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UV.2016.00231

Unfallversicherung hat Versicherungsdeckung zu Recht verneint, da Anstellungsverhältnis nicht schlüssig nachgewiesen (Lohnfluss); Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggeldleistungen und Heilbehandlungen erfordert einen Rückkommenstitel (Prozessuale Revision oder Wiedererwägung)

Zürich SozVersG · 2018-02-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ liess der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 14. Dezem ber 2015 mitteilen, dass er ab 1. Januar 2015 als Geschäftsführer auf der Baustelle bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei, am 25. November 2015 von der Leiter gestürzt

sei und sich an Becken und Schulter rechts eine Prellung zugezogen habe (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2016 liess er der Suva zudem mitteilen, dass er am 2 0. Januar

2016 erneut einen Unfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Verletzung am Auge zugezogen habe (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4).

Mit Schreiben vom 1. Februar

2016 ( Urk. 8/11) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Frage der Leistungspflicht auf Grund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft und die Übernahmezusicherung widerrufen werde. Am 2.

und 2 6. Februar

2016 forderte sie die Arbeitgeberin des Versicherten auf, verschiedene U nterlagen einzureichen ( Urk. 8/15 und Urk. 8/19). Die Arbeitge be rin nahm am 4. März 2016 dazu Stellung und reichte unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeits zeit erfassung ein ( Urk. 8/17 und Urk. 8/22).

Mit Verfügungen vom 2 1. April 2016 (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Schadenereignisse und forderte vom Versicherten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 11'043.80 zurück mit der Begründung, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm u nd der Y.___ gmbh sei nicht nachgewiesen. D ie vom Versicherten gegen diese Entscheid e erhobenen Einsprachen vom 2 8. April beziehungsweise 22. August

2016 (Urk. 8/28 , Urk. 9/25 und Urk. 8/35) wies die Suva am 8 . September 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Oktober

2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien ihm die ihm zustehenden Taggelder und Heilbe hand lungskosten auszurichten. Am 2 0. Dezember

2016 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Be schwer degegnerin ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwer deerhebung Wohnsitz hat ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung [ UVG ] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Befindet sich der Wohnsitz der versiche rten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführer s befindet sich in Frankreich. Seine letzte Arbeitgeberin hat ihren Sitz im Kanton Zürich ( Urk. 8/22/11), weshalb das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Auf diese ist damit einzutreten. 2. 2.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVGs und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getre ten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am

25. November 2015 und 20. Januar

2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember

2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Be stimmungen des UVG versichert. 2.3

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehme rs, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hie r bei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaf t ist daher jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich -rechtliches Anstellungsverhält nis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG hand elt. Das Vorhandensein eines Ar beitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassen den Versicherungsschutzes auch Per sonen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels wie se Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhält nis typische Lohn in der Regel weder verein bart noch üblich ist. Wo die un selb ständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein aus schlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitneh mers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.4

2.4.1

Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Ver besserung der Koordination mit ande ren Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordi nation des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsäch lich ausgeübten Arbeitnehmertä tigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversi che rung heranzuziehen. 2.4.2

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nach weises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über ent sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugen aus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohn bezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indes sen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeut samen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn ver weist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbe zügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung ge langt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob sub jektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E.

3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt d er versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3) . 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass strittig sei, ob der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der beiden Unfälle als Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei. Dies sei auf grund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch würden Belege für Lohnzahlungen fehlen und der Beschwerdeführer – ein mazedoni scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 7 S. 3) – verfüge über keine für die Schweiz gültige Arbeitsbewilligung, obschon er behaupte, auf Schweizer Baustellen gearbeitet zu haben (Urk. 2 S. 4-6). Die Widersprüche seien von ihm nicht geklärt worden. Mangels Nachweises einer Versiche rungs de ckung sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen; die unrechtmässig bezogenen Leistungen von total Fr. 11'043.80 seien zurück zuerstat ten (S. 7 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

7) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde führer sei zwar unbestrittenermassen Gesellschafter und Vorsitzender der Ge schäftsführung der Y.___ gmbh. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er auch als Arbeitnehmer für die Unternehmung tätig gewesen sei und einen Lohn bezogen habe. Offenbar trage er auch ein Inkassorisiko, was auf eine selbständige Tätigkeit hindeute (S. 3 f.). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-91) könne er nichts zu seinen Gunsten ablei ten. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), der Unfall habe sich während seiner Tätigkeit als Maler und Geschäftsführer der Y.___ gmbh ereignet. Seine Unternehmung sei in der Aufbauphase gewe sen, weshalb er sich nicht regelmässig einen Lohn habe auszahlen können und auch noch nicht alle Anmeldungen gemacht habe. Zudem habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er die Administration jeweils erst nachträglich habe erledigen können. Er habe auch Material gekauft, um die Aufträge zu realisieren, weshalb er nicht verstehe, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, er habe keiner lei Tätigkeit für die Unternehmung erbracht. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfälle vom 2 5. November 2015 und 2 0. Januar 2016 nach dem üblichen Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen der fraglichen Unfälle versichert war und ob er – sofern für die Ereignisse keine Versiche rungsdeckung bestand – die erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 11'043.80 zurückzu erstatten hat. 4.2

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Arbeitsverhältnis sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So bestehen unter anderem keine detaillierten Arbeitsrapporte , aus welchen hervorgehen würde, wann der Be schwerdeführer wo wie lange für welche Auftraggeber gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/22/5), obwohl dies nötig wäre, um den Kunden die Arbeiten korrekt in Rechnung stellen zu können. Die Arbeitszeiten wurden zudem – mit Ausnahme eines dreiwöchigen Urlaubs im Juli und eines zweiwöchigen Urlaubs im Oktober - vom 5. Januar bis 25. November 2015 an jedem Arbeitstag mit 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 erfasst (Urk. 8/17/5-15). Solche Arbeitstage sind nicht plausibel in Anbetracht der Tatsache, dass im Maler- und Gipsergewerbe ohne Weiteres unregelmässige Arbeitszeiten anfallen können (vgl. dazu auch die ent sprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Urk. 8/17/4). Ausserdem widerspre chen die erfassten Arbeitszeiten dem unbezahlten Urlaub im März und April 2015 (Urk. 8/22 und Urk. 8/22/5), auch hat der Beschwerdeführer gemäss Arbeits vertrag Anspruch auf lediglich vier statt der bezogenen fünf Wochen be zahlter Urlaub pro Jahr (Urk. 8/17/4). Dass der Arbeitsvertrag am 1. Janu ar 2015

- einem nationalen Feiertag – von den Parteien unterzeichnet wurde und der Stellen antritt an ebendiesem Tag erfolgte, ist weiter unwahrscheinlich (vgl. Urk. 8/17/3

f.) , zumal die Y.___ gmbh bereits am 5. Juni 2014 gegründet worden und der Beschwerdeführer im Handelsregister seither als Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter eingetragen war (Urk. 8/22/11) . Er wurde ferner gemäss Arbeitsvertrag als Maler/Gipser (Stufe Mitarbeiter) ange stellt, in der Unfallmeldung hingegen als Geschäftsführer auf der Baustelle ge nannt (Urk. 8/1 und Urk. 8/17/3). Ihm fehlte schliesslich die für eine Tätigkeit in der Schweiz als mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich erforderliche Arbeitsbewilligung ( Urk. 8/23).

Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2012-2015 für das Maler- und

Gipser gewerbe hätte der Beschwerdeführer für ein Krankentaggeld versichert werden müssen (Art. 13 GAV), zudem wäre ihm eine Mittagsentschädigung auszurich ten gewesen (Art. 10.1 GAV). Auch die Kinder- und Ausbildungszulagen wur den ihm nicht entrichtet. Ebenso hätten von seinem Lohn Berufs- und Voll zugskos ten beiträge abgezogen werden müssen (Art. 20 GAV sowie Art. 4 der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gip sergewerbe [Gimafonds]), was gemäss den undatierten Lohnabrechnungen alles nicht der Fall war (Urk. 8/17/18-28). Schliesslich erfolgte keine beziehungsweise (angeb lich) erst nachträglich eine Anmeldung bei einer beruflichen Vorsorge ein rich tung (Urk. 8/22/2 und Urk.

8/24), obwohl gemäss den Lohnabrechnungen ent sprechende Beträge vom Lohn abgezogen worden sind (Urk. 8/17/18-28 ). 4.3

Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Lohnzahlungen bar erfolgt , was im heutigen Geschäftsverkehr auch im Zusammenhang mit Lohnzahlungen nicht als glaubhaft erscheint, zumal die Arbeitgeberin über ein Geschäftskonto verfügt und Einnahmen (vgl. Urk. 3/2) wie Ausgaben (vgl. etwa Urk. 3/75-76, Urk. 3/84-86) über das Konto abwickelt. Der Beschwerdeführer reichte zum Bar lohnbezug verschiedene Quittungen ins Recht ( Urk. 8/17/17 und 30-32). Diese sind auf das Ende des jeweiligen Monats datiert, obwohl er angab, dass er sich nicht regelmässig und zu exakten Zeiten einen Lohn habe auszahlen können ( Urk. 1 S. 1). Die Beträge auf dem Lohnblatt (jeweils Fr. 4'219.25 ; Urk. 8/17/17 ) stimmen ausserdem nicht mit denjenigen auf den Quittungen überein (jeweils F r. 4'219.40; November 2015 Fr. 3'845.34 ; Urk. 8/17/30-32 ). Auch widerspre chen sie den Angaben bezüglich eines im März und April 2015 bezogenen un bezahlten Urlaubs (Urk. 8/22 S. 1 und Urk. 8/22/5). Ebenso widersprechen sich das Lohnblatt (Urk. 8/17/17) und der IK-Auszug (Urk. 8/27/4)

sowohl in massli cher Hinsicht als auch in Bezug auf die Dauer der Anstellung im Jahr 2015. Das Lohnblatt stimmt auch mit den Löhnen gemäss Schadenmeldung vom 14. Dezember 2015 und vom 28. Januar 2016 (Urk. 8/1 und Urk. 9/1) nicht überein. Auch der 13. Monatslohn, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung (Urk. 8/1) sowie gemäss Art. 9.6 GAV - nicht aber gemäss Arbeitsvertrag - Anspruch hätte, wurde ihm offenbar nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/17/17). Auszüge aus der Lohnbuchhaltung wurden überdies keine einge reicht. Im Weiteren f ehlen Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er seinen Lohn auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte . D er Lohnfluss ist angesichts dieser Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewie sen. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – nebst seinem So hn und einem nur zu 5 % an der Gesellschaft Beteiligten - Gesellschafter der Y.___ gmbh und zudem Vorsitzender der Geschäftsführung ist ( Urk. 8/22/11). Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch ein zustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besonder e Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.4.2 hiev or und BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Gerade bei einer Personalunion zwischen dem Organ der Arbeit geberin und dem Arbeitnehmer ist zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) klar dokumentiert sind und buchungsmäs sig eindeutig behandelt werden, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann. Angesichts der trotz entsprechender Aufforderung nicht geklärten zahlreichen Inkonsistenzen bilden die im Recht liegenden Unterlagen kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im Zeit punkt des ersten Unfalles.

Dass der Beschwerdeführer zwischen dem ersten und zwei ten Unfall von der Y.___ gmbh neu eingestellt worden wäre, ist nicht plausibel, nachdem er im Zeitpunkt des zweiten Unfalls nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/5). 4.4

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm habe das Geld für eine regelmäs sige und korrekte Buchhaltung gefehlt, ist festzuhalten, dass daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Denn es wäre ihm möglich gewesen, durch eigene Belege, beispielsweise Auszüge aus einem eigenen Bank- oder Postkonto oder Steuererklärungen und definitive Veranlagungsverfügungen, Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss zu liefern. Während des gesamten Ver fahrens hat er jedoch keine solchen Unterlagen eingereicht. Die von ihm im Be schwerdeverfahren aufgelegten Rechnungen und Quittungen vermögen höchs tens zu belegen, dass die Y.___ gmbh geschäftstätig gewesen sein mag, nicht aber, dass der Beschwerdeführer von ihr als Arbeitnehmer angestellt wur de und dafür einen Lohn bezog. 4.5

Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in den Unfallzeitpunkten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ gmbh und damit auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für die Unfälle vom 25. November 2015 und 2 0. Januar 2016 verneinte. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder von Fr. 8'706.75 und der Heilbehandlungskosten von Fr. 2'337.05 (Urk. 8/25 S. 3). Diese blieben in masslicher Hinsicht unbeanstandet, und es bestehen keine An haltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. 5 .2

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Der Versiche rungs träger kann des halb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiederer wägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei rich tiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas a nderes gilt für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rück for derung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist dem nach an die Voraussetzung eines Rückko mmenstitels (Wiedererwägung [we gen zwei felloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheb licher Bedeu tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestan dener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 2 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 24. August

2011 E. 3.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relati ven Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfü gung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um dies bezüglich hinreichende Sicherheit zu erhal ten. In solchen Fällen beginnt die re lative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemach ten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2). 5 .3

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar

2016 mit, dass die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen werde (Urk. 8/11) , und forderte dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. und 26. Februar

2016 (Urk. 8/15 und Urk. 8/19) unter Hinweis auf ihre Mitwir kungspflicht auf, verschiedene Geschäfts unterlagen einzureichen. Sie räumte ihr dazu jeweils eine Frist von 3 Wochen ein und drohte ihr an, dass bei Nichtein reichen der Belege innert Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Arbeitgeberin kam der Aufforderung teilweise nach und reichte frühestens am 22. Februar 2016 unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeitszeiterfassung ein ( Urk. 8/17 und Urk. 8/22). Der Beschwerdegegnerin war erst nach Ablauf der von ihr angesetz ten Fristen ein Entscheid aufgrund der Akten erlaubt. Die relative 90-tägige Re visionsfrist begann demnach erst in diesem Zeitpunkt zu laufen und die am 2 1. April

2016 verfügten Rückforderungen (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) erfolgten rechtzeitig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstat tungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungs rechts; ATSV).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___ liess der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 14. Dezem ber 2015 mitteilen, dass er ab 1. Januar 2015 als Geschäftsführer auf der Baustelle bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei, am 25. November 2015 von der Leiter gestürzt

sei und sich an Becken und Schulter rechts eine Prellung zugezogen habe (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2016 liess er der Suva zudem mitteilen, dass er am 2 0. Januar

2016 erneut einen Unfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Verletzung am Auge zugezogen habe (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4).

Mit Schreiben vom 1. Februar

2016 ( Urk. 8/11) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Frage der Leistungspflicht auf Grund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft und die Übernahmezusicherung widerrufen werde. Am 2.

und 2 6. Februar

2016 forderte sie die Arbeitgeberin des Versicherten auf, verschiedene U nterlagen einzureichen ( Urk. 8/15 und Urk. 8/19). Die Arbeitge be rin nahm am 4. März 2016 dazu Stellung und reichte unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeits zeit erfassung ein ( Urk. 8/17 und Urk. 8/22).

Mit Verfügungen vom 2 1. April 2016 (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Schadenereignisse und forderte vom Versicherten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 11'043.80 zurück mit der Begründung, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm u nd der Y.___ gmbh sei nicht nachgewiesen. D ie vom Versicherten gegen diese Entscheid e erhobenen Einsprachen vom 2 8. April beziehungsweise 22. August

2016 (Urk. 8/28 , Urk. 9/25 und Urk. 8/35) wies die Suva am 8 . September 2016 ab (Urk. 2).

E. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführer s befindet sich in Frankreich. Seine letzte Arbeitgeberin hat ihren Sitz im Kanton Zürich ( Urk. 8/22/11), weshalb das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Auf diese ist damit einzutreten.

E. 2.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVGs und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getre ten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am

25. November 2015 und 20. Januar

2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember

2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Be stimmungen des UVG versichert.

E. 2.3 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehme rs, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hie r bei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaf t ist daher jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich -rechtliches Anstellungsverhält nis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG hand elt. Das Vorhandensein eines Ar beitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassen den Versicherungsschutzes auch Per sonen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels wie se Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhält nis typische Lohn in der Regel weder verein bart noch üblich ist. Wo die un selb ständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein aus schlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitneh mers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.4.1 Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Ver besserung der Koordination mit ande ren Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordi nation des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsäch lich ausgeübten Arbeitnehmertä tigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversi che rung heranzuziehen.

E. 2.4.2 Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nach weises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über ent sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugen aus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohn bezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indes sen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeut samen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn ver weist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbe zügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung ge langt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob sub jektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E.

3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt d er versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3) .

E. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), der Unfall habe sich während seiner Tätigkeit als Maler und Geschäftsführer der Y.___ gmbh ereignet. Seine Unternehmung sei in der Aufbauphase gewe sen, weshalb er sich nicht regelmässig einen Lohn habe auszahlen können und auch noch nicht alle Anmeldungen gemacht habe. Zudem habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er die Administration jeweils erst nachträglich habe erledigen können. Er habe auch Material gekauft, um die Aufträge zu realisieren, weshalb er nicht verstehe, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, er habe keiner lei Tätigkeit für die Unternehmung erbracht.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass strittig sei, ob der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der beiden Unfälle als Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei. Dies sei auf grund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch würden Belege für Lohnzahlungen fehlen und der Beschwerdeführer – ein mazedoni scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 7 S. 3) – verfüge über keine für die Schweiz gültige Arbeitsbewilligung, obschon er behaupte, auf Schweizer Baustellen gearbeitet zu haben (Urk. 2 S. 4-6). Die Widersprüche seien von ihm nicht geklärt worden. Mangels Nachweises einer Versiche rungs de ckung sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen; die unrechtmässig bezogenen Leistungen von total Fr. 11'043.80 seien zurück zuerstat ten (S. 7 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

7) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde führer sei zwar unbestrittenermassen Gesellschafter und Vorsitzender der Ge schäftsführung der Y.___ gmbh. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er auch als Arbeitnehmer für die Unternehmung tätig gewesen sei und einen Lohn bezogen habe. Offenbar trage er auch ein Inkassorisiko, was auf eine selbständige Tätigkeit hindeute (S. 3 f.). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-91) könne er nichts zu seinen Gunsten ablei ten.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfälle vom 2 5. November 2015 und 2 0. Januar 2016 nach dem üblichen Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen der fraglichen Unfälle versichert war und ob er – sofern für die Ereignisse keine Versiche rungsdeckung bestand – die erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 11'043.80 zurückzu erstatten hat.

E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem angeblichen Arbeitsverhältnis sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So bestehen unter anderem keine detaillierten Arbeitsrapporte , aus welchen hervorgehen würde, wann der Be schwerdeführer wo wie lange für welche Auftraggeber gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/22/5), obwohl dies nötig wäre, um den Kunden die Arbeiten korrekt in Rechnung stellen zu können. Die Arbeitszeiten wurden zudem – mit Ausnahme eines dreiwöchigen Urlaubs im Juli und eines zweiwöchigen Urlaubs im Oktober - vom 5. Januar bis 25. November 2015 an jedem Arbeitstag mit 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 erfasst (Urk. 8/17/5-15). Solche Arbeitstage sind nicht plausibel in Anbetracht der Tatsache, dass im Maler- und Gipsergewerbe ohne Weiteres unregelmässige Arbeitszeiten anfallen können (vgl. dazu auch die ent sprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Urk. 8/17/4). Ausserdem widerspre chen die erfassten Arbeitszeiten dem unbezahlten Urlaub im März und April 2015 (Urk. 8/22 und Urk. 8/22/5), auch hat der Beschwerdeführer gemäss Arbeits vertrag Anspruch auf lediglich vier statt der bezogenen fünf Wochen be zahlter Urlaub pro Jahr (Urk. 8/17/4). Dass der Arbeitsvertrag am 1. Janu ar 2015

- einem nationalen Feiertag – von den Parteien unterzeichnet wurde und der Stellen antritt an ebendiesem Tag erfolgte, ist weiter unwahrscheinlich (vgl. Urk. 8/17/3

f.) , zumal die Y.___ gmbh bereits am 5. Juni 2014 gegründet worden und der Beschwerdeführer im Handelsregister seither als Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter eingetragen war (Urk. 8/22/11) . Er wurde ferner gemäss Arbeitsvertrag als Maler/Gipser (Stufe Mitarbeiter) ange stellt, in der Unfallmeldung hingegen als Geschäftsführer auf der Baustelle ge nannt (Urk. 8/1 und Urk. 8/17/3). Ihm fehlte schliesslich die für eine Tätigkeit in der Schweiz als mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich erforderliche Arbeitsbewilligung ( Urk. 8/23).

Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2012-2015 für das Maler- und

Gipser gewerbe hätte der Beschwerdeführer für ein Krankentaggeld versichert werden müssen (Art. 13 GAV), zudem wäre ihm eine Mittagsentschädigung auszurich ten gewesen (Art. 10.1 GAV). Auch die Kinder- und Ausbildungszulagen wur den ihm nicht entrichtet. Ebenso hätten von seinem Lohn Berufs- und Voll zugskos ten beiträge abgezogen werden müssen (Art. 20 GAV sowie Art. 4 der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gip sergewerbe [Gimafonds]), was gemäss den undatierten Lohnabrechnungen alles nicht der Fall war (Urk. 8/17/18-28). Schliesslich erfolgte keine beziehungsweise (angeb lich) erst nachträglich eine Anmeldung bei einer beruflichen Vorsorge ein rich tung (Urk. 8/22/2 und Urk.

8/24), obwohl gemäss den Lohnabrechnungen ent sprechende Beträge vom Lohn abgezogen worden sind (Urk. 8/17/18-28 ).

E. 4.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Lohnzahlungen bar erfolgt , was im heutigen Geschäftsverkehr auch im Zusammenhang mit Lohnzahlungen nicht als glaubhaft erscheint, zumal die Arbeitgeberin über ein Geschäftskonto verfügt und Einnahmen (vgl. Urk. 3/2) wie Ausgaben (vgl. etwa Urk. 3/75-76, Urk. 3/84-86) über das Konto abwickelt. Der Beschwerdeführer reichte zum Bar lohnbezug verschiedene Quittungen ins Recht ( Urk. 8/17/17 und 30-32). Diese sind auf das Ende des jeweiligen Monats datiert, obwohl er angab, dass er sich nicht regelmässig und zu exakten Zeiten einen Lohn habe auszahlen können ( Urk. 1 S. 1). Die Beträge auf dem Lohnblatt (jeweils Fr. 4'219.25 ; Urk. 8/17/17 ) stimmen ausserdem nicht mit denjenigen auf den Quittungen überein (jeweils F r. 4'219.40; November 2015 Fr. 3'845.34 ; Urk. 8/17/30-32 ). Auch widerspre chen sie den Angaben bezüglich eines im März und April 2015 bezogenen un bezahlten Urlaubs (Urk. 8/22 S. 1 und Urk. 8/22/5). Ebenso widersprechen sich das Lohnblatt (Urk. 8/17/17) und der IK-Auszug (Urk. 8/27/4)

sowohl in massli cher Hinsicht als auch in Bezug auf die Dauer der Anstellung im Jahr 2015. Das Lohnblatt stimmt auch mit den Löhnen gemäss Schadenmeldung vom 14. Dezember 2015 und vom 28. Januar 2016 (Urk. 8/1 und Urk. 9/1) nicht überein. Auch der 13. Monatslohn, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung (Urk. 8/1) sowie gemäss Art. 9.6 GAV - nicht aber gemäss Arbeitsvertrag - Anspruch hätte, wurde ihm offenbar nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/17/17). Auszüge aus der Lohnbuchhaltung wurden überdies keine einge reicht. Im Weiteren f ehlen Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er seinen Lohn auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte . D er Lohnfluss ist angesichts dieser Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewie sen. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – nebst seinem So hn und einem nur zu 5 % an der Gesellschaft Beteiligten - Gesellschafter der Y.___ gmbh und zudem Vorsitzender der Geschäftsführung ist ( Urk. 8/22/11). Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch ein zustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besonder e Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.4.2 hiev or und BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Gerade bei einer Personalunion zwischen dem Organ der Arbeit geberin und dem Arbeitnehmer ist zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) klar dokumentiert sind und buchungsmäs sig eindeutig behandelt werden, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann. Angesichts der trotz entsprechender Aufforderung nicht geklärten zahlreichen Inkonsistenzen bilden die im Recht liegenden Unterlagen kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im Zeit punkt des ersten Unfalles.

Dass der Beschwerdeführer zwischen dem ersten und zwei ten Unfall von der Y.___ gmbh neu eingestellt worden wäre, ist nicht plausibel, nachdem er im Zeitpunkt des zweiten Unfalls nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/5).

E. 4.4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm habe das Geld für eine regelmäs sige und korrekte Buchhaltung gefehlt, ist festzuhalten, dass daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Denn es wäre ihm möglich gewesen, durch eigene Belege, beispielsweise Auszüge aus einem eigenen Bank- oder Postkonto oder Steuererklärungen und definitive Veranlagungsverfügungen, Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss zu liefern. Während des gesamten Ver fahrens hat er jedoch keine solchen Unterlagen eingereicht. Die von ihm im Be schwerdeverfahren aufgelegten Rechnungen und Quittungen vermögen höchs tens zu belegen, dass die Y.___ gmbh geschäftstätig gewesen sein mag, nicht aber, dass der Beschwerdeführer von ihr als Arbeitnehmer angestellt wur de und dafür einen Lohn bezog.

E. 4.5 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in den Unfallzeitpunkten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ gmbh und damit auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für die Unfälle vom 25. November 2015 und 2 0. Januar 2016 verneinte.

E. 5 .3

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar

2016 mit, dass die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen werde (Urk. 8/11) , und forderte dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. und 26. Februar

2016 (Urk. 8/15 und Urk. 8/19) unter Hinweis auf ihre Mitwir kungspflicht auf, verschiedene Geschäfts unterlagen einzureichen. Sie räumte ihr dazu jeweils eine Frist von 3 Wochen ein und drohte ihr an, dass bei Nichtein reichen der Belege innert Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Arbeitgeberin kam der Aufforderung teilweise nach und reichte frühestens am 22. Februar 2016 unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeitszeiterfassung ein ( Urk. 8/17 und Urk. 8/22). Der Beschwerdegegnerin war erst nach Ablauf der von ihr angesetz ten Fristen ein Entscheid aufgrund der Akten erlaubt. Die relative 90-tägige Re visionsfrist begann demnach erst in diesem Zeitpunkt zu laufen und die am 2 1. April

2016 verfügten Rückforderungen (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) erfolgten rechtzeitig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstat tungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungs rechts; ATSV).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00231

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 23. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ liess der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 14. Dezem ber 2015 mitteilen, dass er ab 1. Januar 2015 als Geschäftsführer auf der Baustelle bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei, am 25. November 2015 von der Leiter gestürzt

sei und sich an Becken und Schulter rechts eine Prellung zugezogen habe (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2016 liess er der Suva zudem mitteilen, dass er am 2 0. Januar

2016 erneut einen Unfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Verletzung am Auge zugezogen habe (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4).

Mit Schreiben vom 1. Februar

2016 ( Urk. 8/11) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Frage der Leistungspflicht auf Grund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft und die Übernahmezusicherung widerrufen werde. Am 2.

und 2 6. Februar

2016 forderte sie die Arbeitgeberin des Versicherten auf, verschiedene U nterlagen einzureichen ( Urk. 8/15 und Urk. 8/19). Die Arbeitge be rin nahm am 4. März 2016 dazu Stellung und reichte unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeits zeit erfassung ein ( Urk. 8/17 und Urk. 8/22).

Mit Verfügungen vom 2 1. April 2016 (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Schadenereignisse und forderte vom Versicherten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 11'043.80 zurück mit der Begründung, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm u nd der Y.___ gmbh sei nicht nachgewiesen. D ie vom Versicherten gegen diese Entscheid e erhobenen Einsprachen vom 2 8. April beziehungsweise 22. August

2016 (Urk. 8/28 , Urk. 9/25 und Urk. 8/35) wies die Suva am 8 . September 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Oktober

2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien ihm die ihm zustehenden Taggelder und Heilbe hand lungskosten auszurichten. Am 2 0. Dezember

2016 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Be schwer degegnerin ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwer deerhebung Wohnsitz hat ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung [ UVG ] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Befindet sich der Wohnsitz der versiche rten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführer s befindet sich in Frankreich. Seine letzte Arbeitgeberin hat ihren Sitz im Kanton Zürich ( Urk. 8/22/11), weshalb das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Auf diese ist damit einzutreten. 2. 2.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVGs und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getre ten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am

25. November 2015 und 20. Januar

2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember

2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Be stimmungen des UVG versichert. 2.3

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehme rs, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hie r bei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaf t ist daher jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich -rechtliches Anstellungsverhält nis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG hand elt. Das Vorhandensein eines Ar beitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassen den Versicherungsschutzes auch Per sonen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels wie se Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhält nis typische Lohn in der Regel weder verein bart noch üblich ist. Wo die un selb ständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein aus schlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitneh mers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.4

2.4.1

Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Ver besserung der Koordination mit ande ren Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordi nation des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsäch lich ausgeübten Arbeitnehmertä tigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversi che rung heranzuziehen. 2.4.2

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nach weises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über ent sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugen aus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohn bezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indes sen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeut samen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn ver weist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbe zügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung ge langt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob sub jektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E.

3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt d er versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3) . 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass strittig sei, ob der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der beiden Unfälle als Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei. Dies sei auf grund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch würden Belege für Lohnzahlungen fehlen und der Beschwerdeführer – ein mazedoni scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 7 S. 3) – verfüge über keine für die Schweiz gültige Arbeitsbewilligung, obschon er behaupte, auf Schweizer Baustellen gearbeitet zu haben (Urk. 2 S. 4-6). Die Widersprüche seien von ihm nicht geklärt worden. Mangels Nachweises einer Versiche rungs de ckung sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen; die unrechtmässig bezogenen Leistungen von total Fr. 11'043.80 seien zurück zuerstat ten (S. 7 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

7) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde führer sei zwar unbestrittenermassen Gesellschafter und Vorsitzender der Ge schäftsführung der Y.___ gmbh. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er auch als Arbeitnehmer für die Unternehmung tätig gewesen sei und einen Lohn bezogen habe. Offenbar trage er auch ein Inkassorisiko, was auf eine selbständige Tätigkeit hindeute (S. 3 f.). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-91) könne er nichts zu seinen Gunsten ablei ten. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), der Unfall habe sich während seiner Tätigkeit als Maler und Geschäftsführer der Y.___ gmbh ereignet. Seine Unternehmung sei in der Aufbauphase gewe sen, weshalb er sich nicht regelmässig einen Lohn habe auszahlen können und auch noch nicht alle Anmeldungen gemacht habe. Zudem habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er die Administration jeweils erst nachträglich habe erledigen können. Er habe auch Material gekauft, um die Aufträge zu realisieren, weshalb er nicht verstehe, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, er habe keiner lei Tätigkeit für die Unternehmung erbracht. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfälle vom 2 5. November 2015 und 2 0. Januar 2016 nach dem üblichen Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen der fraglichen Unfälle versichert war und ob er – sofern für die Ereignisse keine Versiche rungsdeckung bestand – die erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 11'043.80 zurückzu erstatten hat. 4.2

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Arbeitsverhältnis sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So bestehen unter anderem keine detaillierten Arbeitsrapporte , aus welchen hervorgehen würde, wann der Be schwerdeführer wo wie lange für welche Auftraggeber gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/22/5), obwohl dies nötig wäre, um den Kunden die Arbeiten korrekt in Rechnung stellen zu können. Die Arbeitszeiten wurden zudem – mit Ausnahme eines dreiwöchigen Urlaubs im Juli und eines zweiwöchigen Urlaubs im Oktober - vom 5. Januar bis 25. November 2015 an jedem Arbeitstag mit 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 erfasst (Urk. 8/17/5-15). Solche Arbeitstage sind nicht plausibel in Anbetracht der Tatsache, dass im Maler- und Gipsergewerbe ohne Weiteres unregelmässige Arbeitszeiten anfallen können (vgl. dazu auch die ent sprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Urk. 8/17/4). Ausserdem widerspre chen die erfassten Arbeitszeiten dem unbezahlten Urlaub im März und April 2015 (Urk. 8/22 und Urk. 8/22/5), auch hat der Beschwerdeführer gemäss Arbeits vertrag Anspruch auf lediglich vier statt der bezogenen fünf Wochen be zahlter Urlaub pro Jahr (Urk. 8/17/4). Dass der Arbeitsvertrag am 1. Janu ar 2015

- einem nationalen Feiertag – von den Parteien unterzeichnet wurde und der Stellen antritt an ebendiesem Tag erfolgte, ist weiter unwahrscheinlich (vgl. Urk. 8/17/3

f.) , zumal die Y.___ gmbh bereits am 5. Juni 2014 gegründet worden und der Beschwerdeführer im Handelsregister seither als Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter eingetragen war (Urk. 8/22/11) . Er wurde ferner gemäss Arbeitsvertrag als Maler/Gipser (Stufe Mitarbeiter) ange stellt, in der Unfallmeldung hingegen als Geschäftsführer auf der Baustelle ge nannt (Urk. 8/1 und Urk. 8/17/3). Ihm fehlte schliesslich die für eine Tätigkeit in der Schweiz als mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich erforderliche Arbeitsbewilligung ( Urk. 8/23).

Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2012-2015 für das Maler- und

Gipser gewerbe hätte der Beschwerdeführer für ein Krankentaggeld versichert werden müssen (Art. 13 GAV), zudem wäre ihm eine Mittagsentschädigung auszurich ten gewesen (Art. 10.1 GAV). Auch die Kinder- und Ausbildungszulagen wur den ihm nicht entrichtet. Ebenso hätten von seinem Lohn Berufs- und Voll zugskos ten beiträge abgezogen werden müssen (Art. 20 GAV sowie Art. 4 der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gip sergewerbe [Gimafonds]), was gemäss den undatierten Lohnabrechnungen alles nicht der Fall war (Urk. 8/17/18-28). Schliesslich erfolgte keine beziehungsweise (angeb lich) erst nachträglich eine Anmeldung bei einer beruflichen Vorsorge ein rich tung (Urk. 8/22/2 und Urk.

8/24), obwohl gemäss den Lohnabrechnungen ent sprechende Beträge vom Lohn abgezogen worden sind (Urk. 8/17/18-28 ). 4.3

Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Lohnzahlungen bar erfolgt , was im heutigen Geschäftsverkehr auch im Zusammenhang mit Lohnzahlungen nicht als glaubhaft erscheint, zumal die Arbeitgeberin über ein Geschäftskonto verfügt und Einnahmen (vgl. Urk. 3/2) wie Ausgaben (vgl. etwa Urk. 3/75-76, Urk. 3/84-86) über das Konto abwickelt. Der Beschwerdeführer reichte zum Bar lohnbezug verschiedene Quittungen ins Recht ( Urk. 8/17/17 und 30-32). Diese sind auf das Ende des jeweiligen Monats datiert, obwohl er angab, dass er sich nicht regelmässig und zu exakten Zeiten einen Lohn habe auszahlen können ( Urk. 1 S. 1). Die Beträge auf dem Lohnblatt (jeweils Fr. 4'219.25 ; Urk. 8/17/17 ) stimmen ausserdem nicht mit denjenigen auf den Quittungen überein (jeweils F r. 4'219.40; November 2015 Fr. 3'845.34 ; Urk. 8/17/30-32 ). Auch widerspre chen sie den Angaben bezüglich eines im März und April 2015 bezogenen un bezahlten Urlaubs (Urk. 8/22 S. 1 und Urk. 8/22/5). Ebenso widersprechen sich das Lohnblatt (Urk. 8/17/17) und der IK-Auszug (Urk. 8/27/4)

sowohl in massli cher Hinsicht als auch in Bezug auf die Dauer der Anstellung im Jahr 2015. Das Lohnblatt stimmt auch mit den Löhnen gemäss Schadenmeldung vom 14. Dezember 2015 und vom 28. Januar 2016 (Urk. 8/1 und Urk. 9/1) nicht überein. Auch der 13. Monatslohn, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung (Urk. 8/1) sowie gemäss Art. 9.6 GAV - nicht aber gemäss Arbeitsvertrag - Anspruch hätte, wurde ihm offenbar nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/17/17). Auszüge aus der Lohnbuchhaltung wurden überdies keine einge reicht. Im Weiteren f ehlen Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er seinen Lohn auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte . D er Lohnfluss ist angesichts dieser Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewie sen. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – nebst seinem So hn und einem nur zu 5 % an der Gesellschaft Beteiligten - Gesellschafter der Y.___ gmbh und zudem Vorsitzender der Geschäftsführung ist ( Urk. 8/22/11). Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch ein zustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besonder e Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.4.2 hiev or und BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Gerade bei einer Personalunion zwischen dem Organ der Arbeit geberin und dem Arbeitnehmer ist zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) klar dokumentiert sind und buchungsmäs sig eindeutig behandelt werden, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann. Angesichts der trotz entsprechender Aufforderung nicht geklärten zahlreichen Inkonsistenzen bilden die im Recht liegenden Unterlagen kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im Zeit punkt des ersten Unfalles.

Dass der Beschwerdeführer zwischen dem ersten und zwei ten Unfall von der Y.___ gmbh neu eingestellt worden wäre, ist nicht plausibel, nachdem er im Zeitpunkt des zweiten Unfalls nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/5). 4.4

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm habe das Geld für eine regelmäs sige und korrekte Buchhaltung gefehlt, ist festzuhalten, dass daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Denn es wäre ihm möglich gewesen, durch eigene Belege, beispielsweise Auszüge aus einem eigenen Bank- oder Postkonto oder Steuererklärungen und definitive Veranlagungsverfügungen, Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss zu liefern. Während des gesamten Ver fahrens hat er jedoch keine solchen Unterlagen eingereicht. Die von ihm im Be schwerdeverfahren aufgelegten Rechnungen und Quittungen vermögen höchs tens zu belegen, dass die Y.___ gmbh geschäftstätig gewesen sein mag, nicht aber, dass der Beschwerdeführer von ihr als Arbeitnehmer angestellt wur de und dafür einen Lohn bezog. 4.5

Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in den Unfallzeitpunkten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ gmbh und damit auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für die Unfälle vom 25. November 2015 und 2 0. Januar 2016 verneinte. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder von Fr. 8'706.75 und der Heilbehandlungskosten von Fr. 2'337.05 (Urk. 8/25 S. 3). Diese blieben in masslicher Hinsicht unbeanstandet, und es bestehen keine An haltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. 5 .2

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Der Versiche rungs träger kann des halb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiederer wägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei rich tiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas a nderes gilt für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rück for derung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist dem nach an die Voraussetzung eines Rückko mmenstitels (Wiedererwägung [we gen zwei felloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheb licher Bedeu tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestan dener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 2 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 24. August

2011 E. 3.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relati ven Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfü gung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um dies bezüglich hinreichende Sicherheit zu erhal ten. In solchen Fällen beginnt die re lative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemach ten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2). 5 .3

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar

2016 mit, dass die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen werde (Urk. 8/11) , und forderte dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. und 26. Februar

2016 (Urk. 8/15 und Urk. 8/19) unter Hinweis auf ihre Mitwir kungspflicht auf, verschiedene Geschäfts unterlagen einzureichen. Sie räumte ihr dazu jeweils eine Frist von 3 Wochen ein und drohte ihr an, dass bei Nichtein reichen der Belege innert Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Arbeitgeberin kam der Aufforderung teilweise nach und reichte frühestens am 22. Februar 2016 unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeitszeiterfassung ein ( Urk. 8/17 und Urk. 8/22). Der Beschwerdegegnerin war erst nach Ablauf der von ihr angesetz ten Fristen ein Entscheid aufgrund der Akten erlaubt. Die relative 90-tägige Re visionsfrist begann demnach erst in diesem Zeitpunkt zu laufen und die am 2 1. April

2016 verfügten Rückforderungen (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) erfolgten rechtzeitig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstat tungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungs rechts; ATSV).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher