Sachverhalt
1. 1.1
X.___ teilte der Suva mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/1) mit, ihr Mann sei am 5. November (richtig: September; vgl. Urk. 7/26/3) 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei; er habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der Suva unter stellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).
Die Suva wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Aus richtung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integ ri tätsentschädigung könne nur zu Lebzeiten der versicherten Person ent stehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstan den und sei somit spätestens am 30. November 2007 erloschen (Urk. 7/3). Die gegen die genannte Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 (Urk. 7/11) ab. Die dagegen erho-bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Juli 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00100 abgewiesen (Urk. 7/51). Das Urteil ist rechts kräftig. 1.2
Am 27. Dezember 2013 machte X.___ einen Anspruch auch auf eine Hinterlassenenrente geltend (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 (Urk. 7/47 ) und Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) verneinte die Suva einen solchen Anspruch. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente auszu richten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. August 2017 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) eine öffent liche Verhandlung sowie eine Parteibefragung statt (Prot. S. 3 ff.).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Akten eines anderen, im Jahr 2012 verstorbenen Versicherten einzureichen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erklärte die Be schwerdegegnerin, eine Herausgabe sei nur mit dem Einverständnis der Witwe des Versicherten möglich (Urk. 14). Daraufhin forderte das Gericht die Be schwer d eführerin auf, eine solche Erklärung beizubringen, sofern sie an ihrem Antrag auf Beizug der genannten Akten festhalte (Urk. 16). Am 21. November 2017 (Urk. 19) reichte diese weitere Unterlagen (Urk. 20/1-4) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor dem 1. Januar 2017, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt (Art. 28 UVG). E inem Berufs - unfall gleichgestellt sind von ihrem Ausbruch an Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 3 UVG ).
1.3
Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet (Art. 45 Abs. 1 UVG). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozial versicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwal tung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 126 V 353 E. 5b) und genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1) . 1.5
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungs last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Im Sozial ver sicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti zi pierte Beweiswürdigung), was nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verstösst (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien nicht mit der mindestens erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 7 Ziff. 2.3.1).
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente setze einen mindestens mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod der versicherten Person und einer versicherten Berufskrankheit voraus. Man gels noch verfügbarer medizinischer Akten sei die Todesursache des Ver sicherten unbekannt. Mithin bestehe bezüglich des vorausgesetzten Kausalzu sammenhanges Beweislosigkeit und es bestehe kein Anspruch auf eine Hinter lassenenrente (S. 8 Ziff. 3.1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei gestützt auf ihre eigenen Angaben und die Rechnungen für den letzten Spitalaufenthalt im Y.___ sowohl eine Asbestexposition als auch eine schwerwiegende Lungenproble matik, die zum Tod des Versicherten geführt habe, erstellt (S. 7 Ziff. 18).
Schon aufgrund einer näher dargelegten natürlichen Vermutung gelte der Beweis erbracht, dass der Versicherte wegen einer Asbestexposition und damit wegen einer Berufskrankheit gestorben sei, was wiederum den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründe (S. 9 Ziff. 25). Indem die Beschwer degeg nerin noch Jahre nach dem Ableben des Versicherten eine genaue Diagnose verlange, verlange sie von ihr Unmögliches, Unbeweisbares, was gegen das Recht auf Beweis, den Grundsatz der Verfahrensfairness nach Art. 6 der Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (S. 9 f. Ziff. 27). 2.3
Strittig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin erhielt von der Patientenadministration des Y.___ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/36/1) die Auskunft, medizinische Unterla gen seien keine mehr vorhanden, diese würden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vernichtet. Der Beschwerdeführerin zuge stellt wurden noch vorhandene Rechnungen (Urk. 7/36/2-26). Darin waren folgende Diagnose-Codes aufgeführt: Urk. Datum Diagnose 7/36/5
12. Juni 2002 Z5 7/36/13
22. Juli 2002 R3 7/36/9
24. Juli 2002 R3 7/36/2
22. August 2002 C3 7/36/19
27. September 2002 Z0 3.2
Am 6. Juni 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15). Daran erin nerte sie am 22. Juli 2014 (Urk. 7/17), was erfolglos blieb, weshalb sie die Auf forderung, nunmehr mit dem Hinweis auf die gesetzlich verankerte Mitwir kungspflicht, am 1. September 2014 erneuerte (Urk. 7/19).
Am 10. Februar 2015 fand eine Besprechung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihrem Rechtsvertreter statt (Urk. 7/37). Am 24. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin Anfragen an die im Rahmen der Besprechung angegebenen früheren behandelnden Ärzte Dr. Z.___ (Urk. 7/40), Dr. A.___ (Urk. 7/41) und Dr. B.___ (Urk. 7/42). In der Praxis Dr. B.___ (Urk. 7/44) und bei Dr. A.___ (Urk. 7/45) waren keine Akten des Versicherten mehr vorhanden. Dr. Z.___ hatte ihn einmalig 2002 wegen eines grippalen Infekts gesehen und konnte keine genaueren Auskünfte geben (Urk. 7/46/2). 3.3
Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen Nach ruf vom 11. September 2002 ein (Urk. 13/1). Darin wurde unter anderem ausge führt, der Versicherte sei nach längerer Leidenszeit an einer unheilbaren Krank heit gestorben; zwei Jahre zuvor sei ihm der Befund eines Lungenkrebses eröffnet worden. 4. 4.1
Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerde gegnerin
hat, falls ihr verstorbener Ehemann (a)
an einer Berufskrankheit gelitten hat und
(b)
diese Berufskrankheit zu seinem Tod im September 2002 geführt hat.
Für beides gilt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vor stehend E. 1.4). 4.2
Im Urteil vom 9. Juni 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/51) wurde unter anderem ausgeführt, infolge extrem verspäteter Anmeldung lasse sich kaum mehr klären, ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Inte gri tätsentschädigung (wegen einer Berufskrankheit) entstanden war (S. 7 f. E. 3.5), und die Frage wurde aus näher dargelegten Gründen offengelassen (S. 8 E. 3.6).
Die Beweislage hat sich seither nicht verbessert. Die von der Beschwerde führerin zusätzlich eingereichten Unterlagen und ihre Angaben im Rahmen der Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.) lassen den Schluss zu, dass der Versicherte auch mit Asbest gearbeitet hat (S. 9). Ein diesbezüglicher Arbeitsort wurde aus-drücklich erwähnt (S. 8), während der Umstand allein, dass er jeweils mit Staub auf den Kleidern von der Arbeit gekommen ist (S. 10 oben), kaum geeignet erscheint, mehr Klarheit in Sachen Asbest-Exposition zu schaffen. Ebenso hat sich ergeben, dass Arbeitskollegen des Versicherten mutmasslich (S. 7 unten) oder belegtermassen (Urk. 7/37 S. 3 oben) an asbestversursachtem Lungenkrebs verstorben sind. In einem näher bezeichneten Fall war ein Pleuramesotheliom diagnostiziert worden (Urk. 20/1) und die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Prot. S. 12).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als zwar möglich, dass der Versicherte an einer Berufskrankheit gelitten hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dies jedoch nicht nachgewiesen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung (a) nicht erfüllt. 4.3
Medizinische Feststellungen zur effektiven Todesursache existieren nicht mehr. Der einzige Anhaltspunkt in dieser Hinsicht ergibt sich aus den noch vorhandenen Rechnungen des Y.___. Darin wurden von Juni bis September 2002 folgende Diagnosecodes aufgeführt: Z5, R3 (2x), C3, Z0 (vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Codierung beziehe sich auf die ICD-10, wo mit C30-C39 bösartige Neubildungen (Tumore) der Atmungs organe bezeichnet würden (S. 7 f. Ziff. 15). Damit sei belegt, dass der Versi cherte an einer Erkrankung der Lungen infolge der Asbestexposition gestorben sei (S. 7 f. Ziff. 19). Demgegenüber wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass mit C3 in der FMH-Codeliste für ambulante Behandlung eine Lungen em bolie bezeichnet werde (Prot. S. 20 unten).
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin ist plausibel, denn gegen den von der Beschwerdeführerin postulierten Bezug zur ICD-10 spricht, dass die anderen verwendeten Buchstaben (R, Z) in der ICD-10 keine Entsprechung haben, die hier einen Sinn ergäbe. Davon abgesehen würde C3 im Sinne der ICF-10 die Diagnosen C30–C39 umfassen, welche bösartige Neubildungen im Bereich der Atmungsorgane und sonstige n intrathorakal en Organe n, die von Nasenhöhle / Mittelohr bis zu Herz und Pleura reichen, bezeichnen.
So oder anders ergibt sich aus keiner der Angaben betreffend Diagnose als medizinisch bestätigte Todesursache ein Pleuramesotheliom. Dies ist wohl mög lich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Nachruf ein Lungenkrebs erwähnt und sinngemäss als Todesursache angeführt wurde (vorstehend E. 3.3).
Damit ist auch Anspruchsvoraussetzung (b) nicht erfüllt. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente - trotz des herabgesetzten Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 20/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor dem 1. Januar 2017, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt (Art. 28 UVG). E inem Berufs - unfall gleichgestellt sind von ihrem Ausbruch an Berufskrankheiten (Art. 9 Abs.
E. 1.3 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet (Art. 45 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozial versicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwal tung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 126 V 353 E. 5b) und genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1) .
E. 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungs last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Im Sozial ver sicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti zi pierte Beweiswürdigung), was nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verstösst (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente auszu richten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. August 2017 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) eine öffent liche Verhandlung sowie eine Parteibefragung statt (Prot. S. 3 ff.).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Akten eines anderen, im Jahr 2012 verstorbenen Versicherten einzureichen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erklärte die Be schwerdegegnerin, eine Herausgabe sei nur mit dem Einverständnis der Witwe des Versicherten möglich (Urk. 14). Daraufhin forderte das Gericht die Be schwer d eführerin auf, eine solche Erklärung beizubringen, sofern sie an ihrem Antrag auf Beizug der genannten Akten festhalte (Urk. 16). Am 21. November 2017 (Urk. 19) reichte diese weitere Unterlagen (Urk. 20/1-4) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien nicht mit der mindestens erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 7 Ziff. 2.3.1).
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente setze einen mindestens mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod der versicherten Person und einer versicherten Berufskrankheit voraus. Man gels noch verfügbarer medizinischer Akten sei die Todesursache des Ver sicherten unbekannt. Mithin bestehe bezüglich des vorausgesetzten Kausalzu sammenhanges Beweislosigkeit und es bestehe kein Anspruch auf eine Hinter lassenenrente (S. 8 Ziff. 3.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei gestützt auf ihre eigenen Angaben und die Rechnungen für den letzten Spitalaufenthalt im Y.___ sowohl eine Asbestexposition als auch eine schwerwiegende Lungenproble matik, die zum Tod des Versicherten geführt habe, erstellt (S. 7 Ziff. 18).
Schon aufgrund einer näher dargelegten natürlichen Vermutung gelte der Beweis erbracht, dass der Versicherte wegen einer Asbestexposition und damit wegen einer Berufskrankheit gestorben sei, was wiederum den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründe (S. 9 Ziff. 25). Indem die Beschwer degeg nerin noch Jahre nach dem Ableben des Versicherten eine genaue Diagnose verlange, verlange sie von ihr Unmögliches, Unbeweisbares, was gegen das Recht auf Beweis, den Grundsatz der Verfahrensfairness nach Art. 6 der Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (S. 9 f. Ziff. 27).
E. 2.3 Strittig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente.
E. 3 UVG ).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Patientenadministration des Y.___ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/36/1) die Auskunft, medizinische Unterla gen seien keine mehr vorhanden, diese würden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vernichtet. Der Beschwerdeführerin zuge stellt wurden noch vorhandene Rechnungen (Urk. 7/36/2-26). Darin waren folgende Diagnose-Codes aufgeführt: Urk. Datum Diagnose 7/36/5
12. Juni 2002 Z5 7/36/13
22. Juli 2002 R3 7/36/9
24. Juli 2002 R3 7/36/2
22. August 2002 C3 7/36/19
27. September 2002 Z0
E. 3.2 Am 6. Juni 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15). Daran erin nerte sie am 22. Juli 2014 (Urk. 7/17), was erfolglos blieb, weshalb sie die Auf forderung, nunmehr mit dem Hinweis auf die gesetzlich verankerte Mitwir kungspflicht, am 1. September 2014 erneuerte (Urk. 7/19).
Am 10. Februar 2015 fand eine Besprechung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihrem Rechtsvertreter statt (Urk. 7/37). Am 24. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin Anfragen an die im Rahmen der Besprechung angegebenen früheren behandelnden Ärzte Dr. Z.___ (Urk. 7/40), Dr. A.___ (Urk. 7/41) und Dr. B.___ (Urk. 7/42). In der Praxis Dr. B.___ (Urk. 7/44) und bei Dr. A.___ (Urk. 7/45) waren keine Akten des Versicherten mehr vorhanden. Dr. Z.___ hatte ihn einmalig 2002 wegen eines grippalen Infekts gesehen und konnte keine genaueren Auskünfte geben (Urk. 7/46/2).
E. 3.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen Nach ruf vom 11. September 2002 ein (Urk. 13/1). Darin wurde unter anderem ausge führt, der Versicherte sei nach längerer Leidenszeit an einer unheilbaren Krank heit gestorben; zwei Jahre zuvor sei ihm der Befund eines Lungenkrebses eröffnet worden.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 4.1 Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerde gegnerin
hat, falls ihr verstorbener Ehemann (a)
an einer Berufskrankheit gelitten hat und
(b)
diese Berufskrankheit zu seinem Tod im September 2002 geführt hat.
Für beides gilt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vor stehend E. 1.4).
E. 4.2 Im Urteil vom 9. Juni 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/51) wurde unter anderem ausgeführt, infolge extrem verspäteter Anmeldung lasse sich kaum mehr klären, ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Inte gri tätsentschädigung (wegen einer Berufskrankheit) entstanden war (S. 7 f. E. 3.5), und die Frage wurde aus näher dargelegten Gründen offengelassen (S. 8 E. 3.6).
Die Beweislage hat sich seither nicht verbessert. Die von der Beschwerde führerin zusätzlich eingereichten Unterlagen und ihre Angaben im Rahmen der Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.) lassen den Schluss zu, dass der Versicherte auch mit Asbest gearbeitet hat (S. 9). Ein diesbezüglicher Arbeitsort wurde aus-drücklich erwähnt (S. 8), während der Umstand allein, dass er jeweils mit Staub auf den Kleidern von der Arbeit gekommen ist (S. 10 oben), kaum geeignet erscheint, mehr Klarheit in Sachen Asbest-Exposition zu schaffen. Ebenso hat sich ergeben, dass Arbeitskollegen des Versicherten mutmasslich (S. 7 unten) oder belegtermassen (Urk. 7/37 S. 3 oben) an asbestversursachtem Lungenkrebs verstorben sind. In einem näher bezeichneten Fall war ein Pleuramesotheliom diagnostiziert worden (Urk. 20/1) und die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Prot. S. 12).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als zwar möglich, dass der Versicherte an einer Berufskrankheit gelitten hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dies jedoch nicht nachgewiesen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung (a) nicht erfüllt.
E. 4.3 Medizinische Feststellungen zur effektiven Todesursache existieren nicht mehr. Der einzige Anhaltspunkt in dieser Hinsicht ergibt sich aus den noch vorhandenen Rechnungen des Y.___. Darin wurden von Juni bis September 2002 folgende Diagnosecodes aufgeführt: Z5, R3 (2x), C3, Z0 (vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Codierung beziehe sich auf die ICD-10, wo mit C30-C39 bösartige Neubildungen (Tumore) der Atmungs organe bezeichnet würden (S. 7 f. Ziff. 15). Damit sei belegt, dass der Versi cherte an einer Erkrankung der Lungen infolge der Asbestexposition gestorben sei (S. 7 f. Ziff. 19). Demgegenüber wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass mit C3 in der FMH-Codeliste für ambulante Behandlung eine Lungen em bolie bezeichnet werde (Prot. S. 20 unten).
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin ist plausibel, denn gegen den von der Beschwerdeführerin postulierten Bezug zur ICD-10 spricht, dass die anderen verwendeten Buchstaben (R, Z) in der ICD-10 keine Entsprechung haben, die hier einen Sinn ergäbe. Davon abgesehen würde C3 im Sinne der ICF-10 die Diagnosen C30–C39 umfassen, welche bösartige Neubildungen im Bereich der Atmungsorgane und sonstige n intrathorakal en Organe n, die von Nasenhöhle / Mittelohr bis zu Herz und Pleura reichen, bezeichnen.
So oder anders ergibt sich aus keiner der Angaben betreffend Diagnose als medizinisch bestätigte Todesursache ein Pleuramesotheliom. Dies ist wohl mög lich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Nachruf ein Lungenkrebs erwähnt und sinngemäss als Todesursache angeführt wurde (vorstehend E. 3.3).
Damit ist auch Anspruchsvoraussetzung (b) nicht erfüllt.
E. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente - trotz des herabgesetzten Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 20/1-4 - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00123
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 30. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ teilte der Suva mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/1) mit, ihr Mann sei am 5. November (richtig: September; vgl. Urk. 7/26/3) 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei; er habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der Suva unter stellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).
Die Suva wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Aus richtung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integ ri tätsentschädigung könne nur zu Lebzeiten der versicherten Person ent stehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstan den und sei somit spätestens am 30. November 2007 erloschen (Urk. 7/3). Die gegen die genannte Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 (Urk. 7/11) ab. Die dagegen erho-bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Juli 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00100 abgewiesen (Urk. 7/51). Das Urteil ist rechts kräftig. 1.2
Am 27. Dezember 2013 machte X.___ einen Anspruch auch auf eine Hinterlassenenrente geltend (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 (Urk. 7/47 ) und Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) verneinte die Suva einen solchen Anspruch. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente auszu richten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. August 2017 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) eine öffent liche Verhandlung sowie eine Parteibefragung statt (Prot. S. 3 ff.).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Akten eines anderen, im Jahr 2012 verstorbenen Versicherten einzureichen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erklärte die Be schwerdegegnerin, eine Herausgabe sei nur mit dem Einverständnis der Witwe des Versicherten möglich (Urk. 14). Daraufhin forderte das Gericht die Be schwer d eführerin auf, eine solche Erklärung beizubringen, sofern sie an ihrem Antrag auf Beizug der genannten Akten festhalte (Urk. 16). Am 21. November 2017 (Urk. 19) reichte diese weitere Unterlagen (Urk. 20/1-4) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor dem 1. Januar 2017, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt (Art. 28 UVG). E inem Berufs - unfall gleichgestellt sind von ihrem Ausbruch an Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 3 UVG ).
1.3
Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet (Art. 45 Abs. 1 UVG). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozial versicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwal tung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 126 V 353 E. 5b) und genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1) . 1.5
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungs last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Im Sozial ver sicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti zi pierte Beweiswürdigung), was nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verstösst (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien nicht mit der mindestens erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 7 Ziff. 2.3.1).
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente setze einen mindestens mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod der versicherten Person und einer versicherten Berufskrankheit voraus. Man gels noch verfügbarer medizinischer Akten sei die Todesursache des Ver sicherten unbekannt. Mithin bestehe bezüglich des vorausgesetzten Kausalzu sammenhanges Beweislosigkeit und es bestehe kein Anspruch auf eine Hinter lassenenrente (S. 8 Ziff. 3.1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei gestützt auf ihre eigenen Angaben und die Rechnungen für den letzten Spitalaufenthalt im Y.___ sowohl eine Asbestexposition als auch eine schwerwiegende Lungenproble matik, die zum Tod des Versicherten geführt habe, erstellt (S. 7 Ziff. 18).
Schon aufgrund einer näher dargelegten natürlichen Vermutung gelte der Beweis erbracht, dass der Versicherte wegen einer Asbestexposition und damit wegen einer Berufskrankheit gestorben sei, was wiederum den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründe (S. 9 Ziff. 25). Indem die Beschwer degeg nerin noch Jahre nach dem Ableben des Versicherten eine genaue Diagnose verlange, verlange sie von ihr Unmögliches, Unbeweisbares, was gegen das Recht auf Beweis, den Grundsatz der Verfahrensfairness nach Art. 6 der Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (S. 9 f. Ziff. 27). 2.3
Strittig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin erhielt von der Patientenadministration des Y.___ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/36/1) die Auskunft, medizinische Unterla gen seien keine mehr vorhanden, diese würden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vernichtet. Der Beschwerdeführerin zuge stellt wurden noch vorhandene Rechnungen (Urk. 7/36/2-26). Darin waren folgende Diagnose-Codes aufgeführt: Urk. Datum Diagnose 7/36/5
12. Juni 2002 Z5 7/36/13
22. Juli 2002 R3 7/36/9
24. Juli 2002 R3 7/36/2
22. August 2002 C3 7/36/19
27. September 2002 Z0 3.2
Am 6. Juni 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15). Daran erin nerte sie am 22. Juli 2014 (Urk. 7/17), was erfolglos blieb, weshalb sie die Auf forderung, nunmehr mit dem Hinweis auf die gesetzlich verankerte Mitwir kungspflicht, am 1. September 2014 erneuerte (Urk. 7/19).
Am 10. Februar 2015 fand eine Besprechung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihrem Rechtsvertreter statt (Urk. 7/37). Am 24. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin Anfragen an die im Rahmen der Besprechung angegebenen früheren behandelnden Ärzte Dr. Z.___ (Urk. 7/40), Dr. A.___ (Urk. 7/41) und Dr. B.___ (Urk. 7/42). In der Praxis Dr. B.___ (Urk. 7/44) und bei Dr. A.___ (Urk. 7/45) waren keine Akten des Versicherten mehr vorhanden. Dr. Z.___ hatte ihn einmalig 2002 wegen eines grippalen Infekts gesehen und konnte keine genaueren Auskünfte geben (Urk. 7/46/2). 3.3
Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen Nach ruf vom 11. September 2002 ein (Urk. 13/1). Darin wurde unter anderem ausge führt, der Versicherte sei nach längerer Leidenszeit an einer unheilbaren Krank heit gestorben; zwei Jahre zuvor sei ihm der Befund eines Lungenkrebses eröffnet worden. 4. 4.1
Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerde gegnerin
hat, falls ihr verstorbener Ehemann (a)
an einer Berufskrankheit gelitten hat und
(b)
diese Berufskrankheit zu seinem Tod im September 2002 geführt hat.
Für beides gilt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vor stehend E. 1.4). 4.2
Im Urteil vom 9. Juni 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/51) wurde unter anderem ausgeführt, infolge extrem verspäteter Anmeldung lasse sich kaum mehr klären, ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Inte gri tätsentschädigung (wegen einer Berufskrankheit) entstanden war (S. 7 f. E. 3.5), und die Frage wurde aus näher dargelegten Gründen offengelassen (S. 8 E. 3.6).
Die Beweislage hat sich seither nicht verbessert. Die von der Beschwerde führerin zusätzlich eingereichten Unterlagen und ihre Angaben im Rahmen der Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.) lassen den Schluss zu, dass der Versicherte auch mit Asbest gearbeitet hat (S. 9). Ein diesbezüglicher Arbeitsort wurde aus-drücklich erwähnt (S. 8), während der Umstand allein, dass er jeweils mit Staub auf den Kleidern von der Arbeit gekommen ist (S. 10 oben), kaum geeignet erscheint, mehr Klarheit in Sachen Asbest-Exposition zu schaffen. Ebenso hat sich ergeben, dass Arbeitskollegen des Versicherten mutmasslich (S. 7 unten) oder belegtermassen (Urk. 7/37 S. 3 oben) an asbestversursachtem Lungenkrebs verstorben sind. In einem näher bezeichneten Fall war ein Pleuramesotheliom diagnostiziert worden (Urk. 20/1) und die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Prot. S. 12).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als zwar möglich, dass der Versicherte an einer Berufskrankheit gelitten hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dies jedoch nicht nachgewiesen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung (a) nicht erfüllt. 4.3
Medizinische Feststellungen zur effektiven Todesursache existieren nicht mehr. Der einzige Anhaltspunkt in dieser Hinsicht ergibt sich aus den noch vorhandenen Rechnungen des Y.___. Darin wurden von Juni bis September 2002 folgende Diagnosecodes aufgeführt: Z5, R3 (2x), C3, Z0 (vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Codierung beziehe sich auf die ICD-10, wo mit C30-C39 bösartige Neubildungen (Tumore) der Atmungs organe bezeichnet würden (S. 7 f. Ziff. 15). Damit sei belegt, dass der Versi cherte an einer Erkrankung der Lungen infolge der Asbestexposition gestorben sei (S. 7 f. Ziff. 19). Demgegenüber wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass mit C3 in der FMH-Codeliste für ambulante Behandlung eine Lungen em bolie bezeichnet werde (Prot. S. 20 unten).
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin ist plausibel, denn gegen den von der Beschwerdeführerin postulierten Bezug zur ICD-10 spricht, dass die anderen verwendeten Buchstaben (R, Z) in der ICD-10 keine Entsprechung haben, die hier einen Sinn ergäbe. Davon abgesehen würde C3 im Sinne der ICF-10 die Diagnosen C30–C39 umfassen, welche bösartige Neubildungen im Bereich der Atmungsorgane und sonstige n intrathorakal en Organe n, die von Nasenhöhle / Mittelohr bis zu Herz und Pleura reichen, bezeichnen.
So oder anders ergibt sich aus keiner der Angaben betreffend Diagnose als medizinisch bestätigte Todesursache ein Pleuramesotheliom. Dies ist wohl mög lich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Nachruf ein Lungenkrebs erwähnt und sinngemäss als Todesursache angeführt wurde (vorstehend E. 3.3).
Damit ist auch Anspruchsvoraussetzung (b) nicht erfüllt. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente - trotz des herabgesetzten Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 20/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher