Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___ war seit 1 7 . November 2014 bei der Y.___ als S achbearbeiterin Customer Service angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen vers ichert. Mit Scha den meldung vom 5 . November 2015 wurde der Suva angezeigt, d ass die Versi cherte am 4. Mai 2015
zwei Zeckenbiss e
bemerkt habe (Urk. 6 /1) . Die Suva holte B ericht e bei den behan delnden Ärzten, Z.___ , praktische Ärztin FMH (Urk. 6/9) und Dr. A.___ , Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich (Urk. 6/16) ein und legte diese ihrem Arbeitsmediziner Dr. med. B.___ , Fach arzt Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vor (Urk. 6/18). Mit Schreiben vom 12 . Januar 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungs leistunge n mit der Begründung, dass ein Kausal zusammenhang zwischen Ze ckenstich und den Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 6/2 1). Nach Einwendungen der Avanex Versicherungen AG vom 2. März 2016 (U rk. 6/25) erliess die Suva am 16 . März 2016 eine ent sprechende Verfügung (Urk. 6/28 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Avanex Versicherungen AG vom 15 . April 2016 (Urk. 6/31 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 ab (Urk. 34 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Avanex Versicherungen AG am 25. Mai 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 sei auf zuheben u nd die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu er bringen ; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Die Suva schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 5 ) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 24 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbe griffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Sta diums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Aus schluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhö hen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2016 vom 7. Mä rz 2017 E. 2.2 mit diversen weiteren Hinweisen, unter anderem auf J. Evison und Mitautoren, Abklärung und Thera pie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern, Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie , Teil 1: Epidemiologie und Diag nostik, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2332 ff., S. 2333 Ziff. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend der Beurteil ung der Sachlage durch Dr. B.___ die Versicherte nicht an einer Borreliose leide und die von ihr beklagten, unspezi fischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem na türlichen Kausalzusammenhang mit einem Zecken biss stünden. Eine davon ab weichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht
vor und die Beurtei lung von Dr. B.___
decke sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten
(Urk. 2 S. 7 f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführer in entgegen (Urk. 1), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzte die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein patho logischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen könne. Das klinische Beschwerdebild sei vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen ausgewiesen. Das typische Beschwerdebild bestehe gerade aus un spezifischen Symptomen wie schwere Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Schwä chegefühl. Eine Differentialdiagnose sei nicht ausgewiesen und der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger habe mittels serologischer Untersuchung belegt werden könne n (Urk. 1 S. 3). 2.3
Streitig und zu prü fen ist, ob die Versicherte am 4. Mai 2015 zwei Zecken bisse erlitten hat, auf die
ihre gesundheitlichen Beschwerden natürlich und bejahen denfalls adäquat kausal zurückzuführen sind. 3. 3.1
Dem Arztzeugnis U VG des erstbehandelnden Dr. A.___ (vgl. Schadenmeldung Urk. 6/1 Ziff. 11) vom 9 . Dezember 2015 kann entnommen werde n, dass die Erstbehandlung der Versicherten am 10 . August 2015 stattgefunden hat. Als Erstbefund führte er ein allgemeines Schwächegefühl auf und nannte als Diag nose ein Fatigue -Syndrom bei positive n
Borreliosetit er (Immunglobulin IgM pos itiv und IgG neg ativ ). Es wurde festgehalten , zum Zeitpunkt der Untersu chung sei noch kein Anstieg des IgG
festgestellt worden.
E ine Kontrolle sei in zwei Monaten empfohlen worden , und die weitere Therapie erfolge in der Schweiz (Urk. 6/16 S. 1 ). Dem Bericht wurden die Laborwerte vom 14. August 2015 beigelegt (Urk. 6/16 S. 3). 3.2
Die Ärztin Z.___ , welche die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2015 behandelte, wies im Bericht vom 16. November 2015 darauf hin, die Ver sicherte habe die Laborwerte des früheren Arztes mitgebracht. Die nach einem Zecken biss im Mai erhobenen Werte sei en mit Bezug auf die Borrelia
Ak (Bor reliose-Antikörper) IgM positiv gewesen . Am 8. Oktober 2015 habe die Versi cherte über schwere Müdigkeit und „ Geschlagenheitsgefühl “ geklagt. Andere Symptome, zum Beispiel Fieber und Hautveränderungen seien verneint worden ,
und Abnormitäten hätten in der Untersuchung keine festgestellt werden kön nen . Im Labor sei en eine Eisenmangelanämie und wieder positive IgM
Borrelia - Antikörper entdeckt worden. Die Versicherte sei mit einer Eiseninfusion und antibiotisch mit Doxysol gegen die Borrellia behandelt worden (Urk. 6/9).
Es wurden die Laborwerte vom 11. November 2015 beigelegt (Urk. 6/9 S. 2 bis
S. 4). 3.3
Der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___ , befand im Bericht vom 23 . Dezember 2015, sowohl das Schwächegefühl, das Dr. A.___ am 10.
August 2015 fest ge stellt habe , als auch die Müdigkeit und Abgeschlagen heit, über welche die Versicherte anlässlich der Konsultation am 8. Oktober 2015 bei der Ärztin Z.___ berichtet habe, stellten sehr unspezifische Symptome dar. Ohne weitere Borreliose-spezifischere Symptome sei nicht an eine Borreliose als Ursache zu denken. Dazu komme , dass sowohl die Borrelien-Serologie vom 14. August 2015 als auch diejenige vom 8. Oktober 2015 ledig lich für IgM positiv gewesen seien, nicht aber für IgG . Dies spreche dafür, dass es sich bei diesem Resultat um ein „ falsch positives “ handle. Festzuhalten sei, dass aufgrund der unspezifischen Symptomatik auch ein positives Resultat für IgG eine Borreliose als Ursache der Beschwerden nicht wahrscheinlich machen würde (Urk. 6/18). 4.
Aufgrund der vorliegenden Laborbefunde ,
die jeweils positive IgM ,
jedoch keine positiven IgG
bestätigt haben ( Urk. 6/16 S. 3 und Urk. 6/9 S. 2 bis S. 4 ) , sowie der Ein schätzung der involvierten Ä rzte besteht zwar die Möglichkeit , dass die Versicherte zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine immunologi sche Auseinandersetzung mit dem Erreger
Borrelia
burgdorferi gehabt hat . Dies allein genügt aber selbst im Falle eines zusätzlich positiven IgG
für einen Kau salitätsnach weis nicht (vgl. E. 1.4
hievor ; ferner etwa auch Leitlinie für Diag nostik und Therapie in der Neurologie, Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Kapitel Entzündliche und erregerbedingte Krankheiten, Neuroborreliose, Stand Septem ber 2012, S. 5 f. ). Eine eindeutige akute Borreliose lässt sich aus der Anamnese nicht eruieren. Auch konnte die behandelnde Ärztin a usser den po sitiven IgM -Werten und eine r
Eisenmangelanämie sowie der gekl agten schwe ren Müdigkeit und d em Niedergeschlagenheitsgefühl keine weiteren Befunde erheben ( vgl. E. 3.2) , und der erstbehandelnde Arzt stellte aufgrund der Symp tomatik die Diagnose eines Fatigue -Syndroms ( vgl. E. 3.1).
Angesichts fehlende r weitere r Befunde und mit Bli ck darauf, das s mit dem diag nostizierte n
Fatigue -Syndrome und dem Eisenmangel andere Ursachen zur Er klärung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden können , sind die Fol gerungen von Dr. B.___
unter Hinweis auf die vorerwähnten Empfehlungen der Schweizeri schen Gesellschaft für Infektio logie
sowie die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie ,
wo dargelegt wird, welche Erkrankungen und klinischen Be funde im Zusammenhang mit einer Lyme-Borreliose typisch sind (E. 1.4), nachvollziehbar. Dieser Einschätzung von Dr. B.___ stehen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht entgegen . Damit besteht auch kein An lass ,
von der Beurteilung abzuweichen,
wonach die geklagten unspezifischen Beschwer den anlässl ich der Erstuntersuchung vom 8. Oktober 2015 — rund sechs Monate nach den
fraglichen Zecken bissen — nicht mit überwiegender Wahrschein lich mit diesem Ereignis in Zu sammenhang gebracht werden k ön nen .
V on weiteren Abklärungen sind diesbezüglich
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b ).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___ war seit 1 7 . November 2014 bei der Y.___ als S achbearbeiterin Customer Service angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen vers ichert. Mit Scha den meldung vom 5 . November 2015 wurde der Suva angezeigt, d ass die Versi cherte am 4. Mai 2015
zwei Zeckenbiss e
bemerkt habe (Urk. 6 /1) . Die Suva holte B ericht e bei den behan delnden Ärzten, Z.___ , praktische Ärztin FMH (Urk. 6/9) und Dr. A.___ , Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich (Urk. 6/16) ein und legte diese ihrem Arbeitsmediziner Dr. med. B.___ , Fach arzt Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vor (Urk. 6/18). Mit Schreiben vom 12 . Januar 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungs leistunge n mit der Begründung, dass ein Kausal zusammenhang zwischen Ze ckenstich und den Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 6/2 1). Nach Einwendungen der Avanex Versicherungen AG vom 2. März 2016 (U rk. 6/25) erliess die Suva am 16 . März 2016 eine ent sprechende Verfügung (Urk. 6/28 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Avanex Versicherungen AG vom 15 . April 2016 (Urk. 6/31 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 ab (Urk. 34 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbe griffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Sta diums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Aus schluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhö hen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2016 vom 7. Mä rz 2017 E. 2.2 mit diversen weiteren Hinweisen, unter anderem auf J. Evison und Mitautoren, Abklärung und Thera pie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern, Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie , Teil 1: Epidemiologie und Diag nostik, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2332 ff., S. 2333 Ziff. 3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob die Avanex Versicherungen AG am 25. Mai 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 sei auf zuheben u nd die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu er bringen ; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Die Suva schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 5 ) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 24 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend der Beurteil ung der Sachlage durch Dr. B.___ die Versicherte nicht an einer Borreliose leide und die von ihr beklagten, unspezi fischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem na türlichen Kausalzusammenhang mit einem Zecken biss stünden. Eine davon ab weichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht
vor und die Beurtei lung von Dr. B.___
decke sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten
(Urk. 2 S. 7 f.).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführer in entgegen (Urk. 1), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzte die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein patho logischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen könne. Das klinische Beschwerdebild sei vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen ausgewiesen. Das typische Beschwerdebild bestehe gerade aus un spezifischen Symptomen wie schwere Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Schwä chegefühl. Eine Differentialdiagnose sei nicht ausgewiesen und der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger habe mittels serologischer Untersuchung belegt werden könne n (Urk. 1 S. 3).
E. 2.3 Streitig und zu prü fen ist, ob die Versicherte am 4. Mai 2015 zwei Zecken bisse erlitten hat, auf die
ihre gesundheitlichen Beschwerden natürlich und bejahen denfalls adäquat kausal zurückzuführen sind.
E. 3.1 Dem Arztzeugnis U VG des erstbehandelnden Dr. A.___ (vgl. Schadenmeldung Urk. 6/1 Ziff. 11) vom 9 . Dezember 2015 kann entnommen werde n, dass die Erstbehandlung der Versicherten am 10 . August 2015 stattgefunden hat. Als Erstbefund führte er ein allgemeines Schwächegefühl auf und nannte als Diag nose ein Fatigue -Syndrom bei positive n
Borreliosetit er (Immunglobulin IgM pos itiv und IgG neg ativ ). Es wurde festgehalten , zum Zeitpunkt der Untersu chung sei noch kein Anstieg des IgG
festgestellt worden.
E ine Kontrolle sei in zwei Monaten empfohlen worden , und die weitere Therapie erfolge in der Schweiz (Urk. 6/16 S. 1 ). Dem Bericht wurden die Laborwerte vom 14. August 2015 beigelegt (Urk. 6/16 S. 3).
E. 3.2 Die Ärztin Z.___ , welche die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2015 behandelte, wies im Bericht vom 16. November 2015 darauf hin, die Ver sicherte habe die Laborwerte des früheren Arztes mitgebracht. Die nach einem Zecken biss im Mai erhobenen Werte sei en mit Bezug auf die Borrelia
Ak (Bor reliose-Antikörper) IgM positiv gewesen . Am 8. Oktober 2015 habe die Versi cherte über schwere Müdigkeit und „ Geschlagenheitsgefühl “ geklagt. Andere Symptome, zum Beispiel Fieber und Hautveränderungen seien verneint worden ,
und Abnormitäten hätten in der Untersuchung keine festgestellt werden kön nen . Im Labor sei en eine Eisenmangelanämie und wieder positive IgM
Borrelia - Antikörper entdeckt worden. Die Versicherte sei mit einer Eiseninfusion und antibiotisch mit Doxysol gegen die Borrellia behandelt worden (Urk. 6/9).
Es wurden die Laborwerte vom 11. November 2015 beigelegt (Urk. 6/9 S. 2 bis
S. 4).
E. 3.3 Der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___ , befand im Bericht vom 23 . Dezember 2015, sowohl das Schwächegefühl, das Dr. A.___ am 10.
August 2015 fest ge stellt habe , als auch die Müdigkeit und Abgeschlagen heit, über welche die Versicherte anlässlich der Konsultation am 8. Oktober 2015 bei der Ärztin Z.___ berichtet habe, stellten sehr unspezifische Symptome dar. Ohne weitere Borreliose-spezifischere Symptome sei nicht an eine Borreliose als Ursache zu denken. Dazu komme , dass sowohl die Borrelien-Serologie vom 14. August 2015 als auch diejenige vom 8. Oktober 2015 ledig lich für IgM positiv gewesen seien, nicht aber für IgG . Dies spreche dafür, dass es sich bei diesem Resultat um ein „ falsch positives “ handle. Festzuhalten sei, dass aufgrund der unspezifischen Symptomatik auch ein positives Resultat für IgG eine Borreliose als Ursache der Beschwerden nicht wahrscheinlich machen würde (Urk. 6/18).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00135
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
27. Oktober 2017 in Sachen Avanex Versicherungen AG Beschwerdeführerin Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___ war seit 1 7 . November 2014 bei der Y.___ als S achbearbeiterin Customer Service angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen vers ichert. Mit Scha den meldung vom 5 . November 2015 wurde der Suva angezeigt, d ass die Versi cherte am 4. Mai 2015
zwei Zeckenbiss e
bemerkt habe (Urk. 6 /1) . Die Suva holte B ericht e bei den behan delnden Ärzten, Z.___ , praktische Ärztin FMH (Urk. 6/9) und Dr. A.___ , Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich (Urk. 6/16) ein und legte diese ihrem Arbeitsmediziner Dr. med. B.___ , Fach arzt Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vor (Urk. 6/18). Mit Schreiben vom 12 . Januar 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungs leistunge n mit der Begründung, dass ein Kausal zusammenhang zwischen Ze ckenstich und den Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 6/2 1). Nach Einwendungen der Avanex Versicherungen AG vom 2. März 2016 (U rk. 6/25) erliess die Suva am 16 . März 2016 eine ent sprechende Verfügung (Urk. 6/28 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Avanex Versicherungen AG vom 15 . April 2016 (Urk. 6/31 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 ab (Urk. 34 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Avanex Versicherungen AG am 25. Mai 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 sei auf zuheben u nd die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu er bringen ; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Die Suva schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 5 ) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 24 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbe griffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Sta diums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Aus schluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhö hen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2016 vom 7. Mä rz 2017 E. 2.2 mit diversen weiteren Hinweisen, unter anderem auf J. Evison und Mitautoren, Abklärung und Thera pie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern, Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie , Teil 1: Epidemiologie und Diag nostik, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2332 ff., S. 2333 Ziff. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend der Beurteil ung der Sachlage durch Dr. B.___ die Versicherte nicht an einer Borreliose leide und die von ihr beklagten, unspezi fischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem na türlichen Kausalzusammenhang mit einem Zecken biss stünden. Eine davon ab weichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht
vor und die Beurtei lung von Dr. B.___
decke sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten
(Urk. 2 S. 7 f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführer in entgegen (Urk. 1), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzte die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein patho logischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen könne. Das klinische Beschwerdebild sei vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen ausgewiesen. Das typische Beschwerdebild bestehe gerade aus un spezifischen Symptomen wie schwere Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Schwä chegefühl. Eine Differentialdiagnose sei nicht ausgewiesen und der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger habe mittels serologischer Untersuchung belegt werden könne n (Urk. 1 S. 3). 2.3
Streitig und zu prü fen ist, ob die Versicherte am 4. Mai 2015 zwei Zecken bisse erlitten hat, auf die
ihre gesundheitlichen Beschwerden natürlich und bejahen denfalls adäquat kausal zurückzuführen sind. 3. 3.1
Dem Arztzeugnis U VG des erstbehandelnden Dr. A.___ (vgl. Schadenmeldung Urk. 6/1 Ziff. 11) vom 9 . Dezember 2015 kann entnommen werde n, dass die Erstbehandlung der Versicherten am 10 . August 2015 stattgefunden hat. Als Erstbefund führte er ein allgemeines Schwächegefühl auf und nannte als Diag nose ein Fatigue -Syndrom bei positive n
Borreliosetit er (Immunglobulin IgM pos itiv und IgG neg ativ ). Es wurde festgehalten , zum Zeitpunkt der Untersu chung sei noch kein Anstieg des IgG
festgestellt worden.
E ine Kontrolle sei in zwei Monaten empfohlen worden , und die weitere Therapie erfolge in der Schweiz (Urk. 6/16 S. 1 ). Dem Bericht wurden die Laborwerte vom 14. August 2015 beigelegt (Urk. 6/16 S. 3). 3.2
Die Ärztin Z.___ , welche die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2015 behandelte, wies im Bericht vom 16. November 2015 darauf hin, die Ver sicherte habe die Laborwerte des früheren Arztes mitgebracht. Die nach einem Zecken biss im Mai erhobenen Werte sei en mit Bezug auf die Borrelia
Ak (Bor reliose-Antikörper) IgM positiv gewesen . Am 8. Oktober 2015 habe die Versi cherte über schwere Müdigkeit und „ Geschlagenheitsgefühl “ geklagt. Andere Symptome, zum Beispiel Fieber und Hautveränderungen seien verneint worden ,
und Abnormitäten hätten in der Untersuchung keine festgestellt werden kön nen . Im Labor sei en eine Eisenmangelanämie und wieder positive IgM
Borrelia - Antikörper entdeckt worden. Die Versicherte sei mit einer Eiseninfusion und antibiotisch mit Doxysol gegen die Borrellia behandelt worden (Urk. 6/9).
Es wurden die Laborwerte vom 11. November 2015 beigelegt (Urk. 6/9 S. 2 bis
S. 4). 3.3
Der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___ , befand im Bericht vom 23 . Dezember 2015, sowohl das Schwächegefühl, das Dr. A.___ am 10.
August 2015 fest ge stellt habe , als auch die Müdigkeit und Abgeschlagen heit, über welche die Versicherte anlässlich der Konsultation am 8. Oktober 2015 bei der Ärztin Z.___ berichtet habe, stellten sehr unspezifische Symptome dar. Ohne weitere Borreliose-spezifischere Symptome sei nicht an eine Borreliose als Ursache zu denken. Dazu komme , dass sowohl die Borrelien-Serologie vom 14. August 2015 als auch diejenige vom 8. Oktober 2015 ledig lich für IgM positiv gewesen seien, nicht aber für IgG . Dies spreche dafür, dass es sich bei diesem Resultat um ein „ falsch positives “ handle. Festzuhalten sei, dass aufgrund der unspezifischen Symptomatik auch ein positives Resultat für IgG eine Borreliose als Ursache der Beschwerden nicht wahrscheinlich machen würde (Urk. 6/18). 4.
Aufgrund der vorliegenden Laborbefunde ,
die jeweils positive IgM ,
jedoch keine positiven IgG
bestätigt haben ( Urk. 6/16 S. 3 und Urk. 6/9 S. 2 bis S. 4 ) , sowie der Ein schätzung der involvierten Ä rzte besteht zwar die Möglichkeit , dass die Versicherte zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine immunologi sche Auseinandersetzung mit dem Erreger
Borrelia
burgdorferi gehabt hat . Dies allein genügt aber selbst im Falle eines zusätzlich positiven IgG
für einen Kau salitätsnach weis nicht (vgl. E. 1.4
hievor ; ferner etwa auch Leitlinie für Diag nostik und Therapie in der Neurologie, Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Kapitel Entzündliche und erregerbedingte Krankheiten, Neuroborreliose, Stand Septem ber 2012, S. 5 f. ). Eine eindeutige akute Borreliose lässt sich aus der Anamnese nicht eruieren. Auch konnte die behandelnde Ärztin a usser den po sitiven IgM -Werten und eine r
Eisenmangelanämie sowie der gekl agten schwe ren Müdigkeit und d em Niedergeschlagenheitsgefühl keine weiteren Befunde erheben ( vgl. E. 3.2) , und der erstbehandelnde Arzt stellte aufgrund der Symp tomatik die Diagnose eines Fatigue -Syndroms ( vgl. E. 3.1).
Angesichts fehlende r weitere r Befunde und mit Bli ck darauf, das s mit dem diag nostizierte n
Fatigue -Syndrome und dem Eisenmangel andere Ursachen zur Er klärung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden können , sind die Fol gerungen von Dr. B.___
unter Hinweis auf die vorerwähnten Empfehlungen der Schweizeri schen Gesellschaft für Infektio logie
sowie die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie ,
wo dargelegt wird, welche Erkrankungen und klinischen Be funde im Zusammenhang mit einer Lyme-Borreliose typisch sind (E. 1.4), nachvollziehbar. Dieser Einschätzung von Dr. B.___ stehen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht entgegen . Damit besteht auch kein An lass ,
von der Beurteilung abzuweichen,
wonach die geklagten unspezifischen Beschwer den anlässl ich der Erstuntersuchung vom 8. Oktober 2015 — rund sechs Monate nach den
fraglichen Zecken bissen — nicht mit überwiegender Wahrschein lich mit diesem Ereignis in Zu sammenhang gebracht werden k ön nen .
V on weiteren Abklärungen sind diesbezüglich
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b ).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef