen sei, sei das Verfahren bis zum Abschluss des Rückfalls zu sis tieren (Urk. 13). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (kreisärztliche Untersuchung vom 2 4. Oktober 2011) hielt Dr. C.___ fest, dass entsprechend der Beurteilung der Fachärzte der B.___ (Aufenthalt vom 1 2. Januar bis 1 6. Februar 2011) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Maximalbelastung 10 bis 15 kg) von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Nur selten und mit geringer Belastung zumutbar seien Überkopfarbeiten und körperferne Tätig keiten (über 50 cm vom Körper entfernt); nicht zuzumuten seien solche, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen in den Schultergelenken führen wür den. Die Einschränkungen würden dabei
– in Abweichung vom Austrittsbericht der B.___ - für beide Schultergelenke gelten (Urk. 14/79 S. 7). 3.2
Die für den Schlussbericht der BEFAS D.___
vom 1 7. Februar 2012 verant wortlichen Fachärzte gingen von den folgenden invalidisierenden Diagnosen aus: Beidseitige unklare Schulterschmerzen bei Status nach Arthroskopie Schulter rechts und offene Rotatorenmanschettennaht der Supraspinatussehne rechts am 1 7. Mai 2010, nach traumatischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts am
1 5. März 2010 und Status nach Arthroskopie, offener Rota torenmanschetten naht und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromio plastik Schulter links bei trau matischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter links am 1 1. April 2005 (Urk. 14/153 S. 3).
Aus medizinischer Sicht könnten Tätigkeiten als behinderungsangepasst gelten, wenn sie bezüglich der Schultern und oberen Extremitäten nur noch mit leich ten bis allenfalls gelegentlich maximal mittelschweren Belastungen einhergehen wür den, unter der Voraussetzung eines möglichst nur noch unter Schulterhöhe ge forderten Armeinsatzes beidseits und auch o hne geforderte grössere Kraftauf wendungen im Bereich der oberen Extremitäten . Zudem müssten bei visuell und feinmotorisch nicht anspruchsvollen industriellen Fertigungsarbeiten die Tätig kei ten überwiegend auf Tischhöhe, mit Abstützmöglichkeiten der Vorderarme,
aus geführt werden können. Dabei seien Vibrations- und Schlageinwirkungen auf
die oberen Extremitäten zu vermeiden; zudem sollte das Einnehmen von Wech sel positionen sowie belastungsabhängige kurze Entlastungspausen ge währleistet werden können. Bei einem Pensum von 7.5 Stunden habe der Be schwerdeführer eine Leistung von 55 % erbringen können, welche mit zunehmender Routine erfahrungsgemäss auf eine durchschnittliche Leistung gesteigert werden könne (Urk. 14/153 S. 9 f.). 3.3
PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, diag nos ti zierte in seinem Bericht vom 1 2. September 2013 eine Reruptur der
anteriore n Hälfte der Supraspinatussehne
rechts bei Status nach traumatischer Rotatoren manschettenruptur am 1 5. März 2010 und Status nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion am 2 8. Mai 201 0. Es liege eine Rotatorenmanschetten rup tur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekonstruktion 2010 nicht einge heilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsopera tion (Urk. 8/1). 3.4
In seiner orthopädischen Beurteilung vom 9. Dezember 2013 hielt PD Dr. E.___ fest, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 in der Ver fügung vom 1 4. Februar 2013 keine Berücksichtigung gefunden habe. Auf grund des zeitlichen Intervalls könne im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Gültigkeit der kreisärztli chen Zu mutbarkeitsbeurteilung ausgegangen werden. Für die Definition einer aktuellen
Zumutbarkeit sei eine körperliche Untersuchung des Beschwerdefüh rers erfor der lich (Urk. 16). 3.5
Unbestritten ist, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ vom 1 7. Februar 2012 im Rahmen der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 nicht berücksichtigt wurde. Ab gestellt wurde seinerzeit auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2011, welcher sich seinerseits auf die Einschät zung der Fach ärzte der B.___ (stationäre Rehabilitation vom 1 2. Ja nuar bis 1 6. Februar 2011) ab stützte. Weiter wird entsprechend den Aus führungen in der Beschwerdeantwort auch nicht mehr an der Einschätzung fest gehalten, dass der Schlussbericht der BEFAS D.___ die kreisärztliche Beur tei lung nicht in Frage zu stellen vermag, was sich auch aus den vorliegenden Akten ergibt. So ist festzuhalten, dass die BEFAS-Abklärung rund ein Jahr später erfolgte als diejenige an der B.___, so dass ihr schon allein des halb ein erheb liches Gewicht zukommt. Für die Ermittlung des Zumutbar keitsprofils konnte dabei ebenfalls auf die Ergebnisse einer stationären Unter suchung zurückge griffen werden. Unzutreffend ist weiter, dass die höheren An forderungen an ei nen behinderungsangepassten Arbeitsplatz allein mit Blick auf un fallfremde Gründe
definiert worden sind. So ergeben sich insbesondere wei ter gehende Ein schränkungen bei der Pausengestaltung, beim Abstützen der Arme, be züglich der ge nerellen Schwere der Arbeiten sowie bei der zumutbaren Ar beits höhe . Weiter schloss die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aussage, dass er fahrungsgemäss eine Steigerung der Leistung von 55 % auf eine durch schnitt liche Leistung möglich sei, auf eine entsprechende Leistungssteigerung im kon kre ten Fall. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer im An schlus s an die BEFAS-Abklärung ein Arbeitstraining unter der Leitung der IV-Stelle an t reten konnte. Dabei klagte er bereits im April 2012 wieder über deutliche Schul terrestbeschwerden (Urk. 14/105). Frau G.___ von der BEFAS D.___ hielt dies bezüglich anlässlich einer Besprechung vom 3. Juli 2012 fest, dass die Be schwer den nach zwei bis drei Stunden Arbeit stark zunehmen würden. Eine Leis tungssteigerung, wie sie im BEFAS-Bericht prognostiziert worden sei, habe nicht erreicht werden können (Urk. 14/115 S.
3). Aus dem Be richt von PD Dr. F.___ vom 1 2. September 2013 ergibt sich weiter der Verdacht, dass die Be schwerden allenfalls auch durch eine schlechte Einheilung nach dem operativen Eingriff verursacht worden sind; weiter konnte mittels MRI eine Reruptur der Supraspinatussehne objektiviert werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung von Amtes wegen nicht genügend nachgekommen ist. So hätte einerseits der Schlussbericht der BEFAS D.___
für die Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils mit einbezogen wer den müssen; an derseits wäre der Sachverhalt für die verbleibenden
rund 1.5 Jahre bis zum an gefochtenen Einspracheentscheid f undiert abzuklären gewesen, umsomehr als der Beschwerdeführer in dieser Zeit an einem Arbeits training teilnahm. Die vor liegenden Akten legen dabei den Schluss nahe, dass im Zeitpunkt des Ein spra cheentscheids kein stabiler Gesundheitszustand vorge legen hat. Da weiter auch der BEFAS-Bericht keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ent hält, erscheint n ach Abschluss des gemeldeten Rückfalls die Einholung eines or tho pädischen Gutachtens sinnvoll, wie dies sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Eventualantrag beantragt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin steht dabei nicht ein Ge richts gutachten im Vordergrund. A uch die Be schwerdegegnerin ist aus heutiger Sicht der Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt nich t abschliessend abgeklärt wurde;
Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abe r soll s chwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens geführt werden. Das Gebot, im Falle nicht hinreichend beweiswertiger Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren eine Gerichtsexpertise einzuholen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.3, 138 V 318 E. 6.1.1), soll dem relativ hohen Mass an Ungleichheit der Be teiligten (zu Gunsten der Verwaltung) entgegenwirken beziehungsweise die Waffen gleichheit gewährleisten. Es dient mithin der versicherten Person, die vor liegend aber selber eventualiter die Rückweisung an die Verwaltung beantragt hat. Die Sache ist damit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wo mit die Frage der Sistierung des vorliegenden Verfahrens obsolet wird.
Von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird, dass für jede Schulter ein Integri tätsschaden von 5 % und damit insgesamt (mindestens)
ein solcher von 10 % ge geben ist (Urk. 2 S.
12). Aufgrund der nun objektiv ausgewiesenen Reruptur der Supraspinatussehne rechts erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach Abschluss des Rückfalls der Integritätsschaden an der rechten Schul ter allenfalls höher eingestuft werden muss. E s erscheint sinnvoll, auch die defini tive Einschätzung des Integritätsschadens nach abschliessender Klärung des medizini schen Sach verhaltes vorzunehmen, da so auf eine Abgrenzung zwi schen bereits vor dem Rückfall best anden en und allfälligen neuen
Schäden ver zichtet werden kann.
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass
die Sache in Auf hebung des ang efochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'1 00.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 16 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty