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UV.2016.00202

Einholung eines Aktengutachtens stellt Verwaltungshandlung dar, bedarf keines Einigungsverfahrens und ist nicht in Verfügungsform zu kleiden.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1950 war seit Januar 2008 als Buffetangestellte bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Group Mutuel

As su rances GMA SA gegen Unfälle versichert , als sie am 2 7. Juli 2009 einen Unfall (Sturz aus einem Fenster beim Fensterreinigen) erlitt, bei dem sie sich

eine komplette Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper (LWK) 3 zu zog . Die für das Ereignis zuständige Unfallversicherung Group Mutuel

As surances GMA SA trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlungen so wie Tag geld und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 unter Verweis auf das Erreichen des Status quo sine per 3 1. Oktober 2011 ein. Dieses

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 - wies die Group Mutuel

Assurances GMA SA ein von der Versicherten gestelltes Revisionsgesuch ab. Mit Urteil des hiesigen Sozial versicherungsgerichts vom 2 1. September 2015 (UV.2013.00266) wurde die dage gen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung in Revision gez ogen mit der Feststellung, die Unfallversicherung sei für die Beschwerden am LWK3 wei terhin leistungspflichtig ( Urk. 8 a /130 S. 2 und S. 14 f.). 1.2

Am 5. November 2015 forderte die Versicherte die Group Mutuel

Assurances

GMA SA auf , aufgrund des Urteils die Heilbehandlungskosten zu ü berneh m en respektive mit dem Krankenversicherer die Rückabwicklung vorzuneh men und aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfäh igkeit

die Taggeldleistun gen zu erbringen ( Urk. 8 a /133).

D ie Group Mutuel

Assurances GMA SA

teilte a m 1 0. November und am 9. Dezember 2015 mit , sie habe

die medizinischen Akten bei der Z.___ K linik sowie bei de r S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einverlangt und hernach sei zu entscheiden ( Urk. 8 a /136 S. 3 und Urk. 8 a /144 S. 2 ).

Die Versicherte forderte a m 1 9. Februar 2016, aufgrund des gerichtlichen Urteils

seien die Taggeldleistungen unverzüglich zu erbringen. Alsdann seien soweit erforderlich Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Sollte bis

1. März 2016 in dieser Sache nichts unternommen worden sei n , sei sie ge zwungen , eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben ( Urk. 8 a /16 2 ). Am 2 6. Februar 2016 teilte die Group Mutuel

Assurances GMA SA

mit , sie habe die Akten von der Z.___ Klinik erhalten und werde

dem Gutachter Prof. Dr. med. A.___ ,

Facharzt FMH Neurologie Ergänzungsfragen ste llen

( Urk. 8 a /16 3 ).

Die Versicherte hielt am

4. März 2016 fest, aufgrund des Urteils seien ab der aufgehobenen Leistungsverfügung vom 3 1. Oktober 2011 jedenfalls bis zu r im Juli 2012 durchgeführten Operation die Taggeldleistungen zu erbringen . A nsonsten sehe sie sich gezwungen ,

ab 1 8. März 2016 eine Rechtsverweige rungsbeschwer d e respektive ein Vollstreckungsgesuch beim Gericht einzu reiche

n. Ebenso seien die von der Krankenversicherung erstatteten Heilbe handlungs kosten ,

bei denen der Selbsthalt und die Franchise angerechnet worden sei en , zurückzuerstatten und sollte auch hier bis 1 8. März 2016 kein e Leistungserbringung erfolgen , werde

ebenso eine

Rechtsverzögerungsbe sc hwer de eingereicht . I n Bezug auf die angekündigte n Ergänzungsfra gen an Prof. Dr. A.___ könne aufgrund des Urteils nicht erwartet werden, dass dies zu einer neutralen unabhängige n Beurteilung führe . Es sei eine einver nehmli ch e Klärung der Gutachterfragen zu diskutieren und der Versicherten Gele genheit für Vorschläge zu unterbreiten , welche Gutachter für die v orge sehe nen Abklärungen akzeptiert werden könn t e n . Falls weiterhin an einer Stel lungnahme von Pro f. Dr. A.___ festgehalten werde , so erwarte sie ein e an fechtbare Zwischenverfügung bis 9. März 2016 ( Urk. 8 a /164). 1.3

Nach vorgängigem Schreiben vom

4. März 2016 ( Urk. 8 a /165) hielt die

Group

Mutuel

Assurances GMA SA

am 1 6. März 2016 fest, sie bestät ige, dass die Taggeld zahlungen vom 1. November 2011 bis 3 0. April 2012 erfolg t en und sie die Zahlungsanweisung bis 1 8. März 2016 vornehmen werde . Sodann werde

die Abwicklung betreffend die Rückerstattung der Heilungskosten ge prüft,

so bald sie die Abrechnungen des Kran kenversicherers erhalten habe .

Für die vorgesehene Abkläru ng schlug sie die folgenden vier Ärzte als medizi nische Gutachter

vor: - Dr. med. B.___ , Allgemeine Chirurgie und Traumatologie . - Dr. med.

C.___ , Neurochirurgie . - Dr. med.

D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates . - Dr. med. E.___ , Neurochirurgie . Sodann wies sie auf den beigelegten Fragenkatalog

hin mit d er Möglichkeit Ergänzungsfragen stellen zu können

( Urk. 8 a /167 ) .

Am 3 1. März 2016 bestätigte die Versicherte die Zusendung der Taggeld abrechnung und verlangte zur Stellungnahme und zur Unterbreitung von Alter nativvorschlägen von Gutachtern eine Fristerstreckung ( Urk. 8 a /168) un d am 2 8. April 2016 ( Urk. 8 a / 169 ) eine weitere Fristerstreckung . Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2016 erhob die Versicherte zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog verschiedene Einwendungen ( Urk. (8 a / 170).

Mit „V erfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen“ vom 2 2. Juli 2016 hielt die Group Mutuel

Assurances GMA SA die Anordnung eines Akten gut achtens bei Dr. med. D.___ mit dem Hinweis fest , die Gutachterin behalte sich das Recht vor , die Versicher te gegebenenfalls aufzubieten. Bezüglich der Fragen an die Gutachter übernahm sie die Ände rungsvorschläge der Versicherten

zum grossen Teil

( Urk. 8 a /175) . 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. September

2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: „ l. Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom 22.07.2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwer deführerin ausgewählte Gut achterin, Frau Dr. med. E.___ als Gutachterin zu bestimmen und diese mit der Exploration zu beauftragen. 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, entweder einen Gutachter aus der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auflistung mit Alternativvorschlägen vom 24.05.2016 auszuwählen und diesen mit der Exploration zu beauftragen oder der Beschwerdeführe rin weitere Gutachtervorschlä ge zu unterbreiten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde - gegnerin . “ In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2016 schloss die Group Mutuel

Assurances GMA SA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten sei , und um Bestätigung der Verfügung vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 8 ), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016

teilte die Beschwerdeführerin mit, das s die Beschwerdegegerin zwischenzeitlich das Aktengutachten bei Dr. D.___ eingeholt habe, und stellte folgende Anträge : „1. Das Beschwerdeverfahren sei als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdegegnerin die

Kosten aufzuerlegen seien und sie zugleich zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen. 2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das eingeholte Aktengutachten

aus den Akten des Leistungsfalls zu entfernen und zu vernichten. 3. Subeventualiter : Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom

22.07.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Frau Dr. E.___ mit der vorgesehenen medizinischen Abklärungsmassnahme zu beauftragen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde - gegnerin . “ Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2 2. Juli 2016 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin

ein Aktengutachten bei Dr. D.___

anord nete, die Gutachterfragen

festhielt und der Hinweis erfolgte , dass es

der Gut achterin vorbehalte n sei die Beschwerdeführerin gegebene n falls aufzubie ten ( Urk. 2) . Vorweg ist zu bemerken, dass die Einholung eines reinen Aktengutachtens durch die Verwaltung formlos erfolgt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die (medizinische) Interpretation bereits vorhandener Beweismittel. Die ganze Thematik betreffend Mitwirkungsrechte bei Begutachtungen steht im Kontext der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, bei welchen die ver sicherte Person ihre Rechte in dem Sinne wahren kann, dass sie sich gegen eine nicht adäquate persönliche Begutachtung wehren kann. Dies ist insofern gerechtfertigt, als anlässlich persönlicher Untersuchungen regelmässig mass geb liche tatsächliche Verhältnisse festgehalten werden, welche für den Aus gang des Verfahrens relevant sind. Die blosse ärztliche Durchsicht und Stel lungnahme zu bereits vorhandenen Untersuchungsergebnissen stellt dagegen keine Begutachtung in diesem Sinne dar. Die Verwaltung muss mithin nicht das Einverständnis der versicherten Person (oder bei Anfechtung des Ge richts ) einholen, um die mediznischen Akten fachkundig interpretieren lassen zu dürfen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine persönliche Untersuchung erfolgt und gestützt darauf ein Gutachten erstellt wird. In diesen Fällen hat die Verwaltung nach der Rechtsprechung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. hierzu unten E. 2).

Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung ei nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten wer den kann.

1.2 1.2.1

Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk.

2) enthält zwei ver schiedene Anordnungen. So beinhaltet sie die Mitteilung der Einholung eines Aktengutachtens - mithin eines verwaltungsinternen Arbeitsablaufes -, was nicht in Verfügungsform zu ergehen hat und nicht anfechtbar ist. Dies bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zeitigt doch die - formell unkorrekte Wahl der Verfügungsform - keine Weiterungen und erwächst der Beschwerdeführerin aus diesem verfahren s leitenden Entscheid kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Der Hinweis, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin aufbieten kann, liess jedoch die Möglichkeit offen, dass gar kein Aktengutachten eingeholt werden sollte, sondern vielmehr eine chirurgische Expertise samt persön li ch er Untersuchung. Für diese Konstellation ist die Verfügungsform zu wählen. 1.2.2

Pendente lite holte die Beschwerdegegnerin das Aktengutachten bei Dr. D.___ ein (Urk. 11 S. 1), ohne d ie Beschwerdeführerin persönlich vorzuladen und zu untersuchen. Die se beantragte in der Folge die Abschreibung des Ver fahrens.

In der Tat ist der Prozess gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwer de gegnerin auf eine Gutachtenseinholung samt Untersuchung verzichtet hat. 1.2.3

Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Aktengutachten aus den Akten zu entfernen und dieses zu vernichten (Urk. 11 S. 1 Ziff. 2), ist nicht ein zu treten, beschlägt die aufgeworfene Thematik doch die Beweiswürdi gung , über welche im Rahmen des materiellen Entscheides zu befinden sein wird. 1.3

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer Prozessentschä digung . Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist eingetreten, weil die Be schwerdegegnerin von ihrem ursprünglichen (vorbehaltenen) Ansinnen Absta nd genommen hat, eine chirurgische Expertise samt persönlicher Unter suchung einzuholen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Be schwer deführerin indes gehalten, die Verfügung vom 22. Juli 2016 anzu fech ten, soweit sie damit nicht einverstanden war. Der Anspruch auf eine Pro zessentschädigung beurteilt sich demnach danach, ob die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung (auch im vorbehaltenen Umfang) festgehalten hätte. Hierzu ergibt sich Folgendes. 2. 2.1

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nach teils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Ver waltungs

- und Beschwerdeverfahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gut zumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuwei len einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität be deuten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2 2. Juli 2016 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin

ein Aktengutachten bei Dr. D.___

anord nete, die Gutachterfragen

festhielt und der Hinweis erfolgte , dass es

der Gut achterin vorbehalte n sei die Beschwerdeführerin gegebene n falls aufzubie ten ( Urk. 2) . Vorweg ist zu bemerken, dass die Einholung eines reinen Aktengutachtens durch die Verwaltung formlos erfolgt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die (medizinische) Interpretation bereits vorhandener Beweismittel. Die ganze Thematik betreffend Mitwirkungsrechte bei Begutachtungen steht im Kontext der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, bei welchen die ver sicherte Person ihre Rechte in dem Sinne wahren kann, dass sie sich gegen eine nicht adäquate persönliche Begutachtung wehren kann. Dies ist insofern gerechtfertigt, als anlässlich persönlicher Untersuchungen regelmässig mass geb liche tatsächliche Verhältnisse festgehalten werden, welche für den Aus gang des Verfahrens relevant sind. Die blosse ärztliche Durchsicht und Stel lungnahme zu bereits vorhandenen Untersuchungsergebnissen stellt dagegen keine Begutachtung in diesem Sinne dar. Die Verwaltung muss mithin nicht das Einverständnis der versicherten Person (oder bei Anfechtung des Ge richts ) einholen, um die mediznischen Akten fachkundig interpretieren lassen zu dürfen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine persönliche Untersuchung erfolgt und gestützt darauf ein Gutachten erstellt wird. In diesen Fällen hat die Verwaltung nach der Rechtsprechung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. hierzu unten E. 2).

Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung ei nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten wer den kann.

E. 1.2 Am 5. November 2015 forderte die Versicherte die Group Mutuel

Assurances

GMA SA auf , aufgrund des Urteils die Heilbehandlungskosten zu ü berneh m en respektive mit dem Krankenversicherer die Rückabwicklung vorzuneh men und aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfäh igkeit

die Taggeldleistun gen zu erbringen ( Urk. 8 a /133).

D ie Group Mutuel

Assurances GMA SA

teilte a m 1 0. November und am 9. Dezember 2015 mit , sie habe

die medizinischen Akten bei der Z.___ K linik sowie bei de r S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einverlangt und hernach sei zu entscheiden ( Urk. 8 a /136 S. 3 und Urk. 8 a /144 S. 2 ).

Die Versicherte forderte a m 1 9. Februar 2016, aufgrund des gerichtlichen Urteils

seien die Taggeldleistungen unverzüglich zu erbringen. Alsdann seien soweit erforderlich Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Sollte bis

1. März 2016 in dieser Sache nichts unternommen worden sei n , sei sie ge zwungen , eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben ( Urk. 8 a /16

E. 1.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk.

2) enthält zwei ver schiedene Anordnungen. So beinhaltet sie die Mitteilung der Einholung eines Aktengutachtens - mithin eines verwaltungsinternen Arbeitsablaufes -, was nicht in Verfügungsform zu ergehen hat und nicht anfechtbar ist. Dies bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zeitigt doch die - formell unkorrekte Wahl der Verfügungsform - keine Weiterungen und erwächst der Beschwerdeführerin aus diesem verfahren s leitenden Entscheid kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Der Hinweis, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin aufbieten kann, liess jedoch die Möglichkeit offen, dass gar kein Aktengutachten eingeholt werden sollte, sondern vielmehr eine chirurgische Expertise samt persön li ch er Untersuchung. Für diese Konstellation ist die Verfügungsform zu wählen.

E. 1.2.2 Pendente lite holte die Beschwerdegegnerin das Aktengutachten bei Dr. D.___ ein (Urk. 11 S. 1), ohne d ie Beschwerdeführerin persönlich vorzuladen und zu untersuchen. Die se beantragte in der Folge die Abschreibung des Ver fahrens.

In der Tat ist der Prozess gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwer de gegnerin auf eine Gutachtenseinholung samt Untersuchung verzichtet hat.

E. 1.2.3 Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Aktengutachten aus den Akten zu entfernen und dieses zu vernichten (Urk. 11 S. 1 Ziff. 2), ist nicht ein zu treten, beschlägt die aufgeworfene Thematik doch die Beweiswürdi gung , über welche im Rahmen des materiellen Entscheides zu befinden sein wird.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer Prozessentschä digung . Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist eingetreten, weil die Be schwerdegegnerin von ihrem ursprünglichen (vorbehaltenen) Ansinnen Absta nd genommen hat, eine chirurgische Expertise samt persönlicher Unter suchung einzuholen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Be schwer deführerin indes gehalten, die Verfügung vom 22. Juli 2016 anzu fech ten, soweit sie damit nicht einverstanden war. Der Anspruch auf eine Pro zessentschädigung beurteilt sich demnach danach, ob die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung (auch im vorbehaltenen Umfang) festgehalten hätte. Hierzu ergibt sich Folgendes. 2.

E. 2 ). Am 2 6. Februar 2016 teilte die Group Mutuel

Assurances GMA SA

mit , sie habe die Akten von der Z.___ Klinik erhalten und werde

dem Gutachter Prof. Dr. med. A.___ ,

Facharzt FMH Neurologie Ergänzungsfragen ste llen

( Urk. 8 a /16

E. 2.1 Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nach teils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Ver waltungs

- und Beschwerdeverfahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gut zumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuwei len einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität be deuten.

E. 3 ).

Die Versicherte hielt am

4. März 2016 fest, aufgrund des Urteils seien ab der aufgehobenen Leistungsverfügung vom 3 1. Oktober 2011 jedenfalls bis zu r im Juli 2012 durchgeführten Operation die Taggeldleistungen zu erbringen . A nsonsten sehe sie sich gezwungen ,

ab 1 8. März 2016 eine Rechtsverweige rungsbeschwer d e respektive ein Vollstreckungsgesuch beim Gericht einzu reiche

n. Ebenso seien die von der Krankenversicherung erstatteten Heilbe handlungs kosten ,

bei denen der Selbsthalt und die Franchise angerechnet worden sei en , zurückzuerstatten und sollte auch hier bis 1 8. März 2016 kein e Leistungserbringung erfolgen , werde

ebenso eine

Rechtsverzögerungsbe sc hwer de eingereicht . I n Bezug auf die angekündigte n Ergänzungsfra gen an Prof. Dr. A.___ könne aufgrund des Urteils nicht erwartet werden, dass dies zu einer neutralen unabhängige n Beurteilung führe . Es sei eine einver nehmli ch e Klärung der Gutachterfragen zu diskutieren und der Versicherten Gele genheit für Vorschläge zu unterbreiten , welche Gutachter für die v orge sehe nen Abklärungen akzeptiert werden könn t e n . Falls weiterhin an einer Stel lungnahme von Pro f. Dr. A.___ festgehalten werde , so erwarte sie ein e an fechtbare Zwischenverfügung bis 9. März 2016 ( Urk.

E. 8 ), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016

teilte die Beschwerdeführerin mit, das s die Beschwerdegegerin zwischenzeitlich das Aktengutachten bei Dr. D.___ eingeholt habe, und stellte folgende Anträge : „1. Das Beschwerdeverfahren sei als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdegegnerin die

Kosten aufzuerlegen seien und sie zugleich zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen. 2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das eingeholte Aktengutachten

aus den Akten des Leistungsfalls zu entfernen und zu vernichten. 3. Subeventualiter : Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom

22.07.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Frau Dr. E.___ mit der vorgesehenen medizinischen Abklärungsmassnahme zu beauftragen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde - gegnerin . “ Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Januar 2014 E. 3.5). 2 . 4      Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklär ten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E.   3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per so nenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art.  44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art.  10 VwVG und Art.  36 Abs.  1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  2. Auflage, 2015, Art.  44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5). 3 .      3 .1      Die Beschwerdegegnerin hielt eine medizinische Aktenbeurteilung unter Vorbe halt, dass die vorgesehene Gutachterin gegebenenfalls die Beschwer deführerin persönlich aufbieten könne , für notwendig, um die weiterhin be stehende Leistungspflicht beurteilen zu können . In der Be schwerdeantwort legte sie ergänzend dar, d ie Einwendung , es liege n icht die notwendige Fach kompete nz der Gutachterin vor, stelle ein en mate riellen Ausstandsgrund dar, welcher im Rahmen d er Beweiswürdigung zu werten sei ( Ziff.  8). Die Gut achterin Dr.  D.___ weise ein hohes Mass an Er fahrung in ihrem medi zini schen Fachgebiet auf und sei geeignet , die Verlet zu ngen, wie sie in casu vor liegen, zu beurteilen ( Ziff.  10). Auch sei en vier fachlich qualifizierte Exper ten vorgeschlagen worden , gegen die von der Be schwerdeführerin lediglich Ein wendungen materieller Natur vorgebracht worden seien. Nachdem keine Eini gung zustande gekommen sei und ledig l ich materielle Einwendungen vor gelegen hätten , sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen das Gut achten in Auftrag zu geben ( Ziff.  1 2 ). 3 .2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ein wendung , es liege nicht die notwendige Fachkompetenz vor , sei ein per so nenbezogener Ausstandsgrund ( Urk.  1 Ziff.  17 ) . Vorliegend sei eine kom plexe, wirbelsäulenchirurgische beziehungsweise neurochirurgische Frage stel lung zu beantworten ( Ziff.  22) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgese hene Gutachterin Dr.  D.___ amte seit Jahren ausschliesslich für die Versi che rungswirtschaft , führe ausschli esslich Begutachtungen durc h und habe kei ne aktuelle n klinische n , insbesondere keine ausreichende n wirbelsäulen chir ur gi sche oder neurochirurgische Erfahrung en vorzuweisen ( Ziff.  25). Eine einver nehmliche Einigung sei nicht zustande gekommen, da die von der Be schwerdegegnerin unter anderem vorgeschlagene, für die Beschwerdeführerin akzepta ble Gutachterin Dr.  med. E.___ nicht herangezogen worden sei ( Ziff.  28 ff.).      4 . 4 .1      Der Vorwurf der Besch werdeführerin , die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nach vollziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vor geschlagen , nachdem zuvor bereits eine medizinische Beurtei lung durch Prof. Dr.  A.___ durch die Beschwerdeführerin abgelehnt w o rde n ( Urk.  8 a /164) und die Beschwerdegegnerin diesem Ansinnen nachgekommen war . Dass die Be schwerdegegnerin dennoch von diesem Gutachter vorschlag abkam, zeigt, das s sie an einem ernsthaften Einigungsversuch in teressiert war .      Gegen die neu vorgeschlagenen Gutachter Dr.  B.___ und Dr.  D.___ wurde geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende wirbelsäulenspezi fische neurochirurgische Fachkenntnisse . G egen Dr.  C.___ wurde ausgeführt, mit ihm hätten sie schlechte Erfahrungen gemacht und in Bezug auf Dr.  E.___ wurde festgehalten, es sei ihnen zugetragen worden, dass ihre Gutachten jedenfalls in formaler Hinsicht eher ungenügend seien. Die Beschwerdeführerin unterbreite te sodann als Alternativvorschläge fünf an dere Gutachter . Damit bekundete sie aber , nachdem die Beschwerde geg nerin unmissverständlich darauf hingewiesen hat te, aus den vier Gutachtern deren zwei auszusuchen ( Urk.  8 a /167) , dass sie ausser den eigen en vorge schlagenen Gutachtern mit allen durch die Beschwerdegegnerin vorgeschla genen Gutachtern nicht einverstanden ist ( Urk.  8 a /170). D ie Beschwerde geg n erin befand bei dieser Sachlage daher zu Recht, dass der Einigungs ver such gescheitert sei. Dass sie folglich aus dem Vierervorschlag selber die Gutach ter in Dr.  D.___ auswählte und die angefochtene Zwischenverfügung erlas sen hat, ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu prüfen sind folglich einzig die gegen Dr.  D.___ geltend gemachten Ablehnungs gründe . 4 .2      4.2.1      Im Zentrum der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie steht der Bewe gungsapparat des Menschen: alle Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder. Veränderungen an diesen Körperteilen können angeboren sein oder durch Krankheit entstehen. Die Traumatologie befasst sich speziell mit den unfallbedingten Schäden am Bewegungsapparat. Die neurologische Diagnos tik ist dabei ein integrierender Bestandteil der Orthopädie, den n die neurolo gischen Krankheiten äussern sich vornehmlich als Störungen am Bewe gungs ap pa r a t (Alfred M. Debrunner , Orthopädie Orthopädische Chirurgie
  3. Auf lage 2002 S. 28 f.). 4.2.2      Bezüglich der Fachkompetenz von Dr.  D.___ – was eine mögliche Rüge ist (BGE 138 V 271 E.   1.1) - wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Gut achterin sei zertifizierte Fachperson SIM und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Sie sei auch als externe Gutachterin für monodisziplinäre Gutachten bei den Ab klärung en von IV-Leistungen vorgesehen und könne somit eine umfangrei che Berufser fahrung vorweisen. Zudem sei sie auf Pathologien des Bewe gungs - und so mit des Stützapparates spezialisiert, wozu auch die Wirbelsäule gehöre. Auch könne die Gutachterin bestätigen, dass sie eine eigene Arztpra xis gehabt habe und anschliessend l eitende Ärztin in einem Reha-Zentrum gewesen sei . Auch verfüge sie über eine mehrjährige Weiterbildung in So zialmedizin und besuche aktuell eine Weiterbildung für Behandlungsmetho den ( Urk.  8 Ziff.  10 ) .      Die se Angaben der Beschwerdegegnerin wurden nicht bestritten und stimmen mit den Eintragungen im schweizerischen Medizinalberufsregister ( medre go m ) überein , wobei neben den Fachdisziplinen insbesondere auch die Qua lifika tion als Vertrauensärztin einge tragen ist . Im Weiteren ist die Zertifizierung als Fachperson SIM (Swiss Insu rance Medicine ) aktenkundig ( Urk.  8 a /190). 4.2.3      Weshalb die vorgeschlagene Gutachterin Dr.  D.___ nicht in der Lage sein sollte , die Rücken problematik der Beschwerdeführerin kompetent zu beurtei len, ist damit nicht ersichtlich und die Behauptung, die Gutachterin verfüge nicht über die notwendige Fachkompetenz und Erfahrung im Fachgebiet der Wirbelsäulenchirurgie damit unbegründet. Der gegen die Gutachterin erho bene Einwand, sie amte ausschliesslich für die Versicherungswirtschaft, woraus auf die finanziell e Abhängigkeit und die mangelnde Neutralität ge schlossen werden soll , ist von allgemein-struktureller Art und deshalb unzu lässig, was von der Rechtsprechung hinlänglich erkannt wurde (vgl. BGE 137 V 210 E.   3.4.2.7) und worauf selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerdeschrift hinw ies ( Urk.  1 Ziff.  25) . Sodann führen Ein wände gegen vorgeschlagene Gutachter der Versicherungsträger auch nicht dazu , dass ohne Weiteres den Gegenvorschlägen zu folgen ist . Ansonsten drohte wiede rum - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen – eine ergebnis orien tierte Auswahl der Gutachterstelle (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1). 4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vorbringen konnte, welche gegen eine Begutachtung bei Dr. D.___ sprachen. Damit dürfte die Beschwerdegegnerin die Begutachtung zu Recht b ei Dr. D.___ angeordnet haben. Bei materiellem Entscheid wäre die Be schwer de demgemäss mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwer de führerin keine Prozessentschädigung zusteht. Das Gericht erkennt:
  4. Der Prozess wird, soweit darauf eingetreten wird, als gegenstandlos geworden abgeschrieben .
  5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3 .      Das Verfahren ist kostenlos. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Groupe Mutuel Assurances GMA SA unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Gesundheit 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00202 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil

vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Groupe

Mutuel

Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1950 war seit Januar 2008 als Buffetangestellte bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Group Mutuel

As su rances GMA SA gegen Unfälle versichert , als sie am 2 7. Juli 2009 einen Unfall (Sturz aus einem Fenster beim Fensterreinigen) erlitt, bei dem sie sich

eine komplette Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper (LWK) 3 zu zog . Die für das Ereignis zuständige Unfallversicherung Group Mutuel

As surances GMA SA trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlungen so wie Tag geld und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 unter Verweis auf das Erreichen des Status quo sine per 3 1. Oktober 2011 ein. Dieses

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 - wies die Group Mutuel

Assurances GMA SA ein von der Versicherten gestelltes Revisionsgesuch ab. Mit Urteil des hiesigen Sozial versicherungsgerichts vom 2 1. September 2015 (UV.2013.00266) wurde die dage gen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung in Revision gez ogen mit der Feststellung, die Unfallversicherung sei für die Beschwerden am LWK3 wei terhin leistungspflichtig ( Urk. 8 a /130 S. 2 und S. 14 f.). 1.2

Am 5. November 2015 forderte die Versicherte die Group Mutuel

Assurances

GMA SA auf , aufgrund des Urteils die Heilbehandlungskosten zu ü berneh m en respektive mit dem Krankenversicherer die Rückabwicklung vorzuneh men und aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfäh igkeit

die Taggeldleistun gen zu erbringen ( Urk. 8 a /133).

D ie Group Mutuel

Assurances GMA SA

teilte a m 1 0. November und am 9. Dezember 2015 mit , sie habe

die medizinischen Akten bei der Z.___ K linik sowie bei de r S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einverlangt und hernach sei zu entscheiden ( Urk. 8 a /136 S. 3 und Urk. 8 a /144 S. 2 ).

Die Versicherte forderte a m 1 9. Februar 2016, aufgrund des gerichtlichen Urteils

seien die Taggeldleistungen unverzüglich zu erbringen. Alsdann seien soweit erforderlich Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Sollte bis

1. März 2016 in dieser Sache nichts unternommen worden sei n , sei sie ge zwungen , eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben ( Urk. 8 a /16 2 ). Am 2 6. Februar 2016 teilte die Group Mutuel

Assurances GMA SA

mit , sie habe die Akten von der Z.___ Klinik erhalten und werde

dem Gutachter Prof. Dr. med. A.___ ,

Facharzt FMH Neurologie Ergänzungsfragen ste llen

( Urk. 8 a /16 3 ).

Die Versicherte hielt am

4. März 2016 fest, aufgrund des Urteils seien ab der aufgehobenen Leistungsverfügung vom 3 1. Oktober 2011 jedenfalls bis zu r im Juli 2012 durchgeführten Operation die Taggeldleistungen zu erbringen . A nsonsten sehe sie sich gezwungen ,

ab 1 8. März 2016 eine Rechtsverweige rungsbeschwer d e respektive ein Vollstreckungsgesuch beim Gericht einzu reiche

n. Ebenso seien die von der Krankenversicherung erstatteten Heilbe handlungs kosten ,

bei denen der Selbsthalt und die Franchise angerechnet worden sei en , zurückzuerstatten und sollte auch hier bis 1 8. März 2016 kein e Leistungserbringung erfolgen , werde

ebenso eine

Rechtsverzögerungsbe sc hwer de eingereicht . I n Bezug auf die angekündigte n Ergänzungsfra gen an Prof. Dr. A.___ könne aufgrund des Urteils nicht erwartet werden, dass dies zu einer neutralen unabhängige n Beurteilung führe . Es sei eine einver nehmli ch e Klärung der Gutachterfragen zu diskutieren und der Versicherten Gele genheit für Vorschläge zu unterbreiten , welche Gutachter für die v orge sehe nen Abklärungen akzeptiert werden könn t e n . Falls weiterhin an einer Stel lungnahme von Pro f. Dr. A.___ festgehalten werde , so erwarte sie ein e an fechtbare Zwischenverfügung bis 9. März 2016 ( Urk. 8 a /164). 1.3

Nach vorgängigem Schreiben vom

4. März 2016 ( Urk. 8 a /165) hielt die

Group

Mutuel

Assurances GMA SA

am 1 6. März 2016 fest, sie bestät ige, dass die Taggeld zahlungen vom 1. November 2011 bis 3 0. April 2012 erfolg t en und sie die Zahlungsanweisung bis 1 8. März 2016 vornehmen werde . Sodann werde

die Abwicklung betreffend die Rückerstattung der Heilungskosten ge prüft,

so bald sie die Abrechnungen des Kran kenversicherers erhalten habe .

Für die vorgesehene Abkläru ng schlug sie die folgenden vier Ärzte als medizi nische Gutachter

vor: - Dr. med. B.___ , Allgemeine Chirurgie und Traumatologie . - Dr. med.

C.___ , Neurochirurgie . - Dr. med.

D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates . - Dr. med. E.___ , Neurochirurgie . Sodann wies sie auf den beigelegten Fragenkatalog

hin mit d er Möglichkeit Ergänzungsfragen stellen zu können

( Urk. 8 a /167 ) .

Am 3 1. März 2016 bestätigte die Versicherte die Zusendung der Taggeld abrechnung und verlangte zur Stellungnahme und zur Unterbreitung von Alter nativvorschlägen von Gutachtern eine Fristerstreckung ( Urk. 8 a /168) un d am 2 8. April 2016 ( Urk. 8 a / 169 ) eine weitere Fristerstreckung . Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2016 erhob die Versicherte zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog verschiedene Einwendungen ( Urk. (8 a / 170).

Mit „V erfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen“ vom 2 2. Juli 2016 hielt die Group Mutuel

Assurances GMA SA die Anordnung eines Akten gut achtens bei Dr. med. D.___ mit dem Hinweis fest , die Gutachterin behalte sich das Recht vor , die Versicher te gegebenenfalls aufzubieten. Bezüglich der Fragen an die Gutachter übernahm sie die Ände rungsvorschläge der Versicherten

zum grossen Teil

( Urk. 8 a /175) . 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. September

2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: „ l. Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom 22.07.2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwer deführerin ausgewählte Gut achterin, Frau Dr. med. E.___ als Gutachterin zu bestimmen und diese mit der Exploration zu beauftragen. 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, entweder einen Gutachter aus der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auflistung mit Alternativvorschlägen vom 24.05.2016 auszuwählen und diesen mit der Exploration zu beauftragen oder der Beschwerdeführe rin weitere Gutachtervorschlä ge zu unterbreiten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde - gegnerin . “ In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2016 schloss die Group Mutuel

Assurances GMA SA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten sei , und um Bestätigung der Verfügung vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 8 ), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016

teilte die Beschwerdeführerin mit, das s die Beschwerdegegerin zwischenzeitlich das Aktengutachten bei Dr. D.___ eingeholt habe, und stellte folgende Anträge : „1. Das Beschwerdeverfahren sei als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdegegnerin die

Kosten aufzuerlegen seien und sie zugleich zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen. 2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das eingeholte Aktengutachten

aus den Akten des Leistungsfalls zu entfernen und zu vernichten. 3. Subeventualiter : Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom

22.07.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Frau Dr. E.___ mit der vorgesehenen medizinischen Abklärungsmassnahme zu beauftragen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde - gegnerin . “ Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2 2. Juli 2016 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin

ein Aktengutachten bei Dr. D.___

anord nete, die Gutachterfragen

festhielt und der Hinweis erfolgte , dass es

der Gut achterin vorbehalte n sei die Beschwerdeführerin gegebene n falls aufzubie ten ( Urk. 2) . Vorweg ist zu bemerken, dass die Einholung eines reinen Aktengutachtens durch die Verwaltung formlos erfolgt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die (medizinische) Interpretation bereits vorhandener Beweismittel. Die ganze Thematik betreffend Mitwirkungsrechte bei Begutachtungen steht im Kontext der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, bei welchen die ver sicherte Person ihre Rechte in dem Sinne wahren kann, dass sie sich gegen eine nicht adäquate persönliche Begutachtung wehren kann. Dies ist insofern gerechtfertigt, als anlässlich persönlicher Untersuchungen regelmässig mass geb liche tatsächliche Verhältnisse festgehalten werden, welche für den Aus gang des Verfahrens relevant sind. Die blosse ärztliche Durchsicht und Stel lungnahme zu bereits vorhandenen Untersuchungsergebnissen stellt dagegen keine Begutachtung in diesem Sinne dar. Die Verwaltung muss mithin nicht das Einverständnis der versicherten Person (oder bei Anfechtung des Ge richts ) einholen, um die mediznischen Akten fachkundig interpretieren lassen zu dürfen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine persönliche Untersuchung erfolgt und gestützt darauf ein Gutachten erstellt wird. In diesen Fällen hat die Verwaltung nach der Rechtsprechung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. hierzu unten E. 2).

Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung ei nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten wer den kann.

1.2 1.2.1

Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk.

2) enthält zwei ver schiedene Anordnungen. So beinhaltet sie die Mitteilung der Einholung eines Aktengutachtens - mithin eines verwaltungsinternen Arbeitsablaufes -, was nicht in Verfügungsform zu ergehen hat und nicht anfechtbar ist. Dies bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zeitigt doch die - formell unkorrekte Wahl der Verfügungsform - keine Weiterungen und erwächst der Beschwerdeführerin aus diesem verfahren s leitenden Entscheid kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Der Hinweis, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin aufbieten kann, liess jedoch die Möglichkeit offen, dass gar kein Aktengutachten eingeholt werden sollte, sondern vielmehr eine chirurgische Expertise samt persön li ch er Untersuchung. Für diese Konstellation ist die Verfügungsform zu wählen. 1.2.2

Pendente lite holte die Beschwerdegegnerin das Aktengutachten bei Dr. D.___ ein (Urk. 11 S. 1), ohne d ie Beschwerdeführerin persönlich vorzuladen und zu untersuchen. Die se beantragte in der Folge die Abschreibung des Ver fahrens.

In der Tat ist der Prozess gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwer de gegnerin auf eine Gutachtenseinholung samt Untersuchung verzichtet hat. 1.2.3

Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Aktengutachten aus den Akten zu entfernen und dieses zu vernichten (Urk. 11 S. 1 Ziff. 2), ist nicht ein zu treten, beschlägt die aufgeworfene Thematik doch die Beweiswürdi gung , über welche im Rahmen des materiellen Entscheides zu befinden sein wird. 1.3

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer Prozessentschä digung . Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist eingetreten, weil die Be schwerdegegnerin von ihrem ursprünglichen (vorbehaltenen) Ansinnen Absta nd genommen hat, eine chirurgische Expertise samt persönlicher Unter suchung einzuholen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Be schwer deführerin indes gehalten, die Verfügung vom 22. Juli 2016 anzu fech ten, soweit sie damit nicht einverstanden war. Der Anspruch auf eine Pro zessentschädigung beurteilt sich demnach danach, ob die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung (auch im vorbehaltenen Umfang) festgehalten hätte. Hierzu ergibt sich Folgendes. 2. 2.1

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nach teils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Ver waltungs

- und Beschwerdeverfahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gut zumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuwei len einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität be deuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächli chen Nachteil bewirken wird.

Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 2.2

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die nötigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss er zur Ab klärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sach verständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ab lehnen und kann Gegenvorschläge machen. 2.3

Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 festgehalten, dass bei MEDAS-Begutachtungen das Bestreben um eine einvernehmliche Gutach tens einholung in den Vordergrund zu stellen ist (E. 3.2.4.6). In BGE 139 V 349 hat es präzisiert, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtun gen im Falle von Einwendungen, soweit sie nicht einzelfallunabhängiger, allge mein-struktureller Natur sind, ein konsensorientiertes Vorgehen ange zeigt ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, hat eine (einheitliche) Zwischen verfügung

über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutach tung, Beschrän kung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen), so weit diese Vorkehr überhaupt strittig ist, und die Person des Gutachters zu ergehen (E. 5.2.2.3).

Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei jedoch nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willens kund gebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutach terstelle besteht somit nicht. Im Falle des Scheiterns einer Konsenssuche bleibt die vom Versicherungsträger zu treffende Verfügung davon unbeein flusst (Bundesgerichtsurteil 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.5). 2 . 4

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklär ten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per so nenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt eine medizinische Aktenbeurteilung unter Vorbe halt, dass

die vorgesehene Gutachterin gegebenenfalls die Beschwer deführerin persönlich aufbieten könne , für notwendig, um die weiterhin be stehende Leistungspflicht beurteilen zu können . In der Be schwerdeantwort legte sie ergänzend dar, d ie Einwendung , es liege n icht die notwendige Fach kompete nz der Gutachterin vor, stelle ein en mate riellen

Ausstandsgrund dar, welcher im Rahmen d er Beweiswürdigung zu werten sei ( Ziff. 8). Die Gut achterin Dr. D.___

weise

ein hohes Mass an Er fahrung in ihrem medi zini schen Fachgebiet auf und sei geeignet , die Verlet zu ngen, wie sie in casu vor liegen, zu beurteilen ( Ziff. 10). Auch sei en

vier fachlich qualifizierte Exper ten vorgeschlagen worden , gegen die von der Be schwerdeführerin lediglich Ein wendungen materieller Natur vorgebracht worden seien. Nachdem keine Eini gung zustande gekommen sei und ledig l ich materielle Einwendungen vor gelegen hätten , sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen das Gut achten in Auftrag zu geben ( Ziff. 1 2 ). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ein wendung , es liege nicht die notwendige Fachkompetenz vor ,

sei

ein per so nenbezogener

Ausstandsgrund ( Urk. 1 Ziff. 17 ) . Vorliegend sei eine kom plexe, wirbelsäulenchirurgische beziehungsweise neurochirurgische Frage stel lung zu beantworten ( Ziff. 22) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgese hene Gutachterin Dr. D.___

amte seit Jahren ausschliesslich für die Versi che rungswirtschaft , führe ausschli esslich Begutachtungen durc h und

habe kei ne aktuelle n klinische n , insbesondere keine ausreichende n

wirbelsäulen chir ur gi sche oder neurochirurgische Erfahrung en vorzuweisen ( Ziff. 25). Eine einver nehmliche Einigung sei nicht zustande gekommen, da die von der Be schwerdegegnerin unter anderem vorgeschlagene, für die Beschwerdeführerin akzepta ble Gutachterin Dr. med. E.___

nicht herangezogen worden sei ( Ziff. 28 ff.).

4 . 4 .1

Der Vorwurf der Besch werdeführerin , die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nach vollziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vor geschlagen , nachdem zuvor bereits eine medizinische Beurtei lung durch Prof. Dr. A.___

durch die Beschwerdeführerin abgelehnt w o rde n ( Urk. 8 a /164) und die Beschwerdegegnerin diesem Ansinnen nachgekommen war . Dass die Be schwerdegegnerin dennoch von diesem Gutachter vorschlag abkam, zeigt, das s sie an einem ernsthaften Einigungsversuch in teressiert war .

Gegen die neu vorgeschlagenen

Gutachter

Dr. B.___

und Dr. D.___ wurde geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende wirbelsäulenspezi fische neurochirurgische Fachkenntnisse . G egen Dr. C.___ wurde ausgeführt, mit ihm hätten sie schlechte Erfahrungen gemacht und in Bezug auf Dr. E.___ wurde festgehalten, es sei ihnen zugetragen worden, dass ihre Gutachten jedenfalls in formaler Hinsicht eher ungenügend seien. Die Beschwerdeführerin unterbreite te sodann als Alternativvorschläge fünf an dere Gutachter . Damit bekundete sie aber ,

nachdem die Beschwerde geg nerin unmissverständlich darauf hingewiesen hat te, aus den vier Gutachtern deren zwei auszusuchen ( Urk. 8 a /167) , dass sie ausser den eigen en vorge schlagenen Gutachtern mit allen durch die Beschwerdegegnerin vorgeschla genen Gutachtern nicht einverstanden ist ( Urk. 8 a /170). D ie Beschwerde geg n erin

befand bei dieser Sachlage daher zu Recht, dass der Einigungs ver such gescheitert

sei. Dass sie folglich aus dem Vierervorschlag selber die Gutach ter in Dr. D.___ auswählte und die angefochtene Zwischenverfügung erlas sen hat, ist somit in formeller Hinsicht

nicht zu beanstanden. Zu prüfen sind folglich einzig die gegen Dr. D.___ geltend gemachten Ablehnungs gründe . 4 .2

4.2.1

Im Zentrum der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie

steht der Bewe gungsapparat des Menschen: alle Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder. Veränderungen an diesen Körperteilen können angeboren sein oder durch Krankheit entstehen. Die Traumatologie befasst sich speziell mit den unfallbedingten Schäden am Bewegungsapparat.

Die neurologische Diagnos tik ist dabei ein integrierender Bestandteil der Orthopädie, den n die neurolo gischen Krankheiten äussern sich vornehmlich als Störungen am Bewe gungs ap pa r a t (Alfred M. Debrunner , Orthopädie Orthopädische Chirurgie 4. Auf lage 2002 S. 28 f.). 4.2.2

Bezüglich der Fachkompetenz von Dr. D.___

– was eine mögliche Rüge ist (BGE 138 V 271 E.

1.1) - wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Gut achterin sei zertifizierte Fachperson SIM und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Sie sei auch als externe Gutachterin für monodisziplinäre Gutachten bei

den

Ab klärung en von IV-Leistungen vorgesehen und könne somit eine umfangrei che Berufser fahrung vorweisen. Zudem sei sie auf Pathologien des Bewe gungs

- und so mit des Stützapparates spezialisiert, wozu auch die Wirbelsäule gehöre. Auch könne die Gutachterin bestätigen, dass sie eine eigene Arztpra xis gehabt habe und anschliessend l eitende Ärztin in einem Reha-Zentrum gewesen sei . Auch

verfüge sie über eine mehrjährige Weiterbildung in So zialmedizin und besuche aktuell eine Weiterbildung für Behandlungsmetho den ( Urk. 8 Ziff. 10 ) .

Die se Angaben der Beschwerdegegnerin wurden nicht bestritten und stimmen

mit den Eintragungen im schweizerischen Medizinalberufsregister ( medre go m )

überein , wobei neben den Fachdisziplinen insbesondere auch die Qua lifika tion als Vertrauensärztin einge tragen ist . Im Weiteren ist die Zertifizierung als Fachperson SIM (Swiss Insu rance Medicine ) aktenkundig ( Urk. 8 a /190). 4.2.3

Weshalb die vorgeschlagene Gutachterin

Dr. D.___

nicht in der Lage sein sollte , die Rücken problematik der Beschwerdeführerin kompetent zu beurtei len, ist damit nicht ersichtlich und die Behauptung, die Gutachterin verfüge nicht über die notwendige Fachkompetenz und Erfahrung im Fachgebiet der Wirbelsäulenchirurgie damit unbegründet. Der gegen die Gutachterin erho bene Einwand, sie amte ausschliesslich für die Versicherungswirtschaft, woraus auf die finanziell e

Abhängigkeit und

die mangelnde

Neutralität ge schlossen werden soll , ist von allgemein-struktureller Art und deshalb unzu lässig, was von der Rechtsprechung hinlänglich erkannt wurde

(vgl. BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7) und worauf selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerdeschrift hinw ies ( Urk. 1 Ziff. 25) . Sodann

führen

Ein wände gegen

vorgeschlagene Gutachter der Versicherungsträger

auch nicht dazu , dass ohne Weiteres den Gegenvorschlägen zu folgen

ist . Ansonsten drohte wiede rum - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen –

eine ergebnis orien tierte Auswahl der Gutachterstelle (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1). 4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vorbringen konnte, welche gegen eine Begutachtung bei Dr. D.___

sprachen. Damit dürfte die Beschwerdegegnerin die Begutachtung zu Recht b ei Dr. D.___ angeordnet haben. Bei materiellem Entscheid wäre die Be schwer de demgemäss mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwer de führerin keine Prozessentschädigung zusteht.

Das Gericht erkennt:

1.

Der Prozess wird, soweit darauf eingetreten wird, als gegenstandlos geworden abgeschrieben . 2.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Groupe

Mutuel

Assurances GMA SA

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef