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UV.2016.00197

Keine Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Umsetzung eines SVG-Urteils.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1950 war seit Januar 2008 als Buffetangestellte bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Group Mutuel

As su rances GMA SA gegen Unfälle versichert , als sie am 2 7. Juli 2009 einen Unfall (Sturz aus einem Fenster beim Fensterreinigen) erlitt , bei dem sie sich eine komplette Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper (LWK) 3 zu zog. Die für das Ereignis zuständige Unfallversicherung Group Mutuel

As surances GMA SA trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlungen so wie Tag geld und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 unter Verweis auf das Erreichen des Status quo sine per 3 1. Oktober 2011 ein.

Ein Revisionsgesuch der rechtskräftig gewordenen Verfügung wurde mit Verfügung vom 2 4. Juli 2012 und mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 abgewiesen. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Septem ber 2015 (UV.2013.00266) wurde der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 in Revi sion gezogen mit der Feststellung, die Unfallversicherung sei für die Be schwerden am LWK3 weiterhin leistungspflichtig ( Urk. 8/130 S. 2 und S. 14 f.). 1.2

Am 5. November 2015 forderte die Versicherte von der Group Mutuel

As su rances GMA SA, aufgrund des Urteil s die Heilbehandlungskosten zu ü ber nehmen respektive mit dem Krankenversicherer die Rückabwicklung vorzu nehmen und aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit die Taggeld leis tungen zu erbringen ( Urk. 8/133). Die Group Mutuel

Assurances GMA S A teilte am 1 0. November und 9. Dezember 2015 mit, sie habe die medizini schen Akten bei der Z.___ K linik sowie bei der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich einverlangt und danach sei zu entscheiden ( Urk. 8/136 S. 3 und Urk. 8/144 S. 2).

Die Versicherte forderte am 1 9. Februar 2016, aufgrund des gerichtlichen Urteils seien die Taggeldleistungen unverzüglich zu erbringen. Alsdann seien soweit erforderlich Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Sollte bis 1. März 2016 in dieser Sache nichts unternommen worden sein, sei sie ge zwungen , eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben ( Urk. 8/162 ).

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Group Mutuel

Assurances GMA SA mit , sie habe die Akten von der Z.___ Klinik erhalten und werde dem Gutachter Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Neurologie , Ergänzungsfragen stellen ( Urk. 8/163 ).

Die Versicherte hielt am 4. März 2016 fest, aufgrund des Urteils seien ab der aufgehobenen Leistungsverfügung vom 3 1. Oktober 2011 jedenfalls bis zur im Juli 2012 durchgeführten Operation die Taggeldleistungen zu erbringen. Ansonsten sehe sie sich gezwungen , ab 1 8. März 2016 eine Rechtsverweige rungsbeschwer d e respektive ein Vollstreckungsgesuch beim Gericht einzu rei chen. Ebenso seien die von der Krankenversicherung erstatteten Heilbe hand lungsleistungen , bei denen der Selbsthalt und die Franchise angerechnet worden seien, zurückzuerstatten und sollte auch hier bis 1 8. März 2016 keine Leistungserbringung erfolgen, werde ebenso eine Rechtsverzögerungsbe schwer de eingereicht ( Urk. 8/164).

Nach vorgängigem Schreiben vom 4. März 2016 ( Urk. 8/165) hielt die Group Mutuel

Assurances GMA SA am 1 6. März 2016 fest, sie bestätige, dass die Taggeld zahlungen vom 1. November 2011 bis 3 0. April 2012 erfolg t en und sie die Zahlungsanweisung bi s 1 8. März 2016 vornehmen werde . Sodann werde sie die Abwicklung betreffend die Rückerstattung d er Heilungskosten prüfen , so bald sie die Abrechnungen des Kra nkenversicherers erhalten habe ( Urk. 8/167 ).

Am 3 1. März 2016 bestätigte die Versicherte die Zusendung der Taggeldab rechnung und verlangte zur Stellungnahme und zur Unterbreitung von Alternativvorschlägen von Gutachtern eine Fristerstreckung ( Urk. 8/168) und eine weitere Fristerstreckung am 2 8. April 2016 ( Urk. 8/169) nach dem die Groupe

Mutuel

Assurances SA die Anordnung einer Begutachtung in Aus sicht gestellt, den Fragenkatalog zugestellt und vier Ärzte genannt hatte (Urk. 8/167) . Im Schreiben vom 2 4. Mai 2016 erhob die Versicherte zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog verschiedene Einwen dung en ( Urk. 8/ 170). 1.3

Mit „Verfügung bezüglich Taggeld, unentgeltliche Rechtsvertretung und Fahr spesen “ vom 2 2. Juli 2016 konstatier te die Group Mutuel

Assurances GMA SA , sie sei ihrer Leistung spflicht nachgekommen und habe die Taggelder vorläufig bis 3 0. April 2012 bezahlt. Was die Heilungskosten betreffe sei die Zahlung für die Behandlung bis zum 30. April

2012 ge mäss der Rückfor de rung der Swica

vorgenommen worden. Da die Leistungen vorläufig nur bis 3 0. April 2012 zu erbringen seien, könne im Moment keine Rückerstattung der (später angefallenen) Fahrtkosten vorgenommen werden . Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht (über den 30. April 2012 hinaus) sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 8/176).

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli

20 16 erhob die Versicherte am 13. Septem ber 2016 Einsprache unter anderem mit den Anträgen, es sei en die gesetz lichen Leistungen , insbesondere Taggel der, Heilbehandlung und Fahrtkosten , über den 3 0. April 2012 hinaus bis mindestens 1 6. Oktober 2012 auszurich ten. Sodann stellte sie den Verfah rensantrag , das Einspracheverfahren

sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das gleichentags

ein gereichte „Begehren um

Voll zug/Rechtsverweigerungsbeschwerde " ( Urk. 8/184).

2.

Am 1 3. September 2016 erhob die Versicherte unter dem Ti tel „ Rechtsverwei gerung / Vollstreckung von UVG-Taggeld-, Heilbehandlungs - leistungen , Fahrt kos ten ersatz “ Beschwerde mit den folgenden Anträgen : „1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des Sozial- versicherungsgerichts betreffend Taggeldleistungen und Heilbe - h and lung sowie Fahrtkostenersatz sofort umzusetzen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sofort den Leistungs- anspruch

der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen nach UVG vom 01.05.2012 jedenfalls bis 16.10.2012 inkl. Zinsen sowie die Zinsen für zwischenzeitlich nach dem Urteil vom 21.09.2015 (UV.2012.00141) am 16.03.2016 geleistete Taggeldzahlungen für den Zeitraum 01.11.2011 bis

30.04.2012 zu berechnen und der Beschwerdeführerin eine Übersicht der Berechnungen vorzulegen im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Gehörs. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die korrekt berechneten Taggeldleistungen nach UVG jedenfalls für den Zeitraum 01.05.2012 bis jedenfalls 16.10.2012 inkl. Zinsen sowie auch die Zinsen auf das Taggeld für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2012 der Beschwer deführerin unverzüglich auszurichten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin ferner zu verpflichten, die Erstattung der Heilhandlung nach UVG wie auch den Fahrtkostenersatz für den Zeitraum 01.05.2012 bis jedenfalls 16.10.2012 unverzüglich zu erbringen. 5. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.07.2016 betref fend Taggeld und Heilungskosten sowie Fahrtkostenersatz aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge z ulasten der Beschwerdegegnerin . “ In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2016 schloss die Group Mutuel

Assurances GMA SA auf Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde soweit darauf einzutreten sei und Abweisung der anderweitigen Begehren ( Urk. 7 S.

9). Die Beschwerdeantwort wurd e der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtspre chung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispiels weise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entschei den d ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht han delt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.2

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Per so n keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwer de erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder – verzögerung (vgl. dazu E. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, m it dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 1. September 2015

liege betreffend die weitere Leistungspflicht nach UVG ein rechtskräftiger Endentscheid vor. Sämtliche Einwendungen gegen das Urteil, welche die Beschwerdegegnerin seither vorbringe, hätte sie in einer Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen müssen. Das Urteil sei deshalb betreffend die wei tere Leistungspflicht nach UVG rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Besc hwerdegegnerin habe aber lediglich während einem halben Jahr ab ge richtlich aufgehobener Lei stungseinstellung per 3 0. Oktober 2011 Leistungen erbracht ( mithin bis 30.

April

2012, vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 38) . Indem das Gericht einen Revisionsgrund anerkannt und die Beschwerdegegnerin zur weiteren Leistungspflicht ange halten habe , sei zugleich festgehalten worden , dass die Leistungspflicht nach

UVG mindestens bis zu den unfallbedingten Operationen vom 2 5. respektive 31. Juli 2012 gegeben sei ( Ziff. 39) . Es stehe aufgrund des Urteils auch fest, dass diese operativen Eingriffe nebst sämt licher Vor- und Nachbehandlungen zweckmässige Heilbehandlungen der Unfall folgen seien , worüber - ausser über die abzurechnenden und an den Krankenversicherer zu erstattenden Kosten - keine medizinische Abklärung notwendig sei ( Ziff. 40) . Ebenso seien die Reise-, Transport - und Rettungs kosten vom Unfallversicherer

zu vergüten und auch für d en Aufschub

betreffend die g eltend gemachte n Fahrspesen nach dem 3 0. April 2012 sei ke in Grund ersichtlich ( Ziff. 41) . Auch die UVG Tag gelder seien zu erbringen, wenn die versicherte Person infolge Unfalls

voll oder teilweise arbeitsunfähig sei . D er Anspruch ende erst mit der Wiederer langung der vollen Arbeitsun fähigkeit ( richtig : Arbeitsfähigkeit) oder mit dem Beginn der Rente ( Ziff. 42) .

Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit die Einstellung der Taggeld - und Heilbehand lungsleistungen un d mit hin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ab geklärt werden müsse. Dies ändere indessen nichts daran, dass die Unfallver sicherung für die der

massgebliche n Besserung des unfallbedingten Gesund heitszustandes diene n den Operationen vom 2 5. und 3 1. Juli 2012 und die anschliessenden Heilbe handlungen sowie die nachgewiesenen Arbeitsunfä higkeiten während der Rekonvaleszenz

nach den Operation en

leistungs pflichtig sei. Ein

Fallab schluss und mithin eine Leistungsverweigerung falle für diesen Zeitraum ausser Betracht ( Ziff. 44) .

Indem die Beschwerdegegnerin über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache erneut und in abweichender Weise verfüg t habe , sei einerseits eine Rechtsverweigerung erfolgt , da sie damit zum Ausdruck bringe, das s sie das bereits ergangene Urteil nicht korrekt umsetzen wolle; andererseits behandle sie einen Gegenstand, welcher ihr gar nicht zur Disposition steh e , inso weit liege eine „ res

iudicata " vor . Die

Verfügung vom 2 1. Juli 2014 (gemeint wohl 2 2. Juli 2016 )

betreffend Taggeld u.a. sei deshalb in jedem Fall aufzu h eben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil vom 2 1. September 2015 im Taggeldpunkt wie auch betreffend Heilbehandlungs kostenerstattung und Fahrspesen jedenfalls im beantragten Umfang umzu setzen. Dazu gehöre die

korrekte Berechnung de r nachzuzahlenden Taggel der, inkl. sämtlicher ge schu l deter Zinsen ( Ziff. 47). 2.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe es nie abgelehnt, ei nen Entscheid zu treffen. In mehreren Schreiben sei informiert worden, dass vor dem Entscheid zuerst medizi nische Abklärungen stattfinden müssten und hierfür seien bereits zwei Wochen nach „ Inkrafttreten des Urteils " di e notwen digen Akten einverlangt und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gege ben worden. Eine Rechtsverweigerung liege

damit nicht vor ( Urk. 7 S. 6) .

Mit Urteil vom 2 1. September 2015 sei fe stgehalten worden, dass die LWK 3 Verletzung bei der Beschwerdeführerin bei der Leistungseinstellung am 31. Oktober 2011 noch nicht verheilt gewesen und die Beschwerdegegnerin deshalb weiterhin leistungspflichtig sei. Das Gericht habe sich jedoch weder über den Umfang noch über die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ausgespro chen. Namentlich für die Zeitspanne zwischen der Leistungseinstellung im Oktober 2011 und den Operationen im Juli 2012 sei die vollständige Arbeits unfähigkeit nicht ausgewiesen. Da kein Gerichtsgutachten erstellt worden sei, habe das Gericht im Urteil die Beschwerdegegnerin verpflichtet , Abklärungen zu treffen, um den Umfang und die Dauer der Leistungspflicht zu prüfen. Zum Zeitpunkt des Urteils im September 2015 hätt en nur wenige medizi ni sche Akten vorgelegen, weil die leistungseinstel lende Verfügung im Novem ber 2011 in Re chtskraft erwachsen und die Be schwerdegegnerin nicht mehr ver pflichtet gewesen sei , von Amtes wegen Ab klärungen zu treffen. Eine Beur teilung über die Höhe und über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe auf grund d er dünnen Aktenlage nicht vorgenommen werden können . Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, die Akten seit Novem ber 2011 einzufordern. A ls Versicherer habe sie vor Wiederaufna hme der Leistungen Abklärungen bezüg lich Umfang und Dauer des Taggeldanspruchs durchführen m ü sse n . D iese Abklärungen seien zeitnah und korrekt erfolgt und die Rüge, sie habe sich geweigert , da s Urteil korrekt umzusetzen ,

treffe nicht zu. E ine Rechts verweigerung oder

Rechts verzögerung liege damit nicht vor ( Urk. 7 S. 6 f.).

Die Forderung über die Fahrkosten lieg e seit dem 8. Januar 2016 vor und darüber habe sie mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 befunden (S. 8

Ziff. 12). 3 .

Streitgegenstand bildet einerseits der Anspruch auf weitere Leistungen ge stützt auf das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 1. September 2015 (UV.2013.00265, Urk. 8/130) und

a nderseits die Frage , ob eine Rechtsverweige rung

vorliegt.

D iesbezüglich ist einzig die beanstandete Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zu prüfen .

D ie durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten können dagegen

nicht Streitgegenstand bilden (SVR 2005 IV Nr. 26 S.

102 E.

4.2 mit Hinweisen) .

Auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdefüh rerin ist demgemäss nicht einzutreten, namentlich auf Aufhebung der Verfü gung vom 22. Juli 2016 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). 4. 4.1

Im

erwähnt en Urteil erwog das Gericht folgendermassen

(vgl. Urk. 8/130) : E. 5.3 : „D ie nach der Leistungseinstellung behandelnden Ärzte sind sich bezüglich der Relevanz des nicht verheilten Wirbelbruchs einig: Nachdem Dr. B.___ am 2 2. November 2011 die Erstellung neuer Bilder emp fohlen hatte (E. 4.1) und diese den bekannten Befund zu Tage gefördert hatten, befand PD Dr. C.___ die mangelnde Verheilung sowie das nicht op ti mal eingespritze Zement als Ursache für di e Schmerzen in der Band schei be L2/3 (E. 4.3). Diese Einschätzung wurde in der Folge von Dr. B.___ bestätigt, welcher aufgrund der neuen Bilder nicht nur von einer über wiegend wahrscheinlichen, sondern einer klaren Kau salität aus ging und die von der Beschwerdeführerin am LWK3 geschilderten Be schwerden als durch die nicht verheilte Fraktur sowie die Durchhernierung von Band scheibenmaterial bedingt erachtete (E. 4.4). Die Berichte der her nach am 2 5. Juli 2012 operierenden Ärzte bestätigten die Richtigkeit die ser Einschätzung, musste doch der Processus

articularis inferior von L3 (wie auch von L2) reseziert werden mit anschliessender Pedikulierung , wobei in L3 nur zwei kleinere Schrauben eingesetzt werden konnten und wegen der Instabilität eine Anpassung der Technik nötig wurde (kein TLIF L2/3 und L3/4 sondern Korporektomie ). Anlässlich der Ope ration vom 3 1. Juli 2012 musste der LWK3 entfernt werden (unter Stehenlassen der rechten Wand) und es wurde der Harmscage eingesetzt (E. 4.5).

Damit aber ist die medizinische Aktenlage klar: Aufgrund der (bei der Leistungs ein stellung nicht bekannt gewesenen) mangelnden Verheilung der Fraktur LWK3 (sowie der missglücken Zementierung) stellten sich Beschwerden ein, welche operativ angegangen werden mussten und intra operativ zu Komplikationen führten. “

E. 6.1 : „ Bei diesem Ergebnis steht fest, dass durch die na ch rechtskräftiger Leistungsein stellung gefertigten Bilder der bislang nicht bekannte Um stand zu Tage trat, dass der frakturierte Wirbel L3 nicht verheilt war und – allenfalls zusammen mit nicht optimal liegendem Zement (was als fehler hafte Heilbehandlung eben falls unfallkausal wäre) – weiterhin Schmerzen verursacht. […] Die unbestrittenermassen vor liegenden degenerativen Ver ände rungen vermögen hieran nichts zu ändern, genügt doch für die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin eine Teilkausalität, welche gegeben ist. “ Im Urteilsdispositiv wurde Folgendes erkannt : Ziff. 1:

„In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Verfügung vom 14. Oktober 2011 in Revision gezogen mit der Feststellung, dass die Beschwerdegeg nerin für die Beschwerden am LWK3 weiterhin leistungspflichtig ist.“ 4.2

Die Beschwer degegnerin hat das Urteil

vom 2 1. September 2015 nicht ange fochten, weshalb es rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist . Die Verwal tung ist daher verpflichtet, das Urteil vorbehaltlos umzu setzen, mithin hat sie

in Bezug auf die Beschwerden am LWK3 weiterhin die Leistungen zu er bring en. Über den Umfang der Leistungspflicht hat sich das Gericht hingegen nicht ausgesprochen und namentlich

auch nicht die Höhe und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seit der Leistungseinstellung vom 1 4. Oktober 2011 fest ge legt . 4.3

In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung ist a ktenkundig, dass

die Beschwer degegnerin

vorerst von

November 2015 bis Februar 2016 Be richte bei den behandelnden Ärzten und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, einholte . A m 16. März 2016 bestätigte sie die Aus richtung der Tag gelder vom

1. November 2011 bis 3 0. April 2012 und wies auf die Abwicklung betreffend die Rückerstattung der Heilungskosten mit

der Krankenversiche rung hin . Gleichzeitig schlug sie für die vorgesehene Begutachtung vier Ärzte vor, nachdem sie bereits am 26. Februar 2016 Prof. Dr. med. A.___ als Gutachter genannt und auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 4.

März

2016 (Urk.

8/164) hin hiervon Abstand genommen hatte. In der Folge ergab sich ein Disput betreffend Begutachtung, welcher zur verfahrensleitenden Verfü gung vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/175) führte, welche von der Beschwerde führerin am 14. September 2016 (Urk. 8/186) hierorts angefochten wurde. Der Entscheid im Prozess Nr. UV.2016.00202 erfolgt mit heutigem Datum. Ebenfalls am 22. Juli 2016 (Urk. 8/176) erliess die Beschwerdegegnerin die „Verfügung bezüglich Taggeld, unentgeltliche Rechtsvertretung und Fahr spesen “ . Daraus erhellt , dass die Beschwerdegegnerin nicht

ihre Leistungs pflicht in Bezug auf die Beschwerden am LWK3

in Frage stellte , was dem Urteil entgegenstünde, sondern mit Blick auf den daraus entstehenden Leis tungsumfang

näher e

Abklärungen tätigt e und diese Ab klärungen zeitnah erfolg ten .

Damit erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zeitgerecht die von ihr als erforderlich erachteten Abklärungsmassnahmen einleitete. Eine Rechts ver zögerung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. In Bezug auf den beantragten Erlass eines Einspracheentscheides kann von vornherein keine Rechtsver zöge rung vorliegen, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig Einsprache (Urk. 8/184) und Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 1) erhob. 4.4

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge im vorliegenden Prozess beschlagen denn auch weniger die Rüge schleppender Abklärungsmass nah men durch die Beschwerdegegnerin als vielmehr die sofortige Zusprache von Leistungen bis zum 16. Oktober 2012 (unter Berücksichtigung, dass die Zahlungen bis zum 30. April 2012 bereits erfolgt sind). Aus dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 21. September 2015 lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Angesichts der notwendigen Abklärungen im Verwaltungsver fahren betreffend die tatsächlichen Verhältnisse in der betreffenden Zeit spanne besteh t für eine solcherart sinngemäss vorsorgliche Massnahme kein Raum.

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zur Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Groupe

Mutuel

Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtspre chung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispiels weise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entschei den d ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht han delt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

E. 1.2 Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Per so n keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwer de erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder – verzögerung (vgl. dazu E. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, m it dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 1. September 2015

liege betreffend die weitere Leistungspflicht nach UVG ein rechtskräftiger Endentscheid vor. Sämtliche Einwendungen gegen das Urteil, welche die Beschwerdegegnerin seither vorbringe, hätte sie in einer Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen müssen. Das Urteil sei deshalb betreffend die wei tere Leistungspflicht nach UVG rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Besc hwerdegegnerin habe aber lediglich während einem halben Jahr ab ge richtlich aufgehobener Lei stungseinstellung per 3 0. Oktober 2011 Leistungen erbracht ( mithin bis 30.

April

2012, vgl. Urk. 1 S.

E. 1.3 Mit „Verfügung bezüglich Taggeld, unentgeltliche Rechtsvertretung und Fahr spesen “ vom 2 2. Juli 2016 konstatier te die Group Mutuel

Assurances GMA SA , sie sei ihrer Leistung spflicht nachgekommen und habe die Taggelder vorläufig bis

E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die korrekt berechneten Taggeldleistungen nach UVG jedenfalls für den Zeitraum 01.05.2012 bis jedenfalls 16.10.2012 inkl. Zinsen sowie auch die Zinsen auf das Taggeld für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2012 der Beschwer deführerin unverzüglich auszurichten.

E. 4 Es sei die Beschwerdegegnerin ferner zu verpflichten, die Erstattung der Heilhandlung nach UVG wie auch den Fahrtkostenersatz für den Zeitraum 01.05.2012 bis jedenfalls 16.10.2012 unverzüglich zu erbringen.

E. 4.1 Im

erwähnt en Urteil erwog das Gericht folgendermassen

(vgl. Urk. 8/130) : E. 5.3 : „D ie nach der Leistungseinstellung behandelnden Ärzte sind sich bezüglich der Relevanz des nicht verheilten Wirbelbruchs einig: Nachdem Dr. B.___ am 2 2. November 2011 die Erstellung neuer Bilder emp fohlen hatte (E. 4.1) und diese den bekannten Befund zu Tage gefördert hatten, befand PD Dr. C.___ die mangelnde Verheilung sowie das nicht op ti mal eingespritze Zement als Ursache für di e Schmerzen in der Band schei be L2/3 (E. 4.3). Diese Einschätzung wurde in der Folge von Dr. B.___ bestätigt, welcher aufgrund der neuen Bilder nicht nur von einer über wiegend wahrscheinlichen, sondern einer klaren Kau salität aus ging und die von der Beschwerdeführerin am LWK3 geschilderten Be schwerden als durch die nicht verheilte Fraktur sowie die Durchhernierung von Band scheibenmaterial bedingt erachtete (E. 4.4). Die Berichte der her nach am 2 5. Juli 2012 operierenden Ärzte bestätigten die Richtigkeit die ser Einschätzung, musste doch der Processus

articularis inferior von L3 (wie auch von L2) reseziert werden mit anschliessender Pedikulierung , wobei in L3 nur zwei kleinere Schrauben eingesetzt werden konnten und wegen der Instabilität eine Anpassung der Technik nötig wurde (kein TLIF L2/3 und L3/4 sondern Korporektomie ). Anlässlich der Ope ration vom 3 1. Juli 2012 musste der LWK3 entfernt werden (unter Stehenlassen der rechten Wand) und es wurde der Harmscage eingesetzt (E. 4.5).

Damit aber ist die medizinische Aktenlage klar: Aufgrund der (bei der Leistungs ein stellung nicht bekannt gewesenen) mangelnden Verheilung der Fraktur LWK3 (sowie der missglücken Zementierung) stellten sich Beschwerden ein, welche operativ angegangen werden mussten und intra operativ zu Komplikationen führten. “

E. 6.1 : „ Bei diesem Ergebnis steht fest, dass durch die na ch rechtskräftiger Leistungsein stellung gefertigten Bilder der bislang nicht bekannte Um stand zu Tage trat, dass der frakturierte Wirbel L3 nicht verheilt war und – allenfalls zusammen mit nicht optimal liegendem Zement (was als fehler hafte Heilbehandlung eben falls unfallkausal wäre) – weiterhin Schmerzen verursacht. […] Die unbestrittenermassen vor liegenden degenerativen Ver ände rungen vermögen hieran nichts zu ändern, genügt doch für die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin eine Teilkausalität, welche gegeben ist. “ Im Urteilsdispositiv wurde Folgendes erkannt : Ziff. 1:

„In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Verfügung vom 14. Oktober 2011 in Revision gezogen mit der Feststellung, dass die Beschwerdegeg nerin für die Beschwerden am LWK3 weiterhin leistungspflichtig ist.“

E. 4.2 Die Beschwer degegnerin hat das Urteil

vom 2 1. September 2015 nicht ange fochten, weshalb es rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist . Die Verwal tung ist daher verpflichtet, das Urteil vorbehaltlos umzu setzen, mithin hat sie

in Bezug auf die Beschwerden am LWK3 weiterhin die Leistungen zu er bring en. Über den Umfang der Leistungspflicht hat sich das Gericht hingegen nicht ausgesprochen und namentlich

auch nicht die Höhe und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seit der Leistungseinstellung vom 1 4. Oktober 2011 fest ge legt .

E. 4.3 In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung ist a ktenkundig, dass

die Beschwer degegnerin

vorerst von

November 2015 bis Februar 2016 Be richte bei den behandelnden Ärzten und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, einholte . A m 16. März 2016 bestätigte sie die Aus richtung der Tag gelder vom

1. November 2011 bis 3 0. April 2012 und wies auf die Abwicklung betreffend die Rückerstattung der Heilungskosten mit

der Krankenversiche rung hin . Gleichzeitig schlug sie für die vorgesehene Begutachtung vier Ärzte vor, nachdem sie bereits am 26. Februar 2016 Prof. Dr. med. A.___ als Gutachter genannt und auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 4.

März

2016 (Urk.

8/164) hin hiervon Abstand genommen hatte. In der Folge ergab sich ein Disput betreffend Begutachtung, welcher zur verfahrensleitenden Verfü gung vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/175) führte, welche von der Beschwerde führerin am 14. September 2016 (Urk. 8/186) hierorts angefochten wurde. Der Entscheid im Prozess Nr. UV.2016.00202 erfolgt mit heutigem Datum. Ebenfalls am 22. Juli 2016 (Urk. 8/176) erliess die Beschwerdegegnerin die „Verfügung bezüglich Taggeld, unentgeltliche Rechtsvertretung und Fahr spesen “ . Daraus erhellt , dass die Beschwerdegegnerin nicht

ihre Leistungs pflicht in Bezug auf die Beschwerden am LWK3

in Frage stellte , was dem Urteil entgegenstünde, sondern mit Blick auf den daraus entstehenden Leis tungsumfang

näher e

Abklärungen tätigt e und diese Ab klärungen zeitnah erfolg ten .

Damit erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zeitgerecht die von ihr als erforderlich erachteten Abklärungsmassnahmen einleitete. Eine Rechts ver zögerung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. In Bezug auf den beantragten Erlass eines Einspracheentscheides kann von vornherein keine Rechtsver zöge rung vorliegen, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig Einsprache (Urk. 8/184) und Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 1) erhob.

E. 4.4 Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge im vorliegenden Prozess beschlagen denn auch weniger die Rüge schleppender Abklärungsmass nah men durch die Beschwerdegegnerin als vielmehr die sofortige Zusprache von Leistungen bis zum 16. Oktober 2012 (unter Berücksichtigung, dass die Zahlungen bis zum 30. April 2012 bereits erfolgt sind). Aus dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 21. September 2015 lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Angesichts der notwendigen Abklärungen im Verwaltungsver fahren betreffend die tatsächlichen Verhältnisse in der betreffenden Zeit spanne besteh t für eine solcherart sinngemäss vorsorgliche Massnahme kein Raum.

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zur Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Groupe

Mutuel

Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.07.2016 betref fend Taggeld und Heilungskosten sowie Fahrtkostenersatz aufzuheben.

E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge z ulasten der Beschwerdegegnerin . “ In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2016 schloss die Group Mutuel

Assurances GMA SA auf Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde soweit darauf einzutreten sei und Abweisung der anderweitigen Begehren ( Urk.

E. 7 S.

9). Die Beschwerdeantwort wurd e der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Ziff. 38) . Indem das Gericht einen Revisionsgrund anerkannt und die Beschwerdegegnerin zur weiteren Leistungspflicht ange halten habe , sei zugleich festgehalten worden , dass die Leistungspflicht nach

UVG mindestens bis zu den unfallbedingten Operationen vom 2 5. respektive 31. Juli 2012 gegeben sei ( Ziff. 39) . Es stehe aufgrund des Urteils auch fest, dass diese operativen Eingriffe nebst sämt licher Vor- und Nachbehandlungen zweckmässige Heilbehandlungen der Unfall folgen seien , worüber - ausser über die abzurechnenden und an den Krankenversicherer zu erstattenden Kosten - keine medizinische Abklärung notwendig sei ( Ziff. 40) . Ebenso seien die Reise-, Transport - und Rettungs kosten vom Unfallversicherer

zu vergüten und auch für d en Aufschub

betreffend die g eltend gemachte n Fahrspesen nach dem 3 0. April 2012 sei ke in Grund ersichtlich ( Ziff. 41) . Auch die UVG Tag gelder seien zu erbringen, wenn die versicherte Person infolge Unfalls

voll oder teilweise arbeitsunfähig sei . D er Anspruch ende erst mit der Wiederer langung der vollen Arbeitsun fähigkeit ( richtig : Arbeitsfähigkeit) oder mit dem Beginn der Rente ( Ziff. 42) .

Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit die Einstellung der Taggeld - und Heilbehand lungsleistungen un d mit hin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ab geklärt werden müsse. Dies ändere indessen nichts daran, dass die Unfallver sicherung für die der

massgebliche n Besserung des unfallbedingten Gesund heitszustandes diene n den Operationen vom 2 5. und 3 1. Juli 2012 und die anschliessenden Heilbe handlungen sowie die nachgewiesenen Arbeitsunfä higkeiten während der Rekonvaleszenz

nach den Operation en

leistungs pflichtig sei. Ein

Fallab schluss und mithin eine Leistungsverweigerung falle für diesen Zeitraum ausser Betracht ( Ziff. 44) .

Indem die Beschwerdegegnerin über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache erneut und in abweichender Weise verfüg t habe , sei einerseits eine Rechtsverweigerung erfolgt , da sie damit zum Ausdruck bringe, das s sie das bereits ergangene Urteil nicht korrekt umsetzen wolle; andererseits behandle sie einen Gegenstand, welcher ihr gar nicht zur Disposition steh e , inso weit liege eine „ res

iudicata " vor . Die

Verfügung vom 2 1. Juli 2014 (gemeint wohl 2 2. Juli 2016 )

betreffend Taggeld u.a. sei deshalb in jedem Fall aufzu h eben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil vom 2 1. September 2015 im Taggeldpunkt wie auch betreffend Heilbehandlungs kostenerstattung und Fahrspesen jedenfalls im beantragten Umfang umzu setzen. Dazu gehöre die

korrekte Berechnung de r nachzuzahlenden Taggel der, inkl. sämtlicher ge schu l deter Zinsen ( Ziff. 47). 2.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe es nie abgelehnt, ei nen Entscheid zu treffen. In mehreren Schreiben sei informiert worden, dass vor dem Entscheid zuerst medizi nische Abklärungen stattfinden müssten und hierfür seien bereits zwei Wochen nach „ Inkrafttreten des Urteils " di e notwen digen Akten einverlangt und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gege ben worden. Eine Rechtsverweigerung liege

damit nicht vor ( Urk. 7 S. 6) .

Mit Urteil vom 2 1. September 2015 sei fe stgehalten worden, dass die LWK 3 Verletzung bei der Beschwerdeführerin bei der Leistungseinstellung am 31. Oktober 2011 noch nicht verheilt gewesen und die Beschwerdegegnerin deshalb weiterhin leistungspflichtig sei. Das Gericht habe sich jedoch weder über den Umfang noch über die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ausgespro chen. Namentlich für die Zeitspanne zwischen der Leistungseinstellung im Oktober 2011 und den Operationen im Juli 2012 sei die vollständige Arbeits unfähigkeit nicht ausgewiesen. Da kein Gerichtsgutachten erstellt worden sei, habe das Gericht im Urteil die Beschwerdegegnerin verpflichtet , Abklärungen zu treffen, um den Umfang und die Dauer der Leistungspflicht zu prüfen. Zum Zeitpunkt des Urteils im September 2015 hätt en nur wenige medizi ni sche Akten vorgelegen, weil die leistungseinstel lende Verfügung im Novem ber 2011 in Re chtskraft erwachsen und die Be schwerdegegnerin nicht mehr ver pflichtet gewesen sei , von Amtes wegen Ab klärungen zu treffen. Eine Beur teilung über die Höhe und über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe auf grund d er dünnen Aktenlage nicht vorgenommen werden können . Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, die Akten seit Novem ber 2011 einzufordern. A ls Versicherer habe sie vor Wiederaufna hme der Leistungen Abklärungen bezüg lich Umfang und Dauer des Taggeldanspruchs durchführen m ü sse n . D iese Abklärungen seien zeitnah und korrekt erfolgt und die Rüge, sie habe sich geweigert , da s Urteil korrekt umzusetzen ,

treffe nicht zu. E ine Rechts verweigerung oder

Rechts verzögerung liege damit nicht vor ( Urk. 7 S. 6 f.).

Die Forderung über die Fahrkosten lieg e seit dem 8. Januar 2016 vor und darüber habe sie mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 befunden (S. 8

Ziff. 12). 3 .

Streitgegenstand bildet einerseits der Anspruch auf weitere Leistungen ge stützt auf das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 1. September 2015 (UV.2013.00265, Urk. 8/130) und

a nderseits die Frage , ob eine Rechtsverweige rung

vorliegt.

D iesbezüglich ist einzig die beanstandete Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zu prüfen .

D ie durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten können dagegen

nicht Streitgegenstand bilden (SVR 2005 IV Nr. 26 S.

102 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00197 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Groupe

Mutuel

Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1950 war seit Januar 2008 als Buffetangestellte bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Group Mutuel

As su rances GMA SA gegen Unfälle versichert , als sie am 2 7. Juli 2009 einen Unfall (Sturz aus einem Fenster beim Fensterreinigen) erlitt , bei dem sie sich eine komplette Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper (LWK) 3 zu zog. Die für das Ereignis zuständige Unfallversicherung Group Mutuel

As surances GMA SA trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlungen so wie Tag geld und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 unter Verweis auf das Erreichen des Status quo sine per 3 1. Oktober 2011 ein.

Ein Revisionsgesuch der rechtskräftig gewordenen Verfügung wurde mit Verfügung vom 2 4. Juli 2012 und mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 abgewiesen. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Septem ber 2015 (UV.2013.00266) wurde der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 in Revi sion gezogen mit der Feststellung, die Unfallversicherung sei für die Be schwerden am LWK3 weiterhin leistungspflichtig ( Urk. 8/130 S. 2 und S. 14 f.). 1.2

Am 5. November 2015 forderte die Versicherte von der Group Mutuel

As su rances GMA SA, aufgrund des Urteil s die Heilbehandlungskosten zu ü ber nehmen respektive mit dem Krankenversicherer die Rückabwicklung vorzu nehmen und aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit die Taggeld leis tungen zu erbringen ( Urk. 8/133). Die Group Mutuel

Assurances GMA S A teilte am 1 0. November und 9. Dezember 2015 mit, sie habe die medizini schen Akten bei der Z.___ K linik sowie bei der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich einverlangt und danach sei zu entscheiden ( Urk. 8/136 S. 3 und Urk. 8/144 S. 2).

Die Versicherte forderte am 1 9. Februar 2016, aufgrund des gerichtlichen Urteils seien die Taggeldleistungen unverzüglich zu erbringen. Alsdann seien soweit erforderlich Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Sollte bis 1. März 2016 in dieser Sache nichts unternommen worden sein, sei sie ge zwungen , eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben ( Urk. 8/162 ).

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Group Mutuel

Assurances GMA SA mit , sie habe die Akten von der Z.___ Klinik erhalten und werde dem Gutachter Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Neurologie , Ergänzungsfragen stellen ( Urk. 8/163 ).

Die Versicherte hielt am 4. März 2016 fest, aufgrund des Urteils seien ab der aufgehobenen Leistungsverfügung vom 3 1. Oktober 2011 jedenfalls bis zur im Juli 2012 durchgeführten Operation die Taggeldleistungen zu erbringen. Ansonsten sehe sie sich gezwungen , ab 1 8. März 2016 eine Rechtsverweige rungsbeschwer d e respektive ein Vollstreckungsgesuch beim Gericht einzu rei chen. Ebenso seien die von der Krankenversicherung erstatteten Heilbe hand lungsleistungen , bei denen der Selbsthalt und die Franchise angerechnet worden seien, zurückzuerstatten und sollte auch hier bis 1 8. März 2016 keine Leistungserbringung erfolgen, werde ebenso eine Rechtsverzögerungsbe schwer de eingereicht ( Urk. 8/164).

Nach vorgängigem Schreiben vom 4. März 2016 ( Urk. 8/165) hielt die Group Mutuel

Assurances GMA SA am 1 6. März 2016 fest, sie bestätige, dass die Taggeld zahlungen vom 1. November 2011 bis 3 0. April 2012 erfolg t en und sie die Zahlungsanweisung bi s 1 8. März 2016 vornehmen werde . Sodann werde sie die Abwicklung betreffend die Rückerstattung d er Heilungskosten prüfen , so bald sie die Abrechnungen des Kra nkenversicherers erhalten habe ( Urk. 8/167 ).

Am 3 1. März 2016 bestätigte die Versicherte die Zusendung der Taggeldab rechnung und verlangte zur Stellungnahme und zur Unterbreitung von Alternativvorschlägen von Gutachtern eine Fristerstreckung ( Urk. 8/168) und eine weitere Fristerstreckung am 2 8. April 2016 ( Urk. 8/169) nach dem die Groupe

Mutuel

Assurances SA die Anordnung einer Begutachtung in Aus sicht gestellt, den Fragenkatalog zugestellt und vier Ärzte genannt hatte (Urk. 8/167) . Im Schreiben vom 2 4. Mai 2016 erhob die Versicherte zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog verschiedene Einwen dung en ( Urk. 8/ 170). 1.3

Mit „Verfügung bezüglich Taggeld, unentgeltliche Rechtsvertretung und Fahr spesen “ vom 2 2. Juli 2016 konstatier te die Group Mutuel

Assurances GMA SA , sie sei ihrer Leistung spflicht nachgekommen und habe die Taggelder vorläufig bis 3 0. April 2012 bezahlt. Was die Heilungskosten betreffe sei die Zahlung für die Behandlung bis zum 30. April

2012 ge mäss der Rückfor de rung der Swica

vorgenommen worden. Da die Leistungen vorläufig nur bis 3 0. April 2012 zu erbringen seien, könne im Moment keine Rückerstattung der (später angefallenen) Fahrtkosten vorgenommen werden . Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht (über den 30. April 2012 hinaus) sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 8/176).

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli

20 16 erhob die Versicherte am 13. Septem ber 2016 Einsprache unter anderem mit den Anträgen, es sei en die gesetz lichen Leistungen , insbesondere Taggel der, Heilbehandlung und Fahrtkosten , über den 3 0. April 2012 hinaus bis mindestens 1 6. Oktober 2012 auszurich ten. Sodann stellte sie den Verfah rensantrag , das Einspracheverfahren

sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das gleichentags

ein gereichte „Begehren um

Voll zug/Rechtsverweigerungsbeschwerde " ( Urk. 8/184).

2.

Am 1 3. September 2016 erhob die Versicherte unter dem Ti tel „ Rechtsverwei gerung / Vollstreckung von UVG-Taggeld-, Heilbehandlungs - leistungen , Fahrt kos ten ersatz “ Beschwerde mit den folgenden Anträgen : „1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des Sozial- versicherungsgerichts betreffend Taggeldleistungen und Heilbe - h and lung sowie Fahrtkostenersatz sofort umzusetzen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sofort den Leistungs- anspruch

der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen nach UVG vom 01.05.2012 jedenfalls bis 16.10.2012 inkl. Zinsen sowie die Zinsen für zwischenzeitlich nach dem Urteil vom 21.09.2015 (UV.2012.00141) am 16.03.2016 geleistete Taggeldzahlungen für den Zeitraum 01.11.2011 bis

30.04.2012 zu berechnen und der Beschwerdeführerin eine Übersicht der Berechnungen vorzulegen im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Gehörs. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die korrekt berechneten Taggeldleistungen nach UVG jedenfalls für den Zeitraum 01.05.2012 bis jedenfalls 16.10.2012 inkl. Zinsen sowie auch die Zinsen auf das Taggeld für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2012 der Beschwer deführerin unverzüglich auszurichten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin ferner zu verpflichten, die Erstattung der Heilhandlung nach UVG wie auch den Fahrtkostenersatz für den Zeitraum 01.05.2012 bis jedenfalls 16.10.2012 unverzüglich zu erbringen. 5. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.07.2016 betref fend Taggeld und Heilungskosten sowie Fahrtkostenersatz aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge z ulasten der Beschwerdegegnerin . “ In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2016 schloss die Group Mutuel

Assurances GMA SA auf Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde soweit darauf einzutreten sei und Abweisung der anderweitigen Begehren ( Urk. 7 S.

9). Die Beschwerdeantwort wurd e der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtspre chung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispiels weise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entschei den d ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht han delt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.2

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Per so n keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwer de erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder – verzögerung (vgl. dazu E. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, m it dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 1. September 2015

liege betreffend die weitere Leistungspflicht nach UVG ein rechtskräftiger Endentscheid vor. Sämtliche Einwendungen gegen das Urteil, welche die Beschwerdegegnerin seither vorbringe, hätte sie in einer Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen müssen. Das Urteil sei deshalb betreffend die wei tere Leistungspflicht nach UVG rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Besc hwerdegegnerin habe aber lediglich während einem halben Jahr ab ge richtlich aufgehobener Lei stungseinstellung per 3 0. Oktober 2011 Leistungen erbracht ( mithin bis 30.

April

2012, vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 38) . Indem das Gericht einen Revisionsgrund anerkannt und die Beschwerdegegnerin zur weiteren Leistungspflicht ange halten habe , sei zugleich festgehalten worden , dass die Leistungspflicht nach

UVG mindestens bis zu den unfallbedingten Operationen vom 2 5. respektive 31. Juli 2012 gegeben sei ( Ziff. 39) . Es stehe aufgrund des Urteils auch fest, dass diese operativen Eingriffe nebst sämt licher Vor- und Nachbehandlungen zweckmässige Heilbehandlungen der Unfall folgen seien , worüber - ausser über die abzurechnenden und an den Krankenversicherer zu erstattenden Kosten - keine medizinische Abklärung notwendig sei ( Ziff. 40) . Ebenso seien die Reise-, Transport - und Rettungs kosten vom Unfallversicherer

zu vergüten und auch für d en Aufschub

betreffend die g eltend gemachte n Fahrspesen nach dem 3 0. April 2012 sei ke in Grund ersichtlich ( Ziff. 41) . Auch die UVG Tag gelder seien zu erbringen, wenn die versicherte Person infolge Unfalls

voll oder teilweise arbeitsunfähig sei . D er Anspruch ende erst mit der Wiederer langung der vollen Arbeitsun fähigkeit ( richtig : Arbeitsfähigkeit) oder mit dem Beginn der Rente ( Ziff. 42) .

Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit die Einstellung der Taggeld - und Heilbehand lungsleistungen un d mit hin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ab geklärt werden müsse. Dies ändere indessen nichts daran, dass die Unfallver sicherung für die der

massgebliche n Besserung des unfallbedingten Gesund heitszustandes diene n den Operationen vom 2 5. und 3 1. Juli 2012 und die anschliessenden Heilbe handlungen sowie die nachgewiesenen Arbeitsunfä higkeiten während der Rekonvaleszenz

nach den Operation en

leistungs pflichtig sei. Ein

Fallab schluss und mithin eine Leistungsverweigerung falle für diesen Zeitraum ausser Betracht ( Ziff. 44) .

Indem die Beschwerdegegnerin über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache erneut und in abweichender Weise verfüg t habe , sei einerseits eine Rechtsverweigerung erfolgt , da sie damit zum Ausdruck bringe, das s sie das bereits ergangene Urteil nicht korrekt umsetzen wolle; andererseits behandle sie einen Gegenstand, welcher ihr gar nicht zur Disposition steh e , inso weit liege eine „ res

iudicata " vor . Die

Verfügung vom 2 1. Juli 2014 (gemeint wohl 2 2. Juli 2016 )

betreffend Taggeld u.a. sei deshalb in jedem Fall aufzu h eben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil vom 2 1. September 2015 im Taggeldpunkt wie auch betreffend Heilbehandlungs kostenerstattung und Fahrspesen jedenfalls im beantragten Umfang umzu setzen. Dazu gehöre die

korrekte Berechnung de r nachzuzahlenden Taggel der, inkl. sämtlicher ge schu l deter Zinsen ( Ziff. 47). 2.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe es nie abgelehnt, ei nen Entscheid zu treffen. In mehreren Schreiben sei informiert worden, dass vor dem Entscheid zuerst medizi nische Abklärungen stattfinden müssten und hierfür seien bereits zwei Wochen nach „ Inkrafttreten des Urteils " di e notwen digen Akten einverlangt und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gege ben worden. Eine Rechtsverweigerung liege

damit nicht vor ( Urk. 7 S. 6) .

Mit Urteil vom 2 1. September 2015 sei fe stgehalten worden, dass die LWK 3 Verletzung bei der Beschwerdeführerin bei der Leistungseinstellung am 31. Oktober 2011 noch nicht verheilt gewesen und die Beschwerdegegnerin deshalb weiterhin leistungspflichtig sei. Das Gericht habe sich jedoch weder über den Umfang noch über die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ausgespro chen. Namentlich für die Zeitspanne zwischen der Leistungseinstellung im Oktober 2011 und den Operationen im Juli 2012 sei die vollständige Arbeits unfähigkeit nicht ausgewiesen. Da kein Gerichtsgutachten erstellt worden sei, habe das Gericht im Urteil die Beschwerdegegnerin verpflichtet , Abklärungen zu treffen, um den Umfang und die Dauer der Leistungspflicht zu prüfen. Zum Zeitpunkt des Urteils im September 2015 hätt en nur wenige medizi ni sche Akten vorgelegen, weil die leistungseinstel lende Verfügung im Novem ber 2011 in Re chtskraft erwachsen und die Be schwerdegegnerin nicht mehr ver pflichtet gewesen sei , von Amtes wegen Ab klärungen zu treffen. Eine Beur teilung über die Höhe und über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe auf grund d er dünnen Aktenlage nicht vorgenommen werden können . Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, die Akten seit Novem ber 2011 einzufordern. A ls Versicherer habe sie vor Wiederaufna hme der Leistungen Abklärungen bezüg lich Umfang und Dauer des Taggeldanspruchs durchführen m ü sse n . D iese Abklärungen seien zeitnah und korrekt erfolgt und die Rüge, sie habe sich geweigert , da s Urteil korrekt umzusetzen ,

treffe nicht zu. E ine Rechts verweigerung oder

Rechts verzögerung liege damit nicht vor ( Urk. 7 S. 6 f.).

Die Forderung über die Fahrkosten lieg e seit dem 8. Januar 2016 vor und darüber habe sie mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 befunden (S. 8

Ziff. 12). 3 .

Streitgegenstand bildet einerseits der Anspruch auf weitere Leistungen ge stützt auf das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 1. September 2015 (UV.2013.00265, Urk. 8/130) und

a nderseits die Frage , ob eine Rechtsverweige rung

vorliegt.

D iesbezüglich ist einzig die beanstandete Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zu prüfen .

D ie durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten können dagegen

nicht Streitgegenstand bilden (SVR 2005 IV Nr. 26 S.

102 E.

4.2 mit Hinweisen) .

Auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdefüh rerin ist demgemäss nicht einzutreten, namentlich auf Aufhebung der Verfü gung vom 22. Juli 2016 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). 4. 4.1

Im

erwähnt en Urteil erwog das Gericht folgendermassen

(vgl. Urk. 8/130) : E. 5.3 : „D ie nach der Leistungseinstellung behandelnden Ärzte sind sich bezüglich der Relevanz des nicht verheilten Wirbelbruchs einig: Nachdem Dr. B.___ am 2 2. November 2011 die Erstellung neuer Bilder emp fohlen hatte (E. 4.1) und diese den bekannten Befund zu Tage gefördert hatten, befand PD Dr. C.___ die mangelnde Verheilung sowie das nicht op ti mal eingespritze Zement als Ursache für di e Schmerzen in der Band schei be L2/3 (E. 4.3). Diese Einschätzung wurde in der Folge von Dr. B.___ bestätigt, welcher aufgrund der neuen Bilder nicht nur von einer über wiegend wahrscheinlichen, sondern einer klaren Kau salität aus ging und die von der Beschwerdeführerin am LWK3 geschilderten Be schwerden als durch die nicht verheilte Fraktur sowie die Durchhernierung von Band scheibenmaterial bedingt erachtete (E. 4.4). Die Berichte der her nach am 2 5. Juli 2012 operierenden Ärzte bestätigten die Richtigkeit die ser Einschätzung, musste doch der Processus

articularis inferior von L3 (wie auch von L2) reseziert werden mit anschliessender Pedikulierung , wobei in L3 nur zwei kleinere Schrauben eingesetzt werden konnten und wegen der Instabilität eine Anpassung der Technik nötig wurde (kein TLIF L2/3 und L3/4 sondern Korporektomie ). Anlässlich der Ope ration vom 3 1. Juli 2012 musste der LWK3 entfernt werden (unter Stehenlassen der rechten Wand) und es wurde der Harmscage eingesetzt (E. 4.5).

Damit aber ist die medizinische Aktenlage klar: Aufgrund der (bei der Leistungs ein stellung nicht bekannt gewesenen) mangelnden Verheilung der Fraktur LWK3 (sowie der missglücken Zementierung) stellten sich Beschwerden ein, welche operativ angegangen werden mussten und intra operativ zu Komplikationen führten. “

E. 6.1 : „ Bei diesem Ergebnis steht fest, dass durch die na ch rechtskräftiger Leistungsein stellung gefertigten Bilder der bislang nicht bekannte Um stand zu Tage trat, dass der frakturierte Wirbel L3 nicht verheilt war und – allenfalls zusammen mit nicht optimal liegendem Zement (was als fehler hafte Heilbehandlung eben falls unfallkausal wäre) – weiterhin Schmerzen verursacht. […] Die unbestrittenermassen vor liegenden degenerativen Ver ände rungen vermögen hieran nichts zu ändern, genügt doch für die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin eine Teilkausalität, welche gegeben ist. “ Im Urteilsdispositiv wurde Folgendes erkannt : Ziff. 1:

„In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Verfügung vom 14. Oktober 2011 in Revision gezogen mit der Feststellung, dass die Beschwerdegeg nerin für die Beschwerden am LWK3 weiterhin leistungspflichtig ist.“ 4.2

Die Beschwer degegnerin hat das Urteil

vom 2 1. September 2015 nicht ange fochten, weshalb es rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist . Die Verwal tung ist daher verpflichtet, das Urteil vorbehaltlos umzu setzen, mithin hat sie

in Bezug auf die Beschwerden am LWK3 weiterhin die Leistungen zu er bring en. Über den Umfang der Leistungspflicht hat sich das Gericht hingegen nicht ausgesprochen und namentlich

auch nicht die Höhe und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seit der Leistungseinstellung vom 1 4. Oktober 2011 fest ge legt . 4.3

In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung ist a ktenkundig, dass

die Beschwer degegnerin

vorerst von

November 2015 bis Februar 2016 Be richte bei den behandelnden Ärzten und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, einholte . A m 16. März 2016 bestätigte sie die Aus richtung der Tag gelder vom

1. November 2011 bis 3 0. April 2012 und wies auf die Abwicklung betreffend die Rückerstattung der Heilungskosten mit

der Krankenversiche rung hin . Gleichzeitig schlug sie für die vorgesehene Begutachtung vier Ärzte vor, nachdem sie bereits am 26. Februar 2016 Prof. Dr. med. A.___ als Gutachter genannt und auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 4.

März

2016 (Urk.

8/164) hin hiervon Abstand genommen hatte. In der Folge ergab sich ein Disput betreffend Begutachtung, welcher zur verfahrensleitenden Verfü gung vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/175) führte, welche von der Beschwerde führerin am 14. September 2016 (Urk. 8/186) hierorts angefochten wurde. Der Entscheid im Prozess Nr. UV.2016.00202 erfolgt mit heutigem Datum. Ebenfalls am 22. Juli 2016 (Urk. 8/176) erliess die Beschwerdegegnerin die „Verfügung bezüglich Taggeld, unentgeltliche Rechtsvertretung und Fahr spesen “ . Daraus erhellt , dass die Beschwerdegegnerin nicht

ihre Leistungs pflicht in Bezug auf die Beschwerden am LWK3

in Frage stellte , was dem Urteil entgegenstünde, sondern mit Blick auf den daraus entstehenden Leis tungsumfang

näher e

Abklärungen tätigt e und diese Ab klärungen zeitnah erfolg ten .

Damit erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zeitgerecht die von ihr als erforderlich erachteten Abklärungsmassnahmen einleitete. Eine Rechts ver zögerung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. In Bezug auf den beantragten Erlass eines Einspracheentscheides kann von vornherein keine Rechtsver zöge rung vorliegen, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig Einsprache (Urk. 8/184) und Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 1) erhob. 4.4

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge im vorliegenden Prozess beschlagen denn auch weniger die Rüge schleppender Abklärungsmass nah men durch die Beschwerdegegnerin als vielmehr die sofortige Zusprache von Leistungen bis zum 16. Oktober 2012 (unter Berücksichtigung, dass die Zahlungen bis zum 30. April 2012 bereits erfolgt sind). Aus dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 21. September 2015 lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Angesichts der notwendigen Abklärungen im Verwaltungsver fahren betreffend die tatsächlichen Verhältnisse in der betreffenden Zeit spanne besteh t für eine solcherart sinngemäss vorsorgliche Massnahme kein Raum.

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zur Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Groupe

Mutuel

Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef